Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 5 E 14.5086

bei uns veröffentlicht am14.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller seine vollen Dienstbezüge (Besoldungsgruppe A 8, Stufe 8) auszubezahlen, bis über die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Oktober 2014 rechtskräftig entschieden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 8.457,54 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1969 geborene Antragsteller steht seit 1. März 2006 als Beamter auf Lebenszeit in Diensten des Antragsgegners, zuletzt als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8).

Mit Bescheid vom ... Oktober 2008 wurde die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers festgestellt. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens wurde ein Gutachten des ... für Psychiatrie eingeholt. Nach diesem Gutachten vom ... Mai 2013 ist der Antragsteller polizeidienstunfähig, aber für den allgemeinen Verwaltungsdienst dienstfähig und für die Umschulung geeignet; eine dauernde Dienstunfähigkeit liege nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass der Beamte nach Wiedereingliederung in den nächsten sechs Monaten wieder voll dienstfähig sein könne. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wurde hiergegen Klage erhoben (M 5 K 12.269). Dieses Verfahren ruht, da mit Beschluss vom 7. Januar 2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Verwaltungsgericht angeordnet wurde.

Einer Aufforderung zum Dienstantritt am 16. September 2013 zum Zweck der Unterweisung für eine Tätigkeit in eine Laufbahn, für die der Beamte gesundheitlich geeignet sei, kam der Antragsteller nicht nach. Dem polizeiärztlichen Dienst wurde eine nervenärztliche Stellungnahme vom ... September 2013 vorgelegt, wonach der Beamte aktuell noch nicht arbeits- und dienstfähig sei. Der Polizeiärztliche Dienst teilte dem Polizeipräsidium mit Schreiben vom ... September 2013 mit, dass die Beurteilung des behandelnden Facharztes mitgetragen werde, dass der Antragsteller aktuell noch nicht arbeits- und dienstfähig sei. Es könne nach polizeiärztlicher Einschätzung nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte den Dienst in den nächsten sechs Monaten antreten werde. Ein für den ... September 2013 geplantes Gespräch im Rahmen eines beruflichen Eingliederungsmanagements wurde daraufhin abgesagt, da ein zeitnaher Dienstantritt nicht absehbar sei.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Von Antragstellerseite wurde mitgeteilt, dass mit der Versetzung in den Ruhestand kein Einverständnis bestehe. Vielmehr seien Maßnahmen eines beruflichen Eingliederungsmanagements durchzuführen. Die Beteiligung des Personalrats werde ausdrücklich beantragt.

Vom ... Januar 2014 bis ... April 2014 hielt sich der Beamte in einer Klinik zur stationären Behandlung auf. In der ärztlichen Bescheinigung dieser Klinik vom ... April 2014 sind als Diagnosen aufgeführt: „Posttraumatische Belastungsstörung“ ICD-10 F 43.1 und „rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode“ ICD-10 F 33.1. In einer ärztlichen Bescheinigung dieser Klinik zur Vorlage beim Arbeitgeber vom ... April 2014 ist ausgeführt, dass eine Versetzung in eine nicht zur Polizei gehörende Behörde dringend unterstützenswert sei. Aufgrund der Ausbildung als Bauingenieur sei eine Versetzung ins Bauamt besonders empfehlenswert, um längerfristig die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Aus dortiger Sicht werde die Wiedereingliederung an einem entsprechenden Arbeitsplatz sehr nachhaltig unterstützt und eine entsprechende Maßnahme auch prognostisch für aussichtsreich gehalten. Diese Schreiben sowie eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des den Antragsteller behandelnden Facharztes vom ... April 2014 wurden dem polizeiärztlichen Dienst vorgelegt. Die Polizeiärztin teilte mit Schreiben vom ... Mai 2014 mit, dass nach polizeiärztlicher Einschätzung unter Berücksichtigung der privatärztlichen Bescheinigungen vom ... April 2014 und ... April 2014 und der weiterhin attestierten Arbeitsunfähigkeit davon auszugehen sei, dass der Beamte weiterhin dienstunfähig sei und den Dienst in den nächsten sechs Monaten nicht antreten werde.

Der Personalrat stimmte der beabsichtigten Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand am ... Juli 2014 zunächst nicht zu. Auf Stellungnahme des Polizeipräsidiums zu den Einwendungen des Personalrats stimmte der Personalrat am ... August 2014 mehrheitlich der beabsichtigten Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu.

Nachdem der Antragsteller mit Wirkung vom ... Juni 2014 durch die Bundesagentur für Arbeit mit Schwerbehinderten gleichgestellt wurde (Bescheid vom ... 2014), wurde die Schwerbehindertenvertretung zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung beteiligt. Die Schwerbehindertenvertretung sprach sich am ... Juli 2014 gegen die beabsichtigte Maßnahme aus.

Mit Schreiben vom ... August 2014 wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller in näherer Zukunft erneut polizeiärztlich untersuchen zu lassen, da die letzte polizeiärztliche Untersuchung zeitlich länger zurückliege. Sollte diese Untersuchung die bereits festgestellte Dienstunfähigkeit bestätigen, werde das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand fortgesetzt.

Ein Antrag des Beamten auf ein Präventionsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht vom ... September 2014 wurde mit Schreiben des Präsidiums vom ... September 2014 abgelehnt. Über eine hiergegen gerichtete Klage vom 16. September 2014 mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu verpflichten (M 5 K 14.4205) ist noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom ... September 2014 wurde der Antragsteller aufgefordert, den Entlassungsbericht der Klinik, in der er sich von ... Januar 2014 bis ... April 2014 aufgehalten hatte, dem polizeiärztlichen Dienst vorzulegen oder die behandelnden Ärzte dieser Klinik von der Schweigepflicht zu entbinden. Außerdem solle dezidiert angegeben werden, warum der Antragsteller für dienstfähig gehalten werde.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers verwies hierzu auf die Begutachtung durch das ..., in dem ausdrücklich die Dienstfähigkeit festgestellt worden sei.

Das Polizeipräsidium bat den Polizeiärztlichen Dienst mit Schreiben ... Oktober 2014 um polizeiärztliche Bestätigung des Prognosezeitraums. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der angeforderte Entlassungsbericht der Klinik oder eine Schweigepflichtentbindung der behandelnden Ärzte nicht eingegangen sei. Es seien jedoch vom behandelnden Privatarzt des Beamten, einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, zuletzt bis zum 14. Oktober 2014, vorgelegt worden. Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 teilte die Polizeiärztin mit, dass sich die bereits erfolgte Einschätzung, dass der Antragsteller weiterhin dienstunfähig sei und den Dienst in den nächsten sechs Monaten nicht antreten werde, bestätigt habe. Es lägen auch keine aktuellen ärztlichen Berichte und Befunde vor, aus denen sich ergeben würde, dass bei dem Beamten in absehbarer Zeit mit einem Dienstantritt und einer konstanten Dienstleistung gerechnet werden könne. Daher sei der Beamte nach polizeiärztlicher Beurteilung als dauernd dienstunfähig anzusehen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 wurde der Antragsteller mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt werde, in den Ruhestand versetzt. Nach den polizeiärztlichen Bewertungen sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten auszugehen, mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Auch wenn die Schwerbehindertenvertretung der Maßnahme nicht zugestimmt habe, könne das an der Entscheidung nichts ändern. Es habe auch bereits am ... März 2013 ein Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements stattgefunden. Die nicht miteinander zu vereinbarenden Standpunkte zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner hätten dazu geführt, dass dieses Verfahren ergebnislos bzw. nicht erfolgreich im Sinn des Beschäftigten verlaufen sei. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 27. Oktober 2014 zugestellt.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom ... Oktober 2014 am 6. November 2014 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 14.4989).

Am 7. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger über den 1. November 2014 hinaus sein volles Gehalt der Besoldungsgruppe A 8 Stufe 6 zu bezahlen. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 5 K 14.5066 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt,

den Antragsgegner vorübergehend bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsacheklage zu verpflichten, dem Antragsteller weiterhin sein volles Gehalt entsprechend Besoldungsgruppe A 8 Stufe 8 zzgl. Familienzuschlag, Polizeizulage und Ballungsraumzulage GB zu bezahlen.

Es bestehe sowohl ein Anordnungsgrund wie ein Anordnungsanspruch. Die Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Der behandelnde Privatarzt weise in einer Stellungnahme vom ... September 2014 darauf hin, dass der Beamte bei Übertragung einer angemessenen Arbeit und nach Wiedereingliederung dienstfähig sei. Zum Ergebnis der Dienstfähigkeit komme auch das vom Antragsgegner beauftragte ... Der Abschlussbericht der Klinik, in der der Antragsteller vom ... Januar 2014 bis ... April 2014 behandelt worden sei, sei bereits vorgelegt worden; das werde im angefochtenen Bescheid erwähnt. Vor einer Versetzung in den Ruhestand sei auch eine anderweitige Beschäftigung des Beamten nicht ernsthaft geprüft worden.

Das Polizeipräsidium hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Für den Antrag bestünden weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch. Insbesondere sei die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig.

Die dauernde Dienstunfähigkeit beruhe auf den Einschätzungen des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei. Neuere Erkenntnisse, die etwas anderes nahelegen könnten, lägen nicht vor. Der vom Antragsteller angeforderte Entlassungsbericht der Klinik, in der sich der Beamte im Frühjahr 2014 aufgehalten habe, sei trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht vorgelegt worden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird die auf Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Beides muss der Antragsteller glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung/ZPO).

2. Ein Anordnungsanspruch auf Weiterleistung ungekürzter Dienstbezüge ab 1. November 2012 ist glaubhaft gemacht.

a) Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der gegebenenfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (vgl. OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben (vgl. auch BayVGH, B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 - juris).

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG einen Rechtschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, § 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW, B. v. 17.4.2013 - 1 B 1282/12; B. v. 5.10.2012 -1 B 790/12 - jeweils juris; OVG MV, B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, offen gelassen; vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 3 CE 13.2573 - juris, offen gelassen; VG Frankfurt, B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09.F - juris, weitergehend, auch ohne die Annahme eines besonderen Ausnahmefalls). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen, B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Das erkennende Gericht folgt der Auffassung, dass in besonderen Ausnahmefällen, etwa im Fall offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung, die nur das Ziel hat, die Rechtsfolge der Bezügekürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheint, dem Beamten die Möglichkeit gegeben sein muss, im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ruhestandsversetzung die Ausbezahlung seiner vollen Dienstbezüge zu erlangen. Das ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes geboten (Art. 19 Abs. 4 GG), da ansonsten trotz einer geradezu handgreiflichen Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung erhebliche wirtschaftliche Nachteile hingenommen werden müssten. Das gilt auch mit Blick auf das Beamtenverhältnis als gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis. Dem Beamten muss jedenfalls dann effektiver Rechtsschutz gegen die ruhestandsbedingte Verringerung seiner Bezüge auch in zeitlicher Dimension zur Seite stehen, wenn sich ausnahmsweise die Ruhestandsversetzung als offensichtlich rechtswidrig darstellt.

b) Im vorliegenden Fall liegt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung vor, die damit nur das Ziel hat, die Rechtsfolge der Bezügekürzung eintreten zu lassen.

In formeller Hinsicht wurden durch das Polizeipräsidium zwar die gesetzlichen Vorgaben beachtet (Anhörung des Beamten, Mitwirkung des Personalrats, Anhörung der Schwerbehindertenvertretung). Den vom Dienstherrn für alle Behörden in den Grundsätzen für die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten (Abschnitt 8 Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht/VV-BeamtR, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.7.2009, FMBl 2009, 190, zuletzt geändert zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014, FMBl S. 62) vorgegebenen Verwaltungsvorschriften wurde jedoch nicht Rechnung getragen. Dort ist in Nr. 1.3.2 vorgeschrieben, dass der Dienstvorgesetzte bei der Anforderung eines Zeugnisses der Gesundheitsverwaltung den Sachverhalt umfassend darstellt und sämtliche bekannten und für die Abfassung des Zeugnisses wesentlichen Umstände mitteilt. Der Gutachtensauftrag enthält daneben konkrete Fragen an die Begutachtungsärztin oder den Begutachtungsarzt (vgl. Nr. 1.4.2.5). Die Beamtin oder der Beamte erhalten auf Wunsch eine Kopie des Gutachtensauftrags. In Nr. 1.7.1 der Bekanntmachung ist auf das in Anlage 6 enthaltenen Formblatts verwiesen, das in Teil 2 konkrete Fragen an den begutachtenden Ärzt/Ärztin enthält.

Diese - soweit ersichtlich - auch die Polizei bindenden formalen Anforderungen wurden nicht beachtet. Weder das Anschreiben vom ... September 2013 noch das Schreiben vom ... Mai 2014 wie auch das Schreiben vom ... Oktober 2014 an den Polizeiärztlichen Dienst entsprechen diesen Vorgaben auch nur ansatzweise. Auch die Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei entsprechen nicht den in Nr. 1.4.2.5 der Bekanntmachung statuierten formellen Vorgaben. So fehlen insbesondere Aussagen zu anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten und zur Frage, ob und wann eine Nachuntersuchung für zweckmäßig gehalten wird.

Auch inhaltlich bilden die amtsärztlichen Stellungnahmen vom ... September 2014, ... Mai 2014 und ... Oktober 2014 keine geeignete Grundlage für die Beurteilung des Dienstherrn, ob der Beamte dienstunfähig ist (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG.

Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung (Art. 65 Abs. 2 BayBG). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat freilich die Behörde, nicht der Arzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 23; B. v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 2). Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit die Versetzung des Beamten in den Ruhestand hängt regelmäßig von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267/269; U. v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 14). Insoweit räumt das Gesetz der Behörde aber keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen im ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 20; OVG NW, U. v. 22.1.2010 - 1 A 2211.07 - juris Rn. 35 ff.).

Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine (amts-)ärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris Rn. 5). Bei der Prüfung nach Art. 65 Abs. 1 BayBG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 B 1490.11 - juris Rn. 8; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 14.50 - juris; zur Plausibilität: BayVGH, B. v. 19.9.2014 - 3 C 13.2642 - juris).

Die angefochtene Ruhestandsverfügung wegen Dienstunfähigkeit des Antragstellers ist offensichtlich rechtswidrig, da die ihr zugrunde gelegten ärztlichen Stellungnahmen des Polizeiärztlichen Dienstes vom ... September 2014, ... Mai 2014 und ... Oktober 2014, gefertigt durch die Fachärztin für Psychiatrie - Psychotherapie - Frau Dr. K., nicht den Mindestanforderungen für eine amtsärztliche Aussage zur dauernden Dienstunfähigkeit genügen. Sie erschöpfen sich jeweils in der Aussage, dass aufgrund der permanent vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von der Polizeiärztin mitgetragen würden (Schreiben vom ...9.2013), von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werde und auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beamte in den nächsten sechs Monaten den Dienst wieder antreten werde. Im weiteren Verlauf (Schreiben vom ...5.2014 und ...10.2014) wird diese Bewertung mit dem Hinweis (Schreiben vom ...10.2014) wiederholt, dass keine aktuellen ärztlichen Berichte und Befunde vorlägen, aus denen sich etwas anderes ergäbe. Es mangelt an den oben skizzierten grundlegenden Inhalten für eine amtsärztliche Begutachtung der dauernden Dienstunfähigkeit. Es fehlen die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, wie auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Auf die Frage einer anderen oder sonstigen Verwendungsmöglichkeit wie auch, ob und wann eine Nachuntersuchung für zweckmäßig erachtet wird, wird nicht ebenfalls nicht eingegangen. Auf die entsprechenden Vorgaben in den bereits genannten Grundsätzen für die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten wird verwiesen.

Es fehlt auch jede Auseinandersetzung mit der Bewertung des ... vom ... Mai 2013, nach dem der Beamte zwar polizeidienstunfähig, aber für den allgemeinen Verwaltungsdienst dienstfähig und für die Umschulung geeignet sei. Dort wird ausdrücklich angegeben, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht vorliege. Das gilt auch für die ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber der Klinik St. I. vom ... April 2014, in der der Antragsteller im Frühjahr 2014 zur Behandlung war. Dort ist festgehalten, dass eine stufenweise Wiedereingliederung an einem entsprechenden Arbeitsplatz sehr nachhaltig unterstützt und eine entsprechende Maßnahme prognostisch für aussichtsreich gehalten werde. Andererseits wurde der Antragsteller von seinem behandelnden Arzt, einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, durchgängig seit längerer Zeit als arbeitsunfähig angesehen. Es ist unumgänglich und als Entscheidungsgrundlage für den Dienstherrn essentiell, dass sich der Amtsarzt bei der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit mit diesen zeitnah ergangenen Bewertungen von Fachärzten, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, auseinandersetzt. Denn andererseits wurden über einen längeren Zeitraum durchgängig Atteste des den Beamten behandelnden Facharztes vorgelegt, die die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers begründen. Daraus leitet die Polizeiärztin ihr Urteil ab, dass der Antragsteller dauernd dienstunfähig sei. Zur Begründung dieser Einschätzung muss aber eine Auseinandersetzung mit den anderslautenden fachärztlichen Gutachten und Attesten erfolgen. Denn es gehört zum Kern der Aufgabe des Amtsarztes, dem Dienstherrn, dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit obliegt, die entsprechende fachliche Einschätzung zu geben. Dazu gehört die Erörterung der vorhandenen, insbesondere abweichender oder gar divergierender fachärztlicher Bewertungen des Gesundheitszustands eines Beamten (vgl. BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 3 ZB 12.2666 - juris, zur besonderen Bedeutung des amtärztlichen Einschätzung). Die Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes kommen einem lediglich formblattmäßigen Ankreuzen gleich (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 14.50 - juris), da jegliche sich aufdrängende Auseinandersetzung zum Gesundheitszustand fehlt. Die Angabe im Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes vom ... Mai 2014, dass unter Einbeziehung der privatärztlichen Bescheinigungen vom ... April 2014 und ... April 2014 (gemeint sind die oben zitierten Bescheinigungen der Klinik St. I.) sowie der weiterhin attestierten Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Privatarzt davon auszugehen sei, dass der Beamte weiterhin dienstunfähig sei und den Dienst in den nächsten sechs Monaten nicht antreten werde, stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den zitierten Stellungnahmen dar. Denn es fehlt jede konkrete medizinische Auseinandersetzung mit den verschiedenen fachärztlichen Verlautbarungen, die nicht miteinander kongruent sind. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchen Gründen die Polizeiärztin den Gutachten und Bescheinigungen nicht folgt, die dem Antragsteller grundsätzlich Dienstfähigkeit attestieren und andererseits für ihre Bewertung wohl auf die durchgängig erfolgte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit abstellt.

Hinzu kommt, dass die Polizeiärztin den Antragsteller vor der Abfassung der drei Stellungnahmen nicht einmal untersucht hat. Auch wenn in Art. 65 Abs. 2 BayBG von einer amtsärztlichen Untersuchung die Rede ist, kann diese Bewertung im Einzelfall auch nach Aktenlage ergehen. Es kann jedoch nicht angehen, dass vor der äußerst weitreichenden Entscheidung, ob ein Beamter dienstunfähig ist, angesichts divergierender fachärztlicher Aussagen vom Polizeiarzt nicht untersucht wird. Zwar enthalten auch die zitierten Verwaltungsvorschriften - soweit ersichtlich - hierfür keine zwingende Vorgabe (vgl. OVG MV, B. v. 27.2.3003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327). Jedoch ist es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem abweichende fachärztliche Gutachten und Verlautbarungen hinsichtlich der Dienstfähigkeit vorliegen, geboten, dass sich der Amtsarzt einen persönlichen Eindruck vom Gesundheitszustand eines Beamten als Grundlage für die Beurteilung der Dienstfähigkeit macht. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Polizeiärztin in ihrem Schreiben vom ... Oktober 2014 angibt, dass keine aktuellen Berichte und Befunde vorlägen, aus denen sich ergeben würde, dass in absehbarer Zeit mit einem Dienstantritt und einer konstanten Dienstleistung gerechnet werden könne. Andererseits liegen nach Aktenlage eindeutige fachärztliche Stellungnahmen, die den Beamten als dauernd dienstunfähig ansehen, auch nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist es zwingend, dass eine Untersuchung stattfindet, damit sich die Polizeiärztin einen aktuellen Eindruck über den Gesundheitszustand des Beamten verschaffen kann. Nach Aktenlage fand die letzte Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei am ... Mai 2010 statt.

Soweit der Dienstherr im Bescheid vom ... Oktober 2014 davon ausgeht, dass aufgrund der offensichtlich fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers eine ohnehin überobligatorische erneute polizeiärztliche Untersuchung entbehrlich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit die Vorlage des Entlassungsberichts der Klinik, in der sich der Kläger im Frühjahr 2014 aufgehalten hat, oder die Entbindung der dortigen Ärzte von der Schweigepflicht verlangt wird, ist nicht dargetan, welchen weitergehenden Erkenntniswert über die ärztliche Bescheinigung dieser Klinik vom ... April 2014 hinaus in Zusammenschau mit der Bescheinigung vom ... April 2014, in der die Diagnosen genannt werden, der geforderte Entlassungsbericht bzw. Auskünfte der Ärzte haben sollen. Zudem ist offen, ob das Vorlageverlangen hinreichend klar abgefasst wurde, da die Antragstellerseite darauf verweist, mit der Übersendung des genannten Berichtes der Klinik vom ... April 2014 bereits den geforderten Bericht vorgelegt zu haben. Angesichts der oben dargestellten Attest- und Gutachtenlage drängt sich eine Untersuchung durch den Amtsarzt geradezu auf. Hinzu kommt, dass das Polizeipräsidium noch mit Schreiben vom ... August 2014 ausdrücklich eine weitere polizeiärztliche Untersuchung als beabsichtigt dargestellt hat. Warum eine solche Untersuchung bei gleichbleibender Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der fachärztlichen Verlautbarungen wenige Monate später als nicht erforderlich dargestellt wird, erscheint unschlüssig.

Angesichts der eklatanten Mängel bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers stellt sich die Ruhestandsversetzung als offensichtlich rechtswidrig dar, die nur dem Ziel dient, die Rechtsfolge der Bezügekürzung eintreten zu lassen.

Da die Ruhestandsversetzung ausschließlich mit der Dienstunfähigkeit des Antragstellers begründet wird, kommt es auf die Frage nicht an, ob der Dienstherr seiner Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten hinreichend nachgekommen ist (BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97.13 - juris - IÖD 2015, 2; U. v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297).

3. Es ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Im Fall der vorliegend auf die Bewahrung des „status quo“ gerichteten Sicherungsanordnung (vgl. Happ in Eyermann, 14. Auflage 2014, § 123 VwGO Rn. 21) dürfen bei Vorliegen eines Anordnungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes gestellt werden. Da die Leistung der Beamtenbezüge der Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts dienen und der Antragsteller mit der Vorlage seiner Bezügemitteilung dargelegt hat, dass seine monatlichen Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis um 1.409,59 EUR über den Ruhestandsbezügen liegen, geht es um erhebliche Mittel, die dem Beamten nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit ist die Dringlichkeit des Antrags hinreichend glaubhaft gemacht hat.

4. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem mit dem vorliegenden Eilantrag geltend gemachten Anspruch nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, den sechsmonatigen Differenzbetrag zwischen den vollen Bezügen aus dem aktiven Beamtenverhältnis und den Ruhestandsbezügen (monatliche Differenz nach den vorgelegten Angaben 1.409,59 EUR) für die Bemessung des Streitwerts zugrunde zu legen (BayVGH, B. v. 29.8.2013 - 3 CE 13.1255 - juris).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 5 E 14.5086

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 5 E 14.5086 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 5 E 14.5086 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2014 - 3 C 13.2642

bei uns veröffentlicht am 19.09.2014

Tenor Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2013 wird der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt F. G. beigeordnet. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 6 ZB 14.50

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2013 - RO 1 K 13.553 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - 3 CE 13.2573

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.442,84 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.442,84 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1967 geborene Antragstellerin steht seit 1. September 2009 als Studienrätin (Lehramtsbefähigung Biologie/Chemie an Gymnasien) im Dienst des Antragsgegners. Sie ist gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, bei ihr anerkannt ist ein Grad der Behinderung von 30%.

Während ihres Einsatzes am A.-K.-Gymnasium K. war die Antragstellerin in der Zeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 dienstunfähig erkrankt. Nach ihrem Vortrag erfolgte die Erkrankung in Ausübung ihres Dienstes durch eine Exposition von Schadstoffen im Schulgebäude. Zum Schuljahr 2011/2012 wurde die Antragstellerin an das S.-Gymnasium W. versetzt. Dienstantritt war der 12. September 2011, ab 13. September 2011 war die Antragstellerin bis zum 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt.

In einem ärztlichen Attest führte Prof. Dr. W., S. unter dem 22. Dezember 2011 u. a. aus, bei der Antragstellerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln, Klebesubstanzen, welche üblicherweise bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Als Konsequenz biete sich an, die Antragstellerin in eine Schulumgebung zu versetzen, in der sie in ausgelüfteten Räumen Unterricht gebe.

In einem amtsärztlichen Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit führte die Regierung von U. (Medizinische Untersuchungsstelle) unter dem 6. Dezember 2012 u. a. aus, nach den Vorstellungen der Antragstellerin und der sie behandelnden Umweltmediziner (Erwähnung von sechs ärztlichen Unterlagen einschließlich „umfangreicher Labordiagnostik“) reagiere sie im Zusammenhang mit Schadstoffen (vor allem Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden. Da nach Angaben des Schulleiters des S.-Gymnasiums die dortige bauliche Situation nicht verändert werden könne, seien bei einem Verbleib an diesem Gymnasium sozialmedizinisch die Voraussetzungen für dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden gegebenenfalls an anderen Gymnasien in W. oder der näheren Umgebung mit abgeschlossenen oder nur geringen baulichen Aktivitäten bei einer Verwendung zunächst vorwiegend für den Mathematik- oder Biologieunterricht.

In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten erklärte die Antragstellerin gegenüber der Regierung von U. unter dem 1. März 2012 u. a., diese werde gebeten, in ihren Empfehlungen gegenüber dem Ministerium zu berücksichtigen, dass sie künftig in schadstofffreien Räumen einzusetzen sei.

In einem weiteren ärztlichen Attest führte Prof. Dr. W. unter dem 27. März 2012 u. a. aus, die Ursache für die Erkrankung der Antragstellerin liege in der Exposition der Betroffenen durch frisch renovierte Räume der unterschiedlichen Schulen, an den die Antragstellerin gearbeitet habe. Für den notwendigen Wiedereintritt in den regelmäßigen Schuldienst sollte die Antragstellerin u. a. an eine Schule delegiert werden, an der keine frischen Rauminstandsetzungs- oder Wiederherstellungs-Arbeiten stattgefunden haben, „damit Vermeidung von Exposition gegenüber toxischen Produkten aus Klebstoffen sowie in Raumfarben enthaltenen bakteritiven Substanzen“.

In der Zeit vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 war die Antragstellerin als Teilzeitkraft mit ihrem Einverständnis an das Gymnasium V. abgeordnet. Dieses Gymnasium war vom Dienstherrn ausgesucht worden, weil dort bauliche Maßnahmen abgeschlossen waren bzw. in nächster Zeit nur in geringem Maß stattfinden würden. Gesundheitliche Beschwerden machte die Antragstellerin dort nicht geltend.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 erklärte die Antragstellerin gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten u. a., es sei erforderlich, sie an einer Schule mit unbelasteten Unterrichtsräumen einzusetzen. Sie bitte darum, so verwendet zu werden, dass sie fortan während ihres Dienstes keinen Schadstoffen mehr ausgesetzt werde.

Unter dem 21. September 2012 hörte das Staatsministerium die Klägerin zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Es sei - ausgehend von einer angestrebten Vollzeitbeschäftigung und unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs - nicht möglich, für die Antragstellerin ein geeignetes Gymnasium „in W. und Umgebung bzw. in fahrbarer Entfernung“ zu finden, das keine baulichen Maßnahmen vor kurzem durchgeführt habe, aktuell nicht durchführe oder nicht in naher Zukunft plane.

Einen Abdruck des Anhörungsschreibens erhielt u. a. die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme.

Unter dem 4. Oktober 2012 erklärte die Hauptvertrauensperson (zusammen mit dem Hauptpersonalrat), es sollte eine erneute amtsärztliche Untersuchung durchgeführt werden, um den aktuellen Gesundheitsstatus festzustellen. Zudem sei eine anderweitige dienstliche Verwendung zu prüfen. Auch habe entgegen § 84 Abs. 1 SGB IX (Prävention) der Arbeitgeber nicht frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet. Zudem sei nach Angabe der Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt worden.

Die Antragstellerin wies unter dem 28. Oktober 2012 ebenfalls auf ein fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement hin, in welchem die Ursachen der Erkrankung hätten geklärt werden können. Das Amtsarztgutachten vom 6. Dezember 2011 sei nicht aktuell, dem Verfasser fehle die notwendige Fachkompetenz. Auch sei nicht in ausreichendem Maße nach einer für die Antragstellerin geeigneten Schule gesucht worden.

In einem ärztlichen Attest vom 8. Januar 2013 stellte Dr. E., W. u. a. fest, bei der Antragstellerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösemitteln und Klebesubstanzen, die u. a. bei Innenraum - Renovierungen verwendet würden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragstellerin sei sowohl beim Unterrichtseinsatz (keine Zuweisung von Räumen, in denen Lösungsmittel benutzt werden), als auch beim Stundenplan mit besonderer Fürsorge zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 5. August 2013 versetzte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Antragstellerin wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 66 BayBG in den Ruhestand (Ziff. 1). Angeordnet wurde die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung (Ziff. 2). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Gegen die Ruhestandsversetzung erhob die Antragstellerin am 28. August 2013 Widerspruch. Sie beantragte u. a., das Dienstverhältnis unter Zahlung der vollen Bezüge fortzuführen. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Auch das Begehren auf ungekürzte Auszahlung der Bezüge wurde nicht verbeschieden.

Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 12. September 2013 gemäß § 123 VwGO,

den Antragsgegner zu verpflichten, in Bezug auf den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 5. August 2013 über die Zurruhesetzung der Antragstellerin die deren Ruhegehalt übersteigende Besoldung nicht einzubehalten und die ihr bisher einbehaltenen Teile der Besoldung zu erstatten.

Die vorgenommene Versetzung in den Ruhestand sei eklatant rechtswidrig, beispiellos rechtsmissbräuchlich und diene vordergründig nur dem Zweck, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen. Eine amtsärztliche Dienstunfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Die Antragstellerin habe ihre Dienstfähigkeit im Rahmen der Tätigkeit am Gymnasium V. unter Beweis gestellt. Auch habe es der Antragsgegner versäumt, im Rahmen eines koordinierten Suchprozesses einen Arbeitsplatz zu eruieren, der der Befähigung der Antragstellerin gerecht werde. Eine Verwendungsmöglichkeit an anderen Dienstorten sei unzureichend geprüft worden. Es lägen unheilbare Verfahrensfehler vor Durchführung des Zwangspensionierungsverfahrens vor. Der Dienstherr habe es versäumt, seit Beginn der Erkrankung der Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 SGB IX einzuleiten. Es fehle an der Zustimmung des Integrationsamtes zur Zwangspensionierung gemäß § 85 SGB IX. Die Antragstellerin sei alleinerziehende Mutter zweier Kinder und könne mit dem Ruhegehalt ihre Lebenshaltungskosten nicht bestreiten.

Mit Beschluss vom 19. November 2013, zugestellt am 22. November 2013, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Rechtsfolge des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG (Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Besoldung) trete unmittelbar kraft Gesetzes ein und sei automatische Folge der Ruhestandsversetzung. Eine Konstellation, bei der die Ruhestandsverfügung rechtsmissbräuchlich bzw. evident rechtswidrig sein könnte oder ersichtlich nur dem Zweck diene, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, sei nicht gegeben.

Mit ihrer am 29. November 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Aus dem Inhalt der Personalakte ergebe sich eindeutig die rechtsmissbräuchliche Ruhestandsversetzung. Das Ministerium sei selbst nicht von einer Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen, sondern habe verschiedene Alternativen erwogen (Aktenvermerk v. 2.7.2012). Die Antragstellerin sei dienstfähig, sie habe ihre Dienstfähigkeit im Rahmen der Abordnung an das Gymnasium V. unter Beweis gestellt. Das Ministerium habe sich nicht hinreichend um die Ermittlung anschließender Einsatzmöglichkeiten nach der Abordnung bemüht. Aus der Personalakte ergebe sich, dass die intern erfolgte Schulsuche gerade einmal vier Tage gedauert habe. Dann sei festgestellt worden, dass eine Versetzung an das O. M.-Gymnasium in S. als beste Möglichkeit in Frage komme. Dennoch sei weitere vier Tage später das Ruhestandsversetzungsverfahren in Gang gesetzt worden. Der Bescheid des Antragsgegners leide zudem an offensichtlichen formellen Mängeln. Der Antragsgegner habe es verabsäumt, seit Beginn der Erkrankung der Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement einzuleiten. Die Schwerbehindertenvertretung sei gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX fehlerhaft beteiligt worden, insbesondere habe die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zur Information lediglich das Anhörungsschreiben des Ministeriums zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung vom 21. September 2012 erhalten.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Das Ministerium sei zum Zeitpunkt der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht von der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen. Aufgezeigte Alternativen zur Ruhestandsversetzung seien nach Prüfung jeweils nicht in Betracht gekommen. Von einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin nach Vorlage der fachärztlichen Bescheinigung vom 8. Januar 2013 sei mangels neuen Sachstandes abgesehen worden. Die Suche nach einem geeigneten Einsatzort für die Antragstellerin, an dem gleichzeitig auch ausreichender Bedarf gegeben sei, habe sich sehr zeitintensiv gestaltet. Ein zunächst in Betracht gezogener Einsatz am O. M.-Gymnasium sei aufgrund dort durchgeführter bzw. geplanter Baumaßnahmen verworfen worden. Am Gymnasium V. (Ort der Abordnung) habe die Antragstellerin mangels ausreichenden Bedarfs nicht eingesetzt werden können. Die Schwerbehindertenvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Ministerium habe im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass diese einen Abdruck des Anhörungsschreibens vom 21. September 2012 hinsichtlich der Ruhestandsversetzung erhalten habe. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement sei durchgeführt worden. Unabhängig davon, sei diese keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Auch darauf sei der Bescheid vom 5. August 2013 eingegangen worden.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, bei der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen sind, bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anordnungsanspruch verneint.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der gegebenenfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (vgl. OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben (vgl. auch B.d. Senats v. 23.4.2013 -3 CE 13.366 -juris).

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, § 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW, B. v. 17.4.2013 - 1 b 1282/12, B. v. 5.10.2012 -1 B 790/12 - jeweils juris; VG Frankfurt, B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09.F - juris; OVG MV, B. v. 27.2.2003 -2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen, B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 -ZBR 1990, 27; OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Selbst wenn man - zugunsten der Antragstellerin - der Auffassung folgt, dass in den genannten besonderen Ausnahmefällen ein Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht, hat die Antragstellerin einen solchen Anspruch hier nicht glaubhaft gemacht. Aus der vom Gesetzgeber in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG getroffenen Grundentscheidung folgt, dass die etwaige bloße Rechtsfehlerhaftigkeit einer Ruhestandsversetzung, die zu deren - unanfechtbarer - Aufhebung führt, für die Begründung eines Anordnungsanspruchs nicht ausreicht, denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG vorgeschrieben. Die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin ist weder ersichtlich missbräuchlich und nur zu dem Zweck erfolgt, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch ist die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Die von der Antragstellerin gegen die Ruhestandsversetzung vorgebrachten Einwände erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Ruhestandsversetzung leidet an keiner offensichtlichen formellen Rechtswidrigkeit. Das Ministerium teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. September 2012 mit, dass ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (vgl. Art. 66 Abs. 1 1. Halbsatz BayBG). Die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand wurden in dem Schreiben angegeben (vgl. Art. 66 Abs. 1 2. Halbsatz BayBG). Auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen innerhalb eines Monats wurde hingewiesen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Die sodann vorgebrachten Einwendungen hat das Ministerium auch zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk des Ministeriums in der Personalakte der Antragstellerin vom 16. November 2012 sowie aus dem Bescheid vom 5. August 2013.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner für die Antragstellerin ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift auch auf Beamte Anwendung findet, wäre die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin jedenfalls nicht bereits wegen eines etwaigen fehlenden oder mangelhaften betrieblichen Eingliederungsmanagements rechtswidrig (BayVGH, B. v. 11.1.2012 -3 B 10.346 - juris Rn. 20 m. w. N. -).

Offensichtlich formell rechtswidrig ist der streitgegenständliche Bescheid auch nicht wegen der von der Antragstellerin behaupteten fehlerhaften Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber bzw. Dienstherr (vgl. hierzu §§ 71, 73 Abs. 1 SGB IX) die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Der Antragsgegner hat hier das Anhörungsschreiben vom 21. September 2012 der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Geschäftsbereich des Ministeriums mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls Stellungnahme zugeleitet. Verwiesen wurde zudem auf das Schreiben des Ministeriums vom 16. Februar 2012, von dem die Hauptvertrauensperson einen Abdruck erhalten hatte (Abordnung an das Gymnasium V.). Unter dem 4. Oktober 2012 nahm u. a. die Hauptvertrauensperson gegenüber dem Ministerium dahingehend Stellung, dass die Antragstellerin erneut amtsärztlich untersucht werden sollte, um den aktuellen Gesundheitsstatus festzustellen. Zudem sei eine anderweitige dienstliche Verwendung zu prüfen. Damit fand ersichtlich eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung statt. Diese wurde auch ersichtlich hinreichend informiert und nicht in die Irre geführt. Da die Schwerbehindertenvertretung der beabsichtigten Ruhestandsversetzung widersprach, hätte im Übrigen auch eine unterstellt unzureichende Unterrichtung - die nicht ersichtlich ist -keine für die Antragstellerin nachteilige Auswirkungen gehabt.

Auch in materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere erfolgte sie nicht auf der Hand liegend rechtsmissbräuchlich, weil sich der Dienstherr der Antragstellerin im aktiven Dienst entledigen wollte. Denn die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht vollkommen fernliegend.

Dies folgt zunächst daraus, dass die Antragstellerin (nach ihren Angaben in Ausübung ihres Dienstes) eine Immunerkrankung erlitt und in der Folgezeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankte. Im Anschluss daran wurde die Gesundheit der Antragstellerin nicht wieder vollständig hergestellt. Dies ergibt sich ersichtlich unstreitig aus den von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Attesten des Prof. Dr. W. vom 22.Dezember 2011 und 27. März 2012 sowie des Dr. E. vom 8. Januar 2013. In den ärztlichen Bescheinigungen heißt es u. a., bei der Antragstellerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösemitteln und Klebesubstanzen, die u. a. bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Es biete sich an, die Antragstellerin in eine Schulumgebung zu versetzen, in der sie in ausgelüfteten Räumen Unterricht gebe. Sie solle an eine Schule delegiert werden, an der keine frischen Rauminstandsetzungs- oder Wiederherstellungsarbeiten stattgefunden hätten (Stellungnahmen Prof. Dr. W.). Es dürfe keine Zuweisung von Räumen stattfinden, in denen Lösungsmittel benutzt werden (Bescheinigung Dr. E.) Mithin ist ersichtlich unstreitig eine aktuelle Erkrankung der Antragstellerin gegeben. Der Verzicht des Antragsgegners auf eine aktuelle amtsärztliche Untersuchung erweist sich daher nicht als offensichtlich fehlerhaft.

Davon ausgehend ist es auch nicht aus der Luft gegriffen, wenn der Antragsgegner annimmt, dass die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen, welche ihr Amt an sie stellt, jedenfalls nicht umfassend genügen kann. Die Antragstellerin (Schreiben vom 1.3. und 10.5.2012) sowie deren behandelnde Ärzte fordern eine Verwendung in schadstofffreier Umgebung. Es ist nicht aus der Luft gegriffen, wenn

der Antragsgegner daraus den Schluss zieht, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Leidens nur in einer Schulumgebung arbeiten kann, in welcher weder bauliche Maßnahmen gerade stattgefunden haben noch aktuell oder in Kürze durchgeführt werden.

Die Suche des Antragsgegners nach einem derartigen Verwendungsort erweist sich ebenfalls nicht als derart unzulänglich, dass daraus der Schluss gezogen werden könnte, diese sei von der Absicht geleitet worden, die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin zu erreichen. Ausgehend von dem Begehren der Antragstellerin, in Vollzeit arbeiten zu wollen, führte das Ministerium Ermittlungen durch, an welchen Gymnasien in einer für die Antragstellerin „fahrbaren Entfernung“ ein Bedarf bezogen auf ihre Lehramtsbefähigung (Biologie/Chemie an Gymnasien) besteht und bauliche Maßnahmen weder gerade abgeschlossen wurden noch geplant waren (Aktenvermerke v. 28.6., 2.7.2012 und 5.6 2013). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn der Antragsgegner sodann im Anschluss an seine Ermittlungen zu dem Ergebnis kam, eine insoweit geeignete Schule könne nicht gefunden werden.

Auch der daraus vom Antragsgegner gezogene Schluss, die Antragstellerin sei dienstunfähig, ist damit im Ergebnis nicht aus der Luft gegriffen. Nämliches gilt für die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit. Dafür ist eine Prognose anzustellen, ob ein derzeit dienstunfähiger Beamter auch in Zukunft dienstunfähig sein wird (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 26 Rn. 8). Die ärztlichen Aussagen des Prof. Dr. W. und des Dr. E. enthalten keine Hinweise darauf, dass sich der gesundheitliche Zustand der Antragstellerin streitentscheidend bessern könnte. Auch liegt es nicht fern, dass an sämtlichen ggf. für einen Einsatz der Antragstellerin in Betracht kommenden Schulen immer wieder Baumaßnahmen durchgeführt werden, welche deren Gesundheit beeinträchtigen.

Soweit die Antragstellerin im Einzelnen ihre Dienstunfähigkeit bestreitet, die Tiefe der Ermittlungen des Antragsgegners zu ihrer Verwendungsmöglichkeit - auch im Hinblick auf ihren Schwerbehindertenstatus - angreift, insbesondere ersichtlich die Frage stellt, inwieweit eine Benennung der „zahlreichen“ Lösemittel und Klebesubstanzen, gegenüber denen sie erhöht empfindlich ist, im Einzelnen notwendig ist, wer diese Feststellung zu treffen hat und ob sodann in Bezug auf einzelne Räume in Schulgebäuden jeweils konkrete Aussagen zu ihrer Verwendbarkeit getroffen werden müssen („Gefährdungsanalyse“), handelt es sich um Fragen, welche die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung betreffen, aber nicht dazu führen, dass die Ruhestandsversetzung offensichtlich aus der Luft gegriffen erscheint oder ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen. Über die Frage der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung ist im Widerspruchsverfahren und in einer etwaigen Klage gegen die Ruhestandsversetzung zu befinden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr. d. BayVGH, z. B. B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 juris Rn. 30).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2013 - RO 1 K 13.553 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 47.740,92 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der am 1. Juni 1948 geborene Kläger steht als Beamter des gehobenen nichttechnischen Dienstes (Verwaltungsamtmann der Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten und war bei der Agentur für Arbeit S. beschäftigt. Seit 1. August 2011 ist der Kläger dienstunfähig erkrankt.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2012 versetzte die Beklagte den Kläger nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 BBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 zurück.

Mit dem von der Beklagten angegriffenen Urteil vom 13. November 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 aufgehoben. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ruhestandsversetzung des Klägers ohne eine den Anforderungen des § 44 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und 2 BBG genügende ärztliche Begutachtung verfügt worden ist. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtssätze stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Sie sind auf den konkreten Fall des Klägers zutreffend angewendet worden. Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Die Zurruhesetzungsverfügung des Klägers hat sich nicht dadurch erledigt, dass dieser während des gerichtlichen Verfahrens am 31. Juli 2013 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze (§ 51 Abs. 2 Satz 2 BBG) erreicht hat. Denn die Verfügung entfaltet weiterhin Rechtswirkungen, weil der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht bleibt und die Ruhestandsversetzung Grundlage für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ist (BVerwG, B. v. 3.6.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 7).

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe - einem Regelbeispiel bzw. einer gesetzlichen Vermutung entsprechend oder zumindest vergleichbar - die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 19; OVG NW, U. v. 9.5.2011 - 1 A 440/10 - juris Rn. 90). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53/55; U. v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297/300 Rn. 14).

Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden kann oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist (Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1 BBG). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat freilich die Behörde, nicht der Arzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 23; B. v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 2). Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte voll dienstfähig wird. Die Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können. Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit die Versetzung des Beamten in den Ruhestand hängt regelmäßig von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267/269; U. v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 14). Insoweit räumt das Gesetz der Behörde aber keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen im ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 20; OVG NW, U. v. 22.1.2010 - 1 A 2211.07 - juris Rn. 35 ff.).

Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine (amts-)ärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 Abs. 1 BBG) und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris Rn. 5). Bei der Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 B 1490.11 - juris Rn. 8).

Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG nicht, weil die ihr zugrunde gelegte ärztliche Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung... (im Folgenden: SMD) vom 23. September 2011, gefertigt durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dr. med. H., nicht den Mindestanforderungen genügt. In diesem Gutachten wird lediglich formblattmäßig angekreuzt, dass der Beamte dauernd unfähig sei, seinen Dienstpflichten im bisherigen Umfang nachzukommen und die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von weiteren 6 Monaten aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt erhobenen Befunde nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Eine anderweitige (geringerwertige) Verwendung des Beamten sei aber aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt erhobenen Befunde dauerhaft in einem zeitlichen Umfang von mehr als 6 Stunden täglich möglich. Als dauerhafte Einsatz- bzw. Leistungsbeschränkungen sind angegeben: „Besondere nervliche Beanspruchung: Verantwortung für Menschen, Anforderungen an Sorgfalt, Teamfähigkeit und komplexe Arbeitsvorgänge, auch Kommunikation mit anderen Behörden und Einrichtungen“ (II.6). Als Behandlungsmaßnahmen seien eine ambulante nervenärztliche Weiterbetreuung sowie zusätzlich eine durch den Hausarzt einzuleitende Diagnostik notwendig und Erfolg versprechend (II.5). Ergänzend wird ausgeführt, dass eine geistig einfache Tätigkeit mit Anforderungsprofil als Sachbearbeiter oder in der Archivierung dem Beamten vollschichtig zumutbar sei (II.8).

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, vermitteln diese rudimentären und teilweise widersprüchlichen Angaben in der ärztlichen Stellungnahme des SMD vom 23. September 2011 kein schlüssiges, nachvollziehbares Bild von einer Dienstunfähigkeit des Klägers und damit keine tragfähige Grundlage für eine Ruhestandsversetzung nach § 44 Abs. 1 BBG. Aus ihnen ergibt sich weder, dass der Kläger persönlich untersucht worden ist noch werden Art und Dauer der Untersuchung beschrieben. Die tragenden Gründe des Gutachtens oder Einzelheiten der Befunderhebung werden nicht wiedergegeben. Die Befunde werden nicht, schon gar nicht substantiiert begründet. Vor allem enthält die Stellungnahme keinerlei Diagnose über eine beim Kläger festgestellte Erkrankung und deren Schweregrad. Der Senat nimmt Bezug auf die ausführliche und überzeugende Begründung im angefochtenen Urteil und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dass auch auf Seiten der Beklagten Zweifel an der Aussagekraft dieses Gutachtens bestanden, ergibt sich im Übrigen aus der Gesprächsnotiz vom 27. Oktober 2011 zwischen Herrn B. und Frau A. (Beiakt 2 Bl. 27); nach dieser war Frau A. der Meinung, dass beim SMD eine erneute Anfrage zu stellen sei mit einer präzisen Fragestellung.

Die im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen ändern nichts an den grundlegenden Mängeln des ärztlichen Gutachtens des SMD vom 23. September 2011. Die fehlende ärztliche Diagnose wird nicht dadurch ersetzt, dass in Nr. II.2 dieses Gutachtens angekreuzt worden war, die Stellungnahme des (den Kläger behandelnden Arztes) Dr. med. K., Nervenarzt, vom 15. September 2011 sei bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes „berücksichtigt“ worden. „Berücksichtigt“ bedeutet in diesem Zusammenhang allenfalls, dass der ärztliche Befundbericht vom 15. September 2011 vorlag und von Frau Dr. H. zur Kenntnis genommen wurde. Hingegen gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass Frau Dr. H. diese Diagnose übernommen und sich zu Eigen gemacht hätte, wie die Beklagte meint. Außerdem ist Herr Dr. med. K. weder Amtsarzt noch ein Arzt, der als Gutachter im Sinn des § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG zugelassen ist. Er ist zu der Diagnose gelangt, dass beim Kläger eine reaktive Depression vorliege mit u. a. Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen und reduzierter Entscheidungsfähigkeit. Die von Herrn Dr. K. festgestellte Erkrankung lässt sich nicht einer der Kategorien zuordnen, wie sie für diese affektive Störung etwa in der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) unter der Gliederungsnummer F32 unterschieden werden (leicht, mittelgradig oder schwer). Eine Depression muss keineswegs zwingend zur dauerhaften Dienstunfähigkeit führen (vgl. BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 24; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris Rn. 12); so heißt es etwa in dem Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation, dass bei einer leichten Depression der betroffene Patient oft in der Lage sei, die meisten Aktivitäten fortzusetzen. Da Frau Dr. H in der ärztlichen Stellungnahme vom 23. September 2011 zugleich eine ambulante nervenärztliche Weiterbetreuung des Klägers und eine zusätzliche durch den Hausarzt einzuleitende Diagnostik für notwendig und Erfolg versprechend angesehen hat, lässt sich beim Kläger ein leichterer Grad der Depression nicht von vornherein ausschließen.

Daran, dass das Gutachten des SMD vom 23. September 2011 nicht aus sich heraus verständlich, plausibel und nachvollziehbar ist, vermögen weder die von der Beklagten vorgebrachten „ständigen Erfahrungen (der Gutachterin beim SMD) mit den zu beantwortenden Fragestellungen“ und die Tatsache etwas zu ändern, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Versicherten der Rentenversicherung zu den hauptberuflichen Aufgaben der Gutachterin gehört, noch die sonstigen im Zulassungsantrag erhobenen Einwendungen und Versuche der Beklagten, weitere Aussagen in das Gutachten hineinzuinterpretieren, die zur Schlüssigkeit führen könnten. Das gilt auch mit Blick auf von der Beklagten angeführte (seinerzeit nicht dokumentierte) Leistungsmängel beim Kläger in der Vergangenheit. Ebenso wenig kann der Kläger darauf verwiesen werden, dass er Einwendungen gegen die Form der Untersuchung und die Erhebung der Befunde durch die untersuchende Ärztin hätte erheben müssen, zumal diese nicht selbstständig anfechtbar sind. Die sich erst nach der (einwandfreien) Bejahung einer Dienstunfähigkeit des Klägers stellende Frage nach einer anderweitigen Verwendbarkeit gem. § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG und die Frage, ob es bei der Beklagten entsprechende Dienstposten gibt, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich (UA. S. 11/12).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2013 wird der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt F. G. beigeordnet.

Gründe

I.

Die 19... geborene Klägerin stand als Rechtspflegeinspektorin (BesGr A 9) in den Diensten des Beklagten und war zuletzt am Amtsgericht L. tätig.

Im Jahr 2012 war die Klägerin insgesamt an 135 Tagen krankheitsbedingt nicht dienstfähig. Nach einer gescheiterten Wiedereingliederungsmaßnahme und bis dahin 84 Krankheitstagen im Jahr 2012 beauftragte der Direktor des Amtsgerichts L. mit Schreiben vom 13. August 2012 die medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von O. (MUS) mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin. Seit dem 30. Oktober 2012 ist die Klägerin ohne Unterbrechung dienstunfähig erkrankt.

Im Gesundheitszeugnis vom 21. Dezember 2012 führte der Amtsarzt aus, als Ergebnis der Untersuchung sei bei der Klägerin aus psychiatrischer Sicht ein Zustand erheblich gestörter Affektregulation, verbunden mit Störungen des Antriebs, des formalen und inhaltlichen Denkens sowie auch vegetativer Funktionen gefunden worden. Sie sei aufgrund des Schweregrads der Auffälligkeiten in ihrer psychophysischen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und sei aus gutachterlicher Sicht derzeit nicht in der Lage, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Sie sei derzeit als dienstunfähig anzusehen. Die verbliebene Leistungsfähigkeit sei auch nicht für die Einarbeitung in andere Bereiche des öffentlichen Dienstes ausreichend. Zur Prognose sei auszuführen, dass unter der Voraussetzung der Aufnahme einer psychiatrischen, psychopharmakologischen sowie psychotherapeutischen Behandlung eine Wiederherstellung auch der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate möglich erscheine, wenn auch der sich abzeichnende chronifizierende Verlauf in der Vergangenheit nicht damit rechnen lasse. Von einer dauernden Unfähigkeit, den dienstlichen Pflichten nachkommen zu können, sei derzeit noch nicht auszugehen. Eine Nachuntersuchung sollte gegebenenfalls vor Ablauf eines halben Jahres erfolgen.

Mit Schreiben des Direktors des Amtsgerichts L. vom 25. Januar 2013 und dienstlicher Anordnung vom 20. Februar 2013 wurde der Klägerin aufgegeben, sich spätestens bis zum 15. März 2013 in eine fachpsychiatrische Behandlung zu begeben.

Eine Behandlung nahm die Klägerin nicht auf.

Mit Schreiben vom 26. März 2013 fragte der Beklagte bei der MUS an, ob vor dem Hintergrund, dass die Klägerin keine psychotherapeutische und psychiatrischpharmakologische Behandlung in Anspruch nehme, von einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monaten auszugehen sei. Dies verneinte der Amtsarzt Dr. H. in seiner Antwort vom 28. Mai 2013 und führte aus, dass unter dieser Voraussetzung auch eine spätere Wiederherstellung der Dienstfähigkeit aus heutiger Sicht fraglich sei. Dabei könne das Nichtaufsuchen professioneller Hilfe bei der Klägerin sowohl als Folge ihres individuellen Krankheitskonzeptes gesehen werden, als auch ihre dem Amtsarzt gegenüber bei der Untersuchung geäußerte Einschätzung, dass ihr mit medizinischen Mitteln nicht zu helfen sei, als ein symptomatischer Ausdruck ihrer psychischen Erkrankung aufgefasst werden.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass er beabsichtige, sie in den Ruhestand zu versetzen. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht.

Am 21. August 2013 wurde die Klägerin mit Urkunde vom 1. August 2014 mit Ablauf des Monats August 2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt sowie mit Bescheid vom selben Tage die sofortige Vollziehung der Ruhestandsversetzung angeordnet.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Ruhestandsversetzung und beantragte, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. G. zu gewähren.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Der Beklagte hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren und Herr Rechtsanwalt F. G. beizuordnen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu bejahen. In Prozesskostenhilfeverfahren ist die Erfolgsaussicht der Klage nur summarisch zu prüfen. Es genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt ihres Erfolges. Die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung in dieses Verfahren vorzulegen. Das Prozesskostenhilfeverfahren bietet selbst keinen Rechtsschutz wie das Hauptsacheverfahren, sondern es soll den Rechtsschutz auch dem Bedürftigen zugänglich machen. Eine Klage hat regelmäßig hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren ernstlich in Betracht kommt. (BayVGH B. v. 10.1.2002 - 12 C 01.2572 - juris) Das ist hier der Fall.

Das Gericht kann seine Entscheidung ohne weitere Aufklärung nicht auf das Gesundheitszeugnis der MUS vom 21. Dezember 2012 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Mai 2013 stützen. Nach Art. 67 Abs. 1 BayBG sind der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mitzuteilen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine amtsärztliche Stellungnahme - wie hier - im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 BeamtStG) und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind (z. B. Reduzierung der Arbeitszeit, Übertragung eines anderen Amtes derselben, einer entsprechenden geringerwertigen oder einer anderen Laufbahn oder Versetzung in den Ruhestand, § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG). Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinander zu setzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Dabei sind Verweise auf an anderer Stelle erhobenen Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt (BVerwG B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5).

Bezogen auf den hier vorliegenden Fall entspricht das Gesundheitszeugnis nicht den zu stellenden Anforderungen. Es wird zwar ausgeführt, dass die Klägerin in der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von O. (MUS) psychiatrisch untersucht und begutachtet wurde. Es fehlen jedoch Angaben darüber, welche Untersuchungen und Untersuchungsmethoden angewandt wurden. Darüber hinaus wird auf die in der überlassenen Akte enthaltenen medizinischen Zusatzinformationen Bezug genommen, ohne anzugeben, welche medizinischen Zusatzinformationen mit verwendet wurden. Es wird zwar als Ergebnis mitgeteilt, dass bei der Untersuchung aus psychiatrischer Sicht bei der Klägerin ein Zustand erheblich gestörter Affektregulation, verbunden mit Störungen des Antriebs, des formalen und inhaltlichen Denkens sowie auch vegetativer Funktionen gefunden wurde. Es fehlt jedoch an einer Einordnung dieser psychiatrischen Befunde im Rahmen affektiver Störungen (ICD 10 F 30 - F 39), die sehr unterschiedlich sein können. Dies ist unter dem Gesichtspunkt erforderlich, dass das Gutachten es dem Beamten ermöglichen muss, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinander zu setzen und gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Hierzu bedarf es weiterer Aufklärung durch das Verwaltungsgericht, notfalls im Wege einer Beweisaufnahme.

Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Insbesondere hat die Klägerin durch Vorlage des amtlichen Vordrucks über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 ZPO) dargetan, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 114 ZPO). Schließlich erscheint auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt i. S. v. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.

Es bedarf keiner Kostenentscheidung, weil nur bei einer Zurückweisung der Beschwerde Gerichtsgebühren anfallen und nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2013 - RO 1 K 13.553 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 47.740,92 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der am 1. Juni 1948 geborene Kläger steht als Beamter des gehobenen nichttechnischen Dienstes (Verwaltungsamtmann der Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten und war bei der Agentur für Arbeit S. beschäftigt. Seit 1. August 2011 ist der Kläger dienstunfähig erkrankt.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2012 versetzte die Beklagte den Kläger nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 BBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 zurück.

Mit dem von der Beklagten angegriffenen Urteil vom 13. November 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 aufgehoben. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ruhestandsversetzung des Klägers ohne eine den Anforderungen des § 44 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und 2 BBG genügende ärztliche Begutachtung verfügt worden ist. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtssätze stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Sie sind auf den konkreten Fall des Klägers zutreffend angewendet worden. Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Die Zurruhesetzungsverfügung des Klägers hat sich nicht dadurch erledigt, dass dieser während des gerichtlichen Verfahrens am 31. Juli 2013 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze (§ 51 Abs. 2 Satz 2 BBG) erreicht hat. Denn die Verfügung entfaltet weiterhin Rechtswirkungen, weil der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht bleibt und die Ruhestandsversetzung Grundlage für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ist (BVerwG, B. v. 3.6.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 7).

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe - einem Regelbeispiel bzw. einer gesetzlichen Vermutung entsprechend oder zumindest vergleichbar - die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 19; OVG NW, U. v. 9.5.2011 - 1 A 440/10 - juris Rn. 90). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53/55; U. v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297/300 Rn. 14).

Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden kann oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist (Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1 BBG). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat freilich die Behörde, nicht der Arzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 23; B. v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 2). Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte voll dienstfähig wird. Die Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können. Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit die Versetzung des Beamten in den Ruhestand hängt regelmäßig von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267/269; U. v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 14). Insoweit räumt das Gesetz der Behörde aber keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen im ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 20; OVG NW, U. v. 22.1.2010 - 1 A 2211.07 - juris Rn. 35 ff.).

Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine (amts-)ärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 Abs. 1 BBG) und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris Rn. 5). Bei der Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 B 1490.11 - juris Rn. 8).

Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG nicht, weil die ihr zugrunde gelegte ärztliche Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung... (im Folgenden: SMD) vom 23. September 2011, gefertigt durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dr. med. H., nicht den Mindestanforderungen genügt. In diesem Gutachten wird lediglich formblattmäßig angekreuzt, dass der Beamte dauernd unfähig sei, seinen Dienstpflichten im bisherigen Umfang nachzukommen und die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von weiteren 6 Monaten aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt erhobenen Befunde nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Eine anderweitige (geringerwertige) Verwendung des Beamten sei aber aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt erhobenen Befunde dauerhaft in einem zeitlichen Umfang von mehr als 6 Stunden täglich möglich. Als dauerhafte Einsatz- bzw. Leistungsbeschränkungen sind angegeben: „Besondere nervliche Beanspruchung: Verantwortung für Menschen, Anforderungen an Sorgfalt, Teamfähigkeit und komplexe Arbeitsvorgänge, auch Kommunikation mit anderen Behörden und Einrichtungen“ (II.6). Als Behandlungsmaßnahmen seien eine ambulante nervenärztliche Weiterbetreuung sowie zusätzlich eine durch den Hausarzt einzuleitende Diagnostik notwendig und Erfolg versprechend (II.5). Ergänzend wird ausgeführt, dass eine geistig einfache Tätigkeit mit Anforderungsprofil als Sachbearbeiter oder in der Archivierung dem Beamten vollschichtig zumutbar sei (II.8).

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, vermitteln diese rudimentären und teilweise widersprüchlichen Angaben in der ärztlichen Stellungnahme des SMD vom 23. September 2011 kein schlüssiges, nachvollziehbares Bild von einer Dienstunfähigkeit des Klägers und damit keine tragfähige Grundlage für eine Ruhestandsversetzung nach § 44 Abs. 1 BBG. Aus ihnen ergibt sich weder, dass der Kläger persönlich untersucht worden ist noch werden Art und Dauer der Untersuchung beschrieben. Die tragenden Gründe des Gutachtens oder Einzelheiten der Befunderhebung werden nicht wiedergegeben. Die Befunde werden nicht, schon gar nicht substantiiert begründet. Vor allem enthält die Stellungnahme keinerlei Diagnose über eine beim Kläger festgestellte Erkrankung und deren Schweregrad. Der Senat nimmt Bezug auf die ausführliche und überzeugende Begründung im angefochtenen Urteil und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dass auch auf Seiten der Beklagten Zweifel an der Aussagekraft dieses Gutachtens bestanden, ergibt sich im Übrigen aus der Gesprächsnotiz vom 27. Oktober 2011 zwischen Herrn B. und Frau A. (Beiakt 2 Bl. 27); nach dieser war Frau A. der Meinung, dass beim SMD eine erneute Anfrage zu stellen sei mit einer präzisen Fragestellung.

Die im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen ändern nichts an den grundlegenden Mängeln des ärztlichen Gutachtens des SMD vom 23. September 2011. Die fehlende ärztliche Diagnose wird nicht dadurch ersetzt, dass in Nr. II.2 dieses Gutachtens angekreuzt worden war, die Stellungnahme des (den Kläger behandelnden Arztes) Dr. med. K., Nervenarzt, vom 15. September 2011 sei bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes „berücksichtigt“ worden. „Berücksichtigt“ bedeutet in diesem Zusammenhang allenfalls, dass der ärztliche Befundbericht vom 15. September 2011 vorlag und von Frau Dr. H. zur Kenntnis genommen wurde. Hingegen gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass Frau Dr. H. diese Diagnose übernommen und sich zu Eigen gemacht hätte, wie die Beklagte meint. Außerdem ist Herr Dr. med. K. weder Amtsarzt noch ein Arzt, der als Gutachter im Sinn des § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG zugelassen ist. Er ist zu der Diagnose gelangt, dass beim Kläger eine reaktive Depression vorliege mit u. a. Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen und reduzierter Entscheidungsfähigkeit. Die von Herrn Dr. K. festgestellte Erkrankung lässt sich nicht einer der Kategorien zuordnen, wie sie für diese affektive Störung etwa in der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) unter der Gliederungsnummer F32 unterschieden werden (leicht, mittelgradig oder schwer). Eine Depression muss keineswegs zwingend zur dauerhaften Dienstunfähigkeit führen (vgl. BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 24; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris Rn. 12); so heißt es etwa in dem Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation, dass bei einer leichten Depression der betroffene Patient oft in der Lage sei, die meisten Aktivitäten fortzusetzen. Da Frau Dr. H in der ärztlichen Stellungnahme vom 23. September 2011 zugleich eine ambulante nervenärztliche Weiterbetreuung des Klägers und eine zusätzliche durch den Hausarzt einzuleitende Diagnostik für notwendig und Erfolg versprechend angesehen hat, lässt sich beim Kläger ein leichterer Grad der Depression nicht von vornherein ausschließen.

Daran, dass das Gutachten des SMD vom 23. September 2011 nicht aus sich heraus verständlich, plausibel und nachvollziehbar ist, vermögen weder die von der Beklagten vorgebrachten „ständigen Erfahrungen (der Gutachterin beim SMD) mit den zu beantwortenden Fragestellungen“ und die Tatsache etwas zu ändern, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Versicherten der Rentenversicherung zu den hauptberuflichen Aufgaben der Gutachterin gehört, noch die sonstigen im Zulassungsantrag erhobenen Einwendungen und Versuche der Beklagten, weitere Aussagen in das Gutachten hineinzuinterpretieren, die zur Schlüssigkeit führen könnten. Das gilt auch mit Blick auf von der Beklagten angeführte (seinerzeit nicht dokumentierte) Leistungsmängel beim Kläger in der Vergangenheit. Ebenso wenig kann der Kläger darauf verwiesen werden, dass er Einwendungen gegen die Form der Untersuchung und die Erhebung der Befunde durch die untersuchende Ärztin hätte erheben müssen, zumal diese nicht selbstständig anfechtbar sind. Die sich erst nach der (einwandfreien) Bejahung einer Dienstunfähigkeit des Klägers stellende Frage nach einer anderweitigen Verwendbarkeit gem. § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG und die Frage, ob es bei der Beklagten entsprechende Dienstposten gibt, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich (UA. S. 11/12).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.