Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Nov. 2015 - M 5 E 15.5210
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1983 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptmeister mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A 9 + Z) im Dienst des Antragsgegners.
Er erhielt in seiner letzten periodischen dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 01. Juni 2011 - 31. Mai 2014, zu diesem Stichtag noch in der Besoldungsgruppe A 9, im Gesamturteil 14 Punkte und erreichte dort in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 69 Punkte, wobei ihm die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde.
Der Antragsteller bewarb sich erfolglos um die Teilnahme an der Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS für die Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE - Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (sog. TAUVE-Test) am 01. Dezember und 02. Dezember 2015 laut IMS vom 30. Oktober 2015 (Az.: IC3-0604.3-116).
Die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung richtet sich laut Nr. 2 des IMS vom 30. Oktober 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) nach den Kriterien in Ziff. 2. der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23.04.2011, Az.: IC3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung (Auswahl-RL). Abweichend hiervon werde allerdings im Vorgriff auf eine durch Rechtsprechung bedingte Änderung der Richtlinie neben dem höheren Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung und der höheren Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden, als drittes Reihungskriterium der Rechenwert der inaktuellen Beurteilung (vgl. Nr. 6.1.2 BefRPolVS) eingefügt. Weitere Kriterien sind das Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX) und die längere Dienstzeit in Ämtern ab der 2. QE seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.
Gemäß Ziff. 2.1 Auswahl-RL werden die nach Ziff. 1. dieser Richtlinie erfassten Bewerberinnen und Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand der vorstehend genannten Kriterien gereiht, wobei auf das jeweils nächstfolgende Kriterium nur im Falle eines Gleichstandes zurückgegriffen werden darf. Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das die Bewerberin bzw. der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungszeitraumes inne hat (Ziff. 2.2 Auswahl-RL). Das Bayerische Staatsministerium entscheidet ausgehend von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze, welche Kriterien in den jeweiligen Besoldungsgruppen mindestens erfüllt sein müssen, um am weiteren Verfahren (Vorprüfung) teilnehmen zu können (Ziff. 2.3 Satz 2 Auswahl-RL). Die prozentuale Verteilung der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze auf die Besoldungsgruppen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat (Ziff. 2.3 Satz 2 Auswahl-RL).
Nach Nr. 1 des IMS vom 30. Oktober 2015 gingen insgesamt 1.158 Bewerbungen ein, die zum maßgeblichen Stichtag am 01. März 2016 aller Voraussicht nach die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen würden. Nach Nr. 2. des IMS vom 30. Oktober 2015 können an der Vorprüfung teilnehmen
a) Bewerberinnen und Bewerber aus der Besoldungsgruppe A 8, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 Punkten oder bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 70 Punkten und in der inaktuellen Beurteilung einen Rechenwert (Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 8 Punkten vorzuweisen haben.
b) Bewerberinnen und Bewerber aus der Besoldungsgruppe A 9, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 70 Punkten vorzuweisen haben.
Außerdem nehmen drei Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz an der Vorprüfung teil.
Gegen die Mitteilung des Polizeipräsidiums München vom 05. November 2015 über die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 3. QE erhob der Antragsteller am 17. November 2015 Widerspruch.
Am 19. November 2015 hat der Antragsteller im Rahmen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. Qualifikationsebene (TAUVE-Test) in der Zeit vom 01. Dezember bis 02. Dezember 2015 zuzulassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
Der Antragsteller könne neben einen Anordnungsrund auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Die Vorgehensweise des Antragsgegners im Auswahlverfahren sei fehlerhaft. Es sei im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung zu diesem Zeitpunkt Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aller Bewerber zu bewerten und miteinander zu vergleichen. Dagegen habe der Antragsgegner verstoßen. Er habe nämlich den Zeitraum vom 01. Juni 2014 bis zur Auswahlentscheidung Ende Oktober/Anfang November 2015 gänzlich ausgeblendet und etwaige Beförderungen der Bewerber nach dem 31. Mai 2014 nicht berücksichtigt. Es werde gegen geltende Wertmaßstäbe verstoßen, wenn sich im Topf der Bewerber der Besoldungsgruppe A 8 auch Beamte befinden, die dieser Besoldungsgruppe nicht mehr angehörten. Dementsprechend hätte der Antragsgegner eine andere prozentuale Verteilung der zu vergebenden Qualifizierungsplätze in den einzelnen Besoldungsgruppen vornehmen müssen. Dies sei anhand der tatsächlichen Anzahl der Bewerber zu verdeutlichen:
Insgesamt hätten sich laut Aussage des Antragsgegners 1.158 Bewerber am Auswahlverfahren beworben. Die Verteilung sei nach Kenntnis des Antragstellers so erfolgt, dass nach Auffassung des Antragsgegners 310 Bewerber für den Topf der Besoldungsgruppe A 8 vorgelegen hätten, was einem prozentualen Anteil von 26,80% entspreche. Dem Topf der Besoldungsgruppe A 9 seien nach Auffassung des Antragsgegners 848 Bewerber zuzuordnen, was einem prozentualen Anteil von 73,20% entspreche. Sofern in der Zwischenzeit seit dem 31. Mai 2014 160 Beamte der Besoldungsgruppe A 8 in die Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wären, dürfe für den Topf der Beamten der Besoldungsgruppe A 8 nur mehr von einer Zahl von 150 Bewerbern ausgegangen werden. Dies entspräche einem prozentualen Anteil von 12,95%. Im Topf der Besoldungsgruppe A 9 befänden sich dann 998 Bewerber, was einen Prozentanteil von gerundet 87% ausmache. Dies hätte automatisch zur Folge, dass sich die Anzahl der Beamten der Besoldungsgruppe A 9, die zum TAUVE-Test zuzulassen sind, erhöhe. Es sei davon auszugehen, dass in diesem Fall auch der Antragsteller zum TAUVE-Test zugelassen werden müsse. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller nach Auskunft des Antragsgegners im bayernweiten Ranking in dem Topf der Besoldungsgruppe A 9 an 246. Stelle befinde und der Bewerber an 226. Stelle noch zum Test zugelassen werde. Der Antragsteller müsse damit nur zu den zusätzlichen 20 Bewerbern der Besoldungsgruppe A 9 gehören, die zuzulassen seien. Dies sei aufgrund der vorgenannten Umstände nicht ausgeschlossen. Dabei werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem Vergleich der Beamten im Topf der Besoldungsgruppe A 9, dem dann auch die in der Zwischenzeit beförderten Bewerber zugehörig seien, diese bei einem Vergleich der Beurteilung hinter dem Antragsteller zurückfielen. Der Antragsgegner habe in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass der Rechenwert der inaktuellen Beurteilung als drittes Reihungskriterium zu wählen sei. Dies müsse bei einem Leistungsvergleich von Bewerbern in unterschiedlichen Statusämtern auch für die aktuelle Beurteilung entsprechend angewandt werden. Es sei daher entsprechend Nr. 6.1.2 BefRPolVS bei den Bewerbern aus dem bisherigen Topf der Besoldungsgruppe A 8, die sich nunmehr im Topf der Besoldungsgruppe A 9 befinden, automatisch 2 Punkte abzuziehen. Da davon auszugehen sei, dass es lediglich Bewerber gebe, die in der aktuellen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 8 maximal 15 Punkte vorzuweisen haben, werde keiner dieser Bewerber dem Antragsteller vorgehen, da dieser in der aktuellen Beurteilung im Statusamt A 9 14 Punkte vorzuweisen habe.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat sich bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht geäußert und auch nicht zum Antrag Stellung genommen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).
1. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht.
Angesichts des am 01. und 02. Dezember 2015 vorgesehenen Termins für den TAUVE-Test besteht - unabhängig von der eventuellen Möglichkeit einer nachträglichen, ersatzweisen Zulassung zu einem solchen Test bzw. der Möglichkeit der Wahrnehmung eines Folgetermins - angesichts des hiermit verbundenen Zeitverlustes ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung.
2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller wendet sich im Kern seines Vorbringens gegen die in Ziff. 2.2 Auswahl-RL getroffene Regelung, wonach im Hinblick auf die nach Besoldungsgruppen getrennt zu erstellenden Rangfolgelisten maßgeblich auf die Besoldungsgruppenzugehörigkeit zu dem Amt abgestellt wird, das der jeweilige Bewerber am Beurteilungsstichtag der aktuellen dienstlichen Beurteilung innehat bzw. innehatte. Nach Auffassung des Antragstellers widerspreche diese Vorgehensweise den Anforderungen des auch bei der Zulassung zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung zu beachtenden Leistungsgrundsatzes. Demnach müsse die Besoldungsgruppenzugehörigkeit im Hinblick auf nach dem 31. Mai 2014 erfolgten Beförderungen aktualisiert und erst daran anschließend nach den maßgeblichen Kriterien ein Leistungsvergleich vorgenommen werden.
Dieses Vorbringen vermag keine durchgreifenden Rechtsfehler an der vom Antragsgegner vorgenommenen Auswahlentscheidung für die Zulassung zum TAUVE-Test zu begründen.
a) Die Festlegung der Grundlagen, nach denen die getrennt nach Besoldungsgruppen zu bildenden Rangfolgelisten erstellt werden, ist im Ausgangspunkt eingebettet in die im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung liegende Organisationsentscheidung des Dienstherrn, ob und wie viele Beamte der jeweiligen Besoldungsgruppe er zur Ausbildungsqualifizierung zulassen will. Die diesbezügliche Entscheidung steht in seinem Ermessen. Der Beamte kann insoweit lediglich beanspruchen, dass über seine Zulassung zum Aufstiegs- oder Qualifizierungsverfahren rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich dabei darauf, dass ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie im vorliegenden Fall - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Es liegt im Rahmen dieses, dem Dienstherrn zukommenden Organisationsermessens, die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung vom erkannten dienstlichen Bedarf abhängig zu machen und ebenso auch Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen Möglichkeiten zur Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung einzuräumen (vgl. BayVGH, B. v. 16.04.2015 - 3 CE 15.595 - juris, Rn. 46 sowie
Die Möglichkeit, auch Beamte der Besoldungsgruppe A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, wäre stark eingeschränkt, wenn zwischenzeitlich beförderte Bewerber nun in einen Leistungsvergleich mit den bereits in dieser Besoldungsgruppe (A 9) beurteilten Bewerbern treten müssten. Hinzu kommt das hierbei weiter sachwidrig erscheinende Ergebnis, dass gerade der Umstand der Beförderung dafür ausschlaggebend wäre, dass Beamte aus der Spitzengruppe der zuletzt in A 8 beurteilten Bewerber nun nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Die Argumentation der Antragstellerpartei blendet auch zwischenzeitlich erfolgte Beförderungen nach A 9 + Z bzw. A 10 aus, die bei Hinzurechnung der von A 8 nach A 9 beförderten Bewerber die Anzahl der A 9 - Bewerber verringern könnte.
Darüber hinaus würde die vom Antragsteller begehrte Einbeziehung nachträglich nach A 9 beförderter Bewerber in die Rangliste der Besoldungsgruppe A 9 gerade dazu führen, dass ein Leistungsvergleich auf der Grundlage nicht exakt vergleichbarer Beurteilungen vorgenommen werden müsste. Denn die aktuellen periodischen Beurteilungen der Bewerber dieser Rangliste wären dann zum überwiegenden Teil bezogen auf das Statusamt A 9, zum Teil aber auch auf das Statusamt A 8. Ein unmittelbarer Leistungsvergleich ist damit nicht möglich (BayVGH, B. v. 18.06.2012 - 3 CE 12.675 - juris, Rn. 108). Auch eine für die nach dem Stichtag der dienstlichen Beurteilung nach A 9 beförderten Bewerber erstellte Anlassbeurteilung hätte einen gegenüber den anderen Bewerbern völlig inkongruenten Beurteilungszeitraum und wäre deshalb - unabhängig von dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand - ebenfalls nicht exakt vergleichbar.
Aufgrund dieser Überlegungen erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner zur Heranziehung möglichst vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen für die Auswahlentscheidung auf eine Besoldungsgruppenzugehörigkeit gemäß dem Stichtag der aktuellen dienstlichen Beurteilungen abstellt.
b) Dabei wird nicht verkannt, dass die Entscheidung über die Zulassung zum TAUVE-Test, dessen positiver Abschluss eine Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung darstellt, Vorwirkung für diese Entscheidung und insoweit als leistungsbezogene Vorentscheidung dem Leistungsgrundsatz zu genügen hat (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 9 BeamtStG, Rn. 149 b). Der Leistungsgrundsatz gebietet es aber nicht, eine dienstliche Beurteilung deshalb nicht mehr für einen Leistungsvergleich heranzuziehen, weil zwischenzeitlich die Beförderung eines Bewerbers erfolgt ist. Sie behält vielmehr gerade für eine Stichentscheidung zwischen mehreren Bewerbern ihre Aussagekraft (BVerwG, B. v. 27.02.2003 - 2 C 16/02 - NVwZ 2003, 1397, 1398 - juris Rn. 15 sowie
3. Im Übrigen fällt auch eine Interessensabwägung zulasten des Antragstellers aus. Da das Aufstiegsverfahren und der vorgelagerte TAUVE-Test in regelmäßigen, relativ kurzen Zeitabständen wiederholt werden, ist es dem Antragsteller zuzumuten, sich für das neue Verfahren zu bewerben. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass dem Beamten dadurch ein unzumutbarer Nachteil entstehen könnte.
4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert im einstweiligen Rechtschutzverfahren zu halbieren ist.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Nov. 2015 - M 5 E 15.5210
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Beschluss, 26. Nov. 2015 - M 5 E 15.5210 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. März 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München
Gründe
I.
II.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Gründe
- 1
Der vom Antragsteller am 21. Februar 2013 bei dem beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
- 2
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer erneuten Entscheidung über die Beförderung des Antragstellers zu untersagen, Beförderungen anderer Beamtinnen und Beamter, insbesondere der Beigeladenen, zu Polizei-/Kriminalhauptkommissaren (Bes.Gr. A 12 LBesO) vorzunehmen, durch welche die Beförderungschance des Antragstellers vernichtet würde,
- 3
hat keinen Erfolg.
- 4
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
- 5
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
- 6
Beamte haben gegenüber ihrem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dieser Anspruch ist dann verletzt, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen beruht (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Ein unterlegener Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, a. a. O.).
- 7
Es entspricht dem bei der Auswahlentscheidung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, a. a. O.). Diese ergeben sich bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung regelmäßig aus den aktuell(st)en dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die den gegenwärtigen Leistungszustand wiedergeben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, zitiert nach juris; Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, zitiert nach juris).
- 8
Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der herangezogenen Beurteilungen, welches durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Soweit der Dienstherr auf einzelne unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellt, muss er deren besondere Bedeutung für die geplante Beförderung begründen, wobei die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern seiner – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Beurteilung obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 [m. w. N.]; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, a. a. O.). Enthält die dienstliche Beurteilung – wie hier – eine jeweils selbständige Leistungs- und Befähigungsbeurteilung, so muss der Dienstherr zum Zwecke der Beförderungsauswahl ein Konzept entwickeln, nach dem die Leistungsbeurteilung und die Befähigungsbeurteilung so zueinander ins Verhältnis gesetzt werden, dass beide Teile der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen in messbarer Weise in seine Auswahlerwägungen einfließen (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. November 2012 – 5 B 246/12 – MD m.w.N.).
- 9
Bei der auf dieser Grundlage erfolgenden vergleichenden Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, bei welchem dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung darauf beschränkt ist, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat (OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, a. a. O. [m. w. N.]). Der unterlegene Bewerber kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler bei der Auswahlentscheidung kann sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 [m. w. N.]). Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 [m. w. N.]).
- 10
In Anwendung dieser Maßstäbe steht die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, nach welcher der Antragsteller bei der aktuellen Beförderungsrunde keine Berücksichtigung findet, im Einklang mit dem Grundsatz der Bestenauslese und verletzt den Antragsteller damit nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch.
- 11
Die Auswahlentscheidung vom 4. Februar 2013 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zunächst nicht deshalb zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin dieser Entscheidung die zum Stichtag 30. September 2011 erstellten Regelbeurteilungen der einbezogenen Beamtinnen und Beamten zugrunde gelegt hat.
- 12
Was die Anforderungen an die Aktualität der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten („aktuellsten“) dienstlichen Beurteilung des Antragstellers anbelangt, so kann die Frage, ab wann Beurteilungen nicht mehr als zureichend aktuell anzusehen sind, nicht schematisch beantwortet werden. In der einschlägigen obergerichtlichen Judikatur werden im Hinblick auf die Bestimmung einer fixen Frist (im Sinne von: „jedenfalls dann, wenn“) unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Weit überwiegend wird jedenfalls eine hinreichende Aktualität generell noch dann angenommen, wenn die vorgenannte Zeitspanne zweieinhalb Jahre, drei Jahre oder möglicherweise sogar „mehrere“ Jahre nicht überschreitet (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 1 M 125/10 – juris m.w.N.). Die zwischen Beurteilungsstichtag und Auswahlentscheidung liegende Zeitspanne von etwa sechzehn Monaten ist vor diesem Hintergrund nicht als zu lang anzusehen.
- 13
Auch das von der Antragsgegnerin im Auswahlvermerk vom 4. Februar 2013 festgeschriebene Beförderungsprinzip verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch.
- 14
Nach ihrem Auswahlvermerk vom 4. Februar 2013 und den ergänzenden Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin ihre Beförderungsliste zunächst nach Maßgabe der Gesamtbewertung der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung der aktuellen Regelbeurteilungen der einbezogenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 11 LBesO erstellt. Hierbei hat sie sechs Beamte zur Beförderung vorgesehen, die in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und in der Gesamtbewertung der Befähigungsbeurteilung die Wertungsstufe „A“ oder „B“ erhalten haben. Diese Beamtinnen und Beamten hat die Antragsgegnerin als im Wesentlichen leistungsgleich eingestuft. Dies war bei insgesamt 11 der in die Auswahlentscheidung einbezogenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 11 LBesO – und auch beim Antragsteller – der Fall.
- 15
Bei den Beamtinnen und Beamten, die nach dieser Maßgabe als im Wesentlichen gleich beurteilet worden sind, hat die Antragsgegnerin eine weitere Binnendifferenzierung durchgeführt. Dies erfolgte in der Weise, dass zunächst die jeweiligen Einzelergebnisse der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung mit Punktwerten multipliziert wurden, die den Wertungsstufen „A“ bis „G“ jeweils zugeordnet sind. Der Wertungsstufe „D“ wurde der Punktwert „0“ zugeordnet. Für die Wertungsstufen „C“ bis „A“ wurden aufsteigend Punktwerte von „1“ (für Stufe „C“), „2“ (für Stufe „B“) und „3“ (für Stufe „A“) vorgesehen. Den Wertungsstufen „E“ bis „G“ wurden absteigend Punktwerte von „-1“ (für Stufe „E“), „-2“ (für Stufe „F“) und „-3“ (für Stufe „G“) zugeordnet. Anschließend wurden die so errechneten Werte addiert und das Ergebnis durch die Anzahl der bewerteten Einzelmerkmale dividiert. Während damit Beamte, die in allen Einzelmerkmalen mit „D“ bewertet worden sind, einen Punktwert von 0,00 erreichen, erhalten etwa Beamte, deren Einzelmerkmalen durchgehend mit „A“ bewertet worden sind, einen Punktwert von 3,00. Die so erhaltenen Zahlenwerte wurden miteinander verglichen. Als im Wesentlichen gleich wurden dabei Beurteilungen angesehen, deren ermittelter Zahlenwert sich nicht mehr als 0,18 voneinander unterscheidet. Anders gewendet: Ab einem Punkteabstand von 0,19 wurden die Beamten als nicht mehr im Wesentlichen gleich angesehen.
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Die nach dieser Rechenmethode ermittelten besten 11 Beamten erreichten hierbei Zahlenwerte von 2,78 bis 1,89. Der Antragsteller hat einen Zahlenwert von 2,22 erreicht. Der schlechteste zur Beförderung ausgewählte Mitbewerber, der Beigeladene zu 6, hat einen Punktwert von 2,41 und damit 0,19 Punkte mehr als der Antragsteller erreicht. Nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin wäre er daher nicht mehr als im Wesentlichen gleich anzusehen. Dieser Punkteabstand und der sich daraus ergebende Leistungsunterschied rechtfertigt die Auswahl des Beigeladenen zu 6 und der übrigen Beigeladenen als für das in Rede stehende Statusamt geeignetste Beförderungskandidaten.
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Dieses „Bewertungssystem“ unterliegt nicht deshalb rechtlichen Beanstandungen, weil die Gesamtbewertung der Befähigungsbeurteilung im Verhältnis zur Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung nur einen geringen (prozentualen) Anteil bei der Berechnung des Punktwertes ausmacht. Lediglich das gänzliche Außerachtlassen der Befähigungsbeurteilung ist mit dem Grundsatz der Bestenauslese als alleinigem Maßstab für Beförderungsentscheidungen nicht vereinbar. Demgegenüber bleibt es der – als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. November 2012 – 5 B 246/12 – MD m.w.N). Indem die Antragsgegnerin allen Einzelmerkmalen das gleiche Gewicht beimisst, gewinnt die Leistungsbeurteilung (mit 15 bis 18 zu bewertenden Einzelmerkmalen) vorliegend zwar ein deutlich höheres Gewicht als die Befähigungsbeurteilung (mit lediglich 3 bis 4 zu bewertenden Einzelmerkmalen). Auch wenn die Befähigungsbeurteilung damit im Ergebnis nur zu knapp 20 % in das Punktwertergebnis einfließt, bewegt sich die Antragsgegnerin damit noch innerhalb ihres Bewertungsspielraums.
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Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die durch die Antragsgegnerin vorgenommene Binnendifferenzierung zwischen den in den näheren Blick genommenen Beamtinnen und Beamten gegen den Leistungsgrundsatz verstößt Insbesondere ist der seitens der Antragsgegnerin festgelegte Mindestpunkteabstand von 0,18 Punktwerten unter Leistungsbewertungsgesichtspunkten nicht als zu klein anzusehen, um die außerhalb dieser Bewertungsbandbreite – also ab einem Punkteabstand von 0,19 Punktwerten – liegenden dienstlichen Beurteilungen nicht mehr als im Wesentlichen gleich anzusehen.
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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dienstliche Beurteilungen von zu vergleichenden Beamtinnen und Beamten unter Leistungsbewertungsgesichtspunkten (noch) als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 17. Februar 2011 (Az. 1 M 12/11) zum vorherigen Beurteilungssystem der Antragsgegnerin (vgl. hierzu die mit Wirkung zum 6. April 1999 erlassenen und bis zum 30. September 2011 gültigen Beurteilungsrichtlinien für den Polizeivollzugsdienst im Bereich des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt; Runderlass vom 6. April 1999; MBl. LSA 1999, S. 380, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Mai 2005; MBl. LSA 2005, S. 267), ausgeführt:
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„Das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin erfolgt nämlich ausschließlich durch Punktvergabe von bis zu 350 Punkten. Die Notenstufen umfassen dabei hinsichtlich der Noten „ungenügend“ bis „gut“ 64 bzw. 67 Punkte und bezüglich der Note „sehr gut“ 20 Punkte. Dies entspricht bei insgesamt zu vergebenden 350 Punkten einem Anteil von 19 v. H. bzw. 5 v. H. Bei einem solchen Gewicht der Notenstufen „ungenügend“ bis „gut“ sowie der bezeichneten Spannbreite an Punkten in diesen Bereichen ist es nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend in Bezug genommenen Rechtsprechung des beschließenden Senates (siehe: Beschluss vom 7. Dezember 2009 - Az.: 1 M 84/09 -, veröffentlich bei juris = DÖD 2010, 138, IÖD 2010, 74 [m. w. N.]) sachgerecht und mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich vereinbar, wenn der Dienstherr etwa Untergruppen bildet und dies grundsätzlich zum Ausgangspunkt einer weiteren Auswertung der dienstlichen Beurteilungen unter Leistungsgesichtspunkten macht. Dies gilt jedenfalls für den Fall, in dem dienstliche Beurteilungen einschließlich des Gesamturteils - wie hier - lediglich durch die einzelmerkmalbezogene Vergabe und abschließende Summierung von Punkten erstellt werden. Dadurch werden die Ergebnisse von dienstlichen Beurteilungen nicht gleichsam „nivelliert“. Vielmehr liegt darin eine dem Dienstherrn zustehende wertende Gewichtung der dienstlichen Beurteilungen, und zwar mit dem sachlich dem Grunde nach nicht zu erinnernden Werturteil, dass die innerhalb einer solchen Untergruppe einzuordnenden Beurteilungen als „wesentlich gleich“ angesehen werden. Unter Leistungsbewertungsgesichtspunkten ist hier eine Punktespanne von bis zu 22 Punkten nämlich nicht als zu groß anzusehen, um die in dieser Bewertungsspannbreite liegenden dienstlichen Beurteilungen noch als im Wesentlichen gleich anzusehen. Diese Spanne entspricht zum einen dem Anteil von einem Drittel der Notenstufen „ungenügend“ bis „gut“ und zum anderen einem Anteil an der zu vergebenden Gesamtpunktzahl (350 Punkte) von 6 v. H. Damit wäre der dem Dienstherrn zustehende Bewertungsspielraum (noch) nicht überschritten (OVG LSA, a. a. O.). Liegen die dienstlichen Beurteilungen indes um mehr als 22 Punkte auseinander, sind diese nach dem hier maßgeblichen Beurteilungssystem keinesfalls mehr als „im Wesentlichen gleich“ zu bewerten; liegen sie 11 Punkte oder weniger auseinander, sind sie demgegenüber zwingend als „im Wesentlichen gleich“ zu erachten.“
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Zwar lässt sich diese Rechtsprechung auf das vorliegende Beurteilungssystem nicht ohne Weiteres übertragen, da jener Entscheidung dienstliche Beurteilungen zugrunde lagen, die durch die einzelmerkmalbezogene Vergabe und abschließende Summierung von Punkten – einschließlich des Gesamturteils – erstellt worden sind. Demgegenüber ist das vorliegende Beurteilungssystem durch die Vergabe von Buchstaben gekennzeichnet, wobei das Gesamtergebnis der Leistungsbeurteilung sowie das Gesamtergebnis der Befähigungsbeurteilung selbständig nebeneinander stehen (vgl. Beurteilungsrichtlinien für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt – BRL-PVD – RdErl. des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. September 2011 – 25.23-03002). Die beiden Beurteilungssysteme lassen sich auch deshalb nicht ohne Weiteres miteinander vergleichen, weil dem vorherigen Beurteilungssystem sechs Wertungsstufen zugrunde lagen, während das aktuelle Beurteilungssystem sieben Bewertungsstufen vorsieht. Gleichwohl kann der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts entnommen werden, dass ein Punkteabstand, der mehr als ein Drittel einer Notenstufe und ca. 6 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunktzahl umfasst, regelmäßig die Annahme begründet, dass die entsprechenden Beurteilungen nicht mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden können. Umgekehrt kann aus der Entscheidung geschlussfolgert werden, dass ein Punkteabstand, der weniger als 1/6 (ca. 17 %) der Notenstufe und ca. 3 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunktzahl aus beträgt, regelmäßig dazu führt, dass die entsprechenden Beurteilungen zwingend als im Wesentlichen gleich anzusehen sind. Im Übrigen unterliegt die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen dienstliche Beurteilungen von zu vergleichenden Beamtinnen und Beamten unter Leistungsbewertungsgesichtspunkten als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, dem Bewertungsspielraum der Antragsgegnerin.
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Übertragen auf das vorliegend mit Auswahlvermerk vom 4. Februar 2013 niedergelegte „Umrechnungssystem“ kann zunächst festgestellt werden, dass den insgesamt sieben möglichen Bewertungen („A“ bis „G“) sieben Punktwerte gegenüberstehen (+3 bis -3). Das „Gesamtpunktevolumen“ zwischen den „Punktwerten“ +3,00 und -3,00 beträgt damit insgesamt 6,00 Punktwerte. Bei einem Mindestpunkteabstand von 0,19 Punktwerten beträgt der Punkteabstand damit 19 Prozent einer Notenstufe und ca. 3,2 % des gesamten Punktevolumens. Unter Zugrundelegung der vom Oberverwaltungsgericht gezogenen „Untergrenze“ kann damit festgestellt werden, dass ein Mindestpunkteabstand von 0,19 Punktwerten (noch) nicht dazuführt, dass die entsprechenden Beurteilungen zwingend als im Wesentlichen gleich anzusehen sind. Mit der Festlegung eines Mindestpunkteabstands von 0,18 bzw. 0,19 Punktwerten bewegt sich die Antragsgegnerin noch innerhalb der vom Oberverwaltungsgericht gezogenen Grenzen.
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Dieses rechnerisch abgeleitete Ergebnis lässt sich auch anhand der konkreten Umsetzung rechtfertigen. Im Ergebnis geht die Antragsgegnerin nämlich davon aus, dass Beamte schon dann nicht mehr als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, wenn sie sich – bei gleicher Bewertung der Einzelmerkmale im Übrigen – in mindestens vier bzw. fünf Einzelmerkmalen um jeweils eine Note unterscheiden. Dabei ist zwischen Beamten mit und ohne Wahrnehmung von Führungsaufgaben zu unterscheiden. Bei Beamten mit Führungsaufgaben werden insgesamt 22 Einzelmerkmale bewertet, bei Beamten ohne Führungsaufgaben lediglich 18 Einzelmerkmale. Die Anwendung des Mindestpunkteabstands von 0,18 Punktwerten führt bei Beamten mit Führungsaufgaben deshalb dazu, dass diese erst bei fünf besser bzw. schlechter bewerteten Einzelmerkmalen als nicht mehr im Wesentlichen gleich angesehen werden, während dies bei Beamten ohne Führungsaufgaben bereits bei vier besser bzw. schlechter bewerteten Einzelmerkmalen der Fall ist. Diese Einschätzung ist aus Leistungsbewertungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
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Die Auswahlentscheidung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die jeweils bewerteten Einzelmerkmale nicht unterschiedlich stark – etwa durch Zuordnung unterschiedlicher Gewichtungsfaktoren – gewichtet hat. Zwar ist eine unterschiedliche Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale im Rahmen der dienstlichen Beurteilung oder im Rahmen der Beförderungsauswahlentscheidung grundsätzlich möglich (zu einer derartigen Fallkonstellation vgl. etwa das Urteil des VG Düsseldorf vom 16. April 2013 – 2 K 3074/12 – juris, zu den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten im Bereich der Polizei in Nordrhein-Westfalen), zwingend ist dies allerdings nicht. Vorliegend geht es nicht etwa um eine Dienstpostenkonkurrenz mit Beförderungschance, sondern um Beförderungen von Beamten aufgrund einer Beförderungsrangliste, wobei eine große Verwendungsbreite der Beamten besteht und die Planstellen den jeweils auf höherwertigen Dienstposten beschäftigten Bewerbern „fliegend“ zugeordnet werden. Jedenfalls in Fallgestaltungen, bei denen – wie vorliegend – nicht die Besetzung einer (bestimmten) Stelle mit besonderem Anforderungsprofil im Raum steht, ist das im Auswahlvermerk vom 4. Februar 2013 festgeschriebene Prinzip der Antragsgegnerin, jedem der zu bewertenden Einzelmerkmal grundsätzlich die gleiche Bedeutung beizumessen, nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 30. April 2013 – 6 K 437/12 – juris Rn. 34 m.w.N.).
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Soweit der Antragsteller weiter beanstandet, die Antragsgegnerin habe bei der Binnendifferenzierung nicht hinreichend zwischen Beamten mit und ohne bewerteten Führungsmerkmalen unterschieden, begründet auch dies keinen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz. Zwar ist richtig, dass bei der Beurteilung des Antragstellers – wie auch bei der Beurteilung des Beamten N. - kein Führungseigenschaften bewertet worden sind, während dies bei allen anderen in die nähere Auswahl genommenen Beamten der Fall war. Allerdings dürfen Leistungsmerkmale, die wegen der Art der angefallenen Aufgaben im Beurteilungszeitraum nicht beobachtet werden konnten, nicht bewertet werden (vgl. auch Ziffer 2.1 Satz 1 BRL-PVD). Die Antragsgegnerin war aus Leistungsgesichtspunkten auch nicht gehalten, im Rahmen ihrer Binnendifferenzierung noch weitergehend zwischen Beamten mit und ohne bewerteten Führungsaufgaben zu unterscheiden. Es ist – im Gegenteil – durchaus gerechtfertigt, dass Beamte, die sich aufgrund der Wahrnehmung von Führungsaufgaben in diesen Einzelmerkmalen bereits „profilieren“ konnten, bei entsprechend guten Bewertungen hiervon im Rahmen der Auswahlentscheidung profitieren bzw. bei entsprechend schlechten Bewertungen mit prozentualen Abschlägen bei der Ermittlung ihres Punktwertes rechnen müssen.
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Nicht zu beanstanden ist daneben, dass bei dem Beigeladenen zu 4 ein Einzelmerkmal nicht bewertet wurde. Wie sich seiner dienstlichen Beurteilung entnehmen lässt, konnte das Einzelmerkmal 3.5 (Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern) mangels Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern nicht bewertet werden. Wie bereits dargelegt, dürfen Leistungsmerkmale, die wegen der Art der angefallenen Aufgaben im Beurteilungszeitraum nicht beobachtet werden konnten, nicht bewertet werden. Dass dieser Umstand zu aus Leistungsgesichtspunkten ungerechtfertigten „statistischen Verwerfungen“ führt, ist nicht ersichtlich.
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Zwar begegnet das Bewertungssystem der Antragsgegnerin insoweit rechtlichen Bedenken, als es dazu führen kann, dass Beamte, die sowohl in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung als auch in der Gesamtbewertung der Befähigungsbeurteilung die Wertungsstufe „B“ erhalten haben, schon im Rahmen der „Vorauswahl“ ausscheiden, obwohl sie nach dem dargelegten Berechnungssystem der Antragsgegnerin mehr Punktwerte erreichen als Beamte, die zwar in der Gesamtnote besser, aber nach Punktwerten schlechter bewertet worden sind. So kann vorliegend etwa für den mit der Notenkombination „B“/„B“ bewerteten Beamten K. festgestellt werden, dass dieser mit 2,39 Punktwerten ein deutlich besseres Punktwertergebnis erreicht hat als der schlechteste Beamte mit der Notenkombination „B“/„A“ (N.: 1,89 Punktwerte). Dieser Umstand verhilft dem Antragsteller vorliegend allerdings nicht zum Erfolg seines Rechtsschutzbegehrens.
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Zwar ist in jedem denkbaren Beförderungssystem ist in erster Linie auf das abschließende Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung für den Leistungsvergleich maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 – juris). Erst dann, wenn auf dieser Grundlage mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, hat der Dienstherr die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien zur Kenntnis zu nehmen. Ob allerdings nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – juris). Dies bedeutet vorliegend, dass die durch den Dienstherrn im Rahmen einer Vorauswahl getroffene Entscheidung, Beamte mit einem bestimmten Gesamtergebnis im Vergleich mit anderen Bewerbern als nicht mehr im Wesentlichen leistungsgleich anzusehen, nicht nachträglich durch ein Binnen-Bewertungssystem wieder aufgehoben werden darf. Zumindest begegnet eine derartige Vorgehensweise aus Leistungsgesichtspunkten rechtlichen Bedenken. Denn in diesem Fall steht die im Rahmen der Vorauswahl getroffene Entscheidung im Widerspruch zum Ergebnis der anschließenden Binnenbewertung. Anders gewendet: Wenn ein Beamter im Rahmen des vorliegenden Punktwertesystems ein besseres Ergebnis erreicht als andere Beamte, kann er – im Vergleich zu diesen Beamten – schwerlich als „deutlich schlechter“ angesehen werden.
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Im Ergebnis kann allerdings dahinstehen, ob das im Auswahlvermerk vom 4. Februar 2013 festgeschriebene Beförderungsprinzip den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG insoweit gerecht wird. Selbst wenn der Beamte K. seitens der Antragsgegnerin in die weitere Binnendifferenzierung einbezogen worden wäre, so bliebe es bei einem Punkteabstand von 0,19 Punkten zum letzten zur Beförderung ausgewählten Mitbewerber des Antragstellers. Dass die Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. die Auswahl des Antragstellers möglich erscheint, ist bei der insoweit gegebenen Leistungsdifferenz ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz ist daher nicht festzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einem Kostentragungsrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt sowie im Übrigen das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert haben.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach legt die Kammer dem Verfahren die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts der begehrten Besoldungsgruppe A 12 LBesO zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Rechtsschutzgesuchs bei dem beschließenden Gericht (vgl. § 40 GKG) zugrunde. Dieser Betrag war nochmals im Hinblick darauf zu halbieren, dass der Antragsteller mit seinem vorläufigen Rechtsschutzgesuch der Sache nach keine (erneute) Entscheidung der Antragsgegnerin über seine – in der Hauptsache letztlich begehrte – Beförderung erreichen, sondern lediglich den Eintritt vollendeter Tatsachen durch die Ernennung anderer (ausgewählter) Beamter verhindern kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.