Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2017 - 6 ZB 16.1464

published on 20/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2017 - 6 ZB 16.1464
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 5 K 14.701, 07/07/2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. Juni 2016 - B 5 K 14.701 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 75.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seiner Klage vom 14. Oktober 2014 begehrte der Kläger in den Hauptanträgen die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung jeweils der Höchstprämie (je 150.000 Euro) für zwei von ihm eingereichte Verbesserungsvorschläge (Idee 0606099 und Idee 0903289). Hilfsweise beantragte er die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Prämierung beider Ideen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Mit Urteil vom 7. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Entscheidung über die Zahlung einer Prämie für die Idee 0606099 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt, da insofern nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Berechnung des zugrunde zu legenden Nutzens als Grundlage für die Entscheidung vorgelegen habe. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil nur, soweit darin der hilfsweise gestellte Antrag auf Neuverbescheidung des Antrags auf Prämierung der Idee 0903289 abgewiesen wurde.

1. Dieser Antrag bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf dessen Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, den noch streitigen Hilfsantrag abzuweisen, wären nur anzunehmen, wenn insoweit vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Gerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Hilfsantrag des Klägers, der sich auf eine Neuverbescheidung seiner Idee 093289 richtete, keinen Erfolg haben könne, da die Prämienkommission frei von willkürlichen oder sachfremden Erwägungen sowohl einen Nutzen der Idee im Sinne der Konzernbetriebsvereinbarung (im Folgenden: KBV IDM) verneint als auch den Regelaufgabenfaktor mit 0,0 veranschlagt habe. Es seien keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass die für die Entscheidung über eine Prämiengewährung zuständige paritätische Kommission die ihr gemäß § 8 Nr. 2 KBV IDM obliegende verfahrensrechtliche Pflicht, die Idee mit Sorgfalt und Objektivität zu prüfen, verletzt hätte. Die Einschätzung der Kommission, der Verbesserungsvorschlag des Klägers sei vollumfänglich seiner Tätigkeit als regionaler Bereichscontroller zuzurechnen, sei nicht zu beanstanden. Sie könne sich hierbei nicht nur auf die Stellungnahme des zuständigen Niederlassungsleiters, sondern auch auf weitere Stellungnahmen aus dem Bereich „Controlling“ sowie des (neuen) unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers stützen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die paritätische Kommission einen Nutzen des Verbesserungsvorschlags 0903289 mit dem Hinweis darauf verneint habe, bei EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization), dessen Verbesserung der Kläger als Nutzen ansähe, handele es sich lediglich um eine Steuerungskennzahl im betrieblichen Controlling und nicht um einen Ergebnisfaktor.

Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger in der Antragsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wecken und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen würde.

a) Der Kläger macht bezüglich der Beurteilung des Regelaufgabenfaktors lediglich einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften geltend: Die Beklagte sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von den in der KBV IDM aufgestellten Vorgaben abgewichen, da gemäß Anlage 1 Ziffer 4 zur KBV IDM hierzu eine „Stellungnahme der Führungskraft oder des Projektleiters“ hätte eingeholt werden müssen. Frau St., die zum maßgeblichen Zeitpunkt die unmittelbare Führungskraft des Klägers gewesen sei, sei aber stattdessen als „Gutachterin“ am Verfahren beteiligt worden. Dies stelle ein sachfremdes/willkürliches Vorgehen der Beklagten dar.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich daraus nicht.

Wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, ist die Entscheidung einer im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätisch besetzten Kommission nach ständiger Rechtsprechung in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur auf grobe Unbilligkeit sowie auf beachtliche Verstöße gegen die zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften überprüfbar (vgl. BAG, U. v. 18.5.2016 - 10 AZR 183/15 - juris; U. v. 16.12.2014 - 9 AZR 431/13 - juris Rn. 29; U. v. 20.1.2004 - 9 AZR 393/03 - BAGE 109, 193 - 206; BVerwG, U. v. 31.1.1980 - 2 C 3.78 - juris Rn. 28). Verfahrensfehler sind allerdings nur dann beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können (BAG, U. v. 19.5.2015 - 9 AZR 863/13 - juris Rn. 19; U. v. 20.1.2004, a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 25.2.2011 - 9 Sa 559/10 - juris Rn. 27).

Ein in diesem Sinne beachtlicher Verfahrensfehler lässt sich vorliegend nicht feststellen. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass es einen Verfahrensfehler darstellen könnte, wenn die erforderliche Stellungnahme einer Führungskraft in Form eines „Gutachtens“ statt einer „Stellungnahme“ eingeholt wird, obgleich ein Gutachten ebenfalls eine Stellungnahme enthält, ist jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass - und wie - sich dies in irgendeiner Weise auf die Entscheidung der Kommission ausgewirkt haben könnte. Auch der Kläger macht dies nicht geltend.

Im Übrigen war auch Herr S. als Leiter der Niederlassung, in der der Kläger tätig war, „Führungskraft“ des Klägers in der maßgeblichen Zeit, auch wenn er nicht der unmittelbare Vorgesetzte war, und hat als solcher der Kommission ebenfalls seine Einschätzung zur Frage des Regelaufgabenfaktors mitgeteilt. Zu Recht weist die Beklagte diesbezüglich darauf hin, dass die KBV IDM in Anlage 1 Ziffer 4 nicht von der unmittelbaren Führungskraft spricht, so dass die Stellungnahme von Herrn S. insoweit ebenfalls den Vorschriften entsprach. Diese deckt sich im Übrigen mit der Auffassung des Nachfolgers von Frau St., also der späteren unmittelbaren Führungskraft des Klägers, Herrn M. Dass sich sein Aufgabenbereich mit dem Austausch der unmittelbaren Führungskraft geändert hätte, trägt der Kläger nicht vor. Daher hat die Einschätzung von Herrn M. durchaus Bedeutung.

b) Soweit der Kläger bemängelt, dass die Einschätzung der ehemaligen (unmittelbaren) Führungskraft, Frau St., die einen Regelaufgabenfaktor von 0,25 vorgeschlagen hatte, von der Kommission nicht berücksichtigt worden sei, legt er nicht dar, dass die Entscheidung der Kommission, der Einschätzung des Niederlassungsleiters folgend den Regelaufgabenfaktor auf 0,0 festzusetzen und damit den Anspruch auf Prämierung abzulehnen, deshalb offensichtlich falsch, unvernünftig oder willkürlich wäre.

Die Kommission ist nicht an die Einschätzung einer Stellung nehmenden Person gebunden. Vielmehr sollen die eingeholten Äußerungen lediglich eine Grundlage für die Entscheidung der Kommission bilden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Kommission der Aussage von Herrn S. vom 14. Januar 2011 gefolgt ist, der seine Einschätzung - anders als Frau St. - nachvollziehbar begründet hat. Herr S. hat ausgeführt, dass das Thema der Idee 0903289 deshalb zu 100% den Verantwortungsbereich des Klägers als örtlichem Controller betrifft, weil dessen Hauptaufgabe gerade darin besteht, mit regelmäßigen Analysen zu helfen, Fehler zu erkennen und Lösungen zu entwickeln, um die finanziellen Kennzahlen und damit das Ergebnis zu verbessern - dies „natürlich“ auch immer mit dem Ziel, bundesweit Effekte zu erzielen. Auch Frau St. hat ausgeführt, dass die Idee ihrer Einschätzung nach „in sehr hohem Umfang“ den Verantwortungsbereich des Klägers betreffe. Weshalb dennoch ein Regelfaktor von 0,25 anzusetzen sein soll, begründet sie nicht.

Nach eigenem Vortrag hat der Kläger während und im Rahmen seiner Tätigkeit als Controller als Teil seiner ihm übertragenen Dienstgeschäfte Daten auf Auffälligkeiten gesichtet und das Ergebnis seiner Arbeit zusammen mit dem Lösungsvorschlag (Idee 0903289) weitergegeben. Damit ist der Verbesserungsvorschlag während der Dienstzeit des Klägers entwickelt worden und stellt sich auch als Ergebnis der geschuldeten Dienstausübung dar. Der Besoldungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 BBesG deckt im Regelfall auch besonders hervorragende Leistungen des Beamten innerhalb des eigenen Arbeitsbereiches ab. Hierfür kann er - jedenfalls im Regelfall - keine gesonderte Vergütung beanspruchen. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung von Herrn S. (und anderen) offenbar unrichtig oder gar willkürlich sein könnte, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch des Klägers auf Neuverbescheidung seines Prämierungsantrags bezüglich der Idee 0903289 bestehe nicht, da der Regelaufgabenfaktor mit 0,0 zu veranschlagen sei, ist nach alledem nicht als offensichtlich falsch oder gar willkürlich anzusehen.

c) Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob - wofür vieles spricht - die paritätische Kommission und dieser folgend auch das Verwaltungsgericht einen wirtschaftlichen Nutzen der Idee 0903289 zu Recht verneint haben. Denn eine Prämierung von Vorschlägen setzt voraus, dass sie zumindest teilweise über die bezahlten Aufgaben des Einreichers hinausgehen (vgl. § 6 Abs. 4 KBV IDM i. V. m. Anlage 1 Ziffer 4 a.E): Betrifft die Idee - wie vorliegend - in vollem Umfang den Verantwortungsbereich des Ideengebers, gibt es dafür keine Prämie.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Ausgangspunkt für die Bemessung ist der Betrag von 150.000 Euro, auf den der erstinstanzliche Hauptantrag beziffert ist (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG) und der für den zweitinstanzlich nur noch weiter verfolgten Hilfsantrag auf Neuverbescheidung halbiert wird. Für eine weitergehende Herabsetzung besteht kein Anlass.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 07/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Prämierung der Idee 06... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird di
published on 18/05/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Oktober 2014 - 16 Sa 783/14 - aufgehoben.
published on 19/05/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2013 - 17 Sa 1400/12 - wird zurückgewiesen.
published on 16/12/2014 00:00

Tenor 1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Februar 2013 - 8 Sa 1259/12 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.