Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2016 - 22 CS 16.2304

bei uns veröffentlicht am09.12.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 2 S 16.683, 27.10.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Durch Bescheid vom 6. September 2016 gab die Regierung von Oberfranken - Gewerbeaufsichtsamt - dem Antragsteller in sofort vollziehbarer Weise und unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro auf, sicherzustellen, dass in einem näher bezeichneten Sonnenstudio mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend sei.

Zur Begründung führte die Behörde aus, das verfahrensgegenständliche Sonnenstudio sei bei einer am 17. August 2016 durch das Gewerbeaufsichtsamt vorgenommenen Besichtigung geöffnet gewesen, ohne dass Fachpersonal anwesend gewesen sei. Einem Aushang zufolge erstrecke sich die Öffnungszeit täglich von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr; als Beratungszeiten seien montags bis donnerstags die Stunden von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr, freitags diejenigen von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags diejenigen von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr genannt worden. Sonntags finde keine Beratung statt. Ein elektronischer Türöffner ermögliche den Zutritt zum Studio für Nutzer nur mittels einer Karte. Auch die UV-Bestrahlungsgeräte selbst könnten nur mit einer Chipkarte in Betrieb genommen werden.

Im Studio stünden sechs derartige Geräte zur Verfügung. Zwei hiervon seien dem Antragsteller, zwei einer Person, bei der es sich nach den Angaben in einem Aktenvermerk des Gewerbeaufsichtsamts vom 19. August 2016 um die Lebensgefährtin des Antragstellers handele, und die beiden verbleibenden einem Dritten zugeordnet. Die Zuordnung der Geräte zu den unterschiedlichen Betreibern ergebe sich aus einem an jeder Kabinentüre angebrachten Schild.

Gestützt wurde die Anordnung auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV). Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV könne der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen, da keine drei voneinander getrennten Sonnenstudios mit je zwei UV-Bestrahlungsgeräten, sondern ein einziges Studio mit sechs derartigen Geräten inmitten stehe. Hierfür sprächen die Aufstellung aller Geräte in ein und demselben, nur über einen einzigen Eingang zugänglichen Raum, die Anbringung einer einheitlichen Betriebsbezeichnung an der Außenfassade sowie die „Vermischung der Kundenbeziehungen“, die in der Benutzbarkeit aller Bestrahlungsgeräte mit nur einer Chipkarte sowie darin zum Ausdruck gelange, dass die drei mit den Kunden abgeschlossenen Verträge sich in der Preis- und Konditionengestaltung nicht unterscheiden würden und das Fachpersonal die Beratungsgespräche einmal pro Kunde für alle Betreiber führe.

Über die Anfechtungsklage, die der Antragsteller am 8. Oktober 2016 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gegen diesen Bescheid erhoben hat, wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 27. Oktober 2016 ab, da die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Der Antragsteller könne sich nicht auf § 4 Abs. 2 UVSV berufen, da die Zuordnung von mehr als zwei am gleichen Aufstellungsort betriebenen UV-Bestrahlungsgeräten an unterschiedliche Betreiber offenkundig dem Schutzzweck des § 4 UVSV widerspreche; eine solche „Mehrbetreiberlösung“ stelle sich als der gezielte Versuch dar, die Schutznormen der UV-Schutz-Verordnung zu umgehen. Eine derartige Aufteilung ändere nämlich nichts daran, dass der verfahrensgegenständliche Betrieb nach außen hin die Anziehungskraft eines klassischen Sonnenstudios entfalte und er gezielt die besonders gefährdeten „Intensiv- und Häufignutzer“ anspreche.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller,

1. den Beschluss vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 6. September 2016 wiederherzustellen;

2. bis zur Entscheidung über die Beschwerde die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 149 VwGO vorläufig auszusetzen.

Wegen der zur Begründung dieses Rechtsmittels vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 1. Dezember 2016 verwiesen.

II. Über die zulässige Beschwerde konnte ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden, da die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt.

Soweit im Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 Ausführungen aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 13. Oktober 2016 (er diente der Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO) wortgleich oder jedenfalls praktisch unverändert wiederholt werden (dies gilt nahezu für den gesamten „Vorspann“ des Abschnitts 1, die beiden ersten Absätze des Abschnitts 1.a sowie weitestgehend für die Abschnitte 1.d. und 1.e, die ersten acht Absätze des Abschnitts 1.f sowie die ersten vier Absätze des Abschnitts 1.g der Beschwerdebegründung), steht grundsätzlich kein beachtliches Beschwerdevorbringen inmitten. Dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Gebot, wonach sich der Rechtsmittelführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, ist nämlich nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung der Argumentation des Verwaltungsgerichts unter Darlegung substantiierter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte entgegentritt und sie in einer Weise, die einen gedanklichen Nachvollzug der Standpunkte des Rechtsmittelführers ermöglicht, aufzeigt, warum die erstinstanzliche Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Ausführungen, die aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses stammen und die deshalb noch in Unkenntnis seiner Begründung verfasst wurden, können diese Aufgabe zwangsläufig nicht leisten (vgl. zur fehlenden Eignung eines bloßen Rückgriffs auf früheres Vorbringen, den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, z. B. VGH BW, B. v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884). Seiner Spruchpraxis gemäß (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - BA Rn. 17) berücksichtigt der beschließende Senat die den erstinstanzlichen Vortrag lediglich wiederholenden Teile eines Beschwerdevorbringens jedoch insoweit, als sie Gesichtspunkte zum Gegenstand haben, die das Verwaltungsgericht nicht verbeschieden hat und deren Verbescheidung auch nicht z. B. deshalb unterbleiben durfte, weil es nach dem durch die Beschwerdebegründung nicht in beachtlicher Weise in Zweifel gezogenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts hierauf nicht entscheidungserheblich ankam.

Zu dem danach berücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringen ist anzumerken:

1. Die Behauptung, der Betrieb, auf den sich der Bescheid vom 6. September 2016 bezieht, brauche der sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergebenden Verpflichtung deshalb nicht nachzukommen, weil vor Ort eine Kooperation mit weiteren Gewerbetreibenden - u. a. einem Kosmetikstudio - stattfinde und er deshalb kein „klassisches Sonnenstudio“ darstelle, das besonders gefährdete Intensivnutzer anspreche, vermöchte an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts auch dann nichts zu ändern, wenn diese Einlassung, deren Richtigkeit vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wurde und die auch in den Behördenakten keine Stütze findet, zutreffen sollte. Denn die Notwendigkeit der ständigen Anwesenheit von Fachpersonal im Sinn von § 4 Abs. 4 UVSV entfällt auch dann nicht, wenn der Schwerpunkt des gewerblichen Angebots eines Betriebs nicht in der Bereithaltung von UV-Bestrahlungsgeräten zur Benutzung, sondern in anderen Leistungen besteht, sofern in einem solchen Betrieb insgesamt mehr als zwei derartige Geräte aufgestellt sind. Im Übrigen haben Kooperationen zwischen dem Betreiber eines Sonnenstudios, das über mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte verfügt, und anderen Gewerbetreibenden nicht zur Folge, dass das aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV resultierende Erfordernis der Anwesenheit von Fachpersonal während der gesamten Betriebszeit der UV-Geräte entfällt; ganz oder teilweise entbehrlich wird bei Erfüllung der sich aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014 (22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 74) insoweit ergebenden Voraussetzungen vielmehr lediglich die Verpflichtung zur Vorhaltung eigenen Fachpersonals durch den Betreiber der UV-Bestrahlungsgeräte.

2. Der Antragsteller bekämpft den angefochtenen Beschluss ferner mit dem Argument, das Verwaltungsgericht sehe die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 UVSV als auf solche Betreiber anwendbar an, die durch das Aufstellen von UV-Bestrahlungsgeräten im Wesentlichen nur einen Nebenerwerb erzielen würden. Das Studio, auf das sich die streitgegenständliche Anordnung beziehe, stelle jedoch nicht die Haupterwerbsquelle des Antragstellers dar.

Dieses Vorbringen ist unabhängig von der unterbliebenen Glaubhaftmachung der letztgenannten Tatsachenbehauptung unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat hierauf (zu Recht) nicht entscheidend abgestellt. Es hat seiner Entscheidung keinen Rechtssatz des Inhalts zugrunde gelegt, dem zufolge § 4 Abs. 2 UVSV auf solche Betriebe anwendbar ist, die an ein und demselben Aufstellort über höchstens zwei UV-Bestrahlungsgeräte verfügen und im Nebenerwerb geführt werden. Der Begriff des „Nebenerwerbs“ tritt in Teil II der Gründe des angefochtenen Beschlusses - er gibt die diese Entscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen wieder - nur insofern in Erscheinung, als das Verwaltungsgericht dort die Begründung der Bundesregierung für den Entwurf einer UV-Schutz-Verordnung (BR-Drs. 825/10) zitiert hat. Die Ungleichbehandlung, die § 4 Abs. 2 UVSV zwischen Betreibern, die am gleichen Aufstellungsort höchstens zwei UV-Bestrahlungsgeräte vorhalten, und solchen Anbietern bewirkt, die diese zahlenmäßige Grenze überschreiten, hat die Begründung dieser Verordnung damit gerechtfertigt, dass ein oder zwei Bestrahlungsgeräte im Wesentlichen in Betrieben vorzufinden seien, für die das Angebot von Bräunungsmöglichkeiten lediglich einen „Nebenerwerb“ darstelle, wie das z. B. in Hotels, Wellness- oder Fitnessstudios oder in Schwimmbädern der Fall sei. Personen, die sich in solchen Betrieben einer UV-Bestrahlung unterzögen, würden von einer solchen Möglichkeit typischerweise nur gelegentlich Gebrauch machen. Der „nebenerwerbliche“ Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten bildete deshalb nicht einmal das die Regelung des § 4 Abs. 2 UVSV rechtfertigende „Motiv“ des Verordnungsgebers (es ist nach dem Vorgesagten vielmehr in der typischerweise geringeren Nutzungshäufigkeit solcher Geräte durch ein und dieselbe Person und dem deshalb weniger hohen Schädigungspotential zu sehen); erst recht stellt die Frage, ob UV-Bestrahlungsgeräte im Haupt- oder im Nebenerwerb betrieben werden, kein Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 2 UVSV dar, von dessen Bejahung oder Verneinung die Anwendbarkeit der Vorschrift abhängt.

3. Ebenfalls unbehelflich ist die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, es sei für Kunden aufgrund der Beschriftung der Kabinentüren sowie des Texts der Einweisungsformulare erkennbar, dass die im verfahrensgegenständlichen Sonnenstudio aufgestellten UV-Bestrahlungsgeräte von unterschiedlichen Unternehmen betrieben werden. Dies spielt keine Rolle für die Beantwortung der Frage, ob mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betrieben werden. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, dass ein Sonnenstudio, das als einzige oder hauptsächliche Leistung die Benutzung solcher Geräte anbietet, praktisch ausschließlich von Personen aufgesucht zu werden pflegt, denen daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren und die wegen der zu vermutenden Häufigkeit der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung deshalb als erhöht gefährdet gelten müssen (BayVGH, U. v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 57). Damit gehören die Kunden solcher Studios unabhängig davon, ob die dort aufgestellten Geräte von ein und demselben oder von mehreren Unternehmen betrieben werden und ob eine Sachverhaltsgestaltung der letztgenannten Art für die Nutzer erkennbar ist, zu dem Personenkreis, deren Schutz § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV bezweckt.

Der Umstand, dass die drei Betreiber der UV-Bestrahlungsgeräte, die an dem vom verfahrensgegenständlichen Bescheid erfassten Aufstellungsort vorgehalten werden, Vorkehrungen getroffen haben, die eine Zuordnung des jeweils erzielten Erlöses an dasjenige Unternehmen ermöglichen, dem das im Einzelfall benutzte Gerät zugeordnet ist, ändert an dem Befund, dass durch die hier gewählte Lösung der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV umgangen werden soll, schon deshalb nichts, weil es sich hierbei um ein reines Internum der beteiligten Betreiber handelt. Der in der Beschwerdebegründung enthaltene Hinweis darauf, dass die Ausgabe von „Wertträgern“ (hier: Chipkarten), die bei verschiedenen miteinander kooperierenden Unternehmen eingelöst werden könnten, auch in anderen Zusammenhängen praktiziert werde, erweist sich schon deshalb als unbeachtlich, weil nicht dargetan wurde (und auch nicht ersichtlich ist), dass derartige Konstellationen ebenfalls zur Umgehung von Vorschriften genutzt werden, die dem Schutz Betroffener vor Gefahren für Leben und Gesundheit dienen.

4. Auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ohne Auswirkungen bliebe es, sollte die (ebenfalls nicht belegte) Behauptung des Antragstellers zutreffen, dass in Einrichtungen, die von der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 UVSV Gebrauch machen, die gesetzlichen Anforderungen in der Regel nicht umgesetzt würden. Denn etwaige Missachtungen der Rechtsordnung durch Dritte vermöchten weder ein seinerseits nicht gesetzeskonformes Verhalten des Antragstellers zu legitimieren noch würde hierdurch die Befugnis des Antragsgegners in Frage gestellt, gegen eine vom Antragsteller fortlaufend begangene Rechtsverletzung mit den zur Verfügung stehenden Instrumentarien einzuschreiten.

5. Einen der UV-Schutz-Verordnung anhaftenden Widerspruch sieht die Beschwerdebegründung darin, dass der Verordnungsgeber Unternehmen, die an ein und demselben Aufstellungsort nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betreiben, vom Erfordernis der ständigen Anwesenheit von Fachpersonal während der Betriebszeiten freigestellt hat, da die Nutzer solcher Angebote sich nur spontan und selten ultravioletter Bestrahlung aussetzen würden, er nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 UVSV andererseits aber selbst davon ausgehe, dass es auch in solchen Fällen zu „Bestrahlungsserien“ kommen könne. Tatsächlich besteht ein solcher Widerspruch jedoch nicht, weswegen es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, dass die Beschwerdebegründung nicht erkennen lässt, welche Rechtsfolge der Antragsteller aus diesem Vorbringen herleiten will. Wie § 4 Abs. 2 UVSV zeigt, war sich der Verordnungsgeber des Umstands bewusst, dass auch von UV-Bestrahlungsgeräten, die höchstens zu zweit an ein und demselben Aufstellungsort bereitgehalten werden, insbesondere dann Lebens- und Gesundheitsgefahren ausgehen können, wenn eine Person sie - was in solchen Fällen freilich nicht die Regel darstelle - öfter als nur ganz gelegentlich nutzt. Er hat dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen, dass er auch die dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 UVSV unterfallenden Betreiber verpflichtet hat, jedem Nutzer vor dem Beginn einer Bestrahlungsserie im Sinn der Anlage 5 Nr. 3 zur UV-Schutz-Verordnung den Gebrauch einer Schutzbrille anzubieten, und ihm - insofern durch Fachpersonal im Sinn von § 4 Abs. 4 UVSV - die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV bezeichneten Offerten zu unterbreiten. Die einzige Besserstellung von Betreibern, die an einem Aufstellungsort nicht mehr als zwei Bestrahlungsgeräte vorhalten, besteht demnach darin, dass in diesen Fällen Fachpersonal nicht während der gesamten Betriebszeiten dieser Geräte anwesend sein muss.

6. Die Behauptung, in Kleinstädten und im ländlichen Raum ließen sich Sonnenstudios mit ständig anwesendem (Fach-)Personal wegen der geringen dortigen Nachfrage nach derartigen Leistungen nicht kostendeckend betreiben, zeigt die Notwendigkeit einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses ebenso wenig auf wie das sinngemäße Vorbringen, Sonnenstudios, die langfristige Mietverträge abgeschlossen und hohe Investitionen getätigt hätten, würden durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV „in den Ruin getrieben“. Denn die Rechtsordnung schützt nicht schlechthin davor, dass wirtschaftliche Betätigungen wegen einer Veränderung der für sie geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr in gewinnbringender Weise aufgenommen oder fortgesetzt werden können. Dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Rechtsnorm, die - wie bei der UV-Schutz-Verordnung der Fall - nur mit Wirkung für die Zukunft in Kraft gesetzt wurde, deshalb ausnahmsweise mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, weil sie zur Folge hat, dass sich Erwartungen an die Rentabilität von vor ihrem Inkrafttreten getätigten Investitionen nicht mehr erfüllen („unechte Rückwirkung“), zeigt die Beschwerdebegründung nicht einmal im Ansatz auf. Desgleichen geht aus ihr nicht hervor, ob der Antragsteller die gewerbliche Betätigung, auf die sich der verfahrensgegenständliche Bescheid bezieht, vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen hat.

7. Ebenfalls nichts ändern würde sich am Geltungsanspruch des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV und des § 4 Abs. 2 UVSV, sollte die Befürchtung des Antragstellers zutreffen, die behauptete wirtschaftliche Unmöglichkeit, auf der Grundlage dieser Bestimmungen Sonnenstudios in Mittel- und Kleinstädten sowie vor allem im ländlichen Bereich zu betreiben, könne zur Folge haben, dass interessierte Personen auf privat betriebene UV-Bestrahlungsgeräte ausweichen würden; im Widerspruch zur Schutzabsicht des Verordnungsgebers stünden ihnen alsdann keine Aufklärungs- und Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Mit dem insoweit der Sache nach erhobenen Einwand, die zu beurteilende Norm sei mit Blickrichtung auf das mit ihrem Erlass verfolgte Schutzziel nicht nur (teilweise) ungeeignet, sondern sogar „kontraproduktiv“, weil die Möglichkeit bestehe, auf privat betriebene UV-Bestrahlungsgeräte auszuweichen, hatte sich bereits das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 21. Dezember 2011 (1 BvR 2007/10 - GewArch 2012, 115) auseinanderzusetzen, in dem über die Gültigkeit des § 4 NiSG zu befinden war. Das Bundesverfassungsgericht hat den Einwand, interessierte Kreise könnten „Bräunungsclubs“ bilden, und Kinder oder Jugendliche könnten sich selbst eine Sonnenbank anschaffen bzw. sich sonst im privaten Bereich künstlicher UV-Strahlung aussetzen, als nicht tauglich angesehen, die Geeignetheit des in § 4 NiSG aufgestellten Verbots durchgreifend in Frage zu stellen. Bereits der Anschaffungspreis von Solarien spreche dafür, dass diese Nutzungsformen eher eine Ausnahme bleiben dürften. Außerdem könne der Verzicht des Gesetzgebers auf ein faktisch kaum oder nur durch zusätzliche Grundrechtseingriffe zu kontrollierendes Besonnungsverbot im Privatbereich einem Verbot, das sich - wie bei § 4 NiSG der Fall - an die Betreiber von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie die Inhaber sonst öffentlich zugänglicher Räume richtet, nicht die Eignung nehmen, die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zu erreichen, sofern dieses Verbot spürbare Wirkung erwarten lasse (vgl. BVerfG, B. v. 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10 - GewArch 2012, 115 Rn. 26).

Diese Erwägungen sind einer Übertragung auf die behauptete Problematik der potenziellen Substituierung von bisher in gewerblich betriebenen Sonnenstudios bereitgehaltenen UV-Bestrahlungsgeräten durch privat beschaffte und genutzte Geräte zugänglich. Da die Möglichkeiten des Normgebers, ein ausschließlich selbstschädigendes Verhalten Erwachsener zu unterbinden, das nicht mit einer Beeinträchtigung Dritter einhergeht, mit Blickrichtung auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) begrenzt sind (vgl. auch dazu BVerfG, B. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 33), ist das Spektrum der in solchen Fällen von Rechts wegen zur Verfügung stehenden Handlungsinstrumente u. U. auf aufklärende Hinweise und vergleichbare, auf eine bloß mittelbare Verhaltensbeeinflussung abzielende Maßnahmen beschränkt, wie sie § 4 Abs. 1 UVSV und - in nur maßvoll reduzierter Form - auch § 4 Abs. 2 UVSV vorsehen. Gerade vor diesem Hintergrund bleiben sie nach dem Vorgesagten auch dann legitim, wenn den zu schützenden Personen Mittel und Wege zur Verfügung stehen, sich einer derartigen Einwirkung zu entziehen. Die mit der Anschaffung eines UV-Bestrahlungsgeräts einhergehenden Kosten in Verbindung mit dem Gesichtspunkt, dass nach den glaubhaften Ausführungen in der Beschwerdebegründung ein Interesse an der Nutzung solcher Geräte vorzugsweise während des Winterhalbjahrs besteht (die Ausgaben für den Erwerb eines derartigen Geräts während des Sommers deshalb weithin „totes Kapital“ darstellen), lassen es im Übrigen nicht als naheliegend erscheinen, erhebliche Teile der Kunden von Sonnenstudios würden als Folge einer konsequenten Einhaltung bzw. Durchsetzung der sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 UVSV ergebenden Anforderungen auf private Sonnenbänke ausweichen. Der von der Beschwerdebegründung formulierten Besorgnis, die Schutzabsicht des Verordnungsgebers könnte hierdurch in großem Umfang konterkariert werden, kann deshalb nicht beigetreten werden.

8. Die Richtigkeit der Aussage des Verwaltungsgerichts, dass das vom Antragsteller praktizierte Geschäftsmodell mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergebenden Erfordernissen unvereinbar ist, wird schließlich nicht durch den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Hinweis durchgreifend in Frage gestellt, die vorliegend gewählte Vorgehensweise unterscheide sich von Sachverhaltsgestaltungen, die von den Gerichten ebenfalls als nicht rechtskonforme Versuche der Umgehung der genannten Vorschrift eingestuft wurden. Unbehelflich ist es namentlich, dass in dem Betrieb, auf den sich der Bescheid vom 6. September 2016 bezieht, nach Aktenlage Vorkehrungen ergriffen wurden, die gewährleisten sollen, dass nur solche Personen Zugang zum Sonnenstudio erhalten bzw. die dort aufgestellten Geräte in Betrieb nehmen können, denen bereits die durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV vorgeschriebenen Angebote unterbreitet wurden, und dass solche Personen eine neue Bestrahlungsserie im Sinn der Anlage 5 Nr. 3 zur UV-Schutz-Verordnung behauptetermaßen nur dann beginnen können, wenn zuvor die Möglichkeit bestand, diese Angebote ihnen gegenüber zu wiederholen. Denn der Antragsgegner legt dem Antragsteller keinen Verstoß gegen die letztgenannten Bestimmungen, sondern gegen das zusätzlich zu beachtende Erfordernis der fortwährenden Anwesenheit von Fachpersonal im Sinn von § 4 Abs. 4 UVSV während der gesamten Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte zur Last.

9. Mit der Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den auf § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützten Antrag.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass 1. mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte

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(1) Die zuständige Behörde kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf § 5 gestützten Rechtsverordnungen Anlagen oder deren Betrieb überprüfen. § 52 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2, 3 und 5 bis 7 des Bundes-Immiss

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Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden.

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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(1) Die zuständige Behörde kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf § 5 gestützten Rechtsverordnungen Anlagen oder deren Betrieb überprüfen. § 52 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2, 3 und 5 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die zuständige Behörde kann diejenigen Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf § 5 gestützten Rechtsverordnung durchzuführen, insbesondere

1.
anordnen, dass eine Anlage von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
2.
untersagen, dass eine Anlage, die nicht den Anforderungen einer nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung entspricht, weiter betrieben wird.

(3) Kommt die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach Absatz 2 Nummer 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, bis die Anordnung erfüllt ist.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Standortgemeinde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. der Beigeladenen am 7. März 2016 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m im Gebiet des Antragstellers erteilt hat.

Diese Anlagen sollen nördlich der von Ost nach West verlaufenden Autobahn A 6 errichtet werden. Westlich hiervon bestehen bereits vier Windkraftanlagen; die Errichtung von vier weiteren derartigen Anlagen in der Umgebung war nach Aktenlage im September 2015 geplant.

Im Anschluss an die am 15. Dezember 2011 erfolgte Einreichung des Genehmigungsantrags übersandte das Landratsamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Januar 2012 unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 5 BImSchG einen Satz der Antragsunterlagen sowie zwei Gutachten mit der Bitte, „zu dem Vorhaben bis spätestens 01. März 2012 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Mit einem am 29. Februar 2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller die Zurückstellung des Antrags. Zur Begründung bezog er sich auf einen am 23. Februar 2012 gefassten Beschluss seines Marktgemeinderates, in dem eine solche Maßnahme bis zum Abschluss von Planungen über die Schaffung von Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung im Gebiet des Antragstellers gefordert worden war. Eine förmliche Entscheidung über den Zurückstellungsantrag ist in den Akten des Landratsamts nicht feststellbar.

Mit Schreiben vom 8. März 2013 führte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller aus, dessen Beteiligung sei nunmehr für ein Jahr ausgesetzt worden. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gebeten, „zu dem Vorhaben bis spätestens 13. Mai 2013 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Mit Schreiben vom 22. April 2013 setzte der Antragsteller das Landratsamt davon in Kenntnis, dass der Marktgemeinderat beschlossen habe, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen, da im Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone ausgewiesen sei und der Antragsteller keine Ausnahme für weitere Standorte von Windkraftanlagen zulasse.

Durch Bescheid vom 26. März 2014 lehnte das Landratsamt den Genehmigungsantrag der Beigeladenen unter Hinweis auf die seines Erachtens rechtmäßige Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ab. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht auf Klage der Beigeladenen hin durch Urteil vom 25. März 2015 (RO 7 K 14.683) auf, da es sich bei dem im Flächennutzungsplan des Antragstellers für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehenen Gebiet nicht um eine Konzentrationsfläche im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB handele und die diesbezügliche Planungsabsicht des Antragstellers unabhängig hiervon auch aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben könne. Gleichzeitig wurde der Antragsgegner verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Dieses Urteil wurde mit der durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2015 (22 ZB 15.1330 - juris) erfolgten Ablehnung des Antrags des Antragstellers, hiergegen die Berufung zuzulassen, rechtskräftig.

Nachdem das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 aufgefordert hatte, zum Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG als Träger öffentlicher Belange Stellung zu nehmen, beschloss der Marktgemeinderat am 16. Dezember 2015, die Verweigerung des Einvernehmens bleibe aufrecht erhalten.

Die der Beigeladenen am 7. März 2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde auf deren Antrag hin für sofort vollziehbar erklärt.

Über die gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Klage des Antragstellers (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: RO 7 K 16.496) wurde noch nicht entschieden.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. September 2016 ab, da die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell ordnungsgemäß begründet worden sei und eine summarische Prüfung ergebe, dass der Bescheid vom 7. März 2016 Rechte des Antragstellers nicht verletze.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. März 2016 wiederherzustellen.

Wegen der zur Begründung dieses Rechtsmittels vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Oktober 2016 verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie auf das Vorbringen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene erachtet, ohne einen Antrag zu stellen, die Beschwerde für unbegründet. Wegen ihrer Sicht der Sach- und Rechtslage wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. November 2016 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Soweit im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Oktober 2016 wiederholt auf das Vorbringen im Hauptsacherechtsstreit bzw. im erstinstanzlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO Bezug genommen oder lediglich (ohne jede nähere Zuordnung) ausgeführt wurde, bestimmte Umstände seien „dargelegt worden“ (so Seite 10 Mitte dieses Schriftsatzes), genügt ein solches Vorbringen nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung. Dem in dieser Vorschrift enthaltenen Gebot, dass sich der Rechtsmittelführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung der Argumentation des Verwaltungsgerichts unter Darlegung substantiierter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte entgegentritt und in einer Weise, die einen gedanklichen Nachvollzug der Standpunkte des Rechtsmittelführers ermöglicht, aufzeigt, warum die angefochtene Entscheidung aus Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Ausführungen, die aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses stammen und die deshalb noch in Unkenntnis der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verfasst wurden, können diese Aufgabe zwangsläufig nicht leisten (vgl. zur fehlenden Eignung eines bloßen Rückgriffs auf früheres Vorbringen, den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, z. B. VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884). Verweisungen auf erstinstanzliche Darlegungen sind in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren unter der Voraussetzung, dass sie das in Bezug genommene Vorbringen so klar identifizieren, dass es sich unschwer auffinden lässt, allenfalls dann ausnahmsweise beachtlich, wenn das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Ausführungen des Rechtsmittelführers unberücksichtigt gelassen hat; denn in solchen Fällen fehlt es an einer Argumentation des Verwaltungsgerichts, mit der sich die Beschwerdebegründung auseinandersetzen kann. Eine solche Sachverhaltsgestaltung steht hier - auch nach dem Beschwerdevorbringen - nicht inmitten; vielmehr hat das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers, soweit hierzu der Sache nach Anlass bestand, umfassend verbeschieden.

Das danach verbleibende Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers, mit denen er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die anhängige Klage müsse schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB als erteilt gelte, da es der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang des Aufforderungsschreibens vom 2. Januar 2012 verweigert habe. Denn in Abschnitt II.2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, dass der Bescheid vom 7. März 2016 auch dann keine Rechtsverletzung zulasten des Antragstellers beinhalten würde, falls davon auszugehen sein sollte, die in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezeichnete Rechtsfolge habe hier deshalb nicht eintreten können, weil das im Januar 2012 an den Antragsteller gerichtete Ersuchen, über die Erteilung des Einvernehmens zu befinden, nicht eindeutig gewesen sei. Das Landratsamt habe die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, die der Antragsteller auf der Grundlage dieser Annahme im April 2013 prinzipiell noch hätte aussprechen können, nämlich zu Recht ersetzt.

Um diese Aussage zu begründen, hat das Verwaltungsgericht eine Mehrzahl von Gesichtspunkten geprüft, im Hinblick auf die das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig sein könnte; nur für den Fall eines sich aus dieser Bestimmung ergebenden Versagungsgrundes wäre - was die Beschwerdebegründung nicht in Abrede stellt - die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens vorliegend rechtens gewesen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 sind - soweit ihnen nach dem Vorgesagten überhaupt Beachtlichkeit zukommt - nicht geeignet, die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Prüfung zu erschüttern, demzufolge die Voraussetzungen keiner der in Erwägung zu ziehenden Ablehnungsgründe erfüllt sind.

1.1 Der rechtlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, weil die sog. 10-H-Regelung (Art. 82 Abs. 1 bis 4 BayBO) gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht eingreife, da dem Landratsamt vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen habe, ist der Antragsteller in Abschnitt II.2.a der Beschwerdebegründung weithin nur mit der - sich in immer neuen sprachlichen Wendungen inhaltlich unverändert wiederholenden - pauschalen Behauptung entgegengetreten, die der Behörde bis zu jenem Stichtag zur Verfügung stehenden Unterlagen seien unvollständig gewesen. Mangels ausreichender Substantiierung außer Betracht bleiben muss auch die beiläufige Bemerkung, die eingereichten Unterlagen hätten nicht den Anforderungen der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) entsprochen; denn auch insofern wird nicht konkret aufgezeigt, welche der Nachweis- und Erkenntnismittel, die in den umfangreichen Katalogen der §§ 4, 4a, 4b und 4d der 9. BImSchV aufgeführt werden, der Antragsteller entweder vermisst oder von denen er der Ansicht ist, sie seien derart mangelhaft gewesen, dass sie einer nicht eingereichten Unterlage gleichgestellt werden müssten.

Dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wird die Beschwerdebegründung, soweit sie die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen am 4. Februar 2014 in Abrede stellt, allenfalls insoweit gerecht, als sie zum einen die Unbrauchbarkeit der im Auftrag der Beigeladenen erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (1.1.1) behauptet und sie zum anderen geltend macht, damals hätten Schriftstücke gefehlt, die zur Vorbereitung einer nach Meinung des Antragstellers gebotenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung erforderlich gewesen wären (1.1.2).

1.1.1 Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:

„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Privilegierung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu Unrecht bejaht hat, obgleich sie von der nächstgelegenen Wohnbebauung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 BayBO deutlich weniger als 1 km entfernt errichtet werden sollen (vgl. z. B. Blatt 338 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts).

Aus Blatt 345 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts ergibt sich, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung am 25. Mai 2011 erstellt, sie am 28. September 2011 an eine geänderte Standortplanung angepasst, sie am 12. März 2012 ergänzt und sie am 8. September 2015 erneut geändert wurde. Auch wenn sich die älteren Fassungen dieser Ausarbeitung - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. Seite 14 des angefochtenen Beschlusses) - nicht in den Behördenakten befinden und sie das Gericht deshalb nicht unmittelbar beurteilen kann, muss doch mit einer für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit - zumal angesichts der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung - davon ausgegangen werden, dass am 4. Februar 2014 dem Landratsamt eine den rechtlichen und fachlichen Mindestanforderungen genügende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Verfügung stand.

Aus dem Schreiben, das eine hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz am 10. Februar 2012 an das für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Sachgebiet des Landratsamts gerichtet hat (Blatt 366 im Ordner 1/2 der Akten des Landratsamts), geht hervor, dass die seinerzeitige Fassung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung der Behörde bereits damals vorlag. Die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz hat an jenem Tag der Sache nach gebeten, eine Überarbeitung dieser Unterlage im Hinblick auf den vom 20. Dezember 2011 stammenden Windkrafterlass Bayern (AllMBl 2012 S. 34) zu veranlassen, und in diesem Zusammenhang auf ein 4,5 bis 8,5 km entferntes Schwarzstorch- und Baumfalkenvorkommen im Grafenbucher Forst hingewiesen.

Dahinstehen kann, ob die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor diesem Hintergrund in ihrer damaligen Fassung Mängel aufwies, die so gravierend waren, dass von einer nicht prüffähigen Unterlage im vorbezeichneten Sinne hätte ausgegangen werden müssen. Denn die ggf. vorliegenden Defizite wurden allen erkennbaren Umständen nach lange vor dem 4. Februar 2014 in vollauf ausreichender Weise behoben. In einem amtsinternen Schreiben vom 14. Juni 2013 hielt die vorerwähnte hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts nämlich fest, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei auf der Grundlage des Windkrafterlasses Bayern vom 20. Dezember 2011 (neu) bearbeitet worden; in diesem Rahmen habe eine fachlich plausible Prüfung artenschutzrechtlicher Belange und eine ergänzende Abfrage aktueller Daten zum Schwarzstorch stattgefunden. Dies lässt derzeit nur den Schluss zu, dass der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung um die Jahresmitte 2013 jedenfalls keine ihre Brauchbarkeit für das weitere Genehmigungsverfahren ausschließenden Fehler mehr anhafteten.

Bestätigt wird dieser Befund durch den Umstand, dass diese Ausarbeitung in der Folgezeit - soweit überhaupt - nur noch geringer Modifizierungen bedurfte. In einer E-Mail vom 2. März 2015 führte die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts gegenüber einem Repräsentanten der Beigeladenen aus, eine Nachfrage bei Experten des Landesbundes für Vogelschutz habe hinsichtlich der im betroffenen Bereich vorkommenden Vogelarten - bezogen auf die letzten Jahre - keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse erbracht. In einem amtsinternen Schreiben vom 12. August 2015 hielt dieser Amtsträger fest, nach telefonischer Mitteilung hätten sich bei einer erneuten Überprüfung potenziell vorkommender, vom Windkrafterlass Bayern erfasster Vogelarten keine neuen Sachverhalte ergeben; dieser aktuelle Stand solle in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt werden. Die am 8. September 2015 vorgenommene Überarbeitung jener Unterlage kann deshalb - jedenfalls was ihren avifaunistischen Teil anbetrifft - offenbar nur von beschränkter Reichweite gewesen sein.

In einem Schreiben an das für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Sachgebiet des Landratsamts vom 12. Februar 2016 merkte die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz schließlich an, eine vollständige Neuerstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei nicht geboten, da auf der Grundlage der vorhandenen Verbreitungsdaten sowie von Potenzialabschätzungen und worstcase-Annahmen die Verwirklichung von Verbotstatbeständen in Bezug auf nach den Anlagen 2 bis 4 zum Windkrafterlass Bayern relevante Arten nicht zu erwarten sei; nachträglich vorgebrachte Hinweise bezüglich des Baumfalken und des Schwarzstorchs seien berücksichtigt und bewertet worden. Da keine fachlich begründeten Anhaltspunkte für das Vorkommen schlag- oder störungsempfindlicher Arten vorlägen, seien keine weitergehenden Kartierungen vor Ort geboten. Aus naturschutzfachlicher Sicht ließen sich auf der Grundlage des Windkrafterlasses keine dem Vorhaben entgegenstehenden Belange erkennen.

Ein rechtlicher Umstand, dessentwegen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, mit dem der Antragsteller sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht der das Genehmigungsverfahren durchführenden Behörde hinsichtlich der Frage, ob die Antragsunterlagen vollständig sind, einen gewissen Ermessensspielraum zuerkannt hat. Dies folgt schon daraus, dass sich diese Rüge in der Rechtsbehauptung erschöpft, eine derartige Ausfüllung des Art. 83 Abs. 1 BayBO sei weder vom Gesetzgeber gewollt, noch sei sie rechtlich zulässig. Argumente dafür, warum ein solches Verständnis der Vorschrift mit höherrangigem Recht unvereinbar sein soll, hat der Antragsteller ebenso wenig vorgetragen wie Gesichtspunkte, die einen - den Rechtsanwender bindenden - gegenläufigen Willen des historischen Gesetzgebers aufzeigen. Auch wenn kein derartiger „Ermessensspielraum“ anzuerkennen wäre, wäre nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass rechtzeitig ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgelegen hat.

Nicht entscheidungserheblich ist ferner das Vorbringen, mit dem der Antragsteller der Erwägung des Verwaltungsgerichts entgegentritt, für die Vollständigkeit der Unterlagen spreche auch, dass das Landratsamt die Beigeladene entgegen § 7 der 9. BImSchV nicht unverzüglich zur Nachreichung fehlender Erkenntnismittel aufgefordert habe. Dem Unterbleiben einer auf § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV gestützten Aufforderung kann allenfalls indizielle Bedeutung für die Beantwortung der Frage nach der Vollständigkeit der Antragsunterlagen zukommen (tatsächlich hängt sie von der Erfüllung objektiver Kriterien ab); vgl. dazu die obigen Ausführungen.

1.1.2 Nicht in Frage gestellt wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsunterlagen seien am 4. Februar 2014 im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig gewesen, ferner durch die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, die als Blatt 327 bis 334 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts befindliche Ausarbeitung „Allgemeine Vorprüfung nach UVPG …“ sei der Behörde erst am 8. September 2015 zugegangen. Der Umstand, dass dieses Datum auf dem Deckblatt jenes Schriftstücks genannt wird, deutet zwar darauf hin, dass es bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO festgesetzten Stichtag noch nicht beim Landratsamt eingegangen war. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn auf Seite 15 des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass es einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend deshalb nicht bedurfte, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nur zwei Windkraftanlagen umfasst und die vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) entwickelten Voraussetzungen, unter denen neu zu errichtende Anlagen gemeinsam mit bereits existierenden Anlagen ein „nachträglich kumulierendes Vorhaben“ (mit der Folge der entsprechenden Anwendbarkeit des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG) bilden, hier nicht erfüllt seien; denn es fehle an Anhaltspunkte jedweder Art für den zu diesem Zweck erforderlichen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den Bestandsanlagen.

Die Beschwerdebegründung tritt dem zum einen mit der Behauptung entgegen, der Bevollmächtigte des Antragstellers habe „im einstweiligen Verfahren und im Klageverfahren“ nachgewiesen, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen „einen vorhandenen Windpark ergänzen“ würden. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb unbehelflich, weil die eingangs des Teils II der Gründe dieses Beschlusses dargestellten Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Bezugnahme auf frühere (hier zudem in keiner Weise näher identifizierte) Ausführungen nicht vorliegen.

Zum anderen vertritt die Beschwerdebegründung die Auffassung, das Erfordernis eines räumlich und betrieblichen Zusammenhangs zwischen den Bestandsanlagen und dem neu hinzutretenden Vorhaben in Gestalt eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs aufeinander (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) sei im vorliegenden Fall deshalb entbehrlich, weil sich § 3b Abs. 2 „Satz 1“ (richtig: Satz 2) Nr. 2 UVPG mit einem engen räumlichen Zusammenhang begnüge, ohne dass es auf die Errichtung der einzelnen Anlagen durch den gleichen Investor, ihre Lage auf demselben Betriebs- oder Baugelände sowie darauf ankomme, ob sie durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden sind. Dass zwischen den Bestands- und den neu hinzutretenden Anlagen ein enger räumlicher Zusammenhang bestehe, zeige bereits ein Blick auf eine Übersichtskarte. Hierbei bleibt indes außer Betracht, dass es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine Anlagen im Rechtssinn zum Gegenstand haben (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 38; B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - juris Rn. 36; Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3b UVPG Rn. 33; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Nr. 32). Aus der eingangs des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verwendeten Formulierung „als technische und sonstige Anlagen“ muss nämlich erschlossen werden, dass diese Bestimmung abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Anlagen ein „enger Zusammenhang“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 38).

1.2 Nicht in Frage gestellt wird durch die Beschwerdebegründung auch die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe das verweigerte Einvernehmen des Antragstellers zum Vorhaben der Beigeladenen deshalb zu Recht ersetzt, weil durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG) nicht beeinträchtigt werden.

Das im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 beiläufig aufscheinende Vorbringen, der Antragsteller habe „substantiiert das Vorkommen der … Falkenarten vorgetragen“, ist unbeachtlich, weil diese Darstellung in keiner Weise erkennen lässt, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen Falken in unzulässiger Weise gefährdet werden. Eine Präzisierung dieser Einlassung ist an keiner Stelle der Beschwerdebegründung erfolgt.

Zur Begründung seiner Behauptung, das Vorhaben der Beigeladenen gefährde Schwarzstörche, hat der Antragsteller im gleichen Schriftsatz lediglich vorgebracht, es gebe ausreichende Hinweise auf eine Raumnutzung durch Exemplare dieser Spezies. Ferner sei aufgrund zahlreicher Sichtungen von der Existenz eines Horstes dieser Vogelart innerhalb des „engeren Prüfbereichs“ von 3000 m auszugehen, auch wenn ein konkretes Nest bisher noch nicht bekannt sei. Diese knappen Hinweise rechtfertigen nicht die Annahme, der Antragsteller sei berechtigt gewesen, sein Einvernehmen mit dem Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf entgegenstehende naturschutzrechtliche Belange zu versagen.

Die Vogelart „Schwarzstorch“ wurde in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gesondert und eingehend betrachtet (vgl. Seite 34 dieser Ausarbeitung). Den dortigen Ausführungen zufolge ist innerhalb des Großraums ein einziger Horst dieser Spezies bekannt, der sich nordwestlich des Hauptortes des Antragstellers im Grafenbucher Forst in einer Entfernung von mehr als 6 km von der nächstgelegenen der beiden geplanten Anlagen befinde. In der näheren Umgebung beider Anlagen gebe es kein für Tiere dieser Art geeignetes Nahrungshabitat. Hierfür kämen vorrangig die südlich der A 6 liegenden Bachtäler und Feuchtwälder des Eismannsberger und des Traunfelder Baches in Betracht. Eine Überquerung der Autobahn in Richtung Norden zum Happurger Bach sei theoretisch möglich, aber trotz des etwa 10 km umfassenden Nahrungsradius des Schwarzstorches aufgrund der beiden erstgenannten, wesentlich näher liegenden Nahrungshabitate relativ unwahrscheinlich. Eine relevante Kollisionsgefahr mit den geplanten Windrädern sei deshalb nicht zu erkennen.

Da der Eismannsberger und der Traunfelder Bach im Westen des Grafenbucher Forsts liegen (vgl. z. B. die auf der Rückseite von Blatt 344 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts abgedruckte Karte), berührt eine Flugroute, die von einem in diesem Waldgebiet befindlichen Horst zu den in diesen Bachtälern vorhandenen Nahrungshabitaten führt, die Flächen, auf denen die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen errichtet werden sollen, nicht einmal entfernt. Die Vertretbarkeit der am Ende des Schreibens der hauptamtlichen Fachkraft für Naturschutz vom 12. Februar 2016 geäußerten Auffassung, dem Vorhaben der Beigeladenen stünden keine naturschutzfachlichen Belange entgegen, ist vor diesem Hintergrund unmittelbar nachvollziehbar. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Entfernung zwischen dem in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erwähnten Horst eines Schwarzstorchs und den verfahrensgegenständlichen Anlagen weniger als 10 km beträgt, dieser Nistplatz mithin sowohl nach dem Windkrafterlass Bayern vom 22. Dezember 2011 als auch nach dem nunmehr an seine Stelle getretenen „Windenergie-Erlass“ vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642) innerhalb des „weiteren Prüfbereichs“ liegt. Denn auch unter dieser Voraussetzung setzt die Bejahung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos die plausible Darlegung voraus, dass es im Bereich der geplanten Anlage(n) zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder ihr Nahbereich - z. B. bei Nahrungsflügen - signifikant häufiger überflogen wird (so zutreffend der Windkrafterlass Bayern vom 22.12.2011 in Abschnitt 9.4.1 und der Windenergie-Erlass in Abschnitt 8.4.1 Buchst. c Doppelbuchst. aa). Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat eine solche Gegebenheit mit nachvollziehbaren Argumenten verneint; die Beschwerdebegründung setzt dem kein substantiiertes Vorbringen entgegen.

1.3 Nicht aufgezeigt wird im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 schließlich, dass der Antragsteller deshalb gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB befugt gewesen sei, sein Einvernehmen zum Vorhaben der Beigeladenen zu verweigern, weil es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könne.

1.3.1 Der Antragsteller macht insoweit zum einen geltend, vorhandene Vor- und Fremdbelastungen seien nicht vollständig und nicht ordnungsgemäß geprüft worden; insbesondere hätten keine gesonderten Messungen der durch bestehende Anlagen hervorgerufenen Vorbelastungen stattgefunden. Unter „Fremdbelastungen“ versteht er ausweislich der Ausführungen auf Seite 11 der Beschwerdebegründung die Geräusche, die von „Biogasanlagen, Wärmepumpen, landwirtschaftlichen Betrieben usw.“ verursacht werden.

Dieses Vorbringen trifft teilweise bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu; im Übrigen kann ihm unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht gefolgt werden. Das Landratsamt hat seiner Entscheidung zwei am 26. November 2015 von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle erstellte schalltechnische Gutachten zugrunde gelegt. Eine dieser beiden Ausarbeitungen (sie trägt die Nummer ha-10.5396-b04a) diente - soweit sie schalltechnische Fragestellungen zum Gegenstand hat - im Wesentlichen der Ermittlung der akustischen Vorbelastung; in dem weiteren Gutachten vom gleichen Tag (Nummer ha-10.5396-b05a) werden u. a. die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufene Zusatzbelastung und die nach der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu erwartende Geräuschgesamtbelastung dargestellt.

Zum Zweck der Erfassung der Vorbelastung durch anlagenbezogenen Schall wurden nach der Darstellung im erstgenannten Gutachten die Geräuschemissionen aller acht in der Umgebung bereits bestehenden bzw. damals ansonsten geplanten Windkraftanlagen, ferner von vier Gewerbebetrieben, einer Biogasanlage sowie von fünf landwirtschaftlichen Gehöften berücksichtigt. Mit der Einbeziehung der letztgenannten Objekte ging das mit der Erstellung dieser Untersuchung beauftragte Sachverständigenbüro über die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm hinaus, da nach der Nummer 2.4 Abs. 1 dieses Regelwerks im Rahmen der Vorbelastung nur die Geräusche solcher Anlagen berücksichtigungspflichtig sind, die in den Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm fallen; hierzu gehören immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm).

Dass über die im Gutachten vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) berücksichtigten Geräuschquellen hinaus in der Umgebung weitere Anlagen vorhanden sind, die von Rechts wegen bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht außer Acht hätten bleiben dürfen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Desgleichen ergibt sich aus ihr nicht, dass an den für die zutreffende Beantwortung der Frage nach dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen allein bedeutsamen Immissionsorten 1.1, 1.2, 1.3, 4.1, 4.2 und 4.3 oberirdisch aufgestellte Wärmepumpen von einer Art und in einer Zahl vorhanden sind, die ihre Berücksichtigung bei der Ermittlung der Vorbelastung gebot.

Die Behauptung, die Vorbelastung sei nicht durch „separate Messungen“ ermittelt worden, trifft teilweise bereits unter tatsächlichem Blickwinkel nicht zu. Denn nach der Darstellung in den Abschnitten 5 und 7.3 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a wurden an den vorerwähnten sechs Immissionsorten, die innerhalb des Einwirkungsbereichs der verfahrensgegenständlichen Anlagen liegen, Immissionsmessungen durchgeführt. Dass das Vorhaben der Beigeladenen an den sieben weiteren in den Gutachten vom 26. November 2015 erwähnten Immissionsorten lediglich eine Zusatzbelastung hervorruft, die - wie die Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm das voraussetzt - mindestens 10 dB(A) unter dem dort jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, folgt aus den Tabellen 7 und 8 im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a; das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts hat die Richtigkeit dieser gutachterlichen Aussage in seiner am 15. Dezember 2015 abgegebenen Stellungnahme bestätigt.

Ebenfalls durch Messungen ermittelt wurden die Schallemissionen, die von den vorerwähnten fünf landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen.

Soweit die Geräusche, die von in die Ermittlung der Vorbelastung einzubeziehenden Anlagen verursacht werden, nicht messtechnisch erfasst wurden, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass hieraus ein Mangel des Genehmigungsbescheids resultiert, angesichts dessen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte. Insbesondere bezeichnet der Antragsteller nicht die Rechtsnorm oder die sonstige rechtliche Vorgabe, im Hinblick auf die das Landratsamt gehalten gewesen wäre, auch insoweit Emissionsmessungen zu verlangen.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass die von der Beigeladenen beauftragten Sachverständigen, soweit die Geräuschemissionen der Biogas- sowie der bereits vorhandenen Windkraftanlagen in Frage standen, ausweislich der Ausführungen auf Seite 9 unten des Gutachtens vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) die diese Anlagen betreffenden Genehmigungsbescheide ausgewertet haben. Hiergegen ist deshalb nichts zu erinnern, weil durch bescheidsmäßig festgesetzte Schallleistungspegel das maximal zulässige Emissionsverhalten einer solchen Anlage bestimmt wird. Ein Rückgriff auf diese Werte berücksichtigt die Belange von Betroffenen, die sich mit den Geräuschen von Bestands- und von neu hinzukommenden weiteren Anlagen konfrontiert sehen, deshalb in mindestens gleich guter Weise wie eine Messung, hinsichtlich derer - auch wenn sie über längere Zeit hinweg durchgeführt wird - nicht immer ausgeschlossen werden kann, dass sie das Emissionsverhalten einer Bestandsanlage u. U. nicht in der „worstcase-Situation“ abbildet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 18). Emissionsmessungen sind zwar geeignet, etwaige Überschreitungen des durch die Anlagengenehmigung zugelassenen Schallleistungspegels aufzudecken. Ein solches Ergebnis hätte indes nicht zur Folge, dass deswegen für die neu hinzukommende Anlage nur ein geringeres Geräuschkontingent zur Verfügung steht; vielmehr wäre einem solchen Umstand durch ein behördliches Einschreiten gegen den Betreiber der zu lauten Anlage Rechnung zu tragen. Emissionsmessungen gebührt deshalb bei der Ermittlung der Vorbelastung, die zur Vorbereitung der Entscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag durchgeführt wird, gerade nicht der Vorzug gegenüber dem Abstellen auf das nach der jeweiligen Genehmigung maximal zulässige Emissionsverhalten der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Bestandsanlagen.

Ebenfalls die von Rechts wegen höchstzulässigen Schallemissionen (nämlich diejenigen, die den am nächstgelegenen Immissionsort maßgeblichen Immissionsrichtwert voll ausschöpfen) wurden im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a insoweit angesetzt, als dort darüber zu befinden war, mit welchem flächenbezogenem Schallleistungspegel der Betrieb der Fa. H... in die Ermittlung der Vorbelastung Eingang zu finden hat; die vorbezeichneten Erwägungen gelten insofern entsprechend (vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit einer derartigen Vorgehensweise auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris Rn. 41).

Um das Emissionsverhalten der drei weiteren in die Betrachtung einbezogenen Gewerbebetriebe quantifizieren zu können, wurde in dem letztgenannten Gutachten auf von fachkundigen öffentlichen Stellen auf breiter Tatsachengrundlage erarbeitete Studien (nämlich den von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt am 16.5.1995 erstellten, im Jahr 2005 aktualisierten Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, ferner den ebenfalls von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt stammenden, am 31.8.1999 abgeschlossenen Technischen Bericht Nr. L 4054 zur Untersuchung der Geräuschemissionen und -immissionen von Tankstellen sowie die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt erstellte Parkplatzlärmstudie in der vom August 2007 stammenden 6. Auflage) zurückgegriffen. Hiergegen ist - zumal in Ermangelung einschlägiger substantiierter Angriffe in der Beschwerdebegründung - schon deshalb nichts zu erinnern, weil die Nummer A.2.3.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm ausdrücklich vorsieht, dass selbst im Rahmen einer detaillierten Prognose u. a. Eingangsdaten verwendet werden dürfen, die auf Erfahrungswerten beruhen, sofern sie den Anforderungen der Nummer A.2.2 Abs. 3 TA Lärm entsprechen. Gegen die in der Nummer A.2.2 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm geforderte Zuverlässigkeit der Eingabedaten, die sich den vorgenannten, soweit ersichtlich allgemein anerkannten Studien entnehmen lassen, bestehen jedenfalls im Licht der Beschwerdebegründung keine Bedenken.

1.3.2 Soweit der Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 darauf hinweist, dass an der Nord- und der Westseite eines im Jahr 2015 nach Aktenlage unbebauten, jedoch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks (Immissionsort 1.3) der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert nach dem Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a nicht eingehalten wird, hat der Genehmigungsbescheid vom 7. März 2016 diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass in der Nebenbestimmung 3.2.1.4 festgelegt wurde, die Windkraftanlage 2 dürfe zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr nur mit einem maximalen Schallleistungspegel von 98,5 dB(A) betrieben werden; während der übrigen Nachtzeit darf auch diese Anlage - ebenso wie die Windkraftanlage 1 - demgegenüber einen Schallleistungspegel von 104,2 dB(A) hervorrufen. Die Gesamtbelastung des vorgenannten Baugrundstücks liegt nach den Angaben in der Tabelle 10 des letztgenannten Gutachtens zwar auch bei Vornahme einer solchen Drosselung zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr noch bei 43 dB(A) und damit um 1 dB(A) über dem - insoweit auch vom Landratsamt als maßgeblich angesehenen - Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 42 dB(A). Die verfügte schallreduzierte Betriebsweise der Windkraftanlage 2 während dieser beiden Stunden hat jedoch zur Folge, dass sich die vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung von 36 dB(A) zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr auf 31 dB(A) verringert. Der Immissionsort 1.3 liegt damit zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr zum einen nicht mehr im Einwirkungsbereich der verfahrensgegenständlichen Anlagen im Sinn der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm; zum anderen durfte der Anlagenbetrieb jedenfalls auf dieser Grundlage nach der Nummer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zugelassen werden. Denn die Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 42 dB(A) zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr beruht ausweislich der Angaben in der Tabelle 7 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a auf der während dieser Zeit mit 42,5 bzw. 43,1 dB(A) zu hohen Geräuschvorbelastung (sie resultiert nach der Darstellung auf Seite 6 der Stellungnahme des Sachgebiets „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts vom 15.12.2016 aus der Ausfahrt eines Lastkraftwagens aus einem in der Nähe liegenden Betrieb während dieser Nachtstunden). Da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm in derartigen Fällen ein Genehmigungshindernis regelmäßig bereits dann zu verneinen ist, wenn die Zusatzbelastung um mindestens 6 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, begegnet die behördliche Entscheidung angesichts der durch die Schallleistungsbegrenzung auf 98,5 dB(A) bewirkte Absenkung der durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben bewirkten Zusatzbelastung auf 31 dB(A) zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr erst recht keinen Bedenken.

2. Eine Notwendigkeit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern, folgt auch nicht aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016, die sich mit der Bewertung der einander gegenüberstehenden Interessen befassen. Da im Licht der Beschwerdebegründung davon ausgegangen werden muss, dass der Bescheid vom 7. März 2016 der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren voraussichtlich standhalten wird, kann im Rahmen der Interessenabwägung durchaus Berücksichtigung finden, dass auch der Betrieb der beiden inmitten stehenden Windkraftanlagen einen gewissen Beitrag zur nachhaltigen Versorgung mit elektrischer Energie aus regenerativen Quellen leistet; die Schaffung solcher Anlagen stellt, wie § 1 Abs. 1 EnWG, namentlich aber die Vorschriften des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien zeigen, nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Anliegen dar.

Vor allem aber fällt angesichts der wahrscheinlichen Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage im Rahmen der Interessenabwägung ins Gewicht, dass sich der Vergütungsanspruch, der der Beigeladenen für den von den verfahrensgegenständlichen Anlagen erzeugten Strom zusteht, gemäß § 46a Abs. 1 EEG in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl I S. 2258) ab dem 1. März 2017 bis zum 1. August 2017 allmonatlich um 1,05% und ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 1. Oktober 2018 quartalsweise um 0,4% verringert, je später die Anlagen in Betrieb genommen werden. Die Beigeladene besitzt vor diesem Hintergrund ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, dass sich dieser Zeitpunkt nicht aufgrund des Rechtsbehelfs eines Dritten, dem allen derzeit erkennbaren Umständen nach voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein dürfte, bis zu dem - noch nicht absehbaren - Tag verschiebt, an dem der Bescheid vom 7. März 2016 in Bestandskraft erwachsen oder gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar werden wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladenen war ein Kostenerstattungsanspruch nicht zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt hat und sie deshalb ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3, 2.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger betrieb in der A. Straße in L. ein Sonnenstudio, wobei im Erdgeschoss der Betriebsräume zwei, im Obergeschoss fünf UV-Bestrahlungsgeräte aufgestellt waren.

1. Am 13. November 2012 besichtigte ein Amtsträger der Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt - (nachfolgend nur „Gewerbeaufsichtsamt“ genannt) das Sonnenstudio des Klägers. Hierbei wurde festgestellt, dass die Bestrahlungsgeräte im Wege der Selbstbedienung mittels Geldeinwurfs zu bedienen seien. Schutzbrillen seien nicht vorhanden gewesen, eine verantwortliche Person sei nicht angetroffen worden. Für Fragen sei eine Mobilfunknummer angegeben gewesen, bei deren Anwahl sich der Kläger gemeldet habe. Die Bitte des Gewerbeaufsichtsbeamten, in das Sonnenstudio zu kommen, habe der Kläger mit der Begründung abgelehnt, er sei unterwegs und habe keine Zeit.

Durch Bescheid vom 26. November 2012 untersagte das Gewerbeaufsichtsamt dem Kläger unter der Nummer 1 des Tenors den weiteren Selbstbedienungsbetrieb der UV-Bestrahlungsgeräte in dem im Betreff des Bescheids genannten Sonnenstudio „ohne anwesendes Fachpersonal“. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Kläger sei nach den am 13. November 2012 getroffenen Feststellungen den sich aus § 4 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV) vom 20. Juli 2011 (BGBl I S. 1412) ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen.

Auch bei Besichtigungen des Sonnenstudios des Klägers durch das Gewerbeaufsichtsamt am 12. Dezember 2012, am 22. Mai 2013 und am 9. Juli 2013 wurde kein Fachpersonal im Sinn von § 4 Abs. 4, § 5 UVSV (nachfolgend nur „Fachpersonal“ genannt) angetroffen.

2. Mit der am 3. Januar 2013 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragte der Kläger die Aufhebung der Nummer 1 des Bescheids vom 26. November 2012. Zur Begründung machte er geltend, der Zugang zu dem verfahrensgegenständlichen Sonnenstudio werde durch Zeitschaltuhren ermöglicht; während der „jeweiligen Kernzeiten“ sei auch Personal anwesend. Die Kunden würden beim ersten Besuch in die Bedienung der Geräte eingewiesen; falls sie das wünschten, würden sie zudem eine Empfehlung für die UV-Bestrahlung unter Berücksichtigung ihres individuellen Hauttyps und ihrer individuellen UV-Verträglichkeit erhalten. Darüber hinaus würden ihnen UV-Schutzbrillen angeboten. Selbstverständlich werde kontrolliert, ob der Kunde volljährig sei und er sich überhaupt mittels ultravioletter Bestrahlung besonnen lassen dürfe. Da zunächst nur zwei Schulungsträger eine Akkreditierung im Sinn von § 5 Abs. 4 UVSV erhalten hätten, seien bis zum 1. November 2012 nur 500 Personen gemäß § 5 Abs. 1 UVSV ausgebildet worden; der Bedarf an Fachpersonal übersteige jedoch die Zahl von 30.000. Es sei ihm vor diesem Hintergrund schon tatsächlich nicht möglich, die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergebende Anforderung zu erfüllen.

Durch Urteil vom 26. September 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Der Kläger trage selbst vor, dass er das verfahrensgegenständliche Sonnenstudio entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV zeitweilig auf Selbstbedienungsbasis betreibe. § 4 Abs. 2 UVSV sei schon deshalb unanwendbar, weil er nur angeboten habe, zeitweise fünf der sieben UV-Bestrahlungsgeräte abzuschalten, ohne selbst vorgetragen zu haben, dass er sich tatsächlich dementsprechend verhalte. Diese Bestimmung könne zudem nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie auf ein und dasselbe Sonnenstudio je nachdem anwendbar sei, ob ein Teil der dort vorhandenen Geräte den Nutzern aktuell zur Verfügung stehe oder nicht. Nach der amtlichen Begründung zur UV-Schutz-Verordnung unterfielen dieser Vorschrift Betriebe, in denen UV-Bestrahlungsgeräte - wie z. B. in Hotels - dem Nebenerwerb dienten. Da der Kläger ein „klassisches“ Sonnenstudio betreibe, fehle es an einem die Privilegierung rechtfertigenden Grund. Die Untersagung des weiteren Selbstbedienungsbetriebs sei geeignet, erforderlich und - auch im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Grundrechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG - angemessen. Denn diesen Rechtspositionen stünden die Zielsetzungen des § 4 NiSG und des § 4 UVSV gegenüber, die ihrerseits Ausdruck der aus Art. 2 Abs. 2 GG resultierenden staatlichen Schutzpflicht seien.

3. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, er verfüge nunmehr über ausreichend Fachpersonal, um den Nutzern zu Beginn einer jeden Bestrahlungsserie (vgl. die Anlage 5 Nummer 3, erster Spiegelstrich zur UV-Schutz-Verordnung) Angebote im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV unterbreiten zu können. Strittig sei daher nur noch, ob er berechtigt sei, sein Sonnenstudio so zu betreiben, dass er während der Abwesenheit von Fachpersonal nur zwei der sieben am Aufstellort vorgehaltenen Geräte betreibe. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Abgrenzungskriterium der „Nebenerwerbssolarien“ sei ungeeignet, da in der amtlichen Begründung zur UV-Schutz-Verordnung (BR-Drs. 825/10) neben Hotels, Fitnessstudios, Wellness- oder Schwimmbädern auch kleine Sonnenstudios als Anwendungsfälle des § 4 Abs. 2 UVSV aufgeführt seien. Es möge zutreffen, dass sich der Besucher eines Fitnessstudios oder Wellnesscenters anlässlich des Aufenthalts in einer solchen Einrichtung dazu hinreißen lasse, ein UV-Bestrahlungsgerät zu nutzen. Auch kleine Sonnenstudios würden jedoch ausschließlich deshalb aufgesucht, um sich bräunen zu lassen. Ein Unterschied hinsichtlich des Gefährdungspotenzials zwischen großen und kleinen derartigen Betrieben bestehe ferner deshalb nicht, weil auch § 4 Abs. 2 UVSV vorschreibe, dass den Nutzern die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV erwähnten Angebote unterbreitet werden müssten. Die durch § 4 Abs. 2 UVSV bewirkte Ungleichbehandlung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass bei unbeaufsichtigter UV-Bestrahlung das gesundheitliche Risiko in der Bevölkerung erheblich ansteige. Denn da der Bestrahlungsvorgang in einer abgeschlossenen Kabine stattfinde, vollziehe er sich stets unbeaufsichtigt. Es entstehe mithin keine Lücke im Verbraucherschutz, wenn auch Betrieben mit mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräten an einem Aufstellungsort die Anwendung des § 4 Abs. 2 UVSV gestattet werde.

Der Kläger hat - eigener Darstellung zufolge um die Jahresmitte 2014 - das von ihm in L. betriebene Sonnenstudio von der A. Straße an den D. Platz verlegt. Die dortigen Öffnungszeiten reichten von 6.00 Uhr bis 21.30 Uhr. Zwischen 9.00 Uhr und 19.00 Uhr sei Personal eines ebenda ansässigen Reisebüros vorhanden; dessen Leiterin, die sich ständig vor Ort aufhalte, besitze die Qualifikation nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 UVSV. Ab 19.00 Uhr bis zum Betriebsende werde das Sonnenstudio mit eigenem Personal des Klägers besetzt. Von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr seien die UV-Bestrahlungsgeräte für Nutzer zugänglich, die eine personifizierte Zutrittskontrollkarte besäßen. Diese Karte werde erst nach persönlicher Beratung ausgehändigt, damit sichergestellt sei, dass die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 (gemeint ersichtlich: § 3 Abs. 2 Nr. 1) und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV erforderlichen Angebote durch geschulte und zertifizierte Mitarbeiter unterbreitet worden seien.

Der Kläger beantragt bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. September 2013 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 26. November 2012 in der Nummer 1 im Zeitpunkt seiner Erledigung rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ob und in welcher Weise der Verordnungsgeber einer von ihm erkannten abstrakten Gefahr begegne, liege in seinem Ermessen, wobei ihm grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Der Verordnungsgeber halte die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 UVSV vor allem im Hinblick deswegen für vertretbar, weil er bei im Wesentlichen im Nebenerwerb betriebenen UV-Bestrahlungsgeräten nur eine begrenzte Zahl von „Gelegenheitsnutzern“ - mit entsprechend geringen gesundheitlichen Auswirkungen - als betroffen ansehe. Diesem Personenkreis stelle er die „Intensiv- und Hauptnutzer“ gegenüber, die in der Regel die klassischen Sonnenstudios mit mehr als zwei Bestrahlungsgeräten aufsuchen würden. Diesbezüglich sei ein hohes Schutzniveau durch anwesendes Fachpersonal zu gewährleisten. Selbst wenn sich der Kläger jedoch grundsätzlich auf § 4 Abs. 2 UVSV berufen könnte, hätte er bisher nicht nachgewiesen, dass er die technischen Voraussetzungen für die Benutzbarkeit von nur zwei Geräten geschaffen habe.

Wegen der Feststellungen, die das Gewerbeaufsichtsamt bei am 8. Dezember 2014 und am 9. Dezember 2014 vorgenommenen Überprüfungen des jetzigen Betriebs des Klägers getroffen hat, wird auf die hierüber gefertigte Aktennotiz, die aus diesem Anlass entstandenen Lichtbilder und die sich auf die neuen Räume des Klägers beziehende, am 3. Dezember 2014 veröffentlichte Werbeanzeige (Blatt 241 - 246 der Akte des Verwaltungsgerichtshofs) Bezug genommen.

4. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof gegenüber den Beteiligten die Frage aufgeworfen, ob

a) eine Regelung mit dem Inhalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV im Verordnungswege getroffen werden konnte bzw. ob, falls der Erlass einer solchen Bestimmung nicht dem Parlamentsvorbehalt unterfallen sollte, sie einer Ermächtigungsgrundlage bedurft hätte, in der bereits selbst zum Ausdruck gelangt wäre, dass der Betrieb von Selbstbedienungs-Sonnenstudios künftig verboten sein soll;

b) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV in materieller Hinsicht den Anforderungen genügt, die nach Art. 12 Abs. 1 GG an eine derartige Vorschrift zu stellen sind.

Der Kläger vertritt in Reaktion hierauf die Auffassung, angesichts der Eingriffsintensität der in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 UVSV enthaltenen Bestimmungen, die ein faktisches Verbot von Selbstbedienungs-Sonnenstudios bewirken würden, unterfielen diese Berufsausübungsregelungen dem Parlamentsvorbehalt. Zudem ließen sich derartige „berufsverbietende“ Vorschriften nicht auf die in § 5 Abs. 2 NiSG enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen stützen. Das Gebot der fortwährenden Präsenz von Fachpersonal sei überdies nicht verhältnismäßig; für reine Aufsichtstätigkeiten würden auch sonstige Beschäftigte ausreichen. Die erforderlichen Überprüfungs- und Wartungsarbeiten an den Bestrahlungsgeräten könnten während der Zeiten ausgeführt werden, in denen Fachpersonal anwesend sei, um die nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV erforderlichen Angebote zu unterbreiten. Diese Geräte seien zudem mit Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet, die bewirken würden, dass sie bei einem Fehlerstrom, einer defekten Scheibe, einer mangelhaften Lüftung oder bei nicht korrekt geschlossener Liege sofort außer Betrieb gesetzt würden. Angesichts des Beratungsangebots nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV könne bei den Nutzern während einer Bestrahlungsserie kein Informationsdefizit auftreten. Die Behauptung des Beklagten, ein ständiger Kundenkontakt sei wegen der besonders gefährdeten Intensivnutzer erforderlich, treffe deshalb nicht zu, weil diese Personen als mündige Bürger trotz der jeder Bestrahlungsserie vorausgehenden Informationspflicht „ihre Entscheidung auch über andere Interessen stellen“ dürften.

Auch der Minderjährigenschutz erfordere die fortwährende Präsenz von Fachpersonal nicht; er lasse sich durch die Anwesenheit anderer zuverlässiger Personen oder durch technische Vorkehrungen gewährleisten. Die Eingangstüren der Selbstbedienungs-Sonnenstudios verfügten über ein Zutrittssystem, das nach der DIN EN 1303 zertifiziert sei und das auch für den Zugang zu besonders gesicherten Laboren oder Hochsicherheitsbereichen angewendet werde. Die Nutzer würden nach ihrer persönlichen Beratung eine personalisierte Zutrittskontrollkarte erhalten. Mittels der individuellen Kartennummer würden ihre Identität und ihr Alter verifiziert. Jede Karte lasse sich individuell (z. B. bei Verlust) sperren; werde z. B. festgestellt, dass die Häufigkeit der Nutzung nicht dem Dosierungsplan entspreche, könne darüber hinaus der Zutritt eingeschränkt werden.

Darüber hinaus enthalte die UV-Schutz-Verordnung keine Übergangsregelung für bereits bestehende Sonnenstudios.

Der Beklagte hat in Reaktion auf das Hinweisschreiben vom 15. Juli 2014 je eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 4. September 2014 sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. September 2014 vorgelegt. Beide Behörden vertreten die Auffassung, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV getroffene Regelung nicht dem Parlamentsvorbehalt unterfalle, § 5 Abs. 2 NiSG hierfür eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle, und dass die erstgenannte Vorschrift auch materiell mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang stehe. Auf den Inhalt dieser Ausarbeitungen im Einzelnen sowie die der Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 4. September 2014 beigefügten Unterlagen wird Bezug genommen.

5. Mit Schreiben vom 7. November 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof mehrere Fragen an den Beklagten gerichtet, die daran anknüpften, dass die das Thema „Besondere Anforderungen für Hautbehandlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung“ betreffende DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27) in der Fassung vom April 2009 zwischen vier Typen von UV-Geräten unterscheidet, wobei in Anmerkungen zum Abschnitt 6.101 sowie zum Abschnitt BB.2 des Anhangs BB dieser technischen Norm ausgeführt wird, Geräte des Typs 3 dürften von Laien verwendet werden. Der Beklagte hat in Erledigung dieser Zuleitung ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 28. November 2014 vorgelegt sowie zu den durch die Typenklassifizierung von UV-Bestrahlungsgeräten aufgeworfenen Fragen ergänzend mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 9. Dezember 2014 Stellung genommen. Auf diese Schriftstücke samt Anlagen wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof und die aus diesem Anlass erteilten Auskünfte der zuständigen Referentin im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie eines Fachbediensteten des Bundesamtes für Strahlenschutz, ferner auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Gewerbeaufsichtsamts und des Landratsamts L. verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Begehren des Klägers, einen gerichtlichen Ausspruch über die behauptete Rechtswidrigkeit der Nummer 1 des Bescheids vom 26. November 2012 im Zeitpunkt der Erledigung dieses Verwaltungsakts zu erhalten, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Diese auf die damaligen Betriebsräume bezogene Untersagungsverfügung hat sich mit der definitiven Aufgabe der in der A. Straße in L. unterhaltenen Betriebsräume durch den Kläger erledigt. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellunginteresse ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Denn nach den Planungen des Klägers soll auch in den neuen Betriebsräumen entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV nicht während der gesamten Öffnungszeiten Fachpersonal anwesend sein (vgl. seine diesbezügliche, im fünften Absatz auf Seite 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof festgehaltene Erklärung). Der Beklagte hat im Hinblick hierauf den Erlass einer dem Bescheid vom 26. November 2012 entsprechenden Anordnung bereits in absehbarer Zeit in Bezug auf die neue Betriebsstätte angekündigt.

II.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die Nummer 1 des Bescheids vom 26. November 2012 jedenfalls im Erledigungszeitpunkt rechtmäßig war.

Dieser Dauerverwaltungsakt fand zumindest damals in § 6 Abs. 2 NiSG eine tragfähige Rechtsgrundlage. Auf sich beruhen kann hierbei, ob der Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten ohne fortwährende Anwesenheit von Fachpersonal den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 NiSG erfüllt, oder ob diese Norm nur dann eingreift, wenn eine Anlage als solche - d. h. hinsichtlich ihrer gerätebezogenen (technischen) Beschaffenheit - nicht den Anforderungen der UV-Schutz-Verordnung entspricht. Sollte § 6 Abs. 2 Nr. 2 NiSG als strikt „anlagenbezogene“ Vorschrift zu verstehen sein, so dass Rechtsverstöße, die sich als ausschließlich menschliches Fehlverhalten beim Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten darstellen, von dieser Bestimmung nicht erfasst würden, könnte sich die streitgegenständliche Anordnung auf die einleitenden Worte des § 6 Abs. 2 NiSG stützen. Zumindest darunter fallen die hier vom Beklagten geltend gemachten Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV.

1. Der Einwand, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV enthalte einen mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit, ist nicht zutreffend. Die zunächst den Fachgerichten obliegende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der UV-Schutz-Verordnung (BVerfG, B.v. 10.4.2012 - 1 BvR 413/12 - juris Rn. 2) ergibt, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV - ebenso wie die wegen des bestehenden Sachzusammenhangs zwangsläufig in die Betrachtung einzubeziehenden Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV - mit den Maßstäben des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind.

1.1 Die Problematik des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV resultiert daraus, dass diese Vorschrift nicht nur ein faktisches, sondern auch ein rechtliches Verbot der Weiterführung sog. Selbstbedienungs-Sonnenstudios, wie sie bis zum Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 UVSV am 1. November 2012 (vgl. § 11 Abs. 2 UVSV) in der Lebenswirklichkeit in nicht ganz untergeordnetem Umfang anzutreffen waren, bewirkt. Nach den Angaben auf den Seiten 44 und 45 der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zur UV-Schutz-Verordnung (BR-Drs. 825/10) wurden von den im Jahr 2007 in Deutschland vorhandenen ca. 4.000 „reinen“ Sonnenstudios (d. h. solchen Betrieben, die UV-Bestrahlungen nicht nur als Nebenleistung zu anderen, im Vordergrund stehenden Leistungen anboten) etwa 400, also etwa 10%, als Selbstbedienungsstudios geführt. Diese Unternehmen stehen unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV vor der Wahl, entweder Fachpersonal in so großem Umfang einzustellen, dass die Präsenz mindestens einer solchen Kraft während der gesamten Öffnungszeit des Studios gewährleistet ist, oder den Betrieb aufzugeben. Die Verpflichtung zur Vorhaltung von (eigenem) Fachpersonal für jedes der bisherigen Selbstbedienungs-Sonnenstudios könnte mit jährlichen Kosten von durchschnittlich 75.240 € einhergehen (BR-Drs. 825/10, S. 45). Dies würde sich nach der Einschätzung des Nationalen Normenkontrollrates für einige Betriebe wohl existenzgefährdend auswirken (Anlage zur BR-Drs. 825/10, S. 3). Die vom Nationalen Normenkontrollrat prognostizierte Existenzgefährdung für einige Betriebe könnte sich realisiert haben, noch ehe die Ergebnisse der geplanten Evaluierung der UV-Schutz-Verordnung vorliegen (vgl. die - vom Plenum des Bundesrates nicht angenommene - Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates, BR-Drs. 825/1/10, S. 17). Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern im Berufungsverfahren nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber die Überzeugung gewonnen, dass sich diese finanzielle Belastung in vielen Fällen wesentlich entschärfen lässt. So kann das in den zitierten Vorschriften erwähnte Fachpersonal auch einem anderen Gewerbebetrieb angehören, sofern dieser mit dem Sonnenstudio räumlich und organisatorisch in einer Weise verbunden ist, die gewährleistet, dass die von den genannten Bestimmungen verfolgten Ziele fortlaufend und effektiv erreicht werden.

1.2 Dahingestellt bleiben kann, ob es sich hier um eine „klassische“ objektive Berufswahlregelung (in der Gestalt des Verbots eines etablierten Berufs eines Betreibers eines Selbstbedienungs-Bräunungstudios) oder um eine bloße Berufsausübungsregelung handelt; diese Unterscheidung wirkt sich auf die im vorliegenden Fall anzulegenden verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe nicht aus, da Art. 12 Abs. 1 GG die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht schützt (so im Übrigen bereits BVerfG, U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377/402), dessen einzelne Garantien sich nicht immer klar voneinander abgrenzen lassen (BVerfG, B.v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140/151; B.v. 26.2.1997 - 1 BvR 1864/94 u. a. - BVerfGE 95, 193/214). In Fällen wie dem vorliegenden, die sich einer eindeutigen Einordnung in das Schema von Berufsausübungsregelung einer- und (subjektiver oder objektiver) Berufswahlbeschränkung andererseits entziehen, beurteilt sich die Verfassungsmäßigkeit einer Norm danach, ob sie kompetenzgemäß erlassen wurde, sie durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, B.v. 26.2.1997 - 1 BvR 1864/94 u. a. - BVerfGE 95, 193/214 m. w. N.; B.v. 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197/213; ähnlich U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141/157). Während Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit im Allgemeinen bereits dann zulässig sind, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, und der Grundrechtsschutz sich insoweit auf die Abwehr übermäßig belastender, nicht zumutbarer Belastungen beschränkt (BVerfG, U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377/405), können selbst reine Berufsausübungsregelungen dann nicht mehr mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn sie „empfindlich“ in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen; erforderlich sind vielmehr Interessen des Gemeinwohls, die so schwer wiegen, dass sie den Vorrang vor der beruflichen Beeinträchtigung der Betroffenen verdienen (BVerfG, U.v. 22.5.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147/167). Generell gilt, dass die Anforderungen an die Dringlichkeit der öffentlichen Interessen, die zur Rechtfertigung einer Beengung der Freiheit der Berufsausübung ins Feld geführt werden, um so strenger sein müssen, je einschneidender sich der Eingriff darstellt (BVerfG, U.v. 23.3.1960 - 1 BvR 216/51 - BVerfGE 11, 30/43).

Bei der insoweit erforderlichen Abwägung ist vom grundsätzlichen Vorrang des durch Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechts auszugehen; doch dürfen sich die Gerichte über die Erwägungen und Wertungen, die den Gesetzgeber zu einer nach seiner Auffassung notwendigen Freiheitsbeschränkung geführt haben, nur dann hinwegsetzen, wenn sie sich - am Maßstab des Grundgesetzes gemessen - als unhaltbar erweisen (BVerfG, B.v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97/105). Die Abwägung, gegenüber welchen Gemeinschaftsinteressen und wie weit das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muss, fällt in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers (BVerfG, B.v. 27.1.1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251/264). Der Grundsatz, dass der vom Gesetzgeber getroffenen Einschätzung der Gefahrenlage und des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besonderes Gewicht zukommt, greift sogar bei objektiven Berufszugangsbeschränkungen Platz (BVerfG, B.v. 18.12.1968 - 1 BvL 5, 14/64 u. a. - BVerfGE 25, 1/12; B.v. 8.6.2010 - 1 BvR 2011, 2959/07 - BVerfGE 126, 112/141); bei Vorschriften, die sich grundsätzlich als bloße Berufsausübungsregelungen darstellen, mögen sie auch die Fortsetzung einer bestimmten, in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Erscheinungsform eines Berufes nicht nur faktisch unmöglich machen, sondern dies auch von Rechts wegen verwehren, kann nichts anderes gelten.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine die Berufsausübung regelnde Norm zumutbar ist, kommt es nicht auf die Interessenlage des Einzelnen an; sie ist vielmehr erst dann verfassungswidrig, wenn sie bei der betroffenen Berufsgruppe generell das Übermaßverbot verletzt (BVerfG, B.v. 16.3.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 - BVerfGE 30, 292/316). Die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall zur Existenzgefährdung oder gar -vernichtung von Betrieben führen könnte, rechtfertigt es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen zu beanstanden (BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 449, 523, 700, 728/82 - BVerfGE 70, 1/30). Andererseits müssen Berufsausübungsregelungen auch die Ungleichheiten berücksichtigen, die typischerweise innerhalb des Berufes bestehen, dessen Ausübung geregelt wird. Werden innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet, kann Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein (BVerfG, B.v. 16.3.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 - BVerfGE 30, 292/327; B.v. 20.6.1978 - 1 BvL 14/77 - BVerfGE 48, 376/388 f.; BVerfG, B.v. 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u. a. - BVerfGE 68, 155/173).

1.3 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV kann im Licht dieser Grundsätze vor dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG bestehen.

Hierbei fällt zunächst ausschlaggebend ins Gewicht, dass das Verbot der Weiterführung reiner Selbstbedienungs-Sonnenstudios und die hohe Kostenbelastung, die aus der Notwendigkeit der Einstellung von Fachpersonal resultiert, nicht allein auf dieser Norm beruht. Eine dahingehende - wenngleich weniger weit reichende - Wirkung kommt vielmehr bereits den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 und des § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV zu. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen bestehen keine Bedenken, da sie der Abwehr gravierender gesundheitlicher Gefahren dienen, die Benutzern von UV-Bestrahlungsgeräten jedenfalls dann drohen, wenn sie sich den Einwirkungen derartiger Geräte aussetzen, obwohl das angesichts ihrer körperlichen Konstitution oder ihres Gesundheitszustands grundsätzlich nicht verantwortet werden kann, oder wenn sie die bei der Benutzung derartiger Geräte gebotenen Schutzvorkehrungen missachten. Die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV bewirkte Zusatzbelastung ist jedenfalls unter Berücksichtigung des unter 1.1 erwähnten „Kooperationsmodells“ so gering, dass auch sie unter dem Blickwinkel des Art. 12 Abs. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden ist.

1.3.1 Nach den überzeugenden, auch seitens des Klägers nicht bestrittenen Ausführungen in der Anlage 8 zur UV-Schutz-Verordnung, ferner in den Begründungen zu dieser Verordnung (BR-Drs. 825/10) und zu dem aus der Mitte des Deutschen Bundestages eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung (BT-Drs. 16/12276; der Gesetzentwurf der Bundesregierung - BT-Drs. 16/12787 - stimmt damit inhaltlich überein) sowie in den in den vorgenannten Drucksachen in Bezug genommenen Veröffentlichungen steht für den Verwaltungsgerichtshof außer Zweifel, dass ultraviolette Strahlung zu Schädigungen der Augen, vor allem aber der Haut führen kann.

Dazu zählen als kurzfristige Folgen Entzündungen der Horn- und der Bindehaut des Auges, als langfristige Auswirkungen die Entwicklung eines Grauen Stars (und damit einer Erkrankung, die unbehandelt zur Erblindung des Betroffenen führt, vgl. neben o.g. Nachweisen u. a. Abschnitt 3.4 der Wissenschaftlichen Begründung zu der am 8. Juni 2001 herausgegebenen Empfehlung der Strahlenschutzkommission „Schutz des Menschen vor den Gefahren der UV-Strahlen in Solarien“). Gravierender noch sind wegen ihrer potentiell letalen Folgen die dermatologischen Auswirkungen, da bereits eine geringe UV-Bestrahlung eine Schädigung des Erbguts nach sich zieht und das Funktionieren der körpereigenen Reparaturmechanismen, durch die derartige Veränderungen im Regelfall wieder behoben werden, bei häufiger UV-Exposition nicht mehr gewährleistet ist. Dieser bleibende Defekt kann die Entstehung von Hautkrebs - auch in der Form des mit einer besonders hohen Sterblichkeitsrate einhergehenden malignen Melanoms - zur Folge haben (vgl. BT-Drs. 16/12276, S. 8 f., BR-Drs. 825/10, S. 37 - 39 sowie die vorerwähnten Ausführungen in der Anlage 8 zur UV-Schutz-Verordnung, ferner die Darlegungen in den Abschnitten 3.3 und 3.6 der o. a. „Wissenschaftlichen Begründung“ der Strahlenschutzkommission vom 8.6.2001, unter der Nummer 4.8 der u. a. von der Deutschen Krebsgesellschaft und der Deutschen Krebshilfe herausgegebenen S3-Leitlinie „Prävention von Hautkrebs“ sowie in der gesamten auf dem Stand vom August 2012 befindlichen Publikation „Krebsrisikofaktor Solarium“ der Deutschen Krebshilfe).

1.3.2 Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV enthaltenen Verpflichtungen der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, Kunden durch Fachpersonal das Angebot zu unterbreiten, sie in die sichere Bedienung derartiger Gefahrenquellen einzuweisen, bei ihnen eine Hauttypbestimmung vorzunehmen (von ihrem Ergebnis hängt es ab, ob die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten überhaupt verantwortet werden kann), und für sie einen individualisierten Dosierungsplan zu erstellen, sind geeignet zur Abwehr bzw. der Verringerung der Gesundheitsschäden, die als Folge künstlicher UV-Bestrahlung eintreten können. Gleiches gilt für die Verpflichtung der Betreiber, durch Personal jedem Nutzer von UV-Bestrahlungsgeräten die Verwendung einer bereitzuhaltenden UV-Schutzbrille anzubieten (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV). Diese Verpflichtungen sind auch erforderlich und verhältnismäßig i.e.S. Da die Gesundheit - und erst recht das menschliche Leben - zu den besonders hochrangigen Gütern zählen, darf ihr Schutz auch mit Mitteln angestrebt werden, die in das Grundrecht der Berufsfreiheit empfindlich eingreifen (BVerfG, U.v. 4.3.1964 - 1 BvR 371, 373/61 - BVerfGE 17, 269/276; B.v. 11.2.2003 - 1 BvR 1972/00 u. a. - BVerfGE 107, 186/196; U.v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 - BVerfGE 121, 317/357). Dies gilt grundsätzlich nicht nur in Fällen ungewollt eingegangener Gefahren für die Gesundheit oder das Leben, sondern auch, wenn sich Kunden von Sonnenstudios den Gefahren künstlicher ultravioletter Strahlung aufgrund eigener Willensentschließung aussetzen.

Dem steht nicht der Gesichtspunkt erlaubter Selbstgefährdung entgegen.

Zwar stellt es grundsätzlich ein legitimes Gemeinwohlanliegen dar, Menschen davor zu bewahren, sich selbst leichtfertig einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (BVerfG, B.v. 16.3.1982 - 1 BvR 938/81 - BVerfGE 60, 123/132; B.v. 11.8.1999 - 1 BvR 2181/98 u. a. - NJW 1999, 3399/3401; BVerfG, B.v. 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10 - GewArch 2012, 115). Andererseits umfasst das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) die prinzipielle Befugnis, sein Äußeres nach eigenem Gutdünken zu gestalten (BVerfG, B.v. 14.2.1978 - 2 BvR 406/77 - BVerfGE 47, 239/248 f.) und Risiken für die eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung in Kauf zu nehmen (BVerfG, B.v. 21.12.2011 a. a. O. S. 115); auch „selbstgefährdendes Verhalten ist Ausübung grundrechtlicher Freiheit“ (BVerfG, B.v. 11.8.1999 a. a. O. S. 3401). Dient eine Regelung dazu, Erwachsene vor selbstschädigendem Verhalten zu bewahren, so stellt das ein Ziel dar, das nur in besonders gravierenden Fällen in der Abwägung mit einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu bestehen vermag (BVerfG, B.v. 21.12.2011 a. a. O. S. 116). Denn dieses Grundrecht umfasst gerade auch im Freizeitbereich die Befugnis, Handlungen vorzunehmen oder Verhaltensweisen an den Tag zu legen, die gesundheitliche Risiken in sich bergen (BVerfG, B.v. 21.12.2011 a. a. O. S. 116).

Die Freiheit zur Selbstgefährdung verliert jedoch umso mehr an Gewicht, wie ihre Folgen das Allgemeinwohl beeinträchtigen. Insofern kommt dem Problem der medizinischen - insbesondere onkologischen - Folgen künstlicher UV-Bestrahlung angesichts der dramatischen Zunahme der Hautkrebsfälle, über die in der Begründung der UV-Schutz-Verordnung (BR-Drs. 825/10, S. 1, 38 f.) berichtet wird (vgl. auch die Angabe auf Seite 1 dieses Drucksache, wonach während der zurückliegenden zehn bis 15 Jahre eine ungefähre Verdoppelung der Zahl der Neuerkrankungen an Hautkrebs zu verzeichnen war) eine überindividuelle, Belange der Gesamtheit des Gemeinwesens berührende Bedeutung zu. Denn derartige Erkrankungen ziehen in der Regel eine langjährige, aufwändige Behandlung der Betroffenen nach sich, die im Rahmen der Solidarsysteme der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen zulasten nahezu Aller gehen: Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 29. Juli 2014 (Nr. 265/14) nahm die Zahl der Hautkrebsbehandlungen in Krankenhäusern zwischen 2007 und 2012 um 23,4% zu. Allein im Rahmen dieser stationären Maßnahmen (zu ihnen kommen die ausschließlich oder ergänzend ambulant durchgeführten Heilbehandlungen hinzu) wurden 65.300 operative Eingriffe mit dem Ziel der Entfernung des erkrankten Haut- und Tumorgewebes durchgeführt; zu Transplantationen in der Form eines Hautlappenersatzes kam es in 48.500, in der Gestalt einer vorübergehenden Weichteilabdeckung in 18.700 Fällen. Dass es sich bei den Aufwendungen, die als Folgen selbstgefährdenden Verhaltens für die ärztliche Versorgung Betroffener, für Rehabilitationsmaßnahmen oder für die Versorgung deswegen arbeitsunfähig gewordener Personen anfallen, um einen bedeutsamen gemeinwohlbezogenen Belang handelt, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 26. Januar 1982 (1 BvR 1295/80 u. a. - BVerfGE 59, 275/279) ausdrücklich anerkannt.

Dieser gewichtige gemeinwohlbezogene Gesichtspunkt überwiegt das Interesse der Betreiber von Selbstbedienungs-Sonnenstudios, vor den wirtschaftlichen Folgen des durch § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV bewirkten Zwangs zur Bereithaltung von (Fach-)Personal bewahrt zu werden. Hierbei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass keineswegs die Gesamtheit der Neuerkrankungen an Hautkrebs auf die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten zu kosmetischen Zwecken zurückzuführen ist, sondern dass hierfür auch das sonstige Freizeitverhalten sowie berufliche Expositionen ursächlich sein können. Gerade weil sich ein Teil dieser potenziell kausalen Faktoren (z. B. der Aufenthalt im Freien ohne Schutz der Haut durch Textilien oder chemische Mittel) einer Beeinflussung durch den Normgeber von vornherein entzieht, kann es ihm nicht verwehrt werden, innerhalb desjenigen Sektors gefahrvermeidend bzw. gefahrverringernd tätig zu werden, der einer Regelung zugänglich ist. Angesichts der Tatsache, dass künstliche UV-Strahlung in keinem anderen Land so häufig wie in Deutschland genutzt wird (BR-Drs. 825/10, S. 1), durfte der Verordnungsgeber zudem davon ausgehen, dass dieses Verhalten in nicht nur unbedeutendem Maß mitursächlich für das Entstehen der dargestellten medizinischen Problematik ist.

Der Verordnungsgeber hat hier eine unzulässige Bevormundung durch aufgedrängten Schutz vor Selbstgefährdung (vgl. BVerfG, U.v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - BVerfGE 121, 317/359) vermieden, denn wegen der Beeinträchtigung gewichtiger Belange des Gemeinwohls, die mit dem Gebrauch von UV-Bestrahlungsgeräten einhergeht, brauchte er sich nicht auf eine rein informatorische, nicht-intentional ausgestaltete Unterrichtung über die von derartigen Anlagen ausgehenden Gefahren zu beschränken. Solange die grundsätzliche Freiheit erwachsener Menschen, eigenverantwortlich über ihren Körper und ihr äußeres Erscheinungsbild zu entscheiden, gewahrt blieb, durfte er vor den Auswirkungen künstlicher ultravioletter Strahlen mit einer gewissen Nachdrücklichkeit warnen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit dieser Gefahrenquelle herbeizuführen.

Es ist vor diesem Hintergrund im Licht des Art. 12 Abs. 1 GG und des bei Beschränkungen der Berufsfreiheit maßgeblich zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere des Eingriffs und dem damit verfolgten Ziel nicht zu beanstanden, wenn die Bundesregierung es nicht bei der bloßen Verpflichtung der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten hat bewenden lassen, sowohl in den Geschäftsräumen als auch in den Gerätekabinen bestimmte, durch Rechtssatz vorgegebene Hinweise auszuhängen, weitere Warnungen an den Bestrahlungsgeräten selbst anzubringen und den Nutzern eine der Aufklärung dienende Informationsschrift anzubieten (vgl. § 7 UVSV sowie die Anlagen 7 und 8 zu dieser Verordnung). Vielmehr durfte sie rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass sich das erwünschte Verhalten mit höherer Wahrscheinlichkeit dadurch bewirken lässt, wenn die Nutzer teils - wie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV vorgesehen - vor jedem einzelnen Bestrahlungsvorgang, teils vor dem Beginn einer Bestrahlungsserie (so § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2 UVSV) durch natürliche Personen auf die im Interesse des Selbstschutzes zu beachtenden Gesichtspunkte angesprochen werden. Da es den Betroffenen freisteht, die nach diesen Vorschriften zu unterbreitenden Angebote auszuschlagen, bleibt ihre freie Selbstbestimmung gewahrt.

Als unverhältnismäßig kann die Pflicht der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, den Kunden die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2 UVSV geregelten Angebote zu unterbreiten, umso weniger angesehen werden, als die mit der Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten einhergehenden Risiken in der Bevölkerung bisher nicht hinreichend bekannt sind. Wie groß dieses Wissensdefizit ist, verdeutlicht der Umstand, dass bei einer im Jahr 2007 durch die Hochschule für Medien (Stuttgart) durchgeführten repräsentativen Umfrage nur 23% der Befragten angegeben haben, ausreichend über die Wirkungen von UV-Strahlung unterrichtet zu sein (BR-Drs. 825/10, S. 55). Als weithin unbekannt muss insbesondere die Tatsache gelten, dass selbst UV-Geräte, die die durch § 3 Abs. 1 UVSV vorgegebenen Grenzwerte einhalten, eine Bestrahlungsstärke erzeugen, die derjenigen entspricht, die zur Mittagszeit am Äquator herrscht (BR-Drs. 825/10, S. 56). Die Annahme des Verordnungsgebers, dass in der Bevölkerung keine Erfahrungen hinsichtlich des Umgangs mit derart starker UV-Strahlung bestehen (vgl. auch dazu BR-Drs. 825/10, S. 56), ist vor diesem Hintergrund ersichtlich sachgerecht.

Mittel, um die mit der Nutzung von UV-Bestrahlungsgeräten einhergehenden Gefahren einzudämmen, die annähernd gleich effektiv sind wie der durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV vorgeschriebene Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verwendung einer UV-Schutzbrille und die vom Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV vorgesehenen persönlichen Instruktionen sowie Diagnose- und Beratungsleistungen, die den Gerätebetreiber jedoch weniger stark belasten, sind nicht ersichtlich. Nicht nur sind schriftliche Warnungen wie in § 7 UVSV in Verbindung mit den Anlagen 7 und 8 zu dieser Verordnung vorgesehen weniger wirksam als mündliche Darlegungen. Vor allem können die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVSV vorgesehene Hauttypbestimmung und die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UVSV anzubietende Erstellung eines auf die Person des jeweiligen Nutzers abgestimmten Dosierungsplans sachgerecht nur durch eine für diese Aufgaben hinreichend geschulte Kraft vorgenommen werden. Allein sie vermag auch die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVSV vorgeschriebene Einweisung in einer dem individuellen Verständnishorizont des jeweiligen Nutzers angepassten Weise vorzunehmen und zu beurteilen, ob er die Instruktion verstanden hat oder weitere Erläuterungen erforderlich sind. Auf die Möglichkeit, diese Verrichtungen durch den Kunden unter Zuhilfenahme eines EDV-Programms selbst vornehmen zu lassen, brauchte sich der Verordnungsgeber ferner deshalb nicht verweisen zu lassen, da bei einer solchen Vorgehensweise keine Rückfragen des Kunden möglich sind, zu denen häufig Anlass bestehen kann.

Verhältnismäßig sind solche Anforderungen vorliegend jedenfalls dann, wenn Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten grundsätzlich die Möglichkeit haben, der Verpflichtung zur Vorhaltung von Fachpersonal (bzw. von „Personal“ im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV) auch dadurch zu genügen, dass sie zu diesem Zweck mit anderen Gewerbetreibenden kooperieren. Unbedenklich ist es danach, wenn sich die UV-Bestrahlungsgeräte in Räumen befinden, die während der Zeit, in der sich dort kein eigenes Fachpersonal des Gerätebetreibers aufhält, zum einen von den Räumlichkeiten des anderen Gewerbebetriebs aus vollumfänglich und ohne Verwendung technischer Hilfsmittel einsehbar sind, sie zum anderen von Kunden nur betreten werden können, wenn diese hierbei die Räume des anderen Gewerbebetriebs in einer Weise durchqueren, die sie zwangsläufig in persönlichen Kontakt mit mindestens einer dort anwesenden Fachkraft im Sinn von § 4 Abs. 4, § 5 UVSV bringt, und diese bei dem anderen Gewerbetreibenden beschäftigte Fachkraft die sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 UVSV ergebenden Pflichten tatsächlich erfüllt. Geboten ist ein solches Verständnis der vorgenannten Normen deshalb, weil so der Normzweck und die Effektivität des Normvollzugs gewahrt werden, während sich die Kostenbelastung des Betreibers der UV-Bestrahlungsgeräte auf diese Weise deutlich senken lässt: Für ihn entfällt die Notwendigkeit, eine eigene Fachkraft insbesondere auch während der Stunden bereitzuhalten, in denen das Sonnenstudio nicht oder nur in geringem Umfang genutzt wird (das Entgelt für das Fachpersonal mithin entrichtet werden muss, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung und Einnahmen gegenüberstehen).

1.3.3 Hat aber schon nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV während der gesamten Betriebszeit eines Sonnenstudios eine natürliche Person anwesend zu sein, und folgt bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 UVSV, dass jedes Sonnenstudio dem Grunde nach jeweils zu Beginn einer Bestrahlungsserie über Fachpersonal verfügen muss, so reduziert sich die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV bewirkte zusätzliche Belastung darauf, dass es Fachpersonal zu sein hat, dessen fortwährende Präsenz gewährleistet sein muss, so dass es genügt, wenn ein einziger hinreichend qualifizierter Beschäftigter ununterbrochen im Betrieb anwesend ist.

Sofern § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV danach überhaupt mit einer Belastung für die Betreiber von Sonnenstudios einhergeht, die substantiell über diejenige hinausreicht, die sich bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 UVSV ergibt, wäre eine solche zusätzliche Beschwer durch Gründe gerechtfertigt, die im Licht des Art. 12 Abs. 1 GG Bestand haben können. Als praktisch bedeutsam erweist sich die stete Präsenz ausgebildeten Fachpersonals zumal dann, wenn bei Nutzern - insbesondere solchen, die die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV zu unterbreitenden Angebote zunächst ausgeschlagen haben - im Verlauf einer Bestrahlungsserie (z. B. anlässlich des Auftretens dermatologischer Symptome) der Wunsch nach einem Gespräch mit einer sachkundigen Person entsteht. Wie oben dargelegt, sind ausgelegte Informationstexte wesentlich weniger wirksam.

Unabhängig hiervon beschränkt sich die Funktion, die § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV dem Fachpersonal zuweist, nicht darauf, gleichsam passiv zuzuwarten, bis ein Kunde um eine Auskunft oder einen Rat nachsucht. Wenn diese Vorschrift die Funktion des Fachpersonals dahingehend umschreibt, es solle „für den Kontakt mit den Nutzerinnen und Nutzern“ zur Verfügung stehen, so kommt hierin nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs die Vorstellung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass diese Beschäftigten erforderlichenfalls auch von sich aus auf Kunden zugehen, um sie auf gefahrträchtiges Verhalten im Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten hinzuweisen. Ein praktisches dahingehendes Bedürfnis kann z. B. dann bestehen, wenn ein Kunde - womit häufig zu rechnen ist - eine Bestrahlungsserie mehr als eine Woche, aber weniger lang als vier Wochen unterbrochen hat: Der Umstand, dass er im Anschluss daran die erythemwirksame Bestrahlung um eine Stufe reduzieren soll (vgl. die Anlage 5, Nummer 3, zweiter Spiegelstrich zur UV-Schutz-Verordnung), wird ihm selbst dann nicht stets bewusst sein, falls er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich zu Beginn der Bestrahlungsserie einen Dosierungsplan erstellen zu lassen.

2. Der Einwand, es müssten jedenfalls Betriebe, in denen ausschließlich UV-Bestrahlungsgeräte im Sinn des Typs 3 der DIN EN 60335-2-27 (Stand April 2009) von den strittigen Regelungen ausgenommen werden, greift ebenfalls nicht durch. Der Verordnungsgeber war unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, Betriebe, in denen ausschließlich UV-Bestrahlungsgeräte im Sinn des Typs 3 der auf dem Stand vom April 2009 befindlichen DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27) aufgestellt sind, von den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 UVSV getroffenen Regelungen auszunehmen.

Dieses technische Regelwerk setzt die Europäische Norm EN 60335-2-27 in der am 1.10.2008 angenommenen Änderung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland um. Dieses technische Regelwerk führt in der Anmerkung zu Abschnitt 6.101 aus, während Geräte der UV-Typen 1 und 2 für die Verwendung in Bräunungsstudios, Schönheitssalons und ähnlichen Räumen unter der Aufsicht ausgebildeter Personen vorgesehen seien und Geräte des Typs 4 nur für einen Einsatz nach vorgängiger Befragung eines Arztes dienten, dürften Geräte des Typs 3 von Laien benutzt werden. In sachlicher Übereinstimmung damit hält auch die Anmerkung zum Abschnitt BB.2 des Anhangs BB der DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27) fest, Geräte des Typs 3 seien für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke bestimmt und dürften von Laien verwendet werden. Bei Geräten der Typen 1, 2 und 4 schließt diese Anmerkung demgegenüber eine Verwendung für den Hausgebrauch ausdrücklich aus; sie seien für den Gebrauch in Bräunungsstudios, Schönheitssalons und ähnlichen Räumen „unter Aufsicht ausgebildeter Personen“ vorgesehen.

Diese Klassifizierung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass von Geräten des Typs 3 gegenwärtig noch ein geringeres Gefährdungspotenzial als von solchen der drei anderen Typen mit der Folge ausgeht, dass bei ihnen die ständige Anwesenheit von Fachpersonal und die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV vorgesehenen Aufklärungs- und Beratungsmaßnahmen entbehrlich erscheinen. Die Einstufung von Geräten dieses Typs als „von Laien verwendbar“ bzw. als „für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke vorgesehen“ erklärt sich vielmehr daraus, dass sie unter der Geltung der aus dem Jahr 1997 stammenden Fassung der Europäischen Norm EN 60335-2-27 die einzige Gattung von UV-Bestrahlungsgeräten darstellten, bei denen die Bestrahlungsstärke bereits damals begrenzt war. Bei Geräten der Typen 1, 2 und 4 fehlte demgegenüber eine solche durchgängige Limitierung. Die Kommission bezeichnete es in ihrer Stellungnahme zum Thema „Sicherheit von Bräunungsgeräten für kosmetische Zwecke“ vom 27.10.2004 (ABl Nr. C 275 S. 3 f.) als Mängel der Norm EN 60335-2-27 in der Fassung des Jahres 1997, dass für Bestrahlungsgeräte der Typen 1 und 2 kein Grenzwert der effektiven Bestrahlungsstärke im UVA-Bereich und für solche des Typs 4 kein solcher hinsichtlich des UVB-Sektors festgelegt sei, ferner hinsichtlich aller vier Typen ein Grenzwert für die UVC-Strahlung fehle. Sie habe deshalb die europäische Normungsorganisation Cenelec damit beauftragt, die Norm EN 60335-2-27 so zu überarbeiten, dass den Gefahren der UV-Exposition angemessen Rechnung getragen werde.

Im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt liegt die Norm EN 60335-2-27 nunmehr in der Fassung vom 1. Oktober 2008 vor. Sie bestimmt in ihrem Abschnitt 32.101, dass Geräte mit UV-Strahlern eine gesamte wirksame Bestrahlungsstärke von 0,3 W/m2 nicht überschreiten dürfen; das deutsche Recht hat diesen Grenzwert in § 3 Abs. 1 Nr. 1 UVSV übernommen. Jedenfalls seit der Einführung einer verbindlichen maximalen Bestrahlungsstärke für alle Arten von UV-Bestrahlungsgeräten aber besteht für eine Privilegierung von Geräten des Typs 3 kein sachlich rechtfertigender Grund mehr.

Die Bedeutung der in der Europäischen Norm EN 60335-2-27 - und in der sie für Deutschland umsetzenden DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27) - weiterhin enthaltenen Klassifizierung von UV-Bestrahlungsgeräten nach vier Typen erschöpft sich seither darin, zum Ausdruck zu bringen, dass bei Geräten der Typen 1 und 2 (in unterschiedlichem Umfang) der UVA-, bei solchen des Typs 4 der UVB-Anteil überwiegt, während Geräte des Typs 3 durch keine Dominanz einer bestimmten Wellenlänge von Strahlen gekennzeichnet sind (vgl. dazu die Festlegung der Merkmale dieser vier Typen im Anhang BB zur DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27) in der Fassung vom April 2009 sowie die dortige Tabelle BB.1). Da sich nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht sicher feststellen lässt, dass eine dieser beiden Arten ultravioletter Strahlung (signifikant) weniger gefährlich ist als die andere, war der Verordnungsgeber auch unter dem Blickwinkel der unterschiedlichen Verteilung von UVA- und UVB-Anteilen in den Emissionen von Bestrahlungsgeräten nicht gehalten, eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Gerätetypen vorzunehmen. Auch der vom Verwaltungsgerichtshof gehörte Vertreter des Bundesamtes für Strahlenschutz hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, die langwellige UVA-Strahlung sei im Ergebnis ebenso gefährlich wie die kurzwellige UVB-Strahlung. Zwar könne die UVB-Strahlung aufgrund ihres Energiereichtums das menschliche Erbgut unmittelbar verändern. Da UVA-Strahlen auf längere Sicht mittelbar jedoch den gleichen Effekt entfalteten, erscheine eine Unterscheidung hinsichtlich der Wellenlänge der emittierten UV-Strahlen aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll.

3. Der Einwand, die in § 4 Abs. 2 UVSV enthaltene Ausnahme führe in Bezug auf die darin nicht begünstigten Betriebe zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.

Wenn nach § 4 Abs. 2 UVSV das sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergebende Erfordernis der ständigen Anwesenheit von Fachpersonal dann entfällt, falls an einem Aufstellungsort nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betrieben werden, so liegt darin jedenfalls insoweit kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), als diese Regelung solchen Betreibern zugutekommt, die die Möglichkeit zur Benutzung von Solarien lediglich als Annex zu einer anderen, im Vordergrund stehenden Leistung anbieten (wie das z. B. in Hotels, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen oder Schwimmbädern geschieht). Der Verordnungsgeber hat in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass solche Betriebe in der Regel nicht primär in der Absicht aufgesucht werden, Bräunung durch künstliche UV-Strahlung zu erlangen; dort aufgestellte Solarien würden typischerweise vielmehr nur selten und spontan genutzt (BR-Drs. 825/10, S. 57). Demgegenüber bildet bei Betrieben, deren einziger oder Hauptzweck darin besteht, UV-Bestrahlungsgeräte zur Verwendung für kosmetische Zwecke bereitzuhalten, der Wunsch, von diesem Angebot Gebrauch zu machen, den einzigen oder primären Beweggrund für die Inanspruchnahme einer solchen Leistung. Ist bei den Kunden eines solchen Sonnenstudios aber davon auszugehen, dass ihnen gezielt daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren, durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass solche Personen Solarien in besonderer Häufigkeit aufsuchen und sie sich deshalb einem erhöhten Gefährdungspotenzial aussetzen.

Dass der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV auch reine Sonnenstudios unterfallen, sofern sie an einem bestimmten Aufstellungsort nicht über mehr als zwei derartige Geräte verfügen, stellt das Ergebnis nicht in Frage, da „klassische Sonnenstudios“ (d. h. solche, bei denen die UV-Bestrahlung dem Haupterwerb der Inhaber dient) typischerweise über vier oder mehr derartiger Geräte verfügen (BR-Drs. 825/10, S. 57). Auf den Umstand, dass § 4 Abs. 2 UVSV Selbstbedienungs-Sonnenstudios nicht zugutekommt, da derartige Betriebe regelmäßig über mehr als zwei Bestrahlungsgeräte verfügen, hat auch der Nationale Normenkontrollrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der UV-Schutz-Verordnung hingewiesen (Anlage zur BRDrs. 825/10, S. 2).

Sollte § 4 Abs. 2 UVSV danach überhaupt bei Unternehmen praktische Relevanz entfalten, deren Leistungsspektrum sich (im Wesentlichen) auf das Angebot beschränkt, UV-Bestrahlungen zu kosmetischen Zwecken durchzuführen, lägen bei ihnen zwar die Gesichtspunkte, im Hinblick auf die der Verordnungsgeber eine Besserstellung der Betreiber von höchstens zwei UV-Bestrahlungsgeräten für angezeigt gesehen hat, nicht vor. Ihre Einbeziehung in den Kreis der Begünstigten wäre jedoch durch die Befugnis des Normgebers zum Erlass generalisierender und pauschalisierender Regelungen gedeckt.

4. Der Einwand, nur der parlamentarische Gesetzgeber selbst hätte die strittige Regelung in Gestalt eines formellen Gesetzes, unter Umständen im Rahmen einer Verordnungsermächtigung, erlassen dürfen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.

4.1 Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV kann nicht unmittelbar in § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a NiSG gesehen werden. Denn diese Bestimmung verleiht der Bundesregierung nur die Befugnis, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, „welche“ Beratungs- und Informationspflichten beim Betrieb von Anlagen nach § 3 NiSG zu erfüllen sind. Als Interrogativpronomen leitet das Wort „welche[r/s]“ eine Aussage ein, die auf die Vornahme einer Auswahl aus einer Gesamtheit, Gruppe oder Gattung abzielt (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1981, Stichwort „welch“). § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a NiSG ermächtigt mithin - für sich genommen - nur dazu, im Verordnungswege festzulegen, was Gegenstand von Informationen und Beratungen zu sein hat, die die Betreiber von Anlagen zu erbringen haben, die nichtionisierende Strahlen emittieren können und kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen dienen, nicht, während welcher Betriebszeiten sie diese zu erbringen haben.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV findet jedoch in den einleitenden Worten des § 5 Abs. 2 NiSG die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Dass der Gesetzgeber der vollziehenden Gewalt die Befugnis zum Erlass von Verordnungen dergestalt zuerkennen kann, dass er - wie in § 5 Abs. 2 NiSG geschehen - einen allgemein gehaltenen Tatbestand schafft, der durch einen nicht abschließenden (vgl. das den Nummern 1 bis 6 in § 5 Abs. 2 NiSG vorangestellte Wort „insbesondere“) Katalog von Beispielsfällen näher präzisiert wird, hat das Bundesverfassungsgericht in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerfG, B.v. 25.6.1969 - 2 BvR 321/69 - BVerfGE 26, 259/262 f.; B.v. 10.12.1975 - 1 BvR 118/71 - BVerfGE 40, 371/381) unlängst (BVerfG, B.v. 1.4.2014 - 2 BvF 1/12 u. a. - NVwZ 2014, 1219/1221) erneut bekräftigt.

Trotz ihrer weiten Fassung genügen die Einleitungsworte des § 5 Abs. 2 NiSG den sich aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Erfordernissen. Der Zweck, den die Regelungen zu verfolgen haben, die auf der Grundlage dieser Bestimmung im Verordnungswege erlassen werden, ist durch die Wendung „zum Schutz der Menschen vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung“ in eindeutiger Weise vorgegeben; § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV dient der Verwirklichung dieses Anliegens. Was den Inhalt und das Ausmaß der auf die Einleitungsworte des § 5 Abs. 2 NiSG gestützten untergesetzlichen Vorschriften anbetrifft, so ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Grad an Bestimmtheit, dem eine Ermächtigungsnorm zu genügen hat, davon abhängt, ob die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, oder ob sie die Grundrechtsausübung weniger tangieren (BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257/278; B.v. 18.7.2005 - 2 BvR 2/01 - BVerfGE 113, 167/269). Um den Erlass des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV durch den Verordnungsgeber zu gestatten, bedurfte es danach keiner bis ins Einzelne gehenden Festlegung des möglichen Normprogramms durch den Gesetzgeber selbst. Denn die Beschwer, die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergibt, beschränkt sich angesichts der bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV resultierenden Verpflichtung der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten zur Beschäftigung von Fachpersonal und der aus § 3 Abs. 2 Satz 1 UVSV folgenden Notwendigkeit, dass stets mindestens eine natürliche Person im Betrieb anwesend zu sein hat, darauf, dass die erstgenannte Bestimmung die fortdauernde Präsenz von Fachpersonal verlangt. Weiter verringert wird diese Zusatzbelastung dadurch, dass nichts entgegensteht, wenn das Fachpersonal auch die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV bezeichnete Aufgabe wahrnimmt, und die Befugnis, u. a. die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV auferlegte Verpflichtung unter gewissen Voraussetzungen im Wege zwischenbetrieblicher Kooperation zu erfüllen.

Dem gleichwohl zu beachtenden Erfordernis, dass der Gesetzgeber seine Befugnis zur Rechtsetzung der Exekutive nicht übertragen darf, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen „nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll“ (BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257/277 m. w. N.; B.v. 8.6.1988 - 2 BvL 9/85 u. a. - BVerfGE 78, 249/272), ist im vorliegenden Fall dadurch Genüge getan, dass zum einen die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und in § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a NiSG der Bundesregierung ausdrücklich zuerkannten Befugnisse zum Erlass untergesetzlicher Normen, zum anderen die Vorgeschichte des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen deutlich erkennen lassen, dass es dem Willen des ermächtigenden Gesetzgebers entspricht, einen Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten ohne andauernde Präsenz von Fachpersonal auszuschließen (vgl. zu dem Erfordernis, die Prüfung der hinreichenden Bestimmtheit einer Ermächtigungsklausel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - und damit auch die Ermittlung ihrer inhaltlichen Reichweite - anhand der allgemein gültigen Auslegungsmethoden, insbesondere des Sinnzusammenhangs, in den die Ermächtigung gestellt ist, und ihrer Vorgeschichte vorzunehmen, u. a. BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257/277; B.v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. - BVerfGE 80, 1/20 f.; B.v. 23.10.1996 - 1 BvR 70/96 - juris Rn. 4; B.v. 27.6.2002 - 2 BvF 4/98 - BVerfGE 106, 1/19).

Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV getroffenen Regelungen finden ihre Ermächtigungsgrundlage in einer Zusammenschau von § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a NiSG; § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV kann sich, da die Empfehlung, eine UV-Schutzbrille zu benutzen, eine auf ein bestimmtes Verhalten abzielende „Beratung“ im vorbezeichneten Sinne darstellt, ebenfalls auf § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a NiSG stützen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV intensiviert das in § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a NiSG zum Ausdruck kommende Anliegen des parlamentarischen Gesetzgebers, dass den Kunden von Sonnenstudios die Möglichkeit zu einer sich auf die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten beziehenden Kommunikation mit einer sachkundigen Person eröffnet werden und dass diese Kommunikation seitens des Fachpersonals in gewissem Sinn verhaltenssteuernden Charakter tragen soll, dergestalt, dass die Gelegenheit hierzu während der gesamten Betriebszeit zu bestehen hat.

Dass der Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung schaffen wollte, die es gestattet, den Betrieb von Selbstbedienungs-Sonnenstudios im Ergebnis vollständig zu verbieten, wie dies durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV geschehen ist, ergab sich in einer Weise, die für die betroffenen Wirtschaftskreise (nur sie sind Adressaten der inmitten stehenden Regelungen) hinreichend deutlich erkennbar und vorhersehbar war, aus anerkannten fachlichen Einschätzungen und aus dem Scheitern des Ansatzes einer freiwilligen Zertifizierung.

Dezidiert als Missstand eingestuft wurde die Existenz von Selbstbedienungs-Solarien bereits in der aus dem Jahr 2003 stammenden Ausarbeitung „Artificial Tanning Sunbeds - Risks and Guidance“ der Weltgesundheitsorganisation. Die zunehmende Zahl nicht überwachter, gewerblich betriebener Solarien wurde darin als ein in jüngerer Zeit zutage getretener „major health concern“ identifiziert; eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Hautschäden bestehe namentlich dann, wenn derartige Betriebsformen mit Kampfpreisstrategien wie z. B. einer unbegrenzten Benutzungsmöglichkeit während einer bestimmten Zeitspanne kombiniert würden (Artificial Tanning Sunbeds - Risks and Guidance, Seite 6). Die Weltgesundheitsorganisation sprach in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Empfehlung aus, dass während der gesamten Zeit, in der sich ein Solarium in Betrieb befindet, eine ausgebildete Überwachungsperson zur Verfügung zu stehen habe (Artificial Tanning Sunbeds - Risks and Guidance, Seite 10).

In Übereinstimmung damit sahen die vom Bundesamt für Strahlenschutz herausgegebenen Zertifizierungsrichtlinien für Sonnenstudios, die die Grundlage für eine seit dem Jahr 2003 mögliche, freiwillige Zertifizierung derartiger Betriebe bildeten, vor, dass in geprüften Sonnenstudios eine fachkundige Person anwesend zu sein habe, die über einen anerkannten Qualifikationsnachweis sowie Nachweise über den Besuch von Fortbildungs- bzw. Auffrischungskursen verfüge, und dass in solchen Betrieben Schutzbrillen durch das Personal ausgehändigt würden.

Die freiwillige Zertifizierung erwies sich allerdings als Misserfolg, da bis zum September 2008 hiervon nur 751 Sonnenstudios in Deutschland Gebrauch machten (vgl. BT-Drs. 16/12276, Seite 9), und von den Studios, die sich zertifizieren ließen, nur ca. 4% alle einschlägigen Kriterien erfüllten (vgl. die am 19./20.3.2009 verabschiedete Empfehlung der Strahlenschutzkommission „Gesetzliche Regulierung der Nutzung von Solarien“, Seite 3). Die Strahlenschutzkommission beanstandete es insbesondere, dass auch Münzsolarien sowie solche Betriebe zertifiziert wurden, die Jugendlichen die Nutzung der Bestrahlungsgeräte nicht untersagten (Empfehlung der Strahlenschutzkommission „Gesetzliche Regulierung der Nutzung von Solarien“, Seite 3). Darauf stützte sich der Gesetzgeber, als er zum Erlass der hier streitentscheidenden Normen tätig wurde.

In der Begründung des aus der Mitte des Deutschen Bundestages eingebrachten Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 16/12276, Seite 8 f.) wurde ausdrücklich moniert, oftmals „fehle es auch an einer fachkundigen Beratung durch qualifiziertes Personal und an einer Kennzeichnung der Geräte (z. B. bei Münzsolarien), so dass sich die Nutzerinnen und Nutzer einer zu hohen Bestrahlung aussetzen können“ (BT-Drs. 16/12276, Seite 9).

4.2 Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV und der im Zusammenhang mit dieser Bestimmung zu sehenden Normen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV) mit dem Wesentlichkeitsprinzip keine Bedenken.

5. Rechtsgültig aber sind nicht nur die Normen, auf die sich die Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids stützt; auch dieser Verwaltungsakt selbst begegnet keinen Bedenken.

5.1 Die Tatbestandsvoraussetzungen der Einleitungsworte des § 6 Abs. 2 NiSG lagen zumindest in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Betriebsstätte in der A. Straße in L. aufgegeben hat, vor, da damals entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV nicht während der gesamten Betriebszeiten der dort aufgestellten UV-Bestrahlungsgeräte Fachpersonal anwesend war. Da über die Rechtmäßigkeit der Nummer 1 des Bescheidstenors lediglich im Zeitpunkt der Erledigung dieses Verwaltungsakts zu befinden ist, kann auf sich beruhen, ob die Untersagung des Weiterbetriebs des Sonnenstudios in der A. Straße für den Fall der Nichtanwesenheit von Fachpersonal auch schon bei Bescheidserlass im Sinn von § 6 Abs. 2 NiSG „erforderlich“ war, um dem sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergebenden Gebot Geltung zu verschaffen. Dahinstehen kann namentlich, ob es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor allem im Hinblick darauf, dass im November 2012 Fachpersonal auf dem Arbeitsmarkt noch nicht in genügender Zahl zur Verfügung stand (vgl. den als Anlage K 4 zur Klageschrift vorgelegten Presseartikel sowie das als Blatt 16 f. in der Akte des Gewerbeaufsichtsamts befindliche Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 23.5.2012), erfordert hätte, dem Kläger zunächst die Beachtung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV durch gebietenden Verwaltungsakt unter Einräumung einer angemessenen Frist aufzugeben und die Betriebsuntersagung der Fallgestaltung vorzubehalten, dass eine solche Verfügung unbeachtet bleibt. Denn angesichts der Haltung, die der Kläger im weiteren Verfahrensfortgang eingenommen hat, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er auch dann noch nicht bereit war, das betroffene Sonnenstudio während der gesamten Betriebszeit mit Fachpersonal zu besetzen, nachdem solche Kräfte auf dem Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl zur Verfügung standen (ausweislich des Schreibens seines Bevollmächtigten vom 25.9.2013 verfügte er seinerzeit über zehn gemäß § 4 Abs. 4, § 5 UVSV qualifizierte Beschäftigte), steht außer Zweifel, dass jedenfalls von da an mildere Mittel als eine Betriebsuntersagung für den Fall der weiteren Missachtung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV nicht angezeigt waren, um den Kläger zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen.

5.2 Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung steht es nicht entgegen, dass der Kläger dem Gewerbeaufsichtsamt am 15. Dezember 2012 angeboten hat, in seinen damaligen Betriebsräumen Hinweise anzubringen, denen zufolge die Inhaberin eines im ersten Obergeschoss des seinerzeit auch von ihm genutzten Anwesens vorhandenen Nagelstudios für Fragen zur Verfügung stehe, er ferner die Bereitschaft bekundet hat, seinen Betrieb mit zwei Kameras auszustatten und in den Räumen des Nagelstudios einen (mit diesen Kameras verbundenen) Monitor aufzustellen, so dass die Inhaberin des Nagelstudios alle den Betrieb des Klägers betretenden Personen wahrnehmen könne. Die Intensität dieser Kooperation der Betriebe stellt kein den o.g. Anforderungen gleich wirksames und den Kläger weniger belastendes Mittel dar (vgl. oben unter 1.3.2. a.E.). Denn eine solche technische Fernüberwachung der Betriebsräume stellt nicht sicher, dass die von § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 UVSV verfolgten Schutzziele ebenso effektiv erreicht werden, wie das bei persönlicher Anwesenheit einer Fachkraft in den Räumen der Fall ist, in denen sich die UV-Bestrahlungsgeräte befinden. Zum einen können die Beschäftigten des anderen Betriebs durch die von ihnen zu erledigenden sonstigen Aufgaben in einem Ausmaß in Anspruch genommen sein, dass sie Vorgänge, die auf dem Überwachungsmonitor ggf. erkennbar sind (insbesondere den Umstand, dass Kunden das Sonnenstudio betreten haben, und um welche Personen es sich hierbei handelt), nicht bzw. nicht rechtzeitig wahrnehmen. Zum Anderen bietet eine videotechnische Fernüberwachung nicht in gleicher Weise wie ein persönlicher Kontakt die Gewähr dafür, dass das Fachpersonal erkennt, ob in der Person des Kunden Umstände (z. B. eine bereits gerötete oder sonst geschädigte Haut, die aktuelle Applikation von Kosmetika etc.) vorliegen, die eine UV-Bestrahlung in gesteigertem Maß kontraindiziert erscheinen lassen. Auf das Erfordernis, dass sich der Nutzer und die Fachkraft „von Angesicht zu Angesicht“ begegnen müssen, kann deshalb auch im Rahmen von Kooperationsmodellen, bei denen die Aufgaben des Fachpersonals von Beschäftigten eines mit dem Sonnenstudio zusammenarbeitenden Unternehmens wahrgenommen werden, nicht verzichtet werden. Dies gilt auch für andere vom Kläger vorgeschlagene Lösungen (vgl. E-Mail des Klägers an das Gewerbeaufsichtsamt vom 15. Dezember 2012).

5.3 Dass der Kläger nicht verlangen konnte, dadurch in den Genuss der durch § 4 Abs. 2 UVSV bewirkten Privilegierung zu kommen, dass er während der Zeiten, in denen in seinem damaligen Betrieb kein Fachpersonal anwesend war, fünf der sieben dort aufgestellten UV-Bestrahlungsgeräte entweder durch die Errichtung einer für Kunden nicht überwindbaren physischen Barriere oder durch eine seitens dieses Personenkreises nicht beeinflussbare Trennung dieser Geräte vom Stromnetz vorübergehend unbenutzbar machen würde, hat bereits das Verwaltungsgericht in Abschnitt 3.2.3 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen nimmt der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug und macht sie sich zu Eigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger betrieb in der A. Straße in L. ein Sonnenstudio, wobei im Erdgeschoss der Betriebsräume zwei, im Obergeschoss fünf UV-Bestrahlungsgeräte aufgestellt waren.

1. Am 13. November 2012 besichtigte ein Amtsträger der Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt - (nachfolgend nur „Gewerbeaufsichtsamt“ genannt) das Sonnenstudio des Klägers. Hierbei wurde festgestellt, dass die Bestrahlungsgeräte im Wege der Selbstbedienung mittels Geldeinwurfs zu bedienen seien. Schutzbrillen seien nicht vorhanden gewesen, eine verantwortliche Person sei nicht angetroffen worden. Für Fragen sei eine Mobilfunknummer angegeben gewesen, bei deren Anwahl sich der Kläger gemeldet habe. Die Bitte des Gewerbeaufsichtsbeamten, in das Sonnenstudio zu kommen, habe der Kläger mit der Begründung abgelehnt, er sei unterwegs und habe keine Zeit.

Durch Bescheid vom 26. November 2012 untersagte das Gewerbeaufsichtsamt dem Kläger unter der Nummer 1 des Tenors den weiteren Selbstbedienungsbetrieb der UV-Bestrahlungsgeräte in dem im Betreff des Bescheids genannten Sonnenstudio „ohne anwesendes Fachpersonal“. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Kläger sei nach den am 13. November 2012 getroffenen Feststellungen den sich aus § 4 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV) vom 20. Juli 2011 (BGBl I S. 1412) ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen.

Auch bei Besichtigungen des Sonnenstudios des Klägers durch das Gewerbeaufsichtsamt am 12. Dezember 2012, am 22. Mai 2013 und am 9. Juli 2013 wurde kein Fachpersonal im Sinn von § 4 Abs. 4, § 5 UVSV (nachfolgend nur „Fachpersonal“ genannt) angetroffen.

2. Mit der am 3. Januar 2013 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragte der Kläger die Aufhebung der Nummer 1 des Bescheids vom 26. November 2012. Zur Begründung machte er geltend, der Zugang zu dem verfahrensgegenständlichen Sonnenstudio werde durch Zeitschaltuhren ermöglicht; während der „jeweiligen Kernzeiten“ sei auch Personal anwesend. Die Kunden würden beim ersten Besuch in die Bedienung der Geräte eingewiesen; falls sie das wünschten, würden sie zudem eine Empfehlung für die UV-Bestrahlung unter Berücksichtigung ihres individuellen Hauttyps und ihrer individuellen UV-Verträglichkeit erhalten. Darüber hinaus würden ihnen UV-Schutzbrillen angeboten. Selbstverständlich werde kontrolliert, ob der Kunde volljährig sei und er sich überhaupt mittels ultravioletter Bestrahlung besonnen lassen dürfe. Da zunächst nur zwei Schulungsträger eine Akkreditierung im Sinn von § 5 Abs. 4 UVSV erhalten hätten, seien bis zum 1. November 2012 nur 500 Personen gemäß § 5 Abs. 1 UVSV ausgebildet worden; der Bedarf an Fachpersonal übersteige jedoch die Zahl von 30.000. Es sei ihm vor diesem Hintergrund schon tatsächlich nicht möglich, die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergebende Anforderung zu erfüllen.

Durch Urteil vom 26. September 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Der Kläger trage selbst vor, dass er das verfahrensgegenständliche Sonnenstudio entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV zeitweilig auf Selbstbedienungsbasis betreibe. § 4 Abs. 2 UVSV sei schon deshalb unanwendbar, weil er nur angeboten habe, zeitweise fünf der sieben UV-Bestrahlungsgeräte abzuschalten, ohne selbst vorgetragen zu haben, dass er sich tatsächlich dementsprechend verhalte. Diese Bestimmung könne zudem nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie auf ein und dasselbe Sonnenstudio je nachdem anwendbar sei, ob ein Teil der dort vorhandenen Geräte den Nutzern aktuell zur Verfügung stehe oder nicht. Nach der amtlichen Begründung zur UV-Schutz-Verordnung unterfielen dieser Vorschrift Betriebe, in denen UV-Bestrahlungsgeräte - wie z. B. in Hotels - dem Nebenerwerb dienten. Da der Kläger ein „klassisches“ Sonnenstudio betreibe, fehle es an einem die Privilegierung rechtfertigenden Grund. Die Untersagung des weiteren Selbstbedienungsbetriebs sei geeignet, erforderlich und - auch im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Grundrechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG - angemessen. Denn diesen Rechtspositionen stünden die Zielsetzungen des § 4 NiSG und des § 4 UVSV gegenüber, die ihrerseits Ausdruck der aus Art. 2 Abs. 2 GG resultierenden staatlichen Schutzpflicht seien.

3. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, er verfüge nunmehr über ausreichend Fachpersonal, um den Nutzern zu Beginn einer jeden Bestrahlungsserie (vgl. die Anlage 5 Nummer 3, erster Spiegelstrich zur UV-Schutz-Verordnung) Angebote im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV unterbreiten zu können. Strittig sei daher nur noch, ob er berechtigt sei, sein Sonnenstudio so zu betreiben, dass er während der Abwesenheit von Fachpersonal nur zwei der sieben am Aufstellort vorgehaltenen Geräte betreibe. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Abgrenzungskriterium der „Nebenerwerbssolarien“ sei ungeeignet, da in der amtlichen Begründung zur UV-Schutz-Verordnung (BR-Drs. 825/10) neben Hotels, Fitnessstudios, Wellness- oder Schwimmbädern auch kleine Sonnenstudios als Anwendungsfälle des § 4 Abs. 2 UVSV aufgeführt seien. Es möge zutreffen, dass sich der Besucher eines Fitnessstudios oder Wellnesscenters anlässlich des Aufenthalts in einer solchen Einrichtung dazu hinreißen lasse, ein UV-Bestrahlungsgerät zu nutzen. Auch kleine Sonnenstudios würden jedoch ausschließlich deshalb aufgesucht, um sich bräunen zu lassen. Ein Unterschied hinsichtlich des Gefährdungspotenzials zwischen großen und kleinen derartigen Betrieben bestehe ferner deshalb nicht, weil auch § 4 Abs. 2 UVSV vorschreibe, dass den Nutzern die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV erwähnten Angebote unterbreitet werden müssten. Die durch § 4 Abs. 2 UVSV bewirkte Ungleichbehandlung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass bei unbeaufsichtigter UV-Bestrahlung das gesundheitliche Risiko in der Bevölkerung erheblich ansteige. Denn da der Bestrahlungsvorgang in einer abgeschlossenen Kabine stattfinde, vollziehe er sich stets unbeaufsichtigt. Es entstehe mithin keine Lücke im Verbraucherschutz, wenn auch Betrieben mit mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräten an einem Aufstellungsort die Anwendung des § 4 Abs. 2 UVSV gestattet werde.

Der Kläger hat - eigener Darstellung zufolge um die Jahresmitte 2014 - das von ihm in L. betriebene Sonnenstudio von der A. Straße an den D. Platz verlegt. Die dortigen Öffnungszeiten reichten von 6.00 Uhr bis 21.30 Uhr. Zwischen 9.00 Uhr und 19.00 Uhr sei Personal eines ebenda ansässigen Reisebüros vorhanden; dessen Leiterin, die sich ständig vor Ort aufhalte, besitze die Qualifikation nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 UVSV. Ab 19.00 Uhr bis zum Betriebsende werde das Sonnenstudio mit eigenem Personal des Klägers besetzt. Von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr seien die UV-Bestrahlungsgeräte für Nutzer zugänglich, die eine personifizierte Zutrittskontrollkarte besäßen. Diese Karte werde erst nach persönlicher Beratung ausgehändigt, damit sichergestellt sei, dass die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 (gemeint ersichtlich: § 3 Abs. 2 Nr. 1) und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV erforderlichen Angebote durch geschulte und zertifizierte Mitarbeiter unterbreitet worden seien.

Der Kläger beantragt bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. September 2013 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 26. November 2012 in der Nummer 1 im Zeitpunkt seiner Erledigung rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ob und in welcher Weise der Verordnungsgeber einer von ihm erkannten abstrakten Gefahr begegne, liege in seinem Ermessen, wobei ihm grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Der Verordnungsgeber halte die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 UVSV vor allem im Hinblick deswegen für vertretbar, weil er bei im Wesentlichen im Nebenerwerb betriebenen UV-Bestrahlungsgeräten nur eine begrenzte Zahl von „Gelegenheitsnutzern“ - mit entsprechend geringen gesundheitlichen Auswirkungen - als betroffen ansehe. Diesem Personenkreis stelle er die „Intensiv- und Hauptnutzer“ gegenüber, die in der Regel die klassischen Sonnenstudios mit mehr als zwei Bestrahlungsgeräten aufsuchen würden. Diesbezüglich sei ein hohes Schutzniveau durch anwesendes Fachpersonal zu gewährleisten. Selbst wenn sich der Kläger jedoch grundsätzlich auf § 4 Abs. 2 UVSV berufen könnte, hätte er bisher nicht nachgewiesen, dass er die technischen Voraussetzungen für die Benutzbarkeit von nur zwei Geräten geschaffen habe.

Wegen der Feststellungen, die das Gewerbeaufsichtsamt bei am 8. Dezember 2014 und am 9. Dezember 2014 vorgenommenen Überprüfungen des jetzigen Betriebs des Klägers getroffen hat, wird auf die hierüber gefertigte Aktennotiz, die aus diesem Anlass entstandenen Lichtbilder und die sich auf die neuen Räume des Klägers beziehende, am 3. Dezember 2014 veröffentlichte Werbeanzeige (Blatt 241 - 246 der Akte des Verwaltungsgerichtshofs) Bezug genommen.

4. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof gegenüber den Beteiligten die Frage aufgeworfen, ob

a) eine Regelung mit dem Inhalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV im Verordnungswege getroffen werden konnte bzw. ob, falls der Erlass einer solchen Bestimmung nicht dem Parlamentsvorbehalt unterfallen sollte, sie einer Ermächtigungsgrundlage bedurft hätte, in der bereits selbst zum Ausdruck gelangt wäre, dass der Betrieb von Selbstbedienungs-Sonnenstudios künftig verboten sein soll;

b) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV in materieller Hinsicht den Anforderungen genügt, die nach Art. 12 Abs. 1 GG an eine derartige Vorschrift zu stellen sind.

Der Kläger vertritt in Reaktion hierauf die Auffassung, angesichts der Eingriffsintensität der in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 UVSV enthaltenen Bestimmungen, die ein faktisches Verbot von Selbstbedienungs-Sonnenstudios bewirken würden, unterfielen diese Berufsausübungsregelungen dem Parlamentsvorbehalt. Zudem ließen sich derartige „berufsverbietende“ Vorschriften nicht auf die in § 5 Abs. 2 NiSG enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen stützen. Das Gebot der fortwährenden Präsenz von Fachpersonal sei überdies nicht verhältnismäßig; für reine Aufsichtstätigkeiten würden auch sonstige Beschäftigte ausreichen. Die erforderlichen Überprüfungs- und Wartungsarbeiten an den Bestrahlungsgeräten könnten während der Zeiten ausgeführt werden, in denen Fachpersonal anwesend sei, um die nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV erforderlichen Angebote zu unterbreiten. Diese Geräte seien zudem mit Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet, die bewirken würden, dass sie bei einem Fehlerstrom, einer defekten Scheibe, einer mangelhaften Lüftung oder bei nicht korrekt geschlossener Liege sofort außer Betrieb gesetzt würden. Angesichts des Beratungsangebots nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV könne bei den Nutzern während einer Bestrahlungsserie kein Informationsdefizit auftreten. Die Behauptung des Beklagten, ein ständiger Kundenkontakt sei wegen der besonders gefährdeten Intensivnutzer erforderlich, treffe deshalb nicht zu, weil diese Personen als mündige Bürger trotz der jeder Bestrahlungsserie vorausgehenden Informationspflicht „ihre Entscheidung auch über andere Interessen stellen“ dürften.

Auch der Minderjährigenschutz erfordere die fortwährende Präsenz von Fachpersonal nicht; er lasse sich durch die Anwesenheit anderer zuverlässiger Personen oder durch technische Vorkehrungen gewährleisten. Die Eingangstüren der Selbstbedienungs-Sonnenstudios verfügten über ein Zutrittssystem, das nach der DIN EN 1303 zertifiziert sei und das auch für den Zugang zu besonders gesicherten Laboren oder Hochsicherheitsbereichen angewendet werde. Die Nutzer würden nach ihrer persönlichen Beratung eine personalisierte Zutrittskontrollkarte erhalten. Mittels der individuellen Kartennummer würden ihre Identität und ihr Alter verifiziert. Jede Karte lasse sich individuell (z. B. bei Verlust) sperren; werde z. B. festgestellt, dass die Häufigkeit der Nutzung nicht dem Dosierungsplan entspreche, könne darüber hinaus der Zutritt eingeschränkt werden.

Darüber hinaus enthalte die UV-Schutz-Verordnung keine Übergangsregelung für bereits bestehende Sonnenstudios.

Der Beklagte hat in Reaktion auf das Hinweisschreiben vom 15. Juli 2014 je eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 4. September 2014 sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. September 2014 vorgelegt. Beide Behörden vertreten die Auffassung, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV getroffene Regelung nicht dem Parlamentsvorbehalt unterfalle, § 5 Abs. 2 NiSG hierfür eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle, und dass die erstgenannte Vorschrift auch materiell mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang stehe. Auf den Inhalt dieser Ausarbeitungen im Einzelnen sowie die der Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 4. September 2014 beigefügten Unterlagen wird Bezug genommen.

5. Mit Schreiben vom 7. November 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof mehrere Fragen an den Beklagten gerichtet, die daran anknüpften, dass die das Thema „Besondere Anforderungen für Hautbehandlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung“ betreffende DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27) in der Fassung vom April 2009 zwischen vier Typen von UV-Geräten unterscheidet, wobei in Anmerkungen zum Abschnitt 6.101 sowie zum Abschnitt BB.2 des Anhangs BB dieser technischen Norm ausgeführt wird, Geräte des Typs 3 dürften von Laien verwendet werden. Der Beklagte hat in Erledigung dieser Zuleitung ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 28. November 2014 vorgelegt sowie zu den durch die Typenklassifizierung von UV-Bestrahlungsgeräten aufgeworfenen Fragen ergänzend mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 9. Dezember 2014 Stellung genommen. Auf diese Schriftstücke samt Anlagen wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof und die aus diesem Anlass erteilten Auskünfte der zuständigen Referentin im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie eines Fachbediensteten des Bundesamtes für Strahlenschutz, ferner auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Gewerbeaufsichtsamts und des Landratsamts L. verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Begehren des Klägers, einen gerichtlichen Ausspruch über die behauptete Rechtswidrigkeit der Nummer 1 des Bescheids vom 26. November 2012 im Zeitpunkt der Erledigung dieses Verwaltungsakts zu erhalten, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Diese auf die damaligen Betriebsräume bezogene Untersagungsverfügung hat sich mit der definitiven Aufgabe der in der A. Straße in L. unterhaltenen Betriebsräume durch den Kläger erledigt. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellunginteresse ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Denn nach den Planungen des Klägers soll auch in den neuen Betriebsräumen entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV nicht während der gesamten Öffnungszeiten Fachpersonal anwesend sein (vgl. seine diesbezügliche, im fünften Absatz auf Seite 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof festgehaltene Erklärung). Der Beklagte hat im Hinblick hierauf den Erlass einer dem Bescheid vom 26. November 2012 entsprechenden Anordnung bereits in absehbarer Zeit in Bezug auf die neue Betriebsstätte angekündigt.

II.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die Nummer 1 des Bescheids vom 26. November 2012 jedenfalls im Erledigungszeitpunkt rechtmäßig war.

Dieser Dauerverwaltungsakt fand zumindest damals in § 6 Abs. 2 NiSG eine tragfähige Rechtsgrundlage. Auf sich beruhen kann hierbei, ob der Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten ohne fortwährende Anwesenheit von Fachpersonal den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 NiSG erfüllt, oder ob diese Norm nur dann eingreift, wenn eine Anlage als solche - d. h. hinsichtlich ihrer gerätebezogenen (technischen) Beschaffenheit - nicht den Anforderungen der UV-Schutz-Verordnung entspricht. Sollte § 6 Abs. 2 Nr. 2 NiSG als strikt „anlagenbezogene“ Vorschrift zu verstehen sein, so dass Rechtsverstöße, die sich als ausschließlich menschliches Fehlverhalten beim Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten darstellen, von dieser Bestimmung nicht erfasst würden, könnte sich die streitgegenständliche Anordnung auf die einleitenden Worte des § 6 Abs. 2 NiSG stützen. Zumindest darunter fallen die hier vom Beklagten geltend gemachten Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV.

1. Der Einwand, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV enthalte einen mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit, ist nicht zutreffend. Die zunächst den Fachgerichten obliegende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der UV-Schutz-Verordnung (BVerfG, B.v. 10.4.2012 - 1 BvR 413/12 - juris Rn. 2) ergibt, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV - ebenso wie die wegen des bestehenden Sachzusammenhangs zwangsläufig in die Betrachtung einzubeziehenden Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV - mit den Maßstäben des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind.

1.1 Die Problematik des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV resultiert daraus, dass diese Vorschrift nicht nur ein faktisches, sondern auch ein rechtliches Verbot der Weiterführung sog. Selbstbedienungs-Sonnenstudios, wie sie bis zum Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 UVSV am 1. November 2012 (vgl. § 11 Abs. 2 UVSV) in der Lebenswirklichkeit in nicht ganz untergeordnetem Umfang anzutreffen waren, bewirkt. Nach den Angaben auf den Seiten 44 und 45 der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zur UV-Schutz-Verordnung (BR-Drs. 825/10) wurden von den im Jahr 2007 in Deutschland vorhandenen ca. 4.000 „reinen“ Sonnenstudios (d. h. solchen Betrieben, die UV-Bestrahlungen nicht nur als Nebenleistung zu anderen, im Vordergrund stehenden Leistungen anboten) etwa 400, also etwa 10%, als Selbstbedienungsstudios geführt. Diese Unternehmen stehen unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV vor der Wahl, entweder Fachpersonal in so großem Umfang einzustellen, dass die Präsenz mindestens einer solchen Kraft während der gesamten Öffnungszeit des Studios gewährleistet ist, oder den Betrieb aufzugeben. Die Verpflichtung zur Vorhaltung von (eigenem) Fachpersonal für jedes der bisherigen Selbstbedienungs-Sonnenstudios könnte mit jährlichen Kosten von durchschnittlich 75.240 € einhergehen (BR-Drs. 825/10, S. 45). Dies würde sich nach der Einschätzung des Nationalen Normenkontrollrates für einige Betriebe wohl existenzgefährdend auswirken (Anlage zur BR-Drs. 825/10, S. 3). Die vom Nationalen Normenkontrollrat prognostizierte Existenzgefährdung für einige Betriebe könnte sich realisiert haben, noch ehe die Ergebnisse der geplanten Evaluierung der UV-Schutz-Verordnung vorliegen (vgl. die - vom Plenum des Bundesrates nicht angenommene - Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates, BR-Drs. 825/1/10, S. 17). Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern im Berufungsverfahren nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber die Überzeugung gewonnen, dass sich diese finanzielle Belastung in vielen Fällen wesentlich entschärfen lässt. So kann das in den zitierten Vorschriften erwähnte Fachpersonal auch einem anderen Gewerbebetrieb angehören, sofern dieser mit dem Sonnenstudio räumlich und organisatorisch in einer Weise verbunden ist, die gewährleistet, dass die von den genannten Bestimmungen verfolgten Ziele fortlaufend und effektiv erreicht werden.

1.2 Dahingestellt bleiben kann, ob es sich hier um eine „klassische“ objektive Berufswahlregelung (in der Gestalt des Verbots eines etablierten Berufs eines Betreibers eines Selbstbedienungs-Bräunungstudios) oder um eine bloße Berufsausübungsregelung handelt; diese Unterscheidung wirkt sich auf die im vorliegenden Fall anzulegenden verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe nicht aus, da Art. 12 Abs. 1 GG die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht schützt (so im Übrigen bereits BVerfG, U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377/402), dessen einzelne Garantien sich nicht immer klar voneinander abgrenzen lassen (BVerfG, B.v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140/151; B.v. 26.2.1997 - 1 BvR 1864/94 u. a. - BVerfGE 95, 193/214). In Fällen wie dem vorliegenden, die sich einer eindeutigen Einordnung in das Schema von Berufsausübungsregelung einer- und (subjektiver oder objektiver) Berufswahlbeschränkung andererseits entziehen, beurteilt sich die Verfassungsmäßigkeit einer Norm danach, ob sie kompetenzgemäß erlassen wurde, sie durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, B.v. 26.2.1997 - 1 BvR 1864/94 u. a. - BVerfGE 95, 193/214 m. w. N.; B.v. 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197/213; ähnlich U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141/157). Während Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit im Allgemeinen bereits dann zulässig sind, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, und der Grundrechtsschutz sich insoweit auf die Abwehr übermäßig belastender, nicht zumutbarer Belastungen beschränkt (BVerfG, U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377/405), können selbst reine Berufsausübungsregelungen dann nicht mehr mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn sie „empfindlich“ in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen; erforderlich sind vielmehr Interessen des Gemeinwohls, die so schwer wiegen, dass sie den Vorrang vor der beruflichen Beeinträchtigung der Betroffenen verdienen (BVerfG, U.v. 22.5.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147/167). Generell gilt, dass die Anforderungen an die Dringlichkeit der öffentlichen Interessen, die zur Rechtfertigung einer Beengung der Freiheit der Berufsausübung ins Feld geführt werden, um so strenger sein müssen, je einschneidender sich der Eingriff darstellt (BVerfG, U.v. 23.3.1960 - 1 BvR 216/51 - BVerfGE 11, 30/43).

Bei der insoweit erforderlichen Abwägung ist vom grundsätzlichen Vorrang des durch Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechts auszugehen; doch dürfen sich die Gerichte über die Erwägungen und Wertungen, die den Gesetzgeber zu einer nach seiner Auffassung notwendigen Freiheitsbeschränkung geführt haben, nur dann hinwegsetzen, wenn sie sich - am Maßstab des Grundgesetzes gemessen - als unhaltbar erweisen (BVerfG, B.v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97/105). Die Abwägung, gegenüber welchen Gemeinschaftsinteressen und wie weit das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muss, fällt in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers (BVerfG, B.v. 27.1.1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251/264). Der Grundsatz, dass der vom Gesetzgeber getroffenen Einschätzung der Gefahrenlage und des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besonderes Gewicht zukommt, greift sogar bei objektiven Berufszugangsbeschränkungen Platz (BVerfG, B.v. 18.12.1968 - 1 BvL 5, 14/64 u. a. - BVerfGE 25, 1/12; B.v. 8.6.2010 - 1 BvR 2011, 2959/07 - BVerfGE 126, 112/141); bei Vorschriften, die sich grundsätzlich als bloße Berufsausübungsregelungen darstellen, mögen sie auch die Fortsetzung einer bestimmten, in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Erscheinungsform eines Berufes nicht nur faktisch unmöglich machen, sondern dies auch von Rechts wegen verwehren, kann nichts anderes gelten.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine die Berufsausübung regelnde Norm zumutbar ist, kommt es nicht auf die Interessenlage des Einzelnen an; sie ist vielmehr erst dann verfassungswidrig, wenn sie bei der betroffenen Berufsgruppe generell das Übermaßverbot verletzt (BVerfG, B.v. 16.3.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 - BVerfGE 30, 292/316). Die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall zur Existenzgefährdung oder gar -vernichtung von Betrieben führen könnte, rechtfertigt es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen zu beanstanden (BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 449, 523, 700, 728/82 - BVerfGE 70, 1/30). Andererseits müssen Berufsausübungsregelungen auch die Ungleichheiten berücksichtigen, die typischerweise innerhalb des Berufes bestehen, dessen Ausübung geregelt wird. Werden innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet, kann Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein (BVerfG, B.v. 16.3.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 - BVerfGE 30, 292/327; B.v. 20.6.1978 - 1 BvL 14/77 - BVerfGE 48, 376/388 f.; BVerfG, B.v. 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u. a. - BVerfGE 68, 155/173).

1.3 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV kann im Licht dieser Grundsätze vor dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG bestehen.

Hierbei fällt zunächst ausschlaggebend ins Gewicht, dass das Verbot der Weiterführung reiner Selbstbedienungs-Sonnenstudios und die hohe Kostenbelastung, die aus der Notwendigkeit der Einstellung von Fachpersonal resultiert, nicht allein auf dieser Norm beruht. Eine dahingehende - wenngleich weniger weit reichende - Wirkung kommt vielmehr bereits den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 und des § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV zu. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen bestehen keine Bedenken, da sie der Abwehr gravierender gesundheitlicher Gefahren dienen, die Benutzern von UV-Bestrahlungsgeräten jedenfalls dann drohen, wenn sie sich den Einwirkungen derartiger Geräte aussetzen, obwohl das angesichts ihrer körperlichen Konstitution oder ihres Gesundheitszustands grundsätzlich nicht verantwortet werden kann, oder wenn sie die bei der Benutzung derartiger Geräte gebotenen Schutzvorkehrungen missachten. Die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV bewirkte Zusatzbelastung ist jedenfalls unter Berücksichtigung des unter 1.1 erwähnten „Kooperationsmodells“ so gering, dass auch sie unter dem Blickwinkel des Art. 12 Abs. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden ist.

1.3.1 Nach den überzeugenden, auch seitens des Klägers nicht bestrittenen Ausführungen in der Anlage 8 zur UV-Schutz-Verordnung, ferner in den Begründungen zu dieser Verordnung (BR-Drs. 825/10) und zu dem aus der Mitte des Deutschen Bundestages eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung (BT-Drs. 16/12276; der Gesetzentwurf der Bundesregierung - BT-Drs. 16/12787 - stimmt damit inhaltlich überein) sowie in den in den vorgenannten Drucksachen in Bezug genommenen Veröffentlichungen steht für den Verwaltungsgerichtshof außer Zweifel, dass ultraviolette Strahlung zu Schädigungen der Augen, vor allem aber der Haut führen kann.

Dazu zählen als kurzfristige Folgen Entzündungen der Horn- und der Bindehaut des Auges, als langfristige Auswirkungen die Entwicklung eines Grauen Stars (und damit einer Erkrankung, die unbehandelt zur Erblindung des Betroffenen führt, vgl. neben o.g. Nachweisen u. a. Abschnitt 3.4 der Wissenschaftlichen Begründung zu der am 8. Juni 2001 herausgegebenen Empfehlung der Strahlenschutzkommission „Schutz des Menschen vor den Gefahren der UV-Strahlen in Solarien“). Gravierender noch sind wegen ihrer potentiell letalen Folgen die dermatologischen Auswirkungen, da bereits eine geringe UV-Bestrahlung eine Schädigung des Erbguts nach sich zieht und das Funktionieren der körpereigenen Reparaturmechanismen, durch die derartige Veränderungen im Regelfall wieder behoben werden, bei häufiger UV-Exposition nicht mehr gewährleistet ist. Dieser bleibende Defekt kann die Entstehung von Hautkrebs - auch in der Form des mit einer besonders hohen Sterblichkeitsrate einhergehenden malignen Melanoms - zur Folge haben (vgl. BT-Drs. 16/12276, S. 8 f., BR-Drs. 825/10, S. 37 - 39 sowie die vorerwähnten Ausführungen in der Anlage 8 zur UV-Schutz-Verordnung, ferner die Darlegungen in den Abschnitten 3.3 und 3.6 der o. a. „Wissenschaftlichen Begründung“ der Strahlenschutzkommission vom 8.6.2001, unter der Nummer 4.8 der u. a. von der Deutschen Krebsgesellschaft und der Deutschen Krebshilfe herausgegebenen S3-Leitlinie „Prävention von Hautkrebs“ sowie in der gesamten auf dem Stand vom August 2012 befindlichen Publikation „Krebsrisikofaktor Solarium“ der Deutschen Krebshilfe).

1.3.2 Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV enthaltenen Verpflichtungen der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, Kunden durch Fachpersonal das Angebot zu unterbreiten, sie in die sichere Bedienung derartiger Gefahrenquellen einzuweisen, bei ihnen eine Hauttypbestimmung vorzunehmen (von ihrem Ergebnis hängt es ab, ob die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten überhaupt verantwortet werden kann), und für sie einen individualisierten Dosierungsplan zu erstellen, sind geeignet zur Abwehr bzw. der Verringerung der Gesundheitsschäden, die als Folge künstlicher UV-Bestrahlung eintreten können. Gleiches gilt für die Verpflichtung der Betreiber, durch Personal jedem Nutzer von UV-Bestrahlungsgeräten die Verwendung einer bereitzuhaltenden UV-Schutzbrille anzubieten (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV). Diese Verpflichtungen sind auch erforderlich und verhältnismäßig i.e.S. Da die Gesundheit - und erst recht das menschliche Leben - zu den besonders hochrangigen Gütern zählen, darf ihr Schutz auch mit Mitteln angestrebt werden, die in das Grundrecht der Berufsfreiheit empfindlich eingreifen (BVerfG, U.v. 4.3.1964 - 1 BvR 371, 373/61 - BVerfGE 17, 269/276; B.v. 11.2.2003 - 1 BvR 1972/00 u. a. - BVerfGE 107, 186/196; U.v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 - BVerfGE 121, 317/357). Dies gilt grundsätzlich nicht nur in Fällen ungewollt eingegangener Gefahren für die Gesundheit oder das Leben, sondern auch, wenn sich Kunden von Sonnenstudios den Gefahren künstlicher ultravioletter Strahlung aufgrund eigener Willensentschließung aussetzen.

Dem steht nicht der Gesichtspunkt erlaubter Selbstgefährdung entgegen.

Zwar stellt es grundsätzlich ein legitimes Gemeinwohlanliegen dar, Menschen davor zu bewahren, sich selbst leichtfertig einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (BVerfG, B.v. 16.3.1982 - 1 BvR 938/81 - BVerfGE 60, 123/132; B.v. 11.8.1999 - 1 BvR 2181/98 u. a. - NJW 1999, 3399/3401; BVerfG, B.v. 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10 - GewArch 2012, 115). Andererseits umfasst das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) die prinzipielle Befugnis, sein Äußeres nach eigenem Gutdünken zu gestalten (BVerfG, B.v. 14.2.1978 - 2 BvR 406/77 - BVerfGE 47, 239/248 f.) und Risiken für die eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung in Kauf zu nehmen (BVerfG, B.v. 21.12.2011 a. a. O. S. 115); auch „selbstgefährdendes Verhalten ist Ausübung grundrechtlicher Freiheit“ (BVerfG, B.v. 11.8.1999 a. a. O. S. 3401). Dient eine Regelung dazu, Erwachsene vor selbstschädigendem Verhalten zu bewahren, so stellt das ein Ziel dar, das nur in besonders gravierenden Fällen in der Abwägung mit einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu bestehen vermag (BVerfG, B.v. 21.12.2011 a. a. O. S. 116). Denn dieses Grundrecht umfasst gerade auch im Freizeitbereich die Befugnis, Handlungen vorzunehmen oder Verhaltensweisen an den Tag zu legen, die gesundheitliche Risiken in sich bergen (BVerfG, B.v. 21.12.2011 a. a. O. S. 116).

Die Freiheit zur Selbstgefährdung verliert jedoch umso mehr an Gewicht, wie ihre Folgen das Allgemeinwohl beeinträchtigen. Insofern kommt dem Problem der medizinischen - insbesondere onkologischen - Folgen künstlicher UV-Bestrahlung angesichts der dramatischen Zunahme der Hautkrebsfälle, über die in der Begründung der UV-Schutz-Verordnung (BR-Drs. 825/10, S. 1, 38 f.) berichtet wird (vgl. auch die Angabe auf Seite 1 dieses Drucksache, wonach während der zurückliegenden zehn bis 15 Jahre eine ungefähre Verdoppelung der Zahl der Neuerkrankungen an Hautkrebs zu verzeichnen war) eine überindividuelle, Belange der Gesamtheit des Gemeinwesens berührende Bedeutung zu. Denn derartige Erkrankungen ziehen in der Regel eine langjährige, aufwändige Behandlung der Betroffenen nach sich, die im Rahmen der Solidarsysteme der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen zulasten nahezu Aller gehen: Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 29. Juli 2014 (Nr. 265/14) nahm die Zahl der Hautkrebsbehandlungen in Krankenhäusern zwischen 2007 und 2012 um 23,4% zu. Allein im Rahmen dieser stationären Maßnahmen (zu ihnen kommen die ausschließlich oder ergänzend ambulant durchgeführten Heilbehandlungen hinzu) wurden 65.300 operative Eingriffe mit dem Ziel der Entfernung des erkrankten Haut- und Tumorgewebes durchgeführt; zu Transplantationen in der Form eines Hautlappenersatzes kam es in 48.500, in der Gestalt einer vorübergehenden Weichteilabdeckung in 18.700 Fällen. Dass es sich bei den Aufwendungen, die als Folgen selbstgefährdenden Verhaltens für die ärztliche Versorgung Betroffener, für Rehabilitationsmaßnahmen oder für die Versorgung deswegen arbeitsunfähig gewordener Personen anfallen, um einen bedeutsamen gemeinwohlbezogenen Belang handelt, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 26. Januar 1982 (1 BvR 1295/80 u. a. - BVerfGE 59, 275/279) ausdrücklich anerkannt.

Dieser gewichtige gemeinwohlbezogene Gesichtspunkt überwiegt das Interesse der Betreiber von Selbstbedienungs-Sonnenstudios, vor den wirtschaftlichen Folgen des durch § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV bewirkten Zwangs zur Bereithaltung von (Fach-)Personal bewahrt zu werden. Hierbei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass keineswegs die Gesamtheit der Neuerkrankungen an Hautkrebs auf die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten zu kosmetischen Zwecken zurückzuführen ist, sondern dass hierfür auch das sonstige Freizeitverhalten sowie berufliche Expositionen ursächlich sein können. Gerade weil sich ein Teil dieser potenziell kausalen Faktoren (z. B. der Aufenthalt im Freien ohne Schutz der Haut durch Textilien oder chemische Mittel) einer Beeinflussung durch den Normgeber von vornherein entzieht, kann es ihm nicht verwehrt werden, innerhalb desjenigen Sektors gefahrvermeidend bzw. gefahrverringernd tätig zu werden, der einer Regelung zugänglich ist. Angesichts der Tatsache, dass künstliche UV-Strahlung in keinem anderen Land so häufig wie in Deutschland genutzt wird (BR-Drs. 825/10, S. 1), durfte der Verordnungsgeber zudem davon ausgehen, dass dieses Verhalten in nicht nur unbedeutendem Maß mitursächlich für das Entstehen der dargestellten medizinischen Problematik ist.

Der Verordnungsgeber hat hier eine unzulässige Bevormundung durch aufgedrängten Schutz vor Selbstgefährdung (vgl. BVerfG, U.v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - BVerfGE 121, 317/359) vermieden, denn wegen der Beeinträchtigung gewichtiger Belange des Gemeinwohls, die mit dem Gebrauch von UV-Bestrahlungsgeräten einhergeht, brauchte er sich nicht auf eine rein informatorische, nicht-intentional ausgestaltete Unterrichtung über die von derartigen Anlagen ausgehenden Gefahren zu beschränken. Solange die grundsätzliche Freiheit erwachsener Menschen, eigenverantwortlich über ihren Körper und ihr äußeres Erscheinungsbild zu entscheiden, gewahrt blieb, durfte er vor den Auswirkungen künstlicher ultravioletter Strahlen mit einer gewissen Nachdrücklichkeit warnen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit dieser Gefahrenquelle herbeizuführen.

Es ist vor diesem Hintergrund im Licht des Art. 12 Abs. 1 GG und des bei Beschränkungen der Berufsfreiheit maßgeblich zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere des Eingriffs und dem damit verfolgten Ziel nicht zu beanstanden, wenn die Bundesregierung es nicht bei der bloßen Verpflichtung der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten hat bewenden lassen, sowohl in den Geschäftsräumen als auch in den Gerätekabinen bestimmte, durch Rechtssatz vorgegebene Hinweise auszuhängen, weitere Warnungen an den Bestrahlungsgeräten selbst anzubringen und den Nutzern eine der Aufklärung dienende Informationsschrift anzubieten (vgl. § 7 UVSV sowie die Anlagen 7 und 8 zu dieser Verordnung). Vielmehr durfte sie rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass sich das erwünschte Verhalten mit höherer Wahrscheinlichkeit dadurch bewirken lässt, wenn die Nutzer teils - wie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV vorgesehen - vor jedem einzelnen Bestrahlungsvorgang, teils vor dem Beginn einer Bestrahlungsserie (so § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2 UVSV) durch natürliche Personen auf die im Interesse des Selbstschutzes zu beachtenden Gesichtspunkte angesprochen werden. Da es den Betroffenen freisteht, die nach diesen Vorschriften zu unterbreitenden Angebote auszuschlagen, bleibt ihre freie Selbstbestimmung gewahrt.

Als unverhältnismäßig kann die Pflicht der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, den Kunden die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2 UVSV geregelten Angebote zu unterbreiten, umso weniger angesehen werden, als die mit der Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten einhergehenden Risiken in der Bevölkerung bisher nicht hinreichend bekannt sind. Wie groß dieses Wissensdefizit ist, verdeutlicht der Umstand, dass bei einer im Jahr 2007 durch die Hochschule für Medien (Stuttgart) durchgeführten repräsentativen Umfrage nur 23% der Befragten angegeben haben, ausreichend über die Wirkungen von UV-Strahlung unterrichtet zu sein (BR-Drs. 825/10, S. 55). Als weithin unbekannt muss insbesondere die Tatsache gelten, dass selbst UV-Geräte, die die durch § 3 Abs. 1 UVSV vorgegebenen Grenzwerte einhalten, eine Bestrahlungsstärke erzeugen, die derjenigen entspricht, die zur Mittagszeit am Äquator herrscht (BR-Drs. 825/10, S. 56). Die Annahme des Verordnungsgebers, dass in der Bevölkerung keine Erfahrungen hinsichtlich des Umgangs mit derart starker UV-Strahlung bestehen (vgl. auch dazu BR-Drs. 825/10, S. 56), ist vor diesem Hintergrund ersichtlich sachgerecht.

Mittel, um die mit der Nutzung von UV-Bestrahlungsgeräten einhergehenden Gefahren einzudämmen, die annähernd gleich effektiv sind wie der durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV vorgeschriebene Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verwendung einer UV-Schutzbrille und die vom Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV vorgesehenen persönlichen Instruktionen sowie Diagnose- und Beratungsleistungen, die den Gerätebetreiber jedoch weniger stark belasten, sind nicht ersichtlich. Nicht nur sind schriftliche Warnungen wie in § 7 UVSV in Verbindung mit den Anlagen 7 und 8 zu dieser Verordnung vorgesehen weniger wirksam als mündliche Darlegungen. Vor allem können die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVSV vorgesehene Hauttypbestimmung und die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UVSV anzubietende Erstellung eines auf die Person des jeweiligen Nutzers abgestimmten Dosierungsplans sachgerecht nur durch eine für diese Aufgaben hinreichend geschulte Kraft vorgenommen werden. Allein sie vermag auch die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVSV vorgeschriebene Einweisung in einer dem individuellen Verständnishorizont des jeweiligen Nutzers angepassten Weise vorzunehmen und zu beurteilen, ob er die Instruktion verstanden hat oder weitere Erläuterungen erforderlich sind. Auf die Möglichkeit, diese Verrichtungen durch den Kunden unter Zuhilfenahme eines EDV-Programms selbst vornehmen zu lassen, brauchte sich der Verordnungsgeber ferner deshalb nicht verweisen zu lassen, da bei einer solchen Vorgehensweise keine Rückfragen des Kunden möglich sind, zu denen häufig Anlass bestehen kann.

Verhältnismäßig sind solche Anforderungen vorliegend jedenfalls dann, wenn Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten grundsätzlich die Möglichkeit haben, der Verpflichtung zur Vorhaltung von Fachpersonal (bzw. von „Personal“ im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV) auch dadurch zu genügen, dass sie zu diesem Zweck mit anderen Gewerbetreibenden kooperieren. Unbedenklich ist es danach, wenn sich die UV-Bestrahlungsgeräte in Räumen befinden, die während der Zeit, in der sich dort kein eigenes Fachpersonal des Gerätebetreibers aufhält, zum einen von den Räumlichkeiten des anderen Gewerbebetriebs aus vollumfänglich und ohne Verwendung technischer Hilfsmittel einsehbar sind, sie zum anderen von Kunden nur betreten werden können, wenn diese hierbei die Räume des anderen Gewerbebetriebs in einer Weise durchqueren, die sie zwangsläufig in persönlichen Kontakt mit mindestens einer dort anwesenden Fachkraft im Sinn von § 4 Abs. 4, § 5 UVSV bringt, und diese bei dem anderen Gewerbetreibenden beschäftigte Fachkraft die sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 UVSV ergebenden Pflichten tatsächlich erfüllt. Geboten ist ein solches Verständnis der vorgenannten Normen deshalb, weil so der Normzweck und die Effektivität des Normvollzugs gewahrt werden, während sich die Kostenbelastung des Betreibers der UV-Bestrahlungsgeräte auf diese Weise deutlich senken lässt: Für ihn entfällt die Notwendigkeit, eine eigene Fachkraft insbesondere auch während der Stunden bereitzuhalten, in denen das Sonnenstudio nicht oder nur in geringem Umfang genutzt wird (das Entgelt für das Fachpersonal mithin entrichtet werden muss, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung und Einnahmen gegenüberstehen).

1.3.3 Hat aber schon nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV während der gesamten Betriebszeit eines Sonnenstudios eine natürliche Person anwesend zu sein, und folgt bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 UVSV, dass jedes Sonnenstudio dem Grunde nach jeweils zu Beginn einer Bestrahlungsserie über Fachpersonal verfügen muss, so reduziert sich die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV bewirkte zusätzliche Belastung darauf, dass es Fachpersonal zu sein hat, dessen fortwährende Präsenz gewährleistet sein muss, so dass es genügt, wenn ein einziger hinreichend qualifizierter Beschäftigter ununterbrochen im Betrieb anwesend ist.

Sofern § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV danach überhaupt mit einer Belastung für die Betreiber von Sonnenstudios einhergeht, die substantiell über diejenige hinausreicht, die sich bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 UVSV ergibt, wäre eine solche zusätzliche Beschwer durch Gründe gerechtfertigt, die im Licht des Art. 12 Abs. 1 GG Bestand haben können. Als praktisch bedeutsam erweist sich die stete Präsenz ausgebildeten Fachpersonals zumal dann, wenn bei Nutzern - insbesondere solchen, die die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV zu unterbreitenden Angebote zunächst ausgeschlagen haben - im Verlauf einer Bestrahlungsserie (z. B. anlässlich des Auftretens dermatologischer Symptome) der Wunsch nach einem Gespräch mit einer sachkundigen Person entsteht. Wie oben dargelegt, sind ausgelegte Informationstexte wesentlich weniger wirksam.

Unabhängig hiervon beschränkt sich die Funktion, die § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV dem Fachpersonal zuweist, nicht darauf, gleichsam passiv zuzuwarten, bis ein Kunde um eine Auskunft oder einen Rat nachsucht. Wenn diese Vorschrift die Funktion des Fachpersonals dahingehend umschreibt, es solle „für den Kontakt mit den Nutzerinnen und Nutzern“ zur Verfügung stehen, so kommt hierin nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs die Vorstellung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass diese Beschäftigten erforderlichenfalls auch von sich aus auf Kunden zugehen, um sie auf gefahrträchtiges Verhalten im Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten hinzuweisen. Ein praktisches dahingehendes Bedürfnis kann z. B. dann bestehen, wenn ein Kunde - womit häufig zu rechnen ist - eine Bestrahlungsserie mehr als eine Woche, aber weniger lang als vier Wochen unterbrochen hat: Der Umstand, dass er im Anschluss daran die erythemwirksame Bestrahlung um eine Stufe reduzieren soll (vgl. die Anlage 5, Nummer 3, zweiter Spiegelstrich zur UV-Schutz-Verordnung), wird ihm selbst dann nicht stets bewusst sein, falls er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich zu Beginn der Bestrahlungsserie einen Dosierungsplan erstellen zu lassen.

2. Der Einwand, es müssten jedenfalls Betriebe, in denen ausschließlich UV-Bestrahlungsgeräte im Sinn des Typs 3 der DIN EN 60335-2-27 (Stand April 2009) von den strittigen Regelungen ausgenommen werden, greift ebenfalls nicht durch. Der Verordnungsgeber war unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, Betriebe, in denen ausschließlich UV-Bestrahlungsgeräte im Sinn des Typs 3 der auf dem Stand vom April 2009 befindlichen DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27) aufgestellt sind, von den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 UVSV getroffenen Regelungen auszunehmen.

Dieses technische Regelwerk setzt die Europäische Norm EN 60335-2-27 in der am 1.10.2008 angenommenen Änderung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland um. Dieses technische Regelwerk führt in der Anmerkung zu Abschnitt 6.101 aus, während Geräte der UV-Typen 1 und 2 für die Verwendung in Bräunungsstudios, Schönheitssalons und ähnlichen Räumen unter der Aufsicht ausgebildeter Personen vorgesehen seien und Geräte des Typs 4 nur für einen Einsatz nach vorgängiger Befragung eines Arztes dienten, dürften Geräte des Typs 3 von Laien benutzt werden. In sachlicher Übereinstimmung damit hält auch die Anmerkung zum Abschnitt BB.2 des Anhangs BB der DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27) fest, Geräte des Typs 3 seien für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke bestimmt und dürften von Laien verwendet werden. Bei Geräten der Typen 1, 2 und 4 schließt diese Anmerkung demgegenüber eine Verwendung für den Hausgebrauch ausdrücklich aus; sie seien für den Gebrauch in Bräunungsstudios, Schönheitssalons und ähnlichen Räumen „unter Aufsicht ausgebildeter Personen“ vorgesehen.

Diese Klassifizierung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass von Geräten des Typs 3 gegenwärtig noch ein geringeres Gefährdungspotenzial als von solchen der drei anderen Typen mit der Folge ausgeht, dass bei ihnen die ständige Anwesenheit von Fachpersonal und die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV vorgesehenen Aufklärungs- und Beratungsmaßnahmen entbehrlich erscheinen. Die Einstufung von Geräten dieses Typs als „von Laien verwendbar“ bzw. als „für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke vorgesehen“ erklärt sich vielmehr daraus, dass sie unter der Geltung der aus dem Jahr 1997 stammenden Fassung der Europäischen Norm EN 60335-2-27 die einzige Gattung von UV-Bestrahlungsgeräten darstellten, bei denen die Bestrahlungsstärke bereits damals begrenzt war. Bei Geräten der Typen 1, 2 und 4 fehlte demgegenüber eine solche durchgängige Limitierung. Die Kommission bezeichnete es in ihrer Stellungnahme zum Thema „Sicherheit von Bräunungsgeräten für kosmetische Zwecke“ vom 27.10.2004 (ABl Nr. C 275 S. 3 f.) als Mängel der Norm EN 60335-2-27 in der Fassung des Jahres 1997, dass für Bestrahlungsgeräte der Typen 1 und 2 kein Grenzwert der effektiven Bestrahlungsstärke im UVA-Bereich und für solche des Typs 4 kein solcher hinsichtlich des UVB-Sektors festgelegt sei, ferner hinsichtlich aller vier Typen ein Grenzwert für die UVC-Strahlung fehle. Sie habe deshalb die europäische Normungsorganisation Cenelec damit beauftragt, die Norm EN 60335-2-27 so zu überarbeiten, dass den Gefahren der UV-Exposition angemessen Rechnung getragen werde.

Im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt liegt die Norm EN 60335-2-27 nunmehr in der Fassung vom 1. Oktober 2008 vor. Sie bestimmt in ihrem Abschnitt 32.101, dass Geräte mit UV-Strahlern eine gesamte wirksame Bestrahlungsstärke von 0,3 W/m2 nicht überschreiten dürfen; das deutsche Recht hat diesen Grenzwert in § 3 Abs. 1 Nr. 1 UVSV übernommen. Jedenfalls seit der Einführung einer verbindlichen maximalen Bestrahlungsstärke für alle Arten von UV-Bestrahlungsgeräten aber besteht für eine Privilegierung von Geräten des Typs 3 kein sachlich rechtfertigender Grund mehr.

Die Bedeutung der in der Europäischen Norm EN 60335-2-27 - und in der sie für Deutschland umsetzenden DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27) - weiterhin enthaltenen Klassifizierung von UV-Bestrahlungsgeräten nach vier Typen erschöpft sich seither darin, zum Ausdruck zu bringen, dass bei Geräten der Typen 1 und 2 (in unterschiedlichem Umfang) der UVA-, bei solchen des Typs 4 der UVB-Anteil überwiegt, während Geräte des Typs 3 durch keine Dominanz einer bestimmten Wellenlänge von Strahlen gekennzeichnet sind (vgl. dazu die Festlegung der Merkmale dieser vier Typen im Anhang BB zur DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27) in der Fassung vom April 2009 sowie die dortige Tabelle BB.1). Da sich nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht sicher feststellen lässt, dass eine dieser beiden Arten ultravioletter Strahlung (signifikant) weniger gefährlich ist als die andere, war der Verordnungsgeber auch unter dem Blickwinkel der unterschiedlichen Verteilung von UVA- und UVB-Anteilen in den Emissionen von Bestrahlungsgeräten nicht gehalten, eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Gerätetypen vorzunehmen. Auch der vom Verwaltungsgerichtshof gehörte Vertreter des Bundesamtes für Strahlenschutz hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, die langwellige UVA-Strahlung sei im Ergebnis ebenso gefährlich wie die kurzwellige UVB-Strahlung. Zwar könne die UVB-Strahlung aufgrund ihres Energiereichtums das menschliche Erbgut unmittelbar verändern. Da UVA-Strahlen auf längere Sicht mittelbar jedoch den gleichen Effekt entfalteten, erscheine eine Unterscheidung hinsichtlich der Wellenlänge der emittierten UV-Strahlen aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll.

3. Der Einwand, die in § 4 Abs. 2 UVSV enthaltene Ausnahme führe in Bezug auf die darin nicht begünstigten Betriebe zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.

Wenn nach § 4 Abs. 2 UVSV das sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergebende Erfordernis der ständigen Anwesenheit von Fachpersonal dann entfällt, falls an einem Aufstellungsort nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betrieben werden, so liegt darin jedenfalls insoweit kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), als diese Regelung solchen Betreibern zugutekommt, die die Möglichkeit zur Benutzung von Solarien lediglich als Annex zu einer anderen, im Vordergrund stehenden Leistung anbieten (wie das z. B. in Hotels, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen oder Schwimmbädern geschieht). Der Verordnungsgeber hat in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass solche Betriebe in der Regel nicht primär in der Absicht aufgesucht werden, Bräunung durch künstliche UV-Strahlung zu erlangen; dort aufgestellte Solarien würden typischerweise vielmehr nur selten und spontan genutzt (BR-Drs. 825/10, S. 57). Demgegenüber bildet bei Betrieben, deren einziger oder Hauptzweck darin besteht, UV-Bestrahlungsgeräte zur Verwendung für kosmetische Zwecke bereitzuhalten, der Wunsch, von diesem Angebot Gebrauch zu machen, den einzigen oder primären Beweggrund für die Inanspruchnahme einer solchen Leistung. Ist bei den Kunden eines solchen Sonnenstudios aber davon auszugehen, dass ihnen gezielt daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren, durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass solche Personen Solarien in besonderer Häufigkeit aufsuchen und sie sich deshalb einem erhöhten Gefährdungspotenzial aussetzen.

Dass der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV auch reine Sonnenstudios unterfallen, sofern sie an einem bestimmten Aufstellungsort nicht über mehr als zwei derartige Geräte verfügen, stellt das Ergebnis nicht in Frage, da „klassische Sonnenstudios“ (d. h. solche, bei denen die UV-Bestrahlung dem Haupterwerb der Inhaber dient) typischerweise über vier oder mehr derartiger Geräte verfügen (BR-Drs. 825/10, S. 57). Auf den Umstand, dass § 4 Abs. 2 UVSV Selbstbedienungs-Sonnenstudios nicht zugutekommt, da derartige Betriebe regelmäßig über mehr als zwei Bestrahlungsgeräte verfügen, hat auch der Nationale Normenkontrollrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der UV-Schutz-Verordnung hingewiesen (Anlage zur BRDrs. 825/10, S. 2).

Sollte § 4 Abs. 2 UVSV danach überhaupt bei Unternehmen praktische Relevanz entfalten, deren Leistungsspektrum sich (im Wesentlichen) auf das Angebot beschränkt, UV-Bestrahlungen zu kosmetischen Zwecken durchzuführen, lägen bei ihnen zwar die Gesichtspunkte, im Hinblick auf die der Verordnungsgeber eine Besserstellung der Betreiber von höchstens zwei UV-Bestrahlungsgeräten für angezeigt gesehen hat, nicht vor. Ihre Einbeziehung in den Kreis der Begünstigten wäre jedoch durch die Befugnis des Normgebers zum Erlass generalisierender und pauschalisierender Regelungen gedeckt.

4. Der Einwand, nur der parlamentarische Gesetzgeber selbst hätte die strittige Regelung in Gestalt eines formellen Gesetzes, unter Umständen im Rahmen einer Verordnungsermächtigung, erlassen dürfen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.

4.1 Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV kann nicht unmittelbar in § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a NiSG gesehen werden. Denn diese Bestimmung verleiht der Bundesregierung nur die Befugnis, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, „welche“ Beratungs- und Informationspflichten beim Betrieb von Anlagen nach § 3 NiSG zu erfüllen sind. Als Interrogativpronomen leitet das Wort „welche[r/s]“ eine Aussage ein, die auf die Vornahme einer Auswahl aus einer Gesamtheit, Gruppe oder Gattung abzielt (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1981, Stichwort „welch“). § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a NiSG ermächtigt mithin - für sich genommen - nur dazu, im Verordnungswege festzulegen, was Gegenstand von Informationen und Beratungen zu sein hat, die die Betreiber von Anlagen zu erbringen haben, die nichtionisierende Strahlen emittieren können und kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen dienen, nicht, während welcher Betriebszeiten sie diese zu erbringen haben.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV findet jedoch in den einleitenden Worten des § 5 Abs. 2 NiSG die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Dass der Gesetzgeber der vollziehenden Gewalt die Befugnis zum Erlass von Verordnungen dergestalt zuerkennen kann, dass er - wie in § 5 Abs. 2 NiSG geschehen - einen allgemein gehaltenen Tatbestand schafft, der durch einen nicht abschließenden (vgl. das den Nummern 1 bis 6 in § 5 Abs. 2 NiSG vorangestellte Wort „insbesondere“) Katalog von Beispielsfällen näher präzisiert wird, hat das Bundesverfassungsgericht in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerfG, B.v. 25.6.1969 - 2 BvR 321/69 - BVerfGE 26, 259/262 f.; B.v. 10.12.1975 - 1 BvR 118/71 - BVerfGE 40, 371/381) unlängst (BVerfG, B.v. 1.4.2014 - 2 BvF 1/12 u. a. - NVwZ 2014, 1219/1221) erneut bekräftigt.

Trotz ihrer weiten Fassung genügen die Einleitungsworte des § 5 Abs. 2 NiSG den sich aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Erfordernissen. Der Zweck, den die Regelungen zu verfolgen haben, die auf der Grundlage dieser Bestimmung im Verordnungswege erlassen werden, ist durch die Wendung „zum Schutz der Menschen vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung“ in eindeutiger Weise vorgegeben; § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV dient der Verwirklichung dieses Anliegens. Was den Inhalt und das Ausmaß der auf die Einleitungsworte des § 5 Abs. 2 NiSG gestützten untergesetzlichen Vorschriften anbetrifft, so ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Grad an Bestimmtheit, dem eine Ermächtigungsnorm zu genügen hat, davon abhängt, ob die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, oder ob sie die Grundrechtsausübung weniger tangieren (BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257/278; B.v. 18.7.2005 - 2 BvR 2/01 - BVerfGE 113, 167/269). Um den Erlass des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV durch den Verordnungsgeber zu gestatten, bedurfte es danach keiner bis ins Einzelne gehenden Festlegung des möglichen Normprogramms durch den Gesetzgeber selbst. Denn die Beschwer, die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergibt, beschränkt sich angesichts der bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV resultierenden Verpflichtung der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten zur Beschäftigung von Fachpersonal und der aus § 3 Abs. 2 Satz 1 UVSV folgenden Notwendigkeit, dass stets mindestens eine natürliche Person im Betrieb anwesend zu sein hat, darauf, dass die erstgenannte Bestimmung die fortdauernde Präsenz von Fachpersonal verlangt. Weiter verringert wird diese Zusatzbelastung dadurch, dass nichts entgegensteht, wenn das Fachpersonal auch die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV bezeichnete Aufgabe wahrnimmt, und die Befugnis, u. a. die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV auferlegte Verpflichtung unter gewissen Voraussetzungen im Wege zwischenbetrieblicher Kooperation zu erfüllen.

Dem gleichwohl zu beachtenden Erfordernis, dass der Gesetzgeber seine Befugnis zur Rechtsetzung der Exekutive nicht übertragen darf, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen „nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll“ (BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257/277 m. w. N.; B.v. 8.6.1988 - 2 BvL 9/85 u. a. - BVerfGE 78, 249/272), ist im vorliegenden Fall dadurch Genüge getan, dass zum einen die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und in § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a NiSG der Bundesregierung ausdrücklich zuerkannten Befugnisse zum Erlass untergesetzlicher Normen, zum anderen die Vorgeschichte des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen deutlich erkennen lassen, dass es dem Willen des ermächtigenden Gesetzgebers entspricht, einen Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten ohne andauernde Präsenz von Fachpersonal auszuschließen (vgl. zu dem Erfordernis, die Prüfung der hinreichenden Bestimmtheit einer Ermächtigungsklausel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - und damit auch die Ermittlung ihrer inhaltlichen Reichweite - anhand der allgemein gültigen Auslegungsmethoden, insbesondere des Sinnzusammenhangs, in den die Ermächtigung gestellt ist, und ihrer Vorgeschichte vorzunehmen, u. a. BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257/277; B.v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. - BVerfGE 80, 1/20 f.; B.v. 23.10.1996 - 1 BvR 70/96 - juris Rn. 4; B.v. 27.6.2002 - 2 BvF 4/98 - BVerfGE 106, 1/19).

Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV getroffenen Regelungen finden ihre Ermächtigungsgrundlage in einer Zusammenschau von § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a NiSG; § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV kann sich, da die Empfehlung, eine UV-Schutzbrille zu benutzen, eine auf ein bestimmtes Verhalten abzielende „Beratung“ im vorbezeichneten Sinne darstellt, ebenfalls auf § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a NiSG stützen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV intensiviert das in § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a NiSG zum Ausdruck kommende Anliegen des parlamentarischen Gesetzgebers, dass den Kunden von Sonnenstudios die Möglichkeit zu einer sich auf die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten beziehenden Kommunikation mit einer sachkundigen Person eröffnet werden und dass diese Kommunikation seitens des Fachpersonals in gewissem Sinn verhaltenssteuernden Charakter tragen soll, dergestalt, dass die Gelegenheit hierzu während der gesamten Betriebszeit zu bestehen hat.

Dass der Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung schaffen wollte, die es gestattet, den Betrieb von Selbstbedienungs-Sonnenstudios im Ergebnis vollständig zu verbieten, wie dies durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV geschehen ist, ergab sich in einer Weise, die für die betroffenen Wirtschaftskreise (nur sie sind Adressaten der inmitten stehenden Regelungen) hinreichend deutlich erkennbar und vorhersehbar war, aus anerkannten fachlichen Einschätzungen und aus dem Scheitern des Ansatzes einer freiwilligen Zertifizierung.

Dezidiert als Missstand eingestuft wurde die Existenz von Selbstbedienungs-Solarien bereits in der aus dem Jahr 2003 stammenden Ausarbeitung „Artificial Tanning Sunbeds - Risks and Guidance“ der Weltgesundheitsorganisation. Die zunehmende Zahl nicht überwachter, gewerblich betriebener Solarien wurde darin als ein in jüngerer Zeit zutage getretener „major health concern“ identifiziert; eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Hautschäden bestehe namentlich dann, wenn derartige Betriebsformen mit Kampfpreisstrategien wie z. B. einer unbegrenzten Benutzungsmöglichkeit während einer bestimmten Zeitspanne kombiniert würden (Artificial Tanning Sunbeds - Risks and Guidance, Seite 6). Die Weltgesundheitsorganisation sprach in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Empfehlung aus, dass während der gesamten Zeit, in der sich ein Solarium in Betrieb befindet, eine ausgebildete Überwachungsperson zur Verfügung zu stehen habe (Artificial Tanning Sunbeds - Risks and Guidance, Seite 10).

In Übereinstimmung damit sahen die vom Bundesamt für Strahlenschutz herausgegebenen Zertifizierungsrichtlinien für Sonnenstudios, die die Grundlage für eine seit dem Jahr 2003 mögliche, freiwillige Zertifizierung derartiger Betriebe bildeten, vor, dass in geprüften Sonnenstudios eine fachkundige Person anwesend zu sein habe, die über einen anerkannten Qualifikationsnachweis sowie Nachweise über den Besuch von Fortbildungs- bzw. Auffrischungskursen verfüge, und dass in solchen Betrieben Schutzbrillen durch das Personal ausgehändigt würden.

Die freiwillige Zertifizierung erwies sich allerdings als Misserfolg, da bis zum September 2008 hiervon nur 751 Sonnenstudios in Deutschland Gebrauch machten (vgl. BT-Drs. 16/12276, Seite 9), und von den Studios, die sich zertifizieren ließen, nur ca. 4% alle einschlägigen Kriterien erfüllten (vgl. die am 19./20.3.2009 verabschiedete Empfehlung der Strahlenschutzkommission „Gesetzliche Regulierung der Nutzung von Solarien“, Seite 3). Die Strahlenschutzkommission beanstandete es insbesondere, dass auch Münzsolarien sowie solche Betriebe zertifiziert wurden, die Jugendlichen die Nutzung der Bestrahlungsgeräte nicht untersagten (Empfehlung der Strahlenschutzkommission „Gesetzliche Regulierung der Nutzung von Solarien“, Seite 3). Darauf stützte sich der Gesetzgeber, als er zum Erlass der hier streitentscheidenden Normen tätig wurde.

In der Begründung des aus der Mitte des Deutschen Bundestages eingebrachten Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 16/12276, Seite 8 f.) wurde ausdrücklich moniert, oftmals „fehle es auch an einer fachkundigen Beratung durch qualifiziertes Personal und an einer Kennzeichnung der Geräte (z. B. bei Münzsolarien), so dass sich die Nutzerinnen und Nutzer einer zu hohen Bestrahlung aussetzen können“ (BT-Drs. 16/12276, Seite 9).

4.2 Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV und der im Zusammenhang mit dieser Bestimmung zu sehenden Normen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV) mit dem Wesentlichkeitsprinzip keine Bedenken.

5. Rechtsgültig aber sind nicht nur die Normen, auf die sich die Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids stützt; auch dieser Verwaltungsakt selbst begegnet keinen Bedenken.

5.1 Die Tatbestandsvoraussetzungen der Einleitungsworte des § 6 Abs. 2 NiSG lagen zumindest in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Betriebsstätte in der A. Straße in L. aufgegeben hat, vor, da damals entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV nicht während der gesamten Betriebszeiten der dort aufgestellten UV-Bestrahlungsgeräte Fachpersonal anwesend war. Da über die Rechtmäßigkeit der Nummer 1 des Bescheidstenors lediglich im Zeitpunkt der Erledigung dieses Verwaltungsakts zu befinden ist, kann auf sich beruhen, ob die Untersagung des Weiterbetriebs des Sonnenstudios in der A. Straße für den Fall der Nichtanwesenheit von Fachpersonal auch schon bei Bescheidserlass im Sinn von § 6 Abs. 2 NiSG „erforderlich“ war, um dem sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergebenden Gebot Geltung zu verschaffen. Dahinstehen kann namentlich, ob es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor allem im Hinblick darauf, dass im November 2012 Fachpersonal auf dem Arbeitsmarkt noch nicht in genügender Zahl zur Verfügung stand (vgl. den als Anlage K 4 zur Klageschrift vorgelegten Presseartikel sowie das als Blatt 16 f. in der Akte des Gewerbeaufsichtsamts befindliche Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 23.5.2012), erfordert hätte, dem Kläger zunächst die Beachtung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV durch gebietenden Verwaltungsakt unter Einräumung einer angemessenen Frist aufzugeben und die Betriebsuntersagung der Fallgestaltung vorzubehalten, dass eine solche Verfügung unbeachtet bleibt. Denn angesichts der Haltung, die der Kläger im weiteren Verfahrensfortgang eingenommen hat, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er auch dann noch nicht bereit war, das betroffene Sonnenstudio während der gesamten Betriebszeit mit Fachpersonal zu besetzen, nachdem solche Kräfte auf dem Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl zur Verfügung standen (ausweislich des Schreibens seines Bevollmächtigten vom 25.9.2013 verfügte er seinerzeit über zehn gemäß § 4 Abs. 4, § 5 UVSV qualifizierte Beschäftigte), steht außer Zweifel, dass jedenfalls von da an mildere Mittel als eine Betriebsuntersagung für den Fall der weiteren Missachtung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV nicht angezeigt waren, um den Kläger zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen.

5.2 Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung steht es nicht entgegen, dass der Kläger dem Gewerbeaufsichtsamt am 15. Dezember 2012 angeboten hat, in seinen damaligen Betriebsräumen Hinweise anzubringen, denen zufolge die Inhaberin eines im ersten Obergeschoss des seinerzeit auch von ihm genutzten Anwesens vorhandenen Nagelstudios für Fragen zur Verfügung stehe, er ferner die Bereitschaft bekundet hat, seinen Betrieb mit zwei Kameras auszustatten und in den Räumen des Nagelstudios einen (mit diesen Kameras verbundenen) Monitor aufzustellen, so dass die Inhaberin des Nagelstudios alle den Betrieb des Klägers betretenden Personen wahrnehmen könne. Die Intensität dieser Kooperation der Betriebe stellt kein den o.g. Anforderungen gleich wirksames und den Kläger weniger belastendes Mittel dar (vgl. oben unter 1.3.2. a.E.). Denn eine solche technische Fernüberwachung der Betriebsräume stellt nicht sicher, dass die von § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 UVSV verfolgten Schutzziele ebenso effektiv erreicht werden, wie das bei persönlicher Anwesenheit einer Fachkraft in den Räumen der Fall ist, in denen sich die UV-Bestrahlungsgeräte befinden. Zum einen können die Beschäftigten des anderen Betriebs durch die von ihnen zu erledigenden sonstigen Aufgaben in einem Ausmaß in Anspruch genommen sein, dass sie Vorgänge, die auf dem Überwachungsmonitor ggf. erkennbar sind (insbesondere den Umstand, dass Kunden das Sonnenstudio betreten haben, und um welche Personen es sich hierbei handelt), nicht bzw. nicht rechtzeitig wahrnehmen. Zum Anderen bietet eine videotechnische Fernüberwachung nicht in gleicher Weise wie ein persönlicher Kontakt die Gewähr dafür, dass das Fachpersonal erkennt, ob in der Person des Kunden Umstände (z. B. eine bereits gerötete oder sonst geschädigte Haut, die aktuelle Applikation von Kosmetika etc.) vorliegen, die eine UV-Bestrahlung in gesteigertem Maß kontraindiziert erscheinen lassen. Auf das Erfordernis, dass sich der Nutzer und die Fachkraft „von Angesicht zu Angesicht“ begegnen müssen, kann deshalb auch im Rahmen von Kooperationsmodellen, bei denen die Aufgaben des Fachpersonals von Beschäftigten eines mit dem Sonnenstudio zusammenarbeitenden Unternehmens wahrgenommen werden, nicht verzichtet werden. Dies gilt auch für andere vom Kläger vorgeschlagene Lösungen (vgl. E-Mail des Klägers an das Gewerbeaufsichtsamt vom 15. Dezember 2012).

5.3 Dass der Kläger nicht verlangen konnte, dadurch in den Genuss der durch § 4 Abs. 2 UVSV bewirkten Privilegierung zu kommen, dass er während der Zeiten, in denen in seinem damaligen Betrieb kein Fachpersonal anwesend war, fünf der sieben dort aufgestellten UV-Bestrahlungsgeräte entweder durch die Errichtung einer für Kunden nicht überwindbaren physischen Barriere oder durch eine seitens dieses Personenkreises nicht beeinflussbare Trennung dieser Geräte vom Stromnetz vorübergehend unbenutzbar machen würde, hat bereits das Verwaltungsgericht in Abschnitt 3.2.3 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen nimmt der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug und macht sie sich zu Eigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den mit dem Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2433) eingeführten § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG). Die Vorschrift bestimmt, dass Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift sind mit einem Bußgeld bedroht (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 NiSG). Sie lautet:

2

"§ 4

3

Nutzungsverbot für Minderjährige

4

Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden."

5

Zur Begründung führt der Gesetzgeber an, dass das Risiko, im Erwachsenenalter an Hautkrebs zu erkranken, steige, wenn Menschen bereits in Kindheit und Jugend verstärkt der ultravioletten Strahlung (UV-Strahlung) ausgesetzt gewesen seien. Bei Kindern und Jugendlichen, die schon früh eine erhöhte Anzahl an UV-bedingten Pigmentmalen erworben hätten, steige das Risiko einer Melanom-entstehung, wenn sie sich neben natürlicher UV-Strahlung (Sonne) zusätzlich künstlicher UV-Strahlung aussetzten. Schäden an Hautzellen, die zu Hautkrebs führen könnten, würden vor allem im Jugendalter angelegt, wenn sich die Haut noch entwickele (BTDrs. 16/12276, S. 17).

II.

6

1. Die am 2. Juni 1994 geborene Beschwerdeführerin zu 1) nutzt gelegentlich - im Einverständnis mit ihren Erziehungsberechtigten - Solarien und möchte dies auch weiterhin tun. Sie rügt eine Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

7

Es gebe keine allgemeine Pflicht der Verfassung, gesund oder vernünftig zu leben. Weiter fehle es auch an einer Beeinträchtigung von Grundrechten Dritter. Die möglicherweise auf die Allgemeinheit zukommenden Gesundheitskosten, unterstellt die Nutzung künstlicher UV-Bestrahlung hätte tatsächlich langfristig gesundheitsgefährdende Wirkung, rechtfertigten das Verbot nicht. Auch die Verpflichtung des Staates zum Schutze von Jugendlichen rechtfertige den Eingriff nicht, soweit es sich um ein grundsätzliches Verbot der Solariennutzung für alle Minderjährigen handele.

8

Das Verbot sei ungeeignet zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, da damit zu rechnen sei, dass sich die Betroffenen verstärkt der natürlichen UV-Strahlung durch die Sonne aussetzten, die in ihrer Wirkungsweise der künstlichen UV-Strahlung gleich stehe. Zudem sei das gesetzgeberische Schutzkonzept deshalb nicht schlüssig, weil die Nutzung von Solarien im privaten oder häuslichen Umfeld nicht unterbunden werde.

9

Der Gesetzgeber habe nicht hinreichend zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe und den Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen abgewogen. Es gebe auch positive Wirkungen der UV-Strahlung im Zusammenhang mit der Bildung von Vitamin D.

10

2. Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) sind die Eltern der Beschwerdeführerin zu 1). Sie sehen sich durch das Verbot daran gehindert, ihrer Tochter den Besuch öffentlicher Solarien zu erlauben und rügen die Verletzung ihres Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, weil der Eingriff nicht verhältnismäßig sei.

11

Ein milderes Mittel stelle die Möglichkeit dar, die Nutzung öffentlich zugänglicher Solarien durch Minderjährige von einer ausdrücklichen Erlaubnis der Eltern oder davon abhängig zu machen, dass Eltern ihre Kinder begleiten. Dadurch werde im Ergebnis das gleiche Schutzniveau erreicht.

12

3. Der Beschwerdeführer zu 4) ist Betreiber eines Sonnenstudios, dessen Kunden in der Vergangenheit teilweise Jugendliche im Alter ab etwa 16 gewesen seien. Durch den Wegfall dieses Kundenanteils aufgrund des Verbots sei der Umsatz des Betriebs nicht unerheblich zurückgegangen.

13

Der Beschwerdeführer zu 4) rügt zunächst die Verletzung seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Er hält das Verbot im Wesentlichen aus den gleichen Erwägungen wie die anderen Beschwerdeführer für unverhältnismäßig. Zudem macht er eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend.

III.

14

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt sind, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

15

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

16

1. Die Beschwerdeführerin zu 1) wird durch das Nutzungsverbot in § 4 NiSG nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Der Eingriff ist gerechtfertigt.

17

a) Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG ist gegenständlich nicht beschränkt, er umfasst jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 80, 137 <152>; 90, 145 <171>; 91, 335 <338>). So umschließt die allgemeine Handlungsfreiheit die prinzipielle Befugnis, sein Äußeres nach eigenem Gutdünken zu gestalten (vgl. BVerfGE 47, 239 <248 f.>). Auch ein Verhalten, das Risiken für die eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung in Kauf nimmt, ist vom Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 59, 275 <278> - Schutzhelmpflicht -; 90, 145 <171> - Cannabiskonsum -; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 1986 - 1 BvR 331/85 u.a. -, NJW 1987, S. 180 <180> - Gurtanlegepflicht -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, NJW 1999, S. 3399 <3402> - Organentnahme -).

18

§ 4 NiSG richtet sein Verbot zwar nicht unmittelbar gegen Minderjährige, sondern wendet sich in erster Linie an Betreiber von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen. Die Vorschrift wirkt sich im Ergebnis aber auch für die Beschwerdeführerin zu 1) wie ein Verbot der Nutzung von Solarien aus und ist damit funktionales Äquivalent (vgl. BVerfGE 105, 279 <300>; 110, 177 <191>; 113, 63 <76>) eines Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit.

19

b) Der Eingriff durch § 4 NiSG in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gerechtfertigt. Die Regelung verfolgt ein legitimes Ziel (aa) und erweist sich als verhältnismäßig (bb).

20

aa) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen das Ziel, die Bevölkerung - insbesondere Minderjährige - vor UV-Strahlung zu schützen, da eine Vielzahl von wissenschaftlichen Untersuchungen nach seiner Auffassung belegt, dass diese sowohl die Hautkrebsentstehung als auch den Verlauf einer bestehenden Hautkrebserkrankung entscheidend beeinflusst. UV-Strahlung werde von internationalen Organisationen als karzinogen eingestuft (vgl. BTDrs. 16/12276, S. 8). Besonders empfindlich reagiert dabei nach Einschätzung des Gesetzgebers die Haut bei Jugendlichen. Schäden an den Hautzellen, die zu Hautkrebs führen könnten, würden vor allem im Jugendalter angelegt, wenn sich die Haut noch entwickele (vgl. BTDrs. 16/12276, S. 17). § 4 NiSG soll offensichtlich gerade dem Gesundheitsschutz der Minderjährigen dienen.

21

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich ein legitimes Gemeinwohlanliegen, Menschen davor zu bewahren, sich selbst leichtfertig einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (vgl. BVerfGE 60, 123 <132>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, NJW 1999, S. 3399 <3401>). Insbesondere der Schutz der Jugend ist nach einer vom Grundgesetz selbst getroffenen Wertung ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen (vgl. BVerfGE 83, 130 <139>).

22

bb) Das Nutzungsverbot ist zur Verfolgung dieses Ziels auch geeignet (1), erforderlich (2) und verhältnismäßig im engeren Sinne (3).

23

(1) Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Maßnahme der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. BVerfGE 96, 10 <23>; 100, 313 <373>; 103, 293 <307>; 117, 163 <188 f.>). Dass das Verbot des § 4 NiSG die UV-Strahlenexposition von Kindern und Jugendlichen generell verringern kann, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

24

Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass sich Jugendliche aufgrund des Verbots verstärkt der natürlichen UV-Strahlung durch die Sonne aussetzen könnten, die das gleiche Gefährdungspotential wie künstliche UV-Strahlung habe. Dieser Einwand stellt die Geeignetheit des § 4 NiSG zur Erreichung des mit seiner Einführung verfolgten Zwecks schon deshalb nicht infrage, weil Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen jederzeit, insbesondere zu jeder Jahreszeit, und unabhängig von Witterung und Tageszeit die Möglichkeit bieten, sich der UV-Strahlung auszusetzen. Dass der Ausschluss dieser, die natürlichen Optionen ergänzenden zusätzlichen Bestrahlungsmöglichkeit zumindest unter mitteleuropäischen Witterungsbedingungen geeignet ist, eine deutliche Reduzierung der auf Kinder und Jugendliche einwirkenden UV-Strahlung zu erreichen, durfte der Gesetzgeber annehmen.

25

Das gilt umso mehr, als in der Gesetzesbegründung zu § 4 NiSG darauf hingewiesen wird, dass bei Kindern und Jugendlichen, die schon früh eine erhöhte Anzahl an UV-bedingten Pigmentmalen erworben hätten, das Risiko einer Melanomentstehung steige, wenn sie sich neben natürlicher UV-Strahlung durch die Sonne zusätzlich künstlicher UV-Strahlung aussetzten (vgl. BTDrs. 16/12276, S. 17). Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass die Nutzung von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen in der Regel zusätzlich zur - und nicht an Stelle der - natürlichen Besonnung erfolgt. Diese Einschätzung ist nicht nur vertretbar sondern naheliegend.

26

Auch die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Möglichkeit, dass interessierte Kreise "Bräunungsclubs" bilden, sich Kinder und Jugendliche selbst eine Sonnenbank anschaffen oder sonst im privaten Bereich künstlicher UV-Strahlung aussetzen, ändert nichts an der Geeignetheit des Verbots. Insbesondere die Anschaffungspreise von Solarien sprechen dafür, dass diese Formen der Nutzung eher eine Ausnahme bleiben dürften. Außerdem vermag der Verzicht des Gesetzgebers auf ein faktisch kaum oder nur durch zusätzliche Grundrechtseingriffe zu kontrollierendes Besonnungsverbot im Privatbereich dem Verbot im Übrigen nicht die Eignung zu nehmen, sofern auch dies spürbare Wirkung erwarten lässt. Dies aber ist, wie dargelegt, der Fall.

27

(2) Da ein anderes, gleich wirksames, aber die allgemeine Handlungsfreiheit weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht, ist das gesetzliche Verbot auch erforderlich.

28

An der Erforderlichkeit des Verbots fehlt es insbesondere auch nicht deshalb, weil, wie die Beschwerdeführer meinen, die vom Gesetzgeber zur Begründung der Regelung herangezogenen Erkenntnisse zur Schädlichkeit der UV-Strahlung bei Kindern und Jugendlichen nicht gesichert seien und die im Sinne des gesetzgeberischen Anliegens einschlägigen Studien in der Wissenschaft kritisiert würden.

29

Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 121, 317 <350> m.w.N.).

30

Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Einschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass UV-Strahlung im Allgemeinen und bei Kindern und Jugendlichen im Besonderen eine für die Haut negative Wirkung vor allem im Hinblick auf die Entstehung und den Verlauf von Hautkrebs hat. Allein der Umstand, dass - wie die Beschwerdeführer behaupten - die Zusammenhänge im Einzelnen nicht hinreichend geklärt sein mögen und vom Gesetzgeber herangezogene Studien wissenschaftlicher Kritik ausgesetzt sind, führt nicht zu einer Überschreitung des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums bei der Einschätzung der Gefahr. Hieraus ergibt sich nämlich nicht, dass die vom Gesetzgeber gesehenen Gefahren, deren Eindämmung er mit Einführung des § 4 NiSG verfolgt, nicht bestünden. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Erwägungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlsam sind. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass selbst die Beschwerdeführer von einer gesundheitsschädlichen Wirkung der (übermäßigen) UV-Exposition ausgehen und die Annahmen des Gesetzgebers damit nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind.

31

(3) Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

32

Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in ein Grundrecht und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292 <316>; 67, 157 <178>; 81, 70 <92>; 83, 1 <19>; 90, 145 <173>). Die Maßnahme darf die Adressaten mithin nicht übermäßig belasten (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>).

33

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit durch das Verbot des § 4 NiSG ist für den betroffenen Minderjährigen nicht besonders schwer, aber auch keineswegs belanglos. Das Verbot der Benutzung von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen wirkt nur eingeschränkt, weil den Minderjährigen die Möglichkeit des "Sonnenbadens" im Freien und der Nutzung von UV-Licht im privaten Bereich bleibt. Andererseits wird dem Minderjährigen mit dem Verbot des § 4 NiSG im Bereich privater Lebensgestaltung und damit in einem Kernbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit die Dispositionsbefugnis über die Gestaltung seines Aussehens und seiner Freizeitgestaltung teilweise genommen, ohne dass es sich dabei um ein gemeinwohlschädliches Verhalten handeln würde. Außerdem verfolgt die angegriffene Regelung mit dem Schutz vor selbstschädigendem Verhalten ein Ziel, das nur in besonders gravierenden Fällen in der Abwägung mit einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu bestehen vermag (vgl. BVerfGE 60, 123 <132>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, NJW 1999, S. 3399 <3401>). Denn sie umfasst gerade auch im Freizeitbereich die Freiheit, Handlungen vorzunehmen oder Verhaltensweisen an den Tag zu legen, die gesundheitliche Risiken in sich bergen.

34

Anderes gilt allerdings im Bereich des Jugendschutzes, der als Rechtfertigungsgrund für Grundrechtseingriffe im Grundgesetz ausdrücklich anerkannt ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG). Mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz der Minderjährigen, ihre mangelnde Einsichtsfähigkeit und Reife sind deshalb seit langem verschiedene Regelungen auch zum Schutz der Minderjährigen vor Selbstgefährdung und Selbstschädigung in der Rechtsordnung etabliert. Das verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend berechtigt den Gesetzgeber zu Regelungen, durch welche der Jugend drohende Gefahren abgewehrt werden (vgl. BVerfGE 30, 336 <347>). Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welchem Zusammenhang und in welcher altersmäßigen Abstufung und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können (vgl. BVerfGE 110, 141 <159>; 121, 317 <356>). Dabei steht ihm unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Jugendlichen und dem Erziehungsrecht der Eltern ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56 <64>; 121, 317 <356>).

35

Gemessen hieran hat der Gesetzgeber mit dem Verbot des § 4 NiSG den Minderjährigen keine unzumutbare Einschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit zugemutet. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er mit der Annahme der mangelnden Einsichtsfähigkeit oder jedenfalls mangelnden grundsätzlichen Einsichtsbereitschaft eines nicht unerheblichen Teils der Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in das Gefährdungspotential künstlicher UV-Bestrahlung seinen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hat. Mit dem Ende der Minderjährigkeit hat der Gesetzgeber vielmehr eine vom Grundgesetz - wenn auch in anderem Zusammenhang - anerkannte Altersgrenze gewählt (vgl. Art. 38 Abs. 2 GG), die zudem im Bürgerlichen Recht (vgl. § 2 BGB) eine maßgebliche Rolle spielt und auch bei der Frage des Jugendschutzes in Bezug auf den Tabakkonsum relevant ist (vgl. § 10 JuSchG). Dass der Gesetzgeber in anderen Bereichen des Jugendschutzes niedrigere Altersgrenzen, wie zum Beispiel beim Konsum von Alkohol, festgelegt hat, zwingt ihn nicht dazu, diese Grenze auch hier heranzuziehen.

36

Das Verbot des § 4 NiSG erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Gesetzgeber Minderjährigen die Benutzung von Solarien verboten hat, obwohl die UV-Strahlung im Hinblick auf die Vitamin-D-Bildung auch positive Auswirkungen haben kann. Nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers kann der Vitamin-D-Haushalt auch durch Nahrungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel und den Aufenthalt im Freien ausreichend reguliert werden (BTDrs. 16/12276, S. 9). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Verbot bei Minderjährigen zu gesundheitlichen Problemen aufgrund eines Vitamin-D-Mangels führen wird.

37

2. Es kann dahinstehen, ob das Verbot des § 4 NiSG in das grundrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Beschwerdeführer zu 2) und 3) eingreift, weil es ihnen die Möglichkeit nimmt, nach ihren eigenen Erziehungsvorstellungen darüber zu entscheiden, ob ihr Kind ein Sonnenstudio oder eine ähnliche Einrichtung besuchen können soll. Der Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt.

38

Der Eingriff in das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG wäre nur geringfügig, da es den Eltern unbenommen bleibt, ihrem Kind im privaten Lebensbereich den Zugang zu einer UV-Bestrahlung zu eröffnen, wenn sie dies für verantwortbar und richtig halten. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht gehalten, aus Verhältnismäßigkeitserwägungen ein bloßes Verbot mit elterlichem Einverständnisvorbehalt vorzusehen. Angesichts der allenfalls geringen Eingriffsintensität durfte er sich auf ein umfassendes, nicht nach Altersgruppen und daran anknüpfende Einverständnispflichten differenzierendes und damit für alle Beteiligten leicht praktikables Verbot entscheiden.

39

3. Der Beschwerdeführer zu 4) ist durch das in § 4 NiSG geregelte Nutzungsverbot von Sonnenstudios für Minderjährige nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

40

Die darin liegende Regelung der Berufsausübung belastet die Betreiber von öffentlich zugänglichen Sonnenstudios nicht in unzumutbarer Weise. Der Eingriff selbst ist in seiner Reichweite beschränkt. Von den potentiellen Kunden werden den Betreibern von Sonnenstudios und ähnlicher Einrichtungen nur die Minderjährigen und nur für die Dauer ihrer Minderjährigkeit entzogen. Angesichts der hohen Bedeutung des Jugendschutzes und der vom Gesetzgeber vertretbar eingeschätzten Gefahr, die Kindern und Jugendlichen durch die Nutzung von Sonnenbänken droht, erweist sich diese Einschränkung nicht als unverhältnismäßig.

41

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

42

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den mit dem Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2433) eingeführten § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG). Die Vorschrift bestimmt, dass Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift sind mit einem Bußgeld bedroht (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 NiSG). Sie lautet:

2

"§ 4

3

Nutzungsverbot für Minderjährige

4

Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden."

5

Zur Begründung führt der Gesetzgeber an, dass das Risiko, im Erwachsenenalter an Hautkrebs zu erkranken, steige, wenn Menschen bereits in Kindheit und Jugend verstärkt der ultravioletten Strahlung (UV-Strahlung) ausgesetzt gewesen seien. Bei Kindern und Jugendlichen, die schon früh eine erhöhte Anzahl an UV-bedingten Pigmentmalen erworben hätten, steige das Risiko einer Melanom-entstehung, wenn sie sich neben natürlicher UV-Strahlung (Sonne) zusätzlich künstlicher UV-Strahlung aussetzten. Schäden an Hautzellen, die zu Hautkrebs führen könnten, würden vor allem im Jugendalter angelegt, wenn sich die Haut noch entwickele (BTDrs. 16/12276, S. 17).

II.

6

1. Die am 2. Juni 1994 geborene Beschwerdeführerin zu 1) nutzt gelegentlich - im Einverständnis mit ihren Erziehungsberechtigten - Solarien und möchte dies auch weiterhin tun. Sie rügt eine Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

7

Es gebe keine allgemeine Pflicht der Verfassung, gesund oder vernünftig zu leben. Weiter fehle es auch an einer Beeinträchtigung von Grundrechten Dritter. Die möglicherweise auf die Allgemeinheit zukommenden Gesundheitskosten, unterstellt die Nutzung künstlicher UV-Bestrahlung hätte tatsächlich langfristig gesundheitsgefährdende Wirkung, rechtfertigten das Verbot nicht. Auch die Verpflichtung des Staates zum Schutze von Jugendlichen rechtfertige den Eingriff nicht, soweit es sich um ein grundsätzliches Verbot der Solariennutzung für alle Minderjährigen handele.

8

Das Verbot sei ungeeignet zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, da damit zu rechnen sei, dass sich die Betroffenen verstärkt der natürlichen UV-Strahlung durch die Sonne aussetzten, die in ihrer Wirkungsweise der künstlichen UV-Strahlung gleich stehe. Zudem sei das gesetzgeberische Schutzkonzept deshalb nicht schlüssig, weil die Nutzung von Solarien im privaten oder häuslichen Umfeld nicht unterbunden werde.

9

Der Gesetzgeber habe nicht hinreichend zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe und den Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen abgewogen. Es gebe auch positive Wirkungen der UV-Strahlung im Zusammenhang mit der Bildung von Vitamin D.

10

2. Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) sind die Eltern der Beschwerdeführerin zu 1). Sie sehen sich durch das Verbot daran gehindert, ihrer Tochter den Besuch öffentlicher Solarien zu erlauben und rügen die Verletzung ihres Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, weil der Eingriff nicht verhältnismäßig sei.

11

Ein milderes Mittel stelle die Möglichkeit dar, die Nutzung öffentlich zugänglicher Solarien durch Minderjährige von einer ausdrücklichen Erlaubnis der Eltern oder davon abhängig zu machen, dass Eltern ihre Kinder begleiten. Dadurch werde im Ergebnis das gleiche Schutzniveau erreicht.

12

3. Der Beschwerdeführer zu 4) ist Betreiber eines Sonnenstudios, dessen Kunden in der Vergangenheit teilweise Jugendliche im Alter ab etwa 16 gewesen seien. Durch den Wegfall dieses Kundenanteils aufgrund des Verbots sei der Umsatz des Betriebs nicht unerheblich zurückgegangen.

13

Der Beschwerdeführer zu 4) rügt zunächst die Verletzung seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Er hält das Verbot im Wesentlichen aus den gleichen Erwägungen wie die anderen Beschwerdeführer für unverhältnismäßig. Zudem macht er eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend.

III.

14

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt sind, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

15

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

16

1. Die Beschwerdeführerin zu 1) wird durch das Nutzungsverbot in § 4 NiSG nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Der Eingriff ist gerechtfertigt.

17

a) Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG ist gegenständlich nicht beschränkt, er umfasst jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 80, 137 <152>; 90, 145 <171>; 91, 335 <338>). So umschließt die allgemeine Handlungsfreiheit die prinzipielle Befugnis, sein Äußeres nach eigenem Gutdünken zu gestalten (vgl. BVerfGE 47, 239 <248 f.>). Auch ein Verhalten, das Risiken für die eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung in Kauf nimmt, ist vom Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 59, 275 <278> - Schutzhelmpflicht -; 90, 145 <171> - Cannabiskonsum -; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 1986 - 1 BvR 331/85 u.a. -, NJW 1987, S. 180 <180> - Gurtanlegepflicht -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, NJW 1999, S. 3399 <3402> - Organentnahme -).

18

§ 4 NiSG richtet sein Verbot zwar nicht unmittelbar gegen Minderjährige, sondern wendet sich in erster Linie an Betreiber von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen. Die Vorschrift wirkt sich im Ergebnis aber auch für die Beschwerdeführerin zu 1) wie ein Verbot der Nutzung von Solarien aus und ist damit funktionales Äquivalent (vgl. BVerfGE 105, 279 <300>; 110, 177 <191>; 113, 63 <76>) eines Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit.

19

b) Der Eingriff durch § 4 NiSG in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gerechtfertigt. Die Regelung verfolgt ein legitimes Ziel (aa) und erweist sich als verhältnismäßig (bb).

20

aa) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen das Ziel, die Bevölkerung - insbesondere Minderjährige - vor UV-Strahlung zu schützen, da eine Vielzahl von wissenschaftlichen Untersuchungen nach seiner Auffassung belegt, dass diese sowohl die Hautkrebsentstehung als auch den Verlauf einer bestehenden Hautkrebserkrankung entscheidend beeinflusst. UV-Strahlung werde von internationalen Organisationen als karzinogen eingestuft (vgl. BTDrs. 16/12276, S. 8). Besonders empfindlich reagiert dabei nach Einschätzung des Gesetzgebers die Haut bei Jugendlichen. Schäden an den Hautzellen, die zu Hautkrebs führen könnten, würden vor allem im Jugendalter angelegt, wenn sich die Haut noch entwickele (vgl. BTDrs. 16/12276, S. 17). § 4 NiSG soll offensichtlich gerade dem Gesundheitsschutz der Minderjährigen dienen.

21

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich ein legitimes Gemeinwohlanliegen, Menschen davor zu bewahren, sich selbst leichtfertig einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (vgl. BVerfGE 60, 123 <132>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, NJW 1999, S. 3399 <3401>). Insbesondere der Schutz der Jugend ist nach einer vom Grundgesetz selbst getroffenen Wertung ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen (vgl. BVerfGE 83, 130 <139>).

22

bb) Das Nutzungsverbot ist zur Verfolgung dieses Ziels auch geeignet (1), erforderlich (2) und verhältnismäßig im engeren Sinne (3).

23

(1) Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Maßnahme der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. BVerfGE 96, 10 <23>; 100, 313 <373>; 103, 293 <307>; 117, 163 <188 f.>). Dass das Verbot des § 4 NiSG die UV-Strahlenexposition von Kindern und Jugendlichen generell verringern kann, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

24

Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass sich Jugendliche aufgrund des Verbots verstärkt der natürlichen UV-Strahlung durch die Sonne aussetzen könnten, die das gleiche Gefährdungspotential wie künstliche UV-Strahlung habe. Dieser Einwand stellt die Geeignetheit des § 4 NiSG zur Erreichung des mit seiner Einführung verfolgten Zwecks schon deshalb nicht infrage, weil Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen jederzeit, insbesondere zu jeder Jahreszeit, und unabhängig von Witterung und Tageszeit die Möglichkeit bieten, sich der UV-Strahlung auszusetzen. Dass der Ausschluss dieser, die natürlichen Optionen ergänzenden zusätzlichen Bestrahlungsmöglichkeit zumindest unter mitteleuropäischen Witterungsbedingungen geeignet ist, eine deutliche Reduzierung der auf Kinder und Jugendliche einwirkenden UV-Strahlung zu erreichen, durfte der Gesetzgeber annehmen.

25

Das gilt umso mehr, als in der Gesetzesbegründung zu § 4 NiSG darauf hingewiesen wird, dass bei Kindern und Jugendlichen, die schon früh eine erhöhte Anzahl an UV-bedingten Pigmentmalen erworben hätten, das Risiko einer Melanomentstehung steige, wenn sie sich neben natürlicher UV-Strahlung durch die Sonne zusätzlich künstlicher UV-Strahlung aussetzten (vgl. BTDrs. 16/12276, S. 17). Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass die Nutzung von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen in der Regel zusätzlich zur - und nicht an Stelle der - natürlichen Besonnung erfolgt. Diese Einschätzung ist nicht nur vertretbar sondern naheliegend.

26

Auch die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Möglichkeit, dass interessierte Kreise "Bräunungsclubs" bilden, sich Kinder und Jugendliche selbst eine Sonnenbank anschaffen oder sonst im privaten Bereich künstlicher UV-Strahlung aussetzen, ändert nichts an der Geeignetheit des Verbots. Insbesondere die Anschaffungspreise von Solarien sprechen dafür, dass diese Formen der Nutzung eher eine Ausnahme bleiben dürften. Außerdem vermag der Verzicht des Gesetzgebers auf ein faktisch kaum oder nur durch zusätzliche Grundrechtseingriffe zu kontrollierendes Besonnungsverbot im Privatbereich dem Verbot im Übrigen nicht die Eignung zu nehmen, sofern auch dies spürbare Wirkung erwarten lässt. Dies aber ist, wie dargelegt, der Fall.

27

(2) Da ein anderes, gleich wirksames, aber die allgemeine Handlungsfreiheit weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht, ist das gesetzliche Verbot auch erforderlich.

28

An der Erforderlichkeit des Verbots fehlt es insbesondere auch nicht deshalb, weil, wie die Beschwerdeführer meinen, die vom Gesetzgeber zur Begründung der Regelung herangezogenen Erkenntnisse zur Schädlichkeit der UV-Strahlung bei Kindern und Jugendlichen nicht gesichert seien und die im Sinne des gesetzgeberischen Anliegens einschlägigen Studien in der Wissenschaft kritisiert würden.

29

Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 121, 317 <350> m.w.N.).

30

Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Einschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass UV-Strahlung im Allgemeinen und bei Kindern und Jugendlichen im Besonderen eine für die Haut negative Wirkung vor allem im Hinblick auf die Entstehung und den Verlauf von Hautkrebs hat. Allein der Umstand, dass - wie die Beschwerdeführer behaupten - die Zusammenhänge im Einzelnen nicht hinreichend geklärt sein mögen und vom Gesetzgeber herangezogene Studien wissenschaftlicher Kritik ausgesetzt sind, führt nicht zu einer Überschreitung des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums bei der Einschätzung der Gefahr. Hieraus ergibt sich nämlich nicht, dass die vom Gesetzgeber gesehenen Gefahren, deren Eindämmung er mit Einführung des § 4 NiSG verfolgt, nicht bestünden. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Erwägungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlsam sind. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass selbst die Beschwerdeführer von einer gesundheitsschädlichen Wirkung der (übermäßigen) UV-Exposition ausgehen und die Annahmen des Gesetzgebers damit nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind.

31

(3) Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

32

Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in ein Grundrecht und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292 <316>; 67, 157 <178>; 81, 70 <92>; 83, 1 <19>; 90, 145 <173>). Die Maßnahme darf die Adressaten mithin nicht übermäßig belasten (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>).

33

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit durch das Verbot des § 4 NiSG ist für den betroffenen Minderjährigen nicht besonders schwer, aber auch keineswegs belanglos. Das Verbot der Benutzung von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen wirkt nur eingeschränkt, weil den Minderjährigen die Möglichkeit des "Sonnenbadens" im Freien und der Nutzung von UV-Licht im privaten Bereich bleibt. Andererseits wird dem Minderjährigen mit dem Verbot des § 4 NiSG im Bereich privater Lebensgestaltung und damit in einem Kernbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit die Dispositionsbefugnis über die Gestaltung seines Aussehens und seiner Freizeitgestaltung teilweise genommen, ohne dass es sich dabei um ein gemeinwohlschädliches Verhalten handeln würde. Außerdem verfolgt die angegriffene Regelung mit dem Schutz vor selbstschädigendem Verhalten ein Ziel, das nur in besonders gravierenden Fällen in der Abwägung mit einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu bestehen vermag (vgl. BVerfGE 60, 123 <132>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, NJW 1999, S. 3399 <3401>). Denn sie umfasst gerade auch im Freizeitbereich die Freiheit, Handlungen vorzunehmen oder Verhaltensweisen an den Tag zu legen, die gesundheitliche Risiken in sich bergen.

34

Anderes gilt allerdings im Bereich des Jugendschutzes, der als Rechtfertigungsgrund für Grundrechtseingriffe im Grundgesetz ausdrücklich anerkannt ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG). Mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz der Minderjährigen, ihre mangelnde Einsichtsfähigkeit und Reife sind deshalb seit langem verschiedene Regelungen auch zum Schutz der Minderjährigen vor Selbstgefährdung und Selbstschädigung in der Rechtsordnung etabliert. Das verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend berechtigt den Gesetzgeber zu Regelungen, durch welche der Jugend drohende Gefahren abgewehrt werden (vgl. BVerfGE 30, 336 <347>). Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welchem Zusammenhang und in welcher altersmäßigen Abstufung und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können (vgl. BVerfGE 110, 141 <159>; 121, 317 <356>). Dabei steht ihm unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Jugendlichen und dem Erziehungsrecht der Eltern ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56 <64>; 121, 317 <356>).

35

Gemessen hieran hat der Gesetzgeber mit dem Verbot des § 4 NiSG den Minderjährigen keine unzumutbare Einschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit zugemutet. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er mit der Annahme der mangelnden Einsichtsfähigkeit oder jedenfalls mangelnden grundsätzlichen Einsichtsbereitschaft eines nicht unerheblichen Teils der Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in das Gefährdungspotential künstlicher UV-Bestrahlung seinen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hat. Mit dem Ende der Minderjährigkeit hat der Gesetzgeber vielmehr eine vom Grundgesetz - wenn auch in anderem Zusammenhang - anerkannte Altersgrenze gewählt (vgl. Art. 38 Abs. 2 GG), die zudem im Bürgerlichen Recht (vgl. § 2 BGB) eine maßgebliche Rolle spielt und auch bei der Frage des Jugendschutzes in Bezug auf den Tabakkonsum relevant ist (vgl. § 10 JuSchG). Dass der Gesetzgeber in anderen Bereichen des Jugendschutzes niedrigere Altersgrenzen, wie zum Beispiel beim Konsum von Alkohol, festgelegt hat, zwingt ihn nicht dazu, diese Grenze auch hier heranzuziehen.

36

Das Verbot des § 4 NiSG erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Gesetzgeber Minderjährigen die Benutzung von Solarien verboten hat, obwohl die UV-Strahlung im Hinblick auf die Vitamin-D-Bildung auch positive Auswirkungen haben kann. Nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers kann der Vitamin-D-Haushalt auch durch Nahrungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel und den Aufenthalt im Freien ausreichend reguliert werden (BTDrs. 16/12276, S. 9). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Verbot bei Minderjährigen zu gesundheitlichen Problemen aufgrund eines Vitamin-D-Mangels führen wird.

37

2. Es kann dahinstehen, ob das Verbot des § 4 NiSG in das grundrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Beschwerdeführer zu 2) und 3) eingreift, weil es ihnen die Möglichkeit nimmt, nach ihren eigenen Erziehungsvorstellungen darüber zu entscheiden, ob ihr Kind ein Sonnenstudio oder eine ähnliche Einrichtung besuchen können soll. Der Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt.

38

Der Eingriff in das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG wäre nur geringfügig, da es den Eltern unbenommen bleibt, ihrem Kind im privaten Lebensbereich den Zugang zu einer UV-Bestrahlung zu eröffnen, wenn sie dies für verantwortbar und richtig halten. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht gehalten, aus Verhältnismäßigkeitserwägungen ein bloßes Verbot mit elterlichem Einverständnisvorbehalt vorzusehen. Angesichts der allenfalls geringen Eingriffsintensität durfte er sich auf ein umfassendes, nicht nach Altersgruppen und daran anknüpfende Einverständnispflichten differenzierendes und damit für alle Beteiligten leicht praktikables Verbot entscheiden.

39

3. Der Beschwerdeführer zu 4) ist durch das in § 4 NiSG geregelte Nutzungsverbot von Sonnenstudios für Minderjährige nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

40

Die darin liegende Regelung der Berufsausübung belastet die Betreiber von öffentlich zugänglichen Sonnenstudios nicht in unzumutbarer Weise. Der Eingriff selbst ist in seiner Reichweite beschränkt. Von den potentiellen Kunden werden den Betreibern von Sonnenstudios und ähnlicher Einrichtungen nur die Minderjährigen und nur für die Dauer ihrer Minderjährigkeit entzogen. Angesichts der hohen Bedeutung des Jugendschutzes und der vom Gesetzgeber vertretbar eingeschätzten Gefahr, die Kindern und Jugendlichen durch die Nutzung von Sonnenbänken droht, erweist sich diese Einschränkung nicht als unverhältnismäßig.

41

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

42

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
im Wellenlängenbereich von 250 bis 400 Nanometern der Wert der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke von 0,3 Watt pro Quadratmeter nicht überschritten wird,
2.
im Wellenlängenbereich von 200 bis 280 Nanometern der Wert der gesamten Bestrahlungsstärke von 3 x 10-3Watt pro Quadratmeter nicht überschritten wird.

(2) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat ferner sicherzustellen, dass

1.
UV-Schutzbrillen nach Anlage 3 in ausreichender Zahl bereitgehalten werden und jeder Nutzerin und jedem Nutzer vor der Nutzung eines UV-Bestrahlungsgerätes durch das Personal des Betreibers eine solche Schutzbrille angeboten wird,
2.
bei der Bestrahlung von Nutzerinnen und Nutzern mit einem UV-Bestrahlungsgerät, das bauartbedingt variable Entfernungen der bestrahlten Person zum Gerät zulässt, der erforderliche Mindestabstand eingehalten wird; dies kann etwa durch eine Markierung oder eine bauliche Maßnahme gewährleistet werden,
3.
das UV-Bestrahlungsgerät über eine Notabschaltung abgeschaltet werden kann, die die Strahlung sofort beendet und von der Nutzerin oder dem Nutzer während der Bestrahlung leicht erreicht werden kann,
4.
sich bei einer erythemwirksamen Bestrahlung von mehr als 800 Joule pro Quadratmeter das UV-Bestrahlungsgerät selbst abschaltet (Zwangsabschaltung),
5.
eine erythemwirksame Bestrahlung von maximal 100 Joule pro Quadratmeter eingestellt werden kann,
6.
die Wartung und die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 5, insbesondere die Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und soweit erforderlich eine Messung der Bestrahlungsstärke, durch fachkundiges Personal unter Berücksichtigung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt und im Betriebsbuch nach Anlage 4 dokumentiert werden; die Betriebs- und Wartungsanleitung ist in dem Geräte- und Betriebsbuch beizufügen, und
7.
die im Geräte- und Betriebsbuch nach Anlage 4 geforderten Angaben und Unterlagen vollständig sind und auf dem jeweils aktuellen Stand gehalten werden.

(3) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.