Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr

Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 38 Verzögerung des Rechtsstreits


Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - 4 M 16.2335

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor I. Das mit Schriftsatz vom 28. November 2016 gestellte Ablehnungsgesuch wird verworfen. II. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2016 wird zurückgewiese

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - 4 M 16.2336

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor I. Das mit Schriftsatz vom 28. November 2016 gestellte Ablehnungsgesuch wird verworfen. II. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2016 wird zurückgewiese

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Sept. 2015 - I-18 W 31/15

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor Auf die Rüge der Klägerin vom 29.06.2015 wird der Beschluss des Senats vom 27.05.2015 dahin abgeändert, dass der Streitwertbeschluss der 3. Kammer für Handelssachen vom 16.04.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Mai 2015 - I-6 W 46/15

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 07.04.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit

Landgericht Kleve Beschluss, 24. Apr. 2015 - 4 O 212/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor wird der Beschwerde der Kläger vom 23.04.2015 gegen den Beschluss der Kammer vom 07.04.2015 nicht abgeholfen. 1wird der Beschwerde der Kläger vom 23.04.2015 gegen den Beschluss der Kammer vom 07.04.2015 nicht abgeholfen. 2Gründe: 3Das gemäß §

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Feb. 2015 - I-6 W 1/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27.11.2014 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2I. 3Da

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Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des...