Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis

Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 09/02/2017 00:00

Tenor I. Das mit Schriftsatz vom 28. November 2016 gestellte Ablehnungsgesuch wird verworfen. II. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2016 wird zurückgewiese
published on 09/02/2017 00:00

Tenor I. Das mit Schriftsatz vom 28. November 2016 gestellte Ablehnungsgesuch wird verworfen. II. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2016 wird zurückgewiese
published on 15/09/2015 00:00

Tenor Auf die Rüge der Klägerin vom 29.06.2015 wird der Beschluss des Senats vom 27.05.2015 dahin abgeändert, dass der Streitwertbeschluss der 3. Kammer für Handelssachen vom 16.04.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
published on 21/05/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 07.04.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des...
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das...