Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Aug. 2016 - M 5 E 16.3596

bei uns veröffentlicht am31.08.2016

Tenor

I.

Zum Verfahren wird Herr ... beigeladen.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit interner Stellenausschreibung vom 4. Februar 2016 (Verfahrens-Nr.: 16-47-090) schrieb die Antragsgegnerin die Funktionsstelle „Schulleiterin/Schulleiter“ an den beruflichen Schulen am E. (Besoldungsgruppe A 16/entsprechende Sondervertragsregelung) ab 1. August 2016 zur Besetzung aus. Die Stellenausschreibung enthält Erläuterungen zu den genannten Schulen und benennt als Anforderungen an den Stelleninhaber „soziale Kompetenz“, „methodische Kompetenz“, „persönliche Kompetenz“ und „fachliche Kompetenz“. Bewerben könne sich, wer die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen besitze, mindestens in Besoldungsgruppe A 15 bzw. in der Entgeltgruppe 15 TVöD eingestuft sei und praktische Führungserfahrung (letztere wird im Folgenden genauer definiert) sowie die Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht vorzuweisen habe. Außerdem müssten Bewerber Kenntnisse zu führungsrelevanten Themen in mindestens 10 Fortbildungstagen in bestimmten, im Einzelnen genannten, Themenbereichen erworben haben.

Auf die Stelle bewarben sich der Antragsteller und der Bewerber L., die beide an der zu den beruflichen Schulen am E. gehörenden Berufsschule für Fahrzeug- und Luftfahrttechnik tätig sind. Beide Bewerber erzielten in ihren dienstlichen Beurteilungen (im Leistungsbericht 3/2016, der dienstlichen Beurteilung 2013 und der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung 2008 bzw. 2009) jeweils das Spitzenprädikat „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“, der Antragsteller im Statusamt A 15, der Bewerber L. (seit 1.6.2008 als Vertreter der Schulleitung) im Statusamt A 15 + Amtszulage.

In der dienstlichen Beurteilung 2013 und im Leistungsbericht März 2016 wurde dem Antragsteller neben der innegehabten Funktion als Fachbetreuer auch die Eignung für Führungsaufgaben in der Schulleitung oder als stellvertretender Schulleiter attestiert. Dem Bewerber L. wurde in allen genannten Beurteilungen eine dienstliche Verwendbarkeit als Schulleiter einer beruflichen Schule zuerkannt.

Ausweislich des seitens des Oberbürgermeisters gebilligten Besetzungsvermerks vom 21. Juni 2016 sei beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle mit dem Bewerber L. zu besetzen. Dieser erfülle alle in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen. Ihm würden in der aktuellen Beurteilung und auch in der vorhergehenden hervorragende Leistungen bestätigt. Die Bewerbung des Antragstellers sei dagegen nicht zulässig, da er nicht das nach der Ausschreibung konstitutive Anforderungsmerkmal Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht erfülle.

Dementsprechend wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juli 2016 informiert.

Am 27. Juli 2016 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Besetzungsentscheidung, über den bislang nicht entschieden wurde.

Am 10. August 2016 hat der Antragsteller im Rahmen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,

der Antragsgegnerin zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer/eines „Schulleiterin/Schulleiters“ zu besetzen, so lange nicht über seine Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Es verstoße gegen den Leistungsgrundsatz, die Auswahlentscheidung über die streitgegenständliche Stelle von einengenden Voraussetzungen, wie die Verwendungseignung zum Schulleiter, abhängig zu machen. Die Erstellung von Leistungsberichten für den Antragsteller und den Bewerber L. sei nicht zulässig, da nicht erforderlich, da gegenüber der jeweils letzten periodischen dienstlichen Beurteilung keine relevante Veränderung oder signifikante Entwicklung eingetreten sei. Schließlich sei auch nicht plausibel, weshalb der Antragsteller seine noch in der letzten dienstlichen Beurteilung attestierte Führungseignung nunmehr im Leistungsbericht vom März 2016 verloren habe.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Erstellung eines Leistungsberichtes für den Antragsteller sei angezeigt gewesen, um seine dienstliche Verwendbarkeit - wie in der dienstlichen Beurteilung vom 2. Oktober 2013 umschrieben - zu präzisieren. Aber auch ohne Heranziehung der jeweiligen Leistungsberichte ergebe sich im Bewerbervergleich kein Unterschied, so dass ein eventueller Formfehler für die Stellenbesetzung jedenfalls nicht kausal sei. Die Feststellung der Verwendungseignung als Schulleiter sei als konstitutive Anforderung auch zulässig, da der Dienstposten als Schulleiter zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetze, die nicht jeder Bewerber mitbringe bzw. sich in angemessener Zeit aneignen könne.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behörden-akten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund folgt ohne weiteres aus der Besetzungsabsicht der Antragsgegnerin bezüglich der streitgegenständlichen Stelle mit dem Beigeladenen.

Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (zuletzt: BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil die Antragsgegnerin die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Einen Rechtsanspruch auf die Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller allerdings nicht.

Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das von dem Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf die Vergabe des begehrten Dienst-postens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - a. a. O.). Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B. v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris sowie B. v. 24.10.2012 - a. a. O.).

Abweichend von diesem Grundsatz kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, können schon in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden.

Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das Anforderungsprofil erfüllenden, Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu. Dieser absolut wirkenden Ausschlussfunktion entspricht es aber, dass konstitutive Anforderungsprofile nur aus besonderem Grund in ein Auswahlverfahren eingeführt werden dürfen (BayVGH, B. v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris, Rn. 44). Außerdem ist der Dienstherr bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit - soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht - auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13. - juris, Rn. 23 ff.). Bereits das Bewerberfeld einengende, konstitutive Anforderungsmerkmale sind folglich nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr grundsätzlich darzulegen; sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - a. a. O. - juris, Rn. 31; VG München, B. v. 25.3.2014 - M 21 E 13.5890 - juris, Rn. 71).

b) Das durchgeführte Auswahlverfahren entspricht den dargestellten rechtlichen Maßstäben.

aa) Mit der Bezeichnung des konstitutiven Anforderungsprofils der Eignung für die Übernahme einer Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht in der Stellenausschreibung wurde ein zulässiges, konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt.

Für die besonders herausgehobene Stelle des Leiters einer größeren beruflichen Schule ergibt sich eine dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderung ohne besondere Darlegungen aus dem Umstand, dass sich die Tätigkeit eines Schulleiters ganz grundsätzlich von der von der Lehrbefähigung abgedeckten Unterrichtserteilung unterscheidet. Schwerpunkt der Tätigkeit eines Schulleiters sind hiervon abgehobene Tätigkeiten repräsentativer, organisatorischer und verwaltungstätigkeitsbezogener Art. Die Feststellung der diesbezüglichen Eignung darf einer wertenden Betrachtung über die Verwendbarkeit in einer dienstlichen Beurteilung vorbehalten und bei Stellenbesetzungsverfahren als konstitutive Anforderung vorausgesetzt werden (vgl. VG München, B. v. 7.12.2015 - M 5 E 15.4244 - juris, für einen Mitarbeiter in der Schulleitung sowie BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 3 CE 15.1606 - juris, für die Leitung eines großen Finanzamtes). Dabei darf hinsichtlich der attestierten Verwendungseignung funktionsbezogen zwischen der Mitarbeit in der Schulleitung, der Stellvertretung des Schulleiters und dem Schulleiter selbst differenziert werden.

Dem Antragsteller ist im aktuellen Leistungsbericht (nur) die Eignung als Mitarbeiter in der Schulleitung oder als stellvertretender Schulleiter und in seiner letzten periodischen Beurteilung vom 2. Oktober 2013 (nur) eine Verwendungseignung für Führungsaufgaben im Schulleitungsteam attestiert worden. Dies entspricht nicht der Verwendungseignung für die demgegenüber nochmals herausgehobenere Stelle des Schulleiters selbst, wie sie in der Ausschreibung gefordert wird und wie sie der Beigeladene in sämtlichen seiner dienstlichen Beurteilungen vorzuweisen hat.

Damit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin mangels Vorliegens einer konstitutiven Anforderung bei dem Antragsteller nicht in einen Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen eingetreten ist, ohne dass es noch auf die Zulässigkeit der Erstellung von Leistungsberichten ankäme.

bb) Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch unabhängig von Vorstehendem eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu erfolgen hätte, da dieser in allen Beurteilungen das gleiche Prädikat wie der Antragsteller erzielt hat, wobei Ersterer diese Leistungen im höherwertigeren Amt A 15 + Amtszulage (vgl. hierzu: BayVGH, B. v. 4.12.2015 - 3 CE 15.2563 - juris, Rn. 46) erzielt hat und daher in einem Leistungsvergleich besser als der Antragsteller (im Statusamt A 15) abschneiden würde.

cc) Schließlich besteht auch kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit des Beurteilers gegenüber dem Antragsteller.

Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme vom 21. März 2016 zum aktuellen Leistungsbericht im Hinblick auf das Präjudiz der jeweils zuerkannten Verwendungseignung entsprechendes andeutet, verkennt er, dass es gerade die Aufgabe des Beurteilers ist, hierüber zu befinden und eine Grundlage für eine Personalauswahlentscheidung zu liefern. Hiergegen ist rechtlich ebenfalls nichts zu erinnern.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen - der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat - seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Aug. 2016 - M 5 E 16.3596

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Aug. 2016 - M 5 E 16.3596

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Aug. 2016 - M 5 E 16.3596 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Aug. 2016 - M 5 E 16.3596 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Aug. 2016 - M 5 E 16.3596 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2015 - 3 CE 15.2563

bei uns veröffentlicht am 04.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- €festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2015 - 3 CE 15.1606

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Dez. 2015 - M 5 E 15.4244

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Die

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Sept. 2011 - 2 VR 3/11

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

Gründe I. 1 Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, da

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Nov. 2010 - 2 C 16/09

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

Tatbestand 1 Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tatbestand

1

Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf die nach R 8 besoldete Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Koblenz. Die Stelle war frei geworden, weil der Amtsinhaber Justizminister des beklagten Landes geworden war.

2

Der Justizminister gab dem Beigeladenen aufgrund einer von ihm selbst erstellten Anlassbeurteilung den Vorzug. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit sprach sich wegen der fehlenden Erfahrung des Beigeladenen im Bereich dieser Gerichtsbarkeit gegen ihn aus. Nach dem Landesrichtergesetz bedurfte der Besetzungsvorschlag der Zustimmung des Richterwahlausschusses, wofür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. In der Sitzung des Ausschusses vom 8. Februar 2007 stimmten in der gesetzlich vorgesehenen offenen Abstimmung fünf Mitglieder für und vier Mitglieder gegen den Besetzungsvorschlag. Die beiden richterlichen Mitglieder enthielten sich ihrer Stimme. Sie waren unmittelbar vor der Sitzung des Ausschusses von der Staatssekretärin des Justizministeriums zu einem Gespräch in ihrem Dienstzimmer gebeten worden.

3

Der Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu untersagen, blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 13. Juni 2007 zurück. Darin heißt es, der Richterwahlausschuss habe dem Besetzungsvorschlag zugestimmt, weil die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwogen habe. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für eine sachwidrige Beeinflussung der richterlichen Ausschussmitglieder durch die Staatssekretärin. Die Auswahlentscheidung des Justizministers sei frei von Rechtsfehlern. Dessen Anlassbeurteilung für den Beigeladenen sei auf zureichende tatsächliche Erkenntnisse gestützt. Der Justizminister habe statistische Unterlagen über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verwertet. Darüber hinaus habe er seinen persönlichen Eindruck von dem Beigeladenen zugrunde gelegt, den er aufgrund der regelmäßigen Kontakte der Präsidenten der Obergerichte gewonnen habe. Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene mit der bestmöglichen Gesamtnote beurteilt worden seien, habe der Justizminister die Auswahl des Beigeladenen zu Recht auf bestimmte aussagekräftige Gesichtspunkte gestützt. Er habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits jahrelang Präsident eines Obergerichts gewesen sei, während seiner Amtszeit die Sozialgerichtsbarkeit des Landes nach den Statistiken über die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren in die Spitzengruppe der Sozialgerichtsbarkeiten geführt habe und nur ihm die ständige Bereitschaft zur Modernisierung der Justiz und zur Innovation bescheinigt worden sei.

4

Während des Beschwerdeverfahrens hatte der Kläger angekündigt, er werde im Falle der Zurückweisung seiner Beschwerde verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.

5

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Justizministerium des Beklagten jeweils am 22. Juni 2007 zur Mittagszeit per Telefax übermittelt. Ungefähr eine halbe Stunde später händigte der Justizminister in seinem Dienstzimmer dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus. Die danach eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 24. September 2007 nicht zur Entscheidung an. In den Gründen heißt es, die Ernennung des Beigeladenen unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung trotz der dem Beklagten mitgeteilten Absicht des Klägers, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Jedoch sei dem Kläger zuzumuten, den Rechtsweg auszuschöpfen, weil eine Hauptsacheklage angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als offensichtlich aussichtslos bewertet werden könne.

6

Mit seiner Klage will der Kläger hauptsächlich die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts erreichen. Hilfsweise strebt er seine Ernennung zusätzlich zu derjenigen des Beigeladenen an. Weiter hilfsweise will er festgestellt wissen, dass ihn sowohl die Ernennung des Beigeladenen und die zugrunde liegende Auswahlentscheidung als auch die Vornahme der Ernennung vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Rechten verletzten.

7

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie in Bezug auf sämtliche Klagebegehren als unzulässig angesehen. Sein Berufungsurteil ist im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

8

Die Ernennung des Beigeladenen könne nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden. Es sei auch rechtlich unmöglich, den Kläger zum weiteren Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen. Die Planstellen für die Präsidenten der beiden Oberlandesgerichte des Beklagten seien rechtsbeständig besetzt. Die Bereitstellung einer dritten Planstelle komme nicht in Betracht. Auch habe der Justizminister die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht verhindert. Er habe nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung keinen Grund zu der Annahme gehabt, er müsse mit der Ernennung des Beigeladenen nach Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens weiter zuwarten, um dem Kläger die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er durch Auswahl und Ernennung des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die vorzeitige Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 sei nicht möglich, weil das vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden habe.

9

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil verletze seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zudem erhebt er Besetzungs-, Aufklärungs- und Gehörsrügen.

10

Der Kläger beantragt mit dem Hauptantrag,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2009 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2008 aufzuheben sowie die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und dessen Einweisung in die Planstelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen und in die dazugehörende Planstelle einzuweisen, hilfsweise über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

13

Der Beigeladene beteiligt sich nicht am Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Revisionsbegründung form- und fristgerecht als elektronisches Dokument eingereicht (§ 55a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof - ERVVO - vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091).

15

Bei elektronisch übermittelten Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, tritt die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO; § 2 Abs. 6 ERRVO). Die Signatur soll die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Sie soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Daher reicht es bei Übermittlung des Dokuments als Anlage einer Datei aus, dass diese in einer Weise signiert ist, die keinen Zweifel an dem Verfasser des Dokuments zulässt. Es ist dann nicht erforderlich, dass er das Dokument gesondert signiert. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nur die Datei signiert, mit der er die Revisionsbegründung fristgemäß elektronisch übermittelt hat.

16

Die Revision des Klägers ist mit dem Hauptantrag im Wesentlichen begründet. Die angefochtene Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und seine Einweisung in die dazugehörende Planstelle beim Oberlandesgericht Koblenz sind mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil die Ernennung die Rechte der Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt und der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung nicht entgegensteht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte muss über die Vergabe des Amtes des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines erneuten Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nochmals entscheiden.

17

1. Der Kläger kann die Ernennung des Beigeladenen anfechten, weil sie in seine Rechte eingreift. Die Ernennung eines nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten.

18

Einer Ernennung bedarf es, um einem Richter oder Beamten auf Lebenszeit ein höherwertiges, nämlich einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt im statusrechtlichen Sinne zu verleihen (Beförderung; vgl. § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes Rheinland Pfalz - LRiG RP - i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP -; nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LBG RP; § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dadurch wird der Richter oder Beamte Inhaber des höherwertigen Amtes mit den daran geknüpften Rechten und Pflichten aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis. Die Ernennung begründet Ansprüche auf die Einweisung in die zu dem Amt gehörende Planstelle und auf eine dem neuen Amt angemessene Beschäftigung bei dem Gericht oder der Behörde, der die Planstelle zugeordnet ist (Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> und vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 12).

19

Darüber hinaus ist die Ernennung nach ihrem Regelungsgehalt auf unmittelbare Rechtswirkungen für diejenigen Bewerber gerichtet, die sich erfolglos um die Verleihung des Amtes beworben haben. Die Ernennung greift in deren Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, weil sie in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerberauswahl steht und deren rechtliches Schicksal teilt. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens.

20

Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <239 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 22 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 17 f.).

21

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O).

22

Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.

23

Aufgrund seiner Zielrichtung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes geknüpft. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln der Leistungsgrundsatz vorgibt. Ihre Ansprüche stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Sie werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes, d.h. des Leistungsvermögens der Mitbewerber, inhaltlich konkretisiert. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Dies gilt umso mehr, je weniger Bewerber um das Amt konkurrieren.

24

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d.h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2).

25

Der wechselseitige inhaltliche Bezug der Rechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG schlägt sich in der Entscheidung des Dienstherrn nieder, welchen Bewerber er für am besten geeignet für das zu vergebende Amt hält. Diese Auswahlentscheidung betrifft nach ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen: Mit der Auswahl eines Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher. Hat der Dienstherr die Auswahl in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen, so sind die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber erfüllt. Die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, stellen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt. Ihre Begründung muss die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen.

26

Der Regelungsgehalt der Ernennung stimmt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung überein. Die Ernennung folgt der Auswahlentscheidung, setzt diese rechtsverbindlich um und beendet das Auswahlverfahren. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen als an die Auswahlentscheidung gebunden, sondern bestätigt diese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Entscheidung des Dienstherrn auch im Hinblick auf die Bewerbungsverfahrensansprüche.

27

Ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. unter 2.).

28

Die rechtliche Bedeutung der Ernennung wird nunmehr durch den Wortlaut des hier noch nicht anwendbaren § 9 BeamtStG verdeutlicht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Darin kommt zum Ausdruck, dass nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern auch die daran anknüpfende Ernennung in die Rechte aller Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. zum Ganzen Schenke, in: Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>). An der gegenteiligen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Urteile vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 7 f. und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <372 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 7 f.).

29

2. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ernennung scheitert nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, weil dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz nicht erschöpfend vor der Ernennung gewährt worden ist. Aus diesem Grund ist eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten.

30

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung einer Ernennung nicht entgegen, wenn ein herkömmlicher gesetzlicher Rücknahmetatbestand erfüllt ist. Diese Tatbestände erfassen vor allem Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der Ernennung als unerträglich ansieht (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Ansonsten soll das Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht (Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 <130 f.> = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 5 f. und vom 9. März 1989 a.a.O. S. 7 f.; Beschluss vom 30. Juni 1993 - BVerwG 2 B 64.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - BGHZ 165, 139 <142 f.>).

31

Auch wenn die Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift, ist deren Rechtsbeständigkeit aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (vgl. zum Abbruch: Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <115>). Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt.

32

Dieses von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501; vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 und vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 -BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <106 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 31 f.).

33

Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften. Das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung noch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung gerichtlich verfolgt werden kann. Eine Anfechtung der Ernennung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren:

34

Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <374 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 10 f.).

35

Hat der Dienstherr in der abschließenden Beschwerdeinstanz des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht obsiegt, muss er nochmals angemessene Zeit mit der Ernennung zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber Gelegenheit zu geben, zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zu erwirken oder Verfassungsbeschwerde zu erheben. Nimmt der Dienstherr dem unterlegenen Bewerber diese Möglichkeit, indem er den ausgewählten Bewerber nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist ernennt, so verhindert er die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - NJW-RR 2005, 998 <999>; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - NVwZ 2008, 70 und vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 - NVwZ 2009, 1430).

36

Nach alledem verhindert der Dienstherr den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutz, wenn er den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist. Gleiches gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt.

37

Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten. Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Justiz oder Verwaltung kann der Dienstherr vermeiden, indem er die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie beachtet. Im Übrigen liegen sie wegen der überschaubaren Zahl der Fälle der Rechtsschutzverhinderung fern.

38

Dies gilt auch, wenn der Ämterstabilität als Ausdruck des Lebenszeitprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur als Schutz gegen die Entziehung des Amtes durch den Dienstherrn, sondern auch in Konkurrentenstreitigkeiten Verfassungsrang zukäme (bejahend etwa Wernsmann, DVBl 2005, 276<282>; Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, S. 475 ff; ablehnend Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <688 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <295>).

39

Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht. Verstößt die Ernennung gegen die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, so ist sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme scheidet aus, weil die mit der Ernennung verbundene Statusänderung jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden kann. Die insoweit auch für Richter geltenden Beamtengesetze sehen die Aufhebung für die Vergangenheit nur in den Fällen vor, in denen ein Rücknahmetatbestand erfüllt ist (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Zudem erklären sie die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 LBG RP; nunmehr § 8 Abs. 4 BeamtStG). Gleiches muss für die Aufhebung der Ernennung gelten, zumal diese zeitliche Beschränkung Rechte übergangener Bewerber nicht berührt.

40

Aus den dargelegten Gründen führt der Senat die Rechtsprechung nicht weiter, dass in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung zwar die Ernennung rechtsbeständig sei, jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - a.a.O.). Aufgrund seiner Abhängigkeit von dem konkreten Auswahlverfahren ist dieser Anspruch nicht darauf gerichtet, eine weitere Planstelle zu schaffen. Deren Bereitstellung ergibt für funktionsgebundene Ämter keinen Sinn, weil es an der Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung fehlt (vgl. Schnellenbach, ZBR 2004, 104 <105>). Hinzu kommt, dass auch das neue Amt nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vergeben werden muss.

41

Im vorliegenden Fall kann sich der Beklagte nicht auf die Ämterstabilität berufen, weil er die Gewährung wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert hat. Durch die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat der Justizminister des Beklagten dem Kläger die Möglichkeit genommen, die Ernennung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern. Er hat die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG folgende Wartepflicht missachtet. Diesen Verfassungsverstoß hat bereits das Bundesverfassungsgericht in den Gründen des Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) festgestellt.

42

Dem Justizminister musste zum Zeitpunkt der Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 auch bekannt sein, dass er die Ernennung noch nicht vornehmen durfte. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach das Bundesverfassungsgericht die Wartepflicht für seine eigene Anrufung erstmals in dem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - (NVwZ 2007, 1178) postuliert habe, sind unrichtig. Dieser Beschluss nimmt ausdrücklich auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - (NJW-RR 2005, 998) Bezug. Dort heißt es, eine Verletzung der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG liege vor, wenn einem unterlegenen Bewerber um eine Notarstelle durch umgehende Ernennung des ausgewählten Bewerbers die Möglichkeit genommen werde, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Der Justizminister kann sich nicht darauf berufen, diese Entscheidung nicht gekannt zu haben, zumal der Kläger die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts bereits angekündigt hatte.

43

3. Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil sie den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Erwägungen, auf die der Beklagte die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gestützt hat, werden den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Dies hat die Rechtswidrigkeit der Ernennung zur Folge, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beigeladene aus anderen als den vom Beklagten angeführten Gründen in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG hätte ausgewählt werden können. Die Ernennung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers, weil es zumindest ernsthaft möglich erscheint, dass dieser bei rechtsfehlerfreiem Verlauf anstelle des Beigeladenen ausgewählt und ernannt worden wäre.

44

Zwar enthält das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen zur Auswahlentscheidung. Der Senat kann diese Entscheidung jedoch aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 im einstweiligen Anordnungsverfahren inhaltlich nachprüfen, weil diese von der Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf die Akten der Gerichtsverfahren umfasst werden.

45

Wie dargelegt dürfen der Entscheidung über die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f.).

46

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f.; vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - a.a.O. S. 151 und S. 18).

47

Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 ).

48

Danach erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil dessen Anlassbeurteilung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Der für die Beurteilung zuständige Justizminister hat sich kein Bild über die dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verschafft. Hierfür reichen weder die statistischen Angaben über die Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen noch die Eindrücke aus, die der Justizminister in seiner Amtszeit als Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz aufgrund der Zusammenarbeit der Präsidenten der Obergerichte des Landes von dem Beigeladenen gewonnen hat.

49

Statistische Angaben über Erledigungszahlen und Verfahrenslaufzeiten im Bereich einer Gerichtsbarkeit lassen für sich genommen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Leistungen eines Gerichtspräsidenten und seine Eignung für das Amt des Präsidenten eines Obergerichts zu. Da sie dem Präsidenten nicht unmittelbar zugerechnet werden können, sind sie allenfalls geeignet, das Werturteil über die Führung der Dienstgeschäfte abzurunden.

50

Dass persönliche Eindrücke von einer Person aufgrund von Begegnungen bei Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen nicht geeignet sind, um auf weitere Erkenntnisse über dessen dienstliche Tätigkeit zu verzichten, liegt auf der Hand. Derartige Zusammenkünfte können keine Tatsachengrundlage liefern, auf die ein Gesamturteil über dienstliche Leistungen und über die Eignung für ein höherwertiges Amt gestützt werden kann.

51

Da dem Justizminister eigene Tatsachenkenntnisse fehlten, um Leistung und Eignung des Beigeladenen erschöpfend beurteilen zu können, war er verpflichtet, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Es hätte nahegelegen, Beurteilungsbeiträge hinreichend sachkundiger Mitarbeiter der Personalabteilung des Justizministeriums anzufordern. Der Beklagte hat zu keiner Zeit behauptet, dass derartige Beiträge eingeholt wurden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Justizminister die Beurteilung des Beigeladenen vor der Eröffnung der Personalreferentin des Justizministeriums zur Prüfung zugeleitet hat. Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsurteil von einer entsprechenden Feststellung in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 abgerückt (Urteilsabdruck S. 40). Jedenfalls hat die Personalreferentin keinen Beurteilungsbeitrag erstellt.

52

Darüber hinaus verletzt auch der Leistungsvergleich, auf den der Beklagte die Auswahlentscheidung gestützt hat, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Zum einen sind die zugrunde gelegten Leistungskriterien nicht aussagekräftig, zum anderen fehlt es an gleichen Bewertungsmaßstäben für Kläger und Beigeladenen.

53

Da beide das bestmögliche Gesamturteil erhielten, war es dem Beklagten möglich, die Auswahlentscheidung auf bestimmte, als besonders bedeutsam angesehene Leistungsgesichtspunkte zu stützen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 hat der Beklagte darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits seit sieben Jahren Präsident eines Obergerichts war, in dieser Eigenschaft ein höher bewertetes Richteramt als der Kläger wahrnahm, die Sozialgerichtsbarkeit im statistischen Ländervergleich in die Spitzengruppe geführt habe und ihm eine stetige Innovations- und Modernisierungsbereitschaft eigen sei.

54

Das Amt des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts kann hier für sich genommen keinen entscheidenden Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger begründen. Gleiches gilt für die unterschiedliche Einstufung der Richterämter. Denn das zu besetzende Amt ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt, in der nur der Kläger, nicht aber der Beigeladene über dienstliche Erfahrungen als Richter und Gerichtspräsident verfügt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - NVwZ 2007, 691; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 29 zur Bedeutung eines höherwertigen Dienstpostens).

55

Die statistisch erfassten Verbesserungen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen können einen Eignungsvorsprung nicht begründen, weil sie nicht lediglich das Werturteil über die Amtsführung des Beigeladenen abrunden. Vielmehr wird die Bewertung, der Beklagte verfüge über herausragende Fähigkeiten, ausschließlich mit den Statistiken belegt. Diese Betrachtungsweise greift zu kurz, weil sie die Besonderheiten des Amtes eines Gerichtspräsidenten außer Acht lässt. Aufgrund der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten Unabhängigkeit der Richter, die alle Bestandteile der Rechtsprechungstätigkeit umfasst, übt ein Gerichtspräsident keine Leitungsfunktion für diese Tätigkeit aus. Da er auf die Arbeitsweise der Richter nicht unmittelbar einwirken kann, ist er auch nicht für deren Arbeitsergebnisse verantwortlich, wie dies bei einem Behördenleiter in Bezug auf die Arbeit der Mitarbeiter der Behörde der Fall sein mag. Ein Gerichtspräsident kann nur Vorschläge machen und motivierend tätig werden, etwa mit gutem Beispiel vorangehen, um auf höhere Erledigungszahlen und kürzere Verfahrenslaufzeiten hinzuwirken. Er muss zu erkennen geben, dass er Verbesserungen in diesem Bereich nicht Vorrang um jeden Preis einräumt, sondern die Bedeutung der statistisch nicht erfassbaren inhaltlichen Qualität der Rechtsprechung, etwa der Bemühungen um eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung, nicht aus dem Blick verliert. Die Feststellung und Bewertung derartiger Bemühungen eines Gerichtspräsidenten kann nicht durch eine undifferenzierte Hervorhebung statistischer Angaben ersetzt werden.

56

Insoweit hat der Beklagte auch das Gebot gleicher Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet. Hierfür wäre erforderlich gewesen, die statistische Entwicklung im Bereich des ... während der Amtszeit des Beklagten in vergleichbarer Weise festzustellen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und Instanzen mit den statistischen Angaben über die Sozialgerichtsbarkeit zu vergleichen.

57

Auf die dem Beigeladenen zugeschriebene Modernisierungs- und Innovationsbereitschaft konnte die Auswahlentscheidung nicht gestützt werden, weil dieses Merkmal inhaltlich gänzlich unbestimmt geblieben ist. Der Beklagte hat nicht deutlich gemacht, auf welche Tatsachen diese Wertung gestützt ist. Demzufolge hat er auch nicht dargelegt, auf welche Weise sich der Beigeladene hier vom Kläger abgehoben haben könnte.

58

Die dargestellten Defizite der Auswahlentscheidung haben zur Folge, dass der Beklagte ein neues Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts durchführen muss. Aus diesem Grund kann der Antrag des Klägers, den Beklagten zu seiner Ernennung anstelle des Beigeladenen zu verpflichten, keinen Erfolg haben. Für die erneute Bewerberauswahl müssen aktuelle Anlassbeurteilungen der Bewerber erstellt werden, wobei auch der seit 2007 verstrichene Zeitraum einzubeziehen ist. Dies bedeutet, dass auch die Amtsführung des Beigeladenen als Präsident des Oberlandesgerichts im Falle seiner erneuten Bewerbung zu beurteilen ist (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 S. 16).

59

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG gebietet nicht, im vorliegenden Fall von der Aufhebung der Ernennung abzusehen und es bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung zu belassen. Eine Änderung der Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 <277 f.>). Dies ist hier der Fall. Die Auffassung, die Aufhebung der Ernennung scheitere in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, schließt eine Entwicklung ab, die der Senat durch die Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 - (BVerwGE 115, 89 = Buchholz 237.3 § 41a BrLBG Nr. 1) und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - (BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27) eingeleitet hat. Die Gründe des auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers ergangenen Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) lassen darauf schließen, dass auch die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts angenommen hat, die Rechtsprechung des Senats sei im Wandel begriffen. Im Schrifttum ist die Anfechtbarkeit der Ernennung seit langem gefordert worden, wobei die Beschränkung auf Fälle der Rechtsschutzverhinderung überwiegend abgelehnt wird (vgl. nur Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 692 ff.; Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>; Battis, Kommentar zum BBG, 4. Auflage 2009, § 9 Rn. 30 f.; Höfling, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stand: August 2007, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 367 f.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 325; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 42 Rn. 49).

60

Davon abgesehen ist ein Vertrauen des Beklagten in die Rechtsbeständigkeit der Ernennung auch wegen des Verfassungsverstoßes des Justizministers nicht schutzwürdig. Zwar hat der Beigeladene erhebliche Nachteile zu tragen. Er kann in dem Amt des Präsidenten des ...gerichts nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden. Auch dies ist auf das Vorgehen des Beklagten zurückzuführen, der die einzige Stelle nach der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts trotz Warnungen zügig besetzt hat. Der Beklagte ist aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den Beigeladenen soweit als möglich auszugleichen. Er kann den Beigeladenen mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt der Besoldungsgruppe R 6 versetzen. Aus diesem Grund hat der Senat die Wirksamkeit seines Urteils hinsichtlich der Aufhebung der Ernennung auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung hinausgeschoben. Der Beigeladene kann sich erneut um das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewerben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass einer weiteren, allein der Ämterstabilität geschuldeten Amtsführung des Beigeladenen ein Makel anhaften würde, wenn es der Senat bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung beließe. Seinen Belangen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Auswahlentscheidung in einem neuen Bewerbungsverfahren unter seiner Beteiligung dann unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung zu treffen ist, die seine Leistungen im Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewertet (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 4).

61

Auf die Verfahrensrügen des Klägers braucht der Senat nicht einzugehen, weil sie für den Ausgang des Revisionsverfahrens unerheblich sind. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über die hilfsweise gestellten Verpflichtungs-, Bescheidungs- und Feststellungsanträge nicht zu entscheiden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.

2

Ausweislich der im Justizministerialblatt für Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.3.2.) insbesondere die "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken" und "Erfahrung in der Verhandlungsführung". Auf die in Nr. 2.3.2. genannten Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen Bezug; dort wird in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1, Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3 in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.

3

1. Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen Kollegialorgans, um damit "Quereinsteigern" den Zugang zu Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur ermöglichen.

4

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2010 zurück.

II.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

8

Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

9

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.

10

a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>).

11

Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268 f.>; 12, 284 <287>).

12

b) Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.

13

Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 <187>; 12, 265 <270>; 12, 284 <288>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>).

14

2. Gemessen hieran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

15

a) Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung; insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 <151 ff.>; 76, 100 <106>) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667), dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter- und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben würden.

16

Die Fachgerichte sind angesichts dessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen.

17

Unbedenklich ist danach die Annahme der Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für erforderlich angesehen wurden.

18

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen) juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das Justizministerium damit den "objektiv für das Amt eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen" nicht gerecht geworden wäre.

19

b) Auch soweit die Verwaltungsgerichte die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) einen Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt.

2

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind als Regierungsamtsräte (Besoldungsgruppe A 12) beim BND tätig; sie gehören der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes an. Beide sind bislang ausschließlich in der Verwaltung des BND verwendet worden.

Die 1969 geborene Antragstellerin war nacheinander Sachbearbeiterin im Bereich Vergabewesen (1992/93), im Bereich Personalmanagement mit Zuständigkeiten für Aus- und Weiterbildung (bis April 2001), im Bereich Qualitätsmanagement und Controlling (bis März 2006) und im Bereich Personal/Haushalt. Von Februar 2010 bis März 2011 war sie in Elternzeit. Während ihrer Tätigkeit im Bereich Personalmanagement vertrat sie mehrfach den jeweiligen Sachgebietsleiter. Im Jahr 2002 erwarb die Antragstellerin in ihrer Freizeit auf eigene Kosten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss als Controllerin.Der 1953 geborene Beigeladene war Sachbearbeiter in den Bereichen Aufwendungsersatz (1989 bis März 1992), Rechts- und Grundsatzangelegenheiten mit verschiedenen dienstrechtlichen und organisatorischen Aufgabenbereichen (bis September 1998 und ab August 2004). Von September 1998 bis Juli 2004 leitete er ein Sachgebiet mit Zuständigkeiten für Wohnungsfürsorge, Umzugskosten und Trennungsgeld.
5

In der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2009 erhielt die Antragstellerin bei einer Notenskala von 1 bis 9 Punkten die Gesamtnote 7 ("übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen"). Der Beigeladene erhielt die Gesamtnote 8 ("übertrifft die Anforderungen durch ganz überwiegend herausragende Leistungen"), die nach den Beurteilungsbestimmungen des BND nur an höchstens 20 % der Beamten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf.

6

Im Oktober 2010 schrieb der BND den der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle des BND in B. "ämtergleich", d.h. für Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes aus. In der Ausschreibung werden als fachliche Hauptanforderungen Führungskompetenz, eine mindestens dreijährige Erfahrung im Verwaltungsbereich, Fachkenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und in der Zahlstellenverwaltung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Förderung der Gleichstellung genannt.

7

Beide Beamten bewarben sich um die Stelle, wobei die Antragstellerin als Rückkehrerin aus der Elternzeit bereits von Amts wegen in die Auswahl einbezogen war. Sie gehörten zu den Bewerbern, deren Fachkenntnisse in einem persönlichen Vorstellungsgespräch anhand von Fällen geprüft wurden. In dem Auswahlvermerk vom 7. Januar 2011 heißt es, beide erschienen hervorragend geeignet. Sie verfügten über vielfältige Erfahrungen im Bereich der Verwaltung und hätten im Vorstellungsgespräch sehr gute Fachkenntnisse unter Beweis gestellt. Für die Antragstellerin sprächen ihre Ausbildung zur Controllerin und die "etwas kommunikativere Art" im Vorstellungsgespräch.

8

Demgegenüber sprach sich der Personalrat der Zentrale des BND unter Verweis auf dessen bessere Gesamtnote in der aktuellen Beurteilung für den Beigeladenen aus. Im Hinblick darauf hat sich der BND dafür entschieden, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Sie hält die Auswahlentscheidung aus mehreren Gründen für rechtswidrig:

9

Der BND habe den Dienstposten nicht ausschreiben dürfen, sondern mit ihr als Rückkehrerin aus der Elternzeit besetzen müssen. Dies entspreche sowohl der Verwaltungspraxis des BND, Rückkehrer in den Innendienst auf freie amtsangemessene Dienstposten zu setzen, als auch dessen Richtlinien für die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Aufgrund ihres Wohnorts könne sie bei einer Tätigkeit in B. Vollzeit arbeiten, weil sie dann die ganztägige Betreuung ihres Kindes sicherstellen könne. Eine Verwendung in der Zentrale des BND könne sie wegen der Entfernung zu ihrem Wohnort nur in Teilzeit wahrnehmen.

10

Sie habe auch bei einer Bewerberauswahl nach Leistungskriterien den Vorzug erhalten müssen. Beide Bewerber seien im Wesentlichen gleich beurteilt; die Noten 7 und 8 gehörten derselben Notenstufe an. Die geringfügig bessere Gesamtnote des Beigeladenen habe nicht den Ausschlag geben dürfen, weil die Antragstellerin die Anforderungen des Dienstpostens besser erfülle. Im Unterschied zu dem Beigeladenen habe die Antragstellerin Personalvorgänge bearbeitet, Haushaltsmittel bewirtschaftet und mit SAP-Modulen gearbeitet. Vor allem müsse beim Vergleich der Fachkenntnisse im Personalwesen und im Haushalts-, Kontroll- und Rechnungswesen berücksichtigt werden, dass sie über einen Berufsabschluss als Controllerin verfüge.

11

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle B. mit dem Beigeladenen zu besetzen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

13

Die Antragsgegnerin verteidigt die Auswahlentscheidung. Der BND habe den Dienstposten aufgrund seines personalwirtschaftlichen Ermessens nach Leistungskriterien besetzen dürfen. Er habe sich für dieses Vorgehen entschieden, weil es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes mit Leitungsfunktionen handele. Für den Beigeladenen spreche neben der besseren Beurteilungsnote vor allem die sechsjährige, überdurchschnittlich beurteilte Tätigkeit als Leiter eines Sachgebiets. Die Antragstellerin weise keine vergleichbare Qualifikation auf. Im Übrigen seien die relevanten Kenntnisse und Erfahrungen gleich zu bewerten, was durch die Ergebnisse des Vorstellungsgesprächs bestätigt worden sei.

14

Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag.

15

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakten und die vom BND übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

16

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, kann keinen Erfolg haben.

17

In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens besteht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll. Denn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber kann auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43).

18

Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand verletzt die Auswahl des Beigeladenen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

19

1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gebietet das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Auswahlentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann, wenn der ausgewählte Bewerber, womöglich nach einer Zeit der praktischen Bewährung auf dem Dienstposten, befördert werden soll. Nur in diesen Fällen muss das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 Rn. 32 ). Geht es nur um die Besetzung eines Dienstpostens werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, wenn der Dienstposten nach erfolgloser Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird. Denn diese Besetzung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Unterlegene im Hauptsacheverfahren obsiegt.

20

Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine einheitliche Dienststelle. Daher stellen Dienstpostenwechsel von Beamten oder Soldaten keine Versetzungen, sondern Umsetzungen dar. Sie stehen im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, das durch den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung begrenzt wird. Ansonsten muss die Maßnahme im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und mit den Geboten der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (stRspr; zuletzt Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - juris Rn. 19 ). Das personalwirtschaftliche Ermessen umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen.

21

Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 19). Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 22). Nur unter dieser Voraussetzung hat ein Bewerber einen Anspruch auf Umsetzung auf den nach Leistungskriterien vergebenen Dienstposten. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung.

22

Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Verfassungsgrundsatz der Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) ist nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Stellenvergabe generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris Rn. 21 ).

23

Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16). Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV).

24

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie es sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Ergänzend kann er weitere Erkenntnisquellen, etwa die Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs heranziehen (stRspr; vgl. nur Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 f. und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16 f.).

25

Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden. Sonstige aussagekräftige Umstände dürfen ergänzend einbezogen und gewürdigt werden, wenn sie in der Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt sind. Je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können.

26

2. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 bei der Dienststelle B. gegen Rechte der Antragstellerin verstößt.

27

Die Entscheidung, den Dienstposten ausschließlich nach Leistungskriterien zu vergeben, dürfte sich im Rahmen des dem BND eröffneten personalwirtschaftlichen Ermessens halten. Der BND hat angegeben, die Entscheidung habe ihren Grund darin, dass es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes handele, der mit Leitungsbefugnissen verbunden sei. Diese Begründung ist geeignet, das Vorgehen des BND zu rechtfertigen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

28

Eine Verwaltungspraxis des Inhalts, Rückkehrer in den Innendienst auf einen freien oder den nächsten frei werdenden amtsangemessenen Dienstposten zu setzen, ohne Eignung und Leistungsvermögen sowie die Anforderungen des Dienstpostens in Erwägung zu ziehen, hat sich nicht feststellen lassen und wäre auch schwerlich mit einer geordneten Personalwirtschaft vereinbar. Im Übrigen könnte die Antragstellerin nicht beanspruchen, auf den Dienstposten umgesetzt zu werden, wenn der BND im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Ermessens persönliche, insbesondere familiäre Belange zu berücksichtigen hätte. In diesem Fall müsste die Bewerberauswahl unter ganz anderen Voraussetzungen wiederholt werden, ohne dass ein Ergebnis vorhergesagt werden könnte.

29

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind in den maßgebenden Beurteilungen (Stichtag 1. Juli 2009) nicht im Wesentlichen gleich beurteilt. Dies folgt jedenfalls daraus, dass sich die zweithöchste Gesamtnote 8, die der Beigeladene erhalten hat, von der Gesamtnote 7 abhebt, weil sie nach den Beurteilungsbestimmungen des BND vom 1. Juli 2006 in Einklang mit dem am 1. Juli 2009 bereits anwendbaren § 50 Abs. 2 BLV nur an höchstens 20 % der Beurteilten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf. Dagegen unterliegt die Vergabe der Gesamtnote 7 keiner Quote (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 14 f.). Den Einwendungen der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung braucht nach den Ausführungen auf Seite 6 der Beschlussgründe im Verfahren der einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil sie inhaltlich unsubstanziiert geblieben sind.

30

Der BND durfte die Auswahl des Beigeladenen auf dessen bessere Gesamtnote stützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in Bezug auf spezifische Anforderungen des Dienstpostens erheblich besser geeignet ist als der Beigeladene. Das der Stellenausschreibung beigefügte Anforderungsprofil zählt die Kenntnisse und Erfahrungen auf, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens erforderlich sind. Die dokumentierte Auffassung des BND, sowohl der Beigeladene als auch die Antragstellerin erfüllten das Anforderungsprofil gleichermaßen "hervorragend", hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums.

31

Ins Gewicht fallende Vorteile der Antragstellerin sind schon deshalb nicht zu erkennen, weil dem Beigeladenen ein Vorsprung in Bezug auf das - für den Dienstposten besonders bedeutsame - Merkmal "Führungskompetenz" zugebilligt werden kann. Nach den dienstlichen Beurteilungen hat er als Leiter eines Sachgebiets für die Dauer von ungefähr sechs Jahren überdurchschnittliche Leitungs- und Führungsqualitäten unter Beweis gestellt. Demgegenüber hat die Antragstellerin lediglich zeitweilig als Vertreterin ein Sachgebiet geleitet.

32

In Bezug auf die geforderten Fachkenntnisse im Personalwesen sind beide Bewerber gleichermaßen gut geeignet. Beide sind in diesem Bereich langjährig tätig und jeweils überdurchschnittlich gut beurteilt worden. Auch sind beiden Bewerbern aufgrund der Vorstellungsgespräche gleichermaßen sehr gute Kenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, in der Zahlstellenverwaltung und in Gleichstellungsfragen bescheinigt worden. In Bezug auf die zusätzliche Berufsausbildung der Antragstellerin als Controllerin ist nicht hinreichend deutlich geworden, welche dienstpostenbezogenen Vorteile sich daraus im Vergleich zum Beigeladenen ergeben.

33

Nach alledem reichen die etwas größere Verwendungsbreite der Antragstellerin und die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Bereich der Aus- und Fortbildung nicht aus, um das Abstellen auf die bessere Gesamtnote des Beigeladenen als rechtsfehlerhaft ansehen zu können.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Antragstellerin nicht auferlegt, weil der Beigeladene kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.

2

Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.

4

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.

7

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

12

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.

13

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.

14

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

15

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".

16

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

17

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.

18

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).

19

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

20

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

21

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).

22

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

23

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

26

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.

27

In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).

28

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).

29

Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).

30

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

31

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

32

Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).

33

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

34

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

35

Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.

36

Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.

37

Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).

38

dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.

39

Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).

40

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).

41

Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.

42

Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.

43

Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".

44

Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.

45

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).

46

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).

47

Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.

48

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).

49

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

50

Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.

51

bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.

52

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).

53

Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).

54

Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.

55

Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.

56

Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb am 13. Oktober 2014 die Funktionsstelle „Mitarbeite-rin/Mitarbeiter in der Schulleitung (Besoldungsgruppe A 15/Entgeltgruppe 15 TVöD)“ an der ...-schule - ...“ aus. In der Ausschreibung ist u. a. ausgeführt:

„Sie können sich bewerben, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: …

- Eignung für die Funktion der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters in der Schulleitung ge-mäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht.“

Der am ... 1954 geborene Antragsteller steht als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten der Antragsgegnerin. Er ist als Lehrkraft an der ...-schule - ... tätig. In einem Leistungsbericht vom ... Januar 2015, der den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 7. Januar 2015 abdeckt, erzielte er als Gesamturteil „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“. Unter der Rubrik „Dienstliche Verwendbarkeit“ ist aufgeführt, dass der Beamte für beratende Tätigkeiten geeignet sei ebenso wie für die Übernahme einer Funktion im Bereich der Fachbetreuung.

Der Antragsteller bat den Beurteiler mit Schreiben vom 8. Januar 2015 und 14. Januar 2015 unter Hinweis auf seine gezeigten Leistungen, das Gesamturteil des Leistungsberichts zu überprüfen wie auch die Erweiterung der dienstlichen Verwendbarkeit auch auf Leitungsfunktionen. Denn der Antragsteller habe seine Leistungsbereitschaft wie auch sein Engagement im Vergleich zum vergangenen Beurteilungszeitraum wesentlich erhöht. Der Beurteiler blieb im Schreiben vom 26. März 2015 bei seiner Bewertung des Beamten im Rahmen der Anlassbeurteilung. Insbesondere die ausgesprochenen Eignungen basierten auf seinen Beobachtungen als stellvertretender Schulleiter (seit 1.2.2014) wie auch der stellvertretenden Schulleiterin C. (ab 1.8.2012), die die Einschätzung des Beurteilers teile. Der Beurteiler teilte auch mit, dass der Entwurf des Leistungsberichts am 8. Januar 2015 mit dem Antragsteller besprochen worden sei. Bei dem vereinbarten Termin zur Eröffnung des Leistungsberichts am 15. Januar 2015 habe er die Unterschrift verweigert. Auch nach Einräumung einer Bedenkzeit bis zum 19. Januar 2015 habe der Beamte seine Weigerung bekräftigt, den Leistungsbericht zu unterschreiben.

Die am ... 1969 geborene Beigeladene ist ebenfalls als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) an der ...-schule - ... als Lehrkraft tätig. In einem Leistungsbericht vom ... Dezember 2014 für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 16. Dezember 2014 erzielte sie das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“. Im Abschnitt „Dienstliche Verwendbarkeit“ ist angegeben, dass die Beamtin für beratende und leitende Tätigkeiten geeignet sei. Seit September 2012 liegen praktische Führungserfahrungen für sie im Rahmen einer erfolgreichen Tätigkeit als kommissarische Mitarbeiterin in der Schulleitung vor. Auf Rückfrage des Personalreferates stellte der Schulleiter am 6. August 2015 klar, dass die Bemerkung bei „Dienstliche Verwendbarkeit“ die Eignung für die Funktion einer Mitarbeiterin in der Schulleitung mit einschließe.

Im Besetzungsvermerk vom 19. August 2015 ist festgehalten, dass dem Antragsteller im aktuellen Leistungsbericht nicht die Eignung für die Funktion eines Mitarbeiters in der Schulleitung zuerkannt worden sei. Damit scheide er aus dem weiteren Verfahren aus, in das die Beigeladene und ein weiterer Bewerber einbezogen worden seien.

Mit Schreiben vom 4. September 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass für die umstrittene Stelle die Beigeladene ausgewählt worden sei. Mit Schreiben vom 11. September 2015 legte er hiergegen Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt:

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters in der Schulleitung an der ...-schule ... (Besoldungsgruppe A 15 /Entgeltgruppe 15 TVöD) zu besetzen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht ein Anforderungsprofil aufgestellt. Im Übrigen sei dem Antragsteller der Leistungsbericht erst im Entwurf eröffnet worden. Hiergegen habe er auch Einwände erhoben. Die Steigerung der Leistungsbereitschaft und des Engagements im Vergleich zu den Vorbeurteilungen sei im Leistungsbericht nicht gewürdigt worden. Eine entsprechende Entwicklung habe ihm die stellvertretende Schulleiterin C. mündlich bestätigt.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Anforderungsprofil für die Stelle sei aufgrund der Mitarbeit bei der Leitung der Schule nicht nur sachgerecht, sondern sogar geboten. Im Übrigen liege der Antragsteller im Gesamtergebnis des Leistungsberichts gegenüber der Beigeladenen um zwei Bewertungsstufen zurück. Eine Kompensation sei in diesem Rahmen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Im Fall des Antragstellers ließen sich für einen solchen Fall keinerlei Anhaltspunkte finden. Gegen den Leistungsbericht sei auch rechtlich nichts einzuwenden.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 wurde die ausgewählte Beamtin zum Verfahren beigeladen. Sie hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht im Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die vom Antragsteller angestrebte Stelle eines Mitarbeiters in der Schulleitung an der ...-schule ... ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 4. September 2015 mit der Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U. v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B. v. 28.4.2014 - M 5 E 14.1466) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller allerdings nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B. v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

Abweichend von diesem Grundsatz kann der Dienstherr über die Eignung des Be-werberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, können zwar in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu. Dieser absolut wirkenden Ausschlussfunktion entspricht es aber, dass konstitutive Anforderungsprofile nur aus besonderem Grund in ein Auswahlverfahren eingeführt werden dürfen (BayVGH, B. v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris Rn. 44). Außerdem ist der Dienstherr bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 23 f.). Bereits das Bewerberfeld einengende konstitutive Anforderungsmerkmale sind folglich nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Lauf-bahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. juris Rn. 31; VG München, B. v. 25.3.2014 - M 21 E 13.5890 - juris Rn. 71).

4. Die Auswahlentscheidung entspricht den dargestellten rechtlichen Maßstäben.

a) Mit der Aufstellung des konstitutiven Anforderungsprofils Zuerkennung der „Eignung für die Funktion der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters in der Schulleitung gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht“ in der Stellenausschreibung wurde ein zulässiges konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt. Denn sowohl von der Formulierung als strikte Voraussetzung als auch der Handhabung als Ausscheidungskriterium der Bewerber, die dieses Merkmal nicht erfüllen, vor dem eigentlichen Leistungsvergleich stellt sich die vorausgesetzte Eignung als Filter vor dem Vergleich anhand der dienstlichen Leistungen dar (vgl. nur BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565, juris Rn. 33 ff.).

Ein konstitutives Anforderungsprofil ist jedoch nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Solche dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen oder spezieller fachspezifischer Vorkenntnisse für die Wahrnehmung eines Dienstpostens ergeben (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. juris Rn. 31, 34).

Eine solche dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderung ergibt sich auch ohne eine ins Einzelne gehende Darlegung der Antragsgegnerin bereits aus dem Umstand, dass sich die Mitarbeit in der Schulleitung grundsätzlich von der Unterrichtserteilung an einer Schule unterscheidet. Lehrkräfte sind für ein Lehramt, also für den Unterricht an Schulen, ausgebildet. Die Mitarbeit in der Schulleitung ist Organisations-, Leitungs- und Verwaltungstätigkeit. Das stellt gegenüber dem Unterricht - der Wissensvermittlung - ein anderes Tätigkeitsfeld mit hohem Verantwortungsgrad dar, da mit Auswirkungen auf den gesamten Schulbetrieb verbunden. Es ist daher geboten, dass für eine Mitarbeit in der Schulleitung von vornherein nur Lehrkräfte in Betracht kommen, denen hierfür die Eignung zuerkannt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass dies in einer dienstlichen Beurteilung aufgrund einer wertenden Betrachtung erfolgt. Denn die Zuerkennung einer Eignung für eine besondere Funktion erschöpft sich - anders als der Inhalt im Übrigen - nur in der Aussage, dass die Eignung positiv vorliegt und enthält keine weiteren Einschätzungen, u. a. mit welchen Grad die Eignung vorliegt.

Im Übrigen kommt nach den die Auswahlentscheidung ergänzenden Erwägungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13. Oktober 2015 eine Auswahl des Antragstellers nicht in Betracht, würde ein Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen vorgenommen. Denn es sind - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein absoluter Ausnahmefall vorliegen könnte, der die Kompensation von zwei Beurteilungsstufen zwischen dem Ergebnis des Leistungsberichts des Antragstellers und der Beigeladenen nahe legen könnte (Ausschreibungsrichtlinien/Ausführungsbestimmungen, D. 2.1.1). Hiergegen spricht schon der fehlende Verwendbarkeitsvermerk wie auch der Umstand, dass die Beigeladene im Gegensatz zum Antragsteller seit September 2012 als kommissarische Mitarbeiterin in der Schulleitung erfolgreich tätig ist (Behördenakte Bl. 158).

b) Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Stellenbesetzung rechtliche Zweifel daran begründen könnten, dass der Leistungsbericht des Antragstellers vom 7. Januar 2015 keine rechtmäßige Grundlage für die Auswahlentscheidung sein könnte.

Die Argumentation der Antragstellerseite trifft nicht zu, dass der Leistungsbericht nur als Entwurf bestehe. Denn nach der ausdrücklichen Darstellung des kommissarischen Schulleiters vom 26. März 2015 (Behördenakte Bl. 84), der der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten ist, wurde der Entwurf am 8. Januar 2015 mit dem Antragsteller erörtert und im Eröffnungsgespräch am 15. Januar 2015 förmlich bekannt gegeben. Allerdings verweigerte der Antragsteller bei diesem Termin wie auch nach Ablauf einer eingeräumten Bedenkzeit bis zum 19. Januar 2015 die Unterschrift, zu der der Beamte nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte der Antragsgegnerin (Kapitel I, C VI, VIII) verpflichtet ist. Zwar wurde dem Antragsteller in Abweichung von den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin (Kapitel I, C VI) keine Kopie des Leistungsberichts nach der Eröffnung ausgehändigt. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leistungsbericht nicht existent wäre. Denn der Inhalt wurde als Leistungsbericht am ... Januar 2015 ausdrücklich eröffnet. Somit hatte der Antragsteller Kenntnis sowohl von der Existenz des Leistungsberichts als solchem wie auch von dessen Inhalt, insbesondere der ausgesprochenen Verwendungseignung. Eine Auswirkung auf den Inhalt und die weitere Verwendbarkeit des Leistungsberichts hat die unterbliebene Übergabe einer Kopie daher nicht. Zudem war der Beamte auch seit 8. Januar 2015 in Besitz des gleichlautenden Entwurfs und hat durch die beharrliche Unterschriftsverweigerung die Aushändigung einer Kopie des Leistungsberichts vereitelt. Denn in den zitierten Beurteilungsrichtlinien ist ausdrücklich angegeben, dass eine Kopie des Leistungsberichts gegen Unterschrift ausgehändigt wird.

Auch im Übrigen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens rechtlich gegen den Leistungsbericht vom 7. Januar 2015 nichts zu erinnern.

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Es ist die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Zwar ist ein Beamter, der die Rechtswidrigkeit der Beurteilung rügt, grundsätzlich nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Doch ist von ihm zu verlangen, dass er insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass er konkret darlegt, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 28; OVG NRW, B. v. 5.6.2012 - 1 B 368/12 - juris Rn. 8; VG München, B. v. 14.4.2014 - M 5 E 14.442; B. v. 30.10.2014 - M 5 E 14.3148). Auch die pauschale Rüge, es werde bestritten, dass Wertungsmaßstäbe sachgerecht und fehlerfrei angesetzt und die unmittelbaren Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien, bedingt keine Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der dienstlichen Beurteilung, die zu einer eingehenden Überprüfung führt (BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 29; VG München, B. v. 14.4.2014 - M 5 E 14.442). Denn dem Beurteiler kommt bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung als Akt wertender Erkenntnis ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 2 ZB 10.1939 - juris Rn. 3; VG München, U. v. 8.1.2014 - M 5 K 13.771 - juris Rn. 17 m. w. N.). Um eine eingehende Prüfung der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz betreffend eine Stellenbesetzung zu veranlassen, muss daher substantiiert vorgetragen werden, warum und in welcher Weise der Bewertungsspielraum in rechtlich zu beanstandender Weise durch den Beurteiler überschritten worden ist.

Diesen Anforderungen genügen die vom Antragsteller in diesem Verfahren gegen den Leistungsbericht vorgebrachten Einwendungen nicht. Ohne konkret auf die Bewertung in den Einzelmerkmalen einzugehen, rügt der Antragsteller allgemein, dass er seine Leistungsbereitschaft und sein Engagement gesteigert hätte, was in der Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Damit greift er jedoch nicht substantiiert an, worin die Beurteilung fehlerhaft sein soll. Das genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag, da daraus nicht hervorgeht, inwiefern der Bewertungsspielraum konkret verletzt worden sei. Der Beurteiler, der kommissarische Schulleiter P. (seit 1.2.2014) hat in seinem Schreiben vom 26. März 2015 ausdrücklich angegeben, dass er die dienstlichen Leistungen des Beamten umfassend gewürdigt und auch nach Rücksprache mit der stellvertretenden Schulleiterin C., die den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2014 überblickt, die Verwendungseignung für die Mitarbeit in der Schulleitung nicht habe vergeben können. Insbesondere habe er sich nicht wesentlich über seine fachliche Arbeit hinaus in einem wesentlichen Umfang in schulorganisatorische oder schulverwalterische Aufgaben eingebracht (vgl. hierzu Schreiben vom 5.2.2015, Behördenakte Bl. 17). Wenn der Antragsteller vorträgt, dass die stellvertretende Schulleiterin C. ihm eine Steigerung seiner Leistungsbereitschaft und seines Engagements bestätigt habe, so bedingt das nicht automatisch eine bessere Beurteilung oder die Zuerkennung der Verwendungseignung für die Mitarbeit in der Schulleitung.

Eine unzulässige Einengung oder Verkennung des Beurteilungsspielraums kann auch aus der vagen und letztlich unverständlichen Angabe des Antragstellers, dass er bei einem besseren Gesamtergebnis in der nächsten Beurteilung zum Problemfall geworden wäre, nicht abgeleitet werden. Der Einwand, dass in früheren Beurteilungen die Eignung attestiert worden sei bzw. zu einer vorangegangenen und später aufgehobenen Beurteilung die Bemerkung angebracht worden sei, dass die Beurteilung nicht der tatsächlichen Leistung entspreche, bezieht sich nicht auf den aktuellen Leistungsbericht.

5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle der Leitung des Finanzamts O. mit dem Beigeladenen vorläufig zu untersagen.

Der Antragsteller steht als Regierungsdirektor (BesGr. A 15) im Dienste des Antragsgegners und ist ständiger Vertreter des Leiters des Finanzamts L. ... Er erhielt in seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 10. September 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 das Gesamturteil „11 Punkte“ (Führungserfolg und Führungspotential 12 bzw. 11 Punkte). Als Verwendungseignung wurde zunächst nur die Eignung für die ständige Vertretung der Amtsleitung eines großen Finanzamtes und als Leiter eines Finanzamts (BesGr. A 15) zuerkannt. Auf den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist ihm durch Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 18. Mai 2015 die Eignung als Leiter eines großen Finanzamtes sowie für ein Amt der BesGr. A 16 zuerkannt worden. Im Übrigen wurde der Widerspruch gegen die Beurteilung zurückgewiesen. In der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung vom 10. August 2010 erhielt der Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010 das Gesamturteil „13 Punkte“, wobei ihm die Eignung als ständiger Vertreter eines großen Finanzamts sowie als Leiter eines Finanzamts (BesGr. A 15) und als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr. A 16) zuerkannt wurde.

Der Beigeladene steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienste des Antragsgegners und ist ständiger Vertreter des Amtsleiters beim Finanzamt G. ... Er ist zu 50% schwerbehindert. Die aktuelle periodische dienstliche Beurteilung vom 30. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 enthält das Gesamturteil „12 Punkte“ (Führungserfolg und Führungspotential jeweils 12 Punkte), wobei ihm die Eignung als Leiter eines Finanzamtes nach Bewährung und die Leitung eines großen Finanzamtes nach Bewährung (BesGr. A 16) zuerkannt wurde. In der vorhergehenden periodischen dienstlichen Beurteilung 2010 wurde er im Amt eines Oberregierungsrates (BesGr. A 14) mit 12 Punkten beurteilt.

In den vom Antragsteller anhängig gemachten gerichtlichen Eilverfahren (Az. W 1 E 14.491, W 1 E 14.495 und W 1 E 14.496) war dem Antragsgegner jeweils mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2014 untersagt worden, die ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin bzw. Leiter der Finanzämter S., N. und C. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Auf Beschwerde des Antragsgegners wurden diese Beschlüsse jeweils durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2015 (Az. 3 CE 14.1733, 3 CE 14.1782 und 3 CE 14.1783) aufgehoben und die Anträge abgelehnt.

Am 25. September 2014 schrieb der Antragsgegner den mit der BesGr. A 16 bewerteten Dienstposten der Leiterin/des Leiters des Finanzamtes O. aus, worauf sich u. a. der Antragsteller bewarb.

Nachdem lediglich drei Bewerbungen eingegangen waren und den Bewerbern die Eignung zum Leiter eines großen Finanzamtes nicht zuerkannt worden war, schlug das Bayerische Landesamt für Finanzen dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) vor, die Stelle erneut auszuschreiben, um allen Beamten der BesGr. A 15 mit der Eignung „Leiter eines Finanzamts“ die Gelegenheit zu geben, sich auf die zu besetzende Stelle zu bewerben. Mit Stellenausschreibung vom 19. November 2014 wurde nach einer am Tag zuvor erfolgten telefonischen Information durch einen Mitarbeiter des Landesamts für Steuern gegenüber dem Antragsteller die Stelle erneut zur Besetzung ausgeschrieben mit dem Hinweis, dass angesprochen nunmehr auch Beamtinnen und Beamte seien, die nicht alle Voraussetzungen des konstitutiven Anforderungsprofils, wie es sich insbesondere aus den Leitlinien Personalentwicklung ergebe, erfüllten. Die bisherige Ausschreibung habe nicht die erhoffte Resonanz erbracht. Der Antragsteller bewarb sich erneut mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 auf die Stelle.

Gegen die Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 24. März 2015, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, hat der Antragsteller am 20. April 2015 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Am 23. April 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin bzw. Leiter des Finanzamtes O. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsteller könne sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch geltend machen. Die getroffene Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft und verletze den Antragsteller in seinem in Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Recht. Der eingelegte Widerspruch habe schon deshalb hinreichende Erfolgsaussichten, weil der Antragsteller nach Ende der erstmaligen Ausschreibung der aussichtsreichste Kandidat gewesen sei. Die Kopplung der Amtsleitereignung an einen Mindestpunktwert sei seitens des Verwaltungsgerichtshofs für unzulässig erklärt worden. Ein zum Stand der ersten Ausschreibung vorhandener weiterer Bewerber habe trotz seines Gesamturteils von 12 Punkten nicht die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamtes gehabt. Der Antragsgegner hätte sonach die Auswahlentscheidung zurückstellen müssen, einer erneuten Ausschreibung hätte es nicht bedurft. Davon unabhängig sei es nicht zulässig gewesen, den Beigeladenen ohne vorherige Auswahlgespräche auszuwählen, nachdem dessen Punktevorsprung kompensierbar gewesen wäre.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller begehre bei verständiger Würdigung die Verpflichtung des Antragsgegners, das mit der Ausschreibung vom 25. September 2014 eingeleitete Auswahlverfahren fortzusetzen und weiterhin dem Antragsgegner die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als Leiterin/Leiter des Finanzamts O. einstweilen zu untersagen. Dem Antragsteller könne ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Untersagung der Besetzung eines konkreten Dienstpostens nicht deshalb abgesprochen werden, weil er sich zuvor bzw. zeitgleich auch auf vergleichbare andere Dienstposten im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners beworben habe und den ihm jeweils zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auch in diesem Verfahren geltend mache. Dem Antragsteller stehe zwar ein Anordnungsgrund zu, jedoch fehle es an einem Anordnungsanspruch sowohl für die begehrte Fortsetzung des „ersten“ Auswahlverfahrens (mit dem dortigen Bewerberkreis) als auch für die Verhinderung einer Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen. Das mit der ersten Ausschreibung vom 25. September 2014 eingeleitete Auswahlverfahren sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht in rechtmäßiger Weise abgebrochen worden. Nach der Rechtsprechung könne ein Bewerbungsverfahren auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben wolle, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich halte. Dazu gehöre, dass der Abbruch in den Akten dokumentiert werde und alle in das Auswahlverfahren einbezogenen Kandidaten rechtzeitig und unmissverständlich informiert worden seien. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedürfe weiterhin eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genüge. Als solcher sei anerkannt u. a. die Erforderlichkeit einer erneuten Ausschreibung, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Der vorliegend streitige Abbruch des ersten Auswahlverfahrens sei durch das zuständige Staatsministerium erfolgt. Die Gründe hierfür seien in der Auswahlakte als Bemerkung der Verfügung vom 19. November 2014 zur Neuausschreibung beigefügt. Hierin werde referiert, dass sich auf die erste Ausschreibung lediglich drei Beamte beworben hätten, die allesamt nicht über die Verwendungseignung „Leiter/Leiterin großes Finanzamt“ verfügt hätten. Zur Förderung der Chancengleichheit der Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund fehlender formaler Voraussetzungen (z. B. keine Verwendungseignung, keine Mindestverweildauer) auf eine Bewerbung verzichtet hätten, werde das erste Auswahlverfahren abgebrochen. Im Rahmen der Zweitausschreibung könnten sich nun ausdrücklich auch Beamte bewerben, die nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllen würden. Formal sei damit den hierzu geltenden Anforderungen Genüge getan, wonach der Abbruch und die hierzu maßgeblichen Gründe hinreichend schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren seien. Aus Sicht des Gerichts werde mit dieser Begründung auch der notwendige sachliche Grund für eine Abbruchentscheidung belegt. Wenn sich der Dienstherr vor dem Hintergrund (weil keiner der Bewerber die notwendige Verwendungseignung habe) entschließe, ein laufendes Bewerbungsverfahren abzubrechen und einen weiteren Bewerberkreis anzusprechen, könne dies nicht beanstandet werden. Auf diese Weise bestehe zum einen die Möglichkeit, Bewerber mit der an sich notwendigen Eignung zu gewinnen bzw. andere Beamte, die die an sich fehlende Verwendungseignung bislang von einer Bewerbung abgehalten habe. Über die Abbruchentscheidung sei der Antragsteller schließlich auch hinreichend informiert worden. Ein Anordnungsanspruch lasse sich auch nicht aus der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit des zweiten Auswahlverfahrens begründen. Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lasse zwar nicht in genügendem Maße erkennen, dass alle zwingend geltenden Grundsätze der Bestenauslese auf Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und Art. 16 LlbG eingehalten worden seien. Gleichwohl erscheine eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren im Ergebnis ausgeschlossen. Die im Auswahlvermerk vom 9. März 2015 (bestätigt durch den Minister am 16.3.2015) zugunsten des Beigeladenen getroffene und niedergelegte Entscheidung beruhe im Ergebnis auf nicht verwertbaren tatsächlichen Bewertungsgrundlagen. Denn jedenfalls die in Bezug auf den Antragsteller herangezogene aktuelle periodische dienstliche Beurteilung 2013, die dazu geführt habe, dass der Antragsteller schon gar nicht in den engeren Bewerberkreis aufgenommen worden sei, sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und hätte in der damaligen Fassung nicht zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden dürfen. Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung im Auswahlzeitpunkt ergebe sich aus den entsprechenden Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Hiernach sei die Verwendungseignung als Leiter eines großen Finanzamtes zu Unrecht an ein bestimmtes Gesamturteil in Form einer Mindestpunktzahl geknüpft worden. Die fehlerhafte Vergabe der Verwendungseignung führe im vorliegenden Fall nicht nur zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, sondern zugleich auch zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt. Der unterlegene Beamte könne eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, zum zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen seien, d. h., wenn seine Auswahl möglich erscheine. Vor diesem Hintergrund gehe das Gericht unter Heranziehung der aktenrelevanten Erkenntnisse davon aus, dass die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren nicht in Frage kommen dürfte. Im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung sei von der Bestandskraft der Beurteilung auszugehen, da der Antragsteller den die Beurteilung betreffenden Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2015 nicht angefochten habe. Mit der in der zweiten Ausschreibung enthaltenen Formulierung, es seien nunmehr auch Beamtinnen und Beamte angesprochen, die nicht alle Voraussetzungen des konstitutiven Anforderungsprofils erfüllten, werde dieses Merkmal gerade nicht mehr gefordert. Damit käme es nicht auf die in der aktuellen Beurteilung vergebene Verwendungseignung an. Während nämlich dem Antragsteller die Eignung zur Leitung eines großen Finanzamtes und auch für ein Amt der BesGr. A 16 zuerkannt worden sei, fänden sich in der Beurteilung des Beigeladenen hierzu die Einschränkungen, dass diese Eignung nur nach Bewährung bestehe. Maßgeblich vor diesem Hintergrund seien dann ausschließlich die Auswahlgrundsätze unter 2.1.2.1 Satz 1 der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze für Beamte und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Dort vorgesehen seien verschiedene Auswahlkriterien, die in bestimmter Reihenfolge entscheidungserheblich sein sollen. Das jeweils nächstgenannte Kriterium komme dabei nur zur Anwendung, wenn aufgrund des vorhergehenden keine Differenzierung möglich sei. Damit sei für die Auswahl von primärer Bedeutung, dass der Beigeladene in der aktuellen Beurteilung im Gesamturteil um 1 Punkt besser beurteilt worden sei. Auch der nach den Auswahlgrundsätzen im nächsten Schritt zu betrachtende Durchschnitt der Einzelpunktwerte der wesentlichen Beurteilungskriterien, nämlich Führungserfolg, Entscheidungsfreude und Führungspotential bestätige einen geringen Vorsprung des Beigeladenen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die materielle Rechtmäßigkeit des Abbruchs solle sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts daraus ergeben, dass sich auf die erste Ausschreibung kein Bewerber mit der Verwendungseignung Leiter/Leiterin eines großen Finanzamts „gefunden habe“. Dies erschöpfe jedoch den Sachverhalt nicht in seiner Gesamtheit, weil auch bei der Erstausschreibung sehr wohl der Antragsteller mit der richtigerweise zuzubilligenden Verwendungseignung Leiter/Leiterin eines großen Finanzamtes vorhanden gewesen sei. Ihm sei diese Eignung lediglich zunächst - fehlerhaft - versagt worden, jedoch sei hiergegen bereits damals ein Rechtsbehelfsverfahren in der Schwebe gewesen. Da nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits ein anhängiges Verfahren bzw. eine erkannte Rechtswidrigkeit im zeitlich nachfolgenden Auswahlverfahren grundsätzlich zu beachten sei, sei es nicht verständlich, dass bei der zeitlich vorgelagerten Abbruchentscheidung diese Rechtswidrigkeit ohne Bedeutung sein solle. Die Abbruchentscheidung sei auch formell rechtswidrig, da sie nicht ausreichend dokumentiert und die erfolgte Dokumentation nicht hinreichend an die Betroffenen nach außen verlautbart worden sei. Die Niederlegung der Gründe für den Abbruch eines Auswahlverfahrens in einem Aktenvermerk sei die erste Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrensabbruchs. Darüber hinaus sei die vollständige Verlautbarung gegenüber den vorhandenen Bewerbern erforderlich. Im Text der neuen Ausschreibung vom 19. November 2014 werde als Begründung für die Durchführung dieser nochmaligen Ausschreibung - im Gegensatz zum Aktenvermerk - jedoch lediglich erwähnt, dass keiner der bisherigen Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt habe. Die Formulierung im Ausschreibungstext hätte auch bedeuten können, dass dem Antragsgegner lediglich die Anzahl der eingegangenen Bewerbungen zu gering gewesen sei. Die Anstellung von Vermutungen sei jedoch mit einem strikten Verfahrensgang nicht zu vereinbaren. Hier könne auch der Hinweis des Gerichts auf ein vor dem 19. November 2014 geführtes Telefongespräch nicht verfangen. Der Antragsteller habe im vorliegenden Verfahren bestritten, dass in einem Telefongespräch weiterführende Angaben gemacht worden seien.

Dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gemäß Vermerk des Antragsgegners vom 9. März 2015 im Grunde rechtswidrig sei, sei vom Verwaltungsgericht deutlich herausgestellt worden. Zu Unrecht sei dies jedoch ohne Konsequenz geblieben, weil das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass bereits die gemäß den Auswahlgrundsätzen unter 2.1.2.1 Satz 1 ausschließlich maßgebenden Kriterien eine eindeutige Entscheidung zugunsten des Beigeladenen zuließen. Die Herabsetzung der Anforderungen in der zweiten Ausschreibung könne nur besagen, dass dann, wenn sich wiederum niemand mit dem notwendigen Anforderungsprofil bewerbe, dann der nächstbeste genommen werde, nicht aber, dass das Anforderungsprofil völlig ausgeblendet werde. Wie aus der Bewerberauswahlakte zu ersehen sei, stütze sich der Antragsgegner entgegen dem Verwaltungsgericht durchaus auf das Anforderungsprofil. Immer wieder werde darauf hingewiesen, dass nur der Beigeladene das besondere Anforderungsprofil erfülle. Nicht gesehen worden sei, dass der Beigeladene das Anforderungsprofil in einem wesentlichen Punkt gar nicht erfülle, nämlich in der Mindestverweildauer. Die Vierjahresfrist würde am 30. April 2019 ablaufen, der Beigeladene gehe jedoch spätestens am 30. Juni 2018 in den gesetzlich vorgesehenen Ruhestand. Darüber hinaus sei festzustellen, dass dem Beigeladenen die Eignung zur Leitung eines großen Finanzamtes nur nach Bewährung zugesprochen worden sei, dem Antragsteller jedoch ohne Bewährungsvorbehalt. Hier sei nicht erkennbar, dass dieser Umstand bei der Auswahlentscheidung wenigstens gewertet worden sei. Zumindest hätte aus den dargelegten Gründen mit dem Antragsteller ein Auswahlgespräch geführt werden müssen. Die vom Antragsgegner vorgenommene fiktive Erhöhung der sog. Superkriterien des Beigeladenen sei nicht zulässig, weil in dessen nachgeholter periodischer Beurteilung 2013 in den ergänzenden Bemerkungen festgestellt sei: „Die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit des Beamten sei durch seine Schwerbehinderung nicht gemindert.“. Darüber hinaus sei die Vergabe eines Gesamturteils von 12 Punkten in der nachgeholten periodischen Beurteilung 2013 wegen dessen zum 21. Januar 2013 erfolgten Beförderung nicht zulässig in Verbindung mit der Tatsache, dass ihm bereits im Jahr 2010 12 Punkte zuerkannt worden seien, denn der zu Beurteilende müsse sich nach erfolgter Beförderung mit einer anderen in der Regel leistungsstärkeren Beamtengruppe vergleichen lassen, was regelmäßig zu einem Punkteabfall führe.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31. August 2015,

den Antrag zurückzuweisen.

Den formellen Anforderungen hinsichtlich des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens sei genügt, insbesondere habe die zuständige Behörde, nämlich das Staatsministerium den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verfügt und die Abbruchentscheidung ausreichend dokumentiert und begründet. Das erste Auswahlverfahren sei zu Recht abgebrochen worden, insbesondere hätte ein sachlicher Grund vorgelegen. Als solcher sei anerkannt u. a. die Erforderlichkeit einer neuen Ausschreibung, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Stelle. Der Antragsgegner habe auch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2015 von einer rechtmäßigen Beurteilung des Antragstellers ausgehen dürfen, insbesondere von einer nicht erteilten Eignung zur Leitung eines großen Finanzamtes. Diese maßgebliche ex-ante - Perspektive sei für Auswahlverfahren anerkannt, in denen ein Bewerber disziplinarrechtlich betroffen sei. Für eine beurteilungsrechtliche Betroffenheit mit einer in der Regel weit geringeren Eingriffsintensität müsse dies erst Recht gelten. Nur höchstvorsorglich sei ergänzend dazu auszuführen, dass im Übrigen auch eine rechtswidrige Beurteilung nicht zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens führe, wenn die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren nicht möglich erscheine. Im ersten Auswahlverfahren wäre jedoch ein Konkurrent dem Antragsteller wegen dessen besserer Beurteilungslage vorzuziehen gewesen. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht werde an der bisher vertretenen Ansicht festgehalten, dass der Antragsteller seinen Rechtsschutz hinsichtlich des Abbruchs des ersten Auswahlverfahrens verwirkt habe. Auch die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen sei rechtmäßig ergangen. Für die Zweitausschreibung, die auch Beamtinnen und Beamte angesprochen habe, die nicht alle Voraussetzungen des konstitutiven Anforderungsprofils für Amtsleitungen erfüllten, habe ein zwingendes konstitutives Anforderungsprofil nicht mehr vorgelegen. Daher könne es nicht mehr darauf ankommen, ob einer der Bewerber die Eignung zur Leitung eines großen Finanzamtes vorweisen habe können oder ein anderer die Mindestverweildauer erfüllen müsste. Insofern könne der Antragsteller keinen Vorteil daraus ziehen, dass er zwar die Eignung erhalten habe, der Beigeladene aber ein (nicht mehr konstitutives) Merkmal nicht erfülle. Im Übrigen sähen die maßgeblichen Leitlinien eine flexible Regelung zur Mindestverweildauer vor, je nach Größe des Finanzamtes werde von einer regelmäßigen Mindestverweildauer auf einer Stelle von drei bis fünf Jahren ausgegangen. Die Präzisierung der Mindestverweildauer auf Amtsleitungen, die nach A 16 besoldet seien, auf vier Jahre sei erst in den Leitlinien Personalentwicklung von März 2015 erfolgt. Die Zweitausschreibung vom 19. November 2014 habe sich daher auf die alte Fassung der Leitlinien Personalentwicklung bezogen. Es mache keinen Unterschied in einem Auswahlverfahren, ob eine Eignung zur Leitung eines großen Finanzamtes nach Bewährung oder uneingeschränkt vergeben werde. Eine Eignung nach Bewährung werde vergeben, wenn die Beförderungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt seien, jedoch grundsätzlich die Eignung für ein bestimmtes Amt in Betracht komme. Hinsichtlich der Einschätzung der Eignung aus Sicht des Beurteilers bestehe also kein Unterschied. Der Zusatz „nach Bewährung“ schränke allein die Beförderungsmöglichkeit ein, nicht jedoch die Vergabe eines Dienstpostens. Dies habe auf telefonische Rücksprache der Beurteiler nochmals bestätigt. Auch die nachgeholte periodische Beurteilung 2013 des Beigeladenen sei rechtmäßig entstanden. Die Zweifel des Antragstellers, die Schwerbehinderung sei fehlerhaft berücksichtigt worden, seien unbegründet. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, nach einer Beförderung habe die Punktzahl in der Beurteilung abgesenkt werden müssen, sei auszuführen, dass dies nicht in jedem Einzelfall zutreffe. Es gebe immer wieder Beamte, die ihre Leistung derart steigern könnten, dass sie trotz Beförderung und anspruchsvollerer Vergleichsgruppe ihr Beurteilungsprädikat behielten. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe im zweiten Auswahlverfahren zumindest zu einem Auswahlgespräch eingeladen werden müssen, da er dort seinen Rückstand in der Beurteilungslage gegenüber dem Beigeladenen hätte kompensieren können. Eine Einladung des Antragstellers sei jedoch nicht geboten gewesen, wenn er - wie hier - bereits aufgrund seines Gesamturteils einer periodischen Beurteilung keinen Gleichstand mit den übrigen Bewerbern aufweise.

Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 28. September 2015 und 28. Oktober 2015.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat das erste Ausschreibungsverfahren durch einen wirksamen rechtmäßigen Abbruch beendet. Für das darauf folgende zweite Ausschreibungsverfahren hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt - ausgehend von den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese dergestalt eingehalten worden sind, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Der Antrag, das mit der Ausschreibung vom 25. September 2014 eingeleitete Auswahlverfahren fortzusetzen, ist verwirkt. Der Antragsteller hätte rechtzeitig gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorgehen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit ihm kann das Fehlen eines sachlichen Grundes geltend gemacht werden, wobei dieser Antrag binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund zu stellen ist (BVerwG U.v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 22). Dieser Grundsatz kann zwar dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, weil der von ihm angegriffene Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vom 25. September 2014 am 18. November 2014, also vor Erlass der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 3.12.2014 a. a. O. Rn. 25) erfolgte. Hier tritt jedoch als weiterer Gesichtspunkt hinzu, dass sich der Antragsteller nach der Zweitausschreibung ausdrücklich nochmals mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 beworben hat, ohne den Abbruch zu rügen und sich damit konkludent mit dem Abbruch der ersten Stellenausschreibung einverstanden erklärt hat. Insoweit konnte der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Antragsteller den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Rahmen der zweiten Ausschreibung weiter verfolgt.

Darüber hinaus liegt ein wirksamer Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vor. Die Leitung des Finanzamts O. wurde erstmals intern mit Stellenausschreibung vom 25. September 2014 ausgeschrieben. Diese Stellenausschreibung wurde durch einen wirksamen Abbruch beendet, da der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung nur, wenn sie rechtmäßig ist (BVerfG, B.v. 28.4.2005 - BvR 2231/02 - juris). Auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens hat den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Verfahrensrechtliche Anforderungen oder Maßgaben können wesentliche Weichen stellen, die den materiellen Gehalt der nachfolgenden Auswahlentscheidung beeinflussen oder vorherbestimmen. Durch die mit einem Abbruch verbundene Änderung des zeitlichen Bezugspunkts der Auswahlentscheidung etwa kann der Bewerberkreis verändert und gegebenenfalls auch gesteuert werden (BVerfG, B.v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris; B.v. vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/07 - juris; BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris).

Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris Rn. 17).

Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (BVerwG v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 a. a. O.). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 -juris Rn. 27, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 juris Rn. 20).

Im Rahmen der ersten Ausschreibung vom 25. September 2014 haben sich neben dem Antragsteller zwei weitere Beamte beworben. Diese Ausschreibung wurde mit Vermerk des Staatsministeriums vom 18. November 2014 abgebrochen. Maßgeblich für die Beurteilung des Abbruchs sind allein die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich dem Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung (am 18. November 2014) darstellen (BayVGH, B.v. 13.1.2015 - 6 CE 14.2444 - juris Rn. 14). Nach der zum Zeitpunkt des Abbruchs maßgeblichen Sachlage hatte keiner der damaligen Bewerber die Eignung zum Leiter eines großen Finanzamtes. Der Antragsteller hatte zwar zum damaligen Zeitpunkt gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt und auch das Verwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 29. Juli 2014 (Az. W 1 E 14.495) incident festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig sei, jedoch wurde diese Entscheidung vom Antragsgegner angefochten. Dies hatte zur Folge, dass der Antragsgegner noch davon ausgehen konnte, dass dem Antragsteller die Eignung zum Leiter eines großen Finanzamts fehlt. Im Vermerk vom 18. November 2014 wurden die Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens niedergelegt. Darin wird ausgeführt, dass sich auf die Erstausschreibung lediglich drei Beamte beworben hätten, die allesamt nicht über die Verwendungseignung „Leiter/in großes Finanzamt“ verfügten. Zur Förderung der Chancengleichheit der Beamten, die aufgrund fehlender formaler Voraussetzungen (z. B. keine Verwendungseignung, keine Mindestverweildauer) auf eine Bewerbung verzichtet hätten, werde das Auswahlverfahren abgebrochen. Im Rahmen der Zweitausschreibung könnten sich nun ausdrücklich auch Beamtinnen und Beamte bewerben, die nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllten. Das Landesamt für Steuern werde die Bewerber benachrichtigen. Ihre Bewerbungen würden in das zweite Auswahlverfahren einbezogen. Damit sind die wesentlichen Abbruchgründe schriftlich dokumentiert. Die Bewerber wurden hiervon auch, was der Antragsteller nicht bestreitet, telefonisch informiert. Streitig ist, ob dem Antragsteller in dem Telefongespräch die in den Aktenvermerk genannten Gründe auch so mitgeteilt wurden oder lediglich, dass die Stellenausschreibung nicht die erhoffte Resonanz hatte, wie dies in der erneuten Stellenausschreibung vom 19. November 2014 dargelegt ist, ohne dass hierin die Gründe detailgenau geschildert werden. Maßgeblich ist, dass der Antragsteller über den Abbruch des Verfahrens rechtzeitig Kenntnis erlangt hat und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert war. Nicht erforderlich ist jedoch, dass in der neuen Ausschreibung detailgenau die Gründe des Abbruchs dargelegt werden. Insoweit hätte der Antragsteller, wenn er Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abbruchs gehabt hätte, Akteneinsicht nehmen können, um die niedergelegten Gründe des Abbruchs zu erfahren. Selbst wenn in dem Telefongespräch dem Antragsteller die Gründe für den Abbruch nicht detailgenau mitgeteilt worden sind, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Abbruchentscheidung.

Im Zeitpunkt der Abbruchentscheidung konnte der Antragsgegner noch davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht die Verwendungseignung für ein großes Finanzamt hat. Diese Konstellation betrifft auch noch einen zweiten Bewerber im ersten Auswahlverfahren, wobei dieser Bewerber und der Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen ihre dienstliche Beurteilung nach den Beschlüssen des BayVGH vom 8. April 2015 (Az. 3 CE 14.1733, 3 CE 14.1782, 3 CE 14.1783) mit Widerspruchsbescheiden die Verwendungseignung für ein großes Finanzamt erhalten haben. Es ist ein sachlicher Grund, zur Förderung der Chancengleichheit der Beamten, die aufgrund fehlender formaler Voraussetzungen (z. B. keine Verwendungseignung; keine Mindestverweildauer) auf eine Bewerbung verzichtet haben, eine neue Ausschreibung mit Einschränkung der formalen Voraussetzungen vorzunehmen, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Im Rahmen der Abbbruchentscheidung kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorliegen, nicht jedoch, wer der am besten geeignete Bewerber ist. Aus dem unterschiedlichen Prüfungsmaßstab wird deutlich, dass hier eine Überprüfung der Einwände gegen eine dienstliche Beurteilung nicht stattfindet. So kann der Dienstherr das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht, was hier gegeben ist, da im Zeitpunkt des Abbruchs kein Bewerber die Verwendungseignung für ein großes Finanzamt hatte.

2. Hinsichtlich des zweiten Stellenbesetzungsverfahrens mit Ausschreibung vom 19. November 2014 hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei dem vom Antragsgegner durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B.v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 17.5.2013 a. a. O. juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 a. a. O.).

Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind im Besetzungsakt des Finanzministeriums ausreichend dokumentiert. Im Vermerk vom 9. März 2015, den der Staatsminister am 16. März 2015 gebilligt hat, werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt und im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene aufgrund der Beurteilungslage, die er in dem Auswahlgespräch am 5. März 2015 bestätigt hat, als der für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignete Bewerber erachtet wird.

Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung leidet zwar an einem Mangel, indem der Auswahlentscheidung die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zugrunde gelegt wurde, die nicht die Verwendung für ein großes Finanzamt enthält. Gemäß den Beschlüssen des Senats vom 8. April 2015 (a. a. O.) wurde dem Antragsteller die Verwendungseignung als Leiter eines großen Finanzamts zu Unrecht nicht zugebilligt, weil sie an ein bestimmtes Gesamturteil in Form einer Mindestpunktzahl geknüpft worden war. Insoweit beruht die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Beurteilung, die aber nicht zugleich auch zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens führt, da die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren - unabhängig von seiner konkreten Stellung im Ranking gegenüber dem Beigeladenen - wegen des von ihm nicht kompensierbaren Leistungsvorsprungs des Beigeladenen um einen Punkt im Gesamturteil nicht möglich erscheint, so dass sich der festgestellte Beurteilungsfehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt haben kann.

Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn auf die Klage des unterlegenen Beamten hin zu einer Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die mögliche Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B.v. 20.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist daher auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 14).

In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers inzwischen bestandskräftig geworden ist. Mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 18. Mai 2015 wurde zwar dem Antragsteller die Eignung als Leiter eines großen Finanzamtes sowie für ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 zuerkannt, der Widerspruch gegen die Beurteilung im Übrigen, die ein Gesamturteil von 11 Punkten aufwies, aber zurückgewiesen. Diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger nicht mit einer Klage angegriffen. Insoweit ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats von einer bestandskräftigen, durch den Antragsteller nicht mehr angreifbaren Beurteilung auszugehen, so dass diese auch in einem erneuten Auswahlverfahren zugrunde zu legen wäre.

Mit der zweiten Ausschreibung wurden auch Beamtinnen und Beamte angesprochen, die nicht alle Voraussetzungen des konstitutiven Anforderungsprofils, wie es sich insbesondere aus den Leitlinien Personalentwicklung ergibt, erfüllen. Dabei wurde insbesondere auf die formalen Voraussetzungen der Verwendungseignung und der Mindestverweildauer verzichtet (vgl. Vermerk vom 18.11.2015 über den Abbruch). Damit kam es für die Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle nicht darauf an, dass ein Bewerber in seiner Beurteilung die Eignungsfeststellung für die Leitung eines großen Finanzamtes hatte. Diese Voraussetzung war nicht mehr konstitutives Anforderungsprofil, ebenso wie die Mindestverweildauer bei einem Finanzamt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedeutet dies aber nicht, dass bei der Auswahlentscheidung der Gesichtspunkt der Eignung für ein großes Finanzamt auszublenden ist. Vielmehr ist bei der Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigen, ob es Bewerber gibt, die das Anforderungsprofil erfüllen. Hier weist der Antragsteller zurecht darauf hin, dass der Auswahlvermerk auch feststellt, dass die Verwendungseignung „Leitung eines großen Finanzamts“ nur dem Beigeladenen zuerkannt wurde, was jedoch auch auf den Antragsteller zutrifft. Auch der Antragsteller hat die Verwendungseignung „Leitung eines großen Finanzamtes“.

Die Verwendungseignungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind vergleichbar, auch wenn die Verwendungseignung bei dem Beigeladenen wie folgt formuliert wurde: „Leiter eines großen Finanzamts nach Bewährung“. Aus der Formulierung „Leiter eines großen Finanzamts nach Bewährung“ ist, wie der Antragsgegner mit Schreiben des Staatsministeriums vom 7. Oktober 2015 dargelegt hat, keine beschränkte Eignung für den Leiter eines großen Finanzamtes zu folgern. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beigeladene ohne Einschränkung für die Leitung eines großen Finanzamtes geeignet ist. Die gewählte Formulierung ist nachvollziehbar der früheren Rechtslage geschuldet, die heute nicht mehr zutrifft. Auch hat der Beurteiler gemäß einer telefonischen Rückfrage des Staatsministeriums bestätigt, dass er an der uneingeschränkten Eignung des Beigeladenen für die Leitung eines großen Finanzamtes keine Zweifel habe. Soweit der Antragsteller darlegt, die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Beigeladenen könne nicht durch informatorische Befragung des Beurteilers behoben werden, denn es würde einer Neuverbescheidung des Beurteilers vorgreifen und auch nicht eine erneut auf Gremiumsebene erforderliche Abstimmung ersetzen, erscheint dies nicht schlüssig. Es geht nicht um eine Änderung der Beurteilung, sondern um die Frage, wie die Formulierung der Verwendungseignung zu verstehen ist. Der Senat geht damit davon aus, dass dem Beigeladenen die Leitung eines großen Finanzamts ohne Einschränkung zugesprochen wurde.

Maßgebend für die Auswahlentscheidung waren die Auswahl- und Beförderungsgrundsätze für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, die zum 1. April 2014 in Kraft getreten sind (GZ: 22 -P-1400 FV-014-2227/14). Gemäß diesen Auswahlgrundsätzen sind die entsprechenden Auswahlkriterien in einer Reihenfolge festgelegt, so dass aufgrund des besseren Gesamturteils der aktuellen Beurteilung von einem Punkt sich ein Vorsprung des Beigeladenen ergibt, der sich auch beim Durchschnitt der Einzelpunktwerte der wesentlichen Beurteilungskriterien niederschlägt (Nr. 2.1.2.1). Bei den Kriterien Führungserfolg und Führungspotenzial bestätigt sich ein Vorsprung des Beigeladenen (Beigeladener: 12/12 gegenüber dem Antragsteller: 12/11). Insoweit hat der Beigeladene auch einen Vorsprung bei den wesentlichen Beurteilungskriterien, die Maßstab für eine Kompensation geben können. Ob man das Kriterium Entscheidungsfreude auch hätte mit heranziehen müssen (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG i. V. m. 2.1.3.1 der Auswahlgrundsätze), kann dahinstehen, da hier der Antragsteller und der Beigeladene mit 12 Punkten gleich bewertet sind.

Gemäß 2.2.1 der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze sind in Vorbereitung auf die Übertragung eines ab variabel A 14/A 15 bewerteten Dienstpostens mit Führungsfunktion systematisierte Personalauswahlgespräche durchzuführen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG). Hierzu wurde der Beigeladene eingeladen, wobei das Auswahlgespräch erbrachte, dass ihm die Leitung eines mittelgroßen Finanzamts bedenkenlos anvertraut werden könne. Da der Beigeladene einen Vorsprung von einem 1 Punkt im Gesamturteil sowie bei den wesentlichen Beurteilungskriterien gegenüber dem Antragsteller hatte und somit keine in etwa gleiche Beurteilungslage vorlag, bedurfte es auch keiner Einladung des Antragstellers zu einem systematisierten Personalauswahlgespräch.

Hinsichtlich der Mindestverweildauer wurde auf ein konstitutives Anforderungsprofil verzichtet. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass der Beigeladene die Mindestverweildauer nicht einhalte. Darüber hinaus sind bei der Auswahlentscheidung die im Zeitpunkt der Ausschreibung maßgeblichen Leitlinien zur Personalentwicklung vom Januar 2011 zugrunde zu legen. Nach 12.5. dieser Leitlinien wird je nach Größe des Finanzamts von einer regelmäßigen Mindestverweildauer auf einer Stelle von drei bis fünf Jahren ausgegangen. Erst mit den Leitlinien zur Personalentwicklung vom März 2015 wurde diese Frist für Leiter eines großen Finanzamts auf vier Jahre erhöht. Die Mindestverweildauer nach den Leitlinien 2011 kann der Beigeladene unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Auswahlentscheidung auch erreichen.

Entsprechend Art. 21 Abs. 2 LlbG ist eine eventuelle Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Im Fall der nachgeholten periodischen Beurteilung des Beigeladenen im Jahr 2013 gab es diese Minderung nicht. Daher wurden keine Defizite berücksichtigt, wie sich aus der Aussage in der Beurteilung des Beigeladenen „die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit des Beamten ist durch seine Schwerbehinderung nicht gemindert“ ergibt. Im Auswahlvermerk sind die Beurteilung und die Beurteilungsmerkmale auch nicht aufgrund der Behinderung stärker gewichtet worden.

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, nach einer Beförderung hätte die Punktzahl in der Beurteilung des Beigeladenen im Gesamturteil abgesenkt werden müssen, ist dem entgegen zu halten, dass es einen solchen Grundsatz nicht gibt. Ein Grundsatz dieses Inhalts wäre wegen seiner Pauschalität und generellen Verbindlichkeit rechtswidrig, weil er gegen das Gebot individueller Leistungsbeurteilung im Sinn des Leistungsgrundsatzes verstoßen würde (Art. 33 Abs. 2 GG). Ein entsprechender Grundsatz würde den Wertungs- und Beurteilungsspielraum des einzelnen Beurteilers generalisierend beschneiden, so dass dieser nicht mehr in der Lage wäre, in einem nur ihm zugewiesenen „Akt wertender Erkenntnis“ (BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 14) aus seiner Sicht und Wertung für den zu beurteilenden Beamten eine tatsächlich sachgerechte Beurteilung anzufertigen (BayVGH, B.v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 30).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangwert in voller Höhe festsetzt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- €festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1983 geborene Antragsteller, der als Polizeihauptmeister (BesGr A 9 + AZ) im Dienst des Antragsgegners steht, möchte vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (sog. TAUVE-Test) gemäß § 57 Abs. 2 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz - FachV-Pol/VS - vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) und vom 4. September 2015 (GVBl. S. 343), zugelassen werden.

Mit IMS vom 3. September 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) gab das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im folgenden: Staatsministerium) die Voraussetzungen für das Auswahlverfahren 2016 für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst für den Studienbeginn März 2016 und September 2016 gemäß § 57 FachV-Pol/VS sowie der hierzu ergangenen Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Auswahl-RL - vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119), geändert durch die Richtlinie vom 17. November 2014 (Az.: IC3-0604-125), bekannt.

Mit IMS vom 30. Oktober 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) teilte das Staatsministerium mit, dass 1.158 Bewerbungen (310 in BesGr A 8 und 848 in BesGr A 9) eingegangen sind, die zum Stichtag 1. März 2016 voraussichtlich die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen werden (Nr. 1). Die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung richtet sich nach den in Nr. 2 Auswahl-RL aufgestellten Kriterien (Nr. 2). Gemäß Nr. 2.1 Auswahl-RL werden die nach Nr. 1 Auswahl-RL erfassten Bewerberinnen und Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand folgender Kriterien gereiht, wobei auf das jeweils nächstfolgende Kriterium nur im Falle eines Gleichstandes zurückgegriffen werden darf:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden

c) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

d) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)

e) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs.2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Abweichend hiervon wird im Vorgriff auf eine durch die Rechtsprechung bedingte Änderung der Auswahl-RL als drittes Reihungskriterium der Rechenwert (Nr. 6.1.2 BefRPolVS) der inaktuellen (d. h. der vorletzten) Beurteilung eingefügt. Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das die Bewerberin bzw. der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums innehat (Nr. 2.2 Auswahl-RL). Das Staatsministerium entscheidet ausgehend von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze, welche Kriterien in den jeweiligen Besoldungsgruppen mindestens erfüllt sein müssen, um am weiteren Verfahren (Vorprüfung) teilnehmen zu können (Nr. 2.3 Satz 2 Auswahl-RL). Die prozentuale Verteilung der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze auf die Besoldungsgruppen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat (Nr. 2.3 Satz 2 Auswahl-RL).

Dementsprechend können nach Nr. 2 des IMS vom 30. Oktober 2015 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Vorprüfung teilnehmen

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 oder bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 70 und in der inaktuellen Beurteilung einen Rechenwert (Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 8 Punkten vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 70 vorzuweisen haben.

Laut Schreiben des Staatsministeriums (Az.: IC3-0604.H-32) vom 26. November 2015 stehen für die Ausbildungsqualifizierung im Jahr 2016 insgesamt 280 Plätze zur Verfügung. Unter Einberechnung eines Aufschlags von 22 Plätzen für Bewerber, die die Vorprüfung nicht bestehen, von der Ausbildungsqualifizierung Abstand nehmen oder diese nicht beenden, wurden zur Vorprüfung am 1./2. Dezember 2015 von den insgesamt 1158 Bewerbern entsprechend der prozentualen Verteilung der Bewerber auf die Besoldungsgruppen 76 Bewerber aus der BesGr A 8 und 226 Bewerber aus der BesGr A 9, die jeweils nach den genannten Kriterien gereiht wurden, zugelassen. Ferner nehmen drei Beamtinnen und Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz an der Vorprüfung teil.

Der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 in BesGr A 9 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 im Gesamturteil 14 Punkte sowie in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 69 Punkte erhielt und dem die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, belegt in der nach den genannten Kriterien erstellten Rangliste innerhalb der Bewerber in BesGr A 9 Platz 246 von insgesamt 848 Beamten, wobei ihm 226 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 70 Punkten in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmalen vorgehen.

Mit Schreiben vom 5. November 2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung für die Teilnahme an der Vorprüfung nicht habe berücksichtigt werden können, weil er die im IMS vom 30. Oktober 2015 enthaltenen Kriterien nicht erfülle. Über den hiergegen vom Antragsteller eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Am 19. November 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. Qualifikationsebene (TAUVE-Test) in der Zeit vom 01.12. bis 02.12.2015 zuzulassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 26. November 2015, den Beteiligten zugestellt am selben Tag, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es liege im Rahmen des Organisationsermessens des Antragsgegners, die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen vorzunehmen. Beamte in BesGr A 8, die nach dem 31. Mai 2014 nach BesGr A 9 befördert worden seien, seien dabei nicht mit bereits in BesGr A 9 beurteilten Bewerbern zu vergleichen. Dadurch würde die Möglichkeit, Beamte der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, zu stark eingeschränkt. Dies würde sachwidrig dazu führen, dass wegen der Beförderung gerade Beamte aus der Spitzengruppe der in BesGr A 8 beurteilten Bewerber nicht berücksichtigt werden könnten. Auch dürften dann zwischenzeitlich erfolgte Beförderungen nach BesGr A 9 + AZ bzw. BesGr A 10 nicht ausgeblendet werden. Die Einbeziehung der nachträglich nach BesGr A 9 beförderten Bewerber in die Rangliste der BesGr A 9 würde dazu führen, dass ein Leistungsvergleich anhand nicht vergleichbarer Beurteilungen vorzunehmen wäre; etwaige Anlassbeurteilungen würden sich nicht mit dem Beurteilungszeitraum anderer Bewerber decken. Es sei deshalb nicht ermessenfehlerhaft, wenn der Antragsgegner aus Gründen der Vergleichbarkeit auf die Besoldungsgruppenzugehörigkeit zum Stichtag der aktuellen periodischen Beurteilung abstelle. Auch der Leistungsgrundsatz gebiete nicht, eine Beurteilung nicht mehr für den Leistungsvergleich heranzuziehen, wenn inzwischen ein Bewerber befördert worden sei. Die seit dem Stichtag abgelaufene Zeit von eineinhalb Jahren sei im Hinblick auf die Aktualität der Beurteilung unschädlich.

Hiergegen richtet sich die am 26. November 2015 eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers. Das Auswahlverfahren verstoße gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG. Beamte in BesGr A 9 würden benachteiligt, wenn Beamte in BesGr A 8 unabhängig von einer inzwischen erfolgten Beförderung im Topf der BesGr A 8 verbleiben würden. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Vorprüfung seien für Beamte der BesGr A 8 wesentlich geringer. Diese müssten mit den bereits zum Stichtag in BesGr A 9 befindlichen Beamten verglichen werden. Ein Leistungsvergleich sei auf der Grundlage von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS ohne weiteres möglich. Der Leistungsgrundsatz könne auch nicht aus Praktikabilitätsgründen und wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands eingeschränkt werden. Da inzwischen 83% der Bewerber in BesGr A 8 nach A 9 befördert worden seien, könne auch nicht das Ziel erreicht werden, auch Bewerbern in BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Es werde bestritten, dass die hierfür angeführte ausgewogene Dienst- und Altersstruktur gewährleistet sei, da sich die Bewerber nur um ein bis drei Jahre unterscheiden würden. Dass Beamte aus der BesGr A 8 nach der Beförderung gegenüber bereits in BesGr A 9 befindlichen Beamten zurücktreten müssten, sei Folge des Leistungsprinzips und hinzunehmen, da die Beurteilung in BesGr A 8 durch die Beförderung „verbraucht“ sei. Sonst gereiche der Leistungsvorsprung des Antragstellers, der früher nach BesGr A 9 befördert worden sei, diesem zum Nachteil. Durch die Beförderung in BesGr A 8 seien neue Tatsachen geschaffen worden, die bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen seien. Die künstliche Ausblendung dieser Tatsachen verstoße gegen das Leistungsprinzip. Der zwischen dem Stichtag und der Auswahlentscheidung liegende Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren sei zu lang. Von einer Aktualität der Beurteilungen als Grundlage für die Auswahlentscheidung sei deshalb nicht mehr auszugehen. Nach der Kenntnis des Antragstellers hätten auch viele Beamte der BesGr A 8 eine Beförderung zunächst abgelehnt, um mit Blick auf die Beurteilung 2014 in BesGr A 8 eine hohe Punktzahl zu erzielen und zur Vorprüfung zugelassen zu werden. Dadurch werde das Auswahlergebnis sachwidrig verzerrt. Für die prozentuale Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Besoldungsgruppen sei nicht auf die jeweilige Anzahl der Bewerber, sondern auf die jeweilige Anzahl der in BesGr A 8 bzw. A 9 befindlichen Beamten abzustellen. Auch die - voraussetzungslose - Teilnahme von drei Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz am TAUVE-Test, denen der Antragsteller vorgehe, verstoße gegen den Leistungsgrundsatz.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss; auf die Schriftsätze vom 30. November 2015 wird Bezug genommen. Für den Fall eines Erfolgs der Beschwerde sagt er zu, den Antragsteller am Nachholtermin am 9. Dezember 2015 teilnehmen zu lassen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die hiergegen vom Antragsteller fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zwar weiterhin zulässig. Er hat sich nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich der für die Durchführung der Vorprüfung vorgesehene Termin (1./2. Dezember 2015) verstrichen ist, da der Antragsteller diese für den Fall des Erfolgs seiner Beschwerde aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners am 9. Dezember 2015 nachholen könnte. Der Antrag ist deshalb dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO), dass nunmehr die vorläufige Zulassung zum Nachholtermin begehrt wird. Auch eine Entscheidung über den Erlass eines sog. Hängebeschlusses erübrigt sich damit. Aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Nachholtermins für die Vorprüfung ist ein Anordnungsgrund zu bejahen.

2. Die begehrte vorläufige Zulassung zur Vorprüfung stellt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Vorprüfung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung, ihn nicht zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung 2016 zuzulassen, ihn nicht in seinem Auswahlanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte sowie in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 69 Punkte erhalten hat, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei insgesamt 226 für Bewerber in BesGr A 9 zur Verfügung stehenden Plätzen für die Vorprüfung Platz 246 von 848 Bewerbern in der Rangliste in BesGr A 9 belegt, wobei ihm 226 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 70 Punkten in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale im Rang vorgehen.

3.1 Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des Art. 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57, 58 FachV-Pol/VS geregelt. Nach § 57 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung neben den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, nach Abs. 2 Satz 1 das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen (TAUVE-Test) voraus. Die Reihenfolge der Zulassung richtet sich nach einer Rangliste (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Auswahl-RL vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 (Az.: IC3-0604-125) geänderten Fassung sowie mit den IMS vom 3. September 2015 und 30. Oktober 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) erfolgt.

Nach Nr. 2 des IMS vom 30. Oktober 2015 richtet sich die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung nach den in Nr. 2 Auswahl-RL aufgestellten Kriterien. Gemäß Nr. 2.1 Auswahl-RL werden die Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand der dort genannten Kriterien gereiht, wobei an dritter Stelle nun die vorletzte Beurteilung tritt. Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums (hier 31. Mai 2014) innehat (Nr. 2.2 Auswahl-RL). Demgemäß hat der Antragsgegner Ranglisten in BesGr A 8 und BesGr A 9 gebildet und gemäß dem jeweiligen Anteil der Bewerber Kontingente (76 bzw. 226 Plätze) zugewiesen, wobei der Antragsteller in BesGr A 9 mit Platz 246 nicht zum Zuge kommen kann.

3.2 Dieses Vorgehen hält sich im Rahmen von Art. 68 Abs. 2 LlbG und § 57 Abs. 2 FachVPol/VS und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG.

3.2.1 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen des Organisationsermessens neben Beamten aus der BesGr A 9 auch Beamten aus der BesGr A 8 die Teilnahme am TAUVE-Test ermöglicht, indem er diesen ein eigenes Platzkontingent zuteilt und sie anhand von Leistungskriterien innerhalb einer eigenen Rangfolgeliste reiht (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 3 CE 15.595 - juris Rn. 42).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung über die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende zusätzliche Auslesekriterien wie ein für die Ausbildungsqualifizierung vorgesehenes Zulassungsverfahren aufgestellt werden (vgl. U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - BVerwGE 80, 224).

Soweit der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene, die den früheren Regelaufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst inhaltlich weitgehend unverändert ersetzt, schafft und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden. Auf eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht deshalb - selbst wenn die Voraussetzungen nach § 57 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Anspruch. Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - überhaupt zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20).

Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über die beantragte Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich demgemäß darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Die Zulassung zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung getrennt nach BesGr A 8 und BesGr A 9 ist nicht offensichtlich sachwidrig und damit ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner durfte dabei zum einen berücksichtigen, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht davon abhängt, welches Amt innerhalb der Qualifikationsebene der Beamte innehat und ob er bereits die Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächsthöhere Statusamt erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 3 CE 15.595 - juris Rn. 43). Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung kann zum anderen vom erkannten dienstlichen Bedarf abhängig gemacht werden. Nach dem dienstlichen Bedarf richtet sich insbesondere, wie viele Beamte überhaupt zur Ausbildung für einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt zugelassen werden (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 45). Insoweit kann der Antragsgegner vorliegend zu Recht nicht nur auf das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen Dienst- und Altersstruktur im Bereich der Qualifizierungsbewerber verweisen, die für einen Aufstieg in höhere Ämter in Betracht kommen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur Bewerber in BesGr A 9, sondern auch Bewerber in BesGr A 8, denen die Eignung für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, sich in einem Leistungsvergleich für die Ausbildungsqualifizierung geeignet gezeigt haben. Daher kann der Antragsgegner - ebenso, wie er im Rahmen seines Organisationsermessens durch Ausweisung von Beförderungsplanstellen Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen entsprechende Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen kann, - diesen auch Kontingente für die Teilnahme an der (Vorprüfung zur) Ausbildungsqualifizierung einräumen (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 46).

Diese Entscheidung ist auch nicht an den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, begründet aber kein Recht auf Einrichtung bzw. Anhebung und Besetzung von Stellen. Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist vielmehr erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Ausübung der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris Rn. 25). Die dem eigentlichen Auswahlverfahren vorgelagerte Organisationsentscheidung steht dabei im weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 6 CE 13.591 - juris Rn. 11). Subjektive Rechte der Beamten werden durch diese im Vorfeld der späteren eigentlichen Auswahlentscheidung getroffene Organisationsentscheidung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112 - juris Rn. 19).

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt zu prüfen, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 6 CE 13.591 - juris Rn. 13). Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Antragsgegner hat vielmehr die insgesamt für die Teilnahme an der Vorprüfung zur Ausbildungsqualifizierung 2016 zur Verfügung stehenden Plätze (280 zzgl. eines „Sicherheitszuschlags“ von 22 Plätzen) anteilig auf die Bewerber aus BesGr A 8 und BesGr A 9 verteilt. Er hat dargelegt, dass zunächst die Prozentanteile der Bewerber aus den Besoldungsgruppen an der Gesamtzahl der Bewerber (1.158) ermittelt und sodann die Plätze den so ermittelten Prozentsätzen entsprechend auf die beiden Besoldungsgruppen verteilt wurden (76 Plätze in BesGr A 8 und 226 Plätze in BesGr A 9). Hierin kann kein willkürliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten bzw. eine Vorwegnahme der Auswahlentscheidung erblickt werden. Die danach jeweils pro Besoldungsgruppe zur Verfügung stehenden Plätze wurden sodann - getrennt nach Besoldungsgruppen - nach den genannten Kriterien im Rahmen einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Leistungsreihung auf die einzelnen Bewerber verteilt. Insoweit wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Reihungslisten Bezug genommen.

3.2.2 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner gemäß Nr. 2.2 Auswahl-RL bei der Entscheidung über die Zulassung zur Vorprüfung auf den für alle Bewerber gleichen Stichtag 31. Mai 2014 der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 abgestellt und nachfolgende Veränderungen wie etwa Beförderungen bis zur Auswahlentscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlich gebotene Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Bewerbern lässt sich gerade bei Massenverfahren wie hier bei der Entscheidung über 1.158 Bewerbungen zur Ausbildungsqualifizierung nur durch die Anwendung von Stichtagsregelungen, die eine einheitliche Beurteilungsgrundlage und damit die Gleichbehandlung der Bewerber gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sicherstellen, gewährleisten.

Der dienstlichen Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei notwendigen „Klärung einer Wettbewerbssituation" zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Die dienstliche Beurteilung dient dem Vergleich mehrerer Beamter miteinander. Deshalb müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 16).

Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass hinsichtlich der in der Zwischenzeit von BesGr A 8 nach BesGr A 9 beförderten Bewerber der zwischen dem Stichtag (31. Mai 2014) und der Auswahlentscheidung (Oktober 2015) liegende Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren zu lang sei und die periodischen Beurteilungen deshalb nicht mehr (hinreichend) aktuell seien, so dass der Antragsgegner insoweit Anlassbeurteilungen für die nach BesGr A 9 beförderten Bewerber hätte einholen müssen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 29) ist im Hinblick auf die zwischen dem Ende des maßgeblichen Beurteilungszeitraums und der Auswahlentscheidung liegenden Zeitspanne regelmäßig davon auszugehen, dass der Dienstherr inzident zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht zwischenzeitlich jeweils keine relevanten bzw. erheblichen Veränderungen erfolgt oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind, wenn er entsprechende Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt. Durch die Festlegung eines Stichtags bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er die periodischen Beurteilungen 2014 nach wie vor als aktuell anerkennt. Dies ist bei der Vielzahl der Bewerbungen auch zulässig, ohne dass die Verhältnisse eines jeden Bewerbers überprüft werden müssten. Insoweit ist es auch unerheblich, wenn Bewerber aus der BesGr A 8 nach Ende des Beurteilungszeitraums in ein höheres Statusamt befördert worden sind (vgl. OVG NRW, B.v. 19.7.2010 - 6 B 677/08 - juris Rn. 5). Soweit das Bundesverwaltungsgericht einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren für zu lang hält, wenn ein Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.2009 - 2 A 7/06 - juris Rn. 20; U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 23), lässt sich diese zu Stellenbesetzungen ergangene Rechtsprechung nicht auf das vorliegende Massenverfahren übertragen.

Zudem hat der Gesetzgeber in Art. 56 Abs. 4 LlbG die Möglichkeit geschaffen, bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten oder bei Beförderungen Stichtage (sog. „einheitlicher Verwendungsbeginn“) für die Verwendung periodischer Beurteilungen festzulegen. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/15832, S. 12) ließ er sich hierbei von der Überlegung leiten, dass es in zahlenmäßig starken Besoldungsgruppen regelmäßig eines gewissen Zeitraums nach dem Beurteilungsstichtag bedarf, in dem die Beurteilungen erstellt, abgestimmt, eröffnet und die Ergebnisse in die Personalverwaltungssysteme eingepflegt werden, um diese Auswahlentscheidungen vorzubereiten. Erst nach Abschluss dieses Zeitraums könnten die Beurteilungen den Auswahlentscheidungen zugrunde gelegt werden. Dies bezeichnet Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG mit dem Begriff „einheitlicher Verwendungsbeginn“, der verschiedene in der Personalverwaltungspraxis übliche Begriffe (z. B. Wirksamkeit) umfasst. Diese Erwägungen des Gesetzgebers zur Zulässigkeit sowie Notwendigkeit von Stichtagsregelungen bei Auswahlentscheidungen, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu genügen haben, können entsprechend auf die vorliegende Konstellation des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung übertragen werden.

Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine periodische Beurteilung regelmäßig bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festgelegten einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten periodischen Beurteilung zu verwenden ist (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG), sofern sich nicht während des laufenden Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre; in diesem Fall ist die periodische Beurteilung zu aktualisieren (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG).

Die nachträglich von BesGr A 8 nach BesGr A 9 beförderten Bewerber können auch nicht ohne weiteres mit den bereits zum Stichtag 31. Mai 2014 in der BesGr A 9 befindlichen Bewerbern verglichen werden. Die Einbeziehung der nachträglich nach BesGr A 9 beförderten Bewerber in die Rangliste der BesGr A 9 würde dazu führen, dass ein Leistungsvergleich anhand nicht unmittelbar vergleichbarer Beurteilungen vorgenommen werden müsste. Zwar wäre wohl eine Umrechnung der in BesGr A 8 erzielten Beurteilungen entsprechend Nr. 6.1.2 BefRPolVS möglich. Doch würden sich die zu erstellenden Anlassbeurteilungen nicht mit dem Beurteilungszeitraum der ursprünglich in BesGr A 9 befindlichen Bewerber decken, so dass sie auch deshalb nicht vergleichbar wären.

Darüber hinaus würde die Argumentation des Antragstellers konsequenterweise auch dazu führen, dass man die nach dem Stichtag nach BesGr A 9 + AZ bzw. BesGr A 10 beförderten Bewerber aus BesGr A 9 in einer eigenen Rangfolgeliste miteinander vergleichen müsste. Für diese müssten dann nachträglich jeweils auch eigene Vergleichsgruppen gebildet werden, die es jedoch mangels Bewerbern nicht gibt. Bei einem Amt mit Amtszulage handelt es sich nämlich um ein statusrechtlich eigenständiges Amt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2009 - 3 CE 09.413 - juris Rn. 32). In dieser Hinsicht kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass - im Gegensatz zu den von A 8 nach A 9 beförderten Bewerbern - auch für die mittlerweile nach A 9 + AZ bzw. A 10 beförderten Bewerber eine aktuelle dienstliche Beurteilung in A 9 vorliege. Dies würde die bereits in BesGr A 9 befindlichen Bewerber gegenüber den ursprünglich in BesGr A 8 befindlichen Bewerbern bevorzugen, so dass diese keine Möglichkeit hätten, zum TAUVE-Test zugelassen zu werden, obwohl es sich bei ihnen um die Spitzengruppe der in BesGr A 8 beurteilten Beamten handelt.

Diesbezüglich kann der Antragsteller auch nicht einwenden, dass angesichts der Tatsache, dass zwischenzeitlich 83% der Bewerber in BesGr A 8 nach BesGr A 9 befördert worden seien, das Ziel nicht mehr erreicht werden könne, auch Bewerbern aus BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Denn auch insoweit ist auf die maßgebliche Besoldungsgruppenzugehörigkeit zum Stichtag 31. Mai 2014 abzustellen, zu dem sich die Bewerber noch in der BesGr A 8 befunden haben. Soweit sich der Antragsteller weiter darauf beruft, dass die für eine Zulassung von Beamten der BesGr A 8 angeführte ausgewogene Dienst- und Altersstruktur nicht gewährleistet sei, weil sich die Bewerber lediglich um ein bis drei Jahre unterscheiden würden, hat er diese Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob durch die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung eine ausgewogene Dienst- und Altersstruktur gewährleistet wird, dem Antragsgegner.

Soweit der Antragsteller meint, dass er ohne Berücksichtigung der inzwischen nach BesGr A 9 beförderten Bewerber in der Rangfolgeliste in BesGr A 9 unangemessen benachteiligt werde, obwohl er sogar früher als diese nach A 9 befördert worden sei, so dass ihm dieser Leistungsvorsprung nunmehr zum Nachteil gereiche, hätte ihm bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenso schon in BesGr A 8 die Möglichkeit offen gestanden, sich um die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu bewerben.

Der Antragsteller kann die Bewerber aus BesGr A 8 auch nicht darauf verweisen, dass sie ihre nachträgliche Beförderung nach BesGr A9 hätten ausschlagen können, um an der Ausbildungsqualifizierung teilnehmen zu können. Die Behauptung, dass nach Kenntnis des Antragstellers auch viele Beamte der BesGr A 8 eine Beförderung zunächst auch abgelehnt hätten, um mit Blick auf die Beurteilung 2014 in BesGr A 8 eine hohe Punktzahl zu erzielen und zur Vorprüfung zugelassen zu werden, wodurch das Auswahlergebnis sachwidrig verzerrt worden sei, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Entgegen seiner Behauptung sind die Voraussetzungen für eine Zulassung in BesGr A 8 laut IMS vom 30. Oktober 2015 auch nicht wesentlich geringer, sondern vielmehr strenger. So müssen Bewerber aus der BesGr A 8 in der aktuellen Beurteilung ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 vorweisen, während Bewerber aus der BesGr A 9 lediglich ein Gesamtprädikat von 14 Punkten sowie bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 70 erzielt haben müssen.

3.2.3 Angesichts von 226 zur Verfügung stehenden Plätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Vorprüfung zu Recht abgelehnt, weil dieser innerhalb der für ihn maßgeblichen BesGr A 9 nur Rangplatz 246 belegt, wobei ihm 226 Bewerber im Rang vorgehen.

Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B.v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung (bereits) für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 18). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 48).

Hierfür gelten im Wesentlichen die Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19). Die Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 19). Die Feststellungen sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich ist primär das abschließende Gesamturteil. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zu bewerten. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl sodann nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 50).

Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bewerber in BesGr A 9 anhand der Leistungskriterien höheres Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung sowie höhere Gesamtpunktzahl in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale gereiht und die Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nach dieser Reihenfolge vergeben hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 51).

3.2.4 An der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ändert auch nichts, dass zusätzlich drei Beamtinnen und Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden. Unabhängig davon, dass diese „außer Konkurrenz“ zugelassen wurden und damit von vornherein ohne Auswirkungen auf die Gesamtzahl der für Polizeivollzugsbeamte in BesGr A 9 zur Verfügung stehenden 226 Ausbildungsplätze bleiben, würde selbst eine Erweiterung um drei Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nicht zu einer Verbesserung der Rangposition des Antragstellers führen, so dass seine Auswahl möglich erscheinen würde.

3.3 Da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kommt es auf die Frage, ob das private Interesse des Antragstellers an der Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung 2016 das dienstliche Interesse des Antragsgegners an einer Beschränkung des Zugangs zur Ausbildungsqualifizierung nur für besonders qualifizierte Bewerber überwiegt, nicht an.

4. Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.