Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Der Stadtrat der Beklagten hat mit Beschluss vom 25. Juli 2012 die Unterrichtspflichtzeit der städtischen Realschullehrer festgelegt. Hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit differenziert er zwischen den sog. wissenschaftlichen Fächern einerseits und Sport sowie den musischen und praktischen Fächern andererseits. Realschullehrkräfte mit wissenschaftlichen Fächern unterrichten 24 Wochenstunden, diejenigen in den „nicht-wissenschaftlichen“ Fächern hingegen 28 Wochenstunden. Bei Lehrern, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, wird bei Vollbeschäftigten ein Mischstundenmaß gebildet, bei Teilzeitbeschäftigung bemisst sich das Wochenstundenmaß nach dem jeweiligen Unterrichtsfach.

Die Klägerin steht als Realschullehrerin in den Diensten der Beklagten. Sie besitzt die Lehrbefähigung für Biologie, Französisch und Musik. Sie unterrichtet an der H.-...-Realschule, die in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb mit einer Sondergenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 20. November 2012 als einzige Realschule der Beklagten das Wahlpflichtfach Musik anbietet. Die H.-...-Realschule nimmt damit neben weiteren staatlichen Realschulen an dem Modellversuch „Musik als Profilfach mit praktischer und theoretischer Ausbildung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus teil.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 beantragte die Klägerin die Neufestsetzung ihrer Unterrichtspflichtzeit im Fach Musik. Das Wahlpflichtfach Musik stelle ein wissenschaftliches Fach im Sinne der Bemessung des Unterrichtsdeputats dar. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 8. Mai 2014 ab. Man habe sich bewusst dafür entschieden, für die sog. nicht-wissenschaftlichen Fächer mehr als 24 Unterrichtspflichtstunden vorzusehen, auch für den Fall, dass das nicht-wissenschaftliche Fach am Ende der 10. Jahrgangsstufe mit einer Abschlussprüfung abschließe, da die Unterrichtsvor- und -nachbereitung aufgrund des hohen praktischen Lehranteils weniger Zeit in Anspruch nehme. Die Klage hiergegen blieb ohne Erfolg.

1.2 Die Unterrichtsverpflichtung ist der Teil der Lehrerarbeitszeit, der einer zeitlichen Festlegung überhaupt zugänglich ist. Denn nur diese Zeit ist exakt messbar; die sonstige Arbeitszeit eines Lehrers, die aus Unterrichtsvorbereitung, Korrektur von Klassenarbeiten, Gesprächen mit Eltern und Teilnahme an Konferenzen usw. besteht, lässt sich schon wegen der unterschiedlichen Faktoren, die sich auf das Arbeitstempo des einzelnen Lehrers auswirken, nur grob pauschalierend schätzen (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.2005 - 2 C 22/04 - juris Rn. 15).

Mit der Festsetzung der Regelstundenzahl bringt der Dienstherr also seine Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Zahl der Unterrichtsstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie sonstiger außerunterrichtlicher Tätigkeit - generalisierend und pauschalierend betrachtet - einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat.

Was die gerichtliche Überprüfbarkeit dieser Einschätzung betrifft, so folgt aus dem weiten Gestaltungs- oder Ermessensspielraum des Dienstherrn eine nur in engen Grenzen bestehende gerichtliche Kontrollmöglichkeit dahingehend, dass diese Einschätzung nicht offensichtlich fehlerhaft, insbesondere nicht willkürlich sein darf. Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1982 - 2 C 88/81 - ZBR 1983, 187 - juris Rn. 16 f.).

Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Der Senat hat nicht zu überprüfen, ob die Festsetzung der Unterrichtspflichtzeiten differenziert nach wissenschaftlichen und „nicht-wissenschaftlichen“ Fächern die bestmögliche oder gerechteste Lösung darstellt. Er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Dienstherrn setzen. Der Dienstherr verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV nur, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - juris Rn. 28).

1.3 Gemessen an diesen Vorgaben und unter Berücksichtigung der dargelegten ernstlichen Zweifel hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie, soweit sie Musik in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb als Wahlpflichtfach unterrichtet, zu keiner höheren Unterrichtsleistung heranzuziehen ist, als Lehrer, die in wissenschaftlichen Fächern unterrichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Stadtrat der Beklagten hat die Unterrichtspflichtzeit der Klägerin willkürfrei den sog. „nicht-wissenschaftlichen“ Fächern mit einem typischerweise geringeren Vor- und Nachbereitungsbedarf zugeordnet.

1.3.1 Der Stadtrat der Beklagten hat pauschalierend zwischen den klassischen wissenschaftlichen Fächern (z. B. Mathematik, Deutsch und Fremdsprachen) einerseits und Sport, musischen und praktischen Fächern andererseits unterschieden. Eine willkürliche Differenzierung liegt hierin nicht (vgl. auch BayVGH, U. v. 11.3.1987 - 3 B 96.00912 - nicht veröffentlicht), zumal sie dem landläufigen Bild der Vorstellung von Haupt- und Nebenfächern entspricht und letztere eher praktischer Natur, denn theoretischen Inhalts sind.

Die durch den Dienstherrn getroffene Differenzierung lässt sich im Übrigen auch deutlich aus den genehmigten und allgemein veröffentlichten Lehrplänen für die Realschule (www.isb.bayern.de/schule/lehrplan/realschule-r6/, zuletzt besucht am 13.6.2015) ablesen, so dass insoweit nicht von einer willkürlichen, sondern vielmehr von einer durch die Lehrplaninhalte determinierten Entscheidung auszugehen ist.

Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren ausgeführt, dass in der Lehrplantheorie vier didaktische Schwerpunkte unterschieden werden, die auch dem bayerischen Lehrplan für die Realschule zugrunde liegen: „Wissen“, „Können und Anwenden“, „Produktives Denken und Gestaltung“ sowie „Wertorientierung“. Sie hat weiter für die 7. Jahrgangstufe die Unterschiede zwischen einem wissenschaftlichen bzw. „nicht-wissenschaftlichen“ Fach exemplarisch an den Fächern Biologie und Musik dargestellt und den fachpraktischen Inhalt des Fachs Musik herausgestellt. Diese Einschätzung wird auch deutlich aus den Jahrgangsstufenplänen, in denen eingangs die Ziele der jeweiligen Jahrgangsstufe erläutert werden.

Während das Ziel der Jahrgangsstufe 7 für Musik mit

„Beim Musizieren in der Klassengemeinschaft sollen die Schüler vermehrt selbstständig Musik gestalten und begleiten. Dabei erkennen sie die Bedeutung musikkundlicher Grundlagen. Das Einbeziehen von Band-Instrumenten kommt den Schülern dieser Altersgruppe entgegen und entspricht als praktische und lebensnahe Anwendung von erlerntem Wissen einem Wesensmerkmal der Realschule als besonders praxisnaher Schule. Neben der Auseinandersetzung mit der aktuellen Musik betrachten die Schüler auch musikgeschichtliche Prozesse in ihrer Systematik, indem sie sich ab der 7. Jahrgangsstufe mit einzelnen Epochen und ihrem Umfeld intensiver befassen. Dabei lernen die Schüler, sich historischen Werken nach einfachen Kriterien zu nähern.“

beschrieben wird, heißt es für Biologie:

In dieser Jahrgangsstufe prägen die Themen Kommunikation, Verhalten und menschliche Sexualität das unterrichtliche Geschehen. Damit berücksichtigt der Biologieunterricht die körperliche und psychische Umbruchsphase, in der sich die Schüler befinden. Die Aufklärung über den Missbrauch von Drogen ist von besonderer Bedeutung und wird im Zusammenhang mit der Identitätsfindung im Unterricht behandelt. So werden die Schüler bei der Entwicklung und Festigung einer positiven Haltung zu sich selbst und zu ihren Mitmenschen unterstützt. Das im Fachprofil beschriebene naturwissenschaftliche Grundwissen wird der Jahrgangsstufe entsprechend angebahnt, geübt und gefestigt.

Hieraus wird deutlich, dass es im Fach Musik um die praktische Anwendung erlernten Wissens geht. Soweit musiktheoretische Inhalte angesprochen sind, wird der Praxisnähe der Realschule insoweit Ausdruck verliehen, als die Schüler lernen sollen, sich historischen Werken nach einfachen Kriterien zu nähern. Somit steht „Können und Anwendung“ im Vordergrund. Im Fach Biologie hingegen wird das naturwissenschaftliche Grundwissen angebahnt, geübt und gefestigt. Hier steht die Wissensvermittlung im Vordergrund. Eine Betonung der praktischen Anwendung bzw. eine Reduzierung auf einfache Kriterien findet sich hier gerade nicht.

1.3.2 Eine andere Beurteilung ist auch im konkreten Fall nicht veranlasst. Die Realschule der Klägerin nimmt zwar an dem Modellversuch „Musik als Profilfach mit praktischer und theoretischer Ausbildung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus teil. Gleichwohl ist damit aber keine Aufwertung zu einem wissenschaftlichen Fach dergestalt verbunden, dass die Festsetzung der Unterrichtspflichtzeit mit 28 Wochenstunden willkürlich wäre. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums jede Ungleichheit zu berücksichtigen und auszugleichen. Es ist damit rechtlich nicht zwingend, innerhalb der Gruppe der wissenschaftlichen bzw. „nicht-wissenschaftlichen“ Fächern näher nach vorbereitungs- oder korrekturintensiven Fächern zu differenzieren (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.1998 - 3 ZB 98.1017 - juris Rn. 13).

Bereits aus der Bezeichnung des Modellversuchs wird deutlich, dass die Ausbildung sowohl praktischer als auch theoretischer Natur ist. Beide Begriffe stehen gleichberechtigt nebeneinander. Damit steht bei dem Modellversuch „Musik als Profilfach mit praktischer und theoretischer Ausbildung“ die musiktheoretische Wissensvermittlung nicht im Vordergrund.

Nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb gelten die Bestimmung der Schulordnung für die Realschulen in Bayern - RSO -, die die Wahlpflichtgruppe IIIb betreffen, entsprechend für das Wahlpflichtfach Musik (Ziff. 1.3). Gemäß Ziff. 2.2 dieser Richtlinien ist der mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Juni 2001 veröffentlichte Lehrplan für den Basisunterricht im Fach Musik an den Bayerischen Realschulen auch Grundlage für den Unterricht im Profilfach Musik. Gemäß Ziff. 2.2 gelten hinsichtlich der Stundentafel die Bestimmungen für die Wahlpflichtfächergruppe IIIb mit entsprechender Erweiterung um das Fach Musik in der Fußnote 7 (§ 45 Abs. 2 RSO).

An der H.-...-Realschule werden im Rahmen des Profilfachs Musik insgesamt 5 Stunden unterrichtet, davon 3 Stunden Musiktheorie, 1 bis 2 Stunden Ensemblespiel und 1 Stunde Instrumentalunterricht.

Nach den Richtlinien „Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb“ sind die eingangs beschriebenen Inhalte und Zielsetzungen des Pflichtfachs Musik (s. 1.3.1) im erweiterten Musikunterricht des Profilfachs entsprechend intensiv und vielfältig zu behandeln. Aus der Intensivierung des praxisbezogenen Unterrichts lässt sich jedoch nicht auf eine nunmehr überwiegende theoretische Wissensvermittlung schließen. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.

Die Klägerin wendet sich gegen die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen in drei Punkten, die sämtlich nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen:

1.3.2.1 Die Klägerin trägt vor, die musiktheoretische Inhaltsvermittlung stehe im Vordergrund und verweist hierzu auf die Richtlinien „Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb“ (gelbe Ergänzungen) und die vorgelegten Themenhefte.

Beispielhaft greift sie den erweiterten Lerninhalt „Gehörbildung: einfache Rhythmen und Intervalle hörend erfassen und notieren, sowie Tonleitern und Dreiklänge (Dur/Moll) erkennen und bestimmen“ auf. Aus fachlicher Sicht sei der Bereich der musikalischen Ausbildung „Hören“, also das Fach „Gehörbildung“ nicht der Musikpraxis zuzuordnen, sondern den Fächern der Musiktheorie. Damit vermag sie keine ernstlichen Zweifel darzulegen. Dass einzelne Lerninhalte der Musiktheorie zuzuordnen sind, lässt die Einschätzung des Dienstherrn, die auf der pauschalierenden Differenzierung zwischen wissenschaftlichen und „nicht-wissenschaftlichen“ Fächern beruht, nicht willkürlich erscheinen. Bei der Beurteilung der Willkür ist die Gesamtheit der Lerninhalte in den Blick zu nehmen. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht zutreffend den Schwerpunkt in der praktischen Musikausbildung gesehen, wenngleich dieser mit theoretischen Inhalten vernetzt bzw. angereichert ist. Die theoretischen Inhalte haben aber weder qualitativ („einfache Kriterien“) noch quantitativ ein solches Gewicht, dass die Entscheidung des Dienstherrn als willkürlich anzusehen wäre. Daher kann die Klägerin auch mit ihrem Hinweis auf die zu lehrenden „musiktheoretischen Grundkenntnisse“ und „einfachen harmonischen Abläufe“ keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Mit ihrer Zulassungsbegründung fokussiert sie einzelne musiktheoretische Inhalte, ohne das Gesamtkonzept des Lehrplans der 7. Klasse (der bereits erstinstanzlich im Wesentlichen zur Klagebegründung herangezogen worden ist) in den Blick zu nehmen.

Eine andere Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Themenlisten und -hefte nicht gerechtfertigt, weil sie nur im Rahmen der Projektphase verwendet und zudem ständig überarbeitet werden. Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass nicht die Themenlisten bzw. -hefte, sondern die Richtlinien „Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb“ entscheidend für die Beurteilung der jeweils geforderten Arbeitsleistung sind (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1982 - 2 C 88/81 - ZBR 1983, 187 - juris Rn. 16 f.). Am von der Klägerin vorgelegten Themenheft „Die Stimme“ wird deutlich, dass der Inhalt des Themenhefts weit über den Lehrplan des erweiterten Musikunterrichts hinausgeht. Die „Stimmbildung: Mit Übungen an Lied und Sprechstück den sicheren und flexiblen Gebrauch der Sing- und Sprechstimme ausbauen; neue Tonräume vorsichtig erkunden“ ist Gegenstand des Pflichtunterrichts der 7. Jahrgangsstufe Musik, der im erweiterten Musikunterricht des Profilfachs „entsprechend intensiv und vielfältig“ zu behandeln ist. Das von der Klägerin mit weiteren Kollegen im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erarbeitete Themenheft „Die Stimme“ beschäftigt sich mit der Anatomie des Kehlkopfes, der Stimmbildung, dem Umfang der Kinderstimme, der Mutation, den Stimmlagen bei Erwachsenen und klassischem und nicht-klassischem Singen. Angesichts der Umschreibung des Themas „Stimmbildung“ im Lernplan ist von einer rein praktischen Ausrichtung auszugehen. Angesichts dessen ist zumindest fraglich, ob sich das Themenheft „Die Stimme“ noch in dem durch den Lehrplan vorgegebenen Rahmen hält. Es mag sein, dass die Klägerin selbst entgegen der Vorgaben des Lehrplans einen fachtheoretischen Schwerpunkt setzt und daher eine höhere Arbeitsbelastung hat, als eigentlich erforderlich wäre, dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der sachlich gerechtfertigten pauschalierenden Differenzierung der Beklagten hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit.

1.3.2.2 Die Klägerin trägt vor, der Instrumentalunterricht für die Schülerinnen und Schüler im Wahlpflichtfach Musik bedeute einen hohen Aufwand für die Lehrkraft. Es müsse intensiv und individuell auf die verschiedenen Schüler eingegangen werden. Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Es liegt keine willkürliche Entscheidung darin, bei dem Instrumentalunterricht eine nur geringe Vor- und Nachbereitung anzunehmen. Die Klägerin beschränkt sich auf den Hinweis, auf die Schüler müsse intensiv eingegangen werden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht aber bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich eine zunehmend am einzelnen Schüler ausgerichtete Betreuung durch alle Fächer zieht. Die Lehrkraft kann sich zwar im Instrumentalunterricht mit nur wenigen Schülern dem einzelnen Schüler intensiver widmen, als eine Lehrkraft bei der vollen Klassenstärke, gleichwohl vermag der Senat keine Willkür darin zu erkennen, dass dieser Umstand bei der Festlegung der Unterrichtspflichtzeit keine Berücksichtigung gefunden hat. Dies wäre einer pauschalierenden und typisierenden Festlegung fremd, weil besondere Umstände eines Einzelfalls Berücksichtigung finden sollen.

Soweit die Klägerin darauf verweist, die Auswahl von Musikstücken oder Hörbeispielen sei aufwändig und nicht mit der Beschaffung von Lektüren in den Sprachen vergleichbar, nimmt sie wieder nur eine Facette ihrer Aufgaben in den Blick, ohne die Gesamtheit ihrer durch den Lernplan und die Richtlinien „Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb“ bestimmten Aufgaben in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen.

1.3.2.3 Die Klägerin vergleicht den Korrekturaufwand im Wahlpflichtfach Musik mit dem der wissenschaftlichen Fächer und hält ihn für vergleichbar. Das Verwaltungsgericht hat indes den Schwerpunkt des fachtheoretischen Unterrichts der wissenschaftlichen Fächer betont. Das sei ein vom Dienstherrn zulässigerweise als Anknüpfungspunkt für die Pauschalierung herangezogener Umstand. Die Klägerin bezweifelt, dass bei den Fächern Biologie und Chemie der Schwerpunkt im fachtheoretischen Unterricht liegt, ohne ihre Zweifel substantiiert darlegen zu können.

Zusammenfassend und abschließend ist auszuführen, dass die H.-...-Realschule keine musische Realschule ist, sondern eine Realschule, die verschiedene Wahlpflichtfächergruppen führt, darunter IIIb mit Musik als Profilfach. Im Fach Musik als Profilfach der Wahlpflichtfächergruppe IIIb ist anders als im Fach Musik als Prüfungsfach an einem musischen Gymnasium kein deutlich fachtheoretischer Schwerpunkt zu erkennen. Vielmehr ist auch für das Fach Musik als Profil- und Prüfungsfach der allgemeine Lehrplan Musik anwendbar, der einen großen praktischen Anteil beinhaltet. Dieser praktische Schwerpunkt erhöht sich im Profilfach sogar noch, da die Schülerinnen und Schüler Instrumentalunterricht erhalten und als Wahlunterricht Chor/Orchester oder ein sonstiges Ensemble belegen. Auch in der Abschlussprüfung ist eine praktische Leistung zu erbringen.

Im Übrigen muss in der vorliegenden Streitigkeit der Besonderheit Rechnung getragen werden, dass noch nicht feststeht, ob sich das Wahlpflichtfach Musik - das sich derzeit noch in der Projektphase befindet - überhaupt dauerhaft durchsetzen wird. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, Veränderungen zu berücksichtigen, die sich im Lauf der Zeit ergeben, die Art und Weise der Anpassung liegt aber im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens (vgl. BVerwG, B. v. 21.9.2005 - 2 B 25/05 - juris Rn. 6). Während der Erprobungsphase ist es willkürfrei, etwaige Veränderungen eines Fachprofils außer Acht zu lassen, da sich noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostizieren lässt, ob der Unterricht im Profilfach Musik zukünftig einen überwiegenden fachtheoretischen Schwerpunkt aufweisen wird.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob „die Unterrichtung des Fachs Musik an der Realschule im Rahmen der Wahlpflichtfächergruppe IIIb mit einem Zeitaufwand an Unterrichtsvor- und -nachbereitung verbunden ist, der es rechtfertigt, eine höhere Anzahl von Wochenstunden als Unterrichtspflichtstunden festzusetzen, als dies bei wissenschaftlichen Fächern der Fall ist.“

Die Frage ist nicht klärungsfähig. Ausgangspunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Unterrichtspflichtstunden ist das weite Gestaltungsermessen des Dienstherrn, das nicht willkürlich ausgeübt werden darf und nur beschränkt richterlich überprüfbar ist. Es ist gerade nicht die Aufgabe des Senats zu beurteilen, ob es gerechtfertigt wäre, die Lehrkräfte, die Musik im Rahmen des Modellversuchs „Musik als Profilfach mit praktischer und theoretischer Ausbildung“ unterrichten, zu keiner höheren Unterrichtsleistung heranzuziehen als Lehrer, die in wissenschaftlichen Fächern unterrichten. Im Übrigen hat bereits die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die H.-...-Realschule die einzige städtische Realschule ist, die in der Wahlpflichtkruppe IIIb das Profilfach bzw. das Wahlpflichtfach Musik anbietet. Dort sind neben der Klägerin zwei weitere Musiklehrer betroffen. Da sich die Entwicklung des Wahlpflichtfachs Musik noch in der Projektphase befindet, gibt es auch nicht viele staatliche Realschulen, an denen dieses angeboten wird. Außer der Klägerin sind folglich nur wenige andere Dienstkräfte betroffen. Bereits aus diesem Grund hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: April 2016, § 124 Rn. 77 zum Parallelproblem des ausgelaufenen oder auslaufenden Rechts: erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Dez. 2010 - 1 BvR 2011/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2010

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2017 - M 5 K 15.4747, M 5 K 15.4748, M 5 K 15.4749, M 5 K 15.4821

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor I. Die Verfahren M 5 K 15.4747, M 5 K 15.4748, M 5 K 15.4749 und M 5 K 15.4821 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Die Kläger haben jeweils die Kosten der Verfahren zu

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.