Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - 6 B 17.31442

bei uns veröffentlicht am22.02.2018

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. August 2017 – Au 3 K 16.32597 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. November 2016, mit dem sein als Zweitantrag im Sinn von § 71a AsylG gewerteter Asylantrag vom 12. Februar 2014 als unzulässig abgelehnt wurde. Die diesem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrunglautet folgendermaßen:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von einer Woche nach Zustellung Klage bei dem

Verwaltungsgericht Augsburg

Kornhausgasse 4

86152 Augsburg

erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. …“

Die am 28. November 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage gegen diesen Bescheid wurde nach Anhörung des Klägers mit Urteil vom 10. August 2017 wegen Versäumung der Klagefrist von einer Woche (§ 74 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) als unzulässig abgewiesen.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 6 ZB 17.31314 – die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob die dem Bescheid angefügte Rechtsmittelbelehrungunrichtig im Sinn von § 58 Abs. 2 VwGO und die Klage damit nicht verspätet war.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2017 abzuändern und den Bescheid des Bundesamtes vom 14. November 2016 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26. Januar 2018 gemäß § 130a VwGO – unter Übersendung einer Kopie des Urteils des 13a. Senats vom 10. Januar 2018 – 13a B 17.31116 – darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht kommt, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.

Die vom Kläger aufgeworfene und von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, ob die (auch) dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes angefügte Rechtsmittelbelehrungwegen des darin enthaltenen Hinweises, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst“ sein, irreführend und damit unrichtig im Sinn von § 58 Abs. 2 VwGO ist, hatte zur Zulassung der Berufung geführt, nachdem sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dazu noch nicht geäußert hatte.

Inzwischen hat jedoch der 13a. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch das den Beteiligten bekannt gegebene Urteil vom 10. Januar 2018 – 13a B 17.31116 – diese Rechtsfrage entschieden. Danach ist eine Rechtsmittelbelehrung, die – wie vorliegend – über die gesetzlich notwendigen Vorgaben hinaus den zusätzlichen Hinweis enthält, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, weder unrichtig noch irreführend. Dieser Hinweis gibt vielmehr die Rechtslage zutreffend wieder, nachdem gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG Deutsch die Gerichtssprache ist. Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ erweckt auch nicht den Eindruck, der Betroffene müsse die Klage zwingend selbst in schriftlicher Form einreichen, obwohl sie nach § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann.

Den überzeugenden Ausführungen des 13a. Senats schließt sich der erkennende Senat an. Weitere, in der genannten Entscheidung etwa nicht berücksichtigte Gesichtspunkte zeigt der Kläger nicht auf.

Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71a Zweitantrag


(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 184


Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 55


§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Aug. 2017 - Au 3 K 16.32597

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger aus der Provinz * und Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemein

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2018 - 13a B 17.31116

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist
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Tenor Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. November 2017 - 13 A 553/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Aug. 2018 - 1 C 6/18

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Tatbestand 1 Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, der nach eigenen Angaben neben "Paschtu" ein wenig "Farsi" und "Englisch" spricht. Er wendet sic

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger aus der Provinz * und Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Am 11. Dezember 2013 stellte er in der Schweiz einen Asylantrag. Nachdem er am 15. Januar 2014 in * von Beamten der Bundespolizei aufgegriffen worden war, meldete er sich dort als Asylbewerber. Am 12. Februar 2014 stellte er in * einen weiteren Asylantrag. Ein an die Schweiz gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen wurde vom dortigen Bundesamt für Migration mit Schreiben vom 14. Mai 2014 endgültig abgelehnt.

Nach der Anhörung am 19. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 14. November 2016 den als Zweitantrag im Sinn von § 71a AsylG gewerteten weiteren Asylantrag als unzulässig ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und drohte die Abschiebung nach Pakistan an. Der mit der üblichen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 18. November 2016 zugestellt.

Am 28. November 2016 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage und beantragten,

den Bescheid des Bundesamts vom 14. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 ausführlich begründet.

Der zusammen mit der Klage gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wurde mit Beschluss des Gerichts vom 31. Januar 2017 abgelehnt.

Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2017 wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Daraufhin beantragten die Bevollmächtigten des Klägers am 7. Juli 2017 mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig.

Der Kläger hat die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht gewahrt. Da sein Asylantrag vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt wurde, hätte er die Klage innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids erheben müssen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 18. November 2016 (Freitag) zugestellt. Die Klagefrist lief demnach am 25. November 2016 um 24.00 Uhr ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die am 28. November 2016 (Montag) per Telefax bei Gericht erhobene Klage war demnach verfristet.

Das Gericht teilt nicht die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem obiter dictum vertretene Auffassung, dass die vom Bundesamt verwendete Rechtsbehelfsbelehrung:wegen des Hinweises, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, irreführend und damit unrichtig im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO ist (vgl. VGH BW, U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – juris Rn. 28). Mit diesem Zusatz soll der in aller Regel fremdsprachige Asylbewerber ersichtlich nur darauf hingewiesen werden, dass die Gerichtssprache Deutsch ist (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG), eine Klage in der Mutter- bzw. Herkunftssprache also den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Zwar beinhaltet das verwendete Verb „abfassen“, dass der Klage eine schriftliche Form gegeben werden muss. Dies schließt jedoch wegen der Verwendung des Verbs in der Passivform („abgefasst“) eine mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Klage ein, weil dieser eine solche Klage schriftlich protokolliert, also auch auf diesem Weg dafür gesorgt wird, dass die Klage eine schriftliche Form erhält. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt selbst aus, mit der betreffenden Formulierung werde beschrieben, was der Adressat eines Asylbescheids zu tun bzw. zu veranlassen habe, um eine wirksame Klage zu erheben. Soweit es um das „Veranlassen“ geht, macht es jedoch für einen Asylbewerber grundsätzlich keinen Unterschied, ob er einen Rechtsanwalt, einen ehrenamtlichen Helfer oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufsucht und seine Klage in schriftliche Form bringen lässt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geltend macht, jedenfalls sei die gegenständliche Formulierung geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die Voraussetzungen einer wirksamen Klageerhebung hervorzurufen und ihn dadurch von einer Klageerhebung überhaupt oder von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten, sind seine Überlegungen rein theoretisch. Obwohl das Bundesamt die nun vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beanstandete Rechtsbehelfsbelehrung:bereits seit Jahrzehnten verwendet, ist soweit ersichtlich noch nie ein Fall bekannt geworden, in dem ein Asylbewerber durch die betreffende Formulierung tatsächlich davon abgehalten wurde, (rechtzeitig) Klage zu erheben. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall. In diesem wurde geltend gemacht, die Rechtsmittelbelehrungdes Bundesamts sei fehlerhaft, weil nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Klage auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden dürfe. Angaben über die jeweils zu wahrende Form des Rechtsbehelfs fordert das Gesetz jedoch nicht (siehe BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 70.88 – juris Rn. 16).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der am 1. Januar 1998 in Kunar geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. April 2017, mit dem sein Asylantrag vom 20. Mai 2016 abgelehnt wurde.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung des Bescheids am 12. April 2017. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrunglautet folgendermaßen:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem

Verwaltungsgericht Regensburg

Haid Platz 1

93047 Regensburg

erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. …“

Am 4. Mai 2017 erhob der Kläger hiergegen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zur Niederschrift unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen Klage. Wegen einer eventuell verspäteten Klageerhebung wies er darauf hin, dass er im letzten Monat erkrankt gewesen sei und nicht habe kommen können. Dies könne der Leiter seiner Gemeinschaftsunterkunft bestätigen. Zugleich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Beklagte entgegnete, es sei nicht belegt, dass der Kläger gesundheitlich außerstande gewesen wäre, rechtzeitig Klage einzureichen, und beantragte Klageabweisung.

Nach Anhörung des Klägers wurde die Klage mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Juni 2017 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klage sei nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) erhoben worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – NVwZ 2017, 1477) sei auch nicht davon auszugehen, dass die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:fehlerhaft sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO seien nicht glaubhaft gemacht worden.

Auf Antrag des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2017 (13a ZB 17.30882) die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse, zur Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung:führe, zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung verweist der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 18.4.2017 a.a.O.) darauf, dass die Rechtsbehelfsbelehrung:unrichtig und die Klage damit nicht verfristet sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Juni 2017 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Es wird ausgeführt, eine Rechtsbehelfsbelehrung:sei zwar unrichtig im Sinn von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie einen irreführenden Hinweis aufweise, der generell geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen. Mit dem Verwaltungsgericht Schleswig (GB v. 2.6.2017 – 13 A 142/17 – juris), dem Verwaltungsgericht Berlin (U.v. 24.1.2017 – 21 K 346.16 A – juris) und dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (U.v. 13.6.2017 – A 5 K 2523/17- juris) werde davon ausgegangen, dass die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ kein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer schriftlichen Klageerhebung sei und insbesondere die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift nicht ausschließe. Auch die Definition im Duden beschränke sich nicht auf die Schriftlichkeit, sondern lasse die Form offen. Aus der passivischen Formulierung ergebe sich ebenfalls nicht, dass der Kläger selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Da der Kläger vorliegend den Weg der Klageerhebung zur Niederschrift gewählt habe, sei auch er gerade nicht vom Erfordernis einer schriftlichen Klageerhebung ausgegangen.

Auf die gerichtliche Anfrage vom 13. November 2017 hin haben sich die Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt worden war.

Nach § 74 Abs. 1 AsylG muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden, wobei die Frist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist.

Schon nach seiner eigenen Aussage hat der Kläger hier nicht innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist Klage erhoben. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Bescheid des Bundesamts vom 10. April 2017 wurde ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. April 2017 zugestellt. Damit war die Klagefrist bereits abgelaufen, als er am 4. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht Regensburg zur Niederschrift Klage erhoben hat.

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO berufen. Danach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Bescheids zulässig, wenn die Belehrung unrichtig erteilt ist. Das ist hier nicht der Fall. Eine Rechtsmittelbelehrungist dann in diesem Sinn fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Entscheidend ist, welcher Eindruck bei einem (objektiven) Leser erweckt wird (stRspr., siehe nur BVerwG, B.v. 3.3.2016 – 3 PKH 5.15 – juris mit Verweis auf B.v. 31.8.2015 – 2 B 61.14 – NVwZ 2015, 1699; B.v. 16.11.2012 – 1 WB 3.12 – juris; U.v. 21.3.2002 – 4 C 2.01 – BayVBl 2002, 678). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Bescheids genügt den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Als Rechtsbehelf ist richtig die Klage angegeben, die beim Verwaltungsgericht Regensburg binnen zwei Wochen einzureichen ist.

Allerdings beschränkt sich die Belehrung nicht auf diese gesetzlich notwendigen Vorgaben. Unter anderem ist zusätzlich angeführt, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss. Es ist zwar als solches nicht schädlich, auf Modalitäten der Rechtsmitteleinlegung hinzuweisen, über die nicht zwingend belehrt werden muss. Solche Hinweise dürfen aber – wie dargelegt – nicht unrichtig oder irreführend, d.h. geeignet sein, bei dem Betroffenen einen Irrtum hervorzurufen.

Einen solchen unrichtigen oder irreführenden Zusatz, der zu einer Unrichtigkeit im Sinn von § 58 Abs. 2 VwGO führen würde, enthält die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung:nicht. Zunächst ist der Hinweis auf das Erfordernis der deutschen Sprache nicht unrichtig, sondern gibt die Rechtslage zutreffend wieder. Nach § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Auch die zweite Variante – Irreführung – liegt hier nicht vor. Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ erweckt nicht den Eindruck, dass der Betroffene die Klage zwingend selbst in schriftlicher Form einreichen müsste, obwohl sie nach § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann (wie hier OVG SH, B.v. 16.11.2017 – 1 LA 68/17 – juris, in dem bereits die grundsätzliche Bedeutung der Frage verneint wird; VG Augsburg, U.v. 10.8.2017 – Au 3 K 16.32597 – juris; VG Karlsruhe, GB v. 13.6.2017 – A 5 K 2523/17 – juris; VG Schleswig, GB v. 2.6.2017 – 13 A 142/17 – juris; VG Berlin, U.v. 24.1.2017 – 21 K 346.16 A – juris).

Das ergibt sich zunächst schon aus der Bedeutung des Verbs „abfassen“ in der deutschen Sprache, die nicht allein auf eine schriftliche Form abzielt. Nach Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/abfassen, abgerufen am 5.1.2018) wird unter „abfassen“ verstanden, dass einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form gegeben wird. Als Synonyme werden dort genannt anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen und (gehoben) niederlegen. Anders ausgedrückt bedeutet „abfassen“ somit, dass ein bestimmter Tatsachenstoff vom bloßen Gedanken in eine sprachliche Formulierung transportiert wird und so nach außen dringen kann. Über eine bestimmte Form ist damit noch nichts ausgesagt. Auch wenn die im Duden angeführten Synonyme in der Mehrzahl auf eine Verschriftlichung hindeuten, werden darüber hinaus andere Möglichkeiten genannt, wie etwa „formulieren“. Hinzu kommt, dass ein mit der deutschen Sprache, geschweige denn mit Fragen der semantischen Bedeutung und Auslegung einzelner Begriffe nicht vertrauter Ausländer sein Augenmerk zwangsläufig zuerst nicht auf die Form, sondern auf die Klageerhebung in deutscher Sprache richten wird. Sein originäres Problem wird die Frage sein, wie er dieses Erfordernis bewerkstelligen kann. In ähnlicher Weise argumentiert auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (B.v. 16.11.2017 – 1 LA 68/17 – juris), wenn es feststellt, dass eventuelle Unklarheiten nicht durch die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung:, sondern durch das mangelnde Sprachverständnis verursacht wären.

Zum gleichen Ergebnis führt eine Auslegung in Orientierung an der Verwendung und Bedeutung des Begriffs „abfassen“ durch den Gesetzgeber. Wie bei der juristischen Auslegung, etwa der Frage, was unter „schriftlich“ zu verstehen ist, allgemein üblich, muss auch hier an der Gesetzesformulierung („abfassen“) angesetzt werden. Diesen Begriff verwendet die Verwaltungsgerichtsordnung an mehreren Stellen, etwa in den §§ 117 ff. VwGO. Die gesetzlichen Formulierungen machen deutlich, dass der Gesetzgeber selbst unter „abfassen“ nicht nur die Schriftform im Sinn von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vom Kläger eigenhändig unterschriebenes Schriftstück, siehe Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 81 Rn. 3) versteht, sondern auch die elektronische Form oder die Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO). So wird zum Beispiel in § 118 und § 119 Abs. 2 VwGO davon gesprochen, dass ein Urteil „elektronisch abgefasst“ ist. In § 117 Abs. 1 VwGO wird bestimmt, dass das Urteil „schriftlich abzufassen“ ist. Die Anfügung des Adverbs „schriftlich“ würde sich hier erübrigen, wenn sich das Schriftformerfordernis schon allein aus dem Wort „abfassen“ ergäbe. Diese Gesetzesformulierungen finden sich ähnlich lautend auch in weiteren Verfahrensordnungen.

Ein weiterer Grund dafür, dass hier keine Irreführung vorliegt, ist in der passivischen Formulierung „abgefasst“ zu sehen. Aus der Verwendung des Passivs wird deutlich, dass die Regelung nicht auf den Betroffenen zugeschnitten ist, der hier zwingend selbst tätig werden müsste. Er kann vielmehr auch andere Personen für sich tätig werden lassen, sei es einen Bevollmächtigten, sei es den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, bei dem er zur Niederschrift Klage erhebt.

Gerade im Fall des Klägers wird deutlich, dass der Zusatz keine Irreführung hervorgerufen hat. Er hat die Klage eben nicht schriftlich, sondern gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben. Auch die verspätete Klageerhebung begründete er damit, dass er wegen einer Erkrankung nicht (zu Gericht) habe kommen können. Das zeigt zweifelsfrei, dass der Kläger die Rechtsbehelfsbelehrung:nicht in dem Sinn (miss-)verstanden hat, er müsse selbst schriftlich Klage erheben.

Letztendlich geht wohl auch das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 5.2.1990 – 9 B 506.89 – NJW 1990, 3103) nicht davon aus, dass der Zusatz missverständlich wäre. Im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag führt es nämlich aus, wer bewusst entgegen der ausdrücklichen Angabe in der Rechtsmittelbelehrung, dass eine einzulegende Klage in deutscher Sprache abgefasst sein müsse, eine Klageschrift in einer fremden Sprache einreiche, handle nicht „ohne Verschulden“. Auch wenn dort der Schwerpunkt darauf lag, ob eine Klageerhebung in einer anderen als der deutschen Sprache zu einem Verschulden im Sinn von § 60 VwGO führt, lässt sich dieser Entscheidung dennoch entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:gemäß § 58 Abs. 2 VwGO nicht in Frage gestellt hat.

Der gegenteiligen Meinung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – NVwZ 2017, 1477) wird aus den genannten Gründen nicht gefolgt. Insbesondere ergibt sich weder aus dem Duden für das Verb „abfassen“ das zwingende Erfordernis einer schriftlichen Form, noch ist ersichtlich, weshalb sich der Formulierung bei einer Betrachtung aus der Sicht des Adressaten entnehmen lassen sollte, dass er selbst für die Schriftform zu sorgen hätte. Wenn sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zudem darauf stützt, der Rechtsbehelfsbelehrung:ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Betroffene nach der Verwaltungsgerichtsordnung auch die Unterstützung einer staatlichen Stelle in Anspruch nehmen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass dies auch bei einer vollständig „richtigen“ Rechtsbehelfsbelehrung:(ohne den streitgegenständlichen Zusatz) nicht der Fall ist. Darüber hinaus kann sich der Betroffene auch nicht generell darauf verlassen, dass in der Rechtsmittelbelehrungsämtliche Modalitäten für die Einlegung des Rechtsmittels genannt werden (BVerwG, B.v. 31.8.2015 – 2 B 61.14 – NVwZ 2015, 1699).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Auffassung vertreten, der Kläger habe innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO hierfür keine Gründe glaubhaft gemacht. Zwar hat er sich darauf berufen, erkrankt gewesen zu sein und deshalb nicht zu Gericht habe kommen zu können. Allerdings führt eine Erkrankung nicht zwangsläufig zu einem Entschuldigungsgrund. Dies könnte nur der Fall sein, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (BVerwG, B.v. 27.9.1993 – 4 NB 35.93 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185). Vorliegend hat der Kläger aber weder gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass ihm – wie schon vom Verwaltungsgericht dargelegt – eine schriftliche Klageerhebung nicht möglich gewesen wäre, noch dass er außerstande gewesen sein sollte, einen Bevollmächtigten zu beauftragen.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung:, dass eine Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der am 1. Januar 1998 in Kunar geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. April 2017, mit dem sein Asylantrag vom 20. Mai 2016 abgelehnt wurde.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung des Bescheids am 12. April 2017. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrunglautet folgendermaßen:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem

Verwaltungsgericht Regensburg

Haid Platz 1

93047 Regensburg

erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. …“

Am 4. Mai 2017 erhob der Kläger hiergegen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zur Niederschrift unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen Klage. Wegen einer eventuell verspäteten Klageerhebung wies er darauf hin, dass er im letzten Monat erkrankt gewesen sei und nicht habe kommen können. Dies könne der Leiter seiner Gemeinschaftsunterkunft bestätigen. Zugleich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Beklagte entgegnete, es sei nicht belegt, dass der Kläger gesundheitlich außerstande gewesen wäre, rechtzeitig Klage einzureichen, und beantragte Klageabweisung.

Nach Anhörung des Klägers wurde die Klage mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Juni 2017 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klage sei nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) erhoben worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – NVwZ 2017, 1477) sei auch nicht davon auszugehen, dass die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:fehlerhaft sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO seien nicht glaubhaft gemacht worden.

Auf Antrag des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2017 (13a ZB 17.30882) die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse, zur Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung:führe, zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung verweist der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 18.4.2017 a.a.O.) darauf, dass die Rechtsbehelfsbelehrung:unrichtig und die Klage damit nicht verfristet sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Juni 2017 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Es wird ausgeführt, eine Rechtsbehelfsbelehrung:sei zwar unrichtig im Sinn von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie einen irreführenden Hinweis aufweise, der generell geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen. Mit dem Verwaltungsgericht Schleswig (GB v. 2.6.2017 – 13 A 142/17 – juris), dem Verwaltungsgericht Berlin (U.v. 24.1.2017 – 21 K 346.16 A – juris) und dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (U.v. 13.6.2017 – A 5 K 2523/17- juris) werde davon ausgegangen, dass die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ kein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer schriftlichen Klageerhebung sei und insbesondere die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift nicht ausschließe. Auch die Definition im Duden beschränke sich nicht auf die Schriftlichkeit, sondern lasse die Form offen. Aus der passivischen Formulierung ergebe sich ebenfalls nicht, dass der Kläger selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Da der Kläger vorliegend den Weg der Klageerhebung zur Niederschrift gewählt habe, sei auch er gerade nicht vom Erfordernis einer schriftlichen Klageerhebung ausgegangen.

Auf die gerichtliche Anfrage vom 13. November 2017 hin haben sich die Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt worden war.

Nach § 74 Abs. 1 AsylG muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden, wobei die Frist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist.

Schon nach seiner eigenen Aussage hat der Kläger hier nicht innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist Klage erhoben. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Bescheid des Bundesamts vom 10. April 2017 wurde ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. April 2017 zugestellt. Damit war die Klagefrist bereits abgelaufen, als er am 4. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht Regensburg zur Niederschrift Klage erhoben hat.

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO berufen. Danach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Bescheids zulässig, wenn die Belehrung unrichtig erteilt ist. Das ist hier nicht der Fall. Eine Rechtsmittelbelehrungist dann in diesem Sinn fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Entscheidend ist, welcher Eindruck bei einem (objektiven) Leser erweckt wird (stRspr., siehe nur BVerwG, B.v. 3.3.2016 – 3 PKH 5.15 – juris mit Verweis auf B.v. 31.8.2015 – 2 B 61.14 – NVwZ 2015, 1699; B.v. 16.11.2012 – 1 WB 3.12 – juris; U.v. 21.3.2002 – 4 C 2.01 – BayVBl 2002, 678). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Bescheids genügt den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Als Rechtsbehelf ist richtig die Klage angegeben, die beim Verwaltungsgericht Regensburg binnen zwei Wochen einzureichen ist.

Allerdings beschränkt sich die Belehrung nicht auf diese gesetzlich notwendigen Vorgaben. Unter anderem ist zusätzlich angeführt, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss. Es ist zwar als solches nicht schädlich, auf Modalitäten der Rechtsmitteleinlegung hinzuweisen, über die nicht zwingend belehrt werden muss. Solche Hinweise dürfen aber – wie dargelegt – nicht unrichtig oder irreführend, d.h. geeignet sein, bei dem Betroffenen einen Irrtum hervorzurufen.

Einen solchen unrichtigen oder irreführenden Zusatz, der zu einer Unrichtigkeit im Sinn von § 58 Abs. 2 VwGO führen würde, enthält die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung:nicht. Zunächst ist der Hinweis auf das Erfordernis der deutschen Sprache nicht unrichtig, sondern gibt die Rechtslage zutreffend wieder. Nach § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Auch die zweite Variante – Irreführung – liegt hier nicht vor. Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ erweckt nicht den Eindruck, dass der Betroffene die Klage zwingend selbst in schriftlicher Form einreichen müsste, obwohl sie nach § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann (wie hier OVG SH, B.v. 16.11.2017 – 1 LA 68/17 – juris, in dem bereits die grundsätzliche Bedeutung der Frage verneint wird; VG Augsburg, U.v. 10.8.2017 – Au 3 K 16.32597 – juris; VG Karlsruhe, GB v. 13.6.2017 – A 5 K 2523/17 – juris; VG Schleswig, GB v. 2.6.2017 – 13 A 142/17 – juris; VG Berlin, U.v. 24.1.2017 – 21 K 346.16 A – juris).

Das ergibt sich zunächst schon aus der Bedeutung des Verbs „abfassen“ in der deutschen Sprache, die nicht allein auf eine schriftliche Form abzielt. Nach Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/abfassen, abgerufen am 5.1.2018) wird unter „abfassen“ verstanden, dass einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form gegeben wird. Als Synonyme werden dort genannt anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen und (gehoben) niederlegen. Anders ausgedrückt bedeutet „abfassen“ somit, dass ein bestimmter Tatsachenstoff vom bloßen Gedanken in eine sprachliche Formulierung transportiert wird und so nach außen dringen kann. Über eine bestimmte Form ist damit noch nichts ausgesagt. Auch wenn die im Duden angeführten Synonyme in der Mehrzahl auf eine Verschriftlichung hindeuten, werden darüber hinaus andere Möglichkeiten genannt, wie etwa „formulieren“. Hinzu kommt, dass ein mit der deutschen Sprache, geschweige denn mit Fragen der semantischen Bedeutung und Auslegung einzelner Begriffe nicht vertrauter Ausländer sein Augenmerk zwangsläufig zuerst nicht auf die Form, sondern auf die Klageerhebung in deutscher Sprache richten wird. Sein originäres Problem wird die Frage sein, wie er dieses Erfordernis bewerkstelligen kann. In ähnlicher Weise argumentiert auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (B.v. 16.11.2017 – 1 LA 68/17 – juris), wenn es feststellt, dass eventuelle Unklarheiten nicht durch die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung:, sondern durch das mangelnde Sprachverständnis verursacht wären.

Zum gleichen Ergebnis führt eine Auslegung in Orientierung an der Verwendung und Bedeutung des Begriffs „abfassen“ durch den Gesetzgeber. Wie bei der juristischen Auslegung, etwa der Frage, was unter „schriftlich“ zu verstehen ist, allgemein üblich, muss auch hier an der Gesetzesformulierung („abfassen“) angesetzt werden. Diesen Begriff verwendet die Verwaltungsgerichtsordnung an mehreren Stellen, etwa in den §§ 117 ff. VwGO. Die gesetzlichen Formulierungen machen deutlich, dass der Gesetzgeber selbst unter „abfassen“ nicht nur die Schriftform im Sinn von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vom Kläger eigenhändig unterschriebenes Schriftstück, siehe Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 81 Rn. 3) versteht, sondern auch die elektronische Form oder die Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO). So wird zum Beispiel in § 118 und § 119 Abs. 2 VwGO davon gesprochen, dass ein Urteil „elektronisch abgefasst“ ist. In § 117 Abs. 1 VwGO wird bestimmt, dass das Urteil „schriftlich abzufassen“ ist. Die Anfügung des Adverbs „schriftlich“ würde sich hier erübrigen, wenn sich das Schriftformerfordernis schon allein aus dem Wort „abfassen“ ergäbe. Diese Gesetzesformulierungen finden sich ähnlich lautend auch in weiteren Verfahrensordnungen.

Ein weiterer Grund dafür, dass hier keine Irreführung vorliegt, ist in der passivischen Formulierung „abgefasst“ zu sehen. Aus der Verwendung des Passivs wird deutlich, dass die Regelung nicht auf den Betroffenen zugeschnitten ist, der hier zwingend selbst tätig werden müsste. Er kann vielmehr auch andere Personen für sich tätig werden lassen, sei es einen Bevollmächtigten, sei es den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, bei dem er zur Niederschrift Klage erhebt.

Gerade im Fall des Klägers wird deutlich, dass der Zusatz keine Irreführung hervorgerufen hat. Er hat die Klage eben nicht schriftlich, sondern gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben. Auch die verspätete Klageerhebung begründete er damit, dass er wegen einer Erkrankung nicht (zu Gericht) habe kommen können. Das zeigt zweifelsfrei, dass der Kläger die Rechtsbehelfsbelehrung:nicht in dem Sinn (miss-)verstanden hat, er müsse selbst schriftlich Klage erheben.

Letztendlich geht wohl auch das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 5.2.1990 – 9 B 506.89 – NJW 1990, 3103) nicht davon aus, dass der Zusatz missverständlich wäre. Im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag führt es nämlich aus, wer bewusst entgegen der ausdrücklichen Angabe in der Rechtsmittelbelehrung, dass eine einzulegende Klage in deutscher Sprache abgefasst sein müsse, eine Klageschrift in einer fremden Sprache einreiche, handle nicht „ohne Verschulden“. Auch wenn dort der Schwerpunkt darauf lag, ob eine Klageerhebung in einer anderen als der deutschen Sprache zu einem Verschulden im Sinn von § 60 VwGO führt, lässt sich dieser Entscheidung dennoch entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:gemäß § 58 Abs. 2 VwGO nicht in Frage gestellt hat.

Der gegenteiligen Meinung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – NVwZ 2017, 1477) wird aus den genannten Gründen nicht gefolgt. Insbesondere ergibt sich weder aus dem Duden für das Verb „abfassen“ das zwingende Erfordernis einer schriftlichen Form, noch ist ersichtlich, weshalb sich der Formulierung bei einer Betrachtung aus der Sicht des Adressaten entnehmen lassen sollte, dass er selbst für die Schriftform zu sorgen hätte. Wenn sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zudem darauf stützt, der Rechtsbehelfsbelehrung:ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Betroffene nach der Verwaltungsgerichtsordnung auch die Unterstützung einer staatlichen Stelle in Anspruch nehmen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass dies auch bei einer vollständig „richtigen“ Rechtsbehelfsbelehrung:(ohne den streitgegenständlichen Zusatz) nicht der Fall ist. Darüber hinaus kann sich der Betroffene auch nicht generell darauf verlassen, dass in der Rechtsmittelbelehrungsämtliche Modalitäten für die Einlegung des Rechtsmittels genannt werden (BVerwG, B.v. 31.8.2015 – 2 B 61.14 – NVwZ 2015, 1699).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Auffassung vertreten, der Kläger habe innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO hierfür keine Gründe glaubhaft gemacht. Zwar hat er sich darauf berufen, erkrankt gewesen zu sein und deshalb nicht zu Gericht habe kommen zu können. Allerdings führt eine Erkrankung nicht zwangsläufig zu einem Entschuldigungsgrund. Dies könnte nur der Fall sein, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (BVerwG, B.v. 27.9.1993 – 4 NB 35.93 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185). Vorliegend hat der Kläger aber weder gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass ihm – wie schon vom Verwaltungsgericht dargelegt – eine schriftliche Klageerhebung nicht möglich gewesen wäre, noch dass er außerstande gewesen sein sollte, einen Bevollmächtigten zu beauftragen.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung:, dass eine Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.