Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Okt. 2014 - M 12 K 14.2774

published on 02/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Okt. 2014 - M 12 K 14.2774
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 12 K 14.2774

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 2. Oktober 2014

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1334

Hauptpunkte: Dienstunfall; Gelegenheitsursache; Äußere Einwirkung; Physiologische Bewegung; Beweislast

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg Bezügestelle Dienstunfall, Bahnhofstr. 7, Regensburg

- Beklagter -

wegen Dienstunfall

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2014 am 2. Oktober 2014 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein am ... geborener Polizei ... der Polizeiinspektion ... in ... Er zeigte am ... März 2014 beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg (im Folgenden: Landesamt) einen Dienstunfall vom 3. März 2014 an (Bl. 1 der Behördenakte - BA). In der Dienstunfalluntersuchung vom ... März 2014 führte der Kläger aus, der Unfall sei am 3. März 2014 um etwa 13.30 Uhr geschehen. An diesem Unfalltag habe er wieder bei seiner Stammdienststelle ... seinen Dienst antreten müssen. Bis gegen Mittag geklärt gewesen sei, dass er die Dienstgruppe ... übernehme, habe er seinen Schrank eingeräumt. Dabei habe er eine mit Akten gefüllte Unterlagenkiste hochgehoben und habe dabei einen Stich in den Rücken erhalten. Da die Schmerzen nicht weggegangen seien und die Beweglichkeitseinschränkung geblieben sei, habe er sich zum Arzt begeben (Bl. 6 BA).

Der Dienstvorgesetzte des Klägers führte im Rahmen der Dienstunfalluntersuchung vom ... März 2014 aus: Mit Wirkung zum 1. März 2014 sei die vorübergehende Umsetzung des Klägers zu einer anderen Dienststelle aufgehoben worden. Der Kläger sei durch Entscheidung der Abteilung Personal mit Wirkung vom 1. März 2014 wieder zur Dienstleistung bei der ... verpflichtet worden. Da dem Kläger vorab eine andere Beschäftigungsdienststelle angeboten worden sei, sei bis zuletzt nicht klar gewesen, ob er wieder bei der ... arbeiten werde. Am Montag, den 3. März 2014, habe er ab etwa 8.00 Uhr im Tagesdienst seinen Dienst wieder angetreten; ihm sei zunächst eröffnet worden, dass er als Dienstgruppenleiter in der Dienstgruppe ... eingesetzt werde. Unter anderem aufgrund seiner hohen Anzahl von Überstunden sei durch die Dienststellenleitung bis zum 1. April 2014 ein Arbeitszeitausgleich angeordnet worden, mit dem er sich jedoch nicht einverstanden erklärt habe. Ein von ihm stattdessen gestellter Antrag auf Urlaub sei mit Hinweis auf den notwendigen Abbau von Überstunden abgelehnt worden. Es sei vereinbart worden, dass er am Montag, dem 3. März 2014, lediglich seine dienstlichen und persönlichen Sachen umräume. Am Dienstag, dem 11. März 2014, sei der Kläger beim Verlassen der Dienststelle zufällig von Polizei ..., dem Innendienstleiter der ..., angetroffen worden. Dabei habe der Kläger mündlich mitgeteilt, dass er krank sei und habe seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben. Näheres zu seiner Erkrankung habe er nicht angegeben. Insoweit habe er sich auch nicht geäußert, dass seine Erkrankung auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei. Am Mittwoch, dem 12. März 2014, habe sich der Kläger telefonisch bei Polizei ... erkundigt, ob seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angekommen sei. Erstmals in diesem Gespräch habe er mitgeteilt, dass er am Montag, dem 3. März 2014, beim Einräumen seines Schrankes einen Dienstunfall erlitten habe. Er habe alle für die Meldung notwendigen Formblätter auf der Dienststelle abgeholt; er werde diese postalisch übersenden. Die beiliegende Dienstunfalluntersuchung sei dann am 14. März 2014 bei der ... in den Posteinlauf gelangt. Nach den Angaben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe sich der Kläger erstmals am Dienstag, dem 11. März 2014, in ärztliche Behandlung begeben und sei anschließend rückwirkend vom 8. März 2014 bis 16. März 2014 krankgeschrieben worden. Insofern habe sich in seinen Angaben in der Unfallmeldung, Ziff. A 10, ein Widerspruch ergeben, da er sich in der Unfallmeldung schon ab Dienstag, dem 4. März 2014, als krank bezeichnet habe. Bemerkenswert sei noch, dass der Beamte zunächst an mehreren Einzelterminen zwischen dem 3. März 2014 und 9. März 2014 Dienstausgleich beantragt habe. Zudem habe er einen vom Rechtsanwalt formulierten Widerspruch gegen die Ablehnung des Urlaubsantrages eingereicht. Weder unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall bei der ..., am Montag, dem 3. März 2014, noch am Dienstag, dem 11. März 2014, bei einem kurzen Gespräch mit Polizei ..., habe der Kläger einen Dienstunfall geltend gemacht. Aufgrund der Gesamtumstände werde die Glaubwürdigkeit des Dienstunfalles erheblich in Zweifel gezogen. Nach dortiger Auffassung hätte die Anerkennung des gemeldeten Vorfalls als Dienstunfall vor allem Konsequenzen für die Stundenfortschreibung. Es wäre daher zu prüfen, ob der vom Kläger gemeldete Vorfall überhaupt die Voraussetzungen für einen Dienstunfall erfülle und - sollte dies bestätigt werden - ab wann dieser gegebenenfalls bei der Stundenfortschreibung berücksichtigt werden müsse (Bl. 9 BA).

In der Akte befindet sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. med. ... und Dr. med. ..., ..., die den Kläger vom 8. März 2014 bis 16. März 2014 krankgeschrieben hat. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit datiert vom 11. März 2014 (Bl. 11 BA).

Mit Bescheid vom ... März 2014 hat der Beklagte das Ereignis vom 3. März 2014 nicht als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG anerkannt. Er stellte fest, dass beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen nicht gewährt werden (Bl. 12 BA).

Zur Begründung führte der Beklagte aus: Es sei allenfalls von einer Gelegenheitsursache auszugehen. Von einer solchen Ursache spreche man, wenn die Beziehung des eingetretenen Schadens zum Dienst eine rein zufällige gewesen sei. Letzteres sei dann gegeben, wenn die krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar gewesen sei, dass auch ein anderes alltäglich vorkommendes, ähnliches Ereignis denselben Erfolg hätte herbeiführen können. Derartige Bewegungsabläufe hätten auch im privaten Bereich stattfinden können, so dass die Beziehung des eingetretenen Schadens zum Dienst eine rein zufällige sei.

Mit Schreiben vom ... April 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dagegen Widerspruch erhoben (Bl. 15 BA). Zur Begründung führte er mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 (Bl. 19 /20 BA) im Wesentlichen aus: Der Kläger habe eine Verletzung (akute Lumbago) erlitten, die nicht als rein zufällige Beziehung zu sehen sei, auch nicht als Folge einer krankhaften Veranlagung bzw. eines anlagebedingten Leidens. Der Kläger habe im Rückenbereich keinerlei Vorschäden, die die Annahme eines anlagebedingten Leidens stützen könnten. Derartiges werde auch nicht im Befundbericht des behandelnden Arztes festgestellt.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2014 wies das Landesamt den Widerspruch vom ... April 2014 zurück (Bl. 21 ff. BA). Die Begründung wurde im Wesentlichen auf die Argumente im Erstbescheid gestützt.

Der Widerspruchsbescheid wurde am ... Juni 2014 zugestellt.

Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte am ... Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid des Beklagten vom ... März 2014 Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid vom ... März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... Juni 2014 aufzuheben und das Ereignis vom 3. März 2014 als Dienstunfall anzuerkennen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt in einer für ihn schwierigen Situation befunden. Er sei in der Vergangenheit von der ... wegen eines, auch seitens des Dienstherrn, nicht lösbaren Konflikts mit seinem Dienstvorgesetzten zu diversen anderen Dienststellen, jeweils nur vorübergehend, versetzt worden. Im September 2010 sei dem Kläger erläutert worden, dass in absehbarer Zeit für ihn keine Verwendung in einer Führungsposition möglich sei. Er habe Chancen, sich auf Führungspositionen zu bewähren, nicht genutzt. Bewerbungen auf Sachbearbeiterpositionen würden geprüft, Bewerbungen auf Dienstposten von Dienstgruppenleitern blieben unberücksichtigt. Der Kläger sei deshalb im Zeitraum 15. Februar 2010 bis 31. Januar 2011 vorübergehend umgesetzt zum „...“, vom 1. Februar 2011 bis Ende 2013/Anfang 2014 zum “...“. Ende 2013 habe der leitende Regierungsdirektor beim PP ... dem Kläger mitgeteilt, dass man sich bemühe, für ihn eine dauerhafte Verwendung in „...“ bei der Schutzpolizei zu finden. Unmittelbar vor dem Ereignis sei dem Kläger nun mit Schreiben vom ... Februar 2014 des PP ... mitgeteilt worden, dass er zu seiner Stammdienststelle bei der ... (...) zurückzukehren und seinen Dienst dort ab dem 3. März 2014 anzutreten habe. Eine dauerhafte amtsangemessene Beschäftigung sei für den Kläger in weite Ferne gerückt. Der Kläger habe deshalb noch am 2. März 2014, einem Sonntag, sein Büro bei „...“ geräumt und habe seine in Kisten verpackten Arbeitsmaterialien zusammen mit seinem eigenen Bürostuhl zunächst nach Hause gebracht und am Montag, den 3. März 2014, gegen 7.30 Uhr zu seiner „neuen“ Dienststelle bei der ... Der Dienstantritt bei der ..., vor allem aber die bevorstehende Konfrontation mit seinem Dienstvorgesetzten, sei für den Kläger eine emotional belastende Situation gewesen. Als dem Kläger dann vom stellvertretenden Dienststellenleiter mitgeteilt worden sei, dass man mit dem Kläger nicht gerechnet habe, man für ihn nicht einmal eine Stelle vorgesehen habe, da alle Dienstgruppen mit Dienstgruppenleitern und Personal besetzt seien, es müsse vielmehr ein Beamter aus der Dienstgruppe herausgenommen werden, für den Kläger nicht mal mehr ein freier Schrank zur Verfügung stehe und man erst mit der Personalabteilung des PP ... sprechen müsse, habe sich für den Kläger die ohnehin angespannte Situation verschärft. Der Kläger sei für mehrere Stunden nach draußen, d. h. vor das Dienstgebäude geschickt worden. Im Ergebnis sei dem Kläger, auch um eine Eskalation des Konflikts mit seinem Dienstvorgesetzten zu vermeiden, aufgegeben worden, bis 2. April 2014 Dienstausgleich zu nehmen. Vor dieser, für den Kläger psychisch äußerst belastenden und angespannten Situation sei es nachvollziehbar, dass sich der Kläger die streitgegenständliche Verletzung (akute Lumbago) zugezogen habe. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung (BVerwG in BayVBl 2003, S.56) sei ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Davon abzugrenzen seien die Gelegenheitsursachen. Darum gehe es aber vorliegend nicht. Eine äußere Einwirkung sei als wesentliche Ursache zu bewerten, wenn sie einen weit höheren Körperschaden hervorrufe als er sich im täglichen Leben voraussichtlich entwickelt hätte (BVerwGE 80,4). Aufgrund der besonderen, dienstlichen Konfliktsituation, in der sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt befunden habe, sei es im Ergebnis nicht sachgerecht, dem Kläger dieses Risiko aufzuerlegen. Der Dienstherr soll gerade die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und dann auch mit den darauf zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden.

Mit Schriftsatz vom ... August 2014 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Der Kläger stehe als Beamter im Dienst des Beklagten (Polizei...) bei der Polizeiinspektion ... - ... Am Faschingsmontag, dem 3. März 2014, etwa um 13.30 Uhr habe der Kläger bei seinem Dienstantritt in der ... - ... seinen Schrank eingeräumt. Laut seinen Angaben vom 11. März 2014 habe der Kläger eine mit Akten gefüllte Kiste hochgehoben und habe einen Stich in den Rücken erhalten (Angaben des Klägers vom 11. 3. 2014 im Formblatt „Dienstunfalluntersuchung“ an das Landesamt; Bl. 5-8, 6 der Behördenakte). Weitere mit dem Dienst verbundene Aufgaben habe der Kläger am 3. März 2014 nicht erledigt (Stellungnahme des Dienstvorgesetzten v. 14. 3. 2014, Bl. 9 der Behördenakte). In den darauffolgenden Tagen habe der Kläger wegen Erholungsurlaub oder Arbeitszeitausgleich keinen Dienst geleistet (Stellungnahme des Dienstvorgesetzten, Bl. 9 der Behördenakte). Wegen Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkung habe der Kläger eine Woche später am 11. März 2014 einen Arzt aufgesucht. Dieser habe folgenden Befund erhoben: Zehen-, Fersengang möglich, Patellasehnenreflex ohne Befund, Lasegue-Zeichen positiv links bei 40°, Druckschmerz untere Lendenwirbelsäule. Er habe eine akute Lumbago diagnostiziert (sog. Hexenschuss) und habe einen Bandscheibenprolaps ausgeschlossen. Er habe dem Kläger Arbeitsunfähigkeit (rückwirkend) vom 8. März 2014 (Samstag) bis voraussichtlich 16. März 2014 (Sonntag) attestiert (Angaben der Gemeinschaftspraxis ..., Bl. 1 und 2 und 11 der Behördenakte).

Die Klage sei unbegründet. Ein Dienstunfall sei nach der Legaldefinition in Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Das vom Kläger angegebene Heben einer Kiste sei nicht geeignet gewesen, die akute Lumbago zu verursachen. Die Klagebegründung vom ... Juli 2014 stütze sich nicht mehr auf einen Zusammenhang zwischen dem Heben und der akuten Lumbago. Wie eine angeblich psychisch belastende Situation aufgrund der im menschlichen Körper ablaufenden Vorgänge eine akute Lumbago verursachen soll, seien die Prozessbevollmächtigten des Klägers jegliche Erklärung schuldig geblieben.

In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte seinen Antrag dahingehend erweitert, dass die akute Lumbago als Körperschaden anerkannt wird.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom ... März 2014, mit dem das Ereignis vom 3. März 2014 nicht als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG anerkannt wurde.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom ... März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Ereignis vom 3. März 2014 als Dienstunfall und als Dienstunfallfolge eine akute Lumbago festgestellt wird (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen gemäß Art. 45 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) Unfallfürsorge gewährt. Ein Dienstunfall ist dabei nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (46. der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht der Bayerischen Staatsregierung - BayVV-Versorgung vom 20.9.2012, Az: 24-P 1601-043-38 950/11).

Des Weiteren ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ereignis und Schaden erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG v. 20.4.1967, II C 118.64 - grundlegend; v. 18.4.2002, 2 C 22/01, juris; BayVGH v. 18.9.2009, 14 B 07.956; und v. 2.8.2011, 3 B 09.196, juris) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

Eine Gelegenheitsursache liegt dann vor, wenn zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG v. 18.4.2002, a. a. O., m. w. N.). Z. B. wurde die Ruptur der Achillessehne einer Sportlehrerin während einer Squash-Übungsleiterausbildung nicht als Dienstunfall anerkannt. Es wurde davon ausgegangen, dass es sich um eine Gelegenheitsursache gehandelt hat, weil bei einer gewollten (physiologischen) Bewegung eine gesunde Achillessehne nicht reißen könne und die dortige Klägerin keine unphysiologische Bewegung geschildert hatte (VG München v. 7.6.2005, M 5 K 04.1702 ). Ebenso wurde der Abriss einer Achillessehne eines Polizeibeamten beim Dienstsport als Gelegenheitsursache angesehen (VG Saarbrücken v. 7.5.2013, 2 K 1407/11 ).

Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Erleidet nach dieser Rechtsprechung ein bereits Vorerkrankter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche gesundheitliche Schädigung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG v. 7.5.1999, 2 B 117/98, juris).

Geht der Körperschaden sowohl auf eine äußere Einwirkung als auch auf eine besondere Veranlagung des Beamten zurück, so muss abgewogen werden, welche der beiden Ursachen - unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalles und der individuellen Persönlichkeit des Betroffenen - die „wesentliche“ ist. Hat einer der in Betracht zu ziehenden Kausalfaktoren überragend auf den Erfolg hingewirkt, dann kann nur dieser als rechtserheblich angesehen werden (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 14 Rdnrn. 13ff, unter Bezugnahme auf zahlreiche Nachweise aus der Rechtsprechung).

Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die ihm eigentlich nicht zugerechnet werden dürfen. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Ein durch ein Unfallereignis im Dienst ausgelöster Körperschaden stellt dann keine Dienstunfallfolge dar, wenn ein äußeres Ereignis ein anlagebedingtes Leiden beschleunigt oder verschlimmert, wenn dieses Ereignis im Verhältnis zu den anderen Bedingungen - zu denen auch die schon vorhandene krankhafte Veranlagung gehört - derart zurücktritt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind (HessVGH v. 26.9.1984, I OE 62/80, juris, m. w. N.).

In rechtlicher Hinsicht kommt es für die Veranlagung oder eine bestehende Vorschädigung weder darauf an, ob der entsprechende Körperteil in einem für das Alter des Beamten außergewöhnlichen Maß vorgeschädigt war, noch auf welchen Ursachen die Vorschädigung beruht. Entscheidend ist allein, dass dem schadhaften Zustand des Körperteils die wesentliche Bedeutung zukommt (BVerwG v. 18.4.2002, a. a. O.). Z. B. wurde ein Bandscheibenvorfall, der anlässlich eines Dienstunfalles aufgetreten ist, nicht als durch den Dienstunfall verursacht angesehen, weil er nach den Ausführungen der Gutachter schon zuvor unerkannt vorgelegen hat und nur vorübergehend verschlimmert wurde (OVG NRW, Beschluss v. 9.7.2013, 1 A 2509/11, juris).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls und dessen Kausalität für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt für den Nachweis dieses Kausalzusammenhangs die materielle Beweislast und muss nachweisen, dass der Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch das entsprechende Ereignis hervorgerufen wurde (BayVGH v. 18.9.2012, 3 ZB 10.503, juris m.w.N und v. 25.7.2013, a. a. O.). Im Falle der Möglichkeit einer degenerativen Vorschädigung ist der Beweis regelmäßig nicht geführt (OVG Lüneburg v. 20.2.2009, 5 LA 155/07 ). Der Beamte muss konkret nachweisen, dass ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis die Verletzung verursacht hat (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Kommentar, Erl.3 zu § 31, 2.).

2. Gemessen an diesen Vorgaben konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass durch einen Dienstunfall am 3. März 2014 Körperschäden hervorgerufen wurden.

Zweifelhaft ist schon, ob überhaupt ein Ereignis im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vorliegt. Der Kläger hat dazu zumindest widersprüchliche Angaben gemacht. Das Ereignis soll sich nach Angaben des Klägers am 3. März 2014 ereignet haben („Stich in den Rücken“; Bl. 6 der Behördenakte). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) geht davon aus, dass der Kläger erst seit 8. März 2014 (rückwirkend) arbeitsunfähig war, nachdem er sich erst am 11. März 2014 zum Arzt begeben hat. In der Dienstunfalluntersuchung hat der Kläger dagegen angegeben, dass er infolge des Dienstunfalls vom 4. März 2014 bis zum 16. März 2014 dienstunfähig war. Hätte sich der Kläger tatsächlich am 3. März 2014 im Dienst eine - wie ärztlich bescheinigt (Bl. 2 der Behördenakte) - akute Lumbago zugezogen, hätte er sich wohl sofort in ärztliche Behandlung begeben und nicht erst acht Tage später. Außerdem müsste er dann genau wissen, ab wann er wegen dieses Ereignisses dienstunfähig war.

Bei einer akuten Lumbago handelt es sich um einen plötzlich auftretenden sehr heftigen stechenden Rückenschmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule (im Volksmund: Hexenschuss; http//we.wikipedia.org/wiki/Hexenschuss). Als Ursache werden Quetschungen oder Einengungen des aus dem Rückenmark austretenden Ischiasnervs durch Wirbelkörper oder verspannte Muskel genannt. Eine ruckartige oder ungeschickte Bewegung, falsche oder überhöhte Belastungen, Verkühlungen oder Unfälle können dazu führen. Typische Symptome sind u. a. starke Schmerzen beim Aufrichten aus einer gebeugten Haltung (wikipedia, vgl. oben). Hätte der Kläger tatsächlich am 3. März 2014 im Dienst eine akute Lumbago erlitten, hätte er - schon wegen der bestehenden Schmerzen - wohl wesentlich früher als am 11. März 2014 einen Arzt aufsuchen müssen oder zumindest sich bei seiner Dienststelle krank gemeldet. Der Kläger hat aber erst acht Tage nach dem behaupteten Ereignis einen Arzt aufgesucht und 11 Tage danach einen Dienstunfall angemeldet. Dazu kommt, dass der Kläger weder am Tag des Ereignisses am 3. März 2014 noch am Dienstag, dem 11. März 2014, dem Tag, an dem er sich in ärztliche Behandlung begeben und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Dienststelle abgegeben hat, gegenüber den dort Beschäftigten das Ereignis vom 3. März 2014 erwähnt hat (vgl. Stellungnahme des Vorgesetzten, Bl. 9 der Behördenakte). Darüber hinaus hat es nach den Ausführungen des Dienstvorgesetzten Auseinandersetzungen mit dem Kläger darüber gegeben, ob er im Zeitraum vom 3. März 2014 bis 9. März 2014 Dienstausgleich oder Urlaub nimmt (Bl. 9 der Behördenakte). Zusammen mit den widersprüchlichen Angaben zu der behaupteten Dienstunfähigkeit hat der Kläger nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass ihn der stechende Schmerz und damit der behauptete Körperschaden tatsächlich bei einer Dienstverrichtung am 3. März 2014 traf.

Darüber hinaus liegt bei Berücksichtigung der Einlassung des Klägers zu dem Ereignis vom 3. März 2014 in der Dienstunfallschilderung (Bl. 6 der Behördenakte) keine „äußere Einwirkung“ im Sinne von Art. 46 BayBeamtVG vor.

Das Tatbestandsmerkmal „äußere Einwirkung“ dient in erster Linie zur Abgrenzung von Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers (46.1.2 BayVV-Versorgung; BVerwG, U. v.24.10.1936, BVerwGE 17/59). Es soll Unfallereignisse und Körperbeschädigungen ausschließen, die auf eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Beamten (z. B. Krankheit, Schwäche, Übermüdung, Überarbeitung, falsche Lebensweise) oder auf willentliches (vorsätzliches) Verhalten des Beamten zurückgehen. Äußeres Einwirken kann auch eine eigene Handlung des Beamten sein (BayVGH v. 5.9.1990, DÖD 1991/90) oder eine fehlerhafte oder ungeschickte Bewegung (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Erl. 2 zu § 31, Rdnr. 2,1). Der Kläger trug vor, er hat eine Kiste mit Arbeitsmaterialien gehoben (Bl. 6 der Behördenakte). Dabei handelt es sich beim Heben um eine gewollte physiologische Bewegung, bei der in der Regel keine körperlichen Schäden auftreten können, da der Körper insoweit über ausreichende Sicherungsmechanismen verfügt. Dass es sich um eine unphysiologische Bewegung des Klägers gehandelt hat, die zu einem Körperschaden hätte führen können, wurde nicht dargetan (vgl. VG München, U. v.25.7.2013, M 12 K 13.716 ).

Selbst wenn dies der Fall sein sollte, handelt es sich vorliegend um eine rechtlich unbeachtliche Gelegenheitsursache, die nicht zur Anerkennung als Dienstunfall führt. Wie oben dargestellt, sind Ursachen der akuten Lumbago Quetschungen des Ischiasnervs durch Wirbelkörper oder verspannte Muskeln. Die akute Lumbago hätte beim Kläger durch jedes andere alltägliche Ereignis (z. B. Heben eines Wasserkastens oder einer schweren Einkaufstasche) eintreten können. Der eingetretene Körperschaden steht nur in einer mehr oder minder zufälligen Beziehung zum Dienst. Die Einlassung des Klägers, er habe im Rücken keine Vorschäden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Solche Vorschäden entstehen im Verlauf des menschlichen Lebens - wie aus vielen anderen Verfahren gerichtsbekannt - in der Regel stumm und ohne Schmerzen.

Die weitere bzw. neuere Einlassung des Klägers, zu der akuten Lumbago habe die emotional stark belastende Situation des Klägers geführt, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Für eine psychische Ursache einer akuten Lumbago spricht vorliegend kein Gesichtspunkt; insbesondere wurde dieser Gesichtspunkt auch im Klageverfahren nachgeschoben und in der ursprünglichen Ereignisschilderung gar nicht erwähnt.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,-festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz -GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 02/10/2014 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.2774 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. Oktober 2014 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Dienstunfall; Gelegenheitsursache; Äußere Einwirkung
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.2774 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. Oktober 2014 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Dienstunfall; Gelegenheitsursache; Äußere Einwirkung
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.