Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2018 - 4 CE 18.1620

bei uns veröffentlicht am17.09.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.350 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zu dem von der Antragsgegnerin veranstalteten Christkindlesmarkt 2018.

Mit Beschluss des Allgemeinen Ausschusses des Stadtrats vom 11. Oktober 2017 setzte die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer „Satzung über die Dulten und den Christkindlesmarkt in der Stadt A.“ (im Folgenden: Marktsatzung) als weitere Warenart für den Christkindlesmarkt erstmals einen „Kaffeestand mit kaffeetypischen Getränken und Speisen“ fest. Die dazu erfolgte Ausschreibung vom 3. November 2017 enthielt den Hinweis, dass die Bewerberauswahl anhand eines von der Antragsgegnerin festgelegten Punktesystems erfolge; die Bewerbungsunterlagen mit dem ausführlichen Betriebskonzept seien bis spätestens 15. Dezember 2017 schriftlich einzureichen.

Die Antragstellerin, die in den vergangenen Jahren auf dem Christkindlesmarkt ein Geschäft betrieben hat, in dem unter anderem Kaffee und Süßspeisen angeboten wurden, reichte am 8. Dezember 2017 eine Bewerbung um den Kaffeestand ein. Bis zum 15. Dezember 2017 gingen bei der Antragsgegnerin noch zehn weitere Bewerbungen ein, darunter die der Beigeladenen.

Mit einem am 22. Januar 2018 eingegangenen Schreiben ihres Bevollmächtigten legte die Antragstellerin weitere Unterlagen zu ihrer Bewerbung vor.

Bei der Bewertung der Bewerbungen nach dem von der Antragsgegnerin verwendeten Punktesystem erhielt die Antragstellerin 99 von 200 möglichen Punkten; für die Beigeladene und eine weitere Bewerberin wurden jeweils 115 Punkte vergeben.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2018 wurde die Beigeladene aufgrund eines Beschlusses des Allgemeinen Ausschusses des Stadtrats vom 7. Februar 2018 mit ihrer Bewerbung zum Markt zugelassen.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 lehnte die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin ab. Die Auswahl sei nach den bekanntgemachten Vergabekriterien erfolgt; dabei sei im Rahmen des Ermessens eine Abwägung auf der Grundlage der Angaben in der Bewerbung durchgeführt worden. Die am 22. Januar 2018 eingereichten Ergänzungen der Bewerbung könnten wegen Ablaufs der Bewerbungsfrist nicht berücksichtigt werden.

Am 20. Februar 2018 erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin zum Christkindlesmarkt 2018 zuzulassen, hilfsweise sie zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung zu verpflichten (Az. Au 7 K 18.252). Zugleich wurde Klage gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid erhoben (Az. Au 7 K 18.255). Über beide Klagen wurde bisher nicht entschieden.

Am 20. März 2018 wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin vom Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten der Antragsgegnerin mit den Bewerbungsunterlagen der Konkurrenten gegeben. Am 30. April 2018 reichte die Antragstellerin eine weitere Ergänzung ihrer Bewerbungsunterlagen bei der Antragsgegnerin ein.

Am 24. Juni 2018 stellte die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Eilantrag mit dem Ziel, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin mit einem Kaffeebetrieb für den Christkindlesmarkt 2018 zuzulassen, hilfsweise die Antragsgegnerin zur erneuten Entscheidung über den Zulassungsantrag zu verpflichten. Zur Begründung trug sie vor, unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen seien ihr 136 Punkte zuzuerkennen; die Bewerbung der Beigeladenen könne dagegen nur mit 94 Punkten bewertet werden.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Eilantrag ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. Juli 2018 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Juli 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antrag der Antragstellerin vom 30. April 2018 auf Zulassung zum ... Christkindlesmarkt 2018 für einen Kaffeestand stattzugeben und sie an dem ausgeschriebenen Standort zuzulassen,

hilfsweise: die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Zulassungsantrag der Antragstellerin vom 30. April 2018 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

weiter hilfsweise: festzustellen, dass die Ausschreibung vom 3. November 2017 und die auf deren Grundlage erfolgte Bewertung der Bewerbungen und die getroffene Bewerberauswahl vom Februar 2018 unwirksam sind, so dass der Kaffeestand erneut ausgeschrieben werden muss.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Juli 2018, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragstellerin mit einem Kaffeestand zum Christkindlesmarkt 2018 zuzulassen, zu Recht mangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Dass die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin bei einer vergleichenden Betrachtung aller vorliegenden Bewerbungen nicht an die erste Stelle gesetzt und daher den Zulassungsantrag der Antragstellerin abgelehnt hat, erweist sich bei summarischer Prüfung jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig (nachfolgend a). Die Antragstellerin kann daher auch nicht eine erneute Entscheidung über ihren Zulassungsantrag verlangen (nachfolgend b). Ihr weiterer Hilfsantrag ist bereits unzulässig, könnte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben (nachfolgend c).

a) Die Antragstellerin führt zur Beschwerdebegründung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen aus, bei korrekter Punktevergabe müsse sie nach den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Bewertungskriterien 136 Punkte erhalten; selbst bei einer „alternativen Betrachtung“ unter Weglassen von ggf. strittigen Argumenten stünden ihr mindestens 119 Punkte und damit mehr als die an die Beigeladene vergebenen 115 Punkte zu. Die Punktevergabe an die Beigeladene sei indes unter verschiedenen Gesichtspunkten höchst fragwürdig; angemessen seien bei dieser nur 88 Punkte.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Antragsgegnerin ungeachtet einiger notwendiger Korrekturen ihrer bisherigen Bewertung nicht verpflichtet ist, die Antragstellerin zum Christkindlesmarkt 2018 zuzulassen.

aa) Bei der Zuteilung eines zu einer öffentlichen Einrichtung gehörenden Marktstands sind die Gemeinden an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 21 GO gebunden. Jeder Bewerber hat danach ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens; er kann verlangen, dass die Entscheidung nach sachlichen Kriterien unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes getroffen wird (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - VGH n.F. 66, 196 = BayVBl 2014, 632 Rn. 23 m.w.N.). Werden die eingegangenen Bewerbungen anhand vorgegebener Vergabekriterien bewertet, kann die Auswahlentscheidung wegen des weiten Einschätzungsspielraums des kommunalen Einrichtungsbetreibers von einem Gericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob die der konkreten Beurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen zutreffend sind, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind oder ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Um diese nachträgliche gerichtliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten, muss das Verwaltungshandeln sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Auswahlkriterien als auch hinsichtlich des konkreten Auswahlvorgangs hinreichend transparent und objektiv nachvollziehbar sein (BayVGH, a.a.O.).

bb) Soweit die Antragstellerin sich mit der Punktevergabe an die Beigeladene auseinandersetzt und im Einzelnen darzulegen versucht, dass deren Bewerbung von der Antragsgegnerin zu hoch bewertet worden sei, fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit des Beschwerdevortrags. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss (Rn. 91) ausgeführt, dass eine Zulassung der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung selbst dann nicht in Betracht komme, wenn der Beigeladenen im Vergleich zu ihr weniger Punkte zustünden. Es hat dies damit begründet, dass die Antragstellerin zwar wegen der Erfüllung bestimmter Kriterien einige weitere Punkte beanspruchen könne und danach auf 105 Punkte komme; sie befinde sich aber auch damit nach der nicht zu beanstandenden Bewertung der Antragsgegnerin nicht an erster Stelle der (restlichen) Bewerber, da weitere Bewerber unangefochten vor ihr lägen, nämlich eine Bewerberin mit 115 Punkten und ein Bewerber mit 106 Punkten. In Anbetracht dieser vom Verwaltungsgericht aufgezeigten fortbestehenden Konkurrenzsituation, auf die in der Beschwerdebegründung in keiner Weise eingegangen wird, kann - ungeachtet der an die Beigeladene zu vergebenden Punktzahl - ein Zulassungsanspruch der Antragstellerin nur bestehen, wenn deren Bewerbung ebenfalls (mindestens) 115 Punkten erreichen würde. Zur Vergabe einer so hohen Punktzahl war die Antragsgegnerin aber auch unter Berücksichtigung der ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht verpflichtet.

cc) Die Forderung der Antragstellerin, dass für ihre Bewerbung gemäß dem vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 10. Oktober 2012 beschlossenen Punktevergabesystem insgesamt 136 Punkte, jedenfalls aber 119 Punkte zu vergeben seien, beruht auf einer eigenen Bewertung der am 8. Dezember 2017 eingereichten und am 22. Januar 2018 sowie am 30. April 2018 ergänzten Bewerbungsunterlagen anhand der in dem Bewertungssystem vorgegebenen Einzelkriterien. Den dabei getroffenen Feststellungen hinsichtlich einer Vergabe zusätzlicher Punkte kann nur gefolgt werden, soweit damit nicht in die aus der kommunalen Selbstverwaltungshoheit folgende Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin eingegriffen wird. Hinsichtlich der einzelnen Bewertungskriterien gilt danach Folgendes:

(1) Für das bisher mit 5 Punkten bewertete Kriterium „Anziehungskraft“ (Attraktivitätssteigerung) kann der Antragstellerin aus Gründen der Gleichbehandlung mit den übrigen Bewerbern ein zusätzlicher Punkt für „Show-Backen“ zuerkannt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sie diesen Begriff ausdrücklich erstmals in ihrer - nach Einsichtnahme in die Bewerbungen der Konkurrenten abgegebenen - Antragsergänzung vom 30. April 2018 verwendet hat. Bereits in den am 22. Januar 2018 und damit vor Erlass der Auswahlentscheidung eingereichten Unterlagen ist die Rede davon, dass die Herstellung der Donuts und Waffeln am Stand „vom Kunden beobachtet werden“ kann. Nach der Bewertungspraxis der Antragsgegnerin reicht diese Angabe für die Vergabe eines Zusatzpunktes aus, da auch andere Bewerbungen mit ähnlichen Formulierungen insoweit erfolgreich waren (z. B. die Beigeladene: „von allen Seiten einsehbare Backstube“, Bl. 385 der Behördenakte), ohne dass ein spezifischer „Show-Charakter“ des Backens näher beschrieben bzw. von der Antragsgegnerin gefordert worden wäre.

Nicht durchdringen kann die Antragstellerin dagegen mit ihrer Forderung nach Vergabe eines weiteren Punkts für „gestalterische Weihnachtsoptik“. Wie bereits im erstinstanzlichen Beschluss ausgeführt (Rn. 74 f.), gehört die in den ergänzenden Unterlagen vom 22. Januar 2018 erstmals erläuterte künstlerische Bemalung des Marktstands nach dem Verständnis der Antragsgegnerin thematisch nicht zum Bewertungskriterium „Anziehungskraft“, sondern zu dem nachfolgenden Kriterium „Ausstattung“, mit den vor allem die Dekoration des Stands bewertet werden soll.

(2) Beim Auswahlkriterium „Ausstattung“ kann die Antragstellerin neben dem soeben erwähnten, von der Antragsgegnerin zugestandenen Zusatzpunkt keinen weiteren Punkt dafür verlangen, dass sie handbemalte Preisschilder bzw. Preisschilder in Schlittenform verwenden will. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums solche kleinteiligen Dekorelemente, die sich in der einen oder anderen Form bei fast jedem weihnachtlich ausgeschmückten Stand finden lassen dürften, nicht mit einem Bonuspunkt prämiert. Insoweit lässt sich auch keine Ungleichbehandlung der Bewerber feststellen. So wurde z. B. dem Bewerber E., in dessen Antrag als besonderes Ausstattungsmerkmal u.a. „von Hand beschriftete Angebotstafeln“ aufgeführt waren (Bl. 181 der Behördenakte), kein zusätzlicher Punkt zuerkannt (Bl. 205 der Behördenakte).

(3) Dass der Antragstellerin weder bei der „Behindertenfreundlichkeit“ noch in anderem Zusammenhang ein Zusatzpunkt dafür gutgeschrieben wurde, dass sie in den am 22. Januar 2018 nachgereichten Bewerbungsunterlagen - dort zu dem Kriterium „Engagement für die Veranstaltung“ - „freie Verpflegung für Reiseleiter von Busreisen und Behindertengruppen“ angekündigt hat, ist in Anbetracht des Bewertungsspielraums des Marktveranstalters ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie die Antragsgegnerin in ihrer im Hauptsacheverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 14. Mai 2018 ausgeführt hat, zählen Preisnachlässe für sozial benachteiligte Menschen nach ihrem Verständnis noch nicht zu der Kategorie „Behindertenfreundlichkeit“ (S. 8). Gleiches muss danach gelten, wenn der Preisnachlass lediglich den Begleitpersonen entsprechender Besuchergruppen in Aussicht gestellt wird, zumal wenn dies wie hier unterschiedslos ebenso für Reisegruppen von nichtbehinderten Menschen gilt. Auch insoweit ist im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin für vergleichbare Angaben in anderen Bewerbungen Zusatzpunkte vergeben hätte.

Für die zuletzt angekündigte „Preisliste in Blindenschrift“ kann die Antragstellerin unter den gegebenen Umständen ebenfalls keinen weiteren Punkt erhalten. Zwar ist anderen Bewerbern wie etwa der Beigeladenen für die gleiche Angabe jeweils ein Zusatzpunkt zuerkannt worden. Die betreffenden Bewerbungen wurden jedoch in allen Fällen noch vor Ablauf der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfrist (15.12.2017) vollständig eingereicht. Die Antragstellerin hat diese Frist mit ihrer ursprünglichen Bewerbung zwar zunächst ebenfalls gewahrt und sich an dem gemeinsamen Auswahlverfahren vorbehaltlos beteiligt. Sie hat jedoch am 22. Januar und 30. April 2018 unter Berufung auf die gemäß § 5 Abs. 2 der Marktsatzung erst am 30. April 2018 endende reguläre Bewerbungsfrist noch inhaltlich überarbeitete und um einige Details ergänzte Bewerbungsunterlagen vorgelegt. Jedenfalls die von ihr erstmals am 30. April 2018 in die Bewerbung übernommenen Angaben, zu denen die „Preisliste in Blindenschrift“ gehört, können nicht mehr zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Auswahlentscheidung von der Antragsgegnerin bereits getroffen und bekanntgegeben worden; die Antragstellerin hatte daraufhin im Rahmen des Gerichtsverfahrens Einsicht in die Behördenakten mit den Bewerbungsunterlagen ihrer Konkurrenten genommen. Würden die Angaben vom 30. April 2018 bei der Bewertung nachträglich herangezogen, läge darin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein massiver Verstoß gegen das für solche Vergabeverfahren zentrale Gebot der Chancengleichheit, da der Antragstellerin im Unterschied zu ihren Mitbewerbern bekannt geworden war, für welche Bewerbungsmerkmale die Antragsgegnerin Zusatzpunkte vergeben hatte. Der in der Beschwerdebegründung demgegenüber betonte normative Vorrang der Satzung, der die Bekanntgabe einer nur bis zum 15. Dezember 2017 laufenden Bewerbungsfrist als rechtswidrig erscheinen lässt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein durch eine unzutreffende amtliche Verlautbarung fehlerhaft in Gang gesetztes Verwaltungsverfahren, das auf eine Auswahl unter mehreren konkurrierenden Bewerbern abzielt, kann aus Gründen der Gleichbehandlung nicht lediglich in Bezug auf einzelne Bewerber rechtsfehlerfrei zu Ende geführt werden. Beruft sich ein Bewerber auf einen alle Konkurrenten gleichermaßen betreffenden Verfahrensverstoß, so kann er nur eine Wiederholung bzw. Fortsetzung des Verfahrens mit Wirkung für alle Verfahrensbeteiligten verlangen, nicht dagegen eine erneute Entscheidung nur über seinen eigenen Antrag.

(4) Beim Kriterium „Familienfreundlichkeit“ rechtfertigt die in den am 22. Januar 2018 eingereichten Unterlagen erwähnte Kinderwaffel nach der Bewertungspraxis der Antragsgegnerin die Vergabe eines zusätzlichen Punktes, wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung bereits ausgeführt hat (Rn. 77).

(5) Keine zusätzlichen Punkte kann die Antragstellerin dagegen beim Bewertungskriterium „Gestaltung/Erscheinungsbild“ verlangen. Die Antragsgegnerin versteht dieses Begriffspaar dahingehend, dass bei der Nutzung bewerbereigener Stände die volle Punktzahl (10 Punkte) nur vergeben wird, wenn die in § 8 Abs. 1 Nr. 2.1 der Marktsatzung enthaltenen detaillierten Gestaltungsvorgaben vollständig eingehalten werden; bei Nichterfüllung einer einzelnen Vorgabe erhalten die Bewerber 6 Punkte und bei Nichterfüllung mehrerer Vorgaben 3 Punkte. Da die Antragstellerin mit ihrem Stand zwar unstreitig die vorgegebenen Längenmaße einhält, nicht dagegen die verschiedenen Material- und Farbvorgaben, sind ihr zu Recht nur 3 Punkte zuerkannt worden. Auf die in der Beschwerdebegründung angesprochene Frage, ob dem in den Bewerbungsunterlagen mittels Skizzen und Fotos näher beschriebenen Marktstand darüber hinaus das in Marktsatzung geforderte Satteldach fehlt, kommt es demnach für die Punktevergabe nicht mehr an. Ohne Bedeutung für das aktuelle Vergabeverfahren ist auch die - von der Antragsgegnerin bestrittene - Aussage der Antragstellerin, dass die Gestaltung ihres bereits seit langem verwendeten Stands vor der erstmaligen Aufstellung mit der Antragsgegnerin bis in die Einzelheiten abgesprochen gewesen sei.

(6) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass ihr unter dem Gesichtspunkt der „Neuheit“ keine Punkte zuerkannt wurden. Die Antragsgegnerin honoriert in dieser Kategorie nur die Errichtung eines neuen Verkaufsstands oder die Einführung eines bisher auf dem Weihnachtsmarkt noch nicht vertretenen Produkts, das besondere Aufmerksamkeit erregt; so wurden etwa in anderen Sparten von Verkaufsständen für das Angebot von Glühbier oder Wildbratwurst Punkte vergeben (Schreiben der Antragsgegnerin vom 9.7.2018, S. 7). Dieses enge Verständnis des allgemeinen Begriffs „Neuheit“ steht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht im Widerspruch zu dem mit Stadtratsbeschluss vom 10. Oktober 2012 eingeführten Punktebewertungssystem; die spartenbezogene Konkretisierung der als ermessensbindende Richtlinie nur abstrakt formulierten Auswahlkriterien bleibt auch hier eine originäre Aufgabe der Stadtverwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GO).

Es stellt keine sachwidrige Vorgehensweise dar, dass in der Kategorie „Neuheit“ allen Bewerbern mit einem neu errichteten Stand pauschal 5 von 10 möglichen Punkten zugesprochen werden. Dadurch wird in Bezug auf den Errichtungsaufwand eine weitgehende wirtschaftliche Gleichstellung von „Newcomern“ und solchen „Altbeschickern“ erreicht, die auf einen schon vorhandenen Stand zurückgreifen können. In der Bevorzugung von Marktständen, die speziell für den Christkindlesmarkt 2018 konzipiert und neu hergestellt wurden, liegt keine unzulässige Benachteiligung der Bewerber mit eigenen Ständen, denn auch sie können durch Erwerb eines neuen Stands die gleiche Punktzahl wie ihre Konkurrenten erreichen und müssen dafür den gleichen finanziellen Aufwand leisten. Dass ein mit einem neuen Marktstand zum Zuge gekommener Bewerber im nachfolgenden Jahr bei einer Bewerbung nicht mehr den gleichen Punktebonus für den selben Stand erhalten kann, entspricht dem erkennbaren Ziel der Antragsgegnerin, auch neuen Bewerbern - die in Kategorien wie „Tradition“, „Vertragserfüllung“ oder „Volksfesterfahrung“ typischerweise weniger Punkte vorweisen können - eine effektive Teilnahmechance zu sichern.

Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung kann aus dem Umstand, dass die Geschäftssparte „Kaffeestand“ für das Jahr 2018 erstmals gesondert ausgeschrieben wurde, nicht der Schluss gezogen werden, alle Bewerber seien als Neubewerber anzusehen und müssten beim Kriterium „Neuheit“ die gleiche Punktzahl erhalten. Diese Betrachtungsweise übersieht, dass der Aspekt „Neuheit“ nach dem vom Stadtrat der Antragsgegnerin aufgestellten Punktebewertungssystem nicht zu den persönlichen, sondern zu den betriebsrelevanten Auswahlkriterien zählt.

Die Antragstellerin kann auch nicht aufgrund ihrer Produktpalette Zusatzpunkte beim Bewertungskriterium „Neuheit“ verlangen. Laut den am 22. Januar 2018 eingereichten Bewerbungsunterlagen gehören zwar zu ihrem Warensortiment als Neuheit auch Produkte wie „Apfelstreuselkuchen“ und „Nuggets (Teigbällchen mit Puderzucker)“. Diese Teigwaren sind aber, wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar dargelegt hat, für einen Kaffeestand nicht so außergewöhnlich, dass sie nach dem o. g. engen Verständnis der Antragsgegnerin die Vergabe eines zusätzlichen Punktes rechtfertigen würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einem der anderen Bewerber, die teilweise ein ganz ähnliches Produktangebot aufweisen, für vergleichbare Süßwaren ein Bewertungspunkt zuerkannt worden wäre.

(7) Beim Kriterium „Preisgestaltung“ hat bereits das Verwaltungsgericht der Antragstellerin wegen der am 22. Januar 2018 nachgereichten Preisliste einen weiteren Bewertungspunkt zugesprochen. Der im Beschwerdeverfahren erhobenen Forderung, auch für die Angabe „Karocard wird anerkannt“ einen Zusatzpunkt zu erhalten, kann dagegen nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat diese recht ungenaue Formulierung, die sich in den am 22. Januar 2018 eingereichten Bewerbungsunterlagen sowohl unter der Rubrik „Preisgestaltung“ als auch unter der Rubrik „Engagement für die Veranstaltung“ findet, zugunsten der Antragstellerin dahingehend verstanden, dass die Inhaber der Kundenkarte der Stadtwerke A. eine (nicht näher bezeichnete) Begünstigung erhalten sollen (Schriftsatz vom 9.7.2018, S. 10). Dafür wurde der Antragstellerin schon in der ursprünglichen Bewertung beim Kriterium „Engagement für die Veranstaltung“ ein Punkt gutgeschrieben (S. 26 der Behördenakte). Eine Verpflichtung, die nicht näher spezifizierte „Anerkennung“ der Karocard stattdessen oder gar nochmals bei der - mit doppelter Punktzahl in die Wertung eingehenden - Kategorie „Preisgestaltung“ zu berücksichtigen, besteht angesichts des Einschätzungs- und Konkretisierungsspielraums der Antragsgegnerin nicht; auch anderen Bewerbern wurde diesbezüglich kein Bonuspunkt gewährt.

(8) Beim Wertungskriterium „Umweltfreundlichkeit“ steht der Antragstellerin ein zusätzlicher Punkt für den Warenbezug „von regionalen Lieferanten“ zu, der in den am 22. Januar 2018 eingereichten Bewerbungsunterlagen erwähnt wird. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der „Bezug regionaler Waren“ und der „Bezug von Waren regionaler Lieferanten“ nicht zwingend gleich zu bewerten seien, verweist zwar angesichts des insoweit unterschiedlich langen Transportwegs der Waren auf ein sachlich begründbares Differenzierungskriterium. Die Äußerungen der Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 14.5.2018, S. 5 f., und vom 9.7.2018, S. 9) sowie die Bewertungen der übrigen Bewerber lassen aber nicht erkennen, dass diese vom Verwaltungsgericht getroffene Unterscheidung im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens eine Rolle gespielt hätte. Zudem hat die Antragstellerin schon in ihrem ursprünglichen Geschäftskonzept angegeben, dass ihr Sortiment „im Wesentlichen aus verschiedenen Waffeln, Dampfnudeln, Krapfen, Strudeln und Stollen heimischer Herkunft“ bestehe; dies kann so verstanden werden, dass auch die Waren selbst und nicht nur deren Lieferanten zumindest zu maßgeblichen Teilen aus der Region stammen. Ein vollständiger Herkunftsnachweis hinsichtlich aller Bestandteile der angebotenen Produkte wird sich in der Praxis ohnehin nicht führen lassen.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus moniert, dass die Verwendung von Bio-Geschirr aus Palmblättern und das Fehlen von Einweggeschirr nicht zu weiteren Punkten in der Kategorie „Umweltfreundlichkeit“ geführt haben, übersieht sie, dass es sich dabei um ökologische Anforderungen handelt, die bei kommunalen Märkten mittlerweile weitgehend Standard sind und daher nach der allgemeinen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin nicht mit Zusatzpunkten belohnt werden. In der in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführten Beschränkung auf fleischlose Gerichte kann in Anbetracht der spezifischen Zweckbestimmung des Marktstands („Kaffeestand mit kaffeetypischen Getränken und Speisen“) von vornherein keine mit Sonderpunkten zu belohnende Verzichtsleistung gesehen werden.

(9) Bei der Bewertung des Kriteriums „Warenangebot“ kann die Antragstellerin nicht verlangen, dass ihr - so wie der Beigeladenen - für die Verwendung von „Biokaffee“ ein weiterer Punkt zuerkannt wird. Die betreffende Angabe findet sich erstmals in den nach Einsicht in die Behördenakten am 30. April 2018 eingereichten Bewerbungsunterlagen und kann daher aus den bereits genannten Gründen keine Berücksichtigung mehr finden.

(10) Ebenfalls kein Rechtsverstoß kann darin gesehen werden, dass der Antragstellerin in der weitgefassten Kategorie „Engagement für die Veranstaltung“ lediglich der bereits erwähnte Zusatzpunkt für ihre Ankündigung „Karocard wird anerkannt“ zugesprochen wurde, während die weiter aufgezählten früheren Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Christkindlesmarkt bei der Bewertung außer Betracht geblieben sind. Dass die Antragsgegnerin die finanzielle Beteiligung an einer vom Verband der Marktkaufleute alljährlich in Auftrag gegebenen gemeinsamen Werbeanzeige sowie regelmäßige Spenden an die ... Tafel nicht berücksichtigt, während sie individuelle Werbemaßnahmen anderer Bewerber zugunsten des Christkindlesmarkts mit einem Zusatzpunkt prämiert, kann angesichts ihres Bewertungs- und Einschätzungsspielraums nicht als sachwidrig angesehen werden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe „zurückliegend“ jährlich für zwölf Stände den Abwasser-/Wasseranschluss zur Herstellung der Betriebsfähigkeit installiert, hält die Antragsgegnerin dem unwidersprochen entgegen, dass die Anschlüsse seit mindestens zwei Jahren von ihr selbst vorgenommen würden; ein Engagement aus früheren Jahren werde nicht berücksichtigt. Die darin liegende zeitliche Begrenzung des Bewertungskriteriums auf aktuell (fort) wirkende Unterstützungsmaßnahmen ist jedenfalls nicht sachwidrig und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Erwägung, dass vornehmlich im Eigeninteresse liegende Aktivitäten, die - wie die Ausleuchtung des Marktstands zur Diebstahlsprävention - als Nebeneffekt auch anderen Standbetreibern zugutekommen, noch keine Zusatzpunkte verdienen, zumal wenn die Antragsgegnerin diesbezüglich bereits eigene Maßnahmen getroffen hat.

dd) Insgesamt kann die Antragstellerin hiernach über die bereits in der Erstbewertung vergebenen Punkten hinaus unter Berücksichtigung der am 22. Januar 2018 nachgereichten Unterlagen nur in fünf Kategorien jeweils einen weiteren Punkt verlangen, nämlich in den Kategorien „Anziehungskraft“ (für Showbacken), „Ausstattung des Geschäfts“ (für künstlerische Bemalung), „Familienfreundlichkeit“ (für das Angebot einer Kinderwaffel), „Preisgestaltung“ (für die Preisliste) und Umweltfreundlichkeit (für den Warenbezug aus der Region). Da bei den betreffenden betriebsrelevanten Auswahlkriterien die vergebenen Punkte jeweils zweifach gewertet werden, erhöht sich damit die Gesamtpunktzahl der Antragstellerin von 99 um (5 x 2 =) 10 auf 109. Damit bleibt sie immer noch deutlich hinter der weiteren Mitbewerberin zurück, der nach der - hier nicht angegriffenen - Bewertung durch die Antragsgegnerin ebenso wie der Beigeladenen 115 Punkte zuerkannt wurden und die daher der Antragstellerin bei der Standvergabe als Nachrückerin vorzuziehen wäre, falls der Beigeladenen Punkte abzuziehen wären. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn entgegen dem hier vertretenen Rechtsstandpunkt die weiteren Bewerbungsunterlagen vom 30. April 2018 ebenfalls noch in die Bewertung einbezogen würden. Denn dann könnte die Antragstellerin, wie oben ausgeführt, nur in den Kategorien „Behindertenfreundlichkeit“ (für die Preislisten in Blindenschrift) und „Warenangebot“ (für den Biokaffee) je einen - doppelt zu zählenden - Zusatzpunkt beanspruchen, so dass sich ihre Gesamtpunktzahl lediglich auf 113 erhöhen würde.

b) Da sich auf der Grundlage des im Vergabeverfahren verwendeten Punktesystems ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuweisung des Marktstands selbst dann nicht begründen lässt, wenn bei der Bewertung ihrer Bewerbung die maximal möglichen Zusatzpunkte mitgezählt werden, kann sie auch nicht entsprechend ihrem ersten Hilfsantrag verlangen, dass die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, über den Antrag auf Zulassung zum Christkindlesmarkt 2018 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

c) Der weitere Hilfsantrag der Antragstellerin mit dem Ziel festzustellen, dass die Ausschreibung vom 3. November 2017, die auf deren Grundlage erfolgte Bewertung der Bewerbungen und die getroffene Bewerberauswahl vom Februar 2018 unwirksam (gewesen) sind, so dass der Kaffeestand erneut ausgeschrieben werden muss, ist bereits unzulässig. Das darin liegende Begehren, die Antragsgegnerin zu einer vollständigen Wiederholung des Auswahlverfahrens zu verpflichten, geht über das im bisherigen Verfahren verfolgte Rechtsschutzziel hinaus und stellt damit eine Antragsänderung dar, für die im Rahmen des § 146 VwGO kein Raum ist. Denn die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die angefochtenen Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO); sie dient allein der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (BayVGH, B.v. 23.08.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 25.7.2002 - 18 B 1136/02 - NVwZ-RR 2003, 72/73; VGH BW, B.v. 1.9.2004 - 12 S 1750/04 - DÖV 2005, 36; SächsOVG, B.v. 27.1.2017 - 5 B 287/16 - juris Rn. 3; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch u.a., VwGO, Stand Juli 2017, § 146 Rn. 13c; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 146 Rn. 33).

Selbst wenn man entsprechend einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung (BayVGH, B.v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 41; OVG NW, B.v. 27.7.2009 - 8 B 933/09 - juris Rn. 10 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25) die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO für grundätzlich zulässig hielte, könnte der auf Feststellung der Unwirksamkeit des gesamten bisherigen Vergabeverfahrens gerichtete Hilfsantrag hier mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Denn die damit von ihr erstrebte Wiederholung des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens könnte nicht mehr rechtmäßig auf der Grundlage der Marktsatzung der Antragsgegnerin erfolgen, nachdem die dort in § 5 Abs. 2 Satz 1 geregelte Frist für Anträge auf Zulassung zum Christkindlesmarkt („spätestens bis 30. April“) für das laufende Jahr 2018 bereits verstrichen ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 54.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 21


(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2018 - 4 CE 18.1620 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2018 - 4 CE 18.1620 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Sept. 2004 - 12 S 1750/04

bei uns veröffentlicht am 01.09.2004

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2004 - 5 K 786/04 - wird zurückgewies
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2018 - 4 CE 18.1620.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2018 - 4 CE 18.2417

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsge

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2004 - 5 K 786/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist allerdings nicht bereits unzulässig, weil die Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO versäumt worden wäre.
Gegen den am 26.06.2004 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.06.2004 haben die Eltern der Antragstellerin als deren gesetzliche Vertreter mit dem am gleichen Tag dem Verwaltungsgericht per Telefax     übermittelten Schriftsatz vom 09.07.2004 Beschwerde eingelegt. Die Begründung, die einen bestimmten Antrag enthielt, ist am 20.07.2004 durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht worden. Damit fehlt es an einer wirksamen Einlegung der Beschwerde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Vorliegend konnte die Beschwerde gegen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wirksam beim Verwaltungsgericht (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt werden (vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies folgt u.a. daraus, dass § 147 Abs. 1 S. 2 VwGO auf § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO verweist (vgl. Senatsbeschluss vom 08.01.2003 - 12 S 2562/02 -, NVwZ 2003, 885 = VBlBW 2003, 241 m.w.N.).
Da die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung jedoch fehlerhaft ist, gilt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, innerhalb derer die Beschwerde wirksam eingelegt worden ist durch den beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 20.07.2004 (vgl. § 147 Abs. 2 VwGO).
Eine Rechtsmittelbelehrung ist im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittels hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (st. Rspr., z.B. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 = DVBl 2002, 1553 m.w.N.). Vorliegend war die Rechtsmittelbelehrung objektiv geeignet, einen Irrtum über die einzuhaltende Form der Beschwerdeeinlegung auszulösen. Durch Wortlaut und Abfolge der drei Absätze des Textes konnte aus Sicht des Empfängers der Eindruck entstehen, dass er binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung persönlich die Beschwerde entweder „schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ einlegen könne und nur deren Begründung, die „einen bestimmten Antrag enthalten“ müsse, innerhalb der Monatsfrist durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten ein- bzw. nachzureichen sei, da sich vor dem Verwaltungsgerichtshof jeder Beteiligte, „soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule ...“ vertreten lassen müsse.
Obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der Wortlaut der §§ 147 Abs. 1 S. 1, 146 Abs. 4 S. 3, 67 Abs. 1 S. 1 VwGO als solcher jeweils zutreffend wiedergeben wird, konnte diese selbst bei sorgfältiger Lektüre ohne weiteres so verstanden werden, dass der in § 67 Abs. 1 VwGO geregelte Vertretungszwang nicht schon für die Einlegung der Beschwerde, sondern erst für deren Begründung gelte. Der Zusatz „schriftlich oder zur Niederschrift“ erweckt regelmäßig den Eindruck, dass das Rechtsmittel ohne anwaltliche Vertretung zur Niederschrift eingelegt werden dürfe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.10.1997 - 1 B 164.97 -, NVwZ 1998, 170, und vom 27.08.1997 - 1 B 145.97 -, NVwZ 1997, 1211; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2002 - 12 B 989/02 -, NVwZ-RR 2002, 912; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124a RdNr. 59; jeweils m.w.N.). Der entsprechende Passus „schriftlich oder zur Niederschrift“ in § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO ist wegen der in § 147 Abs. 1 S. 2 VwGO enthaltenen Verweisung auf § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO vor allem für die Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe von Bedeutung, da für diese ein Vertretungszwang nicht besteht.
Soweit in der Beschwerdeschrift vom 20.07.2004 eine Antragsänderung in Form einer Erweiterung des erstinstanzlich geltend gemachten Antragsbegehrens zu sehen ist, ist eine solche nicht zulässig.
Die 1987 geborene Antragstellerin bezieht zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester seit Juli 2003 Sozialhilfe. Sie besucht seit der 4. Klasse als externe Schülerin das katholische Mädchen-Gymnasium Heimschule Kloster Wald. Für den Besuch der Schule ist ein monatliches Schulgeld von 40,-- EUR zu zahlen. Ab der 10. Klasse - im Falle der Antragstellerin also ab dem 01.09.2004 - kann mit einer handwerklichen Ausbildung begonnen werden (in den Klassen 10 bis 13 während der Schulzeit ein Nachmittag in der Woche Unterricht in der Werkstatt, nach dem Abitur Fortsetzung als ganztägige Lehre bis zur Gesellenprüfung), für die während der Schulzeit ganzjährig 72,50 EUR pro Monat zusätzlich zu entrichten sind. Vor dem Verwaltungsgericht hat die Antragstellerin ausschließlich beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr im Wege der Hilfe zum Lebensunterhalt die Kosten der schulischen Berufsausbildung an der Heimschule Kloster Wald zu gewähren. Soweit sie (erstmals) im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass der streitgegenständliche Hilfeanspruch sich auch auf das Schulgeld in Höhe von 40,-- EUR beziehe, es insgesamt also um Kosten von monatlich 112,50 EUR gehe, handelt es sich um eine Antragsänderung in Form einer Antragserweiterung (§ 91 VwGO analog), die im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) zulässig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.08.2003 - 4 Bs 278/03 -, NordÖR 2004, 203 m.w.N.; a.A. wohl Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 91 RdNr. 1; Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, § 91 RdNr. 3).
Einer Antragserweiterung entsprechend § 91 VwGO im Beschwerdeverfahren betreffend Beschlüsse nach §§ 80, 80 a oder 123 VwGO stehen die in § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO getroffenen Regelungen entgegen. Aus diesen wird zu Recht geschlossen, dass das Beschwerdegericht in diesen Verfahren nur zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung befugt ist und insoweit keine eigene, originäre Entscheidung trifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. § 146 RdNr. 43; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O. § 146 RdNrn. 16, 28 f., 34). Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die Übernahme des monatlichen Schulgeldes in Höhe von 40,-- EUR zuvor beim Antragsgegner als dem zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt hat. Vorliegend wäre somit hinsichtlich dieser Erweiterung des Antragsbegehrens auch das - erforderliche - allgemeine Rechtsschutzinteresse zu verneinen.
10 
Soweit die Beschwerde zulässig ist, ergibt sich aus den in ihr dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO).
11 
Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11, 12 BSHG ist auf den n o t w e n d i g e n Lebensunterhalt beschränkt. Vor dem Hintergrund der auch für den Besuch eines öffentlichen Gymnasiums geltenden Schulgeld- und Lernmittelfreiheit (vgl. Art. 14 Abs. 2 S. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg; §§ 93, 94 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg) ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Besuch einer privaten Ersatzschule grundsätzlich nicht zum notwendigen Lebensunterhalt i.S.d. §§ 11, 12 BSHG zählt, mit der Folge, dass die damit verbundenen (Mehr-)Kosten nicht im Wege der Sozialhilfe übernommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70.88 -, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16 = NVwZ 1993, 691 = FEVS 44, 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.1988 - 6 S 1031/87 -, DÖV 1988, 1065; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.1992 - 5 L 417/91 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.01.1990 - 4 OVG A 128/88 -, info also 1990, 95).
12 
Es liegt auf der Hand, dass nur wenige Jugendliche, die ein Gymnasium in den Klassen 10 bis 13 besuchen mit dem Ziel, das Abitur zu erlangen, parallel zum Schulbesuch mit einer kostenpflichtigen handwerklichen Berufsausbildung beginnen. So sehr dies förderlich oder sogar wünschenswert sein mag, handelt es sich hierbei - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - um überobligatorische Ausbildungswünsche und damit nicht um einen üblichen bzw. lebensnotwendigen Bedarf. Trotz der von den Eltern der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Erklärung vom 21.07.2004 ist nach der Überzeugung des Senats nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan worden, dass der weitere Besuch der Heimschule Kloster Wald als externe Schülerin ab Klasse 10 von der Teilnahme an der schulbegleitenden handwerklichen Ausbildung abhängt. Ein einschlägiges Informationsblatt der Heimschule Kloster Wald wurde (bislang) nur als unvollständige bzw. lückenhafte Kopie vorgelegt. Selbst dieser Kopie sind genügend Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Teilnahme an der handwerklichen Ausbildung keine zwingende Voraussetzung für den weiteren Schulbesuch darstellt. Eine Bescheinigung der Heimschule Kloster Wald, aus der sich anderes ergeben könnte, ist nicht vorgelegt worden. Unabhängig hiervon sind gewichtige Gründe i.S.d. oben zitierten Rechtsprechung, die es unzumutbar erscheinen lassen würden, wenn die Antragstellerin zum Beginn des neuen Schuljahres auf ein öffentliches Gymnasium wechseln würde, (bisher) nicht hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht worden.
13 
Fehlt es somit an einer ausreichenden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches, kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliegt.
14 
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Beschwerde) aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Halbs. 1 VwGO).
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.