Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2018 - 3 ZB 15.148

bei uns veröffentlicht am30.01.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 3. März 2014, bei dem der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, nach seinen Angaben beim Hochheben einer mit Akten gefüllten Kiste in seinen Dienstschrank einen Stich im Rücken verspürt sowie in der Folge Schmerzen mit Beweglichkeitseinschränkungen im unteren Lendenwirbelbereich gehabt haben will, als Dienstunfall i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sowie auf Anerkennung einer akuten Lumbago („Hexenschuss“) als Dienstunfallfolge zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend einen Zusammenhang im Rechtssinn zwischen dem vom Kläger geschilderten Vorfall und der von ihm geltend gemachten Erkrankung, für den er die materielle Beweislast trägt, verneint. Insoweit kann offen bleiben, ob für die Klage überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil der Kläger die Anerkennung der akuten Lumbago als Körperschaden erstmals im Gerichtsverfahren beantragt hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 ZB 14.1449 – juris Rn. 2).

1.1. Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 B 14.1141 – juris Rn. 23).

Als Ursache im Rechtssinn für die Anerkennung eines Dienstunfalls sowie für die hieraus geltend gemachten Unfallfolgen sind nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 12). Keine Ursachen im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 13). Dies gilt auch, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung i.S.d. „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“, war, weil er insoweit nur von untergeordneter Bedeutung für die Krankheit war, die früher oder später ohnehin ausgebrochen wäre (BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 3 ZB 13.1735 – juris Rn. 5).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls sowie der dadurch verursachten Körperschäden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem eingetretenen Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten (BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 14).

Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht bereits das Vorliegen eines Ereignisses i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, bezweifelt. Der Kläger hat hierzu in sich widersprüchliche und auch gesteigerte Angaben gemacht, die erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens begründen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger am 3. März 2014 bei einer Dienstverrichtung einen Körperschaden erlitten hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2010 – 14 ZB 09.2481 – juris Rn. 7). So soll sich der Vorfall nach Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 11. März 2014 am 3. März 2014 ereignet haben, obwohl er sich erst am 11. März 2014 wegen einer akuten Lumbago beim Orthopäden Dr. B. vorgestellt hat. Dieser hat dem Kläger am 11. März 2014 bescheinigt, dass der Kläger vom 8. bis 16. März 2014 arbeitsbzw. dienstunfähig gewesen sei, während der Kläger erklärt hat, schon seit 4. März 2014 dienstunfähig gewesen zu sein. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bei akuten Beschwerden noch mehr als eine Woche gewartet haben will, bevor er sich in ärztliche Behandlung begeben hat. Hinzu kommt, dass er das angebliche Unfallereignis zunächst weder am 3. März 2014 noch am 11. März 2014, als er die AU-Bescheinigung auf der Dienststelle abgegeben hat, gegenüber den dort Beschäftigten erwähnt hat. Erst in einem Telefongespräch am 12. März 2014 mit dem Innendienstleiter hat er beiläufig erwähnt, am 3. März 2014 beim Einräumen seines Schrankes einen Dienstunfall erlitten zu haben. Auch hat der Kläger in der Dienstunfallanzeige angegeben, beim Hochheben einer Aktenkiste Schmerzen im Rücken verspürt zu haben, während er im Gegensatz dazu in der Klage behauptet hat, dass er sich zum Unfallzeitpunkt wegen eines Konflikts mit seinem Vorgesetzten in einer emotional sehr belastenden und angespannten Situation befunden habe, als er sich verhoben und sich die akute Lumbago zugezogen habe. Für eine psychische Ursache als Auslöser hierfür gibt es vorliegend aber keinen Anhaltspunkt.

Insoweit kann offen bleiben, ob auch bei Berücksichtigung der Unfallschilderung des Klägers eine äußere Einwirkung i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vorliegt. Dieses Merkmal dient lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970 – II C 49.68 – BVerwGE 35, 133/134). Eine äußere Einwirkung kann allerdings auch durch eigene willensgesteuerte Handlungen des Verletzten ausgelöst werden, selbst wenn diese fehlerhaft oder ungeschickt waren (vgl. BayVGH, U.v. 18.3.1980 – Nr. 125 XXIV 78 – BayVBl 1980, 534/535; U.v. 5.9.1990 – 3 B 90.418 – DÖD 1991, 90/91).

Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei einen Zusammenhang i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG zwischen dem vom Kläger behaupteten Unfallereignis und dem von ihm geltend gemachten Körperschaden verneint. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die akute Lumbago beim Kläger hätte auch durch jedes andere alltägliche Ereignis wie das Heben eines Wasserkastens oder einer schweren Einkaufstasche verursacht werden können, so dass der eingetretene Körperschaden nur in einer mehr oder weniger zufälligen Beziehung zum Dienst steht (Gelegenheitsursache), so dass der Beklagte nicht zu Unfallfürsorgeleistungen verpflichtet ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. SächsOVG, B.v. 11.11.2014 – 2 A 729/13 – juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf den einschlägigen Wikipedia-Eintrag (https://de.wikipedia.org/wiki/hexenschuss) hingewiesen. Danach handelt es sich beim sog. „Hexenschuss“ (lat. Lumbago) um einen meist plötzlich auftretenden, stechenden anhaltenden Schmerz im Lendenwirbelbereich, der u.a. durch Quetschungen oder Einengungen des Ischiasnervs durch Wirbelkörper oder verspannte Muskeln hervorgerufen werden kann. Dies stellt eine allgemeinkundige Tatsache dar, die auch im Internet abrufbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2006 – 11 CS 05.2301 – juris Rn. 25), und die als offenkundige Tatsache nach § 173 VwGO i.V.m. § 291 ZPO keines Beweises bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 – 10 ZB 12.2742 – juris Rn. 33). Diese Erkenntnis stimmt mit der einschlägigen Fachliteratur überein, wonach es sich bei einer Lumbago um ein lokales Lumbalsyndrom aufgrund einer sensiblen Eigeninnervation mit akut auftretenden Kreuzschmerzen handelt, das u.a. durch Bandscheibenschäden, Wirbelsäulenaffektionen sowie Rückenmarksbzw. intraabdominale Tumore ausgelöst werden kann (siehe Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, Stichwort „Lumbago“). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht zu Recht auch davon ausgegangen, dass ein „Verheben“ bei Personen mit gesunder Wirbelsäule regelmäßig nicht vorkommt, weil Muskulatur und Skelettsystem so aufeinander abgestimmt sind, dass keine Schädigung auftreten kann (vgl. SächsOVG a.a.O.). Angesichts dessen liegt zudem auch die Annahme nahe, dass der Kläger die Verletzung nicht ohne Mitwirkung einer (ihm bislang nicht bekannten) krankhaften Veranlagung erlitten hat, auch wenn er erklärt hat, im Rückenbereich keine Vorschädigungen zu haben.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

1.2.1 Soweit der Kläger behauptet, der Personalrat sei nicht - wie von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 BayPVG vorgeschrieben - vom Dienstvorgesetzten im Rahmen der Dienstunfalluntersuchung hinzugezogen worden, legt er schon nicht substantiiert dar, dass dies tatsächlich unterblieben ist. Sein bloßes Vorbringen, dass sich eine derartige Hinzuziehung jedenfalls nicht aus der Behördenakte ergebe, genügt insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, zumal in der Dienstunfalluntersuchung vom 17. März 2014 ausdrücklich auf diese Verpflichtung des Dienstvorgesetzten hingewiesen wird. Der Kläger wäre daher gehalten gewesen, diese für ihn günstige Behauptung näher zu belegen. Insoweit muss er sich auch fragen lassen, weshalb er die angeblich unterbliebene Beteiligung des Personalrats nicht bereits im Rahmen der Unfalluntersuchung gerügt hat, sondern erstmals im Zulassungsverfahren geltend gemacht hat, wenn der Personalrat tatsächlich nicht beteiligt worden sein sollte.

Doch selbst wenn man als wahr unterstellen wollte, dass der Personalrat entgegen Art. 79 Abs. 2 Satz 1 BayPVG nicht an der Unfalluntersuchung beteiligt worden sein sollte, legt der Kläger nicht substantiiert dar, inwiefern sich dieses Unterlassen auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Anerkennung des Vorfalls vom 3. März 2014 als Dienstunfall bzw. einer Lumbago als Unfallfolge hieraus ausgewirkt haben sollte. Nach der vom Kläger angeführten Rechtsprechung soll der Personalrat durch Beteiligung an der Unfalluntersuchung zwar in die Lage versetzt werden, bei Unfällen aller Art (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.1961 – VII P 7.59 – BVerwGE 13, 226/227) zur Aufklärung von Unfallursachen und des Verschuldens beizutragen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 3.7.1959 – P OVG 5/59 – n.v.; a.A. OVG Saarland, U.v. 10.11.1965 – III R 40/63 – PersV 1967, 14/15). Die unterbliebene Beteiligung des Personalrats im Verfahren zur Gewährung von Unfallfürsorge führt jedoch nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit einer daraufhin ergangenen Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 18.7.1983 – 4 S 321/83 – juris LS). Nach st. Rspr. (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2012 – 2 B 16.12 – juris Rn. 21; B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 18) führt die unterbliebene Beteiligung der Personalvertretung bei (wie hier) gebundenen Entscheidungen nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG (Art. 46 BayVwVfG) nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler keine Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache hatte. Insoweit hat der Kläger aber nicht dargelegt, was die Hinzuziehung des Personalrats im Rahmen der Unfalluntersuchung überhaupt hätte beitragen können.

1.2.2 Soweit der Kläger meint, sein Vortrag zu der erlittenen Verletzung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht widersprüchlich, wendet er sich in der Sache gegen die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ohne substantiiert darzulegen, dass die tatsächlichen Feststellungen ersichtlich nicht zutreffen oder z.B. wegen gedanklicher Lücken ernstlich zweifelhaft sind, sondern bewertet lediglich die Tatsachen anders als das Verwaltungsgericht. Wenn er hierzu vorträgt, dass er von Dr. B. nur rückwirkend ab 8. März 2014 krankgeschrieben habe werden können, weil er erst am 11. März 2014 einen Untersuchungstermin bei diesem bekommen habe, erklärt dies nicht, weshalb er dann trotz angeblich seit 3. März 2014 bestehender Beschwerden nicht früher den Hausarzt bzw. eine Notaufnahme aufgesucht hat, um sich behandeln zu lassen; immerhin waren die Schmerzen nach seinen Angaben am 11. März 2014 noch so heftig, dass er für neun Tage arbeitsbzw. dienstunfähig krankgeschrieben wurde. Daran ändert auch nichts, dass nach Ansicht des Klägers zum damaligen Zeitpunkt die sofortige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit objektiv nicht angezeigt gewesen sei, da er Arbeitszeitausgleich nehmen habe müssen; auch dann ist nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz Schmerzen mit einer Behandlung warten hätte sollen. Das Verwaltungsgericht bezieht sich ersichtlich auch nicht allein auf den zeitlichen Ablauf zwischen dem behaupteten Unfallereignis und der Krankschreibung, sondern auf die widersprüchlichen Angaben des Klägers hierzu.

Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, dass das Verwaltungsgericht sich seine Kenntnis hinsichtlich der medizinischen Symptomatik einer akuten Lumbago lediglich aus Wikipedia beschafft habe, was allgemeinbekannt keine zuverlässige Quelle darstelle, legt er mit dem pauschalen Angriff gegen die Zulässigkeit einer für jedermann zugänglichen Recherchemöglichkeit im Internet nicht dar, dass die Kritik - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - zutreffen würde. Auch stimmt die vom Erstgericht herangezogene Definition für Lumbago mit der in der medizinischen Fachliteratur zu findenden Erklärung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, Stichwort „Lumbago“) im Wesentlichen überein. Insoweit ändert auch der Hinweis des Klägers darauf, dass hiernach eine Lumbago nicht zwangsläufig, sondern nur meistens von plötzlich auftretenden akuten Schmerzen gekennzeichnet sei, nichts an der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Vortrag des Klägers sei in sich widersprüchlich, da nach seinem eigenen Vorbringen davon auszugehen ist, dass die Schmerzen unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall am 3. März 2014 aufgetreten sind. Etwas anderes legt der Kläger nicht substantiiert dar.

1.2.3 Soweit der Kläger moniert, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Verletzung nicht um eine äußere Einwirkung i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG handle, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Denn es hat - das Urteil allein tragend - maßgeblich darauf abgestellt, dass, selbst wenn man bei Berücksichtigung der Unfallschilderung des Klägers davon ausgehen sollte, dass eine äußere Einwirkung i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vorlag, es sich dabei vorliegend jedenfalls um eine rechtlich unbeachtliche Gelegenheitsursache handelte. Dies ist nach dem unter 1.1. Ausgeführten rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2.4 Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei dem „Verheben“ um eine bloße Gelegenheitsursache handle, ohne hierzu ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, folgt hieraus kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Als maßgebliches Ereignis i.S.d. Dienstunfallrechts kommt hier allein das Hochheben der Kiste in den Dienstschrank am 3. März 2014 in Betracht. Ein Dienstunfall aufgrund dessen könnte aber nur anerkannt werden, wenn die diagnostizierte Erkrankung ihre zumindest wesentliche Teilursache in dieser dienstlichen Verrichtung gefunden hätte. Die materielle Beweislast liegt insoweit beim Kläger. Es muss ausgeschlossen sein, dass andere Gründe für den Körperschaden ursächlich waren. Es fällt jedoch nicht in die Sphäre des Beklagten, nachzuweisen, dass die Beschwerden des Klägers nicht aufgrund anderer Umstände oder persönlicher Disposition eingetreten sind. Dieses Risiko trägt der Kläger (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2016 – 3 ZB 13.2198 – juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Erkrankung des Klägers wesentlich auf dem Vorfall vom 3. März 2014 beruht. Da es nicht von einem Dienstunfall ausgegangen ist, waren nach der der Entscheidung zugrunde gelegten materiellen Rechtsauffassung keine weiteren Ermittlungen geboten. Im Übrigen hat es rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass anhand der medizinischen Fachliteratur davon auszugehen ist, dass eine Lumbago i.d.R. durch eine krankhafte Veranlagung wie Bandscheibenschäden, Wirbelsäulenaffektionen oder Tumore verursacht wird und der eingetretene Körperschaden daher nur in einer mehr oder weniger zufälligen Beziehung zum Dienst steht. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier anders gewesen sein könnte, waren nicht vorhanden. Auch Dr. B. hat am 12. März 2014 lediglich die Diagnose einer akuten Lumbago gestellt, ohne auf die Ursachen einzugehen. Etwas anderes hat auch der Kläger erstinstanzlich nicht vorgetragen.

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht auch den in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass die Verletzung des Klägers vom 3. März 2014 – laut ärztlicher Diagnose vom 12. März 2014 eine akute Lumbago (Bl. 2 d.A.) – nicht auf eine krankhafte Veranlagung bzw. ein anlagebedingtes Leiden zurückzuführen ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zu Recht als Ausforschungsbeweis abgelehnt, weil sich aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht substantiiert ergibt, dass die akute Lumbago während einer dienstlichen Handlung aufgetreten ist. Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer tatsächlichen Erkrankung darf zwar nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Kläger diese Erkrankung nicht glaubhaft gemacht hat. Gleichwohl ist zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags hinsichtlich eines bestimmten Krankheitsbilds regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attestes notwendig, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt die Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2016 – 3 ZB 13.2198 – juris Rn. 10). Daran fehlt es hier. Aus der Diagnose von Dr. B. vom 12. März 2014 ergab sich lediglich das Vorliegen einer akuten Lumbago, ohne auf deren mögliche Ursachen einzugehen. Wenn der Kläger insoweit darauf verweist, dass er vor dem Vorfall keine Vorschädigungen im Rückenbereich gehabt habe, ersetzt diese nicht überprüfbare Angabe keine fachärztliche Diagnose.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorlage des Attestes von Dr. B. vom 22. Oktober 2014. Dieser legt darin nicht dar, auf welcher Grundlage er mehr als sieben Monate später zu der Einschätzung gelangt ist, dass ein Zusammenhang der akuten Beschwerdesymptomatik mit dem „Vehebetrauma“ aus orthopädischer Sicht deutlich zu erkennen gewesen sei, wobei offen bleibt, ob diese Aussage vor dem Hintergrund der Erstanamnese am 11. März 2014 oder einer späteren Untersuchung des Klägers getroffen worden ist. Zur Frage, ob das „Verhebetrauma“ wesentliche Ursache für die konstatierten Beschwerden war, trifft Dr. B. hingegen keine Aussage. Zudem geht Dr. B. auch davon aus, dass beim Kläger altersbedingte degenerative Veränderungen vorlagen, so dass nicht auszuschließen ist, dass diese die akute Lumbago ausgelöst haben können. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er laut polizeiärztlichem Zeugnis vom 12. Januar 2010 uneingeschränkt polizeidienstfähig gewesen sei, lässt sich anhand dieser mehr als vier Jahre zurückliegenden Aussage nicht belegen, dass er 2014 an keinen (unerkannten) Vorschädigungen gelitten hätte.

2. Aus den unter 1.2.4 dargestellten Erwägungen vermag die vom Kläger gerügte Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags auch keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Gründe

1. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung weiterer Körperschäden als Folgen aus dem anerkannten Dienstunfall vom 19. Oktober 1998, bei dem der Kläger durch die Entzündung eines Gasgemischs ein Knalltrauma mit Ohrgeräusch (Hörsturz/Tinnitus) links erlitt, zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Kläger, der als Oberbrandmeister (BesGr A 8) im Dienst der Beklagten stand und mit Bescheid vom 8. September 2011 ab 30. September 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, hat die mit der Untätigkeitsklage vom 9. Dezember 2011 beantragte Anerkennung weiterer Folgen aus dem Dienstunfall (mittelgradige depressive Episode, Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung, längere depressive Reaktionen, [sonstige] andauernde Persönlichkeitsänderung, Tinnitus beidseitig) nicht vorher bei der Beklagten geltend gemacht, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht. Ein vorheriger Antrag stellt eine im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar (OVG NRW, U.v. 27.5.1998 - 12 A 629/96 - juris Rn. 33). Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine entbehrliche „bloße Förmelei“.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die vom Kläger mit Schriftsatz vom 29. August 2011 beantragte Gewährung von Unfallruhegehalt (Art. 53 BayBeamtVG) und Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) bis zur Erhebung der Klage nicht verbeschieden bzw. hierzu nicht - wie vom Kläger beantragt - ein medizinisches Gutachten eingeholt hat, da es sich hierbei um andere Ansprüche handelt. Die Beklagte hat damit entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die erst im Klageverfahren ausdrücklich so benannten Erkrankungen außergerichtlich nicht als Dienstunfallfolge anerkennen werde; der Antrag auf Unfallruhegehalt und Unfallausgleich bezog sich nur auf die nicht näher bezeichnete dienstunfallbedingte Entwicklung „anderer Störungen“. Die Beklagte hat sich entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht in der Sache auf die Klage eingelassen, sondern diese für unzulässig gehalten. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, da die weiteren Dienstunfallfolgen nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden (dazu im Einzelnen unter 1.2).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch die Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt (Art. 53 BayBeamtVG) sowie auf Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) ab dem 1. Oktober 2011 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dienstunfallfürsorgeleistungen sind schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die von ihm nunmehr geltend gemachten psychischen Beschwerden, die nach dem klägerischen Vortrag durch den am 19. Oktober 1998 erlittenen Dienstunfall ausgelöst worden seien und zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätten, erstmals mit Schreiben vom 30. Juni 2010 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (gemäß § 108 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung vom 31.8.2006, vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 22; gleichlautend nunmehr Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG) gemeldet hat.

Deshalb kann offen bleiben, ob der Dienstunfall ursächlich für die geltend gemachten psychischen Erkrankungen sowie die Ruhestandsversetzung des Klägers war und ob das Verwaltungsgericht diesbezüglich zu Recht maßgeblich auf die amtsärztliche Stellungnahme von Dr. W. vom 3. Januar 2011 und nicht (auch) auf die Hinweise im amtsärztlichen Gutachten von Dr. L. vom 25. Juli 2011 bzw. dessen Aktennotiz vom 10. Juni 2011 abgestellt hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es insoweit zu Recht die Einholung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens unterlassen hat.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles beim Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Folgen eines Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen deshalb keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn gemeldet hat (BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - juris Rn. 9). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 17). Nach § 45 Abs. 2 BeamtVG sind deshalb Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die für einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist nicht nur der Fall, wenn nach Ablauf der Zehnjahresfrist das Dienstunfallgeschehen erstmals als solches gemeldet wird, sondern auch dann, wenn ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird, da nach Ablauf von zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 18). Eine Anerkennung ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er zwar fristgerecht gemeldet hat und das als Dienstunfall anerkannt worden ist, das aber im Zeitpunkt der Meldung bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt (BayVGH, B.v. 21.11.2016 - 3 ZB 13.573 - juris Rn. 5).

Demgemäß reicht es entgegen der Annahme des Klägers nicht aus, dass er bereits mit der Meldung des Dienstunfalls am 23. Oktober 1998 bzw. mit der Vorlage des ärztlichen Attests des HNO-Arztes Dr. E. vom 24. November 1998 beim Personalamt einen Hörsturz bzw. Tinnitus mit Hörminderung am linken Ohr angezeigt hat. Bei den erst mit Antrag vom 30. Juni 2010 geltend gemachten psychischen Beschwerden (depressive Episode) handelt es sich um eine eigenständige Diagnose und damit um ein eigenes Krankheitsbild, das von der Dienstunfallmeldung 1998 nicht umfasst war (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 9). Woraus sich ergeben soll, dass ein Hörsturz bzw. ein Tinnitus typischerweise mit auch späteren psychischen Folgeerkrankungen verbunden sei, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Insoweit liegt auch keine bloße Konkretisierung der Unfallmeldung vom 23. Oktober 1998 vor, da es sich um andere Krankheitsbilder handelt. Dass die behaupteten psychischen Folgen zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt waren bzw. benannt werden konnten, vermag hieran ebenso wenig etwas zu ändern wie die Tatsache, dass der Kläger seit 1998 in Behandlung war und der Tinnitus 2010 noch nicht ausgeheilt war. Es handelt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht um einen „bloßen Formalismus“, auch bei erst später auftretenden psychischen Problemen eine Meldung weiterer Dienstunfallfolgen zu verlangen, durch die Auseinandersetzungen über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens mit einem Dienstunfall vermieden werden sollen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 18).

Soweit der Kläger meint, dass sich die psychischen Beschwerden bereits aus der Vorlage der Bescheinigung von Dr. E. vom 15. Dezember 2006 bei der Beihilfestelle am 29. Dezember 2006 ergeben, folgt hieraus lediglich, dass der Kläger an einem chronischen dekompensierten Tinnitus mit Hörminderung leidet. Dies stellt aber keine Anzeige weiterer - psychischer - Unfallfolgen dar, da die genannten Erkrankungen bereits 1998 gemeldet wurden. Im Übrigen fehlt darin auch jede Bezugnahme auf den Dienstunfall. Auch der dem Gesundheitsamt und dem arbeitsmedizinischen Dienst vom Kläger vorgelegte Bericht der K.-W.-Kurklinik vom 1. Dezember 2006, der eine depressive Störung diagnostiziert, enthält keinen Hinweis darauf, dass diese Folge des Dienstunfalls sei. Zwar braucht sich die Verletzung nicht unmittelbar aus der Meldung zu ergeben, auch müssen nicht sofort Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind aber nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass eine (weitere) Dienstunfallfolge angezeigt wird, aus der ggf. auch Unfallfürsorgeansprüche entstehen können (BayVGH, B.v. 21.11.2016 a.a.O. Rn.8).

Wenn der Kläger sich weiter darauf beruft, dass er die genannten ärztlichen Atteste, aus denen sich durch den Dienstunfall ausgelöste psychische Erkrankungen ergeben würden, bereits 2006 der Beihilfestelle bzw. dem Gesundheitsamt oder dem arbeitsmedizinischen Dienst der Beklagten übermittelt habe, so dass eine Weitergabe an das für die Entgegennahme von Dienstunfallanzeigen zuständige Personalamt der Beklagten innerhalb derselben Behörde ohne weiteres möglich gewesen wäre, war die Meldung bei einer anderen Dienststelle nicht ausreichend (OVG NRW, B.v. 27.11.2014 - 1 A 450/13 - juris Rn. 6). Dienstunfallansprüche sind vielmehr dem Dienstvorgesetzten, hier dem städtischen Personalamt zu melden. Eine Kenntnis der Beihilfestelle bzw. des Gesundheitsamts oder des arbeitsmedizinischen Dienstes der Beklagten genügt hierfür also nicht (BayVGH, B.v. 21.11.2016 a.a.O. Rn. 12; B.v. 7. März 2017 - 3 ZB 14.1973 - juris Rn. 4). Im Übrigen hat die Beihilfestelle sowie das Gesundheitsamt bzw. der arbeitsmedizinische Dienst der Beklagten die persönlichen Daten eines Beamten wie insbesondere ärztliche Stellungnahmen auch vertraulich zu behandeln (Art. 96 Abs. 4 Sätze 6 und 7 BayBG i.V.m. Art. 105 Satz 4 BayBG, § 50 Satz 3 BeamtStG; § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, Art. 30 Abs. 1, Art. 31 GDVG, vgl. BayVGH, U.v. 29.12.1992 - 3 B 91.3436 - juris Rn. 25). Eine Weitergabe derartiger Daten an das Personalamt war daher nicht zulässig und ist deshalb auch zu Recht unterblieben (BayVGH, B.v. 21.11.2016 a.a.O. Rn. 12). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Behauptung des Klägers, wie sich aus den Akten des Gesundheitsamts und des arbeitsmedizinischen Dienstes ergebe, habe er mehrfach die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Personalamt entbunden, da er nicht substantiiert darlegt, um welche ärztlichen Unterlagen es sich dabei handeln sollte. Im Übrigen ändert dies nichts daran, dass diese Unterlagen dem Personalamt nicht vorgelegt worden sind, worauf der Kläger auch nicht vertrauen durfte.

Eine für § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausreichende (fern-) mündliche Meldung (BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66.03 - juris Rn. 19) weiterer Dienstunfallfolgen hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Unabhängig davon, dass er erstmals mit Schriftsatz vom 27. März 2014 vorgetragen hat, Mitarbeiter im Personalamt der Beklagten bereits 2007 auch auf seine psychischen Probleme hingewiesen zu haben, hat die Beklagte dies mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 dezidiert bestritten. Im Übrigen geht auch aus dem klägerischen Vortrag nur hervor, dass er wegen eines Dienstunfalls, bei dem er sich am Fuß verletzt habe, mehrfach beim Personalamt angerufen habe (siehe Vermerk des Personalamts vom 6. November 2007).

Insoweit kann offenbleiben, ob der Kläger nicht auch die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG versäumt hat. Allerdings spricht vieles für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die nunmehr geltend gemachten psychischen Erkrankungen als weitere Unfallfolgen nicht binnen dreier Monate, nachdem er mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Unfallfolge rechnen konnte, gemeldet hat, da solche psychischen Probleme nach den eigenen Angaben des Klägers gegenüber seinem Psychiater Dr. S. (vgl. Arztbericht vom 11. Januar 2011) sowie gegenüber Dr. L. (vgl. Aktennotiz vom 10. Juni 2011) wohl schon seit 1998 existierten.

2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 B 14.1141

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. April 2015

3. Senat

(VG Regensburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2012, Az.: RO 1 K 12.1660)

Sachgebietsschlüssel: 1334

Hauptpunkte:

Unfall bei Probefahrt mit historischen Fahrzeug als Dienstunfall, anzuwendendes Recht, dienstliche Veranstaltung, formelle und materielle Dienstbezogenheit, selbstgeschaffene Gefahr

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

wegen Dienstunfallfürsorge;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2012,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. April 2015 am 24. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2012 wird aufgehoben.

II.

Unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 3. August 2011 wird der Beklagte verpflichtet, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin als Dienstunfall anzuerkennen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Witwe des 1947 geborenen und am 21. Juni 2010 bei einem Unfall verstorbenen Prof. Dr. W. F. Dieser stand bis zu seinem Tod im Dienst des Beklagten als Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität E. Er befasste sich dort schwerpunktmäßig u. a. mit der Wirtschaftsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts. Er betreute im Rahmen seiner Tätigkeit mehrere Forschungsprojekte und Kooperationen im Zusammenhang mit Wirtschaftsunternehmen wie etwa der S. AG und der D. AG.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1992, zuletzt verlängert mit Schreiben vom 5. Juli 2005, wurde dem Professor F. die Durchführung der Nebentätigkeit „Betreuung der wissenschaftlichen Leitung des Referats Unternehmensgeschichte, S. Archiv, insbesondere Erstellung wissenschaftlicher Fachbeiträge zu einer Unternehmensgeschichte bis zum 31. Juli 2010 genehmigt.

Im Zeitraum vom 20. bis 22. Juni 2010 unternahm der Lehrstuhl für Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte eine Exkursion nach F. An dieser Exkursion nahmen neben dem Verstorbenen auch seine Frau, ein befreundetes Ehepaar, vier Mitarbeiter seines Lehrstuhls sowie zehn Studenten teil. Auf dem Programm standen zum einen Besichtigungen von Unternehmen, u. a. am 21. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr die Besichtigung der Automanufaktur „Firma Karrosseriebau H. D.“ in H. Im Rahmen dessen wurde auch ein Nachbau der „Elektrischen Viktoria“ besichtigt. Dieses Fahrzeug war im Auftrag der S. AG von der Firma D. als Nachbau eines von 1905 bis 1910 von der S. AG produzierten Elektroautos rekonstruiert und hergestellt worden. Das Fahrzeug war für Demonstrations- und Ausstellungszwecke vorgesehen, hatte aber auch eine eingeschränkte Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr. Der Verstorbene war seit 2009 im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma S. AG für dieses Projekt verantwortlich. Er konnte im Rahmen seiner Nebentätigkeit über das Fahrzeug verfügen und hatte auch die erforderliche Fahrerlaubnis.

Nach der Besichtigung der „Elektrischen Viktoria“ unternahm der Verstorbene zusammen mit vier Mitfahrern eine Fahrt mit dem Fahrzeug, die nicht gesondert im Programm der Exkursion aufgeführt war. Das Fahrzeug war für vier Personen zugelassen. Prof. Dr. F. fuhr mit dem Fahrzeug von E. in Richtung B.. Nach etwa 600 m gelang es Prof. F. auf der abschüssigen Strecke nicht mehr, das Fahrzeug abzubremsen. Er kam in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab, fuhr in den Straßengraben, prallte gegen die Böschung und wurde aus dem offenen Wagen geschleudert und von dem Fahrzeug erdrückt. Prof. F. verstarb noch an der Unfallstelle, während die übrigen Insassen verletzt wurden.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 12. August 2010 die Anerkennung des tödlichen Verkehrsunfalles ihres Ehemanns als Dienstunfall. Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., den Antrag auf Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab. Ein hiergegen eingereichter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 3. August 2011 zurückgewiesen.

Am 5. September 2011 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

unter Aufhebung der Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und vom 3. August 2011 den Beklagten zu verpflichten, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn Prof. Dr. W. F., als Dienstunfall (mit Todesfolge) anzuerkennen und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, beamtenrechtliche Fürsorgeleistungen zu gewähren.

Bei der Exkursion vom 20. bis 22. Juni 2010 habe es sich um eine dienstliche Veranstaltung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gehandelt. Es sei sowohl die formelle als auch die materielle Dienstbezogenheit gegeben. Von einer dienstlichen Veranstaltung sei dann auszugehen, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleide, die in einem engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen stehe. Die Vorstellung der „Elektrischen Viktoria“ habe dazu gedient, den Studenten ein praktisches Beispiel für „History Marketing“ zu präsentieren, welches Gegenstand des vermittelten Lehrstoffes und ein Forschungsschwerpunkt des Verstorbenen gewesen sei. Die Möglichkeit einer Probefahrt stelle hierbei ein besonderes „Highlight“ dar und habe die einmalige Chance geboten, ein Instrumentarium des „History Marketing“ hautnah zu erleben. Die Durchführung der Probefahrt selbst im Zusammenhang mit der Besichtigung der Automanufaktur habe nichts mit der Zusammenarbeit mit der S. AG zu tun gehabt, sondern sei ein Teil der Exkursion gewesen und habe der Vermittlung von Praxisbezügen gedient. Nicht nur der Besuch der Automanufaktur, sondern auch die eingehende Beschäftigung mit der „Elektrischen Viktoria“ einschließlich der Probefahrt habe in einem engen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben des Verstorbenen gestanden.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den dienstlichen Aufgaben des verstorbenen Beamten und der Fahrt mit dem Nachbau der „Elektrischen Viktoria“. Eine Fahrt habe nicht auf dem Programm der Exkursion gestanden. Nur wenn dem Dienstherrn die Programmpunkte einer Veranstaltung vorher bekannt seien, vermöge die Veranstaltung von seiner Autorität getragen sein. Dass eingeplante Programmpunkte aus verschiedensten Gründen entfallen könnten, sei kein Grund, einen Programmpunkt von vornherein nicht zu benennen. Der verstorbene Beamte sei der Verantwortliche für das Projekt „Nachbau der sog. Elektrischen Viktoria“ gewesen. Nur in dieser Eigenschaft sei er befugt gewesen, das Fahrzeug zu benutzen. Die Fahrt am 21. Juni 2010 zähle daher zu der von dem verstorbenen Beamten für die S. AG ausgeübten Nebentätigkeit. Diese Nebentätigkeit gehöre jedoch nicht zum Dienst. In die Überlegungen einzubeziehen sei auch der Gedanke der selbstgeschaffenen Gefahr. Eine solche Gefahr beseitige zwar grundsätzlich nicht den Zusammenhang mit dem Dienst. Eine Ausnahme gelte aber dann, wenn ein Beamter sich derart sorglos und unvernünftig verhalte, dass nicht mehr der Dienst die allein wesentliche Ursache sei. Halte man sich vor Augen, dass das Fahrzeug nur für vier Sitzplätze einschließlich Fahrer ausgelegt, überladen und auf einer Gefällstrecke, die zudem nur für Anlieger freigegeben gewesen sei, bewegt worden sei, trete der Zusammenhang der Fahrt am 21. Juni 2010 mit den dienstlichen Aufgaben des verstorbenen Beamten hinter die von diesem selbst geschaffene Gefahr in den Hintergrund.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Für die Verpflichtungsklage sei nunmehr auf Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen. Das Klagebegehren scheitere am Fehlen einer formellen Einbeziehung des Veranstaltungsteils (Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“) in den Dienstbereich des verstorbenen Beamten. Im Programm Exkursion sei zwar Montag, den 21. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr eine Besichtigung der Automanufaktur H. angeführt worden, jedoch keine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“. Auch wenn ein schriftliches Exkursionsprogramm übersichtlich bleiben müsse und nicht vorab alle Aktivitäten detailliert und abschließend wiedergegeben werden können und müssen, gehe im vorliegenden Fall die Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ weit über die bloße Besichtigung einer Automanufaktur samt darin ausgestellter Autos hinaus. Die Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ hätte deshalb auf dem Programm für die Exkursion aufgenommen werden müssen. Davon abgesehen liege auch keine materielle Dienstbezogenheit der Probefahrt vor. Die Probefahrt habe keine näheren Beziehungen zu den eigentlichen Dienstaufgaben des verstorbenen Beamten gehabt und seine aktive Teilnahme daran als „Hauptakteur“ sei nicht durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen. Es bedürfe zwar keiner tiefergehenden Ausführungen dazu, dass die Durchführung von Exkursionen grundsätzlich zu den Dienstaufgaben eines Universitätsprofessors und Lehrstuhlinhabers gleich welcher Fachrichtung gehöre. Dazu würden auch - wie im vorliegenden Fall - Werksbesichtigungen gehören. Kein Zusammenhang habe jedoch zwischen den dienstlichen Aufgaben des verstorbenen Beamten und der Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ bestanden. Das Gericht vermöge nicht der Auffassung zu folgen, die Fahrt sei als ein Instrument des „History Marketing“ zu betrachten. Welchen Erkenntnisgewinn im Rahmen des Studiums der Wirtschafts- und Sozialgeschichte die Studenten aus einer Fahrt hätten ziehen können, erschließe sich nicht. Laut Statement des Verstorbenen zur „Elektrischen Viktoria“ sollte der Nachbau auf Ausstellungen und Events verdeutlichen, dass sich die S. AG diesem Thema schon vor mehr als 100 Jahren gewidmet habe. Eine größere Nutzung auf öffentlichen Straßen sei nicht angedacht gewesen, allerdings wäre die Möglichkeit, das Fahrzeug auf kurzen Strecken bei Events zu bewegen, sehr wünschenswert und anzustreben. Damit habe sich Prof. F. aber im Bereich seiner genehmigten Nebentätigkeit bewegt. Diese Nebentätigkeit gehöre jedoch nicht zum Dienst.

Gegen dieses Urteil richtet sich die durch den Senat mit Beschluss vom 23. Mai 2014 zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2012 und der Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und vom 3. August 2011 den Beklagten zu verpflichten, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn Prof. Dr. W. F., als Dienstunfall (mit Todesfolge) anzuerkennen.

Es liege sowohl eine formelle als auch eine materielle Dienstbezogenheit der Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ im Rahmen der Exkursion vor. In der offiziellen Stellungnahme des Kanzlers werde ausdrücklich - unter Hinweis auf Stellungnahmen der Assistenten und Mitarbeiter des Lehrstuhls - klargestellt, dass die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Es werde auch nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen ein vorab erstelltes Programm nicht abschließend sein könne. Konkret habe die Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs nicht festgestanden. Wenn die Universität von einer formellen (und materiellen) Dienstbezogenheit ausgehe, sei dies im Rahmen der Unfallfürsorgeentscheidung zumindest hinsichtlich der formellen (aber wohl auch der materiellen) Dienstbezogenheit von der Festsetzungsstelle zu akzeptieren. Eine Erwähnung der Probefahrt im Exkursionsprogramm sei entbehrlich gewesen, da es für die Frage, ob ein Dienstunfall vorliege, nicht entscheidend auf die Detailplanung und den genauen Wortlaut der dort aufgelisteten Programmpunkte ankommen dürfe, sondern vielmehr auf den tatsächlich vorgesehenen Ablauf der Exkursion. Die Exkursion sei voll umfänglich formal vom Dienstherrn getragen worden. Mithin sei ungeachtet ihrer fehlenden ausdrücklichen Erwähnung in der Programmübersicht die formelle Dienstbezogenheit der Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ als Teil der Exkursion zu bejahen. Die „Elektrische Viktoria“ sei gerade so konstruiert gewesen, dass kürzere Fahrten mit ihr unternommen werden konnten. Dies lasse den Rückschluss zu, dass auch bei der geplanten Präsentation der „Elektrischen Viktoria“ auf Messen und bei anderen Großereignissen Probefahrten als jedenfalls fakultativer Bestandteil und besonderes Highlight des „Historischen Marketing“ vorgesehen gewesen seien. Der Verunglückte habe mit der Durchführung der Probefahrt lediglich die volle Bandbreite der Instrumente des „History Marketing“ ausgeschöpft und damit seinen Studenten die Merkmale der Unternehmensgeschichte als Marketingressource umfassend demonstriert. Zudem sei die Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ zwar gewissermaßen bei Gelegenheit, nicht aber in Ausübung der Nebentätigkeit bei der S... AG erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 beantragte der Beklagte,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Gefahr, in H. mit einem der S. AG gehörenden Nachbau der „Elektrischen Viktoria“ zu verunglücken, habe keinen Bezug zu der Tätigkeit des Verstorbenen als Professor für Wirtschaftsgeschichte an der Universität E. Dafür spreche schon der vom Dienstort abweichende Ort des Geschehens. Ebenso fehle es ersichtlich an einer engen Verbindung einer Testfahrt mit den Erfordernissen einer Diensterfüllung als Geisteswissenschaftler. Bei objektiver Betrachtungsweise falle diese Testfahrt in einen sehr viel engeren und damit rechtlich maßgeblichen Beziehung zur Funktion des Verstorbenen als Projektleiter Nachbau „Elektronische Viktoria“ im Auftrag der S. AG. Es widerspreche fundamental der gesetzlichen Erwägung, dass im Wege der Anerkennung als Dienstunfall der Allgemeinheit Risiken aufgebürdet würden, die mit der Tätigkeit des Verstorbenen als Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte in keinem engen und prägenden sachlichen Zusammenhang stünden. Besonderes Gewicht müsse in diesem Zusammenhang den Kriterien der Beherrschbarkeit des Risikos durch den Dienstherrn zukommen. Die Universität habe ersichtlich nicht damit rechnen müssen, dass im Rahmen einer Exkursion riskante Testfahrten mit einem Fahrzeug stattfinden würden, das ausdrücklich nur unter Einschränkungen für den Verkehr zugelassen gewesen sei und nur von zwei Personen habe gefahren werden dürfen. Eine Veranstaltung müsse, um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich eingezogen werden. Daran fehle es hier: Die Testfahrt habe der Verstorbene allein aufgrund seiner Nebentätigkeit für die S. AG durchführen können. Diese bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vorzunehmende Zuordnung der Testfahrt zur Tätigkeit des Verstorbenen für die S. AG spiegle sich auch darin wieder, dass von Seiten der S. AG als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs nach hiesiger Kenntnis bislang keine Schadensersatzansprüche an den Beklagten herangetragen worden seien. Bei Bejahung eines Dienstunfalls stehe dennoch entgegen, dass bei wertender Betrachtungsweise eine Dienstbezogenheit aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahr ausscheiden müsse.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, die unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 3. August 2011 auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet war, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn Prof. Dr. W. F., als Dienstunfall anzuerkennen, hat Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des am 21. Juni 2010 erlittenen Unfalls ihres Ehemanns als Dienstunfall.

Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzinteresse, weil ihr im Fall der Dienstunfallanerkennung Unfallsterbegeld (Art. 57 BayBeamtVG) und Unfallhinterbliebenenversorgung (Art. 58 BayBeamtVG) zustehen.

Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (BVerwG, U.v. 24.10.1963 - 2 C 10/62 - BverwGE 17, 59 [60]; zuletzt U.v. 29.8.2013 - 2 C 1/12 - juris Rn. 8). Nach Art. 117 BayBeamtVG ersetzt das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, ber. S. 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 52 Abs. 4 und 5 BeamtVG. Diese Ersetzung wäre auch ohne ausdrückliche (landes-)gesetzliche Regelung eingetreten, denn bereits aus Art. 125a GG ergibt sich sowohl die Ersetzungsbefugnis des Landesgesetzgebers als auch die unmittelbare Rechtsfolge, wonach das weitergeltende Bundesrecht mit dem Erlass einer landesrechtlichen Bestimmung außer Kraft tritt (Beck’scher Online Kommentar BayBeamtVG, Stand September 2014, Art. 117). Damit ist nur geregelt, dass das BayBeamtVG das BeamtVG im Freistaat Bayern ersetzt, jedoch erst mit Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2011. Weitere Übergangsregelungen bestehen hinsichtlich der Unfallfürsorge in Art. 100 Abs. 4 BayBeamtVG. Hierbei wird auf am 31. Dezember 2010 vorhandene Unfallfürsorgeberechtigte abgestellt und geregelt, dass ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall oder dem Einsatzunfall im Sinne dieses Gesetzes gleichsteht. Darin kann keine Rückwirkung für den Fall einer Anerkennung eines Dienstunfalls vor dem 1. Januar 2011 gesehen werden. Die Übergangsregelung betrifft lediglich vorhandene Unfallfürsorgeberechtigte, wobei deren Unfall als Dienstunfall anerkannt ist. Damit misst sich das Gesetz hinsichtlich der Frage der Anerkennung eines Dienstunfalls keine Rückwirkung zu, so dass das BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung bis 31. Dezember 2010 gilt (Findeisen, KommP/BY 2010, 224). Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren und der nunmehrigen Rechtslage ergeben sich jedoch für den konkreten Fall nicht.

Die Anerkennung als Dienstunfall setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehört auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BeamtVG, Art. 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG).

Eine dienstliche Veranstaltung i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG liegt dann vor, wenn sie materiell und formell dienstbezogen ist. Dienstunfallschutz setzt voraus, dass die Veranstaltung ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhält. Sie muss im Zusammenhang mit dem Dienst, also den eigentlichen Dienstaufgaben stehen, dienstlichen Interessen dienen und - sei es mittelbar oder unmittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Dem Zeitpunkt der Veranstaltung allein kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Dabei ist einerseits von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass die dienstunfallgeschützte Tätigkeit des Beamten in engem natürlichem Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben und sonstigen dienstlichen notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen muss. Andererseits müssen besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die betreffende Tätigkeit des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 25). Ob eine Veranstaltung in die dienstliche Sphäre eingezogen ist, beurteilt sich nach dem Zusammenhang der Veranstaltung mit den allgemeinen Dienstaufgaben. Dabei lassen sich Umfang und Grenzen der dienstlichen Veranstaltung nicht generell festlegen. In Grenzbereichen ist dem Dienstherrn eine verwaltungs- und personalpolitische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Diese Gestaltungsfreiheit findet jedoch ihre Grenze darin, dass das Kriterium der materiellen Dienstbezogenheit vor allem auf der Erwägung beruht, dass eine Behörde nur im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu handeln befugt ist und der Allgemeinheit nur Risiken in Gestalt von Unfallfürsorgeleistungen aufgebürdet werden können, die mit diesem Auftrag in sachlichem Zusammenhang stehen (BVerwG U.v. 13.8.1973 - VI C 26/70 - juris Rn. 27 und 30). Durch die ausdrückliche Aufführung der dienstlichen Veranstaltung hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Dienstunfallbegriff nicht erweitert. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören (BVerwG B.v. 25.7.2014 - 2 B 62/13 - juris Rn. 15).

Veranstaltungen sind kollektive - für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder einem bestimmten Kreis von Bediensteten - geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und - sei es unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Für die materielle Dienstbezogenheit kommt es entscheidend auf den Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben und dabei wiederum wesentlich darauf an, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen dient. Formell muss die Veranstaltung vom Dienstherrn in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit unmittelbar oder mittelbar von der Autorität des Dienstvorgesetzten des Beamten getragen und in den weisungsgebundenen Bereich einbezogen sein. Das erfordert nicht in jedem Fall, dass die Veranstaltung vom Dienstvorgesetzten selbst getragen und durchgeführt wird; er kann auch andere Personen beauftragen (BVerwG B.v. 25.7.2014 - a. a. O. - Rn. 16 m. w. N.).

Die Durchführung von Exkursionen gehört grundsätzlich zu den Dienstaufgaben eines Universitätsprofessors und Lehrstuhlinhabers. Dazu gehören auch - wie im vorliegenden Fall - Werksbesichtigungen. Dass unter Umständen einzelne Personen als Begleitung teilnehmen, die nicht zum Lehrstuhl und zu den Studenten gehören -wie hier die Ehefrau des Klägers und ein befreundetes Ehepaar - lässt die Dienstbezogenheit der Exkursion als solches nicht entfallen, ebenso wie Programmpunkte (z. B. Stadtbesichtigung, Weinprobe), die keinen Dienstbezug haben.

Die Universität geht selbst in der Stellungnahme vom 4. November 2010 davon aus, dass die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ formell und materiell dienstbezogen war. Eine ausdrückliche Genehmigung wurde dadurch aber im Nachhinein nicht erteilt (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.1985 -3 B 84 A 2115 - ZBR 1986, 83), da der Kanzler der Universität lediglich seine Meinung wiedergegeben hat. Eine nachträgliche Genehmigung ergibt sich daraus nicht und zwar weder inhaltlich noch im Hinblick auf den jeweiligen Adressaten. (BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 3 B 11.892 -juris Rn. 32). Damit ist die formelle und materielle Dienstbezogenheit gesondert zu untersuchen.

Im Rahmen des Programmpunkts der Werksbesichtigung der Automanufaktur D... in H... fand die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ statt. Es ist von einer formellen Einbeziehung auch dieses Teils des Programms in den Dienstbereich des Klägers auszugehen. Nach Aussage des Kanzlers der F.-Universität E. im Schreiben vom 4. November 2010 fand durch den Lehrstuhl für Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte eine Exkursion nach F. vom 20. bis 22. Juni 2010 statt, wobei am Montag, den 21. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr eine Besichtigung der Automanufaktur H. vorgesehen war. Im Rahmen dieser dienstlichen Veranstaltung wurde die Automanufaktur besichtigt, u. a. auch die „Elektrische Viktoria“. Ob auch eine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ durchgeführt werden sollte, ergibt sich aus dem Programm nicht. Der Kanzler hat ausgeführt, dass nach Aussage der Assistenten und Mitarbeiter des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte eine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ von Herrn Prof. F. jedoch von Anfang an beabsichtigt war. Die Tatsache, dass die Probefahrt nicht gesondert im Exkursionsprogramm aufgeführt wurde, sei allein dem Umstand geschuldet, dass zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht mit Sicherheit festgestanden habe, ob das sich in H. zur Reparatur bzw. Wartung befindliche Fahrzeug am Tag des Besuchs der Automanufaktur bereits einsatzfähig sein würde. An der Intension von Prof. F., im Falle der Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs eine Probefahrt zu unternehmen, sei nach Aussage der Assistenten und Mitarbeiter nicht zu zweifeln. Diese Aussagen des Kanzlers sprechen dafür, dass es sich bei der Probefahrt um eine formell dienstliche Veranstaltung gehandelt hat, zumal auch zu berücksichtigten ist, dass Prof. F. das Programm der Veranstaltung im Wesentlichen selbst bestimmen konnte. Insoweit hat der Kanzler dargelegt, dass ein vorab erstelltes Programm in der Regel nicht abschließend alle Aktivitäten der Exkursion wiedergeben kann und die Probefahrt dem üblichen Charakter einer Exkursion mit der gewünschten Vermittlung von Praxisbezügen entspricht. Damit kann die formelle Dienstbezogenheit nicht durch Aussagen von Teilnehmern im Rahmen des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens in Zweifel gezogen werden, die ausgesagt haben, dass die Probefahrt eine spontane Idee von Prof. F. gewesen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass Prof. F. eigenständig das Programm der Exkursion ändern bzw. ergänzen konnte.

Die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ war auch materiell dienstbezogen. Wie ausgeführt, gehörte die Teilnahme an der Exkursion und an der Besichtigung der Automanufaktur zu den Dienstaufgaben des verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ hatte auch Beziehungen zu den Dienstaufgaben des verstorbenen Beamten. Prof. F. war Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Die Forschungsschwerpunkte lauteten: Wirtschaftsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Unternehmensgeschichte, Banken und Börsengeschichte und internationale Wirtschaftsbeziehungen. Forschungsprojekte in Kooperation mit der Wirtschaft waren: Geschichte der S. AG, Geschichte der D. AG, Forschungsprojekt zur . KG a.A., Geschichte der G. AG, wie sich aus dem Schreiben der Universität vom 4. November 2010 an die Behörde ergibt.

Die Vorstellung des Nachbaus der „Elektrischen Viktoria“ diente dazu, den Studenten ein praktisches Beispiel für „History Marketing“ zu präsentieren, ein Beispiel für eine unternehmerische Philosophie, die Vergangenheit eines Unternehmens in Form der Unternehmensgeschichte als Marktressource zu nutzen und möglichst gewinnbringend als Hervorhebungsmerkmal im Wettbewerb mit anderen Unternehmen einzusetzen. Dies stellt einen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des verstorbenen Beamten dar. Im Rahmen der Präsentation der „Elektrischen Viktoria“ wurden auch immer wieder kurze Probefahrten unternommen. Hierzu waren der Ehemann der Klägerin sowie der Inhaber der Manufaktur in H. berechtigt. Im Rahmen der Demonstration des „History Marketing“ konnte der Ehemann der Klägerin als Exkursionsleiter und Ersteller des Programms den Programmpunkt einer Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ in die Exkursion aufnehmen.

Unerheblich ist dabei, dass der Ehemann der Klägerin eine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ in das Programm nur aufnehmen konnte, weil er aufgrund seiner Nebentätigkeit bei der Firma S. AG berechtigt war, dieses Fahrzeug zu führen. Die Nebentätigkeit bei der Firma S. AG ermöglichte dem verstorbenen Beamten, diesen Programmpunkt in die Exkursion aufzunehmen, dies führt jedoch nicht dazu, dass er bei diesem Programmpunkt im Rahmen der Nebentätigkeit tätig geworden ist. Der verstorbene Beamte wird dann im Rahmen der Nebentätigkeit tätig, wenn er für die Firma S. AG die „Elektrische Viktoria“ präsentiert. Man kann jedoch nicht davon ausgehen, dass er bei einer Präsentation der „Elektrischen Viktoria“ für seine Studenten für die Fa. S. AG tätig wurde. Es ist hier danach zu unterscheiden, ob der verstorbene Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben oder im Rahmen seiner Nebentätigkeit für die Firma S. AG tätig wurde. Im konkreten Fall war Ersteres der Fall.

Durch die Einbeziehung der Probefahrt in die dienstliche Veranstaltung ist die Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn noch nicht überschritten. Die Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze darin, dass das Kriterium der materiellen Dienstbezogenheit vor allem auf der Erwägung beruht, dass eine Behörde nur im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu handeln befugt ist und der Allgemeinheit nur Risiken in Gestalt von Unfallfürsorgeleistungen aufgebürdet werden können, die mit diesem Auftrag in sachlichem Zusammenhang stehen. Wie bereits ausgeführt ist ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des verstorbenen Beamten als Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte auch bei der Probefahrt gegeben.

Es ist zwar offenkundig, dass durch die Probefahrt das Risiko für den Dienstherrn erhöht worden ist. Auch konnte die Probefahrt nur stattfinden, weil der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit für die S. AG die Berechtigung zum Fahren für die „Elektrischen Viktoria“ hatte. Wäre die Exkursion nicht in der Person des verstorbenen Beamten als Projektleiter Nachbau „Elektrische Viktoria“, sondern von einem anderen Mitglied der Universität geleitet worden, wäre es bei einer Besichtigung geblieben und eine Probefahrt hätte nicht stattfinden können. Diese Gesichtspunkte sind jedoch nicht geeignet, im Rahmen einer Wertung den dienstlichen Charakter der Probefahrt entfallen zu lassen. Der verstorbene Beamte wird in seiner Eigenschaft als Professor und Leiter der Exkursion tätig, der aufgrund seiner Nebentätigkeit das Programm mit der Probefahrt anreichern konnte, wobei diese noch im Rahmen seiner Dienstaufgaben stattfand.

Soweit der Beklagte darlegt, dass bei wertender Betrachtungsweise eine Dienstbezogenheit aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahr ausscheiden müsste, kann er damit nicht durchdringen. Der in § 7 Abs. 2 SGB VII zum Ausdruck kommende Gedanke, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt, gilt entsprechend auch in der Beamtenfürsorge (BayVGH, U.v. 12.10.1983 -3 B 83 A.1049 - juris). Verstößt der Beamte gegen die gesetzliche Vorschrift (hier die vom TÜV verfügten Zulassungsbeschränkungen für das Fahrzeug), hängt die Frage, ob er sich damit vom Dienst gelöst hat, vom Einzelfall ab. Selbst bei vorsätzlichem verbotswidrigem Handeln ist nur dann ein Sich-Lösen vom Dienst anzunehmen, wenn sich die Anordnung auf das Tätigwerden selbst bezogen hat und nicht nur gewisse Modalitäten der Dienstausführung betraf. In diesem Sinne nimmt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Arbeitsunfall ein Lösen des Kausalzusammenhangs mit dem Dienst nur bei einem Verhalten an, das als (völlig) sinn- und vernunftswidrig zu charakterisieren ist. Erforderlich ist ein Verhalten, das außerhalb jeder durch die Vernunft gebotenen Überlegung liegt. Die Gefahr muss so leicht erkennbar und das Maß der Unvernunft entscheidend sein, dass demgegenüber die Einwirkung des Dienstes als Teilursache für den Eintritt des Unfalls zurücktritt und deshalb als rechtlich unwesentlich erscheint. (vgl. BSG, U.v. 12.4.2005 -B 2 U 11/04 R - juris Rn. 22 m. w. N.). Mag sich das Vorgehen des verstorbenen Beamten (Überladung mit fünf Personen, abschüssiger Straßenverlauf, schnelles Anfahren laut Zeugenaussage D.) als unvernünftig und sorglose Verhaltensweise erweisen, sind jedoch die in der Rechtsprechung genannten Verhaltensweisen, die als völlig sinn- und vernunftswidrig zu charakterisieren sind, bei weitem nicht erreicht. Insoweit bedurfte es auch nicht der beantragten Beweisaufnahme.

Der Senat sieht auch keinen Zusammenhang zwischen der Annahme einer dienstlichen Veranstaltung und dem Umstand, dass die Firma S. AG keine Schadenersatzansprüche gegen den verstorbenen Ehemann der Klägerin bzw. gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass nach der Verkehrsauffassung und den objektiven Gegebenheiten keine dienstliche Verrichtung des Ehemanns der Klägerin anzuerkennen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein, ohne rechtskundigen Rat, zu betreiben.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sowie des § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Läpple Dr. Neumüller Vicinus

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, bei dem der 1956 geborene Kläger, der bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. Mai 2009 als Verwaltungsamtmann (BesGr A 11) im Dienst der Beklagten stand, auf dem Weg zum Dienst von seinem PKW zur S-Bahn eine Verletzung am linken Knie erlitten hat, als Dienstunfall mit den geltend gemachten Folgen Hinterhornabriss des Innenmeniskus links, Spongiosa-ödem im medialen Tibiaplateau, Orteonekrose der tibialen Gelenkfläche des linken Knies, schmerzhaftes Impingementsyndrom rechte Schulter sowie Epicondylitis des rechten Ellenbogens zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) durch die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG verneint.

Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; nach § 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG ist die Entscheidung dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. Die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf und der dem Versorgungsberechtigten nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 10 BayBG zuzustellen ist, um wirksam zu werden (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die wirksame Anerkennung als Dienstunfall setzt deshalb die schriftliche Feststellung und deren förmliche Bekanntgabe gegenüber dem Versorgungsberechtigten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 15).

Vorliegend hat weder die Beklagte als die für die Anerkennung zuständige oberste Dienstbehörde i. S. d. Art. 2 Satz 1 BayBG (durch den Gemeinderat bzw. den ersten Bürgermeister, vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2006 - 3 ZB 05.815 - juris Rn. 5) noch eine vor ihr bestimmte Stelle das Ereignis vom 19. Juli 2007 schriftlich als Dienstunfall anerkannt. Die Gemeindeverwaltung der Beklagten hat zwar die Dienstunfallanzeige des Klägers mit Formblatt vom 5. September 2007 an die für die Erstattung von Dienstunfallleistungen zuständige Bayerische Versorgungskammer weitergeleitet und unter dem Punkt „Allgemeine Angaben“ ausdrücklich erklärt: „Vom Dienstherrn als Dienstunfall anerkannt am Di., 28.08.2007“. Darin liegt aber keine schriftliche Anerkennung eines Dienstunfalls gegenüber dem Kläger, weil die Erklärung lediglich gegenüber dem Versorgungsträger abgegeben wurde. Entsprechendes gilt für das Antwortschreiben der Versorgungskammer vom 27. September 2007, in dem diese der Beklagten wörtlich mitgeteilt hat: „Wir bestätigen den Eingang der Unfallanzeige. Der Unfall wird als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt.“ Auch dieses Schreiben war nur an die Beklagte gerichtet. Bei beiden Schreiben handelt es sich deshalb nicht um Verwaltungsakte i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger, sondern lediglich um internen Schriftverkehr, von denen der Kläger unstreitig erst anlässlich der Akteneinsicht seiner Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat, die ihm aber vorher nicht förmlich bekannt gegeben worden sind.

Aus den genannten Gründen liegt auch in der bis August 2008 erfolgten Erstattung der vom Kläger eingereichten Arztrechnungen durch die Versorgungskammer keine - konkludente - Anerkennung des Vorfalls vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall; gleiches gilt für das Verhalten der Beklagten, die dieser Handhabung nicht widersprochen hat. Die Begleichung der Rechnungen allein kann, auch wenn der Kläger angesichts des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Versorgungskammer über seinen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfall entscheiden würde, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung gesehen werden (vgl. BGH, U. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - juris Rn. 12). Jedenfalls fehlt es, auch wenn der Kläger aufgrund der Erstattung der Behandlungskosten durch die Versorgungskammer darauf vertraut haben sollte, dass das Unfallereignis als Dienstunfall anerkannt worden sei, auch insoweit an einer schriftlichen und damit eindeutigen Anerkennung gegenüber dem Kläger, da die entsprechenden Mitteilungen der Versorgungskammer nur an die Beklagte gerichtet waren (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 20).

Auch die E-Mail der Versorgungskammer an den Kläger vom 13. Mai 2008 beinhaltet keine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall. Unabhängig davon, dass die E-Mail ohne Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur weder die Schriftform noch die dieser gleichgestellte elektronische Form wahrt (vgl. Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, Art. 5 Abs. 5 Satz 2 VwZVG), kommt ihr ersichtlich auch keine Regelungswirkung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu. Darin wurde nur auf eine Anfrage des Klägers allgemein auf die bestehende Rechtslage gemäß § 31 BeamtVG hingewiesen, wonach nur notwendige und angemessene Aufwendungen z. B. für die ärztliche Behandlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anerkannten Dienstunfall stehen, erstattet werden können. Mit der Darlegung der Rechtslage war aber keine (stillschweigende) Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, das in der E-Mail auch nicht erwähnt wird, als Dienstunfall verbunden. Die Erstattung von Behandlungskosten setzt vielmehr die vorherige Anerkennung eines Dienstunfalls voraus, was nach dem oben Ausgeführten hier nicht der Fall war.

Da es somit schon an der Anerkennung als Dienstunfall fehlt, kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre Gemeindeverwaltung bzw. die Versorgungskammer überhaupt als Stelle für die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall bestimmt hat, was von der Beklagten bestritten worden ist.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch eine Verpflichtung der Beklagten, das Ereignis vom 19. Juli 2007 nachträglich als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG anzuerkennen, abgelehnt.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 24); als Dienst gilt dabei auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 9).

Als Ursache im Rechtssinn auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also beispielsweise die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - juris Rn. 7).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründende Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5).

Demgemäß ist das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden amts- und fachärztlichen Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger infolge des Unfallereignisses vom 19. Juli 2007 - unstreitig - auf dem Weg zum Dienst erlittene Verletzung am linken Kniegelenk und die in der Folge aufgetretenen Beschwerden durch eine Gelegenheitsursache verursacht wurden.

Amtsärztin Dr. K. kommt im Gutachten vom 29. Januar 2009 auf der Grundlage des von ihr eingeholten fachorthopädischen Gutachtens von Dr. H. vom 19. Dezember 2008 zum Ergebnis, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht um einen Dienst-/Wegeunfall handelt, weil die aufgetretene Meniskusläsion sich entsprechend dem nachvollziehbaren Ablauf jederzeit bei alltäglich vergleichbaren Gelegenheiten hätte ereignen können. Danach hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine bestehende, klinisch jedoch stumme Gewebedegeneration im linken Kniegelenk zusammen mit vorhandenen körperlichen Gegebenheiten (ein erheblich erhöhtes Körpergewicht und eine für degenerative Abnützungen prädestinierte Altersstufe) die Schädigung des linken Meniskus verursacht. Anhaltspunkte für eine degenerative Vorschädigung des linken Knies ergeben sich aus dem OP-Bericht von Dr. E. vom 20. Juli 2007, wonach bei der an diesem Tag durchgeführten Arthroskopie nicht nur ein Hinterhornabriss am Innenmeniskus, sondern auch ein drittgradiger Knorpelschaden und hypertrophe synoviale Zotten festgestellt wurden. Auch hat der Kläger laut OP-Bericht Dr. Ö. vom 22. März 2006 bereits 2006 ohne Einwirkung von außen einen Innenmeniskuslappenriss am rechten Knie erlitten, wobei ein degenerativer Horizontalriss im Hinterhornbereich festgestellt wurde. Diese körperlichen Befunde lassen nicht auf einen Dienstunfall als wesentliche Ursache für den Hinterhornabriss schließen und liefern die plausible Erklärung dafür, warum der Meniskus - ähnlich wie schon beim rechten Knie - beim Gehen ohne äußere Krafteinwirkung reißen konnte. Ein solcher Unfallmechanismus ist - mangels erforderlicher Krafteinwirkung - per se auch nicht geeignet, einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Dem steht nicht entgegen, dass Dr. E. in seinem Attest vom 30. Juli 2009 angegeben hat, der Meniskus sei nicht in typischer Weise degenerativ ausgefasert, sondern sichtbar frisch gerissen gewesen. Dr. K. hat hierzu plausibel dargelegt, dass diese Feststellung nicht gegen bereits vorbestehende degenerative Veränderungen spricht, sondern lediglich besagt, dass die festgestellte Verletzung nicht schon länger bestanden hat und daher nicht - wie für ältere Verletzungen typisch - ausgefasert war.

Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht aufgrund unzutreffender Annahmen von Dr. K. zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Unfallereignis vorliegt, weil die Meniskusläsion ohne Grund beim normalen Gehen aufgetreten sei. Vielmehr beruht diese Unfallschilderung auf den eigenen Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 23. Juli bzw. 23. August 2007, an denen er sich festhalten lassen muss. Auch bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 14. Oktober 2008 hat er auf Frage, ob er gerannt, gestürzt oder gestolpert sei, erklärt, dass beim normalen Gehen plötzlich mit lautem Knall ein stechender Schmerz im linken Knie aufgetreten sei. Im Zulassungsverfahren hat er wiederholt, dass diese Angaben gegenüber der Amtsärztin zutreffend sind und die Verletzung nicht durch einen Sturz verursacht worden ist. Deshalb trifft es nicht zu, dass Dr. K. sich nicht an den vom Kläger geschilderten Vorfall habe erinnern können.

Wenn der Kläger demgegenüber nunmehr behauptet, die Verletzung sei nicht beim normalen Gehen, sondern beim Tritt in ein Loch auf unebenem Asphalt mit stärkerer Gewalteinwirkung aufgetreten, ist dieses gesteigerte Vorbringen angesichts der schriftlichen Unfallschilderungen und der Angaben von Dr. K. nicht als glaubwürdig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 14 ZB 09.2481 - juris Rn. 7). Auch die Einlassung, er habe dies nur deshalb nicht früher angegeben, weil er vom Vorliegen eines Dienstunfalls ausgegangen sei, vermag den Widerspruch nicht zu erklären. Auch die Vorlage von Fotos vom Parkplatz ändert an dieser Beurteilung nichts, da auf diesen keine solchen Bodenvertiefungen zu erkennen sind, die das Vorbringen plausibel erscheinen lassen würden, der Kläger sei in ein Loch getreten und habe sich das Bein verdreht.

Dies kann aber letztlich offen bleiben, da auch ein möglicher Tritt in eine derartige Bodenunebenheit ohne Umkippen oder Sturz nach Einschätzung von Dr. H. mangels geeigneter Unfallmechanik und -kraft für den erlittenen Meniskusriss nicht ursächlich war. Dies gilt unabhängig davon, ob Dr. H. aufgrund der u. U. missverständlichen Schilderung des Klägers ihm gegenüber unzutreffend davon ausgegangen sein mag, dass der Unfall sich auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat. Entgegen der Behauptung des Klägers ist Dr. K. nicht unzutreffend davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat, sondern hat sich lediglich in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht auf diese Äußerung im Gutachten von Dr. H. bezogen, um auf das dortige klägerische Vorbringen hinzuweisen.

Soweit der Kläger eine Gelegenheitsursache verneint, weil er vor dem Vorfall vom 19. Juli 2007 keinen Unfall oder größeren Schaden gehabt habe, trifft dies nach dem Ausgeführten nicht zu, da der Kläger bereits 2006 eine vergleichbare Verletzung am rechten Knie ebenfalls ohne äußere Einwirkung erlitten hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Dr. B. im orthopädischen Gutachten vom 20. April 2010 anhand der zitierten medizinischen Literatur zu dem Ergebnis komme, dass eine Meniskusschädigung nicht beliebig geschehen könne und deshalb eine isolierte Traumatisierung nicht ausgeschlossen werden dürfe, ist dies nicht geeignet, die festgestellte Vorschädigung als wesentliche Ursache für die Verletzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Behauptung, beim Kläger habe keine klinisch bedeutende Vorerkrankung, sondern nur eine akute Meniskusverletzung vorgelegen, trifft angesichts der festgestellten Vorschädigungen so nicht zu. Soweit Dr. B. konstatiert, dass der Kläger infolge eines typischen Drehsturzes mit plötzlicher, hoher Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk eine Meniskusschädigung im Vorderhornbereich erlitten habe, geht sie nicht nur von einem anderen Geschehen als bislang vorgetragen aus; sie legt dabei auch eine nicht festgestellte Verletzung (Vorder- statt Hinterhornabriss) zugrunde, so dass die von ihr hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe einen Dienst- bzw. Wegeunfall erlitten, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist. Demgemäß hat Dr. K. in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 dieses Gutachten zu Recht auch für nicht maßgeblich erachtet. Daran ändert nichts, dass Dr. B. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2012 erklärt hat, aus den bei der Begutachtung vorliegenden Unterlagen habe sich nicht ergeben, ob es sich um einen Vorder- oder Hinterhornabriss gehandelt habe. Dies legt vielmehr die Annahme nahe, dass Dr. B. die ärztlichen Unterlagen nicht sorgfältig ausgewertet hat. Wenn sie in Kenntnis der Tatsache, dass beim Kläger ein Hinter- und kein Vorderhornriss vorlag, die Ansicht vertritt, es komme darauf nicht an, weil unabhängig davon, wo die Meniskusläsion aufgetreten sei, eine traumatische Ursache für den Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht negiert werden könne, setzt sie sich nicht mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinander. Damit vermag sie jedoch die amtsärztliche Einschätzung, dass eine Gelegenheitsursache vorliegt, nicht zu widerlegen. Zudem ist auch nach Ansicht von Dr. B. aufgrund degenerativer Veränderungen von einer zu erwartenden Krankheitsbereitschaft auszugehen, auch wenn diese vor dem Unfall noch zu keiner klinischen Manifestation oder funktionellen Störung geführt habe.

Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Amtsärztin nicht darauf abgestellt habe, ob der Körperschaden zumindest überwiegend durch den Vorfall oder die Vorschädigung verursacht worden ist. Steht eine Ursache als Gelegenheitsursache fest, ist sie für den eingetretenen Körperschaden nicht als maßgeblich anzusehen. Erleidet ein Vorgeschädigter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche Schädigung der Gesundheit in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris Rn. 4).

Da somit der Unfall vom 19. Juli 2007 nicht als wesentliche (Teil-) Ursache für die Verletzung angesehen werden kann, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der eingetretenen Verletzung. Auch das Verhalten der Beklagten führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Dienstvorgesetzte habe entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Ursache für den Unfall nicht sofort ermitteln lassen, wodurch es erschwert bzw. unmöglich worden sei, die Unfallursache aufzuklären, führt die Untersuchungspflicht des Dienstherrn nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.1981 - 3 B 80 A.1360 - BayVBl 1981, 304). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, was die Beklagte seiner Ansicht nach hätte unternehmen müssen, um die Unfallursache aufzuklären. Da der Kläger am Tag nach dem Unfall operiert worden ist und im Anschluss daran weitere Untersuchungen wie ein MRT durchgeführt worden sind, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte zur Unfallursache ergeben hätten, ist nicht davon auszugehen, dass diese durch weitere zeitnahe Untersuchungen aufgeklärt hätte werden können. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten bei ihm den Eindruck erweckt, der Dienstunfall sei anerkannt worden, so dass er weitere Untersuchungen unterlassen habe, führt dies ebenfalls nicht zu einer Beweislastumkehr. Diese würde allenfalls dann eingreifen, wenn der Beklagten diesbezüglich eine Beweisvereitelung vorzuwerfen wäre. Das Verhalten der Beklagten war hier aber eher großzügig; ob dies rechtswidrig war, steht nicht fest. Jedenfalls kann ihr ein „beamtenfreundliches Verhalten" nicht im Zusammenhang mit der Frage, wer die Beweislast zu tragen hat, zum Vorwurf gemacht werden. Denn die Beklagte hat nicht bewusst eine Klärung des Sachverhalts zu einem früheren Zeitpunkt vereitelt.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein zusätzliches Gutachten zur Frage der Verursachung der Verletzung eingeholt hat. Eine erneute Begutachtung musste sich ihm angesichts der dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 zugrunde liegenden ausführlichen und überzeugenden fachärztlichen Bewertung durch Dr. H. auch nicht aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr. B. vom 20. April 2010 aufdrängen, zumal Dr. K. sich damit auseinandergesetzt hat und sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die amtsärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 auseinandergesetzt und dieses als widerspruchsfrei und nachvollziehbar angesehen. Zu Recht hat es ihm gegenüber privatärztlichen Attesten auch besonderen Beweiswert zugesprochen. Amtsärztlichen Gutachten kommt besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hier auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil sich die Amtsärztin bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Bewertung des von ihr zulässigerweise hinzugezogenen Facharztes gestützt hat. Auch dann obliegt die Beurteilung, ob ein Dienst- bzw. Wegeunfall vorliegt, allein der zuständigen Amtsärztin.

Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 zumindest um eines wesentliche Teilursache im Rechtssinn gehandelt hat, die Einvernahme des Orthopäden Dr. E., der ihn am 20. Juli 2007 operiert hat, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung auch dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Es hätte vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in erster Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren.

1.3 Da schon die Knieverletzung nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann, scheidet auch eine Anerkennung der nach dem Unfallereignis vom 19. Juli 2007 aufgetretenen, mit der Klage im Einzelnen als Dienstunfallfolgen geltend gemachten weiteren Körperschäden aus.

2. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Da der Kläger neben der Anerkennung der Knieverletzung vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall ausdrücklich auch die Anerkennung der weiteren, dezidiert benannten Beschwerden als Dienstunfallfolgen beantragt hat, ist es gerechtfertigt, hierfür jeweils den Auffangwert festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.841,38 €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) als weitere Folgen aus dem mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 20. September 2011 anerkannten Dienstunfall vom 9. August 2011 sowie gegen die Nichtgewährung von Unfallfürsorgeleistungen und die Rückforderung vorläufiger Zahlungen in Höhe von 1.841,38 € zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend einen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall, bei dem der Kläger, der als Hauptwerkmeister (BesGr A 8) im Dienst des Beklagten steht und in der Schreinerei der Justizvollzugsanstalt S. beschäftigt war, auf dem Hof des JVA-Geländes mit dem Fahrrad stürzte und verschiedene, als Unfallfolgen anerkannte Verletzungen am Kopf und an den Händen erlitt, und den von ihm geltend gemachten psychischen Erkrankungen, für den der Kläger die materielle Beweislast trägt, verneint.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat anhand des vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten nervenärztlichen Gutachtens von Dr. K. (Psychiater und Neurologe) vom 7. August 2012 und dessen Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2013 zu Recht entschieden, dass die vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen jedenfalls nicht wesentlich auf dem Dienstunfall beruhen.

1.1.1 Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Dienstunfall ist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Ursache im Rechtssinn sind dabei nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U. v. 11.3.2007 - 2 A 9.04 - juris Rn. 8). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, B. v. 23.10.2003 - 2 B 34.12 - juris Rn. 6). Nicht kausal sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7). Dies gilt auch, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung i. S. d. „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“, war, weil er insoweit nur von untergeordneter Bedeutung für die Krankheit war, die früher oder später ohnehin ausgebrochen wäre (BVerwG, B. v. 29.12.1999 - 2 B 100.99 - juris Rn. 6). Der Beamte trägt insoweit die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Der Ursachenzusammenhang muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lässt sich der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfallgeschehen und dem Körperschaden nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache nach allgemeinen Beweisgrundsätzen daher zulasten des Beamten (BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5).

1.1.2 Dr. K. ist aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchung des Klägers am 6. August 2012, der von ihm erhobenen Anamnese, der Würdigung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen (Bericht des Unfallarztes Dr. N. vom 31. März 2012; Fachärztliche Atteste der Psychiaterin L. vom 18. November 2011, 27. April 2012 und 2. Juli 2012; Berichte der Neurologin Dr. F. vom 25. November 2011 und 29. Juli 2012; Arztbrief des Psychiaters Dr. G. [Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik B.] vom 21. Juni 2012; Attest I.-Klinikum [Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie] vom 10. Dezember 2012; Entlassungsbericht I.-Klinikum (ohne Datum); Bestätigung der Traumaambulanz des MPI für Psychiatrie M. vom 21. Januar 2013) sowie der Dienstunfallakten nachvollziehbar und schlüssig zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger weder eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) noch eine andere psychische Erkrankung wesentlich durch den Dienstunfall verursacht wurden.

Laut Gutachten vom 7. August 2012 war der neurologische sowie psychiatrische Untersuchungsbefund unauffällig. Es habe sich kein Nachweis einer depressiven Symptomatik bzw. Antriebsstörung gefunden. Durch den geschilderten Fahrradunfall seien weder die Trauma- noch die Symptomkriterien für eine PTBS erfüllt. Der Kläger leide nur an unspezifischen arbeitsplatzbezogenen Ängsten. Seine Persönlichkeit sei durch sensible Züge und mangelndes Durchsetzungsvermögen gekennzeichnet. Er habe sich bereits 2003 aufgrund beruflicher Konflikte und privater Probleme sechs Monate in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Seit 2010 seien infolge vermehrter beruflicher Belastung und familiärer Probleme (Suizid der Schwester; Tod des Vaters; Sorgen wegen der Drogenabhängigkeit des Sohnes) Symptome eines Erschöpfungssyndroms wie Müdigkeit, Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörungen manifest geworden. Der Unfall sei dabei allenfalls als „Auslöser“ der Beschwerden zu sehen und habe auch nicht zu einer Akzentuierung der schon vorher bestehenden psychischen Symptomatik geführt. Dr. K. hat hierzu am 20. Juni 2013 erläutert, die für die Diagnose „PTBS“ erforderlichen Kriterien seien nicht erfüllt. Der vom Kläger geschilderte Fahrradunfall stelle schon kein Ereignis von katastrophalem Ausmaß oder außergewöhnlicher Bedrohung dar. Zudem sei die Diagnose PTBS erstmals im April 2012 gestellt worden. Aufgrund des Fahrradunfalls habe er keine psychische Erkrankung beim Kläger feststellen können. Der Kläger neige vielmehr unabhängig von dem Fahrradunfall seit zehn Jahren zu Depressionen. So habe er sich bereits 2003 in psychiatrischer Behandlung befunden. 2010 sei es wieder zu psychischen Beschwerden gekommen, die unabhängig von dem Unfall bestünden.

Diese Beurteilung deckt sich mit der Einschätzung von Dr. G im Arztbrief vom 21. Juni 2012, wonach ein beim Kläger vorbestehendes, durch berufliche und familiäre Ereignisse (Suizid der Schwester; Tod des Vaters; Drogenabhängigkeit des Sohnes) bereits labilisiertes psychisches Gleichgewicht durch den Fahrradsturz weitergehend labilisiert worden sei, der „das Fass zum Überlaufen gebracht habe“. Auch Frau L. geht im Attest vom 18. November 2011 davon aus, dass der Kläger, der sich 2003 aufgrund Mobbings am Arbeitsplatz sechs Monate in Psychotherapie befunden habe und seit Juli 2010 an einem Erschöpfungssyndrom leide, seit November 2010 zunehmend depressive Symptome zeige, die durch eine Überforderung am Arbeitsplatz, den Suizid der Schwester, den Tod des Vaters, die Sorge um seinen drogenabhängigen Sohn und die Einweisung seiner anderen Schwester wegen Suizidgefahr ausgelöst worden seien; zudem habe er im August 2011 einen Fahrradunfall erlitten.

Soweit Frau L. mit Attest vom 27. April 2012 und 2. Juli 2012 beim Kläger eine PTBS mit depressiver Störung als Folge des Unfalls konstatiert, hat Dr. K. dargelegt, dass diese - nicht näher begründete - Diagnose nicht nachvollziehbar sei, weil der vom Kläger geschilderte Fahrradunfall die Eingangskriterien für eine PTBS nicht erfülle. Zum einen stelle der vom Kläger geschilderte, nicht lebensbedrohliche Fahrradunfall ohne Fremdeinwirkung offensichtlich kein Ereignis von katastrophalem Ausmaß oder außergewöhnlicher Bedrohung dar, so dass es schon am A1-Kriterium fehle. Zum anderen sei die Diagnose PTBS erstmals Monate nach dem Unfall gestellt worden, obwohl sich der Kläger einen Monat nach dem Unfall bei Frau L. in Behandlung begeben habe, die eine schon vorher bestehende Depression festgestellt habe, so dass auch das A2-Kriterium zu verneinen sei. Soweit Prof. Dr. Dr. A. im Attest vom 10. Dezember 2012 und im Entlassungsbericht (ohne Datum) des I.-Klinikums zu dem Ergebnis kommt, der Kläger habe infolge des Dienstunfalls eine PTBS mit schwerer bzw. mittelgradiger depressiver Episode erlitten, weil er sich den von ihm betreuten potentiell gewaltbereiten jugendlichen Strafgefangenen hilflos ausgeliefert und bedroht gefühlt habe, widerspreche dies den früheren Angaben des Klägers, der nichts von Jugendlichen oder sonstigen Personen bei dem Unfall gesagt habe. Die Stellungnahmen enthielten - ebenso wie die Bestätigung der Traumaambulanz M. vom 21. Januar 2013 - nur Mutmaßungen, jedoch keine gesicherte Diagnose. Es werde davon ausgegangen, dass das traumatische Moment in dem Unfallereignis gegeben scheine, doch sei nicht ersichtlich, dass hierzu eine direkte Exploration stattgefunden habe, so dass die Diagnose auf bloße Vermutungen gestützt werde.

1.1.3 Das Verwaltungsgericht ist anhand dessen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass nicht mit der nötigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die psychischen Erkrankungen des Klägers wesentlich auf dem Dienstunfall beruhen. Es hat ausgeführt, mangels traumatischen Ereignisses liege keine PTBS vor, da es sich bei dem Fahrradunfall nicht um ein Ereignis von katastrophalem Ausmaß handle. Weiter sei davon auszugehen, dass die bestehende psychische Erkrankung nicht wesentlich durch den Fahrradunfall, sondern durch eine besondere Vulnerabilität des Klägers verursacht worden sei. Der Kläger habe im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall schwere Schicksalsschläge erlitten, die das A1-Kriterium für eine PTBS erfüllen würden, und sei auch sonst psychisch sehr belastet gewesen. Es gebe keinen Anlass, die Ausführungen von Dr. K. in Frage zu stellen. Diese würden durch die anderslautenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert, die auf unzutreffenden Tatsachen beruhen und nicht den Anforderungen an ein PTBS feststellendes Attest entsprechen würden.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

1.2.1 Das Zulassungsvorbringen vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils zu begründen, weil es sich allein dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht - zu Unrecht - eine PTBS beim Kläger verneint habe. Dagegen legt der Kläger nicht substantiiert dar, welche ernstlichen Zweifel an der das Urteil selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts bestehen, dass die beim Kläger bestehende psychische Erkrankung nicht wesentlich durch den Dienstunfall, sondern aufgrund der vorhandenen besonderen psychischen Labilität infolge der seit 2010 aufgetretenen beruflichen und privaten Probleme verursacht worden sei. Beruht das Urteil - wie hier - kumulativ auf zwei selbstständig tragenden Gründen, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich eines jeden tragenden Grundes ernstliche Zweifel aufgezeigt werden. Dem genügt die bloße Behauptung, die PTBS beruhe „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ auf dem Dienstunfall, ohne sich mit den begründeten gegenteiligen Stellungnahmen auseinanderzusetzen, nicht. Auch das Vorbringen, bei der 2002/03 aufgetretenen Problematik habe es sich um ein abgeschlossenes Ereignis gehandelt, widerlegt nicht, dass die seit Ende 2010 aufgetretenen erheblichen Probleme Ursache für die psychische Erkrankung waren.

1.2.2 Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, dass das dem Urteil zugrunde liegende Gutachten von Dr. K. erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält bzw. Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt (BVerwG, B. v. 20.3.2014 - 2 B 59.12 - juris Rn. 10). Die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen, die zu einer anderen Einschätzung gelangen, können diese Beurteilung nicht ernsthaft in Frage stellen, weil sie selbst nicht den Anforderungen an ein eine PTBS bestätigendes Attest entsprechen (BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15; B. v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7).

a) Soweit der Kläger rügt, Dr. K. habe zu Unrecht eine PTBS verneint, weil diese erstmals mit Attest von Frau L. vom 27. April 2012 diagnostiziert worden sei, zeigt er nicht auf, warum das Urteil fehlerhaft sein sollte. Dr. K. hat hierzu erläutert, dass das A2-Kriterium für die Diagnose von PTBS ein unmittelbares psychisches Betroffensein des Verletzten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall verlangt. Ein solches sei laut Attest von Frau L. vom 18. November 2011 aber zu verneinen gewesen, weil sie als Auslöser für die beim Kläger festgestellte Depression die beruflichen und privaten Probleme des Klägers seit Ende 2010 und nicht den Fahrradunfall angesehen habe. Im Übrigen geht zwar auch ICD-10: F43.1 davon aus, dass eine PTBS als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis entstehen kann, wobei der Beginn dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann, folgen kann. Werden Symptome für eine PTBS erst längere Zeit nach dem angeblich traumatisierenden Ereignis vorgetragen, so ist jedoch eine Begründung erforderlich, warum die Erkrankung nicht schon früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U. v. 11.9.2007 a. a. O. Rn. 15). Eine solche - nachvollziehbare - Begründung lässt sich der Stellungnahme des I.-Klinikums vom 3. September 2013 nicht entnehmen. Wenn darin ausgeführt wird, eine zeitliche Latenz könne sich insbesondere ergeben, wenn neben der PTBS eine komorbide psychische Erkrankung vorliege, erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern die zusammen mit PTBS festgestellte depressive Episode diese so „überlagert“ haben sollte, dass sie nicht früher hätte diagnostiziert werden können. Darüber hinaus handelt es sich dabei nur um bloße Mutmaßungen („kann“). Auch die Behauptung, der Kläger weise insoweit Erinnerungslücken auf, überzeugt nicht, da dieser dazu in der Lage war, im Rahmen der Therapiesitzungen bei Frau L. genaue Angaben zum Unfallhergang und zu seinem Befinden zu machen.

b) Soweit der Kläger bemängelt, Dr. K. habe fehlerhaft eine PTBS verneint, weil er das A1-Kriterium (Ereignis von katastrophalem Ausmaß oder außergewöhnlicher Bedrohung, das bei fast jedem ein tiefe Verzweiflung hervorrufen würde [ICD-10] bzw. Konfrontation mit ernsthaften Verletzungen oder drohendem Tod [DSM-IV], vgl. BayVGH, U. v. 14.12.2015 - 3 B 13.920, 13.921, 13.922 - juris Rn. 44 ff.) für eine PTBS zu Unrecht als nicht gegeben angesehen habe, weil er den geschilderten Fahrradunfall nicht als derartiges Ereignis erachtet habe, legt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar. Laut seinen Angaben gegenüber Dr. K., die sich mit seiner Schilderung zum Unfallhergang im persönlichen Unfallbericht vom 3. Januar 2012 decken, hat der Kläger am 9. August 2011 im Dienst zwar einen Fahrradunfall erlitten, bei dem er erhebliche Verletzungen am Kopf und an den Händen davongetragen hat, der aber kein existenzbedrohendes Ereignis darstellt. Auch eine subjektiv so von ihm erlebte Bedrohung durch den Unfall (BayVGH, B. v. 29.6.2007 - 3 B 04.851 - juris Rn. 27) hat der Kläger nicht berichtet, sondern nur von Ängsten vor Kollegen und Auseinandersetzungen in der Arbeit.

Wenn Prof. Dr. Dr. A. im Attest vom 10. Dezember 2012 sowie im Entlassungsbericht (ohne Datum) und in den psychiatrischen Stellungnahme vom 3. September 2013 und 27. Oktober 2014 zu der Beurteilung gelangt, der Kläger habe infolge des Dienstunfalls eine PTBS erlitten, beruht diese Diagnose auf der im Widerspruch zu seinen früheren Angaben stehenden Behauptung des Klägers, er habe sich bei dem Unfall hilflos und massiv bedroht gefühlt, weil er meinte, den potentiell gewaltbereiten jugendlichen Strafgefangenen, die er in der Schreinerei betreut habe, ausgeliefert zu sein. Dieses gesteigerte Vorbringen ist schon deshalb unglaubwürdig, weil sich der Unfall auf dem Hof der JVA und nicht in einem Bereich wie der Werkstatt ereignete, in dem Häftlinge sich dem Kläger nähern hätten können. Der Kläger hat bei Dr. K. auch nichts von jugendlichen Strafgefangenen oder sonstigen Personen am Unfallort berichtet. Zudem hat der Kläger erklärt, infolge des Unfalls ohnmächtig geworden zu sein, bevor ihn ein Kollege gefunden habe, so dass nicht nachvollziehbar ist, wie er sich in dieser Situation bedroht gefühlt haben kann. Auch der Hinweis darauf, der Kläger weise diesbezüglich Erinnerungslücken auf, verfängt nicht, da er gegenüber Dr. K. und in seinem persönlichen Unfallbericht vom 3. Januar 2012 durchaus sehr detaillierte Angaben zum Unfallhergang und zu seinem Befinden nach dem Unfall machen konnte, die im unauflösbarem Widerspruch zu den nunmehr behaupteten Umständen stehen.

Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss gegenüber dem Gericht nachgewiesen werden. Allein aufgrund der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob ein bestimmtes traumatisierendes Ereignis vorlag. Die Angaben des Betroffenen hierzu unterliegen dabei nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beweiswürdigung durch das Gericht (BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8).

Die Stellungnahmen des I.-Klinikums vom 10. Dezember 2012, 3. September 2013 und 27. Oktober 2014 sowie der Entlassungsbericht (ohne Datum) beruhen auf einer unzutreffenden bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage und sind deshalb nicht geeignet, die gutachterlichen Ausführungen von Dr. K. ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Sie stehen im Widerspruch zum Akteninhalt, insbesondere zu den früheren eigenen Einlassungen des Klägers im persönlichen Unfallbericht vom 3. Januar 2012, und zur Einschätzung von Frau L. im Attest vom 18. November 2011 sowie von Dr. G. im Arztbrief vom 21. Juni 2012, die beide in Übereinstimmung mit Dr. K. die psychischen Erkrankungen des Klägers als nicht wesentlich auf den Dienstunfall, sondern auf dessen psychische Labilität und die seit 2010 vermehrten Probleme im beruflichen und privaten Bereich zurückgeführt haben. Damit setzen sich die Stellungnahmen nicht auseinander, sondern legen ihrer Diagnose nur unkritisch die Schilderungen des Klägers zugrunde. Sie entsprechen daher nicht den Mindestanforderungen an ein PTBS bestätigendes Attest, aus dem sich nachvollziehbar und schlüssig ergeben muss, auf welcher Tatsachengrundlage der Arzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die diagnostizierte Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, U. v. 11.9.2007 a. a. O. Rn. 15). Hierfür genügt weder, aus den für eine PTBS typischen Symptomen auf das Vorliegen dieser Krankheit einschließlich eines nicht näher bestimmbaren Traumas rückzuschließen, noch sich pauschal auf allgemein umschriebene, für eine PTBS typische Lebensumstände zu beziehen, denen der Betroffene unterlag, und hieraus die Diagnose PTBS abzuleiten. Vielmehr bedarf es der Feststellung eines konkreten traumatisierenden Ereignisses, das unter Ausschluss sonstiger Ursachen für die Entstehung der PTBS ursächlich war. Die o.g. Stellungnahmen enthalten diesbezüglich jedoch nur Mutmaßungen, aber keine gesicherte Diagnose („scheine gegeben“, „potentiell lebensbedrohlich“ usw.). Wenn nunmehr von der gesicherten Symptomatik für eine PTBS ausgegangen wird, belegt dies allenfalls, dass jetzt eine PTBS diagnostiziert worden ist, nicht jedoch einen wesentlichen Zusammenhang zwischen der (behaupteten) PTBS und dem Dienstunfall.

c) Entsprechendes gilt auch für die Entlassungsberichte der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik B. vom 26. Juli und 5. August 2013 sowie für die Bestätigungen der Traumaambulanz M. vom 21. Januar 2013, 26. August 2013 und 11. Februar 2014, in denen ohne nähere Begründung aufgrund der Schilderungen des Klägers und der Bejahung der Symptome einer PTBS bzw. aufgrund der Stellungnahmen des I.-Klinikums das Vorliegen einer unfallbedingten PTBS beim Kläger unterstellt wird, ohne sich mit den früheren Angaben des Klägers und den Stellungnahmen von Dr. K. vom 7. August 2012, Frau L. vom 18. November 2011 und Dr. G. vom 21. Juni 2012 auseinanderzusetzen.

d) Soweit der Kläger behauptet, Dr. K habe ihn nicht sorgfältig und einfühlsam zum Unfallhergang und zu seiner psychiatrischen Vorgeschichte befragt, steht angesichts des Gutachtensinhalts fest, dass diese Unterstellung nicht den Tatsachen entspricht. Auch beruht die Einschätzung von Dr. K. nicht allein auf der Untersuchung und der Anamnese des Klägers, er hat auch alle sonstigen, ihm vorliegenden Unterlagen sorgfältig und umfassend ausgewertet. Auch die Behauptung, das Gutachten würde auf unzutreffenden Tatsachen beruhen, ist unzutreffend. Wenn der Kläger ausführt, Dr. K. sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er sich bereits vor dem Unfall 2010 und nicht erst seit 9. September 2011 bei Frau L. in Behandlung befunden habe, beruht dies - wie der Kläger im Schreiben vom 12. September 2012 einräumen musste - allein auf seinen unzutreffenden Angaben, die er gegenüber Dr. K. gemacht hat, so dass dies nicht dem Gutachter angelastet werden kann. Im Übrigen hat der Kläger zugegeben, dass er - entgegen seinen bisherigen Angaben - bereits vor dem Dienstunfall im Juli 2011 wegen eines Attests für eine Kur bei der Psychiaterin Dr. B. vorgesprochen hat. Jedenfalls beruht das Gutachten nicht auf diesen unzutreffenden Angaben des Klägers, sondern auf der Einschätzung von Dr. K., auch Frau L. sei im Attest vom 18. November 2011 davon ausgegangen, dass der Dienstunfall nicht die wesentliche Ursache für die psychischen Erkrankungen des Klägers sei. Auch der Hinweis darauf, der Kläger habe die 2002/03 aufgetretene psychische Problematik laut Attest des Dipl.-Psychologen W. vom 9. September 2013 bewältigt, führt nicht zu einer Unrichtigkeit der gutachterlichen Feststellungen, Ursache für die psychischen Erkrankungen seien die seit 2010 aufgetretenen Belastungen gewesen. Der Hinweis auf die Leistungsprämien liegt insoweit neben der Sache. Wenn Dr. K. sich darauf bezieht, dass der von der Neurologin Dr. F. erhobene psychiatrische Befund normal gewesen sei, hat sich diese im Bericht vom 29. Juli 2012 so geäußert.

e) Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO Prof. Dr. Dr. A. (I.-Klinikum) und Dr. Sch. (Traumaambulanz M.) als Zeugen zum Vorliegen einer PTBS zu hören (BayVGH, B. v. 17.10.2012 a. a. O. Rn. 12), weil die vom Kläger hierzu vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht nachvollziehbar i. S. d. genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.9.2007 a. a. O. Rn. 15) sind. Sie gehen von einem traumatisierenden Ereignis aus, das nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht vorliegt. Der Kläger greift insoweit nur die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Im Übrigen hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) auf eine aus seiner Sicht notwendige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die in erster Instanz unterlassene Stellung eines förmlichen Beweisantrags im Berufungsverfahren nachzuholen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9).

Angesichts dessen, dass die vorgelegten Stellungnahmen nicht die Anforderungen an ein PTBS bestätigendes ärztliches Attest erfüllen, musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht die Einholung eines weiteren ergänzenden (Ober-) Gutachtens aufdrängen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterbliebene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens kann dabei nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegt dem Gericht bereits - wie hier - ein Gutachten vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme erkennbare Mängel aufweist (BVerwG, B. v. 25.2.2013 - 2 B 57.12 - juris Rn. 5). Solche zeigt der Kläger - wie ausgeführt - nicht auf. Dass die Stellungnahmen in einer schwierigen Fachfrage zu einem anderen Ergebnis kommen als Dr. K., ändert nichts daran, dass sie den Mindestanforderungen nicht genügen.

1.2.3 Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ablehnung weiterer Unfallfürsorgeleistungen und die Rückforderung vorläufiger Zahlungen in Höhe von 1.841,38 € abgewiesen hat, macht der Kläger keine Zulassungsgründe geltend.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, bei dem der 1956 geborene Kläger, der bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. Mai 2009 als Verwaltungsamtmann (BesGr A 11) im Dienst der Beklagten stand, auf dem Weg zum Dienst von seinem PKW zur S-Bahn eine Verletzung am linken Knie erlitten hat, als Dienstunfall mit den geltend gemachten Folgen Hinterhornabriss des Innenmeniskus links, Spongiosa-ödem im medialen Tibiaplateau, Orteonekrose der tibialen Gelenkfläche des linken Knies, schmerzhaftes Impingementsyndrom rechte Schulter sowie Epicondylitis des rechten Ellenbogens zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) durch die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG verneint.

Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; nach § 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG ist die Entscheidung dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. Die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf und der dem Versorgungsberechtigten nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 10 BayBG zuzustellen ist, um wirksam zu werden (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die wirksame Anerkennung als Dienstunfall setzt deshalb die schriftliche Feststellung und deren förmliche Bekanntgabe gegenüber dem Versorgungsberechtigten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 15).

Vorliegend hat weder die Beklagte als die für die Anerkennung zuständige oberste Dienstbehörde i. S. d. Art. 2 Satz 1 BayBG (durch den Gemeinderat bzw. den ersten Bürgermeister, vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2006 - 3 ZB 05.815 - juris Rn. 5) noch eine vor ihr bestimmte Stelle das Ereignis vom 19. Juli 2007 schriftlich als Dienstunfall anerkannt. Die Gemeindeverwaltung der Beklagten hat zwar die Dienstunfallanzeige des Klägers mit Formblatt vom 5. September 2007 an die für die Erstattung von Dienstunfallleistungen zuständige Bayerische Versorgungskammer weitergeleitet und unter dem Punkt „Allgemeine Angaben“ ausdrücklich erklärt: „Vom Dienstherrn als Dienstunfall anerkannt am Di., 28.08.2007“. Darin liegt aber keine schriftliche Anerkennung eines Dienstunfalls gegenüber dem Kläger, weil die Erklärung lediglich gegenüber dem Versorgungsträger abgegeben wurde. Entsprechendes gilt für das Antwortschreiben der Versorgungskammer vom 27. September 2007, in dem diese der Beklagten wörtlich mitgeteilt hat: „Wir bestätigen den Eingang der Unfallanzeige. Der Unfall wird als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt.“ Auch dieses Schreiben war nur an die Beklagte gerichtet. Bei beiden Schreiben handelt es sich deshalb nicht um Verwaltungsakte i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger, sondern lediglich um internen Schriftverkehr, von denen der Kläger unstreitig erst anlässlich der Akteneinsicht seiner Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat, die ihm aber vorher nicht förmlich bekannt gegeben worden sind.

Aus den genannten Gründen liegt auch in der bis August 2008 erfolgten Erstattung der vom Kläger eingereichten Arztrechnungen durch die Versorgungskammer keine - konkludente - Anerkennung des Vorfalls vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall; gleiches gilt für das Verhalten der Beklagten, die dieser Handhabung nicht widersprochen hat. Die Begleichung der Rechnungen allein kann, auch wenn der Kläger angesichts des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Versorgungskammer über seinen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfall entscheiden würde, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung gesehen werden (vgl. BGH, U. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - juris Rn. 12). Jedenfalls fehlt es, auch wenn der Kläger aufgrund der Erstattung der Behandlungskosten durch die Versorgungskammer darauf vertraut haben sollte, dass das Unfallereignis als Dienstunfall anerkannt worden sei, auch insoweit an einer schriftlichen und damit eindeutigen Anerkennung gegenüber dem Kläger, da die entsprechenden Mitteilungen der Versorgungskammer nur an die Beklagte gerichtet waren (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 20).

Auch die E-Mail der Versorgungskammer an den Kläger vom 13. Mai 2008 beinhaltet keine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall. Unabhängig davon, dass die E-Mail ohne Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur weder die Schriftform noch die dieser gleichgestellte elektronische Form wahrt (vgl. Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, Art. 5 Abs. 5 Satz 2 VwZVG), kommt ihr ersichtlich auch keine Regelungswirkung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu. Darin wurde nur auf eine Anfrage des Klägers allgemein auf die bestehende Rechtslage gemäß § 31 BeamtVG hingewiesen, wonach nur notwendige und angemessene Aufwendungen z. B. für die ärztliche Behandlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anerkannten Dienstunfall stehen, erstattet werden können. Mit der Darlegung der Rechtslage war aber keine (stillschweigende) Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, das in der E-Mail auch nicht erwähnt wird, als Dienstunfall verbunden. Die Erstattung von Behandlungskosten setzt vielmehr die vorherige Anerkennung eines Dienstunfalls voraus, was nach dem oben Ausgeführten hier nicht der Fall war.

Da es somit schon an der Anerkennung als Dienstunfall fehlt, kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre Gemeindeverwaltung bzw. die Versorgungskammer überhaupt als Stelle für die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall bestimmt hat, was von der Beklagten bestritten worden ist.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch eine Verpflichtung der Beklagten, das Ereignis vom 19. Juli 2007 nachträglich als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG anzuerkennen, abgelehnt.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 24); als Dienst gilt dabei auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 9).

Als Ursache im Rechtssinn auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also beispielsweise die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - juris Rn. 7).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründende Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5).

Demgemäß ist das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden amts- und fachärztlichen Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger infolge des Unfallereignisses vom 19. Juli 2007 - unstreitig - auf dem Weg zum Dienst erlittene Verletzung am linken Kniegelenk und die in der Folge aufgetretenen Beschwerden durch eine Gelegenheitsursache verursacht wurden.

Amtsärztin Dr. K. kommt im Gutachten vom 29. Januar 2009 auf der Grundlage des von ihr eingeholten fachorthopädischen Gutachtens von Dr. H. vom 19. Dezember 2008 zum Ergebnis, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht um einen Dienst-/Wegeunfall handelt, weil die aufgetretene Meniskusläsion sich entsprechend dem nachvollziehbaren Ablauf jederzeit bei alltäglich vergleichbaren Gelegenheiten hätte ereignen können. Danach hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine bestehende, klinisch jedoch stumme Gewebedegeneration im linken Kniegelenk zusammen mit vorhandenen körperlichen Gegebenheiten (ein erheblich erhöhtes Körpergewicht und eine für degenerative Abnützungen prädestinierte Altersstufe) die Schädigung des linken Meniskus verursacht. Anhaltspunkte für eine degenerative Vorschädigung des linken Knies ergeben sich aus dem OP-Bericht von Dr. E. vom 20. Juli 2007, wonach bei der an diesem Tag durchgeführten Arthroskopie nicht nur ein Hinterhornabriss am Innenmeniskus, sondern auch ein drittgradiger Knorpelschaden und hypertrophe synoviale Zotten festgestellt wurden. Auch hat der Kläger laut OP-Bericht Dr. Ö. vom 22. März 2006 bereits 2006 ohne Einwirkung von außen einen Innenmeniskuslappenriss am rechten Knie erlitten, wobei ein degenerativer Horizontalriss im Hinterhornbereich festgestellt wurde. Diese körperlichen Befunde lassen nicht auf einen Dienstunfall als wesentliche Ursache für den Hinterhornabriss schließen und liefern die plausible Erklärung dafür, warum der Meniskus - ähnlich wie schon beim rechten Knie - beim Gehen ohne äußere Krafteinwirkung reißen konnte. Ein solcher Unfallmechanismus ist - mangels erforderlicher Krafteinwirkung - per se auch nicht geeignet, einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Dem steht nicht entgegen, dass Dr. E. in seinem Attest vom 30. Juli 2009 angegeben hat, der Meniskus sei nicht in typischer Weise degenerativ ausgefasert, sondern sichtbar frisch gerissen gewesen. Dr. K. hat hierzu plausibel dargelegt, dass diese Feststellung nicht gegen bereits vorbestehende degenerative Veränderungen spricht, sondern lediglich besagt, dass die festgestellte Verletzung nicht schon länger bestanden hat und daher nicht - wie für ältere Verletzungen typisch - ausgefasert war.

Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht aufgrund unzutreffender Annahmen von Dr. K. zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Unfallereignis vorliegt, weil die Meniskusläsion ohne Grund beim normalen Gehen aufgetreten sei. Vielmehr beruht diese Unfallschilderung auf den eigenen Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 23. Juli bzw. 23. August 2007, an denen er sich festhalten lassen muss. Auch bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 14. Oktober 2008 hat er auf Frage, ob er gerannt, gestürzt oder gestolpert sei, erklärt, dass beim normalen Gehen plötzlich mit lautem Knall ein stechender Schmerz im linken Knie aufgetreten sei. Im Zulassungsverfahren hat er wiederholt, dass diese Angaben gegenüber der Amtsärztin zutreffend sind und die Verletzung nicht durch einen Sturz verursacht worden ist. Deshalb trifft es nicht zu, dass Dr. K. sich nicht an den vom Kläger geschilderten Vorfall habe erinnern können.

Wenn der Kläger demgegenüber nunmehr behauptet, die Verletzung sei nicht beim normalen Gehen, sondern beim Tritt in ein Loch auf unebenem Asphalt mit stärkerer Gewalteinwirkung aufgetreten, ist dieses gesteigerte Vorbringen angesichts der schriftlichen Unfallschilderungen und der Angaben von Dr. K. nicht als glaubwürdig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 14 ZB 09.2481 - juris Rn. 7). Auch die Einlassung, er habe dies nur deshalb nicht früher angegeben, weil er vom Vorliegen eines Dienstunfalls ausgegangen sei, vermag den Widerspruch nicht zu erklären. Auch die Vorlage von Fotos vom Parkplatz ändert an dieser Beurteilung nichts, da auf diesen keine solchen Bodenvertiefungen zu erkennen sind, die das Vorbringen plausibel erscheinen lassen würden, der Kläger sei in ein Loch getreten und habe sich das Bein verdreht.

Dies kann aber letztlich offen bleiben, da auch ein möglicher Tritt in eine derartige Bodenunebenheit ohne Umkippen oder Sturz nach Einschätzung von Dr. H. mangels geeigneter Unfallmechanik und -kraft für den erlittenen Meniskusriss nicht ursächlich war. Dies gilt unabhängig davon, ob Dr. H. aufgrund der u. U. missverständlichen Schilderung des Klägers ihm gegenüber unzutreffend davon ausgegangen sein mag, dass der Unfall sich auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat. Entgegen der Behauptung des Klägers ist Dr. K. nicht unzutreffend davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat, sondern hat sich lediglich in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht auf diese Äußerung im Gutachten von Dr. H. bezogen, um auf das dortige klägerische Vorbringen hinzuweisen.

Soweit der Kläger eine Gelegenheitsursache verneint, weil er vor dem Vorfall vom 19. Juli 2007 keinen Unfall oder größeren Schaden gehabt habe, trifft dies nach dem Ausgeführten nicht zu, da der Kläger bereits 2006 eine vergleichbare Verletzung am rechten Knie ebenfalls ohne äußere Einwirkung erlitten hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Dr. B. im orthopädischen Gutachten vom 20. April 2010 anhand der zitierten medizinischen Literatur zu dem Ergebnis komme, dass eine Meniskusschädigung nicht beliebig geschehen könne und deshalb eine isolierte Traumatisierung nicht ausgeschlossen werden dürfe, ist dies nicht geeignet, die festgestellte Vorschädigung als wesentliche Ursache für die Verletzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Behauptung, beim Kläger habe keine klinisch bedeutende Vorerkrankung, sondern nur eine akute Meniskusverletzung vorgelegen, trifft angesichts der festgestellten Vorschädigungen so nicht zu. Soweit Dr. B. konstatiert, dass der Kläger infolge eines typischen Drehsturzes mit plötzlicher, hoher Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk eine Meniskusschädigung im Vorderhornbereich erlitten habe, geht sie nicht nur von einem anderen Geschehen als bislang vorgetragen aus; sie legt dabei auch eine nicht festgestellte Verletzung (Vorder- statt Hinterhornabriss) zugrunde, so dass die von ihr hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe einen Dienst- bzw. Wegeunfall erlitten, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist. Demgemäß hat Dr. K. in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 dieses Gutachten zu Recht auch für nicht maßgeblich erachtet. Daran ändert nichts, dass Dr. B. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2012 erklärt hat, aus den bei der Begutachtung vorliegenden Unterlagen habe sich nicht ergeben, ob es sich um einen Vorder- oder Hinterhornabriss gehandelt habe. Dies legt vielmehr die Annahme nahe, dass Dr. B. die ärztlichen Unterlagen nicht sorgfältig ausgewertet hat. Wenn sie in Kenntnis der Tatsache, dass beim Kläger ein Hinter- und kein Vorderhornriss vorlag, die Ansicht vertritt, es komme darauf nicht an, weil unabhängig davon, wo die Meniskusläsion aufgetreten sei, eine traumatische Ursache für den Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht negiert werden könne, setzt sie sich nicht mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinander. Damit vermag sie jedoch die amtsärztliche Einschätzung, dass eine Gelegenheitsursache vorliegt, nicht zu widerlegen. Zudem ist auch nach Ansicht von Dr. B. aufgrund degenerativer Veränderungen von einer zu erwartenden Krankheitsbereitschaft auszugehen, auch wenn diese vor dem Unfall noch zu keiner klinischen Manifestation oder funktionellen Störung geführt habe.

Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Amtsärztin nicht darauf abgestellt habe, ob der Körperschaden zumindest überwiegend durch den Vorfall oder die Vorschädigung verursacht worden ist. Steht eine Ursache als Gelegenheitsursache fest, ist sie für den eingetretenen Körperschaden nicht als maßgeblich anzusehen. Erleidet ein Vorgeschädigter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche Schädigung der Gesundheit in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris Rn. 4).

Da somit der Unfall vom 19. Juli 2007 nicht als wesentliche (Teil-) Ursache für die Verletzung angesehen werden kann, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der eingetretenen Verletzung. Auch das Verhalten der Beklagten führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Dienstvorgesetzte habe entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Ursache für den Unfall nicht sofort ermitteln lassen, wodurch es erschwert bzw. unmöglich worden sei, die Unfallursache aufzuklären, führt die Untersuchungspflicht des Dienstherrn nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.1981 - 3 B 80 A.1360 - BayVBl 1981, 304). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, was die Beklagte seiner Ansicht nach hätte unternehmen müssen, um die Unfallursache aufzuklären. Da der Kläger am Tag nach dem Unfall operiert worden ist und im Anschluss daran weitere Untersuchungen wie ein MRT durchgeführt worden sind, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte zur Unfallursache ergeben hätten, ist nicht davon auszugehen, dass diese durch weitere zeitnahe Untersuchungen aufgeklärt hätte werden können. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten bei ihm den Eindruck erweckt, der Dienstunfall sei anerkannt worden, so dass er weitere Untersuchungen unterlassen habe, führt dies ebenfalls nicht zu einer Beweislastumkehr. Diese würde allenfalls dann eingreifen, wenn der Beklagten diesbezüglich eine Beweisvereitelung vorzuwerfen wäre. Das Verhalten der Beklagten war hier aber eher großzügig; ob dies rechtswidrig war, steht nicht fest. Jedenfalls kann ihr ein „beamtenfreundliches Verhalten" nicht im Zusammenhang mit der Frage, wer die Beweislast zu tragen hat, zum Vorwurf gemacht werden. Denn die Beklagte hat nicht bewusst eine Klärung des Sachverhalts zu einem früheren Zeitpunkt vereitelt.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein zusätzliches Gutachten zur Frage der Verursachung der Verletzung eingeholt hat. Eine erneute Begutachtung musste sich ihm angesichts der dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 zugrunde liegenden ausführlichen und überzeugenden fachärztlichen Bewertung durch Dr. H. auch nicht aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr. B. vom 20. April 2010 aufdrängen, zumal Dr. K. sich damit auseinandergesetzt hat und sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die amtsärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 auseinandergesetzt und dieses als widerspruchsfrei und nachvollziehbar angesehen. Zu Recht hat es ihm gegenüber privatärztlichen Attesten auch besonderen Beweiswert zugesprochen. Amtsärztlichen Gutachten kommt besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hier auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil sich die Amtsärztin bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Bewertung des von ihr zulässigerweise hinzugezogenen Facharztes gestützt hat. Auch dann obliegt die Beurteilung, ob ein Dienst- bzw. Wegeunfall vorliegt, allein der zuständigen Amtsärztin.

Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 zumindest um eines wesentliche Teilursache im Rechtssinn gehandelt hat, die Einvernahme des Orthopäden Dr. E., der ihn am 20. Juli 2007 operiert hat, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung auch dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Es hätte vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in erster Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren.

1.3 Da schon die Knieverletzung nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann, scheidet auch eine Anerkennung der nach dem Unfallereignis vom 19. Juli 2007 aufgetretenen, mit der Klage im Einzelnen als Dienstunfallfolgen geltend gemachten weiteren Körperschäden aus.

2. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Da der Kläger neben der Anerkennung der Knieverletzung vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall ausdrücklich auch die Anerkennung der weiteren, dezidiert benannten Beschwerden als Dienstunfallfolgen beantragt hat, ist es gerechtfertigt, hierfür jeweils den Auffangwert festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Tenor

I.

Die Anträge der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung wenden sich die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2012, mit dem die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 9. November 1993 nachträglich auf den 1. März 2022 befristet worden sind, aufgehoben hat, soweit er die Befristung der Ausweisungswirkungen über den 21. März 2013 hinaus festsetzt. Der 1938 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Insbesondere verfasst er Bücher und hält Vorträge zur Geschichte der Zeit des Nationalsozialismus. Außerdem verfügt er über eine eigene Internetseite.

Die zulässigen Anträge auf Zulassung der Berufung sind unbegründet. Die Berufung ist jeweils weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; IV.) zuzulassen.

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses verneinen anders als das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf den 21. März 2013. Sie gehen zunächst wie das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass sich die Befristung der Wirkungen von Ausweisungen von Unionsbürgern vor dem 1. Januar 2005, die nach § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einschließlich ihrer Rechtsfolgen wirksam bleiben, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung richtet (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 17). Sie legen außerdem zutreffend den dabei anzulegenden Maßstab dar. Danach sind bei der Bemessung der Länge der Frist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit ihr verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- oder Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BT-Drs. 15/420 S. 105; vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 19). Die sich an der Erreichung des Zwecks der Ausweisung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 20).

Nach Ansicht der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses bestehen nach diesen Maßstäben aber ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Befristung.

1. Sie machen insoweit zunächst geltend, die Ausweisung vom 9. November 1993 sei verfügt worden, weil der Kläger wiederholt öffentlichkeitswirksam den Holocaust geleugnet, dessen Opfer durch vorsätzliches Kundgeben falscher Tatsachen beleidigt und die nationalsozialistische Gewaltherrschaft gerechtfertigt habe. Seine diesem Verhalten zugrunde liegende innere Einstellung habe der Kläger bis heute im Wesentlichen unverändert beibehalten. Es bestehe deshalb auch gegenwärtig noch eine hohe Wiederholungsgefahr.

Zum Beleg dafür führen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses die zahlreichen Veranstaltungen in Deutschland, bei denen der Kläger vor seiner Ausweisung im Jahr 1993 seine Thesen verbreitet hat, die der Ausweisung zugrunde liegende Verurteilung des Klägers in Deutschland im Jahr 1993 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, die Verurteilung des Klägers in Österreich im Jahr 2006 wegen Verstößen gegen das dortige NS-Verbotsgesetz im Jahr 1989 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne Bewährung, ein Urteil des Londoner High Court aus dem Jahr 2000, nach dem der Kläger als Lügner, Geschichtsfälscher, Antisemit und Rassist bezeichnet werden durfte, Aktivitäten des Klägers im europäischen Ausland, die als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und 3 StGB auch in Deutschland strafbar seien, wenn der Kläger damit rechnen müsse, dass sie dort zugänglich seien, sowie Aktivitäten des Klägers in den USA (vgl. insoweit S. 9 der Zulassungsbegründung der Beklagten) und seinen Internetauftritt an, aus dem sie zahlreiche Äußerungen zitieren (vgl. insoweit im Einzelnen S. 8 bis 11 der Zulassungsbegründung des Vertreters des öffentlichen Interesses und S. 6 bis 8 der Zulassungsbegründung der Beklagten).

Diese Ausführungen zur Darlegung der auch gegenwärtig noch hohen Wiederholungsgefahr begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Sie stellen weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Vielmehr gelangt, wie die Rechtsmittelführer selbst darlegen, auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Verurteilung des Klägers in Österreich, den Internetauftritt des Klägers sowie sein Verhalten in anderen europäischen Staaten zu dem Ergebnis, dass durchaus noch eine Wiederholungsgefahr in Form einer vom Verhalten des Klägers ausgehenden tatsächlichen und hinreichend schweren gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliege, die mit dem friedlichen Zusammenleben der Bevölkerung ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Angesichts der regen Vortragstätigkeiten des Klägers in anderen Ländern erscheine es zudem naheliegend, dass er im Falle einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung auch in Deutschland wieder entsprechende Vorträge halten werde.

2. Die Zulassungsbegründungen führen außerdem aus, auch wenn die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in Deutschland inzwischen im Bundeszentralregister getilgt worden sei und daher gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU nur noch die im britischen Strafregister eingetragene Verurteilung in Österreich die Verlustfeststellung rechtfertigen könne, seien die Ereignisse der Jahre 1989 bis 1993 weiterhin insoweit von Bedeutung, als in ihnen eine bestimmte innere Einstellung des Klägers zum Ausdruck komme, die unverändert fortbestehe und aus deren langer Dauer geschlossen werden könne, dass der Kläger wieder entsprechende Straftaten begehen werde. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU schließe ihre Berücksichtigung weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck, der Gesetzesbegründung oder dem systematischen Zusammenhang aus, in dem er zu § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU stehe.

Auch diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn wie dargelegt, geht auch das Verwaltungsgericht von einer unveränderten Einstellung des Klägers und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr aus.

3. Dementsprechend machen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses auch vor allem geltend, angesichts der vom Verwaltungsgericht selbst prognostizierten erheblichen Rückfall- und Wiederholungsgefahr sei es nicht nachvollziehbar, wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vom Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 25. Oktober 2012 an nur noch eine Befristung für weitere fünf Monate bis zum 21. März 2013 gebieten solle. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Dauer der Befristung stünden in eklatantem Widerspruch zu seinen Feststellungen auf der Tatbestandsebene.

Das Verwaltungsgericht begründet seine Auffassung, die Aufrechterhaltung der Ausweisung über den 21. März 2013 hinaus sei unverhältnismäßig, im Wesentlichen wie folgt: Zu berücksichtigen seien nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Zu beachten sei auch, dass nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU ebenso wie nach § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG die Frist einer Einreisesperre mit der Ausreise zu laufen beginne. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG dürften fünf Jahre regelmäßig nicht überschritten werden. Hier sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entsprechend dem österreichischen Einreiseverbot eine Befristung auf den 21. März 2013 angemessen. Der Kläger sei bereits 1993, also vor fast zwanzig Jahren freiwillig ausgereist und habe das Bundesgebiet abgesehen von einer dreitätigen Rundreise im Jahr 2010 wohl nicht mehr betreten. Er sei mittlerweile 74 Jahre alt und die der österreichischen Tat zugrunde liegende Verurteilung liege schon 23 Jahre zurück. Eine ähnlich hohe Strafe habe für eine solche Tat zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland nicht verhängt werden können. Eine weitere Verurteilung sei nicht erfolgt. Die Einreise nach Österreich sei dem Kläger nach der neuesten Mitteilung der österreichischen Polizei nur noch bis zum 21. März 2013 verwehrt. Der Kläger habe selbst erklärt, er halte an den damaligen Äußerungen nicht mehr fest, weil sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben hätten. Er habe mitgeteilt, er werde sich an die deutschen Strafgesetze halten und plane keine Vortragsreisen, sondern wolle nur für ein deutsches Buch recherchieren. Sowohl das Landesamt für Verfassungsschutz als auch das Bayerische Landeskriminalamt hätten von keinen aktuellen Aktivitäten und Erkenntnissen in Deutschland berichten können. Das befürchtete Verhalten Dritter könne dem Kläger nicht ohne weiteres angelastet werden. Die Ausführungen des Landeskriminalamts seien hinsichtlich dieser Gefahren auch eher vage. Aktuelle Verbindungen des Klägers zur rechtsextremistischen Szene in Deutschland seien nicht nachweisbar.

a) Insoweit machen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses zunächst geltend, die Behauptung des Klägers, er halte an seinen damaligen Äußerungen angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht mehr fest, sei nicht glaubhaft und stehe im Widerspruch zu der auch vom Verwaltungsgericht bejahten tatsächlichen und hinreichend schweren gegenwärtigen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Das Argument, weder das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz noch das Bayerische Landeskriminalamt könnten über aktuelle Aktivitäten des Klägers in Deutschland berichten, sei nicht stichhaltig, weil der Kläger wegen seiner Ausweisung seit 1993 in Deutschland ebenso wie in Österreich nicht aktiv sein könne. Dass die in Österreich abgeurteilte Tat bereits 23 Jahre zurückliege, sei ebenfalls nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu mindern und eine kurze Befristung zu rechtfertigen. Denn der Kläger habe unmittelbar nach seiner Haftentlassung öffentlich erklärt, an der Leugnung des Holocaust festzuhalten. Außerdem könnten auch Aktivitäten des Klägers im Ausland zu einer Strafbarkeit in Deutschland wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB führen. Der fehlende Nachweis von Verbindungen des Klägers zur rechtsextremistischen Szene in Deutschland stelle kein ernsthaftes Hindernis für eine Wiederholungsgefahr dar, zumal das Bayerische Landeskriminalamt mitgeteilt habe, dass die Werke des Klägers in der rechtsextremistischen Szene immer noch zu den wichtigsten revisionistischen Ausarbeitungen zählten und der Kläger bei einer erneuten Einreise seine Vortragstätigkeit wieder aufnehmen könne, wovon auch das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Begründung für das Fortbestehen einer tatsächlichen und hinreichend schweren gegenwärtigen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgegangen sei. Warum dies im Rahmen der Abwägung zur Festlegung der Dauer der Befristung anders zu bewerten sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Soweit das Gericht schließlich meine, das befürchtete Verhalten Dritter könne dem Kläger nicht ohne weiteres angelastet werden, verkenne es den Straftatbestand des § 130 StGB, der gerade Äußerungen, die geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören, unter Strafe stelle.

Selbst wenn man aufgrund dieser Einwände die vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit einer Aufrechterhaltung der Ausweisungswirkungen über den 21. März 2013 hinaus angeführten Argumente, dass der Kläger an seinen Äußerungen angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht festhalte, dass weder das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz noch das Bayerische Landeskriminalamt über aktuelle Aktivitäten des Klägers in Deutschland berichten könnten, dass die in Österreich abgeurteilte Tat bereits 23 Jahre zurückliege, dass aktuelle Verbindungen des Klägers zur rechtsextremistischen Szene in Deutschland nicht nachweisbar seien und dass das befürchtete Verhalten Dritter dem Kläger nicht ohne weiteres angelastet werden könne, nicht als stichhaltig ansieht, stellen die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei unverhältnismäßig, die Wirkungen der Ausweisung über den 21. März 2013 hinaus aufrechtzuerhalten, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Denn die übrigen vom Verwaltungsgericht für die Unverhältnismäßigkeit einer Fortdauer der Ausweisungswirkungen über den 21. März 2013 hinaus angeführten Gesichtspunkte, dass die Einreisesperre nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU bereits mit der Ausreise zu laufen beginne, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bei der Befristung regelmäßig fünf Jahre nicht überschritten werden dürften, dass der Kläger vor fast zwanzig Jahren freiwillig ausgereist sei und dass er mittlerweile 74 Jahre alt sei, reichen bereits für sich genommen aus, eine Befristung dieser Wirkungen auf einen Zeitpunkt nach dem 21. März 2013 als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.

Zwar ist bei der Bestimmung der Länge der Frist für das Fortbestehen der Wirkungen der Ausweisung in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- oder Wiederholungsgefahr nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BT-Drs. 15/420 S. 105; vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 19). Die daraus folgende, sich am Zweck der Ausweisung orientierende Frist muss sich aber, wie bereits ausgeführt, an höherrangigem Recht messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Die insoweit erforderliche Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange zu erfolgen hat, kann dabei im Extremfall zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 20). Hier hat sie, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, zum Ergebnis, dass im Hinblick auf die seit der Ausreise des Klägers verstrichene Zeit und dessen Alter jedenfalls eine Befristung, nach der die Wirkungen der Ausweisung über den 21. März 2013 hinaus Bestand haben, unverhältnismäßig ist.

Das Recht auf Freizügigkeit, das der Kläger als Unionsbürger nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV besitzt und das ihn berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wird durch das mit der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verbundene Verbot, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich dort aufzuhalten, erheblich eingeschränkt. Dies gilt umso mehr, je länger das Verbot gilt. Ein Verbot, das wie hier seit der Ausreise des Klägers im November 1993, mit der gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU im Rahmen der Befristungsentscheidung festzusetzende Frist beginnt, bis zu dem vom Verwaltungsgericht als angemessen angesehenen Befristungszeitpunkt annähernd zwanzig Jahre gedauert hat, stellt daher eine ausgesprochen schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit des Klägers dar. Dies gilt umso mehr, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot über das vom Verwaltungsgericht als gerade noch verhältnismäßig angesehene Fristende am 21. März 2013 hinaus fortdauern soll, wie dies bei der von der Beklagten vorgenommenen Befristung bis zum 1. März 2022 der Fall ist.

Zusätzliches Gewicht erhält die mit einer derart langen Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundene Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit durch das Alter des Klägers, das als einer der in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Klägers bei der Abwägung zur Bemessung der Befristung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 20). Denn der am 24. März 1938 geborene Kläger war am 21. März 2013 bereits nahezu 75 Jahre alt. Bei Ablauf der von der Beklagten festgesetzten Frist am 1. März 2022 wäre er annähernd 84 Jahre alt. Je geringer die verbleibende Lebenserwartung des Betroffenen noch ist, desto schwerer wiegt aber die mit der Fortdauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundene Beschränkung seines Rechts auf Freizügigkeit. Denn je älter ein Betroffener bei Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist, desto weiter nähert sich die darin liegende Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit einem auf unbegrenzte Zeit und damit für den Betroffenen auf Lebenszeit geltenden Aufenthaltsverbot an, das mit dem Prinzip der Freizügigkeit unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 17.6.1997 - Shingara und Radlom, C-65/95 - juris Rn. 40; U.v. 19.1.1999 - Calfa, C-348/96 - juris Rn. 29) und dessen Vermeidung der Anspruch auf Befristung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU und der ihm zugrunde liegende Art. 32 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl EG Nr. L 158 S. 77; Richtlinie 2004/38/EG), gewährleisten sollen (vgl. BT-Drs 15/420 S. 105; Erwägungsgrund 27 der Richtlinie).

Angesichts der bereits bei einer Fortdauer der Ausweisungswirkungen bis zum 21. März 2013 ausgesprochen schwerwiegenden Beschränkung des Rechts des Klägers auf Freizügigkeit erweist sich jedenfalls ein noch längeres Fortgelten dieser Wirkungen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange als unverhältnismäßig. Zwar kommt auch dem Ziel, die vom Kläger im Hinblick auf seine Äußerungen im Ausland und im Internet nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch abzuwehren, dass er weiterhin vom Bundesgebiet ferngehalten wird, großes Gewicht zu. Gleichwohl wiegt dieser Belang nicht so schwer, dass er einen mehr als fast zwanzig Jahre dauernden Ausschluss des Rechts auf Freizügigkeit des Klägers rechtfertigen könnte. Denn maßgeblich für seine Gewichtung ist das Gewicht des Grundes für die Ausweisung (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 19). Grund der Ausweisung war aber neben der befürchteten Stärkung und Aufwertung rechtsextremer Gruppen durch die Thesen des Klägers und der daraus resultierenden Gefährdung der inneren Sicherheit und des Ansehens der Bundesrepublik im Ausland in erster Linie die Verurteilung des Klägers wegen Beleidigung nach § 185 StGB und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Die Verurteilung beruhte darauf, dass der Kläger bei einer Veranstaltung des Deutschen Jugendbildungswerkes am 21. April 1990 geäußert hatte, es habe in Auschwitz nie Gaskammern gegeben, und dazu ausgeführt hatte, die in Auschwitz zu besichtigenden Gaskammern seien von den polnischen Behörden nach dem zweiten Weltkrieg errichtete Attrappen, für die die deutschen Steuerzahler rund 16 Milliarden Deutsche Mark als Strafe für Auschwitz hätten zahlen müssen. Eine Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB in der damals geltenden Fassung (a. F.) ist hingegen nicht erfolgt und lag demzufolge auch der Ausweisung nicht zugrunde. Unabhängig davon, ob die der Ausweisung oder der Verurteilung des Klägers in Österreich zugrunde liegenden oder die späteren Äußerungen des Klägers außerhalb Deutschlands und im Internet heute als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar wären, wiegen angesichts der Verurteilung lediglich zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, auf die sich die Ausweisung in erster Linie stützt, der Grund der Ausweisung und der öffentliche Belang, den Kläger im Hinblick auf die fortbestehende Wiederholungsgefahr vom Bundesgebiet fernzuhalten, aber nicht so schwer, dass sie die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Ausweisung über einen Zeitraum von mehr als fast zwanzig Jahren rechtfertigen könnten.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, spricht für dieses Ergebnis schließlich auch, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG selbst bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern aus Drittstaaten die Frist für das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich fünf Jahre ab der Ausreise nicht überschreiten darf. Zwar ist nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine längere Frist ausnahmsweise dann möglich, wenn der Ausländer wie hier aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Auch in diesem Fall geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass im Hinblick darauf, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann, für die Befristung unabhängig von Art und Schwere der Straftaten oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die der Ausweisung zugrunde liegen, regelmäßig eine Höchstdauer von zehn Jahren in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris Rn. 14). Auch vor diesem Hintergrund erweist sich daher eine Befristung der Ausweisungswirkungen auf mehr als fast zwanzig Jahre als unverhältnismäßig lang.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb aus dem Gewicht und der Art der vom Kläger „begangenen Straftat(en) der Volksverhetzung“, wie die Beklage und der Vertreter des öffentlichen Interesses meinen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die propagandistische Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft mit all dem schrecklichen tatsächlich Geschehenen, das sie zu verantworten hat, Wirkungen entfaltet, die über die allgemeinen Spannungslagen des öffentlichen Meinungskampfes weit hinausgehen und allein auf der Grundlage der allgemeinen Regeln zu den Grenzen der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden können, und die Befürwortung dieser Herrschaft in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential ist (vgl. BVerfG, B.v. 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 66).

Denn der Ausweisung des Klägers liegt zunächst, wie dargelegt, gerade keine Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB a. F., sondern eine Verurteilung wegen Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 185 und § 189 StGB zugrunde, so dass für die Gewichtung des Grundes der Ausweisung auch nicht etwaige vom Kläger später begangene Straftaten der Volksverhetzung maßgeblich sein können. Darüber hinaus muss sich die Gewichtung des Grundes der Ausweisung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Aufrechterhaltung ihrer Wirkungen an den Umständen des Einzelfalls orientieren (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 20) und kann daher nicht losgelöst von diesen Umständen nach dem generellen Gewicht einer propagandistischen Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vorgenommen werden. Die der Ausweisung zugrunde liegenden Äußerungen des Klägers haben aber lediglich zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Verunglimpfung und Beleidigung geführt. Der Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 189 StGB) wurde dabei bei weitem nicht ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund kann den der Ausweisung zugrunde liegenden Äußerungen des Klägers und dem mit ihr verfolgten spezialpräventiven Zweck, den Kläger vom Bundesgebiet fernzuhalten, um ähnliche Äußerungen von seiner Seite in Deutschland künftig zu verhindern, ungeachtet der bestehenden erheblichen Wiederholungsgefahr im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung aber kein so hohes Gewicht beigemessen werden, dass sie die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Ausweisung über einen Zeitraum von mehr als fast zwanzig Jahren hinaus rechtfertigen könnten.

c) Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Aufrechterhaltung der Ausweisungswirkungen über diesen Zeitraum hinaus ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger nicht über familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Personen verfügt. Zwar würden derartige familiäre Bindungen das Gewicht der mit einer langjährigen Befristung der Ausweisung verbundenen Beschränkung der Freizügigkeit des Klägers weiter erhöhen. Auch ohne solche Bindungen wiegt diese Beschränkung, wie ausgeführt, aber angesichts des langen Zeitraums, während dessen dem Kläger die Einreise und der Aufenthalt bereits verboten waren, und seines Alters so schwer, dass eine noch längere Aufrechterhaltung der Ausweisungswirkungen unangemessen wäre.

d) Schließlich ist eine andere Bewertung der Verhältnismäßigkeit einer Fortdauer des aus der Ausweisung des Klägers resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbots über den 21. März 2013 hinaus auch nicht geboten, soweit die Rechtsmittelführer meinen, auch aus dem fortgeschritten Alter des Klägers könne eine Unverhältnismäßigkeit eines langfristigeren Fortbestehens der Ausweisungswirkungen nicht abgeleitet werden. Zwar könne der Kläger im Fall einer längeren Fortdauer dieser Wirkungen zu Lebzeiten möglicherweise nicht mehr von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Dieses stehe aber nicht unter dem Vorbehalt der Lebenserwartung. Maßgeblich sei vielmehr die weiterhin bestehende Wiederholungsgefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die nicht deshalb anders zu beurteilen sei, weil die durchschnittliche Lebenserwartung für den Kläger in Kürze ende. Insbesondere könne der Umstand, dass der Kläger keine lange Lebensspanne mehr zu erwarten habe, die Abschreckungswirkung der Androhung einer langen Freiheitsstrafe absenken und den Kläger zusätzlich motivieren, die eventuell letzte Chance zu nutzen, seine Thesen in Deutschland zu verbreiten, wofür die vom Londoner High Court of Justice festgestellte politische Agenda des Klägers spreche, die er bis heute verfolge.

Abgesehen davon, dass gerade das Lebensalter des Klägers ihn ebenso gut dazu bewegen könnte, eine erneute strafrechtliche Verfolgung in Deutschland zu vermeiden, um nicht einen Teil der ihm verbleibenden Lebenszeit in Strafhaft verbringen zu müssen, ändert diese Argumentation nichts daran, dass die nicht von der Hand zu weisende erhebliche Gefahr, dass der Kläger die Thesen, die zu seiner Verurteilung wegen Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener geführt haben, bei einer Einreise in die Bundesrepublik erneut äußert, eine Fortdauer der Ausweisungswirkungen über den 21. März 2013 hinaus nicht rechtfertigen kann. Denn diese Gefahr hat angesichts des vorrangigen Anknüpfens der Ausweisung an die Verurteilung lediglich zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen nicht so großes Gewicht, dass sie ein Fortgelten des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots über einen Zeitraum von mehr als fast zwanzig Jahren hinaus und die damit einhergehende schwerwiegende Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit verhältnismäßig erscheinen lassen könnte, die, wie dargelegt, zusätzliches Gewicht durch das Alter des Klägers erhält, weil sie sich im Hinblick auf dieses Alter einem unbegrenzten und damit auf Lebenszeit geltenden Aufenthaltsverbot annähert.

4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich auch nicht, soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses die vom Verwaltungsgericht getroffene Befristungsentscheidung deshalb für fehlerhaft halten, weil sie ohne Auseinandersetzung mit den hierfür maßgeblichen Gründen die aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung in Österreich festgelegte Befristung der Einreisesperre übernehme. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer gilt dies umso mehr, als zu den bei der österreichischen Befristungsentscheidung bekannten Tatsachen weitere Umstände getreten seien, die zulasten des Klägers bei der Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung zu berücksichtigen seien.

a) Zwar hat das Verwaltungsgericht eine Befristung auf den 21. März 2013 entsprechend der Befristung des österreichischen Einreiseverbots für angemessen gehalten. Es trifft auch zu, dass sich das Verwaltungsgericht, obwohl es die Beklagte zunächst zu deren Vorlage aufgefordert hatte, mit dem Inhalt der österreichischen Gerichtsentscheidungen, die die Verurteilung des Klägers wegen Verstößen gegen das österreichische NS-Verbotsgesetz betrafen, mangels Vorlage dieser Entscheidungen ebenso wenig auseinandergesetzt hat wie mit den daraus resultierenden Ausreiseverboten und den unterschiedlichen Auskünften zu deren Befristung.

Durch die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsmittelführer wird die vom Verwaltungsgericht für angemessen erachtete Befristung der Wirkungen der Ausweisung bis 21. März 2013 aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn wie ausgeführt, tragen bereits die vom Verwaltungsgericht für die Befristung der Ausweisungswirkungen entsprechend der österreichischen Befristungsregelung bis zum 21. März 2013 angeführten Gesichtspunkte, dass die Einreisesperre nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU bereits mit der Ausreise zu laufen beginnt, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bei der Befristung regelmäßig fünf Jahre nicht überschritten werden dürfen, dass der Kläger vor fast zwanzig Jahren freiwillig ausgereist ist und dass er mittlerweile 74 Jahre alt ist, für sich genommen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Befristung dieser Wirkungen bis zu einem Zeitpunkt nach dem 21. März 2013 unverhältnismäßig wäre. Erwies sich aber bereits aus diesen Gründen eine Fortdauer der Ausweisungswirkungen über dieses Datum hinaus als unverhältnismäßig, so waren die Gründe, die der österreichischen Befristungsentscheidung zugrunde lagen, ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage, ob das den Kläger betreffende Aufenthaltsverbot für Österreich am 21. März 2013 oder erst am 11. Januar 2014 endete.

b) Gleiches gilt, soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses geltend machen, Äußerungen des Klägers nach seiner Entlassung aus der österreichischen Strafhaft im Jahr 2006, Aktivitäten und Äußerungen des Klägers in Polen und Spanien in den Jahren 2008 bis 2010, seine illegale Einreise in die Bundesrepublik im Jahr 2010, wegen der er durch Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 13. August 2013 unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verwarnt wurde, und eine mit dem diesem Urteil vorausgegangenen Strafbefehl im Zusammenhang stehende Veröffentlichung auf der Internetseite des Klägers gäben Anlass zu einer von der österreichischen Befristungsentscheidung abweichenden Beurteilung, weil sie nach dieser Entscheidung erfolgt seien und die aufgrund der unveränderten Geisteshaltung des Klägers andauernde erhebliche Wiederholungsgefahr bestätigten. Denn waren die Gründe für die österreichische Befristungsregelung bereits für die Befristung der Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland nicht entscheidungserheblich, weil sich die vom Verwaltungsgericht für zutreffend gehaltene und der österreichischen Regelung entsprechende Befristung zum 21. März 2013 aus von diesen Gründen unabhängigen eigenständigen Erwägungen als angemessen erwiesen hat, so kommt es auch nicht darauf an, ob spätere Entwicklungen die in Österreich getroffene Befristungsentscheidung in Frage stellen. Dies gilt umso mehr, als sich eine über das darin festgelegte Ende des Aufenthaltsverbots am 21. März 2013 hinausreichende Fortdauer des mit der Ausweisung aus Deutschland vom 9. November 1993 verbundenen Verbots, in die Bundesrepublik einzureisen und sich dort aufzuhalten, wie ausgeführt, trotz der anhaltenden erheblichen Wiederholungsgefahr als unverhältnismäßig darstellen würde.

5. Dass danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, bedeutet allerdings nicht, dass es hinzunehmen wäre, wenn der Kläger sich nach dem Wegfall der Ausweisungswirkungen während eines erneuten Aufenthalts in der Bundesrepublik dort etwa durch Äußerungen im Rahmen von Vorträgen und Reden wegen Beleidigung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener oder Volksverhetzung strafbar machen würde. Zwar eröffnet der Wegfall des aus der Ausweisung resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbots dem Kläger die Möglichkeit, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen und in die Bundesrepublik einzureisen und sich dort aufzuhalten. Jedoch schließt dies nicht aus, dass unter den Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU der Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt wird, wenn er dieses Recht zu strafbaren Äußerungen missbraucht.

II.

Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwiese.

a) Besondere tatsächliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache entgegen der Ansicht der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht auf.

aa) Solche Schwierigkeiten bestehen zunächst nicht bereits deshalb, weil der Kläger in den letzten Jahrzehnten fast ausschließlich im Ausland tätig war und insoweit die umfassende Aufklärung seiner im Ausland getätigten Äußerungen mit wesentlich höherem Aufwand verbunden wäre als die Aufklärung vergleichbarer Äußerungen im Inland. Denn es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass eine solche umfassende Aufklärung erforderlich wäre.

Die Äußerungen des Klägers im Ausland spielen eine Rolle für die Frage, ob vom Kläger Äußerungen wie diejenigen, die zu seiner Ausweisung geführt haben, auch in Zukunft noch zu erwarten sind und ob deshalb von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann, die die weitere Aufrechterhaltung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigt. Dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die im Ausland getätigten Äußerungen und Aktivitäten des Klägers besteht, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn dass der Kläger nach wie vor ähnliche Äußerungen wie diejenigen tätigt, die seiner Ausweisung zugrunde gelegen haben, ist offenkundig und bedarf deshalb nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 291 ZPO keines Beweises. Es ist allgemeinkundig, weil sich darüber jeder aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer unterrichten kann (vgl. Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 96). Abgesehen davon, dass diese Äußerungen, wie die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses selbst ausführlich darlegen, auf der Internetseite des Klägers erfolgen, finden sie sich selbst in Lexikonartikeln über den Kläger (vgl. den ihn betreffenden Wikipedia-Eintrag).

bb) Besondere tatsächliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache auch nicht auf, soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses vortragen, dass eine Vielzahl an Erkenntnissen unterschiedlicher Sicherheitsbehörden sowie in- und ausländische Strafurteile in die Erwägungen einzubeziehen seien. Denn warum eine Vielzahl solcher Erkenntnisse sowie in- und ausländische Strafurteile in die Erwägungen einzubeziehen sind und aus welchen Gründen ihre Einbeziehung besondere tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen soll, wird nicht dargelegt. Angesichts der Offenkundigkeit einer erheblichen Wiederholungsgefahr hinsichtlich der der Ausweisung zugrunde liegenden Äußerungen ist dies auch nicht offensichtlich.

cc) Soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses darüber hinaus besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache exemplarisch dadurch bestätigt sehen, dass die österreichischen Strafurteile durch das Verwaltungsgericht erfolglos angefordert worden seien, legen sie nicht dar, für die Beurteilung welcher entscheidungserheblichen Frage diese Strafurteile von Bedeutung gewesen wären. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Denn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO können nur entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfragen aufwerfen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 125). Abgesehen von der Frage der Wiederholungsgefahr, die, wie dargelegt, im Hinblick auf ihre Offenkundigkeit eines weiteren Beweises nicht bedarf, ist eine entscheidungserhebliche Frage, für deren Beurteilung die betreffenden Strafurteile von Bedeutung gewesen wären, aber mangels entsprechender Darlegungen der Rechtsmittelführer nicht ersichtlich.

b) Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache schließlich ebenfalls nicht auf.

aa) Soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache daraus herleiten, dass eine komplexe Abwägungsentscheidung zur Festlegung der Dauer der Befristung zu treffen sei und in diese Abwägung auch Erwägungen ausländischer Strafgerichte mit einbezogen werden müssten, ist weder dargelegt, woraus sich die geltend gemachte Komplexität der Abwägungsentscheidung ergeben soll und weshalb sie die Abwägung besonders erschwert, noch wird erläutert, weshalb in die Abwägung auch Erwägungen ausländischer Strafgerichte einbezogen werden müssten.

bb) Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind auch nicht dargelegt, soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses geltend machen, dass es einer strafrechtlichen Würdigung der Äußerungen des Klägers im Ausland unter dem Gesichtspunkt einer Inlandsstrafbarkeit bedürfe und dass diese Würdigung angesichts der in § 130 StGB enthaltenen, im Lichte des Verfassungsrechts auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffe rechtlich nicht einfach zu treffen sei. Denn auch insoweit ist mangels entsprechender Ausführungen im Zulassungsverfahren die Entscheidungserheblichkeit einer solchen strafrechtlichen Würdigung nicht ersichtlich.

c) Soweit der Vertreter des öffentlichen Interesses schließlich mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 geltend gemacht hat, dass der Vortrag des Klägers, er habe aufgrund des im Jahr 2001 veröffentlichten Höfle-Telegramms seine früheren Ansichten revidiert, bestätige, dass die Frage der gegenwärtigen inneren Haltung des Klägers zum Holocaust besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweise, und dass es sich bei der Frage nach der inhaltlichen Verantwortung für Linksammlungen um eine Frage von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit handele, die überdies noch dadurch verkompliziert werde, dass die Internetseite des Klägers von einer britischen Limited betrieben werde, deren Inhaber wiederum Personen aus seiner Familie oder seinem engen Umfeld seien, führt auch dies nicht zu einer Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn insoweit sind die Gründe, aus denen die Berufung nach Ansicht des Vertreters des öffentlichen Interesses zuzulassen ist, entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils am 7. Dezember 2012 dargelegt worden.

III.

Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

1. Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses machen zunächst geltend, die Berufung sei im Hinblick auf die Frage, ob eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine in Österreich erfolgte Verurteilung, die im britischen Strafregister eingetragen ist, gestützt werden kann, wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht habe diese Frage zwar zutreffend bejaht und als entscheidenden Anhaltspunkt dafür gesehen, dass vom Kläger eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berühre. Die entsprechende an Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG orientierte Auslegung von § 6 Abs. 1 FreizügG/EU sei aber weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt. Die Frage habe für eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren Bedeutung und bedürfe daher einer Bestätigung durch das Berufungsgericht. Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 18; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Danach ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

a) Zunächst legen die Rechtsmittelführer nicht hinreichend dar, warum der Frage, ob eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine in Österreich erfolgte Verurteilung, die im britischen Strafregister eingetragen ist, gestützt werden kann, eine über den hier vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Denn sie beschränken sich darauf zu behaupten, dass die Frage für eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren Bedeutung habe. Warum dies der Fall sein soll, wird hingegen nicht erläutert. Es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Denn dass für die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU immer wieder auf in Österreich erfolgte Verurteilungen, die im britischen Strafregister eingetragen sind, abgestellt werden müsste, liegt keineswegs auf der Hand.

b) Schließlich legen die Rechtsmittelführer auch nicht hinreichend dar, dass die Frage, ob eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine in Österreich erfolgte Verurteilung, die im britischen Strafregister eingetragen ist, gestützt werden kann, für den Rechtsstreit in einem etwaigen Berufungsverfahren entscheidungserheblich und damit klärungsfähig wäre.

Abgesehen davon, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, sondern eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU ist, und es deshalb näherer Ausführungen bedurft hätte, warum die Frage, ob eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf bestimmte Verurteilungen gestützt werden kann, entscheidungserheblich sein soll, sind, wie die Rechtsmittelführer zu Recht selbst ausgeführt haben, im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU bei der Befristung der Ausweisungswirkungen das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit ihr verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Dazu ist auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Rahmen einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 19). Dass nach diesen Maßstäben im Rahmen der Befristungsentscheidung in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU zu prüfen wäre, ob eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine österreichische Verurteilung, die in einem britischen Strafregister eingetragen ist, gestützt werden kann, wird von den Beschwerdeführern weder dargelegt noch ist es offensichtlich.

Vielmehr beinhaltet die im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU erforderliche Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen, ersichtlich lediglich die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Befristungsentscheidung die Umstände weiterhin ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU), wobei es sich um eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung handeln muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU). Ist dies nicht mehr der Fall, so vermögen die vorliegenden Umstände das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU nicht zu tragen. Eine weitere Aufrechterhaltung der Ausweisungswirkungen ist ausgeschlossen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 19.3.2012 - 3 Bs 234/11 - juris Rn. 40). Besteht hingegen aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen weiterhin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft, so ist im Rahmen einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die Frist, bis zu deren Ablauf die Wirkungen der Ausweisung höchstens aufrechterhalten werden können, nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 19; OVG Hamburg, B.v. 19.3.2012 - 3 Bs 234/11 - juris Rn. 40).

c) Soweit die Frage, ob eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine in Österreich erfolgte strafrechtliche Verurteilung, die im britischen Strafregister eingetragen ist, gestützt werden kann, möglicherweise der Sache nach darauf abzielt, ob eine solche Verurteilung im Rahmen der für die Befristungsentscheidung in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU erforderlichen Einzelfallprüfung, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen, Berücksichtigung finden kann, ist sie nicht klärungsbedürftig, weil es zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Denn beinhaltet diese Einzelfallprüfung die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Befristungsentscheidung die Umstände weiterhin ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, bei der es sich um eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft handelt, und ist dabei auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen, so beinhaltet dies ohne weiteres auch die Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgten und registrierten strafrechtlichen Verurteilungen, in denen sich dieses Verhalten manifestiert.

2. Weiter messen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage bei, ob eine Befristung von weniger als sechs Monaten kategorisch ausgeschlossen ist, wenn eine strafrechtliche Verurteilung ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch insoweit ist die Berufung aber nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Abgesehen davon, dass sich die von der Beklagten und vom Vertreter des öffentlichen Interesses aufgeworfene Frage so, wie sie formuliert ist, nicht stellt, weil die im Rahmen der Befristungsentscheidung zu bestimmende Frist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU nicht mit der Befristungsentscheidung, sondern mit der Ausreise beginnt und deshalb das Verwaltungsgericht die Ausweisungswirkungen nicht auf weniger als sechs Monate, sondern auf fast zwanzig Jahren befristet hat, ist sie auch bereits höchstrichterlich entschieden und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die bei der Befristung der Wirkungen der Ausweisung in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in einem ersten Schritt zu ermittelnde und sich an der Erreichung des Zwecks der Ausweisung orientierende äußerste Frist in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Die insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des betreffenden Unionsbürgers berücksichtigende Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann dabei im Extremfall zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 20). Kann danach aber im Einzelfall auch eine solche Befristung in Betracht kommen, so ist eine Befristungsdauer von weniger als sechs Monaten vom Zeitpunkt der Befristungsentscheidung an, auf die die von den Rechtsmittelführern als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage abzielt, nicht kategorisch ausgeschlossen.

IV.

Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1. Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses sehen einen Verfahrensmangel zunächst darin, dass das Verwaltungsgericht gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen habe. Es habe zunächst die Vorlage von Abdrucken des Urteils des Wiener Landgerichts für Strafsachen vom 26. Februar 2006, der diesbezüglichen Berufungsentscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs und der Entscheidung des Wiener Oberlandesgerichts bezüglich der Strafhöhe verlangt, dadurch zu erkennen gegeben, dass die österreichischen Gerichtsentscheidungen entscheidungserheblich seien, und schließlich die österreichische Verurteilung den eigenen Entscheidungsgründen sowohl auf der Tatbestandsseite als auch bei der Bemessung der Dauer der Befristung zugrunde gelegt, gleichwohl aber letztlich auf die Vorlage dieser Entscheidungen verzichtet. Hätten dem Verwaltungsgericht die österreichischen Entscheidungen im Volltext vorgelegen, so hätte es die darin enthaltenen Erwägungen zur Schwere der Straftat und zur Höhe der Strafe zur Kenntnis nehmen und im Rahmen der Befristungsentscheidung einer eigenen Würdigung unterziehen können. Mit diesen Ausführungen ist der gerügte Verfahrensmangel aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss der Rechtsmittelführer darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22; B.v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25; B.v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris Rn. 16).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses jedoch nicht. Denn abgesehen davon, dass die Rechtsmittelführer im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben, haben sie im Zulassungsverfahren weder dargelegt, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht voraussichtlich getroffen hätte, wenn ihm die Urteile der österreichischen Gerichte mit den darin enthaltenen Erwägungen zur Schwere der Straftat und zur Strafhöhe vorgelegen hätten, noch erläutert, inwiefern diese Feststellungen zu einem für sie günstigeren Ergebnis im Sinne der mit dem Zulassungsantrag und der anschließenden Berufung erstrebten Fortdauer der Wirkungen der Ausweisung über den 21. März 2013 hinaus geführt hätten.

2. Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses machen darüber hinaus einen Aufklärungsmangel insoweit geltend, als auch das österreichische Aufenthaltsverbot, das nach Mitteilung des österreichischen Innenministers vom 12. Januar 2012 bis zum 11. Januar 2014 befristet gewesen sei, dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegen habe und das Gericht zudem versäumt habe, die Diskrepanz zwischen dieser Mitteilung und derjenigen der österreichischen Polizei vom 22. Oktober 2012 aufzuklären, nach der das Aufenthaltsverbot bis 21. März 2012 befristet gewesen sei. In Kenntnis der Gründe für die Befristungsentscheidungen und ihre Diskrepanz hätte das Verwaltungsgericht sich möglicherweise hinsichtlich der Befristung am 11. Januar 2014 statt am 21. März 2013 orientiert oder beide Daten für nicht auf die deutsche Ausweisung übertragbar gehalten.

Abgesehen davon, dass auch insoweit von beiden Rechtsmittelführern weder im erstinstanzlichen Verfahren ein Beweisantrag gestellt noch im Zulassungsverfahren dargelegt worden ist, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht getroffen hätte, hätte es in Bezug auf die Befristung des österreichischen Aufenthaltsverbots weitere Aufklärungsmaßnahmen ergriffen, ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Kenntnis der Gründe und der Dauer der Befristung dieses Verbots für das Verwaltungsgericht tatsächlich entscheidungserheblich waren. Denn das Gericht ist auf der Grundlage der von ihm eigenständig angestellten Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Dauer der Ausweisungswirkungen unabhängig von den Gründen für die österreichische Befristungsentscheidung und von der tatsächlichen Dauer des in Österreich geltenden Aufenthaltsverbots für den Kläger zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Befristungsregelung, nach der die Ausweisungswirkungen mit dem Ablauf des 21. März 2013 enden, angemessen erscheint.

3. Aus diesem Grund liegt auch der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor, der damit begründet wird, dass das Verwaltungsgericht die österreichische Befristungsentscheidung ohne nähere Kenntnis der dafür maßgeblichen Gründe übernommen und damit seiner Entscheidung eine fremde Überzeugung zugrunde gelegt habe, ohne sich durch Kenntnisnahme von den dafür maßgeblichen Gründe selbst von der Tragfähigkeit der fremden Entscheidung zu überzeugen. Denn wie dargelegt, hat das Verwaltungsgericht die österreichische Befristung nicht einfach unbesehen übernommen, sondern ist anhand eigener Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung bis zum 21. März 2013, wie sie der von der österreichischen Polizei mitgeteilten Befristung des für Österreich geltenden Aufenthaltsverbots entspricht, insbesondere im Hinblick auf die bisherige Dauer des deutschen Aufenthaltsverbots und das Alter des Klägers angemessen ist. Dass das Verwaltungsgericht dabei objektiv willkürlich gehandelt oder gegen Rechtssätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen hätte, wie dies für einen auf der Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhenden Verfahrensmangel Voraussetzung wäre (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1988 - 1 C 44.86 - juris Rn. 24; B.v. 10.10.2013 - 10 B 19.13 - juris Rn. 4), ist weder von den Rechtsmittelführern dargelegt noch sonst ersichtlich.

4. Auch soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses geltend machen, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die Beteiligten auf die Möglichkeit, die österreichische Befristungsentscheidung auf den vorliegenden Fall zu übertragen, hinzuweisen und den Beteiligten dadurch das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) zu diesem entscheidungserheblichen Punkt versagt, ist ein Verfahrensmangel nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Denn danach wäre erforderlich gewesen, dass die Rechtsmittelführer in der Begründung ihres Zulassungsantrags dargelegt hätten, was sie im Falle der Erteilung des ihrer Ansicht nach zur ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs gebotenen Hinweises noch vorgetragen hätten (vgl. etwa BVerwG, B.v. 9.7.1992 - 2 B 52.92 - juris Rn. 3; BVerfG, B.v. 13.3.1993 - 2 BvR 1988/92 - juris Rn. 34 jeweils m. w. N.). Dies ist jedoch nicht geschehen.

5. Schließlich machen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses geltend, der Tenor des angefochtenen Urteils sei fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht sei einerseits hinter dem auf die Aufhebung des Befristungsbescheids vom 1. März 2012 und die Verpflichtung zur Neuverbescheidung gerichteten Klageantrag zurückgeblieben, weil es nur eine Teilaufhebung vorgenommen habe. Andererseits sei es jedoch über den Klageantrag hinausgegangen, weil es selbst die Befristung festgesetzt habe. Letzteres habe ohne Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht erfolgen dürfen und stelle einen Verstoß gegen die Bindung an das Klagebegehren nach § 88 VwGO dar. Ersteres hätte eine Abweisung der Klage im Übrigen und eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 VwGO erfordert. Das Verwaltungsgericht habe jedoch § 154 Abs. 1 VwGO herangezogen. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen könnte, liegt insoweit jedoch ebenfalls nicht vor.

a) Nach § 88 VwGO darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht, ohne dies im Urteil selbst näher darzulegen, offenbar den Klageantrag unter Berücksichtigung der Interessenlage des Klägers ausgelegt (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2012 - 9 B 56.11 - juris Rn. 7), was auch im Falle des anwaltlich vertretenen Klägers möglich ist (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 8), und das Klagebegehren danach so verstanden, dass es nicht, wie ausdrücklich beantragt, gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Befristungsbescheids und die Verpflichtung der Beklagten, den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, sondern gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die Aufhebung des Befristungsbescheids gerichtet war, soweit er eine längere Frist als angemessen festsetzt.

Dem entspricht es, dass für Klagen, die sich gegen Befristungsbescheide mit dem Ziel richten, eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung auf einen früheren als den im Bescheid bestimmten Zeitpunkt zu erreichen, die Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die richtige Klageart ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - juris Rn. 13; B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 31). Berücksichtigt man, dass dem Befristungsbescheid der Beklagten vom 1. März 2012, gegen den sich die Klage richtet, der Antrag des Klägers vom 2. September 2011 zugrunde liegt, das aus dem Ausweisungsbescheid der Beklagten vom 9. November 1993 resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot angemessen zu befristen, so entspricht diesem Begehren ein Verständnis des Klagebegehrens in dem vom Verwaltungsgericht offenbar zugrunde gelegten Sinn, dass die Klage auf die Aufhebung des Bescheids gerichtet ist, soweit er die Wirkungen der Ausweisungen für einen längeren als einen angemessen Zeitraum aufrechterhält.

Hat das Verwaltungsgericht dementsprechend den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2012 aufgehoben, soweit er die Befristung der Ausweisungswirkungen über den 21. März 2013 hinaus festsetzt, den es als angemessenen Zeitpunkt für das Ende dieser Wirkungen ansieht, so ist es damit weder hinter dem Klagebegehren zurückgeblieben noch darüber hinausgegangen, sondern hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es ist daher konsequent, dass es von einer Abweisung der Klage im Übrigen abgesehen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfang auferlegt hat.

b) Soweit schließlich das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das Verwaltungsgericht habe ohne einen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen und die Befristung selbst vornehmen dürfen, als Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verstehen sein sollte, ist ein Verfahrensmangel nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Denn auch insoweit würde es an Ausführungen dazu fehlen, was vorgetragen worden wäre, wäre ein solcher Hinweis erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger gerügte Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags begründet keinen Verfahrensmangel.

Der Kläger beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt auf dem Gebiet der Hals-, Nasen- und Ohren- Heilkunde (HNO) zum Beweis dafür, dass die vom Kläger geltend gemachte Innenohrschädigung und die einhergehenden Beschwerden ursächlich auf den Einsatz am 11. Dezember 2010 im Saunabereich der Therme E... zurückzuführen sind. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag laut der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass für die unter Beweis gestellte Tatsache unter Beachtung der klägerischen Angaben, der von ihm vorgelegten und von der Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahmen nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche und es sich daher um einen Ausforschungsbeweis handele. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Beweisanträge der Prozessbeteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt wenigstens nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, B. v. 13.6.2007 - 4 BN 6/07; B. v. 5.3.2002 - 1 B 194/01; B. v. 30.1.2002 - 1 B 326/01 - jeweils in juris; OVG NW, B. v. 1.12.2011 - 6 A 512/11 - juris Rn. 5).

Gemessen daran ist die Ablehnung des Beweisantrags nicht verfahrensfehlerhaft.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Körperschäden „Vertigo mit Rechtsfallneigung, Tinnitus aurium rechts, Neuropathia vestibularis rechts“ als Dienstunfallfolgen eines im Rahmen des polizeilichen Einsatzes im Saunabereich der Therme E... dargelegten Ereignisses als Dienstunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren. Der Kläger sei aufgrund der winterlichen Außentemperatur beim Verlassen des Saunabereichs einer extremen Temperaturschwankung ausgesetzt gewesen, die als sog. „Temperaturtrauma“ zu den diagnostizierten Körperschäden geführt habe.

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 18.1.2016 - 3 ZB 13.34 - juris Rn. 8; B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14; Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand: Oktober 2015, § 31 Rn. 225 und Rn. 227; BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17/81 - juris Rn. 23).

Als maßgebliches Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts kommt hier nach dem Klagevortrag nur die Teilnahme am Einsatz im Saunabereich in der Therme E... vom 11. Dezember 2010 in Betracht. Ein Dienstunfall aufgrund der Teilnahme kann aber nur anerkannt werden, wenn die diagnostizierten Gesundheitsstörungen ihre zumindest wesentliche Teilursache in diesem Polizeieinsatz gefunden hätten (st. Rspr.; vgl. BayVGH, U. v. 14.12.2015 - 3 B 13.920 - juris Rn. 41). Der Dienstherr trägt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit. Die materielle Beweislast liegt insoweit beim Kläger. Es muss deshalb ausgeschlossen werden, dass andere Gründe für den Körperschaden ursächlich waren. Es fällt aber nicht in die Risikosphäre des Beklagten, nachzuweisen, dass die Beschwerden des Klägers nicht aufgrund anderer Umstände oder persönlicher Disposition eingetreten sind. Dieses Risiko trägt der Kläger (vgl. VG Frankfurt, U. v. 25.2.2013 - 9 K 2327/12.F - juris Rn. 21)

Mit Bescheid vom 8. November 2011 und Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen die Anerkennung des Ereignisses vom 11. Dezember 2010 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG ab, da nach den allgemein geltenden Beweisgrundsätzen trotz Vorlage der ärztlichen Gutachten vom 24. Februar 2011 (Dr. B...) bzw. 14. Januar 2013 (Dr. U...) weiterhin davon auszugehen sei, dass die geltend gemachten Körperschäden „Vertigo mit Rechtsfallneigung, Tinnitus aurium rechts und Neuropathia vestibularis rechts“ nicht auf die Lufttemperatur am 11. Dezember 2010 im Saunabereich bzw. auf die Temperaturunterschiede zurückzuführen seien. Das im Attest vom 14. Januar 2013 geltend gemachte „Temperaturtrauma“ existiere in der HNO-Literatur nicht. Es sei dort auch nicht als mögliche Ursache für einen Tinnitus aufgeführt. Weitere Ermittlungen seien nicht veranlasst. Diesen Ausführungen ist der Kläger weder durch weiteren, substantiierten Sachvortrag noch durch Vorlage eines entsprechenden, die Kausalität zumindest als wahrscheinlich bestätigenden, hinreichend substantiierten Facharztgutachten entgegen getreten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf zwar ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer tatsächlichen Erkrankung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Kläger diese Erkrankung „nicht glaubhaft gemacht“ hat, gleichwohl ist zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags angesichts eines unscharfen Krankheitsbildes (dort: Posttraumatische Belastungsstörung) mit vielfältigen Symptomen regelmäßig die Vorlage eines - gewissen Mindestanforderungen genügenden - fachärztlichen Attestes notwendig. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15).

Soweit das Verwaltungsgericht diese Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest auf den Fall des Nachweises der Kausalität eines Ereignisses für einen Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts übertragen hat und es - auch im Hinblick auf die vielfältigen Ursachen, die einen Tinnitus auslösen bzw. zu einer Innenohrschädigung führen können - eine gewisse, nachvollziehbar ärztlich bestätigte Wahrscheinlichkeit fordert, dass diese Schäden durch das Ereignis hervorgerufen wurden bzw. hervorgerufen werden konnten, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Recht gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich eine solche - zumindest wahrscheinliche - Kausalität den vom Kläger im Laufe des Verfahrens vorgelegten ärztlichen Attesten nicht entnehmen lässt. Ein ärztlicher Bericht des nach eigenem Vorbringen aufgrund der Beschwerden ab 13. Dezember 2010 konsultierten Arztes Dr. M... wurde vom Kläger nicht vorgelegt. Der mehrfachen Aufforderung des Beklagten, im Interesse des Klägers einen eingehenden Bericht über die Behandlung vorzulegen, wurde von Dr. M... ebenfalls nicht nachgekommen. Es fehlt insoweit am Nachweis, dass die beim Kläger am 24. Februar 2011 vom HNO-Facharzt Dr. B... diagnostizierten Gesundheitsstörungen tatsächlich unmittelbar nach dem dienstlichen Einsatz vom 11. Dezember 2010 aufgetreten sind bzw. mit diesem in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der vorgelegte Bericht des behandelnden Facharztes Dr. B... vom 2. Juni 2012, bei dem sich der Kläger am 24. Februar 2011 - also zweieinhalb Monate nach dem fraglichen Einsatz - vorgestellt hat, beschreibt zwar die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen im Zeitpunkt der Vorstellung, enthält jedoch keinerlei ärztliche Einschätzung zur Ursache der diagnostizierten Gesundheitsstörungen.

Obwohl der Kläger im Rahmen des ablehnenden Bescheids vom 8. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 auf der Grundlage des Schreibens des Ärztlichen Diensts der Bayerischen Polizei - Sachgebiet M 2 - vom 31. Oktober 2012 durch das Landesamt für Finanzen ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass er die volle Beweislast für den Nachweis der Kausalität zwischen Dienstunfall und den geltend gemachten Körperschäden zu tragen hat, wurden fachärztliche Bescheinigungen, die medizinisch oder - zumindest wissenschaftlich - nachvollziehbar eine gewisse Wahrscheinlichkeit zwischen dem dienstlichen Einsatz des Klägers am 11. Dezember 2010 und den Gesundheitsbeschwerden bestätigen, nicht vorgelegt.

Das vom Kläger beigebrachte ärztliche Attest des ihn behandelnden Internisten und Arzt für Naturheilverfahren Dr. U... vom 14. Januar 2013 ist ebenfalls nicht geeignet, eine solche Kausalität zumindest als wahrscheinlich darzustellen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um ein fachärztliches Attest handelt, geht weder hervor, wann die Behandlung des Klägers begonnen hat noch welche Maßnahmen zur Behandlung erfolgt sind. Zudem wird im Rahmen der Diagnosestellung lediglich auf die im Attest vom 24. Februar 2011 durch Dr. B... festgestellten Beschwerden verwiesen. Soweit Dr. U... einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Einsatz vom 11. Dezember 2010 und den Gesundheitsstörungen des Klägers herstellt, stützt er sich allein auf das Vorbringen des Klägers, dieser habe im Anschluss an den dienstlichen Einsatz Schwindel und einen Tinnitus im rechten Ohr verspürt. Der kausale Zusammenhang wird mit der Aussage des Klägers begründet, dass vor diesem Ereignis keinerlei Beschwerden bestanden hätten. Der ebenfalls im ärztlichen Attest vom 14. Januar 2013 durch Dr. U... aufgestellten Behauptung, beim Kläger würde ein sog. „Temperaturtrauma“ vorliegen, das in seinen Auswirkungen auf das Innenohr einem „Knall- oder Barotrauma“ vergleichbar wäre, wurden weder medizinische Ausführungen noch einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde gelegt. Ein wissenschaftlicher Beleg, dass die Temperaturschwankung, der der Kläger am 11. Dezember 2010 im Dienst ausgesetzt war, für seine Gesundheitsstörungen verantwortlich sein könnte, wurde vom Kläger auch im weiteren Verfahren nicht beigebracht.

Für die Behauptung des Klägers, die Gesundheitsbeschwerden seien unmittelbar nach dem Ereignis aufgetreten und würden mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gibt es deshalb keine gesicherten Anhaltspunkte. Ein diesbezüglich in zeitlichem Zusammenhang stehendes ärztliches Gutachten des Dr. M..., den der Kläger am 13. Dezember 2010 aufgrund der aufgetretenen Beschwerden aufgesucht haben will, hat der Kläger nicht vorgelegt. Die beigebrachten ärztlichen Atteste vermögen einen solchen kausalen Zusammenhang nicht herzustellen. Einen wissenschaftlichen Nachweis für die Möglichkeit eines durch extreme Temperaturunterschiede ausgelösten „Temperaturtraumas“ einschließlich der damit einhergehenden Folgen konnte der Kläger nicht erbringen. Damit ist er den Anforderungen an die Substantiierung, die sich aus der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, nicht nachgekommen (vgl. BVerwG, U. v. 11.9.2007 a. a. O. juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht war daher aus seiner Sicht berechtigt, von einer weiteren Sachaufklärung abzusehen.

Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.