Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Feb. 2015 - M 7 K 14.2641

published on 18/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Feb. 2015 - M 7 K 14.2641
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Mitglied der Partei DIE FREIHEIT, wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer Wahlanfechtung. Sie kandidierte auf der Liste ihrer Partei für die Münchner Stadtratswahlen am 16. März 2014, deren Ergebnis der Wahlausschuss am 28. März 2014 feststellte und verkündete. Die Ergebnisse der am selben Tag abgehaltenen Oberbürgermeister- und Bezirksausschusswahlen wurden am 3. April 2014 festgestellt und verkündet.

Mit Schreiben vom 29. März 2014 an die Regierung von Oberbayern, eingegangen am 31. März 2014, focht sie die „Kommunalwahl 2014 in München“ wegen ständiger öffentlicher Verleumdungen als „Nazi, Rassist, Volksverhetzer, Rechtsextreme usw.“ an. Es handele sich hierbei um Wählerbeeinflussung. Die Klägerin schilderte einen Vorfall aus dem Jahr 2012, vier Vorfälle aus dem Jahr 2013 sowie einen aus dem Jahr 2014, an denen u.a. Mitglieder anderer Parteien beteiligt gewesen seien. Dabei sei sie nicht nur beleidigt, sondern auch verleumdet und körperlich angegriffen worden. Ein CSU-Mitglied habe ihr erzählt, wie sie als Wahlausschussvorsitzende mehrfach die Platzierung einer Kandidatin verbessert habe. Es sei also möglich, ganze Stimmzettel ungültig zu machen. Alle Parteien seien daran interessiert gewesen, dass DIE FREIHEIT nicht in den Stadtrat komme. Es sei nicht nachvollziehbar, dass letztere zwar mehr Unterstützungsunterschriften als „Die Piraten“ erzielt habe, dann aber in den Wahlen lediglich nur halb so viele Stimmen. Wahlbeobachter der FREIHEIT hätten feststellen können, dass bei den Auszählungen chaotische Zustände geherrscht hätten. Stimmzettel seien zerrissen und die Ergebnisse passend gemacht worden. An einem Tisch seien nur SPD-Mitglieder gesessen, die sicher Ergebnisse zu ihren Gunsten gemacht hätten. Sie beantrage daher die Überprüfung aller ungültigen Stimmzettel unter Mitwirkung von Parteimitgliedern der FREIHEIT. Die CSU und die SPD hätten sie in ihrem Prospekt „Münchner Appel“ als Verfassungsfeinde beschimpft bzw. Bürger informiert, dass DIE FREIHEIT vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Die Chancengleichheit aller Parteien sowie das Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition seien daher nicht gegeben gewesen. Noch am 14. März 2014 habe ein SPD-Linker bei der Tela-Post jedem Bürger, der ein Informationsblatt von ihr genommen hätte, sofort den „Münchner Appell“ in die Hand gedrückt und auf die Verfassungswidrigkeit der FREIHEIT hingewiesen. Einer Bürgerin, die für das Bürgerbegehren unterschrieben habe, sei er nachgelaufen, um sie zum Rückzug ihrer Unterschrift zu bewegen. Hinzu komme die mediale Hinrichtung durch die Süddeutsche Zeitung, die trotz Aufforderung nie eine Berichtigung ihrer verleumderischen Artikel gebracht habe. Am 26. März 2012 habe sie sich an das Kreisverwaltungsreferat gewandt, um den pöbelhaften Rufen während der Parteikundgebungen Einhalt zu gebieten. Sie habe sich im November 2012 auch ohne Erfolg an das Verwaltungsgericht gewandt, um dafür zu sorgen, dass die Verbreitung des „Münchner Appells“ eingestellt werde.

Die Landeshauptstadt München nahm mit Schreiben vom 12. Mai 2014 dahingehend Stellung, dass die Klägerin wahlberechtigt und für den Wahlvorschlag DIE FREIHEIT zur Stadtratswahl angetreten sei. Ihrem Anfechtungsschreiben sei nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob sie die Stadtratswahlen, die Oberbürgermeisterwahl oder die Bezirkswahlen, für den der Wahlausschuss erst am 3. April 2014 getagt habe, anfechte. Es sei jedoch davon auszugehen, dass Ziel der Anfechtung die Stadtratswahlen seien. Die vorgebrachten Anschuldigungen gegen eine Wahlausschussvorsitzende der CSU seien ohne Namensnennung erfolgt und inhaltlich zu unbestimmt, um überprüft werden zu können. Vermutlich sei gemeint, dass in einem der 702 Wahlvorstände durch eine Wahlvorsteherin Stimmzettel gefälscht worden seien. Ein derartiges Verhalten sei der Landeshauptstadt München jedoch nicht bekannt geworden. Die Gremien bestünden in der Regel aus neun Personen, mindestens jedoch aus acht. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein solches Verhalten nicht gemeldet worden wäre. Es hätten keine entsprechenden Unstimmigkeiten im Rahmen der Ergebnisermittlung oder chaotische Zustände bei der Auszählung festgestellt werden können. Die vorgebrachten Andeutungen und Vermutungen seien für die erforderliche substantiierte Begründung einer Wahlanfechtung nicht geeignet. Weder über zerrissene Stimmzettel noch Stimmmanipulationen lägen Informationen vor. Der Unterschied in den erreichten Stimmzahlen für andere Wahlvorschlagsträger, die wenige Unterstützungsunterschriften gesammelt hätten, sei ebenso wenig geeignet, die Wahlanfechtung zu begründen. Die Piraten hätten auch bei der Landtagswahl mit 25.589 Stimmen im Vergleich zum Wahlvorschlag der FREIHEIT mit 2.727 Stimmen ein besseres Ergebnis erzielt.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 wies die Regierung von Oberbayern die Wahlanfechtung mit der Begründung zurück (Nummer 1 des Bescheides), dass die Wahlanfechtung, soweit sie die Stadtratswahlen betreffe, zulässig, aber unbegründet sei. Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften durch die angeführten Sachverhalte liege entweder nicht vor oder sei zumindest nicht ausreichend dargelegt. Im Hinblick auf den Eingang der Wahlanfechtung am 31. März 2014 werde davon ausgegangen, dass sie die Oberbürgermeister- und Bezirksausschusswahlen, deren Ergebnis erst am 3. April 2014 verkündet worden sei, nicht habe anfechten wollen, sofern doch, sei die Anfechtung verfrüht erhoben und damit unzulässig. Die geschilderten Behinderungen und angeblichen Verleumdungen verletzten keine wahlrechtlichen Vorschriften, weil sie nicht von Wahlorganen oder -behörden, sondern Privatpersonen, Mitgliedern anderer Parteien und der Presse begangen worden seien. Auch die Verwendung des Münchner Appells stelle keine Verletzung von Wahlvorschriften dar, weil der Oberbürgermeister hiermit - wie gerichtlich festgestellt (M 7 K 12.5841) - nicht in amtlicher Eigenschaft gehandelt habe. Im Übrigen seien die angeblichen Manipulationen bei der Stimmauszählung nicht mit nachprüfbaren Einzelheiten belegt. Es könnten aber nur nachgewiesene Verletzungen wahlrechtlicher Vorschriften berücksichtigt werden. Das gleiche gelte für die Vermutung, die die Klägerin aus dem schlechten Abschneiden ihrer Partei im Vergleich zu den Piraten herleite. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass die abgegebenen Stimmen sich mehr oder weniger proportional zu den geleisteten Unterstützerunterschriften verhielten.

Gegen den am 7. Juni 2014 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 23. Juni 2014 Klage, zuletzt mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wahl zum Münchner Stadtrat vom 16. März 2014 für ungültig zu erklären.

Zur Begründung wurde unter Bezug auf ein Schreiben vom 7. Juni 2013 ausgeführt, Christian Ude habe seine Stellung als Oberbürgermeister benutzt, um sie als Mitglied der Partei DIE FREIHEIT zu diffamieren und habe damit die Kommunalwahl beeinflusst (Anlage 1). Dies sei der Fall, wenn darauf hingewiesen werde, dass DIE FREIHEIT unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehe. Bis zum letzten Tag sei sie vom Alt-Oberbürgermeister und dem bayerischen Innenminister als Verfassungsfeindin hingestellt worden. Während sie bei der Tela-Post Wahlprospekte verteilt habe, habe ein SPD-Mitglied am 14. März 2014 den Bürgern den in Anlage 2 beigelegten Prospekt gegeben. Mit Steuergeldern habe die Landeshauptstadt München, Oberbürgermeister, Fachstelle gegen Rechtsextremismus, wieder einen Prospekt herausgebracht, der die Islamaufklärung der FREIHEIT habe diffamieren sollen. Wie gegensätzlich das Verwaltungsgericht urteile, zeige sich auch am Fall der Abtreibungswilligen, die man nicht mit Flugblättern beeinflussen dürfe und zu denen man Abstand halten müsse. Diese seien auch nicht zum Landgericht geschickt und finanziell abgezockt worden wie sie. Wie die politischen Machthaber beim kleinen Bürger willkürlich und rechtswidrig handelten, zeige auch der Beschluss vom 16. Juni 1978. Dieser als Anlage 5 beigefügte Beschluss eines Bezirksschiedsgerichts hob einen Beschluss von Parteiorganen auf, mit dem die Klägerin aus der CSU ausgeschlossen worden war. Das willkürliche Schiedsverfahren sei rechtskräftig zu ihren Gunsten abgeschlossen worden. Sechs Wochen später sei sie trotzdem aus der CSU ausgetreten. Sie beantrage nochmals, die ungültigen Stimmzettel unter Mitwirkung von Parteimitgliedern der FREIHEIT nachzuzählen.

Mit Schreiben vom 12. August 2014 beantragte die Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung,

die Klage abzuweisen.

Zur Erwiderung wurde ausgeführt, die erhobene Feststellungsklage sei bereits nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, da Ziel einer Wahlanfechtung die Ungültigerklärung einer Wahl nach Art. 52 GLKrWG sei, welche nur im Wege der Verpflichtungsklage erreicht werden könne. Die in der jetzigen Klage vorgebrachten Argumente im Hinblick auf eine angeblich rechtswidrige Wahlbeeinflussung und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen Anlagen 1 bis 3 seien nicht Gegenstand der ursprünglichen Wahlanfechtung mit Schreiben vom 29. März 2014 gewesen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung habe der Anfechtende während der Frist nach Art. 51 Satz 1 GLKrWG sämtliche Tatsachen vorzubringen, auf die er seine Anfechtung stützen wolle. Später vorgebrachte Tatsachen könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Ihr diesbezüglicher Sachvortrag sei damit präkludiert. Im Übrigen werde auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23. August 2014 schilderte die Klägerin einen weiteren Vorfall, wo jemand sie auf offener Straße als Rassistin bezeichnet habe, um einen Dritten von einer Unterschriftsleistung abzuschrecken. Die immer noch andauernden Verleumdungen als Verfassungsfeindin und Volksverhetzerin würden die Bürger beeinflussen und seien bei der Walanfechtung zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 zeigten die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin an.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2014 erklärte die Klägerin, dass die vorgetragene Manipulation von Stimmzetteln durch ein CSU-Mitglied sich in einer vorhergehenden Wahl zugetragen habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Insbesondere ist die nach den Kriterien der Art. 1, 2 GLKrWG wahlberechtigte Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), da sie für die angefochtene Stadtratswahl am 16. März 2014 kandidiert hat und somit nach Art. 51 a Nr. 1 GLKrWG geltend machen kann, in einem eigenem subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Stand: 1. Januar 2014, Art. 51 a GLKrWG Anm. 3). Unschädlich ist, dass die im Zeitpunkt der Klageerhebung anwaltlich nicht vertretene Klägerin zunächst einen Feststellungsantrag gestellt hat, obwohl statthafte Klageart die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Ungültigerklärung der Wahl, ist (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Art. 51 a GLKrWG Anm. 2.1). Denn dieses Klagebegehren lässt sich nach zweckgerichteter Auslegung (§ 88 VwGO) ihrer Klageschrift mit den beigefügten Anlagen, darunter der streitgegenständliche Bescheid, entnehmen (vgl. Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014 § 42 Rn 28 f.).

Der angefochtene Bescheid ist allerdings rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch gem. Art. 51 Satz 1, 2 i.V.m. Art. 50 GLKrWG auf Verpflichtung des Beklagten zur Ungültigerklärung der Wahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Zum Teil fehlt es bereits an den formellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung. Gem. Art. 51 Satz 1 GLKrWG kann jede wahlberechtigte Person innerhalb von vierzehn Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung bei der Rechtsaufsichtsbehörde anfechten. Nach ständiger Rechtsprechung ist insoweit erforderlich, dass bereits innerhalb dieser Anfechtungsfrist substantiiert dargelegt wird, welcher wahlrechtliche Verstoß gerügt wird, und dass auch die dessen Prüfung ermöglichenden Tatsachen innerhalb dieser Frist ausreichend dargelegt werden (vgl. BayVGH, B. v. 8. März 2005 - 4 ZB 04.800 - juris Rn 24; vgl. auch VGH BW, U. v. 2. Dezember 1991 - 1 S 818/91 - juris Rn 22 m.w.N.). Das bedeutet nicht, dass der Anfechtende die verletzten Wahlvorschriften benennen oder den Sachverhalt unter die Vorschriften subsumieren müsste (Büchner, aaO, Art. 51 GLKrWG Anm. 6). Wahlbeanstandungen jedoch, die über nicht belegte Vermutungen nicht hinausgehen und einen konkreten, der sofortigen Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen ohne weitere Ermittlungen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Büchner, aaO, Art. 51 GLKrWG Anm. 6). Lediglich quantitative Ergänzungen und Erläuterungen sind zulässig.

Nach dieser Maßgabe unsubstantiiert ist der klägerische Vortrag einer Manipulation der Platzierung von Kandidaten durch eine namentlich nicht benannte Wahlausschussvorsitzende der CSU, nicht näher geschilderte chaotische Zustände bei der Auszählung der Stimmzettel und der Betrugsvorwurf gegenüber an einem Tisch auszählenden SPD-Mitgliedern. Im Übrigen haben eventuelle Wahlrechtsverstöße in vergangenen Wahlen schon nicht den von Art. 50 Abs. 2 f. GLKrWG vorausgesetzten Einfluss auf das Wahlrechtsergebnis.

Mit der erstmals in der Klageschrift vorgetragenen Verbreitung eines diffamierenden, amtlichen Schreibens des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt München vom 7. Juni 2013 (Anlage 1 bis 3), das Gegenstand eines Unterlassungsrechtsstreits vor der Kammer war, der Behandlung von Abtreibungswilligen, dem Parteiausschlussverfahren aus dem Jahr 1978 (Anlage 4 und 5 zur Klageschrift) und dem im Schreiben der Klägerin vom 23. August 2014 geschilderten Vorfall ist die Klägerin präkludiert, weil diese Vorfälle in ihrem Anfechtungsschreiben vom 29. März 2014 nicht ansatzweise angesprochen sind.

Materiell setzt eine erfolgreiche Wahlanfechtung voraus, dass die innerhalb der Anfechtungsfrist vorgetragenen Tatsachen zutreffen und Wahlvorschriften verletzen und dass ohne sie das Wahlergebnis möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. Art. 50 Abs. 3 GLKrWG; Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Art. 51 GLKrWG Anm. 10).

An der erforderlichen Kausalität für das Wahlergebnis scheitern hier Vorfälle, die sich nach der streitgegenständlichen Stadtratswahl zugetragen haben (Schreiben der Klägerin vom 23. August 2014).

Die - teilweise bereits unsubstantiiert - geltend gemachten öffentlichen Verleumdungen der Klägerin im Vorfeld der Wahl durch Bürger, Mitglieder anderer Parteien oder die Presse fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 20 GLKrWG, da hiernach nur Handlungen unzulässig sind, die ein amtliches Wahlorgan oder eine amtlich mit der Wahl befasste Behörde erkennbar in dieser amtlichen Eigenschaft vornimmt (Büchner, aaO, Art. 20 GLKrWG, Anm. 6). Es ist den mit der Wahl amtlich befassten Personen nicht verboten, sich außerhalb ihres Amtes wie andere Privatpersonen auch zur Wahl zu äußern oder - z.B. auf Parteiveranstaltungen oder mit selbst finanzierten Anzeigen, Handzetteln und Wahlaufrufen - Wahlwerbung zu betreiben (Büchner, aaO, Anm. 6). Handeln Privater, hier insbesondere Verunglimpfungen verbaler Art, führt nicht zu Wahlfehlern, selbst wenn es gesetzwidrig oder sittlich zu missbilligen ist (vgl. VerfG Hamburg, U. v. 26. November 1998 - 4/98 u.a. - juris Rn 48; OVG Lüneburg, B. v. 29. Januar 2009 - 10 LA 316/08 - juris Rn 11 m.w.N.). Wahlbeeinflussung aus dem nichtstaatlichen, gesellschaftlichen Raum ist grundsätzlich zulässig (VerfG Hamburg, aaO). Die Presse ist frei und nicht zur politischen Neutralität verpflichtet (VerfG Hamburg, aaO, Rn 51 m.w.N.). Eine ernstliche Beeinträchtigung der Wahlfreiheit und damit eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch Einwirkungen von privater Seite kann nur angenommen werden, wenn sie mit Mitteln des Zwangs oder des Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst hat oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, z.B. mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hat (BVerfG, U. v. 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - juris Rn 83). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Was die Vermutung der Klägerin von Wahlfehlern anbetrifft, die sie aus einem besseren Wahlergebnis anderer Kleinparteien herleitet, die wesentlich weniger Unterstützerunterschriften als DIE FREIHEIT erhalten hätten, teilt die Kammer die Auffassung des Beklagten, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, der diese Vermutung stützen würde; zumal sich der Unterschied der Wahlergebnisse der zum Vergleich herangezogenen Kleinparteien nicht in einem signifikanten Bereich bewegt und die Piraten auch bei den Landtagswahlen erheblich besser abgeschnitten haben.

Im Übrigen wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.