1. Die Beteiligten streiten um die Höhe der beim Kläger bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge eines Dienstunfalls und den ihm zustehenden Unfallausgleich.
2. Der am …1965 geborene Kläger ist Beamter des Bundeseisenbahnvermögens und war als Lokführer tätig. Mit Ablauf des 30. Juni 2014 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt gemäß § 44 Abs. 1 BBG.
Am 8. Februar 2013 erfasste der Kläger während seiner Tätigkeit mit dem Zug eine Person tödlich, die sich in suizidalen Absichten auf das von ihm befahrene Gleis begeben hatte. Dieses Unfallereignis wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 13. Februar 2013 und dem Körperschaden „akute Belastungsreaktion“ als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) anerkannt. Ergänzend hierzu wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 eine „posttraumatische Belastungsstörung“ als weitere Folge des Dienstunfalls anerkannt (Bl. 123-124 Behördenakte (BA)). Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beim Kläger auf 40 v. H. festgesetzt und ein entsprechender Unfallausgleich ab dem 8. Februar 2013 bis 30. Juni 2014 von 174,00 EUR und ab 1. Juli 2014 von 177,00 EUR monatlich gewährt (Bl. 128 BA). Mit weiterem Bescheid vom 24. Juni 2015 wurde mit Ablauf des Monats Juni 2015 die Zahlung des Unfallausgleichs in Höhe von 177,00 EUR auf 132,00 EUR gemindert, weil von da an nur noch eine MdE von 30 v. H. von der Beklagten beim Kläger anerkannt wurde (Bl. 206 ff. BA).
3. Dem Bescheid vom 15. Dezember 2014, in dem gegenüber dem Kläger in Folge des Dienstunfalls eine MdE von 40 v. H. festgesetzt wurde, lagen folgende ärztliche Gutachten und Stellungnahmen zugrunde:
Am 17. Februar 2014 erstellte Dr. med. …, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag des Beklagten ein nervenärztliches Gutachten, das aus Sicht des nervenärztlichen Fachgebietes dazu Stellung nehmen sollte, ob beim Kläger als Folge eines Überrollungsunfalls vom 8. Februar 2013 Unfallfolgen zurückgeblieben seien, die eine MdE begründeten und in welcher Höhe diese einzustufen seien (Bl. 64-75 BA). Der Gutachter gelangt in seinem Gutachten insgesamt zu dem Ergebnis, dass durch den Unfall vom 8. Februar 2013 eine Gesamt-MdE von 50 v. H. begründet sei (Bl. 74 BA). Diese bedinge sich aus 40 v. H. der aktuellen posttraumatischen Belastungsstörung und einer kognitiven Beeinträchtigung von 10 v. H. Auf die Ausführungen im Gutachten wird im Übrigen Bezug genommen (Bl. 64-75 BA).
Mit Schreiben vom 28. März 2014 nahm der stellvertretende leitende Arzt der Dienststelle …des Bundeseisenbahnvermögens, Dr. med. …, Arbeits-, Sozial-, und Sportmedizin zu dem Gutachten Stellung (Bl. 78, 79 BA). Dieser führte aus, dass das Gutachten hinsichtlich der Bewertung und Schlussfolgerung weitgehend plausibel sei, jedoch nur eine MdE von 40 v. H. angesetzt werden könne. Es sei nicht möglich, die MdE von 10 v. H. für die leichte kognitive Beeinträchtigung auf die PTBSbedingte MdE von 40 v. H. zu addieren und damit eine Gesamt-MdE von 50 v. H. zu begründen. Grundsätzlich seien bei der Anwendung der Grundsätze zur Versorgungmedizinverordnung die Einzel-MdE nicht zu addieren, weshalb im vorliegenden Fall nur eine MdE von 40 v. H. für das Schadensereignis vom 8. Februar 2013 angesetzt werden könne.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 wurde Dr. med. … um Stellungnahme zur Stellungnahme von Dr. med. … gebeten. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 führte jener unter anderem aus: „Im Falle von Herrn … scheint mir die vorliegende Gedächtnisstörung ein Ausmaß zu haben, dass ich sie als zusätzliches Risiko und natürlich auch als zusätzliche Beeinträchtigung auffasse. Um diesen Sachverhalt gegenüber von ähnlich schweren Fällen mit posttraumatischer Belastungsstörung abzugrenzen, habe ich eine MdE von 50 Prozent vorgeschlagen. Letztlich scheint mir aber eine Argumentation, die darauf hinweist, dass die diagnostizierte leichte kognitive Beeinträchtigung als Symptom der posttraumatischen Belastungsstörung aufzufassen ist, durchaus zugänglich. In diesem Falle würde man die MdE auf 40 Prozent festlegen, und ich würde dem als Gutachter nicht unbedingt widersprechen. Allerdings glaube ich, dass der Fall von Herrn … von anderen posttraumatischen Belastungsstörung, die mit einer MdE von 40 Prozent gewichtet werden, durch das Ausmaß einer Gedächtnisstörung abweicht, was ich in meinem Gutachten zum Ausdruck bringen wollte.“ (Bl. 117, 118 BA).
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 nahm Dr. med. … nochmals Stellung zum nervenärztlichen Gutachten von Dr. med. … vom 2. Oktober 2014 und erläuterte nochmals, dass die leichte kognitive Beeinträchtigung mit einer MdE von 10 v. H. die für die PTBS angesetzte MdE von 40% nicht auf eine Gesamt-MdE von 50 v. H. erhöhe (Bl. 121 BA).
Gegen diesen Bescheid vom 15. Dezember 2014 ließ der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 12. Januar 2015 erheben, mit dem Ziel einer Festsetzung der MdE von 50 v. H. und einer entsprechenden Zahlung eines Unfallausgleichs. Zur Begründung wurde auf das Gutachten von Dr. med. … vom 17. Februar 2014 Bezug genommen, der eine Gesamt-MdE von 50 v. H. festgestellt habe und der in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 nochmals ausgeführt habe, weshalb er von einer MdE von 50 v. H. ausgehe (Bl. 134-136 BA).
Der Beklagte holte daraufhin vom leitenden Arzt der Dienststelle …Dr. med. … eine Stellungnahme ein. Dieser führte am 15. Januar 2015 aus, dass nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen für eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gedächtnisfähigkeit ein MdE-Grad von 30-40 angemessen sei. Insofern erscheine ihm im vorliegenden Fall der MdE-Grad von 40 v. H. aufgrund der Ausprägung des Krankheitsbildes angemessen (Bl. 150 BA).
Zudem holte der Beklagte ein Zweitgutachten von Dr. med. …, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein (Bl. 177 - 194 BA). Diese kommt in ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 22. Mai 2015, für das sie auch den Kläger am 19. März 2015 untersucht hatte, zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass in der Gesamtschau der Befunde die neurologische Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 v. H. geschätzt werde (Bl. 193 BA). Sie schlug rückblickend folgende Minderung der Erwerbsfähigkeit am Unfalltag vor: vom 08.02. 2013 bis 18.03.2015: 40 v. H., ab dem 19. März: 30 v. H.
In der dazu eingeholten Stellungnahme des leitenden Arztes der Dienststelle …, Dr. med. …, vom 22. Juni 2015 heißt es dazu, das Gutachten von Frau Dr. med. … sei plausibel und nachvollziehbar. Er stimme dem Gutachten in allen Punkten zu (Bl. 198 BA).
Daraufhin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2015, zugestellt am 5. August 2015, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der im Gutachten von Dr. med. … festgestellten Gesamt-MdE von 50 v. H. vom stellvertretenden leitenden Arzt der Dienststellen … und … des Bundeseisenbahnvermögens, Bahnarzt Dr. med. …, in seiner Stellungnahme vom 28. März 2014 nicht habe gefolgt werden können. Dieser habe ausgeführt, dass nach den Grundsätzen der Versorgungsmedizinverordnung festgestellte Einzel-MdE-Grade nicht einfach addiert werden könnten. Hier könne nur eine dienstunfallbedingte MdE von 40 v. H. angesetzt werden. In der darauffolgenden Stellungnahme des Dr. med. … vom 2. Oktober 2014 habe dieser unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. med. … ausgeführt, ihm sei die Argumentation, dass die diagnostizierte leichte kognitive Beeinträchtigung als Symptom der posttraumatischen Belastungsstörung aufzufassen sei, durchaus zugänglich und dass man die MdE in diesem Falle auf 40 v. H. festlegen würde. Er habe in seinem Gutachten nur zum Ausdruck bringen wollen, dass die beim Kläger festgestellte posttraumatische Belastungsstörung, die mit einer MdE von 40 v. H. bewertet worden sei, durch das Ausmaß seiner leichten kognitiven Beeinträchtigung in Form einer Gedächtnisstörung abweiche. Dr. med. … habe in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 nochmals auf die Vorgaben zur Feststellung einer Gesamt-MdE in der Versorgungsmedizinverordnung hingewiesen und zur Stellungnahme von Dr. med. … abschließend ausgeführt, dieser sei mit der MdE-Bewertung von 40 v. H. offensichtlich einverstanden.
Zur Widerspruchsbegründung im Schreiben vom 14. Januar 2015 habe der leitende Arzt Dienststelle … des Bundeseisenbahnvermögens in …, Oberbahnarzt Dr. med. …, in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2015 ausgeführt, ihm erscheine im vorliegenden Fall ein MdE-Grad von 40 v. H. aufgrund der Ausprägung des Krankheitsbildes als angemessen, er empfehle jedoch eine Zweitbegutachtung.
Nach dem hierzu eingeholten nervenärztlichen Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. …, vom 22. Mai 2015 sei am Tag der Untersuchung des Klägers am 19. März 2015 nur noch ein dienstunfallbedingter Grad der MdE von 30 v. H. festgestellt worden. Retroperspektiv habe die Gutachterin einen Grad der MdE von 40 v. H. ab Unfalldatum eingeschätzt.
Der Oberbahnarzt Dr. med. … habe in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2015 ausgeführt, das Gutachten von Frau Dr. med. …vom 22. Juni 2015 sei plausibel und nachvollziehbar. Er stimme in allen Punkten zu.
Im Widerspruchsbescheid heißt es weiter, dass der Kläger nach alledem keinen Anspruch auf Festsetzung eines Grades von 50 v. H. infolge des Dienstunfalls vom 8. Februar 2013 mit entsprechender Gewährung von Unfallausgleich habe. Soweit in der Widerspruchsbegründung ausgeführt werde, dass Dr. med. … im nervenärztlichen Erstgutachten vom 17. Februar 2014 eine Gesamt-MdE von 50 v. H. infolge des Dienstunfalls vom 8. Februar 2013 festgestellt habe, werde auf die Vorgaben zur Festsetzung einer Gesamt-MdE in der Versorgungsmedizin-Verordnung hingewiesen. Auch habe Dr. med. … in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 die Beurteilung des ärztlichen Dienstes des Bundeseisenbahnvermögens für nachvollziehbar gehalten.
4. Mit Bescheid vom 24. Juni 2015, dem Kläger zugestellt am 27. Juni 2015, erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen weiteren Bescheid, wonach mit Ablauf des Monats Juni 2015 die Zahlung des Unfallausgleichs in Höhe von 177,00 EUR auf 132,00 EUR gemindert werde (Bl. 41-43 GA). Zur Begründung ist ausgeführt, dass nach dem fachärztlichen Gutachten von Frau Dr. med. …vom 22. Mai 2015 die unfallbedingte MdE seit dem Untersuchungstag (19. März 2015) noch 30 v. H. betrage. Dieser Auffassung habe sich auch der ärztliche Dienst des Bundeseisenbahnvermögens, Herr Dr. med. …, …, in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2015 angeschlossen.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 ließ der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Juni 2015 einlegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nach wie vor unter schweren posttraumatischen Belastungsstörungen als Folge des Dienstunfalls leide. Ein Befundbericht vom 28. Januar 2015 von Dr. med. …, Facharzt für psychotherapeutische Medizin, bei dem sich der Kläger seit dem Unfall in Behandlung befindet, wurde vorgelegt. Darin ist unter anderem ausgeführt: „Der bisherige Behandlungsverlauf war dabei insgesamt sehr wechselhaft und schwankend. Trotz wöchentlich durchgeführter Therapiesitzungen kam es (beim Kläger) bisher noch nicht zu einer durchgreifenden Besserung der schweren posttraumatischen Belastungsstörung.“ (Bl. 223 BA)
Die daraufhin von dem Beklagten eingeholte Stellungnahme vom 15. Juli 2015 von Dr. med. …, bei dem er dazu Stellung nahm, ob die Ausführungen des klägerischen Anwalts eine weiterhin bestehende MdE von 40 v. H. aufgrund von Dienstunfallfolgen begründeten, ergab, dass sich eine andere Beurteilung seiner Ansicht nach nicht begründen ließe (Bl. 234 BA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2015, zugestellt am 6. August 2015, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Juni 2015 zurück. Er führte aus, zu dem vom Kläger vorgelegten fachärztlichen Befundbericht eine Stellungnahme des leitenden Arztes der Dienststelle … des Bundeseisenbahnvermögens, Oberbahnarzt Dr. med. …, eingeholt zu haben. Dieser habe in seinen Ausführungen vom 15. Juli 2015 festgestellt, das Vorbringen vom 6. Juli 2015 sei nicht geeignet, weiter eine MdE von 40 v. H. Zu begründen. Das Gutachten von Dr. med. … vom 22. Mai 2015 sei ausführlich und durch die dokumentierte Befunderhebung einschließlich Testuntersuchungen gut begründet. Die gutachterlichen Bewertungen, insbesondere auch bezüglich der MdE seien schlüssig. Neue medizinische Aspekte ergäben sich aus den eingereichten Unterlagen nicht. Der Beklagte kommt daher zum Ergebnis, der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Grades der MdE als 30%. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (Bl. 44-48 GA).
5. Mit Schriftsatz vom 7. September 2015, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben mit den in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Anträgen:
I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Unfallausgleich aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 15. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 zu gewähren.
II.
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2015 im Verfahren Az. … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 wird aufgehoben.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass beim Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 8. Februar 2013 wegen der unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörungen eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von durchgehend bis auf Weiteres 50 v. H. vorliege. So sei der von dem Beklagten beauftragte Gutachter Dr. med. … in seinem Gutachten vom 17. Februar 2014 zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger liege aufgrund des Unfallereignisses eine Gesamt-MdE von 50 v. H. vor. Der Beklagte habe sich über dessen Beurteilung hinweggesetzt. Dies sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger befinde sich in permanenter Behandlung bei dem Facharzt Dr. med. …, der ebenfalls aufgrund seiner vielen Behandlungen zu dem Ergebnis gekommen sei, es sei von mindestens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. auszugehen. Der Beklagte habe, nachdem er offenkundig das Ergebnis ihres eigenen Gutachters Dr. med. … nicht habe akzeptieren wollen, Frau Dr. med. …mit einer Begutachtung beauftragt, welche in nicht nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt sei, beim Kläger liege vom 8. Februar 2013 bis 18. März 2015 eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. und ab 19. März 2015 und weiterhin von nur 30 v. H. vor. Diese Beurteilung sei gänzlich unschlüssig, da Frau Dr. med. … ihre Ansicht darauf stütze, dass der Kläger am Untersuchungstag von … nach … mit dem Auto gefahren sei und angegeben habe, einen Kriminalroman gelesen zu haben. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 25. September 2015 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung werden im Wesentlichen die in den Widerspruchsbescheiden gemachten Ausführungen wiederholt. Ergänzend wird unter anderem ausgeführt, nach Auffassung des Beklagten wiesen die fachärztlichen Beurteilungen im Gutachten von Dr. med. … vom 17. Februar 2014 mit ergänzender Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 und dem Gutachten von Dr. med. … vom 22. Mai 2015 keine erkennbaren Mängel auf, sie seien sachverständig und plausibel. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei daher entbehrlich.
6. Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Regierung Mittelfranken, Versorgungsamt …, vom 12. August 2015 wurde gegenüber dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. In der Begründung heißt es „Der GdB wurde nach der versorgungsärztlichen Auswertung aller dokumentierten medizinischen Befunde beurteilt. Die Beurteilung richtet sich nach den ‘Versorgungsmedizinischen Grundsätzen‘ (…) Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen liegen der versorgungsärztlichen Beurteilung nachstehende Gesundheitsstörungen vor:
1. Posttraumatische Belastungsstörung mit kognitiver Beeinträchtigung, depressive Verstimmung (Einzel-GdB: 50)
2. Bluthochdruck (Einzel-GdB: 10)
3. Funktion Behinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB: 10)
4. Diese Gesundheitsstörungen bedingen einen Gesamt-GdB von 50.“
Aus den beigezogenen Unterlagen des Zentrums Bayern Familie und Soziales ergibt sich, dass die ärztliche Stellungnahme nach Aktenlage erfolgte (Bl. 34 ZBFS-Akte). Aus den Unterlagen ergibt sich zudem, dass folgende Unterlagen vom Kläger vorgelegt worden sind: Der ärztliche Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung …Kliniken GmbH vom 20. August 2013, ein Befundbericht von Dr. med. … vom 30. April 2015, ein Bericht von Dr. … vom 3. Juni 2015 sowie das nervenärztliche Gutachten von Dr. med. … vom 17. Februar 2014. Aus den beigezogenen Unterlagen wird die Vorlage weiterer Stellungnahmen nicht ersichtlich.
7. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 ließ der Kläger erwidern, er habe das Unfallereignis bis zum heutigen Tage nicht verarbeitet. Er leide noch ganz erheblich unter den posttraumatischen Belastungsstörungen. Er sei einmal wöchentlich in Behandlung bei dem Facharzt Dr. med. … Auch dieser sei der Ansicht, dass beim Kläger weiterhin von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. auszugehen sei. Dr. med. … habe sich in seiner Stellungnahme vom 26. September 2015 auch mit dem Gutachten von Frau Dr. med. … auseinandergesetzt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass deren Ausführungen fehlerhaft seien. Herr Dr. med. … habe höherrangige Erkenntnisse, da er den Kläger allwöchentlich behandle und demzufolge das Krankheitsbild wesentlich besser einschätzen könne als Frau Dr. med. … Es sei daher unerlässlich, dass seitens des Gerichts ein neutrales Gutachten zum Beweis dafür eingeholt werde, dass beim Kläger unfallbedingt auf Dauer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. vorliege. Dieser Beweisantrag werde ausdrücklich gestellt. Auf die beiliegende fachärztliche Stellungnahme vom 26. September 2015 wird Bezug genommen (Bl. 65 GA). Ergänzend wurde ein Bescheid des Versorgungsamtes vom 12. August 2015 vorgelegt. Aus diesem ergebe sich, dass beim Kläger die unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörungen schon zu einem Einzel-GdB von 50 geführt hätten. Auch aus diesem Bescheid werde deutlich, dass der Kläger massiv unter der unfallbedingten Belastungsstörung leide.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2016 trug der Kläger weiter vor, dass sich der Zustand des Klägers in keiner Weise verbessere. Er leide nach wie vor infolge des Dienstunfalls unter nahezu unveränderten schweren posttraumatischen Belastungsstörungen. Auf den beigefügten fachärztlichen Befundbericht vom 26. Februar 2016 von Dr. med. … wird Bezug genommen (B. 80 GA). Zudem ließ der Kläger mitteilen, er habe sich nunmehr auf eigene Kosten zur Behandlung in eine Naturheilpraxis in … begeben. Die dortige Behandlungsdauer dauere schon seit ca. einem Jahr an, habe jedoch keine Besserung gebracht.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 teilte der Klägervertreter mit, der Kläger sei aufgrund der unfallbedingten schweren posttraumatischen Belastungsstörungen nicht in der Lage den Gerichtstermin am 25. Januar 2017 persönlich wahrzunehmen. Dabei verwies er auf das beigefügte Attest des Facharztes für psychotherapeutische Medizin, Dr. med. … vom 2. Januar 2017. Darin heißt es, der Kläger befinde sich seit dem 27. Februar 2013 fortlaufend in seiner psychotherapeutischen Behandlung. Bei dem Kläger bestehe als Folge des Dienstunfalls vom 8. Februar 2013 weiterhin eine schwere posttraumatische Belastungsstörung. Er sei durch diese schwere seelische Krankheit psychisch massiv beeinträchtigt und in „keinster“ Weise belastbar. Es sei ihm aus diesem Grund auch nicht möglich, an der angesetzten Gerichtsverhandlung teilzunehmen, da ihn diese psychisch viel zu sehr belasten würde und zu einer völligen psychischen Dekompensation führen könnte. Auf das entsprechende Attest wird Bezug genommen (Bl. 87 BA). Der Klägervertreter führt aus, durch die Einvernahme des behandelnden Arztes bzw. ein neutrales gerichtliches Gutachten könne der Nachweis geführt werden, dass der Kläger unfallbedingt erwerbsgemindert sei, ausgehend von einem Grade vom mindestens 50 v. H. Die Einholung eines neutralen gerichtlichen Gutachtens sei für das Verfahren unerlässlich.
In der mündlichen Verhandlung stellt der Klägervertreter folgenden Hilfsbeweisantrag:
Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger unfallbedingt seit dem Unfallereignis ein Grad der Erwerbsminderung von 50 vorliegt, wird beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nach Auswahl des Gerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtssowie beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2017 Bezug genommen.
Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.
1. Der Klageantrag Nummer I. ist als Verpflichtungsklage zulässig, der Klageantrag Nummer II. als Anfechtungsklage. In beiden Fällen wurde das nach § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2015 wurde am 5. August 2015, der Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2015 am 6. August 2015 zugestellt. Mit Klageeingang am 7. September 2015 wurde die Klagefrist gewahrt, da der 5. bzw. 6. September 2015 auf ein Wochenende fielen und sich daher die Klagefrist bis zum 7. September 2015 verlängerte, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 193 BGB.
2. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Höhe von 50 v. H. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Unfallausgleichs aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. ist unbegründet, da dem Kläger ein Anspruch in dieser Höhe nicht zusteht und er durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes daher nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO (a). Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 24. Juni 2015 ist ebenfalls unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (b).
a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält ein Beamter, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25% gemindert ist, einen Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert. Dabei bestimmt sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben, § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.
Beim Kläger wurde mit Bescheid vom 13. Februar 2013 das Überfahren einer Suizidantin im Rahmen seiner Tätigkeit als Triebfahrzeugführer als Dienstunfall anerkannt. Es ist unstrittig, dass der Kläger durch diesen Dienstunfall in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert ist. Zwischen den Beteiligten ist jedoch streitig, in welcher Höhe der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Der Beklagte ist nach Einholung verschiedener Gutachten zur Auffassung gelangt, dass die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit 40 v. H. vom Ereignis des Dienstunfalls an bis Ende Juni 2015 beträgt. Der Kläger ist hingegen aufgrund der Aussagen des Gutachtens von Dr. med. … vom 17. Februar 2014, des Bescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales sowie Berichten seines Facharztes für psychotherapeutische Medizin, Dr. med. …, der Auffassung, dass die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit 50 v. H. beträgt. Das Gericht ist nach Prüfung der Gutachten zu der Überzeugung gelangt, dass die Bemessung der Höhe des Unfallausgleichs an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. ab Eintritt des Dienstunfalls bis zum Erlass des Bescheides am 24. Juni 2015 rechtmäßig ist. Das Gericht legt hierbei die Feststellungen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen als Orientierungsmaßstab zugrunde. Diese werden auf Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze evidenzbasierter Medizin erstellt und fortentwickelt, vgl. Einleitung der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV). Die Verordnung regelt die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen und dient als Anhaltspunkt sowie antizipiertes Sachverständigengutachten auch für den Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit, soweit sie damit im Einklang stehen (BayVGH, B.v. 1.2.2013 - 3 ZB 11.1166; BayVGH, B. v. 22.10.2015 - 3 ZB 13.1258).
In dem Gutachten von Dr. med. …, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Februar 2014 kommt dieser zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine mittelschwere posttraumatische Persönlichkeitsveränderung vorliegt, die aus Sicht des nervenärztlichen Fachgebietes eine MdE von 40% begründet (Bl. 73, 74 BA). Zudem erkennt er eine leichte kognitive Beeinträchtigung beim Kläger mit einer zusätzlichen MdE von 10% an, die er den 40% zuschlägt, so dass er zu einer Gesamt-MdE von 50% kommt. In Anbetracht dessen, dass nach Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 - versorgungsmedizinische Grundsätzen - in Teil A Ziff. 3 a festgehalten ist, dass bei Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle Funktionsbeeinträchtigungen die einzelnen Werte nicht addiert werden dürfen, sondern die Auswirkungen der Einzelfunktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung zueinander für die Bestimmung der Gesamt-GdS maßgebend sind, erkannte der stellvertretende leitende Arzt der Dienststellen …, Dr. med. … …, dem Kläger nur eine MdE von 40 v . H. zu, ohne inhaltliche Bedenken gegen das Gutachten von Dr. med. … zu haben (Bl. 78 BA). Dieser erläuterte in einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2014, dass er die vorliegende Gedächtnisstörung des Klägers als zusätzliches Risiko und daher als zusätzliche Beeinträchtigung auffasse, er jedoch der Argumentation, dass die diagnostizierte leichte kognitive Beeinträchtigung als Symptom der posttraumatischen Belastungsstörung aufzufassen sei, durchaus zugänglich ist. In diesem Fall würde er der Festlegung der MdE auf 40% nicht widersprechen (Bl. 17 f. BA). Auch aus der Stellungnahme des leitenden Arztes der Dienststelle … Dr. med. … geht hervor, dass dieser eine MdE von 40% für angemessen hält. Schließlich gelangt auch Frau Dr. med. … in ihrem ausführlichen Gutachten vom 30. Januar 2015 zu der Auffassung, dass beim Kläger ursprünglich eine MdE von 40% vorlag (Bl. 177 - 194 BA). Ihr Gutachten wurde dabei neben einer eigenen Untersuchung auf Grund der vorliegenden Aktenlage unter Berücksichtigung der fremden Stellungnahmen getroffen. Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Auch das Gutachten von Dr. med. … … vom 17. Februar 2014 ist seinem Inhalt nach nachvollziehbar. Der Schlussfolgerung hingegen, eine MdE von 50 v. H. anzunehmen, folgt das Gericht nicht. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass Teil A Ziff. 3 a Anlage zu § 2 VersMedV im Rahmen der Gesamtbildung des Grads der Schädigungsfolgen eine reine Addition der Einzelgrade zwar verbietet, in Ziff. 3 d jedoch ausdrücklich klarstellt, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können. Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können sowohl voneinander unabhängig sein (Ziff. 3 d aa) als auch sich überschneiden (Ziff. 3 d cc). Die konkrete Bewertung muss dabei stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2013 - 3 ZB 11.1166; BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 3 ZB 13.1258).
Aus den Gutachten, auch aus dem Gutachten von Dr. med. … …, lassen sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die kognitive Beeinträchtigung von derartiger Schwere ist, dass sie die MdE erhöht. So kommt auch letzteres Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine mittelschwere posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Eine MdE bzw. GdS von mind. 50 v. H. ist nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Teil B Nr. 3.7 Anlage zu § 2 VersMedV, jedoch erst bei schweren Störungen wie z.B. schweren Zwangskrankheiten vorgesehen. Hierzu führt das besagte Gutachten jedoch nichts aus, so dass bei Zugrundelegung der in dem Gutachten festgestellten Symptome eine MdE von 40 v. H. nachvollziehbar ist, nicht jedoch eine darüber hinausgehende Erwerbsfähigkeitsminderung. Dieses Ergebnis entspricht auch dem in Teil A Ziff. 3 d ee Anlage zu § 2 VersMedV enthaltenen Grundsatz, dass zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen. Auch Herr Dr. med. … geht in seinem Gutachten von einer leichter kognitiven Beeinträchtigung aus. Ein Ausnahmefall ist weder dargelegt, noch ersichtlich.
An der Schlüssigkeit der Gutachten, die nach Überzeugung des Gerichts eine MdE von 40 v. H. begründen, ändert der Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 12. August 2015 nichts. Für die Erstellung des Bescheides hat die Behörde den Kläger nicht nochmals untersuchen lassen. Vielmehr hat sie den Grad der Behinderung nur nach den dokumentierten medizinischen Befunden beurteilt. Aus den beigezogenen Behördenakten ergibt sich, dass dem Zentrum Bayern Familie und Soziales das Gutachten von Dr. med. … … vom 17. Februar 2014, der ärztliche Entlassungsbericht vom 20. August 2013, ein Bericht von Dr. med. … und von Dr. med. …, Facharzt für Allgemeinmedizin zugrunde lag. Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales lagen zur Beurteilung hingegen nicht vor die zweite Stellungnahme von Dr. med. … vom 2. Oktober 2014, die Stellungnahmen von Dr. med. … vom 28. März 2014 und vom 28. Oktober 2014, ebensowenig wie das Zweitgutachten von Dr. med. …vom 22. Mai 2015, so dass bereits die weniger ausführlichen Befundgrundlagen das - weniger fundierte - Ergebnis des Zentrums Bayern Familie und Soziales begründen. Aufgrund der geringeren Fundiertheit ist es schon nicht geeignet, die MdE von 40 v. H. in Frage zu stellen. Auch die Befundberichte von Dr. med. … sind nicht geeignet, die obigen Gutachten in Frage zu stellen und eine MdE von 50 v. H. zu Grunde zu legen. Diese Befundberichte setzen sich nicht mit den von der Beklagten eingeholten Gutachten auseinander. Sie stellen nur eine andere These auf, ohne sich dabei mit den Ausführungen in den o.g. Gutachten detailliert auseinanderzusetzen oder objektiv überprüfbare Maßstäbe zu benennen, an denen die Diagnose und vor allem der Schweregrad der MdE festgemacht werden. Wie Dr. med. … in seinem Gutachten vom 26. September 2015 zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger weiterhin eine MdE von 50 v. H. vorliege, ist nicht nachvollziehbar dargelegt; so findet beispielsweise schon keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Beschwerden des Klägers statt.
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag war bereits deswegen nicht stattzugeben, da es sich hierbei nicht um einen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO handelte. Ein solcher Beweisantrag ist nur ein Antrag, der zum Beweis bestimmter Tatsachen bestimmte Beweismittel benennt, §§ 98 VwGO, 403 ZPO. Die Frage, ob beim Kläger unfallbedingt seit dem Unfallereignis ein Grad der Erwerbsminderung von 50 vorliegt, stellt jedoch keine Tatsache, sondern eine rechtliche Bewertung dar. Mangels einer unter Beweis gestellten Beweistatsache ist der Antrag daher untauglich und war schon aus diesem Grunde abzulehnen. Der Beweisantrag war aber auch deswegen abzulehnen, da über Art und Anzahl der einzuholenden Sachverständigengutachten das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, § 98 VwGO, § 412 ZPO. Nachdem die bereits von der Beklagtenseite eingeholten Gutachten keine erkennbaren Mängel aufweisen oder sonstiger Anlass zu Zweifeln besteht (vgl. Darlegungen oben), kann sich das Gericht auf die bereits von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und deren Ausführungen stützen. Dabei ist zu beachten, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel darstellen, da sie vorliegend inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind. Die von der Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind damit grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen, BVerwG, U.v. 15.4.1964 - VI C 45.61.
b) Der Bescheid vom 24. Juni 2015 ist ebenfalls rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist. Dem Kläger steht mit Ablauf des Monats Juni 2015 die Zahlung eines Unfallausgleichs nur noch aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30. v. H. zu.
Die Voraussetzungen für die Neufeststellung des Unfallausgleichs liegen vor. Nach § 35 Abs. 3 BeamtVG wird der Unfallausgleich neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Minderung oder Erhöhung des Grades der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 v. H. voraussichtlich länger als sechs Monate anhalten wird (BeamtVGVwV I. Allgemeine Verwaltungsvorschrift, Tz.35.3.1 Satz 4). Dies setzt voraus, dass sich der durch den Dienstunfall eingetretene Gesundheitszustand tatsächlich auch geändert hat, nicht lediglich dessen ärztliche Beurteilung, (BVerwG, B.v. 16.9.1980 - 6 B 44.80; BayVGH U.v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426; BayVGH B.v. 7.1.2015 - 3 ZB 12.1391). Nach Ziff. 35.3.4 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz tritt die Minderung des Unfallausgleichs mit Ablauf des Monats ein, in dem der Änderungsbescheid zugestellt wird.
In ihrem Gutachten vom 22. Mai 2015 kommt die Gutachterin Dr. med. … zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zu den bisherigen Beurteilungen eine Änderung bei den Unfallfolgen eingetreten ist. Danach hat sich der psychische Befund des Klägers gebessert. Eine in deutlicher Rückbildung befindliche posttraumatische Belastungsstörung wurde diagnostiziert. Die von der Gutachterin erzielten Untersuchungsbefunde erlauben keine MdE von mehr als 30 v. H. Die von der Beklagten hierzu eingeholte Stellungnahme von Dr. med. … hält das Gutachten für plausibel und nachvollziehbar. Das Gericht folgt den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Gutachtens. Es ist nachvollziehbar und weist keine offen erkennbaren Mängel auf. Der Gutachterin lagen die bis dahin erhobenen Atteste und Gutachten vor, die sie ihrer Untersuchung auch zu Grunde gelegt hat. Aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers hat die Gutachterin zudem einen umfassenden Untersuchungsbefund erstellt. Die Folgerungen beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen sowie auf Befunden, die nachvollziehbar im Gutachten angegeben sind. Weder die Arztberichte von Dr. med. … (dazu bereits oben unter 2. a) noch die Behauptungen des klägerischen Anwalts können das Gutachten durchgreifend in Frage stellen. So sind gerade auch die vom klägerischen Anwalt bemängelten Folgerungen nachvollziehbar. Es ist einsichtig, dass es gegen eine schwere posttraumatische Belastungsstörung spricht, wenn der Kläger in seiner Freizeit Krimis liest und sich dadurch freiwillig emotionalen Belastungen aussetzt anstatt die Konfrontation mit negativen Lebensereignissen zu vermeiden. Ebenso ist die Schlussfolgerung einleuchtend, dass ein Autofahrer keine relevante kognitive Störung hat, weil zum Autofahren ein gewisses Reaktionsvermögen unerlässlich ist, da andernfalls Unfälle die zwingende Folge wären. Darüber hinaus entspricht eine Verbesserung der psychischen Folgen auch dem Regelverlauf der posttraumatischen Belastungsstörung. So nehmen die Beschwerden grundsätzlich im zeitlichen Verlauf und unter Therapie an Intensität ab, vgl. Schneider/Nugel in NJW 2014, 2977 (2981). Auch hält Dr. med. … bereits in seinem (Erst-)Gutachten vom 17. Februar 2014 fest, dass posttraumatische Belastungsstörungen im Rahmen weiterer therapeutischer Bemühungen auch einen natürlicherweise günstigen Verlauf nehmen können. Ebenso hält Dr. med. … in ihrem Gutachten fest, dass psychoreaktive Erkrankungen in der Regel einen Decrescendoeffekt haben, also ein weiterer Rückgang der Symptomatik zu erwarten ist. Auch vor diesem Hintergrund ist das von Dr. med. …gefundene Ergebnis, dass im Vergleich zu den bisherigen Beurteilungen eine Änderung eingetreten ist und nur noch eine MdE von 30 v. H. vorliegt, nachvollziehbar und schlüssig. Auch hier erübrigt sich daher die Einholung eines weiteren Gutachtens. Die hierzu oben unter 2.a) gemachten Ausführungen sind übertragbar.
Da der Bescheid dem Kläger am 27. Juni 2015 zugestellt wurde, war die Minderung des Unfallausgleichs - wie vorliegend geschehen - mit Ablauf des Monats Juni 2015 anzusetzen.
Nach alledem sind die Klagen unbegründet und abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.