UV-Schutz-Verordnung - UVSV | § 4 Einsatz, Aufgaben und Qualifikation des Fachpersonals

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

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Referenzen - Gesetze | § 238a SGB 5

§ 238a SGB 5 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 238a SGB 5 wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).

UV-Schutz-Verordnung - UVSV | § 11 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2012 in Kraft. (2) § 4 Absatz 1 tritt am 1. November 2012 in Kraft.
§ 238a SGB 5 zitiert 2 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).

UV-Schutz-Verordnung - UVSV | § 5 Schulung, Fortbildung


(1) Die Schulung zum Fachpersonal muss zumindest die in Anlage 6 aufgeführten fachlichen Kenntnisse für einen sicheren Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten sowie Kenntnisse in den allgemeinen Wirkungen von UV-Strahlung auf den Menschen und für die Einsc

UV-Schutz-Verordnung - UVSV | § 3 Anforderungen an den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten


(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass 1. im Wellenlängenbereich von 250 bis 400 Nanometern der Wert der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke von 0,3 Watt pro Quadratmeter nicht überschritten wird,2. im Wellenlängenbereic

Referenzen - Urteile | § 238a SGB 5

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 238a SGB 5.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Aug. 2017 - RO 5 S 17.660

bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Nov. 2016 - B 2 S 16.701

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wied

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - 22 CS 16.2409

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2014 - 22 BV 13.2531

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2016 - 22 CS 16.2304

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 20. Apr. 2018 - RO 5 K 17.661

bei uns veröffentlicht am 20.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger wendet sich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 22 ZB 17.1255

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 20. März 2014 - 5 K 13.751

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 29.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin begehrte ursprüng

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Jan. 2016 - 8 B 11/15

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Gründe 1 Der Kläger betrieb ein Sonnenstudio mit sieben Bestrahlungsgeräten. Während eines Teils der Öffnungszeiten war regelmäßig kein Personal anwesend. Der Beklagte u

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