Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. August 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des Weinbergs Grundstück FlNr. 6644 der Gemarkung G. Sie bewirtschaftet gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1, diesen Weinberg. Das Grundstück liegt in der Schutzzone II des geplanten Wasserschutzgebiets für den Brunnen IV der Trinkwasserversorgung der Antragsgegnerin. Die Trinkwasserversorgung der Antragsgegnerin beruht derzeit ausschließlich auf diesem Brunnen.

Am 5./6. September 2015 findet wieder die alljährlich durchgeführte Veranstaltung „W.“ statt. Verschiedene Winzer einschließlich der Antragsteller betreiben auf ihren Weinbergsgrundstücken einen Ausschank, in dem neben Wein auch zubereitete Speisen gereicht werden.

Unter dem 16. Juli 2015 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin Folgendes: „Hiermit beantragen wir eine Schankerlaubnis „W.“ wie seit Jahren im S. FlNr. 6644 Termin 5. und 6.9.2015“. Auf dem entsprechenden Formblatt erklärten sie: „Dixi Zone III, Gläserspüle Edelstahl in Zone III, keine Spüle in Zone II“.

Die Antragsgegnerin lehnte u. a. diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 2015 ab.

Das Landratsamt M... teilte den Antragstellern mit Schreiben vom 16./21. Juli 2015 mit, dass die Bereitstellung eines Aborts in der zukünftigen Schutzzone III des geplanten Wasserschutzgebiets für den Brunnen IV zulässig sei, wenn dieser nur vorübergehend aufgestellt werde und mit einem dichten Behälter ausgestattet sei. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.4 der Verordnung des Landratsamts M... über das Trinkwasservorbehaltsgebiet der Gemeinden G. und N... vom 1. Dezember 1988 sei jedoch die Errichtung und Erweiterung von Trockenaborten jeglicher Art in den Zonen I bis III verboten, so dass diesbezüglich eine Befreiung von diesem Verbot nötig sei. Die Antragstellerin zu 2 müsse dazu einen schriftlichen Antrag auf wasserrechtliche Befreiung vom Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 3.4 der Verordnung vom 1. Dezember 1988 stellen, in dem weitere Informationen zum Trockenabbort sowie zum Aufstellungsort und der Häufigkeit der Bereitstellung aufgelistet werden sollten. Die Befreiung werde dann in einem einfachen Schreiben erteilt.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2015 teilten die Antragsteller dies der Antragsgegnerin mit und versicherten, dass nur Einweggeschirr verwendet werde und auch die Gläser nicht mehr vor Ort gespült würden.

Die Antragsteller baten die Antragsgegnerin außerdem, das Grundstück FlNr. 13183 der Gemarkung G., das im Eigentum der Antragsgegnerin stehe, als Standort für Abortanlagen nutzen zu dürfen. Die Antragsgegnerin lehnte dies ab.

Die Antragsteller beantragten sodann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

die Antragsgegnerin im Wege des § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern für die Zeit vom 5. bis 6. September auf dem Grundstück FlNr. 6644 einen Ausschank zu gestatten, ferner den Antragstellern zu gestatten, auf dem im Eigentum der Gemeinde stehenden Feldweg zwischen Grundstück FlNr. 13183 und Grundstück FlNr. 6551 (jeweils der Gemarkung G.) die Aufstellung einer Toilette mit Auffangbehälter zu gestatten, hilfsweise auf dem Privatgrundstück FlNr. 6562 der Gemarkung G.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 28.8.2015). Die Antragsteller haben Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Antragsteller hinsichtlich der in diesem Eilverfahren allein streitgegenständlichen Veranstaltung „W.“ am 5./6. September 2015 die Vorwegnahme der Hauptsache begehren und die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung daher höher seien. Diese Aussage wird von den Antragstellern nicht entkräftet. Der Hinweis darauf, dass es in ihrem Klageverfahren auch um weitere künftige Veranstaltungen gehe, ändert nichts daran, dass sich die in diesem Eilverfahren streitgegenständliche Veranstaltung nur auf den 5. und 6. September 2015 bezieht und allein die begehrte Regelungsanordnung insofern vollendete Tatsachen schaffen würde.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass unter Berücksichtigung der Vorwegnahme der Hauptsache keine wesentlichen Nachteile i. S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht seien, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anforderung erforderlich machen könnten. Diese Aussage wird von den Antragstellern nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie auf die Verletzung ihrer Grundrechte hinweisen. Mit der Behauptung einer Grundrechtsverletzung verweisen sie nicht auf das Ausmaß der befürchteten Nachteile, sondern darauf, dass nach ihrer Ansicht ein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO) besteht. Eine Gefährdung ihrer sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz machen die Antragsteller nicht geltend. Sie verweisen zwar auf den Verlust der Möglichkeit des Verkaufs von ca. fünf Mal 12 Litern selbst erzeugten Weins bei Gelegenheit der Veranstaltung „W.“. Das Argument des Verwaltungsgerichts, dass es noch mehrere weitere zumutbare Möglichkeiten des Weinverkaufs gebe, bleibt jedoch unwidersprochen. Die Teilnahme des Antragstellers zu 1 an der streitgegenständlichen Veranstaltung, etwa als geprüfter Führer des Fränkischen Rotweinwanderwegs, ist ihm zudem in keiner Weise verwehrt.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass § 12 GastG den Antragstellern keinen gebundenen Anspruch, sondern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung einräumt. Dagegen wenden sich die Antragsteller nicht. Sie machen sinngemäß eine Ermessensreduzierung auf Null geltend, weil sie die Gleichbehandlung mit den anderen Winzern vermissen (Art. 3 Abs. 1 GG) und außerdem die Antragsgegnerin für zur Beibehaltung ihrer bisherigen Ermessenspraxis verpflichtet halten.

Das Verwaltungsgericht hat es als sachlichen Differenzierungsgrund i. S.v. Art. 3 Abs. 1 GG angesehen, dass der begehrte vorübergehende Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes in der engeren Schutzzone des geplanten Wasserschutzgebiets zum Schutz des Brunnens IV, der derzeit einzigen Grundwasserversorgung der Antragsgegnerin, stattfinden solle. Eine Bindung an die Entscheidungspraxis früherer Jahre bestehe nicht. Die Einwände der Antragsteller hiergegen sind nicht stichhaltig.

Dass es auch in einem als Wasserschutzgebiet (nur) vorgesehenen Gebiet Anlass zu Schutzanordnungen geben kann, zeigt § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG. Dass die Trinkwassererschließung in 130 m Tiefe am Brunnen IV durch Maßnahmen auf dem Grundstück der Antragsteller überhaupt nicht gefährdet werden könne, ist nicht plausibel. Das Grundstück FlNr. 6644 liegt in der engeren Schutzzone des geplanten Wasserschutzgebiets. Die engere Schutzzone eines Wasserschutzgebiets soll bis zu einer Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Diese Mindestverweildauer gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden. Dieser Ansatz ist rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH, U.v. 20.5.2009 - 22 N 07.1775 - Rn. 15 m. w. N.). Dass die Planung des Wasserschutzgebiets für den Brunnen IV insofern fehlerhaft sein sollte, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Im Zusammenhang mit einem Gaststättenbetrieb können gerade keimbelastete Abwässer anfallen.

Die Verlagerung der zu dem begehrten vorübergehenden Gaststättenbetrieb gehörenden Toilettenanlagen nach außerhalb der geplanten engeren Schutzzone (in Entfernungen von ca. 80 m) und die Verlagerung der Gläserspülung in das Anwesen der Antragsteller sind wohl nicht geeignet, diesen Erwägungen die Grundlage zu entziehen. Zum einen bestehen Zweifel an der Verfügbarkeit der entsprechenden Standorte auf öffentlichem Wegegrund oder auf Privatgrund. Weder die Antragsgegnerin noch der betreffende private Grundstückseigentümer sind insofern zu einem Entgegenkommen bereit. Abgesehen davon ist auch nicht zweifelsfrei, dass beim begehrten vorübergehenden Gaststättenbetrieb die angedachten Betriebsweisen zuverlässig eingehalten werden könnten. Jedenfalls dürfte die maßgebende Erwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden sein, hier dem vorsorgenden Trinkwasserschutz den Vorrang zu geben.

Die Antragsteller können auch nicht darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin eine etwaige frühere Ermessenspraxis nicht für die Zukunft ändert. Gegen eine solche Änderung bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken. Die Beschwerdebegründung benennt jedenfalls keine tragfähige Grundlage für ein entgegen stehendes Vertrauen.

Soweit die Antragsteller für die Benutzung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG begehren sollten, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, inwiefern das der Antragsgegnerin insofern eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sein sollte. Die Antragsgegnerin könnte allein schon zum Zwecke der Vermeidung künftiger Bezugsfälle ein solches Begehren ablehnen. Dass es sich beim Aufstellen eines Toilettenanhängers um Gemeingebrauch (Nutzung vorwiegend zum Verkehr, vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG) handeln sollte, ist nicht naheliegend.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013; so auch die Vorschläge der Antragsteller und der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 1. und 2. September 2015.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.