Verwaltungsgericht München Urteil, 11. März 2015 - M 5 K 14.3172

bei uns veröffentlicht am11.03.2015

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Beamtin auf Lebenszeit und steht als Realschullehrerin in den Diensten der Beklagten. Sie besitzt die Lehrbefähigung für Biologie, Französisch und Musik. Sie unterrichtet an einer Realschule der Beklagen, die in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb mit einer Sondergenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 20. November 2012 das Wahlpflichtfach Musik anbietet.

Im Schuljahr 2014/15 unterrichtet die Beamtin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung insgesamt 19 Wochenstunden. Davon entfallen elf Stunden auf Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach und acht Wochenstunden auf das Fach Musik (je zwei Stunden in einer fünften und sechsten Klasse, vier Stunden in einer achten Klasse als Profilfach in der Wahlpflichtfachgruppe IIIb).

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 beantragte sie unter Hinweis auf eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Neufestsetzung ihrer Unterrichtspflichtzeit im Fach Musik. Denn dieses Fach stelle an einer musischen Realschule ein wissenschaftliches Fach im Sinn der Bemessung des Unterrichtsdeputats dar.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom ... Mai 2014 ab. Das Fach Musik weise auch als Profilfach im Rahmen der Wahlpflichtfächergruppe IIIb nicht einen fachtheoretischen Schwerpunkt auf. Daher sei es gerechtfertigt, dieses Fach nicht als wissenschaftliches Fach bei der Bemessung der Unterrichtsverpflichtung einzustufen. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei für den musischen Zweig eines Gymnasiums ergangen und sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2009, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben und zuletzt beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom ... Mai 2014 festzustellen, dass die Klägerin ab dem Schuljahr 2014/15, soweit sie das Fach Musik im Rahmen der Wahlpflichtfächergruppe IIIb unterrichtet, zu keiner höheren Unterrichtsleistung heranzuziehen ist als Lehrer, die in wissenschaftlichen Fächern im Sinn der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit unterrichten.

Es bestehe kein sachlicher Grund dafür, das Stundendeputat an einer musischen Realschule anders zu bemessen als bei Unterrichtserteilung in sogenannten wissenschaftlichen Fächern. Im Fach Musik sei eine umfangreiche schriftliche wie auch praktische Abschlussprüfung abzulegen. Im Wahlpflichtfach Musik stehe nach dem Lehrplan die musiktheoretische Inhaltsvermittlung im Vordergrund. Es müsste auch Musikgeschichte unterrichtet werden. Im Wahlpflichtfach Musik müssten drei Schulaufgaben, davon eine praktische, abgehalten werden. Dagegen müssten etwa im Fach Physik in der siebten und achten Jahrgangsstufe nur zwei Schulaufgaben gehalten werden, obwohl das Fach als wissenschaftliches gelte. Auch der fachpraktische Unterricht bedinge einen großen Aufwand an Vor- und Nachbetreuung, da auf die Schüler mit ihrem unterschiedlichen Niveau an Vorkenntnissen individuell eingegangen werden müsse.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei sachlich gerechtfertigt, Musik als Wahlpflichtfach in der Wahlpflichtfachgruppe IIIb der Realschule hinsichtlich des Unterrichtsdeputats nicht als wissenschaftliches Fach einzuordnen. Der Lehrplan für dieses Fach belege, dass auch als Wahlpflichtfach nicht die musiktheoretische Inhaltsvermittlung im Vordergrund stehe. Die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten erfordere weniger Vorbereitung als die eines fachtheoretischen Unterrichtsfaches. Das gelte auch für den Korrekturaufwand. Eine alle Differenzierungen erfassende Bewertung sei bei der Bemessung des Stundendeputats nicht geboten.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 11. März 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Feststellungsantrag, dass die Klägerin, soweit sie Musik in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb unterrichtet, zu keiner höheren Unterrichtsleistung heranzuziehen ist als Lehrer, die in wissenschaftlichen Fächern im Sinn der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit unterrichten, ist zulässig, aber unbegründet.

a) Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Zahl der von der Klägerin zu erteilenden Unterrichtsstunden (Pflichtstunden) ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinn von § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, in welchem Umfang sie zur Erteilung von Unterrichtsstunden verpflichtet ist, da die Regelung der Unterrichtsstundenzahl wegen der Auswirkung auf die Gesamtarbeitszeit die individuelle Rechtssphäre der Klägerin berührt. Dem steht auch die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 - NVwZ 1984, 107 - juris; BayVGH; B. v. 18.3.1987 - 3 B 86.912; VG München, U. v. 16.3.2010 - M 5 K 09.2997, jeweils m. w. N.).

b) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie, soweit sie Musik in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb als Wahlpflichtfach unterrichtet, zu keiner höheren Unterrichtsleistung heranzuziehen ist als Lehrer, die in wissenschaftlichen Fächern im Sinn der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit unterrichten.

aa) Die nach einem Wochenstundenmaß bemessene Unterrichtspflichtzeit der Lehrer wird unter pauschalierender Betrachtung festgesetzt. Der Unterricht soll einschließlich der Vor- und Nachbereitungszeiten der gesetzlichen Regelarbeitszeit (das sind für die Klägerin im Schuljahr 2014/15 40 Stunden) entsprechen. Die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen ist in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung eingebettet (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 BN 1/03 - juris). In diesem Rahmen setzt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach der auf der Grundlage des Art. 87 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG erlassenen Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV) für den Bereich der Schulen (§ 2 Abs. 3 AzV) die Arbeitszeit der Lehrer durch Bestimmung der wöchentlichen Unterrichtspflichtzeit in der Form einer Bekanntmachung fest (§ 10 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern - Lehrerdienstordnung/LDO vom 5. Juli 2014, KWMBl 2014, 112). Diese Form der Regelung der Arbeitszeit der Lehrer ist rechtlich zulässig (BVerwG vom 21.1.2004, a. a. O.; BayVGH, B. v. 21.2.2005 - 3 BV 03.1799 - juris; kritisch: Conrad in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2014, Art. 87 BayBG Rn. 44).

Lehrer an Realschulen, die in wissenschaftlichen Fächern unterrichten, haben nach der maßgeblichen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Februar 2012 (KWMBl 2012, 129) 24 Wochenstunden Unterricht zu erteilen (Nr. 2.1 der Bekanntmachung). Lehrer, die ausschließlich im Fach Sport und/oder in musischen oder praktischen Fächern (Musik, Kunsterziehung, Werken, Technisches Zeichnen, Textiles Gestalten, Haushalt und Ernährung, Kurzschrift, Maschinenschreiben, Textverarbeitung) unterrichten, sind demgegenüber zu 28 Wochenstunden Unterricht verpflichtet (Nr. 2.2 der Bekanntmachung). Für Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern wie auch in Sport und/oder in musischen oder praktischen Fächern unterrichten, ist in Nr. 2.3 der Bekanntmachung eine differenzierte Regelung enthalten, die in verschiedenen Schritten eine Verringerung des Wochenstundenmaßes bis auf 24 Stunden vorsieht, je mehr Unterricht in wissenschaftlichen Fächern erteilt wird. Die Beklagte als Dienstherrin der Klägerin hat diese Regelung inhaltlich übernommen (Beschluss des Stadtrats vom 25.7.2012, vgl. Bl. 14 ff. der Behördenakte).

Die Arbeitszeit der Lehrer ist nur hinsichtlich der festgelegten Unterrichtsstunden exakt messbar. Hinsichtlich der übrigen Arbeitszeit, die für Vor- und Nachbereitung, pädagogische Gespräche, Verwaltungsarbeit etc. aufgewendet wird, ist nur eine grobe pauschalierende Schätzung möglich, da diese nach Schülerzahl, Fächern, individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen differiert. Infolge der unterschiedlichen Belastungszeiten (unterrichtsfreie Zeit in Gestalt von Ferien oder Prüfungszeiten) muss bei dieser grob pauschalierenden Betrachtungsweise auf die jährliche Gesamtarbeitszeit abgestellt werden (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.2005 - 2 C 21/04 - BVerwGE 124, 11; U. v. 23.9.2004 - 2 C 61/03 - BVerwGE 122, 65; B. v. 26.8.1992 - 2 B 90/92 - juris; U. v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 - NVwZ 1984, 107 - juris; BayVGH, U. v. 24.6.2013 - 3 B 12.1569 u. a. - juris; B. v. 21.2.2005 - 3 BV 03.1799 - juris; VG Regensburg, U. v. 21.1.1998, RO 1 K 96.2390; VG München, U. v. 16.10.2010 - M 5 K 09.2997).

Der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte evident nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist. Der Gesetzgeber hat weitgehende Gestaltungsfreiheit. Vor allem ist er innerhalb der aufgezeigten Grenzen frei, diejenigen Merkmale als Vergleichspaar zu wählen, an denen er die Gleichheit oder Ungleichheit der gesetzlichen Regelung orientiert. Typisierungen und Generalisierungen sind ihm erlaubt (vgl. BVerfG, B. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. - BVerfGE 98, 365/385; B. v. 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226/239; B. v. 12.5.1992 - 1 BvR 1467/91, 1 BvR 1501/91 - BVerfGE 86, 81/85; zur Unterrichtspflichtzeit von Lehrern: BVerwG, U. v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 - NVwZ 1984, 107 - juris; BayVGH, U. v. 24.6.2013 - 3 B 12.1589 u. a. - juris; B. v. 16.4.1998 - 3 ZB 98.1017 - juris; B. v. 18.3.1987 - 3 B 86.912). Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn Differenzierungen, die vorgenommen werden dürfen, nicht vorgenommen werden (BVerfG vom 12.5.1992, a. a. O.), wobei Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, die sich aus einer typisierenden und generalisierenden Regelung ergeben (BVerfG, B. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. - BVerfGE 98, 365/385). Dieser für die Prüfung gesetzgeberischer Regelungen entwickelte Maßstab ist auch auf die Bestimmung der Lehrerarbeitszeit durch das Kultusministerium zu übertragen, da der Dienstherr den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum ausfüllt; es ist nicht ersichtlich, dass hierbei strengere Voraussetzungen als beim Erlass von gesetzlichen Regelungen gelten sollen (BayVGH, B. v. 18.3.1987 - 3 B 86.912). Dieser Maßstab ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heranzuziehen, da es sich bei der unterschiedlichen Festlegung von Unterrichtspflichtzeiten für Lehrer nach den unterrichteten Fächern nicht um eine Differenzierung handelt, die an personenbezogene Merkmale anknüpft, sondern um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Sachverhalte (vgl. zu dieser Unterscheidung: Jarass, NJW 1997, 2545; vgl. auch Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 3 Rn. 20 ff.). Die unterschiedlichen Pflichtstundenmaße knüpfen an die Unterrichtserteilung in bestimmten Fächern - einen Sachverhalt - und nicht an ein Merkmal an, das für einen Lehrer oder eine bestimmte Lehrergruppe kennzeichnend ist.

Eine Festsetzung verschieden hoher Pflichtstundenzahlen für Gruppen von Lehrern, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, kann nur an solche Umstände anknüpfen, die einen sachlichen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen. Hiernach ist etwa die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen anerkannt, sofern - bei generalisierender Betrachtung - die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung stützen kann (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 - NVwZ 1984, 107 - juris). Auch der Gesichtspunkt, dass aufgrund der fachtheoretischen Ausrichtung eines Fachs eine intensivere Vor- und Nachbereitung („wissenschaftliches“ Fach im Sinn der Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 17.2.2012) erforderlich ist als in praktisch ausgerichteten Fächern, darf als Differenzierungskriterium herangezogen werden (BayVGH, B. v. 21.2.2005, - 3 BV 03.1799 - juris; BVerwG, U. v. 28.10.1992, - 2 C 88.81 - NVwZ 1984, 107 - juris). Das stellt eine zulässige pauschalierte Bestimmung der Unterrichtspflichtzeit dar. Eine weitere Differenzierung - wie sie die Klägerin verfolgt - ist rechtlich nicht zwingend vorzunehmen. Denn eine weitere Differenzierung, die der unterschiedlichen konkreten Belastung jedes Lehrers Rechnung tragen würde, wäre schwierig und mit einem unangemessenen, durch den Zweck schwerlich zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand verbunden. Sie könnte der Unterrichtsverwaltung die Planung eines geordneten Schulbetriebes erheblich erschweren und würde außerdem Unruhe, Unfrieden und Unzufriedenheit in die Lehrerschaft tragen, letztlich zum Nachteil des Schulunterrichts (BayVGH vom 18.3.1987 - 3 B 86.912; VG Regensburg, U. v. 21.1.1998 - RO 1 K 96.2390; vgl. zum Ganzen auch: Conrad in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2014, Art. 87 BayBG Rn. 42 ff.). Dabei ist der Dienstherr verpflichtet, Veränderungen zu berücksichtigen, die sich im Lauf der Zeit ergeben, wobei die Art und Weise der Anpassung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens liegt (BVerwG, B. v. 21.9.2005 - 2 B 25/05 - juris; B. v. 26.8.1992 - 2 B 90/92 - juris).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein erhöhtes Pflichtstundenmaß für das Fach Musik für alle Lehrer an Realschulen festgelegt wird. Das gilt auch, wenn dieses Fach als Profilfach im Rahmen der Wahlpflichtfächergruppe IIIb unterrichtet wird.

Diese höhere Belastung mit Unterrichtsstunden rechtfertigt sich aus der fachpraktischen Ausrichtung dieses Faches. Das kommt im Lehrplan für die sechsstufige Realschule wiederholt zum Ausdruck, in dem der Dienstherr Zielsetzung und Inhalte des Faches vorgegeben hat. Die Fachlehrpläne im Fach Musik sind für alle Jahrgangsstufen gleich aufgebaut und beginnen mit dem Punkt „Singen und musizieren“ bzw. in der fünften bis siebten Jahrgangsstufe „Singen, musizieren und bewegen“. Weitere Punkte sind in der fünften bis siebten Jahrgangsstufe „Musik mit System“, „Musikinstrumente“, „Musik hören und verstehen“ sowie „Thema mit Musik“. In der achten und neunten Jahrgangsstufe tritt nach dem Themenfeld „Singen und musizieren“ der Bereich „Musik hören und verstehen“ sowie in der achten Jahrgangsstufe „Musik und Medien“, in der neunten Jahrgangsstufe „Musik und Theater“ dazu. In der zehnten Klasse tritt neben das Thema „Singen und musizieren“ der weitere Bereich „Musik und Thema“. Im Lehrplan kommt dabei eine starke praktische Orientierung des Faches zum Ausdruck, da neben den eigenen musikalischen Fähigkeiten immer wieder das Hören und Erkennen von Musikstücken einer bestimmten Epoche genannt sind. Das ist gerade in den Bereichen „Musik hören und verstehen“ entsprechend beschrieben.

Soweit in den Richtlinien für den Unterricht von Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb, die den Lehrplan für die sechsstufige Realschule fachlich ergänzen, auch theoretische Aspekte der Musik aufgeführt sind, ändert das nichts an der grundsätzlich fachpraktischen Ausrichtung des Fachs, auch wenn dieses als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb unterrichtet wird. Denn diese theoretischen Bereiche (z. B. Musiktheorie, Musikgeschichte) sind eng mit praktischen Beispielen verknüpft. Die theoretischen Lerninhalte für das Profilfach Musik sind auch quantitativ nicht von einem Umfang, dass die praktische Ausrichtung des Faches hin zu einem eher fachtheoretisch zu unterrichtenden Fach verändert würde. In den genannten Richtlinien treten zu einigen theoretischen Bereichen der Musik auch praktische, insb. die Pflege und Entwicklung der eigenen musikalischen Fähigkeiten, insbesondere deren Einbringung in den Klassenverband. Auch wenn im Rahmen des Unterrichts auch fachtheoretischer Unterricht erteilt wird, hat der Dienstherr durch den Lehrplan und die Richtlinien den Schwerpunkt dieses Faches als im praktischen Teil liegend zum Ausdruck gebracht. Daran ändert auch nichts, dass - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - durch eine Arbeitsgruppe von Musiklehrern für dieses Fach als Wahlpflichtfach ein Themenkatalog erarbeitet wurde, der im Rahmen der Festlegung eines einheitlichen Ausbildungsniveaus theoretische Lerninhalte formuliert. Denn maßgebend ist die im Lehrplan zum Ausdruck kommende Leitvorstellung des Dienstherrn des Beamten. Wie oben dargelegt, liegt auch bei Musik als Wahlpflichtfach der Schwerpunkt nach dem Lehrplan im praktischen Bereich. Auch wenn theoretische Inhalte dieses Faches vermittelt werden, etwa „allgemeine Musiklehre“, „Musikgeschichte“ und „Instrumentenkunde“, sind diese Bereiche gerade im Fach Musik eng in die praktische Vermittlung eingebettet. Das zeigt sich auch bei der von der Klagepartei vorgelegten „Themenliste Musik 7“. Bei den Bereichen „allgemeine Musiklehre“ wie Instrumentenkunde“ nehmen etwa mit „Stimmbildung“ oder „einfache Spielfertigkeiten“ praktische Elemente einen wesentlichen Bereich ein. Das gilt auch für „Musikgeschichte“, bei dem neben der theoretischen Einbettung auch Hörbeispiele zu vermitteln sind. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund der allgemeinen eher praktischen Ausrichtung der Realschule (Art. 8 Abs. 1 BayEUG).

Soweit das Fach Musik im Rahmen der Wahlpflichtfächergruppe III b der sechsstufigen Realschule ab der siebten Jahrgangsstufe als Wahlpflichtfach mit drei Unterrichtsstunden pro Woche unterrichtet wird und sowohl schriftliches Prüfungsfach (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Schulordnung für die Realschulen - Realschulordnung/RSO), wie praktisches Prüfungsfach (§ 70 Abs. 1 RSO) der Abschlussprüfung ist, zwingt der Gleichbehandlungsgrundsatz hier ebenfalls nicht zu einer anderen Behandlung. Denn an der grundsätzlich fachpraktischen Ausrichtung des Faches ändert sich dadurch nichts. Das wird auch dadurch unterstrichen, dass in der Abschlussprüfung im Fach Musik eine praktische Prüfungsleistung zu erbringen ist. Auch der Korrekturaufwand in Musik als Wahlpflichtfach bedingt nichts anderes. Zwar sind in diesem Fach je Schuljahr drei Schulaufgaben zu erbringen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 RSO) - die gleiche Zahl wie etwa im Fach Mathematik oder Französisch. Eine differenzierte Betrachtung hinsichtlich der Belastung für Vor- und Nacharbeit zeigt aber, dass nach § 50 Abs. 2 Satz 1 RSO eine Schulaufgabe im Fach Musik als praktischer Leistungsnachweis zu erbringen ist; damit verringert sich der außerunterrichtliche Aufwand. Auch die von der Beklagten als Beispiele vorgelegten Schulaufgabenmuster unterstreichen - bei aller Zurückhaltung gegenüber dem von einer Partei ausgewählten, nur schlaglichtartigen Beleg - die praktische Ausrichtung des Fachs mit einer eher schematisierten Möglichkeit der Korrektur.

Der Dienstherr ist - wie oben dargestellt - nicht verpflichtet, im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, innerhalb dessen er gestaffelt nach Schularten und Fächern die Unterrichtsbelastung für bestimmte Fächer festgelegt hat, jede Ungleichheit zu berücksichtigen und auszugleichen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es rechtlich nicht zwingend, innerhalb der Gruppe der wissenschaftlichen Fächer näher nach vorbereitungs- oder korrekturintensiven Fächern zu differenzieren (VG Regensburg, U. v. 21.1.1998 - RO 1 K 96.2390 - keine Stundenreduzierung für Mathematik und Physik an einem Gymnasium, bestätigt durch BayVGH, B. v. 16.4.1998 - 3 ZB 98.1017 - juris). In der Realschule sind in den Fächern Deutsch und Englisch in den Jahrgangsstufen sieben und acht jeweils vier Schulaufgaben, in den Jahrgangsstufen neun und zehn jeweils drei Schulaufgaben je Schuljahr zu stellen, im Fach Mathematik in der Wahlpflichtfächergruppe II sogar vier Schulaufgaben. Innerhalb dieser wissenschaftlichen Fächer ist trotz unterschiedlicher Zahl der Schulaufgaben hinsichtlich der außerunterrichtlichen Belastung nicht zu differenzieren. Daher kann auch das Argument der Klagepartei nicht greifen, dass in den Fächern Physik und Chemie (ab der achten Jahrgangsstufe) nur zwei Schulaufgaben pro Schuljahr zu stellen sind, im Fach Biologie keine, aber diese Fächer dennoch als wissenschaftliche Fächer im Sinn der Unterrichtspflichtzeit gelten. Auch wenn in diesen Fächern weniger Schulaufgaben zu stellen sind als im Wahlpflichtfach Musik, liegt in diesen Fächern der Schwerpunkt auf fachtheoretischem Unterricht, auch wenn hierbei Raum für praktische Leistungen der Schüler gegeben ist. Das ist ein vom Dienstherrn zulässigerweise als Anknüpfungspunkt für die Pauschalierung herangezogener Umstand.

Auch soweit ein Zeitaufwand für das Auswählen von Hörbeispielen wie auch die am einzelnen Schüler orientierte Betreuung bei den praktischen Leistungen im Fach Musik angeführt wird, wird die außerunterrichtliche Arbeitsleistung dadurch nicht in der Weise geprägt, die rechtlich dazu zwingen würde, die Arbeitszeit anders zu bewerten. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Entsprechende Beschaffungen oder Auswahl von Unterrichtsbeispielen sind in den meisten Fächern verbreitet (z. B. Beschaffung von Lektüre in den Sprachen) und fallen zeitlich nicht wesentlich ins Gewicht. Auch eine zunehmend am einzelnen Schüler ausgerichtete Betreuung zieht sich durch alle Fächer. Wenn der Dienstherr entsprechend seiner grundsätzlichen Unterscheidung zwischen „wissenschaftlichen“ und Sport/musischen/praktischen Fächern für die Festlegung der Unterrichtspflichtzeit eine Stundenermäßigung für den Fall vorgesehen hat, dass eine Lehrkraft Unterricht sowohl in Sport/musischen/praktischen Fächern als auch einem wissenschaftlichen Fach erteilt, bedingt das nicht, dass auch Musik als Wahlpflichtfach bei der Unterrichtspflicht wie ein wissenschaftliches Fach im Sinn der Unterrichtspflichtzeitbestimmung einzustufen ist. Denn die entsprechende Reduzierung hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Dienstherrn und ist mit Blick auf die für das Unterrichtsdeputat ausschlaggebende Fächereinteilung konsequent.

cc) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der jeweilige Dienstherr verpflichtet wurde, Musik in der Unter- und Mittelstufe an einem Musischen Gymnasium als wissenschaftliches Fach im Sinn der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Gymnasien zu behandeln (BayVGH, U. v. 24.6.2013 - 3 B 12.1569 u. a. - juris; VG München, U. v. 28.9.2010 - M 5 K 09.1815 u. a.). Denn der dieser Einschätzung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Zum einen sieht bereits der Gesetzgeber einen eigenen Musischen Zweig des Gymnasiums vor (Art. 9 Abs. 3 Satz Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen/BayEUG) vor, während bei der Realschule nach Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 BayEUG innerhalb der Ausbildungsrichtung III mit Schwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich diese Ausbildungsrichtung durch Schwerpunkte im musisch-gestaltenden, im hauswirtschaftlichen und sozialen Bereich ergänzt werden kann. Zudem hat die Realschule grundsätzlich einen eher praktischen, berufsorientierten Bildungsauftrag (Art. 8 Abs. 1 BayEUG), während das Gymnasium demgegenüber einen eher theoretisch betonten Bildungsansatz verfolgt (Art. 9 Abs. 1 BayEUG - vgl. auch VG München, U. v. 28.9.2010 - M 5 K 09.1815 u. a.). Auch die Fachlehrpläne im Fach Musik am Musischen Gymnasium enthalten einen deutlichen fachtheoretischen Schwerpunkt. Das rechtfertigt es in einer Gesamtschau, Musik an einem Musischen Gymnasium auch in der Unter- und Mittelstufe als wissenschaftliches Fach für die Bemessung des Unterrichtsdeputats der Lehrkräfte einzuordnen (BayVGH, U. v. 24.6.2013 - 3 B 12.1569 u. a. - juris; VG München, U. v. 28.9.2010 - M 5 K 09.1815 u. a.). Dieses deutlich fachtheoretische Gewicht besitzt der Unterricht in Musik als Profilfach im Rahmen der Wahlpflichtfächergruppe IIIb an der Realschule aufgrund der vorwiegend fachpraktischen Ausrichtung jedoch nicht (VG München, U. v. 16.3.2010 - M 5 K 09.2997 - zum Fach Kunsterziehung als Profilfach im Rahmen der Wahlpflichtfächergruppe IIIb der Realschule; vgl. zur Abgrenzung zu Musik am musischen Gymnasium auch VG München, U. v. 28.9.2010 - M 5 K 09.1815 u. a.).

dd) Soweit durch die Klagepartei angegeben wird, dass bei der Beklagten auch Stunden wie zum Beispiel Essenbetreuung und Mittagsangebote (Wahlfächer) als wissenschaftliche Fächer bei der Bemessung der Unterrichtsverpflichtung angerechnet würden, bedingt das keine andere Einschätzung. Selbst dann, wenn insoweit zu Unrecht eine Besserstellung dieser Fächer erfolgen sollte, folgt daraus nicht, dass auch für das Profilfach Musik eine entsprechende rechtswidrige Sonderregelung erfolgen müsste.

3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Arbeitszeitverordnung - AZV | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist1.Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,2.Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
2.
Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
3.
Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,
4.
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
5.
Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,
6.
Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,
7.
Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
8.
Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,
9.
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
10.
Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können,
11.
Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist,
12.
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
13.
Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen
a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise),
b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
c)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
14.
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
15.
Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten,
16.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
17.
Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
a)
dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,
b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.