Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2017 - 22 C 17.1016

bei uns veröffentlicht am13.07.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 K 16.1354, 08.05.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein Prozess-kostenhilfegesuch für ein vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg anhängiges Klageverfahren weiter, mit dem er die Aufhebung eines Bescheids des Landratsamts Würzburg vom 1. Dezember 2016 erstrebt. Durch diesen Bescheid wurde ihm - unter Androhung unmittelbaren Zwangs (Nr. 3 des Bescheids) - die Ausübung des Gewerbes „Beratung, Verkauf und Vermittlung von Produkten zur Einsparung und Optimierung (Schwerpunkt: Verbrennungsmotoren)“ als selbständiger Gewerbetreibender untersagt und die Einstellung der untersagten Tätigkeit binnen eines Monats ab Zustellung bzw. Bestandskraft des Bescheids angeordnet (Nr. 1 des Bescheids); untersagt wurden ihm zudem jede andere selbständige Gewerbeausübung und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs Beauftragter (Nr. 2 des Bescheids).

Gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2016 hat der Kläger am 30. Dezember 2016 Anfechtungsklage erhoben und für diese Klage am 10. Januar 2017 Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 8. Mai 2017 Prozesskostenhilfe in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung (Nr. 2 des Bescheids vom 1.12.2016) bewilligt, im Übrigen aber den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.

Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Nrn. 1 und 3 des Bescheids vom 1. Dezember 2016 hat der Kläger Beschwerde erhoben, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit sich seine Anfechtungsklage gegen die Untersagung des von ihm ausgeübten Gewerbes (Nr. 1 des Bescheids vom 1.12.2016) und die zwangsmittelbewerte Aufforderung zur Einstellung dieser Tätigkeit (Nr. 3 des Bescheids) richtet. Denn insoweit hat seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die (einfache) Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, um die es im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht, ist eine gebundene Entscheidung. Dies bedeutet, dass die Gewerbeuntersagung dann rechtmäßig ist (und eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage keinen Erfolg haben kann), wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu beurteilen (std. Rspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.5.2017 - 22 ZB 17.786 - juris Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - GewArch 2015, 366 m.w.N.). Entscheidend sind die in diesem Zeitpunkt objektiv gegebenen Tatsachen; dagegen ist für die Rechtmäßigkeit der (einfachen) Gewerbeuntersagung als gebundener Entscheidung - anders als bei der (im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gegenständlichen) erweiterten Gewerbeuntersagung - nicht maßgeblich, ob die Behörde die entscheidungserheblichen Umstände rechtsfehlerfrei erfasst und gewürdigt hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.11.2016 - 22 ZB 16.1784 - juris Rn. 18).

Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist dann auszusprechen, wenn - im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (siehe oben) - Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Mit der Gewerbeuntersagung wird nicht aktuelles oder früheres Fehlverhalten geahndet. Vielmehr sind (vergangene oder gegenwärtige, noch andauernde) Umstände Grundlage der von der Behörde anzustellenden Prognose darüber, ob erstens der Gewerbetreibende in Bezug auf das betroffene Gewerbe künftig unzuverlässig ist und zweitens (vgl. das zusätzliche Merkmal „sofern die Untersagung…“) die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (std. Rspr, vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - GewArch 2015, 366, Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.5.2016 - 22 ZB 16.253 - juris, Rn. 9). Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt einerseits, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt (BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226.96 - GewArch 1997, 68, Rn. 4 m.w.N.); deutlich wird dies vor allem bei objektiven, regelmäßig nicht persönlichkeitsabhängigen Unzuverlässigkeitsgründen wie der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit. Andererseits kann für die Prognose bedeutsam sein, weshalb es zu solchen Umständen gekommen ist. So können z.B. die „die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände“ bei rechtswidrigem Verhalten des Gewerbetreibenden nicht ausnahmslos in jedem Fall bejaht werden, ohne dass hierbei die Frage in den Blick genommen würde, inwieweit Pflichtverletzungen vorsätzlich bzw. fahrlässig begangen wurden (BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 22 ZB 16.284 - juris Rn. 9 m.w.N.). Auch bei objektiven Unzuverlässigkeitsgründen kann eine konkrete Einzelfallbetrachtung ergeben, dass z.B. in dem einen Fall trotz objektiv gegen eine künftige Zuverlässigkeit sprechender Tatsachen die (vergangenen oder aktuellen) persönlichen Gründe eine positive Prognose rechtfertigen können, wogegen in einem andern Fall - bei gleichen objektiven Unzuverlässigkeitsgründen - andere persönliche Gründe die negative Prognose nicht zu entkräften vermögen oder sie sogar stützen.

2. Gemessen an diesen Umständen hat die Anfechtungsklage vorliegend keine Erfolgsaussicht.

2.1. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe das angemeldete Gewerbe gar nicht ausgeübt. Zwar kann nur ein tatsächlich ausgeübtes Gewerbe nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt werden; vgl. BayVGH, B.v. 14.2.1997 - 22 B 96.524 - und B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 11 und 12 m.w.N.; Tettinger/Wank/ Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 14 m.w.N.). Nach derzeitiger Aktenlage ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Gewerbeuntersagung entbehrlich gewesen wäre, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses das untersagte Gewerbe nicht (mehr) ausgeübt hätte Der Kläger hat zwar im Verwaltungsverfahren (Schreiben vom 26.11.2016) erklärt, sein jetziges - das untersagte - Gewerbe sei „aufgrund der gesunkenen Energiepreise nicht ausführbar“. Das Landratsamt hat diese - nur undeutliche - Erklärung im angefochtenen Bescheid aber zu Recht nicht als erheblich angesehen und darauf hingewiesen, dass das Gewerbe weiterhin angemeldet sei. Denn eine Gewerbeanmeldung (d.h. die Anzeige nach § 14 GewO) hat zwar ebenso wie die Gewerbeabmeldung keine konstitutive Wirkung (BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 12 m.w.N.; Tettinger/ Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 14 Rn. 2, § 35 Rn. 14, jeweils m.w.N.). Es liegt aber nahe, dass ein Gewerbe, dessen Aufgabe noch nicht angezeigt worden ist, jedenfalls bei Gelegenheit oder - wie im Fall des Klägers - bei sich verbessernder wirtschaftlicher Konjunktur wieder beständig ausgeübt werden soll; die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO ist ein - widerlegbares - Indiz für die tatsächliche Gewerbeausübung und gegen eine dauerhafte und ernsthafte Einstellung des Gewerbebetriebs (Friauf, GewO, § 25 Rn. 86, 87 m.w.N.). Im Fall des Klägers spricht für eine weiterhin beabsichtigte Ausübung des untersagten Gewerbes zudem, dass er sich gegen die Untersagung zur Wehr setzt und in Bezug auf seine zum 30. Dezember 2016 (und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses) vorgenommene Gewerbeabmeldung auf Anfrage des Verwaltungsgerichts erklärt hat, die Abmeldung sei Folge der Marktentwicklung (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2017); die Erklärung des Klägers in diesem Schriftsatz ist so zu verstehen, dass er trotz seiner Gewerbeabmeldung das Klageverfahren insgesamt fortführen und sich die Möglichkeit einer erneuten Ausübung desselben Gewerbes - entgegen der bundesweit und dauerhaft geltenden Wirkung der Untersagung (vgl. Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 160, 161) - erhalten möchte.

2.2. Nach Aktenlage ist derzeit davon auszugehen, dass im Fall des Klägers eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, deren Behebung nicht absehbar ist, besteht, und dass die Gewerbeuntersagung auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

2.2.1. Der Kläger stellt mit seinem Vorbringen im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren nicht in Abrede, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu seiner Person sechs Eintragungen im Schuldnerverzeichnis aus dem Jahr 2015 gab, mit den Hinweisen „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ bzw.„Gläubiger-befriedigung nicht nachgewiesen“, dass zuletzt am 11. April 2016 eine Vollstreckungsmaßnahme erfolglos war und dass er im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses erhebliche Schulden hatte.

2.2.2. Was die Höhe der Steuerschulden angeht, sind das Landratsamt und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Einen bei dem für ihn früher zuständigen Finanzamt Erlangen noch Steuerrückstände aus gewerblicher Tätigkeit in Höhe von 109.506 € und zum Andern beim Finanzamt Würzburg aus einer früheren gewerblichen Tätigkeit Steuerschulden in Höhe von 36.833 € hatte. Derzeit ist indes nicht zweifelsfrei geklärt, ob im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses neben den beim Finanzamt Würzburg bestehenden Schulden (nach einer aktuellen, vom Beklagten mit seiner Antragserwiderung vom 12.6.2017 vorgelegten Aufstellung sind es mittlerweile 39.000 €) noch zusätzlich Schulden des Klägers beim Finanzamt Erlangen bestanden und wie hoch diese waren. Aktenkundig sind zwei getrennte Mitteilungen der beiden Finanzämter gegenüber dem Landratsamt (1. Finanzamt Würzburg vom 12.10.2016: Steuerrückstände von 36.833 € für den Zeitraum ab 2007, Bl. 60/61 der Behördenakte; 2. Finanzamt Erlangen vom 27.10.2016: Beitragsrückstände von 109.506 € für den Zeitraum ab 2007). Das Finanzamt Würzburg, das seinerzeit das Landratsamt auf eventuelle weitere, beim Finanzamt Erlangen bestehende Steuerrückstände des Klägers aufmerksam gemacht und eine dortige Nachfrage angeregt hatte, hat dem Landratsamt unter dem 12. Juni 2017 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 12.6.2017) erneut mitgeteilt, es dürften zusätzlich zu den Rückständen beim Finanzamt Würzburg noch Steuerrückstände beim Finanzamt Erlangen (zur Steuernr. 216/254/30272) bestehen. Die Schriftsätze des Klägers im Beschwerdeverfahren (vom 22.5.2017 und vom 9.7.2017) dagegen sind so zu verstehen, dass der Kläger geltend machen will, er habe beim Finanzamt Erlangen keine Schulden (mehr) und bei den vom Finanzamt Würzburg für die Zeit ab dem Jahr 2007 genannten Steuerrückständen handele es sich gleichfalls im Wesentlichen nur um diejenigen Beträge, die aus der Zeit seiner Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Finanzsamts Erlangen in den Jahren 2007 bis 2010 herrührten. Der Kläger gibt an, er sei erst am 1. August 2015 nach R. (Landkreis Würzburg) gezogen; die von 2007 bis 2010 in Erlangen aufgelaufenen Schulden seien „im Rahmen einer Aktenübernahme beim Finanzamt Würzburg gelandet“, es handele sich dagegen nicht um Schulden aus einer aktuellen Gewerbetätigkeit (Schriftsatz vom 22.5.2017).

2.2.3. Es kommt daher in Betracht, dass die gesamten Steuerschulden des Klägers nicht - grob gerundet - 150.000 €, sondern nur etwa gut ein Viertel dieser Summe (derzeit ca. 39.000 €) betragen. Aber auch dann, wenn man von diesem erheblich geringeren Schuldenstand (der allerdings etwaige Schulden außer Acht lässt, die nicht gegenüber der öffentlichen Hand bestehen) ausgeht, so kann dem Kläger eine positive Zuverlässigkeitsprognose nicht gestellt werden.

Steuerschulden in Höhe von 39.000 € sind angesichts des Umstands, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nach eigener Aussage seit etwa drei Jahren praktisch keine Einnahmen aus dem angemeldeten Gewerbe erzielt hatte und (zu diesem Zeitpunkt) eine Besserung auch nicht in Sicht war, relativ beträchtlich. Der Kläger hat im Gerichtsverfahren u.a. erklärt, seit Januar 2014 Arbeitslosengeld zu beziehen und eine Geldstrafe in Höhe von 9.750 € durch seine Erträge aus gemeinnütziger Arbeit (mindestens 30 Stunden je Woche) begleichen zu können; wenn er weiterhin selbständig beruflich tätig sein dürfe, so reduziere sich die erforderliche gemeinnützige Tätigkeit auf 20 Stunden je Woche und nur so habe er die Möglichkeit, „vom Jobcenter wegzukommen“. Der Kläger gibt an, „das Jobcenter/Landratsamt“ habe ihn selber im August 2015 aufgefordert, ein Gewerbe anzumelden, da er aufgrund seines Alters (damals 63 Jahre) keine andere Chance gehabt habe. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen; Tatsache ist, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt ein Gewerbe angemeldet hatte, dieses - bei entsprechender Marktlage - auch ausüben wollte und weiterhin an dieser Absicht festhält. Eine selbständige berufliche Tätigkeit unter der „Last“ relativ hoher Schulden ohne Aussicht auf deren Minderung birgt die Gefahr, dass der verschuldete Gewerbetreibende seine eigenen finanziellen Interessen in unzulässiger Weise über die Interessen von Geschäftspartnern und Kunden stellt. Dies gefährdet den durch eine Gewerbeuntersagung zu schützenden redlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr. Die wirtschaftliche Lage auf dem Arbeitsmarkt und die geringen Vermittlungschancen in eine unselbständige Tätigkeit können es nicht rechtfertigen, einen nachgewiesenermaßen unzuverlässigen Gewerbetreibenden weiterhin am Geschäftsverkehr teilnehmen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2012 - 22 ZB 12.992 - juris Rn. 13).

Aktenkundige Erkenntnisse oder Angaben des Klägers dazu, dass er vor dem maßgeblichen Zeitpunkt ernsthaft und auch nur annähernd zielstrebig versucht hätte, seine Schulden abzubauen und die - auf seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit gründende - Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zu entkräften, gibt es vorliegend nicht. Von einem Tilgungsplan, eventuellen Ratenzahlungsvereinbarungen des Klägers oder auch nur von Bemühungen des Klägers um solche Vereinbarungen für die Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids ist in den gesamten Akten an keiner Stelle die Rede. Der Fortbestand der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und das Prozesskostenhilfegesuch bestätigen vielmehr - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist (Beschluss S. 15) - die Fortdauer der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers. Dafür, dass der Kläger jedenfalls in der Vergangenheit auch geringes Interesse an der Begleichung von Steuerschulden hatte, zumindest aber derartigen Schulden deutlich geringeres Gewicht als privaten Schulden beimaß, spricht auch seine Äußerung im jüngsten Schriftsatz (vom 9.7.2017, S. 1): Danach stünden die Schulden aus den Jahren 2007 bis 2010 im Zusammenhang mit der von ihm begangenen (rechtskräftig geahndeten) Steuerhinterziehung; Grund für diese Steuerhinterziehung sei gewesen, dass er aus seinen Rücklagen „Altlasten“ aus einer zurückliegenden „Firmenpleite“ seiner Ehefrau aus der Zeit vor der Eheschließung mit ihm beglichen habe, so dass ihm die hierfür aufgewendeten Mittel dann im laufenden Geschäft u.a. für die Steuer gefehlt hätten.

2.3. Der Kläger hat im Klage- und im Beschwerdeverfahren in verschiedenen Schriftsätzen (u.a. vom 4.2.2017 und vom 9.7.2017) darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau unerwartet am 31. Dezember 2016 gestorben sei, dass er das - aus immensen Schulden bestehende - Erbe seiner Ehefrau ausgeschlagen habe und dass sich nunmehr seine finanzielle Situation wesentlich anders darstelle als zu Lebzeiten seiner Ehefrau. Der Kläger weist auf verschiedene Optionen hin, mit denen er nach seiner Ansicht eine wirksame und nachhaltige Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation erreichen könne. Ob diese Einschätzung zutrifft und ob die geänderten Verhältnisse die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit entkräften können, wäre allerdings erst in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO zu prüfen. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind die Veränderungen unerheblich, da sie nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (1.12.2016) eingetreten sind.

2.4. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen (einfachen) Gewerbeuntersagung und damit an der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Klage bestehen auch nicht in Bezug auf die Nebenentscheidungen zur Gewerbeuntersagung (Frist für die Einstellung der Tätigkeit, Zwangsmittelandrohung, Kosten). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Nr. 2.3 ab S. 15 des Beschlusses vom 8. Mai 2017 Bezug genommen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Gewerbeordnung - GewO | § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung


(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn1.der Betrieb verlegt wird,2.der Gegen

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2016 - 22 ZB 16.284

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. G

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten gegen sie verhängte erweiterte Gewerbeuntersagung. Sie hat im Juli 2011 bei der Beklagten ein Gewerbe angemeldet, mit dem sie Haushalts- und Küchenhilfen, Gebäudereinigungsdienste und Kleintransporte verrichtete. Mit seit dem 20. März 2015 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Memmingen (Az. 1 LS 112 Js 19332/12) wurde die Klägerin wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, betreffend den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil, in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte die Klägerin seit Oktober 2011 für die Reinigungsdienste in einem Hotel ausländische, der deutschen Sprache nicht mächtige Arbeitskräfte angeworben, diesen eine abhängige Beschäftigung zugesagt und sie auch als weisungsgebundene Arbeiter beschäftigt, sie aber dennoch veranlasst, in Deutschland selbst ein Gewerbe anzumelden; außerdem habe die Klägerin seit Mai 2013 andere von ihr eingesetzte Arbeiter selbst als abgabenbegünstigte geringfügig Beschäftigte zur Bundesknappschaft angemeldet, obwohl sie diese Arbeitnehmer in einem Umfang deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze von 400 € beschäftigt habe. Die Klägerin habe es unterlassen, die betreffenden Arbeitnehmer vollständig, rechtzeitig und zutreffend bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden, wodurch diesen ein Schaden von insgesamt 71.388 € entstanden sei. Die Beklagte nahm die Verurteilung zum Anlass für ein Gewerbeuntersagungsverfahren und erließ nach Anhörung der Klägerin den angefochtenen Bescheid vom 3. August 2015, mit dem gegen die Klägerin eine zwangsgeldbewehrte erweiterte Gewerbeuntersagung verfügt wurde.

Die hiergegen erhobene Versagungsgegenklage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 26. November 2015 ab.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht zur Begründung (im Schriftsatz vom 1.4.2016 und ergänzend im Schriftsatz vom 30.6.2016) geltend, es lägen die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO vor.

Die Beklagte (Schriftsatz vom 19.5.2016) beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel daran, dass die gegen die Klägerin ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung rechtmäßig und demzufolge das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist.

1.1. Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erfordert eine auf - vergangene oder gegenwärtige (noch andauernde) - Tatsachen gestützte Prognose dahingehend, dass erstens der Gewerbetreibende in Bezug auf das betroffene Gewerbe unzuverlässig ist und zweitens (vgl. das zusätzliche Merkmal „sofern die Untersagung…“) die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (std. Rspr, vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - GewArch 2015, 366, Rn. 14; BayVGH, B. v. 20.5.2016 - 22 ZB 16.253 - juris, Rn. 9). Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt (BVerwG, B. v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - GewArch 1997, 68, Rn. 4 m. w. N.). Dies bedeutet aber nicht, dass die „die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände“ bei rechtswidrigem Verhalten des Gewerbetreibenden ausnahmslos in jedem Fall bejaht werden können, ohne dass hierbei die Frage in den Blick genommen würde, inwieweit Pflichtverletzungen vorsätzlich bzw. fahrlässig begangen wurden.

Ist ein strafrechtlich geahndetes persönliches Fehlverhalten des Gewerbetreibenden Anlass für die Prüfung einer Gewerbeuntersagung, so kann die Prüfung, ob sich der Gewerbetreibende künftig erneut falsch verhalten und damit die Allgemeinheit oder die im Betrieb Beschäftigten gefährden wird, regelmäßig nicht zutreffend beurteilt werden, ohne zum Einen die Gründe für das Verhalten des Gewerbetreibenden zu kennen und zum Andern zu berücksichtigen, ob sich der Betreffende der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst war. Nicht das Strafurteil, sondern nur das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zu dem Urteil geführt hat, kann eine Gewerbeuntersagung erfordern (BVerwG, B. v. 23.5.1995 - 1 B 78.95 - GewArch 1995, 377, Rn. 7). Die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte müssen sich selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Bestrafung zugrunde gelegen hat - wobei sie i.d.R. von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ausgehen dürfen -, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die der Bestrafung zugrunde liegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen (BVerwG, B. v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - GewArch 1997, 242 (248), Rn. 10). Hierbei können schuldmindernde Umstände eine Rolle spielen.

1.2. Die Antragsbegründung der Klägerin vermag durchgreifende ernstliche Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis diesen unter 1.1 dargelegten Maßgaben gerecht wird, nicht zu wecken.

1.2.1. Die Klägerin meint, solche Zweifel bestünden deshalb, weil das Verwaltungsgericht ebenso wie die Beklagte die Unzuverlässigkeit ausschließlich auf die einmalige strafrechtliche Verurteilung der Klägerin gestützt habe (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 3 oben). Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - der Einschätzung der Beklagten folgend - seine Überzeugung von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin zutreffend nicht unmittelbar aus deren strafrechtlicher Verurteilung als solcher gewonnen, sondern aufgrund der mit dem Urteil geahndeten Taten. Dies ergibt sich hinreichend deutlich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid (Nr. 2.6 ff. auf S. 8 ff.) als auch aus dem Urteil (z. B. UA Rn. 31 mit dem dortigen Hinweis auf Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 37 m. w. N.). Nicht die Zahl der Strafurteile und nicht die strafrechtliche Verurteilung als solche sind entscheidend, sondern die zugrundeliegenden Delikte. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt und ist damit sowohl den oben unter 1.1 genannten Anforderungen an die Prognose der künftigen (Un-)zuverlässigkeit als auch dem von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungsmaßstab gerecht geworden.

1.2.2. Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte nur regelmäßig, aber nicht ausnahmslos, den Feststellungen der Strafgerichte ohne weitere eigene Ermittlungen folgen dürften und dass im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsse; außerdem sieht die Klägerin in der rechtlichen Würdigung durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht anscheinend einen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 GewO (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 3 unten). Damit kann die Klägerin nicht durchdringen.

Die Klägerin meint, in den Fällen einer Verständigung nach § 257c StPO dürfe die Behörde zwar regelmäßig den im unanfechtbaren Strafurteil getroffenen Feststellungen ohne weitere eigene Ermittlungen folgen (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 4 oben), eine Ausnahme sei vorliegend aber deswegen zu machen, weil der Weg über § 257c StPO „auf Anraten des Verteidigers … gegen die Überzeugung der Klägerin“ eingeschlagen worden sei. Die Klägerin unterlässt indes die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene substantiierte Darlegung, inwiefern die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts überhaupt falsch gewesen sein sollen. Denn in tatsächlicher Hinsicht ist das Strafgericht jedenfalls davon ausgegangen, dass die Klägerin die Umstände gekannt hat, die eine Arbeitnehmereigenschaft ihrer Beschäftigten begründeten und nicht - wie von der Klägerin vorgegeben - eine selbstständige Berufsausübung; weiter hat das Strafgericht in Bezug auf die zu prüfenden Tatbestände festgestellt, dass der Klägerin als Arbeitgeberin bewusst gewesen ist, dass sie die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer vollständig, rechtzeitig und richtig bei den für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Stellen hätte anmelden müssen, und dass sie außerdem in der Absicht der bewussten Umgehung dieser Pflicht die meisten Arbeitskräfte eine Gewerbeanmeldung hat vornehmen lassen, obwohl sie den der deutschen Sprache nicht mächtigen Reinigungskräften eine abhängige Beschäftigung zugesagt hatte (Amtsgericht Memmingen, Strafurteil vom 12.3.2015, 1 Ls 112 Js 19332/12, rechtskräftig seit 20.3.2015, S. 6 unten). Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird weder in der Begründung des Zulassungsantrags noch durch den von der Klägerin und im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA Rn. 7) angesprochenen Vortrag im Verwaltungsverfahren (Schriftsatz vom 3.7.2015) noch durch ihre in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2015 gemachten Angaben (vgl. die Niederschrift vom 26.11.2015) durchgreifend in Zweifel gezogen.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Strafgericht zu ihren Gunsten davon ausgegangen ist, dass sie sich der strafrechtlichen Relevanz ihres Tuns nicht bewusst gewesen sei und einen Verbotsirrtum angenommen habe, bedeutet dies nach dem Inhalt des Strafurteils gerade nicht, dass die Kenntnis der Pflichtwidrigkeit eines bestimmten, absichtlichen Tuns oder Unterlassens vom Strafgericht in Frage gestellt wird, sondern nur, dass die Kenntnis von der Strafbarkeit dieses Verhaltens gefehlt haben könnte. Nur in Bezug auf Letzteres (Strafbarkeit) befand sich die Klägerin in einem (allerdings vermeidbaren) Irrtum; kein Irrtum bestand nach den Feststellungen des Strafgerichts dagegen in Bezug auf die objektiv bestehende, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlich begründete Pflicht zur korrekten Anmeldung der Beschäftigten bei den Sozialversicherungsträgern.

Aus diesem Grund kann vorliegend die Bejahung eines Verbotsirrtums - entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 4 Mitte) - auch keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass die Feststellungen des Strafgerichts in tatsächlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen wären und durch eigene Ermittlungen der Verwaltungsbehörde überprüft werden müssten. Die Klägerin behauptet zwar, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung eines Geständnisses im Fall einer Verständigung nach § 257c StPO verkannt und die diesbezüglichen Anforderungen des Bundesgerichtshofs in seinem - vom Verwaltungsgericht selbst angeführten (UA Rn. 27) - Urteil vom 10. Juni 1998 (2 StR 156/98 - NJW 1999, 370) außer Acht gelassen. Dies trifft aber nicht zu. Zum Einen hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil nur eine strafrichterliche Überzeugungsbildung als unzureichend bezeichnet, die sich auf ein solches Geständnis des Angeklagten stützt, das keine Einräumung des Sachverhalts enthält, sondern als bloßes prozessuales Anerkenntnis oder als nur „formale Unterwerfung“ anzusehen ist (BGH, U. v. 10.6.1998, a. a. O., juris Rn. 12); inwiefern vorliegend die Klägerin sich ausschließlich aus strafprozesstaktischen Gründen derart „formal“ verhalten haben soll, ergibt aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Zum Andern geht die Klägerin nicht darauf ein, dass das Strafgericht ausweislich der Urteilsgründe (Nr. III auf S. 14) das Geständnis der Klägerin gerade nicht ungeprüft übernommen, sondern den strafrechtlich zu würdigenden Sachverhalt unter Nr. II der Gründe (mithin auch das oben genannte bewusst pflichtwidrige Verhalten der Klägerin) aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses und dessen Überprüfung anhand der Angaben der ermittelnden Zollbeamtin festgestellt, mithin auch den vom Bundesgerichtshof (U. v. 10.6.1998, a. a. O., juris Rn. 12) aufgestellten Anforderungen entsprochen hat. Soweit die Klägerin gleichwohl meint, das Verwaltungsgericht habe sowohl die in seinem Urteil zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174, 22 ZB 122 ZB 12.2175 - GewArch 2014, 444, juris Rn. 26 und B. v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10, jeweils m. w. N.) als auch die des Bundesgerichtshofs in Strafsachen verkannt, wonach - wie die Klägerin wenig präzise formuliert - „jeweils Ausnahmen vorgesehen und auch anzuerkennen“ seien, trifft dieser Vorwurf nicht zu.

1.2.3. Auch die Darlegungen der Klägerin, wonach das Verwaltungsgericht die Bedeutung der vom Strafgericht gegebenen Sozialprognose für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin und damit für die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung verkannt habe (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 5 Mitte), vermögen keine ernstlichen Zweifel daran zu wecken, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine günstige, die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigende Sozialprognose nicht zwingend zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit führt, weil sich die Sozialprognose nur auf das zukünftige strafrechtsrelevante Verhalten bezieht, aber nicht demselben Maßstab wie die gewerberechtlich gebotene Prognose folgt, steht im Einklang mit der im Schrifttum (z. B. Tettinger/Wank/Ennuschat, a. a. O., § 35 Rn. 33 m. w. N.) und in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung, wonach sich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 35 Abs. 1 GewO unterschiedliche Gefahrenmaßstäbe herleiten lassen (BayVGH, B. v. 16.6.2010 - 22 ZB 10.1164 - BayVBl 2011, 247, juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 16.6.1987 - 1 B 93/86 - GewArch 1987, 351, juris Rn. 12; NdsOVG, B. v. 13.4.2007 - 7 ME 37/07 - NVwZ-RR 2007, 521, juris Rn. 8). Aus der vom Verwaltungsgericht gewählten Formulierung, eine günstige strafrechtliche Sozialprognose führe „nicht zwingend“ zur Bejahung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin weder folgern, dass das Verwaltungsgericht gemeint habe, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit müsse bei günstiger strafrechtlicher Sozialprognose zumindest „in der Regel“ angenommen werden, noch wäre ein solcher Schluss gerechtfertigt.

1.2.4. Die Behauptung der Klägerin, das angegriffene Urteil verletze Unionsrecht (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 6 oben), vermag ernstliche Zweifel an der - auf das Ergebnis bezogenen - Richtigkeit des Urteils nicht zu stützen. Zwar gibt die von der Klägerin bemängelte Formulierung unter Rn. 32 des Urteils, wonach es für die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auf ein subjektiv vorwerfbares Verhalten, auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder auf seine innere Einstellung nicht ankomme, die Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung nur unvollständig wieder (es gilt insoweit der oben unter 1.1 dargelegte Maßstab). Allerdings greift der Einwand der Klägerin jedenfalls deswegen nicht durch, weil - wie ausgeführt - sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht tatsächlich nicht auf die strafrechtliche, gemäß § 17 Satz 2 StGB modifizierte Bewertung der Schuld abgestellt haben, sondern auf das absichtliche pflichtwidrige Verhalten der Klägerin. Abgesehen davon hat die Klägerin nicht - wie es geboten wäre - dargelegt, welche „europäischen Regelungen“ durch eine derartige tatrichterliche Würdigung verletzt worden sein sollen.

1.2.5. Dass die erweiterte Gewerbeuntersagung ermessensfehlerhaft („Ermessensfehlgebrauch“) und zudem unverhältnismäßig sei und beides vom Verwaltungsgericht verkannt worden sei, behauptet die Klägerin zwar. Ihre diesbezüglichen Darlegungen mit den Hinweisen und Behauptungen einer Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung (Interessen der Klägerin - Schutz der Allgemeinheit), einer Zerstörung der „mühsam aufgebauten Existenzgrundlage“ der Klägerin und einer Vernichtung der Arbeitsplätze (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 6 Mitte und unten) genügen indes nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 33). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Denn auf die von der Klägerin zur Begründung für ihre Ansicht genannten Gesichtspunkte (Schriftsatz vom 1.4.2016, Nr. 2 auf S. 7) kommt es aus den oben unter 1 genannten Gründen entweder nicht an oder sie lassen sich ohne Schwierigkeiten mittels der einschlägigen rechtlichen Normen und der hierzu ergangenen maßgeblichen Rechtsprechung beantworten.

3. Soweit die Klägerin geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40). Abgesehen davon beschränkt sich die Klägerin darauf, dieselben Gründe zu benennen, die sie für den - behaupteten - Verstoß gegen Unionsrecht angeführt hat. Sie unterlässt diesbezüglich aber - in gleicher Weise wie bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel - eine Darlegung, gegen welche unionsrechtlichen Normen oder ungeschriebenen Rechtssätze das Verwaltungsgericht überhaupt verstoßen haben soll.

4. Soweit die Klägerin meint, das angegriffene Urteil weiche vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2015 (22 ZB 15.1722) ab und daher sei die Berufung zuzulassen (§124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), kann sie auch damit nicht durchdringen. Eine Divergenz in rechtlicher Hinsicht liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, auf den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - grundsätzlich in Anwendung der gleichen Rechtsnorm - eine Entscheidung tragend gestützt hat. Der Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, lautet nach dem Vortrag der Klägerin, dass Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte ihren eigenen Entscheidungen die von Strafgerichten unanfechtbar getroffenen Feststellungen zwar regelmäßig, aber nicht ausnahmslos ohne weitere eigene Ermittlungen zugrunde legen dürfen; eine Ausnahme von dieser Regel sei nur anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprächen, was insbesondere dann der Fall sei, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe sich zu diesem Rechtssatz dadurch in Widerspruch gesetzt, dass es sich mit seiner Argumentation auf den vom Verwaltungsgerichtshof nur beispielhaft genannten Fall des § 359 Nr. 5 StPO beschränkt, die anderen im vorliegenden Fall für eine Ausnahme von der Regel sprechenden Gesichtspunkte aber außer Acht gelassen habe. Dies trifft indes nicht zu.

Zum einen hat das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch sinngemäß mit seiner Argumentation einen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass nicht nur „insbesondere“, sondern „ausschließlich“ dann gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprächen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden, andere Ausnahmegründe also nicht gelten dürften. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht hinreichend mit den möglicherweise für einen Ausnahmefall sprechenden Umständen befasst, sie jedoch letztendlich - mit zutreffenden Erwägungen - für nicht durchgreifend erachtet (UA Rn. 27 bezüglich des Einwands der Klägerin, das Strafurteil sei gemäß § 257c StPO ergangen und es gebe erhebliche Zweifel an der Schuld der Klägerin; UA Rn. 33 bezüglich der geltend gemachten Unerfahrenheit der aus Ungarn stammenden Klägerin mit der von der ungarischen Rechtslage abweichenden deutschen Rechtsordnung; UA Rn. 34 bezüglich der günstigen Sozialprognose und der Strafaussetzung zur Bewährung und des Wohlverhaltens der Klägerin in der - noch laufenden - Bewährungszeit).

Zum anderen betreffen die von der Klägerin genannten und - nach ihrer Ansicht - vom Verwaltungsgericht verkannten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs lediglich strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen (nicht dagegen die strafgerichtliche Bewertung der Schuld oder die Sozialprognose). Was die strafgerichtlich festgestellten Tatsachen (das absichtliche pflichtwidrige und dem den angeworbenen Arbeitnehmern gegebenen Versprechen zuwider laufende Tun und Unterlassen der Klägerin, die ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nicht ordnungsgemäß gemeldet hat) angeht, so hat die Klägerin - wie oben ausgeführt - gerade keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen nennen können.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.