Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juli 2017 - AN 1 E 17 49

bei uns veröffentlicht am24.07.2017

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … geborene Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 15. März 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Professorin (BesGr. W 2) an der … Hochschule … (Lehrgebiet …*) ernannt.

Aufgrund eines in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2014 im Verfahren AN 1 K 14.00308 (Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis) auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Prozessvergleichs wurde die Probezeit der Antragstellerin bis 30. September 2015 verlängert. Die Hochschule erklärte sich bereit, die Antragstellerin organisatorisch einer anderen Fakultät zuzuordnen.

Am … 2015 gebar die Antragstellerin ihre Tochter …

Unter dem 17. Juli 2015 beantragte die Antragstellerin Elternzeit ohne Teilzeitarbeit für den Zeitraum zwischen dem 9. September 2015 und dem 30. September 2016. Diesem Antrag gab die Hochschule mit Bescheid vom 28. Juli 2015 statt.

Auf entsprechenden Antrag (Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 12.10.2016, Bl. 114 der Gerichtsakte) genehmigte die … Hochschule … mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 der Antragstellerin Elternzeit vom 1. Oktober 2016 bis einschließlich 8. Mai 2018 und Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zwölf Lehrveranstaltungsstunden in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 15. Oktober 2016.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2016 beantragte die Antragstellerin erneut Teilzeitarbeit in Höhe von zwölf Semesterwochenstunden ab sofort.

Mit Schreiben vom 29. November 2016, das keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthält, lehnte die … Hochschule … diesen Antrag ab.

Eine nach Eingang des Antrags durchgeführte sofortige Anfrage beim Dekan der Fakultät …, Herrn Prof. … habe ergeben, dass die Fakultät bereits für das laufende Semester die Einsatzplanungen abgeschlossen und die erforderlichen Lehrveranstaltungen fest vergeben habe. Ihr Dekan habe auch die Dekaninnen und Dekane der anderen Fakultäten befragt, die ebenfalls aufgrund der abgeschlossenen Planungen keine freien Lehrkapazitäten in ihren Fakultäten hätten.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Januar 2017 ließ die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. November 2016 Widerspruch einlegen.

Mit einem am 11. Januar 2017 eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Januar 2017 beantragte die Antragstellerin,

  • 1.Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden zu gewähren.

  • 2.Hilfsweise: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

der Antragstellerin vorläufig ab Beginn des Sommersemesters 2017 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden zu gewähren.

Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gelte das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Antragstellers auch in der Hauptsache spreche.

Der Antragstellerin stehe ein Anordnungsanspruch zur Seite.

Beamtinnen mit Dienstbezügen sei auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstünden, gemäß Art. 89 BayBG während der Elternzeit Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als wöchentlich 8 Stunden zu gewähren. Diese Vorschrift, die gemäß Art. 3 BayHSchPG auch für beamtetes wissenschaftliches Personal gelte, eröffne dem Dienstherrn kein Ermessen. Vielmehr sei die Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Es sei vorliegend also nicht ausreichend, dass dienstliche Belange entgegenstünden. Vielmehr müssten zwingende dienstliche Belange der Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin entgegenstehen. Als zwingende dienstliche Belange können nur schwerwiegende Nachteile für die Funktionsfähigkeit des konkreten Verwaltungsbereichs angesehen werden (vgl. Battis, BBG, Kommentar, 4. Auflage 2009, § 92 Rn. 4). Einen derartigen zwingenden Grund habe der Antragsgegner nicht genannt. Es möge sein, dass die Fakultät Architektur ihre Einsatzplanung für das laufende Semester abgeschlossen und die erforderlichen Lehrveranstaltungen fest vergeben habe. Dies bedeute aber nicht, dass die Antragstellerin nicht tätig werden könnte. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die Antragstellerin zusätzlich ergänzende Lehrveranstaltungen anbiete, wie dies auch in der Vergangenheit bereits der Fall gewesen sei. Damit werde die Funktionsfähigkeit der Hochschule nicht beeinträchtigt. Festzuhalten bleibe auch, dass der Antragsgegner den Teilzeitantrag rechtzeitig erhalten habe und damit in der Lage gewesen wäre, die Antragstellerin in dem beantragten Umfang von zwölf SWS in den Lehrbetrieb zu integrieren.

Jedenfalls seien somit bisher keine zwingenden Gründe benannt, die der Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin entgegenstehen könnten. Insofern habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Gewährung der von ihr beantragten Teilzeitbeschäftigung. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes sei es erforderlich, dem Antrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zu entsprechen, obwohl die Hauptsache damit teilweise vorweggenommen werde. Es sei der Antragstellerin nämlich nicht zuzumuten, weiterhin auf die von ihr beantragte familienpolitische Teilzeitbeschäftigung zu verzichten. Die Antragstellerin sei zudem auf das mit ihrer Tätigkeit verbundene Einkommen angewiesen, da sie zusätzlich ein Kleinkind zu versorgen habe und ihre finanziellen Rücklagen aufgebraucht seien. Damit liege auch ein Anordnungsgrund vor.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben der … Hochschule … vom 20. Januar 2017, den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner habe aufgrund eines am 11. Oktober 2016 geführten Telefongesprächs zwischen dem Justiziariat der … Hochschule und dem Antragstellerbevollmächtigten davon ausgehen können, dass die Antragstellerin ihre Teilzeitbeschäftigung vorzeitig am 15. Oktober 2016 beenden und sich bis zum Ablauf der Elternzeit in der Freistellung befinden werde. Die Tatsache, dass die Antragstellerin kurz nach dem Ende der verkürzten Teilzeitbeschäftigung bzw. unmittelbar nach Erhalt des Bewilligungsschreibens einen erneuten Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit sofortiger Wirkung gestellt habe, verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Somit habe die Hochschule fest davon ausgehen können, dass die Antragstellerin für einen Einsatz während der bewilligten Elternzeit bis zum 8. Mai 2018 bzw. bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr zu berücksichtigen sei.

Es sei deshalb völlig unverständlich, warum die Antragstellerin nunmehr ausführe, sie sei auf eine Teilzeitbeschäftigung aufgrund ihrer aufgebrauchten finanziellen Rücklagen angewiesen. Während des am 11. Oktober 2016 geführten Gesprächs hätten finanzielle Aspekte seitens der Antragstellerin überhaupt keine Rolle gespielt und seien auch nicht erwähnt worden. Zum damaligen Zeitpunkt hätte eine eventuelle finanzielle Notlage erfahrungsgemäß bereits deutlich erkennbar sein müssen. Auch habe die Antragstellerin sogar eine vorzeitige Beendigung der bereits bewilligten Teilzeit beantragt.

Die Antragstellerin sei während der Probezeit bereit in fünf Fakultäten eingesetzt bzw. eingeplant gewesen. Zahlreiche Fakultäten lehnten es inzwischen ab, die Antragstellerin einzusetzen, weil diese den Lehr- und Dienstbetrieb in den Fakultäten durch ihre mangelnde kollegiale Zusammenarbeit beeinträchtige. Dies sei auch der Grund, warum die Antragstellerin sich während der Probezeit für eine Lehrtätigkeit nicht bewährt habe. Die Antragstellerin habe ihre Chancen während der vom Verwaltungsgericht vorgeschlagen verlängerten Probezeit nicht genutzt und das Verhalten nicht verändert. Die Hochschule müsse deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Antragstellerin den Dienstbetrieb im Falle einer neuen Teilzeitbeschäftigung schwerwiegend beeinträchtigen werde. Die Dekane von vier Fakultäten hätten sich gegen einen erneuten geplanten Einsatz der Antragstellerin in ihren Fakultäten ausgesprochen. Dies sei auch der Grund, warum die Antragstellerin zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 15. Oktober 2016 in der Hochschule nicht habe beschäftigt werden können. Es lägen somit zwingende dienstliche Belange gegen einen Einsatz der Antragstellerin im Rahmen einer Teilzeit vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Aktenheftungen der … Hochschule … Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wie im vorliegenden Falle, nötig erscheint, um wesentlicher Nachteile abzuwenden (sog. Regelungsanordnung).

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ist ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Vorliegend ist bereits das Bestehen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft.

Denn das auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielende Antragsbegehren könnte, soweit realisierbar, auch unter dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur in einem besonderen Ausnahmefall Erfolg haben, nämlich dann, wenn eine bestimmte Regelung schlechterdings notwendig wäre und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spräche (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2002 - 3 CE 02.2797 und Bv.16.1.2017 - 6 CE 16.2302; Kopp/Schenke VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn 14 zu § 123 mit Rechtsprechungsnachweisen), Davon kann hier indessen keine Rede sein.

Die Antragstellerin konnte vorliegend einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft machen. Bei summarischer Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erweist sich das Vorgehen der … Hochschule …, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 12 Wochenstunden aus zwingenden dienstlichen Gründen abzulehnen, als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV.

Hiernach ist den Beamten während der Elternzeit auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Gründe bzw. zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.04.2004 - BVerwGE 120, 382, zu § 88 a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 24.05.2004 - NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80 a des rheinland-pfälzischen LBG; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer.BeamtenG, Rn 65 zu Art. 99 BayBG, Rn 28 zu Art. 89 BayBG). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Gründe bzw. Belange maßgeblich (vor-) prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 10.11.2006 - 1 A 777/05, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).

Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Gründe bzw. Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.04.2004, a.a.O; U.v. 09.02.1972 - BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 10.11.2006, a.a.O.).

Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Gründe“ i.S. der hier inmitten stehenden Vorschrift des § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV zeigt die im Vergleich mit dem in Art. 89 Abs. 1 BayBG („zwingende dienstliche Belange“) stärkere Rechtsposition der Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragen. Mit der Regelung in § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV hat der Verordnungsgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht und sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamten und Beamtinnen mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, B.v. 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098). Wie schon zur früheren, dem Dienstherrn ein Ermessen einräumenden Rechtslage in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dementsprechend nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange bzw. Gründe in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 24.10. 1986 - 4 S 3228/85; OVG Bremen, B.v 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, U.v. 29.04.2004, a.a.O.). Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, B.v. 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 89 Erl. 25). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde, hier der … Hochschule …, und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu orientieren.

Die Bewilligungsbehörde kann eine Arbeitszeitreduzierung demnach im Hinblick auf den Umfang der begehrten Teilzeitbeschäftigung trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruchs aus zwingenden dienstlichen Gründen ablehnen.

Nach diesen Maßgaben kann von einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache nicht ausgegangen werden. Die … Hochschule … hat bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung die von der Antragstellerin begehrte Gewährung von Teilzeit im Umfang von 12 Semesterwochenstunden während ihrer bis 8. Mai 2018 bewilligten Elternzeit rechtsfehlerfrei abgelehnt.

Vor dem Hintergrund, dass die vom Antragsgegner angenommene Ungeeignetheit der Antragstellerin für die von ihr angestrebte Tätigkeit im gegenständlichen summarischen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO nicht abschließend überprüft werden kann, ist die von der … Hochschule … getroffene Abwägung nicht zu beanstanden, das Interesse der Studierenden und der Hochschule auf ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums gegenüber dem Interesse einer Professorin, auf dem Umweg über eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ihre Tätigkeit, für die sie vom Dienstherrn grundsätzlich als ungeeignet eingestuft wurde, weiter auszuüben, als höherrangig zu bewerten206.

Im Übrigen war bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ursprünglich nur zwei Wochen Teilzeitbeschäftigung beantragt und die Hochschule infolgedessen bereits entsprechende Dispositionen für den Studienbetrieb getroffen hatte. Auch ergibt sich aus dem bisherigen Antragsverhalten der Antragstellerin, dass sie sich der Möglichkeiten und Konsequenzen einer Teilzeitbeantragung durchaus bewusst gewesen sein muss.

Nach alledem war der Antrag daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Auf Grund des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war als Streitwert die Hälfte des Regelstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013; BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 1995 - 3 CE 94.4077 -).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2017 - 6 CE 16.2302

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2016 - M 21 E 16.3751 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2016 - M 21 E 16.3751 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.412,14 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht seit 1. Juli 2010 als Soldat auf Zeit im Dienst der Antragsgegnerin und wurde zuletzt am 1. Juli 2012 in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers (Besoldungsgruppe A 6) befördert.

Mit Anschuldigungsschrift vom 4. August 2014 schuldigte die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Kommandos Einsatzverbände Luftwaffe den Antragsteller an, schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt zu haben, indem er am 20. Februar 2013 gegen 2:45 Uhr in einer Bar in M. dem Zeugen H. mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und sich mit körperlicher Gewalt dessen Versuch widersetzt habe, ihn aus der Bar hinauszubefördern. Dabei habe der Zeuge H. ein Hämatom und eine Schwellung am rechten Auge erlitten. Im Zeitraum zwischen 2:50 und 3:05 Uhr habe der Antragsteller gegenüber den Türstehern sinngemäß unter anderem gesagt: „Ich komme noch mal wieder und habe einen Totschläger im Auto“. Das insoweit eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom 3. September 2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Am 16. Dezember 2015 beantragte der Antragsteller seine Beförderung zum Feldwebel. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2016 ab, weil gegen den Antragsteller ein gerichtliches Disziplinarverfahren eröffnet sei, während dessen Dauer ein Betroffener nicht gefördert werden solle. Ein Härtefall liege nicht vor. Die vom Antragsteller erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 9. Mai 2016 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben (M 21 K 16.2597) und beantragt, ihn unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zum Feldwebel zu befördern. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Außerdem hat er beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihn unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zum Feldwebel zu befördern. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 abzuändern und ihn unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zum Feldwebel zu befördern, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen im Haupt- und im Hilfsantrag ohne Erfolg.

1. Die vom Antragsteller gestellten Anträge, die auf eine Beförderung zum Feldwebel oder eine Neuverbescheidung gerichtet sind, würden zu einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil der Antragsteller bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig erreichen würde, was Ziel des beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens ist. Dafür besteht kein Grund. Eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit einer solchen Zielrichtung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Beförderung begründet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6; B. v. 22.12.2016 - 6 CE 16.2303 - juris Rn. 20; B. v. 28.12.2016 - 6 CE 16.2584 - juris Rn. 15). Das ist indessen nicht der Fall.

a) Fraglich ist schon, ob die Vorwegnahme der Hauptsache zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile zwingend erforderlich ist. Die vom Antragsteller befürchtete „Doppelbestrafung“ dadurch, dass für den Fall des Nachweises eines Dienstvergehens im disziplinargerichtlichen Verfahren die Gefahr bestehe, dass ein Beförderungsverbot zusätzlich zur laufenden Beförderungssperre verhängt werde, reicht hierfür nicht. Abgesehen davon darf nach § 17 Abs. 4 WDO ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden, wenn seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen sind. Schließlich besteht nach ständiger Rechtsprechung - bei Vorliegen sämtlicher sonstiger Voraussetzungen - gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Beförderung, sollte diese rechtswidrig unterlassen worden sein (u. a. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - juris).

b) Letztlich kann die Frage aber offen bleiben, weil jedenfalls der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Beförderung oder Neuverbescheidung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründet ist. Ein Soldat hat nämlich keinen Anspruch darauf, befördert zu werden (BVerwG, U. v. 13.5.1987 - 6 C 32.85 - juris Rn. 11). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SG bedarf es zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) einer Ernennung. Gemäß § 3 Abs. 1 SG ist der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Eignung umfasst die charakterliche, geistige und körperliche Eignung. Der Eignungsprognose ist eine Beurteilungsermächtigung der für die Ernennung zuständigen Behörde immanent, die ähnlich wie andere persönlichkeitsbedingte Werturteile nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das Gericht darf die Eignung des Soldaten nicht aufgrund eines eigenen prognostischen oder rückschauenden Werturteils über die Persönlichkeit des Soldaten abweichend von der Ernennungsbehörde feststellen (BVerwG, U. v. 24.6.1993 - 2 C 19.91 - juris Rn. 22).

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Dienstherr berechtigt, einen Soldaten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszuschließen Das gilt auch dann, wenn die Beförderungsurkunde bereits unterschrieben vorliegt. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Soldaten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördert und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejaht, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden (BVerwG, U. v. 13.5.1987 - 6 C 32.85 - juris Rn. 12; B. v. 24.9.1992 - 2 B 56.92 - juris Rn. 4; B. v. 3.9.1996 - 1 WB 20.96, 1 WB 21.96 - juris).

Dieser Rechtsprechung entspricht die das Ermessen im Sinne der Gleichbehandlung bindende zentrale Dienstvorschrift A-1340/49. Nach Nr. 2.5.4 246 dieser Verwaltungsvorschrift sollen während der Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten, disziplinarer Vorermittlungen gemäß § 92 WDO, eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens die Betroffenen nicht gefördert werden. Ausnahmen sind nur in Härtefällen vertretbar. Das Vorliegen eines Härtefalls ist zu prüfen, wenn der Soldat sich besonders bewährt hat, der bestandskräftige Abschluss eines der oben genannten Verfahren sich erheblich verzögert (in der Regel nach Ablauf eines Jahres seit Aufnahme der Ermittlungen) und der Soldat dies nicht zu vertreten hat und der Tatbestand eine einmalige situationsbedingte und nicht charakterlich bedingte Verfehlung von geringer Schwere darstellt.

Gemessen an diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass das dem Dienstherrn eröffnete Ermessen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - insoweit geschrumpft sein könnte, dass als einzige rechtmäßige Entscheidung die Beförderung des Antragstellers zum Feldwebel oder eine Neuverbescheidung hierüber in Betracht kommt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die in der Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 4. August 2014 und in deren Stellungnahme vom 13. Januar 2016 im Einzelnen aufgeführten Umstände - nach Aktenlage im Eilverfahren - jedenfalls Zweifel an der persönlichen, charakterlichen Eignung des Antragstellers als Soldat begründen, die derzeit eine Beförderung ausschließen. Insbesondere der dort erhobene Vorwurf, dass der Antragsteller am 20. Februar 2013 gegen 2:45 Uhr in einer Bar in M. dem Zeugen H. mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und diesem ein Hämatom und eine Schwellung am rechten Auge zugefügt habe, stellt nach summarischer Prüfung entgegen der Wertung des Antragstellers keine „Verfehlung von geringer Schwere“ dar, so dass ein Härtefall nach Nr. 2.5.4 246 der zentralen Dienstvorschrift A-1340/49 ausscheidet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die wegen anderer Vorfälle gegen den Antragsteller verhängten weiteren Disziplinarmaßnahmen vom 9. September 2011, 18. Januar 2012 und 31. Oktober 2012 wegen Zeitablaufs zu tilgen sind (vgl. § 8 Abs. 2 WDO) - wie der Antragsteller vorträgt - oder im Rahmen der Ermessensausübung bei der Frage berücksichtigt werden können, ob eine „einmalige“ situationsbedingte und nicht charakterlich bedingte Verfehlung vorliegt. Der Dienstherr darf von einem Soldaten erwarten, dass dieser sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so verhält, dass er das Ansehen der Bundeswehr und oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung - zumal als Soldat in Vorgesetztenfunktion - erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 SG). Dies ist aber der Fall, wenn sich ein Soldat, wie es dem Antragsteller vorgeworfen wird, gewalttätig gegenüber einer anderen Person verhält. Die Annahme des Antragstellers, dass sich der Sachverhalt im laufenden Disziplinarverfahren auch nicht vor dem Truppendienstgericht Süd vollumfänglich aufklären lassen werde, stellt im derzeitigen Verfahrensstadium eine reine Vermutung dar. Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs einer vorsätzlichen Körperverletzung ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Ausgang des disziplinargerichtlichen Verfahrens abzuwarten und den Antrag auf Beförderung abzulehnen. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ernennungsermessen zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert und deshalb eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein könnte.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG, weil Streitgegenstand die Verleihung eines anderen Amtes im Rahmen eines Soldatenverhältnisses auf Zeit ist. Eine nochmalige Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.