Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht als Folge der einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin festgestellt, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat.

1. Die im Jahr 1963 geborene Antragstellerin steht als Verwaltungsoberinspektorin im Stadtjugendamt in den Diensten der Antragsgegnerin. Da sie seit dem 23. Februar 2016 dienstunfähig erkrankt war, ordnete die Antragsgegnerin zunächst mit Schreiben vom 10. Mai 2017 deren allgemeinärztliche Untersuchung durch eine Amtsärztin an. Nach Durchführung dieser Untersuchung und auf Verlangen der Amtsärztin forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 22. März 2018 auf, am 19. April 2018 eine amtsärztliche Zusatzbegutachtung im nervenärztlichen (d.h. im neurologisch-psychiatrischen) Bereich durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 11. April 2018 setzte die Antragsgegnerin wegen terminlicher Verhinderung der Antragstellerin einen neuen Untersuchungstermin am 15. Mai 2018 fest. Am 14. Mai 2018 stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freistellung der Antragstellerin von der Untersuchungspflicht. Den Untersuchungstermin am 15. Mai 2018 nahm die Antragstellerin nicht wahr. In ihrer Antragserwiderung vom 7. Juni 2018 führte die Antragsgegnerin aus, dass die Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 durch das zwischenzeitliche Verstreichen des Untersuchungstermins obsolet geworden sei. Auf Basis dieser Anordnung werde die Antragsgegnerin keinen neuen Untersuchungstermin ansetzen, da die Terminierung Teil der Untersuchungsanordnung gewesen sei. Der Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Antragspartei widersprach die Antragsgegnerin.

2. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 zu Recht festgestellt, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat.

Folgende Grundsätze über die Behandlung einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung im Klageverfahren gelten aufgrund der im Ausgangspunkt gleichen Interessenlage gelten für einen Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich entsprechend (BayVGH, B.v. 1.12.2003 - 3 CE 03.2098 - juris Rn. 17; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 161 Rn. 35; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 161 Rn. 8, 29a):

Im Gegensatz zur übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 161 Abs. 2 VwGO) ist die einseitige Erledigungserklärung unter Widerspruch des Beklagten gesetzlich nicht geregelt. Da in dieser Konstellation der Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran hat, unter Freistellung der ihn bei einer Klagerücknahme treffenden Kostenlast (§ 155 Abs. 2 VwGO), den Prozess gleichwohl zu beenden, ist die einseitige Erledigungserklärung von der Rechtsprechung als eigenes Prozessrechtsinstitut anerkannt (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 113; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 161 Rn. 27). Sie führt nach ständiger Rechtsprechung zu einer Änderung des Streitgegenstandes. An die Stelle des durch die ursprüngliche Klage bestimmten Streitgegenstandes tritt der Streit über die Feststellung, dass sich das Hauptsacheverfahren erledigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.1969 - VIII C 37, 38.67 - BVerwGE 31, 318/319 - juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 12.3.1996 - 1 S 2856/95 - DÖV 1996, 792 - juris Rn. 13; Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 20). Der Sache nach stellt dies eine Klageänderung eigener Art (sui generis) dar, die nicht den Einschränkungen nach §§ 91, 142 VwGO unterworfen ist (stRspr; u.a. BVerwG, U.v. 12.4.2001 - 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149 - juris Rn. 12; U.v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 S. 16 m.w.N. - juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 25.4.1989 - 9 C 61.88 - juris Rn. 10).

Widerspricht der Beklagte der Erledigungserklärung mit der Begründung, es sei keine Erledigung eingetreten, ist umstritten, ob für die Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Klage zum Zeitpunkt der Erledigung zulässig gewesen sein muss (verneinend: vgl. BVerwG, U.v. 31.10.1990 - 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 - juris Rn. 20; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 Rn. 150 ff. m.w.N.; Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, P.III.4. Rn. 47; Kremer, NVwZ 2003, 797/802 m.w.N.; bejahend: BVerwG, U.v. 25.4.1989 - 9 C 61.88 - BVerwGE 82, 41/43 - juris Rn. 10; offengelassen: BVerwG, U.v. 12.4.2001 - 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149/151 - juris Rn. 13).

Widerspricht der Beklagte der Erledigungserklärung, weil er trotz der Erledigung eine Sachentscheidung über die belastende Maßnahme anstrebt, muss ein berechtigtes Interesse auf Seiten des Beklagten an einer Sachentscheidung vorliegen. Nur dann prüft das Gericht sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der ursprünglich erhobenen Klage.

Gemessen daran, ist die bloße Feststellung der Erledigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ohne die Prüfung, ob der ursprüngliche Eilantrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, nicht zu beanstanden. Denn zwischen den Beteiligten steht zum einen außer Streit, dass sich das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erledigt hat (2.1.), zum anderen liegt kein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin an einer Sachentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor (2.2.).

2.1. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich erledigt.

Darüber herrscht unter den Beteiligten auch Einigkeit - schließlich beantragte auch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 festzustellen, „dass sich die Hauptsache durch Zeitablauf erledigt hat (…)“ - selbst wenn konträre Auffassungen über das zur Erledigung führende Ereignis bestehen.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Erledigung eines Verwaltungsaktes - unabhängig von einem Verzichtswillen - an, wenn alle Beteiligten übereinstimmend einen Verwaltungsakt als obsolet ansehen und konsensual davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 4 C 11.97 - NVwZ 1998, 729; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 209a). Dieser Rechtsgedanke kann in gleicher Weise auf die Untersuchungsanordnung als selbstständige Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO übertragen werden, da auch der Verfahrenshandlung die Steuerungsfunktion verloren geht, wenn die Beteiligten dieser übereinstimmend keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen. So verhält es sich hier.

Alle Beteiligten sahen übereinstimmend die Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 als obsolet an und gingen übereinstimmend davon aus, dass die Sach- und Rechtslage auf Grundlage einer neuen Untersuchungsanordnung zu beurteilen ist. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie auf Basis der Anordnung vom 22. März 2018 keinen neuen Untersuchungstermin ansetzen werde, weil die Terminierung Teil der Untersuchungsanordnung gewesen, und sie daher „obsolet“ geworden sei. Damit bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass sie zum einen die Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 als nicht mehr geeignete Grundlage für die Anordnung einer amtsärztlichen Zusatzbegutachtung im nervenärztlichen Bereich ansieht, zum anderen eine amtsärztliche Untersuchung nur auf der Grundlage einer neuen Anordnung und damit einer neuen „Geschäftsgrundlage“ erfolgen kann. Im Gegenzug gab die Antragstellerin mit ihrer Erledigungserklärung vom 25. Juni 2018 unter Hinweis auf die „Zusicherung“ der Antragsgegnerin ebenfalls zu erkennen, dass der Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 keine rechtliche Wirkung mehr beigemessen wird. Konsequenterweise erließ die Antragsgegnerin daraufhin unter dem 18. Juli 2018 eine weitere Untersuchungsanordnung, gegen die die Antragstellerin mit ihrem neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 19. September 2018 vorging. Damit stellten sich die Beteiligten bewusst auf eine neue, veränderte Sach- und Rechtslage ein, die sie ihrem weiteren Verhalten nunmehr zugrunde legen. Die Rechtsordnung hält die Beteiligten insofern nicht an einer von ihnen als „erledigt“ angesehenen Verfahrenshandlung fest (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 4 C 11.97 - NVwZ 1998, 729 - juris Rn. 17).

Nach alledem kann offen bleiben, ob sich die Untersuchungsanordnung bereits durch das Verstreichen des Untersuchungstermins am 15. Mai 2018 erledigt hat. Dies erscheint zweifelhaft, weil die Erledigung einer selbstständigen Verfahrenshandlung durch Zeitablauf nur dann eintreten kann, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt der Verfahrenshandlung gehört (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2013 - 3 CE 11.2345 - juris Rn. 18; B.v. 22.9.2015 - 3 CE 15.1042 - juris Rn. 24; zum Verwaltungsakt: BVerwG, B.v. 27.7.2005 - 6 B 37.05 - juris Rn. 6). Durch die mit Schreiben vom 11. April 2018 erfolgte Terminverlegung (auf den 15. Mai 2018) wurde die eigentliche Untersuchungsanordnung jedoch von der ursprünglich gleichzeitigen Fristbestimmung entkoppelt.

Aber selbst wenn sich die Vorstellung der Antragsgegnerin hinsichtlich einer Erledigung durch Terminablauf infolge eines Rechtsirrtums gebildet haben sollte, ist dies für ihr tatsächliches Verhalten, der Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 keine Bedeutung mehr zuzumessen, unerheblich (BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 4 Ć 11.97 - NVwZ 1998, 729).

2.2. Mangels berechtigten Interesses hat die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO unbegründet war.

Zwar wird grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen in einem Klageverfahren in analoger Anwendung der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dem Beklagten zugebilligt, durch die Aufrechterhaltung seines Klagabweisungsantrags eine Sachentscheidung gegen den Willen des Klägers zu erzwingen (BVerwG, U.v. 3.6.1988 - 8 C 66/86 - BayVBl 1988, 602 - juris Rn. 6; B.v. 29.9.1988 - 7 B 185.87 - BayVBl 1989, 217 - juris Rn. 7 und U.v. 31.10.1990 - 4 C 7/88 - DVBl 1991, 214 - juris Rn. 19). Im Verfahren wegen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO; § 123 VwGO) kommen diese für das Klageverfahren entwickelten Rechtsgrundsätze aber wegen seines summarischen Charakters grundsätzlich nicht zum Tragen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1995 - 7 VR 16.94 - DVBl 1995, 520 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 21.08.1986 - 4 CE 86.01907 - BayVBl 1986, 758; VGH BW, B.v. 12.3.1996 - 1 S 2856/95 - DÖV 1996, 792 m.w.N. - juris Rn. 18). Einstweilige Rechtsschutzverfahren sind nicht dafür gedacht, durch feststellende Entscheidungen streitig gewesene Fragen zu klären (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 Rn. 167), denn bindende Feststellungen stellen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Systemwidrigkeit dar (Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 27, 29a).

Ein Sachprüfungsanspruch der Antragsgegnerin ist auch deshalb nicht anzuerkennen, weil § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Anwendung findet. Das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, kann in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der vorläufigen Sicherung eines Rechts oder Regelung eines Rechtsverhältnisses; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer vollstreckbaren behördlichen Verfahrenshandlung (vgl. zur Ersatzvornahme: BayVGH, B.v. 16.8.2012 - 8 CE 11.2759 - BayVBl 2013, 607 - juris Rn. 19). Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache herbeizuführen, ist aber gerade Sinn der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; sie ist daher nur in einem Hauptsacheverfahren möglich (Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 161 Rn. 35 § 113 Rn. 8; BVerwG, B.v. 27.1.1995 - 7 VR 16.94 - NVwZ 1995, 586 - juris Rn. 27). Ist es der Antragstellerin verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Anordnung klären zu lassen, so kann aus Gründen der Waffengleichheit für die Antragsgegnerin nichts anderes gelten. Hinzu kommt, dass die handelnde Behörde insoweit auch nicht schutzbedürftig ist, weil sie die Rechtmäßigkeit ihrer Maßnahme selbst zu verantworten hat und nicht wie der rechtsschutzsuchende Bürger in den Verwaltungsprozess zur Abwehr einer hoheitlichen Maßnahme gedrängt wird (Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 161 Rn. 32). Der Hoheitsträger kann die erledigte Verfahrenshandlung jederzeit - wie getan - erneut erlassen, ohne auf die gerichtliche Klärung der Voraussetzungen angewiesen zu sein.

Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden nie zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung komme, obgleich ein dringendes Interesse daran bestehe. Diese Ansicht wird bereits dadurch widerlegt, dass das Verwaltungsgericht über den zwischenzeitlich neu gestellten Eilantrag der Antragstellerin vom 19. September 2018 mit Beschluss vom 16. November 2018 (M 5 E 18.4661 - juris) in der Sache entschieden hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. § 161 Abs. 2 VwGO, der eine Kostenverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten ermöglicht, bezieht sich nur auf die Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und ist auf den vorliegenden Fall der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung nicht anwendbar (BVerwG, U.v. 1.9.2011 - 5 C 21.10 - juris Rn. 18). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind auch die Kosten des Verfahrens nicht durch das Verschulden der Antragstellerin entstanden (§ 155 Abs. 4 VwGO). Der Vortrag der Antragsgegnerin, die späte Einreichung des Eilantrags habe ohne Not zu einem zwangsläufigen Verstreichen des angeordneten Untersuchungstermins vor der Befassung des Gerichts geführt, verfängt schon deshalb im Ansatz nicht, da die Nichtwahrnehmung des Termins - wie aufgezeigt - nicht allein ursächlich zur Erledigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes geführt hat. Als ebenfalls nicht tragfähig erweist sich der Einwand, die Antragstellerin würde ein Verschulden im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO treffen, weil sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ohne vorgerichtliche Klärung ihrer Rechtmäßigkeitsbedenken gestellt habe. Die Antragstellerin nutzte damit lediglich die ihr durch die Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten. Durch den Erlass der Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 und anschließende Terminfestsetzung gab die Antragsgegnerin hinreichend Veranlassung zur Stellung des Eilantrags (Rechtsgedanke des § 156 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist. In Fällen einer einseitigen Erledigungserklärung bemisst sich der Streitwert nach dem Wert der für erledigt erklärten Hauptsache und nicht (nur) nach dem Betrag der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten (BayVGH, B.v. 20.01.2016 - 10 CE 15.764 - NVwZ-RR 2016, 478 - juris Rn. 9 ff.).

5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 3 CE 18.2248

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 3 CE 18.2248

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 3 CE 18.2248 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 142


(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2. (2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zust

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 156


Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 3 CE 18.2248 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 3 CE 18.2248 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2016 - 10 CE 15.764

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor Unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - 3 CE 15.1042

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2015

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Nov. 2018 - M 5 E 18.4661

bei uns veröffentlicht am 16.11.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, als Verwa

Referenzen

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.

(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die als Kriminaloberkommissarin (BesGr A 10) im Dienst des Antragsgegners steht, befand sich aufgrund einer längerfristigen krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit vom 3. März 2011 bis 8. Mai 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Nach erfolgloser Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme war sie ab dem 3. November 2011 erneut dienstunfähig erkrankt; laut Gesundheitszeugnis von Dr. G. vom 2. Dezember 2011 wurde anlässlich der polizeiärztlichen Untersuchung vom 21. November 2011 eine psychische Beschwerdesymptomatik festgestellt. Eine aufgrund der polizeiärztlichen Nachuntersuchung vom 16. Mai 2012 mit Gesundheitszeugnis von Dr. G. vom 24. Mai 2012 in Aussicht gestellte Wiedereingliederungsmaßnahme konnte nicht durchgeführt werden. Vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013 war die Antragstellerin in stationärer psychiatrischer Behandlung.

Auf Antrag des Polizeipräsidiums S. vom 20. Dezember 2012 wurde sie am 19. April, 27. August und 9. September 2013 im Bezirkskrankenhaus A. begutachtet. Auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. Sch. vom 24. Oktober 2013 gelangte die Polizeiärztin Dr. G. mit Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 zu der Einschätzung, dass aufgrund einer nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin im Untersuchungszeitpunkt nicht zu befürworten sei; ob die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden könne, könne aktuell nicht sicher beurteilt werden, hierfür seien psychiatrische Nachuntersuchungen erforderlich.

Vom 2. September 2013 bis 18. April 2014 wurde bei der KPI M. aufgrund ärztlicher Empfehlung die stufenweise Wiedereingliederung der Antragstellerin im Tagesinnendienst ohne das Führen von Dienstwaffen durchgeführt.

Am 6. Februar 2014 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage eines fachärztlichen Attests ihres behandelnden Arztes Dr. K., Bezirkskrankenhaus M., vom 4. Februar 2014, die Einschränkungen hinsichtlich einer Verwendung im Außendienst und des Führens von Dienstwaffen aufzuheben. Zwischenzeitlich sei eine weitergehende Stabilisierung eingetreten, so dass aus fachärztlicher Sicht befürwortet werde, dass die Antragstellerin, die sich weiterhin regelmäßig in ambulanter Behandlung befinde, auch wieder am Außendienst teilnehmen und eine Waffe tragen könne.

Die Polizeiärztin Dr. G. konnte dieser Einschätzung mit E-Mail vom 10. Februar 2014 nicht zustimmen. Laut dem Gutachten des Bezirkskrankenhauses A. sei die Antragstellerin polizeidienstunfähig, so dass ihres Erachtens Außendienst und Tragen einer Waffe bis auf Weiteres nicht Frage komme, solange nicht eine erneute gutachterliche Überprüfung erfolgt sei. Im Übrigen sei sie der Auffassung, dass es schwierig sei, die Polizeidienstfähigkeit vorbehaltslos zu bestätigen, solange die Antragstellerin einer Einholung des Klinikberichts und einer psychologischen Testung nicht zustimme. Weiteres sei letztlich durch Nachbegutachtung im Bezirkskrankenhaus A. zu klären.

Seit 20. April 2014 leistet die Antragstellerin wieder Dienst in Vollzeit bei der KPI M., allerdings nach wie vor im Tagesinnendienst ohne das Führen von Dienstwaffen.

Mit Schreiben vom 17. April 2014 forderte das Polizeipräsidium S. die Antragstellerin auf, sich zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit am Freitag, 13. Juni 2014, 14:00 Uhr im Bezirkskrankenhaus A. psychiatrisch begutachten zu lassen. Dem hiergegen gestellten Antrag nach § 123 VwGO gab der Senat mitBeschluss vom 6. Oktober 2014 (3 CE 14.1357) statt.

Mit Schreiben vom 11. März 2015 forderte das Polizeipräsidium S. die Antragstellerin erneut auf, sich zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit am Freitag, 8. Mai 2015, 14:00 Uhr im Bezirkskrankenhaus A. psychiatrisch begutachten zu lassen. Nach Aufforderung durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin nahm das Polizeipräsidium S. die Anordnung mit Schreiben vom 20. April 2015 zurück.

Mit - dem hier verfahrensgegenständlichen - Schreiben vom 28. April 2015 forderte das Polizeipräsidium S. die Antragstellerin erneut auf, sich zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit am Freitag, 8. Mai 2015, 14:00 Uhr im Bezirkskrankenhaus A. psychiatrisch, einschließlich Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik, begutachten zu lassen. Aufgrund der - in der Anordnung im Einzelnen aufgeführten - durchgehenden, sehr langen krankheitsbedingten Abwesenheit hätten Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin bestanden. Eine deshalb veranlasste psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin im Bezirkskrankenhaus A. habe u. a. ergeben, dass bei ihr zum Untersuchungszeitpunkt eine nicht vollständig remittierte psychische Erkrankung vorgelegen habe. Die Polizeidienstfähigkeit sei deshalb nicht befürwortet worden. Ob sie innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden könne, sei nach gutachterlicher Einschätzung zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher zu beurteilen gewesen. Der weitere Remissionsverlauf der diagnostizierten psychischen Erkrankung bleibe abzuwarten. Hierzu seien aus Sicht der Gutachter psychiatrische Nachuntersuchungen erforderlich. Aufgrund der bisher nicht erfolgten, gutachterlicherseits für erforderlich gehaltenen psychiatrischen Nachuntersuchungen habe der Remissionsverlauf der psychischen Erkrankung der Antragstellerin nicht beurteilt werden können und hätten die aufgrund der vorangegangenen erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und des weiterhin gültigen Gutachtens bestehenden Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin weder bestätigt noch ausgeräumt werden können. Solange diese begründeten Zweifel bestünden, sei lediglich eine eingeschränkte Verwendung der Antragstellerin im Innendienst ohne das Führen von Dienstwaffen möglich. Aus den genannten Gründen, insbesondere den nach wie vor bestehenden, gutachterlich gestützten Zweifeln an der Polizeidienstfähigkeit, sei zur Beurteilung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin deshalb eine erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin einschließlich Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik veranlasst. Die Untersuchung könne ambulant erfolgen und werde mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Der Termin für die testpsychologischen Untersuchungen werde gesondert mitgeteilt.

Bereits zuvor hatte das Polizeipräsidium S. Herrn Prof. Dr. Sch., Bezirkskrankenhaus A., mit Schreiben vom 22. Januar 2015 gebeten, bei der Antragstellerin eine erneute psychiatrische Begutachtung einschließlich testpsychologischer Diagnostik zur Frage der Polizeidienstfähigkeit durchzuführen.

Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. April 2015 den Antragsgegner aufgefordert hatte, die Untersuchungsanordnung vom 28. April 2015 bis 30. April 2015, 16:00 Uhr, aufzuheben, beantragte sie am 30. April 2015, 16:37 Uhr, beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung,

die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung aufgrund der Anordnung des Antragsgegners vom 28. April 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 28. April 2015 zu befolgen, freizustellen.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2015, der Antragstellerin zugestellt am 7./11. Mai 2015, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Unabhängig davon, ob der Antrag überhaupt zulässig sei, weil die Antragstellerin dem Antragsgegner nur eine sehr kurz bemessene Frist zur Aufhebung der Untersuchungsanordnung gesetzt habe, habe er jedenfalls in der Sache mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Darin werde nicht nur die erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin zur Beurteilung ihrer (aktuellen) Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten angeordnet und sie aufgefordert, an einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken, sondern dargelegt, aufgrund welcher konkreten Vorfälle Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit bestünden. Die Anordnung sei aus sich heraus verständlich. Die Gründe für die Anordnung der erneuten psychiatrischen Untersuchung seien der Antragstellerin damit bekannt gewesen und hätten von ihr überprüft werden können. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit mit einer eineinhalb Jahre zurückliegenden Begutachtung begründet würden. Nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG könne das Bezirkskrankenhaus A. mit der Erstattung eines ergänzenden fachärztlichen Gutachtens beauftragt werden. Die Amtsärztin habe am 10. Februar 2014 die Erforderlichkeit eines solchen Gutachtens dargelegt. Bei der psychiatrischen Untersuchung handle es sich auch nicht um eine Beobachtung. Es sei ausreichend, dass eine erneute psychiatrische Begutachtung einschließlich testpsychologischer Diagnostik angeordnet worden sei. Aufgrund des Gutachtens des Bezirkskrankenhauses A. vom 24. Oktober 2013 ergäben sich Zweifel hinsichtlich der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin. Die Tatsache, dass die Antragstellerin seit mehr als einem Jahr Dienst in Vollzeit verrichte, führe nicht dazu, dass keine Zweifel an ihrer Polizeidienstfähigkeit bestünden, da sie lediglich im Innendienst, nicht im Polizeivollzugsdienst mit dem Führen von Dienstwaffen tätig gewesen sei.

Mit ihrer am 7. Mai 2015 eingelegten und am 5. Juni 2015 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Ein Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben. Die mit Telefax vom 29. April 2015 gesetzte Frist zur Aufhebung der Untersuchungsanordnung sei zwar kurz, jedoch ausreichend zur Überprüfung der Anordnung durch den Antragsgegner gewesen. Jedenfalls habe der Antragsgegner durch seinen Abweisungsantrag unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er an der Untersuchungsanordnung festhalten wolle. Diese werde nicht den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen gerecht. In ihr werde zwar auf die Begutachtung durch das Bezirkskrankenhaus A. verwiesen, in der die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin nicht befürwortet worden sei. Diese Einschätzung sei jedoch vor dem Hintergrund einer vorherigen zweieinhalbjährigen ununterbrochenen Dienstunfähigkeit der Antragstellerin erfolgt. Seit Abschluss der Wiedereingliederungsmaßnahme habe die Antragstellerin jedoch beanstandungsfrei und ohne Auffälligkeiten vollschichtig wieder Dienst geleistet. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner hierauf noch begründete Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin stützen wolle. Auch ergebe sich aus der Untersuchungsanordnung nicht, weshalb die psychiatrische Untersuchung nicht durch den Amts- bzw. Polizeiarzt erfolgen, sondern im Bezirkskrankenhaus A. stattfinden solle, obwohl die Untersuchung nach den beamtenrechtlichen Verwaltungsvorschriften grundsätzlich durch die Gesundheitsverwaltung vorgenommen werden solle. Zudem solle nicht nur ein ergänzendes fachärztliches Gutachten eingeholt werden, sondern eine umfassende Begutachtung durch das Bezirkskrankenhaus A. erfolgen. Dass eine externe Begutachtung im Bezirkskrankenhaus A. auch von der zuständigen Polizeiärztin für erforderlich gehalten werde, ergebe sich weder aus der Untersuchungsanordnung noch aus der E-Mail vom 10. Februar 2014; diese sei überdies nahezu 15 Monate alt. Eine mehrere Stunden andauernde psychiatrische Untersuchung stelle zudem eine Beobachtung i. S. d. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG dar, ohne dass diese amtsärztlich angeordnet worden sei. Der Antragsgegner lege sich auch nicht auf eine ambulante Untersuchung fest, so dass diese auch stationär erfolgen könne. Die Mitwirkung an der testpsychologischen Diagnostik stelle eine zusätzliche Untersuchung für die Antragstellerin dar, ohne dass sie der Anordnung entnehmen könne, warum diese erforderlich sei. Eine psychiatrische Untersuchung zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit einer Polizeivollzugsbeamtin müsse nicht notwendigerweise mit einer testpsychologischen Diagnostik einhergehen.

Mit Schriftsätzen vom 9. Juli 2015 und 7. September 2015 führte die Antragstellerin weiter aus, die Art der (möglichen) Erkrankung der Antragstellerin sei dem Antragsgegner bereits bei Erlass der Untersuchungsanordnung bekannt gewesen, so dass es ihm - nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung - möglich gewesen wäre, Art und Umfang der psychiatrischen Untersuchung näher zu konkretisieren und diese einzugrenzen. Das konkrete Ziel der beabsichtigten Untersuchung sei jedoch nicht erkennbar und vom Antragsgegner auch nicht dargelegt worden. Insbesondere die Notwendigkeit einer testpsychologischen Untersuchung ergebe sich weder aus der Untersuchungsanordnung selbst, noch sei diese vom Antragsgegner dargelegt worden. Dieser könne auch nicht begründen, weshalb eine solche Untersuchung für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin aus medizinischer Sicht erforderlich sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der polizeiärztliche Dienst die Untersuchung nicht selbst durchführen könne und ob die externe Begutachtung und die Zusatztestung erforderlich seien Die Antragstellerin habe am 6. Februar 2014 ein fachärztliches Attest von Dr. K. vom 4. Februar 2014 vorgelegt, in dem dieser die uneingeschränkte Verwendung der Antragstellerin befürwortet habe. Der Antragsgegner hätte sich deshalb mit der Frage der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin auseinander setzen müssen. Zwar habe die zuständige Polizeiärztin die Verwendung der Antragstellerin im Außendienst mit Führen von Dienstwaffen in der Wiedereingliederungsphase mit E-Mail vom 10. Februar 2014 abgelehnt. Diese Mitteilung sei bei Erlass der Untersuchungsanordnung jedoch nahezu 15 Monate alt gewesen. Der letzte persönliche Kontakt der Antragstellerin mit dem polizeiärztlichen Dienst habe am 27. November 2012 stattgefunden. Aufgrund des Attestes wäre eine neue Einschätzung des polizeiärztlichen Dienstes einzuholen gewesen, was jedoch unterblieben sei. Es treffe nicht zu, dass die Antragstellerin nicht im Polizeivollzugsdienst tätig gewesen sei. Sie sei zwar nur im Innen- und nicht Außendienst tätig, aber im Übrigen mit allen vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag - unabhängig davon, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht -, zu Recht abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einem Polizeivollzugsbeamten, sich gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit (Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG) ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht um einen Verwaltungsakt i. S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 - juris Rn. 12).

2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zudem nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung als behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist, da sie i. S. d. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden kann, weil ihre Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann. Auch sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen andernfalls - also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn durch sie - wie hier durch Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung - grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtspositionen beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 - juris Rn. 13). Damit ist zugleich auch ein Anordnungsgrund gegeben.

3. Das Verfahren hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass der für den 8. Mai 2015 angesetzte Untersuchungstermin verstrichen ist, da streitbefangen die grundlegende Anordnung einer erneuten psychiatrischen Untersuchung vom 28. April 2015 ist.

4. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Untersuchungsanordnung ist bei summarischer Prüfung als rechtmäßig anzusehen.

4.1 Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss - ebenso wie die damit ggf. verbundene Verpflichtung zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht (siehe dazu BVerwG, B.v. 21.2.2014 - 2 B 24/12; B.v. 26.5.2014 - 2 B 69/12 - jeweils juris) - wegen der damit verbundenen Eingriffe in die grundrechtlich geschützte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - jeweils juris).

Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist die Behörde zu einer Untersuchungsanordnung berechtigt, wenn Zweifel über die Polizeidienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei polizeidienstunfähig. Der Untersuchungsanordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Polizeidienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 19).

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht" (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 20).

Genügt die Untersuchungsanordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 21).

Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 22).

Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 23).

4.2 Diesen Anforderungen wird die Anordnung vom 28. April 2015 gerecht.

Die Gründe für die psychiatrische Nachuntersuchung der Antragstellerin sind in der Untersuchungsanordnung in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise angegeben. Sie ergeben sich aus den im Einzelnen in der Anordnung selbst schlüssig dargelegten durchgehenden zweieinhalbjährigen Fehlzeiten, in denen die Antragstellerin aufgrund einer nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung dienstunfähig krankgeschrieben war, so dass sie nach Einschätzung der Polizeiärztin Dr. G. auf der Grundlage des fachärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. Sch., Bezirkskrankenhaus A., vom 24. Oktober 2013 im Untersuchungszeitpunkt jedenfalls nicht uneingeschränkt in der Lage war, die Dienstpflichten einer Polizeivollzugsbeamtin zu erfüllen. Aufgrund dieser konkreten Umstände bestanden begründete Zweifel an der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit, die psychiatrische Nachuntersuchungen zur Beurteilung der aktuellen Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin erforderlich machen (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 27).

In der Untersuchungsanordnung wird dabei nicht nur eine erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten angeordnet, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, die hierfür maßgeblichen Umstände zu überprüfen. Vielmehr werden darin sämtliche Umstände, auf die der Antragsgegner die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin stützt, konkret bezeichnet und nachvollziehbar dargelegt, warum aufgrund dessen eine psychiatrische Nachuntersuchung erforderlich ist. Die Untersuchungsanordnung geht dabei auch ausdrücklich auf das dem Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 zugrunde liegende fachärztliche Gutachten des Bezirkskrankenhauses A. vom 24. Oktober 2013 ein, wonach zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin eine psychiatrische Nachuntersuchung erforderlich ist.

Diese Gründe rechtfertigen es, eine psychiatrische Nachuntersuchung anzuordnen, da nach Ansicht der Polizeiärztin Dr. G. im Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 sowie in der E-Mail vom 10. Februar 2014 nur dadurch sicher beurteilt werden kann, ob die Antragstellerin gegenwärtig uneingeschränkt polizeidienstfähig ist. Ein Polizeivollzugsbeamter ist nach Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Aufgrund der in den genannten beiden Gutachten geäußerten Bedenken gegen die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin bestehen auch begründete Zweifel an deren Polizeidienstfähigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 - juris Rn. 31).

Dem steht auch nicht entgegen, dass diese Einschätzung vor dem Hintergrund einer durchgehenden Erkrankung seit März 2011 erfolgt ist, während die Antragstellerin nunmehr seit 20. April 2014 nach erfolgter Wiedereingliederung wieder in Vollzeit, wenn auch nur im Tagesinnendienst ohne das Führen von Dienstwaffen, tätig ist. Hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Antragstellerin uneingeschränkt polizeidienstfähig wäre, da sie aufgrund der polizeiärztlich geäußerten Bedenken auch nach dem Ende der Wiedereingliederungsphase nicht im Wechselschichtdienst (mit Tragen von Dienstwaffen) tätig war. Die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit i. S. d. Art. 128 BayBG ist wegen der hierfür bestehenden besonderen Anforderungen des Vollzugsdienstes von der Feststellung der allgemeinen Dienstfähigkeit i. S. d. § 26 BeamtStG zu unterscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 10).

Es trifft zwar zu, dass die der verfahrensgegenständlichen Untersuchungsanordnung zugrunde liegenden Gutachten aus 2013 stammen. Das führt jedoch nicht dazu, dass die polizeiärztliche Einschätzung, die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit könne nicht befürwortet werden, keine Gültigkeit mehr hätte. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer psychiatrischen Nachuntersuchung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin jedenfalls nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig ist. Dabei hat es sich die Antragstellerin selbst zuzuschreiben, dass sie durch die Ablehnung einer erneuten fachpsychiatrischen Untersuchung die Überprüfung ihres aktuellen Gesundheitszustands bislang verzögert hat. Dass bis dato keine neue Untersuchung stattgefunden hat, kann deshalb nicht dem Antragsgegner angelastet werden.

Die Erforderlichkeit einer psychiatrischen Nachuntersuchung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Antragstellerin ein Attest ihres behandelnden Privatarztes Dr. K. vom 4. Februar 2014 vorgelegt hat, in dem dieser befürwortet, dass sie wieder Außendienst leisten und eine Waffe tragen könne. Insoweit kommt es maßgeblich auf die Einschätzung der Polizeiärztin an, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin derzeit uneingeschränkt polizeidienstfähig ist und eine Waffe sowie ein Dienst-Kfz führen oder ggf. unmittelbaren Zwang anwenden kann, eine erneute fachpsychiatrische Untersuchung im Krankenhaus A. erforderlich ist. Letztlich kann nur der Polizeiarzt beurteilen, ob ein Beamter den speziellen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen ist, da dieser - im Gegensatz zum Privatarzt - die Anforderungen an das konkrete Amt kennt (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 19).

Darüber hinaus kann dem vorgelegten privatärztlichen Attest auch nicht entnommen werden, aufgrund welcher konkreten Feststellungen Dr. K. von uneingeschränkter Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin ausgeht. Insoweit gibt das vorgelegte Attest selbst Anlass, die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin nochmals psychiatrisch untersuchen zu lassen, da ohne Offenlegung der Befundtatsachen keine fundierte Aussage über ihren aktuellen Gesundheitszustand getroffen werden kann. Dr. G. hat sich in ihrer E-Mail vom 10. Februar 2014 auch mit dem Attest auseinandergesetzt und trotz der darin enthaltenen positiven Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit an ihrer Einschätzung im Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 festgehalten, dass ohne erneute fachpsychiatrische Begutachtung die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin jedenfalls nicht vorbehaltlos bestätigt werden könne.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angesichts der von der Polizeiärztin zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin für erforderlich gehaltenen Nachuntersuchung der Antragstellerin das Bezirkskrankenhaus A. mit der Nachbegutachtung betraut hat. Die Polizeidienstfähigkeit ist nach Art. 128 Abs. 1 Satz 2 BayBG aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen. Unter einem amtsärztlichen Gutachten ist ein Zeugnis der zuständigen Gesundheitsverwaltung zu verstehen (vgl. Nr. 1.3.1 Abschnitt 8 VV-Beamtenrecht). Dies ist für Polizeivollzugsbeamte der polizeiärztliche Dienst (vgl. Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 4 Satz 1 GDVG). Bei fehlender eigener Fachkompetenz des Amtsarztes ist ein ergänzendes fachärztliches Gutachten einzuholen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 36). Der Polizeiarzt hat dabei aufgrund seiner besonderen Erfahrungen bei der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit in eigener Kompetenz zu beurteilen, ob er ein ergänzendes Gutachten für erforderlich hält. Die zuständige Polizeiärztin hat sich mit E-Mail vom 10. Februar 2014 dafür ausgesprochen, die aus ihrer Sicht erforderliche Nachbegutachtung der Antragstellerin im Bezirkskrankenhaus A. durchführen zu lassen, das bereits 2013 mit der Untersuchung der Antragstellerin betraut worden war und daher am besten zur Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerin aktuell wieder polizeidienstfähig ist, in der Lage ist. Mit der erneuten Begutachtung durch das Bezirkskrankenhaus A. wird auch nicht die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit diesem übertragen, da die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit allein der hierfür zuständigen Polizeiärztin obliegt. Insoweit handelt es sich bei der angeordneten Nachuntersuchung auch nur um die Einholung eines ergänzenden fachärztlichen Gutachtens. Anhaltspunkte dafür, dass das Bezirkskrankenhaus A. wegen seiner behaupteten wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Antragsgegner bei Erstellung des Gutachtens nicht neutral wäre, gibt es objektiv nicht.

In der Anordnung einer mehrere Stunden dauernden psychiatrischen Untersuchung liegt nicht zugleich eine Beobachtung i. S. d. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG. Aufgrund der in dieser Vorschrift enthaltenen Ermächtigung, eine Beobachtung anzuordnen, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, kann der Beamte verpflichtet werden, sich stationär untersuchen zu lassen, um eine umfassende Begutachtung zu ermöglichen (vgl. VG München, U.v. 27.10.2009 - M 5 K 09.1147 - juris Rn. 14). Dies ist hier aber nicht angeordnet worden. Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Untersuchung ambulant erfolgen kann. Damit wird nicht etwa ggf. eine stationäre Untersuchung ermöglicht, sondern nur klargestellt, dass es einer solchen vorliegend nicht bedarf.

Der Antragsgegner hat vorliegend Art und Umfang der Untersuchung jedenfalls in den Grundzügen auch selbst bestimmt und diese nicht dem Gutachter überlassen, indem er die erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin, einschließlich der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik, zur Beurteilung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit angeordnet hat. Der Antragsgegner hat damit das Ziel der Untersuchung, mit der geklärt werden soll, ob die Antragstellerin polizeidienstfähig ist, in der Anordnung festgelegt und die nach Einschätzung der Polizeiärztin hierfür erforderlichen Untersuchungen genannt. Der Dienstherr ist regelmäßig auch nicht verpflichtet, bereits in der Anordnung anzugeben, welche Untersuchungen (im Fall einer psychiatrischen Untersuchung neben einer Anamnese i.d.R. Gespräche und Testungen) im Einzelnen durchgeführt werden sollen. Die Eingriffsintensität wird maßgeblich durch die Art der Untersuchung und deren Zielrichtung bestimmt. Damit kann der Beamte beurteilen, ob die angeordnete Untersuchung erforderlich ist, um seinen Gesundheitszustand im Hinblick auf die Dienstfähigkeit zu überprüfen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 - juris Rn. 12). Darüber hinaus hat die Antragstellerin es auch abgelehnt, den Klinikentlassungsbericht vorzulegen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, so dass es dem Antragsgegner bzw. der Polizeiärztin ohne eine nähere Kenntnis von der Erkrankung der Antragstellerin auch nicht möglich gewesen wäre, die erforderlichen Untersuchungen näher zu konkretisieren und ggf. auch einzugrenzen.

Soweit die Antragstellerin ohne Angabe von Gründen ihre Mitwirkung an einer testpsychologischen Diagnostik ablehnt, weil der Antragsgegner nicht dargelegt habe, inwiefern diese Untersuchung zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit erforderlich sei, ist eine vorbehaltlose Bestätigung der Polizeidienstfähigkeit ohne Durchführung einer psychologischen Testung nach Ansicht der zuständigen Polizeiärztin nicht möglich. Es obliegt auch der Einschätzung der Polizeiärztin und nicht der des Dienstherrn, ob dieser Test zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit erforderlich ist. Dabei handelt es sich um eine anerkannte Methode, psychiatrische Erkrankungen in ihrer Ausprägung und Form exakt einschätzen zu können. Testpsychologische Untersuchungen bilden heutzutage ein wesentliches Element der klinischen Diagnostik und liefern wertvolle Zusatzinformationen zur Diagnose und Differenzialdiagnose, da häufig das klinische Urteil alleine dazu nicht ausreicht (vgl. Schneider & Niebling, 2008, Psychologische Erkrankungen in der Hausarztpraxis, S. 40). Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht dargetan, dass ihr eine Mitwirkung hieran nicht zumutbar wäre.

5. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist. Die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz war dementsprechend nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, als Verwaltungsoberinspektorin in Diensten der Antragsgegnerin stehend, wendet sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Zusatzbegutachtung.

Weil die Antragstellerin seit dem … Februar 2016 dienstunfähig erkrankt war, ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom … Mai 2017 deren allgemeine amtsärztliche Untersuchung an. Soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich, werde zusätzlich eine Begutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten durchgeführt. Mit Beschluss vom 11. August 2017 stellte das Verwaltungsgericht München die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer anderen als einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung frei (M 5 E 17.2578). Die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 8. Dezember 2017 (3 CE 17.1753) mit der Begründung zurück, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn sich der Dienstherr wegen der fehlenden näheren Kenntnis von der Art der Erkrankung zunächst auf die Anordnung einer orientierenden Erstuntersuchung beschränke und die Durchführung vertiefender fachärztlicher Untersuchungen, die aufgrund ihrer Intensität mit gravierenden Grundrechtseingriffen verbunden sein könnten, vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig mache. Die Entscheidung hierüber sei jedoch in einem zweiten Schritt vom Dienstherrn selbst zu treffen und dürfe nicht - wie vorliegend - allein dem untersuchenden Amtsarzt überlassen werden (Rn. 31).

Die allgemeinmedizinische amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin wurde am … Februar 2018 durchgeführt. Mit E-Mail vom … März 2018 teilte die Amtsärztin der Antragsgegnerin mit: „…nach amtsärztlicher Untersuchung am …02.18 und unter Berücksichtigung der eingegangenen Unterlagen ist eine Zusatzuntersuchung im nervenärztlichen Termin erforderlich.“

Mit Schreiben vom … März 2018 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, am … April 2018 eine amtsärztliche Zusatzbegutachtung im nervenärztlichen (d.h. im neurologisch-psychiatrischen) Bereich durchführen zu lassen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin bat am … März 2018 um Mitteilung des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung vom … Februar 2018, da die Anordnung einer weiteren Zusatzbegutachtung nur vor diesem Hintergrund auf ihre rechtliche Zulässigkeit einschätzbar sei. Die Antragstellerin teilte mit E-Mail vom … März 2018 und … April 2018 mit, dass sie vom *. April 2018 bis … April 2018 von ihrem Wohnort abwesend sei, worüber sie ihrer Dienststelle Bescheid gegeben habe. Der Antragstellerin teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom … April 2018 mit, dass als neuer Termin der … Mai 2018 bestimmt worden sei. Mit weiterem Schreiben vom … April 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass weiter gehende Ergebnisse naturgemäß noch nicht hätten mitgeteilt werden können, da die Beantwortung der gestellten Fragen von den Ergebnissen der Zusatzuntersuchung abhänge. Welche der eigenen und eingereichten ärztlichen Befunde die Amtsärztin zu ihrer medizinischen Einschätzung bewogen habe, eine Zusatzuntersuchung für erforderlich zu halten, dürfe der Antragsgegnerin als Dienstherrin unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin selbstverständlich nicht mitgeteilt werden. Bei Fragen hierzu möge er sich an die Amtsärztin wenden. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin bat am … April 2018 um Zurverfügungstellung des Gesundheitszeugnisses, das auf Grund der Untersuchung am … Februar 2018 angefertigt worden sei. Hierauf teilte die Antragsgegnerin am … April 2018 mit, dass das Ergebnis der Zusatzbegutachtung abzuwarten bleibe. Erst nach Kenntnis aller medizinischen Gegebenheiten könne amtsärztlicherseits ein Gesundheitszeugnis erstellt werden. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erklärte am … April 2018, dass die Notwendigkeit der nunmehr angeordneten Zusatzbegutachtung für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar sei. Die Untersuchungsanordnung sei daher nicht rechtmäßig und möge bis … Mai 2018 zurückgenommen werden. Die Antragsgegnerin teilte am … April 2018 mit, dass bei der Amtsärztin angefragt und zeitnah noch vor dem Untersuchungstermin Rückmeldung gegeben würde, welche medizinischen Hintergründe sie veranlasst hätten, die Anordnung einer Zusatzbegutachtung als Voraussetzung der abschließenden Begutachtung zu empfehlen, wenn die Antragstellerin bis *. Mai 2018 eine entsprechende Schweigepflichtsentbindung erteile.

Am 14. Mai 2018 stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freistellung der Antragstellerin von der Untersuchungspflicht, weil sich die Antragsgegnerin eigene Erkenntnisse über das Ergebnis der allgemeinärztlichen Untersuchung hätte verschaffen müssen, um hierauf die Entscheidung über eine Zusatzbegutachtung stützen zu können (M 5 E 18.2275). Den Untersuchungstermin am … Mai 2018 nahm die Antragstellerin nicht wahr. Der Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Antragspartei widersprach die Antragsgegnerin. Das Verwaltungsgericht München stellte mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 fest, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt habe, weil der mit der Untersuchungsanordnung verbundene Termin verstrichen sei. Über die dagegen von der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2018 eingelegte Beschwerde hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.

Auf Nachfrage teilte die Amtsärztin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom … Juni 2018 mit, dass die geschilderten Beschwerden, die von ihr im Rahmen der Untersuchung erhobenen Befunde und die von der Antragstellerin nachgereichten Unterlagen (Dienstunfähigkeitsbescheinigungen mit Diagnosen, fachärztliche Stellungnahme vom …2.2018, Attest vom …3.2018) sichere Hinweise ergäben, dass die zur Dienstunfähigkeit führenden Gesundheitsstörungen nicht im allgemeinmedizinisch-internistischen Fachgebiet liegen. Die geschilderten Beschwerden und Diagnosen der Dienstunfähigkeitsbescheinigungen enthielten sichere Hinweise, dass die Gesundheitsstörung im nervenärztlichen Fachgebiet liege und damit eine Zusatzbegutachtung in diesem Fachgebiet zur Klärung der Dienstfähigkeit und etwaiger Leistungseinschränkungen zwingend erforderlich sei. Eine über diesen geschilderten Sachverhalt hinausgehende Darlegung der medizinischen Begründung für die Zusatzbegutachtung im nervenärztlichen Fachbereich sei ohne eine erweiterte Schweigepflichtsentbindung von der Antragstellerin nicht möglich.

Mit Schreiben vom … Juli 2018 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut auf, sich einer amtsärztlichen Zusatzbegutachtung im nervenärztlichen Bereich zu unterziehen. Die Ausführungen der Amtsärztin (der Inhalt deren Schreibens vom *.6.2018 wurde wörtlich wiedergegeben) seien nachvollziehbar. Weitergehende Erkenntnisse seien ohne eine erweiterte Schweigepflichtsentbindung nicht zu erlangen. Die Mitteilungen der Amtsärztin seien eine ausreichende Basis, diese mit einer Zusatzbegutachtung zu beauftragen. Die Untersuchung im nervenärztlichen Bereich umfasse in der Regel ein ausführliches Untersuchungsgespräch. In dessen Verlauf könnten je nach vorliegender Gesundheitsstörung auch einfache Testungen, z.B. der Orientierung durchgeführt werden. Falls erforderlich erfolge auch eine körperliche Untersuchung. In Abhängigkeit vom vorliegenden Beschwerdebild und den erhobenen Befunden sei ggf. ergänzend eine Laboruntersuchung notwendig. Ggf. werde die Antragstellerin aufgefordert, auswärtige ärztliche Befunde beizubringen.

Nach Darstellung der Untersuchungsfragen schloss das Schreiben mit dem Hinweis, dass die Antragstellerin die Einladung zu einem Untersuchungstermin in einem gesonderten Schreiben erhalten werde.

Auf Anforderung des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom … Juli 2018 hin übersandte die Antragsgegnerin diesem die Anfrage an die Amtsärztin und deren Antwortschreiben vom *. Juni 2018 am … Juli 2018 per Telefax.

Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom … August 2018 den … September 2018 (13.15 Uhr) als Termin für die Untersuchung mit. Deren Bevollmächtigter forderte die Antragsgegnerin am … September 2018 - erfolglos - auf, die Untersuchungsanordnung bis … September 2018, 13.00 Uhr, zurückzunehmen, weil auch diese nicht rechtmäßig sei.

Am 19. September 2018 (16.46 Uhr) hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin für diese beim Verwaltungsgericht München beantragt,

die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer Zusatzbegutachtung im nervenärztlichen Fachbereich aufgrund der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom … Juli 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freigestellt.

Ein Anordnungsanspruch liege vor, weil die Untersuchungsanordnung nicht den formalen Vorgaben entspreche. Die Antragstellerin könne den möglichen Untersuchungsumfang nicht nachvollziehen. Es werde nicht deutlich, welche Untersuchungen neben einem ausführlichen Untersuchungsgespräch ggf. durchgeführt würden. Durch die nur beispielhafte Aufzählung möglicher weitergehender Untersuchungen finde keine nachvollziehbare Eingrenzung des Untersuchungsumfanges statt. Dies werde vielmehr in unzulässiger Weise den Ärzten überlassen. Wie weitgehend etwa eine körperliche Untersuchung erfolgen könne, lasse sich der Anordnung nicht entnehmen. In Betracht könnten körperliche Zusatzdiagnostiken kommen, die gegebenenfalls mit nicht unerheblichen Gesundheitsrisiken (etwa durch Strahlenbelastung) verbunden seien. Für derartige Untersuchungen, die mangels Eingrenzung von der hier verfahrensgegenständlichen Untersuchungsanordnung gegebenenfalls umfasst wären, würde aber eine gesonderte Anordnung der Antragsgegnerin notwendig sein.

Die Anordnung sei daher hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchung nicht hinreichend eingegrenzt, damit nicht überprüfbar und unverhältnismäßig.

Ein Anordnungsgrund bestehe, weil der Untersuchungstermin unmittelbar bevorstehe.

Mit Beschluss vom 20. September 2018 stellte das Verwaltungsgericht München die Antragstellerin - nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin, dass der Untersuchungstermin aufrecht erhalten werde - vorläufig bis zum Erlass eines Beschlusses im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Zusatzbegutachtung frei. Dieser Beschluss wurde an die Beteiligten um 11.19 Uhr bzw. 11.20 Uhr per Telefax zugestellt.

Die Antragsgegnerin hat am 27. September 2018 ihre Akte vorgelegt und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, weil die Antragstellerin die vermeintliche Dringlichkeit durch ihr Verhalten im Vorfeld der Antragseinreichung auf vorwerfbare Art und Weise selbst herbeigeführt habe. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin habe es zum wiederholten Male vorgezogen, seine rechtlichen Bedenken nicht darzulegen, sondern dies ohne Not dem Gerichtsverfahren vorbehalten. Die Antragstellung sei zum wiederholten Male erst am späten Nachmittag des letzten Werktags vor dem lange bekannten Untersuchungstermin erfolgt.

Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, weil die in Umsetzung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erlassene Untersuchungsanordnung rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin habe die Begutachtung nach Abschluss der allgemeinmedizinischen Untersuchung abgebrochen, sämtliche der Dienstherrin zur Verfügung stehenden Erkenntnisse aus der Erstbegutachtung in ihre Entscheidung einbezogen und diese der Antragstellerin mitgeteilt. Weiter gehende Erkenntnisse zur Notwendigkeit der Zusatzbegutachtung als diejenigen, welche die Antragsgegnerin auf Nachfrage durch Schreiben der Amtsärztin vom *. Juni 2018 erhalten habe, seien unmöglich zu erlangen gewesen. Durch die Übernahme des Inhaltes dieses Schreibens in die Untersuchungsanordnung vom … Juli 2018 sei diese aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar. Insbesondere habe die Antragstellerin auf der Basis der Mitteilung, welche Atteste und Befunde zu der amtsärztlichen Einschätzung geführt hätten, die Möglichkeit des Abgleichs mit ihren eigenen Unterlagen und Kenntnissen gehabt, ohne dass der Antragsgegnerin hieraus datenschutzrechtliche Probleme hätten entstehen können. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin soweit auch nur irgend möglich die bei der Zusatzuntersuchung zu erwartenden Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin dargestellt. Art und Umfang der zu erwartenden zusätzlichen Untersuchung seien hinreichend bestimmt mitgeteilt worden. Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen, welche eine Strahlenbelastung bedeuten könnten, seien in der Aufzählung möglicher Untersuchungen nicht enthalten und stünden auch in keinem erkennbaren Zusammenhang zur angeordneten Begutachtung auf nervenärztlichem Fachgebiet. Lediglich Laboruntersuchungen seien beispielhaft aufgeführt, welche sich klar innerhalb des gesteckten Rahmens hielten.

Hilfsweise werde beantragt, die Erhebung der Hauptsacheklage binnen einer angemessenen Frist anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren M 5 E 17.2578 und M 5 E 18.2275 (Akte derzeit beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof) und die Akte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einer Beamtin, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) zur Klärung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 3 CE 15.1042 - juris Rn. 22).

2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt, die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

3. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

a) Dem steht nicht entgegen, dass der Untersuchungstermin am … September 2018 bereits verstrichen ist. Denn die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin noch nicht (vorläufig) von der weiteren Befolgenspflicht freigestellt. Der Antragstellerin gegenüber könnte also gegenwärtig jederzeit ein neuer Untersuchungstermin festgesetzt werden.

b) Auch eine Erledigung ist durch das Verstreichen des Termins nicht eingetreten, da die grundlegende Anordnung vom … Juli 2018 streitbefangen ist, sich einer amtsärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2013 - 3 CE 11.2345 - juris Rn. 18 - zur Weisung, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen).

c) Die Antragstellerin wäre vorliegend auch nicht dazu verpflichtet gewesen, rechtliche Bedenken gegen die Untersuchungsanordnung vorgerichtlich nicht nur pauschal, sondern dezidiert vorzutragen. Es obliegt der Antragsgegnerin selbst, in jeder Lage des Verfahrens auf eine Rechtmäßigkeit ihres Handelns zu achten.

d) Schließlich kann eine zeitlich kurz vor einem festgesetzten Untersuchungstermin erfolgende Antragstellung zwar faktisch dazu führen, dass das angerufene Gericht nicht mehr rechtzeitig vorher entscheiden kann. Der Antragstellerin deswegen jedoch schon einen Anordnungsgrund absprechen zu wollen, ginge zu weit. Im Übrigen trägt sie bei einer kurzfristigen Antragstellung das Risiko, dass die Gutachtensanordnung verwaltungsgerichtlich nachträglich für rechtmäßig befunden wird, sie dann aber ihre Pflichtverletzung - sich der Untersuchung ohne vorherige gerichtliche Freistellung nicht unterzogen zu haben - nicht mehr revidieren kann.

4. Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Eine Beamtin hat nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich ihrer Dienstunfähigkeit bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG Hessen Nr. 1). Diese Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit der Beamtin müssen sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (BayVGH, B. v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris). Die Anordnung muss sich folglich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, die betroffene Beamtin sei dienstunfähig oder jedenfalls nur begrenzt dienstfähig.

b) Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Dienstherr wegen der fehlenden näheren Kenntnis von der Art der Erkrankung zunächst auf die Anordnung einer orientierenden Erstuntersuchung beschränkt und die Durchführung vertiefender fachärztlicher Untersuchungen, die aufgrund ihrer Intensität mit gravierenden Grundrechtseingriffen verbunden sein können, vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig macht. Die Entscheidung hierüber ist sodann in einem zweiten Schritt vom Dienstherrn selbst zu treffen. Dabei muss der Dienstherr die im Rahmen seiner Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehbar in der Anordnung einer Zusatzbegutachtung vermitteln, um die Beamtin zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in ihre körperliche Unversehrtheit und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können (BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 31, 33, 35; B.v. 8.12.2017 - 3 CE 17.1753 - Rn. 31, 34).

c) Solch eine Anordnung einer amtsärztlichen Zusatzuntersuchung ergeht wie die zur orientierenden Erstuntersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG und muss wie diese nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13, jeweils juris). Sie hat zur Voraussetzung, dass aufgrund der Erstuntersuchung hinreichend gewichtige Erkenntnisse vorliegen, nach denen immer noch zweifelhaft ist, ob die Beamtin wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten ihres abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen, und dass eine weitergehende fachmedizinische amtsärztliche Untersuchung einer bestimmten Fachrichtung weiteren Aufschluss bieten kann. Der Dienstherr muss die tatsächlichen Umstände, auf die er die fortbestehenden Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, sowie Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen in der Anordnung angeben (BVerwG, U. v. 30.5.2013, a.a.O., Rn. 20; BVerwG, U. v. 26.4.2012, a.a.O., Rn. 19). Die Beamtin muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerwG, U. v. 23.10.1980 - 2 A 4.78 - juris Rn. 27; U. v. 26.4.2012, a.a.O; B. v. 10.4.2014 a.a.O.). Gleichermaßen muss es für die Beamtin überprüfbar sein, ob die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen verhältnismäßig sind, so dass diese nicht frei dem Amtsarzt überlassen werden dürfen. Entspricht die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012, a.a.O., Rn. 21).

d) Die Untersuchungsanordnung vom … Juli 2018 wird den vorstehenden Anforderungen gerecht.

aa) Zunächst ist festzustellen, dass die vorgenommene Anordnung einer „amtsärztlichen Zusatzbegutachtung im nervenärztlichen Fachbereich“ ausreichend bestimmt ist. Zwar ist nicht ein erläuternder Hinweis wie in der Anordnung vom … März 2018 - „(d.h. im neurologisch-psychiatrischen) Bereich“ - aufgenommen. Aber im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter der Nervenheilkunde sowohl die Neurologie als einzelnes Fach, als auch das gesamte Gebiet der Neurologie und Psychiatrie zusammengefasst (https://de.wikipedia.org/wiki/Nervenheilkunde). Mit Nervenarzt bezeichnet man immer noch allgemein einen Psychiater oder Neurologen (https://de.wikipedia.org/wiki/Nervenarzt), auch wenn es sich inzwischen bei den medizinischen Fachgebieten „Neurologie“ und „Psychiatrie und Psychotherapie“ um zwei eigenständige Fächer handelt (https://www...org/neurologie).

bb) Die Anordnung der amtsärztlichen Zusatzbegutachtung ist auch aus sich heraus verständlich und hinreichend bestimmt. Als Anlass ist die Einschätzung der Amtsärztin wiedergegeben, wie sie diese der Antragsgegnerin mit Schreiben vom … Juni 2018 mitgeteilt hat. Aus dieser ist die wesentliche Grundlage für die Einschätzung der Amtsärztin konkret ersichtlich und für die Antragstellerin selbst, die die benannten Unterlagen beigebracht hatte, auch nachvollziehbar, ohne dass die Antragsgegnerin nicht erforderliche medizinische Einzelheiten erfahren hätte. Die Antragsgegnerin hat die Mitteilung geprüft, für nachvollziehbar befunden und sodann zur Grundlage der Anordnung gemacht. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Es begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin das Schreiben der Amtsärztin selbst dem Bevollmächtigten der Antragstellerin erst auf dessen ausdrückliche Aufforderung hin zur Kenntnis übersandt hat, nachdem es inhaltlich vollständig in die Anordnung übernommen worden war. Dies geschah im Übrigen noch vor der Bestimmung des Untersuchungstermins am … September 2018 mit Schreiben vom … August 2018, nämlich per Telefax am … Juli 2018. In dieser Hinsicht bringt nunmehr der Bevollmächtigte der Antragstellerin - anders als im Antrag vom … Mai 2018 gegen die vorherige Anordnung vom … März 2018 - auch keine rechtlichen Einwände mehr vor.

Ob für die Mitteilung der Amtsärztin vom … Juni 2018 die Vorgaben des Art. 67 Abs. 2 BayBG in entsprechender Anwendung gegolten hätten, diese also in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden gewesen wäre, kann dahinstehen, weil diese Formvorschrift nur datenschutzrechtliche Ziele verfolgt. Eine Verletzung wäre für die Frage der Rechtmäßigkeit der darauf beruhenden ergänzenden Untersuchungsanordnung, die auch erst zu dem eigentlichen Gesundheitszeugnis führen soll, ohne Bedeutung (vgl. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2018, Art. 67 BayBG Rn. 25, im Hinblick auf eine Ruhestandsversetzung).

cc) Die Untersuchungsanordnung ist auch nach Art und Umfang hinreichend bestimmt. Ein ausführliches Untersuchungsgespräch gehört auch bei einer neurologisch-psychiatrisch fachärztlichen Untersuchung zum ärztlichen Standardvorgehen, um in dieser Richtung den aktuellen Gesundheitszustand einer Beamtin zu erforschen. Einfache Testungen, z.B. der Orientierung, halten sich ebenfalls im durch die Untersuchungsanordnung gesteckten Rahmen. In der Untersuchungsanordnung ist ansonsten von einer körperlichen Untersuchung und ggf. einer ergänzenden Laboruntersuchung die Rede, nicht von Untersuchungen wie Röntgen, Ultraschall, Computertomographie oder Magnetresonanztomographie, die für die Antragstellerin eine Strahlenbelastung bedeuten könnten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 14. September 2018 (3 CE 18.1403 - juris Rn. 5) auch die Auffassung vertreten, dass Röntgen- und Ultraschalluntersuchungen in keinem erkennbaren Zusammenhang zu einer auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet angeordneten Begutachtung stünden. Sie könnten deshalb auch nicht im Wege der Auslegung - wegen der Bezugnahme der Anordnung auf ein Informationsblatt - als in die konkrete Anordnung aufgenommen angesehen werden und seien nach Auffassung des 3. Senats deshalb nicht mit umfasst.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

Mit diesem Beschluss wird der Beschluss vom 20. September 2018 gegenstandslos.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Tenor

Unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

[1 ] In Nr. III seines Beschlusses vom 28. Oktober 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. März 2015 den Streitwert für das Verfahren über den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die angekündigte Erteilung von 20 Sportwettkonzessionen zu unterlassen, solange nicht über ihren eigenen Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten bestandskräftig entschieden wurde, in beiden Rechtszügen auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt. Der Senat ging dabei davon aus, dass im Hinblick auf die einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des im Eilverfahren zu halbierenden (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) Auffangwertes festzusetzen sei.

Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die der Verwaltungsgerichtshof als Anregung versteht, die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu ändern (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 29. Oktober 2015, Vorbem. zu § 124 Rn. 12), und zu der die übrigen Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu äußern, hat Erfolg. Der Senat hält an der der Streitwertfestsetzung zugrundeliegenden Rechtsauffassung, maßgeblich sei der halbe Auffangwert, nicht mehr fest, sondern setzt den Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen unter Abänderung der Nr. III seines Beschlusses vom 28. Oktober 2015 nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG auf jeweils 25.000,- Euro fest.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG kann die Festsetzung des Streitwerts von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist dabei nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Dabei ist eine Änderung dann nicht nur möglich, sondern auch notwendig, wenn die Rechtslage es erfordert, also insbesondere, wenn der Streitwert unrichtig festgesetzt ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 63 GKG Rn. 38 f.). Danach ist Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs aber dahingehend abzuändern, dass der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 25.000,- Euro festgesetzt wird.

1. Als Gericht, das den Streitwert in Nr. III des Beschlusses vom 28. Oktober 2015 festgesetzt hat, ist der Verwaltungsgerichtshof für eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG zuständig.

2. Die Änderung erfolgt auch gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Denn die Entscheidung in der Hauptsache ist mit dem gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 rechtskräftig geworden. Seitdem sind aber noch keine sechs Monate vergangen.

3. Die Streitwertfestsetzung in Nr. III dieses Beschlusses ist unrichtig, weil statt nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwerts von 2.500,- Euro auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 25.000,- Euro festzusetzen gewesen wäre.

a) In der Rechtsprechung werden im Wesentlichen zwei unterschiedliche Ansichten zum Streitwert von Verfahren vertreten, die wie hier in der Hauptsache durch den Antragsteller oder Kläger einseitig für erledigt erklärt worden sind.

Zum einen wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller oder Kläger, der den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, mit seinem darin liegenden Erledigungsfeststellungsantrag nicht mehr das hinter seinem ursprünglichen Antrag stehende Interesse verfolgt, sondern nur noch das Interesse, aus dem Prozess ohne einseitige und zwingende Kostenlast aussteigen zu können, und dass deshalb der Streitwert auf den Betrag der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten festzusetzen ist (vgl. BGH, U.v. 8.2.1989 - IVa ZR 98/87 - juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 3.7.2006 - 7 B 18.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 28.4.2011 - 6 ZB 11.328 - juris Rn. 4; OVG RhPf, B.v. 2.4.2014 - 8 A 10021/14 - juris Rn. 19). Zum anderen wird die Auffassung vertreten, anzusetzen sei auch nach einer einseitigen Erledigungserklärung der Wert der für erledigt erklärten Hauptsache (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 17.11.1992 - 10 W 61/92 - NJW-RR 1993, 510/511; OLG Köln, B.v. 14,7,1993 - 17 W 145/93 - juris Rn. 4 f.; OLG SH, B.v. 2.2.2004 - 4 U 47/03 - juris Rn. 3 ff.; HessVGH, B.v. 20.12.2006 - 6 NG 1645/06 - juris Rn. 5 f.; LSG BW, U.v. 20.10.2010 - L 5 KA 352/09 - juris Rn. 37; SächsOVG, B.v. 27.1.2012 - 5 A 157/10 - juris Rn. 10; der Sache nach auch BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 13.761 - juris Rn. 11).

Auch der Senat ist nunmehr der Auffassung, dass für den Streitwert auch nach einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers oder Antragstellers der Wert der für erledigt erklärten Hauptsache maßgeblich ist.

Zwar trifft es zu, dass in solchen Fällen nach der Erledigungserklärung keine Entscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Anspruch mehr begehrt wird, sondern mit dem in der Erledigungserklärung liegenden Antrag auf Feststellung der Erledigung nur noch das Interesse verfolgt wird, aus dem Prozess ohne einseitige und zwingende Kostenlast aussteigen zu können. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich der Streitwert auf das Kosteninteresse reduziert. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung vielmehr der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung entscheidend, die den Rechtszug einleitet. Eine durch eine Klage- oder Antragsänderung bedingte Verringerung des Wertes, wie sie in der Regel einträte, wenn man statt des Wertes der Hauptsache den Wert des Kosteninteresses zugrunde legen würde, kann aufgrund dieser Regelung aber bei der Bemessung des Streitwertes keine Berücksichtigung finden (vgl. HessVGH, B.v. 20.12.2006 - 6 NG 1645/06 - juris Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 40 GKG, Rn. 3). Dass danach der Streitwertfestsetzung für einseitig für erledigt erklärte Verfahren der Wert der Hauptsache und nicht der Wert der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten zugrunde zu legen ist, findet eine Stütze darüber hinaus in der Gesetzessystematik. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Dem entspricht es aber, dass dieser Zeitpunkt auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist. Außerdem kommt es wie im vorliegenden Fall, in dem die Erledigungserklärung erst in der zweiten Instanz abgegeben worden ist, erst zu einem Zeitpunkt zu einer Erledigungserklärung, zu dem das Verfahren bereits weit vorangeschritten ist, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, den Streitwert trotz weitgehender Förderung des Verfahrens durch das Gericht und die Beteiligten zu reduzieren (vgl. HessVGH, B.v. 20.12.2006 - 6 NG 1645/06 - juris Rn. 6).

Schließlich wird auch in den Fällen, in denen die Gegenseite der Erledigungserklärung des Klägers oder Antragstellers zustimmt und es deshalb zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen kommt, der Streitwert nach dem Wert der Hauptsache bemessen. Da in solchen Fällen ebenso wie in den Fällen der einseitigen Erledigungserklärung der Erledigungserklärung des Klägers oder Antragstellers das Interesse zugrunde liegt, die Kostenlast zu vermeiden, erscheint es aber im Hinblick auf § 52 Abs. 1 GKG, nach dem für die Bemessung des Streitwerts die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Kläger oder Antragsteller maßgeblich ist, nicht gerechtfertigt, die Höhe des Streitwerts davon abhängig zu machen, ob der Beklagte oder Antragsgegner der Erledigungserklärung zustimmt oder widerspricht. Ebenso wenig kann dabei nach § 52 Abs. 1 GKG im Übrigen entscheidend sein, ob nach der Erledigungserklärung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptsache zu entscheiden ist.

b) Ist danach der Streitwert nicht nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten, sondern nach dem Wert der Hauptsache zu bestimmen, so setzt der Senat den Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen in Anlehnung an die Streitwerte, die er bisher bei Streitigkeiten in Bezug auf Sportwetten im Internet der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt hat, auf jeweils 25.000,- Euro fest (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1371 - juris Rn. 45 und Tenor). Er geht dabei von einem Streitwert von 50.000,- Euro aus, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.