Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2016 - 22 ZB 16.1784

bei uns veröffentlicht am24.11.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Juni 2016 wird der Streitwert in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die durch Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2016 ausgesprochene Teiluntersagung des von ihm als Gewerbe angemeldeten Betriebs eines „Nachhilfeinstituts“, soweit es sich auf die gewerbliche Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren durch ihn selbst bezieht. Die Beklagte stützte die Einschätzung des Klägers als insoweit gewerberechtlich unzuverlässig (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) insbesondere auf den einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts F... vom 6. August 2012 zugrunde liegenden Sachverhalt. Mit diesem Urteil wurde der Kläger wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184 b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1, § 11 Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 29. Juni 2016 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 28. September 2016 (einschließlich des als „weitere Antragsbegründung“ überschriebenen Schriftsatzes, mit demselben Datum versehen) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; in Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Der Kläger trägt zunächst vor, die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten die im Strafurteil vom 6. August 2012 enthaltene positive Prognose missachtet, wonach vom Kläger künftig generell keine Straftatbegehung mehr zu erwarten sei. Das Strafgericht habe diese Prognose auf alle Lebensbereiche erstreckt, einschließlich der beruflichen Betätigung des Klägers. Die Beklagte habe sich über die Sachkenntnis des Strafgerichts hinweggesetzt und versucht, das objektive Bild hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu verzerren, um damit seine angebliche Unzuverlässigkeit herauszustellen. Aus diesen Darlegungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass im Strafurteil vom 6. August 2012 zur Begründung der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung ohne Einschränkung davon gesprochen wird, dass das Strafgericht davon ausgeht, dass der Kläger in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird; dies soll offensichtlich auch eine etwaige Straftatbegehung im Rahmen der Gewerbeausübung betreffen. Allerdings setzt die Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Prognose für das gewerberechtliche Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO voraus, dass im betreffenden Strafurteil die Frage beurteilt wurde, ob der Gewerbetreibende bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 StGB begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (UA S. 6 und 7), enthält das Strafurteil vom 6. August 2012 lediglich im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Prognose hinsichtlich einer künftigen Straftatbegehung, nicht dagegen eine Entscheidung über die Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB, so dass keine Bindungswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO eintreten konnte. Bei Erlass der strittigen Teilgewerbeuntersagung unter Berücksichtigung des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts bestand daher eine Bindungswirkung an den Inhalt des Strafurteils zugunsten des Klägers lediglich bezüglich der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO). Der Kläger hat jedoch nicht konkret dargelegt, inwieweit die Beklagte bei Erlass der Teilgewerbeuntersagung oder das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Bindungswirkung in dieser Hinsicht unbeachtet gelassen hätte.

Im angefochtenen Urteil (UA S. 11) heißt es zudem, die im Strafurteil angestellte Prognose diene allein dem dortigen Rechtsfolgenausspruch; ihr komme bereits aus dem Umkehrschluss zu § 35 Abs. 3 GewO keine Bindungswirkung für die Beklagte zu. Die spezialpräventiven Erwägungen des Strafrichters zur Bewährungsaussetzung hätten nur am Rande etwas mit der ordnungsrechtlichen Frage zu tun, welche die Beklagte zu beantworten gehabt habe. Die Beklagte sei dazu verpflichtet gewesen, eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen. Diese Ausführungen entsprechen im Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 16.6.1987 - 1 B 93/86 - GewArch 1987, 351, juris Rn. 12) und des Verwaltungsgerichtshofs. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 20. Juli 2016 (22 ZB 16.284 - juris Rn. 17 m. w. N.) näher dargelegt hat, rechtfertigt eine günstige, die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigende Sozialprognose nicht zwingend die Annahme einer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 35 Abs. 1 GewO liegen nach einhelliger Rechtsprechung unterschiedliche Gefahrenmaßstäbe zugrunde. Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann daher für die gewerberechtliche Beurteilung nicht bindend, sondern für die Zuverlässigkeitsprognose nur von tatsächlichem Gewicht sein (BayVGH, B. v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - Rn. 16 m. w. N.). Andere Umstände des Einzelfalls können den Ausschlag dafür geben, eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen. Die Unzuverlässigkeitsprognose, die hier der angefochtenen Teilgewerbeuntersagung zugrunde liegt, ist entsprechend einzelfallbezogen und nachvollziehbar begründet worden. So hat die Beklagte in der Begründung der Teilgewerbeuntersagung (S. 9) hervorgehoben, dass der Kläger im Zusammenhang mit seinen pädophilen Neigungen eine verharmlosende Einstellung gezeigt hat und dem Schutzgut der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen sowie deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein hoher Rang zukommt. Daher könne auf eine Teilgewerbeuntersagung im Hinblick auf etwaige Verfehlungen des Betroffenen in der Zukunft nicht verzichtet werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei der Zuverlässigkeitsprüfung auch der hohe Rang des gefährdeten Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung Minderjähriger zu berücksichtigen ist (BayVGH, B. v. 16.6.2010 - 22 ZB 10.1164 - Rn. 2).

Zudem hat die Beklagte in ihrer Entscheidung (S. 10) auch darauf hingewiesen, dass der Kläger infolge einer gesetzlichen Nebenfolge des rechtskräftigen Strafurteils (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JArbSchG) einem Beschäftigungsverbot für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, unterliegt; die Teilgewerbeuntersagung sei zum Schutz der Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren im vorliegenden Fall erforderlich, da das gesetzliche Beschäftigungsverbot die Unterrichtung und Beaufsichtigung dieser Personengruppe durch den Kläger nicht erfasst. Das Verwaltungsgericht (UA S. 12) seinerseits hat auf die Regelung des § 72 a SGB VIII, wonach einschlägig vorbestrafte Personen nicht in der Jugendhilfe tätig werden dürfen, und die zugrunde liegende gesetzliche Wertung hingewiesen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Das Beschäftigungsverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JArbSchG und der Tätigkeitsausschluss nach § 72 a SGB VIII verdeutlichen, dass der Gesetzgeber im Falle einer einschlägigen rechtskräftigen Verurteilung (z. B. nach § 184 b StGB) hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Personen unter 18 Jahren annimmt, die einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) rechtfertigen. Diese gesetzlichen Nebenfolgen einer einschlägigen Verurteilung treten unabhängig vom Strafmaß und - im Falle einer verhängten Freiheitsstrafe - einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung ein. Die den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegende Gefahrenprognose bestätigt, dass aufgrund einer Würdigung eines entsprechenden Sachverhalts eine Teilgewerbeuntersagung zum Schutz der genannten Personengruppe in Betracht kommen kann, und zwar auch dann, wenn zur strafgerichtlichen Ahndung eine Bewährungsstrafe ausgesprochen wurde. Der Kläger hat sich in der Antragsbegründung mit diesem Gesichtspunkt dieser im vorliegenden Fall heranzuziehenden gesetzgeberischen Wertung nicht auseinander gesetzt.

c) Weiter hat der Kläger gerügt, das Verwaltungsgericht sei der Bewertung der Beklagten gefolgt, bei den äußerst positiven Beurteilungen des Klägers durch die Eltern mehrerer Nachhilfeschüler handele es sich jeweils um eine Art „Gefälligkeitszeugnis“, ohne auf den Inhalt der alltäglichen beruflichen Tätigkeit des Klägers einzugehen. Auch habe das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) in der unzutreffenden Annahme unberücksichtigt gelassen, dass dieser die konkreten Hintergründe zur anstehenden Teilgewerbeuntersagung nicht bekannt gewesen seien. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Zweifel ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt (UA S. 14), dass davon auszugehen ist, dass der IHK und den Eltern der Nachhilfeschüler die konkreten Hintergründe zur anstehenden Teilgewerbeuntersagung nicht bekannt gewesen seien. Daher hätten die betreffenden Stellungnahmen mehr den Charakter eines allgemeinen Leumundszeugnisses, welches die Aussage des Klägers, wonach er in seinem bisherigen Berufsleben nicht auffällig geworden sei, bekräftige. Da die der Prognoseentscheidung der Beklagten zugrunde liegenden Tatsachen den Stellungnehmenden aber unbekannt gewesen seien, hätten diese die Prognose im Ergebnis nicht zu entkräften vermocht. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass das Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung von wesentlich falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre. Die IHK hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2013 (Bl. 125 f. der Behördenakte) zwar eingangs klargestellt, dass der Kläger dort persönlich vorgesprochen habe und das Anhörungsschreiben der Beklagten, das Urteil des Amtsgerichts F... vom 6. August 2012 sowie ein Einwendungsschreiben vorgelegen hätten. Entscheidungsgrundlage der Teilgewerbeuntersagung waren jedoch insbesondere auch die im Bescheid vom 5. Februar 2016 genannten und in der Behördenakte befindlichen Unterlagen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die der IHK nicht umfassend vorgelegen haben. Insoweit ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts im Sinne einer nicht umfassenden Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen zutreffend. Hinsichtlich der Eltern der Nachhilfeschüler, die Stellungnahmen zugunsten des Klägers abgegeben haben, hat dieser selbst nicht behauptet, dass diesen die maßgeblichen Dokumente bekannt gewesen wären.

Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zudem in Einklang mit den genannten Stellungnahmen und mit dem Vortrag des Klägers auch die Annahme zugrunde gelegt, dass der Kläger bislang im Rahmen seiner langen bisherigen Berufstätigkeit kein einziges Mal bei den anvertrauten Kindern auffällig geworden ist (UA S. 13). Es hat allerdings hieraus nicht den vom Kläger geforderten Schluss gezogen, dass dies die künftige Begehung gleichartiger Vergehen ausschließe. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die genannten Stellungnahmen insoweit unzutreffend bzw. unzureichend gewürdigt, wendet er sich im Übrigen gegen die richterliche Beweiswürdigung. Er hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung dieser Stellungnahmen die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N. u. B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - Rn. 21). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH a. a. O. und B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris, Rn. 19, m. w. N.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH. B. v. 14.3.2013, a. a. O.), zeigt der Kläger nicht auf. Auch behauptet er lediglich pauschal, wesentlicher Vortrag des Klägers zu entscheidungserheblichen Fragen sei unberücksichtigt geblieben. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil den klägerischen Vortrag nicht umfassend wiedergibt, ist nicht zu schließen, dass dieser nicht gewürdigt wurde, soweit das Verwaltungsgericht ihn für entscheidungserheblich gehalten hat.

d) Weiter macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung den seines Erachtens langen Zeitraum unberücksichtigt gelassen, der zwischen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2013 (über das seit 16. Januar 2013 rechtskräftige Strafurteil vom 6. August 2012) und der am 5. Februar 2016 verfügten Teilgewerbeuntersagung liege. Die Begründung der Unzuverlässigkeit des Klägers mit dessen erheblicher Gefährlichkeit nach dreijährigem Zuwarten sei völlig unglaubwürdig. Das Verwaltungsgericht hätte diese Umstände unter dem Aspekt der Verwirkung prüfen müssen. Dies vermag indes nicht zu überzeugen.

Zunächst wird der diesbezügliche klägerische Vortrag im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt (UA S. 5), so dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen offensichtlich bei seiner Entscheidung mit berücksichtigt hat, soweit es dieses für entscheidungserheblich hielt. Zum Andern kann eine behördliche Befugnis zum sicherheitsrechtlichen Einschreiten auch durch längeres Zuwarten nicht verwirkt werden; dies gilt auch für die Befugnisnorm des § 35 Abs. 1 GewO (BayVGH, B. v. 14.11.2002 - 22 CS 02.2687 - GewArch 2003, 78). Es kann sich bei längerem Zuwarten der Behörde allerdings die Frage stellen, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Voraussetzungen der Gewerbeuntersagung noch vorlagen. Insofern hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern der bloße Zeitablauf hier für die Unzuverlässigkeitsprognose von Bedeutung gewesen sein könnte. Einer etwaigen Straffreiheit während der Bewährungszeit käme unabhängig davon im Rahmen der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose nur geringes Gewicht zu (BVerwG, B. v. 16.6.1987 - 1 B 93/86 - GewArch 1987, 351 Rn. 12). Das gilt gerade vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt hat (UA S. 13 und 14), dass eine beim Kläger festzustellende eklatante Fehleinschätzung über die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht geeignet sei, Vertrauen in seine „Selbstreflexionskraft“ hinsichtlich des Einhaltens von Grenzen im beruflichen Bereich zu wecken. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit sich diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht im zulässigen Rahmen richterlicher Beweiswürdigung bewegen würde. Die negative gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprognose hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf diese beharrliche innere Haltung des Klägers gestützt; auf Zeiten der Straffreiheit konnte es folgerichtig nicht entscheidend ankommen. Der Kläger hat ferner nicht dargelegt, inwiefern sich aus dem Gesetz ergeben könnte, dass der Erlass einer Gewerbeuntersagung trotz im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung angenommener Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO allein deshalb rechtswidrig sein könnte, weil der verfahrensauslösende Sachverhalt mehrere Jahre zurück liegt.

e) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass eine Teiluntersagung der beruflichen Tätigkeit seine wirtschaftliche Existenz und damit auch die derzeit einigermaßen gesicherten Verhältnisse gefährde, ergeben sich hieraus keine erheblichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Unterbindung der künftigen Gewerbeausübung und sich daraus ergebende Erwerbseinbußen liegen im Wesen dieser Anordnung und können deshalb für sich genommen keinen außergewöhnlichen Ausnahmefall begründen, der die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung in Frage stellen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - Rn. 24 und 25). Im Übrigen hat der Kläger seine Befürchtung einer existenzgefährdenden Wirkung der Teiluntersagung seiner selbstständigen Gewerbeausübung nicht nachvollziehbar dargelegt. Dem Kläger steht insbesondere die Möglichkeit offen, durch die Fortführung seiner bisherigen Berufsausübung, soweit sie von der Untersagung nicht betroffen ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern.

f) Inwiefern sich Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die angenommene (teilweise) gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers, welche die Beklagte und das Verwaltungsgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls angenommen haben, aus bestimmten kriminalstatistischen Daten ergeben könnten (vgl. „weitere Antragsbegründung“ vom 28.9.2016), ist aufgrund der Darlegungen des Klägers nicht nachvollziehbar. Es ist bereits unklar, auf welche Tatbestandsvoraussetzung der hier verfügten Teilgewerbeuntersagung, die eine gebundene Entscheidung wegen festgestellter gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit darstellt, der Kläger mit der Formulierung „Abwägung der Unzuverlässigkeit des Klägers“ abzielt.

2. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Er behauptet in diesem Zusammenhang, er sei nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geladen und damit auch nicht gehört worden. Hierdurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Er wäre andernfalls in der Lage gewesen, das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit und damit von der Rechtswidrigkeit der strittigen Teilgewerbeuntersagung zu überzeugen. Diese Ausführungen sind in rechtlicher Hinsicht unzutreffend.

Der Kläger wurde mit der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung der Ladung an seinen Bevollmächtigten wirksam zur mündlichen Verhandlung geladen (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO). Im Übrigen musste sich dem Verwaltungsgericht eine persönliche Einvernahme des Klägers nicht aufdrängen. Der Kläger hatte seinen Einwand gegen die Teilgewerbeuntersagung, er sei freiberuflich tätig, bereits in der Klagebegründung vom 5. März 2016 vorgebracht. Der Bevollmächtigte des Klägers ging daher erkennbar bereits vor der mündlichen Verhandlung davon aus, dass diese Fragestellung in der mündlichen Verhandlung zur Sprache kommen konnte und das Verwaltungsgericht den Sachverhalt z. B. durch Nachfragen in der mündlichen Verhandlung unter Umständen weiter ermitteln würde. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29. Juni 2016 hat er sich hierzu ausführlich geäußert, ohne geltend zu machen, dass sich im Zuge der mündlichen Verhandlung das Erfordernis einer persönlichen Befragung des Klägers ergeben hätte; erst recht hat er in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt. Schließlich legt der Kläger auch nicht dar, was er selbst vor Gericht gegebenenfalls zur Unanwendbarkeit des § 35 Abs. 1 GewO vorgetragen hätte und inwiefern dies zu einem anderen rechtlichen Ergebnis hätte führen können.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013. Es ist angemessen, für die strittige Teilgewerbeuntersagung einen gegenüber dem für eine Gewerbeuntersagung im Streitwertkatalog vorgesehenen Betrag geringeren Streitwert anzusetzen.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten gegen sie verhängte erweiterte Gewerbeuntersagung. Sie hat im Juli 2011 bei der Beklagten ein Gewerbe angemeldet, mit dem sie Haushalts- und Küchenhilfen, Gebäudereinigungsdienste und Kleintransporte verrichtete. Mit seit dem 20. März 2015 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Memmingen (Az. 1 LS 112 Js 19332/12) wurde die Klägerin wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, betreffend den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil, in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte die Klägerin seit Oktober 2011 für die Reinigungsdienste in einem Hotel ausländische, der deutschen Sprache nicht mächtige Arbeitskräfte angeworben, diesen eine abhängige Beschäftigung zugesagt und sie auch als weisungsgebundene Arbeiter beschäftigt, sie aber dennoch veranlasst, in Deutschland selbst ein Gewerbe anzumelden; außerdem habe die Klägerin seit Mai 2013 andere von ihr eingesetzte Arbeiter selbst als abgabenbegünstigte geringfügig Beschäftigte zur Bundesknappschaft angemeldet, obwohl sie diese Arbeitnehmer in einem Umfang deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze von 400 € beschäftigt habe. Die Klägerin habe es unterlassen, die betreffenden Arbeitnehmer vollständig, rechtzeitig und zutreffend bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden, wodurch diesen ein Schaden von insgesamt 71.388 € entstanden sei. Die Beklagte nahm die Verurteilung zum Anlass für ein Gewerbeuntersagungsverfahren und erließ nach Anhörung der Klägerin den angefochtenen Bescheid vom 3. August 2015, mit dem gegen die Klägerin eine zwangsgeldbewehrte erweiterte Gewerbeuntersagung verfügt wurde.

Die hiergegen erhobene Versagungsgegenklage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 26. November 2015 ab.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht zur Begründung (im Schriftsatz vom 1.4.2016 und ergänzend im Schriftsatz vom 30.6.2016) geltend, es lägen die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO vor.

Die Beklagte (Schriftsatz vom 19.5.2016) beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel daran, dass die gegen die Klägerin ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung rechtmäßig und demzufolge das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist.

1.1. Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erfordert eine auf - vergangene oder gegenwärtige (noch andauernde) - Tatsachen gestützte Prognose dahingehend, dass erstens der Gewerbetreibende in Bezug auf das betroffene Gewerbe unzuverlässig ist und zweitens (vgl. das zusätzliche Merkmal „sofern die Untersagung…“) die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (std. Rspr, vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - GewArch 2015, 366, Rn. 14; BayVGH, B. v. 20.5.2016 - 22 ZB 16.253 - juris, Rn. 9). Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt (BVerwG, B. v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - GewArch 1997, 68, Rn. 4 m. w. N.). Dies bedeutet aber nicht, dass die „die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände“ bei rechtswidrigem Verhalten des Gewerbetreibenden ausnahmslos in jedem Fall bejaht werden können, ohne dass hierbei die Frage in den Blick genommen würde, inwieweit Pflichtverletzungen vorsätzlich bzw. fahrlässig begangen wurden.

Ist ein strafrechtlich geahndetes persönliches Fehlverhalten des Gewerbetreibenden Anlass für die Prüfung einer Gewerbeuntersagung, so kann die Prüfung, ob sich der Gewerbetreibende künftig erneut falsch verhalten und damit die Allgemeinheit oder die im Betrieb Beschäftigten gefährden wird, regelmäßig nicht zutreffend beurteilt werden, ohne zum Einen die Gründe für das Verhalten des Gewerbetreibenden zu kennen und zum Andern zu berücksichtigen, ob sich der Betreffende der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst war. Nicht das Strafurteil, sondern nur das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zu dem Urteil geführt hat, kann eine Gewerbeuntersagung erfordern (BVerwG, B. v. 23.5.1995 - 1 B 78.95 - GewArch 1995, 377, Rn. 7). Die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte müssen sich selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Bestrafung zugrunde gelegen hat - wobei sie i.d.R. von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ausgehen dürfen -, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die der Bestrafung zugrunde liegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen (BVerwG, B. v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - GewArch 1997, 242 (248), Rn. 10). Hierbei können schuldmindernde Umstände eine Rolle spielen.

1.2. Die Antragsbegründung der Klägerin vermag durchgreifende ernstliche Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis diesen unter 1.1 dargelegten Maßgaben gerecht wird, nicht zu wecken.

1.2.1. Die Klägerin meint, solche Zweifel bestünden deshalb, weil das Verwaltungsgericht ebenso wie die Beklagte die Unzuverlässigkeit ausschließlich auf die einmalige strafrechtliche Verurteilung der Klägerin gestützt habe (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 3 oben). Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - der Einschätzung der Beklagten folgend - seine Überzeugung von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin zutreffend nicht unmittelbar aus deren strafrechtlicher Verurteilung als solcher gewonnen, sondern aufgrund der mit dem Urteil geahndeten Taten. Dies ergibt sich hinreichend deutlich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid (Nr. 2.6 ff. auf S. 8 ff.) als auch aus dem Urteil (z. B. UA Rn. 31 mit dem dortigen Hinweis auf Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 37 m. w. N.). Nicht die Zahl der Strafurteile und nicht die strafrechtliche Verurteilung als solche sind entscheidend, sondern die zugrundeliegenden Delikte. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt und ist damit sowohl den oben unter 1.1 genannten Anforderungen an die Prognose der künftigen (Un-)zuverlässigkeit als auch dem von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungsmaßstab gerecht geworden.

1.2.2. Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte nur regelmäßig, aber nicht ausnahmslos, den Feststellungen der Strafgerichte ohne weitere eigene Ermittlungen folgen dürften und dass im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsse; außerdem sieht die Klägerin in der rechtlichen Würdigung durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht anscheinend einen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 GewO (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 3 unten). Damit kann die Klägerin nicht durchdringen.

Die Klägerin meint, in den Fällen einer Verständigung nach § 257c StPO dürfe die Behörde zwar regelmäßig den im unanfechtbaren Strafurteil getroffenen Feststellungen ohne weitere eigene Ermittlungen folgen (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 4 oben), eine Ausnahme sei vorliegend aber deswegen zu machen, weil der Weg über § 257c StPO „auf Anraten des Verteidigers … gegen die Überzeugung der Klägerin“ eingeschlagen worden sei. Die Klägerin unterlässt indes die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene substantiierte Darlegung, inwiefern die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts überhaupt falsch gewesen sein sollen. Denn in tatsächlicher Hinsicht ist das Strafgericht jedenfalls davon ausgegangen, dass die Klägerin die Umstände gekannt hat, die eine Arbeitnehmereigenschaft ihrer Beschäftigten begründeten und nicht - wie von der Klägerin vorgegeben - eine selbstständige Berufsausübung; weiter hat das Strafgericht in Bezug auf die zu prüfenden Tatbestände festgestellt, dass der Klägerin als Arbeitgeberin bewusst gewesen ist, dass sie die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer vollständig, rechtzeitig und richtig bei den für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Stellen hätte anmelden müssen, und dass sie außerdem in der Absicht der bewussten Umgehung dieser Pflicht die meisten Arbeitskräfte eine Gewerbeanmeldung hat vornehmen lassen, obwohl sie den der deutschen Sprache nicht mächtigen Reinigungskräften eine abhängige Beschäftigung zugesagt hatte (Amtsgericht Memmingen, Strafurteil vom 12.3.2015, 1 Ls 112 Js 19332/12, rechtskräftig seit 20.3.2015, S. 6 unten). Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird weder in der Begründung des Zulassungsantrags noch durch den von der Klägerin und im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA Rn. 7) angesprochenen Vortrag im Verwaltungsverfahren (Schriftsatz vom 3.7.2015) noch durch ihre in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2015 gemachten Angaben (vgl. die Niederschrift vom 26.11.2015) durchgreifend in Zweifel gezogen.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Strafgericht zu ihren Gunsten davon ausgegangen ist, dass sie sich der strafrechtlichen Relevanz ihres Tuns nicht bewusst gewesen sei und einen Verbotsirrtum angenommen habe, bedeutet dies nach dem Inhalt des Strafurteils gerade nicht, dass die Kenntnis der Pflichtwidrigkeit eines bestimmten, absichtlichen Tuns oder Unterlassens vom Strafgericht in Frage gestellt wird, sondern nur, dass die Kenntnis von der Strafbarkeit dieses Verhaltens gefehlt haben könnte. Nur in Bezug auf Letzteres (Strafbarkeit) befand sich die Klägerin in einem (allerdings vermeidbaren) Irrtum; kein Irrtum bestand nach den Feststellungen des Strafgerichts dagegen in Bezug auf die objektiv bestehende, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlich begründete Pflicht zur korrekten Anmeldung der Beschäftigten bei den Sozialversicherungsträgern.

Aus diesem Grund kann vorliegend die Bejahung eines Verbotsirrtums - entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 4 Mitte) - auch keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass die Feststellungen des Strafgerichts in tatsächlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen wären und durch eigene Ermittlungen der Verwaltungsbehörde überprüft werden müssten. Die Klägerin behauptet zwar, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung eines Geständnisses im Fall einer Verständigung nach § 257c StPO verkannt und die diesbezüglichen Anforderungen des Bundesgerichtshofs in seinem - vom Verwaltungsgericht selbst angeführten (UA Rn. 27) - Urteil vom 10. Juni 1998 (2 StR 156/98 - NJW 1999, 370) außer Acht gelassen. Dies trifft aber nicht zu. Zum Einen hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil nur eine strafrichterliche Überzeugungsbildung als unzureichend bezeichnet, die sich auf ein solches Geständnis des Angeklagten stützt, das keine Einräumung des Sachverhalts enthält, sondern als bloßes prozessuales Anerkenntnis oder als nur „formale Unterwerfung“ anzusehen ist (BGH, U. v. 10.6.1998, a. a. O., juris Rn. 12); inwiefern vorliegend die Klägerin sich ausschließlich aus strafprozesstaktischen Gründen derart „formal“ verhalten haben soll, ergibt aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Zum Andern geht die Klägerin nicht darauf ein, dass das Strafgericht ausweislich der Urteilsgründe (Nr. III auf S. 14) das Geständnis der Klägerin gerade nicht ungeprüft übernommen, sondern den strafrechtlich zu würdigenden Sachverhalt unter Nr. II der Gründe (mithin auch das oben genannte bewusst pflichtwidrige Verhalten der Klägerin) aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses und dessen Überprüfung anhand der Angaben der ermittelnden Zollbeamtin festgestellt, mithin auch den vom Bundesgerichtshof (U. v. 10.6.1998, a. a. O., juris Rn. 12) aufgestellten Anforderungen entsprochen hat. Soweit die Klägerin gleichwohl meint, das Verwaltungsgericht habe sowohl die in seinem Urteil zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174, 22 ZB 122 ZB 12.2175 - GewArch 2014, 444, juris Rn. 26 und B. v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10, jeweils m. w. N.) als auch die des Bundesgerichtshofs in Strafsachen verkannt, wonach - wie die Klägerin wenig präzise formuliert - „jeweils Ausnahmen vorgesehen und auch anzuerkennen“ seien, trifft dieser Vorwurf nicht zu.

1.2.3. Auch die Darlegungen der Klägerin, wonach das Verwaltungsgericht die Bedeutung der vom Strafgericht gegebenen Sozialprognose für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin und damit für die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung verkannt habe (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 5 Mitte), vermögen keine ernstlichen Zweifel daran zu wecken, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine günstige, die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigende Sozialprognose nicht zwingend zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit führt, weil sich die Sozialprognose nur auf das zukünftige strafrechtsrelevante Verhalten bezieht, aber nicht demselben Maßstab wie die gewerberechtlich gebotene Prognose folgt, steht im Einklang mit der im Schrifttum (z. B. Tettinger/Wank/Ennuschat, a. a. O., § 35 Rn. 33 m. w. N.) und in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung, wonach sich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 35 Abs. 1 GewO unterschiedliche Gefahrenmaßstäbe herleiten lassen (BayVGH, B. v. 16.6.2010 - 22 ZB 10.1164 - BayVBl 2011, 247, juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 16.6.1987 - 1 B 93/86 - GewArch 1987, 351, juris Rn. 12; NdsOVG, B. v. 13.4.2007 - 7 ME 37/07 - NVwZ-RR 2007, 521, juris Rn. 8). Aus der vom Verwaltungsgericht gewählten Formulierung, eine günstige strafrechtliche Sozialprognose führe „nicht zwingend“ zur Bejahung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin weder folgern, dass das Verwaltungsgericht gemeint habe, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit müsse bei günstiger strafrechtlicher Sozialprognose zumindest „in der Regel“ angenommen werden, noch wäre ein solcher Schluss gerechtfertigt.

1.2.4. Die Behauptung der Klägerin, das angegriffene Urteil verletze Unionsrecht (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 6 oben), vermag ernstliche Zweifel an der - auf das Ergebnis bezogenen - Richtigkeit des Urteils nicht zu stützen. Zwar gibt die von der Klägerin bemängelte Formulierung unter Rn. 32 des Urteils, wonach es für die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auf ein subjektiv vorwerfbares Verhalten, auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder auf seine innere Einstellung nicht ankomme, die Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung nur unvollständig wieder (es gilt insoweit der oben unter 1.1 dargelegte Maßstab). Allerdings greift der Einwand der Klägerin jedenfalls deswegen nicht durch, weil - wie ausgeführt - sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht tatsächlich nicht auf die strafrechtliche, gemäß § 17 Satz 2 StGB modifizierte Bewertung der Schuld abgestellt haben, sondern auf das absichtliche pflichtwidrige Verhalten der Klägerin. Abgesehen davon hat die Klägerin nicht - wie es geboten wäre - dargelegt, welche „europäischen Regelungen“ durch eine derartige tatrichterliche Würdigung verletzt worden sein sollen.

1.2.5. Dass die erweiterte Gewerbeuntersagung ermessensfehlerhaft („Ermessensfehlgebrauch“) und zudem unverhältnismäßig sei und beides vom Verwaltungsgericht verkannt worden sei, behauptet die Klägerin zwar. Ihre diesbezüglichen Darlegungen mit den Hinweisen und Behauptungen einer Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung (Interessen der Klägerin - Schutz der Allgemeinheit), einer Zerstörung der „mühsam aufgebauten Existenzgrundlage“ der Klägerin und einer Vernichtung der Arbeitsplätze (Schriftsatz vom 1.4.2016, S. 6 Mitte und unten) genügen indes nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 33). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Denn auf die von der Klägerin zur Begründung für ihre Ansicht genannten Gesichtspunkte (Schriftsatz vom 1.4.2016, Nr. 2 auf S. 7) kommt es aus den oben unter 1 genannten Gründen entweder nicht an oder sie lassen sich ohne Schwierigkeiten mittels der einschlägigen rechtlichen Normen und der hierzu ergangenen maßgeblichen Rechtsprechung beantworten.

3. Soweit die Klägerin geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40). Abgesehen davon beschränkt sich die Klägerin darauf, dieselben Gründe zu benennen, die sie für den - behaupteten - Verstoß gegen Unionsrecht angeführt hat. Sie unterlässt diesbezüglich aber - in gleicher Weise wie bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel - eine Darlegung, gegen welche unionsrechtlichen Normen oder ungeschriebenen Rechtssätze das Verwaltungsgericht überhaupt verstoßen haben soll.

4. Soweit die Klägerin meint, das angegriffene Urteil weiche vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2015 (22 ZB 15.1722) ab und daher sei die Berufung zuzulassen (§124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), kann sie auch damit nicht durchdringen. Eine Divergenz in rechtlicher Hinsicht liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, auf den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - grundsätzlich in Anwendung der gleichen Rechtsnorm - eine Entscheidung tragend gestützt hat. Der Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, lautet nach dem Vortrag der Klägerin, dass Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte ihren eigenen Entscheidungen die von Strafgerichten unanfechtbar getroffenen Feststellungen zwar regelmäßig, aber nicht ausnahmslos ohne weitere eigene Ermittlungen zugrunde legen dürfen; eine Ausnahme von dieser Regel sei nur anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprächen, was insbesondere dann der Fall sei, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe sich zu diesem Rechtssatz dadurch in Widerspruch gesetzt, dass es sich mit seiner Argumentation auf den vom Verwaltungsgerichtshof nur beispielhaft genannten Fall des § 359 Nr. 5 StPO beschränkt, die anderen im vorliegenden Fall für eine Ausnahme von der Regel sprechenden Gesichtspunkte aber außer Acht gelassen habe. Dies trifft indes nicht zu.

Zum einen hat das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch sinngemäß mit seiner Argumentation einen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass nicht nur „insbesondere“, sondern „ausschließlich“ dann gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprächen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden, andere Ausnahmegründe also nicht gelten dürften. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht hinreichend mit den möglicherweise für einen Ausnahmefall sprechenden Umständen befasst, sie jedoch letztendlich - mit zutreffenden Erwägungen - für nicht durchgreifend erachtet (UA Rn. 27 bezüglich des Einwands der Klägerin, das Strafurteil sei gemäß § 257c StPO ergangen und es gebe erhebliche Zweifel an der Schuld der Klägerin; UA Rn. 33 bezüglich der geltend gemachten Unerfahrenheit der aus Ungarn stammenden Klägerin mit der von der ungarischen Rechtslage abweichenden deutschen Rechtsordnung; UA Rn. 34 bezüglich der günstigen Sozialprognose und der Strafaussetzung zur Bewährung und des Wohlverhaltens der Klägerin in der - noch laufenden - Bewährungszeit).

Zum anderen betreffen die von der Klägerin genannten und - nach ihrer Ansicht - vom Verwaltungsgericht verkannten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs lediglich strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen (nicht dagegen die strafgerichtliche Bewertung der Schuld oder die Sozialprognose). Was die strafgerichtlich festgestellten Tatsachen (das absichtliche pflichtwidrige und dem den angeworbenen Arbeitnehmern gegebenen Versprechen zuwider laufende Tun und Unterlassen der Klägerin, die ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nicht ordnungsgemäß gemeldet hat) angeht, so hat die Klägerin - wie oben ausgeführt - gerade keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen nennen können.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2014 wird in Ziffern I. und II. geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs einer ihr erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis durch die Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Inhaberin u. a. einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft (Bescheide vom 23.11.1994 und 6.7.1999). Der - neben seiner seit 13. März 2014 als weitere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingesetzten Tochter - seit Betriebsbeginn alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer ist einziger Gesellschafter der Antragstellerin. Er wurde mit Urteil vom 28. März 2014 wegen Steuerhinterziehung in 36 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung und zusätzlich zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 1.900 Euro verurteilt (Behördenakte, Bl. 404 ff.). Er hatte im Betrieb der Antragstellerin sowie in einem weiteren von ihm geführten Betrieb Steuern dadurch hinterzogen, dass er teils Privataufwand zu Unrecht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht, teils Waren und den damit erzielten Umsatz nicht oder nur teilweise verbucht und die resultierenden Gewinne nicht ordnungsgemäß versteuert hatte. Der verursachte Schaden beträgt nach den strafgerichtlichen Feststellungen rund 1,1 Mio. Euro an hinterzogener Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer (Behördenakte, Bl. 438 f.).

Mit Bescheid vom 23. April 2014 widerrief die Antragsgegnerin die erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), verfügte die Einstellung des Gaststättenbetriebs unter Setzung einer Abwicklungsfrist bis zum 1. Juni 2014 (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 45.000 Euro an (Nr. 4). Die gaststättenrechtliche Erlaubnis sei zu widerrufen, weil der Geschäftsführer in Folge seiner jahrelangen Steuerhinterziehung nicht mehr die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitze. Ein vor dem zugrunde gelegten Steuerstrafverfahren eingeleitetes weiteres Ermittlungsverfahren betreffend Steuerhinterziehungen aus den Jahren 2001, 2002 und 2004 sei gegen Zahlung von 100.000 Euro eingestellt worden. Zudem seien im Gewerbezentralregister drei Bußgeldbescheide wegen erheblicher Verstöße gegen lebensmittelhygienische Vorschriften in vom Geschäftsführer geführten Betrieben verzeichnet. Darüber hinaus sei es im Betrieb der Antragstellerin über Jahre hinweg zu verschiedenen gaststätten- und gewerberechtlichen Verstößen u. a. des unerlaubten Betriebs einer Freischankfläche, ruhestörenden Lärms und Unterschanks gekommen. In der Gesamtschau sei der Geschäftsführer daher gaststättenrechtlich unzuverlässig, so dass auch die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gegeben sei, weil bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der juristischen Person auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter abzustellen sei. Die Einsetzung der Tochter des Geschäftsführers als weitere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin stehe dem nicht entgegen, da im vorliegenden Fall bereits die Unzuverlässigkeit des seit Betriebsbeginn tätigen Geschäftsführers die Unzuverlässigkeit der vertretenen juristischen Person begründe. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei unter Berücksichtigung der persönlichen und betrieblichen Belange der Antragstellerin im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es gehe darum, zu verhindern, dass sich das Fehlverhalten der Antragstellerin auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetze.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 23. April 2014 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf ihren Antrag hin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2014 die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis sei als Präventi. V. m.aßnahme nur gerechtfertigt, wenn die begründete Besorgnis bestehe, dass der unzuverlässige Gastwirt einen der berechtigten Belange der Allgemeinheit dadurch weiterhin erheblich gefährde, dass er sein Fehlverhalten im Anschluss an den behördlichen Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis auch während des Hauptsacheverfahrens noch fortsetze. Eine solche negative Prognose sei hier jedoch nicht zu treffen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es während des Laufs des Hauptsacheverfahrens nicht zu solchen Gefährdungen kommen werde. Auch wenn das Wohlverhalten des Geschäftsführers unter dem Druck des Strafverfahrens zu sehen und nicht von einer grundlegenden Verhaltensänderung getragen sei, sei nicht nachzuvollziehen, warum dieses Wohlverhalten nicht in einem schwebenden Verfahren über den Erlaubniswiderruf zu erwarten sei, zumal der Geschäftsführer im Falle der Begehung weiterer Straftaten mit der Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Zudem habe die Antragstellerin glaubhaft vorgetragen, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung die vollständige Erfassung des Umsatzes aus dem Verkauf von Bier im Kassensystem und die Führung handschriftlicher Bestandslisten über den Ein- und Verkauf eingeführt zu haben.

Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin liege nicht vor, da diese fortbestehen und ihren Betrieb fortführen könne, wenn sie den unzuverlässigen Geschäftsführer abberufe. Selbst bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit seien überwiegende öffentliche Vollzugsinteressen gegeben, weil die weitere Berufstätigkeit des Geschäftsführers während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Der Geschäftsführer habe über Jahre hinweg Steuern hinterzogen und sei zuvor einschlägig auffällig geworden, weil ein Steuerstrafverfahren nur gegen Zahlung einer Geldauflage von 100.000 Euro eingestellt worden sei. Zudem sei die Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG größer als bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO. Die Compliance-Maßnahmen der Antragstellerin änderten an dieser Prognose nichts, denn sie versagten auf der Ebene der Geschäftsführung. Das Wohlverhalten sei allein taktisch motiviert und nicht von Einsicht und Umkehr geprägt; die Maßnahmen seien zum maßgeblichen Entscheidungspunkt teilweise noch nicht umgesetzt und offensichtlich ungeeignet.

Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Es handele sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin, der nicht gerechtfertigt sei, weil die von der Antragsgegnerin benannten Gefahren für die Allgemeinheit jedenfalls nicht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorlägen. Die Antragstellerin könne den Geschäftsführer nicht abberufen, da dieser zugleich ihr Alleingesellschafter sei. Die Compliance-Maßnahmen würden die von der Antragsgegnerin befürchteten Gefahren ausschließen. Das Steuerstrafverfahren für die Jahre 2001, 2002 und 2004 könne dem Vorwurf der Unzuverlässigkeit nicht zugrunde gelegt werden, weil die darin behaupteten Tatsachen nicht bewiesen seien. Etwaige lebensmittelrechtliche Verstöße rechtfertigten für sich genommen nicht den Vorwurf der Unzuverlässigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Die Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erfordern es, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit von Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 23. April 2014 überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin, weil die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gering sind und nach der für die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlichen Prognose für die Dauer des Klageverfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft derzeit die Gefahr nicht hinreichend gemindert ist, dass es zu weiteren erheblichen Rechtsverstößen des Geschäftsführers der Antragstellerin kommt.

1. Der von der Antragsgegnerin ausgesprochene Widerruf der Gaststättenerlaubnis der Antragstellerin nach § 15 Abs. 2 GastG wegen gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit des seit Betriebsbeginn tätigen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers wird sich im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach als gerechtfertigt erweisen.

Die von der Antragsgegnerin dem Widerruf nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GastG zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (vgl. BVerwG, U. v. 28.7.1978 - 1 C 43.75 - BVerwGE 56, 205/208; BayVGH, B. v. 1.10.2012 - 22 ZB 12.787 - Rn. 18) u. a. zugrunde gelegten steuerstrafrechtlichen Verfehlungen des Geschäftsführers sind gewerbebezogen und nach Art und Dauer sowie angerichtetem Schaden von besonders großem Gewicht (zur Bewertung NdsOVG, B. v. 8.6.2005 - 7 PA 88/05 - GewArch 2005, 388). Auch die weiteren durch Strafbefehle oder Bußgeldbescheide geahndeten Delikte des Geschäftsführers im Betrieb der Antragstellerin stützen die Annahme ihrer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses (Zustellung des Bescheids am 23.4.2014) anzustellende Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit der Antragstellerin dürfte sich weder durch die bis zu diesem Zeitpunkt ergriffenen Compliance-Maßnahmen noch dadurch maßgeblich zugunsten der Antragstellerin geändert haben, dass wenige Wochen vorher eine Tochter des Geschäftsführers als weitere Geschäftsführerin bestellt worden ist (Eintragung ins Handelsregister am 13.3.2014). Denn die Befugnis des unzuverlässigen Geschäftsführers zur Alleinvertretung der Antragstellerin besteht uneingeschränkt weiter, und er hat als Alleingesellschafter ganz entscheidenden Einfluss nicht nur auf die Geschäftsführung der Antragstellerin, sondern auch auf die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers.

2. Allerdings setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit dieses Widerrufs als Grundverfügung weiter voraus, dass die Fortsetzung der Berufstätigkeit des Erlaubnisinhabers während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, B. v. 12.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3617; BVerfG, B. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3618/3619; BayVGH, B. v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - Rn. 27; BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - Rn. 19). Darüber hinaus gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs und einen Anspruch darauf, dass eine hoheitliche Maßnahme vor ihrem Vollzug einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt wird. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist daher verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Regel und der Sofortvollzug die Ausnahme (vgl. BVerfG, B. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3618/3619 std. Rspr.; Dietz, GewArch 2014, 225/226 m. w. N.) Die Anordnung des Sofortvollzugs kann allerdings ausnahmsweise durch kollidierende Verfassungsgüter wie die Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Davon ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles auszugehen.

a) Nach dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin überwiegt das öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs das Aufschubinteresse der Antragstellerin, weil auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geplanten und teils umgesetzten Compliance-Maßnahmen keine positive Prognose für die Dauer des Klageverfahrens gestellt werden kann. Vielmehr ist die Gefahr nicht hinreichend gemindert, dass es zu weiteren erheblichen Rechtsverstößen des wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführers der Antragstellerin bei Weiterführung ihres Betriebes kommt.

Dies gilt insbesondere für die Gefahr der Begehung weiterer Steuerdelikte. Die Gefahr erneuter Unregelmäßigkeiten bei Wareneinkauf, Warenwirtschaft und Warenabsatz, wie sie beim Bierverkauf im Betrieb der Antragstellerin und beim Champagnerverkauf im Festzelt eines ebenfalls vom wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführer geführten Betriebs absichtlich herbeigeführt worden waren, ist für den Betrieb der Antragstellerin nicht von der Hand zu weisen. Ihr Geschäftsführer hatte hierzu ein ausgefeiltes System unvollständiger Buchungen, unzureichender Erfassungen und verdeckter Kassen in beiden Betrieben eingeführt und mit Hilfe ihm vertrauter Beschäftigter über Jahre aufrecht erhalten (vgl. LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/415 f., 422). Kraft seiner beherrschenden Stellung als Geschäftsführer konnte er diese Manipulationen „von oben herab“ systematisch vornehmen, ohne eine interne Aufdeckung oder gar Sanktionierung durch die Antragstellerin fürchten zu müssen. Treibende Kraft und alleiniger direkter und indirekter Nutznießer dieser kriminellen Organisation war er selbst. Er handelte nicht aus Not oder unter äußerem Druck. Selbst ein gegen Zahlung einer Geldauflage von 100.000 Euro eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten hatte er sich nicht zur Warnung dienen lassen, sondern danach erst recht eine sich steigernde kriminelle Energie freigesetzt (vgl. LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/434 f.). Dass er von seinem mit Urteil vom 28. März 2014 geahndeten Tun erst nach der Aufdeckung von außen abließ, ändert naturgemäß nichts an der Gefahr der Begehung vergleichbarer Verstöße.

Die äußeren Umstände, unter denen er die erheblichen Steuerstraftaten begangen hat, haben sich auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angekündigten und bisher nur zum Teil umgesetzten Compliance-Maßnahmen nicht maßgeblich geändert.

Zwar strebt die Antragstellerin mit den von ihr dargelegten Compliance-Maßnahmen eine verstärkte interne und externe Überwachung der Geschäftsführung an (vgl. auch LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/434, 438). Allerdings fehlt es an einer effektiven Kontrolle durch außenstehende und unabhängige Dritte. Jeder interne Kontrolleur wäre Arbeitnehmer der Antragstellerin. Er wäre damit arbeitsrechtlich und wirtschaftlich abhängig von der Geschäftsführung. Die externe Dokumentation der Zwischenstände (Tagesendsummenbon) durch die Steuerberater erschwert zwar nachträgliche Manipulationen und erleichtert ihre Entdeckung bei widersprüchlichen Buchungen. Aber die Steuerberater sind letztlich auf die von der Antragstellerin gelieferten Zahlen angewiesen, erst recht bei handschriftlich und nicht automatisiert geführten Bestandslisten, so dass die Gefahr absichtlicher Manipulationen des Wareneingangs und des Warenausgangs von Seiten der Geschäftsführung her keineswegs gebannt ist. Dies gilt umso mehr, als der wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässige Geschäftsführer selbst treibende Kraft der abgeurteilten Manipulationen war, die Verfehlungen also genau von der Leitungsebene ausgingen, deren Handeln durch Dokumentationen auf der unteren Ebene nur unzureichend erfasst werden kann. Ein von der Antragstellerin ins Spiel gebrachter „Tax-Compliance-Manager“ ist noch nicht eingesetzt, seine konkreten Aufgaben und Befugnisse sind nicht verbindlich festgelegt und seine persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Antragstellerin ist nicht gesichert. Die Bestellung einer zweiten alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin ändert nichts daran, dass der bisherige Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt bleibt und zusätzlich als Alleingesellschafter einflussreich bleibt.

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist zwar für die Prognose von tatsächlichem Gewicht, für die gewerberechtliche Beurteilung aber nicht bindend (vgl. BayVGH, B. v. 15.7.2004 - 22 CS 03.2151 - GewArch 2004, 416 m. w. N.). Für den Verwaltungsgerichtshof ist der Eindruck einer nur niedrigen Hemmschwelle bei der Begehung von Rechtsverstößen maßgeblich, wie ihn die Antragsgegnerin bezüglich des wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführers der Antragstellerin dargelegt hat. Hier fallen die weiteren, vom Strafgericht unberücksichtigten gaststättenrechtlichen Verstöße ihres Geschäftsführers zusätzlich ins Gewicht. Ihre Häufung und Wiederholung (vgl. Bußgeldbescheide vom 15.2.2012 zur Kontrolle vom 16./17./18./22./27.9.2011, vom 7.8.2013 zur Kontrolle vom 31.10.2012, Behördenakte Bl. 21 ff., 26 ff.) lassen ein nachlässiges Verhältnis zu den für den Betrieb einer Gaststätte ebenfalls maßgeblichen Vorschriften, hier lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit, erkennen. Dies wiegt insofern schwer, als die menschliche Gesundheit zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern gehört (vgl. z. B. BayVerfGH, E. v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - BayVBl 2013, 463, Rn. 34; BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - Rn. 19), deren Schutz die Anforderungen an den Umgang mit und die Lagerung von Lebensmitteln dienen. Die Antragsgegnerin hat zudem eine ganze Reihe von weiteren Verstößen in der Gaststättenführung der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers aufgezeigt (vgl. Bescheid vom 23.4.2014, S. 3 f.), die seit der Betriebsübernahme im Jahr 1994 bis in die Jahre 2012/2013 reichen. Zumindest die jüngeren unter ihnen wecken zusätzlich Zweifel, ob der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen oder/und die Fähigkeit fehlt, entsprechend zu handeln.

Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässige Geschäftsführer der Antragstellerin unter Druck steht, weil er das laufende gaststättenrechtliche Hauptsacheverfahren günstig beeinflussen und zudem die Strafaussetzung zur Bewährung nicht gefährden möchte. Dies mag die Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten senken, kann aber unter den besonderen Umständen dieses Falls nicht den Ausschlag geben, weil die Steuerstraftaten des Geschäftsführers der Antragstellerin so angelegt waren, dass sie zu einer außergewöhnlich schweren Schädigung der Allgemeinheit durch Steuerausfälle geführt haben (1,1 Mio. Euro).

Aus diesen Gründen tritt unter den besonderen Umständen dieses Falls auch der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene regelmäßige Vorrang der gerichtlichen Überprüfung einer hoheitlichen Maßnahme vor ihrem Vollzug gegenüber den überwiegenden Allgemeinbelangen ausnahmsweise zurück.

b) Zudem ist für die Abwägung der berührten Interessen zu berücksichtigen, dass der durch den sofort vollziehbaren Widerruf der Gaststättenerlaubnis erfolgte Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin für sie nicht unausweichlich, sondern durch Abberufung ihres unzuverlässigen Geschäftsführers abwendbar ist.

Zwar kommt den betrieblichen und wirtschaftlichen Belangen eines Erlaubnisinhabers ein hoher Stellenwert zu, wenn der Sofortvollzug für ihn zu einem vorläufigen Berufsverbot führt und ihm übergangslos die Existenzgrundlage mit möglicherweise irreparablen Auswirkungen auf Ansehen, Marktpräsenz und Kundenbeziehungen nimmt (vgl. Dietz, GewArch 2014, 225/227 m. w. N. zur Rspr.), wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Solch weitreichende Folgen sind mit einem Berufsverbot aber nicht in jedem Fall zwangsläufig verbunden; insbesondere nicht, wenn - wie hier - der Widerruf der Gaststättenerlaubnis rechtlich eine juristische Person trifft, aber tatsächlich an die ihr zurechenbare Unzuverlässigkeit einer natürlichen Person anknüpft, die auswechselbar ist. Zwar kann sich auch die juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die von Art. 12 Abs. 1 geschützte Berufsfreiheit berufen. Aber anders als bei einer natürlichen Person, deren gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit notwendigerweise aus dem Verhalten des personenidentischen Erlaubnisinhabers resultiert, besteht vorliegend eine Personenverschiedenheit zwischen der Antragstellerin als GmbH nach § 13 Abs. 1 GmbHG und ihrem Geschäftsführer nach § 6 Abs. 1 GmbHG. Seine Bestellung ist nach dem Sachstand dieses Eilverfahrens nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit und - wohl sogar im Falle einer satzungsmäßigen Beschränkung auf wichtige Gründe - nach § 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (Beispiele bei Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 38 Rn. 3, 12 f.; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 38 Rn. 2, 17) widerruflich. Dass der Geschäftsführer hier zugleich Alleingesellschafter der Antragstellerin ist, ändert daran nichts. Soweit die Antragstellerin einwendet, eine Trennung von ihrem unzuverlässigen Geschäftsführer sei ihr nicht möglich, verkennt sie die Entscheidungsbefugnis ihres Gesellschafters nach § 38 Abs. 1 GmbHG, so dass sich die Antragstellerin zur Wiedererlangung ihrer gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit von ihrem unzuverlässigen Geschäftsführer trennen und ihn durch eine zuverlässige Person ersetzen kann. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin auch aufgezeigt und ihr dabei sogar eine innerfamiliäre Lösung zugestanden (vgl. Einigungsangebot vom 8.4.2014, Behördenakte Bl. 355/356). Es handelt sich hier um eine Frage des Wollens, nicht des Könnens.

Dass seine Abberufung ein faktisches Berufsverbot für den Geschäftsführer bedeute, wie die Antragstellerin weiter vorbringt, fällt hier nicht ins Gewicht. Zum Einen geht es hier um eine Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin, nicht ihres Dienstvertragspartners. Zum Anderen steht ihrem Geschäftsführer die Möglichkeit offen, seinen Lebensunterhalt ohne weiteres aus der Verwaltung eigenen Vermögens (zu seinen Immobilieneinkünften LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/409, 436 f.) zu erwirtschaften.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG; Nrn. 1.5, 1.7.2 Satz 2 und 54.1 des Streitwertkatalog 2013 (wie Vorinstanz).

(1) Personen, die

1.
wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
3.
wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches,
4.
wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
5.
wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 14.1079 und 22 ZB 14.1080 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird bis zur Verbindung der beiden Verfahren auf 1,4 Millionen Euro im Verfahren 22 ZB 14.1079 und auf 1,4 Millionen Euro im Verfahren 22 ZB 14.1080, danach auf insgesamt 2,8 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Windparks mit neun Windkraftanlagen (ab hier: WKA) und begehrt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen (WKA 1, 2 und 9) sowie die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für sechs Windkraftanlagen (WKA 3 bis 8). Erstere sind Gegenstand des Verfahrens 22 ZB 14.1179, während letztere Gegenstand des Verfahrens 22 ZB 14.1180 sind. Vorbescheidsfrage ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit der WKA 3 bis 8, mit Ausnahme der Vereinbarkeit mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften, hilfsweise mit Ausnahme der Aspekte des Naturschutzrechts insgesamt.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 beantragte die Klägerin zunächst die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für neun Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNrn. 255 (WKA 1), 112 (WKA 2), 248 (WKA 3), 200 (WKA 4), 209 (WKA 5), 206 (WKA 6), 147 (WKA 7), jeweils Gemarkung M., und FlNrn. 382 (WKA 8) sowie 358 (WKA 9), jeweils Gemarkung M.. Geplant sind eine Nabenhöhe von 140 m, ein Rotordurchmesser von 99,8 m und eine Gesamthöhe von ca. 190 m. Die Standorte liegen ca. 6 km südöstlich des Stadtgebiets der Beklagten. Im näheren Umkreis liegen kleinere Ortsteile bzw. größere Siedlungen der Nachbargemeinden.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 21. Februar 2012 die bezüglich der WKA 3 bis 8 gestellten Genehmigungsanträge nicht mehr aufrecht erhalten. Es solle im Wege eines Vorbescheids darüber entschieden werden, dass bei diesen Vorhaben sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und aus aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden und dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften einschließlich der Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb dieser Anlagen nicht entgegenstehen, und zwar mit Ausnahme der artenschutzrechtlichen Vorschriften, hilfsweise mit Ausnahme der Aspekte des Naturschutzrechts insgesamt.

Bezüglich der WKA 1, der WKA 2 sowie der WKA 9 hielt die Klägerin an ihrem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung fest. Hilfsweise wurde auch diesbezüglich ein Antrag auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gestellt, der im Klageverfahren nicht weiter verfolgt worden ist.

Mit Bescheid vom 27. März 2012 lehnte die Beklagte die gestellten Anträge umfassend ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Betrieb jeder der neun Windkraftanlagen sei nicht mit den bestehenden naturschutzrechtlichen Regelungen vereinbar, da Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 BNatSchG erfüllt würden. Dies gelte insbesondere bezüglich des Schwarzstorchs. Einer Genehmigung stehe für alle neun WKA die Ablehnung des Luftamts ... entgegen. Die Deutsche Flugsicherung habe diesem mitgeteilt, dass von militärischer Seite dringend empfohlen werde, der Errichtung der neun WKA nicht zuzustimmen. Die Wehrbereichsverwaltung Süd habe mitgeteilt, die US-Streitkräfte hätten vorgebracht, dass sie nach Erstellung der neun WKA die Flughöhen für ihre Luftfahrzeuge in dem betroffenen Gebiet aus Flugsicherheitsgründen anheben müssten. Dies hätten sie abgelehnt. Das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr habe deren Ablehnungsgründe anerkannt und die WKA 1 bis 9 abgelehnt.

Die Klägerin erhob Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit Urteilen vom 13. Januar 2014 als unbegründet ab. Den strittigen Vorhaben stünden Belange der Verteidigung (der militärischen Flugsicherung) und Belange des Naturschutzes (Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot im Hinblick auf den Schwarzstorch) entgegen. Artenschutzrecht stehe als unüberwindliches Genehmigungshindernis auch der Erteilung eines Vorbescheids entgegen, obwohl die Klägerin Artenschutzrecht insofern ausgeklammert habe.

Die Klägerin hat in allen Fällen die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Verbindung der Verwaltungsstreitsachen beruht auf § 93 VwGO.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da die angefochtenen Urteile auf zwei selbstständig tragende Abweisungsgründe gestützt sind (Entgegenstehen von Belangen der Verteidigung einerseits und artenschutzrechtliches Tötungsverbot in Bezug auf den Schwarzstorch andererseits), kommt es darauf an, dass Zulassungsgründe hinsichtlich eines jeden der tragenden Abweisungsgründe mit Erfolg dargelegt sind (vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61 m. w. N.). Die Darlegungen der Klägerin müssten also hinsichtlich eines jeden der tragenden Abweisungsgründe die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Dies ist der Klägerin jedoch im Hinblick auf keinen der vom Verwaltungsgericht angeführten Abweisungsgründe gelungen.

1. Die Klägerin hat bezüglich des Entgegenstehens von Belangen der Verteidigung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Gestalt von schlüssigen Gegenargumenten dargelegt.

a) Die Klägerin macht geltend, dass die Zustimmung der Luftfahrtbehörden nach § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG als erteilt gelte, wenn sie nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werde. Diese Zustimmungsfiktion sei unwiderruflich und für die Genehmigungsbehörde verbindlich. Ein solcher Fall sei hier gegeben.

Das Verwaltungsgericht steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass es nicht sein könne, dass die Genehmigungsbehörde nach Eintritt der luftfahrtbehördlichen Zustimmungsfiktion nach § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG diesbezüglich keine Prüfungskompetenz mehr habe und bei Unwiderruflichkeit der Zustimmungsfiktion sehenden Auges eine falsche Entscheidung treffen müsse, und dies angesichts der hohen Schutzgüter, die im Bereich der Luftsicherheit inmitten stünden. Letztlich bedeutet dies, dass im Interesse des Rechtsgüterschutzes nicht beide rechtlichen Annahmen gleichzeitig zutreffen können, die einer Unwiderruflichkeit der Zustimmungsfiktion nach § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG und die einer diesbezüglich fehlenden Prüfungskompetenz der Genehmigungsbehörde. Das Verwaltungsgericht weist insofern auf die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese zwar nicht widerrufen oder zurückgenommen werden, aber die Prüfungskompetenz der Genehmigungsbehörde bleibt bestehen (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 -NVwZ 1997, 900).

Die Klägerin hat sich mit dieser beachtlichen Argumentation nicht hinreichend auseinandergesetzt und nicht dargelegt, wie der erforderliche Rechtsgüterschutz unter Zugrundelegung ihrer rechtlichen Annahmen sichergestellt werden könnte. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als auch dem von der Klägerin selbst angeführten Urteil des Rheinland-Pfälzischen Oberverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dass auch die Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach § 14 Abs. 1 LuftVG im Streitfall einer gerichtlichen Inzidentprüfung zugänglich sein muss, falls ein Flugplatzbetreiber die Genehmigung einer gerichtlichen Kontrolle zuführt. Das Oberverwaltungsgericht verweist insofern zutreffend auf den Rechtscharakter der Zustimmung als Verwaltungsinternum, das weder vom Windkraftanlagenbetreiber noch vom Flugplatzbetreiber selbstständig angefochten werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 16.1.2006 - 8 A 11271/05 - NVwZ 2006, 844/845).

b) Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass Belange der Verteidigung der Genehmigung einer Windkraftanlage entgegenstehen können und dass insofern ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum der Bundeswehr besteht. Die Klägerin wirft insofern lediglich die Frage auf, ob Belange der Verteidigung und ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum auch im Hinblick auf einen militärischen Flugplatz der US-Truppen in Deutschland geltend gemacht werden können. Eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen ist im bloßen Aufwerfen einer Frage allerdings nicht zu sehen; der Vortrag eines schlüssigen Gegenarguments ist insofern erforderlich. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas Eingehen“ (vgl. BVerwG, B. v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B. v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).

Die Klägerin macht geltend, dass hier für die Sicherheit des Luftverkehrs keine konkreten Gefahren bestünden, wie sie in § 14 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 LuftVG vorausgesetzt würden. Zwar dürfe bei einer Behinderung der An- und Abflugwege der auf dem Flughafen landenden und startenden Luftfahrzeuge die luftfahrtbehördliche Zustimmung verweigert werden, um unfallträchtige, die Allgemeinheit bedrohende Ausweichmanöver zu vermeiden. Im Hinblick auf die Privilegierung der Windkraftanlagen seien den Flughafenbetreibern aber auch weniger optimale bzw. risikoreichere Ausweichmöglichkeiten zuzumuten. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, im Bereich der Flugstrecken müsse nach den Vorgaben der militärischen Flugsicherung Hindernisfreiheit bestehen. Die Flugzeuge müssten sich mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis bewegen; ein Instrumentenflugverfahren müsse so eingerichtet werden, dass ein Flugzeug in sicherem Abstand das Hindernis überfliegen könne. Für den Piloten seien die Anflugverfahren verbindliche Vorgaben. Nach den Stellungnahmen im Gerichtsverfahren sei bei der Realisierung der Windkraftanlagen die notwendige Hindernisfreiheit für die genannten Anflugverfahren in dem erforderlichen Abstand nicht mehr gegeben. Das Luftamt ... habe zuletzt mit Schreiben vom 6. März 2012 die luftfahrtbehördliche Zustimmung unter Berufung auf die gutachtliche Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH vom 27. Februar 2012 verweigert. Grundlage hierfür seien eine Neubewertung der Sachlage durch die US-Streitkräfte und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr gewesen. Die Erläuterungen des vom Beigeladenen beigezogenen Oberstleutnants S. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 hätten die Richtigkeit dieser Neubewertung bestätigt.

Diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts wird durch den Vortrag der Klägerin nicht in Frage gestellt. Vor allem muss in diesem Zusammenhang der verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum der Bundeswehr beachtet werden. Danach obliegt es der Bundeswehr im Rahmen ihres verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums, das Gefährdungspotential einer Windkraftanlage für einen Militärflugplatz zu beurteilen. Die Gefahrenprognose ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, B. v. 5.9.2006 - 4 B 58/06 - Rn. 8). Dazu hat die Klägerin nichts Greifbares vorgetragen. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (U. v. 16.1.2006 -8 A 11271/05 - NVwZ 2006, 844) und des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (U. v. 30.9.2009 -1 KO 89/07 - ThürVBl 2010, 104) befassen sich mit der Nutzung von Segelflugplätzen und sind daher für die Beurteilung von Militärflugplätzen unter Beachtung des verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums nicht einschlägig. Hinzukommt, dass bei Militärflugplätzen Flugbetrieb auch unter schlechten Sichtbedingungen (Nacht, Schlechtwetter) möglich sein muss.

c) Die Klägerin macht geltend, dass die durch ihr Vorhaben beeinträchtigten Flugverfahren unabhängig von ihrem Vorhaben angepasst werden müssten. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 vor dem Verwaltungsgericht (vgl. S. 5 der Niederschrift) habe der vom Beigeladenen beigezogene Oberstleutnant S. erläutert, dass eine Umstellung des Anflugverfahrens erfolgen müsse und werde. Das Verfahren werde aller Voraussicht nach noch im Jahr 2014 umgestellt. Mit Änderung des Verfahrens könne dem Vorhaben der Klägerin zugestimmt werden. Auf die Bauhöhe bezogen gebe es dann keine Probleme mehr.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass nicht verbindlich feststehe, ob und wann das Flugverfahren so geändert werde, dass die geplanten Windkraftanlagen keine problematischen Hindernisse mehr darstellen würden. Die Festlegung von Flugverfahren erfolge grundsätzlich gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 8, Abs. 4c Sätze 1 und 2 LuftVG durch Rechtsverordnung. Die Verwaltungszuständigkeiten aufgrund des Luftverkehrsgesetzes würden gemäß § 30 Abs. 2 LuftVG für den Dienstbereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entgegenstünden, der stationierten Truppen durch Dienststellen der Bundeswehr nach den Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenommen. Die Flugverfahren würden einen aufwendigen Entwicklungs-, Berechnungs- und Genehmigungsprozess durchlaufen. Sie seien nicht beliebig gestaltungsfähig. Nach einem aufwendigen Verfahren unter Berücksichtigung vieler Aspekte werde das Verfahren schließlich genehmigt, in Kraft gesetzt und gemäß international gültigen Standards publiziert. Ob das beabsichtigte Verordnungsänderungsverfahren tatsächlich ergeben werde, dass das bestehende Flugverfahren so geändert werde, dass die strittigen Windkraftanlagen der Klägerin künftig zugelassen werden könnten, sei trotz der positiven Aussagen des Vertreters der Luftwaffe in der mündlichen Verhandlung derzeit offen und von nicht abschätzbaren Prämissen und Planungsvorgängen abhängig.

Die Klägerin teilt diese Einschätzung nicht. Damit legt sie aber keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichlichen Urteils dar. Sie legt insbesondere nicht dar, dass das Verwaltungsgericht damit die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hätte. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung folglich nur dann in Betracht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 und 104 - Rn. 11 m. w. N.). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat die Klägerin nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht erkennbar. Überdies hat das Luftamt ... unter dem 20. August 2014 mitgeteilt, die bisher begutachteten flugbetrieblichen Verfahren zum Militärflugplatz Grafenwöhr seien nach wie vor gültig (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 10.9.2014). Die Sach- und Rechtslage hat sich also auch nach der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht geändert.

2. Abgesehen davon hat die Klägerin auch hinsichtlich des Verstosses gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) in Bezug auf den Schwarzstorch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Gestalt von schlüssigen Gegenargumenten vorgetragen.

a) Die Klägerin macht geltend, beim Schwarzstorch handle es sich um keine Tierart, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen ungewöhnlich stark von den Risiken der strittigen Windkraftanlagen betroffen sei. Der sehr scheue und störungsempfindliche Schwarzstorch weiche Windkraftanlagen aus. Kollisionen kämen dementsprechend kaum vor. Bis heute werde in der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg von mehr als 500 Brutpaaren in Deutschland lediglich ein Schlagopfer geführt.

Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zu dem Schluss gelangt, dass nicht im Sinne ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse feststehe, dass der Schwarzstorch nicht zu den kollisionsgefährdeten Vogelarten zähle. Es hat sich dabei auf den sog. Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011) gestützt, der in seiner Anlage 2 nach wie vor davon ausgeht, dass der Schwarzstorch zu den gefährdeten Vogelarten zählt. Das Verwaltungsgericht hat auf Totfunde in Frankreich und insbesondere in Spanien und ungeklärte Altvogelverluste während der Aufzuchtzeit in Deutschland hingewiesen. Eine ausgesprochene Meidung der Windparks sei nicht immer beobachtet worden. Das Verwaltungsgericht hat die Einschätzung des Schwarzstorchs als kollisionsgefährdet durch den Bayerischen Windkrafterlass auch vor dem Hintergrund der geringen Anzahl der Brutpaare in Deutschland für gerechtfertigt gehalten.

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht die Grundlage entzogen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358, Rn. 46 f.) den Schwarzstorch nicht als eine Tierart angesehen, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen ungewöhnlich stark von den Risiken des Betriebs von Windkraftanlagen betroffen ist. Dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot deshalb nicht verletzt sein könne, hat der Verwaltungsgerichtshof daraus aber nicht gefolgert. Dem genannten Urteil zufolge spricht zwar manches dafür, dass der scheue und störungsempfindliche Schwarzstorch Windkraftanlagen ausweicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus aber nicht die von der Klägerin für richtig gehaltene Konsequenz gezogen, dass insofern das artenschutzrechtliche Tötungsverbot beim Betrieb von Windkraftanlagen nicht verletzt sein kann, sondern auf die erforderliche Ermittlungstiefe abgestellt. Er hat in dem genannten Urteil weitere behördliche Ermittlungen in Bezug auf die konkreten örtlichen Verhältnisse für erforderlich gehalten. Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass, von dieser Betrachtungsweise abzugehen. Zum einen ist ein ungewöhnlich starkes Betroffensein von den Risiken des Betriebs von Windkraftanlagen nicht zwingend erforderlich. Ein solches Postulat kann insbesondere nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 (9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149/163 - Rn. 99) abgeleitet werden. Diese Formulierung wird dort nicht gebraucht. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat es im Beschluss vom 21. März 2013 (2 N 154.12 - NuR 2013, 507/512) zwar im Hinblick auf das artspezifische Verhalten des Schwarzstorchs bei summarischer Prüfung als naturschutzfachlich vertretbar angesehen, dass die Genehmigungsbehörde ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch die gegenteilige Einschätzung naturschutzfachlich vertretbar sein kann. Eine solche gegenteilige naturschutzfachliche Einschätzung kann sich im vorliegenden Fall entscheidend auf die fachlichen Aussagen in Anlage 2 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses stützen. Dort ist der Schwarzstorch ausdrücklich als kollisionsgefährdete Vogelart erwähnt. Diese Aussage ist bisher nicht aufgehoben oder modifiziert worden (entgegen ThürOVG, U. v. 14.10.2009 - 1 KO 372/06 - NuR 2010, 368/370). Den in diesem Windkrafterlass enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu (U. v. 18.6.2014 -22 B 13.1358 - Rn. 45). Dies ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit geboten. Hiervon darf nicht ohne triftigen fachlichen Grund abgewichen werden. Einen solchen hat die Klägerin angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Beobachtungen nicht dargelegt. Dass manche Beobachtungen für ein Ausweichverhalten des Schwarzstorchs sprechen, andere Beobachtungen aber eher nicht, ist typisch für den teilweise widersprüchlichen Erkenntnisstand, der den Vollzug des Artenschutzrechts mitunter kennzeichnet und der einen Grund für die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative darstellt (BVerwG, U. v. 27.5.2013 - 4 C 1.12 -NVwZ 2013, 1411).

b) Die Klägerin macht weiter geltend, dass weder vor noch nach dem Bescheidserlass belastbar und nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass innerhalb des 3 km-Radius um die strittigen Windkraftanlagen (Prüfbereich nach Anlage 2 des Bayerischen Windkrafterlasses) ein besetzter Schwarzstorchhorst vorhanden sei.

Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Genehmigungsbehörde festgestellt, dass alle streitgegenständlichen Windkraftanlagen in einem Radius von deutlich unter 3 km um den früheren Horst im Bereich des sog. Zimmet und um den nun bekannt gewordenen Horst östlich der geplanten Windkraftanlage 3 lägen. Die am weitesten entfernt liegende Windkraftanlage 9 liege nur ca. 1,7 bis 1,8 km von dem Horst entfernt, der in den Jahren 2012 und 2013 besetzt gewesen sei.

Die Klägerin vermochte diese Ausführungen in ihrem Zulassungsantrag nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die behördliche Einschätzungsprärogative auch auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht. Es gibt zwar rechtliche Grenzen, etwa in Bezug auf die erforderliche Ermittlungstiefe oder in Bezug auf die Methodik (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/297, Rn. 67). Die Klägerin hat in ihren Zulassungsanträgen aber nicht aufgezeigt, dass die rechtlichen Grenzen dieser Einschätzungsprärogative überschritten worden sind.

c) Soweit die Klägerin ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auch innerhalb des Mindestabstands von 3000 m um die strittigen Windkraftanlagen in Frage gestellt hat, ergeben sich hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Zum einen hat das Verwaltungsgericht durchaus anerkannt, dass auch bei Unterschreitung des Mindestabstands der Windkraftanlage zum Brutvorkommen noch eine Einzelfallbeurteilung erforderlich ist. Bei Unterschreitung des Mindestabstands der Windkraftanlage zum Brutvorkommen kommt es darauf an, ob die gebotene Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten ergibt, dass die Windkraftanlage gemieden oder nur selten überflogen wird (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 -Rn. 50, unter Bezugnahme auf S. 42 des Bayerischen Windkrafterlasses). Das angefochtene Urteil steht dazu nicht im Widerspruch. Das Verwaltungsgericht hat in den angefochtenen Urteilen darauf hingewiesen, dass die Flugkorridore zu potentiellen Nahrungshabitaten auch durch die strittigen Windkraftanlagen betroffen seien.

Die Klägerin hat insofern zwar die Behauptung aufgestellt, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen einen Flugkorridor für den Schwarzstorch zulassen würden. Sie hat aber nicht dargelegt, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zum gleichen Ergebnis hätte kommen müssen.

Die Klägerin hat ferner auf die Vorbelastung durch eine südlich der strittigen Windkraftanlagen verlaufende Hochspannungsfreileitung hingewiesen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Gefahren durch die strittigen Windkraftanlagen in deutlich größerer Höhe als die Gefahren durch die Hochspannungsfreileitung hervorgerufen werden würden; daher könne eine signifikante Risikoerhöhung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen werden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, was an dieser Betrachtungsweise rechtsfehlerhaft sein sollte.

Die Klägerin hat schließlich geltend gemacht, dass im Untersuchungsgebiet nur sehr wenige Flugbewegungen durch Schwarzstörche hätten festgestellt werden können, wie ihr Fachbeistand Dipl.biol. B. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 erklärt habe.

Die diesbezügliche Aussage des Fachbeistands der Klägerin lautet gemäß Seite 8 der Verhandlungsniederschrift: „Im südlichen Bereich der geplanten Windkraftanlagen sind bei ca. 170 Beobachtungsstunden nur sechs Flugbewegungen von den Altvögeln und drei nach dem Ausfliegen des Familienverbands registriert worden…. Die festgestellten sechs Flugbewegungen im Süden sind daher sehr wenig. Es hätten nach unserer Einschätzung ca. 165 Flugbewegungen im Gesamtbereich stattfinden können, d. h. bezogen auf unsere Beobachtungszeiten. Wir gehen daher davon aus, dass die Flugbewegungen woanders stattgefunden haben, d. h. im nördlichen oder östlichen Bereich, der nicht einsehbar war“.

Diese Aussagen stellen die von der Genehmigungsbehörde getroffene und vom Verwaltungsgericht gebilligte Gefahrenprognose nicht in Frage. Sie betreffen nämlich nur einen Teilbereich des strittigen Windparks, nämlich den südlichen. Die Beklagte weist insofern aber zu Recht darauf hin, dass sich das Brutgeschehen nach 2012 weiter nach Norden verlagert hatte.

d) Die Klägerin macht weiter geltend, es hätten von ihr vorgeschlagene Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zum Zwecke der Verminderung des Tötungsrisikos unter die Signifikanzschwelle ergriffen werden können.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Errichtung von künstlichen Brutstätten mehrere 1000 m vom natürlichen Brutplatz entfernt als aussichtslos gelte. Die Verbesserung des Fischangebots in Fließgewässern oder Bachausleitungen sei ebenfalls nicht erfolgversprechend. Außerdem könnten solche Maßnahmen dem Anlagenbetreiber nicht vorgeschrieben werden.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, was an diesen Erwägungen rechtsfehlerhaft sein könnte.

e) Die Klägerin macht schließlich geltend, die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen müsse als Ausnahmegrund im Sinn von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, räumlich als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses, angesehen werden. Es gehe um eine nachhaltige Energieversorgung durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien.

Das Verwaltungsgericht hat insofern auf den beantragten Standort abgestellt und dazu ausgeführt, dass derartige Gründe für den beantragten Standort nicht ersichtlich seien; auch sei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin hierfür nicht ausreichend.

Die Klägerin hat weder dargelegt, warum diese von Pauschalierungen absehende standortbezogene Betrachtungsweise rechtswidrig sein sollte, noch aufgezeigt, weshalb das typischerweise vorhandene wirtschaftliche Interesse der Klägerin schlechthin ein zwingendes öffentliches Interesse darstellen sollte. Die Bezugnahme auf Seite 48 des Bayerischen Windkrafterlasses genügt insofern nicht, weil auch dort eine standortbezogene Betrachtungsweise befürwortet wird.

3. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) können entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus den naturschutzfachlichen Unsicherheiten im Artenschutzrecht abgeleitet werden, weil die Rechtsprechung gerade aufgrund der Existenz dieser Unsicherheiten und in der Reichweite dieser Unsicherheiten bereits eine naturschutzfachliche Einschätzungprärogative anerkannt hat. Auf etwaige rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Rücknahme der luftfahrtbehördlichen Zustimmungsfiktion kommt es nicht an, weil entscheidend die Erwägung des Verwaltungsgerichts ist, dass die Genehmigungsbehörde im Bereich der Luftsicherheit nicht sehenden Auges eine falsche Entscheidung treffen darf. Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Flugverfahren, die nach dem Vortrag der Klägerin mit Sicherheit zeitnah angepasst werden, können schon deshalb nicht bestehen, weil nach der von der Klägerin nicht erfolgreich angegriffenen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts diesbezüglich keine verlässlichen Aussagen möglich sind. Die im Zusammenhang mit den naturschutzfachlichen Unsicherheiten im Artenschutzrecht bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten sind aufgrund der Anerkennung einer naturschutzbehördlichen Einschätzungsprärogative nicht mehr entscheidungserheblich. Desgleichen sind Unsicherheiten über künftige Änderungen der Sachlage nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich, weil es bei der Entscheidung über Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ankommt.

4. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt angesichts der Darlegungen der Klägerin nicht in Betracht, weil die von ihr bezeichnete Frage der Widerruflichkeit oder Rücknehmbarkeit der luftfahrtbehördlichen Zustimmungsfiktion nicht entscheidungserheblich ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigungsbehörde nicht sehenden Auges im Bereich der Luftsicherheit fehlerhaft entscheiden darf. Widerruflichkeit und Rücknehmbarkeit der Zustimmungsfiktion sind nicht der einzige Weg, um dieses Ziel zu erreichen.

5. Die Klägerin vermag auch keine Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist von der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gerade nicht abgewichen, hat sie gerade nicht in Frage gestellt, sondern hat aus ihr lediglich nicht dieselben Schlüsse wie die Klägerin gezogen. Es hat die Übertragbarkeit des bezeichneten Urteils auf § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG verneint.

6. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Die Würdigung der Aussagen des vom Beigeladenen beigezogenen Oberstleutnants S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie der Aussagen des Fachbeistands Dipl.biol. B. kann nicht als überraschend in dem Sinne angesehen werden, dass ein kundiger Prozessbeteiligter mit derartigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den angefochtenen Urteilen nicht hätte rechnen müssen. Die Aussagen von Oberstleutnant S. wurden vom Verwaltungsgericht naheliegender Weise in einen rechtlichen Zusammenhang mit den Problemen eines Verordnungsänderungsverfahrens gestellt und dadurch relativiert. Die Aussagen von Dipl.biol. B. wurden vom Verwaltungsgericht erwartungsgemäß in einen Zusammenhang mit anderen vorliegenden naturschutzfachlichen Aussagen gestellt. Das Verwaltungsgericht hat zwar wohl seine Schlussfolgerungen aus den ihm vorliegenden Stellungnahmen mit den Beteiligten nicht im Einzelnen erörtert. Dies war aber auch nicht erforderlich, zumal diese Würdigung letztlich erst in der abschließenden Beratung vorgenommen werden kann (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 148 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte wie Vorinstanz.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Normleistung von 3,0 MW auf dem Grundstück Fl.Nr. 274 der Gemarkung Puch. Der Anlagenstandort liegt ca. 1,8 km nordwestlich der im Eigentum der Klägerin stehenden katholischen Filialkirche St. Sebastian in Puch. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde hierfür erteilt (Bescheid vom 21.1.2014); das Landesamt für Denkmalpflege hatte zuvor am 24. Juni 2013 erklärt, es lägen keine erheblichen Betroffenheiten vor, so dass die Errichtung der strittigen Anlage hinnehmbar sei. Die Klägerin erhob dagegen Anfechtungsklage; sie machte die Verletzung von denkmalbezogenen subjektiven Rechten geltend; die Kirche drohe, ihre landschaftsprägende Bedeutung, ihre Funktion als dominierende Landmarke zu verlieren. Das Landesamt für Denkmalpflege teilte diese Auffassung und bejahte mit Schreiben vom 15. Juli 2014 eine erhebliche Betroffenheit der Kirche. Das Bayerische Verwaltungsgericht München gab nach der Einnahme eines Augenscheins im Beisein des Landesamts für Denkmalpflege der Klage statt (Urteil vom 7.10.2014); der Blick auf die Kirche beim Zugang von Osten und Südosten werde massiv gestört; das Landratsamt habe das Versagungsermessen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht ausgeübt.

Die Beigeladene hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Aus dem Vorbringen der Beigeladenen ergebe sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die Beigeladene macht geltend, der Tenor des angefochtenen Urteils sei nicht eindeutig, weil das Landratsamt unter dem gleichen Datum und unter dem gleichen Aktenzeichen zugunsten der Beigeladenen zwei weitere Windkraftanlagen genehmigt habe. Der Einwand ist nicht zutreffend, weil sich aus den Urteilsgründen klar ergibt, welcher Genehmigungsbescheid für welche Windkraftanlage gemeint ist. Zur Auslegung der Urteilsformel dürfen auch die Entscheidungsgründe herangezogen werden (vgl. z. B. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 117 Rn. 4 m. w. N.).

b) Die Beigeladene macht geltend, die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch den Kirchenverwaltungsvorstand sei nicht nachgewiesen. Dies ist nicht zutreffend. Die Klägerin hat einen Beschluss ihrer Kirchenverwaltung vom 26. Februar 2014 über die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Anfechtungsklage vorgelegt. Gegen dessen Wirksamkeit sind keine durchgreifenden Bedenken vorgetragen worden. Die Zulassung von Frau E. K. „als Gast“ an der nichtöffentlichen Sitzung der Kirchenverwaltung lässt sich nach Art. 16 Abs. 4 KiStiftO (Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen [Erz-]Diözesen in der Fassung vom 1.1.2012) rechtfertigen; die Angabe ihrer Funktion „Pfarrgemeinderatsvertreterin“ bestätigt dies. Richtig ist hingegen, dass die Niederschrift nach Art. 21 Abs. 2 KiStiftO nicht nur vom Vorstand und der Protokollführerin, sondern von allen Kirchenverwaltungsmitgliedern hätte unterzeichnet werden müssen. Dass allein aus einzelnen fehlenden Unterschriften unter der Niederschrift die (unheilbare) Unwirksamkeit aller von dem Gremium gefassten Beschlüsse gefolgert werden müsste, wird von der Beigeladenen selbst nicht behauptet, so dass dem im Zulassungsverfahren nicht weiter nachzugehen ist. Soweit die Beigeladene eine stiftungsrechtliche Genehmigung der Klageerhebung durch den Kardinal vermisst, so ergibt sich aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 8 KiStiftO lediglich ein Erfordernis der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde, d. h. durch das Erzbischöfliche Ordinariat (Art. 42 Abs. 2 KiStiftO). Diese Genehmigung wurde ausweislich Bl. 76 der VG-Akte durch den Generalvikar erteilt. Richtig ist, dass Art. 44 Abs. 2 Nr. 8 KiStiftO unter Umständen so verstanden werden könnte, dass die Fortsetzung eines Prozesses in einem weiteren Rechtszug einer eigenen Beschlussfassung und Genehmigung bedarf. Darum geht es hier aber nicht; zu beurteilen sind hier allein Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrags der Beigeladenen.

c) Die Beigeladene macht geltend, das Verwaltungsgericht habe das Erfordernis einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG) nicht geprüft. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: „Das Gericht hat deshalb am Bestehen der Nähe im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG der streitgegenständlichen Windkraftanlage zur Kirche St. Sebastian in nur 1,8 km Entfernung keinen Zweifel“. Die Beigeladene legt nicht dar, was an dieser Aussage falsch sein sollte.

d) Die Beigeladene macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob das strittige Vorhaben überhaupt zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals führen würde. Das Urteil gehe nicht darauf ein, worin das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung der Kirche St. Sebastian überhaupt bestünden (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG). Das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung eines konkreten Baudenkmals müsse von dessen geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkstümlicher Bedeutung (Art. 1 Abs. 1 DSchG) her bestimmt werden. Daran fehle es hier. Die Kirche St. Sebastian habe allenfalls religiöse Bedeutung.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Bedeutung der Kirche St. Sebastian liege in der Verehrung des Grabes der Seligen Edigna, in ihrer topographisch herausgehobenen Lage an einer markanten Geländekante, in ihrer die Landschaft prägenden Bedeutung (S. 12 des Urteils) und in der Blickbeziehung vom Osten und Südosten her (S. 13 des Urteils).

Diese Aussagen werden durch das Vorbringen der Beigeladenen nicht erschüttert.

Der Beigeladenen ist zunächst zwar darin zu folgen, dass die ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) wohl kaum einmal durch den Anblick einer 1,8 km entfernten Windkraftanlage beeinträchtigt sein kann. Vorliegend geht es aber nicht um die ungestörte Religionsausübung, sondern um Denkmal- und Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Die vom Verwaltungsgericht ausgeführte Bedeutung der Kirche St. Sebastian ist nicht nur religiöser, sondern auch geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher und volkstümlicher Art. Die Kirche hat als Grabstätte der Seligen Edigna jedenfalls auch geschichtliche Bedeutung und als Hauptverehrungsstätte dieser Frau auch volkstümliche Bedeutung, wenngleich beschränkt auf die nähere Umgebung. Die herausgehobene topographische Lage hat städtebauliche Bedeutung. Die Blickbeziehung von Bruck nach Puch ist jedenfalls auch von künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung.

Die Beigeladene macht allerdings geltend, dass Kirchen wie St. Sebastian in Bayern keineswegs selten seien. Sie greift damit ein Prüfkriterium aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf, wonach es wesentlich auf den Denkmalwert eines Baudenkmals ankommt, wenn die Frage der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung beantwortet werden muss (U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - Rn. 26 ff.). Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden und können eher gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Das Verwaltungsgericht und das Landesamt für Denkmalpflege machen dazu keine ausdrücklichen Aussagen; es könnte insofern in der Tat der Eindruck entstehen, dass der Kirchenbau als solcher keine herausragende Bedeutung hat. Dass es künstlerisch wertvolle Bestandteile gibt, zeigen aber immerhin die Ausführungen des von der Klägerin eingeschalteten Gutachters vom 15. Juli 2014 (Bl. 188a der VG-Akte, S. 7 f.). Als etwas Besonderes werden vom Verwaltungsgericht und vom Landesamt für Denkmalpflege jedenfalls die herausgehobene topographische Lage und die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch gesehen (Schreiben des Landesamts vom 15.7.2014; Urteil S. 12). Die Beigeladene stellt diese Erkenntnis nicht substantiiert in Frage.

e) Die Beigeladene macht geltend, dass die Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals im vorliegenden Fall jedenfalls keine erhebliche sei, so dass die Grundvoraussetzung für ein Abwehrrecht des Denkmaleigentümers nicht erfüllt sei. Ob der Umstand, dass die Windkraftanlage aus einer bestimmten Blickrichtung hinter der Kirche zu sehen sei, überhaupt eine Beeinträchtigung darstelle, habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft. Jedenfalls sei diese Beeinträchtigung nicht erheblich, so dass keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen.

Daran ist Folgendes richtig: Nicht jedes Aufragen einer Windkraftanlage hinter einem Zwiebelturm stellt eine erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dar und müsste aus gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes und aus Gründen des Schutzes des Denkmaleigentümers unterbleiben. Ob der Maßstab der Erheblichkeit überschritten ist, ist jeweils an Hand des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. auch BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.631 - BayVBl 2013, 471/472). Hinzutretende Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - Rn. 32). Es braucht sich dabei nicht um einen extremen Ausnahmefall zu handeln.

Das Verwaltungsgericht hat dazu aber ausgeführt, dass das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung in Gestalt der historischen Blickbeziehung Bruck - Puch besonders gestört werde. Die besondere Blickbeziehung von Osten bzw. Südosten werde erheblich beeinträchtigt. Die Windkraftanlage verdränge gleichsam die Kirche und lasse in schwerwiegender Weise die gebotene Achtung gegenüber den in dieser Kirche verkörperten Werten vermissen.

Das Verwaltungsgericht konnte sich hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 15. Juli 2014 und seine eigenen Eindrücke beim gerichtlichen Augenschein vom 7. Oktober 2014 stützen. Das Verwaltungsgericht hatte angesichts der nachträglichen „Kehrtwende“ des Landesamts für Denkmalpflege in der Beurteilung des vorliegenden Falls - das Landesamt hatte die strittige Windkraftanlage ursprünglich „hingenommen“ - zwar allen Grund, die verschiedenen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege nachvollziehend zu überprüfen (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - Rn. 23). Genau dies geschah aber durch die Einnahme eines Augenscheins unter Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege. Das Verwaltungsgericht durfte sich auf die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 15. Juli 2014 stützen und sich diese aufgrund des gerichtlichen Augenscheins vom 7. Oktober 2014 nachvollziehend zu Eigen machen, ohne eine - nicht bestehende - rechtliche Bindung anzunehmen; dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 25.6.2013 - 22 BV 11.701 - Rn. 21 und U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - Rn. 27).

Die optischen Wirkungen der bereits errichteten Windkraftanlage in Mammendorf können hier nicht den Ausschlag geben, weil diese Windkraftanlage von der Kirche St. Sebastian nach den insofern von der Beigeladenen nicht beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts „viel weiter entfernt“ ist. Das Landesamt für Denkmalpflege hat in seiner vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Stellungnahme vom 15. Juli 2014 zwar nicht den Begriff der „landschaftprägenden Eigenschaft“ verwendet, aber doch ausgeführt, dass von Bruck her die eiszeitliche Flussterrasse mit der krönenden Kirche besonders in Erscheinung trete. Die strittige Windkraftanlage werde daher von der fußläufigen Verbindung (von Osten her) neben dem Kirchturm und konkurrierend zu diesem markant in Erscheinung treten. Die strittige Windkraftanlage wirke sich so überaus störend auf die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch aus. Gerade auch die rotierenden Flügel befänden sich in krassem Gegensatz zur statischen Ruhe eines Kirchturms. Durch die Bewegung des Windrads nehme der Betrachter eine Beeinträchtigung noch viel stärker wahr, als es bei einer Beeinträchtigung z. B. durch einen Hochspannungsmast der Fall sei.

Dass das Verwaltungsgericht bei der nachvollziehenden Überprüfung dieser Aussagen im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins vom 7. Oktober 2014 die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N. und B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - Rn. 21), legt die Beigeladene nicht dar. Die Beigeladene geht zwar von der Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung aus. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung aber nicht (BayVGH a. a. O.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen hätte oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH a. a. O.), zeigt die Beigeladene nicht auf.

Dass die Untere Denkmalschutzbehörde, nämlich das Landratsamt (Art. 11 Abs. 1 DSchG), anderer Auffassung ist als das Landesamt für Denkmalpflege, spielt mangels vergleichbarer fachlicher Kompetenz keine entscheidende Rolle. Das Landesamt für Denkmalpflege ist „die“ staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 DSchG). Dass die von der Beigeladenen beklagte „Kehrtwende“ des Landesamts für Denkmalpflege - das Landesamt hatte die strittige Windkraftanlage ursprünglich „hingenommen“ - sachliche Gründe hat, wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die erst nachträgliche Berücksichtigung der historischen Blickbeziehung Bruck - Puch kann eine solche „Kehrtwende“ rechtfertigen. Die Vermutung, das Landesamt für Denkmalpflege habe sich „vor den Karren“ der Klägerin spannen lassen, findet keine Stütze in tatsächlichen Anhaltspunkten. Derartige „Kehrtwenden“ im Zuge einer hausinternen Diskussion im Landesamt für Denkmalpflege sind dem Verwaltungsgerichtshof auch aus anderen Verfahren bekannt, ohne dass es Anhaltspunkte für den Einfluss irgendeiner „Lobby“ gegeben hätte (vgl. U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 -Rn. 6 a. E.). Dass eine solche „Kehrtwende“ Unternehmer und Behörden in - in der Regel vermeidbare - Schwierigkeiten bringt, steht auf einem anderen Blatt. Wie diese künftig vermieden werden können, kann nicht im Rahmen des hier zu entscheidenden Rechtsstreits geklärt werden und liegt in der Verantwortung der beteiligten Behörden. Das Vertrauen des Genehmigungsempfängers in den Fortbestand der ihm erteilten Genehmigung ist zwar schutzwürdig und wird dadurch geschützt, dass bei Drittanfechtungsklagen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids abzustellen ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102.90 - NVwZ-RR 1991, 2360; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47). Im vorliegenden Fall liegt aber keine nachträgliche Änderung der Sachlage vor, auf die sich die Klägerin im Anfechtungsprozess nicht mehr berufen könnte. Es ist lediglich die zuständige Fachbehörde während des Anfechtungsprozesses zu neuen Einsichten und Bewertungen derselben Sachlage gelangt.

Soweit die Beigeladene bestreitet, dass es hier einen historischen Pilgerweg gebe, trifft zu, dass sich das Vorhandensein eines solchen aus dem Akteninhalt und der Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege nicht eindeutig ableiten lässt, am ehesten noch aus dem von der Klägerin eingeholten Gutachten (Bl. 188a der VG-Akte, S. 9). Entscheidungserheblich ist dieser Umstand aber nicht. Die Beigeladene spricht zwar möglicherweise auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an, der zufolge von wesentlicher Bedeutung ist, ob ein Baudenkmal bewusst in eine bestimmte Landschaft hinein komponiert wurde, ob seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich auf das Baudenkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen und zu verstärken (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - Rn. 40). Es kommt insofern darauf an, ob ein Gebäude bei seiner erstmaligen Errichtung oder bei einer denkmalschutzrechtlich relevanten Umgestaltung so konzipiert wurde, dass es auf das Vorhandensein bestimmter Sichtachsen angelegt wurde (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - Rn. 41). Es kann also sein, dass es nach dem zugrunde liegenden architektonischen Konzept gerade auf eine bestimmte Blickbeziehung zu einer Kirche bzw. einem Kirchturm besonders ankommt, z. B. von einem ganz bestimmten Zugangsweg aus. Es mag also der Kirchenbau so konzipiert worden sein, dass der Blick der Gläubigen beim Zugang zur Kirche auf den Kirchenbau als Verkörperung ihres Glaubens fällt und eben nicht auf eine Windkraftanlage. Das Verwaltungsgericht und das Landesamt für Denkmalpflege machen dazu zwar keine ausdrücklichen Aussagen, gehen aber in einem allgemeineren Sinn von einer derartigen Konzeption bei Annäherung von Osten und Südosten zur Kirche St. Sebastian aus, insbesondere bei fußläufiger Annäherung aus diesem Bereich. Sie stellen also gerade nicht auf einen ganz bestimmten Zugangsweg ab, sondern auf eine typische Annäherungsrichtung aus dem Tal nach Westen zur Anhöhe hin. Dies entspricht auch der historisch gewachsenen volkstümlichen, religiösen (Wallfahrten) und touristischen Zugangsrichtung zum Baudenkmal hin. Die Beigeladene liefert keine Anhaltspunkte dafür, warum diese Sichtweise im vorliegenden Fall falsch sein sollte.

Die Beigeladene macht weiter geltend, dass es auch deshalb keine erhebliche Beeinträchtigung der Kirche St. Sebastian geben könne, weil es bereits optische Beeinträchtigungen durch einen großen Baumarkt mit seinem großen Parkplatz gebe. Dies vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel zu begründen, weil etwaige Vorbelastungen die Gründe des Denkmalschutzes nicht zu entwerten vermögen, solange es überhaupt noch etwas zu schützen gibt.

Die Beigeladene macht ferner geltend, dass es auch deshalb keine erhebliche Beeinträchtigung der Kirche St. Sebastian geben könne, weil die strittige Windkraftanlage ohnehin nur eine Lebensdauer von 30 Jahren habe und dann zurückgebaut werden müsse. Die Beigeladene legt nicht dar, inwiefern ein Zeitraum von 30 Jahren für die durch den Denkmalschutz geschützte Allgemeinheit und für den vor erheblichen Beeinträchtigungen zu schützenden Denkmaleigentümer nur geringfügig sein sollte. Abgesehen davon lässt sie außer Acht, dass an einem bereits bestehenden Windkraftanlagenstandort sich nach dem Ende der Lebensdauer einer bestehenden Anlage auch ein sog. Repowering aufdrängen könnte. Die Windenergienutzung ist vom Gesetzgeber nicht als nur vorübergehende Art der Energiegewinnung konzipiert.

Die Beigeladene macht schließlich geltend, die besondere Bedeutung der Windenergienutzung allgemein stehe jedenfalls der Annahme einer eigentumsrechtlich bedeutsamen erheblichen Beeinträchtigung entgegen. Diese Argumentation ohne konkreten Bezug zur strittigen Anlage entzieht der denkmalschutzrechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht die Grundlage. Die Belange der Windenergienutzung können sich gegenüber den Belangen des Denkmal- und Eigentumsschutzes nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall durchsetzen, wie sich bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 5 BauGB ergibt. Die Windenergienutzung muss im konkreten Fall durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende private Interessen gerechtfertigt sein (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347/353 Rn. 14). Dazu trägt die Beigeladene nichts vor; die Klägerin weist insofern auf eine eher unterdurchschnittliche Windhöffigkeit hin. Abgesehen davon dürften solche Gesichtspunkte nicht bei der Beurteilung der erheblichen Betroffenheit bzw. des Gewichts der Gründe des Denkmalschutzes, sondern bei der Ausübung des Versagungsermessens nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG zu berücksichtigen sein.

2. Das Vorbringen der Beigeladenen lässt auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hervortreten. Wie ausgeführt, können diese weder mit unterschiedlichen Auffassungen von Landesamt für Denkmalpflege und Unterer Denkmalschutzbehörde noch mit der Tatsache einer „Kehrtwende“ des Landesamts für Denkmalpflege als solcher begründet werden.

3. Die Beigeladene hält nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für gegeben im Hinblick auf die Frage, ob die erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dem Eigentümer nach Art. 14 Abs. 1 GG zugemutet werden könne, wenn er in der Vergangenheit keine denkmalbedingten, über den normalen Bauunterhalt hinausgehenden Investitionen getätigt habe, die durch die Beeinträchtigung entwertet werden könnten. Diese Frage sei entscheidungserheblich, weil die Klägerin in der Vergangenheit solche Investitionen nicht getätigt habe. Sie sei klärungsbedürftig und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.

Die genannte Frage ist nicht in einem etwaigen Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist. Die Klägerin wird durch Art. 4 DSchG in die Pflicht genommen, das Baudenkmal zu erhalten, zu pflegen und Schäden am Baudenkmal zu beseitigen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (S. 10). Diese Inpflichtnahme hat dem Bundesverwaltungsgericht als Begründung für einen Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG genügt (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347/353 Rn. 14; ebenso BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl 2013, 471/472; HessVGH U. v. 9.3.2010 - 3 A 160/10 - Rn. 64). Zusätzlichen Klärungsbedarf hat die Beigeladene nicht aufgezeigt, auch nicht, dass die Klägerin ihrer Pflicht aus Art. 4 DSchG nicht ausreichend nachgekommen wäre.

4. Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der Beigeladenen hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Entgegen den Darlegungen der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz aufgestellt, beim Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung eines Baudenkmals komme es auf weitere Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht mehr an. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Rechtsfehler der angefochtenen Genehmigung das Fehlen einer Ermessensentscheidung in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht gerügt; eine solche sei Voraussetzung, um den Genehmigungsanspruch der Beigeladenen nach § 6 Abs. 1 BImSchG bejahen zu können (S. 14). Das angefochtene Urteil mag insofern nicht ganz klar sein, es ist aber doch hinreichend deutlich davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall ein Versagungsermessen besteht und nicht durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf Null reduziert ist, und es hat das Fehlen einer Ermessensentscheidung über das Versagen der Genehmigung als Aufhebungsgrund angesehen. Die Frage, wie die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Hilfe einer derartigen Ermessensentscheidung gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Baudenkmals hätte gerechtfertigt werden können, hat das Verwaltungsgericht nicht beantwortet, weil es sie nicht mehr als entscheidungserheblich angesehen hat. Die Beigeladene legt nicht dar, warum dies falsch sein sollte. Das Landratsamt ist durch das angefochtene Urteil nicht gehindert, eine derartige, den rechtlichen Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung genügende Ermessensentscheidung noch zu treffen und dann erneut über die Genehmigung des strittigen Vorhabens zu entscheiden.

b) Entgegen den Darlegungen der Beigeladenen hat zudem der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. Juni 2013 - 22 B 11.701 - Rn. 46 keinen Rechtssatz aufgestellt, dass bei der denkmalschutzrechtlichen Entscheidung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG eine optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage gemäß den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur optisch bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage auf Anwohner zu prüfen sei. Die Erkenntnis, dass das denkmalschutzrechtliche Verbot, ein Baudenkmal gleichsam zu erdrücken, zu verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Baudenkmal verkörperten Werten vermissen zu lassen (a. a. O. Rn. 32), sich von dem aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme abgeleiteten Verbot optisch bedrängender Wirkung unterscheidet, hat auch dem genannten Urteil zugrunde gelegen. Insofern besteht auch kein Klärungsbedürfnis wegen grundsätzlicher Bedeutung.

5. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt.

Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), wonach das Verwaltungsgericht beim gerichtlichen Augenschein den Standpunkt der W...-Brücke über die B 471 hätte einnehmen müssen, entbehrt der hinreichenden Darlegung, weil nicht aufgezeigt wird, weshalb sich dies dem Verwaltungsgericht trotz des Fehlens diesbezüglicher Beweisanträge oder Beweisanregungen der anwaltlich vertretenden Beigeladenen hätte aufdrängen müssen.

Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), wonach das Verwaltungsgericht hätte ermitteln müssen, ob der sog. Herrenweg ein historischer Pilgerweg sei, entbehrt ebenfalls der hinreichenden Darlegung. Die Beigeladene zeigt nicht auf, dass es hierauf nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts überhaupt angekommen wäre, ferner, dass sich eine solche Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht ungeachtet des Fehlens diesbezüglicher Beweisanträge oder Beweisanregungen der anwaltlich vertretenen Beigeladenen hätte aufdrängen müssen. Abgesehen davon legt die Beigeladene nicht dar, dass die begehrte Beweisaufnahme mutmaßlich zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, sondern lässt dies offen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die für die vorliegende Anfechtungsklage maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ist vermögensrechtlicher, nicht ideeller Natur, mögen auch ideelle Motive im Hintergrund stehen. Das geltend gemachte Abwehrrecht ist das Eigentumsrecht.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.