Der 1987 geborene Kläger, Steuerobersekretär beim Finanzamt, verfolgt im Berufungsverfahren sein Rechtsschutzziel, die Feststellung eines Zustands nach einem Knalltrauma als Dienstunfallfolge, weiter. Er befand sich am 11. Januar 2013 auf dem Heimweg in einer Bahnhofsunterführung, als dort Jugendliche einen Silvesterböller zündeten, der einige Meter hinter ihm explodierte. Das Klinikum Augsburg, das der Kläger noch am gleichen Tag aufgesucht hatte in dem er bis 18. Januar 2013 behandelt worden war, diagnostizierte ein „Knalltrauma links, Pharyngitis“. Der Kläger war bis 8. Februar 2013 arbeitsunfähig geschrieben.
Der vom Landesamt für Finanzen (Landesamt) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Oberarzt Dr. K. (LMU München, Campus Großhadern) gelangte zu dem Ergebnis, dass die beginnende Schwerhörigkeit links und das dort bestehende subjektive Ohrgeräusch nicht hinreichend wahrscheinlich durch den Unfall verursacht worden seien. Auch eine Mitverursachung sei nicht gegeben; die noch nachweisbaren Schäden seien im Wesentlichen auf unfallunabhängige Faktoren zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2013 hat der Beklagte den Unfall vom 11. Januar 2013 als Dienstunfall anerkannt (Nr. 1) sowie als Dienstunfallfolge ein „Knalltrauma mit vorübergehender Hörminderung auf beiden Ohren“ (Nr. 2) und einen dienstunfallbedingten Heilbehandlungszeitraum von sechs Tagen festgestellt (Nr. 3). Abgelehnt wurde die Anerkennung einer Schallempfindungsschwerhörigkeit links sowie eines Tinnitus aurium links als Folgen des Dienstunfalls (Nr. 4) sowie Anträge auf Gewährung von Unfallfürsorge über den anerkannten Heilbehandlungszeitraum hinaus (Nr. 5); von den bereits geleisteten Zahlungen für diesen Zeitraum wurde ein Teilbetrag in Höhe von 1.583,75 € zurückgefordert (Nr. 6). Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Über die gegen die Nummern 3 und 4 des Bescheids vom 25. Juni 2013 gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht München am 10. April 2014 mündlich verhandelt und sie mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Nach der überzeugenden Aussage des Dr. K. könne das Gericht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum länger als sechs Tage betragen habe und die weiteren Schäden am linken Ohr wesentlich vom Dienstunfall herrührten. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen könnten die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und seinen Beschwerden nicht belegen. Auch die negative Feststellung, dass die Beschwerden nicht auf das vorhandene Wirbelsäulenleiden (Skoliose) zurückzuführen seien, begründe keine kausale Verursachung durch den Dienstunfall.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2016 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick darauf zugelassen, dass sich aus vom Kläger vorgelegten Gutachten weitere Anhaltspunkte für die von ihm behauptete Kausalität ergeben könnten.
Der Kläger begründete die eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 insbesondere unter Hinweis auf die erst im Rahmen des Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Bestätigungen und Gutachten verschiedener Fachärzte, mit denen der vom Verwaltungsgericht verneinte Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den geltend gemachten Körperschäden belegt werde. Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 10.4.2014 zu verurteilen, einen Tinnitus aurium bei Zustand nach Lärmtrauma links sowie eine Schallempfindungsschwerhörigkeit links als Dienstunfallfolge des Ereignisses vom 11.1.2013 festzustellen sowie festzustellen, dass der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum mehr als sechs Tage beträgt und nach wie vor andauert sowie den Bescheid vom 25.7.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nahm auf den Inhalt des angegriffenen Urteils Bezug und regte zur Klärung der allein streitigen Frage der Kausalität die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens an.
Mit Beweisbeschluss vom 31. Januar 2017 hat der Senat Prof. Dr. B. (Klinikum rechts der Isar) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage betraut, ob die maßgeblichen Beschwerden des Klägers kausal durch das Unfallereignis vom 11. Januar 2013 bedingt sind. Unter dem 27. Dezember 2017 hat der Sachverständige ein Hals-Nasen-Ohrenfachärztliches Gutachten (35 Seiten mit umfangreichen Meßbefunden in der Anlage) vorgelegt, das zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Kläger angegebene Tinnitus aurium links nicht kausal durch das Unfallereignis bedingt sei und keine nachweisbare Schallempfindungsschwerhörigkeit bestehe. Auf den Inhalt des Gutachtens wird verwiesen.
Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 23. Mai und 13. Juni 2018 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und sich nicht weiter zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie die Behördenakten Bezug genommen, hier insbesondere auf die verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen.
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die vom Verwaltungsgericht München abgewiesene Klage gegen Nr. 3 und 4 des Bescheids des Beklagten vom 25. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2013. Der Kläger begehrt damit weiterhin zum einen den Fortfall der zeitlichen Einschränkung der Dauer des dienstunfallbedingten Heilbehandlungszeitraums auf sechs Tage, zum anderen die Anerkennung der körperlichen Schäden (Schallempfindungsschwerhörigkeit links und tinnitus aurium bei Zustand nach Lärmtrauma links) als Dienstunfallfolge.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat weder Anspruch auf die begehrte Anerkennung der dargestellten Körperschäden als Folge des am 11. Januar 2013 erlittenen Wegeunfalls noch auf eine Ausweitung des Heilbehandlungszeitraums über den Krankenhausaufenthalt vom 11. bis 18. Januar 2013 hinaus.
2. Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG wird einem Beamten, der einen Dienstunfall erlitten hat, Unfallfürsorge gewährt. Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt immer das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von Art. 46 BayBeamtVG voraus, d.h. ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Kläger einen Wegeunfall (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG) erlitten hat, als er am 11. Januar 2013 auf dem Nachhauseweg in einer Fußgängerunterführung von einem explodierenden Knallkörper überrascht wurde. Zwischen den Beteiligten ist ausschließlich strittig, ob dieses Ereignis als (zumindest) wesentliche Ursache kausal im Rechtssinn für die geltend gemachten Gesundheitsschäden ist. Dies verneint der Senat.
2.1. Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - juris Rn. 9). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (BVerwG, B.v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (BayVGH, B.v. 30.1.2018 - 3 ZB 15.148 - juris Rn. 5 m.w.N.).
Die kausale Verknüpfung zwischen Unfallereignis und weiterem Körperschaden muss zur Überzeugung des Gerichts vorliegen. Dies gilt auch für die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung von Unfallfolgen. Der Beamte trägt die materielle Beweislast für seine Behauptung, die behauptete Schädigungsfolge sei wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8; vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 13.6.2018 - 3 B 14.802 - juris Rn. 29). Es besteht kein Grundsatz des Inhalts, dass die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ im Dienstunfallrecht als ausreichend angesehen werden kann (BVerwG, U.v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - juris Rn. 18).
2.2 Der Nachweis, dass die geltend gemachten Körperschäden wesentliche Folge des Dienstunfalls vom 11. Januar 2013 sind, ist vom Kläger nicht erbracht worden. Zwischen dem Dienstunfallereignis und den gesundheitlichen Beschwerden des Klägers, soweit sie (hinsichtlich der Schallempfindungsschwerhörigkeit und tinnitus aurium bei Zustand nach Lärmtrauma, jeweils links) einen Behandlungszeitraum von sechs Tagen nach dem Dienstunfall überschritten haben, besteht nicht der notwendige Kausalitätszusammenhang, auch nicht im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache. Das steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des gerichtlich eingeholten Hals-Nasen-Ohrenfachärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. B. (i.F.: Sachverständiger) vom 27. Dezember 2017 fest, das letztlich das Gutachten von Dr. K. vom 3. Juli 2013, ergänzt durch Gutachten vom 31. Oktober 2013, bestätigt; die beiden letztgenannten Ausarbeitungen waren für das Verwaltungsgericht die maßgebliche Entscheidungsgrundlage. Das vom Senat eingeholte Gutachten vom 27. Dezember 2017 ist in sich stimmig, überzeugend und nachvollziehbar; auch die Klagepartei hat im Übrigen auf jegliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen verzichtet.
Der Sachverständige Prof. Dr. B. hat zur Überzeugung des Senats in seinem Gutachten dargestellt, dass die (allenfalls) beginnende Schwerhörigkeit des Klägers nicht durch ein Knalltrauma erklärbar ist und damit nicht durch den Dienstunfall vom 11. Januar 2013 verursacht wurde, da mittlerweile praktisch keine Minderung der Hörfähigkeit mehr nachweisbar ist; ohne den Nachweis eines unfallbedingten Hörschadens kann aber auch ein subjektiv vorliegender Tinnitus aurium nicht kausal auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden. Diese sachverständige Einschätzung, auf die sich der Senat zur Begründung seiner Entscheidung in vollem Umfang bezieht, korreliert mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten und vom Verwaltungsgericht als maßgebliche Entscheidungsgrundlage herangezogenen Gutachten des Dr. K. vom 3. Juli 2013, ergänzt am 31. Oktober 2013. Das Verwaltungsgericht ist mithin zu Recht nicht den drei ärztlichen Stellungnahmen (Arztberichte der Dres. Wi. v. 6.8.2013, Wim. v. 12.8.2013 und Mö. v. 19.8.2013) gefolgt, die alle aus dem Zeitraum zwischen dem Erlass des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides stammen und eine Kausalität zumindest nahelegten.
Da sich der Kläger im Berufungsverfahren jeglicher Äußerung zum Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 27. Dezember 2017 enthalten hat, kann der Senat lediglich auf diejenigen Argumente eingehen, die in der Berufungsbegründung vom 29. Juli 2016 vorgetragen werden, wobei sich der Kläger in erster Linie auf die Ergebnisse des Attests des Dr. S. vom 1. Juli 2014, der Beurteilung durch den Facharzt Dr. H. vom 8. Mai 2014 sowie des im Auftrag der ERGO Versicherungs AG durch Prof. Dr. Z. erstellten HNOärztlichen Gutachtens des Klinikums Augsburg vom 13. Oktober 2015 beruft. Mit den maßgeblichen Aussagen dieser drei Stellungnahmen beschäftigt sich das Sachverständigengutachten (S. 15 bis 18) ausführlich und widerlegt den zentralen Vorwurf des Klägers, es fehle an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den für eine Kausalität von Dienstunfall und Schadensfolge sprechenden Umständen.
Im Wesentlichen ergibt sich Folgendes: Ein Kausalzusammenhang im Hinblick auf die aktuellen Beschwerden lässt sich nicht schon allein aus der zeitlichen Abfolge von Wegeunfall und der dadurch akut verursachten Hörstörung ableiten, denn diese ist schon bald nach dem schädigenden Ereignis wieder abgeklungen. Es ist bereits fraglich, ob der verwendete Feuerwerkskörper in der konkreten Situation grundsätzlich überhaupt geeignet war, den geschilderten Hörschaden zu verursachen (Gutachten S. 29). Weiter konnte der Sachverständige nicht erklären, warum der Kläger von Anfang an in erster Linie über linksseitige Ohrbeschwerden geklagt hat und klagt, obwohl er angibt, von dem Explosionsgeräusch in der Unterführung in etwa mittig mit gerade nach vorn ausgerichtetem Kopf betroffen worden zu sein. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der beim Kläger festgestellten Wirbelsäulendeformität (Skoliose) und der linksseitigen Hörstörung besteht „eher“ nicht, weil es an einem akuten Ereignis im Bereich der Halswirbelsäule zum Zeitpunkt der Explosion des Feuerwerkskörpers gefehlt hat (Gutachten S. 28, 29); ohnehin wäre dieser Ausschluss nicht geeignet, den Nachweis für die Ursache der geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigung zu erbringen.
Das Gutachten des Sachverständigen kommt auf der Basis der vorgenommenen Anamnese (vgl. Gutachten S.19 - 21) und der durchgeführten audiologischen Diagnostik zu dem Ergebnis, dass „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ kein Innenohrschaden vorliegt, der aber als „pathophysiologisches Korrelat“ gegeben sein muss (Gutachten S. 25 f., 31, 34). Der Sachverständige bestätigt, dass die von ihm beim Kläger ermittelten Tonhörschwellen - entsprechend den von Dr. K. festgestellten - im Normbereich liegen und weder einen „Senkencharakter“ noch einen „Steilabfall“ erkennen lassen (Gutachten S. 26, 27). Üblicherweise führt ein Knalltrauma zwar zu einer „Senkenbildung“, die aber im vorliegenden Fall weder von Dr. K. noch vom Sachverständigen bei den von ihnen erstellten Tonschwellenaudiogrammen festgestellt werden konnte. Jedoch hält es der Sachverständige für zutreffend, dass für das Bestehen eines chronischen Tinnitus „keine nachweisbare Hochtonsenke gefordert“ wird, auch wenn sie bei dem vorliegenden Erkrankungsbild zu erwarten gewesen wäre. Bereits bis zum Gutachten durch Dr. K. vom 3. Juli 2013 hatte sich die unmittelbar nach dem Unfall vorgelegene beidseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit normalisiert; aktuell ist von einem „beidseits komplett regelrechten peripheren Hörvermögen“ (Gutachten S. 27) auszugehen. Auch die vom Kläger geltend gemachte beidseitige Hyperakusis (Überempfindlichkeit gegen Schall) ist nicht durch audiometrische Messverfahren objektivierbar und daher HNOärztlich nicht nachvollziehbar (Gutachten S. 32).
Vor dem Hintergrund dieser Befunde erscheint eine kausale Herbeiführung der geltend gemachten Gehörbeschwerden durch die Explosion des Knallkörpers fraglich. Auf keinen Fall kann die für den Nachweis des Kausalzusammenhangs erforderliche „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ (vgl. 2.1) bejaht werden. Allein der Umstand, dass der beklagte Tinnitus ausschließlich das linke Ohr des Klägers beeinträchtigt, obwohl nach seiner Unfallschilderung beide Ohren der Explosion gleichermaßen ausgesetzt waren, wirft Zweifel an einem wesentlichen Verursachungsbeitrag des Schadensereignisses für die Erkrankung auf. Die Unaufklärbarkeit geht zulasten des Klägers.
3. Somit ergibt sich, dass keine weiteren Schäden über diejenigen hinaus, die im Bescheid des Landesamts vom 25. Juni 2013 anerkannt worden sind, als durch den Dienstunfall vom 11. Januar 2013 verursacht anerkannt werden können. Auch eine Ausweitung des Heilbehandlungszeitraums kann der Kläger nicht beanspruchen. Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht zuzulassen.