Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Juni 2018 - 3 B 14.802

bei uns veröffentlicht am13.06.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 5 K 05.3061, 24.07.2007

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1959 geborene Klägerin - eine Oberstudienrätin im Dienst des Beklagten - erlitt am 14. Februar 1996 einen Wegeunfall, der mit Bescheid der Bezirksfinanzdirektion München vom 1. Juli 1996 als Dienstunfall mit den Dienstunfallfolgen HWS-Distorsion, BWS-Kompression, leichte Schädelprellung mit Hautschürfung im Stirnbereich, Unterarmdistorsion mit Hautschürfung links anerkannt worden ist. Die Klägerin war auf dem Weg von der Schule nach Hause mit ihrem Pkw aufgrund von Eisglätte ins Schleudern geraten und gegen einen Strahlträger geprallt.

Einen weiteren Wegeunfall (wiederum Heimfahrt nach Unterricht) erlitt die Klägerin am 2. Dezember 1997, der mit Bescheid der Bezirksfinanzdirektion München vom 29. April 1998 als Dienstunfall mit den Dienstunfallfolgen HWS-Schleudertrauma, multiple Prellungen an der rechten Körperseite, Zerrung der rechten Flanke anerkannt worden ist.

Den hier streitgegenständlichen Unfall erlitt die Klägerin am 15. September 2003. Sie rutschte beim Schließen eines Fensters in der Schule von einem Stuhl ab und hielt sich zwei bis drei Minuten mit der rechten Hand am Fenstergriff hängend fest, bis es ihr gelang, mit den Füßen den Stuhl wieder aufzurichten. Der Beklagte erkannte den Vorfall mit Bescheid vom 28. November 2003 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „Schulterdistorsion rechts“ an.

Nachdem verschiedene Behandlungsansätze (Physio- und Spritzentherapie) nicht zu einer Beschwerdefreiheit führten, begab sich die Klägerin am 11. März 2004 zu Dr. T., Facharzt für Orthopädie. Sie gab an, Schulterbeschwerden und Verspannungen im Hals-/Nackenbereich zu haben. Dr. T. führte eine chiropraktische Behandlung durch. Dabei stellte er sich hinter die sitzende Klägerin und führte mittels seiner Hände eine Extension der Halswirbelsäule - in Längsrichtung mit etwas Neigung - durch. Am nächsten Tag (Freitag) erschien die Klägerin erneut bei Dr. T. und schilderte Beschwerden, die sie auf die am Vortrag durchgeführte Maßnahme zurückführte (Ausstrahlungsschmerzen und Gefühlsstörungen im Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger der rechten Hand).

Am 15. März 2004 (Montag) begab sich die Klägerin in die Notaufnahme der Universität R., Klinikum, Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie, und berichtete „über seit Freitag akut aufgetretene ausstrahlende Schmerzen im Bereich des rechten Arms mit einem Taubheitsgefühl im Bereich der Finger 1 - 3 rechts“. Im Arztbrief der Universität R. vom 18. März 2004 (Prof. Dr. B.) wird als Diagnose festgehalten: „Verdacht auf intraforaminalem Bandscheibenvorfall im Segment HWK“.

Die Klägerin wurde wegen ihrer „intermittierenden Schmerzen im rechten Arm mit Ausstrahlung in die Finger D1 - D2, Parästhesie D1 und D2 in der rechten Hand“ am 3. Mai 2004 in der A.-Klinik für Knie- und Wirbelsäulenchirurgie GmbH operiert (Etage C6/7). Aufgrund weiterer starker Schmerzen im Schulter- und Unterarmbereich erfolgte dort am 14. Juni 2004 eine zweite Operation. Nach 2006 neu hinzukommenden, plötzlichen Schulter/Armschmerzen links wurden im Jahr 2008 Bandscheibenprothesen in den Segmenten C5/6 und C6/7 im Klinikum St. implantiert.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 stellte der Beklagte fest, dass keine Körperschäden im Bereich der Halswirbelsäule auf den Dienstunfall vom 15. September 2003 zurückzuführen seien (Ziff. 1) und dass der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum drei Monate nach dem Unfallereignis geendet habe, d.h. mit dem 15. Dezember 2003. Die darüber hinaus bestehende Beschwerdeproblematik im Bereich der rechten Schulter sei nicht auf den Dienstunfall vom 15. September 2003 zurückzuführen. Beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen würden nicht mehr gewährt (Ziff. 2). Der Beklagte forderte Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 11.656,68 € zurück (Ziff. 3). Diesem Bescheid lag die Stellungnahme des Landratsamts K. - Gesundheitsabteilung - vom 17. Mai 2005 und das fachorthopädische Gutachten des Klinikums I. - Orthopädische Klinik - vom 16. Dezember 2004 (Dr. H.) zugrunde. Danach habe zwar am 15. September 2003 eine Schulterdistorsion vorgelegen, die Beschwerden im Bereich der Schulter seien jedoch wesentlich durch unfallunabhängige Faktoren verursacht worden. Vor allem die bestehende Cervikobrachialgie rechts stehe in keinem nachweisbaren ursächlichen Zusammenhang mit den Dienstunfällen von 1996, 1997 und 2003. Auch die am 12. März 2004 (richtig 11. März) erfolgte Behandlung stehe in keinem nachweisbaren ursächlichen Zusammenhang.

Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 10. März 2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2005 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. Juli 2007 ab. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Mit Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. April 2006 wurde Dr. T. (der die Klägerin am 11.3.2004 chirotherapeutisch behandelt hatte) verurteilt, an die Klägerin 4.000 € Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen. Es wurde festgestellt, dass Dr. T. verpflichtet ist, der Klägerin wegen mangelnder Aufklärung alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der am 11. März 2004 vorgenommenen chirotherapeutischen Behandlung noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Das Landgericht verneinte einen Ursachenzusammenhang zwischen der Behandlung und den im Mai/Juni 2004 durchgeführten Bandscheibenoperationen der Klägerin. Es ging davon aus, dass die Operationen wegen eines degenerativen Grundleidens und den hierdurch bedingten Bandscheibenvorfällen erforderlich geworden war. Auf die Entscheidungsgründe und das vom Landgericht eingeholte fachneurochirurgische Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. (Dr. J.) vom 19. Januar 2006, sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 15. Februar 2006 und vom 11. April 2006 wird verwiesen.

Der Senat wies die - mit Beschluss vom 19. November 2009 zugelassene - Berufung der Klägerin unter Zugrundelegung des vom ihm eingeholten fachorthopädischen Gutachten von Prof. M. vom 3. Juli 2010 und dessen Ergänzungsgutachten vom 18. September 2010 mit Beschluss vom 8. Mai 2012 zurück. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Auf die Revision der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2014 den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2012 auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der Gutachter habe eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom Februar 1996 und den bei der Klägerin festgestellten Bandscheibenvorfällen und degenerativen Veränderungen ihrer Halswirbelsäule wegen einer von ihm nach Aktenlage nur als leichtgradig eingeschätzten Halswirbelsäulen-Distorsion verneint. Dabei habe er sich nicht nachvollziehbar mit dem ihm vorliegenden Befunderhebungen des die Klägerin seit dem 22. Februar 1996 behandelnden Orthopäden Dr. A. (Attest vom 15. April 1996: deutliche Bewegungseinschränkung der HWS, insbesondere der Rechtsrotation bei 20 Grad, deutlicher Druckschmerz im Bereich der Trapeziusränder sowie der seitlichen Nackenstränge) auseinandergesetzt. Auch die Feststellungen desjenigen Arztes, der die Klägerin am 14. und 15. Februar 1996 im Krankenhaus P. behandelt habe, habe der Gutachter nicht berücksichtigt. Der Gutachter habe sich auch nicht mit dem Gutachten des Klinikums I. vom 16. Dezember 2004 auseinandergesetzt („Neurologisch o.B., Druck- und Bewegungsschmerz paravertebrale HWS-Muskulatur, röntgenologisch Steilstellung der HWS ohne Frakturnachweis, Cephalgie sowie starker Druckschmerz über dem rechten Muskulus trapezius.“)

Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Januar 2015 Beweis erhoben über die Frage,

ob der Dienstunfall der Klägerin vom 15. September 2003 Schäden im Bereich der rechten Schulter und/oder der Wirbelsäule der Klägerin verursacht hat, die auch drei Monate nach dem Unfallereignis noch bestanden,

ferner ob die chirotherapeutische Behandlung der Klägerin am 11. März 2004 zur Behandlung von Folgen dieses Dienstunfalls erfolgt ist, bejahendenfalls, ob durch diese Behandlung weitere Körperschäden - und wenn ja, welche - zumindest im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache verursacht sind,

sowie ferner, ob die anlässlich der Dienstunfälle vom 14. Februar 1996 und vom 2. Dezember 1997 anerkannten Körperschäden zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Dienstunfalls vom 15. September 2003 ausgeheilt waren oder ob sie mitursächlich - zumindest im Sinn einer wesentlichen Teilursache - für etwaige durch den Dienstunfall vom 15. September 2003 verursachte Körperschäden sind.

Auf das fachorthopädische Gutachten vom 1. Mai 2017 und die ergänzende Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 wird Bezug genommen.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 23. November 2017 ein Foto des Unfallwagens vom 14. Februar 1996 vor. Zur Bestimmung des Schweregrads der von der Klägerin bei diesem Unfall erlittenen HWS-Distorsion seien der Zustand des Unfallautos und die Kollisionsgeschwindigkeit entscheidend, da diese als Anhaltspunkt für die Kopfbeschleunigung herangezogen werden könnten. Auf dem Foto sei die beginnende Intrusion der Fahrgastzelle (Knick im Dach, Tür nicht mehr zu öffnen) ersichtlich. Die Kollisionsgeschwindigkeit müsse mindestens 80 km/h ungebremst betragen haben, da es sich um einen Überholvorgang auf schneebedeckter Wiese gehandelt habe.

In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2007 abzuändern und den Bescheid der Bezirksfinanzdirektion vom 23. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2005 aufzuheben und

den Beklagten zu verpflichten, die Körperschäden der Klägerin im Bereich der Halswirbelsäule („chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom mit Bandscheibenveränderungen an den Segmenten C5/6 und C6/7“) und im Bereich der rechten Schulter („Schulterdistorsion mit konsekutiver Bewegungseinschränkung im Sinne einer sekundären Frozen Shoulder“) als weitere Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 15. September 2003 anzuerkennen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere auch auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die dort von Prof. R. gegebenen Erläuterungen zu dem von ihm erstatteten Gutachten, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung von weiteren Dienstunfallfolgen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Dienstunfall vom 15. September 2003 hat keine Körperschäden im Bereich der rechten Schulter verursacht, die auch noch nach dem 15. Dezember 2003 kausal auf den Dienstunfall zurückzuführen wären (1.1). Er hat (auch unter Berücksichtigung der Dienstunfälle 1996 und 1997) keine Körperschäden im Bereich der Halswirbelsäule der Klägerin verursacht (1.2) Die chiropraktische Behandlung der Klägerin am 11. März 2004 erfolgte damit nicht zur Beseitigung von Dienstunfallfolgen (2.). Der Bescheid der BFD Regensburg vom 23. Februar 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht Heilbehandlungskosten in Höhe von 11.656,68 € zurückgefordert (3.)

1. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung einer „Schulterdistorsion mit konsekutiver Bewegungseinschränkung im Sinne einer sekundären Frozen Shoulder“ noch Anspruch auf Anerkennung eines „chronisch rezidivierenden HWS-Syndroms mit Bandscheibenveränderungen an den Segmenten C5/6 und C6/7“ als (weitere) Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 15. September 2003.

Für diesen Dienstunfall ist das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG 2004) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592) einschlägig, weil sich der zugrundeliegende Dienstunfall am 15. September 2003 und damit vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) zum 1. Januar 2011 ereignet hat. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst. Zwar bestimmt Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG, dass für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall oder dem Einsatzunfall im Sinne dieses Gesetzes gleichsteht. Die Vorschrift gewährleistet, dass auch für vor Inkrafttreten des Gesetzes erlittene Dienstunfälle weiterhin Unfallfürsorge gewährt wird (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 523), misst sich aber keine Rückwirkung hinsichtlich der Frage der Anerkennung eines Dienstunfalls vor dem 1. Januar 2011 zu (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 22). Andere Übergangsregelungen - insbesondere zur Frage der Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen - bestehen nicht. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden (BVerwG, U.v. 26.11.2013 - 2 C 9.12 - juris Rn. 6). Im Übrigen ergeben sich für den konkreten Fall auch keine inhaltlichen Unterschiede zwischen der früheren und der aktuellen Rechtslage.

Gemäß § 30 BeamtVG wird einem Beamten, der einen Dienstunfall erlitten hat, Unfallfürsorge gewährt. Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt immer das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 BeamtVG voraus, d.h. ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat.

Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und (weiterem) Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - juris Rn. 9). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (BayVGH, B.v. 30.1.2018 - 3 ZB 15.148 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Die kausale Verknüpfung zwischen Unfallereignis und weiterem Körperschaden muss - wie auch die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung von Unfallfolgen - zur Überzeugung des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 3 B 15.563 - juris Rn. 33). Es besteht kein Grundsatz des Inhalts, dass die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ im Dienstunfallrecht als ausreichend angesehen werden kann (BVerwG, U.v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - juris Rn. 18).

Der Nachweis, dass die geltend gemachten Körperschäden wesentliche Folge des Dienstunfalls vom 15. September 2003 sind, konnte von der Klägerin nicht erbracht werden. Hierfür fehlt es an der notwendigen Kausalität zwischen dem Dienstunfallereignis und den gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin, soweit sie (hinsichtlich der Schulterdistorsion) einen Behandlungszeitraum von drei Monaten nach dem Dienstunfall überschritten haben. Das streitgegenständliche Unfallereignis hat die von der Klägerin geltend gemachten Körperschäden nicht hervorgerufen, auch nicht im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache. Das steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des gerichtlich eingeholten fachorthopädischen Gutachtens von Prof. R. (Sachverständiger) vom 1. Mai 2017 nebst ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 sowie den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2018. Das Gutachten ist in sich stimmig, überzeugend und wirft keine Zweifelsfragen auf, die durch die Einschaltung (noch) eines weiteren Gutachters geklärt werden müssten. Auf Gutachten, Stellungnahme und Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird insgesamt Bezug genommen. Im Wesentlichen ergibt sich daraus Folgendes:

1.1 Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass der Dienstunfall vom 15. September 2003 über die Bescheidslage hinaus (Bescheid vom 28.11.2003 i.d.F. des Bescheids vom 23.2.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2005: „Schulterdistorsion rechts“ mit einem dienstunfallbedingtem Heilbehandlungszeitraum bis drei Monate nach dem Unfallereignis) keine weiteren Schäden im Bereich der rechten Schulter der Klägerin verursacht hat. Diese sachverständige Einschätzung korreliert sowohl mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Klinikums I. von 16. Dezember 2004 als auch den gutachterlichen Feststellungen von Prof. M. im Verfahren 3 B 09.2896 vom 3. Juli 2010. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 20.3.2014 - 2 B 59.12 - juris Rn. 15), es spreche alles dafür, dass das Gutachten Prof. M. nicht auf dem allgemeinen Stand der Wissenschaft beruhe, bezieht sich nicht auf die Kausalitätsbeurteilung zwischen Dienstunfall und Schulterbeschwerden rechts. Eine vergleichende Berücksichtigung verbietet sich daher nicht.

Der Sachverständige führte aus, dass die Verursachung der Frozen Shoulder nicht wirklich bekannt sei. Ein Unfall könne diese auslösen, ebenso Stress, eine seelische Disposition oder auch die Operationen, die bei der Klägerin an den Bandscheiben der Halbwirbelsäule durchgeführt worden seien. Daher könne er einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und „Schulterdistorsion mit konsekutiver Bewegungseinschränkung im Sinne einer sekundären Frozen Shoulder“ nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bejahen. Er halte zwar wegen des zeitlichen Zusammenhangs eine sekundäre (traumatische) Frozen Shoulder für „überwiegend wahrscheinlich“, müsse dies aber vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach dem Dienstunfall 2003 im Januar 2004 vor dem Arztbesuch bei Dr. B. und ein weiteres Mal im März 2004 Tennis gespielt habe, wobei nach Angaben der Klägerin „die Schulter jedes Mal sehr schlecht gewesen sei“, einschränken. Auch bei einer Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Dienstunfall 2003 ein dynamisches Impingement begünstigt haben könne, folge keine sichere Zuordnung der Frozen Shoulder zum Dienstunfall. Bei intensivem Tennisspiel sei die Schultergelenkskapsel oft erweitert. Bei Wiederaufnahme des Spiels nach langer Trainingspause könne auch dadurch ein Impingement verursacht werden. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass bei passionierten Tennisspielern - wie die Klägerin eine gewesen sei - deutlich häufiger Impingement-Syndrome zu verzeichnen seien, als im Bevölkerungsdurchschnitt. Diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich der Senat an.

1.2 Der Sachverständige legte auch zur Überzeugung des Gerichts dar, dass es an der notwendigen Kausalität zwischen dem Dienstunfall 2003 und dem beklagten Körperschaden „chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom mit Bandscheibenveränderungen an den Segmenten C 5/6 und C 6/7“ fehlt. Der Sachverständige verneinte strukturelle Schäden der Halswirbelsäule, weil Dr. B. in seinem Arztbrief vom 19. Januar 2004 (Bl. 38 der Dienstunfallakte II) als aktuellen Befund seiner Untersuchung vom 14. Januar 2004 festhielt: „HWS frei beweglich“. Damit sei - so der Sachverständige nachvollziehbar - ein Zusammenhang des Dienstunfalls 2003 mit späteren Beschwerden an der Halswirbelsäule wenig wahrscheinlich.

Der Sachverständige hat unter Auswertung der bei der Klägerin erhobenen ärztlichen Befunde [insbes. die am 15. März 2004 durchgeführte bildgebende Untersuchung (= CD „Uniklinikum R. Radiologie“)] eine Osteochondrose, eine degenerative Erkrankung des unteren Halswirbel-Drittels (Segment C5/6) festgestellt (so auch das fach-neurologische Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. vom 19.1.2006, Bl. 3). Diese müsse sich über einen längeren Zeitraum entwickelt haben. Die Degeneration stehe in keinerlei Zusammenhang mit den Dienstunfällen 1996 und 1997. Insbesondere der Unfall 1996 habe die Degeneration nicht ausgelöst. Der Sachverständige hat dem Senat nachvollziehbar erläutert, dass zwischen dem Unfallereignis von Februar 1996 (das von der Klägerin als wesentliche Ursache ihrer jetzigen Beschwerden vermutet wird (vgl. Schriftsatz vom 30.6.2014, S. 3) und den degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule wegen einer (nur) Grad I HWS-Distorsion nach der Klassifikation von Rompe (Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, begründet von Gerhard Rompe und Arnold Erlenkämper, 11. Auflage 2013, Thieme-Verlag) kein Kausalzusammenhang bestehen könne. Er erläuterte, dass Rompe zwischen den Graden I bis III differenziere. Das sog. beschwerdefreie Intervall werde auch bei Rompe erwähnt. Es bleibe nur bei höhergradigen HWS-Distorsionen im Hintergrund. Der Grad I erfasse vorübergehende Schäden, die keinen morphologischen Schaden erkennen ließen und nach sechs bis zwölf Wochen ausheilten, wenn keine Degeneration vorliege. Alle Unfälle mit morphologischen und strukturellen Schäden an der Halswirbelsäule würden dem Grad II oder III zugeordnet. Die „Anhaltspunkte für die Begutachtung der Halswirbelsäulenverletzungen“ der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie (Stand: 26. Februar 2004, vgl. Bl. 399 ff. der VGH-Akte 3 B 09.2896) stellten - so der Sachverständige - nicht mehr den aktuellen Stand der Begutachtung dar.

Der Sachverständige geht davon aus, dass ein Unfall mit der Folge einer Grad I HWS-Distorsion keine Degeneration der Halbwirbelsäule auslöst. Er führt weiter aus, dass der Schweregrad des Dienstunfalls nicht auf eine strukturelle Verletzung der Halswirbelsäule zum damaligen Zeitpunkt schließen lasse, wobei das Bild des Unfallautos nichts über erlittene Körperschäden oder Beschwerden aussage, da Unfallopfer von Totalschäden diese oft unverletzt überständen. Solche Distorsionen heilten - wie von der Klägerin selbst bei seiner Untersuchung bejaht - üblicherweise aus.

Der Sachverständige hat bei dieser Einschätzung die Befunderhebungen des die Klägerin seit dem 22. Februar 1996 behandelnden Orthopäden Dr. A. (Attest vom 15. April 1996: deutliche Bewegungseinschränkung der HWS, insbesondere der Rechtsrotation bei 20 Grad, deutlicher Druckschmerz im Bereich der Trapeziusränder sowie der seitlichen Nackenstränge) berücksichtigt (S. 3 seines Gutachtens) und sich damit auseinandergesetzt. Bei einer Schmerzausstrahlung in den Arm müsse keine Nerven- oder Wurzelkompression vorliegen. Zu 80% der Fälle bestehe ein solcher Ausstrahlungsschmerz ohne entsprechende Kompression, wie etwa bei der Cervikobrachialgie. Weil Dr. A. keinen sensomotorischen Ausfall habe feststellen können, könne er einen Nervenschaden definitiv ausschließen, zumal Dr. A. festgestellt habe, dass mit Dauerschäden nicht zu rechnen sei.

Der Sachverständige hat ferner die Feststellungen desjenigen Arztes berücksichtigt, der die Klägerin am 14. und 15. Februar 1996 behandelt hat (vgl. Bl. 17 der Dienstunfallakte I) und hielt an seinen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des fachorthopädischen Gutachtens des Klinikums I. vom 16. Dezember 2004, fest. Diese sachverständige Einschätzung stimmt zudem mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Klinikums I. von 16. Dezember 2004 überein.

Aufgrund der Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung steht für den Senat auch fest, dass die anerkannten Körperschäden der Dienstunfälle 1996 und 1997 zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Dienstunfalls vom 15. September 2003 als ausgeheilt zu betrachten waren.

2. Es ist daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schäden im Bereich der rechten Schulter bzw. der Halswirbelsäule durch den Dienstunfall 2003 oder die Dienstunfälle 1996 und 1997 verursacht worden sind. Soweit - umgekehrt - nicht mit der letzten Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein Körperschaden dienstunfallbedingt ist, also nur die bloße Möglichkeit besteht, genügt dies im Dienstunfallrecht für den Kausalitätsnachweis nicht. Nach Auffassung des Senats ist die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallgeschehen und Körperschäden unter Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel geklärt. Ein - wie von der Klägerin angeregt - unfallanalytisches Gutachten hält der Senat nicht für erforderlich, da es keine weitere Sachaufklärung leisten könnte. Nach Aussage des Sachverständigen kommt ein unfallanalytisches Gutachten zur weiteren Sachaufklärung nur in Betracht, wenn das Bestehen einer HWS-Distorsion in Zweifel gezogen werde. Gegenüber dem zeitnah erhobenen klinischen Befund könne ein solches Gutachten hier keine zusätzlichen Anhaltspunkte bringen. Da nach alledem davon auszugehen ist, dass die Körperschäden, die bei der Klägerin drei Monate nach dem Unfallereignis vom 15. September 2003 bestanden, nicht dienstunfallbedingt sind, erfolgte die chirotherapeutische Behandlung durch Dr. T. am 11. März 2004 auch nicht zur Beseitigung von Dienstunfallfolgen. Etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen durch diese Behandlung gelten somit nicht als Folge eines Dienstunfalls (§ 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG).

3. Die Rückforderung der vorläufig geleisteten Zahlungen in Höhe von 11.656,68 € ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entfällt die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG, so ist auch die Rückforderung von vorläufig erstatteten Heilbehandlungskosten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, die unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass das Schadensereignis nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne, geleistet wurden, rechtmäßig. Ebenso folgt aus der fehlenden Dienstunfallanerkennung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Heilbehandlungskosten nach § 31 Abs. 2 Nr. 2, § 33 BeamtVG hat.

4. Die Berufung der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sowie des § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

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(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Aug

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2015 - 3 B 14.1141

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 3 B 14.1141 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. April 2015 3. Senat (VG Regensburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2012, Az.: RO 1 K 12.1660) Sachgebietsschlüssel:
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2018 - 3 B 16.1262

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 B 14.1141

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. April 2015

3. Senat

(VG Regensburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2012, Az.: RO 1 K 12.1660)

Sachgebietsschlüssel: 1334

Hauptpunkte:

Unfall bei Probefahrt mit historischen Fahrzeug als Dienstunfall, anzuwendendes Recht, dienstliche Veranstaltung, formelle und materielle Dienstbezogenheit, selbstgeschaffene Gefahr

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

wegen Dienstunfallfürsorge;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2012,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. April 2015 am 24. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2012 wird aufgehoben.

II.

Unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 3. August 2011 wird der Beklagte verpflichtet, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin als Dienstunfall anzuerkennen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Witwe des 1947 geborenen und am 21. Juni 2010 bei einem Unfall verstorbenen Prof. Dr. W. F. Dieser stand bis zu seinem Tod im Dienst des Beklagten als Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität E. Er befasste sich dort schwerpunktmäßig u. a. mit der Wirtschaftsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts. Er betreute im Rahmen seiner Tätigkeit mehrere Forschungsprojekte und Kooperationen im Zusammenhang mit Wirtschaftsunternehmen wie etwa der S. AG und der D. AG.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1992, zuletzt verlängert mit Schreiben vom 5. Juli 2005, wurde dem Professor F. die Durchführung der Nebentätigkeit „Betreuung der wissenschaftlichen Leitung des Referats Unternehmensgeschichte, S. Archiv, insbesondere Erstellung wissenschaftlicher Fachbeiträge zu einer Unternehmensgeschichte bis zum 31. Juli 2010 genehmigt.

Im Zeitraum vom 20. bis 22. Juni 2010 unternahm der Lehrstuhl für Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte eine Exkursion nach F. An dieser Exkursion nahmen neben dem Verstorbenen auch seine Frau, ein befreundetes Ehepaar, vier Mitarbeiter seines Lehrstuhls sowie zehn Studenten teil. Auf dem Programm standen zum einen Besichtigungen von Unternehmen, u. a. am 21. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr die Besichtigung der Automanufaktur „Firma Karrosseriebau H. D.“ in H. Im Rahmen dessen wurde auch ein Nachbau der „Elektrischen Viktoria“ besichtigt. Dieses Fahrzeug war im Auftrag der S. AG von der Firma D. als Nachbau eines von 1905 bis 1910 von der S. AG produzierten Elektroautos rekonstruiert und hergestellt worden. Das Fahrzeug war für Demonstrations- und Ausstellungszwecke vorgesehen, hatte aber auch eine eingeschränkte Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr. Der Verstorbene war seit 2009 im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma S. AG für dieses Projekt verantwortlich. Er konnte im Rahmen seiner Nebentätigkeit über das Fahrzeug verfügen und hatte auch die erforderliche Fahrerlaubnis.

Nach der Besichtigung der „Elektrischen Viktoria“ unternahm der Verstorbene zusammen mit vier Mitfahrern eine Fahrt mit dem Fahrzeug, die nicht gesondert im Programm der Exkursion aufgeführt war. Das Fahrzeug war für vier Personen zugelassen. Prof. Dr. F. fuhr mit dem Fahrzeug von E. in Richtung B.. Nach etwa 600 m gelang es Prof. F. auf der abschüssigen Strecke nicht mehr, das Fahrzeug abzubremsen. Er kam in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab, fuhr in den Straßengraben, prallte gegen die Böschung und wurde aus dem offenen Wagen geschleudert und von dem Fahrzeug erdrückt. Prof. F. verstarb noch an der Unfallstelle, während die übrigen Insassen verletzt wurden.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 12. August 2010 die Anerkennung des tödlichen Verkehrsunfalles ihres Ehemanns als Dienstunfall. Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., den Antrag auf Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab. Ein hiergegen eingereichter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 3. August 2011 zurückgewiesen.

Am 5. September 2011 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

unter Aufhebung der Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und vom 3. August 2011 den Beklagten zu verpflichten, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn Prof. Dr. W. F., als Dienstunfall (mit Todesfolge) anzuerkennen und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, beamtenrechtliche Fürsorgeleistungen zu gewähren.

Bei der Exkursion vom 20. bis 22. Juni 2010 habe es sich um eine dienstliche Veranstaltung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gehandelt. Es sei sowohl die formelle als auch die materielle Dienstbezogenheit gegeben. Von einer dienstlichen Veranstaltung sei dann auszugehen, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleide, die in einem engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen stehe. Die Vorstellung der „Elektrischen Viktoria“ habe dazu gedient, den Studenten ein praktisches Beispiel für „History Marketing“ zu präsentieren, welches Gegenstand des vermittelten Lehrstoffes und ein Forschungsschwerpunkt des Verstorbenen gewesen sei. Die Möglichkeit einer Probefahrt stelle hierbei ein besonderes „Highlight“ dar und habe die einmalige Chance geboten, ein Instrumentarium des „History Marketing“ hautnah zu erleben. Die Durchführung der Probefahrt selbst im Zusammenhang mit der Besichtigung der Automanufaktur habe nichts mit der Zusammenarbeit mit der S. AG zu tun gehabt, sondern sei ein Teil der Exkursion gewesen und habe der Vermittlung von Praxisbezügen gedient. Nicht nur der Besuch der Automanufaktur, sondern auch die eingehende Beschäftigung mit der „Elektrischen Viktoria“ einschließlich der Probefahrt habe in einem engen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben des Verstorbenen gestanden.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den dienstlichen Aufgaben des verstorbenen Beamten und der Fahrt mit dem Nachbau der „Elektrischen Viktoria“. Eine Fahrt habe nicht auf dem Programm der Exkursion gestanden. Nur wenn dem Dienstherrn die Programmpunkte einer Veranstaltung vorher bekannt seien, vermöge die Veranstaltung von seiner Autorität getragen sein. Dass eingeplante Programmpunkte aus verschiedensten Gründen entfallen könnten, sei kein Grund, einen Programmpunkt von vornherein nicht zu benennen. Der verstorbene Beamte sei der Verantwortliche für das Projekt „Nachbau der sog. Elektrischen Viktoria“ gewesen. Nur in dieser Eigenschaft sei er befugt gewesen, das Fahrzeug zu benutzen. Die Fahrt am 21. Juni 2010 zähle daher zu der von dem verstorbenen Beamten für die S. AG ausgeübten Nebentätigkeit. Diese Nebentätigkeit gehöre jedoch nicht zum Dienst. In die Überlegungen einzubeziehen sei auch der Gedanke der selbstgeschaffenen Gefahr. Eine solche Gefahr beseitige zwar grundsätzlich nicht den Zusammenhang mit dem Dienst. Eine Ausnahme gelte aber dann, wenn ein Beamter sich derart sorglos und unvernünftig verhalte, dass nicht mehr der Dienst die allein wesentliche Ursache sei. Halte man sich vor Augen, dass das Fahrzeug nur für vier Sitzplätze einschließlich Fahrer ausgelegt, überladen und auf einer Gefällstrecke, die zudem nur für Anlieger freigegeben gewesen sei, bewegt worden sei, trete der Zusammenhang der Fahrt am 21. Juni 2010 mit den dienstlichen Aufgaben des verstorbenen Beamten hinter die von diesem selbst geschaffene Gefahr in den Hintergrund.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Für die Verpflichtungsklage sei nunmehr auf Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen. Das Klagebegehren scheitere am Fehlen einer formellen Einbeziehung des Veranstaltungsteils (Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“) in den Dienstbereich des verstorbenen Beamten. Im Programm Exkursion sei zwar Montag, den 21. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr eine Besichtigung der Automanufaktur H. angeführt worden, jedoch keine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“. Auch wenn ein schriftliches Exkursionsprogramm übersichtlich bleiben müsse und nicht vorab alle Aktivitäten detailliert und abschließend wiedergegeben werden können und müssen, gehe im vorliegenden Fall die Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ weit über die bloße Besichtigung einer Automanufaktur samt darin ausgestellter Autos hinaus. Die Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ hätte deshalb auf dem Programm für die Exkursion aufgenommen werden müssen. Davon abgesehen liege auch keine materielle Dienstbezogenheit der Probefahrt vor. Die Probefahrt habe keine näheren Beziehungen zu den eigentlichen Dienstaufgaben des verstorbenen Beamten gehabt und seine aktive Teilnahme daran als „Hauptakteur“ sei nicht durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen. Es bedürfe zwar keiner tiefergehenden Ausführungen dazu, dass die Durchführung von Exkursionen grundsätzlich zu den Dienstaufgaben eines Universitätsprofessors und Lehrstuhlinhabers gleich welcher Fachrichtung gehöre. Dazu würden auch - wie im vorliegenden Fall - Werksbesichtigungen gehören. Kein Zusammenhang habe jedoch zwischen den dienstlichen Aufgaben des verstorbenen Beamten und der Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ bestanden. Das Gericht vermöge nicht der Auffassung zu folgen, die Fahrt sei als ein Instrument des „History Marketing“ zu betrachten. Welchen Erkenntnisgewinn im Rahmen des Studiums der Wirtschafts- und Sozialgeschichte die Studenten aus einer Fahrt hätten ziehen können, erschließe sich nicht. Laut Statement des Verstorbenen zur „Elektrischen Viktoria“ sollte der Nachbau auf Ausstellungen und Events verdeutlichen, dass sich die S. AG diesem Thema schon vor mehr als 100 Jahren gewidmet habe. Eine größere Nutzung auf öffentlichen Straßen sei nicht angedacht gewesen, allerdings wäre die Möglichkeit, das Fahrzeug auf kurzen Strecken bei Events zu bewegen, sehr wünschenswert und anzustreben. Damit habe sich Prof. F. aber im Bereich seiner genehmigten Nebentätigkeit bewegt. Diese Nebentätigkeit gehöre jedoch nicht zum Dienst.

Gegen dieses Urteil richtet sich die durch den Senat mit Beschluss vom 23. Mai 2014 zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2012 und der Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und vom 3. August 2011 den Beklagten zu verpflichten, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn Prof. Dr. W. F., als Dienstunfall (mit Todesfolge) anzuerkennen.

Es liege sowohl eine formelle als auch eine materielle Dienstbezogenheit der Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ im Rahmen der Exkursion vor. In der offiziellen Stellungnahme des Kanzlers werde ausdrücklich - unter Hinweis auf Stellungnahmen der Assistenten und Mitarbeiter des Lehrstuhls - klargestellt, dass die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Es werde auch nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen ein vorab erstelltes Programm nicht abschließend sein könne. Konkret habe die Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs nicht festgestanden. Wenn die Universität von einer formellen (und materiellen) Dienstbezogenheit ausgehe, sei dies im Rahmen der Unfallfürsorgeentscheidung zumindest hinsichtlich der formellen (aber wohl auch der materiellen) Dienstbezogenheit von der Festsetzungsstelle zu akzeptieren. Eine Erwähnung der Probefahrt im Exkursionsprogramm sei entbehrlich gewesen, da es für die Frage, ob ein Dienstunfall vorliege, nicht entscheidend auf die Detailplanung und den genauen Wortlaut der dort aufgelisteten Programmpunkte ankommen dürfe, sondern vielmehr auf den tatsächlich vorgesehenen Ablauf der Exkursion. Die Exkursion sei voll umfänglich formal vom Dienstherrn getragen worden. Mithin sei ungeachtet ihrer fehlenden ausdrücklichen Erwähnung in der Programmübersicht die formelle Dienstbezogenheit der Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ als Teil der Exkursion zu bejahen. Die „Elektrische Viktoria“ sei gerade so konstruiert gewesen, dass kürzere Fahrten mit ihr unternommen werden konnten. Dies lasse den Rückschluss zu, dass auch bei der geplanten Präsentation der „Elektrischen Viktoria“ auf Messen und bei anderen Großereignissen Probefahrten als jedenfalls fakultativer Bestandteil und besonderes Highlight des „Historischen Marketing“ vorgesehen gewesen seien. Der Verunglückte habe mit der Durchführung der Probefahrt lediglich die volle Bandbreite der Instrumente des „History Marketing“ ausgeschöpft und damit seinen Studenten die Merkmale der Unternehmensgeschichte als Marketingressource umfassend demonstriert. Zudem sei die Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ zwar gewissermaßen bei Gelegenheit, nicht aber in Ausübung der Nebentätigkeit bei der S... AG erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 beantragte der Beklagte,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Gefahr, in H. mit einem der S. AG gehörenden Nachbau der „Elektrischen Viktoria“ zu verunglücken, habe keinen Bezug zu der Tätigkeit des Verstorbenen als Professor für Wirtschaftsgeschichte an der Universität E. Dafür spreche schon der vom Dienstort abweichende Ort des Geschehens. Ebenso fehle es ersichtlich an einer engen Verbindung einer Testfahrt mit den Erfordernissen einer Diensterfüllung als Geisteswissenschaftler. Bei objektiver Betrachtungsweise falle diese Testfahrt in einen sehr viel engeren und damit rechtlich maßgeblichen Beziehung zur Funktion des Verstorbenen als Projektleiter Nachbau „Elektronische Viktoria“ im Auftrag der S. AG. Es widerspreche fundamental der gesetzlichen Erwägung, dass im Wege der Anerkennung als Dienstunfall der Allgemeinheit Risiken aufgebürdet würden, die mit der Tätigkeit des Verstorbenen als Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte in keinem engen und prägenden sachlichen Zusammenhang stünden. Besonderes Gewicht müsse in diesem Zusammenhang den Kriterien der Beherrschbarkeit des Risikos durch den Dienstherrn zukommen. Die Universität habe ersichtlich nicht damit rechnen müssen, dass im Rahmen einer Exkursion riskante Testfahrten mit einem Fahrzeug stattfinden würden, das ausdrücklich nur unter Einschränkungen für den Verkehr zugelassen gewesen sei und nur von zwei Personen habe gefahren werden dürfen. Eine Veranstaltung müsse, um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich eingezogen werden. Daran fehle es hier: Die Testfahrt habe der Verstorbene allein aufgrund seiner Nebentätigkeit für die S. AG durchführen können. Diese bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vorzunehmende Zuordnung der Testfahrt zur Tätigkeit des Verstorbenen für die S. AG spiegle sich auch darin wieder, dass von Seiten der S. AG als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs nach hiesiger Kenntnis bislang keine Schadensersatzansprüche an den Beklagten herangetragen worden seien. Bei Bejahung eines Dienstunfalls stehe dennoch entgegen, dass bei wertender Betrachtungsweise eine Dienstbezogenheit aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahr ausscheiden müsse.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, die unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 3. August 2011 auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet war, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn Prof. Dr. W. F., als Dienstunfall anzuerkennen, hat Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des am 21. Juni 2010 erlittenen Unfalls ihres Ehemanns als Dienstunfall.

Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzinteresse, weil ihr im Fall der Dienstunfallanerkennung Unfallsterbegeld (Art. 57 BayBeamtVG) und Unfallhinterbliebenenversorgung (Art. 58 BayBeamtVG) zustehen.

Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (BVerwG, U.v. 24.10.1963 - 2 C 10/62 - BverwGE 17, 59 [60]; zuletzt U.v. 29.8.2013 - 2 C 1/12 - juris Rn. 8). Nach Art. 117 BayBeamtVG ersetzt das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, ber. S. 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 52 Abs. 4 und 5 BeamtVG. Diese Ersetzung wäre auch ohne ausdrückliche (landes-)gesetzliche Regelung eingetreten, denn bereits aus Art. 125a GG ergibt sich sowohl die Ersetzungsbefugnis des Landesgesetzgebers als auch die unmittelbare Rechtsfolge, wonach das weitergeltende Bundesrecht mit dem Erlass einer landesrechtlichen Bestimmung außer Kraft tritt (Beck’scher Online Kommentar BayBeamtVG, Stand September 2014, Art. 117). Damit ist nur geregelt, dass das BayBeamtVG das BeamtVG im Freistaat Bayern ersetzt, jedoch erst mit Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2011. Weitere Übergangsregelungen bestehen hinsichtlich der Unfallfürsorge in Art. 100 Abs. 4 BayBeamtVG. Hierbei wird auf am 31. Dezember 2010 vorhandene Unfallfürsorgeberechtigte abgestellt und geregelt, dass ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall oder dem Einsatzunfall im Sinne dieses Gesetzes gleichsteht. Darin kann keine Rückwirkung für den Fall einer Anerkennung eines Dienstunfalls vor dem 1. Januar 2011 gesehen werden. Die Übergangsregelung betrifft lediglich vorhandene Unfallfürsorgeberechtigte, wobei deren Unfall als Dienstunfall anerkannt ist. Damit misst sich das Gesetz hinsichtlich der Frage der Anerkennung eines Dienstunfalls keine Rückwirkung zu, so dass das BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung bis 31. Dezember 2010 gilt (Findeisen, KommP/BY 2010, 224). Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren und der nunmehrigen Rechtslage ergeben sich jedoch für den konkreten Fall nicht.

Die Anerkennung als Dienstunfall setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehört auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BeamtVG, Art. 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG).

Eine dienstliche Veranstaltung i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG liegt dann vor, wenn sie materiell und formell dienstbezogen ist. Dienstunfallschutz setzt voraus, dass die Veranstaltung ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhält. Sie muss im Zusammenhang mit dem Dienst, also den eigentlichen Dienstaufgaben stehen, dienstlichen Interessen dienen und - sei es mittelbar oder unmittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Dem Zeitpunkt der Veranstaltung allein kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Dabei ist einerseits von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass die dienstunfallgeschützte Tätigkeit des Beamten in engem natürlichem Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben und sonstigen dienstlichen notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen muss. Andererseits müssen besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die betreffende Tätigkeit des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 25). Ob eine Veranstaltung in die dienstliche Sphäre eingezogen ist, beurteilt sich nach dem Zusammenhang der Veranstaltung mit den allgemeinen Dienstaufgaben. Dabei lassen sich Umfang und Grenzen der dienstlichen Veranstaltung nicht generell festlegen. In Grenzbereichen ist dem Dienstherrn eine verwaltungs- und personalpolitische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Diese Gestaltungsfreiheit findet jedoch ihre Grenze darin, dass das Kriterium der materiellen Dienstbezogenheit vor allem auf der Erwägung beruht, dass eine Behörde nur im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu handeln befugt ist und der Allgemeinheit nur Risiken in Gestalt von Unfallfürsorgeleistungen aufgebürdet werden können, die mit diesem Auftrag in sachlichem Zusammenhang stehen (BVerwG U.v. 13.8.1973 - VI C 26/70 - juris Rn. 27 und 30). Durch die ausdrückliche Aufführung der dienstlichen Veranstaltung hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Dienstunfallbegriff nicht erweitert. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören (BVerwG B.v. 25.7.2014 - 2 B 62/13 - juris Rn. 15).

Veranstaltungen sind kollektive - für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder einem bestimmten Kreis von Bediensteten - geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und - sei es unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Für die materielle Dienstbezogenheit kommt es entscheidend auf den Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben und dabei wiederum wesentlich darauf an, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen dient. Formell muss die Veranstaltung vom Dienstherrn in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit unmittelbar oder mittelbar von der Autorität des Dienstvorgesetzten des Beamten getragen und in den weisungsgebundenen Bereich einbezogen sein. Das erfordert nicht in jedem Fall, dass die Veranstaltung vom Dienstvorgesetzten selbst getragen und durchgeführt wird; er kann auch andere Personen beauftragen (BVerwG B.v. 25.7.2014 - a. a. O. - Rn. 16 m. w. N.).

Die Durchführung von Exkursionen gehört grundsätzlich zu den Dienstaufgaben eines Universitätsprofessors und Lehrstuhlinhabers. Dazu gehören auch - wie im vorliegenden Fall - Werksbesichtigungen. Dass unter Umständen einzelne Personen als Begleitung teilnehmen, die nicht zum Lehrstuhl und zu den Studenten gehören -wie hier die Ehefrau des Klägers und ein befreundetes Ehepaar - lässt die Dienstbezogenheit der Exkursion als solches nicht entfallen, ebenso wie Programmpunkte (z. B. Stadtbesichtigung, Weinprobe), die keinen Dienstbezug haben.

Die Universität geht selbst in der Stellungnahme vom 4. November 2010 davon aus, dass die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ formell und materiell dienstbezogen war. Eine ausdrückliche Genehmigung wurde dadurch aber im Nachhinein nicht erteilt (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.1985 -3 B 84 A 2115 - ZBR 1986, 83), da der Kanzler der Universität lediglich seine Meinung wiedergegeben hat. Eine nachträgliche Genehmigung ergibt sich daraus nicht und zwar weder inhaltlich noch im Hinblick auf den jeweiligen Adressaten. (BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 3 B 11.892 -juris Rn. 32). Damit ist die formelle und materielle Dienstbezogenheit gesondert zu untersuchen.

Im Rahmen des Programmpunkts der Werksbesichtigung der Automanufaktur D... in H... fand die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ statt. Es ist von einer formellen Einbeziehung auch dieses Teils des Programms in den Dienstbereich des Klägers auszugehen. Nach Aussage des Kanzlers der F.-Universität E. im Schreiben vom 4. November 2010 fand durch den Lehrstuhl für Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte eine Exkursion nach F. vom 20. bis 22. Juni 2010 statt, wobei am Montag, den 21. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr eine Besichtigung der Automanufaktur H. vorgesehen war. Im Rahmen dieser dienstlichen Veranstaltung wurde die Automanufaktur besichtigt, u. a. auch die „Elektrische Viktoria“. Ob auch eine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ durchgeführt werden sollte, ergibt sich aus dem Programm nicht. Der Kanzler hat ausgeführt, dass nach Aussage der Assistenten und Mitarbeiter des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte eine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ von Herrn Prof. F. jedoch von Anfang an beabsichtigt war. Die Tatsache, dass die Probefahrt nicht gesondert im Exkursionsprogramm aufgeführt wurde, sei allein dem Umstand geschuldet, dass zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht mit Sicherheit festgestanden habe, ob das sich in H. zur Reparatur bzw. Wartung befindliche Fahrzeug am Tag des Besuchs der Automanufaktur bereits einsatzfähig sein würde. An der Intension von Prof. F., im Falle der Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs eine Probefahrt zu unternehmen, sei nach Aussage der Assistenten und Mitarbeiter nicht zu zweifeln. Diese Aussagen des Kanzlers sprechen dafür, dass es sich bei der Probefahrt um eine formell dienstliche Veranstaltung gehandelt hat, zumal auch zu berücksichtigten ist, dass Prof. F. das Programm der Veranstaltung im Wesentlichen selbst bestimmen konnte. Insoweit hat der Kanzler dargelegt, dass ein vorab erstelltes Programm in der Regel nicht abschließend alle Aktivitäten der Exkursion wiedergeben kann und die Probefahrt dem üblichen Charakter einer Exkursion mit der gewünschten Vermittlung von Praxisbezügen entspricht. Damit kann die formelle Dienstbezogenheit nicht durch Aussagen von Teilnehmern im Rahmen des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens in Zweifel gezogen werden, die ausgesagt haben, dass die Probefahrt eine spontane Idee von Prof. F. gewesen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass Prof. F. eigenständig das Programm der Exkursion ändern bzw. ergänzen konnte.

Die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ war auch materiell dienstbezogen. Wie ausgeführt, gehörte die Teilnahme an der Exkursion und an der Besichtigung der Automanufaktur zu den Dienstaufgaben des verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ hatte auch Beziehungen zu den Dienstaufgaben des verstorbenen Beamten. Prof. F. war Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Die Forschungsschwerpunkte lauteten: Wirtschaftsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Unternehmensgeschichte, Banken und Börsengeschichte und internationale Wirtschaftsbeziehungen. Forschungsprojekte in Kooperation mit der Wirtschaft waren: Geschichte der S. AG, Geschichte der D. AG, Forschungsprojekt zur . KG a.A., Geschichte der G. AG, wie sich aus dem Schreiben der Universität vom 4. November 2010 an die Behörde ergibt.

Die Vorstellung des Nachbaus der „Elektrischen Viktoria“ diente dazu, den Studenten ein praktisches Beispiel für „History Marketing“ zu präsentieren, ein Beispiel für eine unternehmerische Philosophie, die Vergangenheit eines Unternehmens in Form der Unternehmensgeschichte als Marktressource zu nutzen und möglichst gewinnbringend als Hervorhebungsmerkmal im Wettbewerb mit anderen Unternehmen einzusetzen. Dies stellt einen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des verstorbenen Beamten dar. Im Rahmen der Präsentation der „Elektrischen Viktoria“ wurden auch immer wieder kurze Probefahrten unternommen. Hierzu waren der Ehemann der Klägerin sowie der Inhaber der Manufaktur in H. berechtigt. Im Rahmen der Demonstration des „History Marketing“ konnte der Ehemann der Klägerin als Exkursionsleiter und Ersteller des Programms den Programmpunkt einer Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ in die Exkursion aufnehmen.

Unerheblich ist dabei, dass der Ehemann der Klägerin eine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ in das Programm nur aufnehmen konnte, weil er aufgrund seiner Nebentätigkeit bei der Firma S. AG berechtigt war, dieses Fahrzeug zu führen. Die Nebentätigkeit bei der Firma S. AG ermöglichte dem verstorbenen Beamten, diesen Programmpunkt in die Exkursion aufzunehmen, dies führt jedoch nicht dazu, dass er bei diesem Programmpunkt im Rahmen der Nebentätigkeit tätig geworden ist. Der verstorbene Beamte wird dann im Rahmen der Nebentätigkeit tätig, wenn er für die Firma S. AG die „Elektrische Viktoria“ präsentiert. Man kann jedoch nicht davon ausgehen, dass er bei einer Präsentation der „Elektrischen Viktoria“ für seine Studenten für die Fa. S. AG tätig wurde. Es ist hier danach zu unterscheiden, ob der verstorbene Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben oder im Rahmen seiner Nebentätigkeit für die Firma S. AG tätig wurde. Im konkreten Fall war Ersteres der Fall.

Durch die Einbeziehung der Probefahrt in die dienstliche Veranstaltung ist die Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn noch nicht überschritten. Die Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze darin, dass das Kriterium der materiellen Dienstbezogenheit vor allem auf der Erwägung beruht, dass eine Behörde nur im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu handeln befugt ist und der Allgemeinheit nur Risiken in Gestalt von Unfallfürsorgeleistungen aufgebürdet werden können, die mit diesem Auftrag in sachlichem Zusammenhang stehen. Wie bereits ausgeführt ist ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des verstorbenen Beamten als Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte auch bei der Probefahrt gegeben.

Es ist zwar offenkundig, dass durch die Probefahrt das Risiko für den Dienstherrn erhöht worden ist. Auch konnte die Probefahrt nur stattfinden, weil der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit für die S. AG die Berechtigung zum Fahren für die „Elektrischen Viktoria“ hatte. Wäre die Exkursion nicht in der Person des verstorbenen Beamten als Projektleiter Nachbau „Elektrische Viktoria“, sondern von einem anderen Mitglied der Universität geleitet worden, wäre es bei einer Besichtigung geblieben und eine Probefahrt hätte nicht stattfinden können. Diese Gesichtspunkte sind jedoch nicht geeignet, im Rahmen einer Wertung den dienstlichen Charakter der Probefahrt entfallen zu lassen. Der verstorbene Beamte wird in seiner Eigenschaft als Professor und Leiter der Exkursion tätig, der aufgrund seiner Nebentätigkeit das Programm mit der Probefahrt anreichern konnte, wobei diese noch im Rahmen seiner Dienstaufgaben stattfand.

Soweit der Beklagte darlegt, dass bei wertender Betrachtungsweise eine Dienstbezogenheit aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahr ausscheiden müsste, kann er damit nicht durchdringen. Der in § 7 Abs. 2 SGB VII zum Ausdruck kommende Gedanke, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt, gilt entsprechend auch in der Beamtenfürsorge (BayVGH, U.v. 12.10.1983 -3 B 83 A.1049 - juris). Verstößt der Beamte gegen die gesetzliche Vorschrift (hier die vom TÜV verfügten Zulassungsbeschränkungen für das Fahrzeug), hängt die Frage, ob er sich damit vom Dienst gelöst hat, vom Einzelfall ab. Selbst bei vorsätzlichem verbotswidrigem Handeln ist nur dann ein Sich-Lösen vom Dienst anzunehmen, wenn sich die Anordnung auf das Tätigwerden selbst bezogen hat und nicht nur gewisse Modalitäten der Dienstausführung betraf. In diesem Sinne nimmt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Arbeitsunfall ein Lösen des Kausalzusammenhangs mit dem Dienst nur bei einem Verhalten an, das als (völlig) sinn- und vernunftswidrig zu charakterisieren ist. Erforderlich ist ein Verhalten, das außerhalb jeder durch die Vernunft gebotenen Überlegung liegt. Die Gefahr muss so leicht erkennbar und das Maß der Unvernunft entscheidend sein, dass demgegenüber die Einwirkung des Dienstes als Teilursache für den Eintritt des Unfalls zurücktritt und deshalb als rechtlich unwesentlich erscheint. (vgl. BSG, U.v. 12.4.2005 -B 2 U 11/04 R - juris Rn. 22 m. w. N.). Mag sich das Vorgehen des verstorbenen Beamten (Überladung mit fünf Personen, abschüssiger Straßenverlauf, schnelles Anfahren laut Zeugenaussage D.) als unvernünftig und sorglose Verhaltensweise erweisen, sind jedoch die in der Rechtsprechung genannten Verhaltensweisen, die als völlig sinn- und vernunftswidrig zu charakterisieren sind, bei weitem nicht erreicht. Insoweit bedurfte es auch nicht der beantragten Beweisaufnahme.

Der Senat sieht auch keinen Zusammenhang zwischen der Annahme einer dienstlichen Veranstaltung und dem Umstand, dass die Firma S. AG keine Schadenersatzansprüche gegen den verstorbenen Ehemann der Klägerin bzw. gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass nach der Verkehrsauffassung und den objektiven Gegebenheiten keine dienstliche Verrichtung des Ehemanns der Klägerin anzuerkennen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein, ohne rechtskundigen Rat, zu betreiben.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sowie des § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Läpple Dr. Neumüller Vicinus

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 3. März 2014, bei dem der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, nach seinen Angaben beim Hochheben einer mit Akten gefüllten Kiste in seinen Dienstschrank einen Stich im Rücken verspürt sowie in der Folge Schmerzen mit Beweglichkeitseinschränkungen im unteren Lendenwirbelbereich gehabt haben will, als Dienstunfall i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sowie auf Anerkennung einer akuten Lumbago („Hexenschuss“) als Dienstunfallfolge zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend einen Zusammenhang im Rechtssinn zwischen dem vom Kläger geschilderten Vorfall und der von ihm geltend gemachten Erkrankung, für den er die materielle Beweislast trägt, verneint. Insoweit kann offen bleiben, ob für die Klage überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil der Kläger die Anerkennung der akuten Lumbago als Körperschaden erstmals im Gerichtsverfahren beantragt hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 ZB 14.1449 – juris Rn. 2).

1.1. Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 B 14.1141 – juris Rn. 23).

Als Ursache im Rechtssinn für die Anerkennung eines Dienstunfalls sowie für die hieraus geltend gemachten Unfallfolgen sind nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 12). Keine Ursachen im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 13). Dies gilt auch, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung i.S.d. „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“, war, weil er insoweit nur von untergeordneter Bedeutung für die Krankheit war, die früher oder später ohnehin ausgebrochen wäre (BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 3 ZB 13.1735 – juris Rn. 5).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls sowie der dadurch verursachten Körperschäden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem eingetretenen Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten (BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 14).

Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht bereits das Vorliegen eines Ereignisses i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, bezweifelt. Der Kläger hat hierzu in sich widersprüchliche und auch gesteigerte Angaben gemacht, die erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens begründen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger am 3. März 2014 bei einer Dienstverrichtung einen Körperschaden erlitten hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2010 – 14 ZB 09.2481 – juris Rn. 7). So soll sich der Vorfall nach Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 11. März 2014 am 3. März 2014 ereignet haben, obwohl er sich erst am 11. März 2014 wegen einer akuten Lumbago beim Orthopäden Dr. B. vorgestellt hat. Dieser hat dem Kläger am 11. März 2014 bescheinigt, dass der Kläger vom 8. bis 16. März 2014 arbeitsbzw. dienstunfähig gewesen sei, während der Kläger erklärt hat, schon seit 4. März 2014 dienstunfähig gewesen zu sein. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bei akuten Beschwerden noch mehr als eine Woche gewartet haben will, bevor er sich in ärztliche Behandlung begeben hat. Hinzu kommt, dass er das angebliche Unfallereignis zunächst weder am 3. März 2014 noch am 11. März 2014, als er die AU-Bescheinigung auf der Dienststelle abgegeben hat, gegenüber den dort Beschäftigten erwähnt hat. Erst in einem Telefongespräch am 12. März 2014 mit dem Innendienstleiter hat er beiläufig erwähnt, am 3. März 2014 beim Einräumen seines Schrankes einen Dienstunfall erlitten zu haben. Auch hat der Kläger in der Dienstunfallanzeige angegeben, beim Hochheben einer Aktenkiste Schmerzen im Rücken verspürt zu haben, während er im Gegensatz dazu in der Klage behauptet hat, dass er sich zum Unfallzeitpunkt wegen eines Konflikts mit seinem Vorgesetzten in einer emotional sehr belastenden und angespannten Situation befunden habe, als er sich verhoben und sich die akute Lumbago zugezogen habe. Für eine psychische Ursache als Auslöser hierfür gibt es vorliegend aber keinen Anhaltspunkt.

Insoweit kann offen bleiben, ob auch bei Berücksichtigung der Unfallschilderung des Klägers eine äußere Einwirkung i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vorliegt. Dieses Merkmal dient lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970 – II C 49.68 – BVerwGE 35, 133/134). Eine äußere Einwirkung kann allerdings auch durch eigene willensgesteuerte Handlungen des Verletzten ausgelöst werden, selbst wenn diese fehlerhaft oder ungeschickt waren (vgl. BayVGH, U.v. 18.3.1980 – Nr. 125 XXIV 78 – BayVBl 1980, 534/535; U.v. 5.9.1990 – 3 B 90.418 – DÖD 1991, 90/91).

Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei einen Zusammenhang i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG zwischen dem vom Kläger behaupteten Unfallereignis und dem von ihm geltend gemachten Körperschaden verneint. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die akute Lumbago beim Kläger hätte auch durch jedes andere alltägliche Ereignis wie das Heben eines Wasserkastens oder einer schweren Einkaufstasche verursacht werden können, so dass der eingetretene Körperschaden nur in einer mehr oder weniger zufälligen Beziehung zum Dienst steht (Gelegenheitsursache), so dass der Beklagte nicht zu Unfallfürsorgeleistungen verpflichtet ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. SächsOVG, B.v. 11.11.2014 – 2 A 729/13 – juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf den einschlägigen Wikipedia-Eintrag (https://de.wikipedia.org/wiki/hexenschuss) hingewiesen. Danach handelt es sich beim sog. „Hexenschuss“ (lat. Lumbago) um einen meist plötzlich auftretenden, stechenden anhaltenden Schmerz im Lendenwirbelbereich, der u.a. durch Quetschungen oder Einengungen des Ischiasnervs durch Wirbelkörper oder verspannte Muskeln hervorgerufen werden kann. Dies stellt eine allgemeinkundige Tatsache dar, die auch im Internet abrufbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2006 – 11 CS 05.2301 – juris Rn. 25), und die als offenkundige Tatsache nach § 173 VwGO i.V.m. § 291 ZPO keines Beweises bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 – 10 ZB 12.2742 – juris Rn. 33). Diese Erkenntnis stimmt mit der einschlägigen Fachliteratur überein, wonach es sich bei einer Lumbago um ein lokales Lumbalsyndrom aufgrund einer sensiblen Eigeninnervation mit akut auftretenden Kreuzschmerzen handelt, das u.a. durch Bandscheibenschäden, Wirbelsäulenaffektionen sowie Rückenmarksbzw. intraabdominale Tumore ausgelöst werden kann (siehe Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, Stichwort „Lumbago“). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht zu Recht auch davon ausgegangen, dass ein „Verheben“ bei Personen mit gesunder Wirbelsäule regelmäßig nicht vorkommt, weil Muskulatur und Skelettsystem so aufeinander abgestimmt sind, dass keine Schädigung auftreten kann (vgl. SächsOVG a.a.O.). Angesichts dessen liegt zudem auch die Annahme nahe, dass der Kläger die Verletzung nicht ohne Mitwirkung einer (ihm bislang nicht bekannten) krankhaften Veranlagung erlitten hat, auch wenn er erklärt hat, im Rückenbereich keine Vorschädigungen zu haben.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

1.2.1 Soweit der Kläger behauptet, der Personalrat sei nicht - wie von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 BayPVG vorgeschrieben - vom Dienstvorgesetzten im Rahmen der Dienstunfalluntersuchung hinzugezogen worden, legt er schon nicht substantiiert dar, dass dies tatsächlich unterblieben ist. Sein bloßes Vorbringen, dass sich eine derartige Hinzuziehung jedenfalls nicht aus der Behördenakte ergebe, genügt insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, zumal in der Dienstunfalluntersuchung vom 17. März 2014 ausdrücklich auf diese Verpflichtung des Dienstvorgesetzten hingewiesen wird. Der Kläger wäre daher gehalten gewesen, diese für ihn günstige Behauptung näher zu belegen. Insoweit muss er sich auch fragen lassen, weshalb er die angeblich unterbliebene Beteiligung des Personalrats nicht bereits im Rahmen der Unfalluntersuchung gerügt hat, sondern erstmals im Zulassungsverfahren geltend gemacht hat, wenn der Personalrat tatsächlich nicht beteiligt worden sein sollte.

Doch selbst wenn man als wahr unterstellen wollte, dass der Personalrat entgegen Art. 79 Abs. 2 Satz 1 BayPVG nicht an der Unfalluntersuchung beteiligt worden sein sollte, legt der Kläger nicht substantiiert dar, inwiefern sich dieses Unterlassen auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Anerkennung des Vorfalls vom 3. März 2014 als Dienstunfall bzw. einer Lumbago als Unfallfolge hieraus ausgewirkt haben sollte. Nach der vom Kläger angeführten Rechtsprechung soll der Personalrat durch Beteiligung an der Unfalluntersuchung zwar in die Lage versetzt werden, bei Unfällen aller Art (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.1961 – VII P 7.59 – BVerwGE 13, 226/227) zur Aufklärung von Unfallursachen und des Verschuldens beizutragen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 3.7.1959 – P OVG 5/59 – n.v.; a.A. OVG Saarland, U.v. 10.11.1965 – III R 40/63 – PersV 1967, 14/15). Die unterbliebene Beteiligung des Personalrats im Verfahren zur Gewährung von Unfallfürsorge führt jedoch nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit einer daraufhin ergangenen Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 18.7.1983 – 4 S 321/83 – juris LS). Nach st. Rspr. (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2012 – 2 B 16.12 – juris Rn. 21; B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 18) führt die unterbliebene Beteiligung der Personalvertretung bei (wie hier) gebundenen Entscheidungen nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG (Art. 46 BayVwVfG) nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler keine Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache hatte. Insoweit hat der Kläger aber nicht dargelegt, was die Hinzuziehung des Personalrats im Rahmen der Unfalluntersuchung überhaupt hätte beitragen können.

1.2.2 Soweit der Kläger meint, sein Vortrag zu der erlittenen Verletzung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht widersprüchlich, wendet er sich in der Sache gegen die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ohne substantiiert darzulegen, dass die tatsächlichen Feststellungen ersichtlich nicht zutreffen oder z.B. wegen gedanklicher Lücken ernstlich zweifelhaft sind, sondern bewertet lediglich die Tatsachen anders als das Verwaltungsgericht. Wenn er hierzu vorträgt, dass er von Dr. B. nur rückwirkend ab 8. März 2014 krankgeschrieben habe werden können, weil er erst am 11. März 2014 einen Untersuchungstermin bei diesem bekommen habe, erklärt dies nicht, weshalb er dann trotz angeblich seit 3. März 2014 bestehender Beschwerden nicht früher den Hausarzt bzw. eine Notaufnahme aufgesucht hat, um sich behandeln zu lassen; immerhin waren die Schmerzen nach seinen Angaben am 11. März 2014 noch so heftig, dass er für neun Tage arbeitsbzw. dienstunfähig krankgeschrieben wurde. Daran ändert auch nichts, dass nach Ansicht des Klägers zum damaligen Zeitpunkt die sofortige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit objektiv nicht angezeigt gewesen sei, da er Arbeitszeitausgleich nehmen habe müssen; auch dann ist nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz Schmerzen mit einer Behandlung warten hätte sollen. Das Verwaltungsgericht bezieht sich ersichtlich auch nicht allein auf den zeitlichen Ablauf zwischen dem behaupteten Unfallereignis und der Krankschreibung, sondern auf die widersprüchlichen Angaben des Klägers hierzu.

Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, dass das Verwaltungsgericht sich seine Kenntnis hinsichtlich der medizinischen Symptomatik einer akuten Lumbago lediglich aus Wikipedia beschafft habe, was allgemeinbekannt keine zuverlässige Quelle darstelle, legt er mit dem pauschalen Angriff gegen die Zulässigkeit einer für jedermann zugänglichen Recherchemöglichkeit im Internet nicht dar, dass die Kritik - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - zutreffen würde. Auch stimmt die vom Erstgericht herangezogene Definition für Lumbago mit der in der medizinischen Fachliteratur zu findenden Erklärung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, Stichwort „Lumbago“) im Wesentlichen überein. Insoweit ändert auch der Hinweis des Klägers darauf, dass hiernach eine Lumbago nicht zwangsläufig, sondern nur meistens von plötzlich auftretenden akuten Schmerzen gekennzeichnet sei, nichts an der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Vortrag des Klägers sei in sich widersprüchlich, da nach seinem eigenen Vorbringen davon auszugehen ist, dass die Schmerzen unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall am 3. März 2014 aufgetreten sind. Etwas anderes legt der Kläger nicht substantiiert dar.

1.2.3 Soweit der Kläger moniert, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Verletzung nicht um eine äußere Einwirkung i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG handle, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Denn es hat - das Urteil allein tragend - maßgeblich darauf abgestellt, dass, selbst wenn man bei Berücksichtigung der Unfallschilderung des Klägers davon ausgehen sollte, dass eine äußere Einwirkung i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vorlag, es sich dabei vorliegend jedenfalls um eine rechtlich unbeachtliche Gelegenheitsursache handelte. Dies ist nach dem unter 1.1. Ausgeführten rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2.4 Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei dem „Verheben“ um eine bloße Gelegenheitsursache handle, ohne hierzu ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, folgt hieraus kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Als maßgebliches Ereignis i.S.d. Dienstunfallrechts kommt hier allein das Hochheben der Kiste in den Dienstschrank am 3. März 2014 in Betracht. Ein Dienstunfall aufgrund dessen könnte aber nur anerkannt werden, wenn die diagnostizierte Erkrankung ihre zumindest wesentliche Teilursache in dieser dienstlichen Verrichtung gefunden hätte. Die materielle Beweislast liegt insoweit beim Kläger. Es muss ausgeschlossen sein, dass andere Gründe für den Körperschaden ursächlich waren. Es fällt jedoch nicht in die Sphäre des Beklagten, nachzuweisen, dass die Beschwerden des Klägers nicht aufgrund anderer Umstände oder persönlicher Disposition eingetreten sind. Dieses Risiko trägt der Kläger (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2016 – 3 ZB 13.2198 – juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Erkrankung des Klägers wesentlich auf dem Vorfall vom 3. März 2014 beruht. Da es nicht von einem Dienstunfall ausgegangen ist, waren nach der der Entscheidung zugrunde gelegten materiellen Rechtsauffassung keine weiteren Ermittlungen geboten. Im Übrigen hat es rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass anhand der medizinischen Fachliteratur davon auszugehen ist, dass eine Lumbago i.d.R. durch eine krankhafte Veranlagung wie Bandscheibenschäden, Wirbelsäulenaffektionen oder Tumore verursacht wird und der eingetretene Körperschaden daher nur in einer mehr oder weniger zufälligen Beziehung zum Dienst steht. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier anders gewesen sein könnte, waren nicht vorhanden. Auch Dr. B. hat am 12. März 2014 lediglich die Diagnose einer akuten Lumbago gestellt, ohne auf die Ursachen einzugehen. Etwas anderes hat auch der Kläger erstinstanzlich nicht vorgetragen.

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht auch den in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass die Verletzung des Klägers vom 3. März 2014 – laut ärztlicher Diagnose vom 12. März 2014 eine akute Lumbago (Bl. 2 d.A.) – nicht auf eine krankhafte Veranlagung bzw. ein anlagebedingtes Leiden zurückzuführen ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zu Recht als Ausforschungsbeweis abgelehnt, weil sich aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht substantiiert ergibt, dass die akute Lumbago während einer dienstlichen Handlung aufgetreten ist. Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer tatsächlichen Erkrankung darf zwar nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Kläger diese Erkrankung nicht glaubhaft gemacht hat. Gleichwohl ist zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags hinsichtlich eines bestimmten Krankheitsbilds regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attestes notwendig, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt die Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2016 – 3 ZB 13.2198 – juris Rn. 10). Daran fehlt es hier. Aus der Diagnose von Dr. B. vom 12. März 2014 ergab sich lediglich das Vorliegen einer akuten Lumbago, ohne auf deren mögliche Ursachen einzugehen. Wenn der Kläger insoweit darauf verweist, dass er vor dem Vorfall keine Vorschädigungen im Rückenbereich gehabt habe, ersetzt diese nicht überprüfbare Angabe keine fachärztliche Diagnose.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorlage des Attestes von Dr. B. vom 22. Oktober 2014. Dieser legt darin nicht dar, auf welcher Grundlage er mehr als sieben Monate später zu der Einschätzung gelangt ist, dass ein Zusammenhang der akuten Beschwerdesymptomatik mit dem „Vehebetrauma“ aus orthopädischer Sicht deutlich zu erkennen gewesen sei, wobei offen bleibt, ob diese Aussage vor dem Hintergrund der Erstanamnese am 11. März 2014 oder einer späteren Untersuchung des Klägers getroffen worden ist. Zur Frage, ob das „Verhebetrauma“ wesentliche Ursache für die konstatierten Beschwerden war, trifft Dr. B. hingegen keine Aussage. Zudem geht Dr. B. auch davon aus, dass beim Kläger altersbedingte degenerative Veränderungen vorlagen, so dass nicht auszuschließen ist, dass diese die akute Lumbago ausgelöst haben können. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er laut polizeiärztlichem Zeugnis vom 12. Januar 2010 uneingeschränkt polizeidienstfähig gewesen sei, lässt sich anhand dieser mehr als vier Jahre zurückliegenden Aussage nicht belegen, dass er 2014 an keinen (unerkannten) Vorschädigungen gelitten hätte.

2. Aus den unter 1.2.4 dargestellten Erwägungen vermag die vom Kläger gerügte Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags auch keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2013, der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 1. September 2010 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17. März 2011 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, das Unfallereignis vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall mit der Folge „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“ anzuerkennen.

III.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger steht als Professor an der G...-Hochschule im Dienst des Beklagten.

Am 31. Mai 2010 zeigte der Kläger einen Dienstunfall vom 23. Dezember 2009 an. In einem der Unfallmeldung beigefügten Schreiben schilderte der Kläger das Unfallgeschehen. Er habe an dem besagten Tag regulär von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr Lehrveranstaltungen gehabt. Zunächst in einem Seminarraum, dann zwei weitere Doppelstunden im Großraumhörsaal mit etwa 100 Sitzen. Nachdem nacheinander beide Akkus des Mikrofons ausgefallen seien, habe er die letzte Stunde seiner Vorlesung ohne Mikrofon auskommen müssen. Aufgrund der Größe des Hörsaals sei dies mit einem erheblichen Stimmaufwand verbunden gewesen. Nach einer halben Stunde ohne Mikrofon habe er erhebliche stimmliche Probleme bekommen. Seine Stimme sei zunehmend heiser geworden. Nur mit erheblicher Kraftanstrengung sei es ihm gelungen, die Lehrveranstaltung bis zum Ende durchzustehen. Im Laufe des Nachmittags sei es ihm immer schlechter gegangen. Er habe starke, fast unerträgliche Kopfschmerzen bekommen und seine Stimme habe fast vollständig versagt. Er habe seinen Zustand auf eine Erkältung zurückgeführt und die Weihnachtstage im Bett verbracht. Erhöhte Temperatur habe er nicht gehabt. Da es ihm nach einigen Tagen wieder etwas besser gegangen sei, habe er keinen Arzt aufgesucht. In der Folgezeit habe er freilich nur noch recht leise sprechen können. Seine Kopfschmerzen hätten sich durch die hochdosierte Einnahme von Aspirin verbessert. Am 13. Januar 2010, dem letzten Lehrveranstaltungstag des Wintersemesters, habe sich dann der Geschehensablauf vom 23. Dezember 2009 wiederholt. Erneut sei gegen 12.00 Uhr das Mikrofon ausgefallen. Aufgrund der großen körperlichen Anstrengung und dem fast völligen Versagen seiner Stimme habe er die Vorlesung bereits um ca. 12.30 Uhr beenden müssen. In der Folge habe er erneut starke, fast unerträgliche Kopfschmerzen verspürt und sei bettlägerig gewesen. Da er keine Lehrveranstaltungen mehr gehabt habe, habe er sich wieder etwas erholt. In der Folgezeit habe er verschiedene Fachärzte aufgesucht und sei schließlich an die Neurologie am Südklinikum Nürnberg überwiesen worden, wo er vom 10. bis 17. Februar 2010 stationär behandelt worden sei.

In dem Formblatt „Beiblatt zur Dienstunfalluntersuchung“ wurde am 29. Juni 2010 unter Ziff. V („Befundbericht des behandelnden Arztes“) seitens der Klinik für Neurologie, Klinikum Nürnberg, für den Unfall vom Dezember 2009 die Diagnose „Dissektion der ICA [gemeint: ACI] links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“ eingetragen, verbunden mit der Anmerkung, dass eine Kausalitätsbeurteilung außerhalb eines Gutachtens nicht möglich sei.

Zur Klärung der Frage, ob das Ereignis vom 23. Dezember 2009 ursächlich für die vom Klinikum Nürnberg genannten Körperschäden sei, holte das Landesamt für Finanzen (Landesamt) beim Landratsamt - Gesundheitsamt - Neumarkt i.d.Opf. ein Gutachten ein. Dieses kam unter dem 20. August 2010 zu dem Ergebnis, dass ein Dienstunfall nicht gegeben sei, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der erhöhten Beanspruchung der Stimme infolge des Ausfalls des Mikrofons und der krankhaften Veränderung in der Wand der inneren Halsschlagader nicht erkennbar sei.

Mit Bescheid vom 1. September 2010 lehnte das Landesamt gestützt auf das Gutachten des Gesundheitsamtes vom 20. August 2010 ab, die Ereignisse vom 23. Dezember 2009 und vom 13. Januar 2010 als Dienstunfall anzuerkennen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Das im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholte neurologische Gutachten von PD Dr. P..., Chefarzt der Klinik für Neurologie, Krankenhaus Barmherzige Brüder Regensburg, vom 27. Januar 2011 kam zu dem Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht zwar denkbar sei, dass es bei einer längerfristigen verkrampften Haltung des Kopfes mit Neigung nach hinten und Wendung nach rechts zu Scherkräften auf die Arteria carotis interna links am Übertritt in die Schädelbasis mit der Folge einer Dissektion kommen könne. Freilich liege hierin kein typisches Trauma und somit keine typische Ursache einer Karotisdissektion begründet. Die Wertung als Dienstunfall sei nicht Aufgabe dieses Gutachtens.

Im Rahmen der Anamnese für dieses Gutachten hatte der Kläger angegeben, seine Stimme sei während der Vorlesungsstunde „immer weniger“ geworden, wogegen er durch vermehrte Kraftanstrengung gegen gehalten habe. Dann habe es plötzlich noch während der Vorlesungsstunde „wie mit einer heißen Nadel hinter seinem linken Ohr gestochen“.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2011 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Aufgrund des neurologischen Gutachtens vom 27. Januar 2011 sei nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 23. Dezember 2009 und den Körperschäden des Klägers erwiesen.

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. September 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 zu verpflichten, das Ereignis vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall anzuerkennen und die Karotisdissektion als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die besondere Konstruktion des Hörsaals in Verbindung mit der Gestaltung der Lehre durch Tafelanschrieb und Blickkontakt mit den Studierenden sowie Mikrofonausfall die Karotisdissektion wesentlich verursacht habe, eine ergänzende Stellungnahme von PD Dr. P... eingeholt. Dieser führte in einem ergänzenden Gutachten vom 16. August 2012 aus, dass es aus medizinischer Sicht wahrscheinlich sei, dass es unter den vorgenannten Voraussetzungen zu der Folge der Karotisdissektion gekommen sei, da es sich durchaus um ein für eine spontane Karotisdissektion typisches Bagatelltrauma handele. Unterstützt werde dies durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Ein Beweis für den ursächlichen Zusammenhang sei (jedoch) nicht zu erbringen. Für außerdienstliche Alternativursachen finde sich kein Anhalt.

In einer weiteren Stellungnahme vom 30. November 2012 konkretisierte PD Dr. P... seine bisherigen Ausführungen. Die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden sei aufgrund des offensichtlichen zeitlichen Zusammenhangs und aufgrund der pathophysiologischen Mechanismen einer Gefäßdissektion bei Fehlen konkurrierender alternativ potentieller Ursachen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, jedoch nicht zu beweisen.

Aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 10. Dezember 2012 erstattete PD Dr. O..., (damals) Oberarzt der Neurologischen Klinik und Poliklinik Großhadern, unter dem 1. März 2013 ein (weiteres) neurologisches Gutachten. Er kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass - auch wenn ein kausaler Zusammenhang nicht abschließend bewiesen werden könne - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Dissektion durch die Umstände während der Vorlesung wesentlich verursacht worden sei.

In einem ergänzenden Gutachten vom 30. Mai 2013 führte PD Dr. O... aus, die vom Kläger beschriebenen Umstände mit extremer Kopfdrehung/-neigung seien als Auslöser für eine Dissektion plausibel und würden - aufgrund der in dieser Situation entstehenden Scherkräfte - exakt zur Lokalisierung der eingetretenen Dissektion im Bereich der Schädelbasis passen. Ferner bestehe unstreitig ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen Kopfposition und Auftreten der Dissektionssymptome. Daher sei davon auszugehen, dass die Kopfposition während der Vorlesung in diesem Fall eine in ihrer Eigenart unersetzliche Einwirkung darstelle, d. h. dass die Kopfposition erstens den wesentlichen Auslöser der Dissektion darstelle und zweitens ohne die Kopfposition die Dissektion wahrscheinlich nicht eingetreten wäre. In dieser Situation einen Vollbeweis zu erbringen, sei jedoch nicht möglich. In der Zusammenschau sei jedoch aufgrund des unstrittig eindeutigen zeitlichen Zusammenhangs, des typischen Auslösemechanismus, der Lokalisation der Dissektion im Bereich der Schädelbasis und dem Fehlen von Alternativursachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Umstände während der Vorlesung die Karotisdissektion wesentlich verursacht/ausgelöst hätten.

Der Sachverständige erläuterte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sein schriftliches Gutachten vom 1. März 2013.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2013 abgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachte Karotisdissektion könne nicht als kausal durch das Ereignis vom 23. Dezember 2009 verursacht angesehen werden. Es sei unstreitig, dass die erlittene Karotisdissektion des Klägers durch das Ereignis vom 23. Dezember 2009 ausgelöst worden sei. Die Kammer habe indes nicht die erforderliche, vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass der vom Kläger im Einzelnen beschriebene Geschehensablauf mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als eine wesentliche (Teil-)Ursache der erlittenen Karotisdissektion angesehen werden könne.

Der Sachverständige sei in seinem Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass die Dissektion durch die Umstände der Vorlesung wesentlich verursacht worden seien. Daran sei die Kammer nicht gebunden. Der Sachverstände habe sich zu einer (allein) dem Gericht obliegenden Entscheidung einer Rechtsfrage geäußert, zu der er nicht berufen sei. Die beim Kläger im Jahre 2010 diagnostizierte Karotisdissektion sei nicht kausal durch das geltend gemachte Dienstunfallereignis vom 23. Dezember 2009 (mit-)verursacht worden. Zwar halte es der Sachverständige für sehr plausibel, dass der vom Kläger glaubhaft geschilderte Geschehensablauf die erlittene Karotisdissektion wesentlich (mit-)verursacht habe. Andererseits habe der Sachverständige einräumen müssen, dass für Dissektionen auch prädisponierende Faktoren, wie genetisch bedingte Bindegewebsschwächen oder auch akute Infekte mitursächlich sein könnten und dass der genaue Entstehungsmechanismus von Gefäßdissektionen in der Wissenschaft letztlich noch nicht geklärt sei. Da das Vorhandensein (inapparenter) prädisponierender Faktoren beim Kläger nicht geklärt werden könne, könne auch die sich daran erst noch anschließende Frage, welche Bedeutung dem geschilderten Ereignis für den Schadenseintritt zukommen, nicht geklärt werden. Unter diesen Umständen habe die Kammer nicht die erforderliche, vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass das vom Kläger geltend gemachte Dienstunfallereignis vom 23. Dezember 2009 als mindestens wesentlich mitwirkende Teilursache die erlittene Karotisdissektion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verursacht habe. Die vorliegenden Beweisschwierigkeiten gingen zulasten des Klägers, der die materielle Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Schaden trage.

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2015 zugelassene Berufung eingelegt und beantragte zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2013 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 1. September 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 derselben Behörde zu verpflichten, das Ereignis vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall und als Dienstunfallfolge eine „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“ anzuerkennen.

Es gebe eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegende mechanische Ursache für die Dissektion, die auch gutachterlich wissenschaftlich abgesichert sei. Dieser gesicherten Ursache stehe eine von der Wissenschaft bei Dissektionen für möglich gehaltene gesundheitliche Prädisposition gegenüber. Wissenschaftlich abgesichert sei die generelle Annahme einer Prädisposition jedoch nicht. Für den zu beurteilenden Fall seien keinerlei Anknüpfungstatsachen für das Vorhandensein einer solchen möglicherweise mitursächlichen Prädisposition nachgewiesen. Nach den gutachterlichen Äußerungen sei selbst bei Annahme einer Prädisposition, für die es keinerlei Anhaltspunkte gebe, das zusätzliche Ereignis einer mechanischen Belastung erforderlich, um die Dissektion auszulösen. Selbst bei Annahme einer gesundheitlichen Prädisposition hätte das schädigende Ereignis (extrem unphysiologische Kopfhaltung) nicht als Gelegenheitsursache angesehen werden können, da es in seiner spezifischen Eigenart allein durch den Dienst geprägt gewesen sei (Vorlesungssituation) und deshalb nicht durch ein anderes im nicht dienstlichen Bereich vorkommendes Ereignis, das den Schaden ebenso herbeigeführt hätte, ersetzbar sei.

Der Beklagte verteidigte das angegriffene Urteil und beantragte mit Schriftsatz vom 24. Juni 2015,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 26. Juli 2016 mündlich zur Sache verhandelt und den Sachverständigen Dr. O... nochmals gehört. Auf die hierzu gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“. Insofern erweist sich der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 1. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst. Zum Unfallzeitpunkt war das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) noch nicht in Kraft getreten. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung - BeamtVG 2006 - als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 26.11.2013 - 2 C 9/12 - ZBR 2014, 167 - juris Rn. 6).

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachenden Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

Der Kläger hat sich die Karotisdissektion unstreitig in der durch den Mikrofonausfall geprägten besonderen Vorlesungssituation am 23. Dezember 2009 zugezogen. Es handelt sich damit um ein im Dienst erlittenes Unfallereignis, wobei auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ereignis und Schaden besteht.

Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlichlogischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81/08 - ZBR 2011, 35 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. bereits BVerwG, U.v. 20.4.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332/339 - juris Rn. 44; vgl. weiter BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7). Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris Rn. 8).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14). Kann der Beamte nicht den vollen Beweis dafür erbringen‚ dass der Dienstunfall - gegebenenfalls neben einer festgestellten Vorschädigung - zumindest als annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Gesundheitsschaden und nicht als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 14 ZB 14.1016 - juris Rn. 20).

Nach diesen Maßstäben ist die Kausalität zwischen dem Ereignis, also der besonderen Vorlesungssituation, und dem Schaden, der „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“, zu bejahen. Der Senat schließt sich insoweit den nachvollziehbaren, in sich stimmigen und überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, sowie seinen Erläuterungen in den mündlichen Verhandlungen beider Instanzen an, die von der Beklagtenseite nicht substantiiert in Frage gestellt werden konnten.

Der Sachverständige hat unter Darlegung und Auswertung des wissenschaftlichen Meinungsstandes zu Gefäßdissektionen ausgeführt, dass der genaue Entstehungsmechanismus nicht eindeutig geklärt ist. Als Risikofaktoren gelten angeborene Bindegewebserkrankungen und wahrscheinlich auch Infektionen. Ferner besteht eine plausible Assoziation mit schweren Traumen des Schädels und der Halswirbelsäule (z. B. schwere Verkehrsunfälle), die sich jedoch nur bei einem sehr geringen Teil betroffener Patienten eruieren lassen (ca. 1%). Aber auch leichtere mechanische Belastungen, sogenannte Bagatelltraumen der Halswirbelsäule (wie z. B. extreme Drehbewegungen des Halses beim Einparken, Sport, Überstreckung des Kopfes bei Narkosen, Achterbahnfahrt) können offensichtlich zu Dissektionen führen. Unklar ist in diesem Zusammenhang, warum bei manchen Menschen diese eher geringen Belastungen der Halbwirbelsäule mit Dissektionen assoziiert sind und bei anderen nicht. Die Vorstellung einer rein mechanischen Ursache ist daher in den letzten Jahren zunehmend verlassen worden. Vielmehr wird ein komplexer Entstehungsmechanismus mit Kombination von Risiko- und Auslösefaktoren angenommen: also beispielsweise eine erblich bedingte Bindegewebsschwäche in Verbindung mit einem Trauma der Halswirbelsäule. Aber auch wenn prädisponierende Umstände bei der Karotisdissektion beschrieben werden, müssen diese nicht notwendig vorhanden sein. So kann beispielsweise die Karotisdissektion auch durch eine Achterbahnfahrt oder einen Autounfall ausgelöst werden, ohne dass prädisponierende Faktoren erkannt werden können. Der Sachverständige akzeptiert eine allein traumabedingte Gefäßdissektion und befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem wissenschaftlichen Meinungsstand (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, U.v. 26.4.2012 - L 2 U 224/07 - juris Rn. 42: „Zur notwendigen Eignung des Unfallereignisses, eine Karotisdissektion zu verursachen, hat Dr. P den diesbezüglichen Meinungsstand dahin wiedergegeben, dass schwere direkte Gewalteinwirkungen auf den Hals für ausreichend erachtet würden, dass aber „vermutlich“ auch geringe traumatische Einwirkungen auf den Hals oder den Kopf wie bei HWS-Distorsionen ausreichen könnten.“)

Der Sachverständige hat davon ausgehend, sorgfältig und umfassend begründet ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nach Aktenlage keine prädisponierenden Faktoren für eine Gefäßdissektion vorliegen, also insbesondere keine familiäre Belastung, keine chronischen Infektionen und keine Bindegewebserkrankungen. Er hat wiederholt betont, dass die geschilderten Beschwerden während der Vorlesung (Schmerzen im linken seitlichen Hals/Nacken, Kopfschmerzen sowie der Stimmverlust) sehr typisch für eine Dissektion der linken Aorta carotis interna mit Kompression von Hirnnerven an der Schädelbasis sind. Der angenommene Verletzungsmechanismus mit repetitivem Drehen und Zurücklegen des Kopfes ist plausible Ursache für die eingetretene Dissektion. Die Kopfposition während der Vorlesung stellt eine in ihrer Eigenart unersetzliche Einwirkung dar. Auch die Stelle der Dissektion ist extrem typisch für eine (ausschließlich) mechanisch bedingte Dissektion. Sie stellt gewissermaßen einen klassischen Fall dar. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Dissektion durch die Umstände während der Vorlesung wesentlich verursacht worden ist. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an, zumal sich auch nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arztbericht des Klinikums Neumarkt vom 17. Februar 2016 keine neuerlichen Dissektionen gezeigt haben (was gegen eine Prädisposition spricht) und sich aus dem Arztbericht nach Einschätzung des Sachverständigen keine Hinweise auf andere Ursachen als die der besonderen Vorlesungssituation für die 2009 stattgefundene Dissektion ergeben.

Sofern die Landesanwaltschaft unter Hinweis auf den nicht geklärten Entstehungsmechanismus der Karotisdissektion und der histologisch bzw. genetisch nicht geklärten und damit nicht ausschließbaren theoretischen Möglichkeit einer subklinischen Bindegewebsschwäche meint, der Kläger sei seiner Beweislast nicht nachgekommen, verkennt sie zweierlei:

Zum einen hat der Sachverständige eine subklinische Bindegewebsschwäche des Klägers verneint, die sich nach seinen Aussagen indiziell bereits an äußeren Kriterien, nämlich laxe Haut und leicht überdehnbare Gelenke erkennen lasse. Zum anderen versteht die Landesanwaltschaft die vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur sogenannten Gelegenheitsursache offensichtlich falsch. Nicht bei jeder Vorschädigung ist von einer Gelegenheitsursache auszugehen, die die Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallschaden entfallen ließe. Entscheidend ist vielmehr, ob dem schadhaften Zustand (hier) der Karotis die wesentliche Bedeutung für die Dissektion zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 22/01 - ZBR 2003, 140 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 6.5.2016 - 3 ZB 15.924 - juris Rn. 6). Dies hat der Sachverständige eindeutig verneint. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Dissektion zu 90% mechanisch verursacht worden sei. Weiter konnte er nicht erkennen, dass der Kläger die Karotisdissektion bei irgendeiner nächsten Gelegenheit erlitten hätte. Dies wäre aber gerade ein Kriterium für die Annahme einer sogenannten Gelegenheitsursache.

Aber selbst wenn man mit der Landesanwaltschaft von einer Prädisposition mit einer wesentlichen Bedeutung für die Dissektion ausgehen wollte, wäre die Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallschaden gleichwohl zu bejahen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kopfhaltung in der Vorlesungssituation nicht alltäglich gewesen und extrem und repetitiv durchgeführt worden sei. Dem ist die Landesanwaltschaft nicht entgegen getreten. Mangels Alltäglichkeit des Ereignisses kann damit nicht von einer sogenannten Gelegenheitsursache ausgegangen werden. Denn eine sogenannte Gelegenheitsursache ist nach der vorzitierten Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Das streitige Unfallereignis ist hier aber in seiner spezifischen Eigenart allein durch den Dienst geprägt und deshalb nicht durch ein anderes, im nichtdienstlichen Bereich vorkommendes Ereignis ersetzbar. Es liegt mithin eine außergewöhnliche dienstbedingte Anstrengung vor (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2016, § 31 Rn. 44), die die Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallschaden gerade nicht entfallen lässt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sowie des § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.