Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2018 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 8.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antragstellers, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers zu Recht abgelehnt.

1. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zum Münchner Christkindlmarkt 2018 mit einem Heißgetränkestand. Er hat für seine Bewerbung von der Antragsgegnerin nur 26 Punkte erhalten und gehört deshalb nicht zu den 14 zugelassenen Bewerbern. Die Zulassungen der Beigeladenen, die jeweils 27 Punkte bei der Bewertung durch die Antragsgegnerin erhalten haben, hat er mit Klage angefochten. Der Antragsteller bemängelt die Vergabekriterien der Antragsgegnerin und ihre Anwendung im Einzelfall. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag abgelehnt.

2. Es kann offen bleiben, ob dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag fehlt, weil eine Korrektur der Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2016 - 4 CE 16.1804 - nicht veröffentlicht). Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Zulassungsentscheidungen für die Beigeladenen unter dem 15. November 2018 die sofortige Vollziehung angeordnet, da ein „Aufbau des Geschäfts“ ansonsten bis zum Beginn des Christkindlmarkts am 27. November 2018 nicht abgeschlossen werden könnte. Insoweit ist es fraglich, ob eine etwaige Korrektur der Vergabeentscheidung zugunsten des Antragstellers überhaupt noch umgesetzt werden könnte.

3. Der Antragsteller hat jedenfalls den für eine Vorwegnahme der Hauptsache bei Konkurrentenverdrängungsstreitigkeiten in Marktzulassungssachen notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Mit seinem Begehren erstrebt der Antragsteller eine Entscheidung, die die Hauptsache endgültig vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. OVG NW, B.v. 2.11.2017 - 4 B 891/17 - juris Rn. 37).

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend bei einem Konkurrentenverdrängungsantrag, der im Fall seines Erfolgs dazu führt, dass die Zulassung der beigeladenen Konkurrenten deswegen zurückgenommen wird, weil eine weitere Zulassung aus Platzgründen nicht möglich ist. Auch ihnen gegenüber wird dann die Hauptsache vorweggenommen. Für den im Gerichtsverfahren unterliegenden Marktbewerber bleibt im späteren Hauptsacheverfahren nur der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung, falls er unter dem Aspekt einer Wiederholungsgefahr oder wegen eines nicht aussichtslosen Schadensersatzanspruchs ein Feststellungsinteresse hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Insoweit sind die Folgen für alle beteiligten Bewerber, deren Zulassung im Streit steht, gleich.

Daher ist bei der Korrektur der Platzvergabe in Marktzulassungsachen durch ein Gericht Zurückhaltung geboten (vgl. NdsOVG, B.v. 11.8.2015 - 7 ME 58/15 - juris Rn. 11), d.h. bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein strenger Maßstab anzulegen und dem auf Berücksichtigung einer Konkurrenzbewerbung gerichteten Begehren nur dann stattzugeben, wenn ein Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben ist (vgl. VGH BW, B. v. 22.11.2016 - 6 S 2207/16 - GewArch 2017, 83 Rn. 4). Da dem Veranstalter eines Marktes ein weiter Ermessensspielraum zusteht, der vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, und der Veranstalter auch bei der Korrektur fehlerhafter Entscheidungen über Zulassungen und ggf. auch bei der Neubestimmung fehlerhafter Zulassungskriterien diesen weiten Ermessensspielraum hat, kann ein Anordnungsanspruch nur bestehen, wenn die beanstandete Bewertung einer Bewerbung auf der Grundlage der vom Veranstalter festgelegten Vergabekriterien sachwidrig erscheint und die Sachwidrigkeit evident zu Tage tritt (NdsOVG, B.v. 11.8.2015, a.a.O.).

Davon kann hier nach dem Beschwerdevorbringen nicht ausgegangen werden. Insbesondere hat der Antragsteller nicht dargetan, dass die Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen und zu seinen Lasten evident sachwidrig ist.

Die Antragsgegnerin hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, dass in diesem Jahr nur 14 Plätze für Heißgetränkestände belegt werden können. Mit der weiteren Beschwerdebegründung vom 21. November 2018 stellt der Antragsteller dies nunmehr in Frage. Es kann offen bleiben, wie sich die Platzverhältnisse am M.arienplatz und der Umgebung tatsächlich darstellen. Denn die Frage, welcher Raum für einen Markt zur Verfügung steht und wie viele Stände aufgestellt werden sollen, obliegt allein der Entscheidung des Veranstalters, der gerade an dem hier vorgesehenen Ort erhebliche Rücksicht auf den Fußgänger- und Kundenverkehr und auf die angrenzenden Geschäfte nehmen muss. Selbst wenn daher noch ein Platz für den Stand des Antragstellers, sei es auf der bisher für den Markt vorgesehenen Fläche oder durch Erweiterung der Marktfläche möglich wäre, so hätte er keinen Anspruch hierauf. Dass die Antragsgegnerin nachträglich in willkürlicher Weise andere mit dem Stand des Antragstellers vergleichbare Geschäfte (Heißgetränkestände) auf ursprünglich nicht vorgesehenen Flächen zugelassen hätte, macht der Antragsteller auch in der Begründung vom 21. November 2018 nicht ausreichend glaubhaft.

Der Auswahlentscheidung liegt gemäß den Beschlüssen des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2016 und 19. September 2017 ein Punktbewertungssystem zu Grunde, nach dem alle Bewerber nach den Kriterien Vertragserfüllung, Durchführung und Stammbeschicker - jeweils mit dem Faktor 1 gewichtet - sowie Ausstattung, Warenangebot und Bioangebot - jeweils mit Faktor 2 gewichtet - bewertet werden, wobei zu jedem Kriterium eine Punktzahl von 0 bis 5 Punkten erreicht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ermessenslenkenden Vorschriften des Vertretungsorgans der Antragsgegnerin von der Verwaltung im Einzelfall noch umgesetzt und konkretisiert werden müssen. Denn die spartenbezogene Konkretisierung der ermessensbindenden Richtlinie ist originäre Aufgabe der Stadtverwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GO, vgl. hierzu BayVGH, B.v. 17.9.2018 - 4 CE 18.1620 - juris Rn. 30).

Eine entsprechende Auflistung der Punktbewertungen hat die Antragsgegnerin für die Bewerbungen der Antragstellerin und der Beigeladenen gefertigt. Danach haben die Beigeladene zu 1 und die Beigeladenen zu 2 und 3 jeweils 27 Punkte, der Antragsteller nur 26 Punkte erreicht. Die Punktvergabe anhand der dort wiederholten und interpretierten Kriterien in dieser Auflistung widerspricht wegen des Interpretationsspielraums der Stadtverwaltung nicht den Richtlinien des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft. Die Bewertung bei den Kriterien Stammbeschicker und Ausstattung stellt der Antragsteller nicht infrage. Hinsichtlich der von ihm beanstandeten Punktevergabe bei den anderen vier Kriterien ist eine (evidente) Sachwidrigkeit nicht dargetan oder ersichtlich.

a) Hinsichtlich des Kriteriums Vertragserfüllung bemängelt der Antragsteller, dass er bei diesem Kriterium nur zwei Punkte erhalten hat, während die Beigeladenen aufgrund langjähriger Teilnahme am Christkindlmarkt jeweils fünf Punkte erhalten haben, was insoweit unstreitig ist. Nach den maßgeblichen, vom Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft der Antragsgegnerin am 5. Juli 2016 beschlossenen Kriterien erhalten Neubewerber 0 Punkte und Bewerber mit bereits einer Zulassung ohne Beanstandung einen Punkt; für zwei Zulassungen ohne Beanstandung oder als bekannter und bewährter Beschicker auf dem Oktoberfest oder dem Stadtgründungsfest gibt es danach zwei Punkte. Für jede weitere Zulassung ohne Beanstandung gibt es einen weiteren Punkt bis zur maximalen Punktzahl von fünf.

Der Antragsteller war bisher einmal auf dem Christkindlmarkt der Antragsgegnerin zugelassen; da er jedoch Stammbeschicker auf dem Oktoberfest ist, erhielt er zwei Punkte. Er begehrt einen weiteren Punkt, weil er bereits einmal auf dem Christkindlmarkt zugelassen war. Dieses Begehren des Antragstellers ist jedoch nach den Vergabekriterien nicht berechtigt, da damit zwei alternativ zu betrachtende Fallgruppen miteinander verknüpft werden. Der Wortlaut („oder“) ist insoweit eindeutig. Stammbeschicker auf anderen Märkten oder Veranstaltungen der Antragsgegnerin, die noch nie auf dem Christkindlmarkt zugelassen waren, erhalten einen Bonus von zwei Punkten. Dieser Bonus, der Christkindlmarktneulinge privilegiert, wird jedoch nicht durch die einmalige oder zweimalige Zulassung zum Christkindlmarkt nochmals erhöht. Erst für die dritte Teilnahme am Christkindlmarkt gibt es einen dritten Punkt. Warum das in dieser Weise einheitlich gehandhabte Vergabekriterium insoweit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstoßen soll, legt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht dar. Ein solcher Verstoß ist auch nicht ersichtlich. Zwar werden Stammbeschicker anderer Märkte oder Veranstaltungen der Antragsgegnerin, die noch nicht auf dem Christkindlmarkt vertreten waren, mit Stammbeschickern, die bereits ein- oder zweimal auf dem Christkindlmarkt vertreten waren, gleichgestellt, jedoch ist es nicht sachwidrig, wenn der Stammbeschickerbonus abgeschmolzen wird, damit Stammbeschicker anderer Märkte und Veranstaltungen nicht bereits bei der dritten Teilnahme am Christkindlmarkt die maximale Punktzahl erreichen. Bei Stammbeschickern anderer Märkte und Veranstaltungen stets wegen erwiesener Zuverlässigkeit die Höchstpunktzahl zu vergeben, ist rechtlich nicht zwingend und würde Marktneulingen die Zulassung erheblich erschweren. Die Antragsgegnerin darf daher zwischen den einzelnen Märkten und Veranstaltungen auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit differenzieren.

b) Hinsichtlich der Bewertung des Kriteriums Durchführung bemängelt der Antragsteller, dass er für seine persönliche Anwesenheit und für sein Engagement für den Krampuslauf keinen weiteren Punkt erhält. Bei diesem Kriterium wird bewertet, über welche Sachkenntnis bzw. Ausbildung der Bewerber verfügt und mit welchem Engagement er sein Geschäft betreibt (z.B. Aus- und Fortbildung, persönliche Anwesenheit, Kundenfreundlichkeit, Vorführungen am Stand). Ein Bewerber, der länger als fünf Jahre in der jeweiligen Sparte tätig ist, erhält zwei Punkte. Der Antragsteller hat bei diesem Kriterium vier Punkte erhalten, zwei dafür, dass er seit längerem in der Sparte tätig ist, sowie jeweils einen Punkt für Fortbildung und für eine vollständige und übersichtliche Bewerbung. Hinsichtlich des weiteren Kriteriums „persönliche Anwesenheit/Engagement/Preisgestaltung/Beratung“ hat er keinen Punkt erhalten.

Auch mit dem diesbezüglichen Einwand kann der Antragsteller keinen Erfolg haben. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht (BA S. 15 f.) ausgeführt, dass gemäß § 12 Abs. 1 der Dult- und Christkindlmarktsatzung jeder Geschäftsinhaber während der Verkaufs- und Betriebszeit auf seinem Standplatz anwesend zu sein habe und sich nur für kurze Zeit vertreten lassen könne. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass es für die bloße Anwesenheit am Stand keinen weiteren Punkt gibt. Die Antragsgegnerin hat hierzu im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar vorgetragen, dass es einen Punkt für persönlichen Einsatz oder Unterstützung der Veranstaltung nur gebe, wenn der Bewerber persönlich über einen längeren Zeitraum Organisationsaufgaben für Werbemaßnahmen für den Christkindlmarkt oder für Rahmenprogramme (z.B. Kasperltheater oder Musikprogramm) übernehme oder Vorführungen am Stand biete (z.B. Glasbläser oder Wachszieher). Darin liegt kein Ermessensfehler. Da die spartenbezogene Konkretisierung der Vergaberichtlinie der Stadtverwaltung obliegt, könnte die Anwendung der vorgegebenen Kriterien nur beanstandet werden, wenn Anhaltspunkte für eine evident sachwidrige oder gleichheitswidrige Handhabung vorlägen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Engagement des Antragstellers im Hinblick auf die Attraktivität seines Stands wird beim Kriterium Ausstattung berücksichtigt und kann entgegen dem nachgereichten Beschwerdevortrag beim Unterkriterium „Engagement“ nicht noch einmal herangezogen werden. Dass das Engagement des Antragstellers in sachwidriger Weise und sachwidrig anders als das Engagement der Beigeladenen bewertet worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die frische Zubereitung des Ingwertees am Stand musste die Antragsgegnerin nicht als Vorführung werten.

Auch für das Engagement des Antragstellers beim sog. Krampuslauf steht ihm kein weiterer Punkt zu. Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft machen können, dass sein Engagement insoweit über das anderer Marktteilnehmer hinausgeht.

c) Hinsichtlich des Kriteriums Warenangebot begehrt der Antragsteller fünf statt der erhaltenen vier Punkte.

Bei diesem Kriterium wird die Qualität und Attraktivität des Warenangebots bewertet (z.B. Produkt passend zur Veranstaltung, Neuheit, Besonderheit, traditionelles Warenangebot, vegane, vegetarische oder Fair Trade Produkte). Der Antragsteller hat hier zwei Punkte für Produkte, die zur Veranstaltung passen, sowie weitere zwei Punkte für den Diabetikerglühwein und die veganen Produkte erhalten. Er begehrt einen weiteren Punkt wegen des vor Ort am Stand frisch hergestellten und zubereiteten Ingwertees, der ein Alleinstellungsmerkmal des Antragstellers darstelle und als Neuheit bzw. Besonderheit zu werten sei. Ein Alleinstellungsmerkmal des Antragstellers liege auch beim Diabetikerglühwein vor. Darauf habe der Antragsteller ein eingetragenes Gebrauchsmuster, das beim Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts am 6. November 2018 vorgelegt worden sei; dieses beweise, dass nur der Antragsteller den Diabetikerglühwein anbieten dürfe und niemand anderes.

Hierbei verkennt der Antragsteller, dass er für den Diabetikerglühwein und die veganen Produkte bereits jeweils einen Punkt bekommen hat. Einen weiteren Punkt hätte der Antragsteller nach dem Vortrag der Antragsgegnerin z.B. für Neuheiten (ein bisher noch nie auf dem Christkindlmarkt vorhandenes Produkt) oder ein traditionelles Angebot (z.B. nach eigenem Rezept seit vielen Jahren frisch im Stand zubereitete Heißgetränke) erhalten können. Das ist nachvollziehbar und nicht sachwidrig. Die Definition des „traditionellen Warenangebots“ ist entgegen der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen der Konkretisierungsmöglichkeit der Stadtverwaltung. Es ist auch nicht evident sachwidrig, die frische Zubereitung des Ingwertees im Stand nicht als Neuheit zu werten.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Beigeladenen zu 2 und 3 hätten keinen Extrapunkt für einen Diabetikerglühwein bekommen dürfen, kann er auch damit nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller das eingetragene Geschmacksmuster erst im gerichtlichen Verfahren und noch nicht im Bewerbungsverfahren (dort nur eine Geschmacksmusteranmeldung) vorgelegt hat, dürfte nach vorläufiger Bewertung ein Geschmacksmuster ähnlich einem Patent nicht den Inhalt haben, dass andere nicht ein Produkt mit der gleichen Bezeichnung anbieten dürfen. Schließlich handelt es sich bei einem Geschmacksmuster wohl nicht um ein Marken- oder Namensrecht. Dass dem Diabetikerglühwein der Beigeladenen zu 2 und 3 dasselbe Geschmacksmuster zu Grunde liegt, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Gegebenenfalls müssten die Rechte im Zweifelsfall gerichtlich geklärt werden, bevor dieser Umstand berücksichtigt werden könnte. Entgegen der Beschwerdebegründung ist nicht offensichtlich, dass die Beigeladenen zu 2 und 3 den Diabetikerglühwein rechtswidrig anbieten würden.

d) Auch hinsichtlich des Kriteriums Ökologie steht dem Antragsteller nach den Zulassungskriterien kein weiterer Punkt zu, jedenfalls kein Punkt, der nicht auch den Beigeladenen zu 1 bzw. zu 2 und 3 zustehen würde. Bei diesem Kriterium haben sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen zu 1 sowie zu 2 und 3 nur jeweils einen Punkt für den Einsatz eines Elektrofahrzeugs bekommen.

Dieses Kriterium ist mit Beschluss des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft der Antragsgegnerin vom 19. September 2017 neu gefasst worden. Hintergrund der Änderung war ausweislich der Beschlussvorlage, dass Beschicker, die in ihrem Geschäft sowohl Biowaren als auch konventionelle Waren angeboten haben, keine relevanten Umsätze mit Bioprodukten erzielen konnten. Waren in Bioqualität blieben häufig liegen und mussten weggeworfen werden. Dass der Antragsteller die neu gefassten Kriterien für die Vergabe von bis zu vier Punkten (Hauptsortiment zu 100% mit Bio- oder anderen Produkten mit entsprechendem Siegel) erfüllt bzw. bereits bei der Bewerbung erfüllt hat, legt er auch in der Beschwerde nicht dar (vgl. hierzu bereits BA-VG S. 18). Er macht weder glaubhaft, dass alle Produkte seines Hauptsortiments biologisch sind oder dem Kriterium der kurzen Transportwege entsprechen, noch dass er bei seiner Bewerbung die geforderten Siegel und Zertifizierungen eingereicht hat. Im Übrigen haben die Beigeladenen bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass bei einer anderen Anwendung der Kriterien auch ihnen entsprechende Zusatzpunkte zustehen würden.

Warum die Festlegung des Hauptsortiments durch die Antragsgegnerin willkürlich sein soll, legt der Antragsteller nicht dar. Dabei kann offenbleiben, ob in der Geschäftssparte Heißgetränke nur alkoholische Getränke (vgl. Stellungnahme der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 6.9.2018 S. 6 oben) oder alle Heißgetränke zum Hauptsortiment gehören; denn das obliegt der (sachgerechten) Konkretisierung durch die Stadtverwaltung; im Übrigen führt die Antragsgegnerin in der genannten Stellungnahme nachvollziehbar weiter aus, der Antragsteller habe neben Bioglühwein auch konventionellen Glühwein (rot und weiß), Kakao sowie Jagertee und Eierpunsch im Angebot. Damit bestehe das Hauptsortiment nicht zu 100% aus Bio- oder regionalen Produkten.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; billigerweise trägt der Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, soweit diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO ausgesetzt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 54.5 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist maßgeblich der erwartete Gewinn, mindestens 300,- Euro pro Tag. Für die Zugrundelegung eines (zu vermutenden) höheren Gewinns fehlen die Schätzungsgrundlagen. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist der volle Streitwert und nicht die Hälfte angemessen. Die Befugnis zur Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts von Amts wegen ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2018 - 4 CE 18.1620

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.350 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Nov. 2016 - 6 S 2207/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. November 2016 - 3 K 5859/16 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Verfahren in b

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. November 2016 - 3 K 5859/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen auf 6.750 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Ablehnung des Antrags des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zulassung zum Christkindlesmarkt in Karlsruhe vom 24.11. bis zum 23.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, wird durch das Beschwerdevorbingen nicht in Frage gestellt.
Mit Bescheid vom 01.09.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Zulassung seines Geschäfts „...“ zum Karlsruher Christkindlesmarkt 2016 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2016 zurück. Das Verwaltungsgericht hat den am 31.10.2016 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und die Ansicht vertreten, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die hohe Zahl von Bewerbungen und den nur beschränkt zur Verfügung stehenden Raum gemäß § 70 Abs. 3 GewO ermächtigt gewesen sei, nach ihrem Ermessen unter den Bewerbern nach ihren Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt auszuwählen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Auswahlkriterien für die Zulassungsentscheidung am 21.06.2016 und damit während des laufenden Bewerbungsverfahrens geändert habe. Dies sei hinsichtlich der Auswahlkriterien auch in transparenter Weise geschehen. Allerdings führe die fehlende Bekanntgabe der Gewichtung der Auswahlkriterien zu einem Verfahrensfehler. Jedoch resultiere hieraus kein Anspruch des Antragstellers auf erneute Durchführung der Auswahlentscheidung. Zum einen sei der Verfahrensmangel durch Mitteilung in der Widerspruchsentscheidung ausgeräumt, zum anderen sei der Verfahrensfehler offenkundig nicht kausal für die Nichtzulassung des Antragstellers gewesen. Bei der Anwendung der Auswahlkriterien auf die Bewerbung des Antragstellers seien keine Rechtsfehler ersichtlich.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass die Änderung der Zulassungskriterien im laufenden Bewerbungsverfahren insbesondere mit dem von der Antragsgegnerin genannten Grund (Platzmangel auf dem Friedrichsplatz) nicht zulässig gewesen sei. Eine Beschlussfassung am 21.06.2016 hätte zwingend zur Folge haben müssen, dass die Änderung erst für den Christkindlesmarkt 2017 gelte. Das streitgegenständliche Zulassungsverfahren werde den von dem Verwaltungsgericht genannten Transparenzanforderungen nicht gerecht. Bis zum Abschluss der Bewerbungsfrist habe es keinen Hinweis auf eine mögliche Änderung im Auswahlverfahren gegeben. Die Satzungsänderung entfalte echte Rückwirkung, die nicht zulässig sei. Den Bewerbern sei es nicht mehr möglich gewesen, sich auf die geänderten Auswahlkriterien einzustellen. Es komme hinzu, dass ihm ein entsprechendes Informationsschreiben der Antragsgegnerin vom 01.07.2016 erst am 01.08.2016 und damit nach Ablauf der verlängerten Bewerbungsfrist (31.07.2016) zugestellt worden sei. Da die Antragsgegnerin eine darüber hinausgehende Fristverlängerung nicht habe gewähren wollen, habe sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine Mitteilung der angewandten Gewichtungsfaktoren im Widerspruchsbescheid könne den von dem Verwaltungsgericht festgestellten Verfahrensmangel nicht heilen. Die Kenntnis der Gewichtungsfaktoren bei den Bewerbern hätte dazu geführt, dass eine Bewerbung entsprechend dieser Faktoren eingereicht worden wäre.
Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, deshalb bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein strenger Maßstab anzulegen und dem auf Neubescheidung seiner Bewerbung gerichteten Begehren nur dann stattzugeben ist, wenn ein Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben ist. Hiervon kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers nicht ausgegangen werden.
Der aus § 70 Abs. 1 GewO hergeleitete Anspruch auf Teilnahme an einer - wie hier - als Jahrmarkt im Sinne der §§ 68, 69 GewO festgesetzten Veranstaltung ist durch § 70 Abs. 3 GewO dahin begrenzt, dass der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen kann, wobei beispielhaft ein Platzmangel als Grund für einen zulässigen Ausschluss genannt wird. Bei der Zulassung der Aussteller zur Teilnahme an der Veranstaltung steht dem Veranstalter ein weites Ermessen zu (Urteile des Senats vom 01.10.2009 - 6 S 99/09 -, BWGZ 2011, 613 und vom 27.02.2006 - 6 S 1508/14 -, ESVGH 56, 169). Bei der insoweit zu treffenden Entscheidung ist die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob der Veranstalter von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und ob der Ausschluss aus sachlichen Gründen erfolgt ist, zu denen gerade auch die Orientierung am jeweiligen Gestaltungswillen des Veranstalters zählt (vgl. Urteile des Senats vom 01.10.2009 und vom 27.02.2006, a.a.O.).
Ausgehend hiervon stellt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass auf Grundlage der von der Antragsgegnerin ihrer Ermessensentscheidung zu Grunde gelegten Ziffer 4.1 der einen Bestandteil der Satzung der Antragsgegnerin für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) vom 21.06.2016 bildenden (vgl. § 4 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung) Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt vom 21.06.2016 in Verbindung mit der Bewertungsmatrix nach Anlage 2a der Jahrmarktsatzung kein Anspruch des Antragstellers auf erneute Entscheidung über seine Zulassung zu dieser Veranstaltung besteht. Die gegen die ausführlich begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts von dem Antragsteller geltend gemachten Einwände vermag der Senat nicht zu teilen:
Mit zutreffender Begründung ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Auswahlkriterien für die Zulassungsentscheidung am 21.06.2016 und damit noch während des laufenden Bewerbungsverfahrens ändern konnte. Auf Grund des dem Veranstalter eines Jahrmarktes zustehenden weiten Spielraums bei Bestimmung und Ausübung seines Gestaltungswillens kann dieser die Kriterien für die Zulassung zum Markt auch während des Bewerbungsverfahrens unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze, namentlich der Willkürfreiheit, einer transparenten und einheitlichen, an Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2005 - 6 B 63/05 -, GewArch 2006, 81) und des Vertrauensschutzes ändern. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diese Grenzen hier überschritten hätte.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren darauf abhebt, der Antragsgegnerin stehe mit dem genannten Anlass (Platzmangel auf dem Friedrichsplatz) kein tragfähiger Grund für die Änderung der Zulassungskriterien zur Seite, weil der Christkindlesmarkt bereits in den Jahren 2013 bis 2015 auf dem Friedrichsplatz stattgefunden habe, kann dem bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat im gesamten Verfahren vorgetragen, dass sie die Änderung der Zulassungskriterien nicht wegen des verkleinerten Platzangebots auf dem Friedrichsplatz vorgenommen habe. Grund für die Änderung der Zulassungsrichtlinie und der Zulassungskriterien sei vielmehr die Tatsache gewesen, dass es in der Vergangenheit zu mehreren Widersprüchen von Bewerbern gekommen sei und sie es für erforderlich gehalten habe, ihr bisheriges Auswahlverfahren - insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung - transparenter zu gestalten. Ist damit ein sachlich nachvollziehbarer Änderungsgrund gegeben und zudem nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Änderung der Zulassungskriterien zur Bevorzugung oder zur Benachteiligung einzelner Bewerber erfolgt ist, ist die Antragsgegnerin insoweit willkürfrei vorgegangen.
Hinsichtlich des weiteren Zulassungsverfahrens ist in Bezug auf die Änderung der Zulassungskriterien ebenfalls kein Gleichheitsverstoß feststellbar. Bereits in der Schaustellerversammlung vom 24.11.2015, an der ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anwesenheitsliste der Antragsteller teilgenommen hat, sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin die Beschicker des Marktes über eine geplante Änderung der Zulassungsrichtlinien informiert worden. Mit Schreiben vom 16.12.2015 sind die Beschicker des Christkindlesmarktes 2015 - so auch der Antragsteller - nochmals ausdrücklich auf die Beschickerversammlung am 24.11.2015 hingewiesen worden. Am 21.06.2016 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Jahrmarktsatzung mit den Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt beschlossen. Die Satzung wurde am 24.06.2016 ortsüblich bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 01.07.2016 wurden alle Bewerber zum Christkindlesmarkt angeschrieben, auf die Änderung der Zulassungsrichtlinien hingewiesen und ihnen Gelegenheit gegeben, die fristgerecht (bis zum 30.06.2016) eingegangene Bewerbung mittels eines beigefügten Ergänzungsformulars entsprechend des neuen Vergabeverfahrens bis zum 31.07.2016 zu ergänzen bzw. zu vervollständigen; sollte das Ergänzungsformular zu der Bewerbung nicht fristgerecht eingegangen sein, gelte die ursprüngliche Bewerbung als Bewertungsgrundlage. Dieses transparente Vorgehen der Antragsgegnerin ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
10 
Der Antragsteller dringt mit seinem Vorbringen nicht durch, dass er das Informationsschreiben der Antragsgegnerin erst am 01.08.2016 erhalten habe, seinem Antrag auf Fristverlängerung zur Vorlage des Ergänzungsbogens nicht entsprochen worden sei und die Antragsgegnerin gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen habe, weil sie für die Entscheidung unterschiedliche Bewerbungsgrundlagen (solche mit Ergänzung und seine Bewerbung ohne Ergänzung) zu Grunde gelegt habe. Der Antragsteller hat bereits sein tatsächliches Vorbringen, dass das an die in der Bewerbung als seine Postanschrift angegebene Adresse „...“ gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 01.07.2016 erst am 01.08.2016 eingegangen sei, nicht in hinreichender Weise, insbesondere nicht mit der Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) glaubhaft gemacht. Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache war auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, 6. Aufl., § 123 RdNr. 30) nicht tunlich. Die bloße Behauptung, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 01.07.2016 sei um einen Monat verspätet eingegangen, ist damit auch im Hinblick auf die erhöhte Prüfungsdichte für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird (vgl. dazu ebenfalls Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 59), nicht hinreichend, um mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller weder im behördlichen noch in den gerichtlichen Verfahren neue Tatsachen zur Ergänzung seiner Bewerbung im Hinblick auf die geänderten Zulassungsrichtlinien vorgetragen hat.
11 
Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus der oben beschriebenen Vorgehensweise der Antragsgegnerin, die bereits erstmals bei der Beschickerversammlung vom 24.11.2015 auf eine geplante Änderung der Zulassungskriterien hingewiesen hat, ergibt sich, dass der Antragsteller genauso wie die anderen Bewerber um eine Zulassung zum Christkindlesmarkt nicht schützenswert darauf vertrauen konnten, dass die hergebrachten Zulassungskriterien der Antragsgegnerin auch bei der Bewerbung für das Jahr 2016 Geltung beanspruchen und angewandt werden würden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist mit dem Neuerlass der Jahrmarktsatzung und der damit verbundenen Änderung der Zulassungskriterien auch keine (unzulässige) echte Rückwirkung in Form einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. dazu etwa: BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, 300; Sodan, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 RdNr. 60 ff.) verbunden. Denn durch die Änderung der Zulassungskriterien während des (noch) laufenden Bewerbungsverfahrens wird nicht in eine abgeschlossene Rechtsbeziehung verändernd eingegriffen; es werden keine Rechtsfolgen für einen Sachverhalt mit vor ihrer Verkündung liegender Wirkung bestimmt, obwohl die Rechtsbeziehung bereits „abgewickelt“ und eine Änderung des zu ordnenden Sachverhalts nicht mehr möglich ist. Zum Zeitpunkt der Änderung der Zulassungskriterien war eine Entscheidung über die Zulassung der Bewerber zum Christkindlesmarkt noch nicht getroffen. Zudem war den Bewerbern um eine Zulassung durch die bis zum 31.07.2016 eingeräumte Frist eine Reaktion auf die geänderten Zulassungskriterien im weiter offenen Bewerbungsverfahren möglich.
12 
Letztlich führt der Umstand, dass die Antragsgegnerin die bereits am 14.03.2016 verbindlich festgelegte Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien nicht vor ihrer Zulassungsentscheidung bekannt gegeben hat, zu keinem Anspruch des Antragstellers auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung zum Christkindlesmarkt in Karlsruhe, wobei der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend der Frage nachgeht, ob hierin ein Verfahrensfehler liegt, weil gegen das Gebot der fairen und transparenten Verfahrensgestaltung verstoßen wurde (vgl. dazu etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 27.07.2016 - 7 ME 81/16 -, NordÖR 2016, 431; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2015 - 4 B 709/15 -, NWVBl 2016, 121; Bay. VGH, Urteil vom 22.07.2015 - 22 B 15.620 -, GewArch 2015, 460). Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass es bei der Veröffentlichung der Gewichtungsfaktoren und bei einer anderen Gestaltung einzelner Bewerbungen ausgeschlossen gewesen wäre, dass die Entscheidung über den Zulassungsantrag des Antragstellers anders ausgefallen wäre. Es hat hierzu insbesondere im Hinblick auf die festgelegte Gewichtung der Zulassungskriterien zueinander und die mangelnde Beeinflussbarkeit der Kategorie „prägendes Traditionsgeschäft“ auf den deutlichen Vorsprung der zugelassenen Bewerber gegenüber der Bewerbung des Antragstellers abgestellt. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht substantiiert in Frage. Der Antragsteller hat weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Angaben dazu gemacht, ob und wie er bei Kenntnis der - ihm im Übrigen mit dem Widerspruchsbescheid mitgeteilten - Gewichtungsfaktoren seine Bewerbung ergänzt oder geändert hätte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend auch darauf hingewiesen, dass eine Neubescheidung durch die Antragsgegnerin kurzfristig - hier im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zwei Tage vor Beginn des Christkindlesmarktes - bereits aus diesem Grund nicht zu einer Zulassung des Antragstellers führen könnte.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.5 des Streitwertkataloges 2004 und berücksichtigt insoweit die zeitliche Dauer der Veranstaltung (30 Tage x 300 EUR). Da kein Zulassungs-, sondern nur ein Neubescheidungsanspruch geltend gemacht wird, nimmt der Senat einen Abschlag von einem Viertel vor (vgl. Beschluss des Senats vom 21.09.2010 - 6 S 2126/10 -). Eine weitere Reduzierung des Streitwerts kommt für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.350 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zu dem von der Antragsgegnerin veranstalteten Christkindlesmarkt 2018.

Mit Beschluss des Allgemeinen Ausschusses des Stadtrats vom 11. Oktober 2017 setzte die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer „Satzung über die Dulten und den Christkindlesmarkt in der Stadt A.“ (im Folgenden: Marktsatzung) als weitere Warenart für den Christkindlesmarkt erstmals einen „Kaffeestand mit kaffeetypischen Getränken und Speisen“ fest. Die dazu erfolgte Ausschreibung vom 3. November 2017 enthielt den Hinweis, dass die Bewerberauswahl anhand eines von der Antragsgegnerin festgelegten Punktesystems erfolge; die Bewerbungsunterlagen mit dem ausführlichen Betriebskonzept seien bis spätestens 15. Dezember 2017 schriftlich einzureichen.

Die Antragstellerin, die in den vergangenen Jahren auf dem Christkindlesmarkt ein Geschäft betrieben hat, in dem unter anderem Kaffee und Süßspeisen angeboten wurden, reichte am 8. Dezember 2017 eine Bewerbung um den Kaffeestand ein. Bis zum 15. Dezember 2017 gingen bei der Antragsgegnerin noch zehn weitere Bewerbungen ein, darunter die der Beigeladenen.

Mit einem am 22. Januar 2018 eingegangenen Schreiben ihres Bevollmächtigten legte die Antragstellerin weitere Unterlagen zu ihrer Bewerbung vor.

Bei der Bewertung der Bewerbungen nach dem von der Antragsgegnerin verwendeten Punktesystem erhielt die Antragstellerin 99 von 200 möglichen Punkten; für die Beigeladene und eine weitere Bewerberin wurden jeweils 115 Punkte vergeben.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2018 wurde die Beigeladene aufgrund eines Beschlusses des Allgemeinen Ausschusses des Stadtrats vom 7. Februar 2018 mit ihrer Bewerbung zum Markt zugelassen.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 lehnte die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin ab. Die Auswahl sei nach den bekanntgemachten Vergabekriterien erfolgt; dabei sei im Rahmen des Ermessens eine Abwägung auf der Grundlage der Angaben in der Bewerbung durchgeführt worden. Die am 22. Januar 2018 eingereichten Ergänzungen der Bewerbung könnten wegen Ablaufs der Bewerbungsfrist nicht berücksichtigt werden.

Am 20. Februar 2018 erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin zum Christkindlesmarkt 2018 zuzulassen, hilfsweise sie zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung zu verpflichten (Az. Au 7 K 18.252). Zugleich wurde Klage gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid erhoben (Az. Au 7 K 18.255). Über beide Klagen wurde bisher nicht entschieden.

Am 20. März 2018 wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin vom Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten der Antragsgegnerin mit den Bewerbungsunterlagen der Konkurrenten gegeben. Am 30. April 2018 reichte die Antragstellerin eine weitere Ergänzung ihrer Bewerbungsunterlagen bei der Antragsgegnerin ein.

Am 24. Juni 2018 stellte die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Eilantrag mit dem Ziel, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin mit einem Kaffeebetrieb für den Christkindlesmarkt 2018 zuzulassen, hilfsweise die Antragsgegnerin zur erneuten Entscheidung über den Zulassungsantrag zu verpflichten. Zur Begründung trug sie vor, unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen seien ihr 136 Punkte zuzuerkennen; die Bewerbung der Beigeladenen könne dagegen nur mit 94 Punkten bewertet werden.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Eilantrag ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. Juli 2018 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Juli 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antrag der Antragstellerin vom 30. April 2018 auf Zulassung zum ... Christkindlesmarkt 2018 für einen Kaffeestand stattzugeben und sie an dem ausgeschriebenen Standort zuzulassen,

hilfsweise: die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Zulassungsantrag der Antragstellerin vom 30. April 2018 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

weiter hilfsweise: festzustellen, dass die Ausschreibung vom 3. November 2017 und die auf deren Grundlage erfolgte Bewertung der Bewerbungen und die getroffene Bewerberauswahl vom Februar 2018 unwirksam sind, so dass der Kaffeestand erneut ausgeschrieben werden muss.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Juli 2018, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragstellerin mit einem Kaffeestand zum Christkindlesmarkt 2018 zuzulassen, zu Recht mangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Dass die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin bei einer vergleichenden Betrachtung aller vorliegenden Bewerbungen nicht an die erste Stelle gesetzt und daher den Zulassungsantrag der Antragstellerin abgelehnt hat, erweist sich bei summarischer Prüfung jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig (nachfolgend a). Die Antragstellerin kann daher auch nicht eine erneute Entscheidung über ihren Zulassungsantrag verlangen (nachfolgend b). Ihr weiterer Hilfsantrag ist bereits unzulässig, könnte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben (nachfolgend c).

a) Die Antragstellerin führt zur Beschwerdebegründung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen aus, bei korrekter Punktevergabe müsse sie nach den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Bewertungskriterien 136 Punkte erhalten; selbst bei einer „alternativen Betrachtung“ unter Weglassen von ggf. strittigen Argumenten stünden ihr mindestens 119 Punkte und damit mehr als die an die Beigeladene vergebenen 115 Punkte zu. Die Punktevergabe an die Beigeladene sei indes unter verschiedenen Gesichtspunkten höchst fragwürdig; angemessen seien bei dieser nur 88 Punkte.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Antragsgegnerin ungeachtet einiger notwendiger Korrekturen ihrer bisherigen Bewertung nicht verpflichtet ist, die Antragstellerin zum Christkindlesmarkt 2018 zuzulassen.

aa) Bei der Zuteilung eines zu einer öffentlichen Einrichtung gehörenden Marktstands sind die Gemeinden an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 21 GO gebunden. Jeder Bewerber hat danach ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens; er kann verlangen, dass die Entscheidung nach sachlichen Kriterien unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes getroffen wird (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - VGH n.F. 66, 196 = BayVBl 2014, 632 Rn. 23 m.w.N.). Werden die eingegangenen Bewerbungen anhand vorgegebener Vergabekriterien bewertet, kann die Auswahlentscheidung wegen des weiten Einschätzungsspielraums des kommunalen Einrichtungsbetreibers von einem Gericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob die der konkreten Beurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen zutreffend sind, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind oder ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Um diese nachträgliche gerichtliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten, muss das Verwaltungshandeln sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Auswahlkriterien als auch hinsichtlich des konkreten Auswahlvorgangs hinreichend transparent und objektiv nachvollziehbar sein (BayVGH, a.a.O.).

bb) Soweit die Antragstellerin sich mit der Punktevergabe an die Beigeladene auseinandersetzt und im Einzelnen darzulegen versucht, dass deren Bewerbung von der Antragsgegnerin zu hoch bewertet worden sei, fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit des Beschwerdevortrags. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss (Rn. 91) ausgeführt, dass eine Zulassung der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung selbst dann nicht in Betracht komme, wenn der Beigeladenen im Vergleich zu ihr weniger Punkte zustünden. Es hat dies damit begründet, dass die Antragstellerin zwar wegen der Erfüllung bestimmter Kriterien einige weitere Punkte beanspruchen könne und danach auf 105 Punkte komme; sie befinde sich aber auch damit nach der nicht zu beanstandenden Bewertung der Antragsgegnerin nicht an erster Stelle der (restlichen) Bewerber, da weitere Bewerber unangefochten vor ihr lägen, nämlich eine Bewerberin mit 115 Punkten und ein Bewerber mit 106 Punkten. In Anbetracht dieser vom Verwaltungsgericht aufgezeigten fortbestehenden Konkurrenzsituation, auf die in der Beschwerdebegründung in keiner Weise eingegangen wird, kann - ungeachtet der an die Beigeladene zu vergebenden Punktzahl - ein Zulassungsanspruch der Antragstellerin nur bestehen, wenn deren Bewerbung ebenfalls (mindestens) 115 Punkten erreichen würde. Zur Vergabe einer so hohen Punktzahl war die Antragsgegnerin aber auch unter Berücksichtigung der ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht verpflichtet.

cc) Die Forderung der Antragstellerin, dass für ihre Bewerbung gemäß dem vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 10. Oktober 2012 beschlossenen Punktevergabesystem insgesamt 136 Punkte, jedenfalls aber 119 Punkte zu vergeben seien, beruht auf einer eigenen Bewertung der am 8. Dezember 2017 eingereichten und am 22. Januar 2018 sowie am 30. April 2018 ergänzten Bewerbungsunterlagen anhand der in dem Bewertungssystem vorgegebenen Einzelkriterien. Den dabei getroffenen Feststellungen hinsichtlich einer Vergabe zusätzlicher Punkte kann nur gefolgt werden, soweit damit nicht in die aus der kommunalen Selbstverwaltungshoheit folgende Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin eingegriffen wird. Hinsichtlich der einzelnen Bewertungskriterien gilt danach Folgendes:

(1) Für das bisher mit 5 Punkten bewertete Kriterium „Anziehungskraft“ (Attraktivitätssteigerung) kann der Antragstellerin aus Gründen der Gleichbehandlung mit den übrigen Bewerbern ein zusätzlicher Punkt für „Show-Backen“ zuerkannt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sie diesen Begriff ausdrücklich erstmals in ihrer - nach Einsichtnahme in die Bewerbungen der Konkurrenten abgegebenen - Antragsergänzung vom 30. April 2018 verwendet hat. Bereits in den am 22. Januar 2018 und damit vor Erlass der Auswahlentscheidung eingereichten Unterlagen ist die Rede davon, dass die Herstellung der Donuts und Waffeln am Stand „vom Kunden beobachtet werden“ kann. Nach der Bewertungspraxis der Antragsgegnerin reicht diese Angabe für die Vergabe eines Zusatzpunktes aus, da auch andere Bewerbungen mit ähnlichen Formulierungen insoweit erfolgreich waren (z. B. die Beigeladene: „von allen Seiten einsehbare Backstube“, Bl. 385 der Behördenakte), ohne dass ein spezifischer „Show-Charakter“ des Backens näher beschrieben bzw. von der Antragsgegnerin gefordert worden wäre.

Nicht durchdringen kann die Antragstellerin dagegen mit ihrer Forderung nach Vergabe eines weiteren Punkts für „gestalterische Weihnachtsoptik“. Wie bereits im erstinstanzlichen Beschluss ausgeführt (Rn. 74 f.), gehört die in den ergänzenden Unterlagen vom 22. Januar 2018 erstmals erläuterte künstlerische Bemalung des Marktstands nach dem Verständnis der Antragsgegnerin thematisch nicht zum Bewertungskriterium „Anziehungskraft“, sondern zu dem nachfolgenden Kriterium „Ausstattung“, mit den vor allem die Dekoration des Stands bewertet werden soll.

(2) Beim Auswahlkriterium „Ausstattung“ kann die Antragstellerin neben dem soeben erwähnten, von der Antragsgegnerin zugestandenen Zusatzpunkt keinen weiteren Punkt dafür verlangen, dass sie handbemalte Preisschilder bzw. Preisschilder in Schlittenform verwenden will. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums solche kleinteiligen Dekorelemente, die sich in der einen oder anderen Form bei fast jedem weihnachtlich ausgeschmückten Stand finden lassen dürften, nicht mit einem Bonuspunkt prämiert. Insoweit lässt sich auch keine Ungleichbehandlung der Bewerber feststellen. So wurde z. B. dem Bewerber E., in dessen Antrag als besonderes Ausstattungsmerkmal u.a. „von Hand beschriftete Angebotstafeln“ aufgeführt waren (Bl. 181 der Behördenakte), kein zusätzlicher Punkt zuerkannt (Bl. 205 der Behördenakte).

(3) Dass der Antragstellerin weder bei der „Behindertenfreundlichkeit“ noch in anderem Zusammenhang ein Zusatzpunkt dafür gutgeschrieben wurde, dass sie in den am 22. Januar 2018 nachgereichten Bewerbungsunterlagen - dort zu dem Kriterium „Engagement für die Veranstaltung“ - „freie Verpflegung für Reiseleiter von Busreisen und Behindertengruppen“ angekündigt hat, ist in Anbetracht des Bewertungsspielraums des Marktveranstalters ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie die Antragsgegnerin in ihrer im Hauptsacheverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 14. Mai 2018 ausgeführt hat, zählen Preisnachlässe für sozial benachteiligte Menschen nach ihrem Verständnis noch nicht zu der Kategorie „Behindertenfreundlichkeit“ (S. 8). Gleiches muss danach gelten, wenn der Preisnachlass lediglich den Begleitpersonen entsprechender Besuchergruppen in Aussicht gestellt wird, zumal wenn dies wie hier unterschiedslos ebenso für Reisegruppen von nichtbehinderten Menschen gilt. Auch insoweit ist im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin für vergleichbare Angaben in anderen Bewerbungen Zusatzpunkte vergeben hätte.

Für die zuletzt angekündigte „Preisliste in Blindenschrift“ kann die Antragstellerin unter den gegebenen Umständen ebenfalls keinen weiteren Punkt erhalten. Zwar ist anderen Bewerbern wie etwa der Beigeladenen für die gleiche Angabe jeweils ein Zusatzpunkt zuerkannt worden. Die betreffenden Bewerbungen wurden jedoch in allen Fällen noch vor Ablauf der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfrist (15.12.2017) vollständig eingereicht. Die Antragstellerin hat diese Frist mit ihrer ursprünglichen Bewerbung zwar zunächst ebenfalls gewahrt und sich an dem gemeinsamen Auswahlverfahren vorbehaltlos beteiligt. Sie hat jedoch am 22. Januar und 30. April 2018 unter Berufung auf die gemäß § 5 Abs. 2 der Marktsatzung erst am 30. April 2018 endende reguläre Bewerbungsfrist noch inhaltlich überarbeitete und um einige Details ergänzte Bewerbungsunterlagen vorgelegt. Jedenfalls die von ihr erstmals am 30. April 2018 in die Bewerbung übernommenen Angaben, zu denen die „Preisliste in Blindenschrift“ gehört, können nicht mehr zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Auswahlentscheidung von der Antragsgegnerin bereits getroffen und bekanntgegeben worden; die Antragstellerin hatte daraufhin im Rahmen des Gerichtsverfahrens Einsicht in die Behördenakten mit den Bewerbungsunterlagen ihrer Konkurrenten genommen. Würden die Angaben vom 30. April 2018 bei der Bewertung nachträglich herangezogen, läge darin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein massiver Verstoß gegen das für solche Vergabeverfahren zentrale Gebot der Chancengleichheit, da der Antragstellerin im Unterschied zu ihren Mitbewerbern bekannt geworden war, für welche Bewerbungsmerkmale die Antragsgegnerin Zusatzpunkte vergeben hatte. Der in der Beschwerdebegründung demgegenüber betonte normative Vorrang der Satzung, der die Bekanntgabe einer nur bis zum 15. Dezember 2017 laufenden Bewerbungsfrist als rechtswidrig erscheinen lässt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein durch eine unzutreffende amtliche Verlautbarung fehlerhaft in Gang gesetztes Verwaltungsverfahren, das auf eine Auswahl unter mehreren konkurrierenden Bewerbern abzielt, kann aus Gründen der Gleichbehandlung nicht lediglich in Bezug auf einzelne Bewerber rechtsfehlerfrei zu Ende geführt werden. Beruft sich ein Bewerber auf einen alle Konkurrenten gleichermaßen betreffenden Verfahrensverstoß, so kann er nur eine Wiederholung bzw. Fortsetzung des Verfahrens mit Wirkung für alle Verfahrensbeteiligten verlangen, nicht dagegen eine erneute Entscheidung nur über seinen eigenen Antrag.

(4) Beim Kriterium „Familienfreundlichkeit“ rechtfertigt die in den am 22. Januar 2018 eingereichten Unterlagen erwähnte Kinderwaffel nach der Bewertungspraxis der Antragsgegnerin die Vergabe eines zusätzlichen Punktes, wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung bereits ausgeführt hat (Rn. 77).

(5) Keine zusätzlichen Punkte kann die Antragstellerin dagegen beim Bewertungskriterium „Gestaltung/Erscheinungsbild“ verlangen. Die Antragsgegnerin versteht dieses Begriffspaar dahingehend, dass bei der Nutzung bewerbereigener Stände die volle Punktzahl (10 Punkte) nur vergeben wird, wenn die in § 8 Abs. 1 Nr. 2.1 der Marktsatzung enthaltenen detaillierten Gestaltungsvorgaben vollständig eingehalten werden; bei Nichterfüllung einer einzelnen Vorgabe erhalten die Bewerber 6 Punkte und bei Nichterfüllung mehrerer Vorgaben 3 Punkte. Da die Antragstellerin mit ihrem Stand zwar unstreitig die vorgegebenen Längenmaße einhält, nicht dagegen die verschiedenen Material- und Farbvorgaben, sind ihr zu Recht nur 3 Punkte zuerkannt worden. Auf die in der Beschwerdebegründung angesprochene Frage, ob dem in den Bewerbungsunterlagen mittels Skizzen und Fotos näher beschriebenen Marktstand darüber hinaus das in Marktsatzung geforderte Satteldach fehlt, kommt es demnach für die Punktevergabe nicht mehr an. Ohne Bedeutung für das aktuelle Vergabeverfahren ist auch die - von der Antragsgegnerin bestrittene - Aussage der Antragstellerin, dass die Gestaltung ihres bereits seit langem verwendeten Stands vor der erstmaligen Aufstellung mit der Antragsgegnerin bis in die Einzelheiten abgesprochen gewesen sei.

(6) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass ihr unter dem Gesichtspunkt der „Neuheit“ keine Punkte zuerkannt wurden. Die Antragsgegnerin honoriert in dieser Kategorie nur die Errichtung eines neuen Verkaufsstands oder die Einführung eines bisher auf dem Weihnachtsmarkt noch nicht vertretenen Produkts, das besondere Aufmerksamkeit erregt; so wurden etwa in anderen Sparten von Verkaufsständen für das Angebot von Glühbier oder Wildbratwurst Punkte vergeben (Schreiben der Antragsgegnerin vom 9.7.2018, S. 7). Dieses enge Verständnis des allgemeinen Begriffs „Neuheit“ steht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht im Widerspruch zu dem mit Stadtratsbeschluss vom 10. Oktober 2012 eingeführten Punktebewertungssystem; die spartenbezogene Konkretisierung der als ermessensbindende Richtlinie nur abstrakt formulierten Auswahlkriterien bleibt auch hier eine originäre Aufgabe der Stadtverwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GO).

Es stellt keine sachwidrige Vorgehensweise dar, dass in der Kategorie „Neuheit“ allen Bewerbern mit einem neu errichteten Stand pauschal 5 von 10 möglichen Punkten zugesprochen werden. Dadurch wird in Bezug auf den Errichtungsaufwand eine weitgehende wirtschaftliche Gleichstellung von „Newcomern“ und solchen „Altbeschickern“ erreicht, die auf einen schon vorhandenen Stand zurückgreifen können. In der Bevorzugung von Marktständen, die speziell für den Christkindlesmarkt 2018 konzipiert und neu hergestellt wurden, liegt keine unzulässige Benachteiligung der Bewerber mit eigenen Ständen, denn auch sie können durch Erwerb eines neuen Stands die gleiche Punktzahl wie ihre Konkurrenten erreichen und müssen dafür den gleichen finanziellen Aufwand leisten. Dass ein mit einem neuen Marktstand zum Zuge gekommener Bewerber im nachfolgenden Jahr bei einer Bewerbung nicht mehr den gleichen Punktebonus für den selben Stand erhalten kann, entspricht dem erkennbaren Ziel der Antragsgegnerin, auch neuen Bewerbern - die in Kategorien wie „Tradition“, „Vertragserfüllung“ oder „Volksfesterfahrung“ typischerweise weniger Punkte vorweisen können - eine effektive Teilnahmechance zu sichern.

Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung kann aus dem Umstand, dass die Geschäftssparte „Kaffeestand“ für das Jahr 2018 erstmals gesondert ausgeschrieben wurde, nicht der Schluss gezogen werden, alle Bewerber seien als Neubewerber anzusehen und müssten beim Kriterium „Neuheit“ die gleiche Punktzahl erhalten. Diese Betrachtungsweise übersieht, dass der Aspekt „Neuheit“ nach dem vom Stadtrat der Antragsgegnerin aufgestellten Punktebewertungssystem nicht zu den persönlichen, sondern zu den betriebsrelevanten Auswahlkriterien zählt.

Die Antragstellerin kann auch nicht aufgrund ihrer Produktpalette Zusatzpunkte beim Bewertungskriterium „Neuheit“ verlangen. Laut den am 22. Januar 2018 eingereichten Bewerbungsunterlagen gehören zwar zu ihrem Warensortiment als Neuheit auch Produkte wie „Apfelstreuselkuchen“ und „Nuggets (Teigbällchen mit Puderzucker)“. Diese Teigwaren sind aber, wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar dargelegt hat, für einen Kaffeestand nicht so außergewöhnlich, dass sie nach dem o. g. engen Verständnis der Antragsgegnerin die Vergabe eines zusätzlichen Punktes rechtfertigen würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einem der anderen Bewerber, die teilweise ein ganz ähnliches Produktangebot aufweisen, für vergleichbare Süßwaren ein Bewertungspunkt zuerkannt worden wäre.

(7) Beim Kriterium „Preisgestaltung“ hat bereits das Verwaltungsgericht der Antragstellerin wegen der am 22. Januar 2018 nachgereichten Preisliste einen weiteren Bewertungspunkt zugesprochen. Der im Beschwerdeverfahren erhobenen Forderung, auch für die Angabe „Karocard wird anerkannt“ einen Zusatzpunkt zu erhalten, kann dagegen nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat diese recht ungenaue Formulierung, die sich in den am 22. Januar 2018 eingereichten Bewerbungsunterlagen sowohl unter der Rubrik „Preisgestaltung“ als auch unter der Rubrik „Engagement für die Veranstaltung“ findet, zugunsten der Antragstellerin dahingehend verstanden, dass die Inhaber der Kundenkarte der Stadtwerke A. eine (nicht näher bezeichnete) Begünstigung erhalten sollen (Schriftsatz vom 9.7.2018, S. 10). Dafür wurde der Antragstellerin schon in der ursprünglichen Bewertung beim Kriterium „Engagement für die Veranstaltung“ ein Punkt gutgeschrieben (S. 26 der Behördenakte). Eine Verpflichtung, die nicht näher spezifizierte „Anerkennung“ der Karocard stattdessen oder gar nochmals bei der - mit doppelter Punktzahl in die Wertung eingehenden - Kategorie „Preisgestaltung“ zu berücksichtigen, besteht angesichts des Einschätzungs- und Konkretisierungsspielraums der Antragsgegnerin nicht; auch anderen Bewerbern wurde diesbezüglich kein Bonuspunkt gewährt.

(8) Beim Wertungskriterium „Umweltfreundlichkeit“ steht der Antragstellerin ein zusätzlicher Punkt für den Warenbezug „von regionalen Lieferanten“ zu, der in den am 22. Januar 2018 eingereichten Bewerbungsunterlagen erwähnt wird. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der „Bezug regionaler Waren“ und der „Bezug von Waren regionaler Lieferanten“ nicht zwingend gleich zu bewerten seien, verweist zwar angesichts des insoweit unterschiedlich langen Transportwegs der Waren auf ein sachlich begründbares Differenzierungskriterium. Die Äußerungen der Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 14.5.2018, S. 5 f., und vom 9.7.2018, S. 9) sowie die Bewertungen der übrigen Bewerber lassen aber nicht erkennen, dass diese vom Verwaltungsgericht getroffene Unterscheidung im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens eine Rolle gespielt hätte. Zudem hat die Antragstellerin schon in ihrem ursprünglichen Geschäftskonzept angegeben, dass ihr Sortiment „im Wesentlichen aus verschiedenen Waffeln, Dampfnudeln, Krapfen, Strudeln und Stollen heimischer Herkunft“ bestehe; dies kann so verstanden werden, dass auch die Waren selbst und nicht nur deren Lieferanten zumindest zu maßgeblichen Teilen aus der Region stammen. Ein vollständiger Herkunftsnachweis hinsichtlich aller Bestandteile der angebotenen Produkte wird sich in der Praxis ohnehin nicht führen lassen.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus moniert, dass die Verwendung von Bio-Geschirr aus Palmblättern und das Fehlen von Einweggeschirr nicht zu weiteren Punkten in der Kategorie „Umweltfreundlichkeit“ geführt haben, übersieht sie, dass es sich dabei um ökologische Anforderungen handelt, die bei kommunalen Märkten mittlerweile weitgehend Standard sind und daher nach der allgemeinen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin nicht mit Zusatzpunkten belohnt werden. In der in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführten Beschränkung auf fleischlose Gerichte kann in Anbetracht der spezifischen Zweckbestimmung des Marktstands („Kaffeestand mit kaffeetypischen Getränken und Speisen“) von vornherein keine mit Sonderpunkten zu belohnende Verzichtsleistung gesehen werden.

(9) Bei der Bewertung des Kriteriums „Warenangebot“ kann die Antragstellerin nicht verlangen, dass ihr - so wie der Beigeladenen - für die Verwendung von „Biokaffee“ ein weiterer Punkt zuerkannt wird. Die betreffende Angabe findet sich erstmals in den nach Einsicht in die Behördenakten am 30. April 2018 eingereichten Bewerbungsunterlagen und kann daher aus den bereits genannten Gründen keine Berücksichtigung mehr finden.

(10) Ebenfalls kein Rechtsverstoß kann darin gesehen werden, dass der Antragstellerin in der weitgefassten Kategorie „Engagement für die Veranstaltung“ lediglich der bereits erwähnte Zusatzpunkt für ihre Ankündigung „Karocard wird anerkannt“ zugesprochen wurde, während die weiter aufgezählten früheren Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Christkindlesmarkt bei der Bewertung außer Betracht geblieben sind. Dass die Antragsgegnerin die finanzielle Beteiligung an einer vom Verband der Marktkaufleute alljährlich in Auftrag gegebenen gemeinsamen Werbeanzeige sowie regelmäßige Spenden an die ... Tafel nicht berücksichtigt, während sie individuelle Werbemaßnahmen anderer Bewerber zugunsten des Christkindlesmarkts mit einem Zusatzpunkt prämiert, kann angesichts ihres Bewertungs- und Einschätzungsspielraums nicht als sachwidrig angesehen werden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe „zurückliegend“ jährlich für zwölf Stände den Abwasser-/Wasseranschluss zur Herstellung der Betriebsfähigkeit installiert, hält die Antragsgegnerin dem unwidersprochen entgegen, dass die Anschlüsse seit mindestens zwei Jahren von ihr selbst vorgenommen würden; ein Engagement aus früheren Jahren werde nicht berücksichtigt. Die darin liegende zeitliche Begrenzung des Bewertungskriteriums auf aktuell (fort) wirkende Unterstützungsmaßnahmen ist jedenfalls nicht sachwidrig und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Erwägung, dass vornehmlich im Eigeninteresse liegende Aktivitäten, die - wie die Ausleuchtung des Marktstands zur Diebstahlsprävention - als Nebeneffekt auch anderen Standbetreibern zugutekommen, noch keine Zusatzpunkte verdienen, zumal wenn die Antragsgegnerin diesbezüglich bereits eigene Maßnahmen getroffen hat.

dd) Insgesamt kann die Antragstellerin hiernach über die bereits in der Erstbewertung vergebenen Punkten hinaus unter Berücksichtigung der am 22. Januar 2018 nachgereichten Unterlagen nur in fünf Kategorien jeweils einen weiteren Punkt verlangen, nämlich in den Kategorien „Anziehungskraft“ (für Showbacken), „Ausstattung des Geschäfts“ (für künstlerische Bemalung), „Familienfreundlichkeit“ (für das Angebot einer Kinderwaffel), „Preisgestaltung“ (für die Preisliste) und Umweltfreundlichkeit (für den Warenbezug aus der Region). Da bei den betreffenden betriebsrelevanten Auswahlkriterien die vergebenen Punkte jeweils zweifach gewertet werden, erhöht sich damit die Gesamtpunktzahl der Antragstellerin von 99 um (5 x 2 =) 10 auf 109. Damit bleibt sie immer noch deutlich hinter der weiteren Mitbewerberin zurück, der nach der - hier nicht angegriffenen - Bewertung durch die Antragsgegnerin ebenso wie der Beigeladenen 115 Punkte zuerkannt wurden und die daher der Antragstellerin bei der Standvergabe als Nachrückerin vorzuziehen wäre, falls der Beigeladenen Punkte abzuziehen wären. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn entgegen dem hier vertretenen Rechtsstandpunkt die weiteren Bewerbungsunterlagen vom 30. April 2018 ebenfalls noch in die Bewertung einbezogen würden. Denn dann könnte die Antragstellerin, wie oben ausgeführt, nur in den Kategorien „Behindertenfreundlichkeit“ (für die Preislisten in Blindenschrift) und „Warenangebot“ (für den Biokaffee) je einen - doppelt zu zählenden - Zusatzpunkt beanspruchen, so dass sich ihre Gesamtpunktzahl lediglich auf 113 erhöhen würde.

b) Da sich auf der Grundlage des im Vergabeverfahren verwendeten Punktesystems ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuweisung des Marktstands selbst dann nicht begründen lässt, wenn bei der Bewertung ihrer Bewerbung die maximal möglichen Zusatzpunkte mitgezählt werden, kann sie auch nicht entsprechend ihrem ersten Hilfsantrag verlangen, dass die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, über den Antrag auf Zulassung zum Christkindlesmarkt 2018 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

c) Der weitere Hilfsantrag der Antragstellerin mit dem Ziel festzustellen, dass die Ausschreibung vom 3. November 2017, die auf deren Grundlage erfolgte Bewertung der Bewerbungen und die getroffene Bewerberauswahl vom Februar 2018 unwirksam (gewesen) sind, so dass der Kaffeestand erneut ausgeschrieben werden muss, ist bereits unzulässig. Das darin liegende Begehren, die Antragsgegnerin zu einer vollständigen Wiederholung des Auswahlverfahrens zu verpflichten, geht über das im bisherigen Verfahren verfolgte Rechtsschutzziel hinaus und stellt damit eine Antragsänderung dar, für die im Rahmen des § 146 VwGO kein Raum ist. Denn die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die angefochtenen Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO); sie dient allein der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (BayVGH, B.v. 23.08.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 25.7.2002 - 18 B 1136/02 - NVwZ-RR 2003, 72/73; VGH BW, B.v. 1.9.2004 - 12 S 1750/04 - DÖV 2005, 36; SächsOVG, B.v. 27.1.2017 - 5 B 287/16 - juris Rn. 3; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch u.a., VwGO, Stand Juli 2017, § 146 Rn. 13c; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 146 Rn. 33).

Selbst wenn man entsprechend einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung (BayVGH, B.v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 41; OVG NW, B.v. 27.7.2009 - 8 B 933/09 - juris Rn. 10 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25) die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO für grundätzlich zulässig hielte, könnte der auf Feststellung der Unwirksamkeit des gesamten bisherigen Vergabeverfahrens gerichtete Hilfsantrag hier mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Denn die damit von ihr erstrebte Wiederholung des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens könnte nicht mehr rechtmäßig auf der Grundlage der Marktsatzung der Antragsgegnerin erfolgen, nachdem die dort in § 5 Abs. 2 Satz 1 geregelte Frist für Anträge auf Zulassung zum Christkindlesmarkt („spätestens bis 30. April“) für das laufende Jahr 2018 bereits verstrichen ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 54.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.