Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 3 CE 18.2248

published on 28/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 3 CE 18.2248
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht als Folge der einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin festgestellt, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat.

1. Die im Jahr 1963 geborene Antragstellerin steht als Verwaltungsoberinspektorin im Stadtjugendamt in den Diensten der Antragsgegnerin. Da sie seit dem 23. Februar 2016 dienstunfähig erkrankt war, ordnete die Antragsgegnerin zunächst mit Schreiben vom 10. Mai 2017 deren allgemeinärztliche Untersuchung durch eine Amtsärztin an. Nach Durchführung dieser Untersuchung und auf Verlangen der Amtsärztin forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 22. März 2018 auf, am 19. April 2018 eine amtsärztliche Zusatzbegutachtung im nervenärztlichen (d.h. im neurologisch-psychiatrischen) Bereich durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 11. April 2018 setzte die Antragsgegnerin wegen terminlicher Verhinderung der Antragstellerin einen neuen Untersuchungstermin am 15. Mai 2018 fest. Am 14. Mai 2018 stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freistellung der Antragstellerin von der Untersuchungspflicht. Den Untersuchungstermin am 15. Mai 2018 nahm die Antragstellerin nicht wahr. In ihrer Antragserwiderung vom 7. Juni 2018 führte die Antragsgegnerin aus, dass die Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 durch das zwischenzeitliche Verstreichen des Untersuchungstermins obsolet geworden sei. Auf Basis dieser Anordnung werde die Antragsgegnerin keinen neuen Untersuchungstermin ansetzen, da die Terminierung Teil der Untersuchungsanordnung gewesen sei. Der Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Antragspartei widersprach die Antragsgegnerin.

2. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 zu Recht festgestellt, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat.

Folgende Grundsätze über die Behandlung einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung im Klageverfahren gelten aufgrund der im Ausgangspunkt gleichen Interessenlage gelten für einen Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich entsprechend (BayVGH, B.v. 1.12.2003 - 3 CE 03.2098 - juris Rn. 17; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 161 Rn. 35; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 161 Rn. 8, 29a):

Im Gegensatz zur übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 161 Abs. 2 VwGO) ist die einseitige Erledigungserklärung unter Widerspruch des Beklagten gesetzlich nicht geregelt. Da in dieser Konstellation der Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran hat, unter Freistellung der ihn bei einer Klagerücknahme treffenden Kostenlast (§ 155 Abs. 2 VwGO), den Prozess gleichwohl zu beenden, ist die einseitige Erledigungserklärung von der Rechtsprechung als eigenes Prozessrechtsinstitut anerkannt (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 113; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 161 Rn. 27). Sie führt nach ständiger Rechtsprechung zu einer Änderung des Streitgegenstandes. An die Stelle des durch die ursprüngliche Klage bestimmten Streitgegenstandes tritt der Streit über die Feststellung, dass sich das Hauptsacheverfahren erledigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.1969 - VIII C 37, 38.67 - BVerwGE 31, 318/319 - juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 12.3.1996 - 1 S 2856/95 - DÖV 1996, 792 - juris Rn. 13; Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 20). Der Sache nach stellt dies eine Klageänderung eigener Art (sui generis) dar, die nicht den Einschränkungen nach §§ 91, 142 VwGO unterworfen ist (stRspr; u.a. BVerwG, U.v. 12.4.2001 - 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149 - juris Rn. 12; U.v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 S. 16 m.w.N. - juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 25.4.1989 - 9 C 61.88 - juris Rn. 10).

Widerspricht der Beklagte der Erledigungserklärung mit der Begründung, es sei keine Erledigung eingetreten, ist umstritten, ob für die Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Klage zum Zeitpunkt der Erledigung zulässig gewesen sein muss (verneinend: vgl. BVerwG, U.v. 31.10.1990 - 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 - juris Rn. 20; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 Rn. 150 ff. m.w.N.; Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, P.III.4. Rn. 47; Kremer, NVwZ 2003, 797/802 m.w.N.; bejahend: BVerwG, U.v. 25.4.1989 - 9 C 61.88 - BVerwGE 82, 41/43 - juris Rn. 10; offengelassen: BVerwG, U.v. 12.4.2001 - 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149/151 - juris Rn. 13).

Widerspricht der Beklagte der Erledigungserklärung, weil er trotz der Erledigung eine Sachentscheidung über die belastende Maßnahme anstrebt, muss ein berechtigtes Interesse auf Seiten des Beklagten an einer Sachentscheidung vorliegen. Nur dann prüft das Gericht sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der ursprünglich erhobenen Klage.

Gemessen daran, ist die bloße Feststellung der Erledigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ohne die Prüfung, ob der ursprüngliche Eilantrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, nicht zu beanstanden. Denn zwischen den Beteiligten steht zum einen außer Streit, dass sich das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erledigt hat (2.1.), zum anderen liegt kein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin an einer Sachentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor (2.2.).

2.1. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich erledigt.

Darüber herrscht unter den Beteiligten auch Einigkeit - schließlich beantragte auch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 festzustellen, „dass sich die Hauptsache durch Zeitablauf erledigt hat (…)“ - selbst wenn konträre Auffassungen über das zur Erledigung führende Ereignis bestehen.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Erledigung eines Verwaltungsaktes - unabhängig von einem Verzichtswillen - an, wenn alle Beteiligten übereinstimmend einen Verwaltungsakt als obsolet ansehen und konsensual davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 4 C 11.97 - NVwZ 1998, 729; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 209a). Dieser Rechtsgedanke kann in gleicher Weise auf die Untersuchungsanordnung als selbstständige Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO übertragen werden, da auch der Verfahrenshandlung die Steuerungsfunktion verloren geht, wenn die Beteiligten dieser übereinstimmend keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen. So verhält es sich hier.

Alle Beteiligten sahen übereinstimmend die Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 als obsolet an und gingen übereinstimmend davon aus, dass die Sach- und Rechtslage auf Grundlage einer neuen Untersuchungsanordnung zu beurteilen ist. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie auf Basis der Anordnung vom 22. März 2018 keinen neuen Untersuchungstermin ansetzen werde, weil die Terminierung Teil der Untersuchungsanordnung gewesen, und sie daher „obsolet“ geworden sei. Damit bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass sie zum einen die Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 als nicht mehr geeignete Grundlage für die Anordnung einer amtsärztlichen Zusatzbegutachtung im nervenärztlichen Bereich ansieht, zum anderen eine amtsärztliche Untersuchung nur auf der Grundlage einer neuen Anordnung und damit einer neuen „Geschäftsgrundlage“ erfolgen kann. Im Gegenzug gab die Antragstellerin mit ihrer Erledigungserklärung vom 25. Juni 2018 unter Hinweis auf die „Zusicherung“ der Antragsgegnerin ebenfalls zu erkennen, dass der Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 keine rechtliche Wirkung mehr beigemessen wird. Konsequenterweise erließ die Antragsgegnerin daraufhin unter dem 18. Juli 2018 eine weitere Untersuchungsanordnung, gegen die die Antragstellerin mit ihrem neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 19. September 2018 vorging. Damit stellten sich die Beteiligten bewusst auf eine neue, veränderte Sach- und Rechtslage ein, die sie ihrem weiteren Verhalten nunmehr zugrunde legen. Die Rechtsordnung hält die Beteiligten insofern nicht an einer von ihnen als „erledigt“ angesehenen Verfahrenshandlung fest (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 4 C 11.97 - NVwZ 1998, 729 - juris Rn. 17).

Nach alledem kann offen bleiben, ob sich die Untersuchungsanordnung bereits durch das Verstreichen des Untersuchungstermins am 15. Mai 2018 erledigt hat. Dies erscheint zweifelhaft, weil die Erledigung einer selbstständigen Verfahrenshandlung durch Zeitablauf nur dann eintreten kann, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt der Verfahrenshandlung gehört (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2013 - 3 CE 11.2345 - juris Rn. 18; B.v. 22.9.2015 - 3 CE 15.1042 - juris Rn. 24; zum Verwaltungsakt: BVerwG, B.v. 27.7.2005 - 6 B 37.05 - juris Rn. 6). Durch die mit Schreiben vom 11. April 2018 erfolgte Terminverlegung (auf den 15. Mai 2018) wurde die eigentliche Untersuchungsanordnung jedoch von der ursprünglich gleichzeitigen Fristbestimmung entkoppelt.

Aber selbst wenn sich die Vorstellung der Antragsgegnerin hinsichtlich einer Erledigung durch Terminablauf infolge eines Rechtsirrtums gebildet haben sollte, ist dies für ihr tatsächliches Verhalten, der Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 keine Bedeutung mehr zuzumessen, unerheblich (BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 4 Ć 11.97 - NVwZ 1998, 729).

2.2. Mangels berechtigten Interesses hat die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO unbegründet war.

Zwar wird grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen in einem Klageverfahren in analoger Anwendung der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dem Beklagten zugebilligt, durch die Aufrechterhaltung seines Klagabweisungsantrags eine Sachentscheidung gegen den Willen des Klägers zu erzwingen (BVerwG, U.v. 3.6.1988 - 8 C 66/86 - BayVBl 1988, 602 - juris Rn. 6; B.v. 29.9.1988 - 7 B 185.87 - BayVBl 1989, 217 - juris Rn. 7 und U.v. 31.10.1990 - 4 C 7/88 - DVBl 1991, 214 - juris Rn. 19). Im Verfahren wegen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO; § 123 VwGO) kommen diese für das Klageverfahren entwickelten Rechtsgrundsätze aber wegen seines summarischen Charakters grundsätzlich nicht zum Tragen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1995 - 7 VR 16.94 - DVBl 1995, 520 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 21.08.1986 - 4 CE 86.01907 - BayVBl 1986, 758; VGH BW, B.v. 12.3.1996 - 1 S 2856/95 - DÖV 1996, 792 m.w.N. - juris Rn. 18). Einstweilige Rechtsschutzverfahren sind nicht dafür gedacht, durch feststellende Entscheidungen streitig gewesene Fragen zu klären (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 Rn. 167), denn bindende Feststellungen stellen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Systemwidrigkeit dar (Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 27, 29a).

Ein Sachprüfungsanspruch der Antragsgegnerin ist auch deshalb nicht anzuerkennen, weil § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Anwendung findet. Das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, kann in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der vorläufigen Sicherung eines Rechts oder Regelung eines Rechtsverhältnisses; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer vollstreckbaren behördlichen Verfahrenshandlung (vgl. zur Ersatzvornahme: BayVGH, B.v. 16.8.2012 - 8 CE 11.2759 - BayVBl 2013, 607 - juris Rn. 19). Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache herbeizuführen, ist aber gerade Sinn der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; sie ist daher nur in einem Hauptsacheverfahren möglich (Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 161 Rn. 35 § 113 Rn. 8; BVerwG, B.v. 27.1.1995 - 7 VR 16.94 - NVwZ 1995, 586 - juris Rn. 27). Ist es der Antragstellerin verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Anordnung klären zu lassen, so kann aus Gründen der Waffengleichheit für die Antragsgegnerin nichts anderes gelten. Hinzu kommt, dass die handelnde Behörde insoweit auch nicht schutzbedürftig ist, weil sie die Rechtmäßigkeit ihrer Maßnahme selbst zu verantworten hat und nicht wie der rechtsschutzsuchende Bürger in den Verwaltungsprozess zur Abwehr einer hoheitlichen Maßnahme gedrängt wird (Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 161 Rn. 32). Der Hoheitsträger kann die erledigte Verfahrenshandlung jederzeit - wie getan - erneut erlassen, ohne auf die gerichtliche Klärung der Voraussetzungen angewiesen zu sein.

Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden nie zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung komme, obgleich ein dringendes Interesse daran bestehe. Diese Ansicht wird bereits dadurch widerlegt, dass das Verwaltungsgericht über den zwischenzeitlich neu gestellten Eilantrag der Antragstellerin vom 19. September 2018 mit Beschluss vom 16. November 2018 (M 5 E 18.4661 - juris) in der Sache entschieden hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. § 161 Abs. 2 VwGO, der eine Kostenverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten ermöglicht, bezieht sich nur auf die Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und ist auf den vorliegenden Fall der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung nicht anwendbar (BVerwG, U.v. 1.9.2011 - 5 C 21.10 - juris Rn. 18). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind auch die Kosten des Verfahrens nicht durch das Verschulden der Antragstellerin entstanden (§ 155 Abs. 4 VwGO). Der Vortrag der Antragsgegnerin, die späte Einreichung des Eilantrags habe ohne Not zu einem zwangsläufigen Verstreichen des angeordneten Untersuchungstermins vor der Befassung des Gerichts geführt, verfängt schon deshalb im Ansatz nicht, da die Nichtwahrnehmung des Termins - wie aufgezeigt - nicht allein ursächlich zur Erledigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes geführt hat. Als ebenfalls nicht tragfähig erweist sich der Einwand, die Antragstellerin würde ein Verschulden im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO treffen, weil sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ohne vorgerichtliche Klärung ihrer Rechtmäßigkeitsbedenken gestellt habe. Die Antragstellerin nutzte damit lediglich die ihr durch die Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten. Durch den Erlass der Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 und anschließende Terminfestsetzung gab die Antragsgegnerin hinreichend Veranlassung zur Stellung des Eilantrags (Rechtsgedanke des § 156 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist. In Fällen einer einseitigen Erledigungserklärung bemisst sich der Streitwert nach dem Wert der für erledigt erklärten Hauptsache und nicht (nur) nach dem Betrag der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten (BayVGH, B.v. 20.01.2016 - 10 CE 15.764 - NVwZ-RR 2016, 478 - juris Rn. 9 ff.).

5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 29/01/2016 00:00

Tenor Unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 22/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2015
published on 16/11/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, als Verwa
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Annotations

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.

(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.