Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2016 - 22 ZB 16.284

bei uns veröffentlicht am20.07.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 15.1265, 26.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten gegen sie verhängte erweiterte Gewerbeuntersagung. Sie hat im Juli 2011 bei der Beklagten ein Gewerbe angemeldet, mit dem sie Haushalts- und Küchenhilfen, Gebäudereinigungsdienste und Kleintransporte verrichtete. Mit seit dem 20. März 2015 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Memmingen (Az. 1 LS 112 Js 19332/12) wurde die Klägerin wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, betreffend den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil, in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte die Klägerin seit Oktober 2011 für die Reinigungsdienste in einem Hotel ausländische, der deutschen Sprache nicht mächtige Arbeitskräfte angeworben, diesen eine abhängige Beschäftigung zugesagt und sie auch als weisungsgebundene Arbeiter beschäftigt, sie aber dennoch veranlasst, in Deutschland selbst ein Gewerbe anzumelden; außerdem habe die Klägerin seit Mai 2013 andere von ihr eingesetzte Arbeiter selbst als abgabenbegünstigte geringfügig Beschäftigte zur Bundesknappschaft angemeldet, obwohl sie diese Arbeitnehmer in einem Umfang deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze von 400 € beschäftigt habe. Die Klägerin habe es unterlassen, die betreffenden Arbeitnehmer vollständig, rechtzeitig und zutreffend bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden, wodurch diesen ein Schaden von insgesamt 71.388 € entstanden sei. Die Beklagte nahm die Verurteilung zum Anlass für ein Gewerbeuntersagungsverfahren und erließ nach Anhörung der Klägerin den angefochtenen Bescheid vom 3. August 2015, mit dem gegen die Klägerin eine zwangsgeldbewehrte erweiterte Gewerbeuntersagung verfügt wurde.

Die hiergegen erhobene Versagungsgegenklage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 26. November 2015 ab.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht zur Begründung (im Schriftsatz vom 1.4.2016 und ergänzend im Schriftsatz vom 30.6.2016) geltend, es lägen die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO vor.

Die Beklagte (Schriftsatz vom 19.5.2016) beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel daran, dass die gegen die Klägerin ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung rechtmäßig und demzufolge das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist.

1.1. Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erfordert eine auf - vergangene oder gegenwärtige (noch andauernde) - Tatsachen gestützte Prognose dahingehend, dass erstens der Gewerbetreibende in Bezug auf das betroffene Gewerbe unzuverlässig ist und zweitens (vgl. das zusätzliche Merkmal „sofern die Untersagung…“) die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (std. Rspr, vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - GewArch 2015, 366, Rn. 14; BayVGH, B. v. 20.5.2016 - 22 ZB 16.253 - juris, Rn. 9). Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt (BVerwG, B. v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - GewArch 1997, 68, Rn. 4 m. w. N.). Dies bedeutet aber nicht, dass die „die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände“ bei rechtswidrigem Verhalten des Gewerbetreibenden ausnahmslos in jedem Fall bejaht werden können, ohne dass hierbei die Frage in den Blick genommen würde, inwieweit Pflichtverletzungen vorsätzlich bzw. fahrlässig begangen wurden.

Ist ein strafrechtlich geahndetes persönliches Fehlverhalten des Gewerbetreibenden Anlass für die Prüfung einer Gewerbeuntersagung, so kann die Prüfung, ob sich der Gewerbetreibende künftig erneut falsch verhalten und damit die Allgemeinheit oder die im Betrieb Beschäftigten gefährden wird, regelmäßig nicht zutreffend beurteilt werden, ohne zum Einen die Gründe für das Verhalten des Gewerbetreibenden zu kennen und zum Andern zu berücksichtigen, ob sich der Betreffende der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst war. Nicht das Strafurteil, sondern nur das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zu dem Urteil geführt hat, kann eine Gewerbeuntersagung erfordern (BVerwG, B. v. 23.5.1995 - 1 B 78.95 - GewArch 1995, 377, Rn. 7). Die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte müssen sich selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Bestrafung zugrunde gelegen hat - wobei sie i.d.R. von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ausgehen dürfen -, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die der Bestrafung zugrunde liegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen (BVerwG, B. v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - GewArch 1997, 242 (248), Rn. 10). Hierbei können schuldmindernde Umstände eine Rolle spielen.

1.2. Die Antragsbegründung der Klägerin vermag durchgreifende ernstliche Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis diesen unter 1.1 dargelegten Maßgaben gerecht wird, nicht zu wecken.

1.2.1. Die Klägerin meint, solche Zweifel bestünden deshalb, weil das Verwaltungsgericht ebenso wie die Beklagte die Unzuverlässigkeit ausschließlich auf die einmalige strafrechtliche Verurteilung der Klägerin gestützt habe (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 3 oben). Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - der Einschätzung der Beklagten folgend - seine Überzeugung von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin zutreffend nicht unmittelbar aus deren strafrechtlicher Verurteilung als solcher gewonnen, sondern aufgrund der mit dem Urteil geahndeten Taten. Dies ergibt sich hinreichend deutlich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid (Nr. 2.6 ff. auf S. 8 ff.) als auch aus dem Urteil (z. B. UA Rn. 31 mit dem dortigen Hinweis auf Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 37 m. w. N.). Nicht die Zahl der Strafurteile und nicht die strafrechtliche Verurteilung als solche sind entscheidend, sondern die zugrundeliegenden Delikte. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt und ist damit sowohl den oben unter 1.1 genannten Anforderungen an die Prognose der künftigen (Un-)zuverlässigkeit als auch dem von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungsmaßstab gerecht geworden.

1.2.2. Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte nur regelmäßig, aber nicht ausnahmslos, den Feststellungen der Strafgerichte ohne weitere eigene Ermittlungen folgen dürften und dass im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsse; außerdem sieht die Klägerin in der rechtlichen Würdigung durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht anscheinend einen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 GewO (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 3 unten). Damit kann die Klägerin nicht durchdringen.

Die Klägerin meint, in den Fällen einer Verständigung nach § 257c StPO dürfe die Behörde zwar regelmäßig den im unanfechtbaren Strafurteil getroffenen Feststellungen ohne weitere eigene Ermittlungen folgen (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 4 oben), eine Ausnahme sei vorliegend aber deswegen zu machen, weil der Weg über § 257c StPO „auf Anraten des Verteidigers … gegen die Überzeugung der Klägerin“ eingeschlagen worden sei. Die Klägerin unterlässt indes die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene substantiierte Darlegung, inwiefern die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts überhaupt falsch gewesen sein sollen. Denn in tatsächlicher Hinsicht ist das Strafgericht jedenfalls davon ausgegangen, dass die Klägerin die Umstände gekannt hat, die eine Arbeitnehmereigenschaft ihrer Beschäftigten begründeten und nicht - wie von der Klägerin vorgegeben - eine selbstständige Berufsausübung; weiter hat das Strafgericht in Bezug auf die zu prüfenden Tatbestände festgestellt, dass der Klägerin als Arbeitgeberin bewusst gewesen ist, dass sie die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer vollständig, rechtzeitig und richtig bei den für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Stellen hätte anmelden müssen, und dass sie außerdem in der Absicht der bewussten Umgehung dieser Pflicht die meisten Arbeitskräfte eine Gewerbeanmeldung hat vornehmen lassen, obwohl sie den der deutschen Sprache nicht mächtigen Reinigungskräften eine abhängige Beschäftigung zugesagt hatte (Amtsgericht Memmingen, Strafurteil vom 12.3.2015, 1 Ls 112 Js 19332/12, rechtskräftig seit 20.3.2015, S. 6 unten). Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird weder in der Begründung des Zulassungsantrags noch durch den von der Klägerin und im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA Rn. 7) angesprochenen Vortrag im Verwaltungsverfahren (Schriftsatz vom 3.7.2015) noch durch ihre in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2015 gemachten Angaben (vgl. die Niederschrift vom 26.11.2015) durchgreifend in Zweifel gezogen.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Strafgericht zu ihren Gunsten davon ausgegangen ist, dass sie sich der strafrechtlichen Relevanz ihres Tuns nicht bewusst gewesen sei und einen Verbotsirrtum angenommen habe, bedeutet dies nach dem Inhalt des Strafurteils gerade nicht, dass die Kenntnis der Pflichtwidrigkeit eines bestimmten, absichtlichen Tuns oder Unterlassens vom Strafgericht in Frage gestellt wird, sondern nur, dass die Kenntnis von der Strafbarkeit dieses Verhaltens gefehlt haben könnte. Nur in Bezug auf Letzteres (Strafbarkeit) befand sich die Klägerin in einem (allerdings vermeidbaren) Irrtum; kein Irrtum bestand nach den Feststellungen des Strafgerichts dagegen in Bezug auf die objektiv bestehende, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlich begründete Pflicht zur korrekten Anmeldung der Beschäftigten bei den Sozialversicherungsträgern.

Aus diesem Grund kann vorliegend die Bejahung eines Verbotsirrtums - entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 4 Mitte) - auch keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass die Feststellungen des Strafgerichts in tatsächlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen wären und durch eigene Ermittlungen der Verwaltungsbehörde überprüft werden müssten. Die Klägerin behauptet zwar, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung eines Geständnisses im Fall einer Verständigung nach § 257c StPO verkannt und die diesbezüglichen Anforderungen des Bundesgerichtshofs in seinem - vom Verwaltungsgericht selbst angeführten (UA Rn. 27) - Urteil vom 10. Juni 1998 (2 StR 156/98 - NJW 1999, 370) außer Acht gelassen. Dies trifft aber nicht zu. Zum Einen hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil nur eine strafrichterliche Überzeugungsbildung als unzureichend bezeichnet, die sich auf ein solches Geständnis des Angeklagten stützt, das keine Einräumung des Sachverhalts enthält, sondern als bloßes prozessuales Anerkenntnis oder als nur „formale Unterwerfung“ anzusehen ist (BGH, U. v. 10.6.1998, a. a. O., juris Rn. 12); inwiefern vorliegend die Klägerin sich ausschließlich aus strafprozesstaktischen Gründen derart „formal“ verhalten haben soll, ergibt aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Zum Andern geht die Klägerin nicht darauf ein, dass das Strafgericht ausweislich der Urteilsgründe (Nr. III auf S. 14) das Geständnis der Klägerin gerade nicht ungeprüft übernommen, sondern den strafrechtlich zu würdigenden Sachverhalt unter Nr. II der Gründe (mithin auch das oben genannte bewusst pflichtwidrige Verhalten der Klägerin) aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses und dessen Überprüfung anhand der Angaben der ermittelnden Zollbeamtin festgestellt, mithin auch den vom Bundesgerichtshof (U. v. 10.6.1998, a. a. O., juris Rn. 12) aufgestellten Anforderungen entsprochen hat. Soweit die Klägerin gleichwohl meint, das Verwaltungsgericht habe sowohl die in seinem Urteil zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174, 22 ZB 122 ZB 12.2175 - GewArch 2014, 444, juris Rn. 26 und B. v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10, jeweils m. w. N.) als auch die des Bundesgerichtshofs in Strafsachen verkannt, wonach - wie die Klägerin wenig präzise formuliert - „jeweils Ausnahmen vorgesehen und auch anzuerkennen“ seien, trifft dieser Vorwurf nicht zu.

1.2.3. Auch die Darlegungen der Klägerin, wonach das Verwaltungsgericht die Bedeutung der vom Strafgericht gegebenen Sozialprognose für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin und damit für die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung verkannt habe (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 5 Mitte), vermögen keine ernstlichen Zweifel daran zu wecken, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine günstige, die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigende Sozialprognose nicht zwingend zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit führt, weil sich die Sozialprognose nur auf das zukünftige strafrechtsrelevante Verhalten bezieht, aber nicht demselben Maßstab wie die gewerberechtlich gebotene Prognose folgt, steht im Einklang mit der im Schrifttum (z. B. Tettinger/Wank/Ennuschat, a. a. O., § 35 Rn. 33 m. w. N.) und in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung, wonach sich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 35 Abs. 1 GewO unterschiedliche Gefahrenmaßstäbe herleiten lassen (BayVGH, B. v. 16.6.2010 - 22 ZB 10.1164 - BayVBl 2011, 247, juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 16.6.1987 - 1 B 93/86 - GewArch 1987, 351, juris Rn. 12; NdsOVG, B. v. 13.4.2007 - 7 ME 37/07 - NVwZ-RR 2007, 521, juris Rn. 8). Aus der vom Verwaltungsgericht gewählten Formulierung, eine günstige strafrechtliche Sozialprognose führe „nicht zwingend“ zur Bejahung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin weder folgern, dass das Verwaltungsgericht gemeint habe, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit müsse bei günstiger strafrechtlicher Sozialprognose zumindest „in der Regel“ angenommen werden, noch wäre ein solcher Schluss gerechtfertigt.

1.2.4. Die Behauptung der Klägerin, das angegriffene Urteil verletze Unionsrecht (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 6 oben), vermag ernstliche Zweifel an der - auf das Ergebnis bezogenen - Richtigkeit des Urteils nicht zu stützen. Zwar gibt die von der Klägerin bemängelte Formulierung unter Rn. 32 des Urteils, wonach es für die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auf ein subjektiv vorwerfbares Verhalten, auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder auf seine innere Einstellung nicht ankomme, die Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung nur unvollständig wieder (es gilt insoweit der oben unter 1.1 dargelegte Maßstab). Allerdings greift der Einwand der Klägerin jedenfalls deswegen nicht durch, weil - wie ausgeführt - sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht tatsächlich nicht auf die strafrechtliche, gemäß § 17 Satz 2 StGB modifizierte Bewertung der Schuld abgestellt haben, sondern auf das absichtliche pflichtwidrige Verhalten der Klägerin. Abgesehen davon hat die Klägerin nicht - wie es geboten wäre - dargelegt, welche „europäischen Regelungen“ durch eine derartige tatrichterliche Würdigung verletzt worden sein sollen.

1.2.5. Dass die erweiterte Gewerbeuntersagung ermessensfehlerhaft („Ermessensfehlgebrauch“) und zudem unverhältnismäßig sei und beides vom Verwaltungsgericht verkannt worden sei, behauptet die Klägerin zwar. Ihre diesbezüglichen Darlegungen mit den Hinweisen und Behauptungen einer Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung (Interessen der Klägerin - Schutz der Allgemeinheit), einer Zerstörung der „mühsam aufgebauten Existenzgrundlage“ der Klägerin und einer Vernichtung der Arbeitsplätze (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 6 Mitte und unten) genügen indes nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 33). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Denn auf die von der Klägerin zur Begründung für ihre Ansicht genannten Gesichtspunkte (Schriftsatz vom 1.4.2016, Nr. 2 auf S. 7) kommt es aus den oben unter 1 genannten Gründen entweder nicht an oder sie lassen sich ohne Schwierigkeiten mittels der einschlägigen rechtlichen Normen und der hierzu ergangenen maßgeblichen Rechtsprechung beantworten.

3. Soweit die Klägerin geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40). Abgesehen davon beschränkt sich die Klägerin darauf, dieselben Gründe zu benennen, die sie für den - behaupteten - Verstoß gegen Unionsrecht angeführt hat. Sie unterlässt diesbezüglich aber - in gleicher Weise wie bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel - eine Darlegung, gegen welche unionsrechtlichen Normen oder ungeschriebenen Rechtssätze das Verwaltungsgericht überhaupt verstoßen haben soll.

4. Soweit die Klägerin meint, das angegriffene Urteil weiche vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2015 (22 ZB 15.1722) ab und daher sei die Berufung zuzulassen (§124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), kann sie auch damit nicht durchdringen. Eine Divergenz in rechtlicher Hinsicht liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, auf den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - grundsätzlich in Anwendung der gleichen Rechtsnorm - eine Entscheidung tragend gestützt hat. Der Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, lautet nach dem Vortrag der Klägerin, dass Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte ihren eigenen Entscheidungen die von Strafgerichten unanfechtbar getroffenen Feststellungen zwar regelmäßig, aber nicht ausnahmslos ohne weitere eigene Ermittlungen zugrunde legen dürfen; eine Ausnahme von dieser Regel sei nur anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprächen, was insbesondere dann der Fall sei, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe sich zu diesem Rechtssatz dadurch in Widerspruch gesetzt, dass es sich mit seiner Argumentation auf den vom Verwaltungsgerichtshof nur beispielhaft genannten Fall des § 359 Nr. 5 StPO beschränkt, die anderen im vorliegenden Fall für eine Ausnahme von der Regel sprechenden Gesichtspunkte aber außer Acht gelassen habe. Dies trifft indes nicht zu.

Zum einen hat das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch sinngemäß mit seiner Argumentation einen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass nicht nur „insbesondere“, sondern „ausschließlich“ dann gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprächen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden, andere Ausnahmegründe also nicht gelten dürften. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht hinreichend mit den möglicherweise für einen Ausnahmefall sprechenden Umständen befasst, sie jedoch letztendlich - mit zutreffenden Erwägungen - für nicht durchgreifend erachtet (UA Rn. 27 bezüglich des Einwands der Klägerin, das Strafurteil sei gemäß § 257c StPO ergangen und es gebe erhebliche Zweifel an der Schuld der Klägerin; UA Rn. 33 bezüglich der geltend gemachten Unerfahrenheit der aus Ungarn stammenden Klägerin mit der von der ungarischen Rechtslage abweichenden deutschen Rechtsordnung; UA Rn. 34 bezüglich der günstigen Sozialprognose und der Strafaussetzung zur Bewährung und des Wohlverhaltens der Klägerin in der - noch laufenden - Bewährungszeit).

Zum anderen betreffen die von der Klägerin genannten und - nach ihrer Ansicht - vom Verwaltungsgericht verkannten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs lediglich strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen (nicht dagegen die strafgerichtliche Bewertung der Schuld oder die Sozialprognose). Was die strafgerichtlich festgestellten Tatsachen (das absichtliche pflichtwidrige und dem den angeworbenen Arbeitnehmern gegebenen Versprechen zuwider laufende Tun und Unterlassen der Klägerin, die ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nicht ordnungsgemäß gemeldet hat) angeht, so hat die Klägerin - wie oben ausgeführt - gerade keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen nennen können.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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1.
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2.
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3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 4. Februar 2015 durch die Beklagte ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung, welche die Beklagte auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers (Steuerrückstände in Höhe von ca. 132.000 €), seine Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten im Besonderen sowie darauf gestützt hatte, dass Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation nicht erkennbar seien.

Der Kläger hat den Bescheid vom 4. Februar 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erfolglos angefochten; seine Klage wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

Gründe

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger macht sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Diesen Zulassungsgrund hat er zwar nicht innerhalb der zweimonatigen, mit Ablauf des 14. März 2016 geendeten Frist zur Begründung seines Berufungszulassungsantrags, sondern erst in der Replik vom 10. Mai 2016 auf die Antragserwiderung der Beklagten vom 15. April 2016 benannt. Dies ist aber für eine „Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unschädlich, solange dem Zulassungsantrag und dessen (fristgerechter) Begründung vom Verwaltungsgerichtshof im Weg der Auslegung entnommen werden kann, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände ein geltend gemachter Zulassungsgrund der Sache nach zielt (BayVGH, B. v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - Rn. 6; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Kläger macht erkennbar geltend, die Beklagte - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - hätten rechtsfehlerhaft angenommen, für die anzustellende Prognose über die künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit komme es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden an den zur Gewerbeuntersagung führenden Umständen (vorliegend der Steuerrückstände) nicht an (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 2 unten, S. 3 oben); rechtsfehlerhaft sei außerdem unberücksichtigt geblieben, dass er alles in seiner Macht Stehende zur Verringerung der Steuerschulden unternommen habe, seine Angebote aber vom Finanzamt ausgeschlagen worden seien (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 3 oben); ferner macht der Kläger - ohne insoweit ein konkretes, nach seiner Ansicht rechtlich ernstlich zweifelhaftes Begründungselement des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen - geltend, die Gewerbeuntersagung sei willkürlich, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft (Schriftsatz vom 14.3.2016, Nr. 4).

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1.1. Der Kläger verweist in der Antragsbegründung darauf, dass die Steuerrückstände nur aufgrund „eines Versäumnisses“ seines damaligen Steuerberaters entstanden seien und dass er - bis zur diesem Fehler des Steuerberaters - sein Gewerbe 39 Jahre lang ordnungsgemäß betrieben habe. Er greift mit diesem Argument die - von ihm in dieser Weise verstandene - Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts an, wonach es hinsichtlich der Umstände, derentwegen eine negative Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Gewerbetreibenden angestellt werden müsse, der Verschuldensvorwurf irrelevant sei (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 2 letzter Abschnitt), und dass auch eine jahrzehntelange beanstandungsfreie Gewerbeausübung in der Vergangenheit entscheidungsunerheblich sei, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und die zu treffende Prognose in die Zukunft gerichtet sei (Urteilsabdruck - UA - S. 9 unten/S. 10 oben). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist hier jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, mögen auch Teile der Begründung missverständlich erscheinen, wenn sie nicht im Gesamtzusammenhang gelesen werden. Festzuhalten ist daran, dass entscheidend und „allein maßgeblich“ die Prognose ist, ob der Betroffene künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß führen wird (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris Rn. 15). Nur unter diesem Obersatz und im Kontext mit der übrigen, im entsprechenden Abschnitt des genannten Beschlusses behandelten Thematik ist die - vorliegend vom Verwaltungsgericht isoliert zitierte - vorangegangene Aussage des Verwaltungsgerichtshofs im dortigen Fall zutreffend und verständlich, es sei „für eine Gewerbeuntersagung […] belanglos, ob der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht erfüllen konnte oder nicht erfüllen wollte“ (BayVGH, B. v. 4.6.2014, a. a. O., Rn. 14). Vor demselben Hintergrund ist es auch „grundsätzlich“ unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen (BayVGH, B. v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20). Gerade in den Fällen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, die oftmals von ihrem Beginn an bis zum angefochtenen Bescheid lange Zeit angedauert und sich stetig verschlimmert hat, sind die anfänglichen Gründe (insbesondere „Schuld oder Unschuld“ des Gewerbetreibenden) für den Eintritt der finanziellen Misere für die anzustellende Prognose unerheblich. Entscheidend ist, ob erkennbar ist, dass und wie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit künftig in einem hinnehmbaren Zeitraum beendet und damit Gefahren für andere Gewerbetreibende, Kunden, die öffentliche Hand, andere Stellen und die Rechtsordnung insgesamt abgewendet werden können. Für diese Prognose sind die Gründe, die zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben, nicht entscheidend; maßgeblich sind alleine die Aussichten für deren Beendigung.

Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht vorliegend im Ergebnis nicht verkannt. Es hat nicht nur den Umstand gewürdigt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (dessen Maßgeblichkeit für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbeuntersagung der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht und vom Kläger nicht in Frage gestellt wird) Steuerschulden von ca. 132.000 € hatte (UA, S. 8 unten). Es hat vielmehr auch darauf abgestellt, dass gegen den Kläger in der Vergangenheit Rückstände beim städtischen Kassen- und Steueramt durch Zwangsvollstreckung beigetrieben werden mussten und eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine andere Tilgungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Finanzamt nicht zustande kam (UA, S. 9 oben), und dass - obgleich die Entwicklungen nach dem Bescheidserlass nicht entscheidungserheblich sind - auch nach diesem Zeitpunkt die Steuerrückstände des Klägers noch weiter angestiegen und Tilgungen nicht geleistet worden sind (UA, S. 10 oben). Dies hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht in Abrede gestellt. Er hat sich vielmehr auf die Darstellung verschiedener Umstände beschränkt, die aus seiner Sicht belegen sollen, dass er „alles in seiner Macht Stehende getan“ habe, um die Steuerrückstände zu tilgen, und dass eine solche Tilgung nur an unzumutbaren Forderungen und nicht nachvollziehbarem Verhalten des Finanzamts gescheitert sei (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 3 oben). Mit diesem Vortrag kann aber die negative Prognose der künftigen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Es reicht insofern nicht aus, dass der Kläger sich um eine wirtschaftliche Sanierung mit allen Kräften bemüht hat; es hätte sich schon auch um objektiv erfolgversprechende Bemühungen, um ein tragfähiges Sanierungskonzept handeln müssen (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - GewArch 2015, 366, Rn. 14). Unbestreitbar reichen die Steuerrückstände des Klägers, die das Finanzamt unter dem 7. November 2014 zur Anregung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens veranlassten, bis ins Jahr 2009 zurück; die letzte freiwillige Zahlung erfolgte am 15. Oktober 2014 (vgl. Bl. 28 der Beklagtenakte). Die Darlegung des Klägers lässt zudem auch die Frage offen, weshalb er die von ihm angebotenen Raten oder einen größeren Teil der Steuerschuld - trotz der Ablehnung einer Vereinbarung seitens des Finanzamts - nicht zumindest freiwillig gezahlt und auf diese Weise in der Zeit nach dem Oktober 2014 bis zum Bescheidserlass die Rückstände verringert - und insoweit „das in seiner Macht Stehende“ getan - hat; dass er hierzu nach eigener Einschätzung in der Lage gewesen wäre, ist seinem Vergleichsangebot (mit einer Sofortzahlung in Höhe von 20.000 € und Monatsraten von je 500 €, vgl. Anlagen zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.12.2015) zu entnehmen.

1.2. Auch soweit der Kläger geltend macht, die Gewerbeuntersagung sei willkürlich, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft (Schriftsatz vom 14.3.2016, Nr. 4), ergeben sich aus seinen Darlegungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, in dem das Verwaltungsgericht namentlich in Bezug auf das Verhältnismäßigkeitsgebot - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts - ausgeführt hat, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann; einen derartigen extremen Ausnahmefall hat das Verwaltungsgericht vorliegend nicht gesehen (UA, S. 10 unten).

Die Einwände des Klägers (Schriftsatz vom 14.3.2016, Nr. 4 auf S. 3 unten, S. 4) lassen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die (erweiterte) Gewerbeuntersagung willkürlich, unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erscheinen.

(a) Dass der Kläger ein Konzept vorgelegt habe, das zur Tilgung der Steuerschuld von „mindestens zwei Dritteln inclusive der Säumniszuschläge“ führen würde, wird in der Antragsbegründung zwar behauptet, aber nicht näher erläutert und belegt, ganz abgesehen von der Frage, ob dieses Konzept als tragfähig angesehen werden könnte.

(b) Ein den Verfehlungen vorausgegangenes, 39 Jahre währendes korrektes Verhalten (das die Rechtsordnung ohnehin von jedem Gewerbetreibenden erwarten darf) führt entgegen der Ansicht des Klägers weder ohne Weiteres zu einer günstigeren Zuverlässigkeitsprognose noch relativiert es die Notwendigkeit einer Gewerbeuntersagung; deren Ziel ist es, solche Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen der Besorgnis einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit sind (Pielow, GewO, 1. Aufl. 2009, § 35 Überblick); eine im aktuellen Zeitpunkt sicherheitsrechtlich objektiv gebotene Gefahrenabwehr kann nicht von individuellen, in der Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Verhältnissen abhängen, solange sich aus diesen Verhältnissen keine Folgerungen im Rahmen der anzustellenden Prognose ergeben.

(c) Mit den geltend gemachten geringen bis nicht vorhandenen Chancen einer abhängigen Beschäftigung des 1947 geborenen Klägers hat sich das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit befasst und ausgeführt, dass geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt es nicht rechtfertigen, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen. Es hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass bei Wegfall der Unzuverlässigkeit ein Anspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO bestehe, eine zeitliche Befristung der Untersagung daher zum Einen nicht veranlasst sei, zum Andern derzeit aber auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Unzuverlässigkeitsgründe weggefallen sein könnten (UA, S. 10 unten, S. 11 oben). Dem ist der Kläger mit seinen Darlegungen nicht substantiiert entgegen getreten.

(d) Schon wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und der Möglichkeit einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit kann - entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 4) - von einem „lebenslangen Arbeitsverbot“ nicht die Rede sein. Auch der - lediglich unsubstantiiert behauptete - Verstoß gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung, die Eigentumsgarantie und die Menschenwürde liegt nicht vor (zu Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG vgl. Dietz, GewArch 2014, 225).

2. Der Kläger meint, das Urteil werfe die grundsätzliche Frage auf, „was eine Prognoseentscheidung, die vom Gericht zu treffen ist, einzuschließen hat und wann eine Entscheidung im Rahmen [zu ergänzen: „des“] Übermaßverbotes in die Grundrechte des Betroffenen eingreift“ (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 2 Nr. 2); dies will der Kläger als Geltendmachung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verstanden wissen, wie er mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 klargestellt hat.

Der Kläger verfehlt aber die Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Um diese zu erfüllen bedürfte es einer Darlegung, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 35 bis 40); die jeweilige Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit (die sowohl die Entscheidungserheblichkeit wie auch die Klärungsmöglichkeit in einem etwaigen Berufungsverfahren einschließt) und ihre fallübergreifende Bedeutung müssen verständlich herausgearbeitet werden. Der Vortrag, es sei darüber zu befinden, „was eine Prognoseentscheidung, die vom Gericht zu treffen ist, einzuschließen hat und wann eine Entscheidung im Rahmen [des] Übermaßverbotes in die Grundrechte des Betroffenen eingreift“, lässt weder eine klare Rechtsfrage noch deren Klärungsbedürftigkeit und auch nicht ihre fallübergreifende Bedeutung erkennen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 GKG i. V. m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Juni 2015 - für beide Rechtszüge auf je 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts N. vom 13. Januar 2015 in der Fassung des Bescheids vom 9. März 2015, mit dem die ihr erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen und ihr die Ausübung des erlaubnisfreien Teils ihres Gaststättengewerbes sowie eines Getränkehandels untersagt worden sind. Die Annahme persönlicher Unzuverlässigkeit der Klägerin hat das Landratsamt darauf gestützt, dass sie wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung mit ihrem Sohn verurteilt sei (AG A., U. v. 30.10.2012 - 25 Ds 501 Js 148334/10 - Behördenakte Bl. 115 ff.: hinterzogene Branntweinsteuer 72.221,51 Euro), seit dem Jahr 2011 Steuerrückstände nicht getilgt, sondern trotz Ratenzahlungsvereinbarung auf 13.953,74 Euro (Stand: 11.11.2014) weiter habe ansteigen lassen sowie seit dem Jahr 2007 keine Jahressteuererklärungen abgegeben habe.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat die hiergegen gerichteten Anfechtungsklagen mit Urteil vom 1. Juni 2015 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie besonderer Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage beantragt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nach dem hierfür maßgeblichen Vorbringen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermochte die Klägerin nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche Zweifel am Urteil hat die Klägerin nicht dargelegt.

a) Entgegen der klägerischen Auffassung wirft es keine ernstlichen Zweifel auf, dass das Verwaltungsgericht die Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin auch auf ihre Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gestützt hat.

Soweit die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das abgeurteilte Tatgeschehen Jahre zurückliege und die Klägerin nicht selbst aktiv geworden, sondern nur nominell durch ihren Sohn darin verwickelt worden sei, verkennt sie, dass bereits die Tatsache ihrer Verurteilung wegen gewerbebezogener Straftaten Rückschlüsse auf ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit zulässt.

Zwar steht mit der Rechtskraft einer strafgerichtlichen Entscheidung für Verfahren nach § 35 Abs. 1 GewO - und in gleicher Weise für Verfahren nach dem auf denselben Unzuverlässigkeitsbegriff abstellenden § 15 Abs. 2 GastG - nicht mit bindender Wirkung fest, dass der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat. Denn § 35 Abs. 3 GewO schreibt eine Bindung an die dort bezeichneten Inhalte von Strafurteilen nur mit der Maßgabe vor, dass die Verwaltungsbehörde hiervon nicht zum Nachteil des Gewerbetreibenden abweichen darf (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174 u. a. - Rn. 26). Aber Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte dürfen ihren Entscheidungen Feststellungen, die die Strafgerichte unanfechtbar getroffen haben, regelmäßig ohne weitere eigene Ermittlungen zugrunde legen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60; OVG RhPf, U. v. 9.5.1989 - 6 A 124/88 - NJW 1990, 1553/1554; BayVGH, B. v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174 u. a. - Rn. 28). Aus der Antragsbegründung ergeben sich derartige Anhaltspunkte indes nicht. Auch dass die Klägerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters von fast 80 Jahren von ihrem Sohn „vorgeschoben“ worden sei, wie sie vorträgt, stellt weder ihre Tatbeteiligung noch ihre strafrechtliche Verantwortung für das Tatgeschehen und damit die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen substantiiert in Frage. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, inwiefern dem Strafgericht bei der Feststellung der Tatbeteiligung der Klägerin, bei der Feststellung ihrer Schuld oder bei der Würdigung der Schwere der Tat Fehler der genannten Art unterlaufen sein sollten.

Auch dass die Tathandlungen in den Jahren 2005 bis 2008 begangen, aber erst im Jahr 2011 aufgedeckt und danach abgeurteilt wurden, wie die Klägerin vorträgt, ändert nichts an der sachlichen und rechtlichen Verwertbarkeit des Strafurteils für die - auch auf das aktuelle Verhalten der Klägerin gestützte - Prognose künftiger Unzuverlässigkeit.

Denn das Verwaltungsgericht hat seine Prognose auf eine Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens der Klägerin aus unterlassenen Steuererklärungen, unterlassenen Steuerzahlungen und Steuerhinterziehung gestützt, wobei auch die ersten beiden Verhaltensweisen für sich genommen die Prognose selbstständig tragen (vgl. Urteil Rn. 48 ff. und Rn. 56). Diese greift die Klägerin nicht substantiell an, sondern verweist allein auf ihr hohes Alter von fast 80 Jahren. Inwiefern die jahrelang pflichtwidrig unterlassenen Steuererklärungen und Steuerzahlungen die negative Prognose nicht selbstständig trügen, wird nicht ausgeführt.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus der Antragsbegründung der Klägerin nicht. Auf die allein geltend gemachten Schwierigkeiten bei der strafrechtlichen Bewertung einer Steuerhinterziehung nach dem Branntweinmonopolgesetz kommt es vorliegend nicht an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Streitwert: § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG. Die Herabsetzung des Streitwerts ist geboten, weil die vom angegriffenen Bescheid erfassten gaststättengewerblichen Tätigkeiten der Klägerin zwar teils erlaubnisbedürftig, teils erlaubnisfrei sind und dazu noch die Gewerbeuntersagung tritt, es sich angesichts des von der Klägerin ausgeübten Gaststättengewerbes jedoch daneben nur um untergeordnete Betätigungen handelt, so dass ein Streitwert für beide Rechtszüge von je 15.000 € insgesamt (7.500 € je erstinstanzliches Klageverfahren) angemessen erscheint (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.