Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 3 ZB 14.1845

published on 03/09/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 3 ZB 14.1845
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Verwaltungsgericht Bayreuth, 5 K 12.951, 01/07/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.060 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 -juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838 -juris). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2011 in die BesGr A 13 + AZ eingestuft und nach ihr zu besolden ist, zu Recht abgewiesen. Dabei hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass eine gesetzliche Überleitung in den Fällen ausscheidet, in denen dem Beamten sein Amt aufgrund besitzstandswahrender Vorschrift nicht entzogen wurde.

Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG gelten Beamte, deren Ämter am 31. Dezember 2010 u. a. in der Besoldungsgruppe A des Bundesbesoldungsgesetz ausgebracht waren, als in die in der Anlage 11 ausgebrachten Ämter übergeleitet, soweit sich durch das Bayerische Besoldungsgesetz die Einstufung, Amtszulagen und Amtsbezeichnungen ändern (Anlage 11 Abschnitt 1). Der in Anlage 11 Abschnitt 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz enthaltenen Überleitungsübersicht ist zu entnehmen, dass Ämter mit der bisherigen Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin“ unter der bisherigen Funktionsbezeichnung - „einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern und Schülerinnen“ -, die bislang der BesGr A 12 + AZ zugewiesen waren, nunmehr unter der Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor, zweite Konrektorin“ ohne gesetzliche Zuordnung von den Funktionsbezeichnungen in die BesGr A 13 + AZ eingestuft sind. Dies gilt jedoch nicht für Beamte, die ihre Besoldung nur aufgrund der Sonderregelung des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009, GVBl S. 400 (BayBesG a. F.) erhalten. Für diese Beamte erfolgt keine Überleitung. In der Begründung zum Gesetzentwurf zum neuen Dienstrecht in Bayern (LT-Drs. 16/3200, S. 438/439) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine gesetzliche Überleitung in den Fällen ausscheidet, in denen dem Beamten oder der Beamtin ein Amt aufgrund besitzstandswahrender Vorschrift (s. bisherige Regelung des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG) nicht entzogen wurde. Diese Einschränkung lässt sich zwar aus Art. 104 Abs. 2 BayBesG nicht unmittelbar entnehmen, dieser Grundsatz hat jedoch auch in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBesG seinen Niederschlag gefunden. Tritt in dem Amt, dessen Grundgehalt aufgrund der gesetzlichen Fiktion des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayBesG fortgezahlt wird, eine strukturelle Änderung ein (z. B. besoldungsrechtliche Neubewertung des Amtsinhalts und gesetzliche Hebung), bleibt diese für die Anwendung der Rechtsstandsregelung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBesG unberücksichtigt (vgl. Nr. 21.3.4 BayVwVBes; Schwegmann/Summer, BayBesG, Art. 21, Rn. 31). Insoweit lässt sich daraus der Grundsatz ableiten, dass ein im Wege des Vertrauensschutzes aufrechterhaltender Besoldungsstatus nicht an strukturellen Verbesserungen des höheren Statusamtes teilnehmen kann. Im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Zweiten Konrektor hatte die damalige Volksschule S. (Grund- und Hauptschule) über 540 Schüler und Schülerinnen. In der Folgezeit ist die Zahl der Schüler - und Schülerinnen - zwischen den Parteien unstreitig - vor der Überleitung der Ämter am 1. Januar 2011 unter die festgelegte Grenze von 540 Schülern und Schülerinnen abgesunken. Die Funktion eines Zweiten Konrektors an Schulen mit nicht mehr als 540 Schülern und Schülerinnen sah das Besoldungsgesetz a. F. in Anlage I nicht vor. Seit dem Absinken der Schülerzahl an der Grund- und Hauptschule S. unter diese Grenze hatte der Kläger das Amt eines Zweiten Konrektors nur aufgrund Besitzstandswahrung inne (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG a. F., nunmehr Art. 20 Abs. 4 BayBesG). Damit wurde das Amt eines Zweiten Konrektors an der Grund- und Hauptschule S. von der gesetzlichen Überleitung von Ämtern in höhere Besoldungsgruppen nicht mehr umfasst.

Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf Art. 3 GG berufen, wenn er geltend macht, die übrigen Zweiten Konrektoren seien in die BesGr A 13 + AZ übergeleitet worden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Überleitung auch auf mit ihm vergleichbare Zweite Konrektoren zutrifft, die ihr Amt nur noch im Wege der Besitzstandswahrung innehatten.

Nicht maßgeblich für die Frage der Überleitung ist, welche dienstlichen Aufgaben dem Kläger vom Schulleiter konkret übertragen waren, etwa ob er deswegen, weil der (Erste) Konrektor überwiegend nicht in S., sondern in A. tätig war, in S. Aufgaben übernahm, die an anderen Schulen von (Ersten bzw. dem einzigen) Konrektoren erledigt werden. Im Übrigen lag beim (Ersten) Konrektor ein höheres Maß an Gesamtverantwortung als beim Kläger, denn jener musste in der Lage sein, in Vertretung des Schulleiters die Leitung der Schulen zu übernehmen. Nach Ausscheiden des Ersten Konrektors zum Ende des Schuljahres 2009/2010 wurde dessen Stelle nicht ausgeschrieben. Dem Kläger wurden die Aufgaben eines nun alleinigen stellvertretenden Schulleiters übertragen. Ausweislich des Aktenvermerks auf S. 141 der Personalakte ergibt sich, dass eine Beförderung zum Konrektor nicht vorgesehen war. Sie hätte aufgrund der Wartezeit vor dem Überleitungsdatum (1.1.2011) auch nicht vorgenommen werden können. Der Kläger ist mit Ablauf des 31. Juli 2011 in den Ruhestand getreten. Hätte man - wie erforderlich - die Stelle ausgeschrieben, hätte es sein können, dass dem Kläger in seinem letzten Jahr noch jemand anderes als Konrektor „vor die Nase gesetzt“ worden wäre. Das sollte nach dem Aktenvermerk vermieden werden. Insoweit ist es auch unerheblich, dass der Kläger von der damaligen Schulrätin persönlich angesprochen wurde, ob er einverstanden sei, dass die Stelle des (Ersten) Konrektors für das folgende Schuljahr 2010/2011 nicht ausgeschrieben werde, da der Kläger in der Lage wäre, die Aufgaben des (Ersten) Konrektors auszuführen. Diese Umstände haben aber nichts an der Tatsache geändert, dass der Kläger weiterhin sein Statusamt als Zweiter Konrektor nur im Wege der Besitzstandswahrung ausgeübt hat. Der Kläger ist niemals zum Konrektor gemäß § 8 BeamtStG ernannt worden.

Soweit der Kläger eine Fürsorgepflichtverletzung (§ 45 BeamtStG) des Dienstherrn sieht, dass dieser verpflichtet gewesen wäre, ihn zumindest darauf hinzuweisen, dass vorgesehen sei, ihm die Aufgaben des (Ersten) Konrektors kommissarisch zu übertragen, jedoch eine Überleitung aufgrund des neuen Dienstrechts in die BesGr A 13 + AZ nicht erfolgen könne, kann er daraus keine für ihn günstigen Schlüsse ziehen. Ob sich daraus eine Fürsorgepflichtverletzung und in der Folge ein Schadenersatzanspruch ableiten lassen, kann dahingestellt bleiben, denn der Kläger hätte kein höheres Statusamt erreichen können, das sich besoldungs- bzw. versorgungsrechtlich auswirkt. Dies ist aufgrund der vorgegebenen Sach- und Rechtslage nicht möglich. Der Kläger hat im Schuljahr 2010/11 die Aufgaben eines alleinigen Stellvertretenden Schulleiters wahrgenommen. Selbst wenn man die freigewordene Stelle rechtzeitig ausgeschrieben hätte und man unterstellt, dass der Kläger die Stelle bekommen hätte, wäre nach Aussage der Regierung eine Beförderung nicht mehr möglich gewesen, da die Wartezeit für ein Amt nach der BesGr A 13 damals 15 Monate war (vgl. Bl. 143 d. Personalakte des Klägers). Dem ist der Kläger auch nicht substantiiert entgegengetreten. Versorgungsrechtlich hätte sich eine Beförderung nicht auswirken können, da bei Beförderungen nur die mindestens zwei Jahre lang zustehenden Bezüge ruhegehaltsfähig sind (Art. 12 Abs. 4 BayBeamtVG).

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierzu wäre es erforderlich, dass in der Antragsbegründung eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert ist, ihre Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit ausgeführt und die Klärungsbedürftigkeit der Frage erläutert und dargelegt wird, warum die Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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published on 18/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.