Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2016 - 3 CE 16.1912

published on 22/11/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2016 - 3 CE 16.1912
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit interner Stellenausschreibung vom 4. Februar 2016 schrieb die Antragsgegnerin die Funktionsstelle „Schulleiterin/Schulleiter an den beruflichen Schulen …“ (BesGr. A 16/entsprechende Sondervertragsregelung) ab 1. August 2016 zur Besetzung aus. Im Ausschreibungstext ist darauf hingewiesen, dass sich nur bewerben kann, wer u. a. die folgende Voraussetzung erfüllt: „Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht“.

Auf diese Ausschreibung bewarben sich der Antragsteller und der Beigeladene.

Beide Bewerber erzielten in ihren dienstlichen Beurteilungen (im Leistungsbericht 3/2016, der dienstlichen Beurteilung 2013 und der vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen 2008 bzw. 2009) jeweils das Spitzenprädikat „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“, der Antragsteller im Statusamt A 15, der Beigeladene im Statusamt A 15 + AZ.

Im Leistungsbericht vom 15. März 2016 wird dem Antragsteller die Eignung für die von ihm übernommene Fachbetreuung bzw. eine vergleichbare Funktionsstelle sowie als Mitarbeiter in der Schulleitung oder als stellvertretender Schulleiter attestiert. In der dienstlichen Beurteilung 2013 wurde dem Antragsteller folgende Verwendungseignung ausgesprochen: „[Der Antragsteller] ist geeignet für die bestehende Fachbetreuung und für Führungsaufgaben im Schulleitungsteam.“ In der dienstlichen Beurteilung 2009 wurde zur dienstlichen Verwendbarkeit ausgeführt, der Antragsteller sei geeignet, Führungsaufgaben wahrzunehmen.

Dem Beigeladenen wurde in allen genannten Beurteilungen eine dienstliche Verwendbarkeit als Schulleiter einer beruflichen Schule zuerkannt.

Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. April 2016 mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, weil er das im Ausschreibungstext geforderte konstitutive Anforderungsmerkmal „Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht“ nicht erfülle. Nachdem es sich hierbei um ein Kriterium handele, das vom Bewerberkreis zwingend zu erfüllen sei, könne seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Ausschreibungsverfahren für die verfahrensgegenständliche Stelle nunmehr abgeschlossen sei. Für die Besetzung sei der Beigeladene als der bestgeeignete Kandidat vorgesehen.

Am 10. August 2016 hat der Antragsteller nach § 123 VwGO beantragt,

der Antragsgegnerin zu untersagen, die Funktionsstelle „Schulleiterin/Schulleiter an den beruflichen Schulen …“ (BesGr. A 16/entsprechende Sondervertragsregelung) zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 31. August 2016, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 7. September 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin mangels Vorliegens einer konstitutiven Anforderung - Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht - bei dem Antragsteller nicht in einen Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen eingetreten sei.

Mit der am 16. September 2016 eingelegten Beschwerde, die er am 7. Oktober 2016 begründet und unter dem 27. Oktober 2016 vertieft hat, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil dieser keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bewerbung des Antragstellers um den streitgegenständlichen Dienstposten wegen der Nichterfüllung des konstitutiven Anforderungsprofils nicht zu berücksichtigen, ist rechtens. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem zulässigen Anforderungsprofil.

Nach dem erkennbaren Gestaltungswillen der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem dargestellten Anforderungsprofil, der Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht, um eine von den Bewerbern zwingend zu erfüllende Voraussetzung. Das folgt bereits aus der Formulierung der maßgeblichen Passage des Ausschreibungstextes. Aus der Wortwahl „Sie können sich bewerben, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:“ wird hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin von Bewerbern erwartet, dass die jeweilige Voraussetzung erfüllt wird. Dies wird im Übrigen auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt.

1.1 Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen‚ die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen‚ ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

Zwar kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 18 ff.).

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Organisationsgewalt ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. In diesen Fällen sind die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen‚ sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 26; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 31). Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden‚ damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2016 - 3 CE 15.2405 - juris Rn. 75; B. v.4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris Rn. 16).

1.2 Die im vorliegenden Fall in der Stellenausschreibung zwingend geforderte „Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht“ entspricht diesen Anforderungen.

Das Anforderungsprofil wurde im Ausschreibungstext genannt und damit vor Beginn der Auswahlentscheidung dokumentiert.

Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Anforderungsprofils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und vertieft im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass die Stelle eines Schulleiters einer größeren beruflichen Schule eine besonders herausgehobene Stelle sei, da sich die Tätigkeit ganz grundsätzlich von der mit der Lehrbefähigung abgedeckten Unterrichtserteilung unterscheide. Schwerpunkt der Tätigkeit eines Schulleiters seien Tätigkeiten repräsentativer, organisatorischer und verwaltungstätigkeitsbezogener Art.

Auf dem Dienstposten eines Schulleiters fallen überwiegend Leitungs- und Führungsaufgaben an. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass nur Bewerber in Betracht kommen, die aufgrund ihrer individuellen Persönlichkeit und ihrer (letztlich persönlichkeitsimmanenten) führungsrelevanten Kompetenzen zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf dem verfahrensgegenständlichen Dienstposten in der Lage sind.

Die Festlegung einer solchen Anforderung an die Bewerber hält sich im Rahmen der für die Bestenauslese i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen zulässigen Kriterien. Sie knüpft mit der Verwendungseignung unmittelbar an die verfassungsrechtlich vorgegebenen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber an und hält sich von daher im Rahmen des § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG.

2. Dem Antragsteller wurde in dem Leistungsbericht 3/2016 nicht die Eignung für die Übernahme einer Schulleitung zuerkannt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Leistungsbericht genannte Verwendbarkeit des Antragstellers als Mitarbeiter in der Schulleitung oder als stellvertretender Schulleiter nicht mit der Verwendungseignung für die Stelle eines Schulleiters gleichzusetzen ist. Das lässt sich mit der textlichen Differenzierung zwischen „Mitarbeiter in der Schulleitung“ einerseits und „stellvertretender Schulleiter“ andererseits begründen. Ein „Mitarbeiter“ ist bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht Leiter; durch den Zusatz „stellvertretender Schulleiter“ ist klargestellt, dass mit „Mitarbeiter in der Schulleitung“ nur Dienstposten auf oder unter der Hierarchieebene des stellvertretenden Schulleiters zu verstehen sind. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt, dass die Unterscheidung zwischen der Eignung als Schulleiter auf der einen und der Eignung als Mitarbeiter im Schulleitungsteam auf anderer Seite bewusst und gewollt so vorgenommen worden sei. Der Antragsteller sei für die Stelle eines Schulleiters nicht geeignet. Hiergegen führt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 aus, eine „Eignung im Schulleitungsteam“ schließe bereits deshalb die Stelle eines Schulleiters mit ein, weil das Schulleitungsteam an den Schulen … bis zum Jahr 2016 ausschließlich aus Schulleiter und Stellvertreter bestanden habe und somit auch nur eine von diesen Stellen habe gemeint sein können. Diese Argumentation verfängt nicht, weil zum einem dem Beurteiler OStD K. zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsberichts nicht bekannt war, auf welche Stelle sich der Antragsteller beworben hatte und zum anderen ein Leistungsbericht zwar anlässlich einer konkreten Bewerbung erstellt wird, gleichwohl aber in einem abstrakt-generellen Sinne eine Aussage zur Verwendungseignung des Beamten trifft.

3. Der Antragsteller wurde zwar im Jahr 2015 bei zwei Auswahlverfahren für Stellen als Schulleiter von der Antragsgegnerin trotz Fehlens der auch dort geforderten „Eignung für die Übernahme einer Schulleitung“ in den zweiten Schritt des Auswahlverfahrens einbezogen. Daraus kann der Antragsteller aber nicht ableiten, dass er aufgrund der vorherigen Stellenbesetzungsverfahren habe davon ausgehen dürfen, dass er die zwingenden Kriterien des Ausschreibungstextes erfülle. Die Antragsgegnerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass vorangegangene Verfahren, in denen der Antragsteller zum Auswahlverfahren zugelassen worden war, die Antragsgegnerin nicht für weitere Stellenbesetzungsverfahren binden.

Die Zulassung zum Auswahlverfahren trotz mangelnder Verwendbarkeitsaussage ist im Übrigen rechtswidrig, da der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät (vgl. OVG LSA, B. v. 21.4.2016 - 1 M 54/06 - juris Rn. 9 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 11.8.2005 - 2 B 6.05 - juris; BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.1410 - juris Rn. 18). Aus der unzulässigen Vorgehensweise der Antragsgegnerin in der Vergangenheit kann der Antragsteller keine für ihn günstigen Schlussfolgerungen ableiten; insbesondere besteht kein Vertrauen auf eine weitere rechtswidrige Ausblendung des Anforderungsprofils, weil damit der Bewerbungsverfahrensanspruch weiterer Konkurrenten verletzt werden könnte (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.1410 - juris Rn. 21).

4. Der Antragsteller verweist auf die Ausschreibungsrichtlinien der Antragstellerin. Danach werde allen Bewerbern die Möglichkeit eingeräumt, Ausgleichsgründe, welche bis zu zwei Amtsstufen egalisieren könnten, geltend zu machen.

Nach Buchst. D Nr. 2.2.1 der Richtlinien ist es in absoluten Ausnahmefällen möglich, bei einem besseren Gesamturteil des Leistungsberichts einen Unterscheid von zwei Statusämtern/Entgeltgruppen zu kompensieren. Da sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene das gleiche Gesamturteil, nämlich das Spitzenprädikat „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“ erhalten haben, kommt eine Kompensation bereits tatbestandlich nicht in Betracht.

Auch das Bewerbungsschreiben des Antragstellers vom 21. Februar 2016, auf das die Beschwerde verweist, gab keinen Anlass für eine Entscheidung über eine etwaige Kompensation. Der Antragsteller macht in dem genannten Schreiben eine Kompensation unter dem Gesichtspunkt geltend, dass er zwar nicht das Amt eines stellvertretenden Schulleiters innehabe, aber über Führungserfahrung verfüge, die sich aus seiner langjährigen Funktion als Ausbildungsleiter … ergebe. Die Ausschreibungsrichtlinien listen zwar unter Buchst. D Nr. 2.2.1 speziell in Bezug auf das Anforderungsprofil zu begründende Kompensationen auf, die - u. a. - auch auf „Führungserfahrung“ beruhen können. Bei einem - wie hier - konstitutiven Anforderungsprofil kommt aufgrund der Bindungswirkung (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris) eine Kompensation jedoch nicht in Betracht. Es ist mit der Bindungswirkung nicht vereinbar, über Ermessensvorschriften von einem einmal aufgestellten konstitutiven Anforderungsprofil abzuweichen.

5. Der Antragsteller meint, ein Leistungsbericht habe nicht erstellt werden dürfen.

Nach Buchst. D) Nr. 2 der Ausschreibungsrichtlinien sind bei den Dienststellen aktuelle Leistungsberichte über die Bewerber/innen anzufordern, sofern zwischen dem Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums bzw. dem Monat der Neueinstellung und dem Ende der Bewerbungsfrist mehr als sechs Monate liegen und seit der letzten dienstlichen Beurteilung relevante Veränderungen oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind. Das ist nach den Ausschreibungsrichtlinien grundsätzlich der Fall bei einem neuen Beurteilungsmaßstab infolge einer Beförderung oder Höhergruppierung oder einer Übernahme einer neuen Stelle bzw. Funktion (wie Führungsfunktion, freigestellte Projektleitung). Andernfalls wird die aktuelle dienstliche Beurteilung nach Bestätigung der Dienststelle, dass keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, insoweit fortgeschrieben.

Die Antragsgegnerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass hier abweichend von dem vorstehend dargestellten Grundsatz ausnahmsweise ein Leistungsbericht habe erstellt werden dürfen. Da die letzte dienstliche Beurteilung vom 2. Oktober 2013 keine konkreten Angaben darüber enthalten habe, im welcher Funktion der Antragsteller „geeignet sei für die bestehende Fachbetreuung und für Führungsaufgaben im Schulleitungsteam“, sollte durch den Leistungsbericht die „unspezifische Aussage“ der dienstlichen Beurteilung 2013 korrigiert werden. Das ist nicht zu beanstanden, da die Ausschreibungsrichtlinien durch die Verwendung der Formulierung „Das ist grundsätzlich der Fall bei:“ ein Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis geschaffen haben. Die folgende Aufzählung von Regelbeispielen ist nicht abschließend.

6. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit des Beurteilers gegenüber dem Antragsteller besteht. Der Antragsteller verweist insoweit im Beschwerdeverfahren nochmals auf ein bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegtes Schreiben vom 25. Februar 2015. Dort teilt Frau M., Dienstvorgesetzte und Leiterin der Abteilung B der Antragsgegnerin, dem Antragsteller mit, dass der Leistungsbericht vom 23. Januar 2015 (der anlässlich einer anderen Bewerbung erstellt worden war) aufgehoben worden sei. Die Gründe lägen darin, dass sich seit der Fortschreibung der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit Schreiben des Schulleiters, OStD K., vom 25. November 2014 im Aufgabenbereich des Antragstellers keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten und kein Unterrichtsbesuch stattgefunden habe. Inwieweit sich aus diesem Schreiben auch nur ansatzweise Gründe für eine Voreingenommenheit des Beurteilers OStD K. ergeben sollen, erschließt sich dem Senat nicht.

Die Antragsgegnerin hat der Behauptung des Antragstellers, der erste Entwurf des im Jahre 2015 erstellten und aufgehobenen Leistungsberichts sei vom Beigeladenen verfasst worden, widersprochen. Der Antragsteller hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 mit substantiierten und unwidersprochen gebliebenen Vortrag an seinem Vorwurf festgehalten. Letztlich kommt es aber auf die Frage, ob der Beigeladene einen Entwurf für den Leistungsbericht 2015 erstellt hat, nicht streitentscheidend an, weil der fragliche Leistungsbericht in der Folge aufgehoben und nicht zur Grundlage der hier verfahrensgegenständlichen Auswahlentscheidung gemacht wurde.

7. Der Antragsteller weist auch im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass ein Leistungsbericht nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin (Kap. I Nr. 6 der Dienstlichen Beurteilung bei der [Antragsgegnerin]) nicht selbstständig anfechtbar sein soll. Es sei aber zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen in erster Linie Entscheidungshilfe bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Fortkommen des Beamten seien. Aufgrund des vorliegenden Leistungsberichts sei jedoch das berufliche Fortkommen des Antragstellers unterbunden, weshalb auch der Leistungsbericht selbstständig anfechtbar sein müsse.

Die aufgeworfene Frage, ob der Ausschluss der selbstständigen Anfechtbarkeit des Leitungsberichts (vergleichbar mit einer Anlassbeurteilung im staatlichen Bereich) mit dem letztlich immanenten Verweis auf die „nur“ inzidente Überprüfbarkeit mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang zu bringen ist, stellt sich nicht. Im vorliegenden Verfahren jedenfalls hatte der Antragsteller Gelegenheit, Einwendungen gegen den Leistungsbericht, insbesondere in Hinblick auf die ihn beschwerende eingeschränkte Verwendungsbarkeitseignung, zu erheben. Substantiierte Einwendungen gegen den Leistungsbericht hat der Antragsteller indes nicht dargelegt, sondern sich darauf beschränkt, auszuführen, die Rechtmäßigkeit der Leistungsberichts werde formal und inhaltlich bestritten. Damit legt er keinen durchgreifenden Mangel dar (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 37 ff. zur Darlegungslast und der Notwendigkeit einer substantiierten Rüge).

8. Der Antragsteller meint schließlich, im Leistungsbericht 03/2016 hätte unter Nr. 3.4 „Ergänzende Bemerkungen“ die Eignung für eine herausgehobene Stelle als Schulleiter erwähnt werden müssen, da in seinem Falle „genau diese geforderten Kriterien, z. B. repräsentativer, organisatorischer und verwaltungsbezogener Art vorhanden“ und auch bestätigt worden seien. Der Antragssteller bleibt unkonkret und kann auch mit seinem Verweis auf die Ausführungen unter 3.4. des Leistungsberichts, nicht an Substanz gewinnen. Aus der Stellungnahme von Frau M. vom 29. April 2016 wird deutlich, dass der Antragsteller trotz seiner unter 3.4 des Leistungsberichts ausgeführten Tätigkeiten daraus keine direkte Eignung für die Übernahme einer Schulleitung abgeleiten kann. Der Antragsteller verkennt, dass nicht seine Selbsteinschätzung der Leistungen eine Rolle spielt, vielmehr soll nach dem Sinn der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung nur der zuständige Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amts entspricht (BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 3) und dementsprechend eine Aussage über die dienstliche Verwendbarkeit treffen.

9. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.