Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2016 - 4 ZB 15.2506

published on 04/02/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2016 - 4 ZB 15.2506
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 9 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der hier zu beurteilenden Feststellungsklage des Klägers vom 10. Januar 2014 die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2010 in dem Verfahren AN 4 K 09.00667 entgegensteht. Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2010 sei wegen „offensichtlicher Willkür“ die Rechtskraft i. S.v. § 121 VwGO zu versagen.

Der Kläger hat auch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern sich aus der der Entscheidung zugrunde liegenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO räume dem einzelnen Gemeindebürger keinen subjektivöffentlichen Anspruch auf Einhaltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gemeinderats Sitzungen ein, Anhaltspunkte für eine willkürliche Sachbehandlung ergeben sollen. Es entspricht vielmehr einer verbreiteten Meinung, dass Art. 52 GO für Bayern lediglich dem allgemeinen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dienen und die Transparenz der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit gewährleisten soll, und dass sich aus diesem allgemeinen Verfahrensprinzip des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen keine subjektiven Rechte einzelner Bürger herleiten lassen (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke Kommunalrecht in Bayern, Kommentar zur Gemeindeordnung, Stand 1.9.2015, Erl. 6 zu Art. 52 m. w. N.). Soweit der Kläger insoweit auf die wachsenden Bedeutung der Informationsfreiheit hinweist, verkennt er, dass allein die Bedeutung eines objektivrechtlichen Grundsatzes diesem keine subjektivrechtliche Qualität verleiht (vgl. VGH RhPf, U.v. 24.2.1992 - 1 S 2242/91 - juris Rn. 14).

Der Umstand, dass der Kläger dies anders beurteilt, ist nicht geeignet, die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils „wegen Willkür“ zu beseitigen. Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn die Auffassung des Klägers in der Sache richtig wäre: Denn die Wirkungen der Rechtskraft von Urteilen sind unabhängig davon, ob das Gericht bei seinem Urteil alle einschlägigen Aspekte des Falles gesehen und (richtig) gewürdigt hat und ob die Parteien es für nachvollziehbar und richtig halten bzw. ob es objektiv richtig ist. Die Rechtskraft ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, bevorzugt den Wert der Rechtssicherheit gegenüber dem gegenläufigen der materiellen Gerechtigkeit und nimmt darum auch grundsätzlich die Rechtsbeständigkeit falscher Urteile in Kauf (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 4 zu § 121).

Die engen Voraussetzungen, unter denen nach herrschender Ansicht ausnahmsweise eine Ausnahme vom Eintritt der Rechtskraft oder eine Rechtskraftdurchbrechung in Betracht kommt (vgl. Rennert in Eyermann, a. a. O., Rn. 50 ff. § 121) liegen hier ersichtlich ebenso wenig vor, wie die Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage nach § 153 VwGO i. V. m. §§ 578 ff ZPO.

Auch der Hinweis des Klägers auf die zwischenzeitlich durch die Beklagte erlassene Informationsfreiheitsatzung ist nicht geeignet darzutun, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene entgegenstehende Rechtskraft des Urteils vom 16. März 2010 entfallen sein könnte. Zum einen betraf der Klageantrag lediglich verschiedene Stadtratssitzungen, u. a. vom 17. Dezember 2008, die sämtlich weit vor Erlass der (nicht rückwirkend in Kraft gesetzten) Informationsfreiheitssatzung stattgefunden haben, aus der bereits deshalb für die - erneut - streitgegenständlichen Sitzungen keinerlei Rechtsansprüche hergeleitet werden können. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass das Klagebegehren vom Anwendungsbereich der Satzung nicht umfasst ist, da sich deren Regelungsgehalt auf einen Antrag auf Zugang zu bei der Stadtverwaltung vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen beschränkt.

1.2 Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei mit dem des Verfahrens AN 4 K 09.00667 identisch, das mit dem - mangels Klagebefugnis - klageabweisenden (Prozess-) Urteil vom 16. März 2010 seinen Abschluss gefunden hatte. In beiden Verfahren stellte der Kläger zuletzt den (wörtlich übereinstimmenden) Antrag, festzustellen, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit bei verschiedenen Stadtratssitzungen, u. a. am 17. Dezember 2008, in denen über zwei Cross-Border-Leasingverträge beraten wurde, rechtswidrig war. In beiden Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, sein Feststellungsinteresse liege in der Wiederholungsgefahr, da zu befürchten sei, dass der Stadtrat der Beklagten auch in Zukunft bei Beratungen über ähnliche Verträge die Öffentlichkeit ausschließen werde. Dass es dem Kläger tatsächlich auch im jetzt vorliegenden Verfahren um die Feststellung seines vermeintlichen Anspruchs auf Öffentlichkeit der Stadtratssitzungen der Beklagten bei der Beratung über sog. Cross-Border-Leasingverträge ging, den er aus Art. 52 Abs. 2 GO herleitet, bestreitet der Kläger nicht. Inwiefern dem jetzigen Verfahren nun ein anderer Streitgegenstand als in dem früheren Verfahren zugrunde liegen soll, legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar.

Entgegen dem Vortrag des Klägers beruht der Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 einen wörtlich mit dem Antrag im früheren Verfahren übereinstimmenden Klageantrag gestellt hat, nicht auf „Fehlhinweisen“ des Vorsitzenden Richters. Wie sich der Gerichtsakte entnehmen lässt, hat der Kläger vielmehr bereits lange vor der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 11. März 2014 - offensichtlich in Reaktion auf die Ausführungen der Beklagten in Ziffer 1 ihrer Klageerwiderung vom 5. März 2014 - angekündigt, einen „präzisierten“ Antrag mit dem oben zitierten Wortlaut zu stellen.

Im Übrigen haben die Beklagte und in der mündlichen Verhandlung dann auch der Vorsitzende zu Recht darauf hingewiesen, dass der zunächst im Klageschriftsatz vom 8. Januar 2014 angekündigte Antrag nicht bestimmt genug war. Ein Klageantrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. Geiger in Eyermann, a. a. O., Rn. 10 zu § 82).

Gegenstand der vom Kläger wohl zunächst angestrebten vorbeugenden Feststellungsklage i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO kann nur die Klärung eines „bestimmten Rechtsverhältnisses“ sein, d. h. also der rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden (und dem Kläger ein subjektives Recht i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO einräumenden) öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander ergeben. Rechtsverhältnisse setzen daher stets einen konkreten Sachverhalt voraus. Ohne konkreten Sachverhalt lassen sich lediglich abstrakte Rechtsfragen stellen, die über die Rechtsbeziehungen der Parteien des Rechtsstreits nichts besagen und deshalb auch nicht Gegenstand einer (vorbeugenden) Feststellungsklage sein können. Die Feststellungsklage ist keine allgemeine Auskunftsklage über die Rechtslage. Das Maß der erforderlichen Konkretisierung des Sachverhalts hängt von dem Recht und der Pflicht ab, um die es geht. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der ursprünglich angekündigte Antrag auf Feststellung, „dass ein zukünftiger Ausschluss der Öffentlichkeit bei Stadtratssitzungen wie in der Situation der Klage Az: 4 K 09.00667 rechtswidrig ist“, offensichtlich zu unbestimmt. Erst durch die Benennung bestimmter Sitzungstermine und der konkreten Tagesordnungspunkte, deren Behandlung in einem nicht öffentlichen Teil konkret vorgeschlagen bzw. jedenfalls aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten sind, wäre dem angerufenen Gericht überhaupt die Prüfung möglich, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit im Einzelfall vorliegen. Andernfalls wäre das gerichtliche Urteil nicht mehr als ein qualifiziertes Gutachten zu einer rein hypothetischen Frage.

Daraus folgt ebenso, dass die vom Kläger für den Fall einer Niederlage im vorliegenden Verfahren angekündigte wiederholte Klageerhebung „ungefähr mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit bei Stadtratssitzungen, zumindest bei Themen von besonderem Allgemeininteresse, einer rechtlichen Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterworfen ist“, unabhängig von der Frage, ob der Kläger eine individuelle Rechtsverletzung geltend machen kann, jedenfalls bereits mangels ausreichender Konkretisierung des Sachverhalts erfolglos bleiben muss.

2. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „ob Art. 5 Abs. 1 GG auch in Bayern gilt“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie ist nicht klärungsbedürftig, da sie im Verfahren nicht aufgeworfen wurde und im Übrigen ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten ist.

Auch die weitere Frage, „ob Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen des Art. 52 GO dem Bürger einen subjektivrechtlichen Anspruch verleiht, sich aus der frei zugänglichen Quelle, der öffentlichen Gemeinderatssitzung, frei von staatlichen Eingriffen zu unterrichten“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie ist bereits aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft des diese Frage verneinenden verwaltungsgerichtlichen Prozessurteils vom 16. März 2010 und der daraus folgenden Unzulässigkeit der vorliegenden identischen Klage nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen würde sich die Frage so im Berufungsverfahren nicht stellen: Dass sich der Bürger aus einer öffentlichen Gemeinderatssitzung unterrichten darf, ist unbestritten, ebenso die Tatsache, dass in Art. 52 Abs. 2 GO Ausnahmen vom Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit vorgesehen sind. Streitig ist lediglich, ob Art. 52 GO dem Bürger eine subjektive Rechtsposition, d. h. ein einklagbares subjektivöffentliches Recht auf Herstellung der Öffentlichkeit bei Beratungen über bestimmte Tagesordnungspunkte vermittelt, die nach dem Willen des Gemeinderates Gegenstand einer nichtöffentlichen Beratung sein sollen.

3. Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt bereits nicht den formellen Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Relevant ist hierbei nur die Abweichung von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte. Die Formulierung „des Oberverwaltungsgerichts“ macht deutlich, dass es sich um eine Entscheidung des dem jeweiligen Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgericht handeln muss; Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht.

4. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Verfahrensfehler vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger rügt einen Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO und bringt dazu vor, der Vorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung falsch behauptet, der in der Klageschrift vom 8. Januar 2014 enthaltene Klageantrag sei zu unbestimmt. Im Vertrauen auf diesen Hinweis habe er seinen Klageantrag geändert.

Damit ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan, weil der Vorsitzende Richter zum einen dem Kläger keinen falschen Hinweis gegeben hat (s. o.) und zum anderen die Änderung des Klageantrags vom Kläger bereits lange vor der mündlichen Verhandlung angekündigt worden war (s. o.).

Im Übrigen durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass dem Kläger, der nach eigenen Angaben bereits seit drei Jahren als Rechtsanwalt tätig ist, die Wirkung und die Bedeutung seines Antrags bekannt war. Soweit er sich nicht in der Lage gesehen haben sollte, einen seinem Klagebegehren richtig Ausdruck verleihenden Antrag in der mündlichen Verhandlung zu formulieren, hätte er eine kurze Unterbrechung der Sitzung beantragen können. Der Kläger missversteht die Reichweite der richterlichen Hinweispflicht insbesondere gegenüber durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien, wenn er der Vorschrift entnehmen will, dass ein Rechtsanwalt Anspruch darauf hätte, dass das Gericht für ihn einen sein Klageziel optimal bezeichnenden Klageantrag formuliert. Die Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO darf nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden; das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird bzw. ein Anwalt in eigener Sache tätig wird. Das Gericht kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (BVerwG, B.v. 6.7.2001 - 4 B 50.01 - juris). Je konkreter der von einem qualifizierten Bevollmächtigten - hier einem Rechtsanwalt - gestellte Antrag ist, desto eher ist davon auszugehen, dass er das Gewollte zutreffend und punktgenau wiedergibt. An diesem Maßstab gemessen bedurfte es vorliegend keines richterlichen Hinweises darauf, dass der zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag möglicherweise nicht dem eigentlichen Klageinteresse des Klägers entspreche. Wie aus der Niederschrift im Übrigen hervorgeht, hat das Gericht den Kläger jedenfalls darauf hingewiesen, dass der in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellte Klageantrag anders als der ursprünglich angekündigte Antrag ausschließlich bereits vergangene Stadtratssitzungen betreffe.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 30/05/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
published on 17/02/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.