Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2016 - 3 CE 16.1912

bei uns veröffentlicht am22.11.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit interner Stellenausschreibung vom 4. Februar 2016 schrieb die Antragsgegnerin die Funktionsstelle „Schulleiterin/Schulleiter an den beruflichen Schulen …“ (BesGr. A 16/entsprechende Sondervertragsregelung) ab 1. August 2016 zur Besetzung aus. Im Ausschreibungstext ist darauf hingewiesen, dass sich nur bewerben kann, wer u. a. die folgende Voraussetzung erfüllt: „Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht“.

Auf diese Ausschreibung bewarben sich der Antragsteller und der Beigeladene.

Beide Bewerber erzielten in ihren dienstlichen Beurteilungen (im Leistungsbericht 3/2016, der dienstlichen Beurteilung 2013 und der vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen 2008 bzw. 2009) jeweils das Spitzenprädikat „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“, der Antragsteller im Statusamt A 15, der Beigeladene im Statusamt A 15 + AZ.

Im Leistungsbericht vom 15. März 2016 wird dem Antragsteller die Eignung für die von ihm übernommene Fachbetreuung bzw. eine vergleichbare Funktionsstelle sowie als Mitarbeiter in der Schulleitung oder als stellvertretender Schulleiter attestiert. In der dienstlichen Beurteilung 2013 wurde dem Antragsteller folgende Verwendungseignung ausgesprochen: „[Der Antragsteller] ist geeignet für die bestehende Fachbetreuung und für Führungsaufgaben im Schulleitungsteam.“ In der dienstlichen Beurteilung 2009 wurde zur dienstlichen Verwendbarkeit ausgeführt, der Antragsteller sei geeignet, Führungsaufgaben wahrzunehmen.

Dem Beigeladenen wurde in allen genannten Beurteilungen eine dienstliche Verwendbarkeit als Schulleiter einer beruflichen Schule zuerkannt.

Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. April 2016 mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, weil er das im Ausschreibungstext geforderte konstitutive Anforderungsmerkmal „Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht“ nicht erfülle. Nachdem es sich hierbei um ein Kriterium handele, das vom Bewerberkreis zwingend zu erfüllen sei, könne seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Ausschreibungsverfahren für die verfahrensgegenständliche Stelle nunmehr abgeschlossen sei. Für die Besetzung sei der Beigeladene als der bestgeeignete Kandidat vorgesehen.

Am 10. August 2016 hat der Antragsteller nach § 123 VwGO beantragt,

der Antragsgegnerin zu untersagen, die Funktionsstelle „Schulleiterin/Schulleiter an den beruflichen Schulen …“ (BesGr. A 16/entsprechende Sondervertragsregelung) zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 31. August 2016, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 7. September 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin mangels Vorliegens einer konstitutiven Anforderung - Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht - bei dem Antragsteller nicht in einen Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen eingetreten sei.

Mit der am 16. September 2016 eingelegten Beschwerde, die er am 7. Oktober 2016 begründet und unter dem 27. Oktober 2016 vertieft hat, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil dieser keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bewerbung des Antragstellers um den streitgegenständlichen Dienstposten wegen der Nichterfüllung des konstitutiven Anforderungsprofils nicht zu berücksichtigen, ist rechtens. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem zulässigen Anforderungsprofil.

Nach dem erkennbaren Gestaltungswillen der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem dargestellten Anforderungsprofil, der Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht, um eine von den Bewerbern zwingend zu erfüllende Voraussetzung. Das folgt bereits aus der Formulierung der maßgeblichen Passage des Ausschreibungstextes. Aus der Wortwahl „Sie können sich bewerben, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:“ wird hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin von Bewerbern erwartet, dass die jeweilige Voraussetzung erfüllt wird. Dies wird im Übrigen auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt.

1.1 Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen‚ die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen‚ ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

Zwar kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 18 ff.).

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Organisationsgewalt ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. In diesen Fällen sind die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen‚ sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 26; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 31). Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden‚ damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2016 - 3 CE 15.2405 - juris Rn. 75; B. v.4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris Rn. 16).

1.2 Die im vorliegenden Fall in der Stellenausschreibung zwingend geforderte „Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht“ entspricht diesen Anforderungen.

Das Anforderungsprofil wurde im Ausschreibungstext genannt und damit vor Beginn der Auswahlentscheidung dokumentiert.

Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Anforderungsprofils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und vertieft im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass die Stelle eines Schulleiters einer größeren beruflichen Schule eine besonders herausgehobene Stelle sei, da sich die Tätigkeit ganz grundsätzlich von der mit der Lehrbefähigung abgedeckten Unterrichtserteilung unterscheide. Schwerpunkt der Tätigkeit eines Schulleiters seien Tätigkeiten repräsentativer, organisatorischer und verwaltungstätigkeitsbezogener Art.

Auf dem Dienstposten eines Schulleiters fallen überwiegend Leitungs- und Führungsaufgaben an. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass nur Bewerber in Betracht kommen, die aufgrund ihrer individuellen Persönlichkeit und ihrer (letztlich persönlichkeitsimmanenten) führungsrelevanten Kompetenzen zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf dem verfahrensgegenständlichen Dienstposten in der Lage sind.

Die Festlegung einer solchen Anforderung an die Bewerber hält sich im Rahmen der für die Bestenauslese i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen zulässigen Kriterien. Sie knüpft mit der Verwendungseignung unmittelbar an die verfassungsrechtlich vorgegebenen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber an und hält sich von daher im Rahmen des § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG.

2. Dem Antragsteller wurde in dem Leistungsbericht 3/2016 nicht die Eignung für die Übernahme einer Schulleitung zuerkannt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Leistungsbericht genannte Verwendbarkeit des Antragstellers als Mitarbeiter in der Schulleitung oder als stellvertretender Schulleiter nicht mit der Verwendungseignung für die Stelle eines Schulleiters gleichzusetzen ist. Das lässt sich mit der textlichen Differenzierung zwischen „Mitarbeiter in der Schulleitung“ einerseits und „stellvertretender Schulleiter“ andererseits begründen. Ein „Mitarbeiter“ ist bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht Leiter; durch den Zusatz „stellvertretender Schulleiter“ ist klargestellt, dass mit „Mitarbeiter in der Schulleitung“ nur Dienstposten auf oder unter der Hierarchieebene des stellvertretenden Schulleiters zu verstehen sind. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt, dass die Unterscheidung zwischen der Eignung als Schulleiter auf der einen und der Eignung als Mitarbeiter im Schulleitungsteam auf anderer Seite bewusst und gewollt so vorgenommen worden sei. Der Antragsteller sei für die Stelle eines Schulleiters nicht geeignet. Hiergegen führt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 aus, eine „Eignung im Schulleitungsteam“ schließe bereits deshalb die Stelle eines Schulleiters mit ein, weil das Schulleitungsteam an den Schulen … bis zum Jahr 2016 ausschließlich aus Schulleiter und Stellvertreter bestanden habe und somit auch nur eine von diesen Stellen habe gemeint sein können. Diese Argumentation verfängt nicht, weil zum einem dem Beurteiler OStD K. zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsberichts nicht bekannt war, auf welche Stelle sich der Antragsteller beworben hatte und zum anderen ein Leistungsbericht zwar anlässlich einer konkreten Bewerbung erstellt wird, gleichwohl aber in einem abstrakt-generellen Sinne eine Aussage zur Verwendungseignung des Beamten trifft.

3. Der Antragsteller wurde zwar im Jahr 2015 bei zwei Auswahlverfahren für Stellen als Schulleiter von der Antragsgegnerin trotz Fehlens der auch dort geforderten „Eignung für die Übernahme einer Schulleitung“ in den zweiten Schritt des Auswahlverfahrens einbezogen. Daraus kann der Antragsteller aber nicht ableiten, dass er aufgrund der vorherigen Stellenbesetzungsverfahren habe davon ausgehen dürfen, dass er die zwingenden Kriterien des Ausschreibungstextes erfülle. Die Antragsgegnerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass vorangegangene Verfahren, in denen der Antragsteller zum Auswahlverfahren zugelassen worden war, die Antragsgegnerin nicht für weitere Stellenbesetzungsverfahren binden.

Die Zulassung zum Auswahlverfahren trotz mangelnder Verwendbarkeitsaussage ist im Übrigen rechtswidrig, da der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät (vgl. OVG LSA, B. v. 21.4.2016 - 1 M 54/06 - juris Rn. 9 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 11.8.2005 - 2 B 6.05 - juris; BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.1410 - juris Rn. 18). Aus der unzulässigen Vorgehensweise der Antragsgegnerin in der Vergangenheit kann der Antragsteller keine für ihn günstigen Schlussfolgerungen ableiten; insbesondere besteht kein Vertrauen auf eine weitere rechtswidrige Ausblendung des Anforderungsprofils, weil damit der Bewerbungsverfahrensanspruch weiterer Konkurrenten verletzt werden könnte (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.1410 - juris Rn. 21).

4. Der Antragsteller verweist auf die Ausschreibungsrichtlinien der Antragstellerin. Danach werde allen Bewerbern die Möglichkeit eingeräumt, Ausgleichsgründe, welche bis zu zwei Amtsstufen egalisieren könnten, geltend zu machen.

Nach Buchst. D Nr. 2.2.1 der Richtlinien ist es in absoluten Ausnahmefällen möglich, bei einem besseren Gesamturteil des Leistungsberichts einen Unterscheid von zwei Statusämtern/Entgeltgruppen zu kompensieren. Da sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene das gleiche Gesamturteil, nämlich das Spitzenprädikat „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“ erhalten haben, kommt eine Kompensation bereits tatbestandlich nicht in Betracht.

Auch das Bewerbungsschreiben des Antragstellers vom 21. Februar 2016, auf das die Beschwerde verweist, gab keinen Anlass für eine Entscheidung über eine etwaige Kompensation. Der Antragsteller macht in dem genannten Schreiben eine Kompensation unter dem Gesichtspunkt geltend, dass er zwar nicht das Amt eines stellvertretenden Schulleiters innehabe, aber über Führungserfahrung verfüge, die sich aus seiner langjährigen Funktion als Ausbildungsleiter … ergebe. Die Ausschreibungsrichtlinien listen zwar unter Buchst. D Nr. 2.2.1 speziell in Bezug auf das Anforderungsprofil zu begründende Kompensationen auf, die - u. a. - auch auf „Führungserfahrung“ beruhen können. Bei einem - wie hier - konstitutiven Anforderungsprofil kommt aufgrund der Bindungswirkung (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris) eine Kompensation jedoch nicht in Betracht. Es ist mit der Bindungswirkung nicht vereinbar, über Ermessensvorschriften von einem einmal aufgestellten konstitutiven Anforderungsprofil abzuweichen.

5. Der Antragsteller meint, ein Leistungsbericht habe nicht erstellt werden dürfen.

Nach Buchst. D) Nr. 2 der Ausschreibungsrichtlinien sind bei den Dienststellen aktuelle Leistungsberichte über die Bewerber/innen anzufordern, sofern zwischen dem Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums bzw. dem Monat der Neueinstellung und dem Ende der Bewerbungsfrist mehr als sechs Monate liegen und seit der letzten dienstlichen Beurteilung relevante Veränderungen oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind. Das ist nach den Ausschreibungsrichtlinien grundsätzlich der Fall bei einem neuen Beurteilungsmaßstab infolge einer Beförderung oder Höhergruppierung oder einer Übernahme einer neuen Stelle bzw. Funktion (wie Führungsfunktion, freigestellte Projektleitung). Andernfalls wird die aktuelle dienstliche Beurteilung nach Bestätigung der Dienststelle, dass keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, insoweit fortgeschrieben.

Die Antragsgegnerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass hier abweichend von dem vorstehend dargestellten Grundsatz ausnahmsweise ein Leistungsbericht habe erstellt werden dürfen. Da die letzte dienstliche Beurteilung vom 2. Oktober 2013 keine konkreten Angaben darüber enthalten habe, im welcher Funktion der Antragsteller „geeignet sei für die bestehende Fachbetreuung und für Führungsaufgaben im Schulleitungsteam“, sollte durch den Leistungsbericht die „unspezifische Aussage“ der dienstlichen Beurteilung 2013 korrigiert werden. Das ist nicht zu beanstanden, da die Ausschreibungsrichtlinien durch die Verwendung der Formulierung „Das ist grundsätzlich der Fall bei:“ ein Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis geschaffen haben. Die folgende Aufzählung von Regelbeispielen ist nicht abschließend.

6. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit des Beurteilers gegenüber dem Antragsteller besteht. Der Antragsteller verweist insoweit im Beschwerdeverfahren nochmals auf ein bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegtes Schreiben vom 25. Februar 2015. Dort teilt Frau M., Dienstvorgesetzte und Leiterin der Abteilung B der Antragsgegnerin, dem Antragsteller mit, dass der Leistungsbericht vom 23. Januar 2015 (der anlässlich einer anderen Bewerbung erstellt worden war) aufgehoben worden sei. Die Gründe lägen darin, dass sich seit der Fortschreibung der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit Schreiben des Schulleiters, OStD K., vom 25. November 2014 im Aufgabenbereich des Antragstellers keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten und kein Unterrichtsbesuch stattgefunden habe. Inwieweit sich aus diesem Schreiben auch nur ansatzweise Gründe für eine Voreingenommenheit des Beurteilers OStD K. ergeben sollen, erschließt sich dem Senat nicht.

Die Antragsgegnerin hat der Behauptung des Antragstellers, der erste Entwurf des im Jahre 2015 erstellten und aufgehobenen Leistungsberichts sei vom Beigeladenen verfasst worden, widersprochen. Der Antragsteller hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 mit substantiierten und unwidersprochen gebliebenen Vortrag an seinem Vorwurf festgehalten. Letztlich kommt es aber auf die Frage, ob der Beigeladene einen Entwurf für den Leistungsbericht 2015 erstellt hat, nicht streitentscheidend an, weil der fragliche Leistungsbericht in der Folge aufgehoben und nicht zur Grundlage der hier verfahrensgegenständlichen Auswahlentscheidung gemacht wurde.

7. Der Antragsteller weist auch im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass ein Leistungsbericht nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin (Kap. I Nr. 6 der Dienstlichen Beurteilung bei der [Antragsgegnerin]) nicht selbstständig anfechtbar sein soll. Es sei aber zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen in erster Linie Entscheidungshilfe bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Fortkommen des Beamten seien. Aufgrund des vorliegenden Leistungsberichts sei jedoch das berufliche Fortkommen des Antragstellers unterbunden, weshalb auch der Leistungsbericht selbstständig anfechtbar sein müsse.

Die aufgeworfene Frage, ob der Ausschluss der selbstständigen Anfechtbarkeit des Leitungsberichts (vergleichbar mit einer Anlassbeurteilung im staatlichen Bereich) mit dem letztlich immanenten Verweis auf die „nur“ inzidente Überprüfbarkeit mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang zu bringen ist, stellt sich nicht. Im vorliegenden Verfahren jedenfalls hatte der Antragsteller Gelegenheit, Einwendungen gegen den Leistungsbericht, insbesondere in Hinblick auf die ihn beschwerende eingeschränkte Verwendungsbarkeitseignung, zu erheben. Substantiierte Einwendungen gegen den Leistungsbericht hat der Antragsteller indes nicht dargelegt, sondern sich darauf beschränkt, auszuführen, die Rechtmäßigkeit der Leistungsberichts werde formal und inhaltlich bestritten. Damit legt er keinen durchgreifenden Mangel dar (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 37 ff. zur Darlegungslast und der Notwendigkeit einer substantiierten Rüge).

8. Der Antragsteller meint schließlich, im Leistungsbericht 03/2016 hätte unter Nr. 3.4 „Ergänzende Bemerkungen“ die Eignung für eine herausgehobene Stelle als Schulleiter erwähnt werden müssen, da in seinem Falle „genau diese geforderten Kriterien, z. B. repräsentativer, organisatorischer und verwaltungsbezogener Art vorhanden“ und auch bestätigt worden seien. Der Antragssteller bleibt unkonkret und kann auch mit seinem Verweis auf die Ausführungen unter 3.4. des Leistungsberichts, nicht an Substanz gewinnen. Aus der Stellungnahme von Frau M. vom 29. April 2016 wird deutlich, dass der Antragsteller trotz seiner unter 3.4 des Leistungsberichts ausgeführten Tätigkeiten daraus keine direkte Eignung für die Übernahme einer Schulleitung abgeleiten kann. Der Antragsteller verkennt, dass nicht seine Selbsteinschätzung der Leistungen eine Rolle spielt, vielmehr soll nach dem Sinn der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung nur der zuständige Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amts entspricht (BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 3) und dementsprechend eine Aussage über die dienstliche Verwendbarkeit treffen.

9. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 9. Juni 2015 wird dem Antragsgegner aufgegeben, den Dienstposten „Leiter des Kommissariats ... - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter bei der Kriminalpolizeiinspektion F. (A 12/13)“ nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen und eine auf den streitgegenständlichen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - auf die vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 17 vom 15. September 2014 unter 2.1 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiter des Kommissariats ... - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter bei der Kriminalpolizeiinspektion F. (A 12/13). In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können.

Die Stellenausschreibung enthält folgenden Zusatz:

„Bewerberinnen/Bewerber müssen eine mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter) nachweisen, die nicht länger als 5 Jahre beendet sein darf. Ferner müssen die Beamtinnen/Beamten an mindestens einem Seminar aus dem Fortbildungsprogramm der Bayer. Polizei in dem genannten Bereich teilgenommen haben.“

Der 19... geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 12) bei der Kriminalpolizeiinspektion F. als stellvertretender Kommissariatsleiter des Kommissariats ... (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter) im Dienst des Antragsgegners.

Der 19... geborene Beigeladene ist Erster Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 13) und seit Mai 2006 als Fachhochschullehrer bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) - Fachbereich Polizei - tätig. Im Zeitraum von März 1997 bis April 2006 war er Sachbearbeiter beim Kommissariat ... der Kriminalinspektion F. (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter).

Laut Vermerk vom 4. November 2014 entscheid das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, die Stelle aus zwingenden persönlichen wie auch besonderen dienstlichen Gründen mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr stimmte der Besetzungsentscheidung am 10. Dezember 2014 zu.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 ließ der Antragsteller gegen die Besetzungsentscheidung Klage erheben (M 5 K 15.415) und zugleich nach § 123 VwGO beantragen,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Leiter des Kommissariats ... - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter bei der Kriminalpolizeiinspektion F. (A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen und eine auf den streitgegenständlichen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2015, zugestellt am 16. Juni 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle bereits am Anordnungsgrund. Dem Antragsteller drohe kein Rechtsverlust, wenn sich im Klageverfahren herausstellen sollte, dass die Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig gewesen sei, da der streitbefangene Dienstposten jederzeit durch Umsetzung des Beigeladenen wieder frei gemacht werden könne. Für den Beigeladenen als Umsetzungsbewerber finde die konstitutive Anforderung einer mindestens dreijährigen kriminalpolizeilichen Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter), die nicht länger als fünf Jahre beendet sein dürfe, keine Anwendung. Es bestehe nur im Anwendungsbereich des durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Leistungssatzes und der Bestenauswahl ein Bedürfnis für den Dienstherrn, überhaupt ein spezifisches Anforderungsprofil für einen Dienstposten zu schaffen. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs, so beispielsweise für die hier vorliegende Umsetzung nach Nr. 3.1 RBestPol aus besonderen dienstlichen bzw. zwingenden persönlichen Gründen, sei der Dienstherr bei seiner Besetzungsentscheidung frei. Außerhalb einer Leistungskonkurrenz bestehe kein Bedürfnis für ein konstitutives Anforderungsmerkmal.

Mit der am 30. Juni 2014 eingelegten, mit Schriftsatz vom 8. Juli 2015 begründeten Beschwerde, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Anforderungsprofil für den verfahrensgegenständlichen Dienstposten sei fachspezifisch und konstitutiv und gelte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch für den Beigeladenen. Die Nr. 3 der RBestPol komme erst in einem zweiten Schritt zur Anwendung, nämlich bei der Frage, ob der Dienstposten im Wege der Beförderung oder vorrangig durch Umsetzung/Versetzung besetzt werde solle. Der Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil derzeit aufgrund seiner seit Mai 2006 ausgeübten Dozententätigkeit nicht. Er könne es aber erfüllen, wenn er nunmehr tatsächlich auf dem verfahrensgegenständlichen Dienstposten beschäftigt werde. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung nach einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache könne der Beigeladene dann - das Vorliegen besonderer dienstlicher oder zwingender persönlicher Gründe vorausgesetzt - tatsächlich vorrangig gemäß Nr. 3 RBestPol berücksichtigt werden. Damit sei ein Anwendungsgrund gegeben.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht und kann daher eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen (3.).

Der Antragsgegner hat vorliegend mit Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 in der Fassung vom 31. März 2003 (Bestellungsrichtlinien - RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können, klargestellt, dass Beamte, die bereits - wie hier der Beigeladene - einen Dienstposten innehaben, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen (Nr. 3.1 RBestPol). Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Damit unterfällt der Beigeladene als Umsetzungsbewerber nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 15 ff.).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

a. Ein Beamter kann sich nicht auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen, wenn er nicht darlegen kann, warum ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Grundsätzlich fehlt daher ein Anordnungsgrund, wenn - wie hier - die behördliche Entscheidung rückgängig gemacht werden könnte. Der streitbefangene Dienstposten kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder frei gemacht werden, da der Beigeladene keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret funktionellen Sinn hat (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 14; B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 21).

b. Hier besteht jedoch - abweichend vom dargestellten Normalfall - eine Ausnahmesituation, aus der sich ein Anordnungsgrund ergibt.

(1) Das Anforderungsprofil des streitbefangenen Dienstpostens gilt für alle Bewerber, also sowohl die Beförderungs-, als auch die Um- und Versetzungsbewerber. Das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565 - juris Rn. 34) ist konstitutiv und ist auch im Falle eines Wechsels auf einen gleichwertigen oder niedriger bewertetet Dienstposten nach Ziff. 3 der Bestellungsrichtlinien zu beachten. Der Antragsgegner fordert in Nr. 2.7.2.1 Buchst. a RBestPol in Verbindung mit deren Anlage 2 für Leiter der Kommissariate 1 eine besondere fachliche Ausbildung und praktische Erfahrungen, deren Art und Umfang durch das (in Anlage 2 der Bestellungsrichtlinien formulierte) konstitutive Anforderungsprofil festgelegt wird, das auch für die verfahrensgegenständliche Dienstpostenbesetzung Berücksichtigung gefunden hat. Durch ein Anforderungsprofil für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - BVerwGE 147, 20 - juris Rn. 30: Ein Anforderungsprofil ist zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens - wie hier - zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt). Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - NVwZ-RR 2012, 241 - juris Rn. 17). Daran ist der Dienstherr gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.2005 - 2 B 6/05 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 25.9.2007 - 3 CE 07.1954 - juris Rn. 27). Vorliegend ist auch der Antragsgegner im gesamten Verfahren davon ausgegangen, dass der Beigeladene das Anforderungsprofil erfüllen muss.

(2) Der Beigeladene erfüllt das Anforderungsprofil jedoch nicht, da seine Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Güter) unstreitig länger als fünf Jahre beendet ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln sind. Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten. Der Bewerber muss erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2014 - 2 B 7/14 - ZBR 2014, 382 - juris Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Der Begriff der „Ermittlungsstelle“ lässt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber eindeutig bestimmen - die Unterrichtstätigkeit an einer Fachhochschule fällt nicht darunter. Die höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft zwar ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren, an dem Beförderungs- und Um- bzw. Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, gleichwohl lässt sich die vorzitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Gilt das Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung generell, also auch im Falle der Anwendung der Nr. 3 RBestPol, ist zwingende Konsequenz daraus, dass sich die Verwaltung nicht intern - wie hier aufgrund bestehender Regelungslücke und vergleichbarer Sachlage im Wege der Analogie - vom eindeutig formulierten Anforderungsprofil löst, da damit in der Konsequenz der Bewerbungsverfahrensanspruch eines potentiellen Beförderungsbewerbers (vgl. BVerfG, B. v. 20.6.2013 - 2 BvR 2494/06 - NVwZ 2007, 693 - juris Rn. 7) jedenfalls mittelbar verletzt wird.

(3) Wird dem Beigeladenen der streitbefangene Dienstposten bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen, erhielte der Beigeladene die Gelegenheit (erneut) eine „mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter)“ nachzuweisen bzw. „zu erdienen“, so dass er im Falle einer erneuten Besetzungsentscheidung im Falle einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung - das Vorliegen besonderer dienstlicher oder persönlicher Gründe vorausgesetzt - vorrangig nach Nr. 3 RBestPol berücksichtigt werden könnte. Damit ist dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten. Mit einem rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache (Widerspruchs- und Klageverfahren) kann angesichts der den Beteiligten bekannten Laufzeiten in beamtenrechtlichen Streitigkeiten nicht zuverlässig binnen drei Jahren gerechnet werden.

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil der Beigeladene mangels Erfüllung des konstitutiven Anforderungsprofils nicht als Bewerber berücksichtigt werden kann, so dass hinsichtlich der verbleibenden Beförderungsbewerber nunmehr im Rahmen der Dienstpostenbesetzung eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, die dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

3. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427 - juris Rn. 13, 14). Eine Auswahl erscheint bereits deshalb möglich, weil der Antragsteller im Kreis der Beförderungsbewerber neben einem weiteren Konkurrenten mit einem Gesamturteil von 14 Punkten in der letzten periodischen Beurteilung der leistungsstärkste Bewerber ist und mithin bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht chancenlos wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2015 - 3 CE 15.727 - juris Rn. 42).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.

2

Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.

4

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.

7

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

12

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.

13

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.

14

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

15

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".

16

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

17

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.

18

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).

19

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

20

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

21

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).

22

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

23

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

26

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.

27

In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).

28

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).

29

Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).

30

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

31

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

32

Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).

33

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

34

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

35

Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.

36

Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.

37

Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).

38

dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.

39

Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).

40

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).

41

Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.

42

Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.

43

Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".

44

Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.

45

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).

46

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).

47

Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.

48

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).

49

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

50

Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.

51

bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.

52

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).

53

Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).

54

Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.

55

Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.

56

Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2015 wird in Ziffern I und II aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - um die vom Antragsgegner mit Ausschreibung in JMBL. Nr. 4 vom 9. Mai 2014 ausgeschriebene Stelle des Direktors des Amtsgerichts W. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 18. Juli 2014 wurde die Beigeladene für die Stelle ausgewählt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 (Az. M 5 E 14.3188) wurde einem Eilantrag der Antragstellerin stattgegeben, da es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume fehle.

Die 19... geborene Antragstellerin steht seit dem 17. August 1987 im Dienst des Antragsgegners und ist seit dem 16. August 2006 als weitere aufsichtsführende Richterin (BesGr R 2) beim Amtsgericht M. tätig. In der außerordentlichen Beurteilung vom 14. Juli 2014, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 14. Juli 2014 umfasst, wurden ihr 13 Punkte zuerkannt. Gegen diese Beurteilung hat die Antragstellerin am 18. Juli 2014 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben (Az. M 5 K 14.3147).

Die 19... geborene Beigeladene wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 zur Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts (BesGr R 2 + AZ) ernannt. Seit dem 1. November 2011 ist sie zur Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet. Vom 1. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 war die Beigeladene als Vertreterin des Behördenleiters an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht L. abgeordnet. Eine für die Beigeladene erstellte außerordentliche Beurteilung, die sich über einen Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 27. Juli 2014 erstreckte, wies im Gesamturteil 13 Punkte auf. Diese wurde mit Verfügung vom 17. November 2014 aufgehoben. Mit Schreiben des Staatsministeriums der Justiz wurde der Generalstaatsanwalt aufgefordert, für die Beigeladene eine neue Beurteilung zu erstellen. Die Auswahlentscheidung solle mit geänderten Beurteilungszeiträumen erneut durchgeführt werden. Für die Beigeladene wurde daraufhin eine neue außerordentliche Beurteilung (Beurteilungszeitraum 1.1.2008 bis 17.11.2014) erstellt, die im Gesamturteil 13 Punkte enthielt. Als Begründung für die Wahl des Beurteilungszeitraums wurde angegeben, dass eine grundsätzliche Orientierung am Zeitraum der periodischen Beurteilung erfolgen solle, daher sei der Beginn des Beurteilungszeitraums auf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums der periodischen Beurteilung für die Beigeladene zu legen.

Mit Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts M. vom 5. Dezember 2014 schlug der Präsident die Beigeladene als leistungsstärkste Bewerberin für den Dienstposten vor. Ausweislich eines Vermerks des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 16. Dezember 2014 habe die Auswertung der Beurteilungen ergeben, dass die Beigeladene die leistungsstärkste Bewerberin sei, weil sie als einzige Bewerberin in der BesGr R 2 + AZ beurteilt sei und eine Kompensation der Leistungen durch andere Bewerber nicht ersichtlich sei. Der Staatsminister entschied sich daraufhin, die Stelle der Beigeladenen zu übertragen und legte dies dem Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 dar. Der Präsidialrat stimmte mit Beschluss vom 13. Januar 2015 der Übertragung der Stelle auf die Beigeladene zu.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden sei und konkludent die bis dahin getroffene Auswahlentscheidung aufzuheben sei. Die Stelle werde der Beigeladenen übertragen.

Hiergegen beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Direktors des Amtsgerichts W. mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden sei.

Der Beurteilungszeitraum der Antragstellerin umfasse weniger als vier Jahre, derjenige der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin nahezu sieben Jahre. Zwar sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner außerordentliche Beurteilungen einhole, um einen Vergleich der Bewerber anhand des Leistungsgrundsatzes durchzuführen. Dies verlange jedoch die größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten und gelte auch für Anlassbeurteilungen bzw. außerordentliche Beurteilungen. Höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Somit liege ein Verfahrensfehler im Hinblick auf die Länge des Beurteilungszeitraums vor. Des weiteren widerspreche der fast siebenjährige Beurteilungszeitraum der Beigeladenen der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung in Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG, wonach die Obergrenze eines Beurteilungszeitraums für Richter auf maximal vier Jahre ausgedehnt werden könne. Schon im streitgegenständlichen Besetzungsverfahren falle auf, dass keiner der Bewerber mit seiner Beurteilung ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte erreicht habe. Es sei daher davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Richter der BesGr R 2 ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte in der Beurteilung nicht erreichen könne.

Mit Beschluss vom 15. April 2015 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben. Der Antragstellerin stehe sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zu. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen sei rechtlich zu beanstanden und dürfe nicht herangezogen werden. Außerordentliche Beurteilungen kämen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung - wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamtes oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens -eine dienstliche Beurteilung benötigt werde, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Beamten jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorlägen. Der Antragsgegner habe zwar außerordentliche Beurteilungen einholen dürfen, um einen Vergleich der Bewerber anhand des Leistungsgrundsatzes durchzuführen. Dies verlange jedoch die größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten und gelte auch für Anlassbeurteilungen bzw. außerordentliche Beurteilungen. Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Beurteilung erfasse, sei vorrangig zu berücksichtigen, dass sie ihr Ziel nur dann optimal erreichen könne, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgebenden äußeren Kriterien soweit wie irgend möglich eingehalten würden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlange das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimme. Nur so werde eine einer der Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet. Gemessen an diesen Grundsätzen erweise sich der gewählte Beurteilungszeitraum der außerordentlichen Beurteilung der Beigeladenen für die Dauer vom 1. Januar 2008 bis zum 17. November 2014 als fehlerhaft. Vorliegend erstrecke sich der Beurteilungszeitraum für die Beurteilung der Beigeladenen über sechs Jahre und elf Monate und umfasse damit verschiedenste Tätigkeiten und Einsatzbereiche. Für die Antragstellerin werde hingegen ein wesentlich kürzerer Zeitraum für den Leistungsvergleich zugrunde gelegt (1.10.2010 bis 14.7.2014). Die Beurteilungen seien damit als Vergleichsgrundlage nicht geeignet, da sie inhaltlich nicht hinreichend aussagekräftig seien, weil sie nicht auf gleichen Beurteilungsgrundlagen beruhten. Einschränkungen des Gebots der größtmöglichen Vergleichbarkeit seien hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhten. Solche zwingenden Gründe bestünden hier nicht. Ferner widerspreche der sechsjährige Beurteilungszeitraum der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung in Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG. Darüber hinaus sei die außerordentliche Beurteilung fehlerhaft, da der Antragsgegner seiner Pflicht zur Fortentwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung nicht nachgekommen sei. Fraglich sei ferner, ob der Antragsgegner bei der Erstellung der außerordentlichen Beurteilung alle unmittelbaren Vorgesetzten der Beigeladenen aus dem extrem langen Beurteilungszeitraum beteiligt habe.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte der Antragsgegner am 4. Mai 2015 Beschwerde ein und beantragte,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2015 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der einer Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen. Das Gebot höchstmöglicher Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume stehe nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unter dem Vorbehalt, dass keine zwingenden Gründe eine Einschränkung rechtfertigen. Solcher zwingender Grund liege in dem Bedürfnis, den Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung in das System aufeinanderfolgender Beurteilungszeiträume einzupassen. Nur so könne gewährleistet werden, dass die erforderliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume auch im Hinblick auf Mitbewerber bestehe, die eine hinreichend aktuelle periodische Beurteilung erhalten hätten. Das erstinstanzliche Gericht verkenne, dass das Gebot, eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume zu gewährleisten, nicht nur im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen, sondern auch bezogen auf den periodisch beurteilten Mitbewerber E. sowie die weiteren Mitbewerber gelte. Der Anlassbeurteilung komme nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Fehle für einen Bewerber eine hinreichend aktuelle periodische Beurteilung, sei für diesen Bewerber eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Sie solle durch die Wahl des Beurteilungszeitraums eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft erlangen. Dies lasse sich nur erreichen, wenn der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung unabhängig von der Zusammensetzung des jeweiligen Bewerberfeldes in das System aufeinander folgender Beurteilungsperioden angepasst werde. Dagegen würde eine Handhabung, die dazu führen würde, dass für alle Bewerber eine Anlassbeurteilung erstellt werden müsste, sobald auch nur für einen von ihnen keine hinreichend aktuelle periodische Beurteilung vorliege, das bestehende System periodischer Beurteilungen unterlaufen. Dagegen weise die im angegriffenen Beschluss angedeutete Lösung, als Beginn des Beurteilungszeitraums einer Anlassbeurteilung statt des Beginns der letzten abgeschlossenen Beurteilungsperiode den Beginn der laufenden Beurteilungsperiode zugrunde zu legen, durchgreifende Nachteile auf. Eine solche Handhabung würde zum einen dazu führen, dass der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung je nach Zeitpunkt ihrer Erstellung unangemessen kurz sein könnte, zum anderen bestünde gegenüber Mitbewerbern, die für die zurückliegende Beurteilungsperiode regulär eine periodische Beurteilung erhalten hätten, hinsichtlich des Beurteilungszeitraums keinerlei Überschneidung. Die angegriffene Entscheidung lasse auch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob und gegebenenfalls wie sich die beanstandete Dauer des Beurteilungszeitraums überhaupt auf die Erfolgschancen der Antragstellerin ausgewirkt haben könnte. Die Dauer des für die Beigeladene zugrunde gelegten Beurteilungszeitraums habe sich nicht nachteilig auf die Erfolgschancen der Antragstellerin ausgewirkt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Beurteilungszeitraum von sechs Jahren widerspreche der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung, überzeuge nicht. In früheren Entscheidungen habe der erkennende Senat deutlich längere Beurteilungszeiträume nicht beanstandet. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Fortentwicklung der Anlassbeurteilung aus der periodischen Beurteilung vor. In der Rechtsprechung werde ein Gebot, eine Regelbeurteilung fortzuentwickeln, nur bei Anlassbeurteilungen erörtert, die einen kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildeten. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene in der Anlassbeurteilung vom 17. November 2014 mit 13 Punkten das gleiche Gesamtprädikat erhalten habe wie in ihrer am 22. November 2004 im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2004 erstellten letzten periodischen Beurteilung. Hinsichtlich der Beteiligung aller unmittelbaren Vorgesetzten werde auf die Stellungnahme des Beurteilers verwiesen. Er habe sich im erforderlichen Umfang über den zugrunde zu legenden Sachverhalt informiert. Der Beurteiler habe mit dem Dienstvorgesetzten, in deren Geschäftsbereich die Beigeladene bei der Staatsanwaltschaft M. II tätig war, ausführliche Personalgespräche über die Beigeladene geführt. Darüber hinaus habe er für die Beigeladene erstellte Zwischenbeurteilungen mit dem Dienstvorgesetzten, in dessen Geschäftsbereich die Beigeladene bei der Staatsanwaltschaft L. tätig war, erörtert. Ein Anordnungsgrund lasse sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin ableiten, ihre Beurteilung könne wegen fehlender Plausibilisierung und einer unzulässigen Verkürzung der Punkteskala nicht Grundlage eines beanstandungsfreien Auswahlverfahrens sein. Wie bereits erstinstanzlich und im Klageverfahren erläutert, begegne das der Antragstellerin erteilte Gesamtprädikat von 13 Punkten weder unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Plausibilisierung noch wegen einer vermeintlichen Begrenzungsvorgabe rechtlichen Bedenken.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes sei unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfülle, einen Vergleich der Beamten/Richter untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gelte auch für Anlassbeurteilungen. Auch für den Mitbewerber E. müsste, um diesbezüglich eine Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume zu erreichen, ebenfalls eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Dies sei nicht als systemwidrig abzulehnen, sondern nach hiesiger Ansicht auch zur Wahrung des Bewerberverfahrensanspruchs des Mitbewerbers E. vielmehr geboten. Im Übrigen bezog sich die Antragstellerin auf die angefochtene Entscheidung.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anordnungsanspruch bejaht, obwohl die Antragstellerin keinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Die vom Antragsgegner auf der Grundlage der aktuellen außerordentlichen Beurteilungen und der Regelbeurteilung der Bewerber zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung um die in Streit stehende Stelle ist rechtmäßig.

Die vom Antragsgegner fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde führt deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Bei dem vom Antragsgegner durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

1. Die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen vom 17. November 2014, die einen Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 17. November 2014 umfasst, konnte ebenso wie die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 14. Juli 2014, die einen Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 14. Juli 2014 umfasst, der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden.

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist deshalb unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten/Richter untereinander anhand vorgegebener Sach- und Diffferenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 16).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 BayRiG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Richter auf Lebenszeit mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Diese Regelbeurteilungen stellen den Normalfall dar und sind die entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Bewerber jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. Solche ad-hoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Bewerber für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH, E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 -juris Rn. 38). Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32).

Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gilt auch bei außerordentlichen Beurteilungen nach Nr. 6 der Richtlinie über die Beurteilung der Richter und Staatsanwälte vom 20. Dezember 1999 i. d. F. vom 28. Februar 2011. Danach kann bei Vorliegen besonderer Gründe für Richter und Staatsanwälte, deren letzte periodische Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt, eine außerordentliche Beurteilung erstellt werden. Im Fall einer Bewerbung soll eine außerordentliche Beurteilung erstellt werden, wenn die letzte Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt. Die in der Bekanntmachung bezeichnete außerordentliche Beurteilung entspricht einer Anlassbeurteilung. Der Anlassbeurteilung kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien soweit wie möglich einzuhalten. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 34).

Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimmt (BayVGH, B. v. 28.6.2002 -3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet (BayVGH, B. v. 28.2.2014 a. a. O. -Rn. 35).

Einschränkungen des Gebots der größtmöglichen Vergleichbarkeit sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, U. v. 26.9.2012 -2 A 2/10 - juris; BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris).

Da Regelbeurteilungen den Normalfall darstellen und entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen sind, sind Anlassbeurteilungen an das System der Regelbeurteilungen zumindest dann anzupassen, wenn bei einzelnen Bewerbern -wie hier bei einem Bewerber - auf die Regelbeurteilung abgestellt werden muss. Dann sind die Anlassbeurteilungen vorrangig an das System der Regelbeurteiungen anzupassen. Mit Ausnahme des Bewerbers E., für den eine periodische Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2001 vorhanden ist, liegen für die anderen Bewerber keine aktuellen periodischen Beurteilungen vor. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass im Bereich der Justiz Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 ab Vollendung des 43. Lebensjahres nicht mehr beurteilt werden. Jeder Richter und Staatsanwalt ist jedoch in der Besoldungsgruppe R 2 mindestens einmal periodisch zu beurteilen, sofern er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (JMS v. 27.10.2011, GZ. 2012 - V - 11149/10). Dies hat zur Folge, dass bei Bewerbungen auf höherwertigere Dienstposten außerordentliche Beurteilungen erstellt werden müssen, weil die letzte periodische Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt. Bei mehrfachen Bewerbungen hat dies auch zur Folge, dass bereits mehrere Anlassbeurteilungen erstellt worden sind. Richtungsweisend für die Auswahlentscheidung sind zunächst die periodischen Beurteilungen, die nicht ohne sachlichen Grund durch außerordentliche Beurteilungen ersetzt werden können. Demnach ist Ausgangspunkt, für welchen Zeitraum die außerordentlichen Beurteilungen zu erstellen sind, die vorhandene dienstliche Beurteilung des Bewerbers E. für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011. Gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG wird bei Übertragung höherwertiger Dienstposten nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG eine periodische Beurteilung bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten periodischen Beurteilung herangezogen. Wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre, ist die periodische Beurteilung zu aktualisieren (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG). Daraus folgt, dass die periodische Beurteilung längstens vier Jahre weiter gilt, sofern keine Aktualisierung angebracht ist. So geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass durch das Heranziehen einer zurückliegenden Regelbeurteilung der Dienstherr davon ausgeht, dass sich an den Beurteilungsgrundlagen nichts Wesentliches geändert hat (BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 30 m. w. N.).

Betrachtet man die periodische Beurteilung des Bewerbers E. im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011, ist es zwingend für die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen - soweit nicht frühere Anlassbeurteilungen eine andere Sichtweise gebieten - als Anknüpfungspunkt für die Anlassbeurteilung den Beginn der vorherigen Beurteilungsperiode heranzuziehen. Denn die laufende Beurteilungsperiode bleibt auch für einen Bewerber, für den eine periodische Beurteilung vorliegt, im weiteren Blickfeld, denn es ist im Rahmen einer Bewerbung auch zu prüfen, ob Anlass für eine Aktualisierung (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG) besteht. Daraus folgt für die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen, den Zeitraum der vorherigen Beurteilungsperiode bis zum Erstellen der Anlassbeurteilung in den Blick zu nehmen, da für die Beigeladene nach dem 1. Juli 2004 keine weitere Beurteilung mehr vorlag.

Für die übrigen Bewerber, bei denen bereits frühere außerordentliche Beurteilungen vorlagen, war zunächst zu prüfen, ob die vorhandene außerordentliche Beurteilung weiter für die Bewerbung zugrunde gelegt werden konnte. Nachdem diese aber bereits mindestens drei Jahre und neun Monate bei der Antragstellerin und länger bei den anderen Bewerbern zurücklagen, konnten neue außerordentliche Beurteilungen erstellt werden. Hierbei war Anknüpfungspunkt das Ende der vorherigen außerordentlichen Beurteilung, um überlappende Beurteilungszeiträume zu vermeiden. Diese verschiedenen Anknüpfungspunkte haben zur Folge, dass die Beurteilungszeiträume der Bewerber, für die außerordentliche Beurteilungen erstellt wurden, weit auseinander klaffen und zwar bei der Antragstellerin mit drei Jahren und neun Monaten und bei der Beigeladenen mit sechs Jahren und zehn Monaten sowie zwei weiteren Bewerbern mit vier Jahren und sieben Monaten und fünf Jahren und fünf Monaten. Für Bewerber, bei denen bereits eine außerordentliche Beurteilung vorliegt, gibt die vorhandene außerordentliche Beurteilung den Anknüpfungspunkt für den Zeitaum der außerordentlichen Beurteilung, wobei der längste Zeitraum der Beginn der vorherigen Beurteilungsperiode ist. Diese Anknüpfung an die vorherige außerordentliche Beurteilung erscheint sinnvoll und sachgerecht.

Dagegen kann aus Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG nicht der Grundsatz entnommen werden, dass für außerordentliche Beurteilungen bzw. Anlassbeurteilungen kein längerer Zeitraum als der im Gesetz festgelegte Zeitraum für periodische Beurteilungen zulässig ist. Art. 56 Abs. 1 LlbG bezieht sich ausdrücklich auf periodische Beurteilungen, die für Richter und Staatsanwälte abweichend auf vier Jahre festgelegt wurde (Art. 6 Abs. 1 BayRiG). Dies folgt dem System der fortlaufenden Beurteilung, wobei der Gesetzgeber hier einen Höchstzeitraum festgelegt hat. Für Anlassbeurteilungen findet sich keine gesetzliche Regelung über den Zeitraum, hier sind jedoch Grundsätze der Vergleichbarkeit einer Anlassbeurteilung mit einer periodischen Beurteilung zu beachten. Die Vergleichbarkeit der außerordentlichen Beurteilungen untereinander ist im konkreten Fall gegeben, weil auch für den längeren Zeitraum der außerordentlichen Beurteilung der Beigeladenen frühere außerordentliche Beurteilungen der anderen Bewerber vorliegen.

Soweit der Senat in früheren Entscheidungen den Beurteilungszeitraum von außerordentlichen Beurteilungen von über neun Jahren (B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 -juris) und von über zwölf Jahren (B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225) nicht beanstandet hat, lagen diesen Stellenbesetzungsverfahren nur außerordentliche Beurteilungen zugrunde, so dass sich der Vergleich mit periodischen Beurteilungen nicht gestellt hat. Darüber hinaus wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht die Länge der Beurteilungszeiträume gerügt (vergl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Soweit das Verwaltungsgericht die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen als rechtswidrig einstuft, weil sie nicht aus der Regelbeurteilung entwickelt worden ist und sich hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 -2 VR 5/12 - juris Rn. 30) beruft, gilt dies für Anlassbeurteilungen, die zwischen zwei periodischen Beurteilungen erstellt wurden. Dann dürfen die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung in der zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickelt werden. Dies gilt aber nicht, wenn die letzte periodische Beurteilung bereits längere Zeit zurückliegt und ein beurteilungsfreier Zeitraum vorliegt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich auf Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (dort waren es 20 Monate statt drei Jahre).

Soweit das Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung es als fraglich ansieht, ob der Antragsgegner bei der Erstellung der außerordentlichen Beurteilung der Beigeladenen alle unmittelbaren Vorgesetzten aus dem Beurteilungszeitraum angehört hat, kann daraus nicht auf die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung geschlossen werden. Hierzu hat der Beurteiler im Schreiben vom 28. April 2015 nochmals Stellung genommen. Der Beurteiler hat dargelegt, dass er eine vorliegende schriftliche Zwischenbeurteilung mit dem Beurteiler der Zwischenbeurteilung Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt O. mündlich erörtert hat. Ebenso habe er mit den vormaligen Leitenden Oberstaatsanwälten bei der Staatsanwaltschaft M... ... ausführliche Personalgespräche bezogen auf die Beigeladene geführt.

2. Ebenso kann die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 14. Juli 2014 der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden, obwohl sie ihre Anlassbeurteilung angefochten hat. Im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens ist auch über die Rechtmäßigkeit der Beurteilung zu befinden, soweit diese angefochten worden ist (BayVGH, B. v. 14.2.2014 - 3 CE 13.2193 - juris Rn. 28).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem gegebenenfalls daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BVerwG, U. v. 18.4.2002 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die -mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlenscheidung im Verfahren in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspuch und den Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, B. v. 29.7.2003 -2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

Mit der pauschalen Rüge, dass die Beurteilung nicht ausreichend plausibilisiert wurde, wird kein durchgreifender Mangel dargelegt. Zum einen handelt es sich nicht um eine Punktebewertung, sondern um eine Beurteilung in Textform, die mit einem Gesamturteil in Form von Punkten endet. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass ihr durchwegs gute Leistungen bescheinigt wurden. Sie macht einen Mangel der Plausibilität deswegen geltend, weil sie mit 13 Punkten beurteilt worden sei und sie diese Bewertung bereits in der Vorbeurteilung erhalten hatte, obwohl sie in diesem Beurteilungszeitraum befördert worden war. Der Beurteiler hat an die Vorbeurteilung angeknüpft und ausgeführt, dass die Antragstellerin als weitere aufsichtsführende Richterin im Beurteilungszeitaum das ihr in der Vorbeurteilung zuerkannte Gesamturteil bestätigt hat. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass ihre Leistungen auf gleichem Niveau geblieben sind. Die vergebenen 13 Punkte im Gesamturteil sind im Kontext mit den materiellen Beurteilungsrichtlinien zu sehen, wonach entsprechend 3.2.3 11 bis 14 Punkte zu vergeben sind, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegt oder besonders gut erfüllt wird. Es wurde dargelegt, dass die Leistungen der Klägerin in der Beurteilung bei keinem der Bewerbungsmerkmale und demgemäß auch nicht in der zusammenfassenden Würdigung als besonders gut beschrieben wurden. Vielmehr wurde mit ausführlicher Begründung dargestellt, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum ihr hohes Leistungsniveau sowie das in der Vorbeurteilung zuerkannte Gesamtprädikat bestätigt hat.

Auch mit der pauschalen Rüge, es werde die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Beurteilungsverfahrens mit Nichtwissen bestritten, wird kein durchgreifender Mangel dargelegt.

Soweit die Antragstellerin rügt, keiner der Bewerber habe in seiner Beurteilung ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte erreicht, und daraus den Schluss gezogen hat, dass grundsätzlich ein Richter der BesGr R 2 ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte in seiner Beurteilung nicht erreichen könne und deshalb ihre Beurteilung rechtswidrig sei, kann sie damit nicht durchdringen. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass eine Vorgabe oder Verwaltungspraxis, die den Beurteiler daran hindere, Leistung, Eignung und Befähigung eines Richters oder Staatsanwalts der BesGr R 2 statt mit 13 Punkten mit einem besseren Gesamturteil zu bewerten, im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz nicht bestehe. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten.

3. Legt man die rechtmäßigen außerordentlichen Beurteilungen der Antragstelllerin und der Beigeladenen mit jeweils 13 Punkten im Gesamturteil der Auswahlentscheidung zugrunde, so ist diese nicht zu beanstanden. Bei formal gleicher Bewertung ist die Beurteilung der Beigeladenen, die in einem höheren Statusamt (R 2 + AZ) beurteilt wurde, grundsätzlich besser als diejenige der in einem niedrigeren Statusamt (R 2) befindlichen Antragstellerin. Da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind, ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 -2 BvR 2470/06 - juris Rn. 16).

Darüber hinaus wurde in dem Auswahlvermerk vom 16. Dezember 2014 auch geprüft, ob anhand der gesamten Umstände die Beurteilungen als gleichwertig mit dem Ergebnis einer sog. Pattsituation angesehen werden können. Dies wurde im Auswahlvermerk rechtsfehlerfrei verneint und wurde auch nicht von der Antragstellerin gerügt.

4. Nach alledem war der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.