Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2016 - 10 CE 15.764

published on 29/01/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2016 - 10 CE 15.764
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Tenor

Unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

[1 ] In Nr. III seines Beschlusses vom 28. Oktober 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. März 2015 den Streitwert für das Verfahren über den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die angekündigte Erteilung von 20 Sportwettkonzessionen zu unterlassen, solange nicht über ihren eigenen Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten bestandskräftig entschieden wurde, in beiden Rechtszügen auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt. Der Senat ging dabei davon aus, dass im Hinblick auf die einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des im Eilverfahren zu halbierenden (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) Auffangwertes festzusetzen sei.

Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die der Verwaltungsgerichtshof als Anregung versteht, die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu ändern (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 29. Oktober 2015, Vorbem. zu § 124 Rn. 12), und zu der die übrigen Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu äußern, hat Erfolg. Der Senat hält an der der Streitwertfestsetzung zugrundeliegenden Rechtsauffassung, maßgeblich sei der halbe Auffangwert, nicht mehr fest, sondern setzt den Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen unter Abänderung der Nr. III seines Beschlusses vom 28. Oktober 2015 nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG auf jeweils 25.000,- Euro fest.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG kann die Festsetzung des Streitwerts von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist dabei nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Dabei ist eine Änderung dann nicht nur möglich, sondern auch notwendig, wenn die Rechtslage es erfordert, also insbesondere, wenn der Streitwert unrichtig festgesetzt ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 63 GKG Rn. 38 f.). Danach ist Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs aber dahingehend abzuändern, dass der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 25.000,- Euro festgesetzt wird.

1. Als Gericht, das den Streitwert in Nr. III des Beschlusses vom 28. Oktober 2015 festgesetzt hat, ist der Verwaltungsgerichtshof für eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG zuständig.

2. Die Änderung erfolgt auch gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Denn die Entscheidung in der Hauptsache ist mit dem gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 rechtskräftig geworden. Seitdem sind aber noch keine sechs Monate vergangen.

3. Die Streitwertfestsetzung in Nr. III dieses Beschlusses ist unrichtig, weil statt nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwerts von 2.500,- Euro auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 25.000,- Euro festzusetzen gewesen wäre.

a) In der Rechtsprechung werden im Wesentlichen zwei unterschiedliche Ansichten zum Streitwert von Verfahren vertreten, die wie hier in der Hauptsache durch den Antragsteller oder Kläger einseitig für erledigt erklärt worden sind.

Zum einen wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller oder Kläger, der den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, mit seinem darin liegenden Erledigungsfeststellungsantrag nicht mehr das hinter seinem ursprünglichen Antrag stehende Interesse verfolgt, sondern nur noch das Interesse, aus dem Prozess ohne einseitige und zwingende Kostenlast aussteigen zu können, und dass deshalb der Streitwert auf den Betrag der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten festzusetzen ist (vgl. BGH, U.v. 8.2.1989 - IVa ZR 98/87 - juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 3.7.2006 - 7 B 18.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 28.4.2011 - 6 ZB 11.328 - juris Rn. 4; OVG RhPf, B.v. 2.4.2014 - 8 A 10021/14 - juris Rn. 19). Zum anderen wird die Auffassung vertreten, anzusetzen sei auch nach einer einseitigen Erledigungserklärung der Wert der für erledigt erklärten Hauptsache (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 17.11.1992 - 10 W 61/92 - NJW-RR 1993, 510/511; OLG Köln, B.v. 14,7,1993 - 17 W 145/93 - juris Rn. 4 f.; OLG SH, B.v. 2.2.2004 - 4 U 47/03 - juris Rn. 3 ff.; HessVGH, B.v. 20.12.2006 - 6 NG 1645/06 - juris Rn. 5 f.; LSG BW, U.v. 20.10.2010 - L 5 KA 352/09 - juris Rn. 37; SächsOVG, B.v. 27.1.2012 - 5 A 157/10 - juris Rn. 10; der Sache nach auch BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 13.761 - juris Rn. 11).

Auch der Senat ist nunmehr der Auffassung, dass für den Streitwert auch nach einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers oder Antragstellers der Wert der für erledigt erklärten Hauptsache maßgeblich ist.

Zwar trifft es zu, dass in solchen Fällen nach der Erledigungserklärung keine Entscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Anspruch mehr begehrt wird, sondern mit dem in der Erledigungserklärung liegenden Antrag auf Feststellung der Erledigung nur noch das Interesse verfolgt wird, aus dem Prozess ohne einseitige und zwingende Kostenlast aussteigen zu können. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich der Streitwert auf das Kosteninteresse reduziert. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung vielmehr der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung entscheidend, die den Rechtszug einleitet. Eine durch eine Klage- oder Antragsänderung bedingte Verringerung des Wertes, wie sie in der Regel einträte, wenn man statt des Wertes der Hauptsache den Wert des Kosteninteresses zugrunde legen würde, kann aufgrund dieser Regelung aber bei der Bemessung des Streitwertes keine Berücksichtigung finden (vgl. HessVGH, B.v. 20.12.2006 - 6 NG 1645/06 - juris Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 40 GKG, Rn. 3). Dass danach der Streitwertfestsetzung für einseitig für erledigt erklärte Verfahren der Wert der Hauptsache und nicht der Wert der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten zugrunde zu legen ist, findet eine Stütze darüber hinaus in der Gesetzessystematik. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Dem entspricht es aber, dass dieser Zeitpunkt auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist. Außerdem kommt es wie im vorliegenden Fall, in dem die Erledigungserklärung erst in der zweiten Instanz abgegeben worden ist, erst zu einem Zeitpunkt zu einer Erledigungserklärung, zu dem das Verfahren bereits weit vorangeschritten ist, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, den Streitwert trotz weitgehender Förderung des Verfahrens durch das Gericht und die Beteiligten zu reduzieren (vgl. HessVGH, B.v. 20.12.2006 - 6 NG 1645/06 - juris Rn. 6).

Schließlich wird auch in den Fällen, in denen die Gegenseite der Erledigungserklärung des Klägers oder Antragstellers zustimmt und es deshalb zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen kommt, der Streitwert nach dem Wert der Hauptsache bemessen. Da in solchen Fällen ebenso wie in den Fällen der einseitigen Erledigungserklärung der Erledigungserklärung des Klägers oder Antragstellers das Interesse zugrunde liegt, die Kostenlast zu vermeiden, erscheint es aber im Hinblick auf § 52 Abs. 1 GKG, nach dem für die Bemessung des Streitwerts die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Kläger oder Antragsteller maßgeblich ist, nicht gerechtfertigt, die Höhe des Streitwerts davon abhängig zu machen, ob der Beklagte oder Antragsgegner der Erledigungserklärung zustimmt oder widerspricht. Ebenso wenig kann dabei nach § 52 Abs. 1 GKG im Übrigen entscheidend sein, ob nach der Erledigungserklärung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptsache zu entscheiden ist.

b) Ist danach der Streitwert nicht nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten, sondern nach dem Wert der Hauptsache zu bestimmen, so setzt der Senat den Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen in Anlehnung an die Streitwerte, die er bisher bei Streitigkeiten in Bezug auf Sportwetten im Internet der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt hat, auf jeweils 25.000,- Euro fest (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1371 - juris Rn. 45 und Tenor). Er geht dabei von einem Streitwert von 50.000,- Euro aus, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 19/01/2015 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung der Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. März 2013 wird festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat. II. Unter Aufhebung der Nr. 2 des Beschlusses des Baye
published on 02/04/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. November 2013 wird hinsichtlich der Abweisung der Anfechtungsklage ge
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published on 28/03/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 03/08/2017 00:00

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. April 2017 wird der Streitwert für das Klageverfahren AN 15 K 17.00075 auf 50.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückge
published on 04/07/2018 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich die ursprünglich auf Erteilung einer Genehmigung für 15 Windkraftanlagen gerichtete Verpflichtungsklage nachträglich erledigt hat. 2 Mit Antrag vom 25.07.2012 beantragte die Klägeri
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.