Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2005 - III ZR 264/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger steht als Professor der Fachhochschule A. im Dienst des beklagten Landes. Er beansprucht Schadensersatz wegen einer ihm vor der Ernennung durch eine Mitarbeiterin des damaligen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (im folgenden: Wissenschaftsministerium) erteilten Auskunft über die Höhe seiner Bezüge.
Der Kläger lebte bis 1981 in der DDR. 1970 schloß er ein Studium an der Technischen Universität D. - Sektion Elektrotechnik - mit dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs ab. Nach seiner Übersiedlung in den Westteil Berlins absolvierte er von 1983 bis 1986 nebenberuflich ein Aufbauund Promotionsstudium an der dortigen Technischen Universität. 1986 wurde ihm der akademische Grad eines Doktor-Ingenieurs verliehen. Von 1981 bis 1992 war er als Entwicklungsingenieur und zuletzt als stellvertretender Abteilungsleiter bei der Firma A. tätig.
Im Juli 1992 bewarb sich der Kläger erfolgreich auf di e vom Wissenschaftsministerium des Beklagten ausgeschriebene Professur "Leistungselektronik und Antriebe" an der Fachhochschule A. . Er war jedoch, wie er den Bediensteten des Beklagten gegenüber auch offenlegte, zur Annahme des Rufs nur unter der Bedingung bereit, daß er mit den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Bezügen besoldet wurde. Er erbat deshalb eine Auskunft über die ihm zustehende Vergütung.
Die Sachbearbeiterin R. vom Wissenscha ftsministerium des Beklagten richtete daraufhin unter dem 10. März 1993 ein Schreiben an den Kläger, in dem sie unter anderem ausführte:
"Unter Bezugnahme auf die mit ihnen geführten Gespräche teile ich Ihnen mit, daß Sie im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten werden."
Mit Schreiben vom 16. März 1993 nahm der Kläger den R uf an und wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Durch Erlaß vom 23. September 1993 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 eingewiesen. Aus dem Text des Einweisungserlasses ging nicht hervor, ob ihm ein ruhegehaltfähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den abgesenkten Bezügen im Beitrittsgebiet und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen nach § 4 der Zweiten BesoldungsÜbergangsverordnung (2. BesÜV) in der hier maßgebenden Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778, 1035), mit Wirkung vom 1. Juli 1991 geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) gewährt wurde. Tatsächlich erhielt der Kläger einen solchen Zuschuß nicht.
Nachdem er dies bemerkt hatte, forderte er 1996 die r ückwirkende Nachzahlung des Differenzbetrages. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 6. Mai 1997 ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht jedoch die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluß vom 23. Dezember 1999 und wies die Klage ab. Der Beschluß ist seit dem 5. Februar 2000 rechtskräftig. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf den Zuschuß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV, weil er die erste für die Ernennung zum Professor unerläßliche Befähigung, den Abschluß eines allgemeinen Hochschulstudiums, nicht, wie es erforderlich sei, im bisherigen Bundesgebiet, sondern an einer Universität in der ehemaligen DDR erworben habe. Er könne sich auch nicht auf eine etwaige Zusicherung des "Westgehalts" durch den Beklagten berufen, da eine solche gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam sei.
Der Kläger hat behauptet, sein Gehalt, das er beim V erbleib in der freien Wirtschaft bezogen hätte, übersteige die Bezüge eines Professors, dessen Dienstbezüge sich nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Altbundesgebiet geltenden Höhe richteten.
Er fordert Schadensersatz wegen der ihm unter dem 10. März 1993 erteilten Auskunft. Er verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Betrages, der ihm bei Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV bis zum 31. Juli 2003 zugestanden hätte. Für die Folgezeit beantragt er die Feststellung , daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm bis zur Angleichung der C 3-Besoldung (Ost) an die C 3-Besoldung (West) jeweils monatlich den Differenzbetrag zu zahlen, der sich aus der unterschiedlichen Bezügehöhe ergibt. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat demgegenüber den Leistungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Den Feststellungsantrag hat es abgewiesen. Hiergegen richten sich die vom Senat zugelassenen Revisionen beider Parteien.
Entscheidungsgründe
A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt , der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Die Bedienstete R. des Beklagten habe mit ihrem Schreiben vom 10. März 1993 eine verbindliche amtliche Auskunft erteilt. Diese sei, wie aufgrund des Ausgangs des Verwaltungsgerichtsprozes-
ses bindend feststehe, unrichtig gewesen. Überdies habe der Beklagte auch gegen die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verstoßen, indem er in Widerspruch zu der Ankündigung im Schreiben vom 10. März 1993 und zur Formulierung des Einweisungserlasses vom 23. September 1993 lediglich die Bezüge nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Beitrittsgebiet geltenden abgesenkten Höhe gewährt habe. Die Bediensteten des Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt. Zwar sei es 1993 im Ergebnis möglicherweise vertretbar gewesen, § 4 2. BesÜV zugunsten des Klägers so auszulegen, daß ihm der in dieser Bestimmung geregelte Zuschuß zustehe. Die Auslegung beruhe jedoch auf einer unzureichenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung. Die schuldhaft unrichtige Auskunft des Beklagten sei ursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden geworden, allerdings zeitlich befristet bis zum 25. April 1996. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, er habe den Ruf nur angenommen, weil er von einer Besoldung nach C 3 in der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Höhe ausgegangen sei. Ab dem 25. April 1996 sei die Ursächlichkeit der Auskunft vom 10. März 1993 für die Einkommenseinbuße des Klägers jedoch entfallen. An diesem Tag habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil die Auslegung des § 4 Abs. 1 2. BesÜV höchstrichterlich klargestellt. Damit habe sich die der Auskunft vom 10. März 1993 zugrundeliegende Rechtsauffassung des Beklagten als unvertretbar herausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte aufgrund seiner Bindung an Recht und Gesetz nur noch Dienstbezüge nach C 3 in der für das Beitrittsgebiet geltenden Höhe gewähren dürfen. Die Zusicherung einer höheren als der gesetzlich begründeten Besoldung wäre gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam gewesen. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der Höhe des Schadens noch nicht entscheidungsreif. Der Kläger könne für seinen Leistungsantrag nicht den einfachen Vergleich der Bruttoeinkommen zugrunde legen. Er müsse
noch darlegen, daß das bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der anderweitigen Altersversorgung und Krankenversicherung höher gewesen sei als das Einkommen nach der Besoldungsgruppe C 3 in der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Höhe. Ferner sei die Frage der Bewertung der Sicherheit des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen.
Die Abweisung des Feststellungsantrags folge daraus, daß der Kläger ab dem 25. April 1996 keinen Schadensersatz mehr beanspruchen könne, die Feststellung jedoch für einen späteren Zeitraum verlangt werde.
B.
Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
I. Revision des Beklagten
1. Das Berufungsurteil ist auf die Revision des Beklagten aufzuheben, soweit die Vorinstanz den Leistungsantrag des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
Das Grundurteil hätte nicht erlassen werden dürfen, we il die getroffenen Feststellungen hierfür nicht ausreichen. Das Gericht kann nach seinem Ermessen ein Zwischenurteil über den Grund erlassen, wenn, wie hier, ein Anspruch
nach Grund und Betrag streitig ist (§ 304 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung ist neben der Entscheidungsreife hinsichtlich des Anspruchsgrundes, daß die geltend gemachte Forderung auch unter Berücksichtigung der gegen sie erhobenen Einwendungen mit Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Bei Schadensersatzklagen muß dementsprechend eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß irgendein Schaden entstanden ist (z.B.: Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - NVwZ-RR 2005, 149, 152; BGHZ 126, 217, 219; 110, 196, 200 f; vgl. auch BGHZ 141, 129, 136; 111, 125, 133). Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um diese Bedingung als erfüllt anzusehen. Es geht zutreffend davon aus, daß sich ein etwaiger Schaden des Klägers im Ansatz aus dem Vergleich seiner derzeitigen Einkommenssituation , die durch seine Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 3 (Ost) bestimmt wird, und dem Einkommen, das er im Falle des Verbleibs bei der A. erzielt hätte, ergibt. Allerdings ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und C 3 (West) begrenzt , da im Falle einer unrichtigen Auskunft für den Schadensersatzanspruch der Betrag die Obergrenze darstellt, auf den der Geschädigte nach der Auskunft vertrauen durfte (Senat in BGHZ 155, 354, 362). Bei dem Vergleich zwischen der derzeitigen Vermögenssituation des Klägers und derjenigen, die bestanden hätte, wenn er bei seinem früheren Arbeitgeber verblieben wäre, sind - unter Berücksichtigung der Erleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO - aber auch, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, die im Regelfall bessere Altersversorgung im öffentlichen Dienst, die Beihilfeansprüche sowie die Sicherheit des Arbeitsplatzes mit zu berücksichtigen. Ferner sind einerseits etwaige Sozialabgaben, die für Beamte nicht anfallen, sowie andererseits mögliche Nebeneinkünfte, die der Kläger bei seiner früheren beruflichen Tätigkeit nicht erzielt hätte, in den Vergleich einzubeziehen. Hierzu fehlt es am Vor-
trag des Klägers und an Feststellungen des Berufungsgerichts. Es ist deshalb nicht ersichtlich, ob es wahrscheinlich ist, daß auch unter Berücksichtigung dieser Umstände dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist.
2. Der derzeitige Sach- und Streitstand rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Klagebweisung. Vielmehr ist nicht auszuschließen , daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zuzuerkennen sein wird.
a) Mit der Auskunft vom 10. März 1993, der Kläger werd e im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten, haben die hieran beteiligten Bediensteten des Beklagten gegen ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflichten verstoßen. Eine behördliche Auskunft muß vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger zuverlässig disponieren kann (st. Rspr. des Senats z.B.: BGHZ 155, 354, 357; Urteil vom 27. April 1970 - III ZR 114/68 - NJW 1970, 1414; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 152 jeweils m.w.N.). Dies ist insbesondere dann geboten, wenn der Empfänger weitreichende, im vorliegenden Fall sogar lebenswegentscheidende Dispositionen an das Ergebnis der Auskunft knüpft. Die dem Kläger gegebene Auskunft, er habe Anspruch, der Höhe nach wie ein vergleichbarer Bediensteter im bisherigen Bundesgebiet besoldet zu werden, war aus den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg unrichtig.
b) Die am Zustandekommen der Auskunft beteiligten Beam ten des Beklagten handelten fahrlässig, da sie bei Anwendung der im Verkehr erforderli-
chen Sorgfalt hätten erkennen müssen, daß es zumindest zweifelhaft war, ob dem Kläger der Gehaltszuschuß zustand, so daß sie die Auskunft wenigstens mit einem entsprechenden Vorbehalt hätten versehen müssen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vorwurf d er Fahrlässigkeit nicht unbegründet, weil die Ankündigung der Zahlung der "Westbezüge" in dem Schreiben vom 10. März 1993 auf einer bei ex ante-Betrachtung möglicherweise vertretbaren Auslegung von § 4 2. BesÜV beruhte. Richtig ist zwar, daß nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf gegen einen Beamten begründet. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung unter Inanspruchnahme der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers vertretbar ist, kann aus der späteren Mißbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (z.B. Senat in BGHZ 119, 365, 369 f; Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 18 jeweils m.w.N.). Die Verneinung des Schuldvorwurfs setzt demnach voraus, daß die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war (Senat in BGHZ aaO S. 370). Jedenfalls die zweite Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Es oblag dem Beklagten, die tatsächlichen Umstände dafür vorzutragen, daß die dem Kläger erteilte unrichtige Auskunft vom 10. März 1993 auf einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhte, da derjenige, der sich auf das Verschulden ausschließende besondere Umstände , wie einen entschuldbaren Rechtsirrtum, beruft, für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast trägt (z.B.: Senat in BGHZ 69, 128, 143 f; Baumgärtel /
Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 839 Rn. 10). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als auf mangelnde Sorgfalt bei der Ermittlung der Rechtslage die Tatsache hindeutet, daß dem Kläger nur wenige Monate nach der Auskunft lediglich die "Ostbesoldung" gezahlt wurde, ohne daß Umstände ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen sind, die Veranlassung für eine Änderung der Rechtsansicht hätten gebe n können.
Der Beklagte meint, die Verfasserin des Schreibens vom 10 . März 1993 habe die Rechtslage mit hinreichender Sorgfalt ermittelt, weil sie sich telefonisch bei dem für Besoldungsfragen zuständigen Referenten des Finanzministeriums rückversichert habe. Es kann auf sich beruhen, ob die Bedienstete damit den Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung der Rechtsfrage genügt hat. Selbst wenn sie nicht fahrlässig gehandelt haben sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, daß der in dieser konkreten Besoldungsangelegenheit um Rat gebetene Referent des Finanzministeriums fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstieß, indem er einen Anspruch des Klägers auf Gewährung des Zuschusses vorbehaltlos bejahte. Aufgrund des von der Mitarbeiterin des Wissenschaftsministeriums in Anspruch genommenen überlegenen Fachwissens des Referenten gewann seine Mitwirkung am Zustandekommen der Auskunft vom 10. März 1993 - für ihn erkennbar - im Verhältnis zu dem Adressaten eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die Rechtslage auch gegenüber dem Kläger bestand (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - NVwZ 2001, 1074 f und vom 24. April 1978 - III ZR 85/76 - WM 1978, 1209, 1211). Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, daß dieser Amtsträger die Rechtslage zuvor sorgfältig und gewissenhaft geprüft hatte.
Den Beklagten würde es im übrigen selbst dann nicht ent lasten, wenn seine Bediensteten bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage ohne Schuldvorwurf dieselbe unrichtige Auskunft erteilt hätten oder hätten erteilen können. Der Senat erkennt ein solches "schuldloses Alternativverhalten" nicht an ([Nichtannahme -]Beschluß vom 28. September 1993 - III ZR 91/92 - BGHR § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 23 und Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 - NJW 1986, 2952, 2954; siehe auch Staudinger/Wurm aaO, Rn. 242).
c) Es ist nicht auszuschließen, daß dem Kläger infolge der unzutreffenden und unvollständigen Auskunft vom 10. März 1993 ein Schaden entstanden ist, da er aufgrund dieser Mitteilung zur Aufgabe seiner bisherigen, seinen Angaben zufolge besser dotierten Stelle bei der A. veranlaßt wurde.
Zwar hat der Kläger aus den unter 1 genannten Gründ en den Eintritt eines Schadens bislang nicht hinreichend dargelegt. Gleichwohl ist die Klage entgegen der Ansicht des Beklagten noch nicht abweisungsreif. Vielmehr ist dem Kläger nach § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung seines Sachvortrags zu geben. Die Vorinstanzen haben den Kläger vor Erlaß des Berufungsurteils nicht darauf hingewiesen, daß er den Eintritt eines Schadens im Hinblick auf die Sozialabgaben, Pensions- und Beihilfeansprüche sowie auf die Arbeitsplatzsicherheit und etwaige Nebeneinkünfte nicht schlüssig vorgetragen habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten war ein solcher Hinweis nicht deshalb entbehrlich, weil er bereits in seiner Klageerwiderung unter Anführung einiger dieser Gesichtspunkte nachteilige Dispositionen des Klägers bestritten und diesen Vortrag mit seiner Berufungserwiderung wenigstens andeutungsweise wiederholt hat. Es kann auf sich beruhen, ob auch unter Berücksichti-
gung der Erweiterung der Hinweispflichten durch das Zivilprozeßreformgesetz ein gerichtlicher Hinweis auf bestimmte Bedenken gegen die Schlüssigkeit einer Klage entbehrlich ist, wenn der Prozeßgegner diese Aspekte bereits vorgebracht hat. Ein ergänzender Hinweis ist jedenfalls dann erforderlich, wenn das Gericht oder seine Vorinstanz durch unvollständige Hinweise zuvor den Eindruck erweckt hat, weiterer Sachvortrag sei nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213). So liegt der Fall hier.
Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Ermittlun g des Schadens des Klägers nur darauf hingewiesen, daß die Vermögenseinbuße nicht in der Differenz zwischen "Ost-" und "Westbesoldung", sondern zwischen dem vorherigen Einkommen und der Vergütung nach C 3 (Ost) liege. Es hat aber die Klage nicht (auch) deswegen abgewiesen, weil ein Schaden nicht hinreichend dargetan sei, sondern allein mit der Begründung, dem Beklagten sei kein Verschulden anzulasten. Das Berufungsgericht hat vor Erlaß seines Urteils nur dem Beklagten einen Hinweis erteilt und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags gegeben. Es sei noch nicht hinreichend geklärt, ob die Beamtin subjektiv vorwerfbar gehandelt habe, als sie dem Kläger geschrieben habe, er werde eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe C 3 (West) bekommen. Dieser Aspekt war einer der wesentlichen Streitpunkte der Parteien im Berufungsverfahren. Der Kläger konnte aus Gleichbehandlungsgründen erwarten , daß er ebenfalls einen Hinweis erhielt, wenn das Berufungsgericht Sachvortrag von seiner Seite vermißte, auch soweit es einen vom Gegner bereits angesprochenen Punkt betraf. In Richtung des Klägers hat die Vorinstanz jedoch keinen Hinweis erteilt. Hieraus durfte er demnach entnehmen, daß sein Vorbringen nicht mehr ergänzungsbedürftig war.
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Schadensersa tzanspruch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG ausgeschlossen. Er meint, das in dieser Vorschrift (siehe auch § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG) bestimmte Verbot von Zusicherungen , Vereinbarungen und Vergleichen über eine höhere Besoldung als die gesetzlich bestimmte wirke auch als Sperre für die Gewährung von Schadensersatz. Die höhere Besoldung könne nicht im Wege des Schadensersatzes gewährt werden, weil es ansonsten in der Hand des Dienstherrn läge, durch falsche Auskünfte oder Zusicherungen Ersatzansprüche zu erzeugen, um damit im Ergebnis eine im Einzelfall gewünschte höhere Besoldung zu erzielen. Dem ist nicht zu folgen.
Der Beklagte kann zwar eine Kommentarstimme für sich in Anspruch nehmen, die ohne nähere Begründung meint, aus unwirksamen Zusicherungen , Vereinbarungen und Vergleichen könnten auch dann keine Rechte hergeleitet werden, wenn der Anspruch im Wege des Schadensersatzes verfolgt werde (Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht, Stand November 1994, § 2 Nr. 6 a.E.; anders für Amtshaftungsansprüche: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand Januar 2001, § 2 Rn. 17). Indessen hat der Senat bereits dem entgegengesetzt entschieden, daß ein Beamter oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen unter anderem Ersatz der entgangenen erhöhten Bezüge verlangen können, wenn infolge einer Amtspflichtverletzung eine Beförderung unterblieben ist (Urteile vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - VersR 1994, 558, 559 und vom 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 - VersR 1983, 1031, 1032 f m.w.N.). In diesen Fällen standen den Geschädigten nach dem Besoldungsrecht lediglich die Bezüge für das jeweils niedrigere Amt zu. Einen Ausschluß des - im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall so-
gar auf das positive Interesse gerichteten - Schadensersatzanspruchs auf Zahlung der Differenz zwischen diesen Bezügen und den nach der höheren Gehaltsstufe geschuldeten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG oder § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG hat der Senat nicht in Betracht gezogen. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten nicht erwogen worden (vgl. z.B. BVerwG Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 7 S. 4; Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78 S. 4; siehe auch OVG Koblenz NVwZ 2003, 889, 892). Es besteht kein Anlaß, hiervon abzugehen.
II. Revision des Klägers
Auf die Revision des Klägers war das angefochtene Berufu ngsurteil aufzuheben , soweit die Klage abgewiesen wurde.
1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die teilweise Klageabweisung nicht. Entgegen seiner Auffassung entfiel die Ursächlichkeit der Auskunft vom 10. März 1993 für die behauptete Einkommenseinbuße des Klägers nicht mit Erlaß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 (BVerwGE 101, 116 ff). Für die Beantwortung der Frage, ob eine schadenstiftende Handlung einen Schaden verursacht hat, ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, die unmittelbar zum Schaden führt, abzustellen (vgl. z.B.: Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, vor § 249 Rn. 28). Die zu dem behaupteten Schaden unmittelbar führende Handlung war die Auskunft vom 10. März 1993, da der Kläger durch diese veranlaßt wurde, seine Stelle bei derA. aufzugeben. Dies hat den geltend gemachten Schaden, die behaupteten Einkom-
mensverluste, verursacht. Die später durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gewonnene bessere Erkenntnis über die besoldungsrechtliche Lage unterbricht diesen Ursachenzusammenhang nicht.
2. Die vom Berufungsgericht angenommene zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs ist auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Insbesondere ist es unter Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gerechtfertigt , den Kläger unter dem Aspekt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) mit seinem Schadensersatzanspruch auf die Zeit bis zum Erlaß des vorbezeichneten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu beschränken. Der Beklagte meint insoweit, dem Kläger habe es obgelegen, sich eine besser dotierte Stelle zu suchen, nachdem aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 25. April 1996 festgestanden habe, daß er eine "Westbesoldung" nicht beanspruchen könne, sofern er sich mit dem niedrigeren Gehalt nach C 3 (Ost) nicht habe zufriedengeben wollen.
Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der für die Voraussetzungen des Mitverschuldens darlegungspflichtige Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, welche zumutbaren höher bezahlten Anstellungsmöglichkeiten für den Kläger seinerzeit am Arbeitsmarkt bestanden.
3. Die Abweisung des Feststellungsantrags stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Feststellungsklage entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon deshalb abweisungsreif , weil sie sich auf die Differenz zwischen der "Ost-" und der "Westbesoldung" bezieht.
Richtig ist zwar, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf den Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwischen dem "Ost-" und dem "Westgehalt" gerichtet ist. Vielmehr kann er Ersatz der Vermögensnachteile verlangen , die ihm durch die Aufgabe seiner früheren Stellung entstanden sind, wobei sein Interesse auf den Betrag begrenzt ist, auf den er nach der Auskunft vom 10. März 1993 vertrauen durfte (vgl. Senat in BGHZ 155, 354, 362), so daß er höchstens die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und C 3 (West) verlangen kann. Es ist aber, insbesondere für die Zukunft, nicht ausgeschlossen, daß die durch die Aufgabe der früheren beruflichen Position entstandenen Nachteile hinter diesem Unterschiedsbetrag zurückbleiben. Da sich das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit dieser Problematik nicht befaßt und dem Kläger keinen entsprechenden Hinweis erteilt hat, ist diesem noch Gelegenheit zu geben, seinen Antrag anzupassen.
III.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die vom Beklagten - nach Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung - erhobene Einrede der Verjährung unbegründet ist. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Verjährungsfrist habe mit dem Zugang des Bescheides vom 6. Mai 1997 begonnen, da dem Kläger ab diesem Zeitpunkt die Unrichtigkeit der ihm erteilten Auskunft bekannt gewesen sei.
Die Verjährungsfrist begann erst mit Eintritt der Rech tskraft des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Dezember 1999 am 5. Februar 2000 zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Amtshaftungsanspruch kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtshandlung darstellt. Dabei genügt es im allgemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend, eine Amtshaftungsklage mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung einer solchen Klage, sei es auch nur mit einem Feststellungsantrag, zuzumuten ist (z.B.: Senatsurteile in BGHZ 160, 216, 231; 150, 172, 186; 122, 317, 325 jeweils m.w.N.). Besteht die Amtspflichtverletzung , wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluß des von ihm betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erfor-
derliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteile in BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; Staudinger /Wurm aaO Rn. 399; siehe ferner Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164). Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die verwaltungsgerichtliche Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos gewesen wäre (Senat in BGHZ aaO, S. 326). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 (aaO) bestanden , wie das für den Kläger günstige Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg belegt, in dem sich dieses mit der Entscheidung auseinandergesetzt hat, Zweifel, ob dem Kläger ein Zuschuß in Höhe der Differenz zwischen "Ost-" und "Westgehalt" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV zustand. Deshalb war es dem Kläger nicht zuzumuten, vor Ausschöpfung des Rechtsweges, auf dem er die Verpflichtung zur Gehaltszahlung entsprechend der Auskunft verfolgte, eine Amtshaftungsklage zu erheben. Der Lauf der Verjährungsfrist des Amtshaftungsanspruchs des Klägers wurde durch die am 31. Januar 2003 bei Gericht eingegangene und im Sinne von § 167 ZPO demnächst zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
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Annotations
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.