Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2017 - M 5 K 15.4747, M 5 K 15.4748, M 5 K 15.4749, M 5 K 15.4821

published on 05/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2017 - M 5 K 15.4747, M 5 K 15.4748, M 5 K 15.4749, M 5 K 15.4821
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Gericht

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Tenor

I. Die Verfahren M 5 K 15.4747, M 5 K 15.4748, M 5 K 15.4749 und M 5 K 15.4821 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Klagen werden abgewiesen.

III. Die Kläger haben jeweils die Kosten der Verfahren zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Beamte auf Lebenszeit und stehen als Gymnasiallehrer in den Diensten des Beklagten. Sie besitzen die Lehrbefähigung für das Fach Musik, die Klägerin zu 1) daneben für das Fach Latein.

Die Kläger beantragten am 28. Juli 2014 – der Kläger zu 2) am 29. Juli 2014 – beim Beklagten, dass der Klassenunterricht im Fach Musik an einem nicht-musischen Gymnasium in der Unter- und Mittelstufe ab dem Schuljahr 2015/16 als wissenschaftlich behandelt wird mit der Folge, dass sich die Unterrichtspflichtzeit in diesem Fach von 27 auf 23 Wochenstunden verringert. Die Einstufung des Klassenunterrichts Musik in Unter- und Mittelstufe an nicht-musischen Gymnasien als nicht-wissenschaftliches Fach im Hinblick auf die Unterrichtspflichtzeit werde nicht den tatsächlichen Anforderungen gerecht, die der Musikunterricht an nicht-musischen Gymnasium an das Lehrpersonal stelle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Unterricht in Musik intellektuell, didaktisch und methodisch weniger anspruchsvoll bzw. weniger zeitaufwendig in der Vor- und Nachbereitung sei als beispielsweise in den ebenfalls Nicht-Kernfächern Religion, Geografie, Wirtschaft und Recht, Sozialkunde, Geschichte oder Biologie.

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 25. September 2015 ab. Zwischen dem Unterricht im Fach Musik an nicht-musischen Gymnasien in der Unter- und Mittelstufe und den als wissenschaftlich eingestuften Fächern bestünden wesentliche Unterschiede. Eine Ungleichbehandlung sei aufgrund derer deutlich fachtheoretischen Ausrichtung und dem damit verbundenen höheren Vorbereitungs- und Nachbereitungsaufwand gerechtfertigt. Dies gelte auch im Vergleich mit dem Unterricht im Fach Musik an musischen Gymnasien. Dort sei das Fach Musik Kernfach und als solches mit der Abhaltung von Schulaufgaben verbunden. Zudem sei das Fach Musik an musischen Gymnasien profilprägend. Dies rechtfertige die Einstufung als wissenschaftlich für die Bemessung des Stundendeputats.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 haben die Kläger zu 1), 2) und 4), mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 der Kläger zu 3), jeweils Klage erhoben und beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Beklagten vom 25. September 2015 wird aufgehoben.

  • 2.Es wird festgestellt, dass der Kläger/die Klägerin ab dem Schuljahr 2015/16, soweit er/sie das Fach Musik im Klassenunterricht (zusätzlich für den Kläger zu 2): im nicht-musischen Zweig) an einem Gymnasium unterrichtet, zu keiner höheren Unterrichtsleistung heranzuziehen ist, als Lehrer, die in wissenschaftlichen Fächern im Sinne der KMBek über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Gymnasien vom 26. Juli 1974, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2012 unterrichten.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit Urteil vom 24. Juni 2013 (3 B 12.1569 – juris), teilweise beruhend auf einem Urteil vom 18. März 1987 (3 B 86. 912), Kriterien aufgestellt, die eine unterschiedliche Behandlung von Lehrern in wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Fächern rechtfertigten: In nicht-wissenschaftlichen Fächern besäßen Lehrkräfte regelmäßig die Fakultas für nur ein Fach, würden regelmäßig nicht als Klassenlehrer eingesetzt, hielten keine großen Leistungsnachweise ab und unterrichteten Fächer mit einer geringeren Wochenstundenzahl. Diese Kriterien seien nicht pauschal zutreffend. So besitze die Klägerin zu 1) zusätzlich die Lehrbefähigung für das Fach Latein und werde auch als stellvertretende Klassenlehrerin eingesetzt. Auch in einigen als wissenschaftlich eingestuften Fächern wie Biologie, Geografie und Geschichte fänden in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 keine großen Leistungsnachweise statt. Zwar werde Musik zu Teil nur einstündig, im Gegensatz zu den zuvor benannten Fächern jedoch dafür in sämtlichen Jahrgangsstufen unterrichtet. Es treffe nicht zu, dass sich in den als wissenschaftlich eingestuften Fächern aufgrund einer deutlich stärkeren fachtheoretischen Ausrichtung ein höherer Vorbereitungs- und Nachbereitungsaufwand ergebe. Musik sei keine bloße „Singstunde“. Die praktischen Aspekte des Unterrichts seien im Kontext mit den theoretischen Grundlagen zu verstehen. Im Übrigen gebe es auch in den wissenschaftlichen Fächern Natur und Technik, Biologie oder Physik praktische Elemente.

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat für den Beklagten jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Unterrichtsfach Musik habe seinen Schwerpunkt nicht in der Vermittlung fachtheoretischer Inhalte. Dem praktischen Musizieren komme in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 mindestens gleiches Gewicht zu. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien müssten zum einen kumulativ erfüllt sein, zum anderen handele es sich lediglich um Argumente und Anhaltspunkte. Zwar gebe es keine Vorschrift, dass Musiklehrer nicht als Klassenleiter eingesetzt werden könnten. Aufgrund des notwendigen engen Kontaktes zwischen einem Klassenleiter und seiner Klasse sei es jedoch nützlich, wenn ein Klassenleiter häufiger in der ihm zugewiesen Klasse unterrichte. Dies sei bei Musiklehrern wegen des geringen Umfangs an Unterricht in derselben Klasse nicht möglich, weshalb Musiklehrer in der Praxis regelmäßig nicht als Klassenleiter eingesetzt würden. Der Erwerb nur einer Fakultas sei nur in den nicht-wissenschaftlichen Fächern Kunst und Musik möglich. Hintergrund hierfür sei die deutlich praktischer angelegte Natur der Unterrichtstätigkeit. Große Leistungsnachweise bedingten einen höheren Aufwand als kleine Leistungsnachweise, was ebenfalls für die Nicht-Wissenschaftlichkeit des Fachs Musik spreche. Das vierte Kriterium der geringeren Wochenstundenzahl sei kein Kriterium im engeren Sinne, sondern habe in dem Urteil lediglich zur Abgrenzung zwischen dem Musikunterricht am musischen und am nicht-musischen Gymnasium gedient. Der Lehrplan für Musik zeige, dass der Schwerpunkt nicht auf fachtheoretischen Inhalten liege. Lediglich in der Klassenstufe 10 sei der fachtheoretische Ansatz verstärkt, was der Doppelfunktion dieser Jahrgangsstufe zuzuschreiben sei. Denn diese gehöre sowohl zur Mittelals auch zur Oberstufe. Demgegenüber sei dem Lehrplan für die Klassenstufen 11 und 12 eineindeutig ein fachtheoretischer Schwerpunkt zu entnehmen. Kein wissenschaftliches Unterrichtsfach sei so praxisorientiert wie Musik, es gebe allenfalls einzelne praktische Elemente. Dies gelte insbesondere für Physik, Natur und Technik sowie Biologie.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 5. Juli 2017 verwiesen.

Gründe

I.

Die Verfahren M 5 K 15.4747, M 5 K 15.4748, M 5 K 15.4749 und M 5 K 15.4821 konnten gemäß § 93 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, da sie den gleichen Gegenstand betreffen.

II.

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 25. September 2015 sowie auf die Feststellung, dass sie – soweit sie das Fach Musik im Klassenunterricht an einem nicht-musischen Gymnasium unterrichten – zu keiner höheren Unterrichtsleistung heranzuziehen sind als Lehrer, die in wissenschaftlichen Fächern im Sinne der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Gymnasien vom 26. Juli 1974, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2012, unterrichten.

1. Die Feststellungsklagen sind zulässig, da die Zahl der von den Klägern zu erteilenden Unterrichtsstunden (Pflichtstunden) ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinn von § 43 Abs. 1 VwGO ist. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, in welchem Umfang sie zur Erteilung von Unterrichtsstunden verpflichtet sind, da sie durch die Regelung der Unterrichtsstundenzahl wegen der Auswirkung auf die Gesamtarbeitszeit in ihrer individuellen Rechtssphäre berührt sind. Dem steht auch die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1982 – 2 C 88.81 – NVwZ 1984, 107 – juris; BayVGH; B.v. 18.3.1987 – 3 B 86.912; VG München, U.v. 16.3.2010 – M 5 K 09.2997, jeweils m.w.N.).

2. Die Feststellungsklagen sind jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie, soweit sie das Fach Musik im Klassenunterricht an einem nicht-musischen Gymnasium unterrichten, zu keiner höheren Unterrichtsleistung heranzuziehen sind als Lehrer, die in wissenschaftlichen Fächern unterrichten.

a) Die Unterrichtspflichtzeit von Lehrern wird unter pauschalierender Betrachtung festgesetzt und trägt damit den besonderen Umständen Rechnung, die sich bei Lehrern ergeben. Denn anders als bei den meisten Beamten ist die Arbeitszeit von Lehrern nur hinsichtlich der Unterrichtsstunden exakt messbar. Ihre Arbeitszeit im Übrigen, die für Unterrichtsvor- und Nachbereitung, für Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen aufgewandt wird, kann nicht in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur geschätzt werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2013 – 3 B 12.1569 – juris Rn. 34; BVerwG U.v. 28.10.1982 – 2 C-88/81 – juris Rn. 15; BVerwG B.v. 21.1.2004 – 2 BN 1/03 – juris Rn. 2; BayVGH B.v. 21.2.2005 – 3 BV 03.1799 – juris Rn. 32). Bei der Festsetzung der Unterrichtspflichtzeit kommt dem Dienstherrn weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Indem er diese Gestaltungsfreiheit ausübt und die Unterrichtspflichtzeit festsetzt, bestimmt er zugleich – in Form der Differenz zur Regelarbeitszeit –, welchen Zeitaufwand er hinsichtlich der außerunterrichtlichen Tätigkeit eines Lehrers vorsieht. Der weite Gestaltungs- oder Ermessensspielraum des Dienstherrn führt zu einer nur in engen Grenzen bestehenden gerichtlichen Kontrollmöglichkeit dahingehend, dass diese Einschätzung nicht offensichtlich fehlerhaft, insbesondere nicht willkürlich sein darf (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1982, a.a.O., juris Rn. 16 f.; BayVGH, B.v. 14.6.2016 – 3 ZB 15.959 – juris Rn. 8). Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) liegt vor, wenn sich für die ungleiche Behandlung kein vernünftiger, einleuchtender Grund finden lässt und die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte offensichtlich nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (BayVGH v. 18.3.1987, a.a.O., S. 5 m.w.N.; U.v. 24.6.2013, a.a.O., Rn. 34). Eine Festlegung unterschiedlich hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, kann daher nur an solche Umstände anknüpfen, die einen sachlichen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung aufweisen, insbesondere zu deren zeitlichem Maß (BVerwG U.v. 28.10.1982, a.a.O., Rn. 16).

Die wöchentliche Unterrichtspflichtzeit wird bestimmt durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Gymnasien vom 26. Juli 1974, zuletzt geändert am 17. Februar 2012, welche auf Grundlage von Art. 87 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV) erlassen worden ist. Hiernach beträgt die Unterrichtspflichtzeit bei Lehrern, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern Unterricht erteilen, 23 Wochenstunden (Punkt A. 2.1). Demgegenüber ist für Lehrer, die in der Unter- und Mittelstufe ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, eine Zahl von 27 Wochenstunden festgesetzt (A. 2.2). Bei Lehrern, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, ist eine Abstufung vorgesehen (A. 2.3).

b) Diese Festlegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Musikunterricht an nicht-musischen Gymnasien in der Unter- und Mittelstufe nicht als wissenschaftliches Fach eingestuft wird und mit einer höheren Zahl an wöchentlichen Unterrichtsstunden belegt ist.

Insbesondere ist hierin keine willkürliche Ungleichbehandlung zu sehen. Das höhere Stundendeputat bei Lehrern in Musik im Vergleich zu Lehrern in wissenschaftlichen Fächern rechtfertigt sich mit dem höheren Vor- und Nachbereitungsaufwand, der bei letztgenannten besteht. Das begründet sich damit, dass der Unterricht in den nicht-wissenschaftlichen Fächern Musik, Kunsterziehung und Sport deutlich praktischer orientiert ist als in wissenschaftlichen Fächern. Das ergibt sich aufgrund des Lehrplans: Während in anderen Fächern, beispielsweise in Biologie, eine Auflistung des zu erwerbenden theoretischen Stoffes enthalten ist, findet sich im Bereich Musik eine Dreiteilung in die Punkte „1. Musikpraxis“, „2. Musik im Kontext“ und „3. Musik und ihre Grundlagen (nur in Verbindung mit 1. und 2.)“. Während der erste Punkt offensichtlich praktisch ausgerichtet ist, findet sich beim zweiten Punkt eine Mischung aus Theorie und Praxis. So wird hier beispielsweise im Lehrplan der 6. Klassenstufe eine (theoretische) Beschäftigung mit Musikerpersönlichkeiten vorgegeben, zugleich unterfällt diesem Punkt auch das Singen von Liedern zu ausgewählten Bereichen sowie die Entwicklung altersgemäßer Gestaltungsversuche. Der dritte, theoretische Punkt wiederum enthält ausdrücklich die Einschränkung, dass er nur in Verbindung mit den Punkten 1 und 2 gesehen werden soll.

Daran wird erkennbar, dass die unterrichteten theoretischen Inhalte eng mit praktischen Inhalten verknüpft sind. Theorie soll nicht losgelöst von der Praxis gelehrt werden.

Auch aus den Präambeln des Lehrplans lässt sich diese fachpraktische Ausrichtung entnehmen. So wird für die 5. Klassenstufe vorgegeben, dass die Kinder „in der Grundschule erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten […] spielerisch und kreativ sicher[n] und […] weiter fördern [sollen]“. Das zu erwerbende Grundwissen bezieht sich überwiegend auf praktische Tätigkeiten, wie „Freude am Singen, Musizieren und Bewegen“ oder „erlebnisorientiertes Hören“. Im theoretischen Bereich sollen nur Ein- und Überblicke gegeben und elementare Musiktheorie vermittelt werden. In der 6. Jahrgangsstufe soll laut der Präambel der musikalische Horizont auch durch selbständiges Arbeiten erweitert werden. Zwar werden auch musiktheoretische Kenntnisse vertieft. Anhand der Formulierung „im intensiven praktischen Tun erfahren sie die vielschichtigen Dimensionen der Musik“ wird allerdings der praktische Schwerpunkt deutlich.

Insgesamt erweckt der Lehrplan den Eindruck, dass die Schüler im Fach Musik die theoretischen Grundlagen erlernen sollen, um einen verbesserten – praktischen – Zugang zur Musik zu erhalten, um sie zu verstehen und schließlich selbst ausüben zu können, sei es mit Gesang, mit Instrumenten oder durch aktives Zuhören. Das unterscheidet den praktischen Teil in Musik von dem in naturwissenschaftlichen Fächern wie Biologie, Physik oder Chemie. In diesen Fächern dient die Durchführung von Experimenten der Veranschaulichung des theoretischen Stoffes, soll dessen Verstehen fördern und ihn vertiefen. In Musik vermittelt die Theorie vielmehr ein Grundgerüst, welches die praktische Betätigung ermöglichen und vertiefen soll. Erst mit Erreichen der Oberstufe, in der schließlich auch Musik als wissenschaftliches Fach gewertet wird, entfällt diese Dreiteilung.

Mit dem praktischen Schwerpunkt rechtfertigt sich auch die erhöhte Unterrichtspflichtzeit. Denn die Vorbereitung einer (Theorie-)Stunde, in der ein Lehrer unterrichtet und einen Großteil der Schulstunde ausschließlich Erklärungen vorträgt, nimmt mehr Zeit in Anspruch als die Vorbereitung einer größtenteils praktischen Schulstunde, in der die Lehrkraft einen Anstoß gibt, die Schüler dann allerdings für einen längeren Zeitraum ohne sein weiteres Zutun mit Singen, Musizieren, sich Bewegen oder Zuhören beschäftigt sind. Die Klägerseite hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim Fach Musik nicht um eine reine „Singstunde“ ohne theoretische Grundlagen handelt; gleichwohl liegt eine deutliche Betonung des praktischen Teils vor, welche eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Neben dem Singen müssen die Schüler auch selbständig musizieren, was dem Musiklehrer zwar ebenfalls eine gewisse Vorbereitung abfordert, nicht jedoch in demselben Umfang wie in wissenschaftlichen Fächern. Das gleiche gilt, soweit das Anhören von Musikbeispielen im Mittelpunkt steht. Selbstverständlich muss sich die Lehrkraft auch hier Gedanken zur Ausgestaltung und Umsetzung machen sowie Liedtexte und Musikbeispiele heraussuchen. Gleichwohl fällt der Vorbereitungsaufwand nach Auffassung des Gerichts in diesen Fällen geringer aus als bei Vorbereitung eines theoretischen Unterrichts in wissenschaftlichen Fächern.

Insofern besteht auch ein wesentlicher Unterschied zum – als wissenschaftlich einzustufenden – Musikunterricht an musischen Gymnasien (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 24.6.2013 – 3 B 12.1569 – juris; VG München, U.v. 28.9.2010 – M 5 K 09.1815 u.a., nicht veröffentlicht). Denn anders als am nicht-musischen Gymnasium ist das Fach Musik dort profilprägend, mit deutlich fachtheoretischem Schwerpunkt und mit der Abhaltung großer Leistungsnachweise verbunden.

c) Auch im Hinblick auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof benannten Kriterien (U.v. 18.3.1987 – 3 B 86.912 – juris; U.v. 24.6.2013, a.a.O.), dass in nicht-wissenschaftlichen Fächern regelmäßig keine Klassenleitungen übernommen werden und nach § 22 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) keine großen Leistungsnachweise anfallen, ergibt sich nichts anderes. Denn diese bestätigen, dass bei Lehrern in wissenschaftlichen Fächern ein erhöhter Arbeitsaufwand besteht. So fallen durch die Übernahme einer Klassenleitung zusätzliche Aufgaben an. Ebenso ergibt sich ein höherer Aufwand, wenn eine Lehrkraft neben kleinen Leistungsnachweisen – welche in allen Fächern anfallen – zusätzlich große Leistungsnachweise erstellen und korrigieren muss.

Es kann zwar wie im Fall der Klägerin zu 1) vorkommen, dass auch Musiklehrer eine (stellvertretende) Klassenleitung zugeteilt bekommen. Der Beklagte darf jedoch bei der Bestimmung der Unterrichtspflichtzeit pauschalierend vorgehen und muss nicht jeden Einzelfall im Blick haben. Der Vortrag des Beklagten, dass Musiklehrer aufgrund der Gegebenheiten in der Regel nicht als Klassenleiter eingesetzt werden, ist plausibel und nachvollziehbar. Denn Musiklehrer, die im Normalfall ausschließlich das Fach Musik unterrichten, können keinen so engen Kontakt zu einer Klasse aufbauen wie Lehrer wissenschaftlicher Fächer, die die zugewiesene Klasse häufiger unterrichten. Nicht immer erlaubt es die schulinterne Planung jedoch, Musiklehrer bei der Verteilung der Klassenleiterfunktionen unberücksichtigt zu lassen. Gleichwohl wird es, auch ohne gesetzliche Regelung, offenbar in der Regel so gehandhabt, dass nur Lehrer wissenschaftlicher Fächer Klassenleitungen übernehmen, insbesondere als erster Klassenleiter.

Soweit die Klägerin zu 1) vorträgt, sie besitze nicht nur eine Fakultas, sondern neben Musik auch die Fakultas für das Fach Latein, so wird dem über Punkt A. 2.3 der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Gymnasien (a.a.O.) ausreichend Rechnung getragen. Denn bei Unterricht sowohl in wissenschaftlichen als auch in nicht-wissenschaftlichen Fächern erfolgt eine Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit.

d) Die genannten Umstände führen in ihrer Gesamtheit dazu, dass eine Einordnung von Musik in der Unter- und Mittelstufe an nicht-musischen Gymnasien als nicht-wissenschaftliches Fach frei von Rechtsfehlern ist. Dies gilt auch mit Blick auf die Nicht-Kernfächer gemäß § 16 Abs. 2 GSO wie Religion, Biologie oder Geografie. Zwar werden auch hier, wie in Musik, keine großen Leistungsnachweise gestellt. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob sich der Arbeitsaufwand in diesen Fächern von jenem in Kernfächern unterscheidet, oder ob – jedenfalls teilweise – eine Vergleichbarkeit mit Musik besteht. Denn die genannten Fächer weisen jedenfalls keinen derart praktischen Schwerpunkt auf wie das Fach Musik, was sich im Vor- und Nachbereitungsaufwand niederschlägt. Kumulativ tritt schließlich die regelmäßig fehlende Übernahme von Klassenleitungen hinzu.

3. Die Kläger haben als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

4. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 14/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründ
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Annotations

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.