Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2016 - M 5 K 15.5683

bei uns veröffentlicht am18.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1964 geborene Kläger steht als Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Hauptschulen in den Diensten des Beklagten.

Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom ... März 2006 wurde der Kläger zum Konrektor als ständiger Vertreter des Leiters einer Schule mit mehr als 180 bis 360 Schülern an der Volksschule A. (Grund- und Teilhauptschule I) befördert. Gleichzeitig wurde seine Einweisung in eine freie und besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage verfügt.

Zum Schuljahr 2008/2009 wurde der Kläger an die Volksschule B. (Grund- und Hauptschule) zum dortigen Einsatz als Lehrer mit Klassenführung versetzt, nachdem an der Volksschule A. nicht mehr ausreichend Schüler zur Bildung einer dort angesiedelten 6. Klasse vorhanden waren und diese Schüler der Volksschule B. zugewiesen wurden. Da die Schülerzahl an der Volksschule R... ab dem Schuljahr 2009/2010 kontinuierlich unter 136 Schüler blieb, war dort nach der Versetzung des Klägers kein Konrektor mehr tätig. Auch in der Folgezeit war der Kläger stets als Lehrkraft und nicht mehr in der Funktion eines Konrektors tätig. Dem Kläger angebotene Stellen als Konrektor habe dieser nach mündlichem Vortrag des Beklagten (in den Akten nicht dokumentiert) wegen zu großer Entfernung von seinem Wohnort nicht in Betracht gezogen. Eine seinerseits erfolgte Bewerbung auf eine Stelle als Konrektor der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage an der Grund- und Hauptschule C. blieb erfolglos (vgl. Absageschreiben der Regierung von Oberbayern vom 13.4.2011).

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. Oktober 2015 beantragte der Kläger bei der Regierung von Oberbayern, ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage überzuleiten und ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich ab dem 1. Januar 2011 so zu stellen.

Dies lehnte die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom ... November 2015, zugestellt am 2. Dezember 2015, unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger seit dem Schuljahr 2008/2009 nicht mehr als stellvertretender Schulleiter tätig gewesen sei.

Am 18. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom ... November 2015 zu verpflichten, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich entsprechend seiner Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zu stellen.

Der Kläger sei im Zuge der Dienstrechtsreform zum 1. Januar 2011 in das neue Amt eines Konrektors der Besoldungsgruppe mit Amtszulage übergeleitet worden. Ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt tatsächlich als Konrektor tätig gewesen sei, sei hierfür nicht relevant. Entscheidend sei das abstrakt-funktionelle Amt, das er zu diesem Zeitpunkt innegehabt habe. Das habe auch das Verwaltungsgericht München in dem Verfahren M 5 K 13.4102 entschieden.

Demgegenüber hat die Regierung von Oberbayern für den Beklagten

Klageabweisung

beantragt.

Da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt am 31. Dezember 2010 nicht mehr in der Funktion eines Konrektors als ständiger Vertreter des Leiters oder der Leiterin einer Grund-, Haupt- oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern und Schülerinnen tätig gewesen sei, fehle es an den Voraussetzungen für die gesetzliche Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage zum 1. Januar 2011.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, entsprechend einer Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gestellt zu werden. Die Ablehnung dieses Begehrens durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.

Der geltend gemachte Anspruch setzt voraus, dass der Kläger Kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage übergeleitet wurde. Nur dann, wenn der Kläger, der das Statusamt eines Konrektors innehat, auf der Grundlage der mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Regelung des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) i. V. m. Anlage 11 Abschnitt 1 kraft Gesetzes in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage übergeleitet wurde, hat er einen Anspruch darauf, ab dem genannten Zeitpunkt dementsprechend gestellt zu werden. Nach der vorgenannten Regelung wurde das Amt eines Konrektors, Konrektorin - als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern und Schülerinnen -, bislang Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage, unter der neuen Amtsbezeichnung Konrektor, Konrektorin in die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage übergeleitet.

a) Zwar erfüllt der Kläger zunächst die Voraussetzung, dass er ein grundsätzlich überleitungsfähiges Statusamt innehat. Denn der Kläger ist mit Verfügung vom ... März 2006 zum Konrektor als ständiger Vertreter des Leiters einer Schule mit mehr als 180 bis 360 Schülern an der Volksschule A. befördert worden. Dass er seit seiner Versetzung zum Schuljahr 2008/2009 an die Volksschule B. nicht mehr diesem Status entsprechend eingesetzt worden ist, ändert daran nichts.

b) Allerdings konnte der Kläger dennoch nicht zum 1. Januar 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage als Konrektor übergeleitet werden, weil er zu diesem Zeitpunkt das grundsätzlich überleitungsfähige Statusamt eines Konrektors als ständiger Vertreter des Leiters einer Schule mit mehr als 180 bis 360 Schülern nur noch aufgrund der besitzstandswahrenden Vorschrift des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung/a. F. innehatte. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zum Neuen Dienstrecht in Bayern (LT-Drs. 16/3200, S. 438 ff.) scheidet eine gesetzliche Überleitung in den Fällen aus, in denen dem Beamten ein Amt nur aufgrund besitzstandswahrender Vorschrift nicht entzogen wurde. Diese Einschränkung lässt sich zwar aus Art. 104 Abs. 2 BayBesG nicht unmittelbar entnehmen, dieser Grundsatz hat jedoch auch in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBesG seinen Niederschlag gefunden. Tritt in dem Amt, dessen Grundgehalt aufgrund der gesetzlichen Fiktion des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayBesG fortgezahlt wird, eine strukturelle Änderung ein, bleibt diese für die Anwendung der Rechtsstandsregelung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBesG unberücksichtigt. Insoweit lässt sich daraus der Grundsatz ableiten, dass ein im Wege des Vertrauensschutzes aufrechterhaltener Besoldungsstatus nicht an strukturellen Verbesserungen des höheren Statusamtes teilnehmen kann (BayVGH, B. v. 3.9.2015 - 3 ZB 14.1845 - juris, Rn. 4; zuvor VG Bayreuth, U. v. 1.7.2014 - B 5 K 12.951 - juris; ebenso Ziff. 104.2.1 BayVwVBes v. 22.12.2010).

c) Ausdrücklich nicht vergleichbar in diesem Punkt ist der seitens der Klagepartei im Urteil der Kammer vom 12. Februar 2014 (M 5 K 13.4102) in Bezug genommene Sachverhalt der dortigen Klagepartei, die im Zeitpunkt der Überleitung gerade nicht ein überleitungsfähiges Statusamt nur noch aufgrund einer besitzstandswahrenden Regelung inne hatte. Dementsprechend wurde dort ausgeführt, dass gerade nicht der Fall gegeben sei, dass die Klagepartei ein Amt inne habe, dessen besoldungsgesetzlich vorgegebene Voraussetzungen - etwa durch Verringerung der Schülerzahl - nicht mehr vorliegen (vgl. VG München, U. v. 12.2.2014 - M 5 K 13.4102 - juris, Rn. 30).

2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 01. Juli 2014 - B 5 K 12.951

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche wegen einer seiner Meinung erf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 3 ZB 14.1845

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.060 Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.060 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 -juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838 -juris). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2011 in die BesGr A 13 + AZ eingestuft und nach ihr zu besolden ist, zu Recht abgewiesen. Dabei hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass eine gesetzliche Überleitung in den Fällen ausscheidet, in denen dem Beamten sein Amt aufgrund besitzstandswahrender Vorschrift nicht entzogen wurde.

Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG gelten Beamte, deren Ämter am 31. Dezember 2010 u. a. in der Besoldungsgruppe A des Bundesbesoldungsgesetz ausgebracht waren, als in die in der Anlage 11 ausgebrachten Ämter übergeleitet, soweit sich durch das Bayerische Besoldungsgesetz die Einstufung, Amtszulagen und Amtsbezeichnungen ändern (Anlage 11 Abschnitt 1). Der in Anlage 11 Abschnitt 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz enthaltenen Überleitungsübersicht ist zu entnehmen, dass Ämter mit der bisherigen Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin“ unter der bisherigen Funktionsbezeichnung - „einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern und Schülerinnen“ -, die bislang der BesGr A 12 + AZ zugewiesen waren, nunmehr unter der Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor, zweite Konrektorin“ ohne gesetzliche Zuordnung von den Funktionsbezeichnungen in die BesGr A 13 + AZ eingestuft sind. Dies gilt jedoch nicht für Beamte, die ihre Besoldung nur aufgrund der Sonderregelung des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009, GVBl S. 400 (BayBesG a. F.) erhalten. Für diese Beamte erfolgt keine Überleitung. In der Begründung zum Gesetzentwurf zum neuen Dienstrecht in Bayern (LT-Drs. 16/3200, S. 438/439) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine gesetzliche Überleitung in den Fällen ausscheidet, in denen dem Beamten oder der Beamtin ein Amt aufgrund besitzstandswahrender Vorschrift (s. bisherige Regelung des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG) nicht entzogen wurde. Diese Einschränkung lässt sich zwar aus Art. 104 Abs. 2 BayBesG nicht unmittelbar entnehmen, dieser Grundsatz hat jedoch auch in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBesG seinen Niederschlag gefunden. Tritt in dem Amt, dessen Grundgehalt aufgrund der gesetzlichen Fiktion des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayBesG fortgezahlt wird, eine strukturelle Änderung ein (z. B. besoldungsrechtliche Neubewertung des Amtsinhalts und gesetzliche Hebung), bleibt diese für die Anwendung der Rechtsstandsregelung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBesG unberücksichtigt (vgl. Nr. 21.3.4 BayVwVBes; Schwegmann/Summer, BayBesG, Art. 21, Rn. 31). Insoweit lässt sich daraus der Grundsatz ableiten, dass ein im Wege des Vertrauensschutzes aufrechterhaltender Besoldungsstatus nicht an strukturellen Verbesserungen des höheren Statusamtes teilnehmen kann. Im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Zweiten Konrektor hatte die damalige Volksschule S. (Grund- und Hauptschule) über 540 Schüler und Schülerinnen. In der Folgezeit ist die Zahl der Schüler - und Schülerinnen - zwischen den Parteien unstreitig - vor der Überleitung der Ämter am 1. Januar 2011 unter die festgelegte Grenze von 540 Schülern und Schülerinnen abgesunken. Die Funktion eines Zweiten Konrektors an Schulen mit nicht mehr als 540 Schülern und Schülerinnen sah das Besoldungsgesetz a. F. in Anlage I nicht vor. Seit dem Absinken der Schülerzahl an der Grund- und Hauptschule S. unter diese Grenze hatte der Kläger das Amt eines Zweiten Konrektors nur aufgrund Besitzstandswahrung inne (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG a. F., nunmehr Art. 20 Abs. 4 BayBesG). Damit wurde das Amt eines Zweiten Konrektors an der Grund- und Hauptschule S. von der gesetzlichen Überleitung von Ämtern in höhere Besoldungsgruppen nicht mehr umfasst.

Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf Art. 3 GG berufen, wenn er geltend macht, die übrigen Zweiten Konrektoren seien in die BesGr A 13 + AZ übergeleitet worden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Überleitung auch auf mit ihm vergleichbare Zweite Konrektoren zutrifft, die ihr Amt nur noch im Wege der Besitzstandswahrung innehatten.

Nicht maßgeblich für die Frage der Überleitung ist, welche dienstlichen Aufgaben dem Kläger vom Schulleiter konkret übertragen waren, etwa ob er deswegen, weil der (Erste) Konrektor überwiegend nicht in S., sondern in A. tätig war, in S. Aufgaben übernahm, die an anderen Schulen von (Ersten bzw. dem einzigen) Konrektoren erledigt werden. Im Übrigen lag beim (Ersten) Konrektor ein höheres Maß an Gesamtverantwortung als beim Kläger, denn jener musste in der Lage sein, in Vertretung des Schulleiters die Leitung der Schulen zu übernehmen. Nach Ausscheiden des Ersten Konrektors zum Ende des Schuljahres 2009/2010 wurde dessen Stelle nicht ausgeschrieben. Dem Kläger wurden die Aufgaben eines nun alleinigen stellvertretenden Schulleiters übertragen. Ausweislich des Aktenvermerks auf S. 141 der Personalakte ergibt sich, dass eine Beförderung zum Konrektor nicht vorgesehen war. Sie hätte aufgrund der Wartezeit vor dem Überleitungsdatum (1.1.2011) auch nicht vorgenommen werden können. Der Kläger ist mit Ablauf des 31. Juli 2011 in den Ruhestand getreten. Hätte man - wie erforderlich - die Stelle ausgeschrieben, hätte es sein können, dass dem Kläger in seinem letzten Jahr noch jemand anderes als Konrektor „vor die Nase gesetzt“ worden wäre. Das sollte nach dem Aktenvermerk vermieden werden. Insoweit ist es auch unerheblich, dass der Kläger von der damaligen Schulrätin persönlich angesprochen wurde, ob er einverstanden sei, dass die Stelle des (Ersten) Konrektors für das folgende Schuljahr 2010/2011 nicht ausgeschrieben werde, da der Kläger in der Lage wäre, die Aufgaben des (Ersten) Konrektors auszuführen. Diese Umstände haben aber nichts an der Tatsache geändert, dass der Kläger weiterhin sein Statusamt als Zweiter Konrektor nur im Wege der Besitzstandswahrung ausgeübt hat. Der Kläger ist niemals zum Konrektor gemäß § 8 BeamtStG ernannt worden.

Soweit der Kläger eine Fürsorgepflichtverletzung (§ 45 BeamtStG) des Dienstherrn sieht, dass dieser verpflichtet gewesen wäre, ihn zumindest darauf hinzuweisen, dass vorgesehen sei, ihm die Aufgaben des (Ersten) Konrektors kommissarisch zu übertragen, jedoch eine Überleitung aufgrund des neuen Dienstrechts in die BesGr A 13 + AZ nicht erfolgen könne, kann er daraus keine für ihn günstigen Schlüsse ziehen. Ob sich daraus eine Fürsorgepflichtverletzung und in der Folge ein Schadenersatzanspruch ableiten lassen, kann dahingestellt bleiben, denn der Kläger hätte kein höheres Statusamt erreichen können, das sich besoldungs- bzw. versorgungsrechtlich auswirkt. Dies ist aufgrund der vorgegebenen Sach- und Rechtslage nicht möglich. Der Kläger hat im Schuljahr 2010/11 die Aufgaben eines alleinigen Stellvertretenden Schulleiters wahrgenommen. Selbst wenn man die freigewordene Stelle rechtzeitig ausgeschrieben hätte und man unterstellt, dass der Kläger die Stelle bekommen hätte, wäre nach Aussage der Regierung eine Beförderung nicht mehr möglich gewesen, da die Wartezeit für ein Amt nach der BesGr A 13 damals 15 Monate war (vgl. Bl. 143 d. Personalakte des Klägers). Dem ist der Kläger auch nicht substantiiert entgegengetreten. Versorgungsrechtlich hätte sich eine Beförderung nicht auswirken können, da bei Beförderungen nur die mindestens zwei Jahre lang zustehenden Bezüge ruhegehaltsfähig sind (Art. 12 Abs. 4 BayBeamtVG).

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierzu wäre es erforderlich, dass in der Antragsbegründung eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert ist, ihre Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit ausgeführt und die Klärungsbedürftigkeit der Frage erläutert und dargelegt wird, warum die Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche wegen einer seiner Meinung erfolgten bzw. geschuldeten gesetzlichen Überleitung vom Amt eines Zweiten Konrektors der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage in das Amt eines Zweiten Konrektors der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage geltend.

1. Der im Jahr 1947 geborene Kläger stand als Zweiter Konrektor im Dienst des Beklagten. Er trat mit Ablauf des 31. Juli 2011 wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Nachdem der Kläger zunächst als Lehrer tätig gewesen war, wurde er mit Wirkung vom 1. August 2002 zum Zweiten Konrektor an der (damaligen) Volksschule ...(Grund- und Hauptschule) - später Grund- und Mittelschule ... - ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage eingewiesen. Diese Zuordnung ergab sich aus der bis Ende 2010 auch für Beamte des Beklagten einschlägigen Fassung der Anlage I - Bundesbesoldungsordnungen A und B - zu § 20 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Diese Anlage wies unter Besoldungsgruppe A 12 das folgende funktionsbezogene Amt aus: „Zweiter Konrektor - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern“; die zugehörige Fußnote 7 lautete „Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX“.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wurde das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für die im Dienst des Beklagten stehenden Beamten durch das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 abgelöst. Nach der gesetzlichen Überleitungsvorschrift des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung gelten Beamte, deren Ämter am 31. Dezember 2010 (unter anderem) in der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes ausgebracht waren, als in die in der Besoldungsordnung A des Bayerischen Besoldungsgesetzes ausgebrachten Ämter übergeleitet, soweit sich durch das Bayerische Besoldungsgesetz die Einstufung, Amtszulagen (AZ) oder Amtsbezeichnungen ändern. Anlage 11 zum Bayerischen Besoldungsgesetz enthält eine Überleitungsübersicht, in der die bisherigen Amts- und Funktionsbezeichnungen samt alter Besoldungsgruppe und etwaiger Amtszulage einerseits und die neuen Amtsbezeichnungen samt neuer Besoldungsgruppe und etwaiger Amtszulage andererseits einander gegenüber gestellt werden. Die maßgebliche Passage lautet wie folgt:

Bisherige Amtsbezeichnung: „Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin“; bisherige Funktionsbezeichnung: - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern und Schülerinnen -; alte Besoldungsgruppe: A 12 + AZ (208,47 EUR).

Neue Amtsbezeichnung: „Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin“, neue Besoldungsgruppe: A 13 + AZ (170,37 EUR).

2. Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 an die Regierung von ... machten die Bevollmächtigten des Klägers geltend, dass dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2011 vom Amt eines Zweiten Konrektors der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage gesetzlich in das Amt eines Zweiten Konrektors der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage übergeleitet worden sei. Sie forderten die Regierung auf, entsprechende Gehalts- und Pensionsansprüche anzuerkennen und auszuzahlen.

Die Regierung erwiderte mit Schreiben vom 9. Oktober 2012, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, dass sie die geltend gemachten Ansprüche nicht anerkennen könne. Sie traf dabei folgende Feststellung: „Wir stellen daher hiermit verbindlich fest, dass Herr B. von der Überleitung der Ämter von Funktionsträgern an Grund- und Hauptschulen zum 01.01.2011 nicht erfasst worden ist und ihm auch von diesem Zeitpunkt an Dienstbezüge weiterhin nur nach Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage zustanden.“ Die Regierung begründete ihre Auffassung damit, dass das Amt des Zweiten Konrektors der Grund- und Mittelschule ... von der gesetzlichen Stellenhebung nicht erfasst sei, weil die Zahl der dortigen Schülerinnen und Schüler zum maßgeblichen Stichtag (1. Oktober 2010) auf nicht mehr als 540 abgesunken gewesen sei. Das Amt des Zweiten Konrektors an Schulen mit weniger als 540 Schülern sei in den Regelungen zur gesetzlichen Überleitung nicht erwähnt, weil dieses Amt bzw. diese Funktion schon im damaligen Recht nicht vorgesehen gewesen sei. Seit Absinken der Schülerzahl unter die Grenze von 540 Schülern habe der Kläger das Amt eines Zweiten Konrektors nur noch aufgrund Besitzstandswahrung inne gehabt, weil ihm sein Amtsstatus nicht habe entzogen werden sollen. Infolge dessen errechne sich auch die Versorgung des Klägers nur aus der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage.

Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 Widerspruch, den sie insbesondere damit begründeten, dass der Kläger vollumfänglich den Verantwortungsbereich des Ersten Konrektors ausgeführt habe, da der Erste Konrektor die der Grund- und Hauptschule ... angegliederte Grundschule in ... geführt habe. Da der Erste Konrektor zum 30. Juni 2010 in Ruhestand versetzt und die Stelle nicht neu besetzt worden sei, habe der Kläger als Zweiter Konrektor in den Jahren 2010 und 2011 allein verantwortlich die Aufgaben des einzigen Konrektors ausgeübt.

Die Regierung von ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2012 zurück. Nicht maßgeblich für die Frage der Überleitung sei, welche dienstlichen Aufgaben dem Kläger vom Schulleiter konkret übertragen gewesen seien, etwa ob er deswegen, weil der (Erste) Konrektor überwiegend nicht in ... sondern in ... tätig gewesen sei, in ... Aufgaben wahrgenommen habe, die an anderen Schulen von (Ersten bzw. einzigen) Konrektoren erledigt würden. Bei der im Widerspruch angesprochenen „Grundschule in ...“ handele es sich um einen Teil der Grundschule ... der sich in einem auswärtigen Schulgebäude befinde und der bei der Ermittlung der Schülerzahl an der Grund- und Mittelschule ... einbezogen worden sei. Weiter sei besoldungsrechtlich nicht von Bedeutung, dass der Kläger nach dem Ausscheiden des (Ersten) Konrektors vertretungsweise die Aufgaben eines (einzigen) Stellvertreters des Schulleiters übernommen habe. Er sei dennoch im Amt eines Zweiten Konrektors geblieben, und die Frage seiner eventuellen Überleitung in ein höheres Amt beurteile sich nach den für Zweite Konrektoren geltenden Überleitungsvorschriften. Dass Beamte deswegen als nicht übergeleitet behandelt würden, weil ihre Schulen zum maßgeblichen Stichtag die für eine Überleitung nötigen Schülerzahlen nicht mehr aufwiesen, sei kein Einzelfall. Zum Überleitungstermin 1. Januar 2011 seien hiervon vor allem Konrektoren betroffen gewesen.

3. Mit Schriftsatz vom 22. November 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 28. November 2012 eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten des Klägers sinngemäß Klage gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2012 und machten die dem Kläger ihrer Meinung nach zustehenden Gehalts- und Pensionsansprüche geltend. Sie beantragen zuletzt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2011 in die Besoldungsgruppe A 13 + AZ eingestuft und nach ihr zu besolden ist.

Zur Begründung der Klage wird wie in der Widerspruchsbegründung auf die faktische Tätigkeit des Klägers als Erster Konrektor Bezug genommen. Zudem berufen sich die Bevollmächtigten des Klägers auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht wegen unterbliebenen Hinweises auf die Nichtüberleitung.

Die Regierung von ... beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies sie mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowie auf Ziffer 104.2.1 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2010 (Az. 23-P 1502/1 - 022 - 16 997/10, FMBl 2011, 9; StAnz 2011, Nr. 2). Nach Auffassung des Beklagten ergibt sich die Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Bescheides konkludent durch die Beamtengesetze. Dem Amt eines Beamten und Ruhestandsbeamten im statusrechtlichen Sinne komme eine so zentrale Funktion im Beamtenrecht zu, dass die Frage, ob der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gesetzlich in ein höheres Amt übergeleitet wurde, nicht habe offen gelassen werden können. Die Regierung von ... habe den Kläger zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen schwerlich an das Landesamt für Finanzen verweisen können, das dann inzident über die zugrunde liegende beamtenrechtliche Statusfrage hätte entscheiden sollen oder müssen.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 wiederholten die Bevollmächtigten des Klägers ihre Ausführungen aus der Klagebegründung. Der Beklagte wies mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014 auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. Mai 2011 (Az. II.5-5 P 4012-6.132 434, KWMBl 2011, 106) zur Zuordnung der in diesem Geschäftsbereich ausgeübten Funktionen zu Ämtern der Bayerischen Besoldungsordnungen hin. Auch aus dieser ergebe sich kein Ansatzpunkt für eine Besoldung des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 13 + AZ und für eine entsprechende Berechnung seines Ruhegehalts. Die Bevollmächtigten des Klägers erwiderten mit Schriftsatz vom 20. Juni 2014, dass die damalige Schulleiterin den Kläger im Frühjahr 2010 gefragt habe, ob er damit einverstanden sei, dass die Stelle des Ersten Konrektors für das Schuljahr 2010/2011 nicht ausgeschrieben werde. Der Kläger sei zur Ausführung der Aufgabe des Ersten Konrektors in der Lage und dafür vorgesehen gewesen.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A., Bezügestelle Versorgung, legte mit Schreiben vom 16. Juni 2014 die Versorgungsakte des Klägers sowie eine Berechnung fiktiver Versorgungsbezüge zum 1. August 2011 für den Fall einer Berechnung aus der Besoldungsgruppe A 13 + AZ vor. Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle W., Bezügestelle Besoldung - Familienkasse, legte mit Schreiben vom 20. Juni 2014 die Besoldungsakte des Klägers sowie eine Bezügesimulation für eine etwaige monatliche Nachzahlung im Fall der Überleitung in das Amt eines Zweiten Konrektors der Besoldungsgruppe A 13 + AZ ab 1. Januar 2011 bis zum Eintritt in den Ruhestand vor.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2014 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht seit dem 1. Januar 2011 in die Besoldungsgruppe A 13 + AZ eingestuft. Dementsprechend bestimmt sich auch seine Besoldung (im Zeitraum 1. Januar 2011 bis zum Ruhestandseintritt 31. Juli 2011) bzw. seine Versorgung (ab dem 1. August 2011) nicht nach der Besoldungsgruppe A 13 + AZ, sondern - wie zuvor - nach der Besoldungsgruppe A 12 + AZ. Diese unmittelbar kraft Gesetzes bestehende, keine personalrechtliche Einzelfallmaßnahme erfordernde Rechtslage konnte der Beklagte, vertreten durch die für statusrechtliche Entscheidungen zuständige Regierung von ..., auch zur Klarstellung mit dem feststellenden Bescheid vom 9. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2012 gegenüber dem Kläger festhalten. Angesichts der von den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 26. Juli 2012 gegenüber der Regierung geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsansprüche bestand ein Bedürfnis nach klarstellender Regelung im Verwaltungsverfahren, das die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts eröffnet. Hiermit wird letztlich auch ein im Sinn des § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Verwaltungsprozess begründet, für dessen Klärung die Feststellungsklage - trotz ihrer grundsätzlichen Subsidiarität - als statthafte Klageart eröffnet ist.

a) Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte gesetzliche Überleitung seines Amtes eines Zweiten Konrektors in die höhere Besoldungsgruppe kommt allein die Überleitungsvorschrift des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung in Betracht. Das Bayerische Besoldungsgesetz wurde als § 1 des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 verkündet (GVBl 2010, 410). Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG gelten Beamte, deren Ämter am 31. Dezember 2010 (unter anderem) in der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes ausgebracht waren, als in die in der Anlage 11 ausgebrachten Ämter übergeleitet, soweit sich durch das Bayerische Besoldungsgesetz die Einstufung, Amtszulagen oder Amtsbezeichnungen ändern (Anlage 11 Abschnitt 1). Der in Anlage 11 Abschnitt 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz enthaltenen Überleitungsübersicht ist zu entnehmen, dass Ämter mit der bisherigen Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin“ und der bisherigen Funktionsbezeichnung „- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern und Schülerinnen -“, die bislang der Besoldungsgruppe A 12 + AZ zugewiesen waren, nunmehr unter der Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin“ ohne gesetzliche Zuordnung von Funktionsbezeichnungen in die Besoldungsgruppe A 13 + AZ eingestuft sind.

Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zum Neuen Dienstrecht in ... (LT-Drs. 16/3200 S. 438 f.) scheidet eine gesetzliche Überleitung allerdings in den Fällen aus, in denen dem Beamten ein Amt aufgrund besitzstandswahrender Vorschrift (s. die frühere Regelung des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG a. F.) nicht entzogen wurde. Dementsprechend lauten Sätze 5 und 6 der Ziffer 104.2.1 BayVwVBes vom 22. Dezember 2010: „Ist ein am 31. Dezember 2010 vorhandenes Amt von einem gesetzlichen Bewertungskriterium (z. B. Planstellen, Schülerzahlen) abhängig, und erhalten die Beamten und Beamtinnen die Besoldung dieses Amtes nur aufgrund der Sonderregelung des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG a. F., erfolgt keine Überleitung. Insoweit gilt auch hier der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Grundsatz, dass ein im Wege des Vertrauensschutzes aufrechterhaltener Besoldungsstatus nicht an strukturellen Verbesserungen des früheren Statusamtes teilnehmen kann.“

Dieser Wille des Gesetzgebers kommt auch im Fall des Klägers zum Tragen. Wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben haben, wies die (damalige) Volksschule ... (Grund- und Hauptschule) im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Zweiten Konrektor ca. 600 Schüler auf. In der Folgezeit - wohl im Jahr 2008, jedenfalls vor dem für die gesetzliche Überleitung maßgeblichen Stichtag (1. Oktober 2010) - sank die Schülerzahl, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist, unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Grenze von 540 Schülern ab. Trotz des Absinkens der Schülerzahl wurde dem Kläger im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG a. F. das Amt des Zweiten Konrektors mit dem zugehörigen Besoldungsstatus im Wege der Besitzstandswahrung belassen. Dieses Amt nimmt jedoch nicht an der gesetzlichen Überleitung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG teil. Auf die vom Kläger geltend gemachte faktische Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit bzw. die konkrete Aufgabenverteilung an seiner Schule kommt es im Zusammenhang mit der gesetzlichen Überleitung und angesichts der Formenstrenge des Beamtenrechts ebenso wenig an wie auf die zwischenzeitliche Vakanz bei der Stelle des Ersten Konrektors im Schuljahr 2010/2011.

b) Etwas anderes ergibt sich weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz noch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Zwar trägt die Klägerseite vor, der Dienstherr hätte auf der Grundlage seiner Fürsorgepflicht den Kläger auf die Nichtüberleitung hinweisen und ihm die Gelegenheit zur Bewerbung um eine geeignete Konrektorenstelle geben müssen. Unabhängig von der Reichweite der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und etwaigen Rechtsfolgen bei ihrer Verletzung scheidet ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht aber schon angesichts der konkreten Gegebenheiten und zeitlichen Abläufe aus. Die gesetzliche Überleitung erfolgte zum 1. Januar 2011 auf der Grundlage des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 5. August 2010. Bereits mit Ablauf des 31. Juli 2011 trat der Kläger wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Die - das erfolgreiche Durchlaufen eines entsprechenden Bewerbungsverfahrens voraussetzende - Übernahme einer geeigneten Konrektorenstelle mit den vom Kläger angestrebten beförderungs-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen wäre daher schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr in Betracht gekommen. Überdies sind bei Beförderungen gemäß Art. 12 Abs. 4 BayBeamtVG nur die mindestens zwei Jahre lang zustehenden Bezüge ruhegehaltfähig, während die gesetzliche Überleitung eines Amtes keine Beförderung darstellt, so dass die Ruhegehaltfähigkeit des gehobenen Amtes nicht wartezeitabhängig wäre (vgl. Ziffer 12.4.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht - BayVV-Versorgung -, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 20. September 2012, Az. 24-P 1601 - 043 - 38 950/11, FMBl 2012, 394).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.