Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2015 - 3 CE 15.2563

bei uns veröffentlicht am04.12.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- €festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1983 geborene Antragsteller, der als Polizeihauptmeister (BesGr A 9 + AZ) im Dienst des Antragsgegners steht, möchte vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (sog. TAUVE-Test) gemäß § 57 Abs. 2 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz - FachV-Pol/VS - vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) und vom 4. September 2015 (GVBl. S. 343), zugelassen werden.

Mit IMS vom 3. September 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) gab das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im folgenden: Staatsministerium) die Voraussetzungen für das Auswahlverfahren 2016 für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst für den Studienbeginn März 2016 und September 2016 gemäß § 57 FachV-Pol/VS sowie der hierzu ergangenen Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Auswahl-RL - vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119), geändert durch die Richtlinie vom 17. November 2014 (Az.: IC3-0604-125), bekannt.

Mit IMS vom 30. Oktober 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) teilte das Staatsministerium mit, dass 1.158 Bewerbungen (310 in BesGr A 8 und 848 in BesGr A 9) eingegangen sind, die zum Stichtag 1. März 2016 voraussichtlich die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen werden (Nr. 1). Die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung richtet sich nach den in Nr. 2 Auswahl-RL aufgestellten Kriterien (Nr. 2). Gemäß Nr. 2.1 Auswahl-RL werden die nach Nr. 1 Auswahl-RL erfassten Bewerberinnen und Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand folgender Kriterien gereiht, wobei auf das jeweils nächstfolgende Kriterium nur im Falle eines Gleichstandes zurückgegriffen werden darf:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden

c) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

d) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)

e) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs.2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Abweichend hiervon wird im Vorgriff auf eine durch die Rechtsprechung bedingte Änderung der Auswahl-RL als drittes Reihungskriterium der Rechenwert (Nr. 6.1.2 BefRPolVS) der inaktuellen (d. h. der vorletzten) Beurteilung eingefügt. Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das die Bewerberin bzw. der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums innehat (Nr. 2.2 Auswahl-RL). Das Staatsministerium entscheidet ausgehend von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze, welche Kriterien in den jeweiligen Besoldungsgruppen mindestens erfüllt sein müssen, um am weiteren Verfahren (Vorprüfung) teilnehmen zu können (Nr. 2.3 Satz 2 Auswahl-RL). Die prozentuale Verteilung der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze auf die Besoldungsgruppen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat (Nr. 2.3 Satz 2 Auswahl-RL).

Dementsprechend können nach Nr. 2 des IMS vom 30. Oktober 2015 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Vorprüfung teilnehmen

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 oder bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 70 und in der inaktuellen Beurteilung einen Rechenwert (Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 8 Punkten vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 70 vorzuweisen haben.

Laut Schreiben des Staatsministeriums (Az.: IC3-0604.H-32) vom 26. November 2015 stehen für die Ausbildungsqualifizierung im Jahr 2016 insgesamt 280 Plätze zur Verfügung. Unter Einberechnung eines Aufschlags von 22 Plätzen für Bewerber, die die Vorprüfung nicht bestehen, von der Ausbildungsqualifizierung Abstand nehmen oder diese nicht beenden, wurden zur Vorprüfung am 1./2. Dezember 2015 von den insgesamt 1158 Bewerbern entsprechend der prozentualen Verteilung der Bewerber auf die Besoldungsgruppen 76 Bewerber aus der BesGr A 8 und 226 Bewerber aus der BesGr A 9, die jeweils nach den genannten Kriterien gereiht wurden, zugelassen. Ferner nehmen drei Beamtinnen und Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz an der Vorprüfung teil.

Der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 in BesGr A 9 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 im Gesamturteil 14 Punkte sowie in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 69 Punkte erhielt und dem die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, belegt in der nach den genannten Kriterien erstellten Rangliste innerhalb der Bewerber in BesGr A 9 Platz 246 von insgesamt 848 Beamten, wobei ihm 226 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 70 Punkten in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmalen vorgehen.

Mit Schreiben vom 5. November 2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung für die Teilnahme an der Vorprüfung nicht habe berücksichtigt werden können, weil er die im IMS vom 30. Oktober 2015 enthaltenen Kriterien nicht erfülle. Über den hiergegen vom Antragsteller eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Am 19. November 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. Qualifikationsebene (TAUVE-Test) in der Zeit vom 01.12. bis 02.12.2015 zuzulassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 26. November 2015, den Beteiligten zugestellt am selben Tag, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es liege im Rahmen des Organisationsermessens des Antragsgegners, die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen vorzunehmen. Beamte in BesGr A 8, die nach dem 31. Mai 2014 nach BesGr A 9 befördert worden seien, seien dabei nicht mit bereits in BesGr A 9 beurteilten Bewerbern zu vergleichen. Dadurch würde die Möglichkeit, Beamte der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, zu stark eingeschränkt. Dies würde sachwidrig dazu führen, dass wegen der Beförderung gerade Beamte aus der Spitzengruppe der in BesGr A 8 beurteilten Bewerber nicht berücksichtigt werden könnten. Auch dürften dann zwischenzeitlich erfolgte Beförderungen nach BesGr A 9 + AZ bzw. BesGr A 10 nicht ausgeblendet werden. Die Einbeziehung der nachträglich nach BesGr A 9 beförderten Bewerber in die Rangliste der BesGr A 9 würde dazu führen, dass ein Leistungsvergleich anhand nicht vergleichbarer Beurteilungen vorzunehmen wäre; etwaige Anlassbeurteilungen würden sich nicht mit dem Beurteilungszeitraum anderer Bewerber decken. Es sei deshalb nicht ermessenfehlerhaft, wenn der Antragsgegner aus Gründen der Vergleichbarkeit auf die Besoldungsgruppenzugehörigkeit zum Stichtag der aktuellen periodischen Beurteilung abstelle. Auch der Leistungsgrundsatz gebiete nicht, eine Beurteilung nicht mehr für den Leistungsvergleich heranzuziehen, wenn inzwischen ein Bewerber befördert worden sei. Die seit dem Stichtag abgelaufene Zeit von eineinhalb Jahren sei im Hinblick auf die Aktualität der Beurteilung unschädlich.

Hiergegen richtet sich die am 26. November 2015 eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers. Das Auswahlverfahren verstoße gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG. Beamte in BesGr A 9 würden benachteiligt, wenn Beamte in BesGr A 8 unabhängig von einer inzwischen erfolgten Beförderung im Topf der BesGr A 8 verbleiben würden. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Vorprüfung seien für Beamte der BesGr A 8 wesentlich geringer. Diese müssten mit den bereits zum Stichtag in BesGr A 9 befindlichen Beamten verglichen werden. Ein Leistungsvergleich sei auf der Grundlage von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS ohne weiteres möglich. Der Leistungsgrundsatz könne auch nicht aus Praktikabilitätsgründen und wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands eingeschränkt werden. Da inzwischen 83% der Bewerber in BesGr A 8 nach A 9 befördert worden seien, könne auch nicht das Ziel erreicht werden, auch Bewerbern in BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Es werde bestritten, dass die hierfür angeführte ausgewogene Dienst- und Altersstruktur gewährleistet sei, da sich die Bewerber nur um ein bis drei Jahre unterscheiden würden. Dass Beamte aus der BesGr A 8 nach der Beförderung gegenüber bereits in BesGr A 9 befindlichen Beamten zurücktreten müssten, sei Folge des Leistungsprinzips und hinzunehmen, da die Beurteilung in BesGr A 8 durch die Beförderung „verbraucht“ sei. Sonst gereiche der Leistungsvorsprung des Antragstellers, der früher nach BesGr A 9 befördert worden sei, diesem zum Nachteil. Durch die Beförderung in BesGr A 8 seien neue Tatsachen geschaffen worden, die bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen seien. Die künstliche Ausblendung dieser Tatsachen verstoße gegen das Leistungsprinzip. Der zwischen dem Stichtag und der Auswahlentscheidung liegende Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren sei zu lang. Von einer Aktualität der Beurteilungen als Grundlage für die Auswahlentscheidung sei deshalb nicht mehr auszugehen. Nach der Kenntnis des Antragstellers hätten auch viele Beamte der BesGr A 8 eine Beförderung zunächst abgelehnt, um mit Blick auf die Beurteilung 2014 in BesGr A 8 eine hohe Punktzahl zu erzielen und zur Vorprüfung zugelassen zu werden. Dadurch werde das Auswahlergebnis sachwidrig verzerrt. Für die prozentuale Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Besoldungsgruppen sei nicht auf die jeweilige Anzahl der Bewerber, sondern auf die jeweilige Anzahl der in BesGr A 8 bzw. A 9 befindlichen Beamten abzustellen. Auch die - voraussetzungslose - Teilnahme von drei Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz am TAUVE-Test, denen der Antragsteller vorgehe, verstoße gegen den Leistungsgrundsatz.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss; auf die Schriftsätze vom 30. November 2015 wird Bezug genommen. Für den Fall eines Erfolgs der Beschwerde sagt er zu, den Antragsteller am Nachholtermin am 9. Dezember 2015 teilnehmen zu lassen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die hiergegen vom Antragsteller fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zwar weiterhin zulässig. Er hat sich nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich der für die Durchführung der Vorprüfung vorgesehene Termin (1./2. Dezember 2015) verstrichen ist, da der Antragsteller diese für den Fall des Erfolgs seiner Beschwerde aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners am 9. Dezember 2015 nachholen könnte. Der Antrag ist deshalb dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO), dass nunmehr die vorläufige Zulassung zum Nachholtermin begehrt wird. Auch eine Entscheidung über den Erlass eines sog. Hängebeschlusses erübrigt sich damit. Aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Nachholtermins für die Vorprüfung ist ein Anordnungsgrund zu bejahen.

2. Die begehrte vorläufige Zulassung zur Vorprüfung stellt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Vorprüfung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung, ihn nicht zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung 2016 zuzulassen, ihn nicht in seinem Auswahlanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte sowie in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 69 Punkte erhalten hat, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei insgesamt 226 für Bewerber in BesGr A 9 zur Verfügung stehenden Plätzen für die Vorprüfung Platz 246 von 848 Bewerbern in der Rangliste in BesGr A 9 belegt, wobei ihm 226 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 70 Punkten in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale im Rang vorgehen.

3.1 Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des Art. 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57, 58 FachV-Pol/VS geregelt. Nach § 57 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung neben den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, nach Abs. 2 Satz 1 das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen (TAUVE-Test) voraus. Die Reihenfolge der Zulassung richtet sich nach einer Rangliste (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Auswahl-RL vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 (Az.: IC3-0604-125) geänderten Fassung sowie mit den IMS vom 3. September 2015 und 30. Oktober 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) erfolgt.

Nach Nr. 2 des IMS vom 30. Oktober 2015 richtet sich die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung nach den in Nr. 2 Auswahl-RL aufgestellten Kriterien. Gemäß Nr. 2.1 Auswahl-RL werden die Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand der dort genannten Kriterien gereiht, wobei an dritter Stelle nun die vorletzte Beurteilung tritt. Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums (hier 31. Mai 2014) innehat (Nr. 2.2 Auswahl-RL). Demgemäß hat der Antragsgegner Ranglisten in BesGr A 8 und BesGr A 9 gebildet und gemäß dem jeweiligen Anteil der Bewerber Kontingente (76 bzw. 226 Plätze) zugewiesen, wobei der Antragsteller in BesGr A 9 mit Platz 246 nicht zum Zuge kommen kann.

3.2 Dieses Vorgehen hält sich im Rahmen von Art. 68 Abs. 2 LlbG und § 57 Abs. 2 FachVPol/VS und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG.

3.2.1 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen des Organisationsermessens neben Beamten aus der BesGr A 9 auch Beamten aus der BesGr A 8 die Teilnahme am TAUVE-Test ermöglicht, indem er diesen ein eigenes Platzkontingent zuteilt und sie anhand von Leistungskriterien innerhalb einer eigenen Rangfolgeliste reiht (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 3 CE 15.595 - juris Rn. 42).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung über die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende zusätzliche Auslesekriterien wie ein für die Ausbildungsqualifizierung vorgesehenes Zulassungsverfahren aufgestellt werden (vgl. U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - BVerwGE 80, 224).

Soweit der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene, die den früheren Regelaufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst inhaltlich weitgehend unverändert ersetzt, schafft und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden. Auf eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht deshalb - selbst wenn die Voraussetzungen nach § 57 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Anspruch. Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - überhaupt zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20).

Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über die beantragte Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich demgemäß darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Die Zulassung zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung getrennt nach BesGr A 8 und BesGr A 9 ist nicht offensichtlich sachwidrig und damit ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner durfte dabei zum einen berücksichtigen, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht davon abhängt, welches Amt innerhalb der Qualifikationsebene der Beamte innehat und ob er bereits die Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächsthöhere Statusamt erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 3 CE 15.595 - juris Rn. 43). Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung kann zum anderen vom erkannten dienstlichen Bedarf abhängig gemacht werden. Nach dem dienstlichen Bedarf richtet sich insbesondere, wie viele Beamte überhaupt zur Ausbildung für einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt zugelassen werden (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 45). Insoweit kann der Antragsgegner vorliegend zu Recht nicht nur auf das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen Dienst- und Altersstruktur im Bereich der Qualifizierungsbewerber verweisen, die für einen Aufstieg in höhere Ämter in Betracht kommen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur Bewerber in BesGr A 9, sondern auch Bewerber in BesGr A 8, denen die Eignung für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, sich in einem Leistungsvergleich für die Ausbildungsqualifizierung geeignet gezeigt haben. Daher kann der Antragsgegner - ebenso, wie er im Rahmen seines Organisationsermessens durch Ausweisung von Beförderungsplanstellen Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen entsprechende Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen kann, - diesen auch Kontingente für die Teilnahme an der (Vorprüfung zur) Ausbildungsqualifizierung einräumen (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 46).

Diese Entscheidung ist auch nicht an den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, begründet aber kein Recht auf Einrichtung bzw. Anhebung und Besetzung von Stellen. Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist vielmehr erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Ausübung der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris Rn. 25). Die dem eigentlichen Auswahlverfahren vorgelagerte Organisationsentscheidung steht dabei im weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 6 CE 13.591 - juris Rn. 11). Subjektive Rechte der Beamten werden durch diese im Vorfeld der späteren eigentlichen Auswahlentscheidung getroffene Organisationsentscheidung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112 - juris Rn. 19).

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt zu prüfen, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 6 CE 13.591 - juris Rn. 13). Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Antragsgegner hat vielmehr die insgesamt für die Teilnahme an der Vorprüfung zur Ausbildungsqualifizierung 2016 zur Verfügung stehenden Plätze (280 zzgl. eines „Sicherheitszuschlags“ von 22 Plätzen) anteilig auf die Bewerber aus BesGr A 8 und BesGr A 9 verteilt. Er hat dargelegt, dass zunächst die Prozentanteile der Bewerber aus den Besoldungsgruppen an der Gesamtzahl der Bewerber (1.158) ermittelt und sodann die Plätze den so ermittelten Prozentsätzen entsprechend auf die beiden Besoldungsgruppen verteilt wurden (76 Plätze in BesGr A 8 und 226 Plätze in BesGr A 9). Hierin kann kein willkürliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten bzw. eine Vorwegnahme der Auswahlentscheidung erblickt werden. Die danach jeweils pro Besoldungsgruppe zur Verfügung stehenden Plätze wurden sodann - getrennt nach Besoldungsgruppen - nach den genannten Kriterien im Rahmen einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Leistungsreihung auf die einzelnen Bewerber verteilt. Insoweit wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Reihungslisten Bezug genommen.

3.2.2 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner gemäß Nr. 2.2 Auswahl-RL bei der Entscheidung über die Zulassung zur Vorprüfung auf den für alle Bewerber gleichen Stichtag 31. Mai 2014 der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 abgestellt und nachfolgende Veränderungen wie etwa Beförderungen bis zur Auswahlentscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlich gebotene Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Bewerbern lässt sich gerade bei Massenverfahren wie hier bei der Entscheidung über 1.158 Bewerbungen zur Ausbildungsqualifizierung nur durch die Anwendung von Stichtagsregelungen, die eine einheitliche Beurteilungsgrundlage und damit die Gleichbehandlung der Bewerber gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sicherstellen, gewährleisten.

Der dienstlichen Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei notwendigen „Klärung einer Wettbewerbssituation" zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Die dienstliche Beurteilung dient dem Vergleich mehrerer Beamter miteinander. Deshalb müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 16).

Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass hinsichtlich der in der Zwischenzeit von BesGr A 8 nach BesGr A 9 beförderten Bewerber der zwischen dem Stichtag (31. Mai 2014) und der Auswahlentscheidung (Oktober 2015) liegende Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren zu lang sei und die periodischen Beurteilungen deshalb nicht mehr (hinreichend) aktuell seien, so dass der Antragsgegner insoweit Anlassbeurteilungen für die nach BesGr A 9 beförderten Bewerber hätte einholen müssen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 29) ist im Hinblick auf die zwischen dem Ende des maßgeblichen Beurteilungszeitraums und der Auswahlentscheidung liegenden Zeitspanne regelmäßig davon auszugehen, dass der Dienstherr inzident zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht zwischenzeitlich jeweils keine relevanten bzw. erheblichen Veränderungen erfolgt oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind, wenn er entsprechende Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt. Durch die Festlegung eines Stichtags bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er die periodischen Beurteilungen 2014 nach wie vor als aktuell anerkennt. Dies ist bei der Vielzahl der Bewerbungen auch zulässig, ohne dass die Verhältnisse eines jeden Bewerbers überprüft werden müssten. Insoweit ist es auch unerheblich, wenn Bewerber aus der BesGr A 8 nach Ende des Beurteilungszeitraums in ein höheres Statusamt befördert worden sind (vgl. OVG NRW, B.v. 19.7.2010 - 6 B 677/08 - juris Rn. 5). Soweit das Bundesverwaltungsgericht einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren für zu lang hält, wenn ein Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.2009 - 2 A 7/06 - juris Rn. 20; U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 23), lässt sich diese zu Stellenbesetzungen ergangene Rechtsprechung nicht auf das vorliegende Massenverfahren übertragen.

Zudem hat der Gesetzgeber in Art. 56 Abs. 4 LlbG die Möglichkeit geschaffen, bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten oder bei Beförderungen Stichtage (sog. „einheitlicher Verwendungsbeginn“) für die Verwendung periodischer Beurteilungen festzulegen. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/15832, S. 12) ließ er sich hierbei von der Überlegung leiten, dass es in zahlenmäßig starken Besoldungsgruppen regelmäßig eines gewissen Zeitraums nach dem Beurteilungsstichtag bedarf, in dem die Beurteilungen erstellt, abgestimmt, eröffnet und die Ergebnisse in die Personalverwaltungssysteme eingepflegt werden, um diese Auswahlentscheidungen vorzubereiten. Erst nach Abschluss dieses Zeitraums könnten die Beurteilungen den Auswahlentscheidungen zugrunde gelegt werden. Dies bezeichnet Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG mit dem Begriff „einheitlicher Verwendungsbeginn“, der verschiedene in der Personalverwaltungspraxis übliche Begriffe (z. B. Wirksamkeit) umfasst. Diese Erwägungen des Gesetzgebers zur Zulässigkeit sowie Notwendigkeit von Stichtagsregelungen bei Auswahlentscheidungen, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu genügen haben, können entsprechend auf die vorliegende Konstellation des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung übertragen werden.

Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine periodische Beurteilung regelmäßig bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festgelegten einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten periodischen Beurteilung zu verwenden ist (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG), sofern sich nicht während des laufenden Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre; in diesem Fall ist die periodische Beurteilung zu aktualisieren (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG).

Die nachträglich von BesGr A 8 nach BesGr A 9 beförderten Bewerber können auch nicht ohne weiteres mit den bereits zum Stichtag 31. Mai 2014 in der BesGr A 9 befindlichen Bewerbern verglichen werden. Die Einbeziehung der nachträglich nach BesGr A 9 beförderten Bewerber in die Rangliste der BesGr A 9 würde dazu führen, dass ein Leistungsvergleich anhand nicht unmittelbar vergleichbarer Beurteilungen vorgenommen werden müsste. Zwar wäre wohl eine Umrechnung der in BesGr A 8 erzielten Beurteilungen entsprechend Nr. 6.1.2 BefRPolVS möglich. Doch würden sich die zu erstellenden Anlassbeurteilungen nicht mit dem Beurteilungszeitraum der ursprünglich in BesGr A 9 befindlichen Bewerber decken, so dass sie auch deshalb nicht vergleichbar wären.

Darüber hinaus würde die Argumentation des Antragstellers konsequenterweise auch dazu führen, dass man die nach dem Stichtag nach BesGr A 9 + AZ bzw. BesGr A 10 beförderten Bewerber aus BesGr A 9 in einer eigenen Rangfolgeliste miteinander vergleichen müsste. Für diese müssten dann nachträglich jeweils auch eigene Vergleichsgruppen gebildet werden, die es jedoch mangels Bewerbern nicht gibt. Bei einem Amt mit Amtszulage handelt es sich nämlich um ein statusrechtlich eigenständiges Amt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2009 - 3 CE 09.413 - juris Rn. 32). In dieser Hinsicht kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass - im Gegensatz zu den von A 8 nach A 9 beförderten Bewerbern - auch für die mittlerweile nach A 9 + AZ bzw. A 10 beförderten Bewerber eine aktuelle dienstliche Beurteilung in A 9 vorliege. Dies würde die bereits in BesGr A 9 befindlichen Bewerber gegenüber den ursprünglich in BesGr A 8 befindlichen Bewerbern bevorzugen, so dass diese keine Möglichkeit hätten, zum TAUVE-Test zugelassen zu werden, obwohl es sich bei ihnen um die Spitzengruppe der in BesGr A 8 beurteilten Beamten handelt.

Diesbezüglich kann der Antragsteller auch nicht einwenden, dass angesichts der Tatsache, dass zwischenzeitlich 83% der Bewerber in BesGr A 8 nach BesGr A 9 befördert worden seien, das Ziel nicht mehr erreicht werden könne, auch Bewerbern aus BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Denn auch insoweit ist auf die maßgebliche Besoldungsgruppenzugehörigkeit zum Stichtag 31. Mai 2014 abzustellen, zu dem sich die Bewerber noch in der BesGr A 8 befunden haben. Soweit sich der Antragsteller weiter darauf beruft, dass die für eine Zulassung von Beamten der BesGr A 8 angeführte ausgewogene Dienst- und Altersstruktur nicht gewährleistet sei, weil sich die Bewerber lediglich um ein bis drei Jahre unterscheiden würden, hat er diese Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob durch die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung eine ausgewogene Dienst- und Altersstruktur gewährleistet wird, dem Antragsgegner.

Soweit der Antragsteller meint, dass er ohne Berücksichtigung der inzwischen nach BesGr A 9 beförderten Bewerber in der Rangfolgeliste in BesGr A 9 unangemessen benachteiligt werde, obwohl er sogar früher als diese nach A 9 befördert worden sei, so dass ihm dieser Leistungsvorsprung nunmehr zum Nachteil gereiche, hätte ihm bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenso schon in BesGr A 8 die Möglichkeit offen gestanden, sich um die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu bewerben.

Der Antragsteller kann die Bewerber aus BesGr A 8 auch nicht darauf verweisen, dass sie ihre nachträgliche Beförderung nach BesGr A9 hätten ausschlagen können, um an der Ausbildungsqualifizierung teilnehmen zu können. Die Behauptung, dass nach Kenntnis des Antragstellers auch viele Beamte der BesGr A 8 eine Beförderung zunächst auch abgelehnt hätten, um mit Blick auf die Beurteilung 2014 in BesGr A 8 eine hohe Punktzahl zu erzielen und zur Vorprüfung zugelassen zu werden, wodurch das Auswahlergebnis sachwidrig verzerrt worden sei, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Entgegen seiner Behauptung sind die Voraussetzungen für eine Zulassung in BesGr A 8 laut IMS vom 30. Oktober 2015 auch nicht wesentlich geringer, sondern vielmehr strenger. So müssen Bewerber aus der BesGr A 8 in der aktuellen Beurteilung ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 vorweisen, während Bewerber aus der BesGr A 9 lediglich ein Gesamtprädikat von 14 Punkten sowie bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 70 erzielt haben müssen.

3.2.3 Angesichts von 226 zur Verfügung stehenden Plätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Vorprüfung zu Recht abgelehnt, weil dieser innerhalb der für ihn maßgeblichen BesGr A 9 nur Rangplatz 246 belegt, wobei ihm 226 Bewerber im Rang vorgehen.

Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B.v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung (bereits) für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 18). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 48).

Hierfür gelten im Wesentlichen die Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19). Die Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 19). Die Feststellungen sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich ist primär das abschließende Gesamturteil. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zu bewerten. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl sodann nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 50).

Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bewerber in BesGr A 9 anhand der Leistungskriterien höheres Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung sowie höhere Gesamtpunktzahl in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale gereiht und die Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nach dieser Reihenfolge vergeben hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 51).

3.2.4 An der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ändert auch nichts, dass zusätzlich drei Beamtinnen und Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden. Unabhängig davon, dass diese „außer Konkurrenz“ zugelassen wurden und damit von vornherein ohne Auswirkungen auf die Gesamtzahl der für Polizeivollzugsbeamte in BesGr A 9 zur Verfügung stehenden 226 Ausbildungsplätze bleiben, würde selbst eine Erweiterung um drei Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nicht zu einer Verbesserung der Rangposition des Antragstellers führen, so dass seine Auswahl möglich erscheinen würde.

3.3 Da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kommt es auf die Frage, ob das private Interesse des Antragstellers an der Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung 2016 das dienstliche Interesse des Antragsgegners an einer Beschränkung des Zugangs zur Ausbildungsqualifizierung nur für besonders qualifizierte Bewerber überwiegt, nicht an.

4. Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. März 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1980 geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptmeister (BesGr A 9) im Dienst des Antragsgegners. Er erhielt in seiner periodischen dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte und erreichte dort in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 68 Punkte, wobei ihm die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde.

Der Antragsteller bewarb sich erfolglos um die Teilnahme an der Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS für die Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (sog. TAUVE-Test) vom 18. bis 20. März 2015 laut IMS vom 18. September 2014 (Az.: IC3-0604.3-115).

Die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung richtet sich laut Nr. 2 des IMS vom 18. Februar 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) nach den Kriterien in Ziffer 2 der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS (Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 Az.: IC3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung (Auswahl-RL).

Gemäß Ziffer 2.1 Auswahl-RL werden die nach Ziffer 1 dieser Richtlinie erfassten Bewerberinnen und Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand folgender Kriterien gereiht, wobei auf das jeweils nächstfolgende Kriterium nur im Falle eines Gleichstandes zurückgegriffen werden darf:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden

c) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der 2. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

d) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)

e) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der 2. QE seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS i.V.m. Art. 15 LlbG.

Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das die Bewerberin bzw. der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums innehat (Ziffer 2.2 Auswahl-RL). Das Staatsministerium entscheidet ausgehend von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze, welche Kriterien in den jeweiligen Besoldungsgruppen mindestens erfüllt sein müssen, um am weiteren Verfahren (Vorprüfung) teilnehmen zu können (Ziffer 2.3 Satz 2 Auswahl-RL). Die prozentuale Verteilung der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze auf die Besoldungsgruppen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat (Ziffer 2.3 Satz 2 Auswahl-RL).

Laut Nr. 1 des IMS vom 18. Februar 2015 gingen insgesamt 1.314 Bewerbungen (329 in BesGr A 8 und 985 in BesGr A 9) für das Auswahlverfahren um die für 2015 zur Verfügung stehenden 280 Qualifizierungsplätze ein, die zum maßgeblichen Stichtag 1. September 2015 voraussichtlich die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen werden. Die 280 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze wurden entsprechend der jeweiligen Bewerberzahl zu 75 % (210 Plätze) der BesGr A 9 und zu 25 % (70 Plätze) der BesGr A 8 zugeteilt.

Im Einzelnen können an der Vorprüfung teilnehmen (Nr. 2 des IMS vom 18. Februar 2015)

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 oder bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 71 und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,227 vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 oder bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 70 und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,282 vorzuweisen haben.

Ferner nehmen drei Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz sowie zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern an der Vorprüfung teil.

Zur Vorprüfung werden mehr Bewerberinnen und Bewerber eingeladen, als im September 2015 und März 2016 insgesamt Studienplätze zur Verfügung stehen (Nr. 6 des IMS vom 18. Februar 2015); konkret wurden die Bewerber von Platz 1 bis 289 in der Rangliste A 9 sowie von Platz 1 bis 78 in der Rangliste A 8 zugelassen.

Der Antragsteller belegt in der nach den genannten Kriterien erstellten Rangliste in BesGr A 9 Platz 414 unter 982 Bewerbern; sein Platzziffernquotient beträgt 0,035.

Am 4. März 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE (sog. TAUVE-Test) in der Zeit vom 18. bis 20. März 2015 zuzulassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 16. März 2015, dem Antragsteller zugestellt am gleichen Tag, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe eine Zulassung des Antragstellers zur Vorprüfung zur Ausbildungsqualifizierung gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS rechtsfehlerfrei abgelehnt. Wenn - wie vorliegend - mehrere Beamte die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllten, habe eine allein nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl zu erfolgen, sofern nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regelten. Für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung dürften über die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende weitere Auslesekriterien aufgestellt werden. § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS bestimme, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraussetze, wobei sich die Reihenfolge der Zulassung nach einer Rangliste richte. Da die Beamten, die die Ausbildungsqualifizierung durchlaufen würden, in Konkurrenz zu den Absolventen der jeweiligen Ausbildung treten würden, habe der Dienstherr auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beiden Gruppen zu achten. Soweit er hierfür entsprechende Möglichkeiten schaffe, steuere er bereits den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und personalpolitischen Ermessen. Insoweit sei ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen QE wesentlich hinausgehende Eignung für die höhere QE besitze bzw. erwarten lasse, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen würden. Andererseits könnte der Beamte beanspruchen, dass über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung ohne Rechtsfehler entschieden sowie dass von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht grundlos zu seinem Nachteil abgewichen werde. Seien - wie vorliegend - Richtlinien erlassen, so kontrolliere das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden seien, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten würden und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen würden. Die Auswahl-RL hielten einer Überprüfung an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG stand. Dies gelte zunächst für die in Ziffer 2.1 Auswahl-RL getroffene Vorentscheidung, über die Zulassung zur Vorprüfung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen zu entscheiden. Auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung bestehe - selbst wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt seien - kein Rechtsanspruch. Sie stehe im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliege es auch, zunächst zu entscheiden, ob und wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen würden. Subjektive Rechte der Beamten würden durch diese im Vorfeld der späteren Auswahlentscheidung über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getroffene Organisationsentscheidung des Dienstherrn nicht berührt. Der Dienstherr habe im Rahmen der Ausübung des personalpolitischen Ermessens allerdings zu berücksichtigen, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nicht davon abhänge, welches Amt innerhalb der Qualifikationsebene der Beamte inne habe und ob er bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Beförderung erfülle. Um diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, sei die personalpolitische Entscheidung des Antragsgegners, die Auswahl über die Zulassung zur Vorprüfung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen zu treffen, sachgerecht und nicht zu beanstanden. Sie stelle sicher, dass auch Beamte der BesGr A 8 die Möglichkeit erhielten, an der Ausbildungsqualifizierung teilzunehmen. Müssten diese bei der Zulassungsentscheidung mit Beamten der BesGr A 9 konkurrieren, wäre eine Zulassung von Beamten der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung faktisch erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich. Bei einem unmittelbaren Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern der beiden Besoldungsgruppen wäre bei 280 verfügbaren Plätzen voraussichtlich kein Bewerber der Besoldungsgruppe A 8 zum Zuge gekommen, wodurch die Zielsetzung des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS, auch Beamte aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen, verfehlt würde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich in der Regel eine Vielzahl von Beamten für die Zulassung zur Vorprüfung zur Ausbildungsqualifizierung bewerben würden. Ein Leistungsvergleich zwischen allen Bewerbern wäre nur mit erheblichem personellen und zeitlichen Aufwand möglich, da Beurteilungen aus unterschiedlichen Besoldungsgruppen nicht unmittelbar miteinander verglichen werden könnten und daher in jedem Einzelfall festgestellt werden müsste, ob ein Leistungsgleichstand angenommen werden könne. Ebenfalls im personalpolitischen Ermessen stehe die der Auswahlentscheidung vorgelagerte Entscheidung des Antragsgegners, in welchem Verhältnis die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung auf die BesGr A 8 und A 9 verteilt würden. Subjektive Rechte der Beamten würden hierdurch nicht berührt. Jedenfalls sei die vom Antragsgegner gewählte Form der anteiligen Aufteilung der verfügbaren Ausbildungsplätze nach dem Verhältnis der Bewerberzahlen in den Besoldungsgruppen sachgerecht und ermessensfehlerfrei. Die in Ziffer 2.1 Auswahl-RL festgelegten Kriterien, nach denen über die Zulassung zur Vorprüfung entschieden werde und zunächst auf das Gesamturteil der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung abzustellen sei, bei gleichem Gesamturteil eine „innere Ausschöpfung“ anhand besonders bedeutsamer Beurteilungsmerkmale durchzuführen sei und nach weiterhin bestehendem Gleichstand auf den niedrigeren Platzziffernquotienten abgestellt werde, stünden mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang. Zwar sei bei Leistungsgleichstand nach umfassender inhaltlicher Auswertung der aktuellen periodischen Beurteilung grundsätzlich zunächst auch die vorhergehende periodische Beurteilung in den Blick zu nehmen. Vorliegend seien jedoch die Besonderheiten der Zulassung zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zu berücksichtigen, die es rechtfertigten, von der vorrangigen Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung abzusehen. Insbesondere die in BesGr A 8 befindlichen Bewerber würden aufgrund ihres häufig noch niedrigen Lebensalters meist erst einmal periodisch beurteilt. Wenn Beamten erst einmal oder zweimal dienstlich beurteilt worden sei, sei es aber zulässig, als weiteres leistungsbezogenes Auswahlkriterium auf die Platzziffer einer Laufbahnprüfung abzustellen. Auch in der Bewerbergruppe aus BesGr A 9 seien Beamte enthalten, die erst zum 1. Februar 2009 in die 2. QE eingetreten seien und somit noch keine im Rahmen des Auswahlverfahrens vergleichbaren Beurteilungen vorweisen könnten. Da über alle Bewerbungen in einem einheitlichen Verfahren zu entscheiden sei, würden Bewerber durch eine Unterscheidung aufgrund ggf. vorhandener früherer Beurteilungen zu Unrecht ungleich behandelt. Auch sei unschädlich, dass der Hauptpersonalrat das in Ziffer 2.3 Auswahl-RL vorgesehene Einvernehmen zur prozentualen Verteilung der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze auf die Besoldungsgruppen nicht erteilt habe. Eine Mitbestimmung sei vorliegend in Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 13 BayPVG nicht vorgesehen. Werde die Mitbestimmung bei den Auswahlrichtlinien nicht beachtet, habe dies zudem keinen Einfluss auf deren Wirksamkeit. Schließlich werde der Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, da er sich im Leistungsvergleich mit den übrigen Bewerbern aus BesGr A 9 auf der Grundlage der Auswahl-RL an 414. Stelle befinde. Bei für die Bewerber in BesGr A 9 zur Verfügung stehenden 210 Ausbildungsplätzen sei er deshalb zu Recht nicht zur Vorprüfung zugelassen worden. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn die drei Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz und die zwei Beamten der Polizeihubschrauberstaffel Bayern nicht gesondert hätten erfasst werden dürfen.

Mit seiner am 16. März 2015 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er beantragt zuletzt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2015 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE (sog. TAUVE-Test) zum nächstmöglichen Termin zuzulassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Beschwerde wurde mit Schriftsätzen vom 16. März und 14. April 2015 wie folgt begründet: Ein Anordnungsanspruch sei zu bejahen. Die Zulassung zur Vorprüfung getrennt nach Besoldungsgruppen, ohne diese einem Leistungsvergleich zu unterwerfen, verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. Es liege im Wesen der Bestenauslese, dass nur die Leistungsstärksten zum Zuge kommen könnten. Beamte in BesGr A 8 hätten nach einer Beförderung in ein Amt der BesGr A 9 im Übrigen ebenfalls die Möglichkeit auf eine Ausbildungsqualifizierung. Dass ein Leistungsvergleich nur mit erheblichem personellen und zeitlichen Aufwand möglich wäre, rechtfertige keine Einschränkung des Leistungsgrundsatzes; Praktikabilitätserwägungen dürften hierbei keine Rolle spielen. Selbst wenn man eine Trennung nach Besoldungsgruppen für zulässig halten sollte, sei der Leistungsgrundsatz zu beachten. Der Antragsteller, der in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung 14 Punkte in BesGr A 9 erhalten habe, gehe Beamten in BesGr A 8 mit einem Gesamturteil von 14 bzw. 15 Punkten aufgrund des höheren Statusamts vor. Von im Wesentlichen gleichen Leistungen in unterschiedlichen Statusämtern könne wie bei Beförderungen allenfalls bei einem um zwei Punkte besseren Gesamturteil ausgegangen werden. Es sei unzulässig, bei gleichem Gesamturteil ohne umfassende innere Ausschöpfung nur auf die doppelt gewichteten Einzelmerkmale abzustellen. Auch sei es nicht rechtmäßig, bei weiterhin bestehendem Gleichstand den Platzziffernquotienten heranzuziehen, da die Auswahlentscheidung damit auf Gründe gestützt werde, die nicht mehr aussagekräftig seien. Die voraussetzungslose Teilnahme von drei Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz und von zwei Beamten der Polizeihubschrauberstaffel Bayern verstoße unabhängig von der Rangfolge gegen den Leistungsgrundsatz. Auch fehle es am nach den Auswahl-RL erforderlichen Einvernehmen des Hauptpersonalrats. Dieser habe auch im Rahmen des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 13 BayPVG mitzubestimmen. Die Fehler könnten sich auch auf das Auswahlergebnis ausgewirkt haben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss; auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. März und 16. April 2015 wird Bezug genommen. Er sicherte zu, dem Antragsteller das Ablegen der Vorprüfung unverzüglich und rechtzeitig vor Studienbeginn im September 2015 in einem Nachholtermin zu ermöglichen, sollte in diesem Verfahren festgestellt werden, dass die Entscheidung, dem Antragsteller die Teilnahme an der Vorprüfung nicht zu gestatten, rechtswidrig war. Der Wiederholungstermin für die Vorprüfung sei in der 17. KW (20. bis 24. April 2015) vorgesehen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil dieser keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die hiergegen von ihm fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist weiterhin zulässig. Er hat sich insbesondere nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich der für die Durchführung des sog. TAUVE-Tests vorgesehene Zeitraum (18. bis 20. März 2015) verstrichen ist, da der Antragsteller die Vorprüfung nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS für die Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners noch bis zum Studienbeginn im September 2015 nachholen kann, sollte festgestellt werden, dass die Entscheidung, ihn nicht an der Vorprüfung teilnehmen zu lassen, rechtswidrig war. Der Antragsteller hat dem mit seinem dementsprechend geänderten Beschwerdeantrag Rechnung getragen.

2. Aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Nachholtermins für die Vorprüfung ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.

3. Die beantragte vorläufige Zulassung zur Vorprüfung nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS stellte auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes würde der Antragsteller eine lediglich vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Vorprüfung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 7 CE 12.1268 - juris Rn. 16).

4. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zur Vorprüfung nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS zuzulassen, diesen nicht in seinem Auswahlanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei insgesamt nur 289 für BesGr A 9 zur Verfügung stehenden Plätzen für die Vorprüfung lediglich Platz 414 von 982 Bewerbern innerhalb der Rangliste in BesGr A 9 belegt (vgl. BayVGH, B.v. 1.4.1999 - 3 ZB 99.115; B.v. 10.5.1999 - 3 ZE 99.861).

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage von Art. 37, 67 und 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57 ff. der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), geregelt.

Nach Art. 37 Abs. 1 LlbG können Beamte und Beamtinnen, die in der 1. und 2. QE eingestiegen sind, sich für die Ämter ab der nächsthöheren QE desselben oder eines verwandten fachlichen Schwerpunkts qualifizieren, wenn sie im Rahmen der Ausbildung die entsprechende Qualifikationsprüfung bestanden haben. Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung setzt u.a. voraus, dass der Beamte oder die Beamtin in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurück liegen darf, eine positive Feststellung über die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung i.S.d. Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG), und dass er bzw. sie nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens nach Art. 37 Abs. 3 LlbG erkennen lässt, dass er oder sie den Anforderungen in der neuen QE gewachsen sein wird (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LlbG).

Neben den in Art. 37 LlbG normierten allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sowie den in § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS geregelten speziellen Anforderungen im Polizeivollzugsdienst, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, setzt die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nach § 57 Abs. 2 Satz 1 FachVPol/VS das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraus (sog. TAUVE-Test), wobei sich die Reihenfolge der Zulassung zur Vorprüfung nach einer Rangliste richtet (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachVPol/VS).

Für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung können über die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende zusätzliche Auswahlvoraussetzungen wie ein besonderes Zulassungsverfahren i.S.d. Art. 37 Abs. 3 LlbG aufgestellt werden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 150b). Dabei gebieten es allgemeine Bewertungsgrundsätze, dass das gewählte Verfahren generell auch objektiv geeignet sein muss, aussagekräftige Erkenntnisse für die anstehende Auswahlentscheidung beizutragen, was grundsätzlich der Fall ist, wenn - wie hier - bestimmte Kompetenzen, die für die angestrebte Verwendung von Bedeutung sind, in wissenschaftlich basierten Eignungsverfahren geprüft werden (vgl. zu Eignungstests im Rahmen des früheren Laufbahnaufstiegs BVerwG,, U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 23).

Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS (Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 Az.: IC3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung (Auswahl-RL) erfolgt.

Diese sehen in Ziffer 2.1 u.a. vor, dass die Zulassung der Bewerber zur Vorprüfung im Rahmen einer Reihung nach den dort im Einzelnen genannten Kriterien getrennt nach Besoldungsgruppen erfolgt. Demgemäß hat der Antragsgegner auch getrennte Ranglisten in BesGr A 8 und BesGr A 9 gebildet und diesen Kontingente (78 bzw. 289 Plätze) zugewiesen, wobei der Antragsteller innerhalb der BesGr A 9 mit Platz 414 nicht zum Zuge kommen kann.

4.1 Die Zulassung zur Vorprüfung getrennt nach BesGr A 8 und A 9 erscheint nicht offensichtlich sachwidrig und damit ermessensfehlerhaft.

Soweit der Dienstherr Stellen für Aufstiegs- bzw. Qualifizierungsbewerber vorsieht und dadurch die Möglichkeit eines Aufstiegs bzw. einer Qualifizierung schafft, steuert er schon den Zugang zum Aufstiegs- bzw. Qualifizierungsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Ihm ist diesbezüglich eine verwaltungsgerichtlich lediglich beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn bzw. QE wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg in die höhere Laufbahn bzw. QE besitzt bzw. erwarten lässt (vgl. zum früheren Laufbahnaufstieg BVerwG, U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20). Der personalpolitischen Einschätzung des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Subjektive Rechte der Beamten werden durch diese im Vorfeld der späteren Auswahlentscheidung über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getroffene Organisationsentscheidung nicht berührt (vgl. zum früheren Laufbahnaufstieg BVerwG, U.v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht - selbst wenn die Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt sind - deshalb kein Rechtsanspruch (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 37 LlbG Rn. 17). Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass über seine Zulassung zum Aufstiegs- oder Qualifizierungsverfahren rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich dabei darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. zum früheren Laufbahnaufstieg BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Vor diesem Hintergrund stellt es nicht per se eine sachfremde Erwägung dar, wenn der Antragsgegner sich im Rahmen seines Ermessens entschieden hat, neben einer (größeren) Anzahl von Beamten in BesGr A 9 auch einer (geringeren) Anzahl von Beamten in BesGr A 8 die Teilnahme an der Vorprüfung zu ermöglichen, indem er diesen ein eigenes Platzkontingent innerhalb einer eigenen Rangfolgeliste einräumt.

Der Antragsgegner durfte dabei zum einen berücksichtigen, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht davon abhängt, welches Amt innerhalb der jeweiligen QE der Beamte innehat und ob er bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächsthöhere Statusamt erfüllt (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 37 LlbG Rn. 16). Dies hat zur Folge, dass innerhalb einer QE Beamte unterschiedlicher Statusämter an der Ausbildungsqualifizierung teilnehmen können und damit um die verfügbaren Ausbildungsplätze konkurrieren. Würde man dabei alle Bewerber ohne Rücksicht auf das jeweilige Statusamt innerhalb einer Rangfolgeliste nach Leistungsmerkmalen reihen, würden sich voraussichtlich nur wenige Bewerber im niedrigeren Statusamt gegenüber den Bewerbern im höheren Statusamt für eine Teilnahme qualifizieren können. Wie die vom Antragsgegner vorgelegte Übersicht über die Gesamturteile sämtlicher Bewerber in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung zeigt, erhielten nur 24 Bewerber aus BesGr A 8 das Gesamturteil 15 Punkte; demgegenüber wurden 426 Bewerber der BesGr A 9 im Gesamturteil mit 14 Punkten, 47 Bewerber mit 15 Punkten und drei Bewerber mit 16 Punkten bewertet. Bewerber in BesGr A 8 können insoweit auch nicht auf die Beförderungsmöglichkeit in ein Amt der BesGr A 9 verwiesen werden, da - wie ausgeführt - die Bewerbung um die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung nicht vom innegehabten Statusamt oder von einer Beförderungsmöglichkeit in das nächsthöhere Statusamt abhängt.

Ein unmittelbarer Leistungsvergleich kann zudem grundsätzlich nur innerhalb einer Besoldungsgruppe vorgenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Auch eine zu diesem Zweck erstellte Rangfolgeliste besitzt deshalb nur innerhalb derselben Besoldungsgruppe Aussagekraft (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2007 - 3 CE 07.2748 - juris Rn. 42). Daher erscheint es nicht sachwidrig, wenn der Antragsgegner auch Beamten in BesGr A 8 die Möglichkeit zur Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung eröffnet, indem er diese von vornherein nur miteinander innerhalb einer eigenen Rangfolgeliste in BesGr A 8 vergleicht.

Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung kann zum anderen vom erkannten dienstlichen Bedarf abhängig gemacht werden. Nach dem dienstlichen Bedarf richtet sich insbesondere, wie viele Beamte überhaupt zur Ausbildung für einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt zugelassen werden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 37 LlbG Rn. 17). Es wäre aber nicht sachgerecht, wenn eine Verwaltung ihren Bedarf für einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt nur mit Qualifizierungsbewerbern aus der höchsten Besoldungsgruppe der jeweiligen QE decken würde, obwohl dort auch geeignete Bewerber aus niedrigeren Besoldungsgruppen vorhanden sind.

Insoweit kann der Antragsgegner nicht nur auf das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen Dienst- und Altersstruktur im Bereich der Qualifizierungsbewerber verweisen, die für einen Aufstieg in höhere (Führungs-) Ämter in Betracht kommen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur Bewerber in BesGr A 9, die über die Eignungsfeststellung für die Ausbildungsqualifizierung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG verfügen, sondern auch Bewerber in BesGr A8, denen die Eignung für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, sich in einem Leistungsvergleich als für die Ausbildungsqualifizierung geeignet gezeigt haben und deshalb auch Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung ihres Antrags auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entsprechend den hierzu erlassenen sowie praktizierten ermessensbindenden Richtlinien besitzen. Denn ebenso wie der Antragsgegner im Rahmen seines Organisationsermessens durch Ausweisung von entsprechenden (Beförderungs-) Planstellen Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen kann, kann er diesen eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung einräumen. Im Übrigen hätte auch Bewerbern in BesGr A 9 ebenso schon in BesGr A 8 bei Erfüllung der Voraussetzungen die Möglichkeit offen gestanden, sich um eine Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung bzw. am Laufbahnaufstieg zu bewerben.

Demgemäß werden die für 2015 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze prozentual nach Besoldungsgruppen entsprechend dem jeweiligen Anteil der Bewerber in den einzelnen Besoldungsgruppen verteilt (Ziffer 2.3 Satz 2 Auswahl-RL). Es erscheint nach dem Ausgeführten aber auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn auch die Plätze für die Vorprüfung nach den gleichen Grundsätzen verteilt werden.

4.2 Angesichts von lediglich 289 zur Verfügung stehenden Plätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Vorprüfung zu Recht abgelehnt, weil dieser innerhalb der für ihn maßgeblichen BesGr A 9 nur Rangplatz 414 belegt.

Erfüllen mehrere Beamte die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl unter den Bewerbern zu erfolgen, sofern nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. zum Verwendungs- bzw. Beförderungsaufstieg BVerfG, B.v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07- juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 150).

Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Aufstiegs ist; der Funktion des (früheren) Aufstiegs in eine höhere Laufbahn entspricht heute die Beförderung in ein Amt einer höheren QE. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn bzw. in eine höhere QE geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amts im statusrechtlichen Sinn. Jedoch sind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung bzw. an der Ausbildungsqualifizierung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Beamter aufsteigen bzw. befördert werden, d.h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn bzw. QE zugeordnet sind (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 a.a.O. Rn. 18). Daher muss das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung als leistungsbezogene Vorentscheidung ebenfalls dem Leistungsgrundsatz genügen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 149b). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2007 – 3 CE 07.2748 - juris Rn. 42). Insoweit gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze, die auch für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind. Die Auswahlentscheidung kann nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 a.a.O. Rn. 19).

Die hierfür erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 21). Maßgeblich hierfür ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; das ist i.d.R. der Fall, wenn die Beurteilungen im selben Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er deshalb auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen Beurteilung mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 a.a.O.).

Der Antragsgegner hat demgemäß zunächst nach Ziffer 2.1 Buchst. a) Auswahl-RL auf das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung abgestellt, wobei die im selben Statusamt (hier BesGr A 9) sowie im gleichen Beurteilungszeitraum erzielten Beurteilungen ohne weiteres miteinander vergleichbar sind.

Er hat sodann bei den Bewerbern mit 14 Punkten im Gesamturteil nach Ziffer 2.1 Buchst. b) Auswahl-RL rechtsfehlerfrei weiter danach differenziert, welche Gesamtpunktzahl sie bei Addierung der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichteten fünf Einzelmerkmale erzielt haben. Insoweit ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass sich der Antragsgegner auf die Auswertung dieser Einzelmerkmale beschränkt und die Beurteilungen nicht vollständig inhaltlich ausgeschöpft hat. Der Dienstherr kann aus Gründen der Praktikabilität die Binnendifferenzierung nicht auf sämtliche Einzelkriterien erstrecken, sondern nur von ihm als besonders bedeutsam erachtete einzelne Merkmale miteinbeziehen und die darin erzielten Bewertungen besonders berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 36).

Damit hält sich der Antragsgegner im Rahmen der Vorgaben des Art. 16 Abs. 2 LlbG, wonach - sofern im Rahmen von Auswahlentscheidungen dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt - die Einzelkriterien gegenüberzustellen sind, wobei der Dienstherr einzelne Merkmale besonders gewichten kann. Auch Nr. 3.2 der hierfür maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien vom 8. April 2011 (AllMBl. S. 129) sieht dementsprechend die doppelte Gewichtung der vorliegend herangezogenen Einzelmerkmale für die Bildung des Gesamturteils vor.

Um sicherzustellen, dass notfalls alle 280 Studienplätze nur mit Bewerbern der BesGr A 9 besetzt werden können, hat der Antragsgegner statt - wie ursprünglich geplant - etwa 215 bis 220 Bewerber aus der BesGr A 9 auf jeden Fall 289 Bewerber aus BesGr A 9 zum sog. TAUVE-Test eingeladen.

Da dem Antragsteller 124 Bewerber in BesGr A 9 mit einem Gesamturteil von 14 Punkten sowie 70 bzw. 69 Punkten bei den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen vorgehen, besitzt er angesichts von nur 289 insgesamt zur Verfügung stehenden Vorprüfungsplätzen für BesGr A 9 auch bei einem erneuten Auswahlverfahren keine Möglichkeit, zur Vorprüfung zugelassen zu werden, ohne dass es insoweit auf den Platzziffernquotienten ankäme.

Auch die Tatsache, dass neben den Bewerbern in BesGr A 8 bzw. A 9 zusätzlich noch drei Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz sowie zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern an der Vorprüfung teilnehmen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, dass diese offensichtlich „außer Konkurrenz“ und damit ohne Auswirkungen auf die Gesamtzahl der in BesGr A 9 zur Verfügung stehenden Plätze an der Vorprüfung teilnehmen, würde selbst eine Erweiterung der Plätze um fünf Teilnehmer in BesGr A 9 nicht zu einer Verbesserung der Position des Antragstellers führen. Dass der Antragsteller einen Anspruch darauf besitzen könnte, anstelle dieser Beamten auch unter leistungsbezogenen Gesichtspunkten an der Vorprüfung teilzunehmen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Da der Antragsteller nach dem oben Ausgeführten nur mit seinen Mitbewerbern in BesGr A 9 zu vergleichen ist, kommt es nicht darauf an, ob Bewerber in BesGr A 8 mit 14 bzw. 15 Punkten mit dem Antragsteller vergleichbar sind.

Auch das nicht erteilte Einvernehmen des Personalrats hinsichtlich der Zuteilung der Ausbildungsplätze nach Besoldungsgruppen führt unabhängig davon, ob es erteilt hätte werden müssen und ob die unterbliebene Erteilung des Einvernehmens die Auswahlentscheidung rechtswidrig macht würde, nicht dazu, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren ausgewählt werden könnte.

5. Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens durch die Halbierung des Auffangwerts Rechnung zu tragen war (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Demgemäß war auch der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten des Antragsgegners und verrichtet seinen Dienst im Polizeipräsidium M. Im Rahmen der Fortschreibung der Dienstpostenbewertung für die dritte und vierte Qualifizierungsebene im Dienst der bayerischen Polizei beschloss das (damals) Bayerische Staatsministerium des Innern zum 1. August 2013 mehrere Dienstposten von der Wertigkeit A 11/12 auf A 12/13 bzw. A 13 anzuheben. Im Zuge dieser Stellenhebungen im Doppelhaushalt 2013/2014 entfielen auch Dienstpostenhebungen auf das Polizeipräsidium M. Der Dienstposten des Antragstellers befand sich jedoch nicht darunter.

Am 30. Juli 2013 hat der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, mit A 12 bewertete Dienstposten bei der Landespolizei nach einer höheren Besoldungsgruppe zu bewerten und die diese Dienstposten innehaltenden Beamtinnen/Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu befördern, bis über die Dienstpostenhebung des vom Antragsteller innegehabten Dienstpostens bei der VPI VA M. bestandskräftig entschieden worden ist.

Am 31. Juli 2012 beantragte der Antragsteller beim Polizeipräsidium M. die Hebung seiner Stelle und die gleichzeitige Beförderung mit Wirkung zum 1. August 2013 zum Ersten Polizeihauptkommissar. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden. Der Antragsteller hat mittlerweile Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München erhoben.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 1. August 2013 zugesichert, für den Antragsteller eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 freizuhalten. In diese könne er sofort eingewiesen werden, sollte in einem Rechtsbehelfsverfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellt werden, dass die Entscheidung, die Bewertung seines aktuellen Dienstpostens nicht anzuheben und ihn im Folgenden nicht zu befördern, rechtswidrig war.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2013, zugestellt am 28. Oktober 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts sein Begehren nicht zunächst dem Polizeipräsidium M. vorgetragen habe. Aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners sei schließlich auch ein Anordnungsgrund zu verneinen, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs könne daher dahinstehen.

Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller am 8. November 2013 eingelegte und am 28. November 2013 begründete Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Dem Antrag fehle nicht Rechtsschutzbedürfnis, da sich weder aus § 126 Abs. 3 BRRG, noch aus sonstigen Vorschriften des Prozessrechts die Notwendigkeit eines vorhergehenden Antrags ergebe. Im Übrigen habe der Antragsteller keine Möglichkeit gehabt, den Antrag früher, als vorliegend geschehen, zu stellen. Ihm sei erst unmittelbar vor dem Vollzug der Stellenhebungen für den Doppelhaushalt 2013/2014 mit Wirkung zum 1. August 2013 bekannt geworden, dass die Hebung seiner Stelle nicht beabsichtigt gewesen sei.

Die Zusicherung sei wertlos bzw. unzulässig, weil freie Planstellen nur nach dem Leistungsprinzip besetzt werden könnten, auch wenn eine derartige Zusicherung im Raum stehe.

Dem Antragsteller stehe mit Art. 33 Abs. 5 GG ein Anordnungsanspruch zur Seite. Sein Anspruch auf Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens hinsichtlich der Anhebung seines Dienstpostens von der Besoldungsgruppe A 12/00 zur Besoldungsgruppe A 13 bzw. A 12/13 sei verletzt worden. Der Antragsteller habe als Beamter einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspreche. Als Sachgebietsleiter bei der VPI VA wäre das von ihm bekleidete Amt mit A 13, zumindest mit A 12/13 zu bewerten. Tatsächlich werde der Dienstposten des Antragstellers rechtswidrig mit A 12 bewertet. Abgesehen davon, sei die Praxis des Antragsgegners, Stellenhebungen zeitlich mit Beförderungen vorzunehmen, rechtswidrig. Für eine Beförderung, ebenso wie für eine Stellenhebung müsse der Leistungsgrundsatz berücksichtigt werden. Da der Stellenhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folge, seien die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden. Die Auswahl sei deswegen nach Eignung, Leistung und Befähigung vorzunehmen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass diesen Grundsätzen Rechnung getragen worden sei.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Zusicherung des Antragsgegners lässt den Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht entfallen.

Der Antragsgegner hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, für den Antragsteller eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 freizuhalten. In diese Planstelle könne er sofort eingewiesen werden, sollte in einem Rechtsbehelfsverfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellt werden, dass die Entscheidung, die Bewertung seines aktuellen Dienstpostens nicht anzuheben und ihn im Folgenden nicht zu befördern, rechtswidrig war.

Eine derartige Erklärung kann jedoch nicht wirksam gegeben werden, da die freigehaltene Planstelle erst nach einem, auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2013 - 3 AE 13.549 - juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 2 C 14/02 - BVerwGE 118, 370 - juris Rn. 21). Es ist in Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG unzulässig, eine Stelle ohne Auswahlverfahren exklusiv für einen (hier) bei den Stellenanhebungen im Haushaltsdoppeljahr 2013/2014 nicht zum Zuge gekommenen Interessenten freizuhalten.

2. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 123 VwGO zu Unrecht verneint, weil die zuständige Behörde nicht vorab mit dem Anliegen des Antragstellers befasst worden war.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden war. Dieses prozessuale Antragserfordernis ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt (BayVGH B.v. 22.1.2014 - 3 CE 13.1953 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 123 Rn. 22).

Hier hat der Antragsteller einen Tag nach Stellung seines Antrags nach § 123 VwGO am 31. Juli 2013 beim Polizeipräsidium M. beantragt, seinen Dienstposten im Rahmen des Stellenhebungsprogramms 2013/2104 auf eine Stelle der Wertigkeit A 12/A13 anzuheben und ihn anschließend zu befördern und hat Untätigkeitsklage erhoben, nachdem über den Antrag nicht entschieden worden ist. Damit ist in der Hauptsache dem Erfordernis der Vorbefassung des Dienstherrn Rechnung getragen (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.1997 - 2 C 38/95 - ZBR 1998, 46 - juris Rn. 18/21). Folge ist, dass damit auch der Antrag auf einstweilige Anordnung hinsichtlich dieses Erfordernisses im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Bedenken begegnet. Entscheidend ist nämlich allein, ob dem Antragserfordernis in Bezug auf die Hauptsache Rechnung getragen worden ist, denn Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 VwGO ist der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 Rn. 2). Ein anderes Verständnis könnte den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes nicht ausreichend Rechnung tragen.

Offen bleiben kann, ob der Eilantrag, der sich ausdrücklich auf die vorläufige Untersagung sämtlicher Beförderungen in das Amt eines (Ersten) Polizeihauptkommissars im Zuge der Stellenhebungen erstreckt und damit bayernweit Beförderungen blockieren will, rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist (vgl. BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 20; BayVGH B.v. 23.5.2013 - 6 CE 13.486 - juris Rn. 7), da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO jedenfalls unbegründet ist (siehe 3.).

3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist unbegründet. Der Antragsteller hat bereits keinen Anspruch auf Hebung seines Dienstpostens (a.). Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Diskrepanz zwischen Amt und Funktion (b.).

a. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung seines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern - wie hier - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, gibt es als Maßstab nur den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach Art. 19 Abs. 1 BayBesG, der die für das Grundgehalt als Kernbestandteil der Besoldung im bisherigen Bundesbesoldungsgesetz (§ 18 BBesG) festgelegten Bewertungsmaßstäbe beibehält. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung überlassen. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung. Mit der Regelung der personellen Ausstattung einer Stelle, auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht, entscheidet der Dienstherr mittelbar auch darüber, in welcher Weise die der Stelle zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betreuten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. insgesamt BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 19; Sächs. OVG, B.v. 23.11.2009 - 2 A 644/08 - juris Rn. 7; OVG Saarland, B.v. 29.5.2013 - 1 B 413/13 - NVwZ-RR 2013, 975 - juris Rn. 24; Hess. VGH, B.v. 12.12.2003 - 1 TG 2749/03 - ZBR 2005, 96 - juris).

Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die Dienstpostenbewertung gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt. Anhaltspunkte, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen den Antragsteller richten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies begründet jedoch kein Recht auf die Einrichtung bzw. Anhebung und Besetzung von Stellen (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 4). Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. Beck’scher Online-Kommentar GG, Stand: 1.11.2013, Art. 33 Rn. 13). Dies kommt auch in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern zum Ausdruck, wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden kann. Der Haushaltsgesetzgeber ist bei der Ausbringung von Planstellen bzw. der Hebung der Wertigkeit von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 7 m. w. N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112 - juris Rn. 19). Das gilt auch dann, wenn der Stellenanhebung in aller Regel die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt. Denn es bleibt bei einem zweistufigen Verfahren. Erst wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene (höherwertige) Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, sind die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden. Insoweit liegt auch ein nicht mit dem Beschluss des Senats vom 9. Januar 2012 - 3 CE 11.1690 - juris Rn. 26/27 vergleichbarer Sachverhalt vor. Dort ging es um eine Konkurrenzsituation zweier Beförderungsbewerber, wobei die Besonderheit bestand, dass die Beförderungen durch Stellenhebungen ermöglicht werden sollten. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden sind, wenn auf die Stellenanhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt. Im hier zu entscheidenden Fall ist die Zielrichtung aber eine andere. Hier orientieren sich die Hebungen letztlich nur an der Funktion des Dienstpostens (vgl. Sachstandsvermerk zur Dienstpostenbewertung 2013/2014 vom 23.5.2013, Bl. 69f. der Behördenakte). Die angestrebten Hebungen dienen dem Ziel, „die an manchen Stellen verzerrte Struktur wieder stärker zu harmonisieren“ bzw. „systemrelevante Dienstposten gezielt zu stärken“ (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums München v. 11.3.2013, Bl. 18f. der Behördenakte), mithin also eine strukturelle Maßnahme für die gesamte bayerische Landespolizei zu treffen. Derartige strukturelle Maßnahmen im Sinn eines Gesamtkonzepts bedingen letztlich nur mittelbar eine Beförderung des jeweiligen Stelleninhabers, sind aber nur Reflex und anders als im Verfahren 3 CE 11.1690 nicht Zielrichtung der Stellenanhebung. Damit liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor.

b. Soweit der Antragsteller behauptet, er nehme die Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens wahr, folgt daraus kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (vgl. Art. 20 Abs. 1 BayBesG), so dass es auf die Richtigkeit des Vortrags nicht ankommt. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigten, ohne das sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - ZBR 1985, 195 - juris Rn. 15).

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung war unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festzusetzen. Das streitbefangene Verfahren betrifft nicht die Verleihung eines anderen Amtes (vgl. zur Festsetzung des Regelstreitwerts: BayVGH, B.v. 16.12.2011 - 3 CE 11.2035 - juris). In Verfahren wegen Dienstpostenbesetzungen setzt der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe fest (vgl. B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich um die vom Antragsgegner unter dem 11. Juni 2014 ausgeschriebene Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft K. (...).

Der 19... geborene Antragsteller steht als Vizepräsident des Landgerichts M. (Besoldungsgruppe R2 + AZ) im Dienst des Antragsgegners. Aus Anlass einer Bewerbung des Antragstellers um die Stelle des Präsidenten des Landgerichts M. erstellte der Präsident des Landgerichts M. am 20. Februar 2013 eine dienstliche Beurteilung des Antragstellers. Diese umfasst den Zeitraum vom 25. Oktober 2003 bis 20. Februar 2013 und schließt mit dem Gesamturteil „14 Punkte“.

Seine Bewerbung vom 26. Juni 2014 legte der Präsident des Landgerichts M. mit Schreiben vom 27. Juni 2014 dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit der einleitenden Bemerkung vor, „zunächst“ nehme er auf die Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 Bezug. Der Antragsteller habe nach der Ende August 2013 eingetretenen schweren Erkrankung des Vorsitzenden der 1. und 2. Kammer für Handelssachen zupackend in den Kammern für Handelssachen längerfristig anhängige Verfahren übernommen und zügig sachgerechten Erledigungen zugeführt. Desgleichen habe er ohne Scheu und ohne Hinweis auf seine anderweitige Belastung in der Zeit (1.6. bis 15.9.2013), in der der Vorsitz der 3. Strafkammer des Landgerichts unbesetzt gewesen sei, problemlos Verhandlungen der 3. Strafkammer geführt und Entscheidungen ohne jede Beanstandung getroffen. Seine Eignung zur Leitung einer Behörde habe der Antragsteller nicht nur dadurch bewiesen, dass er das Landgericht im Juni 2013, als die Stelle des Präsidenten nicht besetzt und in Zeiten, in denen der Präsident zu vertreten gewesen sei, einwandfrei, selbstständig und loyal geleitet habe. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Antragsteller sein hohes Leistungsniveau nach der Zwischenbeurteilung vom 20. Februar 2013 in allen von ihm betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe.

Der 19... geborene Beigeladene ist ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts (Besoldungsgruppe R2 + AZ) bei der Staatsanwaltschaft K. (...). Der Beigeladene wurde anlässlich seiner Bewerbung um die verfahrensgegenständliche Stelle vom Generalstaatsanwalt in M. am 28. Juli 2014 dienstlich beurteilt. Die Beurteilung umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 28. Juli 2014 und schließt mit dem Gesamturteil „14 Punkte“.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 schlug der Generalstaatsanwalt in M. dem Bayerischen Staatsministerium für Justiz vor, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Er weise ebenso wie der Antragsteller eine aktuelle Beurteilung von 14 Punkten auf. Dennoch sei dem Beigeladenen klar der Vorrang einzuräumen. Begründet wurde die Auswahlentscheidung u. a. damit, dass der Beigeladene über ein besonderes Maß an Führungs- und Sozialkompetenz verfüge. Besonders eindrucksvoll habe er seine Fähigkeit, mit außergewöhnlichen Belastungssituationen umzugehen, in jüngster Zeit während der Erkrankungsphase des bisherigen Behördenleiters und nach dessen plötzlichen Tod unter Beweis gestellt. In vorbildlicher Weise habe er allen Behördenangehörigen den nötigen Halt und die erforderliche Sicherheit vermittelt.

Im Rahmen einer Personalbesprechung am 6. August 2014 wählte der Staatsminister Prof. Dr. B. unter Einbeziehung des Besetzungsberichts, der Personalakten und der dienstlichen Beurteilungen nach einer Sacherörterung den Beigeladenen als den bestgeeignetsten Bewerber aus.

Unter Bezugnahme auf den Besetzungsvorschlag vom 29. Juli 2014 bat der Staatsminister mit Schreiben vom 6. August 2014 den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat um Stellungnahme zur Eignung des Beigeladenen. Nach Zustimmung teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. September 2014 mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2014 beantragte der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft K. (...) - Besoldungsgruppe R4 - mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber zu besetzen, eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Die Auswahlentscheidung sei nicht auf der Grundlage einer hinreichend aktuellen Beurteilung getroffen worden, da sich beim Antragsteller seit der Erstellung der Beurteilung bis zur Besetzungsentscheidung Hinweise für eine Leistungssteigerung ergeben hätten. Im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 werde ausgeführt, dass er sein hohes Leistungsniveau in der Zwischenbeurteilung vom 20. Februar 2013 in allen von ihn betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe. Vor diesem Hintergrund hätte die Beurteilung vom 20. Februar 2013 nicht ohne weiteres der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen, sondern es hätte eine aktuelle Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als in die Anlassbeurteilung des Beigeladenen mehrere Umstände eingeflossen seien, die erst kurz vor Erstellung der Bewerbung gelegen hätten. So werde dort etwa positiv die Umsetzung der Neuordnung des Gerichtswesens erwähnt, das Verhalten während der Krankheit und nach dem Tod des früheren Behördenleiters oder auch ein Leitfaden zur Verfolgung von Unterhaltspflichtverletzungen, der erst vor wenigen Tagen auf den neuesten Stand gebracht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass die vom Präsidenten des Landgerichts M. attestierte Leistungssteigerung im Rahmen einer aktuellen Anlassbeurteilung zu einem höheren Gesamturteil geführt hätte.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Beim Antragsteller seien im Zeitraum von der Erstellung seiner außerordentlichen Beurteilung bis zur Erstellung der Anlassbeurteilung des Beigeladenen keine Veränderungen von relevanten Beurteilungsumständen erkennbar. Er habe in diesem Zeitraum weiterhin das Amt des Vizepräsidenten des Landgerichts ausgeübt. Auch hätte sich weder der Zuschnitt seiner Aufgaben noch der Umfang signifikant geändert. Zwar werde dem Antragsteller in dem Vorlageschreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 verbal bescheinigt, dass er sein hohes Leistungsniveau in der Zeit nach der Beurteilung vom 20. Februar 2013 in allen von ihm betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Präsident des Landgerichts M. als Beurteiler angenommen habe, das vergebene Gesamturteil von 14 Punkten bringe das Leistungsvermögen des Antragstellers nicht mehr zutreffend zum Ausdruck. Diese Sichtweise finde im Schreiben vom 27. Juni 2014, in dem von einer Notwendigkeit der Anpassung des Gesamturteils nicht die Rede sei, keine ausreichende Stütze. Vielmehr gelte insoweit die erfolgte Bezugnahme auf die außerordentliche Beurteilung vom 20. Februar 2013. Der Beurteiler habe damit konkludent zu erkennen gegeben, dass sich die vom Antragsteller gezeigte Leistungssteigerung noch im Rahmen des in dieser Beurteilung vom 20. Februar 2013 vergebenen Gesamturteils von 14 Punkten bewege und dessen Änderung gerade nicht veranlasst sei.

Die Auswahlentscheidung sei auch ausreichend dokumentiert. Zwar seien die Auswahlerwägungen in dem Personalauswahlgespräch vom 6. August 2014 nicht schriftlich niedergelegt. Jedoch ergäben sich die maßgeblichen Auswahlerwägungen aus dem Besetzungsakt der Behörde. Im Schreiben des Bayerischen Staatsministers der Justiz vom 6. August 2014 an den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats werde ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag vom 29. Juli 2014 Bezug genommen. Er habe damit zu Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernehme und diese Begründung Grundlage der von ihm getroffenen Besetzungsentscheidung sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Er rügt im Wesentlichen, dass für den Antragsteller keine aktuelle Anlassbeurteilung eingeholt und dass der Auswahlentscheidung des Staatsministers dem Besetzungsvorgang nicht zu entnehmen sei.

Angesichts des Umstands, dass die Beurteilung des Beigeladenen durchaus maßgeblich von aktuellen Umständen geprägt sei, hätte auch für den Antragsteller eine weitere aktuelle Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen, um die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen herzustellen. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass der Antragsteller seit der Erstellung der Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 nach wie vor dasselbe Amt des Vizepräsidenten des Landgerichts M. ausübt und sich weder der Zuschnitt seiner Aufgaben, noch deren Umfang signifikant geändert hätten. Aus dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 sei vielmehr ersichtlich, dass der Antragsteller weitere Aufgaben übernommen habe, welche sich zwar ggf. noch im Rahmen der üblichen Dienstpflichten bewegten, dennoch bei der Beurteilung der Leistungen des Antragstellers zu berücksichtigen seien. Da der Dienstvorgesetze in seinem Schreiben festgehalten habe, dass der Antragsteller sein hohes Leistungsniveau in der Zeit nach der Beurteilung in allen von ihn betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe, hätte sich der Antragsgegner vergewissern müssen, ob der Leistungsstand 2013 noch aktuell sei. Es könne nicht Aufgabe des Beurteilers sein, von sich aus die Erstellung einer Anlassbeurteilung anzuregen, sondern es sei Sache des Auswahlentscheiders vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Ermittlungen aufzunehmen, wenn ihm Anhaltspunkte bekannt seien, die auf eine ggf. signifikante Leistungssteigerung eines Bewerbers hinwiesen. Derartige Anhaltspunkte lägen beim Antragsteller vor.

Der Antragsgegner hat beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt -ausgehend von den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese dergestalt eingehalten worden sind, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Bei einer wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 51/86 - BVerwGE 80, 123 ff.; BayVGH, B. v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 - BayVBl 2001, 214; B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris - st. Rspr.).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind, die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen (BayVGH, B. v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris).

1. Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris).

Aus der Rüge des Antragstellers, dass sich den Akten des Antragsgegners keine eigenen Auswahlerwägungen des Staatsministers entnehmen ließen, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht. Dem im Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerber obliegt im Eilverfahren die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten der Behörde niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Auch stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 20 bis 22).

Vorliegend sind die maßgeblichen Auswahlerwägungen im Besetzungsakt der Behörde ausreichend dokumentiert. Im Schreiben des Generalstaatsanwalts in M. vom 29. Juli 2014 werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt; es wird im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene als der geeignetere Bewerber erachtet wird. Der Staatsminister hat in seinem Schreiben vom 6. August 2014 an den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten, in dem er seine Absicht mitgeteilt hat, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwalts in M. vom 29. Juli 2014 Bezug genommen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernimmt und diese Begründung Grundlage der von ihr getroffenen Besetzungsentscheidung ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 29).

2. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung allein auf die aktuellen Anlassbeurteilungen abgestellt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem die vorausgegangenen dienstlichen Beurteilungen beider Bewerber bereits sehr lange zurückliegen (der Antragsteller wurde zuletzt 2003, der Beigeladene 2004 dienstlich beurteilt), ihre aktuelle Aussagekraft daher gering ist und im Hinblick auf den zu besetzenden, herausgehobenen Dienstposten der hier beschrittene Weg, nämlich eine Binnendifferenzierung vorzunehmen, eine sachgerechte Verfahrensweise ist (Art. 16 Abs. 2 LlbG i. V. m.. Art. 70 Abs. 7 LlbG).

2.1. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Beurteilungen beim Vergleich der Gesamturteile gleichwertig sind und sich dadurch kein Beurteilungsvorsprung einer der beiden Bewerber ergibt. Zwar wurde die Anlassbeurteilung für den Antragsteller vom 20. Februar 2013 im Hinblick auf seine Bewerbung für das Amt des Präsidenten des Landgerichts M. erstellt. Der Antragsgegner durfte diese Beurteilung gleichwohl zum Leistungsvergleich heranziehen, denn die Darstellung und Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bezog sich auf das Amt des Präsidenten eines Landgerichts und ist daher hinsichtlich des Anforderungsprofils auch für das hier streitbefangene und in den prinzipiellen Anforderungen vergleichbare Amt des Leitenden Oberstaatsanwalts verwertbar (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 31). Das hier maßgebliche Anforderungsprofil ist in Ziff. 3.2.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011, JMBl 2011, 74, Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte, festgelegt und gilt sowohl für die Leitung eines Gerichts als auch einer Staatsanwaltschaft. Beide Anlassbeurteilungen tragen diesem Anforderungsprofil Rechnung. Es umfasst die Fähigkeit, Mitarbeiter sachgerecht einzusetzen und zu beurteilen, kooperativ anzuleiten und zu fördern, ferner die Fähigkeit zur Integration sowie zum kompetenten Umgang mit Medien, die Bereitschaft und Fähigkeit zur Repräsentation in der Öffentlichkeit und zur Darstellung justizieller Belage sowie außerdem die Fähigkeit, technische und organisatorische Maßnahmen anzustoßen und umzusetzen und außerdem sachgerecht zu delegieren.

2.2 Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Anlassbeurteilung des Antragstellers hat ihre Aktualität weder aufgrund der in der Beurteilung des Beigeladenen genannten Umstände, die kurz vor der Erstellung lagen (z. B. Verhalten während der Krankheit und nach dem Tod des früheren Behördenleiters) noch durch die im Vorlageschreiben des Präsidenten des Landgerichts M. genannte Leistungssteigerung, verloren.

Allein der Umstand, dass in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen jüngste Ereignisse berücksichtigen werden konnten, rechtfertigt aus Gründen der Vergleichbarkeit keine erneute Anlassbeurteilung des Antragstellers. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn sich die Situation des Antragstellers seit seiner Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 relevant (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - juris Rn. 17) bzw. erheblich (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG) veränderte hätte. Entsprechende Anhaltspunkte liegen hierfür jedoch nicht vor.

Die im Vorlageschreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 genannte Leistungssteigerung stellt keine relevante Veränderung der Situation des Antragstellers dar. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Vorlageschreiben nicht abgeleitet werden kann, dass das vergebene Gesamturteil von 14 Punkten das Leistungsvermögen des Antragstellers nicht mehr zutreffend zum Ausdruck brächte, zumal der Dienstvorgesetzte nicht davon spricht, dass das Gesamturteil (nach oben) angepasst werden müsse. Mit der Bezugnahme auf die Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 hat der Beurteiler vielmehr konkludent zu erkennen gegeben, dass sich die vom Antragsteller gezeigte Leistungssteigerung noch im Rahmen des in dieser Beurteilung vorgegebenen Gesamturteils von 14 Punkten bewegt. Da keine Veränderungen im Aufgabenbereich und in den Tätigkeiten des Antragstellers eingetreten waren, waren die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen, wie übrigens auch für den Beigeladenen, unverändert. Konkrete Anhaltspunkte für Ermittlungen wegen erheblicher Veränderungen im Leistungsbild bestanden nicht, zumal sich aus dem Vorlageschreiben insoweit keine Erkenntnisse ergeben. Die Last der vom Antragsteller übernommenen Vertretungen ist verdienstvoll, rechtfertigt aber nicht den Schluss auf eine Leistungssteigerung, sondern betont nochmals seine Belastbarkeit, die jedoch bereits in der Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 (Bl. 3) Berücksichtigung gefunden hat. Erhebliche Anhaltspunkte für die vom Präsidenten des Landgerichts M. beschriebene Steigerung des hohen Leistungsniveaus finden sich im Schreiben nicht, die es notwendig erscheinen lassen, eine aktuelle Anlassbeurteilung einzuholen.

3. Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Sind mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Vor diesem Hintergrund durfte der Umstand, dass der Beigeladene langjährig mit der Vertretung des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft K. (...) betraut war und die zu beurteilenden Leistungen auch in diesem Amt erbracht hat, berücksichtigt werden (Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LlbG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (BayVGH, B. v. 19.12.2914 - § CE 14.2057 - juris Rn. 41).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

2

Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.

3

Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.

4

Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.

5

Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.

11

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).

12

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47 ).

13

2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f. ). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.

15

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).

16

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).

17

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).

18

Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:

19

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.

20

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

21

Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.

22

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

23

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

24

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.

25

Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).

26

3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.

27

Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).

28

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).

29

Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.

30

Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die 1972 geborene Klägerin steht als Steuerhauptsekretärin (BesGr A 8 BBesO) im Dienste des Saarlandes. Sie bewarb sich um die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes. Ihre Bewerbung wurde nicht berücksichtigt, weil sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Ein hiergegen gerichtetes Eilverfahren blieb ebenso erfolglos wie das anschließende Klageverfahren. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

2

Die durch Gesetz in die Saarländische Laufbahnverordnung eingefügte Mindestaltersregelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Lebensalter gehöre zu den für eine sachgerechte Personalplanung erheblichen Kriterien, dessen Berücksichtigung durch die Verfassung nicht ausgeschlossen werde und insbesondere auch mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sei. Auch mit den vorrangigen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stehe die Regelung im Einklang. Die Aufsteiger sollten im gehobenen Dienst Aufgaben mit Leitungsfunktionen wahrnehmen, die Führungsqualitäten erforderten. Hierfür sei die Annahme gerechtfertigt, dass Lebensältere im Sinne von "gestandenen" Männern und Frauen mit einer verfestigten Persönlichkeit eher als Vorgesetzte akzeptiert würden als Lebensjüngere. Insofern bewege sich der Gesetzgeber durch die Festlegung eines Mindestalters von 40 Jahren im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Zudem seien nur Regelaufsteiger - anders als Verwendungsaufsteiger - umfassend einsetzbar.

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie beantragt sinngemäß,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. September 2010 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. August 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. Dezember 2008 aufzuheben und festzustellen, dass ihre Nichtberücksichtigung bei den unter dem 18. Juli 2008 ausgeschriebenen Stellen wegen Nichterreichens der Altersgrenze rechtswidrig war.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 191 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Beklagte war nicht berechtigt, die Bewerbung der Klägerin um die Zulassung zur Ausbildung für den Verwendungsaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO -) in der seinerzeit maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 2008 (ABl S. 1062) wegen ihres zu geringen Alters abzulehnen. Das dort als Voraussetzung für den Laufbahnwechsel verlangte Mindestalter von 40 Jahren verstößt ebenso wie die in § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO geforderte Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von zwölf Jahren gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Dies hat die Teilnichtigkeit des § 28b SLVO zur Folge.

6

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, über die Bewerbung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst erneut zu entscheiden, hat sich mit dem Beginn der späteren praxisbegleitenden Aufstiegsausbildung erledigt (vgl. Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 <144 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 jeweils Rn. 19). Die Klägerin war deshalb bereits in den Vorinstanzen auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen.

7

Die Klägerin hat - obwohl sie mittlerweile das 40. Lebensjahr überschritten hat - weiterhin ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. An das Fortsetzungsfeststellungsinteresse sind insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 jeweils Rn. 12). Es folgt hier bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, deren Verfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist, geltend macht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG; zu § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG vgl. auch Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1).

8

2. Bei der 2008 nur für Steuerbeamte eingeführten Aufstiegsmöglichkeit nach § 28b SLVO handelt es sich um einen Verwendungsaufstieg für Beamte des mittleren Dienstes (mittlerweile abgelöst durch § 29 der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 27. September 2011, ABl S. 312). Diese können gemäß § 28b Abs. 1 SLVO zur Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung zugelassen werden, wenn sie - wie von der Norm in sieben mit Spiegelstrichen aufgelisteten Kriterien gefordert wird - an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet erscheinen, mindestens das zweite Beförderungsamt inne haben, über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügen und in einer sechsmonatigen praxisbegleitenden Aufstiegsausbildung mit abschließender Prüfung die Befähigung zum gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung nachgewiesen haben. Außerdem ist Voraussetzung, dass sie das 40. Lebensjahr vollendet haben und eine Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von zwölf Jahren nachweisen können. Den Beamten konnten anschließend Ämter bis zur BesGr A 12 BBesO verliehen werden (§ 28b Abs. 2 SLVO).

9

a) Zwar ist § 286 SLVO durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2008 (ABl S. 1062) und damit durch ein formelles Gesetz, das eine "Entsteinerungsklausel" nicht enthält, in die Saarländische Laufbahnverordnung eingefügt worden. Gleichwohl handelt es sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts um Verordnungsrecht und nicht etwa um Gesetzesrecht, sodass die Feststellung eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht vom Senat selbst getroffen werden kann (Art. 100 GG).

10

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 <240>) kommt einer Entsteinerungsklausel nur klarstellende Bedeutung zu. Aus Gründen der Normenwahrheit und damit der Rechtssicherheit handelt es sich auch bei den im Verfahren förmlicher Gesetzgebung in eine Verordnung eingefügten Teilen um Recht im Range einer Verordnung. Die Ermächtigung der Exekutive, den betreffenden Gegenstand selbst zu regeln, wird durch den Gesetzgeber nicht aufgehoben oder ausgesetzt. Es bedarf deshalb weder einer Herabstufung der durch eine Änderung eingefügten Verordnungsteile noch einer besonderen, weiteren Ermächtigung der Exekutive, diese Teile erneut zu ändern.

11

§ 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO verstößt nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Nach diesem Verfassungsgrundsatz, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen System des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 80 Abs. 1 GG) ergibt, sind die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Regelungsbereichen durch Parlamentsgesetz zu treffen. Dies gilt aufgrund des Homogenitätsgebots gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Landesgesetzgebung, für die Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 <266> und Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <84 ff.>; vgl. zum Ganzen: Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94, jeweils Rn. 10 m.w.N.).

12

Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch bei der Einfügung von Altersgrenzen und sonstigen Wartezeiten für die Zulassung zu einem Verwendungsaufstieg in eine höhere Laufbahn. Ebenso wie bei der Einstellung in die Beamtenlaufbahn (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145> = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6 jeweils LS 1 und Rn. 9) schränken Altersgrenzen und Wartezeiten auch bei einem Laufbahnwechsel den Leistungsgrundsatz ein, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird.

13

Die Einfügung einer Mindestaltersgrenze in § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO und einer Mindestdienstzeit von zwölf Jahren in der Finanzverwaltung in § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO genügen dem Gesetzesvorbehalt, obwohl es sich um Verordnungsrecht handelt. Denn der Gesetzgeber selbst hat für den Inhalt der Vorschrift die volle Verantwortung übernommen. § 28b SLVO wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2008 mit Wirkung vom 1. April 2008, und damit durch formelles Gesetzesrecht, in die Saarländische Laufbahnverordnung eingefügt.

14

Auch sind die Voraussetzungen erfüllt, die sich aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) für den Erlass von Verordnungsrecht durch den Gesetzgeber ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 a.a.O. S. 238 f.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. Rn. 16 ff.).

15

Zum einen besteht der erforderliche sachliche Zusammenhang mit weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen. Hierfür genügt es, wenn der Gesetzgeber im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs Verordnungsrecht schafft; er darf dies nur nicht unabhängig von sonstigen gesetzgeberischen Maßnahmen tun (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 a.a.O.). Die Artikel des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2008 dienten der Anpassung verschiedener dienstrechtlicher Vorschriften an zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen.

16

Zum anderen beruhen die Einfügung einer Mindestaltersgrenze und einer Mindestdienstzeit in § 28b Abs. 1 SLVO auf einer formellen gesetzlichen Grundlage, nämlich auf § 20 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (ABl 1997 S. 301). Danach erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe näher bestimmter Grundsätze. Die Verordnungsermächtigung muss die Befugnis zur Regelung von Altersgrenzen oder sonstigen Wartezeitregelungen nicht ausdrücklich erwähnen, weil eine Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten den Verordnungsgeber zum Erlass derjenigen Vorschriften befugt, durch die herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet wird. Hierzu gehören auch Altersgrenzen und sonstige Wartezeitregelungen (zum Ganzen: Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 11).

17

b) Die Einfügung von Wartezeitregelungen, wie hier eines Mindestalters und einer Mindestdienstzeit in § 28b Abs. 1 SLVO, muss sich am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Mit Wartezeitregelungen wird Bewerbern mit niedrigerem Lebensalter oder geringerer Dienstzeit der nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Zugang zum Beamtenverhältnis verwehrt (vgl. Urteil vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 13 und 16).

18

Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung von einem Laufbahnaufstieg ist. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Jedoch sind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d.h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt er die normativen Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos (vgl. zur Besetzung von Beförderungsdienstposten, deren Innehabung Voraussetzung für eine spätere Beförderung ist: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 <113>, stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - IÖD 2012, 2 juris Rn. 11 f.; zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, juris Rn. 11 f.; sowie zur Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, das laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Verleihung des späteren Eingangsamtes ist: Urteile vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 16 und zuletzt vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - NVwZ 2012, 880 <881>, zum Abdruck in BVerwGE vorgesehen).

19

Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sie ihrerseits Verfassungsrang haben oder aber sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 25. Februar 2010 a.a.O. jeweils Rn. 14, vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 9 m.w.N. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17).

20

Der Begriff der fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der Befähigung werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften. Nur solche Merkmale weisen den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn (stRspr, vgl. Urteil vom 28. Oktober 2004 a.a.O. S. 150 f.).

21

§ 28b Abs. 1 SLVO nennt neben dem Mindestalter und der Mindestdienstzeit Kriterien, die für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung eine unmittelbar leistungsbezogene Auswahl im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen, indem der Bewerber mindestens das zweite Beförderungsamt innehaben (4. Spiegelstrich) sowie über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügen (5. Spiegelstrich) muss; der so (vor)eingeschränkte Bewerberkreis wird einem Leistungsvergleich (Auswahlverfahren, 1. Spiegelstrich) unterzogen.

22

Die daneben aufgestellten Voraussetzungen eines Mindestalters von 40 Jahren und einer Mindestdienstzeit von zwölf Jahren gehören hingegen nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für einen Laufbahnwechsel gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden können. Diese Voraussetzungen ermöglichen keine Rückschlüsse auf die Eignung als Verwendungsaufsteiger. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter - und erst recht nicht von einem höheren Lebensalter - auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann (stRspr, vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. S. 151 m.w.N. und vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 9).

23

An das Lebens- oder Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen sind aber nur dann mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers in der bisherigen Laufbahn festgestellt werden soll. Dies setzt zugleich dem zeitlichen Umfang solcher Regelungen Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose der Bewährung in einem höheren Amt bzw. einer höheren Laufbahn zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (so für die Laufbahn des mittleren Dienstes: Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 18 und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - juris Rn. 35). Hieran gemessen ist die in § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO vorausgesetzte Mindestdienstzeit von zwölf Jahren deutlich zu lang. Ihr kann ebenso wie dem Mindestalter neben den weiteren Kriterien des § 28b Abs. 1 SLVO keine Bedeutung für eine Bewährungsfeststellung zukommen.

24

Die Annahme des Berufungsgerichts, das Mindestalter sei gerechtfertigt, weil "gestandene Männer und Frauen mit Führungsqualitäten" gesucht worden seien, ist nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Zum einen werden aus dem Zuschnitt bestimmter Dienstposten Anforderungen an den Zugang zum Statusamt hergeleitet, obwohl das höhere Statusamt nach dem Laufbahnprinzip grundsätzlich dazu befähigt, jeden Dienstposten wahrzunehmen, der diesem höheren Amt zugeordnet ist. Zum anderen ist ein Schluss von einem höheren Lebensalter auf eine Vorgesetzteneignung nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn in den dienstlichen Beurteilungen von Beamten des mittleren Finanzdienstes keine Aussagen über die Vorgesetzteneignung getroffen sein sollten. Das Amt des Steuerinspektors kann bei anderer Ausbildung - ggf. auch bei einem Aufstieg nach § 28 SLVO - von anderen Bewerbern in der Regel deutlich vor Vollendung des 40. Lebensjahres erreicht werden. Der Umstand, dass die Aufsteiger Vorgesetzte ehemals gleichrangiger Beamter werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist auch bei Beförderungen nach dem Leistungsgrundsatz vielfach der Fall.

25

Auch das vom Berufungsgericht angeführte Argument, dass die Mindestaltersgrenze sich in die bestehenden Aufstiegsmöglichkeiten konsequent einfüge, vermag diese Regelung nicht im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG zu rechtfertigen. Aus der Kohärenz von Verordnungsregelungen lässt sich nicht auf deren Verfassungsmäßigkeit schließen. Dies gilt erst recht, wenn die anderen - hier nicht zu beurteilenden - Vorschriften ebenso Zweifeln an ihrer Verfassungsmäßigkeit unterliegen, weil sie ebenfalls Altersgrenzen enthalten.

26

Die Mindestaltersgrenze lässt sich auch nicht mit dem weiteren Argument des Berufungsgerichts rechtfertigen, jüngere und leistungsstarke Steuerbeamte des mittleren Dienstes bis zu einem bestimmten Alter auf die Möglichkeit des Regelaufstiegs zu beschränken, da Verwendungsaufsteiger nicht umfassend einsetzbar seien. Diese Argumentation steht nicht nur im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG, sondern auch zur Gesetzesbegründung. Danach wurde § 28b SLVO gerade eingefügt, um möglichst schnell Verwendungsaufsteiger zur Leitung der neuen Großbezirke zu erhalten (vgl. LTDrucks 13/1890 S. 2). Im Übrigen enthält die Neufassung der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (ABl S. 312) nicht mehr die früher in § 28b Abs. 2 SLVO enthaltene Einschränkung, dass den Verwendungsaufsteigern nur Ämter bis zur BesGr A 12 BBesO verliehen werden dürfen (vgl. § 29 Abs. 3 in der Neufassung).

27

c) Die Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze in § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO führt nicht dazu, dass die Vorschrift insgesamt nichtig wäre und es deshalb an einer Grundlage für eine Zulassung der Klägerin zu einem Aufstiegslehrgang fehlte.

28

Trotz der Nichtigkeit der Altersgrenzenregelung des § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO sind die verbleibenden Regelungen des § 28 Abs. 1 SLVO rechtswirksam, weil sie in ihrer Gesamtheit ein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellen, der Verordnungsgeber dieses Regelwerk ohne den nichtigen Teil erlassen hätte und er schließlich das verbleibende Regelwerk auch ohne den nichtigen Teil hätte erlassen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2010 - 2 BvF 1/09 - BVerfGE 127, 165 <223>). Zwar ist auch § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO mit höherrangigem Recht unvereinbar. Dies führt aber aus denselben Gründen ebenfalls nur zur Nichtigkeit auch dieser Voraussetzung.

29

Die Nichtigkeit der Altersregelung im dritten Spiegelstrich und der Mindestdienstzeit im siebten Spiegelstrich erfassen zwei von mehreren Zulassungsvoraussetzungen und damit abgrenzbare Teile des Regelwerks des § 28b SLVO. Entfallen diese beiden Anforderungen, so bleiben genügend Zulassungskriterien in § 28b SLVO für eine sinnvolle und zuverlässige Auswahlentscheidung erhalten. Angesichts des starken Interesses des Beklagten an einer vereinfachten Aufstiegsmöglichkeit für Steuerbeamte des mittleren Dienstes (vgl. LTDrucks 13/1890 S. 2) ist nicht anzunehmen, dass auf diese Möglichkeit insgesamt verzichtet worden wäre, nur weil ein pauschaler Schluss vom Lebensalter auf die persönliche Eignung als Vorgesetzter nicht möglich ist und auch bereits deutlich vor Ableistung der Mindestdienstzeit von zwölf Jahren eine gesicherte Prognose für die Bewährung in der Laufbahn des gehobenen Dienstes möglich ist.

30

d) Aufgrund des Verstoßes der Mindestaltersregelung gegen Art. 33 Abs. 2 GG kommt es nicht mehr darauf an, ob diese Regelung mit den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Einklang steht.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2015 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE (sog. TAUVE-Test) zum nächstmöglichen Termin zuzulassen, bis über sein Zulassungsbegehren bestandskräftig entschieden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1977 geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptmeister (BesGr A 9) im Dienst des Antragsgegners. Er erhielt in seiner periodischen dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte und in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 70 Punkte, wobei ihm die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde.

Der Antragsteller bewarb sich erfolglos um die Teilnahme an der Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS für die Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (sog. TAUVE-Test) vom 18. bis 20. März 2015 laut IMS vom 18. September 2014 (Az.: IC3-0604.3-115).

Die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung richtet sich laut Nr. 2 des IMS vom 18. Februar 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) nach den Kriterien in Ziffer 2 der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS (Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 Az.: IC3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung (Auswahl-RL). Gemäß Ziffer 2.1 Auswahl-RL werden die nach Ziffer 1 dieser Richtlinie erfassten Bewerberinnen und Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand folgender Kriterien gereiht, wobei auf das jeweils nächstfolgende Kriterium nur im Falle eines Gleichstandes zurückgegriffen werden darf:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden.

c) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der 2. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

d) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX).

e) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der 2. QE seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Die Berechnung des unter Buchstaben c) aufgeführten Kriteriums erfolgt auf drei Dezimalstellen, eine Rundung anhand der vierten Dezimalstelle unterbleibt.

Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das die Bewerberin bzw. der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums innehat (Ziffer 2.2 Auswahl-RL). Das Staatsministerium entscheidet ausgehend von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze, welche Kriterien in den jeweiligen Besoldungsgruppen mindestens erfüllt sein müssen, um am weiteren Verfahren (Vorprüfung) teilnehmen zu können (Ziffer 2.3 Satz 2 Auswahl-RL). Die prozentuale Verteilung der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze auf die Besoldungsgruppen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat (Ziffer 2.3 Satz 2 Auswahl-RL).

Laut Nr. 1 des IMS vom 18. Februar 2015 gingen insgesamt 1.314 Bewerbungen (329 in BesGr A 8 und 985 in BesGr A 9) für das Auswahlverfahren um die für 2015 zur Verfügung stehenden 280 Qualifizierungsplätze ein, die zum maßgeblichen Stichtag 1. September 2015 voraussichtlich die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen werden. Die 280 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze wurden entsprechend der jeweiligen Bewerberzahl zu 75% (210 Plätze) der BesGr A 9 und zu 25% (70 Plätze) der BesGr A 8 zugeteilt.

Nach Nr. 2 des IMS vom 18. Februar 2015 können an der Vorprüfung teilnehmen.

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 oder bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 71 und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,227 vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 oder bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 70 und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,282 vorzuweisen haben.

Ferner nehmen drei Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz sowie zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel ... an der Vorprüfung teil.

Zur Vorprüfung werden mehr Bewerberinnen und Bewerber eingeladen, als im September 2015 und März 2016 insgesamt Studienplätze zur Verfügung stehen (Nr. 6 des IMS vom 18. Februar 2015); konkret wurden die Bewerber von Platz 1 bis 289 in der Rangliste A 9 sowie von Platz 1 bis 78 in der Rangliste A 8 zugelassen.

Der Antragsteller belegt in der nach den genannten Kriterien erstellten Rangliste in BesGr A 9 Platz 328 unter 982 Bewerbern; sein Platzziffernquotient beträgt 0,707.

Am 16. März 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller am nächsten Termin zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung teilnehmen zu lassen.

Mit Beschluss vom 17. März 2015, dem Antragsteller zugestellt am 30. März 2015, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe wird verwiesen.

Mit der hiergegen am 7. April 2015 eingelegten und am 29. April 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Auswahl für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung habe allein nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen. Um die Zulassung zum Auswahlverfahren 2015 würden Bewerber der BesGr A 8 und A 9 konkurrieren, wobei die festgesetzten Grenzkriterien für beide Gruppen nahezu identisch seien. Nur bei Bewerbern, die jeweils ein Gesamturteil von 14 Punkten in der aktuellen periodischen Beurteilung erhalten hätten, erfolge eine leichte Differenzierung. Es sei aber davon auszugehen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser sei als die im niedrigeren Statusamt. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass bei einer hohen Gesamtbewerberzahl und in Relation hierzu vergleichsweise geringen Zahl von Ausbildungsplätzen eine Zulassung von Beamten der BesGr A 8 andernfalls faktisch erheblich erschwert wäre. Es sei gerade Ausfluss des Leistungsprinzips, dass bei einem unmittelbaren Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern beider Gruppen nur besonders leistungsstarke Beamten der BesGr A 8 zum Zuge kommen könnten. Auch ein damit verbundener erheblicher personeller und zeitlicher Aufwand könne nicht zur Begründung dienen, auf einen Leistungsvergleich zu verzichten. Darüber hinaus sei es rechtsfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Zulassung zur Vorprüfung bei den im Gesamturteil mit 14 Punkten beurteilten Beamten der BesGr A 9, die bei den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen eine Summe von 70 aufweisen würden, von ihrem Platzziffernquotienten bei der Qualifizierungsprüfung für die 2. QE abhängig mache. Vielmehr sei nach umfassender inhaltlicher Auswertung der aktuellen Beurteilung zunächst die vorhergehende Beurteilung in den Blick zu nehmen. Deshalb gehe auch der Hinweis darauf, dass der Eilantrag auch aufgrund der hohen Rangstelle des Antragstellers innerhalb der BesGr A 9 keinen Erfolg hätte, fehl, da die Rangzahlbildung rechtsfehlerhaft sei.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss; auf den Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 5. Mai 2015 wird Bezug genommen. Der Antragsgegner sicherte zu, dem Antragsteller das Ablegen der Vorprüfung unverzüglich und rechtzeitig vor Studienbeginn im September 2015 in einem Nachholtermin zu ermöglichen, sollte in diesem Verfahren festgestellt werden, dass die Entscheidung, dem Antragsteller die Teilnahme an der Vorprüfung nicht zu gestatten, rechtswidrig war.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist weiterhin zulässig. Er hat sich insbesondere nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich der für die Durchführung des sog. TAUVE-Tests vorgesehene Zeitraum (18. bis 20. März 2015) verstrichen ist, da der Antragsteller die Vorprüfung nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS für die Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners noch bis zum Studienbeginn im September 2015 nachholen kann, sollte festgestellt werden, dass die Entscheidung, ihn nicht an der Vorprüfung teilnehmen zu lassen, rechtswidrig war. Der Antragsteller hat dem mit seinem Antrag, ihn am nächsten Vorprüfungstermin teilnehmen zu lassen, Rechnung getragen.

2. Aufgrund des Studienbeginns im September 2015 ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.

3. Die vorläufige Zulassung zur Vorprüfung nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS stellt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erlangt der Antragsteller eine lediglich vorläufige Rechtsposition, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Vorprüfung berechtigt, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet ist (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 7 CE 12.1268 - juris Rn. 16).

4. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zur Vorprüfung nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS zuzulassen, diesen in seinem Auswahlanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei insgesamt 289 für BesGr A 9 zur Verfügung stehenden Plätzen für die Vorprüfung Platz 328 von 982 Bewerbern innerhalb der Rangliste in BesGr A 9 belegt und nicht auszuschließen ist, dass er sich bei einer erneuten Auswahl gegenüber den ihm lediglich aufgrund des niedrigeren Platzziffernquotienten vorgehenden Mitbewerbern durchsetzen wird.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage von Art. 37, 67 und 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57 ff. der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), geregelt.

Nach Art. 37 Abs. 1 LlbG können Beamte und Beamtinnen, die in der 1. und 2. QE eingestiegen sind, sich für die Ämter ab der nächsthöheren QE desselben oder eines verwandten fachlichen Schwerpunkts qualifizieren, wenn sie im Rahmen der Ausbildung die entsprechende Qualifikationsprüfung bestanden haben. Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung setzt u. a. voraus, dass der Beamte oder die Beamtin in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurück liegen darf, eine positive Feststellung über die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung i. S. d. Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG), und dass er bzw. sie nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens nach Art. 37 Abs. 3 LlbG erkennen lässt, dass er oder sie den Anforderungen in der neuen QE gewachsen sein wird (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LlbG).

Neben den in Art. 37 LlbG normierten allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sowie den in § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS geregelten speziellen Anforderungen im Polizeivollzugsdienst, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, setzt die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nach § 57 Abs. 2 Satz 1 FachVPol/VS das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraus (sog. TAUVE-Test), wobei sich die Reihenfolge der Zulassung zur Vorprüfung nach einer Rangliste richtet (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachVPol/VS).

Für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung können über die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende zusätzliche Auswahlvoraussetzungen wie ein besonderes Zulassungsverfahren i. S. d. Art. 37 Abs. 3 LlbG aufgestellt werden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 150b). Dabei gebieten es allgemeine Bewertungsgrundsätze, dass das gewählte Verfahren generell auch objektiv geeignet sein muss, aussagekräftige Erkenntnisse für die anstehende Auswahlentscheidung beizutragen, was grundsätzlich der Fall ist, wenn - wie hier - bestimmte Kompetenzen, die für die angestrebte Verwendung von Bedeutung sind, in wissenschaftlich basierten Eignungsverfahren geprüft werden (vgl. zu Eignungstests im Rahmen des früheren Laufbahnaufstiegs BVerwG,, U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 23).

Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS (Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 Az.: IC3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung (Auswahl-RL) erfolgt.

Diese sehen in Ziffer 2.1 u. a. vor, dass die Zulassung der Bewerber zur Vorprüfung im Rahmen einer Reihung nach den dort im Einzelnen genannten Kriterien getrennt nach Besoldungsgruppen erfolgt. Demgemäß hat der Antragsgegner auch getrennte Ranglisten in BesGr A 8 und BesGr A 9 gebildet und diesen Kontingente (78 bzw. 289 Plätze) zugewiesen, wobei es möglich ist, dass der Antragsteller innerhalb der BesGr A 9 mit Platz 328 zum Zuge kommen kann.

4.1 Die Zulassung zur Vorprüfung getrennt nach BesGr A 8 und A 9 erscheint nicht offensichtlich sachwidrig und damit ermessensfehlerhaft.

Soweit der Dienstherr Stellen für Aufstiegs- bzw. Qualifizierungsbewerber vorsieht und dadurch die Möglichkeit eines Aufstiegs bzw. einer Qualifizierung schafft, steuert er schon den Zugang zum Aufstiegs- bzw. Qualifizierungsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Ihm ist diesbezüglich eine verwaltungsgerichtlich lediglich beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn bzw. QE wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg in die höhere Laufbahn bzw. QE besitzt bzw. erwarten lässt (vgl. zum früheren Laufbahnaufstieg BVerwG, U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20). Der personalpolitischen Einschätzung des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Subjektive Rechte der Beamten werden durch diese im Vorfeld der späteren Auswahlentscheidung über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getroffene Organisationsentscheidung nicht berührt (vgl. zum früheren Laufbahnaufstieg BVerwG, U. v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht - selbst wenn die Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt sind - deshalb kein Rechtsanspruch (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 37 LlbG Rn. 17). Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass über seine Zulassung zum Aufstiegs- oder Qualifizierungsverfahren rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich dabei darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. zum früheren Laufbahnaufstieg BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Vor diesem Hintergrund stellt es nicht per se eine sachfremde Erwägung dar, wenn der Antragsgegner sich im Rahmen seines Ermessens entschieden hat, neben einer (größeren) Anzahl von Beamten in BesGr A 9 auch einer (geringeren) Anzahl von Beamten in BesGr A 8 die Teilnahme an der Vorprüfung zu ermöglichen, indem er diesen ein eigenes Platzkontingent innerhalb einer eigenen Rangfolgeliste einräumt.

Der Antragsgegner durfte dabei zum einen berücksichtigen, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht davon abhängt, welches Amt innerhalb der jeweiligen QE der Beamte innehat und ob er bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächst höhere Statusamt erfüllt (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 37 LlbG Rn. 16). Dies hat zur Folge, dass innerhalb einer QE Beamte unterschiedlicher Statusämter an der Ausbildungsqualifizierung teilnehmen können und damit um die verfügbaren Ausbildungsplätze konkurrieren. Würde man dabei alle Bewerber ohne Rücksicht auf das jeweilige Statusamt innerhalb einer Rangfolgeliste nach Leistungsmerkmalen reihen, würden sich voraussichtlich nur wenige Bewerber im niedrigeren Statusamt gegenüber den Bewerbern im höheren Statusamt für eine Teilnahme qualifizieren können. Wie die vom Antragsgegner vorgelegte Übersicht über die Gesamturteile sämtlicher Bewerber in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung zeigt, erhielten nur 24 Bewerber aus BesGr A 8 das Gesamturteil 15 Punkte; demgegenüber wurden 426 Bewerber der BesGr A 9 im Gesamturteil mit 14 Punkten, 47 Bewerber mit 15 Punkten und drei Bewerber mit 16 Punkten bewertet. Bewerber in BesGr A 8 können insoweit auch nicht auf die Beförderungsmöglichkeit in ein Amt der BesGr A 9 verwiesen werden, da - wie ausgeführt - die Bewerbung um die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung nicht vom innegehabten Statusamt oder von einer Beförderungsmöglichkeit in das nächst höhere Statusamt abhängt.

Ein unmittelbarer Leistungsvergleich kann zudem grundsätzlich nur innerhalb einer Besoldungsgruppe vorgenommen werden (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Auch eine zu diesem Zweck erstellte Rangfolgeliste besitzt deshalb nur innerhalb derselben Besoldungsgruppe Aussagekraft (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2007 - 3 CE 07.2748 - juris Rn. 42). Daher erscheint es nicht sachwidrig, wenn der Antragsgegner auch Beamten in BesGr A 8 die Möglichkeit zur Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung eröffnet, indem er diese von vornherein nur miteinander innerhalb einer eigenen Rangfolgeliste in BesGr A 8 vergleicht.

Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung kann zum anderen vom erkannten dienstlichen Bedarf abhängig gemacht werden. Nach dem dienstlichen Bedarf richtet sich insbesondere, wie viele Beamte überhaupt zur Ausbildung für einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt zugelassen werden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 37 LlbG Rn. 17). Es wäre aber nicht sachgerecht, wenn eine Verwaltung ihren Bedarf für einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt nur mit Qualifizierungsbewerbern aus der höchsten Besoldungsgruppe der jeweiligen QE decken würde, obwohl dort auch geeignete Bewerber aus niedrigeren Besoldungsgruppen vorhanden sind.

Insoweit kann der Antragsgegner nicht nur auf das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen Dienst- und Altersstruktur im Bereich der Qualifizierungsbewerber verweisen, die für einen Aufstieg in höhere (Führungs-) Ämter in Betracht kommen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur Bewerber in BesGr A 9, die über die Eignungsfeststellung für die Ausbildungsqualifizierung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG verfügen, sondern auch Bewerber in BesGr A 8, denen die Eignung für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, sich in einem Leistungsvergleich als für die Ausbildungsqualifizierung geeignet gezeigt haben und deshalb auch Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung ihres Antrags auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entsprechend den hierzu erlassenen sowie praktizierten ermessensbindenden Richtlinien besitzen. Denn ebenso wie der Antragsgegner im Rahmen seines Organisationsermessens durch Ausweisung von entsprechenden (Beförderungs-) Planstellen Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen kann, kann er diesen eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung einräumen. Im Übrigen hätte auch Bewerbern in BesGr A 9 ebenso schon in BesGr A 8 bei Erfüllung der Voraussetzungen die Möglichkeit offen gestanden, sich um eine Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung bzw. am Laufbahnaufstieg zu bewerben.

Demgemäß werden die für 2015 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze prozentual nach Besoldungsgruppen entsprechend dem jeweiligen Anteil der Bewerber in den einzelnen Besoldungsgruppen verteilt (Ziffer 2.3 Satz 2 Auswahl-RL). Es erscheint nach dem Ausgeführten aber auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn auch die Plätze für die Vorprüfung nach den gleichen Grundsätzen verteilt werden.

4.2 Um sicherzustellen, dass notfalls alle 280 Studienplätze nur mit Bewerbern der BesGr A 9 besetzt werden können, hat der Antragsgegner statt - wie ursprünglich geplant - etwa 215 bis 220 Bewerber aus der BesGr A 9 auf jeden Fall 289 Bewerber aus BesGr A 9 zum sog. TAUVE-Test eingeladen. Angesichts von 289 zur Verfügung stehenden Plätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Vorprüfung aber zu Unrecht abgelehnt, weil dieser in der für ihn maßgeblichen BesGr A 9 nur deshalb Rangplatz 328 belegt, weil er wegen seines Platzziffernquotienten von 0,707 auf diesem Platz gereiht worden ist, ohne zunächst ggf. vorhandene frühere Beurteilungen zu vergleichen.

Erfüllen mehrere Beamte die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl unter den Bewerbern zu erfolgen, sofern nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. zum Verwendungs- bzw. Beförderungsaufstieg BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07- juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 150).

Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Aufstiegs ist; der Funktion des (früheren) Aufstiegs in eine höhere Laufbahn entspricht heute die Beförderung in ein Amt einer höheren QE. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn bzw. in eine höhere QE geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amts im statusrechtlichen Sinn. Jedoch sind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung bzw. an der Ausbildungsqualifizierung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Beamter aufsteigen bzw. befördert werden, d. h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn bzw. QE zugeordnet sind (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 a. a. O. Rn. 18). Daher muss das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung als leistungsbezogene Vorentscheidung ebenfalls dem Leistungsgrundsatz genügen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 149b). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2007 - 3 CE 07.2748 - juris Rn. 42).

Insoweit gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze, die auch für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind. Die Auswahlentscheidung kann nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 a. a. O. Rn. 19).

Die hierfür erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 21). Maßgeblich hierfür ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; das ist i.d.R. der Fall, wenn die Beurteilungen im selben Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er deshalb auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen Beurteilung mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 a. a. O.).

Der Antragsgegner hat demgemäß zunächst nach Ziffer 2.1 Buchst. a) Auswahl-RL auf das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung abgestellt, wobei die im selben Statusamt sowie im gleichen Beurteilungszeitraum erzielten Beurteilungen ohne weiteres miteinander vergleichbar sind. Er hat sodann bei den Bewerbern mit 14 Punkten im Gesamturteil nach Ziffer 2.1 Buchst. b) Auswahl-RL rechtsfehlerfrei weiter danach differenziert, welche Gesamtpunktzahl sie bei Addierung der in den Beurteilungen doppelt gewichteten fünf Einzelmerkmale erzielt haben.

Insoweit ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass sich der Antragsgegner auf die Auswertung dieser Einzelmerkmale beschränkt und die Beurteilungen nicht vollständig inhaltlich ausgeschöpft hat. Der Dienstherr kann aus Gründen der Praktikabilität die Binnendifferenzierung nicht auf sämtliche Einzelkriterien erstrecken, sondern nur von ihm als besonders bedeutsam erachtete einzelne Merkmale miteinbeziehen und die darin erzielten Bewertungen besonders berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 36). Damit hält sich der Antragsgegner im Rahmen der Vorgaben des Art. 16 Abs. 2 LlbG, wonach - sofern im Rahmen von Auswahlentscheidungen dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt - die Einzelkriterien gegenüberzustellen sind, wobei der Dienstherr einzelne Merkmale besonders gewichten kann. Auch Nr. 3.2 der hierfür maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien vom 8. April 2011 (AllMBl. S. 129) sieht dementsprechend die doppelte Gewichtung der vorliegend herangezogenen Einzelmerkmale für die Bildung des Gesamturteils vor.

Es erscheint unter Leistungsgesichtspunkten jedoch nicht sachgerecht, aufgrund von Ziffer 2.1 Buchst. c) Auswahl-RL bei einem nach innerer Ausschöpfung weiterhin bestehendem Beurteilungsgleichstand als drittem Kriterium auf den Quotienten aus der erzielten Platzziffer und der Anzahl der Gesamtteilnehmer an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der 2. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst bzw. der Laufbahnprüfung für den früheren mittleren Polizeivollzugsdienst abzustellen, ohne zunächst ggf. vorhandene frühere Beurteilungen miteinander zu vergleichen, da die Platzziffer - jedenfalls bei einer wie im Fall des Antragstellers länger zurückliegenden Qualifikations- oder Laufbahnprüfung - nicht mehr aussagkräftig ist.

Bei der Auswahlentscheidung sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung - wie ausgeführt - primär auf dienstliche Beurteilungen zu stützen; in erster Linie ist das die aktuellste Beurteilung. Zur abgerundeten Bewertung des Leistungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch die letzten Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem jetzt erreichten Leistungsstand der Bewerber, doch können sie bei einem Vergleich mehrerer Bewerber herangezogen werden, um Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.2010 - 1 WB 27/09 - juris Rn. 25).

Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn vorhergehende Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen können - vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern - erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen den Ausschlag geben.

Demgegenüber kommt der Platzziffer, die der Beamte bei der möglicherweise viele Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegenden Qualifikations- oder Laufbahnprüfung erzielt hat, keine eigenständige zusätzliche Bedeutung mehr zu. Ein gutes Prüfungsergebnis, das sich in den späteren periodischen Beurteilungen nicht in einem guten Gesamtprädikat widerspiegelt, ist somit für den unmittelbaren Leistungsvergleich bedeutungslos geworden. Die Platzziffer kann allenfalls Berücksichtigung finden, wenn es sich bei der aktuellsten Beurteilung erst um die erste oder die zweite dem Beamten erteilte periodische Beurteilung handelt (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.2006 - 3 CE 06.1402 - juris Rn. 30 sowie B. v. 28.8.2006 - 3 CE 06.1347 - juris Rn. 24).

Auch wenn ein Prüfungsergebnis den Leistungsstand aufgrund einer mehrjährigen Ausbildung wiedergibt und damit leistungsbezogen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus einer länger zurückliegenden Prüfung noch Rückschlüsse über die künftige praktische Bewährung in einer höheren QE ziehen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein gutes Prüfungsergebnis nicht zwangsläufig auch in einer entsprechenden Praxis widerspiegeln muss, wie sie von den Beurteilungen erfasst wird. So haben etwa die vorliegend in BesGr A 9 auf den vorderen Plätzen gereihten Bewerber zwar allesamt 16 bzw. 15 Punkte im Gesamturteil erhalten, jedoch z. T. auch höhere Platzziffernquotienten als der Antragsteller.

Dem steht nicht entgegen, dass nach Angaben des Antragsgegners das Ergebnis der zurückliegenden fünf Prüfungsjahrgänge an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (Oktober 2012 bis Oktober 2014) ergeben hat, dass 84% aller Beamten, die in der 3. QE das erste Fünftel der Platzziffern erreicht haben, auch in der 2. QE ein Ergebnis im ersten oder zweiten Fünftel erzielt haben. Denn auch das Abschneiden dieser Kandidaten in der Prüfung besagt nicht zwangsläufig etwas über deren praktische Bewährung, über die allein die dienstlichen Beurteilungen Auskunft geben können.

Auch die Tatsache, dass sich um die Zulassung zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nicht nur Beamte in BesGr A 9 bewerben, die schon über mehrere periodische Beurteilungen verfügen, sondern auch solche, die erst zum 1. Februar 2009 in die 2. QE eingetreten sind und somit noch keine im Rahmen des Auswahlverfahrens vergleichbaren Beurteilungen in BesGr A 9 vorweisen können, rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, von der vorrangigen Berücksichtigung vorhergehender dienstlicher Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung abzusehen, sofern diese vorliegen. Nur falls dies nicht der Fall ist und es sich bei der aktuellsten Beurteilung um die erste oder die zweite dem Bewerber erteilte periodische Beurteilung handelt, erscheint es gerechtfertigt, auf weitere Kriterien abzustellen. Die dadurch bedingte Differenzierung bei verschiedenen Bewerbern beruht auf sachlichen Gründen und beinhaltet keineswegs ein schematisches Abstellen auf frühere Beurteilungen.

Da dem Antragsteller auf Platz 328 somit 77 Bewerber in BesGr A 9 mit einem Gesamturteil von 14 Punkten sowie ebenfalls 70 Punkten bei den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen nur deshalb vorgehen, weil sie einen niedrigeren Platzziffernquotienten besitzen, ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren aufgrund seiner Vorbeurteilungen unter die 289 zugelassenen Bewerber kommen könnte. Der Antragsgegner wird deshalb einen entsprechenden erneuten Leistungsvergleich anzustellen haben.

5. Der Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben und die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens durch die Halbierung des Auffangwerts Rechnung zu tragen war (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Demgemäß war auch der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Tatbestand

1

Die 1972 geborene Klägerin steht als Steuerhauptsekretärin (BesGr A 8 BBesO) im Dienste des Saarlandes. Sie bewarb sich um die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes. Ihre Bewerbung wurde nicht berücksichtigt, weil sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Ein hiergegen gerichtetes Eilverfahren blieb ebenso erfolglos wie das anschließende Klageverfahren. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

2

Die durch Gesetz in die Saarländische Laufbahnverordnung eingefügte Mindestaltersregelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Lebensalter gehöre zu den für eine sachgerechte Personalplanung erheblichen Kriterien, dessen Berücksichtigung durch die Verfassung nicht ausgeschlossen werde und insbesondere auch mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sei. Auch mit den vorrangigen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stehe die Regelung im Einklang. Die Aufsteiger sollten im gehobenen Dienst Aufgaben mit Leitungsfunktionen wahrnehmen, die Führungsqualitäten erforderten. Hierfür sei die Annahme gerechtfertigt, dass Lebensältere im Sinne von "gestandenen" Männern und Frauen mit einer verfestigten Persönlichkeit eher als Vorgesetzte akzeptiert würden als Lebensjüngere. Insofern bewege sich der Gesetzgeber durch die Festlegung eines Mindestalters von 40 Jahren im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Zudem seien nur Regelaufsteiger - anders als Verwendungsaufsteiger - umfassend einsetzbar.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie beantragt sinngemäß,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. September 2010 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. August 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. Dezember 2008 aufzuheben und festzustellen, dass ihre Nichtberücksichtigung bei den unter dem 18. Juli 2008 ausgeschriebenen Stellen wegen Nichterreichens der Altersgrenze rechtswidrig war.

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Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 191 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Beklagte war nicht berechtigt, die Bewerbung der Klägerin um die Zulassung zur Ausbildung für den Verwendungsaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO -) in der seinerzeit maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 2008 (ABl S. 1062) wegen ihres zu geringen Alters abzulehnen. Das dort als Voraussetzung für den Laufbahnwechsel verlangte Mindestalter von 40 Jahren verstößt ebenso wie die in § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO geforderte Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von zwölf Jahren gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Dies hat die Teilnichtigkeit des § 28b SLVO zur Folge.

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1. Das ursprüngliche Klagebegehren, über die Bewerbung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst erneut zu entscheiden, hat sich mit dem Beginn der späteren praxisbegleitenden Aufstiegsausbildung erledigt (vgl. Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 <144 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 jeweils Rn. 19). Die Klägerin war deshalb bereits in den Vorinstanzen auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen.

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Die Klägerin hat - obwohl sie mittlerweile das 40. Lebensjahr überschritten hat - weiterhin ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. An das Fortsetzungsfeststellungsinteresse sind insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 jeweils Rn. 12). Es folgt hier bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, deren Verfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist, geltend macht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG; zu § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG vgl. auch Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1).

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2. Bei der 2008 nur für Steuerbeamte eingeführten Aufstiegsmöglichkeit nach § 28b SLVO handelt es sich um einen Verwendungsaufstieg für Beamte des mittleren Dienstes (mittlerweile abgelöst durch § 29 der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 27. September 2011, ABl S. 312). Diese können gemäß § 28b Abs. 1 SLVO zur Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung zugelassen werden, wenn sie - wie von der Norm in sieben mit Spiegelstrichen aufgelisteten Kriterien gefordert wird - an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet erscheinen, mindestens das zweite Beförderungsamt inne haben, über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügen und in einer sechsmonatigen praxisbegleitenden Aufstiegsausbildung mit abschließender Prüfung die Befähigung zum gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung nachgewiesen haben. Außerdem ist Voraussetzung, dass sie das 40. Lebensjahr vollendet haben und eine Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von zwölf Jahren nachweisen können. Den Beamten konnten anschließend Ämter bis zur BesGr A 12 BBesO verliehen werden (§ 28b Abs. 2 SLVO).

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a) Zwar ist § 286 SLVO durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2008 (ABl S. 1062) und damit durch ein formelles Gesetz, das eine "Entsteinerungsklausel" nicht enthält, in die Saarländische Laufbahnverordnung eingefügt worden. Gleichwohl handelt es sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts um Verordnungsrecht und nicht etwa um Gesetzesrecht, sodass die Feststellung eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht vom Senat selbst getroffen werden kann (Art. 100 GG).

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 <240>) kommt einer Entsteinerungsklausel nur klarstellende Bedeutung zu. Aus Gründen der Normenwahrheit und damit der Rechtssicherheit handelt es sich auch bei den im Verfahren förmlicher Gesetzgebung in eine Verordnung eingefügten Teilen um Recht im Range einer Verordnung. Die Ermächtigung der Exekutive, den betreffenden Gegenstand selbst zu regeln, wird durch den Gesetzgeber nicht aufgehoben oder ausgesetzt. Es bedarf deshalb weder einer Herabstufung der durch eine Änderung eingefügten Verordnungsteile noch einer besonderen, weiteren Ermächtigung der Exekutive, diese Teile erneut zu ändern.

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§ 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO verstößt nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Nach diesem Verfassungsgrundsatz, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen System des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 80 Abs. 1 GG) ergibt, sind die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Regelungsbereichen durch Parlamentsgesetz zu treffen. Dies gilt aufgrund des Homogenitätsgebots gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Landesgesetzgebung, für die Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 <266> und Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <84 ff.>; vgl. zum Ganzen: Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94, jeweils Rn. 10 m.w.N.).

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Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch bei der Einfügung von Altersgrenzen und sonstigen Wartezeiten für die Zulassung zu einem Verwendungsaufstieg in eine höhere Laufbahn. Ebenso wie bei der Einstellung in die Beamtenlaufbahn (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145> = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6 jeweils LS 1 und Rn. 9) schränken Altersgrenzen und Wartezeiten auch bei einem Laufbahnwechsel den Leistungsgrundsatz ein, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird.

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Die Einfügung einer Mindestaltersgrenze in § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO und einer Mindestdienstzeit von zwölf Jahren in der Finanzverwaltung in § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO genügen dem Gesetzesvorbehalt, obwohl es sich um Verordnungsrecht handelt. Denn der Gesetzgeber selbst hat für den Inhalt der Vorschrift die volle Verantwortung übernommen. § 28b SLVO wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2008 mit Wirkung vom 1. April 2008, und damit durch formelles Gesetzesrecht, in die Saarländische Laufbahnverordnung eingefügt.

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Auch sind die Voraussetzungen erfüllt, die sich aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) für den Erlass von Verordnungsrecht durch den Gesetzgeber ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 a.a.O. S. 238 f.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. Rn. 16 ff.).

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Zum einen besteht der erforderliche sachliche Zusammenhang mit weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen. Hierfür genügt es, wenn der Gesetzgeber im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs Verordnungsrecht schafft; er darf dies nur nicht unabhängig von sonstigen gesetzgeberischen Maßnahmen tun (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 a.a.O.). Die Artikel des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2008 dienten der Anpassung verschiedener dienstrechtlicher Vorschriften an zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen.

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Zum anderen beruhen die Einfügung einer Mindestaltersgrenze und einer Mindestdienstzeit in § 28b Abs. 1 SLVO auf einer formellen gesetzlichen Grundlage, nämlich auf § 20 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (ABl 1997 S. 301). Danach erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe näher bestimmter Grundsätze. Die Verordnungsermächtigung muss die Befugnis zur Regelung von Altersgrenzen oder sonstigen Wartezeitregelungen nicht ausdrücklich erwähnen, weil eine Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten den Verordnungsgeber zum Erlass derjenigen Vorschriften befugt, durch die herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet wird. Hierzu gehören auch Altersgrenzen und sonstige Wartezeitregelungen (zum Ganzen: Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 11).

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b) Die Einfügung von Wartezeitregelungen, wie hier eines Mindestalters und einer Mindestdienstzeit in § 28b Abs. 1 SLVO, muss sich am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Mit Wartezeitregelungen wird Bewerbern mit niedrigerem Lebensalter oder geringerer Dienstzeit der nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Zugang zum Beamtenverhältnis verwehrt (vgl. Urteil vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 13 und 16).

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Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung von einem Laufbahnaufstieg ist. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Jedoch sind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d.h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt er die normativen Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos (vgl. zur Besetzung von Beförderungsdienstposten, deren Innehabung Voraussetzung für eine spätere Beförderung ist: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 <113>, stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - IÖD 2012, 2 juris Rn. 11 f.; zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, juris Rn. 11 f.; sowie zur Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, das laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Verleihung des späteren Eingangsamtes ist: Urteile vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 16 und zuletzt vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - NVwZ 2012, 880 <881>, zum Abdruck in BVerwGE vorgesehen).

19

Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sie ihrerseits Verfassungsrang haben oder aber sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 25. Februar 2010 a.a.O. jeweils Rn. 14, vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 9 m.w.N. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17).

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Der Begriff der fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der Befähigung werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften. Nur solche Merkmale weisen den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn (stRspr, vgl. Urteil vom 28. Oktober 2004 a.a.O. S. 150 f.).

21

§ 28b Abs. 1 SLVO nennt neben dem Mindestalter und der Mindestdienstzeit Kriterien, die für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung eine unmittelbar leistungsbezogene Auswahl im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen, indem der Bewerber mindestens das zweite Beförderungsamt innehaben (4. Spiegelstrich) sowie über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügen (5. Spiegelstrich) muss; der so (vor)eingeschränkte Bewerberkreis wird einem Leistungsvergleich (Auswahlverfahren, 1. Spiegelstrich) unterzogen.

22

Die daneben aufgestellten Voraussetzungen eines Mindestalters von 40 Jahren und einer Mindestdienstzeit von zwölf Jahren gehören hingegen nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für einen Laufbahnwechsel gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden können. Diese Voraussetzungen ermöglichen keine Rückschlüsse auf die Eignung als Verwendungsaufsteiger. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter - und erst recht nicht von einem höheren Lebensalter - auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann (stRspr, vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. S. 151 m.w.N. und vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 9).

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An das Lebens- oder Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen sind aber nur dann mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers in der bisherigen Laufbahn festgestellt werden soll. Dies setzt zugleich dem zeitlichen Umfang solcher Regelungen Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose der Bewährung in einem höheren Amt bzw. einer höheren Laufbahn zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (so für die Laufbahn des mittleren Dienstes: Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 18 und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - juris Rn. 35). Hieran gemessen ist die in § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO vorausgesetzte Mindestdienstzeit von zwölf Jahren deutlich zu lang. Ihr kann ebenso wie dem Mindestalter neben den weiteren Kriterien des § 28b Abs. 1 SLVO keine Bedeutung für eine Bewährungsfeststellung zukommen.

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Die Annahme des Berufungsgerichts, das Mindestalter sei gerechtfertigt, weil "gestandene Männer und Frauen mit Führungsqualitäten" gesucht worden seien, ist nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Zum einen werden aus dem Zuschnitt bestimmter Dienstposten Anforderungen an den Zugang zum Statusamt hergeleitet, obwohl das höhere Statusamt nach dem Laufbahnprinzip grundsätzlich dazu befähigt, jeden Dienstposten wahrzunehmen, der diesem höheren Amt zugeordnet ist. Zum anderen ist ein Schluss von einem höheren Lebensalter auf eine Vorgesetzteneignung nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn in den dienstlichen Beurteilungen von Beamten des mittleren Finanzdienstes keine Aussagen über die Vorgesetzteneignung getroffen sein sollten. Das Amt des Steuerinspektors kann bei anderer Ausbildung - ggf. auch bei einem Aufstieg nach § 28 SLVO - von anderen Bewerbern in der Regel deutlich vor Vollendung des 40. Lebensjahres erreicht werden. Der Umstand, dass die Aufsteiger Vorgesetzte ehemals gleichrangiger Beamter werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist auch bei Beförderungen nach dem Leistungsgrundsatz vielfach der Fall.

25

Auch das vom Berufungsgericht angeführte Argument, dass die Mindestaltersgrenze sich in die bestehenden Aufstiegsmöglichkeiten konsequent einfüge, vermag diese Regelung nicht im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG zu rechtfertigen. Aus der Kohärenz von Verordnungsregelungen lässt sich nicht auf deren Verfassungsmäßigkeit schließen. Dies gilt erst recht, wenn die anderen - hier nicht zu beurteilenden - Vorschriften ebenso Zweifeln an ihrer Verfassungsmäßigkeit unterliegen, weil sie ebenfalls Altersgrenzen enthalten.

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Die Mindestaltersgrenze lässt sich auch nicht mit dem weiteren Argument des Berufungsgerichts rechtfertigen, jüngere und leistungsstarke Steuerbeamte des mittleren Dienstes bis zu einem bestimmten Alter auf die Möglichkeit des Regelaufstiegs zu beschränken, da Verwendungsaufsteiger nicht umfassend einsetzbar seien. Diese Argumentation steht nicht nur im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG, sondern auch zur Gesetzesbegründung. Danach wurde § 28b SLVO gerade eingefügt, um möglichst schnell Verwendungsaufsteiger zur Leitung der neuen Großbezirke zu erhalten (vgl. LTDrucks 13/1890 S. 2). Im Übrigen enthält die Neufassung der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (ABl S. 312) nicht mehr die früher in § 28b Abs. 2 SLVO enthaltene Einschränkung, dass den Verwendungsaufsteigern nur Ämter bis zur BesGr A 12 BBesO verliehen werden dürfen (vgl. § 29 Abs. 3 in der Neufassung).

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c) Die Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze in § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO führt nicht dazu, dass die Vorschrift insgesamt nichtig wäre und es deshalb an einer Grundlage für eine Zulassung der Klägerin zu einem Aufstiegslehrgang fehlte.

28

Trotz der Nichtigkeit der Altersgrenzenregelung des § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO sind die verbleibenden Regelungen des § 28 Abs. 1 SLVO rechtswirksam, weil sie in ihrer Gesamtheit ein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellen, der Verordnungsgeber dieses Regelwerk ohne den nichtigen Teil erlassen hätte und er schließlich das verbleibende Regelwerk auch ohne den nichtigen Teil hätte erlassen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2010 - 2 BvF 1/09 - BVerfGE 127, 165 <223>). Zwar ist auch § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO mit höherrangigem Recht unvereinbar. Dies führt aber aus denselben Gründen ebenfalls nur zur Nichtigkeit auch dieser Voraussetzung.

29

Die Nichtigkeit der Altersregelung im dritten Spiegelstrich und der Mindestdienstzeit im siebten Spiegelstrich erfassen zwei von mehreren Zulassungsvoraussetzungen und damit abgrenzbare Teile des Regelwerks des § 28b SLVO. Entfallen diese beiden Anforderungen, so bleiben genügend Zulassungskriterien in § 28b SLVO für eine sinnvolle und zuverlässige Auswahlentscheidung erhalten. Angesichts des starken Interesses des Beklagten an einer vereinfachten Aufstiegsmöglichkeit für Steuerbeamte des mittleren Dienstes (vgl. LTDrucks 13/1890 S. 2) ist nicht anzunehmen, dass auf diese Möglichkeit insgesamt verzichtet worden wäre, nur weil ein pauschaler Schluss vom Lebensalter auf die persönliche Eignung als Vorgesetzter nicht möglich ist und auch bereits deutlich vor Ableistung der Mindestdienstzeit von zwölf Jahren eine gesicherte Prognose für die Bewährung in der Laufbahn des gehobenen Dienstes möglich ist.

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d) Aufgrund des Verstoßes der Mindestaltersregelung gegen Art. 33 Abs. 2 GG kommt es nicht mehr darauf an, ob diese Regelung mit den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Einklang steht.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2015 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE (sog. TAUVE-Test) zum nächstmöglichen Termin zuzulassen, bis über sein Zulassungsbegehren bestandskräftig entschieden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1977 geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptmeister (BesGr A 9) im Dienst des Antragsgegners. Er erhielt in seiner periodischen dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte und in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 70 Punkte, wobei ihm die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde.

Der Antragsteller bewarb sich erfolglos um die Teilnahme an der Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS für die Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (sog. TAUVE-Test) vom 18. bis 20. März 2015 laut IMS vom 18. September 2014 (Az.: IC3-0604.3-115).

Die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung richtet sich laut Nr. 2 des IMS vom 18. Februar 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) nach den Kriterien in Ziffer 2 der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS (Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 Az.: IC3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung (Auswahl-RL). Gemäß Ziffer 2.1 Auswahl-RL werden die nach Ziffer 1 dieser Richtlinie erfassten Bewerberinnen und Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand folgender Kriterien gereiht, wobei auf das jeweils nächstfolgende Kriterium nur im Falle eines Gleichstandes zurückgegriffen werden darf:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden.

c) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der 2. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

d) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX).

e) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der 2. QE seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Die Berechnung des unter Buchstaben c) aufgeführten Kriteriums erfolgt auf drei Dezimalstellen, eine Rundung anhand der vierten Dezimalstelle unterbleibt.

Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das die Bewerberin bzw. der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums innehat (Ziffer 2.2 Auswahl-RL). Das Staatsministerium entscheidet ausgehend von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze, welche Kriterien in den jeweiligen Besoldungsgruppen mindestens erfüllt sein müssen, um am weiteren Verfahren (Vorprüfung) teilnehmen zu können (Ziffer 2.3 Satz 2 Auswahl-RL). Die prozentuale Verteilung der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze auf die Besoldungsgruppen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat (Ziffer 2.3 Satz 2 Auswahl-RL).

Laut Nr. 1 des IMS vom 18. Februar 2015 gingen insgesamt 1.314 Bewerbungen (329 in BesGr A 8 und 985 in BesGr A 9) für das Auswahlverfahren um die für 2015 zur Verfügung stehenden 280 Qualifizierungsplätze ein, die zum maßgeblichen Stichtag 1. September 2015 voraussichtlich die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen werden. Die 280 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze wurden entsprechend der jeweiligen Bewerberzahl zu 75% (210 Plätze) der BesGr A 9 und zu 25% (70 Plätze) der BesGr A 8 zugeteilt.

Nach Nr. 2 des IMS vom 18. Februar 2015 können an der Vorprüfung teilnehmen.

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 oder bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 71 und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,227 vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 oder bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 70 und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,282 vorzuweisen haben.

Ferner nehmen drei Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz sowie zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel ... an der Vorprüfung teil.

Zur Vorprüfung werden mehr Bewerberinnen und Bewerber eingeladen, als im September 2015 und März 2016 insgesamt Studienplätze zur Verfügung stehen (Nr. 6 des IMS vom 18. Februar 2015); konkret wurden die Bewerber von Platz 1 bis 289 in der Rangliste A 9 sowie von Platz 1 bis 78 in der Rangliste A 8 zugelassen.

Der Antragsteller belegt in der nach den genannten Kriterien erstellten Rangliste in BesGr A 9 Platz 328 unter 982 Bewerbern; sein Platzziffernquotient beträgt 0,707.

Am 16. März 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller am nächsten Termin zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung teilnehmen zu lassen.

Mit Beschluss vom 17. März 2015, dem Antragsteller zugestellt am 30. März 2015, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe wird verwiesen.

Mit der hiergegen am 7. April 2015 eingelegten und am 29. April 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Auswahl für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung habe allein nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen. Um die Zulassung zum Auswahlverfahren 2015 würden Bewerber der BesGr A 8 und A 9 konkurrieren, wobei die festgesetzten Grenzkriterien für beide Gruppen nahezu identisch seien. Nur bei Bewerbern, die jeweils ein Gesamturteil von 14 Punkten in der aktuellen periodischen Beurteilung erhalten hätten, erfolge eine leichte Differenzierung. Es sei aber davon auszugehen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser sei als die im niedrigeren Statusamt. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass bei einer hohen Gesamtbewerberzahl und in Relation hierzu vergleichsweise geringen Zahl von Ausbildungsplätzen eine Zulassung von Beamten der BesGr A 8 andernfalls faktisch erheblich erschwert wäre. Es sei gerade Ausfluss des Leistungsprinzips, dass bei einem unmittelbaren Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern beider Gruppen nur besonders leistungsstarke Beamten der BesGr A 8 zum Zuge kommen könnten. Auch ein damit verbundener erheblicher personeller und zeitlicher Aufwand könne nicht zur Begründung dienen, auf einen Leistungsvergleich zu verzichten. Darüber hinaus sei es rechtsfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Zulassung zur Vorprüfung bei den im Gesamturteil mit 14 Punkten beurteilten Beamten der BesGr A 9, die bei den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen eine Summe von 70 aufweisen würden, von ihrem Platzziffernquotienten bei der Qualifizierungsprüfung für die 2. QE abhängig mache. Vielmehr sei nach umfassender inhaltlicher Auswertung der aktuellen Beurteilung zunächst die vorhergehende Beurteilung in den Blick zu nehmen. Deshalb gehe auch der Hinweis darauf, dass der Eilantrag auch aufgrund der hohen Rangstelle des Antragstellers innerhalb der BesGr A 9 keinen Erfolg hätte, fehl, da die Rangzahlbildung rechtsfehlerhaft sei.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss; auf den Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 5. Mai 2015 wird Bezug genommen. Der Antragsgegner sicherte zu, dem Antragsteller das Ablegen der Vorprüfung unverzüglich und rechtzeitig vor Studienbeginn im September 2015 in einem Nachholtermin zu ermöglichen, sollte in diesem Verfahren festgestellt werden, dass die Entscheidung, dem Antragsteller die Teilnahme an der Vorprüfung nicht zu gestatten, rechtswidrig war.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist weiterhin zulässig. Er hat sich insbesondere nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich der für die Durchführung des sog. TAUVE-Tests vorgesehene Zeitraum (18. bis 20. März 2015) verstrichen ist, da der Antragsteller die Vorprüfung nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS für die Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners noch bis zum Studienbeginn im September 2015 nachholen kann, sollte festgestellt werden, dass die Entscheidung, ihn nicht an der Vorprüfung teilnehmen zu lassen, rechtswidrig war. Der Antragsteller hat dem mit seinem Antrag, ihn am nächsten Vorprüfungstermin teilnehmen zu lassen, Rechnung getragen.

2. Aufgrund des Studienbeginns im September 2015 ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.

3. Die vorläufige Zulassung zur Vorprüfung nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS stellt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erlangt der Antragsteller eine lediglich vorläufige Rechtsposition, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Vorprüfung berechtigt, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet ist (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 7 CE 12.1268 - juris Rn. 16).

4. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zur Vorprüfung nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS zuzulassen, diesen in seinem Auswahlanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei insgesamt 289 für BesGr A 9 zur Verfügung stehenden Plätzen für die Vorprüfung Platz 328 von 982 Bewerbern innerhalb der Rangliste in BesGr A 9 belegt und nicht auszuschließen ist, dass er sich bei einer erneuten Auswahl gegenüber den ihm lediglich aufgrund des niedrigeren Platzziffernquotienten vorgehenden Mitbewerbern durchsetzen wird.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage von Art. 37, 67 und 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57 ff. der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), geregelt.

Nach Art. 37 Abs. 1 LlbG können Beamte und Beamtinnen, die in der 1. und 2. QE eingestiegen sind, sich für die Ämter ab der nächsthöheren QE desselben oder eines verwandten fachlichen Schwerpunkts qualifizieren, wenn sie im Rahmen der Ausbildung die entsprechende Qualifikationsprüfung bestanden haben. Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung setzt u. a. voraus, dass der Beamte oder die Beamtin in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurück liegen darf, eine positive Feststellung über die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung i. S. d. Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG), und dass er bzw. sie nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens nach Art. 37 Abs. 3 LlbG erkennen lässt, dass er oder sie den Anforderungen in der neuen QE gewachsen sein wird (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LlbG).

Neben den in Art. 37 LlbG normierten allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sowie den in § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS geregelten speziellen Anforderungen im Polizeivollzugsdienst, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, setzt die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nach § 57 Abs. 2 Satz 1 FachVPol/VS das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraus (sog. TAUVE-Test), wobei sich die Reihenfolge der Zulassung zur Vorprüfung nach einer Rangliste richtet (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachVPol/VS).

Für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung können über die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende zusätzliche Auswahlvoraussetzungen wie ein besonderes Zulassungsverfahren i. S. d. Art. 37 Abs. 3 LlbG aufgestellt werden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 150b). Dabei gebieten es allgemeine Bewertungsgrundsätze, dass das gewählte Verfahren generell auch objektiv geeignet sein muss, aussagekräftige Erkenntnisse für die anstehende Auswahlentscheidung beizutragen, was grundsätzlich der Fall ist, wenn - wie hier - bestimmte Kompetenzen, die für die angestrebte Verwendung von Bedeutung sind, in wissenschaftlich basierten Eignungsverfahren geprüft werden (vgl. zu Eignungstests im Rahmen des früheren Laufbahnaufstiegs BVerwG,, U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 23).

Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS (Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 Az.: IC3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung (Auswahl-RL) erfolgt.

Diese sehen in Ziffer 2.1 u. a. vor, dass die Zulassung der Bewerber zur Vorprüfung im Rahmen einer Reihung nach den dort im Einzelnen genannten Kriterien getrennt nach Besoldungsgruppen erfolgt. Demgemäß hat der Antragsgegner auch getrennte Ranglisten in BesGr A 8 und BesGr A 9 gebildet und diesen Kontingente (78 bzw. 289 Plätze) zugewiesen, wobei es möglich ist, dass der Antragsteller innerhalb der BesGr A 9 mit Platz 328 zum Zuge kommen kann.

4.1 Die Zulassung zur Vorprüfung getrennt nach BesGr A 8 und A 9 erscheint nicht offensichtlich sachwidrig und damit ermessensfehlerhaft.

Soweit der Dienstherr Stellen für Aufstiegs- bzw. Qualifizierungsbewerber vorsieht und dadurch die Möglichkeit eines Aufstiegs bzw. einer Qualifizierung schafft, steuert er schon den Zugang zum Aufstiegs- bzw. Qualifizierungsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Ihm ist diesbezüglich eine verwaltungsgerichtlich lediglich beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn bzw. QE wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg in die höhere Laufbahn bzw. QE besitzt bzw. erwarten lässt (vgl. zum früheren Laufbahnaufstieg BVerwG, U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20). Der personalpolitischen Einschätzung des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Subjektive Rechte der Beamten werden durch diese im Vorfeld der späteren Auswahlentscheidung über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getroffene Organisationsentscheidung nicht berührt (vgl. zum früheren Laufbahnaufstieg BVerwG, U. v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht - selbst wenn die Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt sind - deshalb kein Rechtsanspruch (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 37 LlbG Rn. 17). Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass über seine Zulassung zum Aufstiegs- oder Qualifizierungsverfahren rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich dabei darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. zum früheren Laufbahnaufstieg BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Vor diesem Hintergrund stellt es nicht per se eine sachfremde Erwägung dar, wenn der Antragsgegner sich im Rahmen seines Ermessens entschieden hat, neben einer (größeren) Anzahl von Beamten in BesGr A 9 auch einer (geringeren) Anzahl von Beamten in BesGr A 8 die Teilnahme an der Vorprüfung zu ermöglichen, indem er diesen ein eigenes Platzkontingent innerhalb einer eigenen Rangfolgeliste einräumt.

Der Antragsgegner durfte dabei zum einen berücksichtigen, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht davon abhängt, welches Amt innerhalb der jeweiligen QE der Beamte innehat und ob er bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächst höhere Statusamt erfüllt (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 37 LlbG Rn. 16). Dies hat zur Folge, dass innerhalb einer QE Beamte unterschiedlicher Statusämter an der Ausbildungsqualifizierung teilnehmen können und damit um die verfügbaren Ausbildungsplätze konkurrieren. Würde man dabei alle Bewerber ohne Rücksicht auf das jeweilige Statusamt innerhalb einer Rangfolgeliste nach Leistungsmerkmalen reihen, würden sich voraussichtlich nur wenige Bewerber im niedrigeren Statusamt gegenüber den Bewerbern im höheren Statusamt für eine Teilnahme qualifizieren können. Wie die vom Antragsgegner vorgelegte Übersicht über die Gesamturteile sämtlicher Bewerber in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung zeigt, erhielten nur 24 Bewerber aus BesGr A 8 das Gesamturteil 15 Punkte; demgegenüber wurden 426 Bewerber der BesGr A 9 im Gesamturteil mit 14 Punkten, 47 Bewerber mit 15 Punkten und drei Bewerber mit 16 Punkten bewertet. Bewerber in BesGr A 8 können insoweit auch nicht auf die Beförderungsmöglichkeit in ein Amt der BesGr A 9 verwiesen werden, da - wie ausgeführt - die Bewerbung um die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung nicht vom innegehabten Statusamt oder von einer Beförderungsmöglichkeit in das nächst höhere Statusamt abhängt.

Ein unmittelbarer Leistungsvergleich kann zudem grundsätzlich nur innerhalb einer Besoldungsgruppe vorgenommen werden (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Auch eine zu diesem Zweck erstellte Rangfolgeliste besitzt deshalb nur innerhalb derselben Besoldungsgruppe Aussagekraft (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2007 - 3 CE 07.2748 - juris Rn. 42). Daher erscheint es nicht sachwidrig, wenn der Antragsgegner auch Beamten in BesGr A 8 die Möglichkeit zur Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung eröffnet, indem er diese von vornherein nur miteinander innerhalb einer eigenen Rangfolgeliste in BesGr A 8 vergleicht.

Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung kann zum anderen vom erkannten dienstlichen Bedarf abhängig gemacht werden. Nach dem dienstlichen Bedarf richtet sich insbesondere, wie viele Beamte überhaupt zur Ausbildung für einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt zugelassen werden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 37 LlbG Rn. 17). Es wäre aber nicht sachgerecht, wenn eine Verwaltung ihren Bedarf für einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt nur mit Qualifizierungsbewerbern aus der höchsten Besoldungsgruppe der jeweiligen QE decken würde, obwohl dort auch geeignete Bewerber aus niedrigeren Besoldungsgruppen vorhanden sind.

Insoweit kann der Antragsgegner nicht nur auf das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen Dienst- und Altersstruktur im Bereich der Qualifizierungsbewerber verweisen, die für einen Aufstieg in höhere (Führungs-) Ämter in Betracht kommen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur Bewerber in BesGr A 9, die über die Eignungsfeststellung für die Ausbildungsqualifizierung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG verfügen, sondern auch Bewerber in BesGr A 8, denen die Eignung für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, sich in einem Leistungsvergleich als für die Ausbildungsqualifizierung geeignet gezeigt haben und deshalb auch Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung ihres Antrags auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entsprechend den hierzu erlassenen sowie praktizierten ermessensbindenden Richtlinien besitzen. Denn ebenso wie der Antragsgegner im Rahmen seines Organisationsermessens durch Ausweisung von entsprechenden (Beförderungs-) Planstellen Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen kann, kann er diesen eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung einräumen. Im Übrigen hätte auch Bewerbern in BesGr A 9 ebenso schon in BesGr A 8 bei Erfüllung der Voraussetzungen die Möglichkeit offen gestanden, sich um eine Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung bzw. am Laufbahnaufstieg zu bewerben.

Demgemäß werden die für 2015 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze prozentual nach Besoldungsgruppen entsprechend dem jeweiligen Anteil der Bewerber in den einzelnen Besoldungsgruppen verteilt (Ziffer 2.3 Satz 2 Auswahl-RL). Es erscheint nach dem Ausgeführten aber auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn auch die Plätze für die Vorprüfung nach den gleichen Grundsätzen verteilt werden.

4.2 Um sicherzustellen, dass notfalls alle 280 Studienplätze nur mit Bewerbern der BesGr A 9 besetzt werden können, hat der Antragsgegner statt - wie ursprünglich geplant - etwa 215 bis 220 Bewerber aus der BesGr A 9 auf jeden Fall 289 Bewerber aus BesGr A 9 zum sog. TAUVE-Test eingeladen. Angesichts von 289 zur Verfügung stehenden Plätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Vorprüfung aber zu Unrecht abgelehnt, weil dieser in der für ihn maßgeblichen BesGr A 9 nur deshalb Rangplatz 328 belegt, weil er wegen seines Platzziffernquotienten von 0,707 auf diesem Platz gereiht worden ist, ohne zunächst ggf. vorhandene frühere Beurteilungen zu vergleichen.

Erfüllen mehrere Beamte die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl unter den Bewerbern zu erfolgen, sofern nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. zum Verwendungs- bzw. Beförderungsaufstieg BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07- juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 150).

Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Aufstiegs ist; der Funktion des (früheren) Aufstiegs in eine höhere Laufbahn entspricht heute die Beförderung in ein Amt einer höheren QE. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn bzw. in eine höhere QE geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amts im statusrechtlichen Sinn. Jedoch sind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung bzw. an der Ausbildungsqualifizierung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Beamter aufsteigen bzw. befördert werden, d. h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn bzw. QE zugeordnet sind (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 a. a. O. Rn. 18). Daher muss das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung als leistungsbezogene Vorentscheidung ebenfalls dem Leistungsgrundsatz genügen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 149b). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2007 - 3 CE 07.2748 - juris Rn. 42).

Insoweit gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze, die auch für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind. Die Auswahlentscheidung kann nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 a. a. O. Rn. 19).

Die hierfür erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 21). Maßgeblich hierfür ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; das ist i.d.R. der Fall, wenn die Beurteilungen im selben Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er deshalb auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen Beurteilung mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 a. a. O.).

Der Antragsgegner hat demgemäß zunächst nach Ziffer 2.1 Buchst. a) Auswahl-RL auf das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung abgestellt, wobei die im selben Statusamt sowie im gleichen Beurteilungszeitraum erzielten Beurteilungen ohne weiteres miteinander vergleichbar sind. Er hat sodann bei den Bewerbern mit 14 Punkten im Gesamturteil nach Ziffer 2.1 Buchst. b) Auswahl-RL rechtsfehlerfrei weiter danach differenziert, welche Gesamtpunktzahl sie bei Addierung der in den Beurteilungen doppelt gewichteten fünf Einzelmerkmale erzielt haben.

Insoweit ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass sich der Antragsgegner auf die Auswertung dieser Einzelmerkmale beschränkt und die Beurteilungen nicht vollständig inhaltlich ausgeschöpft hat. Der Dienstherr kann aus Gründen der Praktikabilität die Binnendifferenzierung nicht auf sämtliche Einzelkriterien erstrecken, sondern nur von ihm als besonders bedeutsam erachtete einzelne Merkmale miteinbeziehen und die darin erzielten Bewertungen besonders berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 36). Damit hält sich der Antragsgegner im Rahmen der Vorgaben des Art. 16 Abs. 2 LlbG, wonach - sofern im Rahmen von Auswahlentscheidungen dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt - die Einzelkriterien gegenüberzustellen sind, wobei der Dienstherr einzelne Merkmale besonders gewichten kann. Auch Nr. 3.2 der hierfür maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien vom 8. April 2011 (AllMBl. S. 129) sieht dementsprechend die doppelte Gewichtung der vorliegend herangezogenen Einzelmerkmale für die Bildung des Gesamturteils vor.

Es erscheint unter Leistungsgesichtspunkten jedoch nicht sachgerecht, aufgrund von Ziffer 2.1 Buchst. c) Auswahl-RL bei einem nach innerer Ausschöpfung weiterhin bestehendem Beurteilungsgleichstand als drittem Kriterium auf den Quotienten aus der erzielten Platzziffer und der Anzahl der Gesamtteilnehmer an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der 2. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst bzw. der Laufbahnprüfung für den früheren mittleren Polizeivollzugsdienst abzustellen, ohne zunächst ggf. vorhandene frühere Beurteilungen miteinander zu vergleichen, da die Platzziffer - jedenfalls bei einer wie im Fall des Antragstellers länger zurückliegenden Qualifikations- oder Laufbahnprüfung - nicht mehr aussagkräftig ist.

Bei der Auswahlentscheidung sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung - wie ausgeführt - primär auf dienstliche Beurteilungen zu stützen; in erster Linie ist das die aktuellste Beurteilung. Zur abgerundeten Bewertung des Leistungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch die letzten Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem jetzt erreichten Leistungsstand der Bewerber, doch können sie bei einem Vergleich mehrerer Bewerber herangezogen werden, um Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.2010 - 1 WB 27/09 - juris Rn. 25).

Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn vorhergehende Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen können - vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern - erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen den Ausschlag geben.

Demgegenüber kommt der Platzziffer, die der Beamte bei der möglicherweise viele Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegenden Qualifikations- oder Laufbahnprüfung erzielt hat, keine eigenständige zusätzliche Bedeutung mehr zu. Ein gutes Prüfungsergebnis, das sich in den späteren periodischen Beurteilungen nicht in einem guten Gesamtprädikat widerspiegelt, ist somit für den unmittelbaren Leistungsvergleich bedeutungslos geworden. Die Platzziffer kann allenfalls Berücksichtigung finden, wenn es sich bei der aktuellsten Beurteilung erst um die erste oder die zweite dem Beamten erteilte periodische Beurteilung handelt (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.2006 - 3 CE 06.1402 - juris Rn. 30 sowie B. v. 28.8.2006 - 3 CE 06.1347 - juris Rn. 24).

Auch wenn ein Prüfungsergebnis den Leistungsstand aufgrund einer mehrjährigen Ausbildung wiedergibt und damit leistungsbezogen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus einer länger zurückliegenden Prüfung noch Rückschlüsse über die künftige praktische Bewährung in einer höheren QE ziehen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein gutes Prüfungsergebnis nicht zwangsläufig auch in einer entsprechenden Praxis widerspiegeln muss, wie sie von den Beurteilungen erfasst wird. So haben etwa die vorliegend in BesGr A 9 auf den vorderen Plätzen gereihten Bewerber zwar allesamt 16 bzw. 15 Punkte im Gesamturteil erhalten, jedoch z. T. auch höhere Platzziffernquotienten als der Antragsteller.

Dem steht nicht entgegen, dass nach Angaben des Antragsgegners das Ergebnis der zurückliegenden fünf Prüfungsjahrgänge an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (Oktober 2012 bis Oktober 2014) ergeben hat, dass 84% aller Beamten, die in der 3. QE das erste Fünftel der Platzziffern erreicht haben, auch in der 2. QE ein Ergebnis im ersten oder zweiten Fünftel erzielt haben. Denn auch das Abschneiden dieser Kandidaten in der Prüfung besagt nicht zwangsläufig etwas über deren praktische Bewährung, über die allein die dienstlichen Beurteilungen Auskunft geben können.

Auch die Tatsache, dass sich um die Zulassung zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nicht nur Beamte in BesGr A 9 bewerben, die schon über mehrere periodische Beurteilungen verfügen, sondern auch solche, die erst zum 1. Februar 2009 in die 2. QE eingetreten sind und somit noch keine im Rahmen des Auswahlverfahrens vergleichbaren Beurteilungen in BesGr A 9 vorweisen können, rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, von der vorrangigen Berücksichtigung vorhergehender dienstlicher Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung abzusehen, sofern diese vorliegen. Nur falls dies nicht der Fall ist und es sich bei der aktuellsten Beurteilung um die erste oder die zweite dem Bewerber erteilte periodische Beurteilung handelt, erscheint es gerechtfertigt, auf weitere Kriterien abzustellen. Die dadurch bedingte Differenzierung bei verschiedenen Bewerbern beruht auf sachlichen Gründen und beinhaltet keineswegs ein schematisches Abstellen auf frühere Beurteilungen.

Da dem Antragsteller auf Platz 328 somit 77 Bewerber in BesGr A 9 mit einem Gesamturteil von 14 Punkten sowie ebenfalls 70 Punkten bei den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen nur deshalb vorgehen, weil sie einen niedrigeren Platzziffernquotienten besitzen, ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren aufgrund seiner Vorbeurteilungen unter die 289 zugelassenen Bewerber kommen könnte. Der Antragsgegner wird deshalb einen entsprechenden erneuten Leistungsvergleich anzustellen haben.

5. Der Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben und die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens durch die Halbierung des Auffangwerts Rechnung zu tragen war (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Demgemäß war auch der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.