Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Feb. 2015 - AN 3 K 14.01644

bei uns veröffentlicht am12.02.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in ... Dieses Grundstück grenzt im Südosten an die S-straße an, der nördliche Grundstücksbereich grenzt an die F.-Straße. Das Grundstück hat eine Größe von insgesamt 16.990 m². Im südöstlichen Bereich des Grundstücks, zur S-straße hin, befinden sich derzeit vier Wohnhäuser. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „...“ vom 19. September 1977, geändert durch Deckblatt vom 8. August 1988. Dieser sieht für das klägerische Grundstück eine zweigeschossige Bebauung vor, die Grundflächenzahl beträgt 0,4, die überbaubaren Grundstücksflächen sind mittels Baugrenzen (fünf Baufenster) festgesetzt.

Für den Ausbau der S-straße zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 22. November 2013 zu einer 1. Vorausleistung in Höhe von 33.435,62 EUR heran. Der Beitragsberechnung wurde eine Grundstücksgröße des klägerischen Grundstücks von 14.700 m² zugrunde gelegt sowie ein Nutzungsfaktor von 1,3 für eine zweigeschossige Bebauung, insgesamt eine Grundstücksfläche von 19.110 m². Von der voraussichtlichen Beitragshöhe von 83.589,05 EUR wurden davon 40% als erste Rate als Vorausleistung geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den genannten Bescheid Widerspruch mit dem Antrag, den Vorausleistungsbescheid insoweit aufzuheben, als dieser eine Vorausleistung von höher als 11.702,47 EUR festsetzt.

Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, es werde im Wesentlichen die maßgebliche Grundstücksfläche, die zur Beitragsfestsetzung herangezogen worden sei, gerügt. Im Ansatz zutreffend werde darauf hingewiesen, dass im Beitragsrecht grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne maßgeblich sei. Dies gelte prinzipiell auch für übergroße Grundstücke, auch öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen seien regelmäßig unbeachtlich. Von diesem Grundsatz gebe es jedoch Ausnahmen. Nach gefestigter Rechtsprechung führe es zu einer Minderung der zur Ermittlung eines Herstellungsbeitrags heranzuziehenden Grundstücksfläche, wenn das planungsrechtlich zulässige Maß der baulichen Nutzung auf dem betreffenden Grundstück zum Beispiel im Hinblick auf die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erreicht werden könne. Dies ergebe sich aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (6 B 82 A.518), die eine Grundstücksflächenminderung dann verneine, wenn das Maß der baulichen Nutzung auch innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden könne. Wie bereits in einem Schreiben dargelegt, könne im Hinblick auf die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ - hier überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenzen - das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grundflächenzahl nur zu einem geringen Teil, nämlich zu 35% realisiert werden. Nach den gemeindlichen Angaben betrage die erschlossene Grundstücksfläche 14.700 m². Tatsächlich überbaut werden könnten jedoch nur ca. 2.030 m². Dies ergebe eine Grundflächenzahl von 0,14. Im Bebauungsplan sei dagegen eine GRZ von 0,4 als zulässiges Nutzungsmaß festgesetzt worden. Damit lasse sich vorliegend das durch den Bebauungsplan vorgegebene zulässige Maß der baulichen Nutzung nur zu ca. 35% realisieren. Beitragsrechtlich könne daher nur die entsprechend verminderte Grundstücksfläche als durch die beitragspflichtige Anlage erschlossen angesehen werden. Aus alledem ergebe sich ein reduziertes Nutzungsmaß von 5.145 m² x 1,30 Nutzungsfaktor, also insgesamt 6.688,50 m². Multipliziert mit dem Beitragssatz von 4.3741 EUR ergebe sich somit ein Beitrag von insgesamt 29.256,17 EUR, 40% davon seien 11.702,47 EUR.

Zur herangezogenen Grundstücksfläche führte die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. November 2013 unter anderem aus, das Grundstück Fl.-Nr. ... sei laut Grundbuch 16.990 m² groß. Es liege bis auf eine Teilfläche von 590 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“, die Teilfläche von 590 m² liege im Außenbereich und sei ...-Gebiet. Grundsätzlich werde bei der Berechnung eines Erschließungs- oder Ausbaubeitrags die gesamte Grundstücksfläche herangezogen. Dies gelte auch für übergroße Grundstücke. Ausnahmen könnten gemacht werden, wenn ein übergroßes Grundstücks zwischen zwei Straßen zu liegen komme, dann könne dies rechnerisch geteilt werden, wenn sich aufgrund planerischer Festsetzungen der Eindruck von zwei Baugrundstücken aufdränge. Diese Voraussetzungen der Teilung seien im vorliegenden Fall gegeben, das Grundstück liege zwischen den Straßen S-straße und F.-Straße. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sei ein Teil des Grundstücks zur F... hin als eigenständige Nutzungsfläche ausgewiesen und werde bei der Abrechnung des Straßenausbaubeitrags für die F.-Straße mit einem Grundstücksanteil von 1.700 m² hierzu herangezogen, diese müssten jedoch bei der Abrechnung der S-straße abgezogen werden.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 führte die Beklagte ergänzend aus, es sei noch anzumerken, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG hinsichtlich der Beitragspflicht im Sinne des Erschlossenseins darauf abstelle, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Grundstückseigentümern besondere Vorteile biete. Mit Urteil vom 10. Juli 2002 habe der BayVGH klargestellt, dass sich der Sondervorteil im Straßenausbaubeitragsrecht in einer so genannten qualifizierten Inanspruchnahme als solcher darstelle. Dazu seien zwei Merkmale entscheidend, zum Einen die spezielle Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken gegeben sei, zum Anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken könne. Dieser Sondervorteil decke sich partiell mit dem Erschließungsbeitragsrecht. Im Straßenausbaubeitragsrecht komme der Sondervorteil jedoch jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute. Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen würden, komme der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebe. Im vorliegenden Fall seien beide Merkmale erfüllt. Bezüglich der Grundstücksnutzung sei festzustellen, dass das Grundstück Fl.Nr. ... baulich bzw. gärtnerisch genutzt werde. Es bestehe also eine Nutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirke. Bezüglich der geforderten spezifischen Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße sei festzustellen, dass im Straßenausbaubeitragsrecht ein Anliegen in der baurechtlichen Mindestbreite für eine Baugenehmigung nicht erforderlich sei, da es hier - im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht - nicht auf die Bebaubarkeit ankomme. Für ein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück reiche es für eine vorteilsrelevante Inanspruchnahme im Regelfalle aus, wenn es von der Straße aus betreten werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 10. September 2014 wurde in Abänderung des Bescheides der Gemeinde ... vom 22. November 2013 die erste Rate der Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für den Ausbau der S-straße für das Grundstück Fl.Nr. ... auf 28.615,81 EUR festgesetzt. Gemäß Ziffer 2 des Bescheides ist die beitragspflichtige Grundstücksfläche im beigefügten Lageplan gelb markiert, dieser ist Bestandteil des Bescheides.

Zur heranzuziehenden Grundstücksfläche wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Straßenausbaubeitragsrecht gelte grundsätzlich wie im Erschließungsbeitragsrecht der formelle Grundstücksbegriff i. S. d. Grundbuchrechts. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG stelle hinsichtlich der Beitragspflicht i. S. d. Erschlossenseins darauf ab, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Grundstückseigentümern besondere Vorteile biete. Der Begriff des Erschlossenseins i. S. d. Straßenausbaubeitragsrechts sei demnach verschieden zum Begriff des Erschlossenseins im Erschließungsbeitragsrecht. Der VGH habe in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass sich der Sondervorteil im Straßenausbaubeitragsrecht in einer so genannten „qualifizierten Inanspruchnahme“ als solcher darstelle. Dazu seien zwei Merkmale entscheidend, zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken könne. Dieser Sondervorteil decke sich partiell mit dem Erschließungsbeitragsrecht. Im Straßenausbaubeitragsrecht komme der Sondervorteil jedoch jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute. Vorliegend seien beide Merkmale erfüllt. Die spezifische Nähe des Grundstücks zur Ortsstraße sei gegeben. Bei der Grundstücksnutzung sei festzustellen, dass das Grundstück bis auf eine Teilfläche von 590 m² im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liege und damit grundsätzlich bebaubar sei. Da es im Straßenausbaubeitragsrecht im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht nicht auf die Bebaubarkeit ankomme, spiele es im vorliegenden Fall keine Rolle, in welchem Umfang das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ausgenutzt werden könne. Es bestehe in jedem Fall eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken könne.

Wie den Unterlagen zu entnehmen sei, habe das Grundstück Fl.Nr. ... eine Gesamtgröße von 16.990 m², davon liege eine Teilfläche von 590 m² nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“. Nach oben genannten Grundsätzen wäre damit eine Fläche von 16.400 m² von der S-straße erschlossen. Vorliegend dränge sich, wie von der Beklagten richtig gesehen, der Eindruck auf, dass nur eine Teilfläche der Fl.Nr. ... von der S-straße erschlossen werde. Wenn in einem beplanten Gebiet ein zwischen zwei parallelen Anbaustraßen durchlaufendes Grundstück an jeder Straße selbstständig und ungefähr gleichwertig bebaubar sei, so dass sich aufgrund der Festsetzungen der Eindruck aufdränge, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handle, würden die Straßen nämlich je nur einen Teil des Grundstücks erschließen. Nach einem Ortstermin, bei dem die Grundstücksituation in Augenschein genommen worden sei, dränge sich der Eindruck auf, dass sich die Erschließungswirkung der S-straße und der F.-Straße jeweils nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstrecke und das Grundstück deshalb beitragsrechtlich zu teilen sei. Aus dem im Anhang beigefügten Lageplan sei die vorzunehmende Teilungsgrenze ersichtlich. Der Lageplan sei insofern Bestandteil dieses Bescheids. Wie oben bereits erläutert liege eine Fläche von 16.400 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Davon sei die untere, von der F.-Straße erschlossene Teilfläche abzuziehen. Nach Mitteilung der Gemeinde ... vom 27. August 2014 betrage diese Teilfläche 4.540 m², so dass eine Teilfläche von 11.860 m² von der S-straße erschlossen werde. Für den Beitragssatz ergebe sich somit eine Höhe von 4,64 EUR, multipliziert mit der beitragspflichtigen Fläche ergebe sich somit für das Grundstück ein Vorausleistungsbetrag von insgesamt 71.539,52 EUR. Als erste Rate (40%) sei somit nur ein Betrag von 28.615,81 EUR festzusetzen. Die im Vorausleistungsbescheid vom 22. November 2013 festgesetzte Rate sei daher im Widerspruchsbescheid auf diesen Betrag abzuändern, im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Mit einem am 8. Oktober 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag ließ die Klägerin Klage gegen den genannten Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides erheben und in der mündlichen Verhandlung beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ... vom 10. September 2014 aufzuheben, soweit er eine Vorausleistung festsetzt, die den Betrag von 14.330,32 EUR übersteigt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Widerspruchsbegründung wiederholt. Zur Berechnung des Beitrags wurde noch ausgeführt, die von der S-straße erschlossene Teilfläche des klägerischen Grundstücks betrage laut Widerspruchsbescheid 11.860 m², tatsächlich ergebe sich gemäß Bebauungsplan eine überbaubare Grundstücksfläche von 2.030 m², maximal realisierbare Grundflächenzahl demnach 0,17 (festgesetzt im Bebauungsplan 0,4). Das reduzierte Nutzungsmaß betrage demnach 43%, als beitragspflichtige Fläche würden sich demnach 5.099,80 m² x 1,30 Nutzungsfaktor = 6.629,74 m² ergeben. Die Differenz zwischen beitragspflichtiger Fläche alt und neu 19.110 m² - 6.629,74 m² betrage 12.480,26 m². Die neue Gesamtfläche bezogen auf das Beitragsgebiet betrage somit 53.013,94 m², der neue Beitragssatz 5,4038 EUR/m², daraus ergebe sich ein neuer Beitrag für das klägerische Grundstück von 35.825,79 EUR. Die neue Vorausleistung (1. Rate) betrage somit 14.330,32 EUR. Die Differenz zur festgesetzten Vorausleistung gemäß dem Widerspruchsbescheid (28.615,81 EUR) betrage nach der obigen Berechnung 14.285,49 EUR. Dieser Betrag sei auch als vorläufiger Streitwert festzusetzen.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. Januar 2015 ließ die Beklagte Klageabweisung beantragen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, anders als von der Klägerin vorgetragen, sei die Bebaubarkeit des Grundstücks kein relevantes Merkmal für die Berechnung des Ausbaubeitrags. Denn für einen Sondervorteil i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, der die Erhebung eines Ausbaubeitrags rechtfertige, seien zwei Merkmale entscheidend:

a) Die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie es bei Anliegergrundstücken gegeben sei und

b) eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken könne.

Dabei komme es allerdings - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittele, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich sei. Vielmehr genüge im Straßenausbaubeitragsrecht die qualifizierte Möglichkeit der Inanspruchnahme als solche, die im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute komme, so ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011, 6 BV 10.2467). Deshalb beschränke sich im Straßenausbaubeitragsrecht der Kreis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Grundstücke nicht auf baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke, vielmehr kämen alle Grundstücke in Betracht, für die die ausgebaute Anlage wirtschaftliche Vorteile im Hinblick auf die Grundstücksnutzung bewirke. Eine nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB vergleichbare, den Kreis der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigenden Grundstücke einschränkende Regelung enthalte das BayKAG nicht. Entscheidend sei vielmehr nur die vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme.

Im vorliegenden Fall sei die spezifische Nähe des klägerischen Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße gegeben, da es sich hierbei um ein Anliegergrundstück zur S-straße handle.

Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 führte der Vertreter der Klägerin ergänzend aus: Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 2011 und vom 10. Juli 2002 würden lediglich die Frage des maßgeblichen Sondervorteils im Straßenausbaubeitragsrecht betreffen. Insoweit sei indessen zwischen den Beteiligten völlig unstrittig, dass der Begriff des Sondervorteils bzw. des Erschlossenseins im Straßenausbaubeitragsrecht ein anderer sei als im Erschließungsbeitragsrecht. Die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen würden sich jedoch nicht zu eventuell erforderlichen Beitragsabstufungen äußern. Seien die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch, so seien die Beiträge entsprechend abzustufen, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG. Dies sei zugleich verfassungsrechtlich geboten. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG seien Beitragsmaßstäbe insbesondere die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, die Grundstücksflächen sowie Kombinationen hieraus. Diese Grundsätze würden sowohl im Ausbaubeitragsrecht als auch im Erschließungsbeitragsrecht gelten.

Hindere eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung die Ausschöpfung des für ein Grundstück durch Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen baulichen Nutzung, sei dem bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen, jedoch nur dann, wenn das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des einschlägigen Verteilungsmaßstabes darstelle. Dieser Grundsatz gelte sowohl im Erschließungsbeitragsrecht wie auch im Straßenausbaubeitragsrecht. Vorliegend sei das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des einschlägigen Verteilungsmaßstabes. Nach der ABS der Beklagten sei für die Verteilung des Aufwands die zulässige Anzahl der Vollgeschosse maßgeblich. Vollgeschoss sei jedoch nicht gleich Vollgeschoss. Im Verhältnis zur Grundstücksfläche gebe es „kleine“ und „große“ Vollgeschosse, je nach Größe der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster. Wie im Widerspruchsverfahren mehrfach dargelegt, errechne sich vorliegend für das im Verhältnis zu der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche besonders große Grundstück der Klägerin eine Grundflächenzahl von lediglich ca. 0,14, die damit ganz erheblich unter dem im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsmaß von 0,4 GRZ liege. Diese Benachteiligung bei der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks gegenüber den anderen Beitragspflichtigen im Baugebiet müsse bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden. Selbst wenn man lediglich auf die nach dem Widerspruchsbescheid durch die S-straße erschlossene Teilfläche des Grundstücks der Klägerin von 11.860 m² abstelle, betrage die maximal realisierbare GRZ 0,17. Auch dies liege erheblich unter der im Bebauungsplan festgesetzten GRZ von 0,4.

Die ABS der Beklagten stellte hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs selbst auf die Unterschiede in der Bebaubarkeit gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans ab, nämlich auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse. Das Maß der baulichen Nutzung werde aber auch bestimmt durch die relative Größe der Grundfläche, auf der die Geschosse errichtet würden. Auf die Festsetzungen im Bebauungsplan komme es demnach sehr wohl an, nämlich bei der Beitragsabstufung, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch seien. Vorliegend gehe es um die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG erforderliche Beitragsabstufung im Hinblick auf die eingeschränkte bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin im Verhältnis zu den anderen Baugrundstücken im Abrechnungsgebiet. Hierauf gehe die Beklagte nicht ein. Dass eine solche Abstufung im vorliegenden Fall erfolgen müsse, dränge sich bei Betrachtung des Lageplans unter Berücksichtigung des Bebauungsplans geradezu auf. Ersichtlich handele es sich bei dem Grundstück der Klägerin um ein übergroßes Grundstück mit verhältnismäßig kleinen überbaubaren Flächen. Dies gelte selbst dann, wenn man die Teilfläche an der F.-Straße im Umfang von 4.540 m² gedanklich in Abzug bringe.

Noch einmal: Unstreitig komme das Grundstück der Klägerin in den Genuss der beitragsrechtlich relevanten qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit. Damit sei jedoch die Frage noch nicht beantwortet, in welcher Höhe sich das Grundstück der Klägerin an den Ausbaukosten beteiligen müsse. Im vorliegenden Fall sei nach den dargestellten beitragsrechtlichen Grundsätzen eine Beitragsabstufung erforderlich im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ... vom 10. September 2014 nicht zu beanstanden ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag ist Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 5 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 11. Dezember 2002. Unbestritten handelt es sich bei der abgerechneten Maßnahme der S-straße um die Erneuerung bzw. Verbesserung einer Ortsstraße, für die die Beklagte Ausbaubeiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erheben darf, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet. Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Sondervorteil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zwei Merkmale entscheidend: Zum Einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken - wie hier - gegeben ist, zum Anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene erneuerte oder verbesserte Ortsstraße genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt dem Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute. Für die Erfüllung des Beitragstatbestandes kommt es im Straßenausbaubeitragsrecht somit nicht auf die Bebaubarkeit oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks an, sondern es reicht grundsätzlich jede sinnvolle und zulässige Nutzung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.6.2011 - 6 ZB 10.2096; juris).

Von der Klägerin unbestritten kommt das streitbefangene Grundstück in den Genuss der beitragsrechtlich relevanten qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit, ebenso unbestritten ist eine Teilfläche des klägerischen Grundstücks von 11.860 m², die der Beitragsberechnung im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 10. September 2014 zugrunde liegt und auf dessen Begründung insoweit Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), sowie die Gültigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten.

Nach Art. 5 Abs. 2 KAG sind Beiträge abzustufen, soweit die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch sind. Insbesondere sind dabei Beitragsmaßstäbe, die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, die Grundstücksflächen, sowie Kombinationen hieraus möglich. Dementsprechend sieht die ABS der Beklagten in § 8 Abs. 2 vor, dass der umzulegende Aufwand auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets nach den Grundstücksflächen verteilt wird, jeweils vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor. Dieser beträgt bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3. Dieser Vollgeschossmaßstab ist im Straßenausbaubeitragsrecht ein geeigneter, den gesetzlichen Vorgaben aus dem Blickwinkel der Gleichbehandlung genügender Faktor bei der Verteilung des umlegungsfähigen Aufwands, dies gilt auch für Abrechnungsgebiete mit unterschiedlich intensiver Nutzung (BayVGH, Beschluss vom 9.6.2004 - 6 CS 03.434; juris). Das typisierende Abstellen auf die Grundstücksflächen, den Unterschied von Wohnen und Gewerbe sowie die Zahl der Vollgeschosse genügt dem Abstufungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG, auch wenn die Anliegergrundstücke in unterschiedlicher Intensität genutzt werden. Einer feineren Ausdifferenzierung bedarf es nicht (BayVGH, Urteil vom 25.9.2007 - 6 B 05.3018; juris). Nach § 8 Abs. 3 Ziff. 1 ABS gilt als Grundstücksfläche, soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie es sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Reicht die Fläche des Buchgrundstücks über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus, ist die im Geltungsbereich gelegene Fläche zugrunde zu legen.

Diesem Verteilungsmaßstab der ABS entspricht die vorgenommene Abrechnung des Straßenausbaubeitrags für die S-straße. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „...“. Aufgrund der ABS der Beklagten wurde somit die im Außenbereich liegende Teilfläche des Grundstücks mit einer Größe von 590 qm von Anfang an bei der Berechnung nicht berücksichtigt, dass eine weitere Teilfläche von 4.540 qm des klägerischen Grundstücks bei der Abrechnung der S-straße nicht berücksichtigt wird, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Satzung der Beklagten, sondern daraus, dass nach unbestrittener Ansicht des Landratsamtes ... die Erschließungswirkung der S-straße sich nur auf eine Teilfläche von 11.860 m² beschränkt.

Gemäß § 8 Abs. 6 der Satzung der Beklagten gilt als zulässige Zahl der Geschosse die im Bebauungsplan festgesetzte höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse. Der Bebauungsplan „...“ setzt für das klägerische Grundstück eine zweigeschossige Bebauung fest. Insoweit hat die Beklagte zu Recht bei der Berechnung des Beitrags die Grundstücksfläche mit dem Faktor 1,3 vervielfacht.

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist bei der Berechnung des Ausbaubeitrags die überbaubare Grundstücksfläche nicht maßstabsbildend. § 8 Abs. 3 Ziff. 1 der Satzung bestimmt als Grundstücksfläche im Normalfall den Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Dass vorliegend zugunsten der Klägerin nur eine Teilfläche ihres Grundstücks in die Berechnung des Beitrags herangezogen wird, ist wie bereits ausgeführt, der beschränkten Erschließungswirkung der S-straße geschuldet. Dass auf dem Grundstück der Klägerin aufgrund der Festsetzung des Bebauungsplans bezüglich der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 und der mittels Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche möglicherweise die festgesetzte Grundflächenzahl nicht verwirklicht werden kann, spielt vorliegend keine Rolle, da jedenfalls ebenso unbestritten sein dürfte, dass auf der für den Beitrag herangezogenen Teilfläche des klägerischen Grundstücks eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen problemlos möglich ist, auf die es als Abrechnungsmaßstab ankommt. Nicht nachvollziehbar ist insoweit die Auffassung des Klägervertreters, dass man dabei zwischen „kleinen Vollgeschossen“ und „großen Vollgeschossen“ unterscheiden müsse und es damit wiederum auf die im Bebauungsplan überbaubare Grundstücksfläche ankomme. Eine solche Unterscheidung kennen die einschlägigen Baugesetze nicht. Art. 2 Abs. 7 BayBO definiert Geschosse allgemein als oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen, im Übrigen als Kellergeschosse. Soweit § 20 Abs. 1 BauNVO in der derzeit geltenden Fassung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort (Art. 83 Abs. 7 BayBO). Danach sind Vollgeschosse Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,2 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche. Soweit die BauNVO 1977, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans „...“ gegolten hat, in § 18 auf die BayBO zur Definition des Vollgeschosses verweist, so definierte Art. 2 Abs. 5 BayBO 1974 Geschosse als Vollgeschosse, die vollständig über der natürlichen oder von der Kreisverwaltungsbehörde festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Ob also ein Vollgeschoss vorliegt, entscheidet sich nicht nach der nach Bebauungsplan möglichen Grundfläche des Geschosses, sondern vielmehr danach, welche Höhe nach der anzuwendenden BayBO diese Geschosse über 2/3 ihrer tatsächlich vorhandenen Grundfläche haben. Die mittels Baugrenzen als fünf Baufenster im Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche beträgt nach Angaben des Klägervertreters 2.030 m². Jedes Baufenster lässt somit im Mittel eine überbaubare Grundstücksfläche von 406 m² zu, es kann somit jeweils ein Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 20 x 20 m errichtet werden. Dass diese überbaubare Grundstücksfläche eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen nach allen Definitionen problemlos zulässt und damit die Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse also verwirklicht werden kann, dürfte auch nach Auffassung der Klägerseite unbestritten sein. Ob es sich dabei um ein „kleines Vollgeschoss“ oder um ein „großes Vollgeschoss“ handelt, ist bedeutungslos, jedenfalls lässt die überbaubare Grundstücksfläche auf dem klägerischen (Teil)grundstück die Errichtung von zwei Vollgeschossen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BayBO in der jeweils geltenden Fassung zu und allein dies ist entscheidungserheblich.

Nichts anderes ergibt sich aus der vom Klägervertreter zitierten Literaturmeinung. Zum Einen stellt die überbaubare Grundstücksfläche kein Nutzungsmaß der ABS der Beklagten dar, sondern diese stellt auf die Fläche des Buchgrundstücks ab. Zum Anderen befasst sich die zitierte Literatur wohl mit dem Beitragsrecht für leitungsgebundene Einrichtungen und damit verbunden mit dem Beitrags- und Gebührenmaßstab von Entwässerungssatzungen, die insoweit auf die Grundstücksfläche und die Geschossfläche der vorhandenen Gebäude abstellen, die von der überbaubaren Grundstücksfläche abhängig ist. Insoweit wird ausgeführt, dass auf das Buchgrundstück nicht abgestellt werden könne, soweit baurechtliche Regelungen (öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen) wie Baulinien, Baugrenzen, Abstandsflächen, Anbauverbote oder Freihaltezonen unter Hochspannungsleitungen die volle Ausnutzung der grundsätzlich zulässigen Geschossfläche verhindern. Vorliegend stellt die zulässige Geschossfläche in der ABS der Beklagten keinen Beitragsmaßstab dar, sondern stellt auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse ab, welches sich nicht über die Geschossflächenzahl und damit die Größe definiert, sondern über die Höhe wie oben ausgeführt. Auch insoweit findet die Auffassung des Klägervertreters keine Unterstützung, dass ein Vollgeschoss sich nicht nur über eine bestimmte Höhe seiner Grundfläche, sondern darüber hinaus auch über eine nach Bebauungsplan durch die festgesetzte GRZ zulässige Grundfläche definieren würde.

Nach alledem war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

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(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.