Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2017 - 22 ZB 17.719

bei uns veröffentlicht am19.06.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine vom Beklagten verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung.

Mit Bescheid des Landratsamtes München vom 18. März 2016 wurden der Klägerin zum einen die selbständige Ausübung des Gewerbes „Buchhaltungen“ (Nr. 1 des Bescheides) und jedes anderen Gewerbes (Nr. 2), zum anderen die Ausübung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden sowie als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person (Nr. 3) untersagt. Das Landratsamt stützte die Einschätzung der Klägerin als gewerberechtlich unzuverlässig (§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO) insbesondere auf eine nachhaltige Verletzung steuerlicher Pflichten sowie auf die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit trotz mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft. Die Klägerin sei nicht willens oder nicht in der Lage, ihren Betrieb so zu führen, dass die damit einhergehenden Steuerverbindlichkeiten bei Fälligkeit in der festgesetzten Höhe beglichen würden. Zwangsvollstreckungen durch das Finanzamt seien überwiegend erfolglos geblieben. Freiwillige Zahlungen habe die Klägerin schon seit fast einem Jahr nicht mehr geleistet. Dadurch sei sie mit erheblichen, nach derzeitigem Sachstand nicht einziehbaren Steuerbeträgen in Höhe von 249.792,49 Euro in Rückstand geraten. Zudem habe die Klägerin hohe Gewerbesteuerrückstände bei der Gemeinde T… in Höhe von 8.961,40 Euro und anhängige Gerichtsvollzieherverfahren. Es lägen auch keine in der Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse brauchbaren Erkenntnisse vor, die eine andere Prognose als die ihrer Unzuverlässigkeit nahe legten. Innerhalb einer dazu eingeräumten Frist habe kein verwertbares, auf die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit gerichtetes solides Sanierungskonzept vorgelegt werden können. Bei telefonischer Nachfrage am 21. März 2016 habe das Finanzamt München weiter erläutert, dass eine außergerichtliche Einigung wohl sehr geringe Aussicht auf Erfolg habe. Es fehlten somit jegliche konkrete Angaben darüber, wie die Klägerin ihre Schulden bezahlen wolle. Die Tatsachen rechtfertigten auch die Annahme, dass die Klägerin für jedes andere Gewerbe und für die Tätigkeit als leitende Angestellte unzuverlässig sei.

Mit Urteil vom 17. Januar 2017 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 18. März 2016 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung der Klägerin vom 9. Mai 2017 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht ergeben.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe sowohl vor als auch nach dem vom Verwaltungsgericht insoweit betrachteten Zeitraum von Juni 2015 bis März 2016 im Rahmen ihrer jeweiligen finanziellen Möglichkeiten Zahlungen an ihre Gläubiger geleistet. Seit Ende 2016 habe die Klägerin einige lukrative Aufträge gewinnen und daher Zahlungen in Höhe von insgesamt 26.128,87 Euro an das Finanzamt und in Höhe von 2.962 Euro an die Gemeinde erbringen können. Sie gehe nach einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept vor.

Hieraus ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - GewArch 2015, 366/367 m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 12.5.2017 - 22 ZB 17.786 - Rn. 11 m.w.N.) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung als maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbeuntersagung angesehen (UA S. 7). Es hat weiter seiner Beurteilung den gleichfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - NVwZ 1982, 503/504) entwickelten Maßstab zugrunde gelegt, wonach ein wirtschaftlich leistungsunfähiger Gewerbetreibender grundsätzlich als unzuverlässig zu bewerten ist, außer dieser ist zahlungswillig und arbeitet trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept. Ein solches Konzept muss die Prognose zulassen, dass bestehende Zahlungsrückstände voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum nachhaltig, geordnet und freiwillig zurückgeführt werden (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - GewArch 2015, 366; U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - NVwZ 1982, 503/504; BayVGH, B.v. 5.12.2016 - 22 ZB 16.2177 - juris Rn. 16; B.v.10.11.2016 - 22 ZB 16.1884 - juris Rn. 12; B.v. 13.9.2016 - 22 ZB 16.255 - Rn. 8).

Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts (UA S. 10) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen erweiterten Gewerbeuntersagung ein solches Sanierungskonzept vorlag, das die Annahme gerechtfertigt hätte, dass die erheblichen Steuerschulden der Klägerin entsprechend getilgt würden. Ferner konnte die Klägerin auch die Annahme des Verwaltungsgerichts (UA S. 8, 3. Absatz), wonach eine freiwillige Zahlung an das Finanzamt letztmals im Mai 2015 geleistet wurde, nicht widerlegen.

Durch die in der Antragsbegründung für den Zeitraum ab Juni 2015 bis März 2016 lediglich behaupteten und für die ersten Monate des Jahres 2017 dokumentierten (vgl. Mitteilungen des Finanzamts München sowie Umsatz-Ausdrucke in Anlage K 2) Zahlungseingänge beim Finanzamt und bei der Gemeinde wird nicht belegt, dass solchen Zahlungen ein Sanierungskonzept zugrunde lag. Im Übrigen könnten die nachgewiesenen Zahlungen an das Finanzamt, die aufgrund von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen durch Drittschuldner geleistet wurden, schon wegen fehlender Freiwilligkeit kein Bestandteil eines solchen Sanierungskonzepts sein. Gegen die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts spricht auch die von der Klägerin nicht bestrittene Entwicklung der Schuldenstände bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die Zahlungsrückstände beim Finanzamt wiesen damals eine weiter ansteigende Tendenz auf (von 235.476,49 Euro zum 30.9.2015 über 245.975,70 Euro zum 12.1.2016 auf 249.792,49 Euro zum 21.3.2016). Hinzu kommen Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit der Klägerin aufgrund erfolgloser Pfändungsversuche des Finanzamts und die Erhöhung des Schuldenstandes bei der Gemeinde (von 8.178,50 Euro zum 27.11.2015 auf 8.961,40 Euro zum 21.3.2016). Ferner würde gegebenenfalls eine Tilgung von in der Vergangenheit aufgelaufenen Zahlungsrückständen nicht ohne weiteres den Schluss zulassen, dass die Klägerin in der Lage wäre, zusätzlich die in der Zukunft fällig werdenden Zahlungsansprüche pünktlich zu erfüllen.

Auch die weitere Rüge der Klägerin, die angefochtene erweiterte Gewerbeuntersagung würde eine aktuell mögliche Tilgung ihrer Verbindlichkeiten ausschließen und damit die vorhandenen Gläubiger schlechter stellen, greift nicht durch. Dieser Untersagungsverfügung liegt die Prognose zugrunde, dass die Klägerin auch künftig voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, ihre Zahlungspflichten insbesondere auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern ordnungsgemäß zu erfüllen. Wie vorstehend ausgeführt stellen die Darlegungen in der Antragsbegründung diese Prognose nicht substantiiert in Frage. Bei Vorliegen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit war die Ausübung des von der Klägerin betriebenen Gewerbes gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zu untersagen, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessensspielraum zugestanden hätte. Weiter kann eine erweiterte Gewerbeuntersagung verfügt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO). Das Landratsamt hat die angefochtene erweiterte Gewerbeuntersagung insbesondere auch damit begründet, dass sie zum Schutze der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden und solchen leitenden Angestellten erforderlich ist (vgl. S. 5, 5. Absatz des Bescheides vom 18.3.2016). Es liefe diesem Gesetzeszweck der Gewerbeuntersagung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) offensichtlich zuwider und wäre daher ermessensfehlerhaft, wenn trotz der angenommenen Gefahr für die Allgemeinheit von einer erweiterten Gewerbeuntersagung abgesehen würde, um die von der Klägerin beabsichtigte (teilweise) Tilgung von Altschulden zu ermöglichen.

Nachträglich eingetretene, ihr günstige Umstände kann die Klägerin gegebenenfalls mit einem Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 6 GewO) geltend machen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

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bei uns veröffentlicht am 05.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgese

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2016 - 22 ZB 16.1884

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 22 ZB 16.255

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2017 - 22 ZB 17.786

bei uns veröffentlicht am 12.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Apr. 2015 - 8 C 6/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung bei nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung bei nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

2

Mit Bescheid vom 17. September 2010, zugestellt am 21. September 2010, untersagte das Landratsamt Rottal-Inn dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1 500 € die Ausübung des zuletzt gemeldeten Gewerbes "Handel und Montage von Bauelementen", die Gewerbeausübung generell sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und die Tätigkeit als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person zum 21. Oktober 2010 und ordnete an, innerhalb dieser Frist die gewerbliche Tätigkeit einzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO, weil er angesichts aufgelaufener Rückstände von Steuern von ca. 5 000 € und nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge von ca. 845 € wegen seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung biete.

3

Mit Beschluss vom 23. September 2010 ordnete das Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - auf Antrag eines Sozialversicherungsträgers die vorläufige Insolvenzverwaltung zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen an; außerdem bestellte es einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 InsO). Das Insolvenzverfahren wurde vom Insolvenzgericht am 11. November 2010 eröffnet.

4

Dem Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Untersagungsverfügung vom 17. September 2010 erhobenen Klage gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Februar 2011 statt.

5

Mit Urteil vom 22. November 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 17. September 2010 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. Januar 2014 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers hindere eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Gewerbeuntersagung nicht, weil der Prozess nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Gewerbeuntersagung sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung seien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides mit dessen Zugang am 21. September 2010 erfüllt. Auch die Ermessenserwägungen der Behörde hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung hielten der gerichtlichen Prüfung stand. Es sei ohne Einfluss auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers und der Rechtmäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung, dass über das Vermögen des Klägers mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23. September 2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden sei, nachdem der Bescheid am 21. September 2010 bereits wirksam, wenn auch noch nicht bestandskräftig geworden und ferner die im Bescheid gewährte Frist (21. Oktober 2010) noch nicht abgelaufen gewesen sei, bis zu der die gewerbliche Betätigung habe eingestellt werden müssen, und dass das Insolvenzgericht am 11. November 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen gehabt habe. Die von § 12 GewO ausgehende Sperrwirkung für die Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO komme daher vorliegend nicht zum Tragen.

6

Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor, seit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen des Insolvenzgerichts und der späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe § 12 GewO der Gewerbeuntersagung entgegen und mache damit den angefochtenen Bescheid, an dem der Beklagte festhalte, rechtswidrig.

7

Er beantragt,

die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2012 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2014 zu ändern und den Bescheid des Landratsamtes Rottal-Inn vom 17. September 2010 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt die Gründe des Berufungsurteils.

10

Der Beteiligte stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

12

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht das gerichtliche Verfahren im Hinblick auf das eröffnete Insolvenzverfahren nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO ausgesetzt. Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass der Streitgegenstand "die Insolvenzmasse betrifft". Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Gewerbeuntersagung knüpft an in der Person des Klägers liegende Unzuverlässigkeitstatbestände an und entzieht ihm als Person die Befugnis, bestimmten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Sie betrifft das berufliche Betätigungsrecht des Gewerbetreibenden. Dieses personenbezogene Recht gehört nicht zur Insolvenzmasse. Denn sie umfasst gemäß § 35 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) allein das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörende und das während des Verfahrens erlangte Vermögen (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 6 C 21.05 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 53). Das personenbezogene Recht zur Gewerbeausübung, das aus § 1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) folgt, zählt dazu nicht. Dementsprechend unterliegt es auch nicht der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters.

13

2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der vom Beklagten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO verfügten Gewerbeuntersagung sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) lagen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheides am 21. September 2010 vor.

14

a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 5. August 1965 - 1 C 69.62 - BVerwGE 22, 16). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <4>).

15

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <2 ff.>; Beschlüsse vom 15. Februar 1995 - 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200 und vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67).

16

In diesem Sinne war der Kläger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) des angefochtenen Bescheides am 21. September 2010 und damit zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Gewerbeuntersagungsverfahren unzuverlässig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, hatte der Kläger damals Steuerrückstände von 5 013 € und schuldete zudem der AOK seit über einem Jahr Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 845 €. Ferner hatte er am 21. Dezember 2009 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO a.F. abgegeben, wobei sich dem zugehörigen Protokoll weitere Schulden des Klägers von mehr als 12 000 DM entnehmen ließen. Die Verletzung seiner Pflichten zur Zahlung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge beruhte angesichts seiner Vermögensverhältnisse maßgeblich auf fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht auf einer in der Person begründeten Unzuverlässigkeit. Gegenüber dem Beklagten hatte er sich selbst als mittellos bezeichnet. Irgendein Konzept zum Abbau seiner Schulden hatte der Kläger nicht entwickelt.

17

b) Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorlagen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass insoweit Tatsachen vorliegen müssen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit"). Diese sind bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben. Außerdem muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9 <11>; Beschluss vom 11. September 1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116).

18

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ermessenserwägungen der Behörde nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO rechtsfehlerfrei sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere - nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9 <11>). Eine Ermessenserwägung dieser Art lässt sich der angefochtenen Untersagungsverfügung entnehmen.

19

c) An der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Erlasses des angefochtenen Bescheides (hier: 21. September 2010) für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers und der Rechtmäßigkeit der Untersagung des ausgeübten Gewerbes sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung ändert sich auch nichts dadurch, dass die dem Kläger im angefochtenen Bescheid gewährte Frist (21. Oktober 2010) noch nicht abgelaufen war, bis zu der die gewerbliche Betätigung eingestellt werden musste. Bis zum Ablauf der von der Gewerbeuntersagungsbehörde gesetzten Frist darf der Gewerbetreibende zwar noch gewerblich tätig sein, um Abwicklungsarbeiten vorzunehmen und die Einstellung des Geschäftsbetriebs vorzubereiten. Die Auslauffrist hebt die Wirksamkeit der bereits ergangenen Untersagungsverfügung aber nicht auf, sondern ist deren fester Bestandteil.

20

3. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht nachträglich nach § 12 Satz 1 GewO rechtswidrig geworden.

21

Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers und der Rechtmäßigkeit der Untersagung des ausgeübten Gewerbes sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung war ohne Bedeutung, dass nach dem Wirksamwerden des angefochtenen Untersagungsbescheides am 21. September 2010 über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Insolvenzgericht - vom 23. September 2010 zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und die Anordnung getroffen wurde, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 InsO). Gleiches gilt für den Umstand, dass das Insolvenzgericht am 11. November 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat.

22

Nach § 12 Satz 1 GewO sind u.a. Vorschriften zur Untersagung des Gewerbes bei einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass § 12 Satz 1 GewO die aus § 35 Abs. 6 GewO folgende Vorverlegung des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Dauerverwaltungsakts "Untersagung der Gewerbeausübung" maßgeblichen Zeitpunkts auf die letzte Verwaltungsentscheidung unberührt lässt. Ein Insolvenzverfahren, das - wie hier - erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnet wurde, ist daher ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Gewerbes wegen einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.

23

Der Wortlaut ist insoweit zwar nicht zwingend. § 12 Satz 1 GewO verbietet für die Dauer des Insolvenzverfahrens nicht die Maßnahme der Untersagung eines Gewerbes selbst, sondern die Anwendung entsprechender Vorschriften. Mit Blick auf die nicht nur von den Behörden, sondern auch von den Gerichten vorzunehmende Subsumtion kann von einer Anwendung der Untersagungsvorschriften auch im gerichtlichen Verfahren gesprochen werden. Daher schließt nicht bereits der Wortsinn die Annahme aus, dass auch ein erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren nachträglich die im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Rechtswidrigkeit einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützten Gewerbeuntersagung auslöst (vgl. Hahn, GewArch 2000, 361, <365 f.>). Allerdings liegt eine solche Auslegung schon deshalb nicht nahe, weil die gerichtliche Subsumtion in die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zu leistende Kontrolle der Rechtsanwendung durch die Behörden eingebunden ist. Entscheidend gegen die Annahme eines erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstehenden Anwendungsverbots spricht jedoch die im Gesetz angelegte systematische Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren. Nach dem Regelungszusammenhang von § 35 Abs. 1 und 6 GewO sind nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eintretende Änderungen der Verhältnisse allein im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedergestattung zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 12 Satz 1 GewO lässt die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 6 GewO und die grundsätzliche systematische Trennung unberührt. Sie erfasst § 35 Abs. 6 GewO schon deshalb nicht, weil es sich dabei um keine Vorschrift handelt, "welche die Untersagung eines Gewerbes... ermöglicht". Eine Berücksichtigung nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eingetretener neuer Umstände würde die in § 35 Abs. 1 und 6 GewO normierte Systematik von Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren durchbrechen.

24

Sinn und Zweck des § 12 Satz 1 GewO stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, einen Konflikt mit den Zielen des Insolvenzverfahrens zu vermeiden und insbesondere die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch eine Gewerbeuntersagung zu vereiteln (vgl. dazu vor allem die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 12 Satz 1 GewO, BT-Drs. 12/3803, S. 103 f.). Ohne die Regelung in § 12 Satz 1 GewO könnte zum Beispiel einem Beschluss der Gläubigerversammlung gemäß § 157 InsO, das Unternehmen vorläufig fortzuführen, durch eine Untersagungsverfügung und ihre Vollziehung die Grundlage entzogen werden. Ebenso könnten ohne die von § 12 Satz 1 GewO ausgelöste Sperrwirkung die Aufstellung und Durchführung eines Insolvenzplanes nach §§ 217 ff. InsO gefährdet oder gar verhindert werden. Um diese Folgen auszuschließen, ordnet die Vorschrift an, dass die Untersagungsbehörde ab Beginn der in § 12 Satz 1 GewO abschließend bestimmten Zeiträume § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr anwenden darf, soweit die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruht. Auch im Hinblick auf die Interessen am Schutz des Geschäftsverkehrs vor den Gefahren, die von einem insolventen und deshalb gewerberechtlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden ausgehen, erschien dies, wie insbesondere die Entstehungsgeschichte der Regelung ausweist, dem Gesetzgeber vertretbar. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter kompensiert das Gefährdungspotential, das von der weiteren Ausübung des Gewerbes des insolventen Gemeinschuldners ausgeht. Neue Vertragspartner des Gewerbetreibenden können aufgrund der Vorschriften des Insolvenzrechts über die Einsetzung eines Insolvenzverwalters und dessen die Direktionsrechte des insolventen Gewerbetreibenden ersetzenden Befugnisse, den Vorrang der Masseverbindlichkeiten und die Aufsicht des Insolvenzgerichts geschützt werden. Vorläufige Anordnungen des Insolvenzgerichts nach § 21 InsO dienen dem gleichen Ziel, wenn auch mit unterschiedlichen Schutzwirkungen für den Geschäftsverkehr.

25

Das an die Behörden gerichtete Verbot des Erlasses von Untersagungsverfügungen wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden während eines parallel zum Gewerbeuntersagungsverfahren laufenden Insolvenzverfahrens dient dem Ziel des § 12 Satz 1 GewO, die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens offenzuhalten. Dieses Ziel erfordert nicht darüber hinaus, dass ein erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren unter Durchbrechung der Trennung von Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren die nachträgliche Rechtswidrigkeit einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützten Untersagung auslöst. Allerdings hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu Recht angenommen, dass § 12 Satz 1 GewO kein Verbot der Vollstreckung von Gewerbeuntersagungen wegen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden normiert, um die insolvenzrechtlichen Ziele zu sichern, wie dies zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird. Dagegen spricht schon der klare Wortlaut der Vorschrift. Denn die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften etwa zur Anordnung oder Festsetzung von Zwangsgeld "ermöglichen" nicht im Sinne von § 12 Satz 1 GewO die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, sondern den Vollzug einer bereits ergangenen Gewerbeuntersagung. Außerdem betrifft die Frage der Unzuverlässigkeit wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes "Untersagung", die von der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Vollstreckung des Grundverwaltungsaktes strikt zu trennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 - BVerwGE 122, 293 <296 f.>). Zudem würde ein Vollstreckungsverbot eine ungerechtfertigte Privilegierung derjenigen Gewerbetreibenden bewirken, die eine vor Beginn der in § 12 Satz 1 GewO bezeichneten Zeiträume ergangene sofort vollziehbare oder bestandskräftig gewordene Untersagungsverfügung missachten. Die Frage, ob und inwieweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die insolvenzgerichtliche Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO bei Ausübung des vollstreckungsrechtlichen Ermessens Berücksichtigung finden kann, betrifft allein die Auslegung und Anwendung des landesrechtlichen Vollstreckungsrechts.

26

Dem Ziel des § 12 Satz 1 GewO, dem Gewerbetreibenden die mit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens eröffnete Chance zu einem Neuanfang zu sichern, kann jedoch auch unter Wahrung der im Gesetz angelegten Trennung von Gewerbeuntersagungs- und Wiedergestattungsverfahren Rechnung getragen werden. Zwar ist § 12 GewO nach seinem Wortlaut nicht auf das Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO anwendbar. Soweit die Untersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf dessen ungeordneten Vermögensverhältnissen beruht, kann jedoch ein nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren die Grundlage für eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung bieten. Das setzt die Prognose voraus, dass der Gewerbetreibende künftig wirtschaftlich hinreichend leistungsfähig sein wird, um das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben zu können. Allerdings rechtfertigen allein die oben genannten insolvenzrechtlichen Sicherungen eine solche Prognose nicht. Wie ausgeführt, bewirken diese Sicherungen, solange und soweit sie greifen, dass kein Bedürfnis im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GewO besteht, den Geschäftsverkehr von einer Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit des insolventen Gewerbetreibenden zu schützen (vgl. BT-Drs. 12/3803 S. 103). Für die Prognose einer auf den Aspekt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bezogenen dauerhaften Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist darüber hinaus erforderlich, dass begründete Aussicht auf eine Sanierung seiner Vermögensverhältnisse infolge der im Insolvenzverfahren durchzuführenden Maßnahmen besteht. Für diesen Fall werden in der Regel die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO für eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung wegen künftig geordneter Vermögensverhältnisse und zwischenzeitlich fehlender Gefährdung des Geschäftsverkehrs vorliegen. Umgekehrt wird eine Wiedergestattung im Regelfalle nicht in Betracht kommen, wenn die Sanierungschancen negativ zu bewerten sind. Ist der Sanierungserfolg - insbesondere zu Beginn des Insolvenzverfahrens - noch offen, fehlt zwar zunächst die Grundlage für die Feststellung, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Insoweit kann dem in § 12 GewO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse, eine Sanierung des insolventen Gewerbes im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht durch eine fortdauernde Untersagung der Gewerbeausübung von vornherein zu vereiteln, dadurch Rechnung getragen werden, dass die nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO vorausgesetzte Gewähr dauerhafter Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden - hier nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - durch geeignete Nebenbestimmungen gesichert wird, die den weiteren Bestand der Wiedergestattung vom Ergebnis des Insolvenzverfahrens abhängig machen (§ 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG). Zur raschen vorläufigen Klärung der Befugnis zur Fortführung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO steht dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zur Verfügung.

27

Das Wiedergestattungsverfahren ist auch nicht deshalb ungeeignet, die Chance für eine Sanierung des insolventen Gewerbes durch ein nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren zu erhalten, weil im Regelfall für die Wiedergestattung eine Wartefrist von einem Jahr nach Durchführung der Untersagungsverfügung einzuhalten ist (§ 35 Abs. 6 Satz 2 GewO). Denn für den Fall, dass Aussicht auf eine Sanierung der Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden im Wege insolvenzrechtlicher Maßnahmen besteht oder ein Sanierungserfolg jedenfalls möglich erscheint, wird vom Vorliegen "besonderer Gründe" im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auszugehen sein, weil es dann nicht mehr aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist, den Betroffenen trotz fehlender Gefährdung des Geschäftsverkehrs länger von der Ausübung des Gewerbes fernzuhalten und dadurch den Sanierungserfolg zu gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1959 - 1 C 101.54 - DVBl. 1959, 775 <776> und Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, Bd. I, § 35 Rn. 177.

28

4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die vom Berufungsgericht bejahte Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung und der Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid.

29

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich mit seiner Anfechtungsklage gegen eine von der Beklagten mit Bescheid vom 5. April 2016 verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 17. Januar 2017 abgewiesen.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen der Kläger in der Antragsbegründung nicht entgegen getreten ist, hatte der Kläger beim Finanzamt nach dessen Mitteilung vom 24. Februar 2016 aktuell Schulden in Höhe von 14.000 €, die insgesamt bis ins Jahr 2012 zurück reichten und deren älteste einzelne Forderung bereits am 30. Juli 2014 fällig war. Bei der Beklagten hatte der Kläger Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 3.200 €, die seit der Fälligkeit am 15. August 2014 stetig aufgelaufen waren.

Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die negative Prognose über die künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei zu Recht auf dessen erhebliche Zahlungsrückstände beim Finanzamt und beim Kassen- und Steueramt der Beklagten, auf die Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten durch den Kläger und auf dessen wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gestützt worden. Dass die Steuerschulden auf Schätzbescheiden beruhten, sei nicht entscheidungserheblich. Die genannten Rückstände des Klägers hätten sich im Lauf der Zeit beständig erhöht; der Kläger habe die zu leistenden Vorauszahlungen nicht erfüllt und Zahlungen nur vereinzelt und in geringer Höhe geleistet. Der Kläger sei zudem vermögenslos. Im Schuldnerverzeichnis gebe es sieben Eintragungen zum Kläger, zuletzt sei am 23. Februar 2016 „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ eingetragen worden; eine der Eintragungen habe die Anordnung der Erzwingungshaft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betroffen. Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept zur Tilgung seiner Schulden habe der Kläger nicht; Zeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation seien beim Kläger nicht erkennbar. Der Kläger habe ferner seine Erklärungspflichten für die Jahre 2013 und 2014 nur unzureichend erfüllt. Dass dies - wie der Kläger einwende - auf seinen Steuerberater zurückzuführen sei, den der Kläger vergeblich zu erreichen versucht habe, sei entscheidungsunerheblich; Fehler des Steuerberaters müsse der Kläger sich zurechnen lassen. Auf positive Veränderungen nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Erlass des angefochtenen Bescheids, komme es nicht an; solche dem Kläger günstige Entwicklungen seien in einem Verfahren auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO geltend zu machen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Januar 2017 beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung der Beklagten entschieden werden, da sich aus der Antragsbegründung (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass der einzige vom Kläger für sich in Anspruch genommene Zulassungsgrund (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.

Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1. Vorliegend leistet die Antragsbegründung nicht die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung derart, dass der Streitstoff durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet „etwas erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“ (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 22 ZB 16.1872 - juris Rn. 9, Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 194 m.w.N.). Ein solches substantiiertes Eingehen auf die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts und eine Darlegung, weshalb diese Erwägungen im Ergebnis zu einer falschen Entscheidung geführt hätten, findet sich in der Antragsbegründung nicht. Der Kläger beschränkt sich vielmehr im ersten Absatz auf S. 2 seiner Antragsbegründung vom 10. Mai 2017 darauf, denselben Sachverhalt lediglich zu referieren, von dem auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist; eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen findet hier nicht statt.

Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers im dritten Absatz der S. 2, wonach die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers deswegen falsch sei, weil der Kläger von seinem Steuerberater buchstäblich „hängen gelassen“ worden sei. Das Verwaltungsgericht hat insofern ausgeführt (Urteilsabdruck - UA - S. 11 oben), dass die Unzuverlässigkeitsprognose nicht bereits deshalb unberechtigt ist, weil das zu dieser Prognose führende Verhalten nicht dem Gewerbetreibenden persönlich, sondern einem Dritten „anzulasten“ ist, dessen sich der Gewerbetreibende zur Erfüllung seiner Pflichten bedient hat; aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht den Einwand des Klägers, er habe sich erfolglos bemüht, die ausstehenden Steuererklärungen über seinen Steuerberater einzureichen, als nicht durchgreifend angesehen. Diese Rechtsansicht stimmt mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, namentlich der des Verwaltungsgerichtshofs, überein. Sonach ist ein Gewerbetreibender auch dann unzuverlässig, wenn er sich zur Erledigung beruflich bedingter Pflichten Dritter bedient, die die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Gewerbetreibenden das Fehlverhalten des Dritten bekannt sein musste, ohne dass er sogleich für Abhilfe sorgt (so im Fall eines Steuerberaters: BayVGH, B.v. 22.3.2017 - 22 ZB 17.374 - juris Rn. 8). Dass der Kläger - vorausgesetzt, sein Einwand hinsichtlich des Verschuldens seines früheren Steuerberaters trifft überhaupt zu - nicht in der Lage gewesen sei, rascher Abhilfe zu schaffen, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Die seitens des Klägers nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und die eigenen Aussagen des Klägers sprechen vielmehr für das Gegenteil: In der Antragsbegründung führt der Kläger seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darauf zurück, dass er im Jahr 2015 (wegen des nach einem größeren Auftrag ausgebliebenen Kundenentgelts) in eine „finanzielle Schieflage“ geraten sei. Eine im Jahr 2015 eingetretene finanzielle Notlage erklärt allerdings nicht, weshalb die Steuerrückstände des Klägers bis ins Jahr 2012 zurück reichen und er schon ab dem 30. Juli 2014 fällige Steuerforderungen nicht beglichen und nicht beim Finanzamt auf eine Klärung des Sachverhalts in seinem Sinne hingewirkt hat. Davon abgesehen kann auch in dem fast zweijährigen Zeitraum vom Juli 2014 bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids im April 2016 von einem „ausreichenden Bemühen“ des Klägers, die (angeblichen oder tatsächlichen) Versäumnisse seines früheren Steuerberaters zu beheben, nicht ausgegangen werden; die Darlegung des Klägers, er und sein Bevollmächtigter hätten vergeblich den Steuerberater zu erreichen versucht und der Kläger habe zunächst wegen des damit verbundenen zeitlichen und finanziellen Mehraufwands einen Wechsel des Steuerberaters gescheut, reicht dafür nicht aus. Dies gilt um so mehr, als es für den Kläger nahegelegen hätte, tatsächliche und ernsthafte Bemühungen um eine Bereinigung der steuerlichen Defizite wenigstens der Beklagten vor Erlass des angefochtenen Bescheids vorzutragen, die Behörde von einer absehbaren künftigen Verbesserung seiner wirtschaftlich und gewerberechtlich prekären Lage zu überzeugen und auf diese Weise die Gewerbeuntersagung abzuwenden. Der Kläger hat sich aber auf die Anhörung durch die Beklagte hin nicht einmal geäußert.

Unabhängig von den Unzuverlässigkeitsgründen in steuerlicher Hinsicht (Steuerschulden und Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten) tragen zur berechtigten Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers aber auch dessen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bei, die auf eine über die Verletzung von Steuerpflichten hinausreichende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers schließen lassen.

2. Der Kläger trägt in der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 10.5.2017, S. 2 ab dem zweiten Absatz) außerdem vor, die negative Zuverlässigkeitsprognose sei deswegen ungerechtfertigt, weil er nunmehr einen anderen Steuerberater beauftragt habe, der sich der Bereinigung der steuerlichen Probleme des Klägers angenommen habe. Daraus können sich ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber schon deswegen nicht ergeben, weil bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, so dass nach diesem Zeitpunkt geschehene Veränderungen der Sachlage außer Betracht bleiben (BayVGH, B.v. 31.1.2014 - 22 ZB 13.1859 - juris Rn. 13 m.w.N.). Aus der materiellrechtlichen Besonderheit eines vom Untersagungsverfahren gesonderten Wiedergestattungsverfahrens (§ 35 Abs. 6 GewO) und aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Motiv ergibt sich, dass die Frage der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden - obwohl die Gewerbeuntersagung ihrem Regelungsgehalt nach ein Dauerverwaltungsakt ist - allein nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen ist (BayVGH, B.v. 23.5.2011 - 22 ZB 11.502 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155.90 - GewArch 1991, 110 unter Hinweis u.a. auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1).

Veränderungen der Sachlage während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auch ein Verhalten des Gewerbetreibenden selbst, können eine zuvor im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu treffende Unzuverlässigkeitsprognose zusätzlich bestätigen oder - umgekehrt - einen Hinweis auf eine unerwartet günstige, von der Prognose abweichende Entwicklung geben. Eine im maßgeblichen Zeitpunkt rechtsfehlerfrei getroffene (negative) Prognose wird durch solche Veränderungen aber nicht rechtsfehlerhaft.

Vorliegend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Januar 2017, also weit nach Erlass des angefochtenen Bescheids, vorgetragen, „jetzt werde er“ einen neuen Steuerberater beauftragen, um die ausstehenden Erklärungen möglichst bald einzureichen. Sollten diese Bemühungen des Klägers erfolgreich sein und er auch die übrigen im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestehenden Gründe für die Annahme seiner gewerblichen Unzuverlässigkeit ausräumen können, so wäre dies - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA, S. 11 unten) - im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens geltend zu machen. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbeuntersagung ändert sich dadurch aber nichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger ist bei der Beklagten mit zwei in eigener Person ausgeübten Gewerben gemeldet. Außerdem fungiert er nach Aktenlage als alleiniger Geschäftsführer zweier in den Jahren 2005 bzw. 2006 in das Handelsregister eingetragener Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in ihren Firmen seinen Familiennamen führen.

Mit Schreiben vom 18. März 2015 beantragte das Finanzamt München bei der Beklagten, dem Kläger die Ausübung aller Gewerbe sowie Betätigungen als Vertretungsberechtigter und Betriebsleiter eines Gewerbebetriebs zu untersagen, da er gewerberechtlich unzuverlässig sei. Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass der Kläger dem Freistaat Bayern Einkommensteuer aus den Jahren von 2011 bis 2014 sowie Umsatzsteuer aus den Jahren 2012 und 2013 - jeweils zuzüglich steuerlicher Nebenleistungen - in einer Gesamthöhe von 72.404,92 € schulde. Die Rückstände würden seit einem Jahr kontinuierlich ansteigen. Die letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 288,83 € habe der Kläger am 27. November 2013 geleistet. Forderungspfändungen seinen erfolglos verlaufen. Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen habe er nicht oder erst nach mehreren Mahnungen eingereicht.

Nach den Feststellungen der Beklagten standen am 30. Juni 2015 die Einkommen- und Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2012 bis 2014 sowie die Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2013 aus; die steuerlichen Verbindlichkeiten des Klägers hätten sich bis zu jenem Tag auf 69.767,10 € verringert. Die Beklagte ließ das von ihr gegen den Kläger eingeleitete Gewerbeuntersagungsverfahren bis zum 21. September 2015 ruhen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen, und gab ihm auf, bis zu dem letztgenannten Tag Nachweise über die Begleichung der Steuerrückstände beizubringen bzw. eine mit dem Finanzamt geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung vorzulegen.

Bis zum 19. November 2015 stiegen die Steuerrückstände des Klägers nach den der Beklagten erteilten Auskünften des Finanzamtes auf 98.699,37 € an. Die am 27. November 2013 entrichteten 288,83 € stellten auch am 19. November 2015 nach Aktenlage die letzte freiwillige Zahlung des Klägers dar; ein am 14. Oktober 2015 unternommener Vollstreckungsversuch verlief nach Darstellung des Finanzamts fruchtlos. Ein vom Kläger zuletzt am 15. Oktober 2015 gestellter Antrag auf Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit sei abgelehnt worden, da der Kläger keine Unterlagen eingereicht habe. Die Einkommensteuererklärung für 2012 habe er am 11. September 2015 verspätet abgegeben. Hinsichtlich des Jahres 2013 stünden die Einkommen-, die Umsatz- und die Gewerbesteuererklärung, hinsichtlich des Jahres 2012 die beiden letztgenannten Jahressteuererklärungen aus. Am 6. Oktober 2015 habe das Finanzamt dem Kläger angedroht, die Einkommensteuerschuld des Jahres 2014 wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für jenes Jahr zu schätzen.

Durch Bescheid vom 23. November 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung der beiden von ihm in eigener Person betriebenen Gewerbe, ferner jede selbstständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe sowie Betätigungen als Vertretungsberechtigter und Betriebsleiter eines Gewerbetreibenden. Begründet wurden diese Entscheidungen damit, dass der Kläger seinen steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten seit Jahren nicht ordnungsgemäß nachkomme, er sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen befinde und er wirtschaftlich leistungsunfähig sei. Die auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Aussprüche seien in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen worden, da sich die Unzuverlässigkeit des Klägers auf alle anderen Gewerbe sowie auf Betriebsleiter- und Vertretungsfunktionen erstrecke und Anhaltspunkte dafür fehlten, dass er nicht auf eine andere gewerbliche Tätigkeit ausweichen könnte.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Juli 2016 als unbegründet ab.

Der Kläger beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO,

hiergegen die Berufung zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Beklagten verwiesen.

II. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung der Beklagten entschieden werden, da sich aus der Antragsbegründung vom 23. November 2016 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.

1. Der Kläger versucht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus herzuleiten, dass das Verwaltungsgericht die Maßstäbe offen gelassen habe, anhand derer es zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig.

Diese Behauptung trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Eingangs des letzten Absatzes auf Seite 11 des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Steuerrückstände dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer er seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, sei von Bedeutung. Dies entspricht (nahezu) wörtlich den Merkmalen, auf die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Spruchpraxis abstellt, um die Erheblichkeit steuerlicher Rückstände im Rahmen des § 35 Abs. 1 GewO zu beurteilen (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - NVwZ 1988, 432; B. v. 19.1.1994 - 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57; B. v. 11.12.1996 - 1 B 250.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 65; B. v. 5.3.1997 - 1 B 56.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 66; B. v. 9.4.1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67).

Ernstliche Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht eine zutreffende Subsumtion unter diese Kriterien vorgenommen hat, werden durch Antragsbegründung gleichfalls nicht aufgezeigt. Berücksichtigt man, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29. Januar 1988 (1 B 164.87 - NVwZ 1988, 432) festgehalten hat, es sei nicht zweifelhaft, dass Steuerrückstände in Höhe von ca. 50.500 DM ausreichen könnten, um den Befund der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen, so hätte es näherer Darlegungen in der Antragsbegründung dazu bedurft, warum Steuerschulden im Umfang von knapp 100.000 Euro (d. h. in ungefähr vierfacher Höhe), wie sie kurz vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich dem Erlass der letzten der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vorangegangenen Verwaltungsentscheidung; ständige Rechtsprechung seit BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.) bestanden, im konkreten Fall weder ihrem absoluten Betrag nach noch in Relation zur Größe des Gewerbebetriebs des Klägers als „erheblich“ anzusehen sein sollen; hierzu verhält sich die Antragsbegründung indes nicht. Ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten ist der Kläger der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er bereits „seit längerer Zeit“ mit erheblichen Steuerbeträgen in Rückstand war (vgl. den einleitenden Satz des zweiten Absatzes auf Seite 11 des angefochtenen Urteils).

2. Unbehelflich ist das Vorbringen in der Antragsbegründung, mit dem der Kläger seine Zahlungswilligkeit aufzuzeigen versucht. Denn das Verwaltungsgericht hat ihm eine dahingehende subjektive Bereitschaft nicht abgesprochen, sondern sich zur Herleitung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausschließlich auf objektive Umstände - nämlich die Tatsache seiner erheblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt, die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten sowie seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit - gestützt (vgl. den zweiten Satz des ersten Absatzes auf Seite 11 des angefochtenen Urteils). Soweit der Begriff der Zahlungswilligkeit am Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 16 dieser Entscheidung aufscheint, erklärt sich dies daraus, dass das Verwaltungsgericht insoweit wörtlich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4) zitiert hat, in dem ausgeführt wurde, trotz eingetretener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit sei ein Gewerbetreibender dann nicht unzuverlässig, wenn er zahlungswillig sei und er nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeite. In der sich an dieses Zitat anschließenden Subsumtion hat das Verwaltungsgericht ausschließlich darauf abgestellt, dass der Kläger bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügte; fehlende Zahlungswilligkeit wurde ihm auch insoweit nicht unterstellt.

Ohne Belang ist in vorliegendem Zusammenhang der Umstand, dass dem Kläger im fünften und sechsten Absatz auf Seite 7 des Bescheids vom 23. November 2015 mangelnder Leistungswille entgegengehalten wurde. Denn um dem Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verschaffen, wäre es erforderlich, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils als solchem (Ergebnisrichtigkeit) dargetan werden.

3. Die in der Begründung des Zulassungsantrags wiederholt aufgestellte Behauptung, der Kläger habe am 23. bzw. am 25. November 2015 (dem Tag der Bekanntgabe des Untersagungsbescheids) an einem Sanierungskonzept gearbeitet bzw. über ein solches Konzept sogar schon verfügt, ist weder geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Gerichtsentscheidung noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Streitsache aufzuzeigen. Denn der Unzuverlässigkeitsgrund der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit (er ergibt sich hier aus der Tatsache, dass der Kläger trotz der von ihm bekundeten Leistungswilligkeit bis zum Erlass der Untersagungsverfügung nicht in der Lage war, die bestehenden Steuerschulden im Fälligkeitszeitpunkt zu begleichen, und Vollstreckungsversuche in sein Vermögen wiederholt erfolglos verliefen) entfällt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4) und nach dem Urteil desselben Gerichts vom 15. April 2015 (8 C 6.14 - Rn. 14) nur dann, wenn der Gewerbetreibende im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt „nach“ (nicht „an“) einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (d. h. er einen realistischen Plan, der eine Wegfertigung seiner Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, tatsächlich und konsequent verwirklicht). Allein dann nämlich, wenn die letztgenannten Voraussetzungen nach außen hin erkennbar hervortreten, kann trotz eingetretener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit eine günstige Prognose über sein künftiges gewerbliches Verhalten angestellt werden. Sollte es zutreffen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Bekanntgabe der Untersagungsverfügung tatsächlich „an“ einem Sanierungskonzept „gearbeitet“ oder er sogar über ein solches Konzept verfügt hat (den Widerspruch, der zwischen den beiden in dieser Erklärung enthaltenen Einzelaussagen besteht, hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht ausgeräumt, obgleich insoweit eine Gegebenheit aus seinem eigenen Lebenskreis inmitten steht), so würde dies zur Entkräftung des Unzuverlässigkeitsvorwurfs deshalb nicht ausreichen, weil der Kläger weder in der Antragsbegründung aufgezeigt hat noch sich aus den Akten Anhaltspunkte irgendwelcher Art dafür ergeben, dass er bereits damals ein Verhalten praktiziert hat, das eine alsbaldige Wegfertigung der aufgelaufenen Rückstände als sehr naheliegend erscheinen ließ. Der signifikante Anstieg der Steuerschulden bis zum 19. November 2015 und die Zahl der bis dahin nach wie vor ausstehenden Steuererklärungen belegten trotz des temporären geringfügigen Rückgangs der Schuldenhöhe im Laufe des Jahres 2015 vielmehr eine gegenteilige Entwicklung.

Als einziges Indiz für das Bestehen und die Umsetzung eines Sanierungskonzepts bereits in zeitlicher Nähe zum Erlass bzw. zur Bekanntgabe des Untersagungsbescheids benennt die Begründung des Zulassungsantrags die am 23. November 2015 behauptetermaßen erfolgte Überweisung eines Betrages von 3.000,00 € an das Finanzamt; alle anderen im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 23. November 2016 erwähnten, die Steuerschulden betreffenden Tilgungsleistungen datieren aus der Zeit nach der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Verwaltungsakts, so dass sie zur Entkräftung des Unzuverlässigkeitsvorwurfs nicht herangezogen werden können. Durch eine am 23. November 2015 erfolgte Zahlung würde auch dann nicht aufgezeigt, dass der Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nach einem Konzept vorging, das mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Rückführung seiner Steuerschulden innerhalb überschaubarer Zeit erwarten ließ, wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Tatsache dieser Zahlung durch die Anlage 3 zur Antragsbegründung ausreichend belegt wird (der insoweit vorgelegte Ausdruck dokumentiert die unter Angabe der Steuernummer des Klägers erfolgte Überweisung eines Betrages von 3.027,00 € auf ein Konto, dessen Nummer mit keiner der Kontonummern übereinstimmt, die auf den in den Akten befindlichen Schreiben als Bankverbindungen des Finanzamtes München oder der zugehörigen Finanzkasse genannt werden). Denn eine einzige freiwillige Zahlung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Erlass einer Gewerbeuntersagung belegt als solche weder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts noch begründet sie die Erwartung, der betroffene Gewerbetreibende werde künftig dauerhaft in Übereinstimmung mit einem solchen Plan vorgehen.

Kommt es aber darauf, ob der Kläger am 23. November 2015 eine Zahlung in Höhe von 3.000,00 € leistete und ob er damals „an einem Sanierungskonzept arbeitete oder dieses Sanierungskonzept bereits vorlag“, nach alledem nicht entscheidungserheblich an, so bedarf es entgegen dem Vorbringen auf Seite 12 der Begründung des Zulassungsantrags keiner Ermittlungen darüber, ob diese Behauptungen zutreffen. Diese Umstände sind deshalb auch nicht geeignet, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Streitsache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzutun.

4. Ebenfalls ungeeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen, ist der Hinweis des Klägers darauf, dass am 17. August 2015 ein Urteil des Oberlandesgerichts München ergangen sei, das ihm eine Forderung in Höhe von 34.512,23 € nebst Zinsen zugesprochen habe, wobei die Schuldnerin ihrer Zahlungspflicht jedoch erst im Februar 2016 in Höhe von 20.000,00 € und sodann bis Juli 2016 in monatlichen Raten à 3.000,00 € nachgekommen sei. Dieser Umstand erklärt in gewissem Umfang zwar, warum der Kläger bis zum Erlass der Gewerbeuntersagung seine Steuerschulden zumindest weithin nicht bedient hat, vermag an der Tatsache, dass er im November 2015 gewerberechtlich unzuverlässig war, indes nichts zu ändern. Denn der Eintritt dieser Rechtsfolge hängt nicht davon ab, ob der Gewerbetreibende unverschuldet (z. B. deshalb, weil ein Teil seiner Geschäftspartner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachgekommen ist) wirtschaftlich leistungsunfähig geworden ist. Es genügt vielmehr der objektive Eintritt einer solchen Gegebenheit in Verbindung mit der Tatsache, dass über den Betroffenen im Zeitpunkt der auf § 35 Abs. 1 GewO gestützten Untersagungsverfügung keine positive Prognose angestellt werden kann. Da ungewiss war, ob - und bejahendenfalls wann und in welcher Höhe - die vom Oberlandesgericht zur Zahlung verurteilte Schuldnerin den Anspruch des Klägers erfüllen würde, vermag die bloße Tatsache, dass das zusprechende Urteil vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erlassen wurde, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.

5. Erst recht unbehelflich ist aus den vorstehend aufgezeigten Gründen der in der Antragsbegründung enthaltene Hinweis darauf, dass sich der Kläger eines Anspruchs aus einem Unternehmensverkauf in Höhe von 85.000,83 € berühmt, den er bislang vergeblich auf dem Klagewege durchzusetzen versucht habe. Angesichts der fehlenden Entscheidungserheblichkeit dieser Frage besteht entgegen der auf Seite 12 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung kein Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Richtigkeit des Vorbringens, der Kläger habe auf den Eingang des Kaufpreises aus diesem Rechtsgeschäft vertraut, so dass sich auch aus diesem Gesichtspunkt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO herleiten lassen.

6. Nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen, ist ferner das Vorbringen in der Antragsbegründung, das sich mit der Abgabe von Steuererklärungen durch den Kläger befasst. Denn er räumt selbst ein, die Jahressteuererklärungen 2013 sowie die Gewerbe- und die Umsatzsteuererklärung 2012 einschließlich der Bilanzen für diese beiden Jahre erst am 1. Februar 2016 bzw. am 29. Januar 2016 - d. h. nach dem Erlass des Untersagungsbescheids - beim Finanzamt eingereicht zu haben. Da Jahressteuererklärungen gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 AO bis zum 31. Mai des Jahres einzureichen sind, das dem Jahr folgt, auf das sich die Steuererklärung bezieht, und der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass ihm für die Abgabe dieser Steuererklärungen Fristverlängerungen bewilligt wurden, bestätigt sein Vorbringen, dass ihm insoweit Verletzungen der Steuererklärungspflicht zur Last fallen.

Als unter dem Blickwinkel des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unbehelflich erweist sich ferner der in der Antragsbegründung enthaltene Hinweis darauf, dass der Kläger die Steuererklärungen für 2011 lange vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingereicht habe, und dass am 28. April 2015 der jenes Jahr betreffende Einkommensteuerbescheid ergangen sei. Denn das Verwaltungsgericht hat aus dem Verhalten des Klägers, das die Abgabe von Steuererklärungen für 2011 betrifft, keine ihm nachteiligen Folgerungen gezogen. Eingangs des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 15 des Urteils vom 19. Juli 2016 hat es vielmehr darauf hingewiesen, dass die Nichtabgabe der Steuererklärungen „ab dem Jahr 2012“ durch ihn nicht mit behaupteten Versäumnissen des Finanzamtes gerechtfertigt werden könne.

Die Ergebnisrichtigkeit dieses Urteils (allein hiervon hängt das Bestehen eines Zulassungsanspruchs nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab; vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7a mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung in der Fußnote 15) wird auch nicht durch das Vorbringen in der Antragsbegründung in Frage gestellt, demzufolge der Kläger die Einkommensteuererklärung 2012 am 11. September 2015 abgegeben hat und ihm für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2014 Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2016 bewilligt worden sei. Beide Behauptungen wurden im Schriftsatz vom 23. November 2016 zwar in keiner Weise belegt; ihre Richtigkeit ergibt sich jedoch aus den als Blatt 142 bzw. Blatt 193 in der Akte der Beklagten enthaltenen Vermerken, in denen die Ergebnisse fernmündlicher Rückfragen der Beklagten beim Finanzamt München festgehalten wurden.

Hinsichtlich der Jahressteuererklärungen 2014 fehlt es damit an einem Pflichtenverstoß des Klägers; in Ansehung der Einkommensteuererklärung 2012 beschränkt sich sein Fehlverhalten auf die - allerdings gravierende - Überschreitung der gesetzlichen Abgabefrist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO. Angesichts der Vielzahl und der Schwere der vom Kläger im Übrigen verwirklichten Unzuverlässigkeitstatbestände vermag der Umstand, dass er die Einkommensteuererklärung 2012 vor dem Erlass der Untersagungsverfügung - wenn auch mit mehrjähriger Verspätung - tatsächlich eingereicht hat, und dass er mit der Vorlage der Jahressteuererklärungen 2014 bis über diesen Zeitpunkt hinaus zuwarten durfte, an der sachlichen Rechtfertigung des Bescheids vom 23. November 2015 und des diese behördliche Maßnahme bestätigenden Urteils vom 19. Juli 2016 nichts zu ändern. Nur ergänzend ist deshalb festzuhalten, dass beide Gegebenheiten durch das Verwaltungsgericht nachweislich zur Kenntnis genommen wurden (vgl. die auf Seite 3 unten des Urteilsabdrucks erwähnte Einreichung der Einkommensteuererklärung 2012 am 11.9.2015 und die dort auf Seite 6 Mitte erfolgte Wiedergabe des Hinweises des Klägers auf die ihm für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2014 bewilligte Fristverlängerung), und dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der Befund der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers explizit auf einen dieser beiden Sachverhalte gestützt wurde.

7. Weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Streitsache resultieren schließlich aus der Behauptung, die beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer der Kläger ist, hätten ihre steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten seit ihrer Gründung erfüllt; dieser Umstand widerlege die über den Kläger angestellte Prognose insofern, als von seiner gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit ausgegangen worden sei, stelle sie aber zumindest nachdrücklich in Frage. Auch sei die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf die Gesellschaften, deren Geschäftsführer der Kläger ist, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, zumal Ermittlungen hinsichtlich des steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverhaltens des Klägers in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer dieser beiden Gesellschaften unterblieben seien.

Ein Zulassungsgrund wird durch dieses Vorbringen - wie vorab anzumerken ist - von vornherein insoweit nicht dargetan, als die Beklagte die auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützte Untersagung der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf jedwede sonstige gewerbliche Betätigung des Klägers in eigener Person erstreckt hat. Aber auch soweit die Antragsbegründung damit die Erweiterung des Untersagungsausspruchs auf Betätigungen des Klägers als Vertretungsberechtigter und als Leiter eines anderen Gewerbebetriebs bekämpft, erweist sie sich als nicht durchgreifend. Derartige Regelungen können nämlich dann rechtsfehlerfrei getroffen werden, wenn ein Gewerbetreibender zum einen auch für andere von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erfasste Betätigungen als das konkret ausgeübte Gewerbe unzuverlässig ist, und wenn zum anderen ein Ausweichen auf derartige Betätigungen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9/10 f.; ebenso BVerwG, U. v. 15.4.2015 -8 C 614 - Rn. 17 f.). Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche Ermessensausübung hat sich ihrerseits am Grad der Wahrscheinlichkeit zu orientieren, mit der mit einer solchen anderweitigen Betätigung zu rechnen ist (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9/12).

Das zweitgenannte „objektive“ Erfordernis für die Rechtmäßigkeit eines auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausspruchs stellt die Antragsbegründung zu Recht nicht in Frage. Denn beim Kläger kann das Ausweichen auf eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines anderen Gewerbetreibenden nicht nur nicht ausgeschlossen werden; in Gestalt der von ihm wahrgenommenen Geschäftsführerfunktionen findet eine solche anderweitige Betätigung vielmehr bereits statt. Ist aber die Betätigung als Vertretungsberechtigter eines anderen Gewerbetreibenden im Fall des Klägers nicht nur wahrscheinlich, sondern bereits Gewissheit, so begegnet die Ermessensgemäßheit der Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf derartige Funktionen nach dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9/12) aufgestellten Grundsatz keinen Bedenken.

Nicht dargetan werden die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO in der Antragsbegründung aber auch hinsichtlich der Frage, ob der Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Hinblick auf seine Betätigung als Geschäftsführer der von ihm geleiteten Gesellschaften mit beschränkter Haftung (und als Vertretungsberechtigter eines jeden anderen Gewerbetreibenden) als unzuverlässig angesehen werden musste. Die korrekte Erfüllung der Steuererklärungs- und der Steuerentrichtungspflicht erwartet die Rechtsordnung nämlich nicht nur von jedem Gewerbetreibenden, sondern auch von jedem Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden sowie zumindest von solchen (faktischen) Betriebsleitern, deren Aufgabenbereich sich auf die kaufmännischen und rechtlichen Angelegenheiten eines Unternehmens erstreckt. Gleiches gilt für die Verpflichtung, eine gewerbliche Betätigung dann einzustellen, wenn das Unternehmen die betrieblich begründeten Verbindlichkeiten nicht nur vorübergehend nicht mehr vollständig und termingerecht zu bedienen vermag (d. h. wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit eingetreten ist). Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, die aus Verletzungen einer der vorerwähnten Pflichten resultiert, disqualifiziert eine Person deshalb grundsätzlich für alle in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erwähnten Tätigkeiten (sog. gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit).

Dies würde auch dann gelten, wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der beiden von ihm geleiteten Gesellschaften mit beschränkter Haftung bisher nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist, wie die Antragsbegründung das behauptet. Denn der Zweck des Instituts der Gewerbeuntersagung ist es gerade, künftige Störungen des Wirtschaftslebens sowie Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung präventiv zu verhindern, die sich aus gewerblichen Betätigungen sowie der Wahrnehmung von Vertretungs- und (sonstigen) Leitungsfunktionen durch unzuverlässige Personen ergeben können. Da sich die Bereitschaft einer Person, einen Gewerbebetrieb auch nach eingetretener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit weiterzuführen, erst dann manifestieren kann, wenn ein von ihr geleitetes Unternehmen in eine derartige Lage geraten ist, folgt aus dem Umstand, dass bei ihr ein derartiges Fehlverhalten noch nicht zutage getreten ist, nicht ohne Weiteres, dass sie in einer einschlägigen Konfliktsituation zu derartigem Tun nicht geneigt sein könnte; hat sie aus Anlass einer anderen gewerblichen Betätigung nachweislich einen solchen Rechtsverstoß begangen, spricht hierfür so lange eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, als sich bei ihr kein durchgreifender, den Anforderungen des § 35 Abs. 6 GewO genügender Einstellungs- und Verhaltenswandel nachweisen lässt oder zumindest substantiiert vorgetragen und entsprechend belegt ist, dass der Gewerbetreibende das an den in einem der mehreren Gewerbe an den Tag gelegte Fehlverhalten in den anderen Gewerben gerade nicht gezeigt hat, vielmehr sich dort nachweislich tadellos bestätigt hat. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen. Ähnliches gilt für steuerliches Fehlverhalten, soweit es nicht auf wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit beruht. Auch insofern fehlt es an Anhaltspunkten für einen derartigen Einstellungs- und Verhaltenswandel bzw. an entsprechenden Darlegungen.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffende Begründung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung „aller dem Anwendungsbereich des § 35 GewO“ unterliegenden Gewerbe durch Bescheid des Landratsamtes N. Land vom 3. Februar 2016. Sie hatte am 2. Juni 2004 die selbstständige gewerbliche Tätigkeit „Groß- und Einzelhandel“ mit näher bezeichneten Artikeln angemeldet. Das Landratsamt stützte die Einschätzung der Klägerin als gewerberechtlich unzuverlässig (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) insbesondere darauf, dass sie ihren steuerrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme. Ein weiteres Indiz für die Unzuverlässigkeit ergebe sich aus der Tatsache, dass die Klägerin zweimal wegen Betrugs, in einem Fall zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr, verurteilt worden sei und diese Straftaten jeweils in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit begangen habe. Mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 12. August 2013 wurde die Klägerin wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt. In einem weiteren Urteil dieses Gerichts vom 10. Juni 2015 wurde die Klägerin des Betrugs in 16 Fällen für schuldig befunden und eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den abgeurteilten Fällen lag nach den strafgerichtlichen Feststellungen jeweils zugrunde, dass die Klägerin auf ihrer Internetplattform vorgetäuscht hat, willens und in der Lage zu sein, bestimmte Gegenstände zu liefern. Nach entsprechenden Bestellungen und Zahlungseingängen lieferte die Klägerin die bestellten Waren jedoch entsprechend ihrer vorgefassten Absicht nicht aus.

Mit Urteil vom 24. August 2016 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 3. Februar 2016 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung der Klägerin (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt, soweit sie in der Antragsbegründung vom 2. November 2016 ausführt, in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den von ihr begangenen Betrugsdelikten werde in unzutreffender Weise auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (U. v. 13.3.2014 - Au 5 K 13.1298) Bezug genommen. Der vom Verwaltungsgericht Augsburg in dieser Entscheidung beurteilte Sachverhalt habe sehr viel gewichtigere Straftaten betroffen, die zudem über einen deutlich längeren Zeitraum hinweg verübt worden seien. Im Falle der Klägerin handele es sich „lediglich“ um 20 Betrugstaten im Zeitraum vom 12. August 2013 bis 10. Juni 2015. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung zudem zu Unrecht das geringe Verschulden der Klägerin bei der Tatbegehung und ihr stetiges Bemühen um eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung (z. B. durch die Rückerstattung von Zahlungen, Bemühung um anderweitige Warenbeschaffung) unberücksichtigt gelassen. Diese Rügen stellen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage.

Im angefochtenen Urteil wird auf die vorgenannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg bereits nicht zur Beurteilung der Frage Bezug genommen, ob die von der Klägerin begangenen Betrugstaten für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit sprechen. Vielmehr wird diese Entscheidung lediglich im Zusammenhang mit der Überlegung erwähnt, dass die Strafaussetzung zur Bewährung die gewerberechtliche Unzuverlässigkeitsprognose nicht entkräften kann (UA S. 9 unten).

Vor allem jedoch beruht eine solche Prognose stets auf einer Beurteilung der Umstände des Einzelfalls. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - BVerwGE 152, 39 Rn. 14) ist hierbei maßgeblich, ob der betreffende Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Ein schematischer Vergleich mit der Unzuverlässigkeitsprognose in anderen Fällen, wie ihn die Klägerin nahelegt, ist bereits aus diesem Grund nicht möglich.

Die Beurteilung der Klägerin als gewerberechtlich unzuverlässig hat das Verwaltungsgericht (UA S. 9) im Hinblick auf die begangenen Betrugstaten als gerechtfertigt angesehen, weil durch diese eine Gesinnung zum Ausdruck komme, die mit der ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbes nicht in Einklang zu bringen sei, zumal diese Straftaten in unmittelbarer Ausführung des von der Klägerin angemeldeten Gewerbes begangen worden seien. Entscheidend seien in diesem Zusammenhang die hohe Anzahl der Geschädigten sowie die Tatsache, dass die Klägerin auch nach der ersten strafrechtlichen Verurteilung an ihrem Fehlverhalten festgehalten habe. Die Klägerin hat nicht in Zweifel gezogen, dass das Landratsamt und das Verwaltungsgericht berechtigt waren, die strafgerichtlichen Feststellungen bei ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb dies ausnahmsweise unzulässig gewesen wäre, etwa wegen Vorliegens eines Wiederaufnahmegrunds (§ 359 StPO) für das strafgerichtliche Verfahren (vgl. BayVGH, 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174 - Rn. 28 m. w. N.). Weiter hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Bewertung der Sachverhalte, die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lagen, die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N. u. B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - Rn. 21). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH a. a. O. und B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris, Rn. 19, m. w. N.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH. B. v. 14.3.2013, a. a. O.), zeigt die Klägerin nicht auf.

Im Übrigen sind die Darlegungen der Klägerin auch tatsächlich unzutreffend. Dem Strafurteil des Amtsgerichts H. vom 12. August 2013 lagen vier Betrugstaten im Zeitraum vom 30. Juni 2012 bis 1. März 2013 zugrunde, dem Strafurteil desselben Gerichts vom 10. Juni 2015 insgesamt 16 Betrugstaten, deren Begehung in die Zeit vom 8. September 2013 bis 26. Februar 2015 fiel. Auch ist gerade im Hinblick auf die Fortsetzung der Tatbegehung nach der erstmaligen Verurteilung nicht nachvollziehbar, woraus sich ein Bemühen der Klägerin um eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung ergeben würde. Sie war selbst nach dieser ersten Verurteilung offensichtlich entweder nicht in der Lage oder nicht willens, ihre bisherige Geschäftspraxis zu beenden. Bloße „Bemühungen“ der Klägerin um eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung wären zudem gegebenenfalls für die Zuverlässigkeitsprognose unerheblich, solange nicht auch durch nachvollziehbare Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dadurch die bisher aufgetretenen Pflichtverletzungen künftig unterbleiben.

Weiter ergeben sich keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit die Klägerin vorträgt, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die verzögerte Steuerzahlung auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten beruht habe, welche die Klägerin nach Erlass der strittigen Gewerbeuntersagung in den Griff bekommen habe; über einen längeren Zeitraum hinweg seien die Steuerrückstände zurückgeführt und ausstehende Steuererklärungen abgegeben worden.

Da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - GewArch 2015, 366/367; B. v. 14.5.1997 - 1 B 93/97 - GewArch 1997, 478) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B. v. 3.12.2015 - 22 ZB 15.2431 - Rn. 5) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung ist, kommt es auf Änderungen des Sachverhalts, die erst später eintreten, nicht an. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass bereits vor Bescheidserlass aufgrund eines entsprechenden Sanierungskonzepts absehbar war, dass sie die Steuerrückstände voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum zurückführen konnte (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - GewArch 2015, 366; BayVGH, U. v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 19), z. B. mithilfe einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt. Für solche Darlegungen hätte gerade auch deshalb Anlass bestanden, weil der Gesamtbetrag der Steuerschulden in dem überschaubaren Zeitraum von der ersten Meldung des Finanzamts an das Landratsamt (Stand 12.3.2015: 8.608,00 Euro) bis kurz vor Bescheidserlass (Stand 2.2.2016: 13.625,50 Euro) relativ betrachtet nicht unerheblich angestiegen ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin im Zusammenhang mit „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ daran gehindert gewesen wäre, Steuererklärungen fristgerecht abzugeben. Nachträglich eingetretene, ihr günstige Umstände kann die Klägerin gegebenenfalls mit einem Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 6 GewO) geltend machen.

Mit welchen Rechtsgrundsätzen, die dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen wären, die angefochtene Entscheidung nicht vereinbar wäre, wurde nicht dargelegt.

2. Inwieweit der Rechtssache, wie von der Klägerin behauptet, grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommen sollte, geht aus den Ausführungen in ihrer Antragsbegründung nicht ansatzweise hervor.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des von ihm ausgeübten Gewerbes „Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken (erlaubnisfrei nach dem Gaststättengesetz)“ und der Ausübung aller sonstigen Gewerbe sowie einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person durch Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015. Diese stützte die Einschätzung des Klägers als gewerberechtlich unzuverlässig zunächst auf vom Finanzamt München am 26. Mai 2015 mitgeteilte Umstände, namentlich Steuerrückstände in Höhe von 6.184,76 Euro, seit dem 11. Oktober 2014 ausbleibende freiwillige Steuerzahlungen, einen jüngsten Vollstreckungsversuch des Finanzamts am 4. Februar 2015 sowie fehlende Jahreserklärungen für die Einkommen- und Umsatzsteuer 2013. Weiter wurde auf eine Mitteilung der Stadtkämmerei der Beklagten gleichfalls vom 26. Mai 2015 Bezug genommen, wonach ein Zahlungsrückstand an öffentlich-rechtlichen Forderungen gegen den Kläger in Höhe von 1.829,28 Euro bestehe und demnächst ein Erzwingungshaftantrag gestellt werde. Bei einer Berufsgenossenschaft liege laut einer Mitteilung vom 27. Mai 2015 ein neuer Beitragsrückstand in Höhe von 2.631 Euro vor. Zwischen dem Kläger und den genannten Gläubigern bestünden keine Ratenzahlungsvereinbarungen. Im Vollstreckungsportal - Schuldnerverzeichnis bestünden Einträge über die „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ vom 26. Februar und 29. April 2014. Am 4. Oktober 2011 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer vom Kläger als alleinigem Geschäftsführer vertretenen GmbH eröffnet worden. Mit Beschluss vom 22. August 2013 sei ein weiteres Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen eines Backshops des Klägers eröffnet worden, das noch nicht abgeschlossen sei; das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers gehöre nicht zur Insolvenzmasse. Das Gewerbezentralregister beinhalte nach einer Auskunft vom 22. Mai 2015 acht Einträge, zumeist betreffend die Verhängung von Bußgeldern zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch den Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. Dezember 2015 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen des Klägers ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 7. März 2016 ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Unzuverlässigkeitsprognose könnten die von der Beklagten ermittelten Zahlungsrückstände zugrunde gelegt werden, die nach der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens neu entstanden seien, ferner die Tatsache, dass der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt seinen steuerlichen Erklärungspflichten allenfalls sehr schleppend nachgekommen sei. Insofern gelte nach § 12 Satz 2 GewO eine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO. Der Kläger macht dazu im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Kläger habe sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung mit Steuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen im Rückstand befunden und habe fällige Zahlungen nicht geleistet. Er nimmt hierzu auf ein Schreiben des Finanzamts München vom 4. Februar 2016 Bezug, aus dem sich seines Erachtens ergibt, dass er sich in der Zeit nach dem 29. April 2015 weder mit Einkommensteuer- noch mit betrieblichen Umsatzsteuerzahlungen im Rückstand befunden hat. Weiter legt er zum Nachweis von Zahlungen an das Finanzamt und an Sozialversicherungsträger Kontoauszüge vor. Diese Darlegungen vermögen nicht zu überzeugen.

Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil (UA S. 20) davon ausgegangen, dass einem kurzfristigen Wohlverhalten bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann und Zahlungen während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens für diese Prognose nur von Bedeutung wären, wenn sie im Rahmen eines tragfähigen Sanierungskonzepts zur nachhaltigen, geordneten und freiwilligen Rückführung bestehender Verbindlichkeiten erfolgen würden. Diese Beurteilung findet ihre Stütze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - BVerwGE 152, 39 Rn. 14; B. v. 11.12.1996 - 1 B 250/96 - GewArch 1999, 72) und des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 20.5.2016 - 22 ZB 16.253 - Rn. 10; B. v. 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022 - juris Rn. 12). Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen und habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger seinen regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern nachgekommen sei, ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr durchaus davon ausgegangen, dass solche Zahlungen während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens geleistet wurden. Die vom Kläger konkret angesprochenen Zahlungen im Zeitraum vom 20. April bis 17. August 2015 erfolgten erst nach dessen Anhörung zu einer möglichen Gewerbeuntersagung mit Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2015. Derartigen Zahlungen hat das Verwaltungsgericht jedoch gerade - entsprechend den vorgenannten rechtlichen Maßstäben - keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen.

Weiter wendet sich der Kläger gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei den Nachweis für seine Behauptung, es habe zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine gegen ihn gerichteten offenen Forderungen des Finanzamts und von Sozialversicherungsträgern gegeben, schuldig geblieben. Ein solcher Nachweis ergibt sich jedoch auch nicht aus den vom Kläger mit der Antragsbegründung vom 7. März 2016 vorgelegten Dokumenten.

Der Bescheinigung des Finanzamts München vom 4. Februar 2016 ist lediglich zu entnehmen, dass auf der dort genannten Steuernummer ab dem 29. April 2015 keine Säumniszuschläge mehr angefallen sind; die betrieblichen Umsatzsteuerzahlungen seien ab diesem Datum pünktlich erfolgt. Zuletzt hätte die Einkommensteuer 2013 im Rahmen einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 2.189,21 Euro zwangsweise eingezogen werden müssen. Der letztmalige Anfall von Säumniszuschlägen (am 29.4.2015) steht nicht zwangsläufig in Widerspruch zur telefonischen Auskunft des Finanzamts gut zwei Monate später (am 6.7.2015), wonach zu diesem Zeitpunkt noch Steuerschulden des Klägers in Höhe von über 4.000 Euro bestanden hätten. Dass ab 29. April 2015 Umsatzsteuerzahlungen und eventuell auch in der Folgezeit fällige Einkommensteuerzahlungen pünktlich erfolgt sind, bedeutet nicht auch, dass vor dem Bescheidserlass am 3. Juni 2015 beim Finanzamt München und bei Sozialversicherungsträgern keine Zahlungsrückstände vorhanden gewesen wären. Auch aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich lediglich, dass bestimmte Zahlungen an entsprechende Empfänger erfolgt sind; inwieweit der Schuldenstand bei diesen Gläubigern hierdurch gesenkt oder nur weitere, nunmehr fällig gewordene Steuerschulden beglichen und dadurch ein weiterer Schuldenanstieg vermieden wurden, ist daraus nicht ersichtlich.

b) Zudem ist das Verwaltungsgericht auch zur Annahme gelangt, dass der Kläger durch sein Verhalten einen eingewurzelten Hang zur Missachtung der ihm in Bezug auf die Gewerbeausübung obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen gezeigt hat (UA S. 20). Das Verwaltungsgericht stellt insbesondere ausführlich dar, welche nach seiner Einschätzung gravierenden und über einen langen Zeitraum hinweg fortlaufend begangenen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften den gegenüber dem Kläger erlassenen Bußgeldbescheiden zugrunde liegen (UA S. 21 bis S. 24). Es begründet weiterhin, weshalb sich seines Erachtens aufgrund des Verhaltens des Klägers keine grundlegende Bewusstseins- bzw. Verhaltensänderung ableiten lässt. Der Kläger versuche vielmehr, die Bedeutung der ihm zuzurechnenden Hygieneverstöße als geringfügig bzw. nicht relevant darzustellen. Das Verwaltungsgericht stützt hierauf seine Prognose, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es bei Fortsetzung des Betriebs durch den Kläger auch künftig zu nicht unerheblichen Verstößen gegen grundlegende Hygienevorschriften kommen wird, und folgert hieraus - in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. bezüglich der Beurteilung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit B. v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 16) - die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf das von ihm ausgeübte Gewerbe „Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken“ (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO).

Der Kläger hat keine Bedenken dahingehend geäußert, dass derartige Pflichtverletzungen nicht geeignet wären, eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Er zieht vielmehr die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts in Zweifel, wonach kein Zusammenhang zwischen diesen Pflichtverletzungen und dem in Bezug auf sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren besteht. Nach der Gesetzesbegründung zu § 12 Satz 2 GewO könne die Gewerbeuntersagung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geführt hätten oder die während der Laufzeit eines solchen Verfahrens bis zur wirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eingetreten seien. Bei Beachtung der Sperrwirkung des § 12 Satz 2 GewO hätte das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der behördlichen Unzuverlässigkeitsprognose die Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht berücksichtigen dürfen. Die Bußgeldbescheide zur Ahndung dieser Verstöße seien noch vor der Freigabeerklärung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers ergangen. Dies überzeugt indes nicht.

Gemäß § 12 Satz 1 GewO finden Vorschriften, welche - wie § 35 Abs. 1 Satz 1

GewO - die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, u. a. während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützten, innerhalb der betreffenden Zeiträume erlassenen Gewerbeuntersagung (BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - BVerwGE 152, 39 Rn. 23 und 24). Die Verbotsvorschrift des § 12 Satz 1 GewO greift dagegen bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht ein, soweit eine Gewerbeuntersagung auf Unzuverlässigkeitsgründe gestützt wird, die nicht auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen sind. Im Falle der gegen den Kläger insbesondere wegen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften ergangenen Bußgeldbescheide besteht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein Zusammenhang mit etwaigen ungeordneten Vermögensverhältnissen des Klägers im Sinne des § 12 Satz 1 GewO (UA S. 18). Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs dargelegt.

Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO bezüglich der lebensmittelrechtlichen Pflichtverletzungen ohnehin nicht greift. Auf eine Ausnahme von dieser Sperrwirkung nach § 12 Satz 2 GewO, gegen die sich der Kläger in diesem Zusammenhang wendet, kommt es demnach hinsichtlich der lebensmittelrechtlichen Pflichtverletzungen nicht an.

c) Weiter rügt der Kläger, im angefochtenen Urteil sei zu Unrecht angenommen worden, dass wegen der Vernachlässigung steuerrechtlicher Verpflichtungen und dem gezeigten Umgang mit finanziellen Angelegenheiten sowie seiner Einstellung gegenüber öffentlichen, sozialen und rechtlichen Belangen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO vorgelegen hätten. Zu diesem Zeitpunkt hätten solche Pflichtverletzungen nicht vorgelegen. Damit hat der Kläger Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 26 und 27) das Vorliegen der Voraussetzungen einer Erstreckung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO insbesondere auf die Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten gestützt. Wie vorstehend (unter 1. a)) ausgeführt, stellen die Darlegungen des Klägers in der Antragsbegründung vom 7. März 2016 die Annahme dieser Pflichtverletzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht mit nachvollziehbaren Argumenten in Frage.

2. Der Kläger sieht besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung mit Zahlungen an das Finanzamt und an Sozialversicherungsträger in Rückstand befand, weiter hätte aufklären müssen, u. a. angesichts der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Finanzamtes und mehrerer Zahlungsbelege. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sieht er in einer Berücksichtigung von Bußgeldbescheiden wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften im Hinblick auf § 12 Satz 2 GewO begründet. Diese Darlegungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen.

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Feststellung zu bestehenden Zahlungsrückständen bei öffentlich-rechtlichen Forderungen besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwerfen würde. Die Ergebnisse verwaltungsbehördlicher Ermittlungen hierzu sind in den meisten verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend Gewerbeuntersagungen von Bedeutung; regelmäßig werden auch telefonische Mitteilungen der bei der zuständigen Behörde bekannten öffentlich-rechtlichen Gläubiger einerseits und des betreffenden Gewerbetreibenden als Schuldner andererseits ausgewertet. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, inwieweit die Sachverhaltsaufklärung hier besondere Schwierigkeiten aufgeworfen hätte, so dass sich die Einholung schriftlicher Auskünfte aufgedrängt hätte (vgl. auch unten 4.). Weiter kann die Anwendung des § 12 Satz 2 GewO auf die lebensmittelrechtlichen Pflichtverletzungen keine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen, da diese Vorschrift für die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit ohne Bedeutung ist (siehe dazu oben unter 1. b)).

3. Der Kläger hat auch nicht dargetan, inwieweit der Rechtsfall eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er spricht in diesem Zusammenhang die Frage an, ob eine gewerberechtliche Untersagung im Hinblick auf § 12 Satz 2 GewO auch auf Tatsachen gestützt werden kann, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hatten oder die während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens bis zur wirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eingetreten sind. Da es, wie oben (Nr. 1. b)) näher ausgeführt, auf die Anwendbarkeit des § 12 Satz 2 GewO hinsichtlich der gegen den Kläger ergangenen Bußgeldbescheide nicht entscheidungserheblich ankommt, weil eine aus der Missachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften hergeleitete Unzuverlässigkeit von vornherein nicht der Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO unterfällt, handelt es sich bereits um keine durch den Rechtsfall aufgeworfene, in einem Berufungsverfahren klärungsfähige Frage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

4. Der Kläger hat schließlich nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe dadurch gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es den Vortrag des Beklagten zu entscheidungserheblichen Tatsachen nicht im gebotenen Umfang überprüft habe, obwohl der Kläger diesen Vortrag insbesondere hinsichtlich der angeblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt und bei den Sozialversicherungsträgern mehrfach bestritten und hierzu in der mündlichen Verhandlung Kontoauszüge im Original vorgelegt habe. Diese Darlegungen sind bereits nicht schlüssig, da von (laufenden) Zahlungen an die Gläubiger nicht auf die vollständige Tilgung von Zahlungsrückständen geschlossen werden kann. Der Kläger hat auch im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit durch diese Zahlungen nicht nur zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt aktuell fällig gewordene neue Forderungen beglichen, sondern darüber hinaus bereits bestehende Schulden getilgt worden sind.

Im Übrigen ist zwar zutreffend, dass der Kläger u. a. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2015 behauptet hat, seines Wissens habe zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Steuerschuld bestanden, und er habe „die Steuererklärungen“ eingereicht gehabt (Niederschrift über die öffentliche Sitzung S. 2). Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger allerdings eine Schriftsatzfrist bis zum 14. Dezember 2015 eingeräumt, die sich erkennbar auf die vorgenannte Behauptung bezogen hat. In einem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 14. Dezember 2015 wiederholte der Kläger die Behauptung zu fehlenden Zahlungsrückständen. Weiter legte er u. a. ein Schreiben des Finanzamtes München vom 3. Dezember 2015 vor, in dem die Einreichung der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung jeweils für 2013 am 27. Mai 2015 sowie der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung jeweils für 2014 am 18. Juni 2015 bestätigt wird. Dieses Schreiben enthält dagegen keine Aussagen zum Stand etwaiger Steuerschulden vor Bescheidserlass. Im Hinblick auf die in der Behördenakte (Bl. 145 mit Rückseite) durch einen Aktenvermerk dokumentierten Sachstandsmitteilungen der Gläubiger (z. B. des Finanzamtes vom 26. Mai 2015) u. a. zum damaligen Bestehen von Zahlungsrückständen des Klägers ist nicht ersichtlich, inwieweit sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Dies gilt insbesondere angesichts fehlender konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass diese Informationen zu Schuldenständen unzutreffend gewesen sein könnten. Derartige Anhaltspunkte hat der Kläger nicht substantiiert in der Antragsbegründung vom 7. März 2016 dargelegt und sind auch sonst aufgrund der dortigen Ausführungen nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Steuerschulden hat das Verwaltungsgericht zudem im angefochtenen Urteil (UA S. 20) nachvollziehbarer Weise eine Mitteilung des Finanzamtes vom 6. Juli 2015 als weiteren Hinweis dafür gewertet, dass die Beklagte bei Anordnung der Gewerbeuntersagung von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Demnach bestand zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die insolvenzfreie Steuernummer (weiterhin) ein Zahlungsrückstand von 4.107,44 Euro nach erfolgten Pfändungsmaßnahmen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.