Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2017 - 7 BV 16.262

published on 31/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2017 - 7 BV 16.262
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 6 K 15.969, 01/10/2015
Subsequent court decisions
Bundesverwaltungsgericht, 6 B 45.17, 27/07/2017
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2036/17, 10/04/2019

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich mit der Begründung, dieser sei verfassungswidrig. Außerdem sei er nicht rundfunkbeitragspflichtig, weil er weder sein „Wochenendhäuschen“ zu Wohnzwecken noch die dort vorhandenen Rundfunk- und Fernsehgeräte nutze.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Beklagten sowie des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2015 gerichtete Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2015 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er hat beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2015 aufzuheben.

Er halte an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungswidrig und er selbst nicht beitragspflichtig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 15. Februar 2016 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Senat kann über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 130a VwGO), da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

1. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:

Der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber nach Maßgabe des § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden. Beim Rundfunkbeitrag im privaten Bereich handelt es sich um eine nichtsteuerliche und nicht unverhältnismäßige Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist.

Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung. Ebenso verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 6/15 - juris). Die pauschalierende Regelung ist durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).

Als Inhaber seines „Wochenendhäuschens“ im Sinne von § 2 Satz 1 RBStV hat der Kläger auch einen Rundfunkbeitrag für dieses zu entrichten, vgl. § 1 RBStV. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das betreffende Wochenendhaus aufgrund seiner Ausstattung grundsätzlich zum Wohnen bzw. Schlafen geeignet ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) und von den Eltern des Klägers auch zu diesen Zwecken genutzt wurde. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung dargelegt, dass es das Vorbringen des Klägers, er bewohne das Anwesen tatsächlich nicht (mehr) und nutze auch die dort vorhandenen Rundfunk- und Fernsehgeräte nicht, für nicht glaubwürdig hält. Dieser Auffassung (S. 15 ff. des amtl. Urteilsabdrucks) schließt sich der erkennende Senat an. Da der Kläger sonach gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV beitragspflichtig ist, kommt es auf den Umstand, dass er unter der Adresse des streitgegenständlichen Wochenendhauses nicht gemeldet ist und die - grundsätzlich widerlegliche und lediglich Zwecken der Beweiserleichterung dienende (vgl. dazu: VGH B-W, U.v. 25.11.2016 - 2 S 146/16 - Rn. 30 - juris) - Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht an.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 18/03/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid, durch den die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträg
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Annotations

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.