Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Mai 2018 - Au 6 K 17.1359

published on 30/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Mai 2018 - Au 6 K 17.1359
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück kein öffentlicher Feld- und Wald Weg verläuft.

Der Kläger ist seit 2005 Eigentümer des Grundstücks FlNr., Gemarkung .... Über das Grundstück verläuft der Wald Weg, der auf der FlNr. ... zwischen den FlNr. ... und 963 (jeweils Gemarkung ...) am nordwestlichen Ortsende von ... beginnt, über mehrere Flurnummern auf Wiesen- und Waldflächen verläuft, bis er auf der FlNr. ... zwischen FlNr. ... und ... in die Gemeindeverbindungs Straße Nr. ... ... einmündet.

Mit Urteil vom 5. September 2012 (Au 6 K 12.619) wies das Gericht die Nichtigkeitsfeststellungsklage des Klägers ab. Die Klage sei unbegründet, da die Widmung des Waldweges ... durch die Beklagte vom 24. Juni 2009 nicht wegen der fehlenden Zustimmung des Grundstückseigentümers nichtig sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (8 ZB 16.2059) ab.

Der Kläger stellt den Antrag

auf Feststellung über das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung, dass dieses nicht Teil des öffentlichen Feld- und Waldwegs Nr. ... der Gemeinde ... ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger besitze ein Grundstück, auf dem sich ein Weg befinde, der zur privaten Nutzung des Grundstücks diene. Im Grundbuch fände sich unter Nutzungsrechte, dass „eine schuldrechtliche Nutzung Dritter“ nicht bestehe, d.h. kein Vorbzw. Eigentümer dieses Grundstück für eine öffentliche Nutzung bereitgestellt habe. Dies bestätigten auch die Schreiben der Beklagten (vom 3.12006, 6.12.2007). Durch Zufall habe der Kläger erfahren, dass ein Teil des Grundstücks FlNr. ... als öffentlich gewidmeter Weg im Wegebestandsverzeichnis der Beklagten geführt werde. Seitens der Beklagten sei dem Kläger auf Anfrage mitgeteilt worden, dass Grundbuch und Kataster nicht mehr relevant seien, wenn es um ein öffentliches Interesse gehe. Daher habe der Kläger eine Feststellungsklage beantragt, um festzustellen, ob es sich hier um ein öffentliches bzw. um ein privates Grundstück handle. Da er laut Grundbuch Eigentümer dieses Grundstücks sei und hierfür noch Steuern zahle, habe er ein Anrecht dies zu erfahren. Dem vorgelegten Schreiben der Beklagten (vom 3.1.2006) sei u.a. zu entnehmen, dass am ... im Jahr 1971 ein neuer staatlich geförderter Wald Weg gebaut worden sei. Die Waldbesitzer und Anlieger bzw. Vorbesitzer hätten sich an diesem Wegebauprojekt beteiligt und dieses mittels einer Erklärung und finanziellen Eigenleistungen unterstützt. Die Gemeinde – damals ...– habe die Bauträgerschaft übernommen und sich verpflichtet, den neu gebauten Weg als öffentlichen Feld- und Wald Weg zu widmen und in das Wegebestandsverzeichnis aufzunehmen. Diese Widmung sei allerdings nie vollzogen worden, da die Zustimmungserklärung unvollständig gewesen und die Notwendigkeit nicht unbedingt erkannt worden sei. Diese Unklarheit müsse beseitigt und die Widmung durchgeführt werden. Beigefügt sei eine Erklärung gewesen, die unterzeichnet an die Gemeinde gesandt werden sollte.

Ergänzend wurde ausgeführt, am 5. September 2012 habe das Verwaltungsgericht durch das Urteil eine gefälschte Urkunde in den Rechtsverkehr gebracht und dadurch getäuscht. Dem Telefax des Klägers vom 22. Januar 2018 war ein Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2018 beigefügt, wonach die Stürme in den Wäldern am ... erhebliche Schäden verursacht hätten. Für die Abfuhr des Holzes werde dringend auch die Ausfahrtrichtung ... benötigt. Mit weiterem Telefax führte der Kläger aus, er beantrage, „Die Klage bleibt bestehen und alle entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt.“ Die Klage sei zulässig, da durch eine Urkundenfälschung kein rechtskräftiges Urteil gegeben sei. Hier werde eine Straftat ausgeübt. Durch das Urteil vom 5. September 2012 werde diese gefälschte Urkunde in Umlauf gebracht. Darum habe der Kläger auch gegen Rechtsanwalt H. und R. Strafanzeige gestellt. Der Bevollmächtigte der Beklagten möge darlegen, was er wolle, er sei ein Urkundefälscher laut § 267 (Straftäter). Es würden im einzelnen benannte Richter und ehrenamtliche Richter dieses Gerichtsverfahren nicht leiten und daran teilnehmen, da auch gegen sie eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gestellt worden sei. Diese Richter lehne der Kläger ab, weil diese straffällig geworden seien. Entstanden sei diese gefälschte Urkunde durch die Beklagte; deren Bevollmächtigte leisteten „Beihilfe“ zu dieser Urkundenfälschung. Zudem lasse sich diese Straftat nicht leugnen, denn durch diese gefälschte Urkunde seien über fünf Hektar Land auf kriminelle Art enteignet, auf dem Grundstück Sachgegenstände gestohlen und beschädigt und durch widerrechtliche Zahlungsaufforderungen seitens der Beklagten die Konten des Klägers leergeplündert worden. Es sei ein Schaden von über 30.000,00 EUR entstanden, auf dem der Kläger „immer noch sitze“ und der noch nicht beglichen sei. Deshalb wolle er nunmehr, dass er sein Grundstück FlNr. ... so wieder zurückbekomme, wie es im Grundbuch geschrieben stehe.

Ergänzend wurde im Wesentlichen mitgeteilt, an der weiteren mündlichen Verhandlung würden im einzelnen benannte Richter nicht teilnehmen, da gegen sie Strafverfahren liefen; die Einvernahme von diversen Zeugen wurde angeregt.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Klage sei unzulässig, da über ihren Gegenstand bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Das Gericht dürfe über das Klagebegehren nicht hinausgehen, sei aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Der Streitgegenstand bestimme sich somit nach Klagegegenstand und klägerischem Begehren. Das Gericht habe den Kläger um Mitteilung gebeten, ob er neben der Wiederaufnahme des Verfahrens Au 6 K 12.619 daneben eine neue, weitere Feststellungsklage erheben wolle. Der Kläger begehre eine Feststellungsklage über das Grundstück FlNr. ... über dessen Eigentümer und Nutzung (öffentliche oder nur privatrechtliche Nutzung). Die Eigentums- und Grundstücksverhältnisse im Urteil vom 5. September 2012 stimmten nicht mit dem tatsächlichen Grundstückseigentümer (Grundbuch) überein; der Kläger trage damit sinngemäß wie im Verfahren Au 6 K 12.619 vor. Nach § 43 Abs. 1 VwGO könne durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Der Kläger begehre eine Feststellungsklage über Eigentümer und öffentliche/private Nutzung. Die Feststellung des Eigentümers des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ... gehöre nach § 13 GVG grundsätzlich vor die ordentlichen Gerichte, wobei das Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheide. Dem Kläger gehe es bei der Frage der öffentlichen/privaten Nutzung nach wie vor um die Widmung, daher sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; die vorgreifliche Frage des Eigentums werde inzident geprüft. Dies zugrunde gelegt sei die gegenständliche Feststellungsklage wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Nach § 121 Nr. 1 VwGO würden rechtskräftige Urteile die Beteiligten binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Die Widmung sei bestandskräftig, eine Anfechtungsklage wäre verfristet und eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Widmung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Subsidiarität) nicht möglich. Es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Widmung nicht nichtig sei. Aufgrund Streitgegenstandsidentität sei eine erneute Verhandlung und Entscheidung unzulässig.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. August 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er bereits unter dem Az. Au 6 K 12.619 eine Nichtigkeitsfeststellungsklage bezüglich des über das Grundstück FlNr. ... verlaufenden Waldweges ... erhoben hatte. Das Gericht wies die vormalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 11. Januar 2018 darauf hin, dass die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft möglicherweise unzulässig sein könnte (§ 121 VwGO).

Mit Beschluss vom 14. März 2018 wurde das streitgegenständliche Verfahren wegen Vorrangigkeit der im Verfahren Au 6 K 17.1038 begehrten Wiederaufnahme des in seiner Rechtskraft nach § 121 VwGO einer erneuten Sachprüfung entgegenstehenden Urteils des VG Augsburg (U.v. 5.9.2012 – Au 6 K 12.619) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Au 6 K 17.1038 ausgesetzt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde verworfen (BayVGH, B.v. 26.4.2018 – 8 C 18.745). Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2018 (Az. 8 ZB 18.744) wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Gerichts vom 14. März 2018 im Verfahren Au 6 K 17.1038 verworfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses und der Verfahren Au 6 K 12.619 bzw. Au 6 K 17.1038, die vorgelegte Behördenakte zu Au 6 K 17.1038 sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig; ihr steht die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 5. September 2012 im Verfahren Au 6 K 12.619 entgegen (vgl. § 121 Nr. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Die Rechtskraft stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis dar (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1995 – 8 C 8/93 – NJW 1996, 737, juris Rn. 12 m.w.N.).

Der Kläger begehrt bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) die Feststellung, dass über das in seinem Eigentum stehende Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... kein öffentlicher Feld- und Wald Weg verläuft, die zugrundeliegende Widmungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 2009 demnach nichtig ist.

1. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist bereits unzulässig, da über das Klagebegehren des Klägers bereits ablehnend entschieden worden ist. Sie ist ohne weitere Sachprüfung aufgrund der materiell rechtskräftigen Entscheidung über denselben Streitgegenstand im Verfahren Au 6 K 12.619 als unzulässig abzuweisen (vgl. Lindner in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2017, § 121 Rn. 16; Grundsatz: „ne bis in idem“).

a) Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die materielle Rechtskraft ist Ausfluss des verfassungsrechtlich geschützten Prinzips der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG); sie betrifft die Auswirkungen des formell rechtskräftigen Urteils auf andere, in der Regel nachfolgende Verfahren (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 4). Zweck dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern gemacht wird (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1984 – 8 C 137/81 – BVerwGE 70, 156, juris Rn. 12 m.w.N.). Diese Auslegung entspricht der Bedeutung der Rechtskraft zur Gewährleistung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, B.v. 31.1.1978 – 2 BvL 8/77 – BVerfGE 47, 146; BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 1 C 26/08 – BVerwGE 135, 137; U.v. 8.12.1992 – 1 C 12/92 – BVerwGE 91, 256): Was durch gerichtliche Entscheidung klargestellt worden ist, soll nicht immer wieder zum Gegenstand neuen Streits unter den Beteiligten gemacht werden.

Demnach verhindert § 121 VwGO, dass ein Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden wurde, in einem weiteren gerichtlichen Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 3.2.1988 – 6 C 49/86 – BVerwGE 79, 33; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 121 Rn. 10).

b) Voraussetzungen für den Eintritt der Bindungswirkungen der materiellen Rechtskraft sind die formelle Rechtskraft sowie die materielle Rechtskraftfähigkeit der jeweiligen Entscheidung über denselben Streitgegenstand. Diese sind vorliegend gegeben.

Streitgegenstand der gegenständlichen Klage ist vorliegend das Feststellungsbegehren des Klägers, dass über das in seinem Eigentum stehende Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... kein öffentlicher Feld- und Wald Weg verläuft, die zugrundeliegende Widmungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 2009 demnach nichtig ist.

aa) Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mit dem des Verfahrens Au 6 K 12.619 identisch. Streitgegenstand ist jeweils nicht nur die Feststellung, ob über das klägerische Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... der öffentliche Feld- und Wald Weg (Nr. ... der Beklagten „...“, s. Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege, Bl. 18 der Behördenakte) verläuft, sondern auch die Frage, ob die zugrundeliegende Widmung dieses Weges wirksam ist. Der Streitgegenstand wird dabei grundsätzlich durch den Klageanspruch und Klagegrund bestimmt (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Er ist durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge und den Sachverhalt gekennzeichnet, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BVerwG, U.v. 10.5.1994 – 9 C 501/93 – BVerwGE 96, 24; BayVGH, U.v. 28.1.2009 – 12 B 08.2039 – EuG 2009, 318; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 m.w.N.).

(1) In dem im Jahr 2012 geführten Klageverfahren (Au 6 K 12.619) hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, festzustellen, dass die Widmung des im Eigentum des Klägers stehenden Weges auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... mit Gemeinderatssitzung vom 23. Juni 2009 bzw. mit Widmungsakt vom 24. Juni 2009 nichtig ist. Der Kläger war der Ansicht, die Widmung sei nichtig, da sie ohne seine Zustimmung erfolgt sei; die Zustimmung aus dem Jahr 1971 sei nicht zur Widmung, nur zum Wegebau erfolgt und betreffe nicht das gegenständliche Wegegrundstück. Das Urteil des Gerichts vom 5. September 2012 im Verfahren Au 6 K 12.619 – in dem die begehrte Feststellung, dass die Widmung des Waldweges, der über das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... verläuft, nichtig ist, als unbegründet abgewiesen wurde – ist formell rechtskräftig (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 8 ZB 16.2059; vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Klage im Verfahren Au 6 K 12.619 wurde als unbegründet abgewiesen; da die von der Beklagten am 24. Juni 2009 verfügte Widmung des Weges, die am 3. September 2009 in das Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragen wurde, nicht wegen der fehlenden Zustimmung des Grundstückseigentümers nichtig ist. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung war das Gericht davon überzeugt, dass der Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks FlNr. ... der Widmungsverfügung zugestimmt hatte und diese Zustimmung auch im Zeitpunkt der Widmung fortbestand. Das Urteil entfaltet vorliegend auch Bindungswirkung. Denn der materiellen Rechtskraft fähig sind formell rechtskräftige klageabweisende Endurteile in Gestalt von Sach- oder Prozessurteilen (vgl. Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 31), wenngleich mit Klageabweisung nicht zugleich rechtskräftig die Rechtmäßigkeit der Widmungsverfügung feststeht (vgl. Lindner in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2017, § 121 Rn. 43).

(2) Zur Begründung des gegenständlichen Antrags – der nunmehr erneut erhobenen Feststellungsklage – ergänzte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, das streitgegenständliche Grundstück sei 52.030 m² groß und er sei der Auffassung, dass die Eintragung mit dem Widmungsakt aus dem Jahr 2009 nichtig sei.

Vorliegend wurde der vorgenannte identische Streitgegenstand (bei unveränderter Sach- und Rechtslage) erneut zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht. Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler leidet oder die in Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG aufgelisteten Nichtigkeitsgründe vorliegen. Als Nichtigkeitsgrund machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederum ausschließlich die möglicherweise fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers (eines Rechtsvorgängers des Klägers) geltend; er ist der Ansicht, dass das Urteil im Verfahren Au 6 K 12.619 eine Urkundenfälschung darstelle, da für das streitgegenständliche Grundstück im Grundbuch kein öffentlicher Feld- und Wald Weg eingetragen sei. Nichtigkeitsgründe nach Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG wurden nicht vorgetragen. Die seitens des Klägers behauptete „Urkundenfälschung“, stellt insoweit keine veränderte Sach- und Rechtslage dar; im Übrigen bleiben die Eigentumsverhältnisse durch das Urteil im Verfahren Au 6 K 12.619 unberührt.

Über das gegenständliche klägerische Feststellungsbegehren ist bereits rechtskräftig ablehnend entschieden. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten steht demnach die wirksam erfolgte Widmung rechtskräftig fest (vgl. auch BayVGH, B.v. 25.2.2010 – 8 ZB 09.1107 – juris).

bb) Die engen Voraussetzungen, unter denen nach herrschender Ansicht ausnahmsweise eine Ausnahme vom Eintritt der Rechtskraft oder eine Rechtskraftdurchbrechung in Betracht kommt (vgl. Rennert in VwGO, § 121 Rn. 50 ff.; Lindner in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 121 Rn. 57; BayVGH B.v. 4.2.2016 – 4 ZB 15.2506 – juris) liegen hier ersichtlich ebenso wenig vor, wie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff ZPO; Letztere wurde mit Urteil des Gerichts vom 14. März 2018 im Verfahren Au 6 K 17.1038 als unzulässig abgewiesen. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2018 (Az. 8 ZB 18.744) wurde der dagegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen.

Die Klage war demnach – ohne erneute Sachprüfung – wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils vom 5. September 2012 im Verfahren Au 6 K 12.619 abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 1, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 26/04/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird verworfen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1.
published on 04/02/2016 00:00

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published on 26/04/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. IV. Der
published on 23/05/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.