Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Jan. 2015 - Au 2 K 14.1739

bei uns veröffentlicht am22.01.2015
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 6 ZB 15.461, 12.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des 1.705 m² großen und mit einem Wohnhaus sowie einem Nebengebäude bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „...“.

Am 4. Oktober 2007 trat der Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „...“ in Kraft, der im Bereich des Grundstücks der Klägerin ein Dorfgebiet festsetzt. Östlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Biogasanlage. Im Bebauungsplan ist im Radius von 200 m um die Biogasanlage eine rote Linie eingezeichnet, welche das klägerische Grundstück einen Bogen beschreibend etwa von Mitte der nördlichen Seite bis zur südwestlichen Ecke „durchschneidet“ und die südlich gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... (östliche Teilfläche) Gemarkung ..., für welche eine Fläche für Landwirtschaft festgesetzt ist, nahezu vollständig erfasst. Eine förmliche Festsetzung zu der roten Linie enthält der Bebauungsplan nicht. In den textlichen Festsetzungen wird unter Ziffer 9. „Immissionsschutzmaßnahmen“ zu den Immissionen aus der Landwirtschaft ausgeführt, dass diese ortsüblich, trotz einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung unvermeidlich und deshalb nach § 906 BGB hinzunehmen seien. In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Ziffer 5.6 „Innerörtliche Grünflächen - Siedlungsökologie“ dargelegt, dass zu dem bestehenden landwirtschaftlichen Anwesen mit Biogasanlage eine landwirtschaftliche Fläche verbleibe, die den erforderlichen Puffer zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der Wohnnutzung herstelle. Ferner sind auf dem klägerischen Grundstück Baugrenzen festgesetzt, welche sich im Wesentlichen mit dem Umgriff des Wohnhauses decken.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 zog die Verwaltungsgemeinschaft ..., handelnd für die Beklagte, die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsmaßnahme „...“ in Höhe von 29.261,50 EUR heran. Hierbei wurde ein Erschließungsbeitragssatz in Höhe von 17,16217 EUR/m² zugrunde gelegt.

Der hiergegen von der Klägerin durch ihren Bevollmächtigten eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 5. November 2014 zurückgewiesen.

Am 3. Dezember 2014 ließ die Klägerin Klage erheben; für sie ist beantragt:

Der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014 werden aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks sehr eingeschränkt sei, weil die Baugrenzen eine Bebauung lediglich um das bestehende Wohnhaus und die bestehende Garage zu ließen. Der überwiegende Teil des Grundstücks sei damit als private Grünfläche zu unterhalten. Diese sei folglich aus der Aufwandsverteilung herauszunehmen. Durch die 200m-Abstandslinie ergebe sich ein überbaubarer Anteil von höchstens rund 180 m², nach der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 0,30 müssten aber mindestens 556 m² überbaubar sein.

Unter dem 15. Dezember 2014 trat die Beklagte der Klage entgegen und beantragte sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Die Abstandslinie beeinträchtige nicht das für das streitgegenständliche Grundstück festgesetzte Maß der baulichen Nutzung, welches im Übrigen aufgrund der tatsächlichen Nutzung bereits verwirklicht worden sei. Es sei keine private Grünfläche festgesetzt worden. Aufgrund der satzungsrechtlich vorgegebenen Baugrenzen sei eine Bebauung zwar eingeschränkt, aber weiterhin - etwa im Wege der Befreiung - möglich. Die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... (östliche Teilfläche) seien als landwirtschaftliche Flächen nicht in die Berechnung des Erschließungsbeitrags miteinbezogen worden. Es handle sich hierbei ebenfalls nicht um private Grünflächen.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 erklärte die Beklagte und am 15. Januar 2015 die Klägerin den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gericht- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 5. November 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 5a KAG, § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Nach § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung u. a. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2014 findet demzufolge seine Rechtsgrundlage in Art. 5a KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 BauGB und der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Beklagten vom 21. Oktober 2013 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 3.4.2012 - 6 ZB 11.1919 - juris Rn. 6), hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 5. November 2014.

1. Die Erhebung der Vorausleistung ist dem Grunde nach rechtmäßig.

Das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... liegt unstreitig unmittelbar an der Erschließungsanlage „...“ an und erhält damit einen Erschließungsvorteil im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dies gilt unabhängig davon, dass dem Grundstück auch durch die Straße „...“ bereits eine bauliche Nutzbarkeit vermittelt wurde.

2. Die Vorausleistung ist auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt.

Bei der Ermittlung der Höhe der Vorausleistung darf die Gemeinde nur die Kosten berücksichtigen, die auch im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung beitragsfähig wären. Aus dem Wesen der Vorausleistung als einer Leistung, die vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erbracht wird, ergibt sich, dass die Beitragsgläubigerin die Höhe der geforderten Vorausleistung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung ist nicht eine Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten und Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbaren Aufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Dies bedeutet, dass die Schätzung nicht zu Ergebnissen führen darf, die in einem deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Herstellungskosten stehen (BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 17).

Gemessen an diesen Vorgaben ist die Höhe der geforderten Vorausleistung rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Im Rahmen der erschließungsbeitragsrechtlichen Aufwandsermittlung ist grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) auszugehen (ständige Rspr., vgl. etwa BVerwG, U.v. 14.1.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das streitgegenständliche Grundstück nicht abweichend vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff für die Berechnung des Erschließungsbeitrags in mehrere Grundstücke zu „zerlegen“. Eine solche - ausschließlich „rechnerische“ - Zerlegung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn einzelne, genau bestimmbare Grundstücksteile aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse schlechthin von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 8 m. w. N.). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa dann der Fall, wenn von einem beplanten Buchgrundstück nur ein Teil bebaubar oder erschließungsbeitragsrechtlich relevant nutzbar, der übrige Teil aber infolge einer Festsetzung im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche einer privaten Nutzung durch den Eigentümer schlechthin entzogen ist (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 35.74 - NJW 77, 1549; B.v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1994, 1215). Diese engen Voraussetzungen liegen hier schon deswegen nicht vor, weil der für das klägerische Grundstück maßgebliche Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „...“ außerhalb der Baugrenzen keine (öffentliche oder private) Grünfläche festsetzt. Insofern kommt es nicht weiter darauf an, ob vom Buchgrundstücksbegriff abgewichen werden kann, wenn der Bebauungsplan einen Teil des Grundstücks als private Grünfläche festsetzt und dessen Auslegung ergibt, dass damit nicht nur auf den Standort der baulichen Anlagen, sondern auf das Maß der baulichen Nutzung Einfluss genommen wird (vgl. VG Augsburg, U.v. 9.11.2006 - Au 2 K 05.258 - juris Rn. 17).

Aber auch im Übrigen sind keine den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche einschränkenden Festsetzungen gegeben. Zum einen kommt dem mit roter Linie eingezeichneten „200m-Abstandsradius“ um die östlich des klägerischen Grundstücks gelegene Biogasanlage mangels Regelungscharakters keine die Bebaubarkeit oder sonstige Nutzbarkeit des Grundstücks einschränkende Wirkung zu, sondern er dient der Information und erschöpft sich damit in einer allgemeinen Hinweisfunktion. Zum anderen sind die für das streitgegenständliche Grundstück festgesetzten Baugrenzen hinsichtlich des Umfangs der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 erschlossenen Fläche ohne Einfluss. Denn grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie namentlich der sog. Vollgeschoß-Maßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt (BVerwG, U.v. 3.2.1989 - BVerwG 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251/253). Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche rechtfertigt sich, obwohl so gut wie niemals diese gesamte Fläche der baulichen Nutzung zugeführt werden darf, mithin auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als "erschlossen" behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann nicht an der Rechtstatsache vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird. Mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang zwischen dem Bau- und dem Erschließungsbeitragsrecht ist es für den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Belang, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Baugrundstücks z. B. durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 23 BauNVO beschränkt ist. Regelungen dieser Art sollen nach ihrer Zielsetzung nicht auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen (BVerwG, U.v. 25.1.1985 - BVerwG 8 C 106.83 - DVBl 1985, 621; B.v. 29.11.1994, a. a. O.).

b) Schließlich steht der Klägerin auch keine Eckgrundstücksvergünstigung zu. Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 EBS ist die Grundstücksfläche für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, bei der Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung jedoch nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden. Zwar ist das Grundstück der Klägerin neben der abgerechnete Erschließungsanlage „...“ auch von der Straße „...“ erschlossen, jedoch wurden für diese Straße keine Erschließungsbeiträge erhoben. Die insofern von der Klägerin im Widerspruchsverfahren angeführten „Hand- und Spanndienste, ergänzt mit Zahlungen von 200,-- und 300,-- DM“, stellen keine Leistung eines Erschließungsbeitrags dar (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2010 - 6 ZB 09.1964 - juris Rn. 7; B.v. 12.12.2001 - 6 ZB 00.1927 - juris Rn. 3). Überdies war nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten zum Zeitpunkt jener Zahlungen die Straße „...“ im beitragsrechtlichen Sinne noch nicht fertiggestellt, so dass auch aus diesem Grunde eine Leistung auf einen Erschließungsbeitrag, wofür die Klägerin grundsätzlich die Beweislast tragen würde (vgl. VG Augsburg, U.v. 24.10.2013 - Au 2 K 13.269 - juris Rn. 40), nicht angenommen werden kann.

Zur weiteren Begründung wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Da weitere rechtliche Mängel der Vorausleistungserhebung weder behauptet wurden, noch solche sonst ersichtlich sind, erweist sich der angegriffene Bescheid vom 3. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2014 insgesamt als rechtmäßig und die Klage damit als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.