Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - 4 CS 17.2083

bei uns veröffentlicht am10.04.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der Zuweisung eines Verkaufsstandes und der dazugehörigen Marktfläche auf dem Viktualienmarkt in München.

Mit Bescheid vom 27. November 2002 wies die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer damaligen Lebensmittelmarktsatzung dem Antragsteller und seiner später verstorbenen Mutter einen Verkaufsstand samt Marktfläche für Gewürze und Trockenfrüchte in der Abteilung III des Viktualienmarkts zu. Der Zuweisungsbescheid in Gestalt späterer Änderungen beinhaltet unter anderem Auflagen betreffend das festgesetzte Warensortiment, Reinigungspflichten sowie weitreichende Instandhaltungspflichten des Antragstellers im Innen- und Außenbereich des Objekts. Zusätzlich zum Verkaufsstand bestehen ein Online- und ein Messehandel mit Gewürzen; der Onlinehandel wird nach den Angaben des Antragstellers von seiner Ehefrau betrieben.

Nach Durchführung von lebensmittelrechtlichen Kontrollen am 9. April 2015 und 21. Mai 2015 forderte das Kreisverwaltungsreferat der Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 8. Juli 2015 unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Vornahme zahlreicher Instandsetzungs- und Reinigungsmaßnahmen auf. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (M 18 K 15.3377) mit der Begründung, dass nicht er, sondern die Antragsgegnerin die Mängel zu beseitigen habe. Bei einer Nachkontrolle am 2. Dezember 2015 stellte die Lebensmittelüberwachungsbehörde fest, dass der Antragsteller die beanstandeten Mängel nur teilweise behoben habe. Daraufhin ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 erneut die Vornahme von Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an. Auch gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller Klage erheben (M 18 K 16.167). In den beiden lebensmittelrechtlichen Klageverfahren erklärte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 21. September 2016 die Hauptsache unter Übernahme der Verfahrenskosten für erledigt; die Antragsgegnerin schloss sich der Erklärung an.

Im Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde gegen den Antragsteller mit Bescheid vom 14. Juli 2016 wegen der lebensmittelrechtlichen Beanstandungen eine Geldbuße von 550 Euro festgesetzt, die mit Urteil des Amtsgerichts München vom 10. Mai 2017 auf 200 Euro reduziert wurde. Im Beiblatt 1 zum Bußgeldbescheid sind die lebensmittelrechtlichen Beanstandungen aufgrund der Kontrolle vom 2. Dezember 2015 aufgelistet. In der Begründung des Bußgeldbescheids heißt es, man habe bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt, dass bei einer Nachkontrolle am 1. Februar 2016 alle Beanstandungen behoben gewesen seien. Das Urteil des Amtsgerichts München sprach den Antragsteller des fahrlässigen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften schuldig. Im Herbst 2016 wurden verschiedene bauliche Sanierungsmaßnahmen am Verkaufsstand des Antragstellers durchgeführt. Für diese Zeit wurde zwischen den Beteiligten eine Sondervereinbarung über die Nutzung einer Ausgleichsfläche geschlossen.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 widerrief die Antragsgegnerin, gestützt auf ihre Markthallen-Satzung vom 17. Dezember 2008, die dem Antragsteller erteilte Zuweisung (Nr. 1). Sie verpflichtete ihn, den Verkaufsstand und die zugehörige Marktfläche zu räumen und in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand den Markthallen München zu übergeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3) und ein Zwangsgeld in Höhe von 4.500 Euro bei Nichterfüllung der Verpflichtung aus Nr. 2 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids angedroht (Nr. 4). In der Begründung des Bescheids heißt es, dass der Antragsteller wiederholt gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstoßen habe. Zur Vermeidung der Fortsetzung derartiger Verstöße und damit zur Verhinderung weiterer Gefährdungen von Verbrauchern sei ein Tätigwerden der Markthallen München geboten. Ein Marktausschluss komme wegen seines temporären Charakters und des nicht mehr vorhandenen Vertrauens in den Antragsteller nicht als milderes Mittel in Betracht. Von einer vorherigen Anhörung des Antragstellers sei abgesehen worden, weil der Widerruf der Zuweisung im öffentlichen Interesse notwendig erscheine.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben (M 7 K 16.4966) und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 25. September 2017 ab. Die Antragsgegnerin habe das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Nach summarischer Prüfung sei der Bescheid vom 20. Oktober 2016 rechtmäßig. Der in der unterbliebenen Anhörung des Antragstellers liegende formelle Verstoß sei durch die Äußerungsmöglichkeit im gerichtlichen Klage- und Eilverfahren geheilt. Die wiederholten Verstöße des Antragstellers gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften ergäben sich aus den bestandskräftigen lebensmittelrechtlichen Bescheiden vom 8. Juli 2015 und 11. Dezember 2015 sowie aus dem Beiblatt zum Bußgeldbescheid vom 14. Juli 2016. Der Antragsteller sei als Lebensmittelunternehmer für die Einhaltung der hygienerechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er hätte den zugrundeliegenden Reinigungs- und Unterhaltspflichten auch ungeachtet etwaiger der Antragsgegnerin obliegender Instandsetzungsarbeiten nachkommen müssen. Es sei nicht treuwidrig, wenn die Antragsgegnerin die Nichteinhaltung der hygienerechtlichen Vorschriften zum Anlass für einen Widerruf der Zuweisung nehme. Auch die zwischen den Beteiligten zeitgleich geschlossene Sondervereinbarung über eine Ausweichfläche stehe nicht in Widerspruch zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Der Widerruf der Zuweisung stelle sich nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig dar; die Antragsgegnerin habe ihre Erwägungen während des gerichtlichen Verfahrens in zulässiger Weise ergänzt.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 25. September 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2016 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Zur Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe teilweise auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Für die Beanstandungen des städtischen Kreisverwaltungsreferats seien weitgehend die seit Beginn der Zuweisung des Verkaufsstandes bestehenden baulichen Mängel ursächlich. Hierbei handele es sich ausweislich einer Bestandsanalyse der TÜV Rheinland LGA Bautechnik GmbH aus dem Jahr 2011 um strukturelle und bauliche Probleme. Daher könne der Antragsteller nicht allein für die Sauberhaltung des zugewiesenen Standes verantwortlich gemacht werden. Der in den Kontrollberichten dokumentierte Schädlingsbefall entspreche nach sachverständiger Einschätzung (Stellungnahme von Dr. M. F., Institut für Schädlingskunde vom 27. September 2017) nicht den Tatsachen; die Gefahr einer Kontamination der verschlossenen Lebensmittel sei sehr gering. Die lebensmittelrechtlichen Klageverfahren seien bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, und zwar durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und nicht durch Klagerücknahme, beendet worden. Bei Erlass des Widerrufsbescheids sei der - später hinsichtlich der Höhe reduzierte - Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig gewesen. An der Ermessensausübung der Antragsgegnerin bestünden unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots ernsthafte Zweifel. Gegen andere Händler am Viktualienmarkt würden wegen hygienerechtlicher Verstöße immer wieder Bußgelder verhängt, nicht aber die Zuweisung ihres Verkaufsstandes widerrufen. Das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung und Ursächlichkeit der baulichen Mängel am streitgegenständlichen Verkaufsstand wie auch auf dem gesamten Viktualienmarkt für die Beanstandungen nicht gebührend gewürdigt. Der Widerruf der Zuweisung wirke sich für den Antragsteller als ernsthafte Existenzgefährdung aus, zumal der Messehandel wirtschaftlich von der mit dem Verkaufsstand verbundenen Markennutzung abhängig sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit weiteren Schriftsätzen haben die Beteiligten erneut bzw. ergänzend zum Beschwerdeverfahren Stellung genommen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 25. September 2017, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschieben-den Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2016 zu Recht abgelehnt, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Der Bescheid vom 20. Oktober 2016 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, das sich auf die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids konzentriert, rechtfertigt keine andere Bewertung. Dabei ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der belastenden Behördenentscheidung abzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.1985 - 4 B 84 A.5 - UA S. 8).

a) Nach § 1 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der Markthallen München der Landeshauptstadt München (Markthallen-Satzung) vom 17. Dezember 2008 (MüABl. S. 714) betreibt die Antragsgegnerin die Markthallen München, zu denen unter anderem die ständigen Lebensmittelmärkte wie der Viktualienmarkt gehören, als öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 21 GO. Gemäß Art. 21 Abs. 1 GO bemisst sich das Recht zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung „nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften“, hier insbesondere nach den in der Markthallen-Satzung festgelegten Zulassungs- und Benutzungsregelungen (vgl. Schoch, NVwZ 2016, 257/263). Im Satzungswege kann auch der Kreis der zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Anspruchsberechtigten festgelegt werden (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Dezember 2015, Art. 21 Rn. 10). Eine solche Festlegung hat die Antragsgegnerin getroffen, indem sie in § 3 ihrer Markthallen-Satzung nicht nur die Kunden, sondern auch die Gewerbetreibenden - etwa Zuweisungsnehmer im Sinn von § 3 Nr. 1 der Satzung - als Benutzer der öffentlichen Einrichtung „Markthallen“ definiert hat. Da der Antragsteller über eine bestandskräftige Zuweisung auf der Grundlage der inzwischen außer Kraft getretenen Lebensmittelmarktsatzung der Antragsgegnerin verfügt, ist er als Zuweisungsnehmer nach § 3 Nr. 1 der Markthallen-Satzung grundsätzlich zur Benutzung des Viktualienmarkts berechtigt.

b) § 5 der Markthallen-Satzung regelt die Möglichkeiten der Beendigung einer einmal erteilten Zuweisung unter anderem in Form von zwingenden und fakultativen Widerrufsgründen. Flankierend hierzu sieht § 6 Nr. 3 der Satzung die Pflicht zur Räumung und Übergabe der zugewiesenen Objekte nach erfolgtem Widerruf der Zuweisung vor. Gemäß § 5 Abs. 4 der Markthallen-Satzung, der durch verschiedene Regelbeispiele ausgeformt und konkretisiert wird, kann die Zuweisung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden, sofern der vorübergehende Ausschluss nach § 16 keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bietet. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. f der Satzung, auf den sich der streitgegenständliche Bescheid stützt, kann die Zuweisung insbesondere widerrufen werden, wenn der Zuweisungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegend oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstößt.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsbestimmung, die eine Berufsausübungsregelung im Sinn des Art. 12 GG darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.1985 -4 B 84 A.5 - UA S. 8), sind weder von der Beschwerde vorgetragen noch ersichtlich. Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgerten Selbstverwaltungsgarantie sind die Gemeinden grundsätzlich dazu befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2016 - 4 ZB 14.2209 -BayVBl 2017, 166 Rn. 8 m.w.N.). Hierzu gehört auch das Recht, in der Benutzungssatzung Beendigungstatbestände für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung vorzusehen, etwa - wie hier - bestimmte Widerrufsgründe für die Standplatzzuweisung bei Unzuverlässigkeit, bei Nichteinhaltung der Benutzungsbedingungen oder bei einrichtungsbezogenen Verstößen von einem gewissen Gewicht zu normieren (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.1998 - 4 ZE 98.2561 - NVwZ-RR 1999, 575/576 m.w.N. aus der älteren Rechtsprechung; Geiger, BayVBl 1995, 33/38). Damit wird zugleich den Vorgaben des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG Rechnung getragen, der den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte vorsieht, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Als Rechtsvorschriften in diesem Sinn sind auch satzungsrechtliche Regelungen anzusehen (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 43a).

c) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. f der Markthallen-Satzung erfüllt. Der hiernach erforderliche qualifizierte Verstoß gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften steht zwischen den Beteiligten aufgrund der bestandskräftigen lebensmittelrechtlichen Bescheide vom 8. Juli 2015 und 11. Dezember 2015 fest. Die Würdigung der Antragsgegnerin, dass die bei den Kontrollen im April, Mai und Dezember 2015 dokumentierten Verstöße einen wiederholten Verstoß im Sinn der Satzung darstellen, wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die Beanstandungen beziehen sich auf lebensmittelrechtliche Hygieneverstöße, die mit dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung und der Markttätigkeit des Antragstellers im unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.1985 - 4 AS 85 A.1935 - UA S. 9).

aa) Die lebensmittelrechtlichen Bescheide sind infolge der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. September 2016 abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten in Bestandskraft erwachsen. In diesen Bescheiden hat das städtische Kreisverwaltungsreferat die aufgrund der lebensmittelrechtlichen Kontrollen festgestellten Hygienemängel im Einzelnen aufgelistet und den Antragsteller zu ihrer Behebung verpflichtet. Die hiergegen angestrengten Klageverfahren hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung unter Übernahme der Verfahrenskosten für erledigt erklärt. Entgegen der Ansicht im Beschwerdevorbringen sind die Gründe für die Abgabe der Erledigungserklärungen ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass die Klageverfahren formal nicht durch Klagerücknahme des Antragstellers beendet wurden. Auch hat die Antragsgegnerin dadurch, dass sie sich mit ihren Prozesserklärungen den Erledigungserklärungen des Antragstellers angeschlossen hat, keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass ihm eine erneute Bewährungsfrist eingeräumt oder seine Zuweisung gar auf Dauer Bestand haben wird. Entscheidend ist, dass die lebensmittelrechtlichen Verstöße zwischen denselben Beteiligten wie im hiesigen Rechtsstreit bestandskräftig festgestellt wurden und daher der kommunalrechtlichen Widerrufsentscheidung zugrunde legen werden konnten (vgl. zum Ganzen Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 43 Rn. 46 ff.). Auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin bei den Bescheiden einmal im eigenen (Art. 7 GO) und einmal im übertragenen (Art. 8 GO) Wirkungskreis gehandelt hat, kommt es angesichts ihrer Allzuständigkeit für die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben (Art. 6 GO) nicht an.

bb) Angesichts der Bestandskraft der Bescheide ist die Rechtmäßigkeit der darin angeordneten Instandhaltungs- und Reinigungsmaßnahmen im vorliegenden Verfahren nicht nachzuprüfen. Der Antragsteller kann daher nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, dass der in den Kontrollberichten dokumentierte Schädlingsbefall nach sachverständiger Einschätzung nicht den Tatsachen entspreche und dass die Gefahr einer Kontamination der verschlossenen Lebensmittel gering sei. Eine Klärung dieser Einwendungen hätte gegebenenfalls in den lebensmittelrechtlichen Klageverfahren erfolgen können und müssen. Auch kann sich die Beschwerdebegründung nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für die Beanstandungen in erster Linie die von der Antragsgegnerin zu verantwortenden strukturellen baulichen Mängel des Verkaufsstandes und weniger die hygiene- und lebensmittelrechtlichen Versäumnisse des Antragstellers ursächlich seien. Selbst wenn die Mängel in der individuellen Betriebshygiene des Antragstellers im Zusammenhang mit baulichen Mängeln stehen sollten, ändert dies nichts daran, dass der Antragsteller als Zuweisungsnehmer die öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin nach Maßgabe ihrer Benutzungsbedingungen und in dem von ihr zur Verfügung gestellten Zustand benutzt. Die - hier nicht streitgegenständliche - Frage der Notwendigkeit eines Gesamtkonzepts für die Sanierung der Marktstände entbindet den Antragsteller nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der ihm individuell obliegenden hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorgaben.

cc) Da bereits aufgrund der bestandskräftigen lebensmittelrechtlichen Bescheide die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung erfüllt sind, kommt dem Beschwerdevorbringen betreffend das Ordnungswidrigkeitsverfahren keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Antragsgegnerin hat sich zur Begründung der Widerrufsvoraussetzungen nicht auf den Ausgang des Ordnungswidrigkeitsverfahrens bezogen, sondern lediglich in der Sachverhaltsdarstellung des Widerrufsbescheids auf den Bußgeldbescheid vom 14. Juli 2016 Bezug genommen. Die darin aufgelisteten lebensmittelrechtlichen Beanstandungen beziehen sich auf die beim Kontrolltermin am 2. Dezember 2015 dokumentierten Verstöße, die Gegenstand des lebensmittelrechtlichen Bescheids vom 11. Dezember 2015 waren. Zudem hat die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Erlass des Widerrufsbescheids noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Die spätere Reduzierung der Geldbuße durch das Urteil des Amtsgerichts München vom 10. Mai 2017 wirkt sich daher nicht auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids aus.

d) Die auf der Grundlage der festgestellten Verstöße getroffene Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin, die ein Tätigwerden der Markthallen München zur Verhinderung weiterer Verstöße und Gefährdungen für erforderlich hält, ist nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, stellt sich der Widerruf der Zuweisung nach summarischer Prüfung nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig dar. Die hiergegen insbesondere unter Gleichheitsgesichtspunkten erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.

aa) Ob bzw. anhand welcher Maßstäbe die Antragsgegnerin eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, bedarf hier schon mangels entsprechender Darlegungen in der Beschwerdebegründung keiner Vertiefung. Da es um den Widerruf einer von der Antragsgegnerin selbst kraft ihres Selbstverwaltungsrechts verliehenen öffentlich-rechtlichen Rechtsposition geht, dürften die für die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung geltenden Anforderungen (vgl. dazu etwa BayVGH, B.v. 13.9.2016 -22 ZB 16.255 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.) ungeachtet der sachlichen Nähe der Regelungsgegenstände nicht vollumfänglich übertragbar sein. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin aus den wiederholten einrichtungsbezogenen Verstößen des Antragstellers auf die Gefahr zukünftiger gleichartiger Verstöße geschlossen hat und angesichts der Historie kein Vertrauen in eine dauerhaft anhaltende Verbesserung der Situation mehr setzt. Hieran vermögen die von der Antragstellerseite in den Vordergrund gerückten zeitlichen Abläufe, insbesondere die Behebung der beanstandeten Mängel während einer zwischenzeitlichen „Wohlverhaltensphase“ des Antragstellers, nichts zu ändern. Ausweislich der Akten hat die Antragsgegnerin bewusst die Bestandkraft der lebensmittelrechtlichen Bescheide abgewartet und dann zügig die kommunalrechtliche Widerrufsentscheidung getroffen. Einer -unter dem Druck des laufenden Verfahrens stehenden - Wohlverhaltensperiode kann keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden, zumal der Antragsteller nach wie vor zu erkennen gegeben hat, dass er sich für die Einhaltung der Vorgaben strukturell nicht verantwortlich fühlt. Eine Gewähr für die zukünftige Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen (vgl. § 5 Abs. 4 a. E. der Markhallen-Satzung) besteht insoweit nicht.

bb) Die vom Antragsteller hinsichtlich der Ermessensausübung der Antragsgegnerin vorgetragenen Bedenken führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragsgegnerin hat - ungeachtet der Formulierung, dass sie sich zum Widerruf der Zuweisung „aus wichtigem Grund verpflichtet sehe“ - den Charakter des Widerrufs als Ermessensentscheidung erkannt und durch entsprechende Erwägungen ausgefüllt. Soweit sich der Antragsteller auf angebliche Hygieneverstöße anderer Händler beruft, deren Zuweisung trotz ebenfalls verhängter Bußgelder nicht widerrufen worden sei, ist sein Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Angesichts der Schwere und Dauerhaftigkeit seiner eigenen Verstöße hätte der Antragsteller insoweit konkrete Vergleichsfälle von ähnlichem Gewicht darlegen müssen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf hingewiesen, dass sie bei Verstößen in jedem Fall prüfe, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung vorlägen. Anhaltspunkte für ein willkürliches Herausgreifen des Antragstellers bestehen nicht; vielmehr hat die Antragsgegnerin ein legitimes Interesse daran zu verhindern, dass das Verhalten des Antragstellers als Bezugsfall letztlich folgenloser Störung der Marktordnung erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.1985 - 4 AS 85 A.1935 - UA S. 11). Die geltend gemachte Existenzgefährdung macht die Widerrufsentscheidung schon deshalb nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig, weil der Betrieb des Marktstandes nur einen - wenn auch erheblichen - Teilbereich der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers betrifft und alternative Betätigungsmöglichkeiten für ihn bestehen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 4 ZB 14.2209

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. August 2014 wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 22 ZB 16.255

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. August 2014 wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 120.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. August 2014, mit dem ihre Klage betreffend die Zulassung zum Kiliani-Volksfest 2014 in der Geschäftsart Riesenrad abgewiesen worden ist. Die Klägerin hatte sich mit zwei Riesenrädern, dem 5-Riesenrad und dem O-Riesenrad, um die Zulassung zum Volksfest beworben. Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens lehnte die Beklagte die Anträge mit Bescheid vom 30. Januar 2014 ab. Ausweislich der Bewertungsbögen hatte im Auswahlverfahren das 5-Riesenrad den zweiten Rang (zusammen mit einem Mitbewerber) und das O-Riesenrad mit 20 Gondeln den vierten Rang erreicht. Ein von der Klägerin angestrengtes Eilverfahren auf Zulassung zum Volksfest blieb vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erfolglos (B. v. 24.6.2014 - W 2 E 14.547); Beschwerde wurde nicht eingelegt. Im Hauptsacheverfahren erhob die Klägerin Klage zunächst mit dem Ziel der Zulassung zum Kiliani-Volksfest 2014, nach Umstellung ihres Klageantrags zuletzt mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 30. Januar 2014. Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen.

II. 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.

aa) Ernstliche Zweifel ergeben sich nicht aus den Ausführungen zur Bewerbungsfrist und zur Unvollständigkeit der Bewerbungsunterlagen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Auswahlentscheidung nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil der auf Platz 1 der Rangliste platzierte Mitbewerber der Klägerin zunächst keine Preisangaben gemacht hatte. Das Verwaltungsgericht ging - ebenso wie die Beklagte - davon aus, dass insoweit keine materielle Ausschlussfrist vorlag, sondern dass die Angaben nach Fristablauf, aber vor der Auswahlentscheidung telefonisch nachgeliefert werden konnten. Die Klägerin hält dem entgegen, die Setzung einer Ausschlussfrist sei zulässig und geboten, um die Chancengleichheit und die Rechtssicherheit der Bewerber sowie die willkürfreie Betätigung des Auswahlermessens und die Transparenz des Verfahrens zu sichern. Diese Einwände stellen das vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis nicht ernstlich in Frage.

(1) Der Senat hat in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (B. v. 10.7.2000 - 4 ZE 00.1736 - BayVBl 2001, 666) betreffend das Münchener Oktoberfest lediglich entschieden, dass gegen die Festlegung eines Ausschlusstermins für die Bewerbungen von Schaustellern und anderen teilnahmeinteressierten Beschickern keine Bedenken bestehen. Dieser Beschluss besagt jedoch weder, dass die Setzung einer Ausschlussfrist aus Rechtsgründen geboten wäre, noch kann er sich naturgemäß zu der Frage verhalten, ob die Beklagte bei der Zulassung zum Kiliani-Volksfest tatsächlich eine materielle Ausschlussfrist gesetzt hat. Die Zulassung zum Kiliani-Volksfest, das die Beklagte als öffentliche Einrichtung betreibt, richtet sich nach Art. 21 GO (BayVGH, U. v. 31.3.2003 - 4 B 00.2823 - VGH n. F. 56, 98/99 = BayVBl 2003, 501). Die Beklagte hat in der ihrer Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Richtlinie für die Vergabe von Standplätzen auf dem Würzburger Kiliani- und Frühjahrsvolksfest vom 20. Januar 2009 (im Folgenden: Zulassungsrichtlinie) unter Nr. 3 festgelegt, dass nur Bewerbungen berücksichtigt werden können, wenn sie innerhalb einer in geeigneter Form bekanntzugebenden Frist eingehen und die in der Ausschreibung geforderten Bedingungen erfüllen. Sind nach Bewerbungsschluss nicht genügend geeignete Bewerbungen eingegangen, so können nachträglich weitere Bewerbungen berücksichtigt werden. Unstreitig ist die Bewerbung des erfolgreichen Mitbewerbers als solche fristgerecht bei der Beklagten eingegangen. Gegen die Praxis der Beklagten, einzelne fehlende Positionen auf dem Bewerbungsbogen - hier die unterbliebenen Preisangaben - nachträglich telefonisch in Erfahrung zu bringen, bestehen auf der Basis ihrer Zulassungsrichtlinie keine Bedenken (vgl. auch BayVGH, B. v. 12.7.2011 - 4 CS 11.1200 - juris Rn. 15).

(2) Die Setzung einer Ausschlussfrist bei der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen im Sinn des Art. 21 GO ist auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts geboten. Anders als in generell ausschreibungspflichtigen Vergabeverfahren etwa nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, wo gesetzlich geregelte Ausschlussfristen dem (europaweiten) Konkurrenzschutz dienen, bezwecken die von den Gemeinden selbst gesetzten Bewerbungsfristen bei der Zulassung zu ihren öffentlichen Einrichtungen in erster Linie die Sicherung eines geordneten Verwaltungsvollzugs. Die gemeindliche Verwaltung soll nicht gezwungen sein, eingehende Bewerbungen bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt bzw. im Extremfall bis zum Veranstaltungsbeginn zu sichten und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Im Übrigen erscheint, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, eine Berufung der Klägerin auf die Bewerbungsfrist bereits vor dem Hintergrund treuwidrig, dass sie selbst keine festen Preisangaben gemacht, sondern diese unter einen nachträglichen Anpassungsvorbehalt gestellt hat. Dies wirkt sich im Ergebnis nicht anders aus, als wenn zunächst unterbliebene Preisangaben im weiteren Verfahren nachgeholt werden. Die Beklagte hat beide Bewerbungen gleichermaßen und damit willkürfrei in das Auswahlverfahren einbezogen.

bb) Auch hinsichtlich der inhaltlichen Billigung der Auswahlentscheidung der Beklagten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Annahme, dass der Gestaltungswille der Beklagten, der namentlich die Bauweise der Gondeln betrifft, in die Bewertung der einzelnen in der Zulassungsrichtlinie vorgegebenen Auswahlkriterien einfließen darf. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass es sich hierbei um eine unzulässige Ausübung des Gestaltungswillens im Detail handele und dass der Veranstalter sich im Interesse eines transparenten und willkürfreien Verfahrens einer Vorentscheidung von Detailfragen generell enthalten müsse. Dieses Vorbringen greift nicht durch.

(1) Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie kommt den Gemeinden bei Schaffung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen eine weitreichende und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ausgestaltungsbefugnis zu (vgl. BayVGH, U. v. 31.3.2003 - 4 B 00.2823 - VGH n. F. 56, 98/101 = BayVBl 2003, 501). Die Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde als Veranstalterin des Volksfestes und der damit eröffnete Spielraum für das Veranstaltungskonzept werden nur durch das Willkürverbot begrenzt (BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 4 CE 10.1535 - BayVBl 2011, 23; B. v. 12.7.2011 - 4 CS 11.1200 - juris Rn. 14). Der gemeindliche Gestaltungswille kann sich nicht nur auf die grundsätzliche Verteilung der Verkaufsstände und Fahrgeschäfte innerhalb der jeweiligen Veranstaltung oder auf allgemeine gestalterische Vorgaben beziehen, sondern auch betriebsbezogene oder technische Details, hier etwa die Bauweise der Gondeln innerhalb der Sparte „Riesenrad“, erfassen. Um zu verhindern, dass die Ausschreibung von vornherein auf einen einzigen bereits feststehenden Bewerber zugeschnitten wird bzw. dem gezielten Ausschluss eines anderen Bewerbers dient, unterliegt allerdings die Ausübung des Gestaltungswillens umso höheren (Begründungs-)Anforderungen, je detaillierter und verbindlicher die gemeindlichen Vorgaben sind. Diese Anforderungen dürfen gleichwohl nicht überspannt werden. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass sich der gemeindliche Gestaltungswille im Laufe der Zeit bzw. von Jahr zu Jahr ändern kann, um etwa dem gewandelten Publikumsgeschmack Rechnung zu tragen, einen anderen Adressatenkreis anzusprechen oder den Festbesuchern schlicht mehr Abwechslung zu bieten (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.1991 - 22 B 90.2122 - BayVBl 1991, 370/371). Die Gemeinde muss ihren Gestaltungswillen nicht bereits vorab in der Ausschreibung für die Veranstaltung eines Volksfestes festlegen, sondern kann ihn auch im Laufe des Auswahlverfahrens, etwa nach Sichtung der eingegangenen Bewerbungen, zur Geltung bringen (vgl. VGH BW, U. v. 1.10.2009 - 6 S 99/09 - BeckRS 2009, 41414).

(2) Hieran gemessen ist die vom Verwaltungsgericht gebilligte Auswahlentscheidung der Beklagten zugunsten eines Riesenrads mit offener Gondelbauweise nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ausweislich des in den Behördenakten befindlichen Aktenvermerks (Besprechung AK-Volkfeste am 17.9.2013 zur Planung eines Grobkonzeptes Kiliani-Volksfest 2014, TOP 2) eine Veränderung beim Riesenrad angestrebt. Zur Abwechslung sollte ein Riesenrad mit offenen und drehbaren Gondeln zugelassen werden. Rückmeldungen der Besucher, eigene Beobachtungen der Beklagten während des Kiliani-Volkfestes 2013 und die gesunkene Frequenz beim Riesenrad 2013 hätten die Notwendigkeit einer Veränderung vor Augen geführt. Die Bewerbungen sollten diesbezüglich nach Bewerbungsende gesichtet und besprochen werden. Diese an den Erfahrungen der Vergangenheit orientierte Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte hat bereits vorab, mit plausibler Begründung und ohne Kenntnis des Bewerberkreises ihre Präferenz für eine offene Bauweise zum Ausdruck gebracht. Sie hat Riesenräder mit geschlossenen Gondeln und damit auch die Bewerbung der Klägerin für das Jahr 2014 aber nicht generell von der Auswahl ausgeschlossen, sondern ihren Gestaltungswillen lediglich bei der Bewertung und Gewichtung einzelner Auswahlkriterien einfließen lassen. Im Übrigen stand es der Klägerin frei, sich mit all ihren Riesenrädern, zu denen ausweislich ihrer Homepage auch ein Riesenrad mit offener Bauweise gehört, um einen Standplatz beim Kiliani-Volksfest zu bewerben. Die Klägerin geht nach der Beschreibung auf ihrer Homepage („Kribbeln im Bauch und frischer Fahrtwind um die Nase“) selbst davon aus, dass ein Riesenrad mit offenen, drehbaren Panoramagondeln und freiem Rundumblick andere Wünsche und Adressatenkreise abdeckt als ihre Riesenräder mit geschlossenen Gondeln. Derartige Präferenzen darf auch die Gemeinde berücksichtigen. Eine lückenlose Durchnormierung des gemeindlichen „Anforderungsprofils“ für alle Angebotssparten des Veranstaltungskonzepts ist weder verwaltungspraktikabel noch aus Rechtsgründen geboten.

cc) Auch die Einwände der Klägerin gegen die einzelnen von der Beklagten aufgestellten und angewandten Zulassungskriterien begründen - soweit sie überhaupt einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegen - keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

(1) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte in Nr. 5 ihrer Zulassungsrichtlinie die Attraktivität der Geschäfte rechtmäßigerweise als Hauptkriterium bei der Auswahl innerhalb einer Angebotssparte statuiert (vgl. etwa BayVGH, B. v. 29.1.1991 - 22 B 90.2122 - BayVBl 1991, 370/371 zu § 70 Abs. 3 GewO). Nach der Richtlinie basiert bei Fahrgeschäften die Attraktivität insbesondere auf der Fahreigenschaft, der Ausstattung in Licht und Gestaltung, der besonderen Anziehungskraft auf die Besucher, der Beliebtheit und der Preisgestaltung. Auch wenn dabei das eine oder andere Kriterium aus Sicht der Klägerin redundant erscheint, ist demnach die Attraktivität eines (Fahr-)Geschäfts in einer wertenden Gesamtbetrachtung zu würdigen. Eine empirische Feststellung etwa der Beliebtheit eines Geschäfts anhand demoskopischer Umfragen oder statistischer Besucherzahlen ist entgegen dem Zulassungsvorbringen weder geboten noch überhaupt möglich. Vielmehr fließen bei der Bewertung der Attraktivität subjektive Vorstellungen und höchstpersönliche Wertungen ein, die einer objektiven Nachprüfung nur sehr eingeschränkt zugänglich sind (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - VGH n. F. 66, 196/199 f. = BayVBl 2014, 632; U. v. 22.7.2015 - 22 B 15.620 - NVwZ-RR 2016, 39/42). Die auf der Basis der Zulassungsrichtlinie erstellten Bewerbungsbögen mit einzelnen bepunkteten Kriterien und weiteren (Hilfs-)Kriterien stellen keinen vom Verwaltungsgericht strikt nachprüfbaren Punktekatalog dar, sondern dienen im Verwaltungsvollzug der Beklagten als Orientierungshilfe bei der Auslegung der in der Zulassungsrichtlinie verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe. Dass die einzelnen Begriffe und Kriterien der Zulassungsrichtlinie ebenso auslegungsfähig wie auslegungsbedürftig sind, liegt in der Natur der Sache und begegnet angesichts des weiten gemeindlichen Gestaltungsspielraums keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B. v. 20.7.2011 - 22 ZB 10.1135 - BayVBl 2012, 118 m. w. N.).

(2) Schließlich ist, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, auch die Heranziehung des Kriteriums „bekannt und bewährt“ als Hilfskriterium nicht zu beanstanden. Die Zulassungsrichtlinie sieht die Anwendung dieses Hilfskriteriums dergestalt vor, dass bei Bewerbergleichstand demjenigen der Vorzug eingeräumt wird, dessen einwandfreie Betriebsführung bekannt ist und der sich in der Vergangenheit auf dem Frühjahrs- oder Kiliani-Volksfest bewährt hat. Diese Vorgehensweise steht mit der einschlägigen Rechtsprechung im Einklang (vgl. etwa BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 4 CE 10.1535 - BayVBl 2011, 23; B. v. 12.7.2011 - 4 CS 11.1200 - juris Rn. 18 m. w. N.). Hierbei durfte die Beklagte, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Bewerbungsunterlagen dargelegt hat, den defizitären Aufbau des Riesenrads beim Kiliani-Volksfest 2013 zu Ungunsten der Klägerin berücksichtigen. Auf die von der Klägerin geltend gemachte interne Absprache eines reduzierten Aufbaus im Jahr 2009 und deren etwaige Fortführung in den Folgejahren kommt es nicht an. Der Einwand der Klägerin, es habe sich bei dem Geschehen 2013 um einen einmaligen Vorfall gehandelt, geht schon deshalb fehl, weil das Jahr 2013 der streitgegenständlichen Bewerbung unmittelbar vorausging und damit das primär maßgebliche Referenzjahr darstellt. Demgegenüber hat die Beklagte zu Recht etwaige negative Erfahrungen aus dem Jahr 2002 betreffend den erfolgreichen Mitbewerber der Klägerin nicht zu dessen Lasten berücksichtigt. Auch ohne strikte zeitliche Grenzen in der Zulassungsrichtlinie der Beklagten kann ein einmaliges Fehlverhalten eines Bewerbers jedenfalls nicht unbegrenzt bzw. über viele Jahre hinweg als Malus herangezogen werden.

b) Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch nicht dargetan, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von der Klägerin hierzu stichpunktartig benannten Rechtsfragen (Auslegung des Begriffs „Gestaltungswille“, Einordnung des Kriteriums „bekannt und bewährt“) lassen sich, wie unter a) ausgeführt, ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften klären.

c) Schließlich fehlt es auch an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit erläutert und darüber hinaus darlegt, warum der genannten Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin nicht, die insoweit lediglich pauschal geltend macht, dass die hier zu diskutierenden Rechtsfragen nicht hinlänglich obergerichtlich geklärt seien. Aus den oben dargelegten Gründen lassen sich diese jedoch unmittelbar aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des von ihm ausgeübten Gewerbes „Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken (erlaubnisfrei nach dem Gaststättengesetz)“ und der Ausübung aller sonstigen Gewerbe sowie einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person durch Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015. Diese stützte die Einschätzung des Klägers als gewerberechtlich unzuverlässig zunächst auf vom Finanzamt München am 26. Mai 2015 mitgeteilte Umstände, namentlich Steuerrückstände in Höhe von 6.184,76 Euro, seit dem 11. Oktober 2014 ausbleibende freiwillige Steuerzahlungen, einen jüngsten Vollstreckungsversuch des Finanzamts am 4. Februar 2015 sowie fehlende Jahreserklärungen für die Einkommen- und Umsatzsteuer 2013. Weiter wurde auf eine Mitteilung der Stadtkämmerei der Beklagten gleichfalls vom 26. Mai 2015 Bezug genommen, wonach ein Zahlungsrückstand an öffentlich-rechtlichen Forderungen gegen den Kläger in Höhe von 1.829,28 Euro bestehe und demnächst ein Erzwingungshaftantrag gestellt werde. Bei einer Berufsgenossenschaft liege laut einer Mitteilung vom 27. Mai 2015 ein neuer Beitragsrückstand in Höhe von 2.631 Euro vor. Zwischen dem Kläger und den genannten Gläubigern bestünden keine Ratenzahlungsvereinbarungen. Im Vollstreckungsportal - Schuldnerverzeichnis bestünden Einträge über die „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ vom 26. Februar und 29. April 2014. Am 4. Oktober 2011 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer vom Kläger als alleinigem Geschäftsführer vertretenen GmbH eröffnet worden. Mit Beschluss vom 22. August 2013 sei ein weiteres Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen eines Backshops des Klägers eröffnet worden, das noch nicht abgeschlossen sei; das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers gehöre nicht zur Insolvenzmasse. Das Gewerbezentralregister beinhalte nach einer Auskunft vom 22. Mai 2015 acht Einträge, zumeist betreffend die Verhängung von Bußgeldern zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch den Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. Dezember 2015 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen des Klägers ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 7. März 2016 ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Unzuverlässigkeitsprognose könnten die von der Beklagten ermittelten Zahlungsrückstände zugrunde gelegt werden, die nach der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens neu entstanden seien, ferner die Tatsache, dass der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt seinen steuerlichen Erklärungspflichten allenfalls sehr schleppend nachgekommen sei. Insofern gelte nach § 12 Satz 2 GewO eine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO. Der Kläger macht dazu im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Kläger habe sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung mit Steuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen im Rückstand befunden und habe fällige Zahlungen nicht geleistet. Er nimmt hierzu auf ein Schreiben des Finanzamts München vom 4. Februar 2016 Bezug, aus dem sich seines Erachtens ergibt, dass er sich in der Zeit nach dem 29. April 2015 weder mit Einkommensteuer- noch mit betrieblichen Umsatzsteuerzahlungen im Rückstand befunden hat. Weiter legt er zum Nachweis von Zahlungen an das Finanzamt und an Sozialversicherungsträger Kontoauszüge vor. Diese Darlegungen vermögen nicht zu überzeugen.

Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil (UA S. 20) davon ausgegangen, dass einem kurzfristigen Wohlverhalten bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann und Zahlungen während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens für diese Prognose nur von Bedeutung wären, wenn sie im Rahmen eines tragfähigen Sanierungskonzepts zur nachhaltigen, geordneten und freiwilligen Rückführung bestehender Verbindlichkeiten erfolgen würden. Diese Beurteilung findet ihre Stütze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - BVerwGE 152, 39 Rn. 14; B. v. 11.12.1996 - 1 B 250/96 - GewArch 1999, 72) und des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 20.5.2016 - 22 ZB 16.253 - Rn. 10; B. v. 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022 - juris Rn. 12). Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen und habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger seinen regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern nachgekommen sei, ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr durchaus davon ausgegangen, dass solche Zahlungen während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens geleistet wurden. Die vom Kläger konkret angesprochenen Zahlungen im Zeitraum vom 20. April bis 17. August 2015 erfolgten erst nach dessen Anhörung zu einer möglichen Gewerbeuntersagung mit Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2015. Derartigen Zahlungen hat das Verwaltungsgericht jedoch gerade - entsprechend den vorgenannten rechtlichen Maßstäben - keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen.

Weiter wendet sich der Kläger gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei den Nachweis für seine Behauptung, es habe zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine gegen ihn gerichteten offenen Forderungen des Finanzamts und von Sozialversicherungsträgern gegeben, schuldig geblieben. Ein solcher Nachweis ergibt sich jedoch auch nicht aus den vom Kläger mit der Antragsbegründung vom 7. März 2016 vorgelegten Dokumenten.

Der Bescheinigung des Finanzamts München vom 4. Februar 2016 ist lediglich zu entnehmen, dass auf der dort genannten Steuernummer ab dem 29. April 2015 keine Säumniszuschläge mehr angefallen sind; die betrieblichen Umsatzsteuerzahlungen seien ab diesem Datum pünktlich erfolgt. Zuletzt hätte die Einkommensteuer 2013 im Rahmen einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 2.189,21 Euro zwangsweise eingezogen werden müssen. Der letztmalige Anfall von Säumniszuschlägen (am 29.4.2015) steht nicht zwangsläufig in Widerspruch zur telefonischen Auskunft des Finanzamts gut zwei Monate später (am 6.7.2015), wonach zu diesem Zeitpunkt noch Steuerschulden des Klägers in Höhe von über 4.000 Euro bestanden hätten. Dass ab 29. April 2015 Umsatzsteuerzahlungen und eventuell auch in der Folgezeit fällige Einkommensteuerzahlungen pünktlich erfolgt sind, bedeutet nicht auch, dass vor dem Bescheidserlass am 3. Juni 2015 beim Finanzamt München und bei Sozialversicherungsträgern keine Zahlungsrückstände vorhanden gewesen wären. Auch aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich lediglich, dass bestimmte Zahlungen an entsprechende Empfänger erfolgt sind; inwieweit der Schuldenstand bei diesen Gläubigern hierdurch gesenkt oder nur weitere, nunmehr fällig gewordene Steuerschulden beglichen und dadurch ein weiterer Schuldenanstieg vermieden wurden, ist daraus nicht ersichtlich.

b) Zudem ist das Verwaltungsgericht auch zur Annahme gelangt, dass der Kläger durch sein Verhalten einen eingewurzelten Hang zur Missachtung der ihm in Bezug auf die Gewerbeausübung obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen gezeigt hat (UA S. 20). Das Verwaltungsgericht stellt insbesondere ausführlich dar, welche nach seiner Einschätzung gravierenden und über einen langen Zeitraum hinweg fortlaufend begangenen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften den gegenüber dem Kläger erlassenen Bußgeldbescheiden zugrunde liegen (UA S. 21 bis S. 24). Es begründet weiterhin, weshalb sich seines Erachtens aufgrund des Verhaltens des Klägers keine grundlegende Bewusstseins- bzw. Verhaltensänderung ableiten lässt. Der Kläger versuche vielmehr, die Bedeutung der ihm zuzurechnenden Hygieneverstöße als geringfügig bzw. nicht relevant darzustellen. Das Verwaltungsgericht stützt hierauf seine Prognose, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es bei Fortsetzung des Betriebs durch den Kläger auch künftig zu nicht unerheblichen Verstößen gegen grundlegende Hygienevorschriften kommen wird, und folgert hieraus - in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. bezüglich der Beurteilung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit B. v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 16) - die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf das von ihm ausgeübte Gewerbe „Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken“ (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO).

Der Kläger hat keine Bedenken dahingehend geäußert, dass derartige Pflichtverletzungen nicht geeignet wären, eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Er zieht vielmehr die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts in Zweifel, wonach kein Zusammenhang zwischen diesen Pflichtverletzungen und dem in Bezug auf sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren besteht. Nach der Gesetzesbegründung zu § 12 Satz 2 GewO könne die Gewerbeuntersagung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geführt hätten oder die während der Laufzeit eines solchen Verfahrens bis zur wirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eingetreten seien. Bei Beachtung der Sperrwirkung des § 12 Satz 2 GewO hätte das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der behördlichen Unzuverlässigkeitsprognose die Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht berücksichtigen dürfen. Die Bußgeldbescheide zur Ahndung dieser Verstöße seien noch vor der Freigabeerklärung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers ergangen. Dies überzeugt indes nicht.

Gemäß § 12 Satz 1 GewO finden Vorschriften, welche - wie § 35 Abs. 1 Satz 1

GewO - die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, u. a. während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützten, innerhalb der betreffenden Zeiträume erlassenen Gewerbeuntersagung (BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - BVerwGE 152, 39 Rn. 23 und 24). Die Verbotsvorschrift des § 12 Satz 1 GewO greift dagegen bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht ein, soweit eine Gewerbeuntersagung auf Unzuverlässigkeitsgründe gestützt wird, die nicht auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen sind. Im Falle der gegen den Kläger insbesondere wegen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften ergangenen Bußgeldbescheide besteht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein Zusammenhang mit etwaigen ungeordneten Vermögensverhältnissen des Klägers im Sinne des § 12 Satz 1 GewO (UA S. 18). Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs dargelegt.

Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO bezüglich der lebensmittelrechtlichen Pflichtverletzungen ohnehin nicht greift. Auf eine Ausnahme von dieser Sperrwirkung nach § 12 Satz 2 GewO, gegen die sich der Kläger in diesem Zusammenhang wendet, kommt es demnach hinsichtlich der lebensmittelrechtlichen Pflichtverletzungen nicht an.

c) Weiter rügt der Kläger, im angefochtenen Urteil sei zu Unrecht angenommen worden, dass wegen der Vernachlässigung steuerrechtlicher Verpflichtungen und dem gezeigten Umgang mit finanziellen Angelegenheiten sowie seiner Einstellung gegenüber öffentlichen, sozialen und rechtlichen Belangen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO vorgelegen hätten. Zu diesem Zeitpunkt hätten solche Pflichtverletzungen nicht vorgelegen. Damit hat der Kläger Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 26 und 27) das Vorliegen der Voraussetzungen einer Erstreckung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO insbesondere auf die Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten gestützt. Wie vorstehend (unter 1. a)) ausgeführt, stellen die Darlegungen des Klägers in der Antragsbegründung vom 7. März 2016 die Annahme dieser Pflichtverletzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht mit nachvollziehbaren Argumenten in Frage.

2. Der Kläger sieht besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung mit Zahlungen an das Finanzamt und an Sozialversicherungsträger in Rückstand befand, weiter hätte aufklären müssen, u. a. angesichts der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Finanzamtes und mehrerer Zahlungsbelege. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sieht er in einer Berücksichtigung von Bußgeldbescheiden wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften im Hinblick auf § 12 Satz 2 GewO begründet. Diese Darlegungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen.

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Feststellung zu bestehenden Zahlungsrückständen bei öffentlich-rechtlichen Forderungen besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwerfen würde. Die Ergebnisse verwaltungsbehördlicher Ermittlungen hierzu sind in den meisten verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend Gewerbeuntersagungen von Bedeutung; regelmäßig werden auch telefonische Mitteilungen der bei der zuständigen Behörde bekannten öffentlich-rechtlichen Gläubiger einerseits und des betreffenden Gewerbetreibenden als Schuldner andererseits ausgewertet. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, inwieweit die Sachverhaltsaufklärung hier besondere Schwierigkeiten aufgeworfen hätte, so dass sich die Einholung schriftlicher Auskünfte aufgedrängt hätte (vgl. auch unten 4.). Weiter kann die Anwendung des § 12 Satz 2 GewO auf die lebensmittelrechtlichen Pflichtverletzungen keine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen, da diese Vorschrift für die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit ohne Bedeutung ist (siehe dazu oben unter 1. b)).

3. Der Kläger hat auch nicht dargetan, inwieweit der Rechtsfall eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er spricht in diesem Zusammenhang die Frage an, ob eine gewerberechtliche Untersagung im Hinblick auf § 12 Satz 2 GewO auch auf Tatsachen gestützt werden kann, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hatten oder die während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens bis zur wirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eingetreten sind. Da es, wie oben (Nr. 1. b)) näher ausgeführt, auf die Anwendbarkeit des § 12 Satz 2 GewO hinsichtlich der gegen den Kläger ergangenen Bußgeldbescheide nicht entscheidungserheblich ankommt, weil eine aus der Missachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften hergeleitete Unzuverlässigkeit von vornherein nicht der Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO unterfällt, handelt es sich bereits um keine durch den Rechtsfall aufgeworfene, in einem Berufungsverfahren klärungsfähige Frage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

4. Der Kläger hat schließlich nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe dadurch gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es den Vortrag des Beklagten zu entscheidungserheblichen Tatsachen nicht im gebotenen Umfang überprüft habe, obwohl der Kläger diesen Vortrag insbesondere hinsichtlich der angeblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt und bei den Sozialversicherungsträgern mehrfach bestritten und hierzu in der mündlichen Verhandlung Kontoauszüge im Original vorgelegt habe. Diese Darlegungen sind bereits nicht schlüssig, da von (laufenden) Zahlungen an die Gläubiger nicht auf die vollständige Tilgung von Zahlungsrückständen geschlossen werden kann. Der Kläger hat auch im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit durch diese Zahlungen nicht nur zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt aktuell fällig gewordene neue Forderungen beglichen, sondern darüber hinaus bereits bestehende Schulden getilgt worden sind.

Im Übrigen ist zwar zutreffend, dass der Kläger u. a. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2015 behauptet hat, seines Wissens habe zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Steuerschuld bestanden, und er habe „die Steuererklärungen“ eingereicht gehabt (Niederschrift über die öffentliche Sitzung S. 2). Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger allerdings eine Schriftsatzfrist bis zum 14. Dezember 2015 eingeräumt, die sich erkennbar auf die vorgenannte Behauptung bezogen hat. In einem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 14. Dezember 2015 wiederholte der Kläger die Behauptung zu fehlenden Zahlungsrückständen. Weiter legte er u. a. ein Schreiben des Finanzamtes München vom 3. Dezember 2015 vor, in dem die Einreichung der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung jeweils für 2013 am 27. Mai 2015 sowie der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung jeweils für 2014 am 18. Juni 2015 bestätigt wird. Dieses Schreiben enthält dagegen keine Aussagen zum Stand etwaiger Steuerschulden vor Bescheidserlass. Im Hinblick auf die in der Behördenakte (Bl. 145 mit Rückseite) durch einen Aktenvermerk dokumentierten Sachstandsmitteilungen der Gläubiger (z. B. des Finanzamtes vom 26. Mai 2015) u. a. zum damaligen Bestehen von Zahlungsrückständen des Klägers ist nicht ersichtlich, inwieweit sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Dies gilt insbesondere angesichts fehlender konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass diese Informationen zu Schuldenständen unzutreffend gewesen sein könnten. Derartige Anhaltspunkte hat der Kläger nicht substantiiert in der Antragsbegründung vom 7. März 2016 dargelegt und sind auch sonst aufgrund der dortigen Ausführungen nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Steuerschulden hat das Verwaltungsgericht zudem im angefochtenen Urteil (UA S. 20) nachvollziehbarer Weise eine Mitteilung des Finanzamtes vom 6. Juli 2015 als weiteren Hinweis dafür gewertet, dass die Beklagte bei Anordnung der Gewerbeuntersagung von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Demnach bestand zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die insolvenzfreie Steuernummer (weiterhin) ein Zahlungsrückstand von 4.107,44 Euro nach erfolgten Pfändungsmaßnahmen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.