Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2018 - 3 ZB 15.148

published on 30/01/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2018 - 3 ZB 15.148
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 3. März 2014, bei dem der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, nach seinen Angaben beim Hochheben einer mit Akten gefüllten Kiste in seinen Dienstschrank einen Stich im Rücken verspürt sowie in der Folge Schmerzen mit Beweglichkeitseinschränkungen im unteren Lendenwirbelbereich gehabt haben will, als Dienstunfall i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sowie auf Anerkennung einer akuten Lumbago („Hexenschuss“) als Dienstunfallfolge zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend einen Zusammenhang im Rechtssinn zwischen dem vom Kläger geschilderten Vorfall und der von ihm geltend gemachten Erkrankung, für den er die materielle Beweislast trägt, verneint. Insoweit kann offen bleiben, ob für die Klage überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil der Kläger die Anerkennung der akuten Lumbago als Körperschaden erstmals im Gerichtsverfahren beantragt hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 ZB 14.1449 – juris Rn. 2).

1.1. Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 B 14.1141 – juris Rn. 23).

Als Ursache im Rechtssinn für die Anerkennung eines Dienstunfalls sowie für die hieraus geltend gemachten Unfallfolgen sind nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 12). Keine Ursachen im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 13). Dies gilt auch, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung i.S.d. „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“, war, weil er insoweit nur von untergeordneter Bedeutung für die Krankheit war, die früher oder später ohnehin ausgebrochen wäre (BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 3 ZB 13.1735 – juris Rn. 5).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls sowie der dadurch verursachten Körperschäden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem eingetretenen Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten (BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 14).

Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht bereits das Vorliegen eines Ereignisses i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, bezweifelt. Der Kläger hat hierzu in sich widersprüchliche und auch gesteigerte Angaben gemacht, die erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens begründen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger am 3. März 2014 bei einer Dienstverrichtung einen Körperschaden erlitten hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2010 – 14 ZB 09.2481 – juris Rn. 7). So soll sich der Vorfall nach Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 11. März 2014 am 3. März 2014 ereignet haben, obwohl er sich erst am 11. März 2014 wegen einer akuten Lumbago beim Orthopäden Dr. B. vorgestellt hat. Dieser hat dem Kläger am 11. März 2014 bescheinigt, dass der Kläger vom 8. bis 16. März 2014 arbeitsbzw. dienstunfähig gewesen sei, während der Kläger erklärt hat, schon seit 4. März 2014 dienstunfähig gewesen zu sein. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bei akuten Beschwerden noch mehr als eine Woche gewartet haben will, bevor er sich in ärztliche Behandlung begeben hat. Hinzu kommt, dass er das angebliche Unfallereignis zunächst weder am 3. März 2014 noch am 11. März 2014, als er die AU-Bescheinigung auf der Dienststelle abgegeben hat, gegenüber den dort Beschäftigten erwähnt hat. Erst in einem Telefongespräch am 12. März 2014 mit dem Innendienstleiter hat er beiläufig erwähnt, am 3. März 2014 beim Einräumen seines Schrankes einen Dienstunfall erlitten zu haben. Auch hat der Kläger in der Dienstunfallanzeige angegeben, beim Hochheben einer Aktenkiste Schmerzen im Rücken verspürt zu haben, während er im Gegensatz dazu in der Klage behauptet hat, dass er sich zum Unfallzeitpunkt wegen eines Konflikts mit seinem Vorgesetzten in einer emotional sehr belastenden und angespannten Situation befunden habe, als er sich verhoben und sich die akute Lumbago zugezogen habe. Für eine psychische Ursache als Auslöser hierfür gibt es vorliegend aber keinen Anhaltspunkt.

Insoweit kann offen bleiben, ob auch bei Berücksichtigung der Unfallschilderung des Klägers eine äußere Einwirkung i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vorliegt. Dieses Merkmal dient lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970 – II C 49.68 – BVerwGE 35, 133/134). Eine äußere Einwirkung kann allerdings auch durch eigene willensgesteuerte Handlungen des Verletzten ausgelöst werden, selbst wenn diese fehlerhaft oder ungeschickt waren (vgl. BayVGH, U.v. 18.3.1980 – Nr. 125 XXIV 78 – BayVBl 1980, 534/535; U.v. 5.9.1990 – 3 B 90.418 – DÖD 1991, 90/91).

Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei einen Zusammenhang i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG zwischen dem vom Kläger behaupteten Unfallereignis und dem von ihm geltend gemachten Körperschaden verneint. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die akute Lumbago beim Kläger hätte auch durch jedes andere alltägliche Ereignis wie das Heben eines Wasserkastens oder einer schweren Einkaufstasche verursacht werden können, so dass der eingetretene Körperschaden nur in einer mehr oder weniger zufälligen Beziehung zum Dienst steht (Gelegenheitsursache), so dass der Beklagte nicht zu Unfallfürsorgeleistungen verpflichtet ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. SächsOVG, B.v. 11.11.2014 – 2 A 729/13 – juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf den einschlägigen Wikipedia-Eintrag (https://de.wikipedia.org/wiki/hexenschuss) hingewiesen. Danach handelt es sich beim sog. „Hexenschuss“ (lat. Lumbago) um einen meist plötzlich auftretenden, stechenden anhaltenden Schmerz im Lendenwirbelbereich, der u.a. durch Quetschungen oder Einengungen des Ischiasnervs durch Wirbelkörper oder verspannte Muskeln hervorgerufen werden kann. Dies stellt eine allgemeinkundige Tatsache dar, die auch im Internet abrufbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2006 – 11 CS 05.2301 – juris Rn. 25), und die als offenkundige Tatsache nach § 173 VwGO i.V.m. § 291 ZPO keines Beweises bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 – 10 ZB 12.2742 – juris Rn. 33). Diese Erkenntnis stimmt mit der einschlägigen Fachliteratur überein, wonach es sich bei einer Lumbago um ein lokales Lumbalsyndrom aufgrund einer sensiblen Eigeninnervation mit akut auftretenden Kreuzschmerzen handelt, das u.a. durch Bandscheibenschäden, Wirbelsäulenaffektionen sowie Rückenmarksbzw. intraabdominale Tumore ausgelöst werden kann (siehe Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, Stichwort „Lumbago“). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht zu Recht auch davon ausgegangen, dass ein „Verheben“ bei Personen mit gesunder Wirbelsäule regelmäßig nicht vorkommt, weil Muskulatur und Skelettsystem so aufeinander abgestimmt sind, dass keine Schädigung auftreten kann (vgl. SächsOVG a.a.O.). Angesichts dessen liegt zudem auch die Annahme nahe, dass der Kläger die Verletzung nicht ohne Mitwirkung einer (ihm bislang nicht bekannten) krankhaften Veranlagung erlitten hat, auch wenn er erklärt hat, im Rückenbereich keine Vorschädigungen zu haben.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

1.2.1 Soweit der Kläger behauptet, der Personalrat sei nicht - wie von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 BayPVG vorgeschrieben - vom Dienstvorgesetzten im Rahmen der Dienstunfalluntersuchung hinzugezogen worden, legt er schon nicht substantiiert dar, dass dies tatsächlich unterblieben ist. Sein bloßes Vorbringen, dass sich eine derartige Hinzuziehung jedenfalls nicht aus der Behördenakte ergebe, genügt insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, zumal in der Dienstunfalluntersuchung vom 17. März 2014 ausdrücklich auf diese Verpflichtung des Dienstvorgesetzten hingewiesen wird. Der Kläger wäre daher gehalten gewesen, diese für ihn günstige Behauptung näher zu belegen. Insoweit muss er sich auch fragen lassen, weshalb er die angeblich unterbliebene Beteiligung des Personalrats nicht bereits im Rahmen der Unfalluntersuchung gerügt hat, sondern erstmals im Zulassungsverfahren geltend gemacht hat, wenn der Personalrat tatsächlich nicht beteiligt worden sein sollte.

Doch selbst wenn man als wahr unterstellen wollte, dass der Personalrat entgegen Art. 79 Abs. 2 Satz 1 BayPVG nicht an der Unfalluntersuchung beteiligt worden sein sollte, legt der Kläger nicht substantiiert dar, inwiefern sich dieses Unterlassen auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Anerkennung des Vorfalls vom 3. März 2014 als Dienstunfall bzw. einer Lumbago als Unfallfolge hieraus ausgewirkt haben sollte. Nach der vom Kläger angeführten Rechtsprechung soll der Personalrat durch Beteiligung an der Unfalluntersuchung zwar in die Lage versetzt werden, bei Unfällen aller Art (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.1961 – VII P 7.59 – BVerwGE 13, 226/227) zur Aufklärung von Unfallursachen und des Verschuldens beizutragen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 3.7.1959 – P OVG 5/59 – n.v.; a.A. OVG Saarland, U.v. 10.11.1965 – III R 40/63 – PersV 1967, 14/15). Die unterbliebene Beteiligung des Personalrats im Verfahren zur Gewährung von Unfallfürsorge führt jedoch nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit einer daraufhin ergangenen Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 18.7.1983 – 4 S 321/83 – juris LS). Nach st. Rspr. (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2012 – 2 B 16.12 – juris Rn. 21; B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 18) führt die unterbliebene Beteiligung der Personalvertretung bei (wie hier) gebundenen Entscheidungen nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG (Art. 46 BayVwVfG) nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler keine Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache hatte. Insoweit hat der Kläger aber nicht dargelegt, was die Hinzuziehung des Personalrats im Rahmen der Unfalluntersuchung überhaupt hätte beitragen können.

1.2.2 Soweit der Kläger meint, sein Vortrag zu der erlittenen Verletzung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht widersprüchlich, wendet er sich in der Sache gegen die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ohne substantiiert darzulegen, dass die tatsächlichen Feststellungen ersichtlich nicht zutreffen oder z.B. wegen gedanklicher Lücken ernstlich zweifelhaft sind, sondern bewertet lediglich die Tatsachen anders als das Verwaltungsgericht. Wenn er hierzu vorträgt, dass er von Dr. B. nur rückwirkend ab 8. März 2014 krankgeschrieben habe werden können, weil er erst am 11. März 2014 einen Untersuchungstermin bei diesem bekommen habe, erklärt dies nicht, weshalb er dann trotz angeblich seit 3. März 2014 bestehender Beschwerden nicht früher den Hausarzt bzw. eine Notaufnahme aufgesucht hat, um sich behandeln zu lassen; immerhin waren die Schmerzen nach seinen Angaben am 11. März 2014 noch so heftig, dass er für neun Tage arbeitsbzw. dienstunfähig krankgeschrieben wurde. Daran ändert auch nichts, dass nach Ansicht des Klägers zum damaligen Zeitpunkt die sofortige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit objektiv nicht angezeigt gewesen sei, da er Arbeitszeitausgleich nehmen habe müssen; auch dann ist nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz Schmerzen mit einer Behandlung warten hätte sollen. Das Verwaltungsgericht bezieht sich ersichtlich auch nicht allein auf den zeitlichen Ablauf zwischen dem behaupteten Unfallereignis und der Krankschreibung, sondern auf die widersprüchlichen Angaben des Klägers hierzu.

Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, dass das Verwaltungsgericht sich seine Kenntnis hinsichtlich der medizinischen Symptomatik einer akuten Lumbago lediglich aus Wikipedia beschafft habe, was allgemeinbekannt keine zuverlässige Quelle darstelle, legt er mit dem pauschalen Angriff gegen die Zulässigkeit einer für jedermann zugänglichen Recherchemöglichkeit im Internet nicht dar, dass die Kritik - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - zutreffen würde. Auch stimmt die vom Erstgericht herangezogene Definition für Lumbago mit der in der medizinischen Fachliteratur zu findenden Erklärung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, Stichwort „Lumbago“) im Wesentlichen überein. Insoweit ändert auch der Hinweis des Klägers darauf, dass hiernach eine Lumbago nicht zwangsläufig, sondern nur meistens von plötzlich auftretenden akuten Schmerzen gekennzeichnet sei, nichts an der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Vortrag des Klägers sei in sich widersprüchlich, da nach seinem eigenen Vorbringen davon auszugehen ist, dass die Schmerzen unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall am 3. März 2014 aufgetreten sind. Etwas anderes legt der Kläger nicht substantiiert dar.

1.2.3 Soweit der Kläger moniert, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Verletzung nicht um eine äußere Einwirkung i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG handle, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Denn es hat - das Urteil allein tragend - maßgeblich darauf abgestellt, dass, selbst wenn man bei Berücksichtigung der Unfallschilderung des Klägers davon ausgehen sollte, dass eine äußere Einwirkung i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vorlag, es sich dabei vorliegend jedenfalls um eine rechtlich unbeachtliche Gelegenheitsursache handelte. Dies ist nach dem unter 1.1. Ausgeführten rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2.4 Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei dem „Verheben“ um eine bloße Gelegenheitsursache handle, ohne hierzu ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, folgt hieraus kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Als maßgebliches Ereignis i.S.d. Dienstunfallrechts kommt hier allein das Hochheben der Kiste in den Dienstschrank am 3. März 2014 in Betracht. Ein Dienstunfall aufgrund dessen könnte aber nur anerkannt werden, wenn die diagnostizierte Erkrankung ihre zumindest wesentliche Teilursache in dieser dienstlichen Verrichtung gefunden hätte. Die materielle Beweislast liegt insoweit beim Kläger. Es muss ausgeschlossen sein, dass andere Gründe für den Körperschaden ursächlich waren. Es fällt jedoch nicht in die Sphäre des Beklagten, nachzuweisen, dass die Beschwerden des Klägers nicht aufgrund anderer Umstände oder persönlicher Disposition eingetreten sind. Dieses Risiko trägt der Kläger (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2016 – 3 ZB 13.2198 – juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Erkrankung des Klägers wesentlich auf dem Vorfall vom 3. März 2014 beruht. Da es nicht von einem Dienstunfall ausgegangen ist, waren nach der der Entscheidung zugrunde gelegten materiellen Rechtsauffassung keine weiteren Ermittlungen geboten. Im Übrigen hat es rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass anhand der medizinischen Fachliteratur davon auszugehen ist, dass eine Lumbago i.d.R. durch eine krankhafte Veranlagung wie Bandscheibenschäden, Wirbelsäulenaffektionen oder Tumore verursacht wird und der eingetretene Körperschaden daher nur in einer mehr oder weniger zufälligen Beziehung zum Dienst steht. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier anders gewesen sein könnte, waren nicht vorhanden. Auch Dr. B. hat am 12. März 2014 lediglich die Diagnose einer akuten Lumbago gestellt, ohne auf die Ursachen einzugehen. Etwas anderes hat auch der Kläger erstinstanzlich nicht vorgetragen.

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht auch den in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass die Verletzung des Klägers vom 3. März 2014 – laut ärztlicher Diagnose vom 12. März 2014 eine akute Lumbago (Bl. 2 d.A.) – nicht auf eine krankhafte Veranlagung bzw. ein anlagebedingtes Leiden zurückzuführen ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zu Recht als Ausforschungsbeweis abgelehnt, weil sich aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht substantiiert ergibt, dass die akute Lumbago während einer dienstlichen Handlung aufgetreten ist. Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer tatsächlichen Erkrankung darf zwar nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Kläger diese Erkrankung nicht glaubhaft gemacht hat. Gleichwohl ist zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags hinsichtlich eines bestimmten Krankheitsbilds regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attestes notwendig, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt die Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2016 – 3 ZB 13.2198 – juris Rn. 10). Daran fehlt es hier. Aus der Diagnose von Dr. B. vom 12. März 2014 ergab sich lediglich das Vorliegen einer akuten Lumbago, ohne auf deren mögliche Ursachen einzugehen. Wenn der Kläger insoweit darauf verweist, dass er vor dem Vorfall keine Vorschädigungen im Rückenbereich gehabt habe, ersetzt diese nicht überprüfbare Angabe keine fachärztliche Diagnose.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorlage des Attestes von Dr. B. vom 22. Oktober 2014. Dieser legt darin nicht dar, auf welcher Grundlage er mehr als sieben Monate später zu der Einschätzung gelangt ist, dass ein Zusammenhang der akuten Beschwerdesymptomatik mit dem „Vehebetrauma“ aus orthopädischer Sicht deutlich zu erkennen gewesen sei, wobei offen bleibt, ob diese Aussage vor dem Hintergrund der Erstanamnese am 11. März 2014 oder einer späteren Untersuchung des Klägers getroffen worden ist. Zur Frage, ob das „Verhebetrauma“ wesentliche Ursache für die konstatierten Beschwerden war, trifft Dr. B. hingegen keine Aussage. Zudem geht Dr. B. auch davon aus, dass beim Kläger altersbedingte degenerative Veränderungen vorlagen, so dass nicht auszuschließen ist, dass diese die akute Lumbago ausgelöst haben können. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er laut polizeiärztlichem Zeugnis vom 12. Januar 2010 uneingeschränkt polizeidienstfähig gewesen sei, lässt sich anhand dieser mehr als vier Jahre zurückliegenden Aussage nicht belegen, dass er 2014 an keinen (unerkannten) Vorschädigungen gelitten hätte.

2. Aus den unter 1.2.4 dargestellten Erwägungen vermag die vom Kläger gerügte Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags auch keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.841,38 € festgesetzt
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.