Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis bis zur Entscheidung über die Hauptsache.

Die Antragstellerin beantragte am 31.03.2014 die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „...“, jetzige Bezeichnung „...“, ..., ... Mit der Antragstellung legte sie eine Vereinbarung mit der ... Brauerei ... GmbH & Co. KG vom 28.03.2014 vor, wonach sie ab 01.04.2014 bis 31.03.2015 in den bestehenden Pacht- und Getränkelieferungsvertrag vom 28.08.2003 zwischen der Brauerei und Herrn ... (bisheriger Betreiber) vollinhaltlich mit allen Rechten und Pflichten eintrat. Gleichzeitig beantragte sie die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis. Bereits vorher, mit Schreiben vom 22.01.2014, übersandte die Antragsgegnerin Formblätter für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis. Darin war auch eine Liste mit den beizubringenden Antragsunterlagen enthalten (Blatt 6 bis 9 der BA).

Wegen der kurzfristigen Übernahme der Gaststätte fand am 31.03.2014 eine Kontrolle durch die Verbraucherschutzbeamtin der Antragsgegnerin statt. Laut Aktenvermerk wurde bei dieser Kontrolle festgestellt, dass der Ausschank von alkoholischen und alkoholfreien Getränken ab 01.04.2014 stattfinden könne. Wegen der Inbetriebnahme der Küche wurde eine weitere Kontrolle vereinbart, die am 14.04.2014 stattfand. Da die Gaststättensachbearbeiterin der Antragsgegnerin im Folgenden erkrankte, wurde die Betriebsaufnahme ab diesem Zeitpunkt geduldet.

Am 01.07.2014 fand eine Kontrolle durch das Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt statt. Aus dem Protokoll (Blatt 50 und 51 der BA) sowie aus den dazugehörigen Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren gehen folgende Feststellungen hervor:

In einem ungeeigneten Nebenzimmer seien 3 Geldspielgeräte ohne die dafür notwendige Fernbedienung und ohne Geeignetheitsbescheinigung über den Aufstellungsort betrieben worden. Auf Nachfrage habe die Antragstellerin nur die Speise- und Getränkekarte des Vorgängers vorlegen können. Eine eigene Karte mit entsprechender Kennzeichnung der Zusatzstoffe und Allergene habe ebenso gefehlt, wie ein aktueller Jugendschutzaushang und die Bestätigung des Kaminkehrers über die Überprüfung der Dunstabzugsanlage. Bezüglich der Küche sei der Antragstellerin aufgegeben worden, verschiedene schadhafte Küchenutensilien auszusortieren und die Aufschnittmaschine zu reinigen. Daneben wurde vermerkt, dass im Kühlschrank ein Thermometer zur Temperaturkontrolle gefehlt habe und die Temperatur der Kühl- und Gefrierschränke nicht dokumentiert waren. Selbst eingefrorene Speisen seien weder gekennzeichnet noch in geeigneten Behältnissen aufbewahrt worden. Ein separates Handwaschbecken und eine Speiserestetonne haben gefehlt. Der Unterschrank (Getränke) im Thekenbereich sei verunreinigt, die Bierkühlung stark vereist gewesen. Die Personaltoilette im Kellergeschoss sei mit Gerümpel vollgestellt gewesen.

Mit Bescheid vom 02.07.2014 wurde der Antragstellerin eine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt, befristet bis 30.09.2014 (Ziffer 4). Die Erlaubnis wurde mit den Auflagen verbunden, die Damentoilette und die Personaltoilette im Kellergeschoss umgehend entsprechend den lebensmittelhygienischen Vorschriften in Stand zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass die Personaltoilette auch tatsächlich genutzt werde (Ziffer 5.11 und 5.12). Im Übrigen enthielt die vorläufige Gaststättenerlaubnis unter Ziffer 8 den Hinweis, dass bei drei aufgestellten Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit durch eine ständige Aufsicht und zusätzlich durch technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen sei und die Aufstellung nur in Verbindung mit einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes zugelassen werden dürfe.

Am 09.09.2014 fand eine weitere Nachkontrolle durch die Antragsgegnerin statt. Im Anschluss daran wurde in dem bestandskräftigen Bescheid vom 10.09.2014 festgestellt, dass die Personaltoilette im Kellergeschoss nach wie vor altverschmutzt und mit Gerümpel zugestellt gewesen war. Die Handwaschbecken seien nicht funktionsfähig gewesen und außerdem haben jeweils die Warmwasserzufuhr sowie Mittel zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände gefehlt. Der Antragstellerin wurde deshalb unter Androhung eines Zwangsgelds i. H. v. 250,- EUR aufgegeben, die Personaltoilette unverzüglich, spätestens bis 15.10.2014, in einen hygienisch einwandfreien Zustand zu bringen, die Handwaschbecken mit einer Warmwasserzufuhr auszustatten und Mittel zum Händewaschen und Trocknen bereitzustellen (Ziffer 1). Bezüglich der Küche wurde festgestellt, dass nach wie vor ein separates Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr und Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände gefehlt haben. Der Antragstellerin wurde deshalb unter Androhung eines Zwangsgelds i. H. v. 200,- EUR aufgegeben, unverzüglich, bis spätestens 01.10.2014, dass bereits vorhandene Handwaschbecken im Arbeitsbereich zu installieren und mit Mitteln zum hygienischen Händewaschen und Trocknen auszustatten (Ziffer 2). Auf die Bescheidsgründe (Blatt 77 bis 79 der BA) und die gefertigten Lichtbilder (Blatt 75f. der BA) wird Bezug genommen.

Am 21.10.2014 fand erneut eine Nachkontrolle durch die Antragsgegnerin statt. Im Anschluss daran wurde in dem bestandskräftigen Bescheid vom 23.10.2014 festgestellt, dass kein Eigenkontrollregime nach den HACCP-Grundsätzen vorhanden gewesen war. Deshalb wurde die Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgelds i. H. v. 100,- EUR ab sofort verpflichtet, Reinigungspläne zu führen und die Temperaturen sämtlicher Kühl- und Tiefkühlgeräte dreimal wöchentlich zu dokumentieren (Ziffer 1). Daneben sei die Aufschnittmaschine altverschmutzt und die Produkthalterung am Schlitten schadhaft gewesen, weswegen die Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 150,- EUR dazu verpflichtet wurde, die Aufschnittmaschine sofort gründlich zu reinigen, zu desinfizieren und stets in sauberem Zustand zu halten sowie die Halterung des Schlitten bis 15.11.2014 zu erneuern (Ziffer 2). Auch die Eiswürfelmaschine sei innen verunreinigt gewesen, weswegen die Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgelds i. H. v. 150,- EUR dazu verpflichtet wurde, die Eiswürfelmaschine sofort gründlich zu reinigen und nur in hygienisch einwandfreiem Zustand zu benutzen (Ziffer 3). Des Weiteren sei der Fußboden im Schankraum in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter der Einrichtung altverschmutzt gewesen. Deshalb ordnete der Bescheid die sofortige Reinigung und ständige Sauberhaltung des Fußbodens an (Ziffer 4). Die Toiletten im Kellergeschoss seien nicht - wie mit der Anordnung vom 10.09.2014 gefordert - instandgesetzt worden, so dass erneut unter Zwangsgeldandrohung i. H. v. 375,- EUR je Toilettenraum angeordnet wurde, diese unverzüglich, spätestens bis 15.11.2014, instand zu setzen (Ziffer 5). Schließlich seien diverse Speisen (z. B. Wiener, Debreziner, Wurstsalat, Essiggurken, Essig u. a.) mit einem Gehalt eines oder mehrerer Zusatzstoffe angeboten worden, ohne dies kenntlich zu machen (Ziffer 6). Deshalb wurde unter Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 150,- EUR angeordnet, kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe auf der Speisekarte sofort entsprechend zu kennzeichnen. Auf die Bescheidsgründe (Blatt 105 bis 108 der BA) und die gefertigten Lichtbilder (Blatt 86 bis 93 der BA) wird Bezug genommen. Wegen der hier beschriebenen Verstöße leitete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.10.2014 ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein.

Ebenfalls mit Schreiben vom 23.10.2014 wurde die Antragstellerin wegen der Toiletten im Kellergeschoss zur Zahlung des Zwangsgelds aus dem Bescheid vom 10.09.2014 i. H. v. insgesamt 500,- EUR aufgefordert.

Im Anschluss daran sprach die Antragstellerin noch am gleichen Tag vor und beantragte eine weitere vorläufige Gaststättenerlaubnis für drei Monate. Da zu diesem Zeitpunkt weder eine Speise- und Getränkekarte (eingegangen am 16.03.2015), ein Führungszeugnis für Behörden (am 17.03.2015 eingegangen), eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (am 11.03.2015 eingegangen), aktuelle Grundriss- und Bestuhlungspläne (am 04.03.2015 eingegangen), eine Bestätigung des Amtsgerichts bezüglich Insolvenzverfahren (eingegangen am 29.10.2014) noch die Bescheinigung des Kaminkehrers bezüglich der Dunstabzugshaube (im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 10.08.2015 vorgelegt) vorlagen, erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.10.2014 eine vorläufige Gaststättenerlaubnis, befristet bis 22.01.2015 (Ziffer 4) (Blatt 110 bis 112 der BA).

Im Anschluss daran führte die Antragsgegnerin am 04.03.2015 eine weitere Kontrolle durch. Aus dem dabei gefertigten Kontrollbericht, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält und nicht in Bescheidsform abgefasst ist, gleichwohl aber Anordnungen enthält, geht hervor: Eine Getränkekarte und ein Preisverzeichnis neben dem Eingang haben gefehlt. Auf einer Tafel im Lokal sei das Speiseangebot ausgewiesen gewesen, die in den Speisen enthaltenen Zusatzstoffe und Allergene seien jedoch nicht kenntlich gemacht worden. Laut Dokumentation sei die letzte Reinigung der Schankanlage am 08.10.2014 durchgeführt worden und eine genauere Angabe über die letzte Reinigung habe nicht gemacht werden können. Der Fußboden unterhalb der Gefriertruhe sei stark verunreinigt gewesen und selbst eingefrorene Lebensmittel seien ohne Angabe des Einfrierdatums vorrätig gehalten worden, so dass das Alter und die Verkehrsfähigkeit nicht zweifelsfrei zu bestimmen gewesen war. Im Kühlschrank der Küche seien verdorbenes und augenscheinlich schimmliges Gemüse vorgefunden worden. Das MHD der Hühnereier (01.03) sei überschritten gewesen. Bei mehrere Packungen von Wurstwaren sei das MHD seit Mitte Februar abgelaufen; bei zwei angebrochenen Eimern „Bayerischer Kartoffelsalat“ sei das MHD seit 15.12.2014 überschritten gewesen. Schließlich seien drei Packungen „Norwegischer Räucherlachs“ vorgefunden worden, deren Verbrauchsdatum bereits seit dem 18.02, 19.02 und 23.02 überschritten gewesen war. Die Aufschnittmaschine sei verunreinigt und das Insektengitter beschädigt gewesen. Für die Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen und anderen Abfällen seien zum Zeitpunkt der Kontrolle keine geeigneten Vorkehrungen (z. B. Speiserestetonne) vorhanden gewesen. Weiterhin habe eine Toilette für das Personal gefehlt. Die der Lebensmittelüberwachung 2014 angegebene Personaltoilette habe sich in einem Hotelzimmer im 1. OG befunden, welches jedoch zwischenzeitlich vermietet gewesen war. Im Übrigen habe sich dort auch ein Katzenklo befunden. Auf die bei der Kontrolle gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen (Blatt 134 bis 140 der BA). Aus dem Protokoll geht zudem auch hervor, dass die Antragstellerin auf erhebliche Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit hingewiesen wurde.

Aus dem mittlerweile vorgelegten Gewerbezentralregister gehen zwei eingetragene Ordnungswidrigkeiten vom 12.11.2013 und 21.03.2014 hervor. In beiden Fällen wurde das Gaststättengewerbe „... Bar“ ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben.

Mit Schreiben vom 11.05.2015 gab die Antragsgegnerin bekannt, dass sie die beantragte Gaststättenerlaubnis voraussichtlich ablehnen werde. Gleichzeitig gab sie Gelegenheit zur Stellungnahme bis 27.05.2015. Aus dem Schreiben geht auch hervor, dass es gegen die Antragstellerin bezüglich der „... Bar“ drei Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen dem Betrieb der Gaststätte ohne Erlaubnis (Überschreitung der Betriebszeiten), dem Aufstellen lassen von zwei Geldspielgeräten ohne Geeignetheitsbestätigung des Aufstellungsortes, einem Verstoß gegen das Gesundheitsschutzgesetz (Polizeibeamte stellten rauchende Gäste fest) und wegen eines Auflagenverstoßes (Polizeibeamte stellten eine versperrte Zugangstüre fest, obwohl noch Betrieb herrschte) gegeben hat (Blatt 188 der BA).

Mit Bescheid vom 07.07.2015, gegen Empfangsbekenntnis am 10.07.2015 an die Verfahrensbevollmächtigte zugestellt, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ab (Ziffer 1), verfügte die Einstellung des Betriebs der Gaststätte „...“ innerhalb von 3 Tagen ab Zugang des Bescheids (Ziffer 3), ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Ziffer 4) und drohte schließlich für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Schließungsanordnung ein Zwangsgeld i. H. v. 5.000,- EUR an. Auf die Bescheidsgründe, insbesondere hinsichtlich der Auflistung durchgeführter Ordnungswidrigkeitsverfahren, wird Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 13.07.2015 eingegangenen Klage, die unter dem Aktenzeichen RN 5 K 15.1046 geführt wird. Gleichzeitig sucht die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach. Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

Sie habe das Lokal vom Vorpächter in einem völlig desolaten Zustand übernommen, der seitens der Antragsgegnerin über viele Jahre geduldet wurde. Im Zeitpunkt der Übernahme sei der Putz von der Küchendecke gefallen, das vorhandene Geschirr konnte nur noch entsorgt werden und zudem seien zahlreiche Tierkadaver in der Küche gewesen. Die Küche habe sofort geschlossen werden müssen. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin den Getränkeausschank gestattet. Nach Erteilung der ersten befristeten Gaststättenerlaubnis haben zahlreiche Renovierungsmaßnahmen im Betrieb stattgefunden. Ihr sei es durch die komplette Renovierung und Sanierung gelungen, einen beliebten Ort der Zusammenkunft aufzubauen. Zwar sei richtig, dass bis zum Ablauf der zweiten befristeten Gaststättenerlaubnis noch nicht alle Antragsunterlagen eingereicht waren, zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung vom 07.07.2015 haben aber sämtliche Antragsunterlagen vorgelegen. Die Zukunftsprognose der Antragsgegnerin berücksichtige nicht, dass von ihr die angemahnten Verfehlungen stets korrigiert wurden. Die Verfehlungen aus der Vergangenheit hätten schließlich die Antragsgegnerin selbst erst am 07.07.2015 dazu veranlasst, die bereits am 31.03.2014 beantragte Gaststättenerlaubnis zu versagen. Sie habe sich stets kooperativ gezeigt und die beanstandeten Mängel unverzüglich beseitigt. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass über die beantragte Genehmigung bis zum Ablauf der zweiten befristeten Gaststättenerlaubnis entschieden werden könne. Jedenfalls sei sie von der Antragsgegnerin im Glauben gelassen worden, dass lediglich die noch fehlenden Unterlagen einer Entscheidung entgegenstünden. Im Vertrauen hierauf habe sie den endgültigen Pachtvertrag am 03.02.2015 mit einer monatlichen Pacht von 5.593 € unterschrieben.

Offenbar haben die Beanstandungen, die nunmehr zur Ablehnung der beantragten Gaststättenerlaubnis geführt haben, einer vorläufigen Genehmigung nicht im Wege gestanden. Deshalb habe sie davon ausgehen dürfen, dass lediglich formelle Gründe einer Genehmigung im Wege stehen. Ihr Versäumnis, nach Ablauf der zweiten vorläufigen Genehmigung, eine weitere Genehmigung zu beantragen, liege daran, dass sie für mehrere Monate aufgrund eines Wirbelbruchs krank gewesen sei und sie dabei darauf vertraut habe, dass der Betrieb auch weiterhin geduldet werde. Die im Betrieb vorgefundenen abgelaufenen Lebensmittel seien nicht mehr zum Verzehr bestimmt gewesen, sondern sie seien bereits zur Entsorgung ausgesondert worden. Die Waren seien sogar noch originalverpackt gewesen. Es handele sich hierbei auch nicht um einen massiven Verstoß. Die Antragsgegnerin habe bei der Besprechung am 09.06.2015 auch auf Nachfrage nicht darlegen können, welche Verstöße aus ihrer Sicht als besonders schlimm zu qualifizieren seien. Vielmehr sei immer wieder in pauschaler Art und Weise die Unzuverlässigkeit gerügt und ausweichend geantwortet worden.

Insbesondere weil bei den Verfehlungen in der Vergangenheit stets eine Erörterung und entsprechende Beseitigung vorgenommen worden sei und auch weil der Betrieb noch über 2 Monate nach der Kontrolle am 04.03.2015 geduldet worden sei, habe die Antragsgegnerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Annahme rechtfertige, dass mit Vorlage der fehlenden Unterlagen die Gaststättenerlaubnis erteilt werden würde. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Antragsgegnerin die Genehmigung unverzüglich versage, wenn sie der Auffassung sei, dass die Verfehlungen so massiv seien. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin vorläufige Genehmigungen erteilt und zahlreiche der nun bemühten Verfehlungen seien bereits vor Erteilung der vorläufigen Genehmigungen eingetreten. Auch haben die beanstandeten Verfehlungen nicht zu einer Gefährdung Dritter führt. Deshalb sei die Versagung der beantragten Genehmigung unverhältnismäßig, nachdem die Antragsgegnerin auch nach Ablauf der zweiten vorläufigen Genehmigung am 22.01.2015 nochmals fast sechs Monate habe verstreichen lassen. Es sei stets kommuniziert worden, dass der Betrieb geduldet werde. Erst mit Schreiben vom 11.05.2015 sei angekündigt worden, dass eine endgültige Versagung im Raum stehe. Die Versagung stoße nicht nur bei ihr, sondern auch bei den Gästen und der Brauerei auf Unverständnis. Die Antragsgegnerin messe mit zweierlei Maß, wenn sie die Zustände beim Vorpächter über Jahre hinweg hingenommen habe, bei ihr aber eine Genehmigung verweigere. Vergleiche man den aktuellen Zustand der Gaststätte mit dem vor der Übernahme, belege dies die positive Zukunftsprognose. Durch die sofortige Einstellung des Betriebs werde ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet.

Die im Zusammenhang mit der Kontrolle am 01.07.2014 erfolgten Beanstandungen, insbesondere das alte Preisverzeichnis des Vorgängers, die Spielautomaten im Nebenzimmer, die Personaltoilette im Erdgeschoss sowie der fehlende Aushang zum Jugendschutzgesetz seien, soweit es ihr möglich gewesen war, beseitigt worden. Was die beanstandete Personaltoilette betreffe, so sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Toilette in Zimmer Nr. 9 des Beherbergungsbetriebs als solche genutzt werden solle. Alle anderen Beanstandungen seien ebenfalls beseitigt worden. Auch sei sie mit der Brauerei in Verbindung getreten, um die diesbezüglichen Beanstandungen zu beseitigen. Dass bei der Kontrolle am 09.09.2014 beanstandete fehlende Handwaschbecken in der Küche sei zwischenzeitlich vorhanden. Hinsichtlich der Beanstandungen vom 21.10.2014 sei anzumerken, dass zum damaligen Zeitpunkt die Debreziner und der Wurstsalat gar nicht zum Angebot gehört haben. Die monierte Speisekarte sei sofort ergänzt worden. Zu den vorgefundenen abgelaufenen Lebensmitteln bei der Kontrolle am 04.03.2015 sei anzumerken, dass diese noch anlässlich einer Geburtstagsfeier im Februar vorhanden waren. Soweit diese abgelaufen waren, waren sie natürlich nicht mehr für den Verzehr bestimmt gewesen. In der Eierschachtel habe sich lediglich ein Ei befunden. Die hierfür erforderliche und zunächst beanstandete Restetonne sei zwischenzeitlich ebenfalls vorhanden. Die monierte Aufschnittmaschine sei sauber gewesen und auf den Bildern 137 und 138 seien lediglich Abnutzungserscheinungen zu sehen; der monierte Schlitten der Aufschnittmaschine sei zwischenzeitlich erneuert worden. Die im Gewerbezentralregister geführten Eintragungen seien nicht so schwerwiegend, dass sie die Versagung des Betriebs der Gaststätte rechtfertigen können.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die mit Antrag vom 31.03.2014 beantragte Gaststättenerlaubnis einstweilen und vorläufig bis zur Entscheidung über die Hauptsache zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen die bereits oben beschriebenen Tatsachen vor. Im Übrigen weist sie noch auf Folgendes hin:

Auch wenn ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde, stehe der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zu. Spätestens seit sie mit Schreiben vom 22.01.2014 die Antragsunterlagen übersandt habe, sei der Antragstellerin bekannt gewesen, welche Unterlagen für eine Gaststättenerlaubnis nötig seien. Gleichwohl haben auch bei Ablauf der zweiten vorläufigen Gaststättenerlaubnis am 22.01.2015 noch nicht alle Antragsunterlagen vorgelegen. Es haben nach wie vor ein Führungszeugnis für Behörden, eine Gewerbezentralregisterauskunft, aktuelle Grundriss- und Bestuhlungspläne, die Bescheinigung des Kaminkehrers bezüglich der Dunstabzugshaube und eine ordnungsgemäße Speise- und Getränkekarte gefehlt, obwohl bereits neun Monaten seit der Betriebseröffnung vergangen waren. Die Antragstellerin habe das zuständige Amt auch nicht über ihre Erkrankung oder über den während ihrer Abwesenheit bestellten Vertreter informiert, obwohl letzteres Gegenstand der Auflage 5.1 in den vorläufigen Gaststättenerlaubnissen gewesen sei.

Eine vorläufige Erlaubnis gemäß § 11 GastG solle i. d. R. nicht auf längere Zeit als drei Monate befristet werden. Die Dreimonatsfrist könne entweder von vornherein oder nachträglich auch wiederholt verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege, was insbesondere dann der Fall sei, wenn sich die Erteilung der Erlaubnis aus Gründen, die nicht von der Antragstellerin zu vertreten sind, verzögere. Eine weitere vorläufige Erlaubnis habe hier deshalb nicht erteilt werden können. Zum einen habe die Verbraucherschutzbeamtin bei der Kontrolle am 04.03.2015 erneut erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße feststellen müssen; zum anderen lagen nicht alle Antragsunterlagen vor. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass die zahlreichen verschiedenen abgelaufenen Lebensmittel von der Antragstellerin bereits ausgesondert waren. Sie haben sich allesamt in den Kühlschränken des Gewerbebetriebs befunden. Dabei handele es sich sehr wohl um massive Verstöße, wenn leicht verderbliche Lebensmittel, deren Verbrauchsdatum überschritten sei, in den Verkehr gebracht werden. Wenn mehrfach festgestellt werde, dass eine Gastwirtin ihren Betrieb hygienisch nicht einwandfrei führe und wenn dann auch entsprechende Ordnungsmaßnahmen nicht erfolgreich seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Gastwirtin sich auch in Zukunft nicht ändere. In diesem Fall sei die Annahme der Unzuverlässigkeit in Bezug auf das ausgeübte Gewerbe gerechtfertigt. Es treffe auch nicht zu, dass bei dem Gespräch am 10.06.2015 eine wohlwollende Prüfung im Sinne einer Erlaubniserteilung zugesagt wurde. Es sei lediglich vom Amtsleiter mitgeteilt worden, dass er den geäußerten Wunsch einer weiteren vorläufigen Gaststättenerlaubnis mit allen Beteiligten besprechen werde.

Der Zweck einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis sei lediglich die Erhaltung der Betriebskontinuität, d. h. zu verhindern, dass sich während des Erlaubnisverfahrens die Gäste des Betriebs verlaufen und anderen Gaststätten zuwenden. Die vorläufige Erlaubnis solle lediglich die Zeitspanne zwischen Antrag auf Betriebserlaubnis und Entscheidung überbrücken. Der Zweck des Instituts einer vorläufigen Betriebserlaubnis sei es aber nicht, die Kontinuität des Betriebs während des Erlaubnisverfahrens in jedem Fall aufrechtzuerhalten, sondern nur wenn und solange die Erteilung der endgültigen Erlaubnis wahrscheinlich sei. Im Hinblick darauf, dass die vorläufige Erlaubnis von vornherein befristet und jederzeit widerruflich sei, erwerbe ihre Inhaberin durch die Erteilung nicht einen Besitzstand in dem Sinne, dass bei Verlängerungsanträgen ein strenger Maßstab für die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Versagungsgründen anzulegen wäre. Eine einmal erteilte vorläufige Erlaubnis begründe jedenfalls keinen Besitz- oder Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer weiteren Erteilung. Aus der wiederholten Erteilung vorläufiger Erlaubnisse könne kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis hergeleitet werden. Aus diesem Grund habe sie gerade keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Zu keinem Zeitpunkt sei kommuniziert worden, dass der Betrieb der Gaststätte nach Ablauf der zweiten vorläufigen Erlaubnis am 22.01.2015 weiter geduldet werde. Der Antragstellerin sei bei der Kontrolle am 04.03.2015 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass sie die Gaststätte seit dem 23.01.2015 ohne Erlaubnis führe und erneut ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden müsse. Da es sich um einen Wiederholungsfall gehandelt habe und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass erneut massive lebensmittelrechtliche Verstöße festgestellt wurden, sei der Antragstellerin zugleich mitgeteilt worden, dass erhebliche Bedenken bezüglich ihrer persönlichen Zuverlässigkeit bestehen.

Die Betriebsführung des Vorgängers dürfe bei der Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin keine Rolle spielen. Das bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) betreibe die bayernweite gemeinsame Software TIZIAN für die Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung. Danach habe die Risikoanalyse der letzten Routinekontrolle beim Betriebsvorgänger am 04.02.2013 eine Kontrollfrequenz von 18 Monaten ergeben. Die nächste Routinekontrolle hätte somit erst am 04.08.2014 erfolgen müssen, also vier Monate nach der Übernahme durch die Antragstellerin. Wären dabei solche Zustände, wie von der Antragstellerin geschildert, festgestellt worden, hätte der Betriebsvorgänger selbstverständlich die Konsequenzen tragen müssen. Bei der Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin komme es ausschließlich auf deren Betriebsführung an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Haupt- und Eilsacheverfahren sowie auf die Behördenakte verwiesen, welche dem Gericht vorgelegen hat.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund, noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwehren oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Beide sind von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Ein Anordnungsgrund liegt grundsätzlich dann vor, wenn es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 123 Rn. 26).

Im vorliegenden Fall soll nach Ansicht der Antragstellerin ein Anordnungsgrund hauptsächlich deshalb bestehen, da die Versagung der Gaststättenerlaubnis ihre wirtschaftliche Existenz gefährde und sie ohne die Fortführung des Betriebs insbesondere nicht in der Lage sei, die ihrerseits eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen wie z. B. die Pachtzahlungen zu erfüllen.

Nach Ansicht der entscheidenden Kammer ist damit ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auch wenn die monatlichen Pachtzahlungen i. H. v. ca. 5.600,- EUR zweifelsohne eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen, so hat die Antragstellerin dies selbst zu vertreten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass ein Gastwirt in vollem Umfang auf eigenes Risiko handelt, wenn er bereits vor der Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis finanzielle Verpflichtungen für den künftigen Betrieb eingeht (vgl. BayVGH, B.v. 01.03.2002 - CE 02.369 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 19.05.2015 - 22 CE 15.612 - juris Rn. 15; Metzner, in: Gaststättengesetz, 6. Auflage 2002, § 2 Rn. 72). Die Antragstellerin hat den endgültigen Pachtvertrag am 03.02.2015 und damit zu einem Zeitpunkt unterschrieben, in dem sie noch nicht einmal im Besitz einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis war. Die Antragstellerin kann die Eilbedürftigkeit der Entscheidung und damit den Anordnungsgrund nicht dadurch selbst herbeiführen, indem sie voreilig vertragliche Verpflichtungen begründet. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Antragstellerin keine Rechtsposition inne, auf deren Bestand sie vertrauen durfte. Sie kann nicht auf der einen Seite erhebliche finanzielle Belastungen eingehen, auf der anderen Seite dann aber nicht mit Nachdruck dafür sorgen, dass auch die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Letzteres ist die Antragstellerin hier - allein was die formellen Genehmigungsvoraussetzungen angeht - nur äußerst zögerlich angegangen, obwohl sie seit Betriebsbeginn am 01.04.2014 dafür bis zur Unterschrift des endgültigen Pachtvertrags am 03.02.2015 neun Monate Zeit hatte.

Abgesehen davon dürfen die wirtschaftlichen Nachteile nicht für sich allein betrachtet werden. Angesichts der Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist es Erlaubnisbewerbern, der gesetzlichen Wertung folgend, grundsätzlich zuzumuten, vor Betriebsaufnahme die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens bei der Verwaltungsbehörde abzuwarten, solange dieses nicht unverhältnismäßig lange dauert. Der Weg der einstweiligen Anordnung ist daher bei verhältnismäßiger, dem Prüfungsaufwand entsprechender Verfahrensdauer zur Erreichung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG nicht geeignet. Auch dies war bereits mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen (BayVGH, B.v. 19.05.2015 - 22 CE 15.612 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - juris Rn. 7). Zwar sind vorliegend seit der Antragstellung am 31.03.2014 bis zur endgültigen Entscheidung am 07.07.2015 gut 15 Monate vergangen, aber auch diesen Umstand hat die Antragstellerin größtenteils selbst zu vertreten, weil sie in dieser Zeit weder für die Vorlage sämtlicher Antragsunterlagen gesorgt hat und weil es wiederholt zu vielfältigen Beanstandungen gekommen ist, deren Abarbeitung die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis immer wieder verzögert haben.

Bereits zwei Monate vor Antragstellung wurde die Antragstellerin beispielsweise darauf hingewiesen, dass eine Speise- und Getränkekarte vorzulegen ist und dabei die Zusatzstoffkennzeichnung beachtet werden muss. Dies wurde nochmals unter Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 23.10.2014 unter Ziffer 6 angemahnt. Gleichwohl ging eine solche Speise- und Getränkekarte erst am 16.03.2015 und damit fast ein Jahr nach Betriebseröffnung bei der Antragsgegnerin ein. Im Zeitpunkt der letzten Kontrolle am 04.03.2015 hatte die Antragstellerin das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister noch nicht einmal beantragt, obwohl deren Notwendigkeit ihr ebenfalls seit dem 22.01.2014 bekannt war. Schließlich legte die Antragstellerin die Bescheinigung des Kaminkehrers bezüglich der Dunstabzugshaube erst nach Ablehnung der Erlaubnis im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 10.08.2015 vor, obwohl ihr die Bescheinigung selbst bereits am 30.04.2015 übersandt worden war. In diesem Zusammenhang kann unter keinen Umständen davon gesprochen werden, dass das Erlaubnisverfahren von der Antragsgegnerin verzögert behandelt wurde. Die Antragstellerin selbst hat mir ihrem Verhalten dafür gesorgt, dass der Zeitraum der beiden vorläufigen Erlaubnisse nicht ausgereicht hat, das Gestattungsverfahren insgesamt abzuschließen. Auch kann der Antragsgegnerin nicht vorgehalten werden, seit der letzten Kontrolle vom 04.03.2015 bis zur Entscheidung am 07.07.2015 untätig geblieben zu sein. Die Antragsgegnerin war gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG verpflichtet, vor Ablehnung der Gaststättenerlaubnis der Antragstellerin mit Schreiben vom 11.05.2015 rechtliches Gehör zu gewähren. In diesem Zusammenhang verzögerte sich die endgültige Sachentscheidung dann nochmals, weil die Antragstellerin selbst mit Schreiben vom 22.05.2015 einen Fristverlängerungsantrag gestellt hat.

Unter diesen Umständen kann die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen.

2. Aber selbst wenn die entscheidende Kammer zugunsten der Antragstellerin einen solchen Anordnungsgrund unterstellen würde, scheitert der Erlass einer einstweiligen Anordnung daran, dass hier kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Da die Antragstellerin eine Regelung begehrt, die die Hauptsache für eine bestimmte Zeit vorweggenommen hätte, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass für einen Erfolg in der Hauptsache ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.02.1998, Az. 22 ZE 97.3535; B.v. 01.03.2002, Az. 22 CE 02.369). Ein Obsiegen in der Hauptsache ist für die Antragstellerin jedoch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Vielmehr steht der Antragstellerin nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Rechtsanspruch auf Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 2 GastG zu, da sie die dafür erforderliche Zuverlässigkeit i. S. d § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG nicht besitzt.

a. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GastG ist nach neuerer Rechtslage immer dann eine Gaststättenerlaubnis notwendig, wenn nicht nur alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen verabreicht werden sollen, so wie dies auch bei der Antragstellerin der Fall ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GastG besteht ein Rechtsanspruch auf die gaststättenrechtliche Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund i. S. d. § 4 GastG vorliegt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis immer dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts nicht einhalten wird. Bei dem Begriff der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Insoweit besteht kein behördlicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin muss dabei aber nicht absolut feststehen; es genügt, wenn Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen (Assfalg, in: Aktuelles Gaststättenrecht, 111. Ergänzungslieferung, § 4 Rn. 3).

Nach dem allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff, welcher nach einhelliger Auffassung auch im Gaststättenrecht Beachtung findet, ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird (VG Würzburg, B.v. 23.01.2012 - W 6 E 12.24 - juris Rn. 20). Hinsichtlich der künftig zu erwartenden Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ist eine Prognose aufgrund vorangegangener Tatsachen anzustellen. Die dabei heranzuziehenden Tatsachen müssen stets einen Bezug auf das ausgeübte Gewerbe aufweisen und es ist auf das Gesamtbild der Antragstellerin abzustellen.

Der Begriff der Unzuverlässigkeit hat, da die Behörde bei Unzuverlässigkeit die Erlaubnis zwingend versagen muss, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als immanente Schranke. Weniger schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsordnung können die Unzuverlässigkeit grundsätzlich noch nicht begründen, es sei denn, aus ihrer Häufung lässt sich ein Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 07.08.1986 - 14 S 1961/86). Ebenso kommt die Versagung der Gaststättenerlaubnis nicht in Betracht, wenn die Behörde der von ihr besorgten Gefahr durch Auflagen nach § 5 Abs. 1 GastG begegnen kann (BVerwG, B.v. 07.05.1996 - 1 B 79/96 - juris Rn. 5).

Die vorliegenden Tatsachen rechtfertigen aus Sicht der entscheidenden Kammer die Annahme, dass die Antragstellerin in der Zukunft nicht in der Lage sein wird, ihr Gaststättengewerbe ordnungsgemäß zu führen.

b. Ausgangspunkt dieser Prognose sind die Eintragungen im Gewerbezentralregister und die damit einhergehenden Erfahrungen mit der Antragstellerin im Hinblick auf die bereits früher von ihr betriebene Gaststätte „... Bar“. Hier war der Betrieb der Gaststätte am 19.07.2012 bereits am Laufen, bevor die Antragstellerin überhaupt eine Gaststättenerlaubnis am 20.07.2012 beantragt hatte. Deshalb wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt. Daneben wurde auch festgestellt, dass in der Gaststätte Geldspielgeräte betrieben wurden, ohne die dafür gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO notwendige Geeignetheitsbestätigung zu besitzen. Auch hinsichtlich dieses Verstoßes wurde gegen die Antragstellerin ein Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt. Gleichwohl taucht exakt der gleiche Verstoß wieder bei der nun streitgegenständlichen Gaststätte auf. Die Antragstellerin hat sich demnach auch durch ein Bußgeld nicht dazu bewegen lassen, in Zukunft die entsprechende Vorschrift einzuhalten. Auch kam es bereits bei dem vorherigen Gaststättenbetrieb zu einem Auflagenverstoß, da die Zugangstüre zur Gaststätte entgegen der Auflage in der Erlaubnis vom 10.12.2012 während des Betriebs versperrt war. Schließlich verstieß die Antragstellerin auch noch gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG, indem unter ihrer Aufsicht Gäste geraucht haben. Dies brachte der Antragstellerin das dritte gaststättenbezogene Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Zwar sind diese Verstöße insgesamt nicht so schwerwiegend, dass der Antragstellerin allein deshalb eine weitere Gaststättenerlaubnis nicht mehr hätte erteilt werden können, gleichwohl zeigt sich bereits hier der achtlose Umgang der Antragstellerin mit gesetzlichen Vorschriften und Auflagen.

c. Anstatt die bisherigen Ordnungswidrigkeitsverfahren zum Anlass zu nehmen, sich in Zukunft an die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu halten, kam es auch bei dem Betrieb der nun streitgegenständlichen Gaststätte wiederholt zu verschiedenartigen Verstößen, auch gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Keine der vier durchgeführten Kontrollen blieb ohne Beanstandungen. Gleichsam wie ein „roter Faden“ lässt das Verhalten der Antragstellerin erkennen, dass sie entweder nicht bereit oder nicht in der Lage ist, für einen ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb zu sorgen. Die Überwachungsbehörden sind aber darauf angewiesen, dass Gaststättenbetreiber auch ohne ihr Zutun für einen ordnungsgemäßen Betrieb sorgen können. Der Einwand der Antragstellerin, sie habe immer in kooperativer Weise auf die Beanstandungen reagiert und für Abhilfe gesorgt, geht in diesem Zusammenhang fehl. Die Antragstellerin hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass es gar nicht zu solchen Beanstandungen kommt. Wenn es in einem Gaststättenbetrieb immer wieder zu gleich gelagerten Verstößen kommt, dann rechtfertigt gerade dies die Annahme der Unzuverlässigkeit. Im Übrigen hat die Antragstellerin keineswegs unverzüglich für Abhilfe gesorgt. Mehrere Verstöße haben wiederholt angemahnt werden müssen. Die zahlreichen und teilweise schwerwiegende Verstöße in dieser Zeit rechtfertigen zusammen mit den bisherigen Erfahrungen aus der vorherigen Gaststätte im Sinne einer Gesamtschau die Annahme, dass die Antragstellerin nicht zuverlässig ist.

d. Bereits bei der ersten Kontrolle am 01.07.2014 musste die Antragstellerin zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften angehalten werden. Sie wurde darauf hingewiesen, dass bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 5 der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV) Zusatzstoffe und Allergene auf der Speisekarte ausgewiesen werden müssen. Trotzdem nahm die Antragstellerin diesen Hinweis nicht zum Anlass, die Vorgabe umzusetzen. Deshalb musste sie unter Androhung eines Zwangsgeldes mit Bescheid vom 23.10.2014 (Ziffer 6) erneut dazu aufgefordert werden. Aber auch diese Zwangsgeldandrohung reichte zur Durchsetzung der Pflicht nicht aus, denn auch bei der Kontrolle am 04.03.2015 war diese Vorgabe immer noch nicht umgesetzt. Dieser Verstoß kann auch ernste Auswirkungen auf die Gesundheit der Gäste haben, wenn diesbezüglich eine Lebensmittelunverträglichkeit oder eine Allergie besteht, die Gäste dies aber mangels Kennzeichnung nicht erkennen können. Die Angabe der Zusatzstoffe und Allergene dient aber gerade dazu, Gäste vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Hier hat die Antragstellerin erst nach über einem Jahr und drei gleichlautenden Ermahnungen reagiert, bis sie für Abhilfe gesorgt hat.

Ebenso wurde die Antragstellerin bereits am 01.07.2014 dazu angehalten, selbst eingefrorene Speisen nur in geeigneten Behältern aufzubewahren und das Einfrierdatum zu kennzeichnen, da ansonsten das Alter der Speisen und deren Verkehrsfähigkeit nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann. Gleichwohl wurden bei der Kontrolle am 04.03.2015 erneut zahlreiche selbst eingefrorene Speisen festgestellt, bei denen ohne diese Kennzeichnung nicht bestimmt werden konnte, wie lange sie noch haltbar sind. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Lebensmittelhygieneanforderung. Ein Gastwirt muss stets die Verkehrsfähigkeit seiner Speisen zweifelsfrei feststellen können. Ohne die Kennzeichnung hat es die Antragstellerin in Kauf genommen, dass ihren Gästen Speisen angeboten werden, die nicht mehr für den Verzehr geeignet sind.

Besonders schwer wiegen die am 04.03.2015 festgestellten Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, da zahlreiche, auch sehr leicht verderbliche Lebensmittel vorrätig gehalten wurden, deren Verbrauchsdatum bzw. Mindesthaltbarkeitsdatum bereits abgelaufen und teilweise deutlich überschritten war. Wie die vorgelegten Fotos belegen, wurden die Speisen im Kühlschrank der Gaststätte aufgefunden. Sie waren also nicht, wie die Antragstellerin vorträgt, bereits ausgesondert gewesen. Es handelte sich auch nicht um einen übersehenen Einzelfall, da die Fotos eine Vielzahl an abgelaufenen Wurstwaren und Fisch zeigen. Eine zuverlässige Gastwirtin hat stets dafür zu sorgen, dass nur verkehrsfähige Lebensmittel vorrätig gehalten werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Lebensmittel seien von einer Geburtstagsfeier im Februar übrig geblieben und sie hätten von der Tochter abgeholt werden sollen, ist gänzlich ungeeignet, den Verstoß zu entkräften oder ihm seine Schwere zu nehmen. Die Küche einer Gaststätte ist kein Ort zum Aufbewahren abgelaufener Lebensmittel. Völlig unverständlich ist die Auffindung von angebrochenem Kartoffelsalat, dessen Mindesthaltbarkeitsdatum seit 2,5-Monaten überschritten war. Wie dies in der Küche einer Gaststätte so lange unentdeckt bleiben konnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Entweder nimmt die Antragstellerin das Inverkehrbringen abgelaufener Lebensmittel bewusst hin oder sie ist in ganz besonderem Maße nachlässig. Beides würde aber jeweils die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin mehr als deutlich belegen.

Auch hinsichtlich der beschädigten und unhygienischen Aufschnittmaschine musste die Antragstellerin zwei Mal zur Beseitigung der Mängel angehalten werden. Auch hier wurde der unhygienische Zustand bereits am 01.07.2014 erstmals angemahnt und er musste bei der Kontrolle am 21.10.2014 (Blatt 87 und 88 der BA) erneut wiederholt werden.

Genauso verhält es sich mit dem Handwaschbecken in der Küche. Gemäß Anhang II Kapitel I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. Unstreitig dürfte wohl sein, dass ein solch geeigneter Standort die Küche einer Gaststätte ist. Beim Umgang mit Lebensmittel in einer Gaststätte müssen alle Mitarbeiter ständig die Möglichkeit zum Händewaschen haben. Dies wurde bereits bei der ersten Kontrolle am 01.07.2014 angemahnt und es war auch Gegenstand der Auflage 5.12 in der ersten vorläufigen Gaststättenerlaubnis vom 02.07.2014. Trotz dieser Auflage sorgte die Antragstellerin nicht für Abhilfe, sondern erst die Zwangsgeldandrohung und Fristsetzung mit Bescheid vom 10.09.2014 (Ziffer 2) führte zur Beseitigung des Problems. Dies macht deutlich, dass die Antragstellerin auch behördliche Auflagen nicht zum Anlass nimmt, diese selbstständig umzusetzen. Erst der weitere Druck mit Bescheid und Zwangsgeld hat zur Lösung des Problems geführt. Damit hat die Antragstellerin zum zweiten Mal gegen Auflagen verstoßen, so dass eine Gaststättenerlaubnis auch unter Auflagen nicht gewährt werden kann.

Der dritte Auflagenverstoß besteht nämlich bezüglich der Personaltoilette. Hier zeigt sich ein hartnäckiges Ignorieren der Antragstellerin. Ebenfalls bereits am 01.07.2014 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Personaltoilette im Keller sorgen muss. Deshalb war dies auch Gegenstand der Auflage 5.12 in der ersten vorläufigen Gaststättenerlaubnis vom 02.07.2014. Trotz dieser Auflage sorgte die Antragstellerin wieder nicht für Abhilfe, sondern die Antragsgegnerin musste mit Bescheid vom 10.09.2014 eine Erledigungsfrist setzen und ein Zwangsgeld androhen (Ziffer 1). Aber auch dies hat die Antragstellerin nicht zur Lösung bewegen können. Deshalb musste das Zwangsgeld mit Schreiben vom 23.10.2014 beigetrieben und mit Bescheid vom 23.10.2014 erhöht werden (Ziffer 5). Gleichwohl bestand dieses Problem auch noch bei der letzten Kontrolle am 04.03.2015 fort, da sich die zwischenzeitlich angebotene Personaltoilette im 1.OG in einem vermieteten Hotelzimmer befand und damit nicht für das Personal zugänglich war.

e. Angesichts dieser Tatsachen ist hinsichtlich der begehrten einstweiligen Anordnung nicht von einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache auszugehen. Deshalb ist auch ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. An dieser negativen Zukunftsprognose können auch die positiven Anstrengungen der Antragstellerin nichts ändern. Zwar ergibt sich aus den vorgelegten Bildern der Antragstellerin, dass sich seit der Übernahme des Betriebs einiges zum Guten gewendet hat, allerdings kam es unter der Leitung der Antragstellerin zu zahlreichen Beanstandungen. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit spielen nämlich auch die weiteren, hier nicht näher beleuchteten Verstöße, wie z. B. verunreinigter Fußboden unterhalb der Gefriertruhe, fehlendes Preisverzeichnis bei der Eingangstür, keine Dokumentation der Reinigung der Schankanlage und die fehlende Speiserestetonne über längeren Zeitraum eine Rolle. Auch sie tragen zu der negativen Zukunftsprognose bei.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen geschaffenen Vertrauenstatbestand berufen. Sie war nie Inhaberin einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis. Aus einer vorläufigen Erlaubnis kann nach gefestigter Rechtsprechung kein Anspruch auf eine weitere vorläufige oder die endgültige Erlaubnis abgeleitet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 07.08.1986 - 14 S 1961/86; VGH Hessen, B.v. 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 - juris Rn. 18; Metzner, in: Gaststättengesetz, 6. Auflage 2002, § 11 Rn. 14). Selbst wenn die Antragstellerin eine endgültige Erlaubnis innegehabt hätte, würden die hier dargelegten Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen.

3. Da der Antrag erfolglos war, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen gewesen.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Mangels konkreter Angaben über den zu erwartenden Gewinn, wird für das Hauptsacheverfahren gemäß Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs ein Streitwert von 15.000,- EUR angenommen. Dieser Wert war nach Nr. 1.5 für den vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren.

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Aug. 2015 - RN 5 E 15.1043 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Gewerbeordnung - GewO | § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit


(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis be

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

Gaststättengesetz - GastG | § 2 Erlaubnis


(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 6 Spielhallen, Glücksspiele


(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern u

Gaststättengesetz - GastG | § 3 Inhalt der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten

Gaststättengesetz - GastG | § 11 Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis


(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - 22 CE 15.612

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer „endgültigen“ Gaststättenerlaubnis, hilfsweise einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft als Bar.

Die am 15. Oktober 2014 beantragte Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG lehnte das Landratsamt M. mit Bescheid vom 19. Februar 2015 ebenso ab wie die weitere Erteilung der - an Stelle der beantragten „endgültigen“ Gaststättenerlaubnis zunächst erteilten - vorläufigen Erlaubnis nach § 11 GastG. Zur Begründung führte das Landratsamt an, der Antragsteller habe gegen die Lärmschutzauflagen der ihm zunächst bis 29. Januar 2015, sodann bis 3. Februar 2015 und schließlich bis 3. Mai 2015 erteilten vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnisse mehrfach verstoßen und die Schankwirtschaft unter faktischer und unerlaubter Änderung der Betriebsart als Vergnügungsstätte betrieben.

Über die auf Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis erhobene Versagungsgegenklage des Antragstellers ist noch nicht entschieden.

Seinen streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. März 2015 abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch stehe dem Antragsteller nicht zu, denn er habe die Betriebsart sowohl gegenüber dem Betrieb des vorherigen Betriebsinhabers als auch gegenüber dem Antrag auf Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis geändert. Bei der von ihm geführten Betriebsart stehe die Musikdarbietung nicht im Hintergrund wie bei einer Schankwirtschaft, sondern sei eine Hauptleistung wie bei einer Vergnügungsstätte. Zudem fehle die für eine solche Nutzungsänderung erforderliche baurechtliche Genehmigung. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis komme zudem ohne die in den vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnissen enthaltenen und von ihm mit Anfechtungsklagen bekämpften Lärmschutzauflagen zum Schutz Dritter nicht in Betracht. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, weil Existenzgefahren nicht glaubhaft gemacht worden seien und das Vertrauen des Antragstellers in die Fortführung des Betriebs wegen der Betriebsartänderung nicht schutzwürdig sei.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt und macht im Wesentlichen geltend, ihm stehe ein Anordnungsanspruch mindestens auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis für den Betrieb einer „Bar“ zu, wie er sie beantragt habe. Schon die dem vorherigen Betreiber erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis habe den tatsächlichen Barbetrieb umfasst. Seinem Antrag sei auch zu entnehmen, dass sein Betrieb regelmäßige Musikdarbietungen umfasse. Einen Antrag auf baurechtliche Nutzungsänderung habe er gestellt. Gegen die Auflagen in den vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnissen habe er nicht verstoßen, weil diese rechtswidrig seien und zudem die Verstöße nicht belegt seien. Insbesondere mit einer Beschränkung der Musiklautstärke durch eine technische Begrenzung (Limiter) sei er nicht einverstanden, weil er die nach der TA Lärm für die Tages- und Nachtzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerte ausnutzen dürfe. Ein Anordnungsgrund liege darin, dass ihm die Gaststättenerlaubnis als Grundlage des Betriebs fehle; auf eine Existenzgefahr komme es daher nicht mehr an.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen nicht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erteilung einer „endgültigen“ gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG oder hilfsweise zur Erteilung einer vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GastG für den Betrieb einer „Bar“ zu verpflichten.

Der Antragsteller begehrt im Haupt- und im Hilfsantrag eine die jeweilige Hauptsache (zeitweilig) in vollem Umfang vorwegnehmende vorläufige Regelung, die nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen kann, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren weder einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seiner - bisher nur hinsichtlich einer „endgültigen“ gaststättenrechtlichen Erlaubnis anhängig gemachten - Hauptsache glaubhaft gemacht noch ihm drohende unzumutbare Nachteile. Es fehlen demnach sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Ein Anordnungsgrund fehlt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Hinblick auf den Haupt- und den Hilfsantrag, weil dem Antragsteller derzeit die Ausnutzung der begehrten gaststättenrechtlichen Erlaubnis ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung der Betriebsräume in die von ihm gewünschte Betriebsart (Bar/Vergnügungsstätte statt Schankwirtschaft) nicht möglich wäre, ihm außerdem die vorherige Durchführung der gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren zumutbar wäre und ihm der Ausweg der Fortführung der bisher erlaubten Betriebsart nicht versperrt ist.

a) Wie der Antragsteller selbst geltend macht, hat er einen Antrag auf bauaufsichtliche Genehmigung der Nutzungsänderung erst lange nach seiner gaststättenrechtlichen Antragstellung vom 15. Oktober 2014 gestellt (Beschwerdebegründung vom 10.4.2015, S. 3 mit Kopie des baurechtlichen Antrags vom 3.4.2015), diese aber noch nicht erhalten, so dass er eine gaststättenrechtliche Erlaubnis oder vorläufige Erlaubnis für die streitgegenständliche Betriebsart einer „Bar“ (als Schankwirtschaft mit regelmäßiger Musikdarbietung) gar nicht ausnutzen könnte.

Fehlt für die Nutzung einer Gaststätte aber die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungserweiterung und muss das bauaufsichtliche Verfahren erst durchgeführt werden, besteht bis zu ihrer Erteilung kein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf die gaststättenrechtlichen Erlaubnis (vgl. BayVGH, B. v. 20.9.2004 - 22 CE 04.2203 - BA S. 5 m. w. N.), so dass ihre vorläufige Erteilung im Weg der einstweiligen Anordnung keineswegs dringlich ist. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, eine bauaufsichtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung hier nicht zu benötigen.

b) Auch mit Blick auf die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Zum einen handelt ein Gastwirt, der vor Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis bereits finanzielle oder andere Verpflichtungen für den künftigen Betrieb eingegangen ist, in vollem Umfang auf eigenes Risiko, dessen Realisierung kein hinreichender Grund zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. BayVGH, B. v. 1.3.2002 - 22 CE 02.369 - BA S. 6 m. w. N.). Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die bisher bauaufsichtlich erlaubte Nutzung der Betriebsräume lediglich als Schank- und Speisewirtschaft keine Bindungswirkung hinsichtlich eines weitergehenden Betriebs hat (Beschluss S. 13 a. E.), also auch insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Zum Anderen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausdrücklich keine Existenzgefahren dargelegt (Beschwerdebegründung vom 10.4.2015, S. 10, 17); ihm unzumutbare Nachteile sind auch sonst nicht ersichtlich.

c) Abgesehen davon dürfen hier nicht die vom Antragsteller nicht näher dargelegten wirtschaftlichen Nachteile für sich allein betrachtet werden. Angesichts der Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist es Erlaubnisbewerbern, der gesetzlichen Wertung folgend, grundsätzlich zuzumuten, vor Betriebsaufnahme die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens bei der Verwaltungsbehörde abzuwarten, solange dieses nicht unverhältnismäßig lange dauert. Der Weg der einstweiligen Anordnung ist daher bei verhältnismäßiger, dem Prüfungsaufwand entsprechender Verfahrensdauer zur Erreichung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG nicht geeignet (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - Rn. 7 m. w. N.). Angesichts des Beginns des gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahrens am 15. Oktober 2014 und der Versagung sowohl der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG als auch einer weiteren vorläufigen Erlaubnis nach § 11 GastG - letztere wurde danach noch bis 3. Mai 2015 erteilt - kann von einer unverhältnismäßig langen Dauer nicht die Rede sein. Der Antragsteller hatte angesichts seiner offensichtlichen gaststättenrechtlichen Betriebsartänderung - zunächst ohne Antrag auf bauaufsichtliche Nutzungsänderung - auch keinen Grund zu der Annahme, sein Betrieb bedürfe keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis über den seinem Betriebsvorgänger erlaubten Betriebsumfang hinaus.

d) Abschließend weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der Antragsteller für sein Gaststättengewerbe unter Verzicht auf regelmäßige und über Hintergrundmusik hinausgehende Musikdarbietungen die erforderliche Erlaubnis für eine herkömmliche Schankwirtschaft beantragen und diese nach deren Erhalt betreiben könnte, bis über etwaige Anträge auf gaststättenrechtliche Betriebsartänderung und bauaufsichtliche Nutzungsänderung abschließend entschieden wäre. Auf diese Weise könnte er etwaige wirtschaftliche Nachteile jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verringern. Ob die gegen seine Zuverlässigkeit erhobenen Bedenken eine Versagung der Erlaubnis für eine herkömmliche Schankwirtschaft tragen, muss dem entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren vorbehalten bleiben.

2. Ebenso wenig ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung des Antragstellers im Hinblick auf Haupt- und Hilfsantrag ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs derzeit kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seiner Hauptsache ersichtlich ist.

a) Soweit der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer „endgültigen“ gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG für die von ihm begehrte Betriebsart begehrt, hat er in seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass ihm ein solcher Anspruch in der Hauptsache voraussichtlich zusteht.

aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe eine weiterreichende Erlaubnis für eine „Bar“ beantragt, aber nicht erhalten, wie sie der vorherige Betriebsinhaber in den Betriebsräumen erlaubt geführt und wie er sie selbst gewollt und aufgrund der vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnisse auch betrieben habe (Beschwerdebegründung vom 10.4.2015, S.3 f.), besagt dies für sich genommen gar nichts und lässt einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seiner Hauptsache nicht hervortreten. Weder die vom Antragsteller gestellten Anträge noch die Tatsache der befristeten Erteilung vorläufiger gaststättenrechtlicher Erlaubnisse geben für das Vorhandensein der materiellen Anspruchsvoraussetzungen etwas her.

bb) Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, muss sich eine gewöhnliche Schankwirtschaft im Wesentlichen und als Hauptleistung auf den Ausschank von Getränken beschränken, so dass Musikdarbietungen nach Art und Maß nicht über eine nicht betriebsprägende, unauffällige und nicht nach außen dringende Hintergrundmusik hinausgehen dürfen (Beschluss S. 11 f. m. w. N. auf BayVGH, U. v. 21.1.1980 - 22 B 1112/79 - GewArch 1980, 303/304; BayVGH, B. v. 6.10.1981 - 22 CS 81 A.1936 - GewArch 1982, 238). Von dieser Betriebsart unterscheide sich das zur Erlaubnis gestellte Vorhaben des Antragstellers, weil die Musikdarbietungen betriebsprägend seien, insbesondere nach dem Internet-Auftritt während der gesamten Öffnungszeiten an Freitagen und Samstagen musikalische „Events“ beworben würden, bei Kontrollen die Musiklautstärke über eine Hintergrundmusik hinausgegangen sei, am 31. Januar 2015 sogar eine bescheidswidrig nicht zuvor angezeigte Live-Musikveranstaltung stattgefunden habe und die Musikdarbietungen daher über den Rahmen der Nr. 2.7 der vorläufigen Erlaubnis hinausgingen (Beschluss S. 12 ff.). Mit seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller dieser Einschätzung nicht die Grundlage entzogen.

Insbesondere hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass für seinen zur Erlaubnis gestellten Betrieb die Musikdarbietungen entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht betriebsartprägend seien.

Eine Gaststätte, die durch eine erhebliche Geräuschentwicklung, eine leistungsfähige Musikanlage und eine Musikpräsentation durch einen Diskjockey mit künstlerischem Anspruch geprägt ist, ist regelmäßig als Vergnügungsstätte anzusehen, denn maßgeblich für die Unterscheidung einer solchen Betriebsart von einer normalen Schankwirtschaft sind die erheblich gesteigerte Geräuschentwicklung und die späten - wie hier (Betriebszeit 22.00 bis 05.00 Uhr, Beschluss S. 12 f.) über 22.00 Uhr hinausgehenden - Betriebszeiten (vgl. BayVGH, U. v. 21.1.1980 - 22 B 1112/79 - GewArch 1980, 303).

Dass der Antragsteller nur eine „Bar“ und keine Diskothek zu betreiben beabsichtigt, ändert wegen der Erfüllung dieser seinen Betrieb von einer normalen Schankwirtschaft deutlich unterscheidenden Merkmale nichts an der tatsächlichen Konfliktlage zwischen Gaststätte und Umgebung, der gerade durch die Betriebsartfestsetzung unter nachbarschützenden Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden soll.

Das weitere Vorbringen des Antragstellers, nicht gegen die Auflage einer bloßen Hintergrundmusik verstoßen zu haben, insbesondere habe die behördliche Kontrolle keine gesprächsverhindernde Musiklautstärke festgestellt (Beschwerdebegründung S. 5 ff.), verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Es geht hier allein darum, ob die Betriebsart, für welche der Antragsteller eine Erlaubnis begehrt, erlaubnisfähig ist und ggf. unter welchen Auflagen.

Zudem hat der Antragsteller ausgeführt, seine Gaststätte wie sein Betriebsvorgänger führen zu wollen (Beschwerdebegründung S. 3 f.). Auch dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dessen Betriebsführung war nach den aktenkundigen gutachterlichen Feststellungen als erlaubnisabweichend zu beanstanden. Auf Grundlage des durch den vorherigen Betreiber der Gaststätte beauftragten Gutachtens und der darin erfolgten Bewertung des Lautstärkebegrenzers der Musikanlage hat der vom Antragsteller beauftragte Schallgutachter ausgeführt, ohne Musik ergebe sich in einer solchen Gaststätte ein Innenraumpegel von 78 dB(A). Bei einem Musikpegel von 82 dB(A) nach Absorption durch die Gäste habe eine solche Bar „gewiss nicht die Eigenschaft einer Speisewirtschaft“, der Musikschallpegel sei dann zwar nicht doppelt so laut wie jener der Gäste, aber die Musik sei „deutlich dominierend und ihr Pegel im rechtlichen Sinne wesentlich höher (d. h. ≥ 3 dB(A) als der restliche Geräuschpegel.“ Der Betrieb könne als „Barbetrieb mit lauter Musikbegleitung beurteilt werden, bei der die Kommunikation eingeschränkt ist bzw. nur durch gehobenes Sprechen ausgeglichen werden kann“ (vgl. LS:AS vom 6.2.2015, VG-Akte, S. 10). Dies stützt die Annahme eines betriebsartprägenden, weil nicht nur hintergründigen Charakters der Musikdarbietungen durch das Verwaltungsgericht (Beschluss S. 12 f.) zusätzlich.

cc) Soweit der Antragsteller eine Erlaubnis ohne eine Auflage zur Lautstärkenbegrenzung der Musikanlage erstrebt (Beschwerdebegründung S. 7), weil eine solche rechtswidrig sei, da einem Gastwirt überlassen bleiben müsse, wie er die - auf den Immissions- und nicht auf den Emissionsort zu beziehenden - Immissionsrichtwerte einhalte und ausnutze, verkennt er, dass die bisherigen behördlichen Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz in Nrn. 2.5 bis 2.11 der vorläufigen Erlaubnisse vom 15. Oktober 2014 und vom 28. Januar 2015 zur Wahrung bloßer Hintergrundmusik und damit zur Einhaltung der Betriebsart dienen, wie das Verwaltungsgericht ausführt (Beschluss S. 16). Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Betriebsart aber beziehen sich auf den Kern des gaststättenrechtlichen Betriebs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GastG) und müssen für die gesamte Betriebszeit gelten, so dass eine darauf gestützte etwaige Lautstärkebegrenzung insoweit keine Differenzierung z. B. nach Tag- und Nachtzeit erfordert. Das Vorbringen des Antragstellers erschüttert diese selbstständig tragende Begründung nicht.

Anders als der Antragsteller meint, kann aus dem Fehlen nachbarlicher Beschwerden und polizeilicher Aufzeichnungen (Beschwerdebegründung S. 7) nicht auf eine Umgebungsverträglichkeit seines zur Erlaubnis gestellten Betriebs geschlossen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG). Dass insbesondere als Musikkneipe betriebene Gaststätten erfahrungsgemäß jugendliche und junge erwachsene Gäste anziehen, weil sie u. a. - wie hier der Betrieb des Antragstellers - auf jugendlichen Geschmack zugeschnittene Musikveranstaltungen bieten sowie dadurch einen typischerweise höheren Lärmpegel als herkömmliche Schank- und Speisewirtschaften mit deren Schwerpunkt auf dem Speise- und Getränkeverzehr verursachen (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - NVwZ-RR 2012, 756/757 m. w. N.), hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zwar bei fehlenden Lärmmessungen und damit technischem Nachweis der Überschreitung von Immissionsrichtwerten behördliche und polizeiliche Feststellungen aufgrund von Nachbarbeschwerden als verwaltungsgerichtliche Erkenntnisgrundlage ausreichen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - NVwZ-RR 2012, 756/757 f.). Daraus kann aber keineswegs der Umkehrschluss des Antragstellers gezogen werden, ohne Nachbarbeschwerden und behördliche und polizeiliche Feststellungen könnten erfahrungsgemäß Richtwertüberschreitungen nicht zu erwarten sein. Zudem liegen behördliche bzw. polizeiliche Feststellungen zu gesprächsübertönender Musiklautstärke vor (Mitteilungen zum 1.11.2014, zum 14.11.2014, zum 17.11.2014, Behördenakte BG1 Bl. 9, 23, 24). Diese können zwar als vom Antragsteller bestritten, aber nicht als von ihm widerlegt gelten, was für eine Glaubhaftmachung von Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreicht.

b) Auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG für die von ihm begehrte Betriebsart hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass ihm ein solcher Anspruch zusteht.

Das Verwaltungsgericht ist von Folgendem ausgegangen: Eine vorläufige Erlaubnis § 11 Abs. 1 GastG dient dazu, den Betreiberwechsel einer Gaststätte möglichst reibungslos zu gestalten und den Betrieb aufrechtzuerhalten; sie ist daher in ihrem rechtlichen Bestand und in ihrem inhaltlichen Umfang von der zuvor dem Vorgänger als Betriebsinhaber erteilten Erlaubnis abhängig (vgl. Metzner, GastG, 5. Aufl. 1995, § 11 Rn. 1, 2; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 11 Rn. 1; Schönleiter, GastG, 2012, § 11 Rn. 1), da sonst keine Weiterführung eines früheren Betriebs vorliegt. Da der frühere Betriebsinhaber jedoch keine Erlaubnis zum Betrieb einer Vergnügungsstätte, sondern nur einer Schankwirtschaft inne gehabt hatte, kann der Antragsteller für sich keine weiter reichende vorläufige Erlaubnis beanspruchen, sondern ist für seine abweichende betriebliche Konzeption (Schankwirtschaft mit regelmäßiger Musikdarbietung) auf eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG angewiesen.

Der Antragsteller hat dagegen nichts Durchgreifendes vorgetragen. So hat er insbesondere nicht dargelegt, dass er lediglich eine seinem Betriebsvorgänger bereits erlaubte Betriebsart im Wege der vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 11 GastG fortführt.

Dass er seine Gaststätte wie sein Betriebsvorgänger als „Bar“ im Sinne einer Schankwirtschaft mit regelmäßiger Musikdarbietung verstanden, bezeichnet und so beantragt habe (Beschwerdebegründung S. 3 f.), zeigt nicht auf, dass die Erlaubnis des Betriebsvorgängers mit der bloßen Bezeichnung als „Bar“ regelmäßige, über eine Nebenleistung zur Schankwirtschaft hinausgehende Musikdarbietungen umfasst hätte. Im Gegenteil enthalten die dem Betriebsvorgänger erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnisse für die „Schankwirtschaft“ ausdrücklich die Begrenzung der Musiklautstärke für die „im Antrag angegebene Betriebsart“ auf „Hintergrundmusik mit Spitzenpegeln LAFmax bis 65 dB bzw. einem äquivalenten Dauerschallpegel LAeq von 58 dB(A)“ (Nr. 3.8 des Bescheids vom 20.9.2012, Behördenakte Bl. 35/37, i. d. F. vom 19.3.2013, ebenda Bl. 54 f.). In seiner Betriebsbeschreibung hatte der vorherige Betreiber ausdrücklich ausgeführt, es handele sich um eine „Schankgaststätte mit Barbetrieb, es stehen die Gespräche und die Einnahme von Getränken im Vordergrund, … Musik läuft über eine Anlage mit Limiter (siehe TÜV Süd Gutachter) …“ (Behördenakte Bl. 112). Die von ihm auf behördlichen Druck vorgelegte schalltechnische Begutachtung hatte zwar tatsächlich bei einem auf einen gemittelten Schalldruckpegel LAfeq von 85,3 dB(A) eingestellten Lautstärkebegrenzer der Musikanlage nach Abzug einer Absorption um etwa 3 dB(A) bei 100 Gästen (TÜV Süd, Gutachterliche Stellungnahme vom 29.5.2013, Behördenakte Bl. 114/121 f.) zu einem Musikschallpegel von ca. 82 dB(A) gegenüber einem Grundgeräuschpegel des Barbetriebs von 76,4 dB(A) geführt (TÜV Süd, ebenda), so dass die Musikdarbietung nicht im Hintergrund blieb. Die tatsächliche Nichtbeachtung der sich aus einer Erlaubnis ergebenden Grenzen führt aber nicht dazu, dass sich diese Grenzen verschieben.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; wie Vorinstanz.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer „endgültigen“ Gaststättenerlaubnis, hilfsweise einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft als Bar.

Die am 15. Oktober 2014 beantragte Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG lehnte das Landratsamt M. mit Bescheid vom 19. Februar 2015 ebenso ab wie die weitere Erteilung der - an Stelle der beantragten „endgültigen“ Gaststättenerlaubnis zunächst erteilten - vorläufigen Erlaubnis nach § 11 GastG. Zur Begründung führte das Landratsamt an, der Antragsteller habe gegen die Lärmschutzauflagen der ihm zunächst bis 29. Januar 2015, sodann bis 3. Februar 2015 und schließlich bis 3. Mai 2015 erteilten vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnisse mehrfach verstoßen und die Schankwirtschaft unter faktischer und unerlaubter Änderung der Betriebsart als Vergnügungsstätte betrieben.

Über die auf Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis erhobene Versagungsgegenklage des Antragstellers ist noch nicht entschieden.

Seinen streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. März 2015 abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch stehe dem Antragsteller nicht zu, denn er habe die Betriebsart sowohl gegenüber dem Betrieb des vorherigen Betriebsinhabers als auch gegenüber dem Antrag auf Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis geändert. Bei der von ihm geführten Betriebsart stehe die Musikdarbietung nicht im Hintergrund wie bei einer Schankwirtschaft, sondern sei eine Hauptleistung wie bei einer Vergnügungsstätte. Zudem fehle die für eine solche Nutzungsänderung erforderliche baurechtliche Genehmigung. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis komme zudem ohne die in den vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnissen enthaltenen und von ihm mit Anfechtungsklagen bekämpften Lärmschutzauflagen zum Schutz Dritter nicht in Betracht. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, weil Existenzgefahren nicht glaubhaft gemacht worden seien und das Vertrauen des Antragstellers in die Fortführung des Betriebs wegen der Betriebsartänderung nicht schutzwürdig sei.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt und macht im Wesentlichen geltend, ihm stehe ein Anordnungsanspruch mindestens auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis für den Betrieb einer „Bar“ zu, wie er sie beantragt habe. Schon die dem vorherigen Betreiber erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis habe den tatsächlichen Barbetrieb umfasst. Seinem Antrag sei auch zu entnehmen, dass sein Betrieb regelmäßige Musikdarbietungen umfasse. Einen Antrag auf baurechtliche Nutzungsänderung habe er gestellt. Gegen die Auflagen in den vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnissen habe er nicht verstoßen, weil diese rechtswidrig seien und zudem die Verstöße nicht belegt seien. Insbesondere mit einer Beschränkung der Musiklautstärke durch eine technische Begrenzung (Limiter) sei er nicht einverstanden, weil er die nach der TA Lärm für die Tages- und Nachtzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerte ausnutzen dürfe. Ein Anordnungsgrund liege darin, dass ihm die Gaststättenerlaubnis als Grundlage des Betriebs fehle; auf eine Existenzgefahr komme es daher nicht mehr an.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen nicht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erteilung einer „endgültigen“ gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG oder hilfsweise zur Erteilung einer vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GastG für den Betrieb einer „Bar“ zu verpflichten.

Der Antragsteller begehrt im Haupt- und im Hilfsantrag eine die jeweilige Hauptsache (zeitweilig) in vollem Umfang vorwegnehmende vorläufige Regelung, die nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen kann, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren weder einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seiner - bisher nur hinsichtlich einer „endgültigen“ gaststättenrechtlichen Erlaubnis anhängig gemachten - Hauptsache glaubhaft gemacht noch ihm drohende unzumutbare Nachteile. Es fehlen demnach sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Ein Anordnungsgrund fehlt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Hinblick auf den Haupt- und den Hilfsantrag, weil dem Antragsteller derzeit die Ausnutzung der begehrten gaststättenrechtlichen Erlaubnis ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung der Betriebsräume in die von ihm gewünschte Betriebsart (Bar/Vergnügungsstätte statt Schankwirtschaft) nicht möglich wäre, ihm außerdem die vorherige Durchführung der gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren zumutbar wäre und ihm der Ausweg der Fortführung der bisher erlaubten Betriebsart nicht versperrt ist.

a) Wie der Antragsteller selbst geltend macht, hat er einen Antrag auf bauaufsichtliche Genehmigung der Nutzungsänderung erst lange nach seiner gaststättenrechtlichen Antragstellung vom 15. Oktober 2014 gestellt (Beschwerdebegründung vom 10.4.2015, S. 3 mit Kopie des baurechtlichen Antrags vom 3.4.2015), diese aber noch nicht erhalten, so dass er eine gaststättenrechtliche Erlaubnis oder vorläufige Erlaubnis für die streitgegenständliche Betriebsart einer „Bar“ (als Schankwirtschaft mit regelmäßiger Musikdarbietung) gar nicht ausnutzen könnte.

Fehlt für die Nutzung einer Gaststätte aber die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungserweiterung und muss das bauaufsichtliche Verfahren erst durchgeführt werden, besteht bis zu ihrer Erteilung kein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf die gaststättenrechtlichen Erlaubnis (vgl. BayVGH, B. v. 20.9.2004 - 22 CE 04.2203 - BA S. 5 m. w. N.), so dass ihre vorläufige Erteilung im Weg der einstweiligen Anordnung keineswegs dringlich ist. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, eine bauaufsichtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung hier nicht zu benötigen.

b) Auch mit Blick auf die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Zum einen handelt ein Gastwirt, der vor Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis bereits finanzielle oder andere Verpflichtungen für den künftigen Betrieb eingegangen ist, in vollem Umfang auf eigenes Risiko, dessen Realisierung kein hinreichender Grund zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. BayVGH, B. v. 1.3.2002 - 22 CE 02.369 - BA S. 6 m. w. N.). Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die bisher bauaufsichtlich erlaubte Nutzung der Betriebsräume lediglich als Schank- und Speisewirtschaft keine Bindungswirkung hinsichtlich eines weitergehenden Betriebs hat (Beschluss S. 13 a. E.), also auch insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Zum Anderen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausdrücklich keine Existenzgefahren dargelegt (Beschwerdebegründung vom 10.4.2015, S. 10, 17); ihm unzumutbare Nachteile sind auch sonst nicht ersichtlich.

c) Abgesehen davon dürfen hier nicht die vom Antragsteller nicht näher dargelegten wirtschaftlichen Nachteile für sich allein betrachtet werden. Angesichts der Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist es Erlaubnisbewerbern, der gesetzlichen Wertung folgend, grundsätzlich zuzumuten, vor Betriebsaufnahme die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens bei der Verwaltungsbehörde abzuwarten, solange dieses nicht unverhältnismäßig lange dauert. Der Weg der einstweiligen Anordnung ist daher bei verhältnismäßiger, dem Prüfungsaufwand entsprechender Verfahrensdauer zur Erreichung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG nicht geeignet (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - Rn. 7 m. w. N.). Angesichts des Beginns des gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahrens am 15. Oktober 2014 und der Versagung sowohl der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG als auch einer weiteren vorläufigen Erlaubnis nach § 11 GastG - letztere wurde danach noch bis 3. Mai 2015 erteilt - kann von einer unverhältnismäßig langen Dauer nicht die Rede sein. Der Antragsteller hatte angesichts seiner offensichtlichen gaststättenrechtlichen Betriebsartänderung - zunächst ohne Antrag auf bauaufsichtliche Nutzungsänderung - auch keinen Grund zu der Annahme, sein Betrieb bedürfe keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis über den seinem Betriebsvorgänger erlaubten Betriebsumfang hinaus.

d) Abschließend weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der Antragsteller für sein Gaststättengewerbe unter Verzicht auf regelmäßige und über Hintergrundmusik hinausgehende Musikdarbietungen die erforderliche Erlaubnis für eine herkömmliche Schankwirtschaft beantragen und diese nach deren Erhalt betreiben könnte, bis über etwaige Anträge auf gaststättenrechtliche Betriebsartänderung und bauaufsichtliche Nutzungsänderung abschließend entschieden wäre. Auf diese Weise könnte er etwaige wirtschaftliche Nachteile jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verringern. Ob die gegen seine Zuverlässigkeit erhobenen Bedenken eine Versagung der Erlaubnis für eine herkömmliche Schankwirtschaft tragen, muss dem entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren vorbehalten bleiben.

2. Ebenso wenig ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung des Antragstellers im Hinblick auf Haupt- und Hilfsantrag ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs derzeit kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seiner Hauptsache ersichtlich ist.

a) Soweit der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer „endgültigen“ gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG für die von ihm begehrte Betriebsart begehrt, hat er in seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass ihm ein solcher Anspruch in der Hauptsache voraussichtlich zusteht.

aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe eine weiterreichende Erlaubnis für eine „Bar“ beantragt, aber nicht erhalten, wie sie der vorherige Betriebsinhaber in den Betriebsräumen erlaubt geführt und wie er sie selbst gewollt und aufgrund der vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnisse auch betrieben habe (Beschwerdebegründung vom 10.4.2015, S.3 f.), besagt dies für sich genommen gar nichts und lässt einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seiner Hauptsache nicht hervortreten. Weder die vom Antragsteller gestellten Anträge noch die Tatsache der befristeten Erteilung vorläufiger gaststättenrechtlicher Erlaubnisse geben für das Vorhandensein der materiellen Anspruchsvoraussetzungen etwas her.

bb) Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, muss sich eine gewöhnliche Schankwirtschaft im Wesentlichen und als Hauptleistung auf den Ausschank von Getränken beschränken, so dass Musikdarbietungen nach Art und Maß nicht über eine nicht betriebsprägende, unauffällige und nicht nach außen dringende Hintergrundmusik hinausgehen dürfen (Beschluss S. 11 f. m. w. N. auf BayVGH, U. v. 21.1.1980 - 22 B 1112/79 - GewArch 1980, 303/304; BayVGH, B. v. 6.10.1981 - 22 CS 81 A.1936 - GewArch 1982, 238). Von dieser Betriebsart unterscheide sich das zur Erlaubnis gestellte Vorhaben des Antragstellers, weil die Musikdarbietungen betriebsprägend seien, insbesondere nach dem Internet-Auftritt während der gesamten Öffnungszeiten an Freitagen und Samstagen musikalische „Events“ beworben würden, bei Kontrollen die Musiklautstärke über eine Hintergrundmusik hinausgegangen sei, am 31. Januar 2015 sogar eine bescheidswidrig nicht zuvor angezeigte Live-Musikveranstaltung stattgefunden habe und die Musikdarbietungen daher über den Rahmen der Nr. 2.7 der vorläufigen Erlaubnis hinausgingen (Beschluss S. 12 ff.). Mit seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller dieser Einschätzung nicht die Grundlage entzogen.

Insbesondere hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass für seinen zur Erlaubnis gestellten Betrieb die Musikdarbietungen entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht betriebsartprägend seien.

Eine Gaststätte, die durch eine erhebliche Geräuschentwicklung, eine leistungsfähige Musikanlage und eine Musikpräsentation durch einen Diskjockey mit künstlerischem Anspruch geprägt ist, ist regelmäßig als Vergnügungsstätte anzusehen, denn maßgeblich für die Unterscheidung einer solchen Betriebsart von einer normalen Schankwirtschaft sind die erheblich gesteigerte Geräuschentwicklung und die späten - wie hier (Betriebszeit 22.00 bis 05.00 Uhr, Beschluss S. 12 f.) über 22.00 Uhr hinausgehenden - Betriebszeiten (vgl. BayVGH, U. v. 21.1.1980 - 22 B 1112/79 - GewArch 1980, 303).

Dass der Antragsteller nur eine „Bar“ und keine Diskothek zu betreiben beabsichtigt, ändert wegen der Erfüllung dieser seinen Betrieb von einer normalen Schankwirtschaft deutlich unterscheidenden Merkmale nichts an der tatsächlichen Konfliktlage zwischen Gaststätte und Umgebung, der gerade durch die Betriebsartfestsetzung unter nachbarschützenden Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden soll.

Das weitere Vorbringen des Antragstellers, nicht gegen die Auflage einer bloßen Hintergrundmusik verstoßen zu haben, insbesondere habe die behördliche Kontrolle keine gesprächsverhindernde Musiklautstärke festgestellt (Beschwerdebegründung S. 5 ff.), verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Es geht hier allein darum, ob die Betriebsart, für welche der Antragsteller eine Erlaubnis begehrt, erlaubnisfähig ist und ggf. unter welchen Auflagen.

Zudem hat der Antragsteller ausgeführt, seine Gaststätte wie sein Betriebsvorgänger führen zu wollen (Beschwerdebegründung S. 3 f.). Auch dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dessen Betriebsführung war nach den aktenkundigen gutachterlichen Feststellungen als erlaubnisabweichend zu beanstanden. Auf Grundlage des durch den vorherigen Betreiber der Gaststätte beauftragten Gutachtens und der darin erfolgten Bewertung des Lautstärkebegrenzers der Musikanlage hat der vom Antragsteller beauftragte Schallgutachter ausgeführt, ohne Musik ergebe sich in einer solchen Gaststätte ein Innenraumpegel von 78 dB(A). Bei einem Musikpegel von 82 dB(A) nach Absorption durch die Gäste habe eine solche Bar „gewiss nicht die Eigenschaft einer Speisewirtschaft“, der Musikschallpegel sei dann zwar nicht doppelt so laut wie jener der Gäste, aber die Musik sei „deutlich dominierend und ihr Pegel im rechtlichen Sinne wesentlich höher (d. h. ≥ 3 dB(A) als der restliche Geräuschpegel.“ Der Betrieb könne als „Barbetrieb mit lauter Musikbegleitung beurteilt werden, bei der die Kommunikation eingeschränkt ist bzw. nur durch gehobenes Sprechen ausgeglichen werden kann“ (vgl. LS:AS vom 6.2.2015, VG-Akte, S. 10). Dies stützt die Annahme eines betriebsartprägenden, weil nicht nur hintergründigen Charakters der Musikdarbietungen durch das Verwaltungsgericht (Beschluss S. 12 f.) zusätzlich.

cc) Soweit der Antragsteller eine Erlaubnis ohne eine Auflage zur Lautstärkenbegrenzung der Musikanlage erstrebt (Beschwerdebegründung S. 7), weil eine solche rechtswidrig sei, da einem Gastwirt überlassen bleiben müsse, wie er die - auf den Immissions- und nicht auf den Emissionsort zu beziehenden - Immissionsrichtwerte einhalte und ausnutze, verkennt er, dass die bisherigen behördlichen Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz in Nrn. 2.5 bis 2.11 der vorläufigen Erlaubnisse vom 15. Oktober 2014 und vom 28. Januar 2015 zur Wahrung bloßer Hintergrundmusik und damit zur Einhaltung der Betriebsart dienen, wie das Verwaltungsgericht ausführt (Beschluss S. 16). Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Betriebsart aber beziehen sich auf den Kern des gaststättenrechtlichen Betriebs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GastG) und müssen für die gesamte Betriebszeit gelten, so dass eine darauf gestützte etwaige Lautstärkebegrenzung insoweit keine Differenzierung z. B. nach Tag- und Nachtzeit erfordert. Das Vorbringen des Antragstellers erschüttert diese selbstständig tragende Begründung nicht.

Anders als der Antragsteller meint, kann aus dem Fehlen nachbarlicher Beschwerden und polizeilicher Aufzeichnungen (Beschwerdebegründung S. 7) nicht auf eine Umgebungsverträglichkeit seines zur Erlaubnis gestellten Betriebs geschlossen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG). Dass insbesondere als Musikkneipe betriebene Gaststätten erfahrungsgemäß jugendliche und junge erwachsene Gäste anziehen, weil sie u. a. - wie hier der Betrieb des Antragstellers - auf jugendlichen Geschmack zugeschnittene Musikveranstaltungen bieten sowie dadurch einen typischerweise höheren Lärmpegel als herkömmliche Schank- und Speisewirtschaften mit deren Schwerpunkt auf dem Speise- und Getränkeverzehr verursachen (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - NVwZ-RR 2012, 756/757 m. w. N.), hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zwar bei fehlenden Lärmmessungen und damit technischem Nachweis der Überschreitung von Immissionsrichtwerten behördliche und polizeiliche Feststellungen aufgrund von Nachbarbeschwerden als verwaltungsgerichtliche Erkenntnisgrundlage ausreichen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - NVwZ-RR 2012, 756/757 f.). Daraus kann aber keineswegs der Umkehrschluss des Antragstellers gezogen werden, ohne Nachbarbeschwerden und behördliche und polizeiliche Feststellungen könnten erfahrungsgemäß Richtwertüberschreitungen nicht zu erwarten sein. Zudem liegen behördliche bzw. polizeiliche Feststellungen zu gesprächsübertönender Musiklautstärke vor (Mitteilungen zum 1.11.2014, zum 14.11.2014, zum 17.11.2014, Behördenakte BG1 Bl. 9, 23, 24). Diese können zwar als vom Antragsteller bestritten, aber nicht als von ihm widerlegt gelten, was für eine Glaubhaftmachung von Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreicht.

b) Auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG für die von ihm begehrte Betriebsart hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass ihm ein solcher Anspruch zusteht.

Das Verwaltungsgericht ist von Folgendem ausgegangen: Eine vorläufige Erlaubnis § 11 Abs. 1 GastG dient dazu, den Betreiberwechsel einer Gaststätte möglichst reibungslos zu gestalten und den Betrieb aufrechtzuerhalten; sie ist daher in ihrem rechtlichen Bestand und in ihrem inhaltlichen Umfang von der zuvor dem Vorgänger als Betriebsinhaber erteilten Erlaubnis abhängig (vgl. Metzner, GastG, 5. Aufl. 1995, § 11 Rn. 1, 2; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 11 Rn. 1; Schönleiter, GastG, 2012, § 11 Rn. 1), da sonst keine Weiterführung eines früheren Betriebs vorliegt. Da der frühere Betriebsinhaber jedoch keine Erlaubnis zum Betrieb einer Vergnügungsstätte, sondern nur einer Schankwirtschaft inne gehabt hatte, kann der Antragsteller für sich keine weiter reichende vorläufige Erlaubnis beanspruchen, sondern ist für seine abweichende betriebliche Konzeption (Schankwirtschaft mit regelmäßiger Musikdarbietung) auf eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG angewiesen.

Der Antragsteller hat dagegen nichts Durchgreifendes vorgetragen. So hat er insbesondere nicht dargelegt, dass er lediglich eine seinem Betriebsvorgänger bereits erlaubte Betriebsart im Wege der vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 11 GastG fortführt.

Dass er seine Gaststätte wie sein Betriebsvorgänger als „Bar“ im Sinne einer Schankwirtschaft mit regelmäßiger Musikdarbietung verstanden, bezeichnet und so beantragt habe (Beschwerdebegründung S. 3 f.), zeigt nicht auf, dass die Erlaubnis des Betriebsvorgängers mit der bloßen Bezeichnung als „Bar“ regelmäßige, über eine Nebenleistung zur Schankwirtschaft hinausgehende Musikdarbietungen umfasst hätte. Im Gegenteil enthalten die dem Betriebsvorgänger erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnisse für die „Schankwirtschaft“ ausdrücklich die Begrenzung der Musiklautstärke für die „im Antrag angegebene Betriebsart“ auf „Hintergrundmusik mit Spitzenpegeln LAFmax bis 65 dB bzw. einem äquivalenten Dauerschallpegel LAeq von 58 dB(A)“ (Nr. 3.8 des Bescheids vom 20.9.2012, Behördenakte Bl. 35/37, i. d. F. vom 19.3.2013, ebenda Bl. 54 f.). In seiner Betriebsbeschreibung hatte der vorherige Betreiber ausdrücklich ausgeführt, es handele sich um eine „Schankgaststätte mit Barbetrieb, es stehen die Gespräche und die Einnahme von Getränken im Vordergrund, … Musik läuft über eine Anlage mit Limiter (siehe TÜV Süd Gutachter) …“ (Behördenakte Bl. 112). Die von ihm auf behördlichen Druck vorgelegte schalltechnische Begutachtung hatte zwar tatsächlich bei einem auf einen gemittelten Schalldruckpegel LAfeq von 85,3 dB(A) eingestellten Lautstärkebegrenzer der Musikanlage nach Abzug einer Absorption um etwa 3 dB(A) bei 100 Gästen (TÜV Süd, Gutachterliche Stellungnahme vom 29.5.2013, Behördenakte Bl. 114/121 f.) zu einem Musikschallpegel von ca. 82 dB(A) gegenüber einem Grundgeräuschpegel des Barbetriebs von 76,4 dB(A) geführt (TÜV Süd, ebenda), so dass die Musikdarbietung nicht im Hintergrund blieb. Die tatsächliche Nichtbeachtung der sich aus einer Erlaubnis ergebenden Grenzen führt aber nicht dazu, dass sich diese Grenzen verschieben.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; wie Vorinstanz.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.

(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.

(3) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.