vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 3 KR 16.423, 24.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. März 2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist statthaft. Zwar ist der mit der Anhörungsrüge angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2016, mit dem das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen die Richter E..., Dr. M... und P... zurückgewiesen wurde, ebenso unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO) wie der - noch ausstehende - Beschluss zur diesbezüglichen Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Daraus folgt aber nicht, dass gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Anhörungsrügeverfahren abweichend von § 146 Abs. 1 VwGO die Beschwerde ebenfalls unstatthaft wäre. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe der Rechtszug nicht weiter führen dürfe als im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 29.4.1954 - III B 5.53 - BVerwGE 1, 123/127). Maßgebend ist vielmehr, ob der Gesetzgeber zusammen mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung auch die Prozesskostenhilfebeschwerde ausdrücklich oder konkludent ausgeschlossen hat (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 227), wie dies etwa bei § 80 AsylG aufgrund der Gesetzesbegründung allgemein angenommen wird (vgl. BT-Drs. 12/2062 S. 42; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch u. a., VwGO, Stand Februar 2016, § 146 Rn. 16). Da den Vorschriften des § 146 Abs. 2 und § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO eine derart umfassende Ausschlusswirkung nicht entnommen werden kann, bleibt es hier bei Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die auf fehlende Erfolgsaussichten gestützte Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags (§ 146 Abs. 1, Abs. 2 VwGO).

2. Die Beschwerde des Klägers ist aber unbegründet.

Der vom Kläger im Beschwerdeschriftsatz vom 4. April 2016 unter II. 2. erhobene Einwand, die von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter Dr. J...-..., B... und P... hätten in dem Beschluss vom 24. März 2016 nicht gleichzeitig mit der Verwerfung dieses Befangenheitsantrags als unzulässig über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden dürfen, könnte dem Rechtsmittel selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn er zutreffend wäre. Denn die mit der Beschwerde erstrebte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren scheitert in jedem Falle daran, dass die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dies folgt allerdings nicht bereits aus der Bestimmung des § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht stattfindet. Die Vorschrift steht der Erhebung einer Anhörungsrüge gegen die (förmliche) Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs nicht entgegen, da sie bei verfassungskonformer Auslegung nur solche Zwischenentscheidungen betrifft, die im Hinblick auf mögliche Gehörsverletzungen im weiteren fachgerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können; dies ist bei der Ablehnung eines Befangenheitsantrags nicht der Fall (vgl. BVerfG, B.v. 12.1.2009 - 1 BvR 3113/08 - NJW 2009, 833; B.v. 8.12.2009 - 1 BvR 2774/09 - juris Rn. 1; VG Freiburg, B.v. 5.12.2011 - 3 K 2353/11 - juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Gärditz, VwGO, 2013, § 152a Rn. 18).

Die Anhörungsrüge hat aber in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 16. März 2016, mit dem er gegen den Beschluss vom 14. März 2016 Anhörungsrüge erhoben hat, nicht einmal ansatzweise darzulegen vermocht, dass das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Soweit er in dem genannten Schreiben vorträgt (II.1.), im Beschluss des Verwaltungsgerichts hätten die Ausführungen in seinem Befangenheitsantrag in entscheidungserheblicher Weise nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden, fehlt es bereits an der Bezeichnung eines konkreten sachlichen oder rechtlichen Vorbringens, mit dem das Verwaltungsgericht sich hätte auseinandersetzen müssen. Sein weiterer Einwand, in dem Beschluss seien „die rechtlichen Bestimmungen“ nicht hinreichend berücksichtigt worden, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Anhörungsrüge nicht auf eine rechtliche Überprüfung der Ausgangsentscheidung abzielt. Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß darin sieht, dass ihm die zu dem Befangenheitsantrag abgegebenen dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter weder im Original noch in beglaubigter Abschrift förmlich zugestellt worden seien (II.2.), ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um zustellungsbedürftige Anordnungen oder Entscheidungen im Sinne des § 56 Abs. 1 VwGO handelte, sondern um der Tatsachenfeststellung dienende Erklärungen, über deren Inhalt die Verfahrensbeteiligten formlos durch Übersendung einer Kopie in Kenntnis gesetzt werden konnten. Da dies unstreitig geschehen ist und der Kläger daher (mit Schriftsatz vom 20. Februar 2016) zu den dienstlichen Äußerungen ausreichend Stellung nehmen konnte, lag auch in dieser Hinsicht kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor.

Auch mit seinem weiteren Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 4. April 2016, die noch innerhalb der Frist des 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, hat der Kläger keinen Gehörsverstoß dargetan. Sein Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe in gravierender Weise gegen das „Menschenrecht auf freie Wahl“ verstoßen (II.3. und II.4.), stellt lediglich eine inhaltliche Kritik an den (ursprünglichen) Sachentscheidungen vom 28. Januar 2016 dar und lässt nicht erkennen, dass bei dem späteren Beschluss über den Befangenheitsantrag ein bestimmter Sachvortrag übergangen worden wäre. Gleiches gilt für den mit Zitaten des Bundesverfassungsgerichts untermauerten pauschalen Vorwurf, die Kammer habe bei der angegriffenen Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Prozesskostenhilfeverfahren unberücksichtigt gelassen (II.5.).

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2016 - 4 C 16.915 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 56


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 05. Dez. 2011 - 3 K 2353/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2011

Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Die mit Schreiben vom 18.11.2011 und 27.11.2011 erhobene Anhörungsrüge ist zurückzuweisen.2 Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 7 ZB 18.1060

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor I. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung werden zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge zu tragen. Gründe I. Durch Beschluss vom 18. April 2018

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die mit Schreiben vom 18.11.2011 und 27.11.2011 erhobene Anhörungsrüge ist zurückzuweisen.
Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO findet die Rüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt.
Über die Anhörungsrüge befindet das Gericht, das die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung getroffen hat (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A. 2010, § 152a Rn. 38). Denn das Anhörungsrügeverfahren dient der Selbstkorrektur des Gerichts. Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Der Kläger wendet sich mit seiner Anhörungsrüge dagegen, dass im Verfahren 3 K 2493/09 über den mit Schreiben vom 04.11.2011 gestellten Befangenheitsantrag gegen den Einzelrichter nicht entschieden, vielmehr im Urteil des Einzelrichters vom 07.11.2011 ausgeführt wurde, dass es einer Entscheidung über das offensichtlich rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch nicht bedurft habe. Muss über ein solches Gesuch nicht förmlich, insbesondere nicht gem. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO durch das Gericht entschieden werden, dem der Abgelehnte angehört, bleibt dieser auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge zuständig.
Die Anhörungsrüge ist nicht statthaft. Denn es liegt keine anhörungsrügefähige förmliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts i.S. von § 152a VwGO vor. Statthaft ist die Anhörungsrüge (nur) in den Fällen, in denen ein nach § 54 VwGO gestellter Befangenheitsantrag (förmlich) abgelehnt wurde. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch um eine Zwischenentscheidung i.S. von § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO. Diese Vorschrift ist jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. Beschl. v. 06.05.2010 - 1 BvR 96/10 -, NVwZ-RR 2010, 545) verfassungskonform dahin auszulegen, dass es sich beim Verfahren über die Ablehnung eines Richters am Verwaltungsgericht um ein selbständiges Zwischenverfahren mit Bindungswirkung für die nachfolgenden Entscheidungen handelt und dass der Zurückweisungsbeschluss deshalb eine mit der Anhörungsrüge angreifbare Entscheidung darstellt. Denn fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung ist grundsätzlich nicht möglich. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gem. § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung kann deshalb grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgegangenen Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei. Denn nach der gem. § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 512 ZPO unterliegen der Beurteilung des Berufungsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 -, NVwZ-RR 2008, 290; BVerwG, Beschl. v. 15.05.2008 - 2 B 77.07 -, NVwZ 2008, 1025; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.02.2011 - A 2 S 238/11 -, VBlBW 2011, 363). Eine (förmliche) Entscheidung i.S. von § 512 ZPO liegt indessen nicht vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag als unbeachtlich angesehen und deshalb darüber keine Entscheidung getroffen wurde. In einem solchen Fall, in dem keine Ablehnung des Befangenheitsantrages durch Zwischenentscheidung erfolgt ist, kann der Betroffene einen Verfahrensmangel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit dem Zulassungsantrag geltend machen (vgl. BSG, Beschl. v. 13.08.2009 - B 8 SSO 13/09 B -, juris). Eine Entscheidung mit Bindungswirkung für das nachfolgende Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt mithin nicht vor.
Die Anhörungsrüge hat auch deshalb keinen Erfolg, weil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Anhörungsrüge weder behauptet wird noch ein Gehörsverstoß ersichtlich ist. Vielmehr besteht der Vortrag des Klägers in der Behauptung, es sei zu Unrecht nicht über seinen Befangenheitsantrag entschieden worden. Damit legt er eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dar. Art. 103 Abs. 1 GG enthält keinen Anspruch, dass die Gerichte der Rechtsansicht des Grundrechtsträgers folgen und schützt nicht vor einer aus dessen Sicht unrichtigen Rechtsanwendung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.05.2010, a.a.O.). Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist, dass rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche nicht (erneut) beschieden werden müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.05.2010, a.a.O., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.