Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2016 - 3 ZB 13.245

bei uns veröffentlicht am25.01.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, 1 K 11.246, 17.07.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.128,82 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verpflichten, Bezüge in Höhe von 1.128,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an den Kläger auszubezahlen, zu Recht mangels Spruchreife abgewiesen. Es hat zwar den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2011, mit dem gemäß § 12 Abs. 2 BBesG (in der bis 31. Dezember 2010 anzuwendenden Fassung vom 31. August 2006 = a. F., vgl. § 85 BBesG) i. V. m. §§ 812 ff. BGB rechtsgrundlos gezahlte Bezüge in Höhe von 1.205,51 € brutto zurückgefordert wurden, die mit den laufenden Bezügen aufgerechnet wurden, aufgehoben, weil der Beklagte keine Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F. getroffen hat. Es ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass die Rückforderung rechtmäßig ist und dass der Kläger verschärft haftet, weil er lediglich Anspruch auf erneute Prüfung der Rückzahlung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO hat.

1.1 Der Kläger hat in der Zeit vom 22. Mai 2009 bis 31. August 2010 die von ihm bezogene Stellenzulage als Seminarlehrer an Realschulen rechtsgrundlos erhalten. Voraussetzung für den Bezug der Stellenzulage ist die tatsächliche Ausübung der Funktion als Seminarlehrer. Der Kläger war jedoch seit dem 22. Mai 2009 vorläufig von seiner Funktion als Seminarlehrer entbunden und hat bis 31. August 2010 keine Aufgaben als Seminarlehrer mehr wahrgenommen, so dass die Zulage damit zu viel gezahlt i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F. wurde.

1.1.1 Rechtsgrundlage für die dem Kläger gewährte Stellenzulage ist § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 78 Satz 1 Nr. 4 BBesG a. F., § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Stellenzulagen (Bayerische Stellenzulagenverordnung - BayStZulV) vom 11. März 2003 (GVBl. S. 166) i. V. m. Nr. 4.1 der Anlage-BayStZulV. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. konnten für herausgehobene Funktionen Stellenzulagen vorgesehen werden, die nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden durften (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F.). Die Landesregierungen wurden nach § 78 Satz 1 BBesG a. F. ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch bestimmte ständige Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage erhalten. § 6 Abs. 1 BayStZulV bestimmte, dass die in der Anlage-BayStZulV aufgeführten Lehrkräfte, die eine der in § 78 Satz 1 BBesG a. F. genannten besonderen Funktionen ausüben, für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion eine Stellenzulage nach Maßgabe der Anlage-BayStZulV erhalten. Hierzu gehörten nach § 78 Satz 1 Nr. 4 BBesG a. F. auch Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung. Dementsprechend erhielten Realschullehrer als Seminarlehrer an Realschulen gemäß Nr. 4.1 Anlage-BayStZulV eine monatliche Stellenzulage in Höhe von 76,69 €. Die genannte Stellenzulage wird nach § 21 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Zulagen (Bayerische Zulagenverordnung - BayZulV) vom 1. Januar 2011 (GVBl. 2010 S. 747) längstens bis 31. Dezember 2016 weitergewährt. An ihre Stelle ist gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 BayBesG, § 5 Abs. 1 Satz 1 BayZulV i. V. m. Nr. 2 Anlage-BayZulV die sog. Lehrerfunktionszulage getreten (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 394).

Stellenzulagen sind an die tatsächliche Wahrnehmung herausragender Funktionen geknüpft (Funktionsbindung, vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 395) und werden nur für die Dauer der tatsächlichen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F., Art. 51 Abs. 3 Satz 1 BayBesG). Dem Beamten muss ein entsprechender Dienstposten übertragen worden sein, und er muss die Aufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen; denn die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben erfordert (vgl. BVerwG, U. v. 6.4.1989 - 2 C 10/87 - juris Rn. 12). Demgemäß kommt es für den Beginn der Zahlung auf die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit an, entsprechend bestimmt sich das Ende der Zulageberechtigung nach der tatsächlichen Einstellung der Tätigkeit (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.1994 - 2 C 7/93 - juris Rn. 10).

Voraussetzung für die Gewährung der Stellenzulage ist demnach, dass dem Kläger die Funktion als Seminarlehrer an Realschulen übertragen worden ist und er die hiermit verbundenen Aufgaben tatsächlich wahrgenommen hat. Der Kläger, der seit 2003 als Realschullehrer (BesGr A 13) für die Fächer Wirtschaftswissenschaften und Erdkunde an der Staatlichen W.-S.-Realschule in Sch. tätig ist, wurde zwar mit KMS vom 27. August 2008 - zunächst kommissarisch - für die Dauer des Studienseminars 2008/2010 zum Seminarlehrer für Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung und für das Fach Wirtschaftswissenschaften und mit KMS vom 7. Mai 2009 mit Wirkung zum 15. September 2009 für die Dauer des Studienseminars 2008/2010 sowie 2009/2011 zum Seminarlehrer für das Fach Wirtschaftswissenschaften bestellt und nahm diese Funktion ab dem 16. September 2008 wahr, so dass er anfänglich die Voraussetzungen für die Gewährung der Stellenzulage erfüllte. Mit Schreiben des Schulleiters vom 22. Mai 2009 wurde er jedoch wegen Vorwürfen hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber Studienreferendarinnen sowie Schülerinnen mit sofortiger Wirkung vorläufig von der Funktion als Seminarlehrer entbunden und übte diese seither nicht mehr aus, so dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Stellenzulage weggefallen sind. Die Betreuung der Studienreferendarin T. als stellvertretende Klassenleitung und die Unterweisung von Studienreferendaren in Erster Hilfe an zwei Terminen ist Teil der Tätigkeit eines Realschullehrers und stellt keine herausgehobene Tätigkeit als Seminarlehrer dar, die die pädagogische Ausbildung von Studienreferendaren in den nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgesehenen Fächern umfasst (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2009 - 3 CE 09.1879 - juris Rn. 51).

1.1.2 Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass eine nur vorübergehende Nichtausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit als Seminarlehrer nicht zum Wegfall der Stellenzulage führt, nachdem ihm diese Tätigkeit aufgrund des stattgebenden Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2010 (W 1 E 10.927) für das Schuljahr 2010/2011 erneut übertragen worden ist.

Zwar ist die Stellenzulage auch dann weiterzuzahlen, wenn die zulageberechtigende Tätigkeit durch eine vorübergehende Erkrankung unterbrochen wird (vgl. BVerwG, U. v. 24.8.1995 - 2 C 1/95 - juris Rn. 17; anders bei einer längerdauernden Erkrankung, vgl. OVG NRW, U. v. 30.8.1996 - 6 A 3512/95 - juris Rn. 14). Die Erfüllung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe wie Urlaub oder Krankheit entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.1994 - 2 C 7/93 - juris Rn. 11). Eine allgemein übliche und rechtlich vorgesehene tatsächliche Unterbrechung der Diensttätigkeit durch Krankheit oder Erholungsurlaub schließt deshalb die Gewährung einer Stellenzulage nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 6.4.1989 - 2 C 10/87 - juris Rn. 12).

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Beamte rechtlich aufgrund einer vom Dienstherrn getroffenen Maßnahme gehindert ist, Dienst zu leisten, etwa weil ihm - wie vorliegend - der die Stellenzulage begründende Aufgabenbereich entzogen oder die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt worden ist. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.1994 - 2 C 7/93 - juris Rn. 11).

Insoweit ist auch unerheblich, ob es sich dabei um eine nur vorläufige oder um eine endgültige Maßnahme handelt, da für die Dauer der Maßnahme die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion i. S. d. § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F., Art. 51 Abs. 3 Satz 1 BayBesG entfällt (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 11/90 - juris Rn. 15 und U. v. 18.4.1991 - 2 C 31/90 - juris Rn. 16). Danach ist die Zahlung der Stellenzulage nicht nur einzustellen, wenn eine zulageberechtigende Tätigkeit oder Verwendung endgültig endet, sondern auch dann, wenn sie durch ein beamtenrechtliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, das gesetzlich auf drei Monate befristet ist (vgl. § 39 Satz 2 BeamtStG, § 66 Satz 2 BBG), oder eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung unterbrochen wird (vgl. auch Nr. 42.3.9.1.3 BBesGVwV).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayBesG. Dieser enthält die gesetzliche Klarstellung, dass es bei bestimmten Unterbrechungen der zulageberechtigenden Tätigkeit der Ausnahme vom Wegfall der Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 BayBesG bedarf, wenn die Funktion als solche fortbesteht und nur in ihrer tatsächlichen Ausübung vorübergehend unterbrochen wird (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 395 f.). Zwar sind die in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayBesG genannten Ausnahmen vom Erfordernis der tatsächlichen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 BayBesG (Erholungsurlaub (Nr. 1), Erkrankung einschließlich Kur (Nr. 2), Dienstbefreiung (Nr. 3), Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (Nr. 4) sowie Dienstgang oder Dienstreise (Nr. 5)) nicht abschließend („insbesondere“). Eine für die Weitergewährung der Stellenzulage unschädliche tatsächliche Unterbrechung der Diensttätigkeit ist jedoch nur dann zu bejahen, wenn es sich dabei um mit den in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayBesG beispielhaft genannten, auf gesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ausnahmen vergleichbare, d. h. allgemein übliche und rechtlich vorgesehene Unterbrechungstatbestände handelt, wie sie im Berufsleben vorkommen können, die die wahrgenommene Funktion aber tatsächlich nicht beenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 396). Hierunter fallen etwa eine Beurlaubung nach § 9 Abs. 2 ArbPlSchG oder das Beschäftigungsverbot nach § 5 BayMuttschV (LT-Drs. 16/3200 a. a. O.), nicht jedoch die vorläufige Entziehung der Funktion.

Soweit der Kläger meint, dass der Dienstherrn lediglich bei einer längerfristigen Nichtausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit die Zahlung der Stellenzulage mit Wirkung für die Zukunft widerrufen könne, steht dies nicht mit der Rechtsprechung im Einklang, wonach auch bei lediglich vorläufiger Entziehung die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion und damit der Anspruch auf die Stellenzulage entfällt.

Im Übrigen ist der Bestellung des Klägers als Seminarlehrer durch die später erfolgte Entscheidung des Beklagten, der W.-S.-Realschule in Sch. keine Studienreferendare mehr zur Ausbildung zuzuweisen (vgl. KMS vom 18. August 2009), die Grundlage entzogen worden, so dass die dem Kläger zunächst lediglich vorläufig entzogene zulagenberechtigende Tätigkeit als Seminarlehrer damit auf Dauer weggefallen ist. Der Kläger hat die ihm entzogene Funktion als Seminarlehrer auch nicht nach dem Abschluss des Disziplinarverfahrens wieder eingeräumt bekommen, sondern sie wurde ihm erst nach der Neuausschreibung der Stelle aufgrund des stattgebenden Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts erneut übertragen.

1.1.3 Da es nach dem unter 1.1.1 Ausgeführten für den Wegfall der Stellenzulage lediglich darauf ankommt, dass der Kläger die Funktion als Seminarlehrer seit dem 22. Mai 2009 tatsächlich nicht mehr ausgeübt hat, kann im Ergebnis offen bleiben, ob die vorläufige Entbindung des Klägers von seiner Funktion als Seminarlehrer mit Schreiben vom 22. Mai 2009 zu Recht erfolgt ist und ob dem vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch vom 29. Juli bzw. 10. August 2009 aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukam. Allerdings geht der Senat - im Unterschied zum Verwaltungsgericht - davon aus, dass es sich bei der Entbindung des Klägers von der mit einer Stellenzulage versehenen Funktion als Seminarlehrer nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Änderung seines bisherigen Aufgabenbereichs (Änderung des Amts im konkret-funktionellen Sinn) handelte (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2014 - 3 ZB 14.454 - juris Rn. 21), da eine Stellenzulage das Amt im statusrechtlichen Sinn unberührt lässt (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2009 - 3 CE 09.1879 - juris Rn. 45), so dass der hiergegen eingelegte Widerspruch die tatsächlichen Wirkungen der vorläufigen Entziehung der Tätigkeit nicht suspendieren konnte. Einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Organisationsentscheidung des Dienstherrn hätte der Kläger vielmehr nur nach § 123 VwGO erlangen können, jedoch unternahm er nichts, um seine Seminarlehrertätigkeit weiter ausüben zu dürfen. Der Hinweis darauf, dass er mit der Entziehung dieser Aufgaben nicht einverstanden und zu deren Erfüllung bereit gewesen sei, führt nicht dazu, dass der Beklagte ihm die Stellenzulage hätte weitergewähren müssen; § 615 BGB (Annahmeverzug) ist im Beamtenrecht nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 6.3.1975 - II C 35.72 - juris Rn. 27).

1.2 Die Rückforderung der Stellenzulage ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F. i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Kläger kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG a. F. i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB der verschärften Haftung, da der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen.

Grundsätzlich kann zwar bei Überzahlungen in der vorliegenden Größenordnung der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, da die monatlich zu viel ausgezahlten Bezüge in Höhe von 76,69 € 10% des insgesamt zustehenden Betrags, höchstens 153,39 €, nicht übersteigen (Nr. 12.2.12 BBesGVwV). Dies gilt jedoch nicht im Fall der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG a. F. i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB (Nr. 12.2.14.4 BBesGVwV).

Der Mangel des rechtlichen Grundes für die Weiterzahlung der Stellenzulage war so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Der Mangel ist offensichtlich, wenn der Empfänger der rechtsgrundlos erbrachten Leistung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten an. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung und die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag sowie sonstige Zulagen kennt. Bei Unklarheiten oder Zweifeln ist der Beamte aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, sich durch Rückfragen bei der auszahlenden oder anweisenden Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung rechtmäßig ist. Merkblätter und Erläuterungen zu seiner Besoldung muss er sorgfältig lesen (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 A 5/03 - juris Rn. 15).

Nach diesen Maßstäben war die Rechtsgrundlosigkeit der Weiterzahlung der Zulage für den Kläger offensichtlich. Er wurde im Zusammenhang mit seiner Bestellung als Seminarlehrer sowohl mit KMS vom 27. August 2008 als auch mit weiterem KMS vom 23. Oktober 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stellenzulage für die Dauer der Tätigkeit als Seminarlehrer bzw. für die Zeit, in der ihm die Aufgabe als Seminarlehrer übertragen ist, gewährt wird. Daher kann er sich nicht darauf berufen, dass er aufgrund des von ihm gegen die Entbindung von der Tätigkeit eingelegten Widerspruchs davon habe ausgehen dürfen, dass ihm die Stellenzulage weiterhin zustand, obwohl er die Tätigkeit als Seminarlehrer tatsächlich nicht mehr ausübte. Er hätte zumindest beim Beklagten nachfragen müssen, ob ihm die weiter gezahlte Stellenzulage ab dem 22. Mai 2009 noch zustand und durfte nicht einfach auf die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vertrauen.

Für den Eintritt der verschärften Haftung bedurfte es auch keiner deklaratorischen Mitteilung des Beklagten, dass mit Wegfall der zulageberechtigenden Tätigkeit auch der Anspruch auf Zahlung der Stellenzulage entfallen ist, da der Kläger - wie ihm bewusst war - tatsächlich keine Seminarlehrertätigkeit mehr ausübte, auch wenn die Tätigkeit als Seminarlehrer nicht mit täglich gleichmäßig anfallenden Aufgaben verbunden ist, sondern auch vom Betreuungsbedarf der Studienreferendare abhängt. Soweit der Kläger meint, dass die Nichtausübung der Tätigkeit allein in die Sphäre des Beklagten fällt, ist dies im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu prüfen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, da das Vorbringen des Klägers keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft, die sich nicht schon in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Grundsätzlich bedeutsam sind Fragen, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, lassen sich die vom Kläger als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen,

a) ob die vorübergehende Entbindung von einer Funktion ab dem Zeitpunkt der vorübergehenden Entbindung zum Wegfall einer mit der Funktion verbundenen Funktionszulage führt,

b) ob ein Beamter gehalten ist, eine Tätigkeit, deren Wahrnehmung Voraussetzung für die Zahlung einer Funktionszulage ist, mit rechtlichen Instrumenten einzufordern, soweit der Dienstherr die tatsächliche Aufgabenerfüllung durch organisatorische Maßnahmen verhindert und

c) ob bei einer zeitlich unbestimmten Verhinderung bei der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion die hiermit verbundene Stellenzulage ab dem Beginn der Verhinderung oder ab der Mitteilung des Dienstherrn, es liege eine nicht mehr vorübergehende Verhinderung vor, wegfällt,

aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten.

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt.

(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Dienstherrn für eine Wehrübung im Kalenderjahr die um die gesetzlichen Abzüge geminderten Bezüge für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht für Dienstherren nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die bei der Deutschen Post AG, der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, dass der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge der Beamten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten hat. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen.

(5) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert.

(6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht entlassen werden.

(7) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(8) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen verlängert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet. Die Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn des Besoldungsdienstalters oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit, sind auszugleichen. Auch die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen sind angemessen auszugleichen.

(9) § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 gilt für Beamte entsprechend.

(10) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verzögert werden. Wird ein Soldat während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung eingestellt, so sind die Absätze 1, 2 und 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.

(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für Richter entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen, zu Recht abgewiesen, weil der Kläger, der als Oberrechtsrat (BesGr. A 14) als Leiter des gemeindlichen Rechtsamts des Beklagten eingesetzt ist, derzeit amtsgemäß verwendet wird und daher keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat. Deshalb kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob die Klage überhaupt zulässig ist, da der Kläger gegen die Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters des Beklagten vom 11. November 2011, mit der im Wege der Organisationsverfügung der bisherige Aufgabenbereich des Klägers geändert wurde, nicht mittels allgemeiner Leistungsklage vorgegangen ist (vgl. BVerwG U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 und 2 C 41/2 C 41/89 - jeweils juris Rn. 16 f.).

1.1 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend äußert, dass der im angefochtenen Urteil (d. h. sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen) festgestellte Sachverhalt eine Reihe von fehlerhaften Darstellungen enthalte, könnte die vom Kläger damit geltend gemachte Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Urteils nur im Wege der Urteilsergänzung nach § 120 VwGO bzw. der Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO und nicht mit Rechtsmitteln behoben werden (Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 119 Rn. 1). Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, die nunmehr beanstandete Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Urteils innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung geltend zu machen.

Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, weil das Verwaltungsgericht dem Urteil insoweit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte (SächsOVG B. v. 25.9.2000 - 3 BS 72/00 - juris Rn. 5), wird damit nicht dargetan. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung, aus der sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben können, liegt folglich lediglich dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH B. v. 23.1.2012 - 3 ZB 11.1088 - juris Rn. 7).

Der Kläger legt nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, dass die von ihm als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nachweislich unzutreffend sind, sondern moniert lediglich deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht und setzt seine eigene Bewertung an die Stelle der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung, ohne sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts konkret auseinander zu setzen. Er bringt insbesondere nichts substantiiert dazu vor, woraus sich ein Mangel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ergibt und legt nicht dar, inwiefern die von ihm als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen vor dem Hintergrund der Beurteilung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich sind. Damit wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

(1) Soweit der Kläger rügt, dass es keine „Stellenbeschreibung vom 2. Dezember 2002“ (UA S. 2), sondern unter diesem Datum nur den Entwurf eines Stellenprofils gebe, handelt es sich allenfalls um eine ungenaue Bezeichnung. Damit legt er aber nicht zugleich dar, dass der Inhalt des Stellenprofils unzutreffend wäre.

(2) Soweit der Kläger behauptet, dass im Tatbestand die Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 erwähnt werde (UA S. 3), ohne jedoch auf den entscheidenden Umstand hinzuweisen, dass dem Kläger die juristische Sachbearbeitung nur nach Maßgabe des jeweiligen Amtsleiters übertragen worden sei, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen (UA S. 10) sehr wohl hierauf abgestellt.

(3) Soweit der Kläger moniert, das im Tatbestand (UA S. 4) angeführte „Zitat“, „Dem Kläger seien 65% seines ursprünglichen Tätigkeitsfelds entzogen, daher verblieben dem Kläger keine amtsangemessenen Aufgaben in nennenswerten Umfang mehr.“, stamme nicht aus der Klageschrift vom 14. Dezember 2011, erschließt sich nicht, weshalb das damit wiedergegebene klägerische Vorbringen unrichtig sein soll.

(4) Soweit der Kläger angibt, dass er entgegen den Feststellungen im Tatbestand (UA S. 5) seine Überlastungsanzeige vom 30. März 2011 nicht zurückgenommen, sondern für erledigt erklärt habe, steht jedenfalls unstreitig fest, dass er seine Überlastungsanzeige aufgrund des Mediationsverfahrens nicht aufrechterhalten hat.

(5) Soweit der Kläger kritisiert, der Inhalt der Überlastungsanzeige vom 30. März 2011 sei unrichtig wiedergegeben worden (UA S. 3), ist nicht nachvollziehbar, was an der Feststellung, der Kläger habe erklärt, angesichts seines beschränkten Handlungsspielraums und der Aufgabenfülle überlastet zu sein, unzutreffend sein sollte.

(6) Soweit der Kläger beanstandet, dass er bereits mit Schreiben vom 4. Januar 2014 und nicht erst mit Schreiben vom 24. Januar 2014 die Aufstellungen vorgelegt habe (UA S. 5), ist nicht erkennbar, welche Folge dies für das Urteil haben sollte.

(7) Soweit der Kläger vorträgt, es treffe nicht zu, dass er den Beklagten vor Erhebung der Klage nicht mit dem Klageanliegen konfrontiert habe (UA S. 5), war diese Frage mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassene Zulässigkeit der Klage nicht entscheidungserheblich.

(8) Soweit der Kläger sich gegen die „Vermutung“ des Verwaltungsgerichts (UA S. 8) wendet, „Es erscheint nicht abwegig, dass der Posten auch unabhängig vom Kläger in Zukunft mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 besetzt wird.“, steht diese Erwägung im Zusammenhang mit der Bewertung der vom Kläger als Oberrechtsrat der BesGr. A 14 innegehabten Stelle und enthält daher keine Tatsachenfeststellung.

(9) Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe pauschal behauptet, „die dargestellten Aufgaben des Klägers umfassten eine Vielzahl an Fällen auch schwieriger juristischer Fragen“ (UA S. 9), ohne dies belegen zu können, handelt es sich ersichtlich um eine bewertende Feststellung anhand der dem Kläger als Leiter des Rechtsamts noch verbliebenen Aufgaben anhand der Stellenbeschreibung.

(10) Soweit der Kläger darauf hinweist, die in der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 angeführte Frau O.-K. sei nicht Leiterin des Bauamts (UA S. 10), ist nicht klar, inwiefern dies eine Rolle für die Frage spielen soll, ob der Kläger Aufgaben eines „Baujuristen“ i. S. d. Art. 53 Abs. 3 Satz 2 BayBO wahrgenommen hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch nur festgestellt, dass die Möglichkeit besteht, dass der Kläger vom Bauamt beteiligt wird sowie dass er Verträge nur nach Maßgabe der anderen Amtsleiter bearbeiten kann (UA S. 10).

(11) Soweit der Kläger einwendet, es treffe nicht zu, dass dem Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 bekannt geworden sei, dass der Kläger nur in etwa die Hälfe seiner täglichen Arbeitszeit für die ihm zugewiesenen Aufgaben aufwenden müsse (UA S.10), weil ihm 65% seines Aufgabenbereichs entzogen worden seien, ist damit nicht zugleich belegt, dass seine Auslastung nur mehr 50% beträgt. Im Übrigen ist dieses Vorbringen wörtlich erstmals vor Gericht gemacht worden (Niederschrift vom 11. Dezember 2013 S. 7, Bl. 110 VGA).

(12) Soweit der Kläger schließlich anführt, es könne offensichtlich nicht stimmen, wenn das Verwaltungsgericht auf die Stellenbeschreibung sowie die „Verwaltungsanordnung vom 17. März 2013 in der Fassung vom 1. Dezember 2011“ abstelle (UA S. 8), handelt es nur um eine offenbare, jederzeit zu berichtigende Unrichtigkeit i. S. d. § 118 VwGO in Form eines bloßen Schreibfehlers, da das Verwaltungsgericht dem Urteil ersichtlich die in den Akten befindlichen Verwaltungsanordnungen vom 17. März 2011 bzw. 11. November 2011 zugrunde gelegt hat (UA S. 3).

1.2 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend äußert, dass die rechtlichen Ausführungen im Urteil fehlerhaft seien, wird damit kein einzelner tragender Rechtssatz des Urteils des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, um Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der dem Kläger als sog. Verwaltungsjuristen (Oberrechtsrat BesGr. A 14) durch Änderung seines bisherigen Aufgabenbereichs infolge der Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters des Beklagten vom 11. November 2011 verbleibende Aufgabenbereich als Leiter des Rechtsamts des Beklagten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht derzeit amtsangemessen ist und der Kläger deshalb keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine solche Aufgabenänderung ist sachlich einer Umsetzung vergleichbar, stellt aber insofern ein „Minus“ dar, als mit der Umsetzung durch die Zuweisung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn die auf dem bisherigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben vollständig mit denen eines neuen Dienstpostens ausgetauscht werden, während vorliegend der dem Kläger als Leiter des Rechtsamts des Beklagten zukommende Aufgabenbereich nur teilweise verändert wurde. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen das sog. Betriebsverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn berührenden Organisationsakt (BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 25).

Materiell setzt die Aufgabenänderung ein dienstliches Bedürfnis voraus. Indessen kommt dem Dienstherrn bereits für dessen tatsächliche Einschätzung kraft seiner Organisationsgewalt ein Beurteilungsermessen zu, ebenso ein weites Rechtsfolgeermessen bei einem hiernach anzunehmenden Bedürfnis. Es genügt hierfür jeder sachliche Grund, sofern dem Beamten ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 19) und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (BVerwG U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 23). Die gerichtliche Überprüfung ist daher grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind.

Die durch den Beklagten vorgenommene Umstrukturierung des Aufgabengebiets des Klägers als Leiter des Rechtsamts ist sachlich begründet. Dies ergibt sich zunächst aus der Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters vom 11. November 2011. Danach hat der Beklagte das Aufgabenprofil des Rechtsamts aus personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gründen sowie im Rahmen der laufenden Optimierung der Organisationsgrundlagen des Beklagten aufgrund der Erfahrungen des Jahres 2011 neu definiert und die Zuständigkeit des Klägers (insbesondere) auf die eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung sowie die selbstständige allgemeine Prozessführung für den Beklagten erstreckt. Es stellt einen sachlichen Grund dar, aus Gründen der Verbesserung der Verwaltungsstruktur einer Gemeinde bestimmte Aufgabenbereiche neu festzulegen und im Sinne einer Koordination von Aufgaben bei einer Stelle Querschnittaufgaben beim zuständigen Rechtsamt zu bündeln, das dann in der Lage ist, sich fachkundiger und intensiver mit auftretenden Rechtsfragen zu befassen, die von der jeweiligen Fachabteilung nicht (allein) bewältigt werden können (vgl. BayVGH B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 40).

Darüber hinaus hat der Beklagte im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) damit auch dem Interesse des Klägers Rechnung getragen und ihn von zusätzlichen Aufgaben (neben in der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 genannten Aufgaben die verantwortliche Sachbearbeitung im Vergabe- und Umweltrecht, die Projektleitung zur Einführung und Umsetzung eines Vertragsmanagements sowie die Aufgaben des juristischen Bauverwaltungsbeamten) entbunden, die ihm aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt (2010) konstatierten „spürbaren Unterbeschäftigung“ (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 8. Juni 2010 im Verfahren M 5 E 10.2161, Bl. 82 VGA) mit Verwaltungsanordnung vom 17. März 2011 übertragen werden sollten, nachdem der Kläger mit Überlastungsanzeige vom 31. März 2011 wiederum geltend gemacht hatte, dass er, solange die notwendigen organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen nicht geschaffen worden seien, angesichts seines sehr beschränkten Handlungsspielraums und der Aufgabenfülle überlastet sei. Der Kläger kann insoweit auch nicht einwenden, dass er damit entgegen dem von ihm Erklärten (§§ 133 157 BGB analog) gar keine Überlastung angezeigt habe, sondern nur darauf aufmerksam machen habe wollen, dass es ihm an den personellen und sächlichen Mitteln für die Aufgabenerfüllung fehle.

Die Änderung des Aufgabenbereichs verletzt auch nicht das Recht des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Der Beamte hat zwar auch unter Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) kein Recht auf unveränderte/ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes, sondern muss eine Änderung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (BVerwG U. v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Der Beamte hat, wenn er von einer organisatorischen Änderung betroffen ist, aber Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Amts im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn. Es muss ihm daher stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (st. Rpsr., vgl. BVerwG U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 9 ff.).

Die dem Kläger auf der neu strukturierten Stelle des Rechtsamtsleiters verbliebene zugewiesene Tätigkeit stellt nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts sowohl qualitativ wie quantitativ eine amtsangemessene Beschäftigung für einen Oberrechtsrat in BesGr. A 14 dar.

Der dem Kläger verbleibende Aufgabenbereich ist in qualitativer Hinsicht nicht zu beanstanden. Er entspricht seiner Wertigkeit nach - auch wenn er mit einem kw-Vermerk versehen und seine künftige Wiederbesetzung offen sein sollte - dem statusrechtlichen Amt eines Oberrechtsrats (vgl. BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 35). Der Kläger ist in erster Linie als Justitiar („Hausjurist“) tätig. Das vom Kläger geleitete Rechtsamt, das als Querschnittsstelle für alle rechtlichen Angelegenheiten zuständig ist, ist nach der Stellenbeschreibung vom 11. November 2011 mit anspruchsvollen Aufgaben für einen „Verwaltungsjuristen“ betraut. So ist der Kläger insbesondere für eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen und für die allgemeine Prozessführung des Beklagten zuständig; letzteres unterstreicht die Bedeutung der Position des Klägers, da die Prozessführung zu den vornehmsten Aufgaben eines Juristen (auch) im Bereich der öffentlichen Verwaltung gehört.

Damit hat der Kläger als Leiter des Rechtsamts eine Querschnittsfunktion inne, die er in tatsächlicher Hinsicht auch hinreichend wahrnehmen kann.

Aus den vom Kläger vorgelegten Fallaufstellungen ergibt sich, dass er im Rahmen seiner Querschnittsfunktion u. a. Fälle aus den Bereichen des Enteignungs-, Bau-, Denkmalschutz-, Gewerbesteuer-, Erschließungsbeitrags-, Fremdenverkehrs-, Wasser-, Friedhofs-, Naturschutz-, Sicherheits-, Straßen-, Verkehrs-, Gewerbe-, Gaststätten-, Melde-, Feuerwehr-, Brandschutz-, Kindergarten- und Zweitwohnungssteuerrechts sowie auch des Vergabe-, Urheber-, Verwertungs-, Arbeits-, Gesellschafts-, Grundstücks-, Miet-, Vertrags-, Transport-, Schadensersatz-, Vermögens-, Unterhaltslasten-, Telekommunikations-, Werbe-, Vereins-, Presse-, Ordnungswidrigkeiten- und Prozessrechts bearbeitet hat. Die von ihm bearbeiteten Fälle umfassen dabei eine Vielzahl auch schwieriger juristischer Fälle wie die Erstellung von Satzungen oder Geschäftsordnungen bzw. auch schwierige Rechtsgebiete wie beispielsweise das Erschließungsbeitrags- oder Enteignungsrecht (vgl. BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 36).

Daran ändert auch nichts, dass der Kläger - mit Ausnahme der Prozessvertretung, die allerdings zu den juristischen Kernaufgaben gehört - keinen originären (Rechts-) Bereich innehat, sondern hinsichtlich juristischer Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen nur nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung tätig wird. Die Leitung des Rechtsamts des Beklagten schließt keinesfalls aus, dass der Kläger - ggf. intensiver als bisher - juristische Sachbearbeitung auf Bitte anderer Abteilungen übernimmt. Eigene Sachbearbeitung ist für einen Oberrechtsrat, der sich - als Volljurist - mit juristischen Fragestellungen zu befassen hat, auch amtsangemessen (vgl. BayVGH. B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 30). Insoweit hat der Kläger auch eine andere Funktion als ein reiner juristischer Sachbearbeiter, da er insoweit ausdrücklich eigenverantwortlich tätig wird.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger damit den Anforderungen anderer Beschäftigter des Beklagten unterliegt, die sich - wie der Geschäftsleiter, der Leiter der Finanzverwaltung oder der Leiter des Bauamts - ebenfalls in der 4. QE befinden. Er kann als Leiter des Rechtsamts nicht beanspruchen, von diesen keine Aufträge entgegennehmen zu müssen und nur von sich aus Fälle aus deren Abteilungen zur rechtlichen Klärung aufzugreifen. Damit würde er die vom Beklagten im Rahmen von dessen Organisationsermessen vorgenommene sachlich gegliederte Aufteilung der Leitungsgeschäfte auf mehrere Beamte derselben QE in Frage stellen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass dem Kläger in quantitativer Hinsicht ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Angesichts der vom Kläger vorgetragenen nicht unerheblichen Fallzahlen in den Jahren 2011, 2012 und 2013, in denen er mit selbstständiger bzw. eigenverantwortlicher juristischer Sachbearbeitung befasst war, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Kläger quantitativ unterfordert gewesen wäre oder dass ihm nur „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, die er mit einer unbestimmten Zeit des Bereithaltens und des Wartens und damit mit faktischer Nichtbeschäftigung zugebracht hätte (vgl. BVerwG U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 24).

Eine solche Unterbeschäftigung konnte der Kläger nicht belegen; dass der Kläger unterbeschäftigt wäre, ist auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, dass durch die streitgegenständliche Organisationsmaßnahme 65% der ihm bisher zugewiesenen Aufgaben entzogen worden seien und er daher von einer Vollbeschäftigung weit entfernt sei, so dass eine amtsangemessene Beschäftigung nicht mehr gegeben sei, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Mit dem unsubstantiierten Hinweis darauf, dass der Kläger aufgrund der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 nur noch 35% seiner bisherigen Aufgaben verbleiben würden, wird weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht belegt, dass der Kläger nicht amtsangemessen beschäftigt ist. Zwar trifft zu, dass die juristische Sachbearbeitung nach der Stellenbeschreibung vom 25. Mai 2004 lediglich 35% der Aufgaben des Klägers umfassen sollte. Damit ist aber nicht gesagt, dass die nach der Organisationsverfügung vom 11. November 2011 im Vordergrund stehende eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung und Rechtsberatung der Verwaltung nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung zu einer in qualitativer oder quantitativer Hinsicht nicht angemessenen Beschäftigung des Klägers geführt hätte. Eine gewisse Komprimierung des Aufgabenbereichs des Klägers im Rechtsamt ist nach der Begründung für die Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 durchaus auch gewollt, um eine Optimierung der Bearbeitung von Anfragen aus anderen Abteilungen zu rechtlichen Fragestellungen durch die Schaffung einer juristischen Querschnittsstelle zu erreichen. Eine solche geänderte Zielsetzung ist von der Organisationsbefugnis des Dienstherrn gedeckt und bedeutet nicht automatisch, dass die dem Kläger verbleibende Tätigkeit nicht (mehr) amtsangemessen wäre.

Dass der Kläger unterbeschäftigt wäre, kann auch nicht aus dem unsubstantiierten und vom Beklagten bestrittenen Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte seiner regulären Arbeitszeit erledige, während er in der übrigen Zeit Fachzeitschriften lese und sich juristisch fortbilde (vgl. Niederschrift vom 11. Dezember 2013 S. 7, Bl. 110 VGA), gefolgert werden. Zum Einen gehört auch die juristische Fortbildung zum Tätigkeitsbild eines Juristen als Leiter eines Rechtsamts, zum anderen können jederzeit auch schwierige rechtliche Fragstellungen auftreten, die der Kläger in der angegebenen Zeit nicht bewältigen kann. Die Unterbeschäftigung kann auch nicht durch die vorgelegten Aufstellungen belegt werden, da diese hinsichtlich der quantitativen Auslastung des Klägers nicht aussagekräftig sind (vgl. Niederschrift vom 28. Januar 2014 S. 3, Bl. 221 VGA).

Soweit der Kläger geltend macht, dass in dem ihm verbliebenen Aufgabenbereich Anfragen anderer Abteilungen nur in sehr geringem Umfang anfallen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass zwar vorstellbar ist, dass ein Beratungsbedarf zwar nicht konstant besteht, dass aber jederzeit rechtliche Fragestellungen auftauchen können, für die dann seitens des Klägers auch Kapazität vorhanden sein muss. Überdies hat der Beklagte erklärt, dass der Kläger laut Anweisung miteingebunden werden soll.

Dass der Kläger seit 2011 unterbeschäftigt gewesen wäre, ist zudem auch deshalb zu bezweifeln, da er laut Überlastungsanzeige vom 31. März 2011 die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm mit der Verwaltungsanordnung vom 17. März 2011 übertragen werden sollten, abgelehnt hat - darunter die verantwortliche Sachbearbeitung im Vergabe- und Umweltrecht, die Projektleitung zur Einführung und Umsetzung eines Vertragsmanagements sowie die Aufgaben des juristischen Bauverwaltungsbeamten. Wenn sich der Kläger mit dem derzeitigen Aufgabenspektrum nicht ausgelastet fühlt, erscheint es umso weniger verständlich, dass er dann die Übernahme von Aufgaben, deren Erledigung der Dienstherr ihm überträgt, ablehnt (vgl. BayVGH B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 31). Damit verhält sich der Kläger widersprüchlich i. S. e. „venire contra factum propium“ (§ 242 BGB analog).

Auch vermag der Kläger durch seine eigene Einschätzung von ihm herausgegriffener einzelner Verfahren nicht die vom Verwaltungsgericht konstatierte „Vielzahl an Fällen auch schwieriger juristischer Fragen“ substantiiert in Frage zu stellen, da er selbst von einer unbestimmten Anzahl durchaus auch schwieriger Fälle ausgeht.

Die Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht sei insoweit irrigerweise von „bearbeiteten“ und nicht von „übernommenen“ Fällen ausgegangen, sind nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich darf vom Kläger erwartet werden, dass er übernommene Fälle auch bearbeitet hat.

Zweifel an der Amtsangemessenheit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit ergeben sich auch nicht daraus, dass der Beklagte, der gemäß Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, entgegen Art. 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBO, wonach den unteren Bauaufsichtsbehörden Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören müssen, die jeweils mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben und für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, die damit verbundenen Aufgaben nicht auf den Kläger übertragen hat. Art. 53 Abs. 3 BayBO ist keine beamtenrechtliche Vorschrift und damit nicht zum Schutz der betreffenden Beamten bestimmt, sondern begründet ausschließlich objektive Anforderungen an die Baubehörde, über deren Einhaltung allein die Rechtsaufsichtsbehörde zu wachen hat. Verstößt die Geschäftsverteilung gegen Art. 53 Abs. 3 BayBO, weil kein entsprechender Beamter bestellt ist, werden dadurch keine Rechte anderer Beamter verletzt (Dirnberger in: Busse/Simon, BayBO, Stand: Dezember 2013, Art. 53 Rn. 73; ebenso zur Vorschrift des Art. 42 Abs. 1 GO BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 33). Zudem sind auch „Justitiariatslösungen“ zulässig (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Bauer, BayBO, Stand Januar 2012, Art. 53 Rn. 14).

Unabhängig davon, ob es sich dabei nur um einen Entwurf handelt oder nicht, kann der Kläger auch aus dem Organisationsgutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) nicht begründen, dass er nicht (mehr) amtsangemessen beschäftigt wäre. Auch wenn darin (vgl. S. 16-18, 25-27, 134-137) Vorschläge zum Aufgabenbereich des „Juristischen Mitarbeiters“ in einer geplanten Stabsstelle bzw. im Büro des Bürgermeisters gemacht werden, lässt sich daraus weder entnehmen, dass die derzeitige Bewertung des vom Kläger innegehabten Dienstpostens nicht zutrifft, noch, dass dem Kläger die Aufgaben entsprechend dem Vorschlag zunächst übertragen worden sind. Im Übrigen ist die Frage, ob die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben im Rahmen des Rechtsamts amtsangemessen sind, eine Rechtsfrage, die das Gericht und nicht der BKPV zu klären haben.

Da damit die Amtsangemessenheit der Tätigkeit des Klägers sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, kann offen bleiben, ob das erkennbar als zusätzlich tragender Rechtssatz vom Verwaltungsgericht herangezogene Gebot der Vorbefassung des Dienstherrn im vorliegenden Fall anwendbar ist und ob die Voraussetzungen vorliegen, um die Klageabweisung zu begründen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte der regulären Arbeitszeit erledige, in dieser Form erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 gemacht wurde.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuzulassen.

Entgegen dem Vortrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es in der angefochtenen Entscheidung einer anderen Rechtsansicht gefolgt sei, als noch in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 geäußert. Denn aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich keine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts, auf eine beabsichtigte Beweiswürdigung oder Entscheidung in der Sache hinzuweisen. Ein Überraschungsurteil liegt nur dann vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungsverfahren erkennbar thematisiert worden war. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Frage, ob der Beklagte mit dem Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte der regulären Arbeitszeit erledige, schon im Vorfeld der Klage konfrontiert worden war, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 thematisiert. Damit stellte sich durchaus die Frage der Vorbefassung des Dienstherrn. Darauf, dass der Beklagte im Rahmen der früheren Eilverfahrens M 5 E 10.2161 bzw. M 5 E 11.5980 oder allgemein mit dem Anliegen der amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers konfrontiert war, kommt es insoweit nicht an. Im Übrigen beruht das Urteil - wie unter 1.2 ausgeführt - nicht allein tragend auf den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Vorbefassung des Dienstherrn.

Auch für die Behauptung, der Vorsitzende habe dem Kläger Hoffnungen gemacht, dass in seinem Sinne entschieden werde, gibt es im Protokoll keine Anhaltspunkte.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.