Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück kein öffentlicher Feld- und Wald Weg verläuft.

Der Kläger ist seit 2005 Eigentümer des Grundstücks FlNr., Gemarkung .... Über das Grundstück verläuft der Wald Weg, der auf der FlNr. ... zwischen den FlNr. ... und 963 (jeweils Gemarkung ...) am nordwestlichen Ortsende von ... beginnt, über mehrere Flurnummern auf Wiesen- und Waldflächen verläuft, bis er auf der FlNr. ... zwischen FlNr. ... und ... in die Gemeindeverbindungs Straße Nr. ... ... einmündet.

Mit Urteil vom 5. September 2012 (Au 6 K 12.619) wies das Gericht die Nichtigkeitsfeststellungsklage des Klägers ab. Die Klage sei unbegründet, da die Widmung des Waldweges ... durch die Beklagte vom 24. Juni 2009 nicht wegen der fehlenden Zustimmung des Grundstückseigentümers nichtig sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (8 ZB 16.2059) ab.

Der Kläger stellt den Antrag

auf Feststellung über das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung, dass dieses nicht Teil des öffentlichen Feld- und Waldwegs Nr. ... der Gemeinde ... ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger besitze ein Grundstück, auf dem sich ein Weg befinde, der zur privaten Nutzung des Grundstücks diene. Im Grundbuch fände sich unter Nutzungsrechte, dass „eine schuldrechtliche Nutzung Dritter“ nicht bestehe, d.h. kein Vorbzw. Eigentümer dieses Grundstück für eine öffentliche Nutzung bereitgestellt habe. Dies bestätigten auch die Schreiben der Beklagten (vom 3.12006, 6.12.2007). Durch Zufall habe der Kläger erfahren, dass ein Teil des Grundstücks FlNr. ... als öffentlich gewidmeter Weg im Wegebestandsverzeichnis der Beklagten geführt werde. Seitens der Beklagten sei dem Kläger auf Anfrage mitgeteilt worden, dass Grundbuch und Kataster nicht mehr relevant seien, wenn es um ein öffentliches Interesse gehe. Daher habe der Kläger eine Feststellungsklage beantragt, um festzustellen, ob es sich hier um ein öffentliches bzw. um ein privates Grundstück handle. Da er laut Grundbuch Eigentümer dieses Grundstücks sei und hierfür noch Steuern zahle, habe er ein Anrecht dies zu erfahren. Dem vorgelegten Schreiben der Beklagten (vom 3.1.2006) sei u.a. zu entnehmen, dass am ... im Jahr 1971 ein neuer staatlich geförderter Wald Weg gebaut worden sei. Die Waldbesitzer und Anlieger bzw. Vorbesitzer hätten sich an diesem Wegebauprojekt beteiligt und dieses mittels einer Erklärung und finanziellen Eigenleistungen unterstützt. Die Gemeinde – damals ...– habe die Bauträgerschaft übernommen und sich verpflichtet, den neu gebauten Weg als öffentlichen Feld- und Wald Weg zu widmen und in das Wegebestandsverzeichnis aufzunehmen. Diese Widmung sei allerdings nie vollzogen worden, da die Zustimmungserklärung unvollständig gewesen und die Notwendigkeit nicht unbedingt erkannt worden sei. Diese Unklarheit müsse beseitigt und die Widmung durchgeführt werden. Beigefügt sei eine Erklärung gewesen, die unterzeichnet an die Gemeinde gesandt werden sollte.

Ergänzend wurde ausgeführt, am 5. September 2012 habe das Verwaltungsgericht durch das Urteil eine gefälschte Urkunde in den Rechtsverkehr gebracht und dadurch getäuscht. Dem Telefax des Klägers vom 22. Januar 2018 war ein Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2018 beigefügt, wonach die Stürme in den Wäldern am ... erhebliche Schäden verursacht hätten. Für die Abfuhr des Holzes werde dringend auch die Ausfahrtrichtung ... benötigt. Mit weiterem Telefax führte der Kläger aus, er beantrage, „Die Klage bleibt bestehen und alle entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt.“ Die Klage sei zulässig, da durch eine Urkundenfälschung kein rechtskräftiges Urteil gegeben sei. Hier werde eine Straftat ausgeübt. Durch das Urteil vom 5. September 2012 werde diese gefälschte Urkunde in Umlauf gebracht. Darum habe der Kläger auch gegen Rechtsanwalt H. und R. Strafanzeige gestellt. Der Bevollmächtigte der Beklagten möge darlegen, was er wolle, er sei ein Urkundefälscher laut § 267 (Straftäter). Es würden im einzelnen benannte Richter und ehrenamtliche Richter dieses Gerichtsverfahren nicht leiten und daran teilnehmen, da auch gegen sie eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gestellt worden sei. Diese Richter lehne der Kläger ab, weil diese straffällig geworden seien. Entstanden sei diese gefälschte Urkunde durch die Beklagte; deren Bevollmächtigte leisteten „Beihilfe“ zu dieser Urkundenfälschung. Zudem lasse sich diese Straftat nicht leugnen, denn durch diese gefälschte Urkunde seien über fünf Hektar Land auf kriminelle Art enteignet, auf dem Grundstück Sachgegenstände gestohlen und beschädigt und durch widerrechtliche Zahlungsaufforderungen seitens der Beklagten die Konten des Klägers leergeplündert worden. Es sei ein Schaden von über 30.000,00 EUR entstanden, auf dem der Kläger „immer noch sitze“ und der noch nicht beglichen sei. Deshalb wolle er nunmehr, dass er sein Grundstück FlNr. ... so wieder zurückbekomme, wie es im Grundbuch geschrieben stehe.

Ergänzend wurde im Wesentlichen mitgeteilt, an der weiteren mündlichen Verhandlung würden im einzelnen benannte Richter nicht teilnehmen, da gegen sie Strafverfahren liefen; die Einvernahme von diversen Zeugen wurde angeregt.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Klage sei unzulässig, da über ihren Gegenstand bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Das Gericht dürfe über das Klagebegehren nicht hinausgehen, sei aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Der Streitgegenstand bestimme sich somit nach Klagegegenstand und klägerischem Begehren. Das Gericht habe den Kläger um Mitteilung gebeten, ob er neben der Wiederaufnahme des Verfahrens Au 6 K 12.619 daneben eine neue, weitere Feststellungsklage erheben wolle. Der Kläger begehre eine Feststellungsklage über das Grundstück FlNr. ... über dessen Eigentümer und Nutzung (öffentliche oder nur privatrechtliche Nutzung). Die Eigentums- und Grundstücksverhältnisse im Urteil vom 5. September 2012 stimmten nicht mit dem tatsächlichen Grundstückseigentümer (Grundbuch) überein; der Kläger trage damit sinngemäß wie im Verfahren Au 6 K 12.619 vor. Nach § 43 Abs. 1 VwGO könne durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Der Kläger begehre eine Feststellungsklage über Eigentümer und öffentliche/private Nutzung. Die Feststellung des Eigentümers des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ... gehöre nach § 13 GVG grundsätzlich vor die ordentlichen Gerichte, wobei das Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheide. Dem Kläger gehe es bei der Frage der öffentlichen/privaten Nutzung nach wie vor um die Widmung, daher sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; die vorgreifliche Frage des Eigentums werde inzident geprüft. Dies zugrunde gelegt sei die gegenständliche Feststellungsklage wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Nach § 121 Nr. 1 VwGO würden rechtskräftige Urteile die Beteiligten binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Die Widmung sei bestandskräftig, eine Anfechtungsklage wäre verfristet und eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Widmung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Subsidiarität) nicht möglich. Es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Widmung nicht nichtig sei. Aufgrund Streitgegenstandsidentität sei eine erneute Verhandlung und Entscheidung unzulässig.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. August 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er bereits unter dem Az. Au 6 K 12.619 eine Nichtigkeitsfeststellungsklage bezüglich des über das Grundstück FlNr. ... verlaufenden Waldweges ... erhoben hatte. Das Gericht wies die vormalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 11. Januar 2018 darauf hin, dass die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft möglicherweise unzulässig sein könnte (§ 121 VwGO).

Mit Beschluss vom 14. März 2018 wurde das streitgegenständliche Verfahren wegen Vorrangigkeit der im Verfahren Au 6 K 17.1038 begehrten Wiederaufnahme des in seiner Rechtskraft nach § 121 VwGO einer erneuten Sachprüfung entgegenstehenden Urteils des VG Augsburg (U.v. 5.9.2012 – Au 6 K 12.619) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Au 6 K 17.1038 ausgesetzt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde verworfen (BayVGH, B.v. 26.4.2018 – 8 C 18.745). Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2018 (Az. 8 ZB 18.744) wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Gerichts vom 14. März 2018 im Verfahren Au 6 K 17.1038 verworfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses und der Verfahren Au 6 K 12.619 bzw. Au 6 K 17.1038, die vorgelegte Behördenakte zu Au 6 K 17.1038 sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig; ihr steht die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 5. September 2012 im Verfahren Au 6 K 12.619 entgegen (vgl. § 121 Nr. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Die Rechtskraft stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis dar (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1995 – 8 C 8/93 – NJW 1996, 737, juris Rn. 12 m.w.N.).

Der Kläger begehrt bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) die Feststellung, dass über das in seinem Eigentum stehende Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... kein öffentlicher Feld- und Wald Weg verläuft, die zugrundeliegende Widmungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 2009 demnach nichtig ist.

1. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist bereits unzulässig, da über das Klagebegehren des Klägers bereits ablehnend entschieden worden ist. Sie ist ohne weitere Sachprüfung aufgrund der materiell rechtskräftigen Entscheidung über denselben Streitgegenstand im Verfahren Au 6 K 12.619 als unzulässig abzuweisen (vgl. Lindner in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2017, § 121 Rn. 16; Grundsatz: „ne bis in idem“).

a) Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die materielle Rechtskraft ist Ausfluss des verfassungsrechtlich geschützten Prinzips der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG); sie betrifft die Auswirkungen des formell rechtskräftigen Urteils auf andere, in der Regel nachfolgende Verfahren (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 4). Zweck dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern gemacht wird (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1984 – 8 C 137/81 – BVerwGE 70, 156, juris Rn. 12 m.w.N.). Diese Auslegung entspricht der Bedeutung der Rechtskraft zur Gewährleistung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, B.v. 31.1.1978 – 2 BvL 8/77 – BVerfGE 47, 146; BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 1 C 26/08 – BVerwGE 135, 137; U.v. 8.12.1992 – 1 C 12/92 – BVerwGE 91, 256): Was durch gerichtliche Entscheidung klargestellt worden ist, soll nicht immer wieder zum Gegenstand neuen Streits unter den Beteiligten gemacht werden.

Demnach verhindert § 121 VwGO, dass ein Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden wurde, in einem weiteren gerichtlichen Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 3.2.1988 – 6 C 49/86 – BVerwGE 79, 33; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 121 Rn. 10).

b) Voraussetzungen für den Eintritt der Bindungswirkungen der materiellen Rechtskraft sind die formelle Rechtskraft sowie die materielle Rechtskraftfähigkeit der jeweiligen Entscheidung über denselben Streitgegenstand. Diese sind vorliegend gegeben.

Streitgegenstand der gegenständlichen Klage ist vorliegend das Feststellungsbegehren des Klägers, dass über das in seinem Eigentum stehende Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... kein öffentlicher Feld- und Wald Weg verläuft, die zugrundeliegende Widmungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 2009 demnach nichtig ist.

aa) Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mit dem des Verfahrens Au 6 K 12.619 identisch. Streitgegenstand ist jeweils nicht nur die Feststellung, ob über das klägerische Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... der öffentliche Feld- und Wald Weg (Nr. ... der Beklagten „...“, s. Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege, Bl. 18 der Behördenakte) verläuft, sondern auch die Frage, ob die zugrundeliegende Widmung dieses Weges wirksam ist. Der Streitgegenstand wird dabei grundsätzlich durch den Klageanspruch und Klagegrund bestimmt (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Er ist durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge und den Sachverhalt gekennzeichnet, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BVerwG, U.v. 10.5.1994 – 9 C 501/93 – BVerwGE 96, 24; BayVGH, U.v. 28.1.2009 – 12 B 08.2039 – EuG 2009, 318; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 m.w.N.).

(1) In dem im Jahr 2012 geführten Klageverfahren (Au 6 K 12.619) hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, festzustellen, dass die Widmung des im Eigentum des Klägers stehenden Weges auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... mit Gemeinderatssitzung vom 23. Juni 2009 bzw. mit Widmungsakt vom 24. Juni 2009 nichtig ist. Der Kläger war der Ansicht, die Widmung sei nichtig, da sie ohne seine Zustimmung erfolgt sei; die Zustimmung aus dem Jahr 1971 sei nicht zur Widmung, nur zum Wegebau erfolgt und betreffe nicht das gegenständliche Wegegrundstück. Das Urteil des Gerichts vom 5. September 2012 im Verfahren Au 6 K 12.619 – in dem die begehrte Feststellung, dass die Widmung des Waldweges, der über das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... verläuft, nichtig ist, als unbegründet abgewiesen wurde – ist formell rechtskräftig (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 8 ZB 16.2059; vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Klage im Verfahren Au 6 K 12.619 wurde als unbegründet abgewiesen; da die von der Beklagten am 24. Juni 2009 verfügte Widmung des Weges, die am 3. September 2009 in das Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragen wurde, nicht wegen der fehlenden Zustimmung des Grundstückseigentümers nichtig ist. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung war das Gericht davon überzeugt, dass der Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks FlNr. ... der Widmungsverfügung zugestimmt hatte und diese Zustimmung auch im Zeitpunkt der Widmung fortbestand. Das Urteil entfaltet vorliegend auch Bindungswirkung. Denn der materiellen Rechtskraft fähig sind formell rechtskräftige klageabweisende Endurteile in Gestalt von Sach- oder Prozessurteilen (vgl. Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 31), wenngleich mit Klageabweisung nicht zugleich rechtskräftig die Rechtmäßigkeit der Widmungsverfügung feststeht (vgl. Lindner in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2017, § 121 Rn. 43).

(2) Zur Begründung des gegenständlichen Antrags – der nunmehr erneut erhobenen Feststellungsklage – ergänzte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, das streitgegenständliche Grundstück sei 52.030 m² groß und er sei der Auffassung, dass die Eintragung mit dem Widmungsakt aus dem Jahr 2009 nichtig sei.

Vorliegend wurde der vorgenannte identische Streitgegenstand (bei unveränderter Sach- und Rechtslage) erneut zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht. Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler leidet oder die in Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG aufgelisteten Nichtigkeitsgründe vorliegen. Als Nichtigkeitsgrund machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederum ausschließlich die möglicherweise fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers (eines Rechtsvorgängers des Klägers) geltend; er ist der Ansicht, dass das Urteil im Verfahren Au 6 K 12.619 eine Urkundenfälschung darstelle, da für das streitgegenständliche Grundstück im Grundbuch kein öffentlicher Feld- und Wald Weg eingetragen sei. Nichtigkeitsgründe nach Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG wurden nicht vorgetragen. Die seitens des Klägers behauptete „Urkundenfälschung“, stellt insoweit keine veränderte Sach- und Rechtslage dar; im Übrigen bleiben die Eigentumsverhältnisse durch das Urteil im Verfahren Au 6 K 12.619 unberührt.

Über das gegenständliche klägerische Feststellungsbegehren ist bereits rechtskräftig ablehnend entschieden. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten steht demnach die wirksam erfolgte Widmung rechtskräftig fest (vgl. auch BayVGH, B.v. 25.2.2010 – 8 ZB 09.1107 – juris).

bb) Die engen Voraussetzungen, unter denen nach herrschender Ansicht ausnahmsweise eine Ausnahme vom Eintritt der Rechtskraft oder eine Rechtskraftdurchbrechung in Betracht kommt (vgl. Rennert in VwGO, § 121 Rn. 50 ff.; Lindner in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 121 Rn. 57; BayVGH B.v. 4.2.2016 – 4 ZB 15.2506 – juris) liegen hier ersichtlich ebenso wenig vor, wie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff ZPO; Letztere wurde mit Urteil des Gerichts vom 14. März 2018 im Verfahren Au 6 K 17.1038 als unzulässig abgewiesen. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2018 (Az. 8 ZB 18.744) wurde der dagegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen.

Die Klage war demnach – ohne erneute Sachprüfung – wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils vom 5. September 2012 im Verfahren Au 6 K 12.619 abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 1, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Mai 2018 - Au 6 K 17.1359 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13


Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 153


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

Zivilprozessordnung - ZPO | § 578 Arten der Wiederaufnahme


(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. (2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Mai 2018 - Au 6 K 17.1359 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - 8 C 18.745

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird verworfen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2016 - 4 ZB 15.2506

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - 8 ZB 18.744

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. IV. Der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2017 - 8 ZB 16.2059

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Widmung einer im Eigentum des Klägers stehenden Wegfläche nichtig ist.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung H* … Seine Klage auf Feststellung, dass die Widmung des auf diesem Grundstück verlaufenden Wegs mit Widmungsakt vom 24. Juni 2009 nichtig sei, hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 5. September 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widmungsverfügung der beklagten Gemeinde nicht nichtig sei. Der Kläger müsse die von seinem Rechtsvorgänger erteilte Zustimmung zur Widmung gegen sich gelten lassen. Das Urteil war mit einer Rechtsmittelbelehrungversehen, wonach den Beteiligten die Berufung zusteht, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Unter anderem wurde auch darauf hingewiesen, dass sich die Beteiligten vor dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen. Laut Empfangsbekenntnis haben die Klägerbevollmächtigten das Urteil vom 5. September 2012 am 19. September 2012 empfangen.

Mit Schreiben vom 2. September 2016 wandte sich der Kläger an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg. Er machte geltend, dass er gegen das damalige Urteil mit Schreiben vom 30. September 2012 fristgemäß „Berufung“ eingelegt habe, das er per Einwurfeinschreiben an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg versandt habe. Zum Nachweis legte er eine Ablichtung dieses Schreibens vor, das von ihm verfasst und unterschrieben war, sowie Ablichtungen des Briefumschlags und des Einlieferungsbelegs vom 1. Oktober 2012. Zudem führte er aus, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach seiner Auffassung unzutreffend und die streitgegenständliche Widmung nichtig sei, und beantragte Wiedereinsetzung.

Der Kläger wurde mit Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass das Urteil seinem damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sei und dass dieser keinen Rechtsmittelantrag gestellt habe. Zudem wurde ausdrücklich klargestellt, dass beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Anwaltszwang herrschte und dass ein ohne Anwalt gestellter Berufungszulassungsantrag unzulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen. Er ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten gestellt wurde (1.). Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Er hat die versäumte Rechtshandlung nicht fristgerecht nachgeholt und seinen Antrag auch nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 3 VwGO gestellt (2.).

1. Der Kläger hat nicht binnen der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen hierfür befähigten Prozessbevollmächtigten die Zulassung der Berufung beantragt.

Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. September 2012 gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO endete damit am 19. Oktober 2012 (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB).

Ob der Antrag des Klägers vom 30. September 2012, mit dem er sinngemäß die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. September 2012 beantragt, innerhalb dieser Zulassungsfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, kann dahinstehen. Darauf kommt es nicht an, weil es jedenfalls an der erforderlichen Prozessvertretung (§ 67 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 7 VwGO) fehlt. Der Kläger hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen, obwohl in der Rechtsbehelfsbelehrung:zutreffend auf den Vertretungszwang hingewiesen wurde.

2. Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Voraussetzung hierfür wäre gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird, vorliegend also die Beantragung der Zulassung der Berufung durch einen Prozessbevollmächtigten (2.1). Daran fehlt es. Hinzu kommt, dass gemäß § 60 Abs. 3 VwGO nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist eine Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig ist, es sei denn der Antrag war vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich. Diese Voraussetzung hätte der Kläger darlegen müssen, woran es ebenfalls fehlt (2.2).

2.1 Nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Dabei ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die versäumte Rechtshandlung wurde bisher nicht nachgeholt. Der Kläger hat - trotz nochmaligen ausdrücklichen Hinweises - die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Form des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht gewahrt. Nach dieser Regelung müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, also auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird (vgl. etwa W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 67 Rn. 29, m.w.N.). Der am 7. September 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangene Antrag des Klägers, der einen Antrag auf Zulassung der Berufung enthielt, wurde jedoch nicht durch einen hierfür befähigten Prozessbevollmächtigten gestellt (vgl. § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

2.2 Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass höhere Gewalt im Sinn des § 60 Abs. 3 VwGO gegeben war, die ihn gehindert hat, den Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Jahresfrist zu stellen. Höhere Gewalt im Sinn dieser Regelung ist als außergewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - BayVBl 2013, 734, Rn. 17). Obwohl er auf die Notwendigkeit eines solchen Vortrages (und auf die notwendige Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten) ausdrücklich hingewiesen wurde, fehlt es an einem hinreichenden Vorbringen dazu.

3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG, unter Heranziehung von Ziffer II.43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde wird verworfen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der vom Kläger persönlich gestellt werden konnte (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), war abzulehnen, weil der Kläger die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben über die persönlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat. Er war durch das gerichtliche Hinweisschreiben vom 9. April 2018 auf den Vertretungszwang vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sowie auf die Notwendigkeit der Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen worden (der Versuch, ihn vorab per Telefax am 6.4.2018 auf die Unvollständigkeit des Antrags hinzuweisen, war zuvor gescheitert). Der Kläger hat die Notwendigkeit dieser Angaben in den Telefaxen vom 11. April und vom 12. April 2018 bestritten. Seine Ausführungen dürften auf § 397a Abs. 1 StPO abzielen, wonach in bestimmten Fällen der Nebenklage ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist. Der Kläger verkennt dabei jedoch grundlegend die gesetzliche Systematik. In § 397a Abs. 1 StPO ist zwar eine entsprechende Ausnahme vorgesehen, die Bestimmung findet aber lediglich in Strafprozessen Anwendung und nicht in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. Eine Analogie scheidet aus mehreren Gründen aus: aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Bestimmung, mangels Regelungslücke und mangels Vergleichbarkeit beider Verfahrensarten. Es geht hier nicht darum, dass sich ein Geschädigter als Nebenkläger einer öffentlichen Klage in einem Strafverfahren anschließt.

2. Das vom Kläger persönlich eingelegte, als Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2018 auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO behoben werden kann.

Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich ein Beteiligter vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - außer in Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Stellung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

Der Kläger wurde über das Vertretungserfordernis in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt. Die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist abgelaufen, ohne dass eine von einem Prozessbevollmächtigten gefertigte Beschwerde eingegangen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Prozesskostenhilfeantrags kann dem Kläger nicht gewährt werden. Dies setzt voraus, dass ein vollständiges Gesuch innerhalb der Frist beim Gericht eingereicht wurde (vgl. BGH, B.v. 13.2.2008 - XII ZB 151/07 - juris Rn. 10; B.v. 13.12.2016 - VIII ZB 15/16 - juris Rn. 12; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 233 Rn. 23, jeweils m.w.N.), also auch die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargelegt wurden (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.1999 -1 B 3.99, 1 PKH 11 PKH 1.99 - juris Rn. 3; B.v. 10.11.2016 - 9 PKH 3.16 - juris Rn. 2 m.w.N.), was hier nicht der Fall war (vgl. oben). Gründe dafür, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger vertritt vielmehr - ebenso wie im gleichgelagerten Verfahren 8 ZB 18.744 - einen unzutreffenden Rechtsstandpunkt. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. zur Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung BayVGH, B.v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der vom Kläger persönlich gestellt werden konnte (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), war abzulehnen, weil der Kläger die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben über die persönlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat. Er war durch das gerichtliche Hinweisschreiben vom 6. April 2018 auf die Notwendigkeit der Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf die Unrichtigkeit seiner Ansicht, dies sei in seinem Fall nicht notwendig, hingewiesen worden. Seine Ausführungen im Telefax vom 8. April 2018, wonach in bestimmten Fällen der Nebenklage ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist, verkennt grundlegend die gesetzliche Systematik. Das Vorbringen dürfte auf § 397a Abs. 1 StPO abzielen, der zwar eine entsprechende Ausnahme vorsieht, aber lediglich in Strafprozessen Anwendung findet und nicht in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. Eine Analogie scheidet nicht nur aufgrund des Ausnahmecharakters dieser strafprozessualen Bestimmung, sondern auch mangels Regelungslücke und mangels Vergleichbarkeit beider Verfahrensarten aus. Es geht hier nicht darum, dass sich ein Geschädigter als Nebenkläger einer öffentlichen Klage in einem Strafverfahren anschließt.

2. Das vom Kläger persönlich eingelegte, als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO behoben werden kann.

Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich ein Beteiligter vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – außer in Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Stellung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

Der Kläger wurde über das Vertretungserfordernis in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt. Mit Schreiben des Senats vom 6. April 2018 wurde er nochmals ausdrücklich auf den Vertretungszwang hingewiesen. Mittlerweile ist die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Stellung des Zulassungsantrags abgelaufen, ohne dass ein von einem Prozessbevollmächtigten gefertigter Antrag auf Zulassung der Berufung eingegangen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Prozesskostenhilfeantrags kann dem Kläger nicht gewährt werden. Dies setzt voraus, dass ein vollständiges Gesuch innerhalb der Frist beim Gericht eingereicht wurde (BGH, B.v. 13.2.2008 – XII ZB 151/07 – juris Rn. 10; B.v. 13.12.2016 – VIII ZB 15/16 – juris Rn. 12; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 233 Rn. 23, jeweils m.w.N.), also auch die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargelegt wurden (BVerwG, B.v. 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 11 PKH 1.99 – juris Rn. 3; B.v. 10.11.2016 – 9 PKH 3.16 – juris Rn. 2 m.w.N.), was hier nicht der Fall war (vgl. oben). Gründe dafür, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen, sind nicht ersichtlich. Der Antrag ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 9 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der hier zu beurteilenden Feststellungsklage des Klägers vom 10. Januar 2014 die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2010 in dem Verfahren AN 4 K 09.00667 entgegensteht. Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2010 sei wegen „offensichtlicher Willkür“ die Rechtskraft i. S.v. § 121 VwGO zu versagen.

Der Kläger hat auch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern sich aus der der Entscheidung zugrunde liegenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO räume dem einzelnen Gemeindebürger keinen subjektivöffentlichen Anspruch auf Einhaltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gemeinderats Sitzungen ein, Anhaltspunkte für eine willkürliche Sachbehandlung ergeben sollen. Es entspricht vielmehr einer verbreiteten Meinung, dass Art. 52 GO für Bayern lediglich dem allgemeinen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dienen und die Transparenz der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit gewährleisten soll, und dass sich aus diesem allgemeinen Verfahrensprinzip des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen keine subjektiven Rechte einzelner Bürger herleiten lassen (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke Kommunalrecht in Bayern, Kommentar zur Gemeindeordnung, Stand 1.9.2015, Erl. 6 zu Art. 52 m. w. N.). Soweit der Kläger insoweit auf die wachsenden Bedeutung der Informationsfreiheit hinweist, verkennt er, dass allein die Bedeutung eines objektivrechtlichen Grundsatzes diesem keine subjektivrechtliche Qualität verleiht (vgl. VGH RhPf, U.v. 24.2.1992 - 1 S 2242/91 - juris Rn. 14).

Der Umstand, dass der Kläger dies anders beurteilt, ist nicht geeignet, die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils „wegen Willkür“ zu beseitigen. Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn die Auffassung des Klägers in der Sache richtig wäre: Denn die Wirkungen der Rechtskraft von Urteilen sind unabhängig davon, ob das Gericht bei seinem Urteil alle einschlägigen Aspekte des Falles gesehen und (richtig) gewürdigt hat und ob die Parteien es für nachvollziehbar und richtig halten bzw. ob es objektiv richtig ist. Die Rechtskraft ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, bevorzugt den Wert der Rechtssicherheit gegenüber dem gegenläufigen der materiellen Gerechtigkeit und nimmt darum auch grundsätzlich die Rechtsbeständigkeit falscher Urteile in Kauf (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 4 zu § 121).

Die engen Voraussetzungen, unter denen nach herrschender Ansicht ausnahmsweise eine Ausnahme vom Eintritt der Rechtskraft oder eine Rechtskraftdurchbrechung in Betracht kommt (vgl. Rennert in Eyermann, a. a. O., Rn. 50 ff. § 121) liegen hier ersichtlich ebenso wenig vor, wie die Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage nach § 153 VwGO i. V. m. §§ 578 ff ZPO.

Auch der Hinweis des Klägers auf die zwischenzeitlich durch die Beklagte erlassene Informationsfreiheitsatzung ist nicht geeignet darzutun, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene entgegenstehende Rechtskraft des Urteils vom 16. März 2010 entfallen sein könnte. Zum einen betraf der Klageantrag lediglich verschiedene Stadtratssitzungen, u. a. vom 17. Dezember 2008, die sämtlich weit vor Erlass der (nicht rückwirkend in Kraft gesetzten) Informationsfreiheitssatzung stattgefunden haben, aus der bereits deshalb für die - erneut - streitgegenständlichen Sitzungen keinerlei Rechtsansprüche hergeleitet werden können. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass das Klagebegehren vom Anwendungsbereich der Satzung nicht umfasst ist, da sich deren Regelungsgehalt auf einen Antrag auf Zugang zu bei der Stadtverwaltung vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen beschränkt.

1.2 Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei mit dem des Verfahrens AN 4 K 09.00667 identisch, das mit dem - mangels Klagebefugnis - klageabweisenden (Prozess-) Urteil vom 16. März 2010 seinen Abschluss gefunden hatte. In beiden Verfahren stellte der Kläger zuletzt den (wörtlich übereinstimmenden) Antrag, festzustellen, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit bei verschiedenen Stadtratssitzungen, u. a. am 17. Dezember 2008, in denen über zwei Cross-Border-Leasingverträge beraten wurde, rechtswidrig war. In beiden Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, sein Feststellungsinteresse liege in der Wiederholungsgefahr, da zu befürchten sei, dass der Stadtrat der Beklagten auch in Zukunft bei Beratungen über ähnliche Verträge die Öffentlichkeit ausschließen werde. Dass es dem Kläger tatsächlich auch im jetzt vorliegenden Verfahren um die Feststellung seines vermeintlichen Anspruchs auf Öffentlichkeit der Stadtratssitzungen der Beklagten bei der Beratung über sog. Cross-Border-Leasingverträge ging, den er aus Art. 52 Abs. 2 GO herleitet, bestreitet der Kläger nicht. Inwiefern dem jetzigen Verfahren nun ein anderer Streitgegenstand als in dem früheren Verfahren zugrunde liegen soll, legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar.

Entgegen dem Vortrag des Klägers beruht der Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 einen wörtlich mit dem Antrag im früheren Verfahren übereinstimmenden Klageantrag gestellt hat, nicht auf „Fehlhinweisen“ des Vorsitzenden Richters. Wie sich der Gerichtsakte entnehmen lässt, hat der Kläger vielmehr bereits lange vor der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 11. März 2014 - offensichtlich in Reaktion auf die Ausführungen der Beklagten in Ziffer 1 ihrer Klageerwiderung vom 5. März 2014 - angekündigt, einen „präzisierten“ Antrag mit dem oben zitierten Wortlaut zu stellen.

Im Übrigen haben die Beklagte und in der mündlichen Verhandlung dann auch der Vorsitzende zu Recht darauf hingewiesen, dass der zunächst im Klageschriftsatz vom 8. Januar 2014 angekündigte Antrag nicht bestimmt genug war. Ein Klageantrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. Geiger in Eyermann, a. a. O., Rn. 10 zu § 82).

Gegenstand der vom Kläger wohl zunächst angestrebten vorbeugenden Feststellungsklage i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO kann nur die Klärung eines „bestimmten Rechtsverhältnisses“ sein, d. h. also der rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden (und dem Kläger ein subjektives Recht i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO einräumenden) öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander ergeben. Rechtsverhältnisse setzen daher stets einen konkreten Sachverhalt voraus. Ohne konkreten Sachverhalt lassen sich lediglich abstrakte Rechtsfragen stellen, die über die Rechtsbeziehungen der Parteien des Rechtsstreits nichts besagen und deshalb auch nicht Gegenstand einer (vorbeugenden) Feststellungsklage sein können. Die Feststellungsklage ist keine allgemeine Auskunftsklage über die Rechtslage. Das Maß der erforderlichen Konkretisierung des Sachverhalts hängt von dem Recht und der Pflicht ab, um die es geht. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der ursprünglich angekündigte Antrag auf Feststellung, „dass ein zukünftiger Ausschluss der Öffentlichkeit bei Stadtratssitzungen wie in der Situation der Klage Az: 4 K 09.00667 rechtswidrig ist“, offensichtlich zu unbestimmt. Erst durch die Benennung bestimmter Sitzungstermine und der konkreten Tagesordnungspunkte, deren Behandlung in einem nicht öffentlichen Teil konkret vorgeschlagen bzw. jedenfalls aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten sind, wäre dem angerufenen Gericht überhaupt die Prüfung möglich, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit im Einzelfall vorliegen. Andernfalls wäre das gerichtliche Urteil nicht mehr als ein qualifiziertes Gutachten zu einer rein hypothetischen Frage.

Daraus folgt ebenso, dass die vom Kläger für den Fall einer Niederlage im vorliegenden Verfahren angekündigte wiederholte Klageerhebung „ungefähr mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit bei Stadtratssitzungen, zumindest bei Themen von besonderem Allgemeininteresse, einer rechtlichen Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterworfen ist“, unabhängig von der Frage, ob der Kläger eine individuelle Rechtsverletzung geltend machen kann, jedenfalls bereits mangels ausreichender Konkretisierung des Sachverhalts erfolglos bleiben muss.

2. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „ob Art. 5 Abs. 1 GG auch in Bayern gilt“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie ist nicht klärungsbedürftig, da sie im Verfahren nicht aufgeworfen wurde und im Übrigen ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten ist.

Auch die weitere Frage, „ob Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen des Art. 52 GO dem Bürger einen subjektivrechtlichen Anspruch verleiht, sich aus der frei zugänglichen Quelle, der öffentlichen Gemeinderatssitzung, frei von staatlichen Eingriffen zu unterrichten“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie ist bereits aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft des diese Frage verneinenden verwaltungsgerichtlichen Prozessurteils vom 16. März 2010 und der daraus folgenden Unzulässigkeit der vorliegenden identischen Klage nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen würde sich die Frage so im Berufungsverfahren nicht stellen: Dass sich der Bürger aus einer öffentlichen Gemeinderatssitzung unterrichten darf, ist unbestritten, ebenso die Tatsache, dass in Art. 52 Abs. 2 GO Ausnahmen vom Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit vorgesehen sind. Streitig ist lediglich, ob Art. 52 GO dem Bürger eine subjektive Rechtsposition, d. h. ein einklagbares subjektivöffentliches Recht auf Herstellung der Öffentlichkeit bei Beratungen über bestimmte Tagesordnungspunkte vermittelt, die nach dem Willen des Gemeinderates Gegenstand einer nichtöffentlichen Beratung sein sollen.

3. Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt bereits nicht den formellen Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Relevant ist hierbei nur die Abweichung von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte. Die Formulierung „des Oberverwaltungsgerichts“ macht deutlich, dass es sich um eine Entscheidung des dem jeweiligen Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgericht handeln muss; Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht.

4. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Verfahrensfehler vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger rügt einen Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO und bringt dazu vor, der Vorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung falsch behauptet, der in der Klageschrift vom 8. Januar 2014 enthaltene Klageantrag sei zu unbestimmt. Im Vertrauen auf diesen Hinweis habe er seinen Klageantrag geändert.

Damit ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan, weil der Vorsitzende Richter zum einen dem Kläger keinen falschen Hinweis gegeben hat (s. o.) und zum anderen die Änderung des Klageantrags vom Kläger bereits lange vor der mündlichen Verhandlung angekündigt worden war (s. o.).

Im Übrigen durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass dem Kläger, der nach eigenen Angaben bereits seit drei Jahren als Rechtsanwalt tätig ist, die Wirkung und die Bedeutung seines Antrags bekannt war. Soweit er sich nicht in der Lage gesehen haben sollte, einen seinem Klagebegehren richtig Ausdruck verleihenden Antrag in der mündlichen Verhandlung zu formulieren, hätte er eine kurze Unterbrechung der Sitzung beantragen können. Der Kläger missversteht die Reichweite der richterlichen Hinweispflicht insbesondere gegenüber durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien, wenn er der Vorschrift entnehmen will, dass ein Rechtsanwalt Anspruch darauf hätte, dass das Gericht für ihn einen sein Klageziel optimal bezeichnenden Klageantrag formuliert. Die Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO darf nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden; das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird bzw. ein Anwalt in eigener Sache tätig wird. Das Gericht kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (BVerwG, B.v. 6.7.2001 - 4 B 50.01 - juris). Je konkreter der von einem qualifizierten Bevollmächtigten - hier einem Rechtsanwalt - gestellte Antrag ist, desto eher ist davon auszugehen, dass er das Gewollte zutreffend und punktgenau wiedergibt. An diesem Maßstab gemessen bedurfte es vorliegend keines richterlichen Hinweises darauf, dass der zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag möglicherweise nicht dem eigentlichen Klageinteresse des Klägers entspreche. Wie aus der Niederschrift im Übrigen hervorgeht, hat das Gericht den Kläger jedenfalls darauf hingewiesen, dass der in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellte Klageantrag anders als der ursprünglich angekündigte Antrag ausschließlich bereits vergangene Stadtratssitzungen betreffe.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der vom Kläger persönlich gestellt werden konnte (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), war abzulehnen, weil der Kläger die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben über die persönlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat. Er war durch das gerichtliche Hinweisschreiben vom 6. April 2018 auf die Notwendigkeit der Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf die Unrichtigkeit seiner Ansicht, dies sei in seinem Fall nicht notwendig, hingewiesen worden. Seine Ausführungen im Telefax vom 8. April 2018, wonach in bestimmten Fällen der Nebenklage ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist, verkennt grundlegend die gesetzliche Systematik. Das Vorbringen dürfte auf § 397a Abs. 1 StPO abzielen, der zwar eine entsprechende Ausnahme vorsieht, aber lediglich in Strafprozessen Anwendung findet und nicht in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. Eine Analogie scheidet nicht nur aufgrund des Ausnahmecharakters dieser strafprozessualen Bestimmung, sondern auch mangels Regelungslücke und mangels Vergleichbarkeit beider Verfahrensarten aus. Es geht hier nicht darum, dass sich ein Geschädigter als Nebenkläger einer öffentlichen Klage in einem Strafverfahren anschließt.

2. Das vom Kläger persönlich eingelegte, als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO behoben werden kann.

Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich ein Beteiligter vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – außer in Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Stellung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

Der Kläger wurde über das Vertretungserfordernis in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt. Mit Schreiben des Senats vom 6. April 2018 wurde er nochmals ausdrücklich auf den Vertretungszwang hingewiesen. Mittlerweile ist die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Stellung des Zulassungsantrags abgelaufen, ohne dass ein von einem Prozessbevollmächtigten gefertigter Antrag auf Zulassung der Berufung eingegangen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Prozesskostenhilfeantrags kann dem Kläger nicht gewährt werden. Dies setzt voraus, dass ein vollständiges Gesuch innerhalb der Frist beim Gericht eingereicht wurde (BGH, B.v. 13.2.2008 – XII ZB 151/07 – juris Rn. 10; B.v. 13.12.2016 – VIII ZB 15/16 – juris Rn. 12; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 233 Rn. 23, jeweils m.w.N.), also auch die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargelegt wurden (BVerwG, B.v. 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 11 PKH 1.99 – juris Rn. 3; B.v. 10.11.2016 – 9 PKH 3.16 – juris Rn. 2 m.w.N.), was hier nicht der Fall war (vgl. oben). Gründe dafür, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen, sind nicht ersichtlich. Der Antrag ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.