Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 21 K 15.680

bei uns veröffentlicht am12.12.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger stand als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, zuletzt im Rang eines ..., im Dienst der Beklagten. Mit der Klage wendet er sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2014 wegen Dienstunfähigkeit.

Zuletzt war der Kläger ab 9. Mai 2012 zum Auswärtigen Amt (Hausordnungs- und Objektschutzdienst, kurz: HOD, Botschaft ...) abgeordnet. Diese Abordnung wurde mit Schreiben der Bundespolizeidirektion München vom 11. Juni 2012 mit Ablauf des 10. Juni 2012 vor dem Hintergrund des Vorwurfs, der Kläger habe zweimal weisungswidrig auf dem Gelände der Deutschen Botschaft in ... Besuch von einer ... erhalten, aufgehoben. Die gegen die Aufhebung dieser Abordnung gerichtete Klage (M 21 K 14.3709) ließ der Kläger am ... September 2016 nach einem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung zurücknehmen.

Wegen des Sachverhalts, welcher der Aufhebung dieser Abordnung des Klägers zu Grunde lag, wurde gegen ihn am 10. Juli 2012 auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das behördlicherseits unter dem 22. Juli 2013 mit der Verhängung eines Verweises gegen den Kläger abgeschlossen wurde. Das gegen diesen Verweis vom Kläger angestrengte Klageverfahren (M 13 B DB 13.4701) wurde nach einem richterlichen Hinweis und übereinstimmender Erledigterklärung der dortigen Beteiligten durch Beschluss vom 18. August 2014 eingestellt.

Nachdem der Kläger seit 13. Juli 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, wurde in der Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 16. April 2013 vom Bundespolizeipräsidium - Arbeitsmedizinischer Dienst München - insbesondere festgehalten, beim Kläger sei am ... April 2013 eine Untersuchung auf Verwendungsfähigkeit durchgeführt worden. Aufgrund eines laufenden Disziplinarverfahrens sei der Kläger arbeitsunfähig und befinde sich in laufender Therapie. Zur Wiederherstellung seiner psychischen Gesundheit sollte das Verfahren beschleunigt werden. Derzeit sei ein Ende der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht absehbar.

In dem im Auftrag der Bundespolizeidirektion München vom 6. September 2013 erstellten sozialmedizinischen Gutachten des Sozialmedizinischen Diensts ... der Bundespolizei vom ... Dezember 2013 wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stütze sich auf die persönliche Befragung und körperliche Untersuchung des Klägers vom ... Dezember 2013 sowie auf ärztliche Aufzeichnungen des privaten Diplom-Psychologen H. vom ... September 2013 und vom .... Dezember 2013. Der Kläger sei nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst. Es sei nicht absehbar, dass sich eine erneute Dienstfähigkeit in den nächsten zwei Jahren wieder ergebe. Die Störungen seien dem Kapitel V: psychische und Verhaltensstörungen, ICD-10, zugeordnet. Bei erneuter Polizeidienstfähigkeit wäre zunächst nur eine heimatnahe Verwendung möglich. Der Kläger sei weiterhin in Therapie. Inwieweit seine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung wiederhergestellt werden könne, sei aktuell nicht absehbar. Auch für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes sei der Kläger nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet. Es sei nicht zu erwarten, dass seine gesundheitliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst innerhalb von sechs Monaten wieder erlangt werde. Eine erneute Untersuchung solle nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen. Unter der aktuellen Therapie sei eine erneute Dienstfähigkeit durchaus zu erwarten.

Durch Bescheid vom 17. Januar 2014 stellte die Bundespolizeidirektion München die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes (kurz: BPolBG) sowie seine allgemeine Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (kurz: BBG) fest, teilte ihm mit, seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei zum nächstmöglichen Zeitpunkt beabsichtigt und stellte ihn bis zu einer abschließenden Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand aus Fürsorgegründen mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres von der Dienstverrichtung frei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom ... April 2013 und des sozialmedizinischen Gutachtens vom ... Dezember 2013 Bezug genommen.

Durch Schriftsatz vom .... Februar 2014 ließ der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Januar 2014 erheben. Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom ... Mai 2014 im Wesentlichen ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der polizeiärztlichen Beurteilung sowie des sozialmedizinischen Gutachtens sei eine dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 teilte die Bundespolizeidirektion München den Klägerbevollmächtigten im Wesentlichen mit, ihr Schriftsatz vom ... Mai 2014 werde als Geltendmachung von Einwendungen im Sinne des § 47 Abs. 2 BBG interpretiert. Da den Einwendungen nicht gefolgt werden könne, werde das Verfahren zur beabsichtigten Versetzung des Klägers in den Ruhestand fortgeführt.

Durch Bescheid vom 31. Oktober 2014 versetzte die Bundespolizeidirektion München den Kläger mit Ablauf des 30. November 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zunächst auf die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom ... April 2013 und des sozialmedizinischen Gutachtens vom ... Dezember 2013 Bezug genommen. Darüber hinaus wurde insbesondere ausgeführt, der Kläger sei polizeidienstunfähig im Sinne von § 4 Abs. 1 BPolBG. Gesundheitlich sei er auch nicht geeignet für eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst. Nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung sei nicht zu erwarten, dass er die diesbezügliche gesundheitliche Eignung innerhalb von sechs Monaten wieder erlangen werde. Ein Laufbahnwechsel komme somit nicht in Betracht. Eine Maßnahme gemäß §§ 44 Abs. 2 bis 4, 45 BBG zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand sei ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Die Mitwirkung der Personalvertretung sei vom Kläger nicht beantragt worden. Die Gleichstellungsbeauftragte der Bundespolizeidirektion München habe keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme erhoben. Das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern sei erteilt worden. Im Hinblick auf die Pflicht des Dienstherrn zur regelmäßigen Überprüfung der weiterbestehenden Dienstunfähigkeit werde im Dezember 2015 in Absprache mit dem Sozialmedizinischen Dienst ein Termin für eine erneute Begutachtung zur Feststellung einer etwaigen Reaktivierungsmöglichkeit festgelegt werden.

Durch Schriftsatz vom .... November 2014 ließ der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2014 erheben.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 bat die Bundespolizeidirektion München das Bundespolizeipräsidium - Sozialmedizinischer Dienst ... - im Rahmen des Widerspruchsverfahrens um die Durchführung einer sozialmedizinischen Untersuchung des Klägers am ... Februar 2015.

Am 10. Februar 2015 übersandte das Bundesverwaltungsamt – Außenstelle ... Lichtenberg – der Bundespolizeidirektion München Lohnbescheinigungen des Klägers für den Zeitraum von November 2014 bis Januar 2015 (Bl. 64 ff. des Verwaltungsvorgangs Fortentrichtung Dienstbezüge). Nach diesen Bescheinigungen belief sich das Gesamtbrutto des Klägers als Besoldung im November und Dezember 2014 jeweils auf Basis der Besoldungsgruppe A 8 Stufe 6 auf 3.004,73 €, dagegen im Januar 2015 als Versorgungsbezug auf 1.538,99 €.

Am ... Februar 2015 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion München vom 31. Oktober 2014 erheben.

Durch rechtskräftigen Beschluss vom 9. März 2015 (M 21 E 15.394) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Eilantrag des Klägers vom 30. Januar 2015, die Beklagte vorläufig, bis zu unanfechtbaren Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zu verpflichten, ihm die Besoldungsbezüge in voller Höhe und ungekürzt, wie zuletzt ausweislich der Bezügemitteilung Dezember 2014 gezahlt, fort zu entrichten, ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs stehe § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG entgegen. Die Vorschrift gelte grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob die Zurruhesetzung des Beamten rechtmäßig erfolgt sei. Ausnahmsweise könne einstweiliger Rechtsschutz nur dann zu gewähren sein, wenn die Zurruhesetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt sei oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheine. Beide Ausnahmefälle lägen nicht vor. Anlässlich des Vorbringens im Widerspruchsverfahren, der Grund für die Dienstunfähigkeit des Klägers sei weggefallen, habe die Beklagte den Sozialmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums mit Schreiben vom 28. Januar 2015 mit einer sozialmedizinischen Untersuchung des Klägers beauftragt und diesen mit Schreiben vom 28. Januar 2015 aufgefordert, sich zu der in Auftrag gegebenen polizeiärztlichen Untersuchung vorzustellen. Vor diesem Hintergrund könne keine Rede davon sein, dass die Beklagte nicht gewillt wäre, eine etwaige Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers im weiteren Fortgang zu berücksichtigen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Annahme der Dienstunfähigkeit, die zum Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung vom 31. Oktober 2014 geführt habe, aus der Luft gegriffen sei. Der Kläger sei seit dem 13. Juli 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom ... April 2013 und des Gutachtens des Sozialmedizinischen Diensts vom ... Dezember 2013 habe der Kläger auch nicht substantiiert infrage gestellt. Vielmehr beschränke sich sein Vorbringen im Kern auf die Behauptung, dass mit einem baldigen Wiedereintritt der Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Damit könne die Richtigkeit der in der Vergangenheit liegenden Versetzung in den Ruhestand nicht infrage gestellt werden.

Im sozialmedizinischen Gutachten des Sozialmedizinischen Diensts der Bundespolizei ... vom .... März 2015 (Bl. 19 ff. der Gerichtsakte) wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stütze sich auf die persönliche Befragung und körperliche Untersuchung des Klägers vom 23. Februar 2015 sowie auf das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienst ... vom ... Dezember 2013 und eine ärztliche Aufzeichnung des privaten Diplom-Psychologen H. vom ... Februar 2015. Der Kläger sei aktuell nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst. Die Störungen seien dem Kapitel V: Psychische und Verhaltensstörungen, ICD-10, zugeordnet. Es lägen Einschränkungen hinsichtlich folgender Tätigkeitsmerkmale vor: Heimatferne Verwendung. Aktuell sei der Kläger noch nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für die erneute Dienstfähigkeit bundesweit. Eine Wiedereingliederung möglichst Heimatnah mit Unterstützung der Familie wäre medizinisch wünschenswert. Ebenfalls sei der Kläger noch ausschleichend heimatnah vor Ort in Therapie. Unter den gleichen Prämissen sei er nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes. Laut Aussage des Herrn R. sei der Kläger seit Anfang 2014 von der Dienstpflicht befreit. Eine Krankschreibung sei seither nicht mehr erfolgt.

Durch Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 (Bl. 27 ff. der Gerichtsakte) wies die Bundespolizeidirektion München die Widersprüche des Klägers vom .... November 2014 gegen deren Bescheid vom 31. Oktober 2014 und vom ... Januar 2015 gegen die Besoldungskürzung zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Untersuchung des Klägers beim sozialmedizinischen Dienst in ... am ... Februar 2015 sei er weiterhin nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst. Weiterhin liege auch keine gesundheitliche Eignung für eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst vor. Sowohl die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit als auch die allgemeine uneingeschränkte Dienstfähigkeit setze eine Einsetzbarkeit an jedem Ort voraus. Die Zurruhesetzung sei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt und die Annahme der Dienstunfähigkeit erscheine nicht aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig. Dies habe das im Widerspruchsverfahren eingeholte Gutachten des Sozialmedizinischen Diensts vom 10. (richtig: ....) März 2015 bestätigt. Auch nach Einstellung des Disziplinarverfahrens habe der Kläger in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er sich selbst wieder für dienstfähig halte. Im Hinblick auf die Pflicht des Dienstherrn zur regelmäßigen Überprüfung der weiter bestehenden Dienstunfähigkeit werde im Dezember 2015 in Absprache mit dem Sozialmedizinischen Dienst ... ein Termin für eine erneute Begutachtung zur Feststellung einer etwaigen Reaktivierungsmöglichkeit festgelegt.

Zuletzt ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die Ruhestandsversetzung vom 31. Oktober 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 aufzuheben.

Durch Schriftsatz vom .... Dezember 2016 ließ der Kläger dem Gericht eine unvollständige Kopie eines Schreibens der Bundespolizeidirektion München vom 24. Oktober 2016 vorlegen. In diesem Schreiben (Bl. 33 des Verwaltungsvorgangs Reaktivierung) wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Überprüfung habe ergeben, eine Verwendung, die den Einschränkungen des Klägers gerecht werde, sei nicht vorhanden.

Zur weiteren Klagebegründung ließ der Kläger durch Schriftsatz vom .... Dezember 2017 im Wesentlichen ausführen, Grundlage für die Ruhestandsversetzung sei das sozialmedizinische Gutachten vom ... Dezember 2013 gewesen, das darauf hinweise, unter der aktuellen Therapie sei eine erneute Dienstfähigkeit durchaus zu erwarten. Das sozialmedizinische Gutachten vom .... März 2015 führe aus, die Einschränkungen der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst seien in einer heimatfernen Verwendung begründet. In dem weiteren sozialmedizinischen Gutachten vom .... März 2016 werde noch vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 4 Abs. 1 BPolBG insbesondere festgestellt, eine Arbeitsaufnahme erscheine möglich, innerhalb der nächsten zwei Jahre sei eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung zu erwarten. Mit den Verwendungsvorschlägen, welche die Beklagte auf den klägerischen Antrag vom ... März 2016, bei ihm ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, gemacht habe, werde weder den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Suchpflicht des Dienstherrn, noch den in den sozialmedizinischen Gutachten dargestellten Bedingungen für eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Klägers genüge getan.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 10. März 2015 im Wesentlichen ausgeführt, zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei dem Klägerbevollmächtigten bekannt gewesen, dass der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu einer sozialmedizinischen Untersuchung am ... Februar 2015 geladen gewesen sei. Es stelle sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, nunmehr eine Untätigkeitsklage zu erheben. Mittlerweile liege das sozialmedizinische Gutachten auf der Grundlage der Untersuchung am ... Februar 2015 vor. Danach werde der Kläger auch heute noch als polizeidienstunfähig und auch als allgemein dienstunfähig beurteilt.

Zur weiteren Klageerwiderung wurde durch Schreiben vom 19. Dezember 2016 im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten des Sozialmedizinischen Diensts der Bundespolizei vom .... März 2016 (Bl. 0h-m des Verwaltungsvorgangs Reaktivierung) komme zu dem Ergebnis, dass der Kläger aktuell nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sei für den Polizeivollzugsdienst wie auch für den Verwaltungsdienst. Empfohlen werde eine Wiedereingliederung im Rahmen einer heimatnahen Verwendung. Mit Schreiben vom ... März 2016 habe der Kläger beantragt, ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement durchzuführen. Die Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger bei Dienststellen der Bundespolizeidirektion in ... und ... seien von diesem abgelehnt worden. Die Prüfung von heimatnahen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger sei erfolglos geblieben. Ihm seien zwei Möglichkeiten angeboten worden, welche die Gelegenheit einer Wiedereingliederung unter bestimmten Voraussetzungen dargestellt hätten. Es sei auch sachgerecht, den Kläger auf eine erneute Reaktivierungsprüfung im Frühjahr 2018 zu verweisen. Im Hinblick auf die zumindest im Sommer 2016 noch laufende Therapie bestehe dann auch die begründete Aussicht, dass der Kläger dann reaktiviert werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu den erwähnten Klage- und dem erwähnten Eilverfahren, auf die dazu vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, deren Antrag in der mündlichen Verhandlung durch den nahe liegenden, erklärten Verzicht auf eine Entscheidung über die Besoldungskürzung unproblematisch lediglich klargestellt worden ist (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 91 Rn. 11 m.w.N.), ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Bundespolizeidirektion München vom 31. Oktober 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - gegebenenfalls des Widerspruchsbescheids - nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen hat annehmen dürfen, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7/97 – juris Leitsatz).

Nach § 4 Abs. 1 BPolBG ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Nach der allgemeineren (vgl. § 44 Abs. 7 BBG) Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG). In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann (§ 44 Abs. 2 Satz 1 BBG).

Die Anforderungen der Polizeidienstfähigkeit gehen insofern (konkretisierend) über die allgemeine Regel des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG hinaus, als gefordert wird, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. Die allgemeine Regel, dass zur Dienstfähigkeit die Fähigkeit zur Wahrnehmung wenigstens eines amtsgerechten Dienstpostens in der Beschäftigungsbehörde genügt, gilt also im Polizeivollzugsdienst grundsätzlich nicht, weil bei der Frage nach den für die Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgeblichen Dienstpflichten stets auch die Pflichten einzubeziehen sind, die sich aus den besonderen vollzugstypischen Aufgabenstellungen und der dafür erforderlichen physischen und psychischen Belastbarkeit ergeben. Demgemäß wird – wie hier - vielfach zwischen Polizeidienstunfähigkeit und „allgemeiner Dienstunfähigkeit“ unterschieden, womit die Dienstfähigkeit für Tätigkeiten in gleichrangigen Verwaltungslaufbahnen gemeint ist (vgl. nur Plog/Wiedow, BBG Stand April 2017, § 44 Rn. 81 m.w.N.).

Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidiensts verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, also ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann (vgl. nur Plog/Wiedow, BBG Stand April 2017, § 44 Rn. 81a m.w.N.). Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Polizeidienst nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 4 Abs. 1 BPolBG vorgegebenen Zeitraum keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. Entsprechendes gilt für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb des Polizeidiensts nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG. Diese Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung in deren Sinne setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss er vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (vgl. zu all dem nur Plog/Wiedow, BBG Stand April 2017, § 44 Rn. 81c m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2014 wegen Dienstunfähigkeit rechtens.

Zur näheren Begründung wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2015 (M 21 E 15.394) Bezug genommen.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen.

Der Dienstherr handelt in aller Regel ermessensfehlerfrei, wenn er – wie hier – (ergänzend) von der erleichterten Feststellungsmöglichkeit des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG Gebrauch macht (vgl. nur Plog/Wiedow, BBG Stand April 2017, § 44 Rn. 47).

Der Kläger hat auch das von der Beklagten nach dem ... Dezember 2013 veranlasste sozialmedizinische Gutachten des Sozialmedizinischen Diensts der Bundespolizei ... vom .... März 2015, das in sich stimmig und auch vor dem Hintergrund der bis dahin vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen schlüssig zu den Ergebnissen einer nicht uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst und für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes kommt, nicht substantiiert infrage gestellt. Insbesondere daran, dass das sozialmedizinische Gutachten vom .... März 2015 eine heimatnahe Wiedereingliederung für wünschenswert hält, ist erkennbar, dass auch dieses Gutachten weiterhin vom Fortbestand der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Klägers ausgeht.

Auf das spätere - zu denselben Ergebnissen gelangende - sozialmedizinische Gutachten des Sozialmedizinischen Diensts der Bundespolizei ... vom .... März 2016 (Bl. 0h-m des Verwaltungsvorgangs Reaktivierung) kommt es für die Entscheidung nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts nicht an, weil es nach Erlass des Widerspruchsbescheids erstellt worden ist.

Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob der Kläger zu reaktivieren ist oder nicht.

Nach all dem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit


(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenz

Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 4 Polizeidienstunfähigkeit


(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererl

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 6 ZB 18.188

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 K 15.680 – wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahre

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(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.