vorgehend
Verwaltungsgericht München, 5 K 11.774, 20.03.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.080,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BVR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BVR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids der Bezirksfinanzdirektion vom 16. März 1999, in dem zugunsten der Klägerin ein Unfallausgleich unter Zugrundelegung einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 40 v. H. festgesetzt worden war, durch den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 23. Juni 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2010. Hierin wurde für die Klägerin ab dem Zeitraum ab 1. Juli 2010 der Unfallausgleich unter Zugrundelegung einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 v. H. neu festgesetzt.

1.1 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Bescheid vom 23. Juni 2010, mit dem der Unfallausgleich neu geregelt wurde, und der Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2010 im Ergebnis rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Da es im Rahmen einer Anfechtungsklage um die Aufhebung des Bescheids vom 23. Juni 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2010 geht, findet das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung (§ 108 Abs. 1 BeamtVG).

Gemäß § 35 Abs. 1 BeamtVG erhält derjenige Beamte einen Unfallausgleich, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit ist erst ab einer Minderung von 25 v. H. anzunehmen. Dies folgt aus der Übereinstimmung des Begriffs „wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit“ mit der Regelung in § 31 Abs. 1 und 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG), wonach der für die Gewährung einer Grundrente erforderliche Mindestsatz der Erwerbsfähigkeit 25 v. H. beträgt. Wie sich aus § 35 Abs. 1 BeamtVG ferner ergibt, hängt die Weitergewährung des Unfallausgleichs davon ab, ob und wie lange die festgestellte wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit über den gesetzlich festgelegten Mindestzeitraum von sechs Monaten hinaus andauert. Dabei sollen nur vorübergehende Schwankungen noch nicht zu einer Neufeststellung führen. Vielmehr bedarf es einer solchen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erst dann, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung in diesem Sinne ist nach Tz 35.3.1 Satz 4 BeamtVGVwV dann gegeben, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit ununterbrochen für mehr als sechs Monate um mindestens 10 v. H. ändert oder wenn durch die Änderung die Mindestgrenze von 25 v. H. erreicht oder unterschritten wird (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 35 BeamtVG, Rn. 15b, 69 m. w. N.). Dies setzt jedoch voraus, dass sich der durch den Dienstunfall eingetretene Gesundheitszustand tatsächlich auch geändert hat, nicht lediglich dessen ärztliche Beurteilung (BVerwG, B. v 16.9.1980 - 6 B 44.80 - juris; BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris).

1.1.1 Nachdem die Klägerin im Jahr 2009 im Rahmen der Heilfürsorge ärztliche Aufwendungen für eine posttraumatische Belastungsstörung geltend machte, wurde vom Dienstherr um eine amtsärztliche Untersuchung und Stellungnahme im Hinblick auf die Frage gebeten, ob die bisher im Bescheid vom 20. September 1995 anerkannten und im Bescheid der Finanzdirektion Regensburg vom 16. März 1999 als Grundlage für den Unfallausgleich festgesetzten dienstunfallbedingten Körperschäden (offene Patellafraktur, Thoraxprellung und HWS-Schleudertrauma) als Unfallfolge zu erweitern seien, welche Heilbehandlungsmaßnahme noch notwendig und angemessen und wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit nun einzustufen sei. Infolgedessen wurde eine Stellungnahme des Landratsamts (Gesundheitsamt) P. ... vom 15. Juli 2009 unter Einbeziehung eines nervenärztlichen Gutachtens von Dr. B. H. vom 08. Juli 2009 eingeholt, wonach die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus somatischer Sicht 20 v. H., auf psychischem Gebiet ebenfalls 20 v. H., insgesamt nun 30 v. H. betrage. Da für das Landesamt für Finanzen die Frage der Kausalität der nunmehr festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit im psychischen Bereich trotz Gutachten noch nicht ausreichend geklärt schien, holte es hinsichtlich der Entwicklung der Dienstunfallfolgen noch ein freies fachärztlichchirurgisches Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. (BUM) vom 10. November 2009 durch Prof. Dr. med. A. W und ein nervenärztliches Zusatzgutachten vom 13. April 2010 vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (Dr. med. A. N.) der BUM ein.

Im Rahmen des fachärztlichchirurgischen Gutachtens wurde unter anderem festgestellt, dass aufgrund der Einschränkungen durch die zwischenzeitlich verheilte Patellafraktur ab 1. April 1995 bis 15. September 1995 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 v. H. und ab 16. September 1995 durchgehend weiter andauernd eine solche in Höhe von 20 v. H. bei der Klägerin vorgelegen habe. Diese Einschätzung wurde durch den Sachverständigen Prof. Dr. A. W. im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 20. März 2012 nochmals bestätigt (Niederschrift S. 4). Das vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstellte nervenärztliche Zusatzgutachten vom 13. April 2010 kommt zu dem Ergebnis, dass eine zwischenzeitlich bei der Klägerin aufgetretene Anpassungsstörung als Dienstunfallfolge anzuerkennen sei. Hieraus ergebe sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. In Abänderung einer ursprünglich ohne Begründung mitgeteilten Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 30 v. H. wurde mit Schreiben vom 17. Mai 2010 durch die BUM mitgeteilt, dass die bei der Klägerin vorliegende Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit richtigerweise mit 25 v. H. eingeschätzt werde.

Infolge dieser Gutachten wurde mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 17. Juni 2010 als weitere Folge des Dienstunfalls vom 1. April 1995 eine Anpassungsstörung bei der Klägerin festgestellt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Juni 2010 wurde der Unfallausgleich ab dem 1. Juli 2010 unter Heranziehung der Einschätzung der BUM vom 17. Mai 2010 auf der Grundlage einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von nunmehr 25 v. H. neu festgestellt und ab dem 1. Juli 2010 der zu zahlende Unfallausgleich auf 123,- Euro (vorher 168,- Euro) festgesetzt. Als Begründung wurde im Hinblick auf die oben genannten Gutachten eine wesentliche Änderung der für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 35 Abs. 3 BeamtVG i. V. m. Tz. 35.3.1 BeamtVGVwV angeführt. Im Rahmen des Widerspruchsbescheids wurde die Neufestsetzung des Unfallausgleichs unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 BeamtVG auch auf Art. 48 BayVwVfG (Teilrücknahme des Bewilligungsbescheids vom 16. März 1999) gestützt. Hierzu war die Klägerin zuvor mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 19. November 2010 angehört worden.

1.1.2 § 35 Abs. 3 BeamtVG ist als lex specialis zu Art. 48 BayVwVfG anzusehen, wenn nachträglich eine wesentliche Änderung in den für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgeblichen Verhältnissen eintritt. Dagegen ist nicht § 35 Abs. 3 BeamtVG, sondern Art. 48 BayVwVfG als Rechtsgrundlage heranzuziehen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Unfallausgleich von Anfang an rechtswidrig gewesen ist (BayVGH, U. v. 3.8.2005 - B 00.3426 - juris Rn. 54; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 35 BeamtVG, Rn. 15 und 15a; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Erläuterung 8. 2.1. zu § 35). § 35 Abs. 3 BeamtVG trifft demnach keine Bestimmung darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Unfallausgleich von Anfang an zu Unrecht oder in der Höhe zu Unrecht gewährt worden ist bzw. wenn sich im Rahmen einer Überprüfung der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse (auch) ergibt, dass eine ursprünglich für den Unfallausgleich erfolgte Einschätzung zu hoch gegriffen war.

Aufgrund der geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Heilfürsorge durfte die Dienstbehörde Ermittlungen aufnehmen, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 BeamtVG für eine Neufestsetzung des Unfallausgleichs vorliegen. Aufwendungen, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung schließen lassen, stellen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung im Sinne von § 35 Abs. 3 BeamtVG dar, da dieses Krankheitsbild nicht als Dienstunfallfolge im Ausgangsbescheid festgestellt war. Die Gewährung von Unfallausgleich steht in gesteigertem Maße unter dem Vorbehalt einer Überprüfung, so dass Untersuchungen, die aus diesem Grund auch routinemäßig angeordnet werden, nicht nur eine wesentliche Änderung, sondern auch eine Fehleinschätzung zu Tage fördern können, die für die vorausgegangene Feststellung des Anspruchs auf Unfallausgleich maßgebend war (s. OVG Lüneburg, B. v. 24.10.2007 - 5 ME 267/07- juris Rn. 18; Plog/Wiedow, BBG, § 35 BeamtVG, Rn. 71).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf die im Bescheid vom 17. Juni 2010 als Dienstunfallfolge neu festgesetzte Anpassungsstörung eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als Grundlage für die im Bescheid vom 23. Juni 2010 des Landesamtes für Finanzen vorgenommene Neufestsetzung des Unfallausgleichs in Höhe von 25 v. H. anzunehmen mit der Befugnis, den Bescheid vom 16. März 1999 abzuändern. Das vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. A. N. erstellte nervenärztliche Zusatzgutachten vom 13. April 2010 kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass eine zwischenzeitlich bei der Klägerin aufgetretene Anpassungsstörung als Dienstunfallfolge anzuerkennen ist.

Auch wenn bereits im März 1999 aufgrund des Schlussgutachtens feststand, dass bei der Klägerin eine Anpassungsstörung vorlag (s. Schreiben des Landratsamtes P. .../Gesundheitsamt vom 9. März 1999), wurde diese nicht förmlich als Unfallfolge festgestellt und war auch nicht Grundlage für die Festsetzung des Unfallausgleichs in Höhe von 40 v. H. im Bescheid vom 16. März 1999. Die psychiatrische Behandlung galt als abgeschlossen, mit weiteren Heilbehandlungskosten wurde nicht gerechnet, so dass von der Erweiterung der Dienstunfallfolgen abgesehen wurde. Erst im Jahr 2006 - also sieben Jahre später - begab sich die Klägerin wieder in psychiatrische Behandlung.

Das Verwaltungsgericht lässt es für eine wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Unfallausgleichs maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG insgesamt ausreichen, dass in Erweiterung der ursprünglichen Unfallfolgen mit Anerkennung einer Anpassungsstörung im Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 17. Juni 2010 eine weitere Unfallfolge anerkannt wurde, welche insgesamt eine Neuberechnung des Unfallausgleichs und damit auch eine aktuelle Bewertung der aufgrund der Dienstunfallfolgen im fachlichchirurgischen Bereich festzusetzenden Minderung der Erwerbstätigkeit erforderte. Die Neubewertung führte zu der Einschätzung, dass zum Zeitpunkt der anlässlich der Begutachtung erfolgten Untersuchung die infolge der offenen Patellafraktur noch bestehenden Dienstunfallfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. bewertet wurden (s. Gutachten von Prof. Dr. A. W. vom 10. November 2009, S. 14; s. auch Schreiben des Landratsamts P. .../Gesundheitsamt vom 15. Juli 2009, nachdem anlässlich einer dortigen Untersuchung am 3. Juni 2009 ebenfalls für das rechte Knie eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. in Übereinstimmung einer Beurteilung des Zentrums für Familie und Soziales, Region Oberbayern, Versorgungsamt vom 26. Januar 2009 Nr. 14/42/1 665 217/3 festgestellt worden war).

Allerdings führte die anlässlich der Ermittlung weiterer Unfallfolgen angeordnete Nachuntersuchung im fachlichchirurgischen Bereich - isoliert betrachtet - bei im Wesentlichen gleich gebliebener Befundlage zu einer geänderten medizinischen Bewertung der bereits im Bescheid vom 16. März 1999 festgestellten Körperschäden. Im Hinblick auf diese allein haben sich die maßgeblichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung des Unfallausgleichs mit Bescheid vom 16. März 1999 nicht wesentlich geändert. Das Vorbringen der Beklagtenseite, dass sich die Beurteilungen auf ganz verschiedene Zeitpunkte bezogen und gerade im Hinblick auf Knieendprothesen, welche der Gutachter bei der Beurteilung als Vergleich heranzog, Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Dritten Verordnung zur Änderung der VersMedV insoweit Änderungen in VersMedV Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“, Teil B: GdS-Tabelle Nr. 18.12 „Endoprothesen“ brachte, weshalb die Werte stärker gestaffelt und niedriger angesetzt wurden, kann nichts daran ändern, dass sich hier - isoliert betrachtet - lediglich die Bewertungskriterien und nicht die Verhältnisse maßgeblich geändert haben. Eine zu hohe Bewertung im Hinblick auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit im ursprünglichen Bescheid vom 16. März 1999 erscheint zumindest möglich (s. hierzu auch ausdrücklich die Feststellung im Gutachten von Prof. A. W. vom 9. November 2009, S. 15 und die Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Niederschrift, S. 4). Eine nunmehr aufgrund der auf neuen Gutachten resultierenden abweichenden Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im fachärztlichchirurgischen Bereich und die allein darauf fußende Neuberechnung des Unfallausgleichs lässt sich nur im Wege des Art. 48 BayVwVfG durch eine Teilrücknahme vornehmen bzw. korrigieren. Soweit deshalb die Neufestsetzung des Unfallausgleichs im Hinblick auf die Neubewertung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit im fachärztlichchirurgischen Bereich im Rahmen des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Finanzen unter Abwägung der Vertrauensgesichtspunkte auch auf Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG gestützt wurde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Zur diesbezüglich beabsichtigten Teilrücknahme wurde die Klägerin mit Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 19. November 2010 angehört.

1.2 Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden nicht aufgezeigt. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B. v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Die Ausführungen der Klägerin im Hinblick auf die dem Bescheid vom 23. Juni 2010 zugrunde gelegten Fachgutachten in Bezug auf Inhalt und Neutralität sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Zu Recht stützte sich das Verwaltungsgericht auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. A. W. und Dr. A. N.. Es hat diese in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugen geladen und eingehend zu ihren schriftlichen Ausführungen befragt. Beide Gutachter haben ihr Gutachten auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung der Klägerin gefertigt und dabei auch sonstige, ihnen überlassene ärztliche Stellungnahmen miteinbezogen. Entgegen dem klägerischen Vortrag fanden hierbei die depressive Symptomatik, die medikamentöse Behandlung und die wiederkehrenden Albträume der Klägerin Berücksichtigung (s. S 30 ff. des nervenärztlichen Zusatz-Gutachtens vom 13. April 2010). Mit der bloßen Behauptung, der Gutachter würde fälschlicherweise davon ausgehen, die psychischen Beeinträchtigungen würden mit dem orthopädischen Beschwerdebild einhergehen, kann die Klägerin nicht durchdringen. Zu Recht kam das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. A. N. im Hinblick auf die nur geringgradige Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 v. H. gemessen an der geschilderten Funktionsbeeinträchtigung plausibel und nachvollziehbar erscheinen und der von der Klägerseite vorgelegten Stellungnahme der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. U. B. vom 28. Februar 2011 nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Gleiches gilt für die Ausführungen zum fachärztlichorthopädischen Bereich. Auch hier konnten von der Klägerseite keine Mängel im Hinblick auf die gutachterliche Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v. H. infolge der Verletzung der rechten Kniescheibe der Klägerin bei isolierter Betrachtung dargetan werden. Die im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme des Orthopäden Dr. B. vom 24. März 2011 war mangels detaillierter Ausführungen zur Bewertung der bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung des rechten Knies nicht geeignet, die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. A. W. in Frage zu stellen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

2.1. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine in § 86 Abs. 1 VwGO wurzelnde Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung dadurch verletzt, dass es sich zu Unrecht lediglich auf die Einschätzung der Gutachter der Gegenseite stützt, kann die Klägerin nicht durchdringen.

Über Art und Anzahl der einzuholenden Sachverständigengutachten bestimmt ein Tatsachengericht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 ZPO). Es kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (BVerwG, B. v. 10.3.2011 - 2 B 37/10 - juris).

Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist in der Nichteinholung eines weiteren Gutachtens in aller Regel nur dann zu sehen, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 6.2.1985 - BVerwG 8 C 15.84, B. v. 26.2.2008 - 2 B 122.07, B. v. 10.3.2011 - 2 B 37/10 - jeweils juris).

Das Verwaltungsgericht konnte hier zu Recht den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. A. W. und Dr. A. N. folgen. Es hat die jeweiligen Gutachter in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugen geladen und eingehend zu ihren schriftlichen Ausführungen befragt. Das Zulassungsvorbringen hat keinen Mangel dargelegt, der die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich gemacht hätte oder geeignet erscheint, die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. A. W. in Frage zu stellen (s. hierzu oben unter Ziff. 1.2). Aus diesen Gründen war auch eine Ladung der behandelnden Ärzte der Klägerin zum Termin nicht angezeigt. Eine solche war von Klägerseite auch nicht gem. § 86 Abs. 2 VwGO förmlich beantragt, ebenso wenig wie die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Von der Verletzung der Aufklärungspflicht ist grundsätzlich dann nicht auszugehen, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat (BVerwG, U. v. 22.2.1988 - 7 B 28/88; BayVGH, B. v. 16.1.2012 - 3 ZB 09.028; B. v. 22.12.2011 - 3 ZB 09.114 - jeweils in juris). Lediglich schriftlich angekündigte Beweisanträge oder Beweisangebote genügen hierfür nicht. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Stellen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. hierzu insgesamt Kopp, Kommentar zur VwGO, 20. Auflage 2014, § 124a Rn. 56 m. w. N.). Im Übrigen musste sich eine Beweiserhebung im Sinne einer Befragung der behandelnden Ärzte oder die Einholung eines weiteren Gutachtens vorliegend dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war und auch die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte eine weitere Aufklärung nicht notwendig erscheinen ließen.

2.2 Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (168,-Euro - 123,- Euro) x 24 Monate.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

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(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Aug

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Gewährung von Witwengeld nach § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, ihr Anspruch sei vorliegend gemäß § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Da die Ehe der Klägerin mit einem Soldaten im Ruhestand vom 13. bis 17. Dezember 2007 und damit weniger als ein Jahr gedauert habe und in Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung ihres Ehemannes geschlossen worden sei, sei zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei die Versorgung der Witwe gewesen, zwingend nachzuweisen, dass es sich bei der Heirat um die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der schweren Erkrankung bestehenden Entschlusses, die Ehe einzugehen, gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen. Das Gericht habe weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die hierfür erforderliche Überzeugung gewinnen können.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der Einwand der Klägerin, die „Regelung in § 19 Abs. 1 Ziffer 2 BeamtVG“ (gemeint ist wohl § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), auf die sich das Verwaltungsgericht zur Klageabweisung bezogen habe, könne hier bereits tatbestandlich keine Anwendung finden, kann die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Witwengeld vorliegend zutreffend anhand der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG beurteilt. Nach dieser Vorschrift erhält der überlebende Ehepartner eines Ruhestandsbeamten - entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - regelmäßig kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Da die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nur vier Tage vor dessen Ableben geschlossen wurde, hat die Klägerin nur dann einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld, wenn sie die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen kann. Diese ist grundsätzlich entkräftet, wenn besondere, nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten bzw. Soldaten geschlossen, ist hierdurch die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; B. v. 2.10.2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3; B. v. 19.1.2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7; B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Von diesem rechtlichen Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Soweit die Klägerin einwendet, bei Einleitung des Scheidungsverfahrens habe der Ehemann nicht um seine schwere Erkrankung gewusst, erscheint dies im Hinblick auf die im Zulassungsverfahren vorgelegte Stellungnahme seines Hausarztes vom 29. März 2011 zweifelhaft. Aus dieser ergibt sich, dass die Behandlung der diagnostizierten Leberzirrhose am 27. November 2006 begann, was im Übrigen den Angaben des im Klageverfahren vorgelegten Attests des Arztes vom 31. August 2008 entspricht. Auch hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass sie seit Dezember 2006 von der Leberzirrhose wusste. Ihr Einwand, die ärztliche Bewertung der Erkrankung ihres Ehemanns mit „CHILD B“ habe nicht automatisch die Vorhersehbarkeit seines baldigen Ablebens bedeutet, so dass beide Ehepartner hiervon auch im November 2007 nicht ausgegangen seien, spricht ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, den Ehegatten sei im Zeitpunkt der Eheschließung der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung des Ehemanns bekannt gewesen. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben des erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 24) noch kommt es auf Kenntnisse der Unheilbarkeit der Krankheit an (BayVGH, B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13). Im Übrigen befand sich der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Hospiz.

Mit ihrer Rüge, die Bewertung des Verwaltungsgerichts stimme nicht mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörten Zeugen überein, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 14 ZB 11.747 - juris Rn. 7 m. w. N.). Gemessen hieran hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Würdigung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung sowie der Gesamtumstände zu Recht angenommen, die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG habe durch objektiv erkennbare Umstände nicht widerlegt werden können. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist insbesondere den Aussagen der Zeugen nicht zu entnehmen, dass sich die Eheschließung trotz der lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erwiesen hat. Zwar muss hierfür noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden haben (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Allerdings lassen sich den Aussagen der Zeuginnen W., A. und B. keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ehegatten vor Kenntnis von der lebensbedrohenden Erkrankung bereits so konkret zur Heirat entschlossen waren, dass sich die spätere Heirat als konsequente Verwirklichung die Heiratsentschlusses erwiesen hätte. Dass nach Aussage der Zeugin B. „des Öfteren von Hochzeit die Rede“ gewesen sei oder der verstorbene Ehemann gegenüber der Zeugin A. erklärt hat, er „würde heiraten wollen, aber er könne nicht, da die Klägerin noch nicht geschieden sei“, reicht für die Annahme, es habe einen konkreten Heiratsentschluss gegeben, nicht aus. Denn diese Äußerungen der Ehegatten können schon zeitlich nicht eingeordnet werden und bleiben zudem insgesamt vage. Die Aussagen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, es habe aus seiner Sicht kein Zwang für eine Scheidung gegeben und weder er noch seine frühere Ehefrau hätten auf eine Scheidung gedrängt, sowie die Tatsache, dass dieser den Scheidungsantrag gestellt hat, sprechen aus Sicht des Senats dafür, dass es vor November 2006 keine konkreten Heiratsabsichten gab. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 erstmalig mitgeteilt hat, sie habe bereits im März 2006 einer Freundin gegenüber die feste Absicht geäußert, ihren verstorbenen Ehemann im Frühjahr 2007 in Prien heiraten zu wollen, ist dieses Vorbringen verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist noch ergänzt werden, soweit der konkrete, zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde. Werden - wie hier - nach Ablauf der Frist neue, selbstständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel -vorgetragen, kann darauf der Zulassungsantrag nicht gestützt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53). Dies gilt insbesondere auch für einen verspäteten neuen Sachvortrag einschließlich diesbezüglicher Beweismittel.

Auch die langjährige Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sowie eine gemeinsame Lebensplanung sprechen nicht gegen die Richtigkeit des Urteils. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, in denen - wie hier - trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, B. v.19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 20). Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. Ein konkreter Heiratsentschluss ergibt sich ohne weitere Anhaltspunkte hierfür weder aus einer langjährigen, auf eine gemeinsame Lebensplanung gerichteten Beziehung noch aus einer besonders starken inneren Bindung zwischen den Partnern oder dem konkreten gegenseitigen finanziellen Einstehen füreinander. Den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen des verstorbenen Ehemannes aus den Jahren 1996 und 1997, auf die sich die Klägerin auch im Zulassungsverfahren bezieht, ist zwar zu entnehmen, dass eine gemeinsame Lebensplanung beabsichtigt war. Anhaltspunkt dafür, dass man konkrete Heiratsabsichten hatte, ergeben sich hieraus aber nicht, ungeachtet dessen, dass die Klägerin insoweit bereits ihren Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen ist. Aber selbst wenn den Briefen Heiratsabsichten zu entnehmen wären, hätten sich diese durch Zeitablauf nicht bestätigt.

Zudem wird weder durch den 1999 mit ihrem geschiedenen Ehemann geschlossenen Ehevertrag und dessen Inhalt noch durch den Umstand, dass Ende November 2006 das Scheidungsverfahren der Klägerin eingeleitet worden ist, belegt, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung konkrete Heiratsabsichten hatten. Dass nicht die Klägerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes im April 2006, sondern ihr geschiedener Ehemann ab September 2006 die Scheidung betrieben hat, spricht - auch unter Berücksichtigung von dessen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und trotz des Hinweises der Klägerin, der Rechtsanwalt sei ein Bekannter ihres geschiedenen Ehemannes gewesen - dagegen, dass das Scheidungsverfahren wegen konkreter Heiratsabsichten der Klägerin eingeleitet worden ist. Daher ist letztlich unerheblich, warum die Klägerin erst im Dezember 2007 geschieden wurde und ob sie dies zu vertreten hatte.

Ebenso können mit dem Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 - S 11 R 5359/08 - (FamRZ 2013, 332) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts belegt werden. Die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe ist stets eine Frage der Einzelfallwürdigung, die nicht generalisiert werden kann. Die dortige Fallkonstellation kann mit der hier streitigen nicht verglichen werden. Im dortigen Verfahren stand der Eheschließung der Beteiligten zwar auch - wie vorliegend - über viele Jahre das objektive Ehehindernis der anderweitigen Verheiratung entgegen. Allerdings hatten die Beteiligten nach Überzeugung des im dortigen Verfahren erkennenden Gerichts - anders als vorliegend - bereits vor Kenntnis der Erkrankung die Absicht gehabt zu heiraten. Zudem hatten sie das Scheidungsverfahren, das sich über fünf Jahre hinzog, lange, nämlich fünf Jahre vor Kenntnis der schweren Erkrankung eingeleitet.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht sämtliche von der Klägerin angebotenen Beweismittel ausgeschöpft, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat sie den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG), wonach der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung (hier: monatlich 1.285,59 Euro, vgl. Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2008) anzusetzen ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1. Der Kläger erlitt am 9. Februar 2005 einen Auffahrunfall, der als Dienstunfall anerkannt wurde. Bei dem Unfall zog er sich Verletzungen an der Halswirbelsäule zu. Diese war bereits bei einem bereits im November 2001 erlittenen privaten Auffahrunfall vorgeschädigt worden. Die Unfallkasse Post und Telekom lehnte die Anerkennung der von dem Kläger über den Zeitraum von sechs Wochen nach dem Unfall hinaus geltend gemachten Beschwerden als Folge des Dienstunfalls ab. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger geltend gemachte Muskelfunktionsstörung im Bereich der Halswirbelsäule mit Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung auch für die Zeit nach dem 24. März 2005 als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen.

3

2. Die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe erst in der mündlichen Verhandlung auf die Klarstellung des Berufungsantrags des Klägers hingewirkt, rechtfertigt die Zulassung der Revision weder wegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG noch wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

4

Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.

5

Die Beklagte macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf dem Rechtssatz, ein schriftsätzlich angekündigter Berufungsantrag könne noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist konkretisiert werden. Dieser stehe in Widerspruch zu dem Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, ein "bestimmter Antrag" müsse innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden sein, weshalb "eine nachträgliche Heilung" nicht möglich sei (Urteil vom 12. April 2005 - 6 A 10085/05 -).

6

Eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet aus. Die Vorschrift erfasst Abweichungen von Entscheidungen eines anderen Oberverwaltungsgerichts nicht.

7

Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fortgeltenden § 127 Nr. 1 BRRG erfüllt. Dieser Zulassungsgrund erfasst divergierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte zu Fragen des Landesbeamtenrechts (vgl. Beschlüsse vom 30. Mai 1967 - BVerwG 2 B 32.67 - BVerwGE 27, 155 <156 f.> = Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 17 S. 25 f. und 24. März 1997 - BVerwG 2 B 33.97 - a.a.O. m.w.N.).

8

Ohne Erfolg bleibt auch die Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,

ob ein im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO "bestimmter Antrag" schon in der Berufungsbegründungsschrift enthalten sein (und damit auch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorliegen) muss oder ob es ausreicht, wenn er das geltend gemachte Begehren wenigstens im Kern im Wege der Auslegung erkennen lässt und nach Fristablauf in sachdienlicher Weise näher klargestellt und präzisiert wird.

9

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 Nr. 18 S. 22 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, da sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.

10

§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO hebt die Berufungsbegründung in den Rang einer Zulässigkeitsvoraussetzung. Der nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu stellende "bestimmte" Antrag ist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO Voraussetzung für eine zulässige Berufung. Dem Berufungsantrag kommt somit nicht nur begründende, sondern durch die Bestimmung durch den Rechtsmittelführer auch begrenzende Wirkung zu; er hat jedenfalls im Verwaltungsprozess nicht lediglich vorläufige, ankündigende Wirkung (Urteil vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 25.08 - Buchholz 436.511 § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 6 S. 3).

11

Diesem Antragserfordernis ist genügt, wenn in der Berufungsbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 59.04 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 28 S. 36 und vom 17. Mai 2006 - BVerwG 1 B 13.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 32 S. 2). Es reicht aus, dass sich der Inhalt des Berufungsantrages aus dem fristgerechten Berufungsvorbringen ergibt (Urteil vom 9. März 2005 - BVerwG 6 C 8.04 - juris Rn. 16 m.w.N.).

12

In Einklang mit diesen Rechtsgrundsätzen hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass ein schriftsätzlich angekündigter Antrag den Streitgegenstand verbindlich bestimme, wenn er in Verbindung mit dem übrigen Vorbringen das Rechtsschutzziel eindeutig zum Ausdruck bringe, es hingegen an einer verbindlichen Antragstellung fehle, wenn noch ausräumbare Unklarheiten hinsichtlich des tatsächlich Begehrten bestünden. Das Berufungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, es stehe dem Rechtsmittelführer generell frei, unklare Anträge erstmals in der Berufungsverhandlung zu erläutern und erst dort sachdienliche Anträge zu stellen.

13

Soweit die Beklagte geltend macht, der schriftsätzlich angekündigte Berufungsantrag sei nicht bestimmt genug gewesen, um den Umfang und das Ziel der Berufung eindeutig zu bestimmen, wendet sie sich gegen die Anwendung der dargestellten Rechtsgrundsätze im Einzelfall. Die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ist indes nicht verallgemeinerungsfähig. Dass die Beklagte ihre eigene, ihr naturgemäß günstigere fallbezogene Würdigung entgegensetzt, kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.

14

Ebenso wenig zeigt die Beschwerdebegründung einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.

15

Dies gilt zum einen für die Verfahrensrüge einer unzutreffenden Anwendung des § 124a Abs. 3 Satz 4, § 86 Abs. 3 VwGO.

16

Nach der fallbezogenen rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts hat der schriftsätzlich angekündigte Antrag "das geltend gemachte Begehren im Kern im Wege der Auslegung erkennen" lassen. Das Berufungsgericht durfte sich daher im Einklang mit der aus § 125 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 3 VwGO gründenden Pflicht, auf einen bestimmten und sachdienlichen Antrag hinzuwirken, in den Grenzen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO veranlasst sehen, den Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung zur Präzisierung des - zur Konkretisierung des Rechtsschutzzieles - ausreichenden Berufungsantrages anzuhalten.

17

Die sinngemäß erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beklagten zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes auseinandergesetzt, begründet keinen Verstoß gegen das aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs.

18

Dies folgt bereits daraus, dass das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag der Beklagten durchaus berücksichtigt hat. Dass es ihm nicht gefolgt ist, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe die Argumente der Beklagten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen.

19

3. Die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Zusatzgutachten des Dr. med. K. einen Inhalt, eine Bedeutung und eine Tragweite beigemessen, die ihm nicht zukomme, und den Sinnzusammenhang mit dem Gutachten des Prof. Dr. med. B. verkannt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Mit diesem Vorbringen macht die Beklagte einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend, der jedoch nicht vorliegt.

20

Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 m.w.N.; stRspr).

21

Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung über die entscheidungserheblichen Aussagen der medizinischen Gutachten auf einer unzulänglichen Tatsachengrundlage gebildet, insbesondere Umstände, die es in seine Würdigung hätte einbeziehen müssen, übersehen hat. Das Berufungsgericht hat sich sowohl mit dem fachunfallchirurgischen Gutachten des Prof. Dr. med. B. als auch mit den beratungsärztlichen Stellungnahmen inhaltlich auseinandergesetzt und diese in seine rechtliche Würdigung einbezogen. Die gutachterliche Feststellung, eine substantielle Schädigung durch das Ereignis vom 9. Februar 2005 sei sicher auszuschließen, hat es als wahr unterstellt und zur Begründung ausgeführt, es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gutachter Prof. Dr. med. B. den Kläger auf das nicht dem Fachgebiet der Unfallchirurgie zuzuordnende Beschwerdebild einer Muskelfunktionsstörung hin untersucht habe. Die beratungsärztlichen Stellungnahmen würdigt es dahingehend, ihnen ließen sich keine weitergehenden oder eigenständigen Bewertungen von Substanz zu der Kausalitätsfrage in Bezug auf die Muskelfunktionsstörung entnehmen. Die Frage, ob diese Würdigungen zutreffend sind, ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und entzieht sich daher einer Beantwortung im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

22

Die Rüge, das Berufungsgericht habe der Diagnose einer "Muskelfunktionsstörung im Bereich der Halswirbelsäule mit Minderbelastung und Bewegungseinschränkung" Bedeutung beigemessen, obwohl der Gutachter Dr. med. K. diese außerhalb seines auf die Erstellung eines fachneurologischen bzw. fachneurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens beschränkten Gutachtenauftrages gestellt habe, könnte einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO allenfalls begründen, wenn Dr. med. K. als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin für die Stellung dieser - aus Sicht der Beschwerde - dem Fachgebiet der Manuellen Medizin zuzuordnenden Diagnose nicht die erforderliche Fachkompetenz besessen hätte. Diese Kompetenz spricht ihm die Beschwerde indes nicht ab, sondern mit dem Vortrag zumindest konkludent zu, die Muskelfunktionsstörung sei den Fachgebieten der Manuellen Medizin bzw. der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin und der speziellen Schmerztherapie zuzuordnen. Das Vorbringen, die letztgenannten Fachgebiete gründeten auf alternativen Behandlungs- und Therapieformen, die erst in jüngerer Zeit Verbreitung gefunden hätten, vermag die Fachkompetenz des Zusatzgutachters nicht in Frage zu stellen. In Ansehung dessen lässt die Feststellung des Berufungsgerichts, Dr. med. K. sei ein "auf das einschlägige Fachgebiet u.a. der manualen Medizin spezialisierter Facharzt", der seine Diagnose auf Grund einer manualmedizinischen Untersuchung getroffen habe, einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht erkennen. Gleiches gilt in Bezug auf die Feststellung, Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Fachkompetenz des Zusatzgutachters seien weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

23

Des Weiteren führt auch die Rüge, wegen der Berührung eigener wirtschaftlicher Interessen als behandelnder Arzt bestünden Zweifel an der Neutralität des Dr. med. K., nicht zur Unverwertbarkeit seines Gutachtens. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte Zweifel spätestens in der Berufungsinstanz hätte geltend machen müssen (vgl. aber S. 29 des Urteilsumdrucks), rechtfertigt die Doppelfunktion des Dr. med. K. als Zusatzgutachter und den Kläger behandelnder Arzt für sich genommen Zweifel an der Unparteilichkeit seiner Person nicht. Mit der Empfehlung, die bisherige ambulante Therapie fortzuführen, geht nicht die Anregung einher, die Therapie in der von ihm geführten Einrichtung fortzuführen. Dass sich Dr. med. K. zugleich gegen eine neuerliche intensive Rehabilitation ausspricht und eine Besserung des Beschwerdebildes für nicht erzielbar hält, vermag entsprechende Zweifel ebenfalls nicht zu begründen. Denn die Behandlungsempfehlung wird ausdrücklich mit der Zielsetzung der Konservierung des erreichten Behandlungszustandes versehen.

24

Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe seine in § 86 Abs. 1 VwGO wurzelnde Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung dadurch verletzt, dass es Zweifel an der Fachkompetenz und/oder der Unparteilichkeit des Zusatzgutachters nicht zum Anlass genommen habe, im Rahmen einer Beweisaufnahme gerichtlicherseits ein Sachverständigengutachten einzuholen, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen.

25

Über Art und Anzahl der einzuholenden Sachverständigengutachten hat das Tatsachengericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Es kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen. Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens ist in aller Regel nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45> m.w.N.; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - NVwZ-RR 2008, 477 <479> stRspr).

26

Das Berufungsgericht ist den Ausführungen des Zusatzgutachters Dr. med. K. gefolgt. Die Beschwerde hat keinen Mangel dargelegt, der die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich gemacht hätte. Dr. med. K. hat sein Zusatzgutachten auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung des Klägers gefertigt und dabei auch sonstige ihm überlassene ärztliche Stellungnahmen berücksichtigt. Hinsichtlich der Diagnose einer fortdauernden Muskelfunktionsstörung steht das Zusatzgutachten nicht in Widerspruch zu dem Gutachten des Prof. Dr. med. B.. Dieser hatte seine Feststellung, wesentliche Schäden seien aus dem Dienstunfall nicht mehr verblieben, ausdrücklich nur aus unfallchirurgischer Sicht getroffen und hinsichtlich der weitergehenden Beurteilung auf das Zusatzgutachten verwiesen.

27

Zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt auch nicht die Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, dass das Zusatzgutachten die Wörter "richtungsgebende Verschlimmerung" nicht auf die Muskelfunktionsstörung, sondern ausschließlich auf die des Weiteren diagnostizierte depressive Anpassungsstörung nebst Bewältigungsproblematik beziehe.

28

Damit wendet sich die Beklagte gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Würdigung des vorliegenden Tatsachenmaterials. Die Beschwerde will aus den tatsächlichen Feststellungen andere Schlüsse ziehen, als das Tatsachengericht. Eine solche Rüge ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie kann einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich - so auch hier - nicht begründen (Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O. S. 480).

29

Entsprechendes gilt für das ebenfalls gerügte Verständnis des von dem Zusatzgutachter verwendeten Begriffs "unverändert". Damit wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es spreche vieles dafür, dass Dr. med. K. mit der Formulierung "Seitens der Halswirbelsäulenregion bestehe 'unverändert' eine Muskelfunktionsstörung im Bereich der Halswirbelsäule mit Minderbelastung und Bewegungseinschränkung" habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die von ihm bei dem Kläger schon zeitnah nach dem Dienstunfall festgestellte Muskelfunktionsstörung bis zu dem Gutachtenzeitpunkt im November 2005 fortbestanden habe. Soweit die Beklagte geltend macht, diese Auslegung sei unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs unzutreffend und lasse die gebotene Aufteilung der Verursachungsanteile von Privat- und Dienstunfall im Sinne der Wesentlichkeitstheorie vermissen, knüpft sie erneut an die aus ihrer Sicht fehlerhafte Sachverhaltswürdigung an.

30

4. Die Rüge, das Berufungsgericht sei bei der Verpflichtung der Beklagten, die von dem "Kläger geklagte Muskelfunktionsstörung im Bereich der Halswirbelsäule mit Mindestbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung auch für die Zeit nach dem 24. März 2005 als Folge des Dienstunfalls vom 9. Februar 2005 anzuerkennen", zu Unrecht von dem Vorliegen der Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO ausgegangen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Gleiches gilt für die Rüge, es habe die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 und 3 VwGO verletzt.

31

Die Beschwerde rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorliegen der Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO zu Unrecht angenommen und damit diese verfahrensrechtliche Vorschrift fehlerhaft angewandt.

32

Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO sprechen die Gerichte bei Spruchreife die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Begriff der Spruchreife bringt zum Ausdruck, dass das Gericht verpflichtet ist, die auf der Grundlage seines Rechtsstandpunktes entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände erschöpfend aufzuklären (Urteil vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <172> = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 295 S. 31).

33

Dieser Pflicht hat das Berufungsgericht entsprochen, indem es festgestellt hat, dass die Muskelfunktionsstörung vorliege und es keine tragfähige Grundlage dafür gebe, die Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die Störung auf die Zeit bis zum 23. März 2005 zu begrenzen.

34

Die tatsächlichen Feststellungen des konkreten Einzelfalles geboten eine solche zeitliche Beschränkung der Verpflichtung zur Anerkennung nicht. Eine solche wäre allenfalls in Betracht zu nehmen gewesen, wenn bereits ein Zeitpunkt, zu dem die Muskelfunktionsstörung als ausgeheilt anzusehen gewesen wäre, festgestanden hätte oder zumindest konkret absehbar gewesen wäre. Dies war indes ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Ein solcher Zeitpunkt ist weder seitens der Beschwerde benannt worden noch anderweitig ersichtlich. Der in dem Gutachten des Unfallchirurgen Prof. Dr. med. B. genannte Zeitraum einer sechswöchigen Behandlungsbedürftigkeit bezog sich ausschließlich auf die Diagnose der Verschlimmerung des Vorschadens durch eine leichte Distorsion, nicht hingegen auch auf die durch den Zusatzgutachter diagnostizierte Muskelfunktionsstörung.

35

Die verwaltungsgerichtliche Verpflichtung zur Anerkennung eines Körperschadens als Folge eines Dienstunfalls setzt notwendig voraus, dass der entsprechende körperliche Zustand fortbesteht. Endet dieser Zustand, so bewirkt dies eine erhebliche nachträgliche Änderung der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage, die die Rechtskraftwirkung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 121 VwGO enden lässt (Urteil vom 8. Mai 1958 - BVerwG 1 C 181.57 - BVerwGE 6, 321 <322>; Beschluss vom 23. September 1980 - BVerwG 2 B 52.80 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 76 S. 23). Die zuständige Verwaltungsbehörde wäre im Falle einer Ausheilung der Muskelfunktionsstörung nicht durch die Rechtskraft des Berufungsurteils gehindert, etwa den Abschluss der unfallbedingten Heilbehandlung festzustellen oder den Zeitraum der dienstunfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit - gegebenenfalls auch auf einen zurückliegenden Zeitpunkt - zu beschränken.

36

Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe es unter Verletzung seiner Pflicht aus § 86 Abs. 1 und 3 VwGO unterlassen, den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen eines unfallbedingten irreversiblen Dauerschadens aufzuklären, vermag dies einen Verfahrensfehler ebenfalls nicht zu begründen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Beweisantrag in Bezug auf die Tatsache gestellt, dass es sich bei der Muskelfunktionsstörung des Klägers nicht um einen irreversiblen Dauerschaden handelt. Eine derartige Schlussfolgerung musste sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.