Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 erteilte das Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz dem Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer „Biogasverwertungsanlage (Verbrennungsmotoranlage) mit dazugehöriger Biogaserzeugungsanlage“.

Das genehmigte Vorhaben betraf die Erweiterung einer bestehenden, baurechtlich genehmigten Biogasanlage u.a. mit einem Blockheizkraftwerk (BHKW 1, elektrische Leistung von 265 kW) um ein weiteres Blockheizkraftwerk (BHKW 2, elektrische Leistung von 400 kW). Die Gesamtfeuerungswärmeleistung der vom erweiterten Betrieb umfassten Verbrennungsmotoren beträgt 1.722 kW. Ferner waren ein weiteres Gärrestelager und ein vergrößertes Fahrsilo vorgesehen. Das Anwesen des Klägers liegt ca. 200 m südwestlich des Betriebsgeländes.

Am 24. April 2015 ließ der Kläger gegen die Genehmigung vom 26. Februar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben (RO 7 K 15.640).

Das Landratsamt ordnete mit Bescheid vom 17. September 2015 die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung an. In der Folgezeit setzte der Beigeladene das genehmigte Vorhaben um.

Im Klageverfahren RO 7 K 15.640 legte das Landratsamt mit Schreiben vom 31. Mai 2016 zwei Messberichte über Emissionsmessungen vor und führte aus, aus diesen gehe hervor, dass beide Blockheizkraftwerke die im Bescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte zur Luftreinhaltung einhalten würden.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers mit Urteil vom 30. Juni 2016 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 24. Oktober 2016 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ergeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

2. Der Kläger äußert Bedenken bezüglich der Zuverlässigkeit des Beigeladenen als Anlagenbetreiber und folgert daraus, dass die im Genehmigungsbescheid vom 26. Februar 2015 verfügten Auflagen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten sicherstellen können. Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich hieraus nicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat (B.v. 14.9.2009 - 22 CS 08.1755 - Rn. 25 m.w.N.), dient die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht dazu, persönliche Voraussetzungen sicherzustellen; insoweit kommen nur nachträgliche Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 BImSchG in Betracht. Zwar mag die Unzuverlässigkeit eines Antragstellers unter Umständen zu einer Versagung der Genehmigung führen können, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass eine genehmigte Anlage über den in der Genehmigung festgelegten Betriebsgegenstand hinaus mit der Möglichkeit dadurch bedingter Umweltschäden betrieben wird. Hierfür ist hier jedoch nichts ersichtlich.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 BImSchG hinsichtlich der Person des Beigeladenen vorlägen. Nach § 20 Abs. 3 BImSchG kann die zuständige Behörde den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Person in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 26. Februar 2015 oder bei einer dem Beigeladenen günstigen Entwicklung auch später (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 53 a.E. und 58 m.w.N.) nachprüfbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beigeladene künftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Auflagen nicht einhalten würde.

Hinweise auf eine Unzuverlässigkeit des Beigeladenen möchte der Kläger einem von einer Fachkraft für Umweltschutz des Landratsamtes verfassten Aktenvermerk vom 13. Februar 2014 sowie einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2015 entnehmen. Aktuell würden insbesondere auch für die Vermeidung unzumutbarer Geruchsimmissionen bedeutsame Genehmigungsauflagen nicht eingehalten. In einem Aktenvermerk über die Schlussabnahme der Biogasanlage vom 2. Juni 2016 seien insgesamt 13 Mängel in Bezug auf die Wasserwirtschaft und den Immissionsschutz festgestellt worden. Deshalb sei konkret zu befürchten, dass der Beigeladene die Auflagen zur Minderung von Geruchsemissionen (insbesondere Nrn. 3.3.2.1 und 3.3.2.2) nicht sorgfältig einhalten werde. Diese vom Kläger angestellte Prognose über künftig zu erwartende Auflagenverstöße vermag indes nicht zu überzeugen.

Seit Inbetriebnahme der Anlage des Beigeladenen war das Landratsamt (Bereich technischer Umweltschutz) zwar mit Beschwerden u.a. über Geruchsbelästigungen befasst. Die vom Kläger angesprochene, gegenüber der Baugenehmigung zu breite Ausführung der „Kammer 3“ (20 m statt 18 m) sowie eine deutliche Überfüllung aller drei Kammern des Fahrsilos wurden beanstandet, wie sich z.B. aus der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2015 ergibt (dort S. 5, Bl. 148 f. der Behördenakte). Insbesondere bezüglich der Faktoren, die aus damaliger Sicht des Landratsamtes offensichtlich für die vom Betrieb des Beigeladenen herrührenden Umwelteinwirkungen maßgeblich waren (Dimensionierung und Betrieb der Fahrsilos, regeltechnische Einbindung der Gasfackel, Ableitung der Abgase der Biogasmotoren), wurden Auflagenvorschläge für die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unterbreitet. Der Beigeladene hat sich aber selbst im Genehmigungsverfahren um sachgerechte Abhilfemaßnahmen bemüht. Hinsichtlich der künftigen Ausgestaltung des Silostocks, der Silage-Entnahme und für den Silostock-Rückbau wurden Vorschläge berücksichtigt, die ein im Auftrag des Beigeladenen tätiger Planer und ein Statiker vorgelegt hatten (vgl. Stellungnahme vom 23.2.2015, S. 7). In dieser Stellungnahme (S. 6) wird zudem ausgeführt, dass die „Kammer 2“ zum damaligen Zeitpunkt auf eine Füllhöhe von 3 m zurückgeführt wurde.

Auch das vom Kläger in Bezug genommene Abnahmeprotokoll vom 2. Juni 2016 spricht eher dafür, dass der Beigeladene bemüht ist, gerade auch die vom Kläger angesprochenen Auflagen zur Verringerung von Geruchsemissionen umzusetzen. Im „Abnahmeprotokoll - Teil Immissionsschutz“ vom 2. Juni 2016 heißt es u.a. zu Auflage 3.3.2.1.1, die Silostöcke seien mit Folien abgedeckt gewesen, nur aus einer Lagerkammer sei Material entnommen worden. Auch wurde festgestellt, dass der Beigeladene die Verpflichtung aus Auflage 3.3.3, die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses überfüllten Fahrsilos zurückzubauen, erfüllt hatte. Auch die Auflage Nr. 3.3.2.1.2 (Einhaltung einer maximalen Silostockhöhe je Fahrsilo von 6 m) wurde „nach Augenschein offensichtlich eingehalten“. Hinsichtlich der vom Kläger besonders angesprochenen Auflagen (Nrn. 3.3.2.1 und 3.3.2.2) wurde Handlungsbedarf lediglich gesehen bezüglich Nr. 3.3.2.1.5, wonach alle Fahrwege und Betriebsflächen zu asphaltieren sind (Zusammenfassung, S. 6 des Protokolls). Angesichts dieses Befundes kann allein daraus, dass bei der Abnahme noch Mängel festgestellt wurden, nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beigeladene grundsätzlich nicht gewillt oder in der Lage wäre, Auflagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhalten, wie der Kläger meint. Hinsichtlich der nach dem Vortrag des Klägers aufgetretenen Auflagenverstöße käme nach derzeitiger Sachlage - falls diese Angaben von behördlicher Seite aus nachvollziehbar wären und bzw. oder dort sonstige Erkenntnisse über die Nichteinhaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorliegen - nur die Prüfung nachträglicher Überwachungsmaßnahmen in Betracht. In der Antragsbegründung beschränkt sich der Kläger insoweit auf die pauschale Behauptung solcher Auflagenverstöße, was ohnehin als Darlegung nicht ausreicht.

3. Weiter meint der Kläger, es sei durch die im Genehmigungsbescheid verfügten Auflagen nicht ausreichend sichergestellt, dass von der strittigen Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 BImSchG ausgehen. Die Anordnung in Nr. 3.3.2.5.4, wonach ausreichend Platz für den nachträglichen Einbau eines motornahen Oxidationskatalysators in die Abgasleitung vorzusehen ist, begründe die Vermutung, dass die Genehmigungsbehörde nicht sicher sei, ob durch die sonstigen Auflagen solche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Rechtsansicht maßgeblich auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2014 - 22 CS 14.739. In dieser Entscheidung (dort Rn. 30) wurde aus einer in der dort strittigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmung, die der Auflage Nr. 3.3.2.5.4 inhaltlich entsprach, in Verbindung mit Hinweisen der Genehmigungsbehörde geschlossen, dass diese es „als (ggf. sogar hochgradig) ungesichert ansieht, ob der Motor des neuen, den Gegenstand des Bescheids […] bildenden Blockheizkraftwerks der Beigeladenen in der Lage sein wird, den […] zutreffend vorgegebenen Emissionsgrenzwert für Formaldehyd von 60 mg/m³ einzuhalten.“ Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch maßgeblich von dem hier in Rede stehenden Fall.

Im strittigen Genehmigungsbescheid vom 26. Februar 2015 werden keine Zweifel an der Möglichkeit der Einhaltung des Emissionsgrenzwerts für Formaldehyd geäußert. Der Bescheid gibt vor (Auflage Nr. 3.3.2.5.1), dass die Otto-Gas-Motoren (BHKW 1 und BHKW 2) so zu betreiben sind, dass u.a. ein Emissionsgrenzwert für „organische Stoffe als Formaldehyd“ von 60 mg/m³ im Abgas der Verbrennungsmotoren nicht überschritten werden darf, wie es der Vorgabe in Nr. 5.4.1.4 der TA Luft entspricht. Der Nebenbestimmung Nr. 3.3.2.5.4 kann nicht entnommen werden, dass das Landratsamt die Möglichkeit des motornahen nachträglichen Anbaus eines Oxidationskatalysators in die Abgasleitung deshalb gefordert hat, weil es nicht damit gerechnet hätte, dass mit einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - Rn. 33 m.w.N.) eine Überschreitung dieses Grenzwerts ausgeschlossen sei. Hierzu enthält die Begründung des Zulassungsantrags nichts Verwertbares.

Insbesondere der im Genehmigungsverfahren abgegebenen immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2015 kann entnommen werden, dass keine Zweifel im Hinblick auf die Einhaltung des Emissionsgrenzwerts für Formaldehyd bestanden. Es handelte sich insoweit um keinen der Problemkreise, auf die der Stellungnahme zufolge bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (besonders) zu achten war (vgl. S. 5 der Stellungnahme, Bl. 148 der Behördenakte). Die Auflage Nr. 3.3.2.5.4 wurde nahezu wortgleich aus dem Katalog der Auflagenvorschläge des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) im Biogashandbuch Bayern (Stand März 2011, dort unter 2.2.2.2.6, S. 30) übernommen. Diese Auflagenvorschläge dienen aber lediglich als Erkenntnisquelle und sind nach dem Verständnis der Fachbehörde noch auf den jeweiligen Einzelfall abzustimmen (vgl. Biogashandbuch Bayern, a.a.O., S. 26). Hiervon ist das Landratsamt ausgegangen. Es hat nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten den nachträglichen Einbau eines Oxidationskatalysators deshalb in den Blick genommen, weil es eine künftige Verschärfung des Emissionsgrenzwerts für Formaldehyd berücksichtigen wollte. Dies hat mit Zweifeln an der Einhaltbarkeit der seinerzeit geltenden Umweltschutzstandards nichts zu tun.

Den weiteren Angaben im Biogashandbuch Bayern zufolge (a.a.O., S. 13 f.) ist bei Zündstrahlmotoren und bei Gas-Otto-Motoren mit hohem elektrischen Wirkungsgrad zwar in der Regel der Einsatz einer nachgeschalteten Abgasreinigung zur Minderung der Formaldehydemissionen notwendig und hat sich zwischenzeitlich der Einsatz von Oxidationskatalysatoren oder von oxidativen Nachverbrennungsanlagen (Thermoreaktor) bewährt. Grundsätzlich sind jedoch auch Gas-Otto-Motoren verfügbar, welche die vorgegebenen Emissionswerte ohne sekundäre Maßnahmen einhalten können, und wird bei der Anschaffung von Motoren empfohlen, beim Hersteller Angaben zu den Emissionswerten einzuholen. Hiervon ist das Landratsamt ausgegangen.

So liegen für den neu hinzugekommenen Motor mit einer Leistung von 400 kW entsprechende Daten vor. Im technischen Datenblatt für diesen Motor wird ein Emissionswert für Formaldehyd (HCHO) von „mg/Nm³ < 60 bei 5% Restsauerstoff“ angegeben (vgl. Bl. 206 der Behördenakte). Es ist auch insoweit nicht ersichtlich, inwieweit das Landratsamt von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Überschreitung des einschlägigen Grenzwerts ausgehen sollte.

Schließlich sprechen auch die Messberichte vom 4. Februar 2015 und 6. April 2016 dafür, dass die im Genehmigungsbescheid verfügten Grenzwerte u.a. hinsichtlich der Formaldehyd-Emissionen eingehalten werden, worauf auch in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hingewiesen wird (UA S. 10). Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Rüge des Klägers, die im dreijährigen Turnus vorgesehenen Emissionsmessungen (Auflage Nr. 3.3.2.6.1) seien nicht ausreichend, einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrt. Die von ihm insoweit angegebene Begründung einer Unzuverlässigkeit des Beigeladenen und einer Unsicherheit in Bezug auf die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte greift nach dem oben Gesagten nicht durch.

4. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, dass zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. In einem vom Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten vom 2. April 2014, auf das sich das Landratsamt bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3a UVPG im Wesentlichen bezogen habe, sei zu Unrecht von einer erheblichen Vorbelastung der Umgebung des strittigen Vorhabens ausgegangen worden. Die Auswirkungen des Vorhabens seien ohne nähere Begründung als gering eingestuft worden. Die standortbezogene Vorprüfung erweise sich als eine Abfolge von Leerformeln ohne Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten und ohne Auseinandersetzung mit den Aussagen im Gutachten vom 2. April 2014.

Zwar kommt grundsätzlich in Betracht, dass der Kläger rechtserhebliche Fehler der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3a Satz 4 i.V.m. § 3c UVPG geltend machen kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Satz 2, Abs. 3 Satz 1 UmwRG). Die Darlegungen des Klägers vermögen jedoch keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken, das derartige Fehler verneint hat.

Das Landratsamt hat in den Gründen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (S. 50 f., Bl. 100 f. der Behördenakte) ausgeführt, dass es nach überschlägiger Prüfung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der unter Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie unter Berücksichtigung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Informationen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und der im Genehmigungsverfahren bereits vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Gutachten festgestellt habe, dass durch das Vorhaben keine nach § 12 UVPG zu berücksichtigenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten seien.

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde oder dass das Ergebnis nicht nachvollziehbar wäre (vgl. § 3a Satz 4 UVPG). Die hier richtigerweise durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG (vgl. Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) bezieht sich ausschließlich auf die in Nr. 2.3 der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten „Schutzkriterien“. Aus der Antragsbegründung geht nicht hervor, dass sich innerhalb des Bereichs, in dem sich das Vorhaben des Beigeladenen voraussichtlich auswirken wird, eines der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Gebiete oder Einzelobjekte oder auch nur diesen vergleichbare Gebiete oder Einzelobjekte befinden; erst recht wird keine erhebliche Beeinträchtigung solcher Gebiete oder Einzelobjekte behauptet. Die vom Kläger aufgeworfenen Gesichtspunkte der Würdigung der Vorbelastung und der allgemeinen, nicht auf ein bestimmtes Gebiet oder Einzelobjekt bezogenen Auswirkungen des Vorhabens gehören nicht zu den Schutzkriterien nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung


(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnun

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Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert. II. Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmä

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 04. Okt. 2010 - 2 BvR 758/07

bei uns veröffentlicht am 04.10.2010

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert.

II.

Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten die gasförmigen Emissionen des Blockheizkraftwerks, dessen zusätzliche Aufstellung und Inbetriebnahme Gegenstand des Bescheids des Landratsamts D. a. d. Donau vom 29. November 2013 war, durch eine nach § 26 i. V. m. § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz für derartige Messungen bekanntgegebene Stelle auf ihre Kosten messen zu lassen und die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist dem Landratsamt D. a. d. Donau mitzuteilen, wobei die Messung sowohl den Erfordernissen der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch denjenigen der VDI-Richtlinie 3862 zu entsprechen hat.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten fallen dem Antragsteller zu vier Fünfteln, dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu jeweils einem Zehntel zur Last. Der Antragsteller trägt ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen; diese Beteiligten tragen jeweils ein Zehntel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. 42 der Gemarkung G (Stadt W.) eine Biogasanlage, die durch Bescheid des Landratsamts D. a. d. Donau vom 22. September 2009 baurechtlich genehmigt wurde.

Der Antragsteller ist u. a. Miteigentümer der in der Gemarkung W. liegenden Grundstücke Fl.Nrn. 1659/2 und 1659/22, die beide unmittelbar an das Grundstück Fl.Nr. 42 der Gemarkung G. angrenzen.

Am 8. Juli 2009 genehmigte das Landratsamt einem Herrn M. die Errichtung eines Reisemobil-Übernachtungsplatzes mit zwölf Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 sowie auf den beiden in räumlichem Zusammenhang damit stehenden Grundstücken Fl.Nrn. 1659/3 und 1659/17 der Gemarkung W.

Durch Bescheid vom 29. November 2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Biogasanlage durch Erhöhung der Einsatzstoffmenge und der jährlich erzeugten Gasmenge auf 1.802.000 Nm³ Biogas, durch das Aufstellen eines weiteren Blockheizkraftwerks sowie für die bauliche Änderung des der Aufnahme des Blockheizkraftwerks dienenden Gebäudes.

Nachdem der Antragsteller am 30. Dezember 2013 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid erhoben hatte, ordnete das Landratsamt am 27. Januar 2014 dessen sofortige Vollziehung an.

Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

In der mündlichen Verhandlung, die das Verwaltungsgericht am 5. März 2014 im Hauptsacherechtsstreit und im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführt hat, erklärte der Umweltingenieur des Landratsamts auf Frage des Bevollmächtigten des Antragstellers, die Anlage sei sowohl nach der TA Lärm als auch nach der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu geprüft worden. Im weiteren Fortgang des Verfahrens nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO machte der Antragsteller u. a. geltend, den Akten des Landratsamts lasse sich nicht entnehmen, dass die Behörde die bei Blockheizkraftwerken notwendigerweise vorzunehmende eingehende Auseinandersetzung mit tieffrequenten Geräuschimmissionen durchgeführt habe.

Das Landratsamt trat dem Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegen, zum Zweck der Geräuschreduzierung würden zwei Schalldämpfer eingebaut; ihre Dämpfungswerte seien Bestandteil der Antragsunterlagen. Aus ihnen ergebe sich, dass der Pegel des Blockheizkraftwerks in einer Entfernung von 10 m nur noch 23 dB(A) betrage. Die Pegel der einzelnen Oktaven lägen bereits in dieser Entfernung unter der Hörschwelle der jeweiligen Oktav. Durch den Einbau der Schalldämpfer würden tieffrequente Emissionen minimiert. Die Plausibilität der vorgelegten Unterlagen sei im Verfahren geprüft worden; bei jeder Anlage werde nach ihrer Inbetriebnahme zudem die antragsgemäße Errichtung kontrolliert.

Durch Beschluss vom 14. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ab. Sehe man davon ab, dass der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen habe, dass von der Biogasanlage der Beigeladenen tatsächlich relevante tieffrequente Geräusche ausgingen, stehe die Vermutung, tieffrequenter Schall sei nicht ausreichend untersucht worden, im Widerspruch zu den Aussagen des Umweltingenieurs in der mündlichen Verhandlung. Zudem genüge eine allgemeine Gesundheitsgefährdung durch tieffrequenten Schall nicht, um es als naheliegend erscheinen zu lassen, dass die Genehmigung vom 29. November 2013 aufzuheben sein werde; einschlägige Beschwerden von Bewohnern im Umkreis der Biogasanlage seien nicht aktenkundig. Überdies enthalte der Genehmigungsbescheid Auflagen, die auch die Vermeidung tieffrequenten Schalls bezweckten. Ferner könne der Antragsgegner bei diesbezüglichen tatsächlichen Anhaltspunkten jederzeit eine Überprüfung der Anlage anordnen und ggf. nachträgliche Anordnungen erlassen.

Mit der von ihm gegen den Beschluss vom 14. März 2014 eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, diese Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 29. November 2013 wiederherzustellen.

Zur Begründung dieses Rechtsbehelfs macht er im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, insbesondere den in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Antragsgegners ohne Nachprüfung Glauben geschenkt, obwohl sie in Widerspruch zur Behördenakte stünden, weil dort eine Überprüfung der Anlage auf tieffrequenten Schall nicht dokumentiert sei. Dass Blockheizkraftwerke tieffrequenten Schall emittieren würden, sei allgemein bekannt und zudem seitens des Umweltingenieurs bestätigt worden. Tieffrequente Geräusche stellten eine erhebliche Belastung für den Menschen dar; die Wohnwagengäste des Antragstellers müssten hiervor geschützt werden.

Durch die genehmigte Erhöhung der Stoffmenge erhöhe sich der Anfall an Schwefelwasserstoff. Da ein Einatmen dieser Verbindung u. U. zum Tod führe, könne die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Gebot der Reduzierung dieser Substanz sei nur Bestandteil des Vorsorgegrundsatzes und entfalte damit keinen Drittschutz, im Licht des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zutreffen. Gefährdet werde der Antragsteller vorliegend zudem durch Formaldehyd. Nicht im notwendigen Umfang geprüft worden seien schließlich die von der Anlage ausgehenden Explosionsgefahren.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der von ihnen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. April 2014 (samt Anlage) und vom 8. Mai 2014 sowie der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 14. und 30. April 2014, wegen der Replik des Antragstellers hierauf auf das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Mai 2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der Antragsteller auf mögliche rechtliche Defizite des Bescheids vom 29. November 2013 hinsichtlich der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen hingewiesen hat, die von dem streitgegenständlichen Änderungsvorhaben in Gestalt von Formaldehydemissionen ausgehen. Die sofortige Vollziehung kann danach derzeit nur aufrechterhalten werden, wenn die tatsächlichen Unklarheiten rasch beseitigt werden; diesem Zweck dient die der Beigeladenen erteilte Auflage.

1. Keinen Erfolg haben die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf von der strittigen Anlage hervorgerufene Schallimmissionen.

a) Soweit der Antragsteller eine Rechtsverletzung durch tieffrequente Geräusche geltend macht, fehlt es jedenfalls insofern an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen substantiierten Darlegung, dass die Anlage der Beigeladenen tatsächlich derartige Immissionen hervorruft, als sich diese Geräusche innerhalb des hörbaren Spektrums bewegen. Die Beigeladene ist seit der Bekanntgabe des Bescheids vom 27. Januar 2014 befugt, die am 29. November 2013 genehmigten Änderungen vorzunehmen. Wie ihre Bevollmächtigten dem Verwaltungsgerichtshof am 14. April 2014 mitgeteilt haben, hat sie von dieser Möglichkeit auch bereits Gebrauch gemacht. Würde das geänderte Vorhaben tieffrequente Geräusche verursachen, wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller vorgetragen hätte, wann einschlägige Wahrnehmungen getätigt wurden und welche konkrete Gestalt die fraglichen Immissionen aufweisen. Zu dahingehenden Ausführungen hätte umso mehr Anlass bestanden, als bereits das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO u. a. auf das vollständige Fehlen substantiierten Vortrags über das tatsächliche Auftreten tieffrequenter Schallimmissionen gestützt hatte. Da der in der Nachbarschaft der Biogasanlage errichtete Wohnmobilstellplatz nach den Angaben von Herrn M. im Baugenehmigungsverfahren (vgl. Bl. 375 der Akte des Verwaltungsgerichts) ganzjährig nutzbar ist, zudem bereits der März des laufenden Jahres überdurchschnittlich warm und sonnig war, stünde zu erwarten, dass entweder der Platzbetreiber oder einige seiner Kunden tieffrequente, im hörbaren Bereich liegende Geräusche moniert hätten, wären solche seit der Verwirklichung der am 29. November 2013 genehmigten Änderungen an der Biogasanlage tatsächlich zu verzeichnen gewesen.

Der aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO resultierenden Obliegenheit, substantiiert darzulegen, dass - und bejahendenfalls in welcher Gestalt und Intensität - die Anlage der Beigeladenen tieffrequente Geräusche emittiert, war der Antragsteller nicht deswegen enthoben, weil derartige Phänomene bei Biogasanlagen des Öfteren zu verzeichnen sind (vgl. dazu z. B. das Biogashandbuch Bayern - Materialienband, Stand März 2011, Kap. 2.2.2.4, sowie den vom Bayerischen Landesamt für Umwelt im Februar 2011 herausgegebenen Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen“, S. 14). Denn eine dem Antragsteller günstige Entscheidung im Sofortvollzugsverfahren wäre lediglich dann veranlasst, wenn zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht nur dafür spräche, dass dadurch hervorgerufene Immissionen auch im vorliegenden Fall zu verzeichnen sind, sondern dass sie darüber hinaus auch die Grenze überschreiten, von der an sie „schädliche“ Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen. Gegen eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen die Bekundungen des Umweltingenieurs des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Wenn er seinerzeit angegeben hat, er habe das Vorhaben auch auf seine Vereinbarkeit mit der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu überprüft, so kann das nur so verstanden werden, dass die Anlage nach seiner Überzeugung (auch) nach Durchführung der beantragten Änderungen den Anforderungen entsprechen wird, die sich aus dieser in Abschnitt A.1.5 der TA Lärm in Bezug genommenen, der Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche dienenden technischen Norm ergeben. Der Umstand, dass diese Überprüfung in den Akten keinen Niederschlag gefunden hat, steht der Richtigkeit der Bekundung des Umweltingenieurs nicht entgegen. Denn aufgrund des Studiums von Genehmigungsunterlagen kann eine zutreffende fachliche Überzeugung gewonnen werden, ohne dass aus diesem Anlass Schriftstücke oder andere (zur Aufnahme in eine Akte geeignete) Unterlagen anfallen müssen.

b) Auf sich beruhen kann, ob der Antragsteller auch gehalten gewesen wäre, substantiiert darzulegen, dass von der Anlage der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt tieffrequenten Schalls ausgehen, der unterhalb der Hörbarkeitsschwelle liegt. Sollte davon auszugehen sein, dass er sich wegen der Schwierigkeit, eine solche Gegebenheit auch nur glaubhaft zu machen, insoweit darauf beschränken durfte, die aus seiner Sicht unterbliebene Prüfung dieses Gesichtspunkts im Verwaltungsverfahren zu rügen, so erwiese sich die Beschwerde gleichwohl als zwar zulässig, aber nicht begründet. In einem eigenen subjektiven Recht - nämlich in seinem aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf Erhalt des Werts und der unbeeinträchtigten Nutzbarkeit der u. a. ihm gehörenden, im Einwirkungsbereich der Biogasanlage liegenden Grundstücke - könnte der Antragsteller durch derartige Immissionen nämlich nur dann verletzt sein, wenn durch diesen sog. „Infraschall“ nachteilige Wirkungen auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Nutzern des Wohnmobilstellplatzes hervorgerufen würden, die wegen einer hierdurch bewirkten Verminderung der Wertschätzung dieses Stellplatzes beim Publikum Umsatzeinbußen beim Betreiber des Stellplatzes nach sich zögen, und wenn dieser diese wirtschaftlichen Nachteile z. B. in Gestalt einer geminderten Pacht oder einer vorzeitigen Auflösung des zwischen ihm und dem Antragsteller bestehenden Rechtsverhältnisses an den Antragsteller weiterreichen würde. Dass es sich so verhält oder eine derartige Entwicklung künftig zu besorgen steht, wurde indes nicht behauptet.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass Infraschallimmissionen gesundheitliche Schäden entweder bei kontinuierlicher Langzeitexposition oder bei sehr intensiven Kurzzeitexpositionen verursachen können (vgl. die unter dem Titel „Infraschall und tieffrequenter Schall - ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?“ im Bundesgesundheitsblatt 2007, S. 1582/1585 veröffentlichte Mitteilung der beim Robert-Koch-Institut bestehenden Kommission „Methoden und Qualitätssicherung in der Umweltmedizin“). Im Hinblick darauf, dass der Betreiber des Wohnmobilstellplatzes in dem diese Anlage betreffenden Baugenehmigungsverfahren erklärt hat, die durchschnittliche Standzeit der Fahrzeuge dort betrage zwei Tage (vgl. Blatt 378 Rückseite der Akte des Verwaltungsgerichts; auf Blatt 372 Rückseite ist sogar von einer sich nur zwischen einem und zwei Tagen bewegenden Standzeit die Rede), fehlt es an Anhaltspunkten für eine gesundheitlich relevante Langzeitexposition. Anhaltspunkte für derart intensive Infraschallimmissionen, dass bereits nach ein- bis zweitägigem Aufenthalt auf dem Wohnmobilstellplatz mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen wäre, fehlen zur Gänze. Hinzu kommt, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 42 in dem gleichen Gebäude, in dem das am 29. November 2013 genehmigte neue Blockheizkraftwerk untergebracht ist, nach Aktenlage bereits seit Dezember 2009 eine derartige Anlage betrieben wurde, die sich von ihren Kenndaten her (vgl. die Gegenüberüberstellung in Abschnitt 4.1 des Bescheids vom 29.11.2013) von der neu hinzugekommenen zwar in mehrfacher Hinsicht unterscheidet, ohne jedoch einer von Grund auf anderen Größenordnung anzugehören. Probleme wegen Infraschalls sind insofern nicht bekannt geworden. Warum dies künftig beim Betrieb des neuen Blockheizkraftwerks anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.

2. Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung durch Schwefelwasserstoff und Formaldehyd geltend macht, muss aus den Ausführungen im viertletzten Absatz auf Seite 6 und im dritten Absatz von oben auf Seite 7 der Beschwerdebegründungsschrift vom 14. April 2014 erschlossen werden, dass er insoweit auch sich selbst (und nicht nur die Benutzer des u. a. auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 bestehenden Wohnmobilstellplatzes) als gefährdet ansieht. Damit kann er schon deshalb nicht durchdringen, weil er nicht im Beurteilungsgebiet der Anlage der Beigeladenen wohnt und er auch nicht vorgetragen hat, dass er (z. B. weil sich sein Arbeitsplatz im Beurteilungsgebiet befindet) sich dort so oft aufhält, dass er durch die genannten Luftschadstoffe in gleicher Weise wie eine im Beurteilungsgebiet ansässige Person gefährdet sein kann. Damit scheidet die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche tatsächliche Gefährdung von Leben und Gesundheit des Antragstellers aus. Dass ein atypischer Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise auch außerhalb des Beurteilungsgebiets wohnende Personen unter dem Blickwinkel der von der Anlage emittierten Luftschadstoffe eine tatsächliche Rechtsverletzung im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erleiden können, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

3. Eine Verletzung des (Mit-)Eigentumsrechts des Antragstellers u. a. an dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 durch von der Anlage der Beigeladenen ausgehende Schwefelwasserstoff- oder Formaldehydemissionen bzw. durch ein dort stattfindendes Explosionsereignis ist nach dem in diesem Beschwerdeverfahren erzielbaren Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nur in der Weise vorstellbar, dass die Nutzbarkeit und Werthaltigkeit seines Miteigentumsanteils dann beeinträchtigt werden könnte, falls Benutzer des dort errichteten Wohnmobilstellplatzes durch eine Explosion oder die vorgenannten Luftschadstoffe zu Schaden kämen, deshalb die Wertschätzung dieses Platzes leiden würde und hieraus resultierende Umsatzeinbußen des Platzbetreibers wirtschaftlich an den Antragsteller weitergegeben würden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter dem Blickwinkel unzulässiger Schwefelwasserstoffimmissionen sowie im Hinblick auf Explosionsgefahren ist jedoch ebenfalls nicht veranlasst, da der Bescheid vom 29. November 2013 im Licht der Beschwerdebegründung unter diesen beiden Gesichtspunkten zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass gibt (dazu nachfolgend unter a). Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14. April 2014, die sich mit den von der verfahrensgegenständlichen Anlage ausgehenden Formaldehydemissionen befassen, lassen es demgegenüber als möglich erscheinen, dass dieser Problemkreis im Genehmigungsbescheid teilweise nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise geregelt worden sein könnte, ohne dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diesbezüglich allerdings abschließende Aussagen getroffen werden können (dazu unter b). Dies wirkt sich auf die hier vorzunehmende Interessenabwägung in der Weise aus, dass die sofortige Vollziehung derzeit nur aufrechterhalten werden kann, wenn die tatsächlichen Unklarheiten rasch beseitigt werden; diesem Zweck dient die der Beigeladenen erteilte Auflage.

a) Keinen Erfolg haben die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf von der strittigen Anlage hervorgerufene Schwefelwasserstoffimmissionen und sonstige Gefahren durch Explosionen. Die Schutzvorkehrungen, die aus ihrer Sicht u. a. zur Vermeidung von Vergiftungen und Explosionen erforderlich sind, hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die hierbei in ihrer Eigenschaft als zuständige Berufsgenossenschaft (vgl. Art. 1 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012, BGBl I S. 579) und damit als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII) tätig wurde, in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2013 aufgelistet. Die darin enthaltenen Auflagenvorschläge wurden sachlich unverändert in den Bescheid vom 29. November 2013 übernommen. Diese begegnen bei im Eilverfahren nur möglicher summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

U. a. aus der Unterlage, die die Bevollmächtigten des Antragstellers als Anlage 1 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 6. März 2014 in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt haben, geht hervor, dass in erster Linie die Personen, die in einer der Lagerung oder Verarbeitung von Gülle dienenden Anlage arbeiten, durch den dort auftretenden Schwefelwasserstoff gefährdet sind. Denn dieses toxische Gas sammelt sich vor allem in der Nähe des Bodens einer solchen Anlage in potenziell letal wirkenden Konzentrationen an, während durch konsequentes Lüften das Entstehen schädlicher Konzentrationen verhindert werden kann. Erachtet aber derjenige Träger öffentlicher Gewalt, dem von Gesetzes wegen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) der Schutz von Beschäftigten vor arbeitsplatzbezogenen Gefahren obliegt, zu diesem Zweck bestimmte Vorkehrungen für ausreichend, so bedürfte es substantiierten Vortrags, dass diese Schutzmaßnahmen nicht genügen, um Personen vor Lebens- oder Gesundheitsgefahren zu bewahren, die - wie das bei den Benutzern des Wohnmobilstellplatzes der Fall ist - einem toxischen Stoff nur in weitaus geringerer Konzentration als die in der Anlage Tätigen ausgesetzt sein können. Derartige Gesichtspunkte hat der Antragsteller nicht vorgebracht.

Gleiches gilt für das von ihm behauptete Explosionsrisiko. Da sich die Auswirkungen der Explosionsereignisse, die auf den Seiten 19 bis 21 des Merkblatts „Sicherheit in Biogasanlagen“ der Kommission für Anlagensicherheit geschildert werden (diese Unterlage haben die Bevollmächtigten des Antragstellers als Anlage 2 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 6.3.2014 in das Verfahren eingeführt), ausnahmslos auf die betroffenen Biogasanlagen beschränkten, hätte es konkreter Anhaltspunkte bedurft, dass die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vorgeschlagenen und in den Genehmigungsbescheid übernommenen Auflagen nicht ausreichen, um die Benutzer des angrenzenden Wohnmobilstellplatzes vor Schäden durch Explosionen zu schützen. Die Behauptung, die Stellungnahme vom 26. August 2013 erschöpfe sich in pauschal formulierten Satzbausteinen, genügt nicht, um ein Regelungsdefizit des Genehmigungsbescheids aufzuzeigen. Liegt bei der zuständigen Fachbehörde Erfahrungswissen darüber vor, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Gefahren, die von einem bestimmter Anlagentyp ausgehen, effektiv entgegengewirkt wird (von einem solchen Erfahrungswissen ist bei Biogasanlagen angesichts ihrer beträchtlichen Zahl und angesichts der als Anlagen 1 und 2 zum Schreiben vom 6.3.2014 vorgelegten Studien auszugehen), so entspricht es pflichtgemäßem Verwaltungshandeln, den Betreibern der zu diesem Typ gehörenden Einzelanlagen die Einhaltung dieses Anforderungsbündels aufzugeben, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalles ein Mehr oder ein Weniger an Maßnahmen verlangen. Dass ein derartiger Sonderfall inmitten steht, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

b) Was den Schutz vor Formaldehydimmissionen angeht, geht der angefochtene Bescheid zwar von einem richtigen Schutzkonzept aus. Er stellt aber möglicherweise nicht hinreichend sicher, dass dieses auch eingehalten werden kann.

Die im Bescheid vom 29. November 2013 verfügte Begrenzung der maximal zulässigen Formaldehydemissionen auf 60 mg/m³ entspricht der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft unter der Zwischenüberschrift „Organische Stoffe“ enthaltenen Vorgabe. Einem Rückgriff auf die in der Nummer 5.2.5 der TA Luft normierten Grenzwerte von 0,10 kg/h oder 20 mg/m³, wie ihn die Beschwerdebegründung für geboten erachtet, steht die Nummer 5.1.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Luft entgegen. Nach dieser Norm gehen in der Nummer 5.4 getroffene Regelungen, soweit sie u. a. von den in der Nummer 5.2 aufgestellten Anforderungen abweichen, den letztgenannten Bestimmungen vor. Ausgenommen von diesem Vorrang ist nach der Nummer 5.1.1 Abs. 2 Satz 5 der TA Luft das Emissionsminimierungsgebot nach der Nummer 5.2.7 der TA Luft. Da der Beigeladenen die Einhaltung dieses Postulats durch den vierten Absatz der Nebenbestimmung 4.6.4 des Bescheids vom 29. November 2013 ausdrücklich aufgegeben wurde (die Formulierung dieser Auflage lehnt sich an den Wortlaut des letzten Satzes der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft an, erfüllt der Sache nach aber die gleiche Funktion wie das Minimierungsgebot nach der Nummer 5.2.7), bestehen insoweit keine Bedenken.

Grundsätzlich zu Recht aufgegriffen hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründungsschrift demgegenüber den Hinweis, der sich im Bescheid vom 29. November 2013 im Anschluss an die Auflage 4.6.6 findet. Durch diese Nebenbestimmung wurde die Beigeladene verpflichtet, den Abgasweg des Motors des Blockheizkraftwerks so auszulegen, dass ein Oxidationskatalysator nachgerüstet werden kann. Im Anschluss daran hat das Landratsamt in Gestalt eines Hinweises ausgeführt: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Formaldehyd die Nachrüstung der Anlage mit Oxidationskatalysatoren erforderlich macht.“ Diese Aussage muss in Verbindung mit dem der Nebenbestimmung 4.6.8 beigefügten „wichtigen Hinweis“ gewürdigt werden, dem zufolge eine „Vielzahl“ von Biogasmotoren den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ überschreitet.

Vor dem Hintergrund dieser beiden Erklärungen muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass es das Landratsamt als (ggf. sogar hochgradig) ungesichert ansieht, ob der Motor des neuen, den Gegenstand des Bescheids vom 29. November 2013 bildenden Blockheizkraftwerks der Beigeladenen in der Lage sein wird, den in der Auflage 4.6.4 zutreffend vorgegebenen Emissionsgrenzwert für Formaldehyd von 60 mg/m³ einzuhalten. Zwar hat der Umweltingenieur dieser Behörde in seiner aus Anlass des Änderungsgenehmigungsantrags der Beigeladenen abgegebenen fachlichen Stellungnahme vom 18. November 2013 (Blatt 65 - 74 der Behördenakte) angemerkt: „Nach dem vorgelegten Datenblatt des Verbrennungsmotors ist zu erwarten, dass die Vorgaben des Biogashandbuches für Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von > 1 MW eingehalten werden.“ Sieht man davon ab, dass das Biogashandbuch Bayern neben einer Bekräftigung des rechtlichen Gebots, dass die Verbrennungsmotoren von Biogasanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW höchstens 60 mg/m³ Formaldehyd emittieren dürfen, zahlreiche weitere Vorgaben enthält, denen derartige Anlagen genügen müssen (weswegen sich die vorstehend zitierte Textpassage in der Stellungnahme vom 18.11.2013 nicht notwendig speziell auf die Formaldehydemissionen beziehen muss), wird die Überzeugungskraft dieser Erklärung maßgeblich durch den Umstand relativiert, dass bereits die Stellungnahme des Umweltingenieurs diejenigen beiden Hinweise enthielt, die später wortgleich im Anschluss an die Auflagen 4.6.6 und 4.6.8 Eingang in den Bescheid vom 29. November 2013 gefunden haben. Auch der zuständige Fachbeamte des Landratsamts sah es offenbar als möglich an, dass die verfahrensgegenständliche Anlage u. U. Formaldehyd in größerem Umfang als zulässig emittiert.

Dies führt zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur ergehen, wenn „sichergestellt“ ist, dass u. a. die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Erfordernisses auch bei immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG z. B. Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Februar 2008, § 6 BImSchG Rn. 9). § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verbietet es, dass genehmigungsbedürftige Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen; § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fordert, Vorsorge gegen das Entstehen solcher Umwelteinwirkungen zu treffen. Wann die Emission von Luftschadstoffen die Grenze zur „Schädlichkeit“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG überschreitet, bestimmen mit regelmäßig bindender Wirkung u. a. die auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften, zu denen auch die TA Luft gehört. Vermag eine Anlage in der TA Luft festgesetzte Grenzwerte nicht einzuhalten, ist sie deshalb nicht genehmigungsfähig.

Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthaltene Tatbestandsmerkmal, dass u. a. die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten nach § 5 BImSchG „sichergestellt“ sein muss, bedeutet allerdings nicht, dass das Nichtüberschreiten verbindlicher Grenzwerte mit zweifelsfreier Sicherheit festzustehen hat und auch sonst keine nur denkbare Möglichkeit der Herbeiführung schädlicher Umwelteinwirkungen bestehen darf (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250/254). Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, „mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein“ (BVerwG, U. v. 17.2.1978 a. a. O. S. 254). Das hinnehmbare Maß an Prognoseunsicherheit hängt dabei von der Art der gefährdeten Rechtsgüter ab: Je höher deren Rang ist, desto unwahrscheinlicher muss das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen sein (Wasielewski in GK-BImSchG, Stand März 2010, § 6 Rn. 12; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2010, § 6 BImSchG Rn. 30). Danach verbleibende Zweifel, die sich weder im Wege der Sachverhaltsaufklärung (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) noch durch die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung ausräumen lassen, wirken sich zulasten des Genehmigungsbewerbers aus (Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 15; Scheidler in Feldhaus, a. a. O. Rn. 29).

Ob der Bescheid vom 29. November 2013, soweit er sich auf die Errichtung und den Betrieb des Motors des neuen Blockheizkraftwerks bezieht, vor diesem Hintergrund im Hinblick auf Formaldehydemissionen der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren standhalten wird, entzieht sich im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO einer abschließenden Beantwortung. Für das Vorliegen eines noch hinnehmbaren Restrisikos könnte sprechen, dass der Umweltingenieur des Landratsamts auf Seite 3 seiner Stellungnahme vom 18. November 2013 eine (verhalten) positive, hinsichtlich ihres spezifischen Bezugs auf Formaldehydemissionen allerdings nicht eindeutige Beurteilung der konkreten Anlage abgegeben hat. Sie wird jedoch durch den Hinweis auf die hohe Zahl von Biogasmotoren, die den einschlägigen Grenzwert von 60 mg/m³ nicht einzuhalten vermögen, und durch die Forderung nach baulichen, die Nachrüstung des Abgaswegs mit einem Oxidationskatalysator ermöglichenden Vorkehrungen deutlich relativiert. Aus dem (insoweit auf dem Stand vom März 2011 befindlichen) Biogashandbuch Bayern ergibt sich insoweit ebenfalls ein ambivalenter Befund: Dort wird in Abschnitt 2.2.2.2.6 einerseits ausgeführt, Biogasmotoren könnten „bei ordnungsgemäßem Betrieb“ und unter der weiteren Voraussetzung einer guten Wartung den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ einhalten. Sofern sie jedoch einen hohen elektrischen Wirkungsgrad aufweisen würden, bedürften sie, damit dieser Grenzwert nicht überschritten werde, in der Regel einer nachgeschalteten Abgasreinigung; grundsätzlich seien jedoch auch Gas-Otto-Motoren verfügbar, die die Emissionswerte ohne sekundäre Maßnahmen einhalten könnten. Zu einem Ansteigen der Formaldehydemissionen könne es ferner bei schlechter Qualität des Biogases kommen.

Diese Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung werden auch nicht durch die dem angefochtenen Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen ausgeräumt. Der Bescheid vom 29. November 2013 enthält zwar bereits jetzt Nebenbestimmungen, die im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gewährleisten sollen, dass die Voraussetzungen für die Einhaltung der 60-mg/m³-Grenze auf Dauer vorliegen. Fraglich ist, ob diese für diesen Zweck ausreichen.

Zwar verpflichtet die Auflage 4.6.9 die Beigeladene, den Motor alljährlich durch eine Fachfirma warten und einstellen zu lassen; darüber hinaus wird ihr die fortlaufende Wartung des Motors und die Kontrolle seiner Einstellung durch geeignete eigene Beschäftigte oder durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer Fachfirma aufgegeben. Ob diese Regelung ausreicht, um die Einhaltung des für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwerts sicherzustellen, entzieht sich gegenwärtig der Beurteilung. Ob die Nebenbestimmung 4.6.2 bereits in ihrer jetzigen Gestalt geeignet ist, jene Gasqualität sicherzustellen, die nach den Angaben im Biogashandbuch Bayern erforderlich ist, um die Rechtskonformität der Formaldehydemissionen zu gewährleisten, oder diese Auflage noch der Nachbesserung bedarf, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Nach der Nebenbestimmung 4.6.8 ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der geänderten Anlage erstmals eine Emissionsmessung vorzunehmen. Dies dürfte nicht ausreichen, um den erforderlichen Grad an Gewissheit zu erlangen, ob die maßgeblichen Grenzwerte - insbesondere derjenige für Formaldehyd - tatsächlich eingehalten werden. Denn die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen müssen bereits bei Erlass des Genehmigungsbescheids erfüllt sein; dies schließt es aus, ein Vorhaben, dem eine Genehmigungsvoraussetzung fehlt, im Hinblick auf die etwaige künftige Erfüllung dieser Voraussetzung zu genehmigen (Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand April 2004, § 12 BImSchG Rn. 41). Hat sich die Genehmigungsbehörde nicht das erforderliche Maß an Gewissheit über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen verschafft, darf sie die insoweit verbliebene Unsicherheit nicht zum Anlass für eine Nebenbestimmung nehmen, mit der dem Genehmigungsbewerber z. B. aufgegeben wird, nach der Inbetriebnahme der Anlage durch eine Begutachtung nachzuweisen, dass einzuhaltende Grenzwerte nicht überschritten werden (Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1996, § 12 BImSchG, Rn. 134). Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestattet es nicht, die Errichtung oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, gleichsam „auf Probe“ zu genehmigen, und erst dann ggf. auf die Eliminierung schädlicher Umwelteinwirkungen Bedacht zu nehmen, wenn sich ihr Auftreten im Echtbetrieb herausgestellt hat. Auf den Umstand, dass sich das Landratsamt im Bescheid noch nicht einmal festgelegt hat, ob - und bejahendenfalls welche - Maßnahmen ergriffen werden, falls sich bei der angeordneten Erstmessung die Nichteinhaltbarkeit einschlägiger, der Luftreinhaltung dienender Grenzwerte herausstellen sollte, ist vor diesem Hintergrund nur ergänzend hinzuweisen.

Das Gebot, über das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen bereits vor der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer zu diesem Zeitpunkt pflichtgemäß angestellten Prognose zu befinden, besteht dann nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch einzelnen Drittbetroffenen gegenüber, wenn diese ihrerseits einen Anspruch auf Einhaltung von Grenzwerten besitzen (vgl. zur Drittbezogenheit des Verbots, die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens - zunächst - offen zu lassen, Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1996, § 12 BImSchG, Rn. 136). Diese Voraussetzung ist bei Personen im Einwirkungsbereich einer emittierenden Anlage hinsichtlich solcher Emissionsgrenzwerte zu bejahen, die der Minimierung gesundheitlicher Risiken dienen, solange für potenziell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionsgrenzwerte bestimmt sind (BVerwG, U. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329/333). Der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft festgesetzte Emissionsgrenzwert für Formaldehyd ist vor diesem Hintergrund als drittschützend anzusehen; der Antragsteller kann sich auf diesen Drittschutz - unter Berücksichtigung der in Abschnitt II 1 b sowie eingangs des Abschnitts II.3 dieses Beschlusses dargestellten Voraussetzungen - berufen. Zu berücksichtigen ist dabei die potenzielle Gefährlichkeit von Formaldehyd für die menschliche Gesundheit (Krebsrisiko), wobei der Verwaltungsgerichtshof sich nicht in der Lage sieht, im vorliegenden Eilverfahren Aussagen über die Unbedenklichkeit nur kurzfristiger Aufenthalte im Einwirkungsbereich zu machen.

Im Rahmen der Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich ankommt, ist nicht nur der derzeit bestehenden Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 29. November 2013 unter dem Blickwinkel der von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Formaldehydemissionen Rechnung zu tragen. Berücksichtigt werden muss auch, dass zweifelhaft ist, ob sich ein etwaiges diesbezügliches Regelungsdefizit überhaupt zum Nachteil des Antragstellers auswirken kann, ehe es - sollte es bestehen - im anhängigen Hauptsacheverfahren oder aufgrund eigener Initiative des Antragsgegners behoben sein wird. Unter beiden Gesichtspunkten wäre eine auch nur teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht sachgerecht. Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO eingeräumt ist, entspricht es vielmehr, darauf hinzuwirken, dass die derzeit bestehende Ungewissheit darüber, ob der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage tatsächlich mit zu hohen Formaldehydemissionen einhergeht, ehestmöglich beseitigt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hält es deshalb für angezeigt, die Beigeladene durch eine Auflage analog § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verpflichten, nicht nur die von ihr nach der Nebenbestimmung 4.6.8 des Genehmigungsbescheids ohnedies zu veranlassenden Emissionsmessungen bereits innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten vornehmen zu lassen, sondern die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist auch dem Landratsamt vorzulegen. Denn da diese Behörde für den Fall, dass sich bei der Messung Grenzwertüberschreitungen ergeben sollten, umgehend Maßnahmen zu ergreifen hätte, um für die Herstellung rechtskonformer Verhältnisse zu sorgen, wäre es nicht interessengerecht, der Beigeladenen für die Vorlage der Messprotokolle einen Zeitraum von acht Wochen nach der Durchführung der Messung zur Verfügung zu stellen, wie die Nummer 4.6.8 des Genehmigungsbescheids das vorsieht. Sollte die der Beigeladenen im Bescheid gesetzte Frist für die Durchführung der Messung früher als die vom Gericht gesetzte Einmonatsfrist enden, hätte es insoweit (nicht aber hinsichtlich der Vorlageverpflichtung) bei der behördlichen Regelung sein Bewenden.

Was die Modalitäten der Messung anbetrifft, so hält es der Verwaltungsgerichtshof im Wissen darum, dass das u. U. zwei gesonderte Messvorgänge erfordern kann, für interessengerecht, dass sie sowohl nach Maßgabe der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch der VDI-Richtlinie 3862 durchgeführt wird. Die Beachtung der Vorgaben der TA Luft ist angesichts der grundsätzlichen Bindungswirkung, die dieses Regelwerk entfaltet, geboten; die zu beauftragende Messstelle wird deshalb nach den in den genannten Nummern der TA Luft erwähnten VDI-Richtlinien 4200 und 2448 Blatt 1 sowie nach der auch im Bescheid in Bezug genommenen VDI-Richtlinie 4220 vorzugehen haben. Die vom Verwaltungsgerichtshof außerdem geforderte Beachtung der VDI-Richtlinie 3862 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Heranziehung dieses technischen Regelwerks in Abschnitt 2.2.2.2.6 des Biogashandbuchs Bayern dann empfohlen wird, wenn speziell Formaldehydemissionen zu ermitteln sind. Zugleich wird damit dem auf Seite 6 der Beschwerdebegründungsschrift vorgetragenen Gesichtspunkt Rechnung getragen. Die Auswahl zwischen den verschiedenen nach der VDI-Richtlinie 3862 in Betracht kommenden Verfahren bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der zu beauftragenden Messstelle vorbehalten.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof keine von der Nebenbestimmung 4.6.8 des Genehmigungsbescheids abweichenden Regelungen getroffen hat, verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der dort aufgestellten Anforderungen. Das gilt insbesondere für das Gebot, Messtermine dem Landratsamt spätestens eine Woche vor ihrem Beginn zur Kenntnis zu bringen. Sollte bereits eine Erstmessung im Sinn der Auflage 4.6.8 stattgefunden haben, bedarf sie keiner Wiederholung, soweit sie den Vorgaben dieses Beschlusses genügt.

4. Der Kostenausspruch beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladene in beiden Rechtszügen Anträge gestellt hat, konnten ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einerseits im Umfang ihres Unterliegens Kosten auferlegt werden; andererseits entspricht es im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, ihr einen anteiligen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zuzuerkennen. Um klarzustellen, dass im Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und der mit einem gleichgerichteten Interesse am Rechtsstreit beteiligten Beigeladenen keine Erstattung außergerichtlicher Kosten stattfindet, hat das Gericht die Kostenverteilung in entsprechender Anwendung der Baumbach’schen Formel vorgenommen.

Hinsichtlich der Streitwerthöhe wird auf die Darlegungen am Ende des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.