Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Okt. 2015 - AN 4 K 14.00091

published on 27/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Okt. 2015 - AN 4 K 14.00091
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 4 K 14.00091

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 27. Oktober 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0140

Hauptpunkte:

- Prozessurteil;

- wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässige Feststellungsklage;

- fehlende Klagebefugnis (kein Rechtsanspruch auf Herstellung der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen aus der GO bzw. aus der kommunalen Informationsfreiheitssatzung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

Rechtsamt vertreten durch den Oberbürgermeister ...

- Beklagte -

wegen Kommunalrechts;

hier: Feststellung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 4. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Walk die Richterin am Verwaltungsgericht Hess den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Heinold und durch den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober 2015 am 27. Oktober 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt - wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren AN 4 K 09.00667 - die Feststellung, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Stadtratssitzungen, in denen Cross-Border-Leasing-Verträge behandelt wurden, rechtswidrig war.

Dem Klageverfahren AN 4 K 09.00667 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrte mit seiner am 23. April 2009 erhobenen Klage die Feststellung, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit von konkret benannten Stadtratssitzungen der Beklagten, in denen Cross-Border-Leasing-Verträge behandelt wurden, rechtswidrig war. Die Beklagte schloss im Zeitraum von 1999 bis 2001 mehrere sog. Cross-Border-Leasing-Verträge, die das ... Kanalnetz sowie weitere städtische Einrichtungen betrafen. Hierüber wurde wiederholt im Stadtrat der Beklagten sowie im zuständigen Ausschuss beraten, etwa in den Sitzungen am 10. Dezember 2008, 25. März und 29. April 2009. Die Behandlung erfolgte dabei im jeweils nicht-öffentlichen Teil. Die fraglichen Verträge beliefen sich auf ca. 1 Mrd. EUR. Nach Auffassung des Klägers sei bereits bei Vertragsschluss erkennbar gewesen, dass diese Verträge nicht sicher seien, weshalb der Kläger in den Jahren 2003 und 2008 Strafanträge gegen den Stadtrat der Beklagten gestellt habe. Der Kläger habe sich über Jahre hinweg über die Angelegenheit informiert und deshalb auch bei der Stadtratssitzung im Dezember 2008 teilnehmen wollen. Nach Ansicht des Klägers hätten keine Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vorgelegen, da die Vertragsstrukturen öffentlich bekannt gewesen seien und stets nach demselben Muster funktionierten. Das Grundrecht des Bürgers auf Information sei ein Fundament des Demokratieprinzips. Nachdem zu befürchten sei, dass der Stadtrat auch in Zukunft die Öffentlichkeit zur Verschleierung der Geschäfte ausschließen werde, seien Wiederholungsgefahr und ein Feststellungsinteresse gegeben.

Mit Urteil vom 16. März 2010 (AN 4 K 09.00667) wies das Verwaltungsgericht die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ab. Die Klage sei unzulässig, weil sich der Kläger nicht auf die Verletzung eigener ihm subjektiv zustehender Rechte berufen könne. Auch eine Feststellungsklage sei nur zulässig, wenn der Kläger entsprechend der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sei. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Stadtratssitzungen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO) stelle zwar einen Gesetzesverstoß dar, der nach neuerer Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Rechtswirksamkeit unter Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zustande gekommener Beschlüsse berühren könne (vgl. BayVGH, U. v. 26.1.2009 - 2 N 08.124), jedoch räume diese Vorschrift dem Kläger kein subjektives Recht auf Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ein. Einem Gemeindebürger - und als solcher begehre der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit von den Stadtratssitzungen - komme nach dem bayerischen Kommunalrecht - jedenfalls grundsätzlich - kein Rechtsanspruch auf Herstellung der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen zu. Der Kläger gehe nicht gegen konkrete, ihn subjektiv betreffende Beschlüsse vor, vielmehr sei seine Klage allgemein auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit von den Stadtratssitzungen, in denen die Cross-Border-Leasing-Verträge behandelt wurden, gerichtet. Der gegen das Urteil gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Juli 2015 abgelehnt (4 ZB 10.1279), weil der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden war.

Am 1. September 2011 trat die Satzung der Stadt ... über den Zugang zu Informationen im eigenen Wirkungskreis (Informationsfreiheitssatzung - IFS) vom 21. Juli 2011 in Kraft (veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten 2011, Seite 208).

Mit am 10. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Klage. Er sei der Auffassung, dass durch den Erlass der Informationsfreiheitssatzung eine Klagebefugnis für seinen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei Stadtratssitzungen insbesondere im Hinblick auf die Beratung über Cross-Border-Leasing-Verträge gegeben sei. Die Informationsfreiheitssatzung der Beklagten sei angelehnt an den Entwurf der SPD zu einem bayerischen Informationsfreiheitsgesetz und verfolge die Ziele, Transparenz und Vertrauen der Bürger in die Verwaltung zu schaffen, sowie den Grundsatz, dass öffentliches Handeln grundsätzlich öffentlich sein müsse. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass davon auch die Sitzungen des Stadtrats miterfasst sein müssen. Denn einerseits öffentliche Informationen proaktiv in Registern zu veröffentlichen, aber die Teilnahme der Öffentlichkeit an Stadtratssitzungen weiterhin dem Belieben des Stadtrats zu unterstellen und den Ausschluss der Öffentlichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entziehen, wäre eine ungeplante und ungewollte Regelungslücke, die analog geschlossen werden müsse. Die proaktive Informationsveröffentlichung in Registern wie im SPD-Entwurf sei mit der gesetzlich geregelten Teilnahme der Öffentlichkeit an Stadtratssitzungen vergleichbar. Es sollten Informationen mit öffentlichem Interesse effektiv dem Bürger mit minimalem Aufwand zur Verfügung gestellt werden. Dies diene der demokratischen Willensbildung in einer modernen Wissensgesellschaft. Eine Möglichkeit der unterschiedlichen Behandlung beider Informationsquellen sei nicht möglich. Der Bürger habe einen Anspruch auf Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats. Stadtratssitzungen seien Informationsquellen im Sinne der Informationsfreiheitssatzung.

Darüber hinaus bestünden auch ein Feststellungsinteresse und Wiederholungsgefahr. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit bei Stadtratssitzungen sei der Normalfall, wenn sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben der Hilfe Privater bediene. Bei PPP-Projekten der Beklagten werde stets eine umfassende Geheimhaltungsklausel in die Verträge eingearbeitet. Die Satzung enthalte keine direkten Regelungen über die Öffentlichkeit der Stadtratssitzungen, weil bereits Art. 52 Abs. 2 GO existiere. Wenn laut Satzung jeder Einwohner zu den amtlichen Informationen bei der Stadtverwaltung auf Antrag freien Zugang haben solle, liege der Unterschied nur darin, dass der Zugang bereits durch Gesetz in Art. 52 Abs. 2 GO festgelegt worden sei. Der Stadtrat verwalte nach Art. 29 GO die Gemeinde, sei somit selbst ein Teil der Stadtverwaltung. Seine Beschlüsse und vorherigen Beratungen seien auch solche Informationen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit in einer Stadtratssitzung sei ein schwerwiegender Eingriff in das Recht, sich aus allgemeinen Quellen zu informieren, seinen Wählerwillen zu bilden und diesen in Wahlen zum Ausdruck zu bringen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

festzustellen, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit bei verschiedenen Stadtratssitzungen, unter anderem am 17. Dezember 2008, in denen über die konkret abgeschlossenen Cross-Border-Leasingverträge beraten wurde, rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger angeführte „proaktive Informationsveröffentlichung in Registern wie im SPD-Entwurf“ spiele keine Rolle, da derartige Regelungen in der Informationsfreiheitssatzung der Stadt ... nicht einmal ansatzweise zu finden seien und ein Gesetzentwurf einer politischen Partei noch keine Rechtswirkungen erzeuge. Die Klage solle offenbar dazu dienen, das dem Kläger beim Verfahren AN 4 K 09.00667 unterlaufene Missgeschick der verspäteten Einreichung des Berufungszulassungsantrags zu korrigieren. Hierfür bestehe jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis. Es deute auch nichts darauf hin, dass die Leasing-Verträge den Stadtrat oder einen seiner Ausschüsse in absehbarer Zeit nochmals beschäftigen werden. Es gehe dem Kläger letztendlich um die Erörterung einer abstrakten und somit einer Feststellungsklage nicht zugänglichen Rechtsfrage.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht zulässig.

Die materielle Rechtskraft stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis dar (BVerwG, U. v. 27.1.1995 - 8 C 8/93 - juris).

Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten. Ziel gerichtlicher Verfahren ist die verbindliche Bejahung oder Verneinung der vom Kläger begehrten Rechtsfolge. Diese Verbindlichkeit wird mit der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung erzeugt. Damit soll eine widersprechende Entscheidung in einem neuen Verfahren vermieden werden. § 121 VwGO verhindert, dass ein Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden wurde, in einem weiteren gerichtlichen Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann. Die materielle Rechtskraft schließt somit eine Neuverhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand aus (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 121 Rn. 10).

Voraussetzungen für den Eintritt der Bindungswirkungen der materiellen Rechtskraft sind die formelle Rechtskraft sowie die materielle Rechtskraftfähigkeit der jeweiligen Entscheidung.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2010 (AN 4 K 09.00667), in dem die auf Feststellung des Klägers gerichtete Klage, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit bei konkret benannten Stadtratssitzungen der Beklagten, in denen über Cross-Border-Leasing-Verträge beraten wurde, wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen wurde, ist formell rechtskräftig (BayVGH, B. v. 15.7.2010, 4 ZB 10.1279, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Der materiellen Rechtskraft fähig sind formell rechtskräftige klageabweisende oder stattgebende Endurteile in Gestalt von Sach- oder Prozessurteilen (Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 31). Bei einem Prozessurteil, also bei Abweisung der Klage als unzulässig, erwächst nur die Entscheidung, dass der materiellen Prüfung des Streitgegenstands ein (bestimmtes) prozessuales Hindernis entgegensteht in Rechtskraft (BVerwG, U. v. 10.4.1968 - IV C 160.65 - juris). Wird dieses beseitigt, ist eine erneute Klage zulässig.

Bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2010, das die Klage wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO analog abgewiesen hat, handelt es sich um ein Prozessurteil (Klageabweisung als unzulässig wegen fehlender Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog), so dass „nur“ die Entscheidung in Rechtskraft erwächst, dass die in den Urteilsgründen aufgeführte Sachurteilsvoraussetzung fehlt.

Da der Kläger auch mit der neuerlich erhobenen streitgegenständlichen Feststellungsklage keine tatsächlichen und rechtlichen Gründe für eine nunmehr vorliegende Klagebefugnis für sich geltend machen kann, steht seiner Feststellungsklage die Rechtskraft des ersten Urteils entgegen.

In den Urteilsgründen des Urteils der Kammer vom 16. März 2010 ist ausgeführt, dass auch im Rahmen einer Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsschutz subjektiv-rechtlich begrenzt ist und dementsprechend eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt wird. Danach muss es im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zumindest als möglich erscheinen, dass der Kläger durch den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Stadtratssitzungen der Beklagten, in denen die Cross-Border-Leasing-Verträge behandelt wurden, in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt wird. Zu dem in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO normierten Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen ist in den Urteilsgründen ausgeführt: „Der in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO verankerte Grundsatz der Öffentlichkeit von Stadtratssitzungen stellt sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach der Systematik ausschließlich einen objektiv-rechtlichen Grundsatz dar, ohne dass sich hieraus ein subjektiv-rechtlicher Anspruch für den einzelnen Gemeindebürger ergibt. Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO weist dem Bürger kein irgendwie auf Herstellung der Öffentlichkeit geartetes Mitwirkungsrecht oder eine in Bezug auf die Verwirklichung von Öffentlichkeit gerichtete Funktion zu. Die Kontrollfunktion des Öffentlichkeitsgrundsatzes läuft damit auch nicht leer, weil diese abgesehen vom Beanstandungsrecht des Bürgermeisters und von den möglichen rechtsaufsichtlichen Konsequenzen auch durch die inzidente Überprüfung von in nicht-öffentlicher Sitzung getroffenen Beschlüssen im Rahmen von dagegen gerichteten Rechtsbehelfen Betroffener ausreichend gewährleistet ist. Vorliegend geht der Kläger jedoch nicht gegen konkrete, ihn subjektiv betreffende Beschlüsse vor, vielmehr ist seine Klage allgemein auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit von den Stadtratssitzungen, die die Cross-Border-Leasing-Verträge behandelten, gerichtet. Ein Anlass, eine solche allgemeine Feststellung systemwidrig nicht auf eine individuelle Rechtsverletzung zu beschränken, ist grundsätzlich nicht erkennbar.“

Der Kläger kann eine Klagebefugnis für sein Feststellungsbegehren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog auch nicht aus den Vorschriften der am1. September 2011 in Kraft getretenen Satzung der Stadt ... über den Zugang zu Informationen im eigenen Wirkungskreis (Informationsfreiheitssatzung - IFS) herleiten:

Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsverhältnisses kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erledigungseintritts an. Für die von den Feststellungsbegehren des Klägers betroffenen Stadtratssitzungen im Jahr 2008 war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Informationsfreiheitssatzung längst Erledigung eingetreten, so dass bereits aus diesem Grund eine denkbare rechtliche Betroffenheit des Klägers ausscheidet.

Darüber hinaus kann den Vorschriften der Informationsfreiheitssatzung weder nach ihrer Zielsetzung noch nach ihrem Wortlaut in irgendeiner Weise entnommen werden, dass damit eine Regelung zu dem in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO verankerten Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit und zu dem damit korrespondierenden Recht auf Teilnahme der Öffentlichkeit an den Sitzungen der kommunalen Gremien getroffen werden sollte.

Einer kommunalen Satzungsgeberin kommt schon nicht die Kompetenz zu, die vom Landesgesetzgeber in der Gemeindeordnung normierten Vorschriften über die Sitzungsöffentlichkeit sowie deren Einschränkung (gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz GO „soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen“) zu erweitern.

Anlass des Erlasses einer kommunalen Informationsfreiheitssatzung war vielmehr - vgl. u. a. die allgemeine Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG; BT-Drucks. 15/4493 S. 6) - den bislang im geltenden deutschen Recht nur eingeschränkten Informationszugang, der im Wesentlichen über den Anspruch auf Akteneinsicht im laufenden Verwaltungsverfahren bei rechtlichem Interesse bzw. rechtlicher Betroffenheit oder über spezialgesetzliche Regelungen erfolgte, so zu erweitern, dass jeder Einwohner einen Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe der Satzung haben sollte (§ 1 Abs. 1 IFS). Nach § 2 Nr. 1 IFS sind amtliche Informationen jede amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Aus dem Zweck - v. a. auf eine rechtliche Betroffenheit bzw. ein rechtliches Interesse bei einem Anspruch auf Information zu verzichten - und dem Wortlaut des Gegenstandes des Informationsanspruchs „amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen“ ist klar ersichtlich, dass ein Zugangsrecht zu Sitzungen des Stadtrats von diesen Regelungen nicht erfasst werden sollte. Bei einem Anspruch auf Zugang zu Stadtratssitzungen handelt es sich zweifellos nicht um eine bei der Stadtverwaltung vorhandene abrufbare Information. Auch das in der Satzung geregelte Verfahren für die Geltendmachung des Informationszugangs (Antragstellung, Antragsbearbeitungsfrist, Entscheidung über den Antrag) wäre für einen geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu Sitzungen völlig ungeeignet. Im Übrigen bestünde der Anspruch nach der Informationsfreiheitssatzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 IFS nicht, wenn die Informationen gesetzlich geheim zu halten wären (vgl. Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO).

Dem Kläger ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Zugang zu Information und die Transparenz behördlicher Entscheidungen eine wichtige Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten ist und die Informationsfreiheitssatzung damit vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dient. Der Regelungsgegenstand der Satzung ist aber beschränkt auf einen Anspruch auf Zugang zu Informationen über vorhandene amtliche Aufzeichnungen. Einen solchen Anspruch behauptet der Kläger aber gerade nicht.

Im Übrigen fehlt der auf ein vergangenes Rechtsverhältnis gerichteten Feststellungsklage des Klägers auch die besondere Sachurteilsvoraussetzung des berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Unter einem vergangenen Rechtsverhältnis sind dabei solche Rechtsbeziehungen zu verstehen, die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigt haben. Angesichts der in solchen Fällen vorhandenen Funktionsgleichheit mit der in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geregelten Fortsetzungsfeststellungsklage sind bei der auf vergangene Rechtsverhältnisse bezogenen allgemeinen Feststellungsklage qualifizierte Anforderungen an das Feststellungsinteresse zu stellen, wie z. B. Wiederholungsgefahr. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass künftig im Stadtrat der Beklagten überhaupt noch irgendwelche Beratungen bzw. Entscheidungen über Cross-Border-Leasing-Verträge anstünden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung, die der Kläger angeregt hat, ist nicht veranlasst, da die Gründe hierfür nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 4 K 14.00091 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. Oktober 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0140 Hauptpunkte: - Prozessurteil; - wegen entgegenstehe
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 4 K 14.00091 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. Oktober 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0140 Hauptpunkte: - Prozessurteil; - wegen entgegenstehe
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.