Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2016 - 6 ZB 15.787

bei uns veröffentlicht am11.11.2016

Tenor

I.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teils der streitgegenständlichen Vorauszahlung in Höhe von 245,39 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Februar 2015 - AN 3 K 14.1644 - gegenstandlos geworden.

II.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Februar 2015 - AN 3 K 14.1644 - abgelehnt.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren insgesamt auf 14.285,49 Euro festgesetzt.

Gründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise (in Höhe eines Betrages von 245,39 Euro) für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Februar 2015 für gegenstandslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Nach der im Rahmen des vorliegenden Antragsverfahrens erfolgten Neuberechnung der beitragspflichtigen Fläche des klägerischen Grundstücks durch die Beklagte unter Berücksichtigung einer hierauf festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche hat die Beklagte die streitgegenständliche erste Rate der Vorauszahlung auf den Beitrag für den Ausbau der Siedlungstraße von bisher 28.615,81 Euro auf 27.277,47 Euro ermäßigt. Von dieser neuen ersten Rate akzeptiert die Klägerin nach ihrer eigenen Berechnung einen Betrag i. H. v. 13.237,37 Euro, so dass nun noch ein Betrag in Höhe von 14.040,10 Euro (statt bisher 14.285,49 Euro) streitgegenständlich ist.

Der insoweit aufrecht erhaltene Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche ernstlichen Zweifel sind anzunehmen, wenn ein in der angegriffenen Entscheidung enthaltener einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/08 - BayVBl 2007, 624). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die überbaubare Grundstücksfläche entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Berechnung des Ausbaubeitrags nicht maßstabsbildend sei, nachdem die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 den Flächeninhalt des Buchgrundstücks als heranzuziehende Grundstücksfläche bestimme. Dass auf dem Grundstück der Klägerin aufgrund der zu einer Begrenzung der Bebaubarkeit führenden Festsetzung von nur fünf Baufenstern möglicherweise die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 nicht verwirklicht werden könne, führe daher nicht zu einer Reduzierung der beitragspflichtigen Fläche des klägerischen Grundstücks.

Dem hält die Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass sich im vorliegenden Fall die Wirkung der Festsetzungen in dem Bebauungsplan nicht lediglich auf den Standort der auf dem Grundstück der Klägerin zulässigen baulichen Anlagen beschränke, sondern die festgesetzten Baugrenzen das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks zusätzlich einengten, so dass eine große Fläche des Grundstücks nach den Festsetzungen des Bebauungsplans unbebaubar bzw. allenfalls untergeordnet bebaubar sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Buchgrundstück, das - wie hier - im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB liegt, in der Regel - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen - mit seiner gesamten vom Bebauungsplan erfassten Fläche bei der Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 - juris Rn. 4; B. v. 12.8.2016 - 6 ZB 15.461 - juris Rn. 9 m. w. N.). Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO, Abstandsgebote aller Art oder Bestimmungen, die die Zerstörung erhaltenswerter Bauten untersagen - haben grundsätzlich selbst dann keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen und deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche, wenn sie die Ausschöpfung des für ein Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen Maßes der baulichen Nutzung verhindern (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - juris Rn. 22 m. w. N.). Solche Ausnutzungsbehinderungen wirken sich bei der Aufwandsverteilung nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkungen betroffene Nutzungsmaß neben der Grundstücksfläche eine weitere Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; U. v. 12.11.2004 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 -juris Rn. 4; B. v. 12.8.2016 - 6 ZB 15.461 - juris Rn. 9). Ordnet der Verteilungsmaßstab eine Aufwandsverteilung nach den Grundstücksflächen an, ist das Maß der baulichen Nutzung und in der Folge auch eine Behinderung der Ausschöpfung dieses Nutzungsmaßes ohne Einfluss auf die Aufwandsverteilung. Entsprechendes gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die anzuwendende Verteilungsregelung zwar auf ein Nutzungsmaß (Anzahl der Vollgeschosse) abhebt, nicht jedoch die Ausschöpfung dieses, sondern ausschließlich die eines anderen Nutzungsmaßes (Größe der Grundfläche) durch eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung behindert wird (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - juris Rn. 22).

Diese für das Erschließungsbeitragsrecht aufgestellten Grundsätze gelten ebenso - und erst recht - bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach Art. 5 KAG. Denn durch den Erschließungsbeitrag wird, wie sich namentlich aus § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 BauGB ergibt, derjenige Vorteil aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer (Anbau-)Straße abgegolten, der mit der Rechtsfolge verbunden ist, dass eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende Verkehrserschließung des Grundstücks abgelehnt werden darf. Dem Straßenausbaubeitragsrecht sind demgegenüber solche rechtlichen Auswirkungen einer Straßenbaumaßnahme auf die Nutzbarkeit eines bevorteilten Grundstücks fremd. Für seinen Rechtsbereich erschöpft sich der beitragsrelevante Sondervorteil in der qualifizierten „Möglichkeit der Inanspruchnahme“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG) der ausgebauten Straße als solcher. Dieser kommt deshalb nicht nur baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken (oder Grundstücksteilflächen) zugute, sondern jeder sinnvollen und zulässigen Nutzung und damit grundsätzlich auch - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - Außenbereichsflächen (grundlegend BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - VGH n. F. 55, 121/123 ff.; B. v. 6.10.2016 - 6 ZB 15.1163 - juris Rn. 9; s. auch VerfGH, E. v. 12.1.2005 - Vf. 3-VII-03 - BayVBl 2005, 361 und 399).

Das Bundesverwaltungsgericht hat den „vergröbernden“ kombinierten Verteilungsmaßstab aus Größe der Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse wegen der für ihn sprechenden Vorzüge der besseren Verwaltungspraktikabilität und damit auch der Kostenersparnis im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts wiederholt gebilligt (U. v. 26.1.1979 - IV C 61.75 u. a. - BVerwGE 57, 240; B. v. 13.9.1996 - 8 B 186.96 - juris Rn. 4). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dem in ständiger Rechtsprechung gefolgt (vgl. B. v. 17.8.2010 - 6 ZB 09.558 - juris Rn. 4 ff. m. w. N.). Der mit der Grundstücksfläche kombinierte Vollgeschossmaßstab wird den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB gerecht. Nach dieser Vorschrift muss die Beitragsbelastung der einzelnen Grundstücke im Abrechnungsgebiet nicht in demselben Verhältnis stehen, wie sich deren bauliche oder sonstige Nutzbarkeit zueinander verhält. Denn erstens lässt sich der größere oder kleinere Erschließungsvorteil des einen Grundstücks im Verhältnis zu dem anderen Grundstück mit Hilfe der jeweiligen baulichen oder sonstigen Nutzung nur grob erfassen. Zweitens würde die genaue Bestimmung dieser Nutzungen in vielen Fällen zu unangemessenen Schwierigkeiten führen, so dass die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre. Dieser kombinierte Verteilungsmaßstab ist auch im hier inmitten stehenden Straßenausbaubeitragsrecht ein geeigneter, den gesetzlichen Vorgaben aus dem Blickwinkel der Gleichbehandlung genügender Faktor bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands (BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - juris Rn. 58; B. v. 25.9.2007 - 6 B 05.3018 - juris Rn. 14). Die Verfassungs- und Gesetzeskonformität dieser Verteilungsregelung wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt (VerfGH, E. v. 12.1.2005 - Vf. 3-VII-03 - BayVBl 2005, 361 ff. und 399 ff.).

Aus diesen Gründen hat die Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baufenstern entgegen der Ansicht der Klägerin straßenausbaubeitragsrechtlich grundsätzlich keine Auswirkung. Das ändert nichts daran, dass die gesamte Fläche des Buchgrundstücks an der Aufwandsverteilung, je nach Nutzungsart und Nutzungsmaß gegebenenfalls vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG), teilnimmt. Eine Ausnahme würde dann gelten, wenn durch entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplans dem Grundstückseigentümer keinerlei ausbaubeitragsrechtlicher Sondervorteil mehr zukäme, wie es etwa bei der Festsetzung einer der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden öffentlichen Grünfläche oder öffentlichen Verkehrsfläche der Fall wäre (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12; B. v. 14.8.2015 - 6 CS 15.1399 - juris Rn. 13). Dem hat die Gemeinde durch die Neuberechnung der Vorauszahlung im Antragsverfahren ausreichend Rechnung getragen.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die Klägerin hält - sinngemäß - folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: „Wie sind die beitragsrechtlichen Konsequenzen, wenn der Bebauungsplan nicht ausdrücklich „private Grünfläche‘“ auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, sondern lediglich überbaubare Grundstücksflächen festsetzt und sich dies nicht lediglich auf den Standort der zulässigen baulichen Anlagen auswirkt, sondern das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks zusätzlich einengt?“

Diese Frage lässt sich anhand der Ausführungen unter 1. beantworten, so dass eine Klärungsbedürftigkeit mit generalisierender Wirkung zu verneinen ist (BVerwG, B. v. 14.4.2003 - 3 B 167.02 - juris Rn. 3).

4. Die Kostenentscheidung beruht angesichts des entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vernachlässigbaren Unterliegens der Beklagten insgesamt auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es nicht in I. dieses Beschlusses für gegenstandslos erklärt worden ist, rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. August 2013 - RN 4 K 13.139 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32.572,80 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten grundsätzlich die gesamte im Plangebiet liegende Fläche als erschlossen i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen und dementsprechend bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes in vollem Umfang zu berücksichtigen ist. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen vermindern den Umfang der erschlossenen Fläche grundsätzlich nicht (BVerwG, B. v. 3.2.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251/255 f.; U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802; U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20). Das gilt für Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes ebenso wie für Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen) oder für Abstandsgebote aller Art. Aus denselben Gründen hat auch die Festsetzung „private Grünfläche“ für einen Teil eines (Buch-)Grundstücks jedenfalls dann keinen Einfluss auf den Umfang der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche, wenn sie - wie hier - die Verwirklichung der baulichen Nutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt lässt; denn eine solche Festsetzung lässt im Gegensatz zu festgesetzten „öffentlichen Grünflächen“ eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung als Hausgarten zu, so dass auch insoweit eine von der Anbaustraße vermittelte Erschließungswirkung zu bejahen ist (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215 f.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/371; vgl. auch BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 20). Der Umfang der erschlossenen Fläche ist selbst dann nicht zu verringern, wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802). Als bloße Ausnutzungsbehinderung wirkt sie sich bei der Aufwandsverteilung nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist.

Der Kläger hält dem die Definition der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Grundstücksfläche in der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten entgegen. Er meint, diese Satzungsbestimmung zwinge zum Abzug der im Bebauungsplan „Hirtberg“ als „private Grünfläche“ ausgewiesenen Teilfläche seines Grundstücks. Das begründet keine ernstlichen Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachgegangen werden müsste.

§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS lautet: „Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist.“ Der Kläger sieht in dieser Formulierung unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2009 (- 15 A 2133/09 - juris) eine Bezugnahme auf § 19 Abs. 3 BauNVO, weshalb der als „private Grünfläche“ ausgewiesene Grundstücksteil bei der Beitragsberechnung abgezogen werden müsse.

In diesem Sinne ist § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS jedoch nicht zu verstehen (s. auch VGH BW, U. v. 25.04.1991 - 2 S 413/90 - juris Rn. 26). Diese Satzungsregelung verweist weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck auf die Bestimmung des § 19 Abs. 3 BauNVO. Letztere betrifft die Fläche eines Baugrundstücks, die der Ermittlung der „zulässigen Grundfläche“ zugrunde zu legen ist, also des Anteils, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS stellt hingegen nicht auf die bauliche, sondern auf die „zulässige Nutzung“ ab. Das aber meint jede erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung, also etwa auch eine wohnakzessorische Nutzung als Hausgarten. Maßgebliche Grundstücksfläche bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes soll damit die gesamte nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossene Fläche sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Satzungsbestimmung der gesetzlich vorgegebene Umfang des Erschlossenseins eines (Buch-)Grundstücks verkleinert werden soll (was auch Zweifeln begegnen würde). Umfasst wird demnach auch nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS der als „private Grünfläche“ ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks.

Der im Zulassungsantrag genannte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil er nicht die hier in Mitten stehende erschließungsbeitragsrechtliche Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB betrifft, sondern Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Anlagen (vgl. OVG NW, B. v. 23.12.2009 - 15 A 2133/09 - juris Rn. 20).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann nicht von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2009 - 15 A 2133/09 - abweichen, weil die Entscheidungen unterschiedliche Rechtsvorschriften (und unterschiedliche Abgabenarten) betreffen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS lässt sich im Übrigen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Januar 2015 - Au 2 K 14.1739 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.261,50 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat mit Bescheid vom 3. Februar 2014 die Klägerin als Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten, 1.705 m² großen Grundstücks Fl. Nr. 80 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Alte Schule-Lussweg“ in Höhe von 29.261,50 € herangezogen. Das klägerische Grundstück grenzt mit seiner Nordostseite an die Straße „Am Lindenberg“ und mit seiner Westseite an die neu angelegte Erschließungsanlage „Alte Schule“. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Ostallgäu mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Vorausleistungsbescheids und des Widerspruchsbescheids für unbegründet erachtet und abgewiesen. Die Einwendungen, die die Klägerin den Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 9 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36 in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 21. Oktober 2013 ergangene Vorausleistungsbescheid vom 3. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2014 dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, dass ihr Grundstück von alters her durch die Straße „Am Lindenberg“ erschlossen sei und ein praktischer Vorteil für ihr Grundstück mit der neuen Straße nicht verbunden sei. Die Annahme eines Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks auch durch die neue Erschließungsanlage scheidet nicht deshalb aus, weil dieses seit langer Zeit auch an die Straße „Am Lindenberg“ grenzt und von dort Zufahrt nimmt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, das heißt unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 15; BayVGH, U. v. 27.7.2016 - 6 B 15.1833 - ; B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 17; B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

Die Klägerin wendet ein, dass ihr Grundstück fehlerhaft insgesamt als Bauland zum Erschließungsbeitrag herangezogen werde, obwohl es aufgrund der festgesetzten Baugrenzen nur zu ca. 10% bebaubar und der Rest als „Grünfläche“ ausgewiesen sei, während der Bebauungsplan eine GRZ von 0,30 festsetze. Die „Grünfläche“ müsse daher herausgenommen werden, weil mit dieser Festsetzung nicht nur auf den Standort der baulichen Anlagen, sondern auch auf das Maß der baulichen Nutzung Einfluss genommen werde. Hiermit kann die Klägerin nicht durchdringen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Buchgrundstück, das - wie hier - im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB liegt, in der Regel - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen - mit seiner gesamten vom Bebauungsplan erfassten Fläche als erschlossen anzusehen. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen vermindern den Umfang der erschlossenen Fläche grundsätzlich nicht. Das gilt insbesondere für Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen), Abstandsgebote aller Art oder Bestimmungen, die die Zerstörung erhaltenswerter Bauten untersagen. Der Umfang der erschlossenen Fläche ist selbst dann nicht zu reduzieren, wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert. Denn sie soll lediglich auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen, ändert aber nichts an der baulichen Ausnutzbarkeit und damit am Erschlossensein des Grundstücks. Als bloße Ausnutzungsbehinderung wirkt sie sich bei der Aufwandsverteilung daher nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkungen betroffene Nutzungsmaß neben der Grundstücksfläche eine weitere Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20; U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802; BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 - juris Rn. 4). Ohne Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksflächen bleibt es dementsprechend auch, wenn Teilflächen etwa als private Grünfläche ausgewiesen sind, sofern die Verwirklichung der baulichen Nutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt bleibt (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215). Solche Flächen sind weiterhin einer einheitlichen Nutzung mit der Restfläche des Grundstücks - zum Beispiel als Hausgarten - zugänglich und nehmen deshalb an der Erschließungswirkung teil. Demgegenüber würde es am Erschlossensein bei einer Teilfläche fehlen, die etwa als „öffentliche Grünfläche“ festgesetzt ist. Denn solche Flächen sind durch die öffentliche Zweckbestimmung jeder erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen (NdsOVG, B. v. 13.2.2015 - 9 LA 73.13 - juris Rn. 10; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 29).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist es nicht gerechtfertigt, die Fläche des klägerischen Grundstücks bei der Verteilung des Aufwands nur in reduziertem Umfang zu berücksichtigen, wie es die Klägerin wünscht. Der am 1. August 2007 in Kraft gesetzte Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „Raiffeisenstraße - Am Lindenberg“ setzt für den nicht überbaubaren Teil des Grundstücks der Klägerin nicht, wie diese meint, eine „Grünfläche“ oder „Grünland“ fest, sondern vielmehr ein „Dorfgebiet“ im Sinn des § 5 BauNVO. Die im Zulassungsantrag herangezogene planungsrechtliche Festsetzung B 8.1 für private Grünflächen, wonach die nicht überbauten Flächen von Wohngebietsgrundstücken als Grünflächen anzulegen und gärtnerisch zu nutzen und zu unterhalten sind, gilt für das im Dorfgebiet gelegene Grundstück der Klägerin nicht. Für das Dorfgebiet setzt der Bebauungsplan als Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, eine Grundflächenzahl von 0,30, eine Geschossflächenzahl von 0,60 sowie Baugrenzen fest, die den Bauraum um das bestehende Wohngebäude der Klägerin - geringfügig - erweitern. Nachrichtlich ist im Bebauungsplan eine „rote Linie“ dargestellt, die das klägerische Grundstück durchschneidet und 200 m Abstand zu einer bestehenden Biogasanlage signalisieren soll. Hierbei handelt es sich nicht um eine rechtsverbindliche Festsetzung, weil sie weder unter den textlichen Festsetzungen noch den Festsetzungen durch Zeichenerklärung genannt ist.

Das Grundstück der Klägerin unterliegt somit nach Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Beitragspflicht, weil für dieses eine bauliche Nutzung festgesetzt ist. Da es in einem qualifiziert beplanten Gebiet liegt, ist die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche des Grundstücks als erschlossen im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren und nicht nur die als bebaubar gekennzeichnete, innerhalb der Baugrenzen liegende Grundstücksfläche (BayVGH, B.v 9.2.2010 - 6 ZB 08.393 - juris Rn. 8). Das gilt auch dann, wenn hierdurch die höchst zulässige GRZ von 0,30 nicht verwirklicht werden kann. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche rechtfertigt sich, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonst wie erschließungsbeitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, das heißt auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als erschlossen behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann nicht an der Rechtstatsache vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird. Deshalb ist es auf den Umfang der im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Einfluss, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Baugrundstücks - wie hier - durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO beschränkt ist, selbst wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des höchstzulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 28).

Die satzungsrechtliche Bestimmung des § 6 Abs. 3 Nr. 1 EBS steht der Heranziehung der vollen Fläche des Buchgrundstücks ebenfalls nicht entgegen. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Satzungsbestimmung der gesetzlich vorgegebene Umfang des Erschlossenseins eines Buchgrundstücks verkleinert werden soll (BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 - juris Rn. 7).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt entgegen der Ansicht der Klägerseite weder eine Überraschungsentscheidung dar noch verletzt sie in sonstiger Weise das rechtliche Gehör.

Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Januar 2015 um eine Erklärung gebeten, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, weil in erster Linie Rechtsfragen insbesondere in Bezug auf den Bebauungsplan sowie zur Bebaubarkeit zu beurteilen seien. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin im Hinblick auf das Gerichtsschreiben vom 13. Januar 2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet und darauf hingewiesen, dass die Sache entscheidungsreif sei. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14. Januar 2015 ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Damit haben die Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte. Im Fall eines Verzichts auf mündliche Verhandlung muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen. Lediglich falls es eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage zu erkennen gegeben hat, muss es deutlich machen, wenn es hiervon wieder abweichen will (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 33). Letzteres war hier nicht der Fall. Abgesehen davon muss eine Prozesspartei alle ihr eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt haben, um sich rechtzeitig rechtliches Gehör zu verschaffen. Wenn die Klagepartei auf mündliche Verhandlung verzichtet, hat sie selbst eine wesentliche Gelegenheit ausgelassen, sich neben dem bereits schriftlich Vorgebrachten persönlich zu den ihr wichtig erscheinenden Gesichtspunkten Gehör zu verschaffen. Sie kann dann im späteren gerichtlichen Verfahren eine Verletzung des Anhörungsrechts nicht mehr mit Erfolg rügen (BayVGH, B. v. 26.1.2016 - 6 CE 15.2800 - juris Rn. 21). Schließlich kann das angefochtene Urteil nicht auf einer - hier nicht vorliegenden - Gehörsverletzung beruhen, weil - wie oben ausgeführt - der nicht überbaubare Teil des klägerischen Grundstücks nicht als „Grünland“ festgesetzt ist und selbst im Fall einer Festsetzung als private Grünfläche die gesamte Fläche des Buchgrundstücks hätte herangezogen werden müssen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. August 2013 - RN 4 K 13.139 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32.572,80 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten grundsätzlich die gesamte im Plangebiet liegende Fläche als erschlossen i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen und dementsprechend bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes in vollem Umfang zu berücksichtigen ist. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen vermindern den Umfang der erschlossenen Fläche grundsätzlich nicht (BVerwG, B. v. 3.2.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251/255 f.; U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802; U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20). Das gilt für Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes ebenso wie für Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen) oder für Abstandsgebote aller Art. Aus denselben Gründen hat auch die Festsetzung „private Grünfläche“ für einen Teil eines (Buch-)Grundstücks jedenfalls dann keinen Einfluss auf den Umfang der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche, wenn sie - wie hier - die Verwirklichung der baulichen Nutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt lässt; denn eine solche Festsetzung lässt im Gegensatz zu festgesetzten „öffentlichen Grünflächen“ eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung als Hausgarten zu, so dass auch insoweit eine von der Anbaustraße vermittelte Erschließungswirkung zu bejahen ist (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215 f.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/371; vgl. auch BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 20). Der Umfang der erschlossenen Fläche ist selbst dann nicht zu verringern, wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802). Als bloße Ausnutzungsbehinderung wirkt sie sich bei der Aufwandsverteilung nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist.

Der Kläger hält dem die Definition der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Grundstücksfläche in der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten entgegen. Er meint, diese Satzungsbestimmung zwinge zum Abzug der im Bebauungsplan „Hirtberg“ als „private Grünfläche“ ausgewiesenen Teilfläche seines Grundstücks. Das begründet keine ernstlichen Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachgegangen werden müsste.

§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS lautet: „Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist.“ Der Kläger sieht in dieser Formulierung unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2009 (- 15 A 2133/09 - juris) eine Bezugnahme auf § 19 Abs. 3 BauNVO, weshalb der als „private Grünfläche“ ausgewiesene Grundstücksteil bei der Beitragsberechnung abgezogen werden müsse.

In diesem Sinne ist § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS jedoch nicht zu verstehen (s. auch VGH BW, U. v. 25.04.1991 - 2 S 413/90 - juris Rn. 26). Diese Satzungsregelung verweist weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck auf die Bestimmung des § 19 Abs. 3 BauNVO. Letztere betrifft die Fläche eines Baugrundstücks, die der Ermittlung der „zulässigen Grundfläche“ zugrunde zu legen ist, also des Anteils, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS stellt hingegen nicht auf die bauliche, sondern auf die „zulässige Nutzung“ ab. Das aber meint jede erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung, also etwa auch eine wohnakzessorische Nutzung als Hausgarten. Maßgebliche Grundstücksfläche bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes soll damit die gesamte nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossene Fläche sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Satzungsbestimmung der gesetzlich vorgegebene Umfang des Erschlossenseins eines (Buch-)Grundstücks verkleinert werden soll (was auch Zweifeln begegnen würde). Umfasst wird demnach auch nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS der als „private Grünfläche“ ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks.

Der im Zulassungsantrag genannte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil er nicht die hier in Mitten stehende erschließungsbeitragsrechtliche Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB betrifft, sondern Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Anlagen (vgl. OVG NW, B. v. 23.12.2009 - 15 A 2133/09 - juris Rn. 20).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann nicht von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2009 - 15 A 2133/09 - abweichen, weil die Entscheidungen unterschiedliche Rechtsvorschriften (und unterschiedliche Abgabenarten) betreffen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS lässt sich im Übrigen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Januar 2015 - Au 2 K 14.1739 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.261,50 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat mit Bescheid vom 3. Februar 2014 die Klägerin als Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten, 1.705 m² großen Grundstücks Fl. Nr. 80 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Alte Schule-Lussweg“ in Höhe von 29.261,50 € herangezogen. Das klägerische Grundstück grenzt mit seiner Nordostseite an die Straße „Am Lindenberg“ und mit seiner Westseite an die neu angelegte Erschließungsanlage „Alte Schule“. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Ostallgäu mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Vorausleistungsbescheids und des Widerspruchsbescheids für unbegründet erachtet und abgewiesen. Die Einwendungen, die die Klägerin den Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 9 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36 in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 21. Oktober 2013 ergangene Vorausleistungsbescheid vom 3. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2014 dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, dass ihr Grundstück von alters her durch die Straße „Am Lindenberg“ erschlossen sei und ein praktischer Vorteil für ihr Grundstück mit der neuen Straße nicht verbunden sei. Die Annahme eines Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks auch durch die neue Erschließungsanlage scheidet nicht deshalb aus, weil dieses seit langer Zeit auch an die Straße „Am Lindenberg“ grenzt und von dort Zufahrt nimmt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, das heißt unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 15; BayVGH, U. v. 27.7.2016 - 6 B 15.1833 - ; B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 17; B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

Die Klägerin wendet ein, dass ihr Grundstück fehlerhaft insgesamt als Bauland zum Erschließungsbeitrag herangezogen werde, obwohl es aufgrund der festgesetzten Baugrenzen nur zu ca. 10% bebaubar und der Rest als „Grünfläche“ ausgewiesen sei, während der Bebauungsplan eine GRZ von 0,30 festsetze. Die „Grünfläche“ müsse daher herausgenommen werden, weil mit dieser Festsetzung nicht nur auf den Standort der baulichen Anlagen, sondern auch auf das Maß der baulichen Nutzung Einfluss genommen werde. Hiermit kann die Klägerin nicht durchdringen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Buchgrundstück, das - wie hier - im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB liegt, in der Regel - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen - mit seiner gesamten vom Bebauungsplan erfassten Fläche als erschlossen anzusehen. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen vermindern den Umfang der erschlossenen Fläche grundsätzlich nicht. Das gilt insbesondere für Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen), Abstandsgebote aller Art oder Bestimmungen, die die Zerstörung erhaltenswerter Bauten untersagen. Der Umfang der erschlossenen Fläche ist selbst dann nicht zu reduzieren, wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert. Denn sie soll lediglich auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen, ändert aber nichts an der baulichen Ausnutzbarkeit und damit am Erschlossensein des Grundstücks. Als bloße Ausnutzungsbehinderung wirkt sie sich bei der Aufwandsverteilung daher nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkungen betroffene Nutzungsmaß neben der Grundstücksfläche eine weitere Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20; U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802; BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 - juris Rn. 4). Ohne Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksflächen bleibt es dementsprechend auch, wenn Teilflächen etwa als private Grünfläche ausgewiesen sind, sofern die Verwirklichung der baulichen Nutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt bleibt (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215). Solche Flächen sind weiterhin einer einheitlichen Nutzung mit der Restfläche des Grundstücks - zum Beispiel als Hausgarten - zugänglich und nehmen deshalb an der Erschließungswirkung teil. Demgegenüber würde es am Erschlossensein bei einer Teilfläche fehlen, die etwa als „öffentliche Grünfläche“ festgesetzt ist. Denn solche Flächen sind durch die öffentliche Zweckbestimmung jeder erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen (NdsOVG, B. v. 13.2.2015 - 9 LA 73.13 - juris Rn. 10; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 29).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist es nicht gerechtfertigt, die Fläche des klägerischen Grundstücks bei der Verteilung des Aufwands nur in reduziertem Umfang zu berücksichtigen, wie es die Klägerin wünscht. Der am 1. August 2007 in Kraft gesetzte Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „Raiffeisenstraße - Am Lindenberg“ setzt für den nicht überbaubaren Teil des Grundstücks der Klägerin nicht, wie diese meint, eine „Grünfläche“ oder „Grünland“ fest, sondern vielmehr ein „Dorfgebiet“ im Sinn des § 5 BauNVO. Die im Zulassungsantrag herangezogene planungsrechtliche Festsetzung B 8.1 für private Grünflächen, wonach die nicht überbauten Flächen von Wohngebietsgrundstücken als Grünflächen anzulegen und gärtnerisch zu nutzen und zu unterhalten sind, gilt für das im Dorfgebiet gelegene Grundstück der Klägerin nicht. Für das Dorfgebiet setzt der Bebauungsplan als Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, eine Grundflächenzahl von 0,30, eine Geschossflächenzahl von 0,60 sowie Baugrenzen fest, die den Bauraum um das bestehende Wohngebäude der Klägerin - geringfügig - erweitern. Nachrichtlich ist im Bebauungsplan eine „rote Linie“ dargestellt, die das klägerische Grundstück durchschneidet und 200 m Abstand zu einer bestehenden Biogasanlage signalisieren soll. Hierbei handelt es sich nicht um eine rechtsverbindliche Festsetzung, weil sie weder unter den textlichen Festsetzungen noch den Festsetzungen durch Zeichenerklärung genannt ist.

Das Grundstück der Klägerin unterliegt somit nach Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Beitragspflicht, weil für dieses eine bauliche Nutzung festgesetzt ist. Da es in einem qualifiziert beplanten Gebiet liegt, ist die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche des Grundstücks als erschlossen im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren und nicht nur die als bebaubar gekennzeichnete, innerhalb der Baugrenzen liegende Grundstücksfläche (BayVGH, B.v 9.2.2010 - 6 ZB 08.393 - juris Rn. 8). Das gilt auch dann, wenn hierdurch die höchst zulässige GRZ von 0,30 nicht verwirklicht werden kann. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche rechtfertigt sich, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonst wie erschließungsbeitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, das heißt auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als erschlossen behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann nicht an der Rechtstatsache vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird. Deshalb ist es auf den Umfang der im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Einfluss, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Baugrundstücks - wie hier - durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO beschränkt ist, selbst wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des höchstzulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 28).

Die satzungsrechtliche Bestimmung des § 6 Abs. 3 Nr. 1 EBS steht der Heranziehung der vollen Fläche des Buchgrundstücks ebenfalls nicht entgegen. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Satzungsbestimmung der gesetzlich vorgegebene Umfang des Erschlossenseins eines Buchgrundstücks verkleinert werden soll (BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 - juris Rn. 7).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt entgegen der Ansicht der Klägerseite weder eine Überraschungsentscheidung dar noch verletzt sie in sonstiger Weise das rechtliche Gehör.

Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Januar 2015 um eine Erklärung gebeten, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, weil in erster Linie Rechtsfragen insbesondere in Bezug auf den Bebauungsplan sowie zur Bebaubarkeit zu beurteilen seien. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin im Hinblick auf das Gerichtsschreiben vom 13. Januar 2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet und darauf hingewiesen, dass die Sache entscheidungsreif sei. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14. Januar 2015 ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Damit haben die Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte. Im Fall eines Verzichts auf mündliche Verhandlung muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen. Lediglich falls es eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage zu erkennen gegeben hat, muss es deutlich machen, wenn es hiervon wieder abweichen will (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 33). Letzteres war hier nicht der Fall. Abgesehen davon muss eine Prozesspartei alle ihr eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt haben, um sich rechtzeitig rechtliches Gehör zu verschaffen. Wenn die Klagepartei auf mündliche Verhandlung verzichtet, hat sie selbst eine wesentliche Gelegenheit ausgelassen, sich neben dem bereits schriftlich Vorgebrachten persönlich zu den ihr wichtig erscheinenden Gesichtspunkten Gehör zu verschaffen. Sie kann dann im späteren gerichtlichen Verfahren eine Verletzung des Anhörungsrechts nicht mehr mit Erfolg rügen (BayVGH, B. v. 26.1.2016 - 6 CE 15.2800 - juris Rn. 21). Schließlich kann das angefochtene Urteil nicht auf einer - hier nicht vorliegenden - Gehörsverletzung beruhen, weil - wie oben ausgeführt - der nicht überbaubare Teil des klägerischen Grundstücks nicht als „Grünland“ festgesetzt ist und selbst im Fall einer Festsetzung als private Grünfläche die gesamte Fläche des Buchgrundstücks hätte herangezogen werden müssen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. März 2015 - B 4 K 13.400 - wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.524,68 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des beklagten Marktes, die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 6 ZB 14.2519 - juris Rn. 3). Das ist nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 30. August 2012 zog der beklagte Markt die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 60 für die Erneuerung der Ortsstraße Lagerhausstraße („Abrechnungsabschnitt von nördlicher Einmündung der Waldstraße bis zur Einmündung in die Staatsstraße 2258“) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 25.127,37 € heran.

Auf deren Klage hin hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 27. März 2015 den Bescheid vom 30. August 2012 insoweit aufgehoben, als ein höherer Vorauszahlungsbeitrag als 19.602,69 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den der Klage stattgebenden Teil entscheidungstragend darauf gestützt, dass die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) des Beklagten enthaltene Tiefenbegrenzungsregelung für vollauf im Innenbereich gelegene Grundstücke nicht anwendbar sei, so dass diese - etwa FlNr. 60 und 48 - mit ihrer vollen Fläche in die Verteilung des Aufwands einzubeziehen seien. Maßgebliche Einrichtung sei die Ortsstraße Lagerhausstraße, die im Osten bei den beiden Y-förmigen Einmündungen in die Neudorfer Straße (Staatsstraße 2258) beginne und die sich nach ca. 450 m im Westen unter der Bezeichnung Waldstraße noch ca. 70 m bis zu ihrer Einmündung in die Würzburger Straße (Bundesstraße 22 - B 22) fortsetze. Der Beklagte habe in das Abrechnungsgebiet alle an der Ortsstraße anliegenden Grundstücke einzubeziehen, auch wenn die restliche Teilstrecke im Westen nicht durch die abgerechnete Maßnahme erneuert worden sei. Eine wirksame Abschnittsbildung liege nicht vor. Die von der Klägerin erhobene Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag sei daher entsprechend der vom Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.

Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag des Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht vertritt jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Auffassung, dass die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 ABS geregelte Tiefenbegrenzung auf 50 m unwirksam ist.

Ob, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen meint, ihre Anwendung auf vollständig im Innenbereich gelegene Grundstücke ausscheiden muss, kann letztlich dahinstehen. Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht für das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht die satzungsmäßige Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete als zulässig an. Seiner - umstrittenen - Rechtsprechung nach ist der Anwendungsbereich einer solchen Tiefenbegrenzung nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen (Abgrenzungsfunktion); er darf sich auch auf übertiefe Grundstücke erstrecken, die sich mit ihrer gesamten Fläche in „zentraler“ Innenbereichslage befinden (BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 14, 15; B. v. 26.4.2006 - 9 B 1.06 - BayVBl 2006, 607 ff.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365; a.A. Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rn. 19 ff. m. w. N.). Sie begründet danach, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefenbegrenzung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (Beschränkungsfunktion).

Ob dem für das bayerische Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB) zu folgen ist, hat der Senat bislang nicht ausdrücklich entschieden. Für das hier inmitten stehende Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) begegnet eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung für Grundstücke in „zentraler Innenbereichslage“ jedenfalls schon deshalb erheblichen Bedenken, weil es eine dem § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechende Regelung nicht kennt und an einen anderen beitragsrelevanten Sondervorteil anknüpft. Durch den Erschließungsbeitrag wird, wie sich namentlich aus § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 BauGB ergibt, derjenige Vorteil aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer (Anbau-)Straße abgegolten, der mit der Rechtsfolge verbunden ist, dass eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende Verkehrserschließung des Grundstücks abgelehnt werden darf. Dem Straßenausbaubeitragsrecht sind demgegenüber solche rechtlichen Auswirkungen einer Straßenbaumaßnahme auf die Nutzbarkeit eines bevorteilten Grundstücks fremd. Für seinen Rechtsbereich erschöpft sich der beitragsrelevante Sondervorteil in der qualifizierten „Möglichkeit der Inanspruchnahme“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG) der ausgebauten Straße als solcher. Dieser kommt deshalb nicht nur baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken (oder Grundstücksteilflächen) zugute, sondern jeder sinnvollen und zulässigen Nutzung und damit grundsätzlich auch - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - Außenbereichsflächen (grundlegend BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - VGH n. F. 55, 121/123 ff.). Welche Folgen sich aus diesen Unterschieden für die Funktion und Reichweite einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Die Tiefenbegrenzungsregelung ist nämlich bereits aus einem anderen Grund unwirksam, zu dem der Beklagte im Zulassungsverfahren angehört wurde. Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den anderen Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann (BVerwG, U. v. 12. 11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 24; BayVGH, U. v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 31; U. v. 26.2.1998 - 6 B 94.3817 - BayVBl 1998, 537). Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/369; vgl. auch OVG MV, U. v. 14.9.2010 - 4 K 12.07 - juris zum leitungsgebundenen Abgabenrecht). Die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 ABS angeordnete generelle Beschränkung der Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m kann bereits diesen Anforderungen nicht genügen. Denn der Beklagte hat keine Feststellungen zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gebiet des Marktes getroffen, welche die Festlegung einer solchen für alle Grundstücke (am Übergang in den Außenbereich und in zentraler Innenbereichslage) gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen können. Er ist der Auffassung, solche Feststellungen seien wegen der Besonderheit der örtlichen Bebauung entbehrlich; sein Ortsgebiet sei „geprägt durch eine übliche, mit normalgroßen Parzellen sichtbare Bebauung, die im Kernbereich des Ortes umfangreiche Park-, Kloster- und Kirchenanlagen umringt, die großflächig sind.“ Eine solche „vollkommen atypische Strukturierung“ macht indes die gebotenen Feststellungen keineswegs entbehrlich. Sie stellt im Gegenteil schon im Ansatz in Frage, ob eine einheitliche, für alle Grundstücke im Gemeindegebiet geltende Tiefenbegrenzung zumal mit der genannten Doppelfunktion überhaupt in Betracht kommen kann.

b) Ohne Erfolg bleiben die Ausführungen des Beklagten zum Grundstück FlNr. 48, wonach es sich bei diesem teilweise um einen nicht überbaubaren historischen Orangeriegarten ohne Baulandqualität handele. Zum einen setzt der besondere Vorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, wie oben erwähnt, nach ständiger Rechtsprechung im Unterschied zum Erschließungsbeitragsrecht nicht eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung des Anliegergrundstücks, sondern lediglich eine „sinnvolle und zulässige Nutzung“ voraus (zuletzt BayVGH, U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16). Zum anderen ist das Grundstück in seinem nördlichen Teil mit einem nicht öffentlich zugänglichen Wohngebäude („Orangerie“) mit privatem Gartenanteil bebaut. Der Beklagte legt nicht substantiiert dar, dass der südlich anschließende Bereich in einem Bebauungsplan als öffentliche Parkfläche festgesetzt oder als solche gewidmet worden ist und damit selbst eine öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG darstellen würde (vgl. BayVGH, U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1270 - juris Rn. 24; U. v. 19.2.2002 - 6 B 99.44 - juris). Einer Darstellung im Flächennutzungsplan, wie ihn der Beklagte auszugsweise im erstinstanzlichen Verfahren (allerdings ohne Legende) vorgelegt hat, kommt - mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen Anwendungsbereichs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - keine den Festsetzungen eines Bebauungsplans vergleichbare Funktion zu (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 4 CN 1.12 - juris Rn. 16).

c) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass maßgebliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz1 und Satz 3 KAG nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise die Ortsstraße Lagerhausstraße von ihrer Y-förmigen Abzweigung von der Neudorfer Straße (Staatsstraße 2258) im Osten bis zu ihrer Einmündung in die Würzburger Straße (B 22) im Westen ist, auch wenn sie auf den letzten ca. 70 m Länge die Bezeichnung Waldstraße hat. Der Zulassungsantrag zieht diese vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die aufgrund der Einnahme eines Augenscheins sowie der Luftbilder und Lagepläne erfolgten, nicht mit substantiierter Begründung in Zweifel.

Die einheitliche Ortsstraße Lagerhausstraße/Waldstraße zerfällt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dadurch in zwei Teile, dass der Beklagte mit Beschluss vom 10. Mai 1993 einen Abrechnungsabschnitt „von der Einmündung des Straßenzuges Lagerhausstraße (bezeichnet mit Waldstraße) in die Würzburger Straße (B 22) bis zur Einmündung der Waldstraße in den Straßenzug Lagerhausstraße“ gebildet hatte. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Abrechnungsabschnitt nämlich nicht wirksam im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG gebildet worden. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Abschnitt - neben anderen rechtlichen Voraussetzungen - grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 21.7.2016 - 6 ZB 16.97 - juris Rn. 9; B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 17; B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53).

Nach diesem rechtlichen Maßstab fehlte es im Jahr 1993 an einem konkreten Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke der Lagerhausstraße bis zur Einmündung in die Neudorfer Straße (Staatsstraße 2258) sowie an einem konkreten zeitlichen Horizont hierfür. Beides ergibt sich auch nicht aus den mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, wurde der weitere Ausbau der Lagerhausstraße mit keinem Wort erwähnt. Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10. Mai 1993 beschlossene Bildung eines Abrechnungsabschnitts des Straßenzuges Lagerhausstraße/Waldstraße ab der Einmündung in die Würzburger Straße bis zum Übergang in die Lagerhausstraße war daher schon aus diesem Grund unwirksam.

Abgesehen davon ist die vom Beklagten 1993 beschlossene Abschnittsbildung aus einem weiteren Grund unwirksam. Grundsätzlich muss nämlich eine Teilstrecke einer Anbaustraße, um als Abschnitt abrechnungsmäßig verselbstständigt werden zu können, eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7; B. v. 6.5.2008 - 6 CS 08.105 - juris Rn. 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 14 Rn. 24, 25; ders. in Berliner Kommentar zum BauGB, § 130 Rn. 17). Es bedarf keiner Vertiefung, ob für die Bejahung einer gewissen eigenständigen Bedeutung eines Abschnitts als Verkehrsanlage die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen (vgl. BayVGH, B. v.20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8) als Orientierung dienen sollte - was grundsätzlich naheliegend erscheinen mag (so OVG LSA, B. v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114). Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem die vom Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung eine nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich ca. 70 m lange Teilstrecke eines insgesamt etwa 520 m langen Straßenzugs umfasst, fehlt es in absoluter Hinsicht an der erforderlichen eigenständigen Bedeutung des Abrechnungsabschnitts (vgl. auch BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 18, 19).

Die vom Marktgemeinderat am 19. März 2012 beschlossene Abschnittsbildung von der „nördlichen Einmündung der Waldstraße in den Straßenzug Lagerhausstraße bis zur Einmündung des Straßenzuges in die Staatsstraße 2258“ ist ebenfalls unwirksam, weil es auch an einem konkreten Bauprogramm und einem konkreten zeitlichen Horizont für die Fortführung des Ausbaus der Mitte der 90er Jahre bereits erneuerten Reststrecke bis zur Einmündung in die Würzburger Straße fehlt; zudem ist der restliche Abschnitt mit ca. 70 m Länge, wie oben ausgeführt, zu kurz.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der nunmehr abgerechneten Ausbaumaßnahme um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau handelt, bei dem das Abrechnungsgebiet auch die Anliegergrundstücke im westlichen Bereich der Lagerhausstraße umfasst (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich durch die Ausführungen unter 1. ohne weiteres beantworten. Die Frage, „welche qualitativen Anforderungen an die Dokumentation der Meinungsbildung einer Gemeinde zu stellen sind, dass dieser die Berechtigung zur Abschnittsbildung zuerkannt wird im Hinblick auf eine Dokumentation eines entsprechenden Bauprogrammes“ stellt sich nicht entscheidungserheblich, weil der jeweils weitere Ausbau der Lagerhausstraße bei den beiden Abschnittsbildungsbeschlüssen in den Jahren 1993 und 2012 mit keinem Wort erwähnt wurde.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung auch im Innenbereich bei Straßenausbaumaßnahmen zulässig ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, fehlt es an Feststellungen des Beklagten zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gebiet des Marktes, die die Anwendung einer für alle Grundstücke gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen könnten.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Mai 2015 - RO 2 S 15.604 - (berichtigt durch Beschluss vom 12.6.2015) wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.604,56 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 zu einem Straßenausbaubeitrag für das 4.215 m2 große, unbebaute Grundstück FlNr. 496/2 (alt) in Höhe von 26.418,27 Euro für die Erneuerung der Pfarrer-Hof-Straße heran. Dabei ging sie davon aus, dass die am 9. September 2013 in das Grundbuch eingetragene Teilung dieses Buchgrundstücks in zwei neue Buchgrundstücke (FlNrn. 496/2 und 496/4) einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstelle und beitragsrechtlich deshalb unerheblich sei. Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die die Antragsgegnerin ablehnte.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid mit Beschluss vom 12. Mai 2015 (berichtigt durch Beschluss vom 12.6.2015) ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Straßenausbaubeitragsbescheids. Die seitens des Antragstellers hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben zu Recht die am 9. September 2013 in das Grundbuch eingetragene Teilung des insgesamt an der ausgebauten Pfarrer-Hof-Straße anliegenden Grundstücks FlNr. 496/2 (alt) in das Anliegergrundstück FlNr. 496/2 (neu) und das nunmehrige Hinterliegergrundstück 496/4 als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i. S.v. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG i. V. m. § 42 AO mit der Folge angesehen, dass für das beitragsrechtliche Verfahren von dem Nichtvorliegen der Teilung auszugehen ist.

Der Antragsteller wendet in zeitlicher Hinsicht ein, dass allein der Information der Antragsgegnerin (im Dezember 2012) über den beabsichtigten Ausbau der Pfarrer-Hof-Straße (im Jahre 2013) keine beitragsrechtliche „Sperrwirkung“ zukomme. Ferner sei die Eintragung der Teilung im Grundbuch bereits 15 Monate vor Erlass des Beitragsbescheides erfolgt. Grund für die Teilung sei die durch die Höhenlinien des Bebauungsplans bestätigte, ungewöhnlich unterschiedliche bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks FlNr. 496/2 (alt) gewesen. Die Ostseite des Grundstücks werde von dichtem Baumbestand geprägt, mit einer Böschung zur Bahnlinie hin. Die neugeschaffene Grenze zwischen FlNr. 496/2 und 496/4 orientiere sich am im westlichen Teil des Grundstücks befindlichen Baufenster. Schließlich gehe es ihm nicht um die Grundstücksfläche, sondern nur um den Nutzungsfaktor. Für das neugeschaffene, nun im Außenbereich gelegene Grundstück gelte § 8 Abs. 5 der Ausbaubeitragssatzung, womit kein Aufschlag für ein weiteres Vollgeschoss anfalle. Der Gleichheitssatz gebiete auch, Ungleiches ungleich zu behandeln. Hiermit kann der Antragsteller nicht durchdringen.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V. mit § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Ein solcher Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche bzw. außerbeitragsrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist, d. h. wenn einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Beitragspflicht verfolgt wird. Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung - ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B.v. 20.08.2012 - 6 CS 12.970 - juris Rn. 8; VGH BW U.v. 28.02.2008 - 2 S 1946.06 - juris Rn. 21).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen.

Die Teilung des ursprünglich mit seiner gesamten Fläche an die ausgebaute Pfarrer-Hof-Straße angrenzenden Grundstücks FlNr. 496/2 (alt) in das Anliegergrundstück FlNr. 496/2 (neu) und das - gefangene - Hinterliegergrundstück FlNr. 496/4 erfolgte nach den erkennbaren Gesamtumständen zur Vermeidung einer (höheren) Beitragspflicht für das Hinterliegergrundstück. Der Antragsteller hat auch in der Beschwerdebegründung keinen einleuchtenden außersteuerlichen Grund genannt, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Teilung der FlNr. 496/2 (alt) rechtfertigen würde.

Soweit ein Bebauungsplan i. S.v. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, gilt als Grundfläche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 der am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Antragsgegnerin der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie es sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Das Buchgrundstück FlNr. 496/2 (alt) wäre demnach mit seiner Gesamtfläche von 4.215 m² der Beitragsberechnung zugrunde zu legen gewesen, weil es vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bebauungsgebiet Nord“ liegt. Eine Begrenzung auf Teilflächen kommt in Betracht, wenn der Bebauungsplan Abweichendes festsetzt oder (ausschließlich) planerische Bestimmungen den Eindruck aufdrängen, bei dem einzelnen Buchgrundstück handle es sich ungeachtet der fehlenden formalen Trennung planerisch eindeutig um zwei voneinander völlig unabhängige Grundstücke (vgl. BayVGH, U.v. 19.12.2008 - 6 B 06.2751 - juris Rn. 44). Für eine solche Begrenzung auf Teilflächen ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Bebauungsplan „Bebauungsgebiet Nord“ setzt für das gesamte Buchgrundstück FlNr. 496/2 (alt) ein Wohngebiet sowie innerhalb des westlichen Baufensters „E + 1/2 1 + U“ fest. Im gesamten Bebauungsplangebiet werden Höhenlinien dargestellt. Trotz der „Hanglage“ des Buchgrundstücks FlNr. 496/2 (alt) existieren keine Festsetzungen oder sonstige planerische Bestimmungen, die das Buchgrundstück, wie mit der Teilung geschehen, unterteilen würden. Der Bebauungsplan schlägt eine Teilung in West-Ost-Richtung der Grundstücke, nicht jedoch in Nord-Süd-Richtung gemäß dem Verlauf der Böschung vor. Ohne seine Teilung wäre das Buchgrundstück FlNr. 496/2 (alt) demnach bei der Aufwandsverteilung mit seiner gesamten Fläche vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 für zwei zulässige Vollgeschosse (§ 8 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1 ABS) anzusetzen gewesen, also mit 5.479,50 m².

Eine Minderung der (Buch-)Grundstücksfläche folgt auch nicht aus der Festsetzung eines Baufensters mittels Baugrenzen auf dem Grundstück FlNr. 496/2 (alt). Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO in beplanten Gebieten hat regelmäßig Einfluss auf den Standort der Bebauung. Gleichwohl nimmt die gesamte Fläche des Buchgrundstücks an der Aufwandsverteilung, je nach Nutzungsart und Nutzungsmaß gegebenenfalls vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG), teil. Eine Ausnahme würde dann gelten, wenn durch entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplans dem Grundstückseigentümer keinerlei ausbaubeitragsrechtlicher Sondervorteil mehr zukäme, wie es etwa bei der Festsetzung einer der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden öffentlichen Grünfläche der Fall wäre (BayVGH, B.v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall. Aufgrund der Teilung ist ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück ohne eigene Straßenanbindung entstanden, für das mangels zulässiger Bebauung kein Nutzungsfaktor der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden könnte.

Ein - abgesehen von der Beitragsverminderung - wirtschaftlich sinnvoller oder sonstwie einleuchtender Grund für die Teilung des bauplanungsrechtlich einheitlich für Wohnbebauung nutzbaren Grundstücks ist nicht ersichtlich. Größe, Gestalt und tatsächliche Grundstückssituation geben dafür nichts her. Auch der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass die Ostseite des Grundstücks von dichtem Baumbestand mit einer Böschung hin zur Bahnlinie geprägt werde und sich die neu geschaffene Grenze an dem im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster orientiere, vermag die Grundstücksteilung nicht zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als das abgeteilte gefangene Hinterliegergrundstück (FlNr. 496/4) einer eigenständigen, wirtschaftlich sinnvollen Nutzung unabhängig von der möglichen Hauptnutzung des Anliegergrundstücks (FlNr. 496/2 ) nicht zugänglich ist. Die vom Antragsteller hervorgehobene Lage des Baufensters im westlichen Grundstücksteil und der Außenbereichscharakter des östlichen Bereichs rechtfertigen die Teilung ebenfalls nicht. Im Gegenteil lassen die weiteren Ausführungen, es sei ungerecht, die Außenbereichsfläche mit dem vollen Nutzungsfaktor heranzuziehen, erkennen, dass die Grundstücksteilung allein der Verminderung der Beitragslast auf den als angemessen empfundenen Betrag dienen sollte. Dafür spricht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Antragsgegnerin, die Pfarrer-Hof-Straße beitragspflichtig auszubauen, und der vom Antragsteller am 9. September 2013 grundbuchmäßig durchgeführten Grundstücksteilung. Dass der Beitragsbescheid erst vom 3. Dezember 2014 datiert, ist unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.