Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Okt. 2018 - M 5 E 18.2275

published on 05/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Okt. 2018 - M 5 E 18.2275
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

1. Nachdem die Antragstellerin das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 für erledigt erklärt hat, die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung jedoch mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 widersprochen hat und sich das Verfahren tatsächlich erledigt hat, ist die Erledigung von der Kammer festzustellen.

Die Entscheidungszuständigkeit des Berichterstatters nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach „bei“ Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im vorbereitenden Verfahren der Berichterstatter entscheidet, betrifft nur die Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO nach beidseitiger Erledigungserklärung und nicht die Entscheidung über die Erledigung, wie sie bei bloß einseitiger Erledigungserklärung zu treffen ist. Die Entscheidungskompetenz des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren bezieht sich nur auf Nebenentscheidungen, nicht auf Sachentscheidungen über den Streitgegenstand selbst (vgl. SächsOVG, B.v. 8.5.2015 - 5 B 12/15 - m. w. N., juris Rn. 1).

a) Erklärt allein die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, dann ist das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen. Mit der einseitig bleibenden Erledigungserklärung nimmt die Antragstellerin von ihrem bisherigen Begehren Abstand und begehrt stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei. An die Stelle des durch den ursprünglichen Antrag bestimmten Streitgegenstands tritt der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Begehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Dieser Austausch des Begehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstands und stellt damit der Sache nach eine zulässige Antragsänderung dar. Für den Erfolg des Feststellungsantrags kommt es nicht darauf an, ob der ursprünglich erhobene Antrag begründet war. Diese Grundsätze über die Behandlung der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung sind auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar (vgl. SächsOVG, a.a.O., juris Rn. 3).

b) Hier hat sich das von der Antragstellerin betriebene Eilverfahren erledigt.

Das Begehren der Antragstellerin zielte nach ihrem Antrag vom 14. Mai 2018 darauf ab, vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer Zusatzbegutachtung im neurologisch-psychiatrischen Fachbereich aufgrund der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 22. März 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freigestellt zu werden.

Die Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 selbst enthielt den - ursprünglichen - Untersuchungstermin 19. April 2018, 9.30 Uhr. Dieser wurde mit Schreiben vom 11. April 2018 auf den 15. Mai 2018, 9.00 Uhr geändert, weswegen dieser neue Termin wiederum Bestandteil der Untersuchungsanordnung selbst wurde. Indem dieser Termin verstrich, ohne dass die Antragstellerin ihn wahrnahm, trat Erledigung ein.

Wollte man dem nicht beitreten, so ist Erledigung jedenfalls dadurch eingetreten, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. Juni 2018 erklärte, auf Basis der Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 werde sie keinen neuen Untersuchungstermin ansetzen, „da die Terminierung hier Teil der Untersuchungsanordnung war“ (Seite 3 oben).

c) Ein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin, hier ungeachtet der Erledigung der Hauptsache im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes eine Sachentscheidung herbeizuführen, also feststellen zu lassen, dass der Antrag von vornherein unbegründet gewesen sei (Schriftsatz vom 16.7.2018, Seite 2 oben), ist nicht ersichtlich.

Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 1989 (4 C 22/88, juris Rn. 14) aus:

Hat nämlich der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran, trotz der eingetretenen Erledigung ein klageabweisendes Urteil zu erstreiten, dann darf das Gericht sich in seinem Ausspruch nicht auf die Feststellung der Erledigung beschränken, sondern hat zu klären, ob die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war und dies gegebenenfalls - auf Antrag des Beklagten - festzustellen (BVerwG, st. Rspr.: Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - a.a.O.; Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C 37 u. 38.67 - a.a.O.; Urteil vom 20. März 1974 - BVerwG 4 C 48.71 - a.a.O.; Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69). Besteht ein solches schutzwürdiges Interesse nicht, so hat der Beklagte es in der Hand, durch eine korrespondierende Erledigungserklärung die Kostenfolge des § 161 VwGO herbeizuführen. Die danach vom Gericht zu treffende Billigkeitsentscheidung kann im Falle einer verschleierten Klagerücknahme nicht anders ausfallen, als § 155 Abs. 2 VwGO für den Fall der echten Klagerücknahme vorsieht (BVerwG, Beschluss vom 27. September 1973 - BVerwG 2 C 12.70 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 41; vgl. auch für den umgekehrten Fall, daß der Beklagte die angefochtene Verfügung aufhebt: BVerwG, Beschluss vom 31. März 1971 - BVerwG 6 C 74.65 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 34).

Diese Entscheidung erging ersichtlich zu einem Klageverfahren, da von einem „Urteil“ die Rede ist. Eine vergleichbare Interessenlage ist für die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtschutzes nicht gegeben. Denn Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine vorläufige Regelung zur Sicherung des Hauptsacheanspruchs (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 2). Die Klärung der Frage, ob eine Gutachtensanordnung rechtmäßig ist, kann ohne weiteres in einem Hauptsacheverfahren erfolgen (vgl. auch den Wortlaut des Antrags vom 14.5.2018).

d) Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgebrachten Thematik der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst kurz vor einem festgesetzten Untersuchungstermin ist folgendes anzumerken:

aa) Zunächst ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Verwaltungsgericht über einen - wie hier - per Telefax an einem Tag, 16.47 Uhr, eingegangenen Antrag bis zu einem Untersuchungstermin am nächsten Tag zumindest eine Zwischenverfügung treffen kann (vgl. den Beschluss vom 20.9.2018 im Antragsverfahren der Antragstellerin M 5 E 18.2275 auf deren dortigen Antrag vom 19.9.2018 - Fax um 16.46 Uhr - hin), auch wenn sich wohl in den meisten Fällen eine frühere Antragstellung bewerkstelligen ließe.

bb) Aber auch im Falle eines Verstreichens des Termins vor einer gerichtlichen Entscheidung führt eine Hauptsacheerledigungserklärung der Antragspartei nicht in jedem Fall zu einer Kostenlast für die Antragsgegnerin. Denn bei einer einvernehmlichen Hauptsacheerledigung und Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO hätte das Gericht nicht nur den - von der Antragsgegnerin für solche Konstellationen bestrittenen - Anordnungsgrund zu prüfen, sondern auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Wäre ein solcher nicht glaubhaft gemacht worden, würde die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragspartei ausfallen.

cc) Schließlich könnte die vorliegende Konstellation der Erledigung durch Verstreichen eines Untersuchungstermins vermieden werden, wenn die Terminsbestimmung nicht bereits untrennbarer Teil der Untersuchungsanordnung selbst wäre, sondern separat erginge.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, weil die Antragsgegnerin im Erledigungsstreit unterlegen ist.

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/10/2018 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 17/04/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht als Polizeihaupt
published on 16/11/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, als Verwa
published on 05/10/2018 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.