Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Apr. 2016 - M 5 E 16.346

bei uns veröffentlicht am19.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … Juni 1964 geborene Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit in Diensten der Antragsgegnerin. Er ist seit 1. November 2009 als Verwaltungshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Jobcenter der Antragsgegnerin tätig. In seiner dienstlichen Beurteilung vom 26. August 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 erhielt er ein Gesamturteil von neun Punkten. Die Felder, in denen eine Eignung für die Ausbildungsqualifizierung oder die modulare Qualifizierung angegeben werden können, sind nicht angekreuzt.

Im Bereich Leistung des Jobcenters der Antragsgegnerin wurden acht Planstellen als Stellen der dritten Qualifikationsebene neu bewertet. Diese sollten - soweit möglich - interessierten und hierfür geeigneten Mitarbeitern der Antragsgegnerin übertragen werden. Der Antragsteller bewarb sich am 20. Oktober 2015 zusammen mit neun weiteren Bewerberinnen und Bewerbern der zweiten Qualifikationsebene auf eine entsprechende Ausschreibung vom 14. Oktober 2015 („Interessenbekundungsverfahren“), darunter acht Tarifbeschäftigte und zwei Beamte, auf diese Stellen. Da die Stellenbesetzung eine entsprechende Qualifizierung für die dritte Qualifikationsebene voraussetzt, wurde mit den Bewerbern ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Auswahl erfolgte in der Weise, dass zur Hälfte das Ergebnis der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung bzw. der Leistungsbewertung (bei den Tarifbeschäftigten) herangezogen wurde. Zur anderen Hälfte wurde die Bewertungsnote einer Auswahlkommission eingestellt, die aufgrund eines strukturierten Interviews und einer Präsentation gebildet wurde. Danach ergab sich, dass der Antragsteller (neben einem weiteren Bewerber) nicht für eine Stelle der dritten Qualifikationsebene geeignet schien. Das Verfahren wie auch das Ergebnis sind in einem Vermerk vom 3. Dezember 2015 festgehalten.

Dieses Ergebnis wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 erhob der Beamte hiergegen Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und zuletzt beantragt:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Bewerbung vom 20. Oktober 2015 zur Qualifizierung für die dritte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen gemäß der durch das Interessenbekundungsverfahren vom 14. Oktober 2015 erfolgten Ausschreibung zuzulassen.

Hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die durch das interne Interessenbekundungsverfahren vom 14. Oktober 2015 ausgeschriebenen Plätze zur Qualifizierung für die dritte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen an andere Mitbewerber zu vergeben, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers vom 20. Oktober 2015 bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsteller müsste im Rahmen der Zulassung zur Qualifizierung für die dritte Qualifikationsebene, die der Vergabe der Stellen vorgeschaltet sei, keinen Konkurrenten verdrängen. Es wäre möglich, ihn vorläufig zusätzlich zur Qualifizierung zuzulassen. Dieser Antrag sei begründet. Auch bei der Zulassung zur Qualifizierung habe der Leistungsmaßstab zu gelten. Ob sich die Antragsgegnerin an ihre eigenen Verfahrensgrundsätze gehalten und keine sachfremden Erwägungen angestellt habe, sei sehr zweifelhaft. Das durchgeführte Auswahlverfahren entspreche nicht den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes. Das Bewertungssystem sei auch nicht nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar und gegenüber dem Antragsteller auch nicht näher begründet worden, warum er im Vergleich zu den anderen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern als leistungsschwächer eingestuft worden sei. Die Ergebnisse des Assessment-Centers dürften nur bei einem Gleichstand nach inhaltlicher Auswertung der dienstlichen Beurteilung verwertet werden. Eine Begründung der Bewertung dieses Auswahlelements sowie Beobachtungen und Feststellungen im Einzelfall fehlten in den Akten völlig. Dem Antragsteller könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass ihm die Befähigung für eine Qualifikation in der dienstlichen Beurteilung nicht zuerkannt worden sei. Denn sämtlichen ausgewählten Bewerbern sei dies ebenfalls nicht attestiert worden.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegnerin gehe es darum, die Bewerber zu ermitteln, die am trefflichsten ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zum Erwerb der Qualifikation für die dritte Qualifikationsebene nachweisen könnten. Denn kein Bewerber erfülle die Qualifikationsvoraussetzungen für die dritte Qualifikationsebene. Das gewählte Verfahren entspreche den Grundsätzen der Bestenauslese wie der Chancengleichheit. Dem Antragsteller sei die Möglichkeit eröffnet worden, im Rahmen des Auswahlverfahrens seine Eignung nachzuweisen, auch wenn die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen wäre, den Beamten hierbei zu berücksichtigen, da in seiner aktuellen Beurteilung die Eignung zur Ausbildungsqualifizierung wie für die modulare Qualifizierung nicht festgestellt sei.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

1. Zulässiger Gegenstand ist die vorläufige Zulassung des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene. Ziel des durchgeführten Auswahlverfahrens ist festzustellen, welche der zehn Bewerber für die acht zu besetzenden Stellen der dritten Qualifikationsebene geeignet sind und entsprechend zur weiteren Qualifizierung für die dritte Qualifikationsebene zugelassen werden. Das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Qualifizierung stellt eine maßgebliche Vorauswahl für die Besetzung der Stellen dar. Ihm kommt daher eine selbstständige Bedeutung zu.

Die beantragte lediglich vorläufige Zulassung stellt sicher, dass keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2015 - 3 CE 15.2563 - juris Rn. 27).

2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).

3. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die Entscheidung, den Beamten nicht zur Ausbildungsqualifizierung oder zur modularen Qualifizierung zuzulassen, verletzt ihn nicht in seinem Auswahlanspruch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG).

Die Antragsgegnerin will mit dem vorliegenden Auswahlverfahren Bewerber für beide Qualifizierungsmöglichkeiten auswählen. Auch wenn man als Maßstab für die Auswahl zur Zulassung für Qualifizierungsmaßnahmen für die dritte Qualifikationsebene den Leistungsgrundsatz zugrunde legt (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2015 - 3 CE 15.2563; B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050; B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.887), besteht keine rechtliche Möglichkeit, dass der Antragsteller im Rahmen einer erneuten Entscheidung über seine Zulassung zum Zuge kommen kann. Denn der Beamte erfüllt nicht die gesetzlich vorgegebene Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung. Er kann daher nicht zu entsprechenden Qualifizierungen zugelassen werden.

Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) kann zur Ausbildungsqualifizierung nur zugelassen werden, wer in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegt, die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung positiv zuerkannt wurde. Dabei kommt die Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zur Anwendung, da das vorliegende Beurteilungssystem für den Antragsteller (vierjähriger Beurteilungsturnus) vor dem 1. Januar 2013 eingeführt worden ist (Art. 70 Abs. 8 Satz 1 LlbG). In der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2012 ist das Feld hinsichtlich der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung nicht angekreuzt. Nach Nr. 8.2.1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18.11.2010, FMBl 2010, 264), die die Antragsgegnerin für ihre Beamten ersichtlich anwendet, bedarf die Feststellung der Eignung zur Ausbildungsqualifizierung einer ausdrücklichen Feststellung in der dienstlichen Beurteilung. Ist das nicht der Fall, bedarf es keiner Äußerung. Daraus folgt, dass dem Antragsteller die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung nicht zuerkannt wurde. Das hat die Antragsgegnerin auch in den Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren unterstrichen.

Das gilt auch für die Zulassung für eine modulare Qualifizierung. In Art. 20 Abs. 4 LlbG ist ausdrücklich festgelegt, dass die Eignung für die modulare Qualifizierung im Rahmen einer positiven Feststellung in der periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf (Art. 70 Abs. 8 Satz 1 LlbG), zuerkannt wird. Die Zuerkennung der Eignung stellt eine gesetzlich geregelte Zugangsvoraussetzung dar, die erfüllt werden muss, um an der Qualifizierung teilnehmen zu können (Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, LlbG, 1. Auflage 2011, Art. 20 Rn. 28). Das wird in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Konzept zur modularen Qualifizierung in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (ModQ-IN-VuF) vom 4. Dezember 2012 in Nr. 2 (Voraussetzung 1.) wie auch den Richtlinien zu den Konzepten der Stadt Ingolstadt zur modularen Qualifizierung der Beamtinnen und Beamten vom 30. Oktober 2013 (dort Nr. 2.1) wiederholt. Auch die Eignung für die modulare Qualifizierung wurde in der dienstlichen Beurteilung nicht ausdrücklich festgestellt (Nr. 8.2.1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht).

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass andere Bewerber, die ebenfalls nicht die Zuerkennung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung oder die modulare Qualifizierung erhalten hätten, an dem Verfahren teilgenommen und für diese Maßnahmen ausgewählt worden sind.

Bezüglich der einzigen ebenfalls im Beamtenverhältnis stehenden Mitkonkurrentin, Regierungsinspektorin K.S., ist die Eignung für beide Qualifizierungswege in deren periodischer dienstlicher Beurteilung vom 14. April 2015 (vorgelegt von der Antragsgegnerin mit Stellungnahme vom 11. März 2016) ausdrücklich zuerkannt.

Soweit die Antragsgegnerin andere Bewerber im Angestelltenverhältnis für die Zulassung zu Qualifizierungsmaßnahmen ausgewählt hat, denen nicht eine vergleichbare Eignung für diese Maßnahmen zuerkannt wurde, kann sich der Antragsteller hierauf nicht berufen. Zum einen stehen diese Mitarbeiter nicht in einem Beamtenverhältnis zur Antragstellerin, auf die dieselben rechtlichen Regelungen wie für den Antragsteller anzuwenden sind. Selbst wenn die Antragstellerin Mitarbeiter ausgewählt hätte, die sie nach rechtlichen Maßstäben nicht hätte auswählen dürfen, so folgt daraus nicht, dass der Antragsteller ebenfalls unter Verstoß gegen rechtliche Vorgaben in die Auswahl einzubeziehen wäre. Denn aus dem rechtlich normierten Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 der Verfassung für den Freistaat Bayern/BV) folgt nicht, dass ein in einem Fall stattgefundener Rechtsverstoß auch in einem anderen Fall zu erfolgen hätte (keine Gleichbehandlung im Unrecht, vgl. BVerwG, U.v. 21.7.1994, 2 WD 6/94, BVerwGE 103, 143, juris Rn. 9; U.v. 14.2.1990 - BVerwG 6 C 54.88 - Buchholz 236.1 § 20 a SG Nr. 2; U.v. 26.2.1993 - BVerwG 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153; BVerfG, B.v. 17.1.1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142/166, juris Rn. 59). Denn die Antragsgegnerin ist aufgrund Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich an Recht und Gesetz gebunden, und entsprechend zu einer rechtskonformen Rechtsanwendung verpflichtet. Eine Behörde kann nicht verpflichtet werden, eine rechtswidrige Verwaltungspraxis auch in anderen Fällen anzuwenden. Es gibt keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 3 Rn. 36).

4. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, offenbleiben.

5. Aus den oben genannten Gründen fehlt es auch dem Hilfsantrag bereits an einem Anordnungsanspruch. Wie dargestellt fehlt es dem Antragsteller an der rechtlich zwingenden Voraussetzung für die Zulassung zu Qualifizierungsmaßnahmen für die dritte Qualifikationsebene.

6. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtkostengesetzes (GKG). Dabei war entsprechend dem grundsätzlichen Charakter des Eilverfahrens als Verfahren lediglich des vorläufigen Rechtsschutzes der Regelstreitwert zu halbieren (Nr. 1.5 S. 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2015 - 3 CE 15.2563

bei uns veröffentlicht am 04.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- €festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2015 - 3 CE 15.2050

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- €festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1983 geborene Antragsteller, der als Polizeihauptmeister (BesGr A 9 + AZ) im Dienst des Antragsgegners steht, möchte vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (sog. TAUVE-Test) gemäß § 57 Abs. 2 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz - FachV-Pol/VS - vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) und vom 4. September 2015 (GVBl. S. 343), zugelassen werden.

Mit IMS vom 3. September 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) gab das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im folgenden: Staatsministerium) die Voraussetzungen für das Auswahlverfahren 2016 für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst für den Studienbeginn März 2016 und September 2016 gemäß § 57 FachV-Pol/VS sowie der hierzu ergangenen Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Auswahl-RL - vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119), geändert durch die Richtlinie vom 17. November 2014 (Az.: IC3-0604-125), bekannt.

Mit IMS vom 30. Oktober 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) teilte das Staatsministerium mit, dass 1.158 Bewerbungen (310 in BesGr A 8 und 848 in BesGr A 9) eingegangen sind, die zum Stichtag 1. März 2016 voraussichtlich die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen werden (Nr. 1). Die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung richtet sich nach den in Nr. 2 Auswahl-RL aufgestellten Kriterien (Nr. 2). Gemäß Nr. 2.1 Auswahl-RL werden die nach Nr. 1 Auswahl-RL erfassten Bewerberinnen und Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand folgender Kriterien gereiht, wobei auf das jeweils nächstfolgende Kriterium nur im Falle eines Gleichstandes zurückgegriffen werden darf:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden

c) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

d) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)

e) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs.2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Abweichend hiervon wird im Vorgriff auf eine durch die Rechtsprechung bedingte Änderung der Auswahl-RL als drittes Reihungskriterium der Rechenwert (Nr. 6.1.2 BefRPolVS) der inaktuellen (d. h. der vorletzten) Beurteilung eingefügt. Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das die Bewerberin bzw. der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums innehat (Nr. 2.2 Auswahl-RL). Das Staatsministerium entscheidet ausgehend von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze, welche Kriterien in den jeweiligen Besoldungsgruppen mindestens erfüllt sein müssen, um am weiteren Verfahren (Vorprüfung) teilnehmen zu können (Nr. 2.3 Satz 2 Auswahl-RL). Die prozentuale Verteilung der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze auf die Besoldungsgruppen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat (Nr. 2.3 Satz 2 Auswahl-RL).

Dementsprechend können nach Nr. 2 des IMS vom 30. Oktober 2015 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Vorprüfung teilnehmen

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 oder bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 70 und in der inaktuellen Beurteilung einen Rechenwert (Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 8 Punkten vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 70 vorzuweisen haben.

Laut Schreiben des Staatsministeriums (Az.: IC3-0604.H-32) vom 26. November 2015 stehen für die Ausbildungsqualifizierung im Jahr 2016 insgesamt 280 Plätze zur Verfügung. Unter Einberechnung eines Aufschlags von 22 Plätzen für Bewerber, die die Vorprüfung nicht bestehen, von der Ausbildungsqualifizierung Abstand nehmen oder diese nicht beenden, wurden zur Vorprüfung am 1./2. Dezember 2015 von den insgesamt 1158 Bewerbern entsprechend der prozentualen Verteilung der Bewerber auf die Besoldungsgruppen 76 Bewerber aus der BesGr A 8 und 226 Bewerber aus der BesGr A 9, die jeweils nach den genannten Kriterien gereiht wurden, zugelassen. Ferner nehmen drei Beamtinnen und Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz an der Vorprüfung teil.

Der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 in BesGr A 9 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 im Gesamturteil 14 Punkte sowie in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 69 Punkte erhielt und dem die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, belegt in der nach den genannten Kriterien erstellten Rangliste innerhalb der Bewerber in BesGr A 9 Platz 246 von insgesamt 848 Beamten, wobei ihm 226 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 70 Punkten in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmalen vorgehen.

Mit Schreiben vom 5. November 2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung für die Teilnahme an der Vorprüfung nicht habe berücksichtigt werden können, weil er die im IMS vom 30. Oktober 2015 enthaltenen Kriterien nicht erfülle. Über den hiergegen vom Antragsteller eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Am 19. November 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. Qualifikationsebene (TAUVE-Test) in der Zeit vom 01.12. bis 02.12.2015 zuzulassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 26. November 2015, den Beteiligten zugestellt am selben Tag, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es liege im Rahmen des Organisationsermessens des Antragsgegners, die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen vorzunehmen. Beamte in BesGr A 8, die nach dem 31. Mai 2014 nach BesGr A 9 befördert worden seien, seien dabei nicht mit bereits in BesGr A 9 beurteilten Bewerbern zu vergleichen. Dadurch würde die Möglichkeit, Beamte der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, zu stark eingeschränkt. Dies würde sachwidrig dazu führen, dass wegen der Beförderung gerade Beamte aus der Spitzengruppe der in BesGr A 8 beurteilten Bewerber nicht berücksichtigt werden könnten. Auch dürften dann zwischenzeitlich erfolgte Beförderungen nach BesGr A 9 + AZ bzw. BesGr A 10 nicht ausgeblendet werden. Die Einbeziehung der nachträglich nach BesGr A 9 beförderten Bewerber in die Rangliste der BesGr A 9 würde dazu führen, dass ein Leistungsvergleich anhand nicht vergleichbarer Beurteilungen vorzunehmen wäre; etwaige Anlassbeurteilungen würden sich nicht mit dem Beurteilungszeitraum anderer Bewerber decken. Es sei deshalb nicht ermessenfehlerhaft, wenn der Antragsgegner aus Gründen der Vergleichbarkeit auf die Besoldungsgruppenzugehörigkeit zum Stichtag der aktuellen periodischen Beurteilung abstelle. Auch der Leistungsgrundsatz gebiete nicht, eine Beurteilung nicht mehr für den Leistungsvergleich heranzuziehen, wenn inzwischen ein Bewerber befördert worden sei. Die seit dem Stichtag abgelaufene Zeit von eineinhalb Jahren sei im Hinblick auf die Aktualität der Beurteilung unschädlich.

Hiergegen richtet sich die am 26. November 2015 eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers. Das Auswahlverfahren verstoße gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG. Beamte in BesGr A 9 würden benachteiligt, wenn Beamte in BesGr A 8 unabhängig von einer inzwischen erfolgten Beförderung im Topf der BesGr A 8 verbleiben würden. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Vorprüfung seien für Beamte der BesGr A 8 wesentlich geringer. Diese müssten mit den bereits zum Stichtag in BesGr A 9 befindlichen Beamten verglichen werden. Ein Leistungsvergleich sei auf der Grundlage von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS ohne weiteres möglich. Der Leistungsgrundsatz könne auch nicht aus Praktikabilitätsgründen und wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands eingeschränkt werden. Da inzwischen 83% der Bewerber in BesGr A 8 nach A 9 befördert worden seien, könne auch nicht das Ziel erreicht werden, auch Bewerbern in BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Es werde bestritten, dass die hierfür angeführte ausgewogene Dienst- und Altersstruktur gewährleistet sei, da sich die Bewerber nur um ein bis drei Jahre unterscheiden würden. Dass Beamte aus der BesGr A 8 nach der Beförderung gegenüber bereits in BesGr A 9 befindlichen Beamten zurücktreten müssten, sei Folge des Leistungsprinzips und hinzunehmen, da die Beurteilung in BesGr A 8 durch die Beförderung „verbraucht“ sei. Sonst gereiche der Leistungsvorsprung des Antragstellers, der früher nach BesGr A 9 befördert worden sei, diesem zum Nachteil. Durch die Beförderung in BesGr A 8 seien neue Tatsachen geschaffen worden, die bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen seien. Die künstliche Ausblendung dieser Tatsachen verstoße gegen das Leistungsprinzip. Der zwischen dem Stichtag und der Auswahlentscheidung liegende Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren sei zu lang. Von einer Aktualität der Beurteilungen als Grundlage für die Auswahlentscheidung sei deshalb nicht mehr auszugehen. Nach der Kenntnis des Antragstellers hätten auch viele Beamte der BesGr A 8 eine Beförderung zunächst abgelehnt, um mit Blick auf die Beurteilung 2014 in BesGr A 8 eine hohe Punktzahl zu erzielen und zur Vorprüfung zugelassen zu werden. Dadurch werde das Auswahlergebnis sachwidrig verzerrt. Für die prozentuale Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Besoldungsgruppen sei nicht auf die jeweilige Anzahl der Bewerber, sondern auf die jeweilige Anzahl der in BesGr A 8 bzw. A 9 befindlichen Beamten abzustellen. Auch die - voraussetzungslose - Teilnahme von drei Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz am TAUVE-Test, denen der Antragsteller vorgehe, verstoße gegen den Leistungsgrundsatz.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss; auf die Schriftsätze vom 30. November 2015 wird Bezug genommen. Für den Fall eines Erfolgs der Beschwerde sagt er zu, den Antragsteller am Nachholtermin am 9. Dezember 2015 teilnehmen zu lassen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die hiergegen vom Antragsteller fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zwar weiterhin zulässig. Er hat sich nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich der für die Durchführung der Vorprüfung vorgesehene Termin (1./2. Dezember 2015) verstrichen ist, da der Antragsteller diese für den Fall des Erfolgs seiner Beschwerde aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners am 9. Dezember 2015 nachholen könnte. Der Antrag ist deshalb dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO), dass nunmehr die vorläufige Zulassung zum Nachholtermin begehrt wird. Auch eine Entscheidung über den Erlass eines sog. Hängebeschlusses erübrigt sich damit. Aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Nachholtermins für die Vorprüfung ist ein Anordnungsgrund zu bejahen.

2. Die begehrte vorläufige Zulassung zur Vorprüfung stellt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Vorprüfung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung, ihn nicht zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung 2016 zuzulassen, ihn nicht in seinem Auswahlanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte sowie in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 69 Punkte erhalten hat, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei insgesamt 226 für Bewerber in BesGr A 9 zur Verfügung stehenden Plätzen für die Vorprüfung Platz 246 von 848 Bewerbern in der Rangliste in BesGr A 9 belegt, wobei ihm 226 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 70 Punkten in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale im Rang vorgehen.

3.1 Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des Art. 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57, 58 FachV-Pol/VS geregelt. Nach § 57 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung neben den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, nach Abs. 2 Satz 1 das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen (TAUVE-Test) voraus. Die Reihenfolge der Zulassung richtet sich nach einer Rangliste (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Auswahl-RL vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 (Az.: IC3-0604-125) geänderten Fassung sowie mit den IMS vom 3. September 2015 und 30. Oktober 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) erfolgt.

Nach Nr. 2 des IMS vom 30. Oktober 2015 richtet sich die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung nach den in Nr. 2 Auswahl-RL aufgestellten Kriterien. Gemäß Nr. 2.1 Auswahl-RL werden die Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand der dort genannten Kriterien gereiht, wobei an dritter Stelle nun die vorletzte Beurteilung tritt. Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums (hier 31. Mai 2014) innehat (Nr. 2.2 Auswahl-RL). Demgemäß hat der Antragsgegner Ranglisten in BesGr A 8 und BesGr A 9 gebildet und gemäß dem jeweiligen Anteil der Bewerber Kontingente (76 bzw. 226 Plätze) zugewiesen, wobei der Antragsteller in BesGr A 9 mit Platz 246 nicht zum Zuge kommen kann.

3.2 Dieses Vorgehen hält sich im Rahmen von Art. 68 Abs. 2 LlbG und § 57 Abs. 2 FachVPol/VS und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG.

3.2.1 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen des Organisationsermessens neben Beamten aus der BesGr A 9 auch Beamten aus der BesGr A 8 die Teilnahme am TAUVE-Test ermöglicht, indem er diesen ein eigenes Platzkontingent zuteilt und sie anhand von Leistungskriterien innerhalb einer eigenen Rangfolgeliste reiht (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 3 CE 15.595 - juris Rn. 42).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung über die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende zusätzliche Auslesekriterien wie ein für die Ausbildungsqualifizierung vorgesehenes Zulassungsverfahren aufgestellt werden (vgl. U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - BVerwGE 80, 224).

Soweit der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene, die den früheren Regelaufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst inhaltlich weitgehend unverändert ersetzt, schafft und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden. Auf eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht deshalb - selbst wenn die Voraussetzungen nach § 57 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Anspruch. Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - überhaupt zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20).

Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über die beantragte Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich demgemäß darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Die Zulassung zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung getrennt nach BesGr A 8 und BesGr A 9 ist nicht offensichtlich sachwidrig und damit ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner durfte dabei zum einen berücksichtigen, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht davon abhängt, welches Amt innerhalb der Qualifikationsebene der Beamte innehat und ob er bereits die Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächsthöhere Statusamt erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 3 CE 15.595 - juris Rn. 43). Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung kann zum anderen vom erkannten dienstlichen Bedarf abhängig gemacht werden. Nach dem dienstlichen Bedarf richtet sich insbesondere, wie viele Beamte überhaupt zur Ausbildung für einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt zugelassen werden (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 45). Insoweit kann der Antragsgegner vorliegend zu Recht nicht nur auf das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen Dienst- und Altersstruktur im Bereich der Qualifizierungsbewerber verweisen, die für einen Aufstieg in höhere Ämter in Betracht kommen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur Bewerber in BesGr A 9, sondern auch Bewerber in BesGr A 8, denen die Eignung für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, sich in einem Leistungsvergleich für die Ausbildungsqualifizierung geeignet gezeigt haben. Daher kann der Antragsgegner - ebenso, wie er im Rahmen seines Organisationsermessens durch Ausweisung von Beförderungsplanstellen Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen entsprechende Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen kann, - diesen auch Kontingente für die Teilnahme an der (Vorprüfung zur) Ausbildungsqualifizierung einräumen (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 46).

Diese Entscheidung ist auch nicht an den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, begründet aber kein Recht auf Einrichtung bzw. Anhebung und Besetzung von Stellen. Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist vielmehr erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Ausübung der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris Rn. 25). Die dem eigentlichen Auswahlverfahren vorgelagerte Organisationsentscheidung steht dabei im weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 6 CE 13.591 - juris Rn. 11). Subjektive Rechte der Beamten werden durch diese im Vorfeld der späteren eigentlichen Auswahlentscheidung getroffene Organisationsentscheidung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112 - juris Rn. 19).

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt zu prüfen, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 6 CE 13.591 - juris Rn. 13). Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Antragsgegner hat vielmehr die insgesamt für die Teilnahme an der Vorprüfung zur Ausbildungsqualifizierung 2016 zur Verfügung stehenden Plätze (280 zzgl. eines „Sicherheitszuschlags“ von 22 Plätzen) anteilig auf die Bewerber aus BesGr A 8 und BesGr A 9 verteilt. Er hat dargelegt, dass zunächst die Prozentanteile der Bewerber aus den Besoldungsgruppen an der Gesamtzahl der Bewerber (1.158) ermittelt und sodann die Plätze den so ermittelten Prozentsätzen entsprechend auf die beiden Besoldungsgruppen verteilt wurden (76 Plätze in BesGr A 8 und 226 Plätze in BesGr A 9). Hierin kann kein willkürliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten bzw. eine Vorwegnahme der Auswahlentscheidung erblickt werden. Die danach jeweils pro Besoldungsgruppe zur Verfügung stehenden Plätze wurden sodann - getrennt nach Besoldungsgruppen - nach den genannten Kriterien im Rahmen einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Leistungsreihung auf die einzelnen Bewerber verteilt. Insoweit wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Reihungslisten Bezug genommen.

3.2.2 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner gemäß Nr. 2.2 Auswahl-RL bei der Entscheidung über die Zulassung zur Vorprüfung auf den für alle Bewerber gleichen Stichtag 31. Mai 2014 der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 abgestellt und nachfolgende Veränderungen wie etwa Beförderungen bis zur Auswahlentscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlich gebotene Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Bewerbern lässt sich gerade bei Massenverfahren wie hier bei der Entscheidung über 1.158 Bewerbungen zur Ausbildungsqualifizierung nur durch die Anwendung von Stichtagsregelungen, die eine einheitliche Beurteilungsgrundlage und damit die Gleichbehandlung der Bewerber gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sicherstellen, gewährleisten.

Der dienstlichen Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei notwendigen „Klärung einer Wettbewerbssituation" zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Die dienstliche Beurteilung dient dem Vergleich mehrerer Beamter miteinander. Deshalb müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 16).

Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass hinsichtlich der in der Zwischenzeit von BesGr A 8 nach BesGr A 9 beförderten Bewerber der zwischen dem Stichtag (31. Mai 2014) und der Auswahlentscheidung (Oktober 2015) liegende Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren zu lang sei und die periodischen Beurteilungen deshalb nicht mehr (hinreichend) aktuell seien, so dass der Antragsgegner insoweit Anlassbeurteilungen für die nach BesGr A 9 beförderten Bewerber hätte einholen müssen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 29) ist im Hinblick auf die zwischen dem Ende des maßgeblichen Beurteilungszeitraums und der Auswahlentscheidung liegenden Zeitspanne regelmäßig davon auszugehen, dass der Dienstherr inzident zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht zwischenzeitlich jeweils keine relevanten bzw. erheblichen Veränderungen erfolgt oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind, wenn er entsprechende Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt. Durch die Festlegung eines Stichtags bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er die periodischen Beurteilungen 2014 nach wie vor als aktuell anerkennt. Dies ist bei der Vielzahl der Bewerbungen auch zulässig, ohne dass die Verhältnisse eines jeden Bewerbers überprüft werden müssten. Insoweit ist es auch unerheblich, wenn Bewerber aus der BesGr A 8 nach Ende des Beurteilungszeitraums in ein höheres Statusamt befördert worden sind (vgl. OVG NRW, B.v. 19.7.2010 - 6 B 677/08 - juris Rn. 5). Soweit das Bundesverwaltungsgericht einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren für zu lang hält, wenn ein Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.2009 - 2 A 7/06 - juris Rn. 20; U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 23), lässt sich diese zu Stellenbesetzungen ergangene Rechtsprechung nicht auf das vorliegende Massenverfahren übertragen.

Zudem hat der Gesetzgeber in Art. 56 Abs. 4 LlbG die Möglichkeit geschaffen, bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten oder bei Beförderungen Stichtage (sog. „einheitlicher Verwendungsbeginn“) für die Verwendung periodischer Beurteilungen festzulegen. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/15832, S. 12) ließ er sich hierbei von der Überlegung leiten, dass es in zahlenmäßig starken Besoldungsgruppen regelmäßig eines gewissen Zeitraums nach dem Beurteilungsstichtag bedarf, in dem die Beurteilungen erstellt, abgestimmt, eröffnet und die Ergebnisse in die Personalverwaltungssysteme eingepflegt werden, um diese Auswahlentscheidungen vorzubereiten. Erst nach Abschluss dieses Zeitraums könnten die Beurteilungen den Auswahlentscheidungen zugrunde gelegt werden. Dies bezeichnet Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG mit dem Begriff „einheitlicher Verwendungsbeginn“, der verschiedene in der Personalverwaltungspraxis übliche Begriffe (z. B. Wirksamkeit) umfasst. Diese Erwägungen des Gesetzgebers zur Zulässigkeit sowie Notwendigkeit von Stichtagsregelungen bei Auswahlentscheidungen, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu genügen haben, können entsprechend auf die vorliegende Konstellation des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung übertragen werden.

Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine periodische Beurteilung regelmäßig bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festgelegten einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten periodischen Beurteilung zu verwenden ist (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG), sofern sich nicht während des laufenden Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre; in diesem Fall ist die periodische Beurteilung zu aktualisieren (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG).

Die nachträglich von BesGr A 8 nach BesGr A 9 beförderten Bewerber können auch nicht ohne weiteres mit den bereits zum Stichtag 31. Mai 2014 in der BesGr A 9 befindlichen Bewerbern verglichen werden. Die Einbeziehung der nachträglich nach BesGr A 9 beförderten Bewerber in die Rangliste der BesGr A 9 würde dazu führen, dass ein Leistungsvergleich anhand nicht unmittelbar vergleichbarer Beurteilungen vorgenommen werden müsste. Zwar wäre wohl eine Umrechnung der in BesGr A 8 erzielten Beurteilungen entsprechend Nr. 6.1.2 BefRPolVS möglich. Doch würden sich die zu erstellenden Anlassbeurteilungen nicht mit dem Beurteilungszeitraum der ursprünglich in BesGr A 9 befindlichen Bewerber decken, so dass sie auch deshalb nicht vergleichbar wären.

Darüber hinaus würde die Argumentation des Antragstellers konsequenterweise auch dazu führen, dass man die nach dem Stichtag nach BesGr A 9 + AZ bzw. BesGr A 10 beförderten Bewerber aus BesGr A 9 in einer eigenen Rangfolgeliste miteinander vergleichen müsste. Für diese müssten dann nachträglich jeweils auch eigene Vergleichsgruppen gebildet werden, die es jedoch mangels Bewerbern nicht gibt. Bei einem Amt mit Amtszulage handelt es sich nämlich um ein statusrechtlich eigenständiges Amt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2009 - 3 CE 09.413 - juris Rn. 32). In dieser Hinsicht kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass - im Gegensatz zu den von A 8 nach A 9 beförderten Bewerbern - auch für die mittlerweile nach A 9 + AZ bzw. A 10 beförderten Bewerber eine aktuelle dienstliche Beurteilung in A 9 vorliege. Dies würde die bereits in BesGr A 9 befindlichen Bewerber gegenüber den ursprünglich in BesGr A 8 befindlichen Bewerbern bevorzugen, so dass diese keine Möglichkeit hätten, zum TAUVE-Test zugelassen zu werden, obwohl es sich bei ihnen um die Spitzengruppe der in BesGr A 8 beurteilten Beamten handelt.

Diesbezüglich kann der Antragsteller auch nicht einwenden, dass angesichts der Tatsache, dass zwischenzeitlich 83% der Bewerber in BesGr A 8 nach BesGr A 9 befördert worden seien, das Ziel nicht mehr erreicht werden könne, auch Bewerbern aus BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Denn auch insoweit ist auf die maßgebliche Besoldungsgruppenzugehörigkeit zum Stichtag 31. Mai 2014 abzustellen, zu dem sich die Bewerber noch in der BesGr A 8 befunden haben. Soweit sich der Antragsteller weiter darauf beruft, dass die für eine Zulassung von Beamten der BesGr A 8 angeführte ausgewogene Dienst- und Altersstruktur nicht gewährleistet sei, weil sich die Bewerber lediglich um ein bis drei Jahre unterscheiden würden, hat er diese Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob durch die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung eine ausgewogene Dienst- und Altersstruktur gewährleistet wird, dem Antragsgegner.

Soweit der Antragsteller meint, dass er ohne Berücksichtigung der inzwischen nach BesGr A 9 beförderten Bewerber in der Rangfolgeliste in BesGr A 9 unangemessen benachteiligt werde, obwohl er sogar früher als diese nach A 9 befördert worden sei, so dass ihm dieser Leistungsvorsprung nunmehr zum Nachteil gereiche, hätte ihm bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenso schon in BesGr A 8 die Möglichkeit offen gestanden, sich um die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu bewerben.

Der Antragsteller kann die Bewerber aus BesGr A 8 auch nicht darauf verweisen, dass sie ihre nachträgliche Beförderung nach BesGr A9 hätten ausschlagen können, um an der Ausbildungsqualifizierung teilnehmen zu können. Die Behauptung, dass nach Kenntnis des Antragstellers auch viele Beamte der BesGr A 8 eine Beförderung zunächst auch abgelehnt hätten, um mit Blick auf die Beurteilung 2014 in BesGr A 8 eine hohe Punktzahl zu erzielen und zur Vorprüfung zugelassen zu werden, wodurch das Auswahlergebnis sachwidrig verzerrt worden sei, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Entgegen seiner Behauptung sind die Voraussetzungen für eine Zulassung in BesGr A 8 laut IMS vom 30. Oktober 2015 auch nicht wesentlich geringer, sondern vielmehr strenger. So müssen Bewerber aus der BesGr A 8 in der aktuellen Beurteilung ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 vorweisen, während Bewerber aus der BesGr A 9 lediglich ein Gesamtprädikat von 14 Punkten sowie bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 70 erzielt haben müssen.

3.2.3 Angesichts von 226 zur Verfügung stehenden Plätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Vorprüfung zu Recht abgelehnt, weil dieser innerhalb der für ihn maßgeblichen BesGr A 9 nur Rangplatz 246 belegt, wobei ihm 226 Bewerber im Rang vorgehen.

Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B.v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung (bereits) für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 18). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 48).

Hierfür gelten im Wesentlichen die Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19). Die Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 19). Die Feststellungen sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich ist primär das abschließende Gesamturteil. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zu bewerten. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl sodann nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 50).

Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bewerber in BesGr A 9 anhand der Leistungskriterien höheres Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung sowie höhere Gesamtpunktzahl in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale gereiht und die Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nach dieser Reihenfolge vergeben hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 51).

3.2.4 An der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ändert auch nichts, dass zusätzlich drei Beamtinnen und Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden. Unabhängig davon, dass diese „außer Konkurrenz“ zugelassen wurden und damit von vornherein ohne Auswirkungen auf die Gesamtzahl der für Polizeivollzugsbeamte in BesGr A 9 zur Verfügung stehenden 226 Ausbildungsplätze bleiben, würde selbst eine Erweiterung um drei Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nicht zu einer Verbesserung der Rangposition des Antragstellers führen, so dass seine Auswahl möglich erscheinen würde.

3.3 Da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kommt es auf die Frage, ob das private Interesse des Antragstellers an der Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung 2016 das dienstliche Interesse des Antragsgegners an einer Beschränkung des Zugangs zur Ausbildungsqualifizierung nur für besonders qualifizierte Bewerber überwiegt, nicht an.

4. Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- €festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1983 geborene Antragsteller, der als Polizeihauptmeister (BesGr A 9 + AZ) im Dienst des Antragsgegners steht, möchte vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (sog. TAUVE-Test) gemäß § 57 Abs. 2 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz - FachV-Pol/VS - vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) und vom 4. September 2015 (GVBl. S. 343), zugelassen werden.

Mit IMS vom 3. September 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) gab das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im folgenden: Staatsministerium) die Voraussetzungen für das Auswahlverfahren 2016 für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst für den Studienbeginn März 2016 und September 2016 gemäß § 57 FachV-Pol/VS sowie der hierzu ergangenen Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Auswahl-RL - vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119), geändert durch die Richtlinie vom 17. November 2014 (Az.: IC3-0604-125), bekannt.

Mit IMS vom 30. Oktober 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) teilte das Staatsministerium mit, dass 1.158 Bewerbungen (310 in BesGr A 8 und 848 in BesGr A 9) eingegangen sind, die zum Stichtag 1. März 2016 voraussichtlich die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen werden (Nr. 1). Die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung richtet sich nach den in Nr. 2 Auswahl-RL aufgestellten Kriterien (Nr. 2). Gemäß Nr. 2.1 Auswahl-RL werden die nach Nr. 1 Auswahl-RL erfassten Bewerberinnen und Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand folgender Kriterien gereiht, wobei auf das jeweils nächstfolgende Kriterium nur im Falle eines Gleichstandes zurückgegriffen werden darf:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden

c) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

d) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)

e) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs.2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Abweichend hiervon wird im Vorgriff auf eine durch die Rechtsprechung bedingte Änderung der Auswahl-RL als drittes Reihungskriterium der Rechenwert (Nr. 6.1.2 BefRPolVS) der inaktuellen (d. h. der vorletzten) Beurteilung eingefügt. Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das die Bewerberin bzw. der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums innehat (Nr. 2.2 Auswahl-RL). Das Staatsministerium entscheidet ausgehend von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze, welche Kriterien in den jeweiligen Besoldungsgruppen mindestens erfüllt sein müssen, um am weiteren Verfahren (Vorprüfung) teilnehmen zu können (Nr. 2.3 Satz 2 Auswahl-RL). Die prozentuale Verteilung der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze auf die Besoldungsgruppen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat (Nr. 2.3 Satz 2 Auswahl-RL).

Dementsprechend können nach Nr. 2 des IMS vom 30. Oktober 2015 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Vorprüfung teilnehmen

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 oder bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 70 und in der inaktuellen Beurteilung einen Rechenwert (Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 8 Punkten vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 70 vorzuweisen haben.

Laut Schreiben des Staatsministeriums (Az.: IC3-0604.H-32) vom 26. November 2015 stehen für die Ausbildungsqualifizierung im Jahr 2016 insgesamt 280 Plätze zur Verfügung. Unter Einberechnung eines Aufschlags von 22 Plätzen für Bewerber, die die Vorprüfung nicht bestehen, von der Ausbildungsqualifizierung Abstand nehmen oder diese nicht beenden, wurden zur Vorprüfung am 1./2. Dezember 2015 von den insgesamt 1158 Bewerbern entsprechend der prozentualen Verteilung der Bewerber auf die Besoldungsgruppen 76 Bewerber aus der BesGr A 8 und 226 Bewerber aus der BesGr A 9, die jeweils nach den genannten Kriterien gereiht wurden, zugelassen. Ferner nehmen drei Beamtinnen und Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz an der Vorprüfung teil.

Der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 in BesGr A 9 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 im Gesamturteil 14 Punkte sowie in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 69 Punkte erhielt und dem die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, belegt in der nach den genannten Kriterien erstellten Rangliste innerhalb der Bewerber in BesGr A 9 Platz 246 von insgesamt 848 Beamten, wobei ihm 226 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 70 Punkten in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmalen vorgehen.

Mit Schreiben vom 5. November 2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung für die Teilnahme an der Vorprüfung nicht habe berücksichtigt werden können, weil er die im IMS vom 30. Oktober 2015 enthaltenen Kriterien nicht erfülle. Über den hiergegen vom Antragsteller eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Am 19. November 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. Qualifikationsebene (TAUVE-Test) in der Zeit vom 01.12. bis 02.12.2015 zuzulassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 26. November 2015, den Beteiligten zugestellt am selben Tag, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es liege im Rahmen des Organisationsermessens des Antragsgegners, die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen vorzunehmen. Beamte in BesGr A 8, die nach dem 31. Mai 2014 nach BesGr A 9 befördert worden seien, seien dabei nicht mit bereits in BesGr A 9 beurteilten Bewerbern zu vergleichen. Dadurch würde die Möglichkeit, Beamte der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, zu stark eingeschränkt. Dies würde sachwidrig dazu führen, dass wegen der Beförderung gerade Beamte aus der Spitzengruppe der in BesGr A 8 beurteilten Bewerber nicht berücksichtigt werden könnten. Auch dürften dann zwischenzeitlich erfolgte Beförderungen nach BesGr A 9 + AZ bzw. BesGr A 10 nicht ausgeblendet werden. Die Einbeziehung der nachträglich nach BesGr A 9 beförderten Bewerber in die Rangliste der BesGr A 9 würde dazu führen, dass ein Leistungsvergleich anhand nicht vergleichbarer Beurteilungen vorzunehmen wäre; etwaige Anlassbeurteilungen würden sich nicht mit dem Beurteilungszeitraum anderer Bewerber decken. Es sei deshalb nicht ermessenfehlerhaft, wenn der Antragsgegner aus Gründen der Vergleichbarkeit auf die Besoldungsgruppenzugehörigkeit zum Stichtag der aktuellen periodischen Beurteilung abstelle. Auch der Leistungsgrundsatz gebiete nicht, eine Beurteilung nicht mehr für den Leistungsvergleich heranzuziehen, wenn inzwischen ein Bewerber befördert worden sei. Die seit dem Stichtag abgelaufene Zeit von eineinhalb Jahren sei im Hinblick auf die Aktualität der Beurteilung unschädlich.

Hiergegen richtet sich die am 26. November 2015 eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers. Das Auswahlverfahren verstoße gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG. Beamte in BesGr A 9 würden benachteiligt, wenn Beamte in BesGr A 8 unabhängig von einer inzwischen erfolgten Beförderung im Topf der BesGr A 8 verbleiben würden. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Vorprüfung seien für Beamte der BesGr A 8 wesentlich geringer. Diese müssten mit den bereits zum Stichtag in BesGr A 9 befindlichen Beamten verglichen werden. Ein Leistungsvergleich sei auf der Grundlage von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS ohne weiteres möglich. Der Leistungsgrundsatz könne auch nicht aus Praktikabilitätsgründen und wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands eingeschränkt werden. Da inzwischen 83% der Bewerber in BesGr A 8 nach A 9 befördert worden seien, könne auch nicht das Ziel erreicht werden, auch Bewerbern in BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Es werde bestritten, dass die hierfür angeführte ausgewogene Dienst- und Altersstruktur gewährleistet sei, da sich die Bewerber nur um ein bis drei Jahre unterscheiden würden. Dass Beamte aus der BesGr A 8 nach der Beförderung gegenüber bereits in BesGr A 9 befindlichen Beamten zurücktreten müssten, sei Folge des Leistungsprinzips und hinzunehmen, da die Beurteilung in BesGr A 8 durch die Beförderung „verbraucht“ sei. Sonst gereiche der Leistungsvorsprung des Antragstellers, der früher nach BesGr A 9 befördert worden sei, diesem zum Nachteil. Durch die Beförderung in BesGr A 8 seien neue Tatsachen geschaffen worden, die bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen seien. Die künstliche Ausblendung dieser Tatsachen verstoße gegen das Leistungsprinzip. Der zwischen dem Stichtag und der Auswahlentscheidung liegende Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren sei zu lang. Von einer Aktualität der Beurteilungen als Grundlage für die Auswahlentscheidung sei deshalb nicht mehr auszugehen. Nach der Kenntnis des Antragstellers hätten auch viele Beamte der BesGr A 8 eine Beförderung zunächst abgelehnt, um mit Blick auf die Beurteilung 2014 in BesGr A 8 eine hohe Punktzahl zu erzielen und zur Vorprüfung zugelassen zu werden. Dadurch werde das Auswahlergebnis sachwidrig verzerrt. Für die prozentuale Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Besoldungsgruppen sei nicht auf die jeweilige Anzahl der Bewerber, sondern auf die jeweilige Anzahl der in BesGr A 8 bzw. A 9 befindlichen Beamten abzustellen. Auch die - voraussetzungslose - Teilnahme von drei Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz am TAUVE-Test, denen der Antragsteller vorgehe, verstoße gegen den Leistungsgrundsatz.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss; auf die Schriftsätze vom 30. November 2015 wird Bezug genommen. Für den Fall eines Erfolgs der Beschwerde sagt er zu, den Antragsteller am Nachholtermin am 9. Dezember 2015 teilnehmen zu lassen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die hiergegen vom Antragsteller fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zwar weiterhin zulässig. Er hat sich nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich der für die Durchführung der Vorprüfung vorgesehene Termin (1./2. Dezember 2015) verstrichen ist, da der Antragsteller diese für den Fall des Erfolgs seiner Beschwerde aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners am 9. Dezember 2015 nachholen könnte. Der Antrag ist deshalb dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO), dass nunmehr die vorläufige Zulassung zum Nachholtermin begehrt wird. Auch eine Entscheidung über den Erlass eines sog. Hängebeschlusses erübrigt sich damit. Aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Nachholtermins für die Vorprüfung ist ein Anordnungsgrund zu bejahen.

2. Die begehrte vorläufige Zulassung zur Vorprüfung stellt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Vorprüfung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung, ihn nicht zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung 2016 zuzulassen, ihn nicht in seinem Auswahlanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte sowie in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 69 Punkte erhalten hat, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei insgesamt 226 für Bewerber in BesGr A 9 zur Verfügung stehenden Plätzen für die Vorprüfung Platz 246 von 848 Bewerbern in der Rangliste in BesGr A 9 belegt, wobei ihm 226 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 70 Punkten in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale im Rang vorgehen.

3.1 Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des Art. 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57, 58 FachV-Pol/VS geregelt. Nach § 57 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung neben den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, nach Abs. 2 Satz 1 das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen (TAUVE-Test) voraus. Die Reihenfolge der Zulassung richtet sich nach einer Rangliste (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Auswahl-RL vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 (Az.: IC3-0604-125) geänderten Fassung sowie mit den IMS vom 3. September 2015 und 30. Oktober 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) erfolgt.

Nach Nr. 2 des IMS vom 30. Oktober 2015 richtet sich die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung nach den in Nr. 2 Auswahl-RL aufgestellten Kriterien. Gemäß Nr. 2.1 Auswahl-RL werden die Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand der dort genannten Kriterien gereiht, wobei an dritter Stelle nun die vorletzte Beurteilung tritt. Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums (hier 31. Mai 2014) innehat (Nr. 2.2 Auswahl-RL). Demgemäß hat der Antragsgegner Ranglisten in BesGr A 8 und BesGr A 9 gebildet und gemäß dem jeweiligen Anteil der Bewerber Kontingente (76 bzw. 226 Plätze) zugewiesen, wobei der Antragsteller in BesGr A 9 mit Platz 246 nicht zum Zuge kommen kann.

3.2 Dieses Vorgehen hält sich im Rahmen von Art. 68 Abs. 2 LlbG und § 57 Abs. 2 FachVPol/VS und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG.

3.2.1 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen des Organisationsermessens neben Beamten aus der BesGr A 9 auch Beamten aus der BesGr A 8 die Teilnahme am TAUVE-Test ermöglicht, indem er diesen ein eigenes Platzkontingent zuteilt und sie anhand von Leistungskriterien innerhalb einer eigenen Rangfolgeliste reiht (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 3 CE 15.595 - juris Rn. 42).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung über die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende zusätzliche Auslesekriterien wie ein für die Ausbildungsqualifizierung vorgesehenes Zulassungsverfahren aufgestellt werden (vgl. U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - BVerwGE 80, 224).

Soweit der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene, die den früheren Regelaufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst inhaltlich weitgehend unverändert ersetzt, schafft und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden. Auf eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht deshalb - selbst wenn die Voraussetzungen nach § 57 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Anspruch. Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - überhaupt zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20).

Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über die beantragte Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich demgemäß darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Die Zulassung zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung getrennt nach BesGr A 8 und BesGr A 9 ist nicht offensichtlich sachwidrig und damit ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner durfte dabei zum einen berücksichtigen, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht davon abhängt, welches Amt innerhalb der Qualifikationsebene der Beamte innehat und ob er bereits die Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächsthöhere Statusamt erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 3 CE 15.595 - juris Rn. 43). Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung kann zum anderen vom erkannten dienstlichen Bedarf abhängig gemacht werden. Nach dem dienstlichen Bedarf richtet sich insbesondere, wie viele Beamte überhaupt zur Ausbildung für einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt zugelassen werden (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 45). Insoweit kann der Antragsgegner vorliegend zu Recht nicht nur auf das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen Dienst- und Altersstruktur im Bereich der Qualifizierungsbewerber verweisen, die für einen Aufstieg in höhere Ämter in Betracht kommen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur Bewerber in BesGr A 9, sondern auch Bewerber in BesGr A 8, denen die Eignung für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, sich in einem Leistungsvergleich für die Ausbildungsqualifizierung geeignet gezeigt haben. Daher kann der Antragsgegner - ebenso, wie er im Rahmen seines Organisationsermessens durch Ausweisung von Beförderungsplanstellen Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen entsprechende Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen kann, - diesen auch Kontingente für die Teilnahme an der (Vorprüfung zur) Ausbildungsqualifizierung einräumen (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 46).

Diese Entscheidung ist auch nicht an den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, begründet aber kein Recht auf Einrichtung bzw. Anhebung und Besetzung von Stellen. Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist vielmehr erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Ausübung der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris Rn. 25). Die dem eigentlichen Auswahlverfahren vorgelagerte Organisationsentscheidung steht dabei im weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 6 CE 13.591 - juris Rn. 11). Subjektive Rechte der Beamten werden durch diese im Vorfeld der späteren eigentlichen Auswahlentscheidung getroffene Organisationsentscheidung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112 - juris Rn. 19).

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt zu prüfen, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 6 CE 13.591 - juris Rn. 13). Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Antragsgegner hat vielmehr die insgesamt für die Teilnahme an der Vorprüfung zur Ausbildungsqualifizierung 2016 zur Verfügung stehenden Plätze (280 zzgl. eines „Sicherheitszuschlags“ von 22 Plätzen) anteilig auf die Bewerber aus BesGr A 8 und BesGr A 9 verteilt. Er hat dargelegt, dass zunächst die Prozentanteile der Bewerber aus den Besoldungsgruppen an der Gesamtzahl der Bewerber (1.158) ermittelt und sodann die Plätze den so ermittelten Prozentsätzen entsprechend auf die beiden Besoldungsgruppen verteilt wurden (76 Plätze in BesGr A 8 und 226 Plätze in BesGr A 9). Hierin kann kein willkürliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten bzw. eine Vorwegnahme der Auswahlentscheidung erblickt werden. Die danach jeweils pro Besoldungsgruppe zur Verfügung stehenden Plätze wurden sodann - getrennt nach Besoldungsgruppen - nach den genannten Kriterien im Rahmen einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Leistungsreihung auf die einzelnen Bewerber verteilt. Insoweit wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Reihungslisten Bezug genommen.

3.2.2 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner gemäß Nr. 2.2 Auswahl-RL bei der Entscheidung über die Zulassung zur Vorprüfung auf den für alle Bewerber gleichen Stichtag 31. Mai 2014 der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 abgestellt und nachfolgende Veränderungen wie etwa Beförderungen bis zur Auswahlentscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlich gebotene Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Bewerbern lässt sich gerade bei Massenverfahren wie hier bei der Entscheidung über 1.158 Bewerbungen zur Ausbildungsqualifizierung nur durch die Anwendung von Stichtagsregelungen, die eine einheitliche Beurteilungsgrundlage und damit die Gleichbehandlung der Bewerber gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sicherstellen, gewährleisten.

Der dienstlichen Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei notwendigen „Klärung einer Wettbewerbssituation" zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Die dienstliche Beurteilung dient dem Vergleich mehrerer Beamter miteinander. Deshalb müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 16).

Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass hinsichtlich der in der Zwischenzeit von BesGr A 8 nach BesGr A 9 beförderten Bewerber der zwischen dem Stichtag (31. Mai 2014) und der Auswahlentscheidung (Oktober 2015) liegende Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren zu lang sei und die periodischen Beurteilungen deshalb nicht mehr (hinreichend) aktuell seien, so dass der Antragsgegner insoweit Anlassbeurteilungen für die nach BesGr A 9 beförderten Bewerber hätte einholen müssen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 29) ist im Hinblick auf die zwischen dem Ende des maßgeblichen Beurteilungszeitraums und der Auswahlentscheidung liegenden Zeitspanne regelmäßig davon auszugehen, dass der Dienstherr inzident zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht zwischenzeitlich jeweils keine relevanten bzw. erheblichen Veränderungen erfolgt oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind, wenn er entsprechende Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt. Durch die Festlegung eines Stichtags bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er die periodischen Beurteilungen 2014 nach wie vor als aktuell anerkennt. Dies ist bei der Vielzahl der Bewerbungen auch zulässig, ohne dass die Verhältnisse eines jeden Bewerbers überprüft werden müssten. Insoweit ist es auch unerheblich, wenn Bewerber aus der BesGr A 8 nach Ende des Beurteilungszeitraums in ein höheres Statusamt befördert worden sind (vgl. OVG NRW, B.v. 19.7.2010 - 6 B 677/08 - juris Rn. 5). Soweit das Bundesverwaltungsgericht einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren für zu lang hält, wenn ein Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.2009 - 2 A 7/06 - juris Rn. 20; U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 23), lässt sich diese zu Stellenbesetzungen ergangene Rechtsprechung nicht auf das vorliegende Massenverfahren übertragen.

Zudem hat der Gesetzgeber in Art. 56 Abs. 4 LlbG die Möglichkeit geschaffen, bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten oder bei Beförderungen Stichtage (sog. „einheitlicher Verwendungsbeginn“) für die Verwendung periodischer Beurteilungen festzulegen. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/15832, S. 12) ließ er sich hierbei von der Überlegung leiten, dass es in zahlenmäßig starken Besoldungsgruppen regelmäßig eines gewissen Zeitraums nach dem Beurteilungsstichtag bedarf, in dem die Beurteilungen erstellt, abgestimmt, eröffnet und die Ergebnisse in die Personalverwaltungssysteme eingepflegt werden, um diese Auswahlentscheidungen vorzubereiten. Erst nach Abschluss dieses Zeitraums könnten die Beurteilungen den Auswahlentscheidungen zugrunde gelegt werden. Dies bezeichnet Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG mit dem Begriff „einheitlicher Verwendungsbeginn“, der verschiedene in der Personalverwaltungspraxis übliche Begriffe (z. B. Wirksamkeit) umfasst. Diese Erwägungen des Gesetzgebers zur Zulässigkeit sowie Notwendigkeit von Stichtagsregelungen bei Auswahlentscheidungen, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu genügen haben, können entsprechend auf die vorliegende Konstellation des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung übertragen werden.

Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine periodische Beurteilung regelmäßig bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festgelegten einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten periodischen Beurteilung zu verwenden ist (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG), sofern sich nicht während des laufenden Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre; in diesem Fall ist die periodische Beurteilung zu aktualisieren (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG).

Die nachträglich von BesGr A 8 nach BesGr A 9 beförderten Bewerber können auch nicht ohne weiteres mit den bereits zum Stichtag 31. Mai 2014 in der BesGr A 9 befindlichen Bewerbern verglichen werden. Die Einbeziehung der nachträglich nach BesGr A 9 beförderten Bewerber in die Rangliste der BesGr A 9 würde dazu führen, dass ein Leistungsvergleich anhand nicht unmittelbar vergleichbarer Beurteilungen vorgenommen werden müsste. Zwar wäre wohl eine Umrechnung der in BesGr A 8 erzielten Beurteilungen entsprechend Nr. 6.1.2 BefRPolVS möglich. Doch würden sich die zu erstellenden Anlassbeurteilungen nicht mit dem Beurteilungszeitraum der ursprünglich in BesGr A 9 befindlichen Bewerber decken, so dass sie auch deshalb nicht vergleichbar wären.

Darüber hinaus würde die Argumentation des Antragstellers konsequenterweise auch dazu führen, dass man die nach dem Stichtag nach BesGr A 9 + AZ bzw. BesGr A 10 beförderten Bewerber aus BesGr A 9 in einer eigenen Rangfolgeliste miteinander vergleichen müsste. Für diese müssten dann nachträglich jeweils auch eigene Vergleichsgruppen gebildet werden, die es jedoch mangels Bewerbern nicht gibt. Bei einem Amt mit Amtszulage handelt es sich nämlich um ein statusrechtlich eigenständiges Amt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2009 - 3 CE 09.413 - juris Rn. 32). In dieser Hinsicht kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass - im Gegensatz zu den von A 8 nach A 9 beförderten Bewerbern - auch für die mittlerweile nach A 9 + AZ bzw. A 10 beförderten Bewerber eine aktuelle dienstliche Beurteilung in A 9 vorliege. Dies würde die bereits in BesGr A 9 befindlichen Bewerber gegenüber den ursprünglich in BesGr A 8 befindlichen Bewerbern bevorzugen, so dass diese keine Möglichkeit hätten, zum TAUVE-Test zugelassen zu werden, obwohl es sich bei ihnen um die Spitzengruppe der in BesGr A 8 beurteilten Beamten handelt.

Diesbezüglich kann der Antragsteller auch nicht einwenden, dass angesichts der Tatsache, dass zwischenzeitlich 83% der Bewerber in BesGr A 8 nach BesGr A 9 befördert worden seien, das Ziel nicht mehr erreicht werden könne, auch Bewerbern aus BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Denn auch insoweit ist auf die maßgebliche Besoldungsgruppenzugehörigkeit zum Stichtag 31. Mai 2014 abzustellen, zu dem sich die Bewerber noch in der BesGr A 8 befunden haben. Soweit sich der Antragsteller weiter darauf beruft, dass die für eine Zulassung von Beamten der BesGr A 8 angeführte ausgewogene Dienst- und Altersstruktur nicht gewährleistet sei, weil sich die Bewerber lediglich um ein bis drei Jahre unterscheiden würden, hat er diese Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob durch die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung eine ausgewogene Dienst- und Altersstruktur gewährleistet wird, dem Antragsgegner.

Soweit der Antragsteller meint, dass er ohne Berücksichtigung der inzwischen nach BesGr A 9 beförderten Bewerber in der Rangfolgeliste in BesGr A 9 unangemessen benachteiligt werde, obwohl er sogar früher als diese nach A 9 befördert worden sei, so dass ihm dieser Leistungsvorsprung nunmehr zum Nachteil gereiche, hätte ihm bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenso schon in BesGr A 8 die Möglichkeit offen gestanden, sich um die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu bewerben.

Der Antragsteller kann die Bewerber aus BesGr A 8 auch nicht darauf verweisen, dass sie ihre nachträgliche Beförderung nach BesGr A9 hätten ausschlagen können, um an der Ausbildungsqualifizierung teilnehmen zu können. Die Behauptung, dass nach Kenntnis des Antragstellers auch viele Beamte der BesGr A 8 eine Beförderung zunächst auch abgelehnt hätten, um mit Blick auf die Beurteilung 2014 in BesGr A 8 eine hohe Punktzahl zu erzielen und zur Vorprüfung zugelassen zu werden, wodurch das Auswahlergebnis sachwidrig verzerrt worden sei, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Entgegen seiner Behauptung sind die Voraussetzungen für eine Zulassung in BesGr A 8 laut IMS vom 30. Oktober 2015 auch nicht wesentlich geringer, sondern vielmehr strenger. So müssen Bewerber aus der BesGr A 8 in der aktuellen Beurteilung ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 vorweisen, während Bewerber aus der BesGr A 9 lediglich ein Gesamtprädikat von 14 Punkten sowie bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 70 erzielt haben müssen.

3.2.3 Angesichts von 226 zur Verfügung stehenden Plätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Vorprüfung zu Recht abgelehnt, weil dieser innerhalb der für ihn maßgeblichen BesGr A 9 nur Rangplatz 246 belegt, wobei ihm 226 Bewerber im Rang vorgehen.

Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B.v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung (bereits) für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 18). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 48).

Hierfür gelten im Wesentlichen die Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19). Die Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 19). Die Feststellungen sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich ist primär das abschließende Gesamturteil. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zu bewerten. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl sodann nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 50).

Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bewerber in BesGr A 9 anhand der Leistungskriterien höheres Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung sowie höhere Gesamtpunktzahl in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale gereiht und die Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nach dieser Reihenfolge vergeben hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 51).

3.2.4 An der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ändert auch nichts, dass zusätzlich drei Beamtinnen und Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden. Unabhängig davon, dass diese „außer Konkurrenz“ zugelassen wurden und damit von vornherein ohne Auswirkungen auf die Gesamtzahl der für Polizeivollzugsbeamte in BesGr A 9 zur Verfügung stehenden 226 Ausbildungsplätze bleiben, würde selbst eine Erweiterung um drei Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nicht zu einer Verbesserung der Rangposition des Antragstellers führen, so dass seine Auswahl möglich erscheinen würde.

3.3 Da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kommt es auf die Frage, ob das private Interesse des Antragstellers an der Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung 2016 das dienstliche Interesse des Antragsgegners an einer Beschränkung des Zugangs zur Ausbildungsqualifizierung nur für besonders qualifizierte Bewerber überwiegt, nicht an.

4. Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der 1977 geborene Antragsteller, der als Kriminalhauptmeister (BesGr A 9 + AZ) im Dienst des Antragsgegners steht, möchte vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn 2015 zugelassen werden.

Mit IMS vom 18. September 2014 (Az.: IC3-0604.3-115) gab das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im folgenden: Staatsministerium) die Voraussetzungen für das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nach § 57 Abs. 1 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz - FachV-Pol/VS - vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), sowie der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Auswahl-RL - vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) für den Studienbeginn September 2015 bekannt.

Mit IMS vom 18. Februar 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass 1.314 Bewerbungen eingegangen seien, die zum maßgeblichen Stichtag 1. September 2015 voraussichtlich die Zulassungskriterien nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllen würden, und legte die Kriterien für die Teilnahme an der Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS (sog. TAUVE-Test) nach Nr. 2 Auswahl-RL in der geänderten Fassung vom 17. November 2014 fest.

Der Antragsteller bewarb sich zunächst erfolglos um die Teilnahmemöglichkeit an der Vorprüfung. Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 (3 CE 15.889) verpflichtete der Senat den Antragsgegner, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zuzulassen. Inzwischen hat er diese erfolgreich bestanden.

Die für den Studienbeginn September 2015 insgesamt zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze (140 zzgl. eines Aufschlags von etwa 10% an Bewerbern, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen) wurden entsprechend dem Anteil der Bewerber in BesGr A 8 (329) und in BesGr A 9 (985) auf die beiden Besoldungsgruppen verteilt (BesGr A 8: 25%, BesGr A 9: 75%).

Die Auswahl unter den Bewerbern erfolgte getrennt nach Besoldungsgruppen jeweils aufgrund einer Leistungsreihung anhand der folgenden Kriterien a)-f) und in dieser Reihenfolge, wobei auf das nachfolgende Kriterium lediglich bei einem Gleichstand zurückgegriffen wird:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden

c) Höheres Gesamturteil in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung

d) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

e) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)

f) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Mit IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass konkret für den Studienbeginn September 2015 Bewerberinnen und Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden können, die erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben und - neben den Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS - folgende Leistungskriterien erfüllen (Nr. 2):

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 11 Punkten oder in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,279 vorzuweisen haben.

Zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 wurden die in Nr. 2 des IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) im Einzelnen angeführten 155 Polizeivollzugsbeamten, die getrennt nach Besoldungsgruppen nach den o.g. Kriterien a)-f) gereiht wurden (Platz 1 bis 37 in BesGr A 8 bzw. 1 bis 119 in BesGr A 9 der vorgelegten Reihungslisten, wobei ein Bewerber aus BesGr A9 nach der Ranglistenerstellung, jedoch noch vor der Zulassung ausgeschieden ist), sowie die dort genannten drei Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zugelassen.

Der Antragsteller, dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde und der in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte und in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 70 Punkte sowie in der vorangegangenen Beurteilung 2011 in BesGr A 9 11 Punkte erhielt und einen Platzziffernquotienten von 0,707 aufweist, belegt in der nach den o.g. Kriterien a)-f) erstellten Rangliste innerhalb BesGr A 9 Platz 286 von 981 Beamten, wobei ihm 247 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 lehnte der Antragsgegner eine Teilnahme des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung unter Bezugnahme auf die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der Beurteilungslage ab.

Am 10. August 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 zuzulassen, bis über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 bestandskräftig entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 27. August 2015, dem Antragsteller zugestellt am gleichen Tag, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass auch Bewerber in BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien. Es erscheine nicht sachwidrig, wenn diese von vornherein nur miteinander in einer eigenen Rangfolgeliste verglichen würden. Unabhängig davon scheitere ein Anordnungsanspruch daran, dass dem Antragsteller jedenfalls 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen würden, weil sie 16 oder 15 Punkte im Gesamturteil bzw. 14 Punkte im Gesamturteil sowie 71 Punkte bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale vorzuweisen hätten. Da die genannten 247 Bewerber damit in zulässiger Weise als leistungsstärker einzustufen seien, scheide eine Rechtsverletzung des Antragstellers aus.

Hiergegen richtet sich die am 10. September 2015 eingelegte und am 28. September 2015 begründete Beschwerde des Antragstellers. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners werde nicht den Erfordernissen des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht. Das gesamte, vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Leistungsprinzip zu vereinbaren. Bei deren Einhaltung sei nicht auszuschließen, dass eine Gesamtverschiebung eintreten könne, aufgrund der es möglich erscheine, dass bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung diese erfolgreich sein werde. Aus diesem Grund sei vorliegend auch ein Anordnungsanspruch gegeben.

Eine Trennung der Bewerber nach Besoldungsgruppen sowie eine Zulassung von Bewerbern aus der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung ohne unmittelbaren Leistungsvergleich mit Bewerbern der BesGr A 9 widerspreche Art. 33 Abs. 2 GG. Darüber hinaus hätten sich im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung mindestens die ersten 49 der in BesGr A 8 gereihten Bewerber bereits in BesGr A 9 befunden, so dass das personalpolitische Interesse des Antragsgegners, auch Beamte der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, durch die Kontingentierung nicht mehr habe verwirklicht werden können. Diese seien zu Unrecht gegenüber Bewerbern in BesGr A 9 bevorzugt worden, wodurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen worden sei. Für die nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 hätten vielmehr Anlassbeurteilungen eingeholt werden müssen, um diese mit Bewerbern in BesGr A 9 vergleichen zu können. Maßgeblich für einen Leistungsvergleich sei der Leistungsstand im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass nur eine Stichtagsregelung eine einheitliche Beurteilungsgrundlage und damit eine Gleichbehandlung der Bewerber sicherstellen könne, da zum Stichtag getrennte Vergleichsgruppen gebildet worden seien. Im Übrigen sei aus den Akten nicht nachvollziehbar, welche Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien und wie viele sie tatsächlich aufgenommen hätten. Es werde bestritten, dass es sich nur um 140 Beamte handle. Es finde sich keinerlei Dokumentation der Auswahlentscheidung, was diese rechtsfehlerhaft mache. Da die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Kriterien ausdrücklich nur für Polizeivollzugsbeamte gelten würden, sei fraglich, ob auch andere Beamte etwa des Landesamts für Verfassungsschutz, der Polizeihubschrauberstaffel oder aus bei der Bayerischen Polizei gebildeten „Pools“ zugelassen worden seien, die nicht in den Reihungslisten enthalten seien und die Kriterien nicht erfüllen würden. Die Bildung solcher besonderer Einheiten und die gesonderte Zulassung von Beamten widerspreche zudem dem Leistungsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 14.Oktober 2015 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Staatsministeriums vom 8. Oktober 2015, auf die der Antragsteller am 23. Oktober 2015 erwidert hat,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig. Er hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich die Ausbildungsqualifizierung im September 2015 begonnen hat, da der Antragsteller nach Mitteilung des Antragsgegners entsprechend § 39 Abs. 4 FachV-Pol/VS bis zu zwei Monate nach Studienbeginn noch nachträglich an der Ausbildung teilnehmen kann. Insofern ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.

2. Die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung stellt darüber hinaus keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, ihn nicht zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zuzulassen, ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung in BesGr A 9 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erzielt hat, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei 158 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen nur Platz 286 in der Rangliste in BesGr A 9 belegt, wobei ihm 247 Bewerber in BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. 14 Punkten im Gesamturteil und mindestens 71 Punkten in den Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, unabhängig davon, ob der Antragsgegner zu Recht 37 Bewerber aus der BesGr A 8 sowie drei Beamte des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des Art. 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS geregelt. Nach § 57 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung - neben den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, - nach Abs. 2 Satz 1 auch das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen voraus, die der Antragsteller erfolgreich absolviert hat.

Die Reihenfolge der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach einer Rangliste (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) - in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung - Auswahl-RL - sowie mit den IMS vom 18. September 2014 und 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) erfolgt.

Gemäß Nr. 4 des IMS vom 18. September 2014 richtet sich die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Nr. 4 Auswahl-RL. Danach können Bewerber, die sich im Auswahlverfahren qualifiziert und erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben sowie über den mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG verfügen, vom Staatsministerium zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt im Umfang der tatsächlich zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze in der Reihenfolge gemäß Nr. 2 Auswahl-RL. Konkret können laut IMS vom 13. Mai 2015 Bewerberinnen und Bewerber für den Studienbeginn September 2015 zugelassen werden, die die Vorprüfung bestanden haben und die dort unter Nr. 2 genannten Leistungskriterien erfüllen.

Da der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erhalten hat, nicht die Voraussetzungen für Bewerber in BesGr A 9 nach Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 erfüllt, hat der Antragsgegner ihn deshalb zu Recht nicht zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 zugelassen, ohne dass es insoweit auf die vorhergehende dienstliche Beurteilung oder den Platzziffernquotienten ankommen würde.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zugelassen zu werden, auch wenn er - unstreitig - die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt sowie die Vorprüfung erfolgreich bestanden hat.

Soweit der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene, die den früheren Regelaufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst inhaltlich weitgehend unverändert ersetzt, schafft, und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20). Auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht deshalb - selbst wenn die Voraussetzungen nach § 57 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Anspruch. Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - überhaupt zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. (vgl. BVerwG, U. v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Der betroffene Beamte kann nur beanspruchen, dass über die begehrte Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Rahmen seines personalpolitischen Ermessens aufgrund des zu erwartenden dienstlichen Bedarfs bei insgesamt 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen (140 zzgl. eines Aufschlags von ca. 10% für solche Bewerber, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen, um sicherzustellen, dass in jedem Fall auch alle 140 Ausbildungsplätze besetzt werden können) lediglich 155 Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat. Er ist auch nicht verpflichtet, nachträglich nicht berücksichtigte Bewerber zuzulassen, nachdem 11 zugelassene Bewerber die Ausbildungsqualifizierung nicht angetreten haben, da diese bereits in dem Aufschlag mitberücksichtigt sind.

Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung (schon) für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 18). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 48).

Hierfür gelten im Wesentlichen die Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19). Die Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 19). Die Feststellungen sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich ist primär das abschließende Gesamturteil. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zu bewerten. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl sodann nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 50).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 9 zur Ausbildungsqualifizierung - neben den in § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS genannten leistungslaufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie einer erfolgreichen Absolvierung der Vorprüfung - zusätzlich von der Erfüllung der in Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 genannten Leistungskriterien abhängig gemacht hat, wonach in der aktuellen Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 15 Punkten bzw. ein Gesamturteil von 14 Punkten sowie bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 Punkten und in der vorhergehenden Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 11 Punkten erforderlich ist.

Ebenso wenig ist - soweit hier von Belang - zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bewerber in BesGr A 9 anhand der Leistungskriterien a) höheres Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung, b) höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale und c) höheres Gesamturteil in der vorhergehenden Beurteilung in einer Rangliste gereiht und die Ausbildungsplätze nach dieser Reihenfolge vergeben hat (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 51).

Da dem Antragsteller innerhalb der BesGr A 9 247 Bewerber mit (mindestens) 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie (mindestens) 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, besitzt er - selbst wenn sämtliche 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze allein an Bewerber in BesGr A 9 vergeben worden wären - deshalb auch in einem erneuten Auswahlverfahren keine Möglichkeit, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen zu werden, ohne dass es darauf ankommen würde, ob der Antragsgegner zu Recht auch 37 Bewerber aus BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.

Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner Bewerber in BesGr A 8 in einer eigenen Rangfolgeliste nur miteinander vergleichen durfte und ob für die im Zeitpunkt der Zulassung nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 Anlassbeurteilungen einzuholen gewesen wären. Im Übrigen erscheint es nicht sachwidrig, auch die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen durchzuführen, um auch Bewerbern in BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Diesbezüglich gilt nichts anderes als hinsichtlich der Zulassung zur Vorprüfung (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 38-45).

Daran ändert auch nichts, dass zusätzlich noch drei Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz sowie zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden. Unabhängig davon, dass diese nach Angaben des Antragsgegners „außer Konkurrenz“ zugelassen wurden und damit von vornherein ohne Auswirkungen auf die Gesamtzahl der für Polizeivollzugsbeamte in BesGr A 9 maximal zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze bleiben, würde selbst eine zusätzliche Erweiterung um fünf Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nach dem oben Ausgeführten nicht zu einer erheblichen Verbesserung der Rangposition des Antragstellers führen. Dass der Antragsteller leistungsstärker als die genannten Beamten wäre, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass man die 11 zugelassenen Bewerber in BesGr A 9, die die Ausbildungsqualifizierung 2015 nicht angetreten haben, sowie eine weitere zugelassene Bewerberin in BesGr A 9, für die aufgrund Elternzeit keine aktuelle Beurteilung vorgelegen hat, vorliegend unberücksichtigt lassen würde.

Auch die - pauschale- Berufung darauf, dass das gesamte vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sei, so dass nicht auszuschließen sei, dass bei Einhaltung dieser Verfassungsgrundsätze in sämtlichen Punkten eine „Gesamtverschiebung“ eintreten und der Antragsteller zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass mit der bloßen Behauptung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Leistungsprinzips kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, hätte sich selbst für den Fall, dass die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 8 aufgrund einer eigenen Rangfolgeliste bzw. die gesonderte Zulassung bestimmter Beamter außerhalb der für sämtliche Polizeivollzugsbeamten geltenden Leistungskriterien eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bzw. von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen sollte und der Antragsteller sich aufgrund seiner Stellung im Leistungsvergleich gegenüber diesen Beamten durchsetzen hätte können, der Fehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens auswirken können, da dem Antragsteller bereits 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Eine Auswahl des Antragstellers wäre demnach auch bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nicht ernsthaft möglich gewesen (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 12/14 - juris Rn. 27).

Auch die Dokumentation der Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Im IMS vom 13. Mai 2015, das durch das Staatsministerium den nachgeordneten Dienststellen bekanntgegeben wurde, sind die für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung maßgeblichen Voraussetzungen genannt; diese wurden dem Antragsteller mit Schreiben des Staatsministeriums vom 10. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 auch zur Kenntnis gebracht. In den in den Akten (Bl. 103-123) befindlichen Reihungslisten wurden die Bewerber in BesGr A 8 und A 9 anhand der o.g. Leistungskriterien a)-f) gereiht. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar und eindeutig, welche 156 Polizeivollzugsbeamten - jedenfalls ursprünglich - zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden und warum der Antragsteller aufgrund der Beurteilungslage nicht berücksichtigt werden konnte. Mehr kann der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang nicht verlangen.

4. Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.