Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2016 - M 5 K 15.5683

published on 18/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2016 - M 5 K 15.5683
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1964 geborene Kläger steht als Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Hauptschulen in den Diensten des Beklagten.

Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom ... März 2006 wurde der Kläger zum Konrektor als ständiger Vertreter des Leiters einer Schule mit mehr als 180 bis 360 Schülern an der Volksschule A. (Grund- und Teilhauptschule I) befördert. Gleichzeitig wurde seine Einweisung in eine freie und besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage verfügt.

Zum Schuljahr 2008/2009 wurde der Kläger an die Volksschule B. (Grund- und Hauptschule) zum dortigen Einsatz als Lehrer mit Klassenführung versetzt, nachdem an der Volksschule A. nicht mehr ausreichend Schüler zur Bildung einer dort angesiedelten 6. Klasse vorhanden waren und diese Schüler der Volksschule B. zugewiesen wurden. Da die Schülerzahl an der Volksschule R... ab dem Schuljahr 2009/2010 kontinuierlich unter 136 Schüler blieb, war dort nach der Versetzung des Klägers kein Konrektor mehr tätig. Auch in der Folgezeit war der Kläger stets als Lehrkraft und nicht mehr in der Funktion eines Konrektors tätig. Dem Kläger angebotene Stellen als Konrektor habe dieser nach mündlichem Vortrag des Beklagten (in den Akten nicht dokumentiert) wegen zu großer Entfernung von seinem Wohnort nicht in Betracht gezogen. Eine seinerseits erfolgte Bewerbung auf eine Stelle als Konrektor der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage an der Grund- und Hauptschule C. blieb erfolglos (vgl. Absageschreiben der Regierung von Oberbayern vom 13.4.2011).

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. Oktober 2015 beantragte der Kläger bei der Regierung von Oberbayern, ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage überzuleiten und ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich ab dem 1. Januar 2011 so zu stellen.

Dies lehnte die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom ... November 2015, zugestellt am 2. Dezember 2015, unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger seit dem Schuljahr 2008/2009 nicht mehr als stellvertretender Schulleiter tätig gewesen sei.

Am 18. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom ... November 2015 zu verpflichten, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich entsprechend seiner Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zu stellen.

Der Kläger sei im Zuge der Dienstrechtsreform zum 1. Januar 2011 in das neue Amt eines Konrektors der Besoldungsgruppe mit Amtszulage übergeleitet worden. Ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt tatsächlich als Konrektor tätig gewesen sei, sei hierfür nicht relevant. Entscheidend sei das abstrakt-funktionelle Amt, das er zu diesem Zeitpunkt innegehabt habe. Das habe auch das Verwaltungsgericht München in dem Verfahren M 5 K 13.4102 entschieden.

Demgegenüber hat die Regierung von Oberbayern für den Beklagten

Klageabweisung

beantragt.

Da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt am 31. Dezember 2010 nicht mehr in der Funktion eines Konrektors als ständiger Vertreter des Leiters oder der Leiterin einer Grund-, Haupt- oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern und Schülerinnen tätig gewesen sei, fehle es an den Voraussetzungen für die gesetzliche Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage zum 1. Januar 2011.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, entsprechend einer Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gestellt zu werden. Die Ablehnung dieses Begehrens durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.

Der geltend gemachte Anspruch setzt voraus, dass der Kläger Kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage übergeleitet wurde. Nur dann, wenn der Kläger, der das Statusamt eines Konrektors innehat, auf der Grundlage der mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Regelung des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) i. V. m. Anlage 11 Abschnitt 1 kraft Gesetzes in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage übergeleitet wurde, hat er einen Anspruch darauf, ab dem genannten Zeitpunkt dementsprechend gestellt zu werden. Nach der vorgenannten Regelung wurde das Amt eines Konrektors, Konrektorin - als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern und Schülerinnen -, bislang Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage, unter der neuen Amtsbezeichnung Konrektor, Konrektorin in die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage übergeleitet.

a) Zwar erfüllt der Kläger zunächst die Voraussetzung, dass er ein grundsätzlich überleitungsfähiges Statusamt innehat. Denn der Kläger ist mit Verfügung vom ... März 2006 zum Konrektor als ständiger Vertreter des Leiters einer Schule mit mehr als 180 bis 360 Schülern an der Volksschule A. befördert worden. Dass er seit seiner Versetzung zum Schuljahr 2008/2009 an die Volksschule B. nicht mehr diesem Status entsprechend eingesetzt worden ist, ändert daran nichts.

b) Allerdings konnte der Kläger dennoch nicht zum 1. Januar 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage als Konrektor übergeleitet werden, weil er zu diesem Zeitpunkt das grundsätzlich überleitungsfähige Statusamt eines Konrektors als ständiger Vertreter des Leiters einer Schule mit mehr als 180 bis 360 Schülern nur noch aufgrund der besitzstandswahrenden Vorschrift des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung/a. F. innehatte. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zum Neuen Dienstrecht in Bayern (LT-Drs. 16/3200, S. 438 ff.) scheidet eine gesetzliche Überleitung in den Fällen aus, in denen dem Beamten ein Amt nur aufgrund besitzstandswahrender Vorschrift nicht entzogen wurde. Diese Einschränkung lässt sich zwar aus Art. 104 Abs. 2 BayBesG nicht unmittelbar entnehmen, dieser Grundsatz hat jedoch auch in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBesG seinen Niederschlag gefunden. Tritt in dem Amt, dessen Grundgehalt aufgrund der gesetzlichen Fiktion des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayBesG fortgezahlt wird, eine strukturelle Änderung ein, bleibt diese für die Anwendung der Rechtsstandsregelung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBesG unberücksichtigt. Insoweit lässt sich daraus der Grundsatz ableiten, dass ein im Wege des Vertrauensschutzes aufrechterhaltener Besoldungsstatus nicht an strukturellen Verbesserungen des höheren Statusamtes teilnehmen kann (BayVGH, B. v. 3.9.2015 - 3 ZB 14.1845 - juris, Rn. 4; zuvor VG Bayreuth, U. v. 1.7.2014 - B 5 K 12.951 - juris; ebenso Ziff. 104.2.1 BayVwVBes v. 22.12.2010).

c) Ausdrücklich nicht vergleichbar in diesem Punkt ist der seitens der Klagepartei im Urteil der Kammer vom 12. Februar 2014 (M 5 K 13.4102) in Bezug genommene Sachverhalt der dortigen Klagepartei, die im Zeitpunkt der Überleitung gerade nicht ein überleitungsfähiges Statusamt nur noch aufgrund einer besitzstandswahrenden Regelung inne hatte. Dementsprechend wurde dort ausgeführt, dass gerade nicht der Fall gegeben sei, dass die Klagepartei ein Amt inne habe, dessen besoldungsgesetzlich vorgegebene Voraussetzungen - etwa durch Verringerung der Schülerzahl - nicht mehr vorliegen (vgl. VG München, U. v. 12.2.2014 - M 5 K 13.4102 - juris, Rn. 30).

2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 01/07/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche wegen einer seiner Meinung erf
published on 03/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.060 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.