Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Mai 2016 - M 16 E 16.1607

published on 02.05.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Mai 2016 - M 16 E 16.1607
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung von gaststättenrechtlichen Gestattungen nach § 12 GastG.

Mit Anträgen vom 18. Februar 2016 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin jeweils eine Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs gemäß § 12 GastG in der „...“ bei ... für die Veranstaltung eines Weinfests (ab 18.00 Uhr) mit Flohmarkt (tagsüber) am Samstag, den ... Mai 2016, von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr und für ein ...treffen von Freitag, den ... Mai 2016, bis Sonntag, den ... Mai 2016, jeweils von 8.00 Uhr bis 23.00 Uhr (Sonntag bis 18.00 Uhr). Das für den ... Mai 2016 geplante Weinfest für bis zu 400 erwartete Besucher soll musikalisch durch eine Liveband untermalt werden. Als eigentlicher Veranstaltungsort ist die „...“ vorgesehen. Zur Abhaltung des Flohmarkts sowie als Parkplatz sollen zwei anliegende Wiesen im Außenbereich mitgenutzt werden. Zudem sollen ein bis zwei Zelte (jeweils 54 m²) sowie Toiletten aufgestellt werden. Das geplante ...treffen für etwa 200 Besucher soll ebenfalls durch Dudelsackmusik (Freitag) und eine Liveband (Samstagabend) untermalt und es sollen ebenfalls ein bis zwei Zelte (54 m²) aufgestellt werden.

Die „...“ befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 150/2 der Gemarkung ... im Außenbereich. Nach einer Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde wurde das Grundstück 1989 und 2005 wegen seines hohen ökologischen Werts in der Biotopkartierung Flachland Bayern als naturnahes Feldgehölz (...: Alter wiederbewaldeter Kiesabbau westlich ...) erfasst. Im Landschaftsplan (Fachplan) der Gemeinde ... sei die Fläche als Biotop und als Brut-, Nist- und Zufluchtsstätte für Tiere eingetragen. Das Feldgehölz liege inmitten von Flächen, die als Flächen für die Landwirtschaft mit besonderer Bedeutung für Ökologie, Gewässerschutz und Landschaftsbild eingestuft worden seien, es befindet sich zudem am Rand des vorgeschlagenen Landschaftsschutzgebiets „Rieder Filze“.

In der Vergangenheit wurden von der Antragsgegnerin für diverse Feste, die in der „...“ stattfanden, Gestattungen nach § 12 GastG erteilt. Auch für das Jahr 2016 wurden bereits für drei (jeweils mehrtägige) Veranstaltungen im Mai, Juni und Juli 2016 solche Gestattungen erteilt.

Mit Bescheid vom 4. April 2016 lehnte die Antragsgegnerin nach Anhörung der Antragstellerin deren Anträge auf Erteilung der Gestattungen nach § 12 GastG für die geplanten Veranstaltungen ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe aufgrund der Häufung der in der „...“, einem naturschutzrechtlich sensiblen Ort, geplanten Veranstaltungen die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Rosenheim einbezogen. Diese habe in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2016 darauf hingewiesen, dass die Durchführung derartiger Veranstaltungen in der „...“ grundsätzlich einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - darstelle, da davon auszugehen sei, dass der einhergehende Lärm sowie die starke Beunruhigung des Gebiets viele gefährdete und deshalb gesetzlich geschützte Tierarten, vor allem Vögel (Goldammer, Bluthänfling, Waldohreule, Singdrossel, Buntspecht) und Amphibien (z. B. Laubfrosch) erheblich störten. Die untere Naturschutzbehörde habe zudem darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung solcher Feste nach Maßgabe von § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG zu einer beträchtlichen Beeinträchtigung des Biotops führe, die nicht nach § 30 Abs. 3 BNatSchG ausgeglichen werden könne, ferner komme eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht in Betracht, da den Interessen des Biotopschutzes hier deutlich der Vorrang einzuräumen sei. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom ... März 2016 beschlossen, die bisherige Gestattungspraxis der Gemeinde zu ändern und die Anträge der Antragstellerin abzulehnen. Für das geplante Weinfest liege bereits kein „besonderer Anlass“ im Sinne des § 12 Abs. 1 GastG vor. Auch für das geplante ...treffen sei der erforderliche „besondere Anlass“ im Sinne des § 12 Abs. 1 GastG nicht dargetan. Auch hier fehle es an einem substantiellen eigenständigen Ereignis außerhalb der gastronomischen Tätigkeit. Vielmehr handele es sich auch bei dieser Veranstaltung um einen jährlich wiederkehrenden normalen, zeitlich beschränkten Gaststättenbetrieb. Zudem greife für die Feste der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ein. Danach sei die Gaststättenerlaubnis u. a. dann zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspreche, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten seien. Dies sei hier der Fall, wie sich aus der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde ergebe. Die Ablehnung der Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG liege im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Es bestünden tragfähige Gründe, die eine Versagung der Gestattung rechtfertigten. Die Gemeinde richte das ihr eröffnete Ermessen am Schutzzweck des Gesetzes aus. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG komme zum Ausdruck, dass der örtlichen Lage des Gaststättenbetriebs eine gewichtige Bedeutung zukomme, wenn sie erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lasse. Dabei folge aus dem Tatbestandsmerkmal „unter erleichterten Voraussetzungen“ nicht, dass die Schutzgüter des § 4 Abs. 1 GastG außer Betracht bleiben könnten oder dass ihnen geringeres Gewicht beizumessen sei, vielmehr seien die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Gast zu der Art und Dauer des Betriebs und den sich daraus ergebenden besonderen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen in Beziehung zu setzen. Im vorliegenden Fall solle die Veranstaltung nicht nur im ohnedies bereits schützenswerten Außenbereich, sondern in einem kartierten Biotop stattfinden. Die geschilderten arten- und biotopschutzrechtlichen Belange hätten daher größtes Gewicht, was dazu führe, dass die Örtlichkeit für die geplante Nutzung ungeeignet sei. Die Antragsgegnerin erkenne gleichwohl die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin mit Blick auf Art. 12 GG. Hier sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den konkret beantragten Festen unter Bewertung nach den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz um keine besonderen Anlässe für die örtliche Gemeinschaft handele. Einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sehe die Antragsgegnerin hier nicht. Sie habe infolge der fachlichen Hinweise der unteren Naturschutzbehörde ihre Gestattungspraxis für die Zukunft geändert. Neu bei der Gemeinde eingehende Anträge auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs gemäß § 12 GastG in der „...“ würden daher abgelehnt. Der Widerruf bereits erteilter Gestattungen werde derzeit ebenfalls geprüft. Im Rahmen des § 12 GastG stehe der Gemeinde ein weites Ermessen zu, das hier zugunsten des öffentlichen Interesses ausgeübt werde.

Am 7. April 2016 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, es seien bereits im vergangenen Jahr zwei „Events“ in der „...“ veranstaltet worden. Die Veranstaltungen seien zur vollsten Zufriedenheit der Antragsgegnerin abgelaufen. Seitens der Anwohner oder Behörden habe es keine Einwände gegeben. Die Antragsgegnerin berufe sich darauf, dass die Fläche ein Naturschutzgebiet wäre. Andere, weitaus größere „Events“, die kurz vor und kurz nach den geplanten Veranstaltungen der Antragstellerin auf derselben Fläche stattfinden würden, seien allerdings genehmigt worden. Dies sei nicht nachvollziehbar und hierdurch seien Grundrechte der Antragstellerin verletzt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin in den Bescheidsgründen stehe bei den Veranstaltungen nicht die Gastronomie im Vordergrund, insbesondere nicht bei dem geplanten ...treffen. Die Antragstellerin verlege zwei Zeitschriften über die ... und die ... und würde dies als Lesertreffen sehen. Die Antragsgegnerin gebe in dem Bescheid an, schon seit dem 23. März 2015 zu wissen, dass „Events“ auf dieser Fläche nicht zu empfehlen wären. Drei andere, weitaus größere „Events“ für das Jahr 2016 seien aber im Herbst 2015 noch genehmigt worden. Zudem nahm die Antragstellerin auf ihre Ausführungen in ihrem Schreiben vom 31. März 2016 an die Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung Bezug. Dort wurde im Wesentlichen darüber hinausgehend ausgeführt, im Gegensatz zu anderen „Events“ habe man mit nicht mehr als 400 erwarteten Teilnehmern relativ klein geplant. Auch eine kleine, ruhige Liveband ohne Verstärker hätte gespielt. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG treffe in keiner Weise auf die geplanten „Events“ zu. Die bereits genehmigten anderen „Events“ seien weitaus größer und auch vom Schallpegel um einiges lauter. Es sei der Antragstellerin sehr wichtig, dass weder Mensch, Tier noch Umwelt in irgendeiner Weise durch sie geschädigt würden. Die Fläche sei auch immer sauber hinterlassen worden. Durch die Ablehnung der Anträge würden der Antragstellerin Nachteile entstehen, insbesondere bei dem ...treffen wäre es ein sehr hoher Imageschaden (Lesertreffen für die Leser, die Gastronomie laufe hier nachweislich nur im Hintergrund ab). Aufgrund der Nähe der Termine bestehe Eilbedürftigkeit.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin die beantragten Gestattungen nach § 12 GastG zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde durch ihre Bevollmächtigten im Wesentlichen vorgetragen, die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Gestattung der Veranstaltungen scheitere an § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, da sie aufgrund der örtlichen Lage dem öffentlichen Interesse widersprechen würden. Die Ablehnung der Anträge stelle sich nicht als Verstoß gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitende Prinzip der Selbstbindung der Verwaltung dar, dies bereits deshalb nicht, da es sich aus sich selbst heraus verbiete, aus dem Gleichheitssatz einen Anspruch auf Fehlerwiederholung (Gleichheit im Unrecht) herzuleiten. Zudem habe die Antragsgegnerin, die ihr Ermessen in der Vergangenheit nach einem bestimmten Muster ausgeübt habe, für die Zukunft hiervon abweichen und ihre Verwaltungspraxis umstellen können. Aus der Selbstbindung auf Ebene der Ermessensausübung folge regelmäßig eine Bindung an eine ausgeübte Verwaltungspraxis nur dann, wenn keine wesentlichen Besonderheiten die Abweichung rechtfertigten. Im vorliegenden Fall habe die Antragsgegnerin seit dem fachbehördlichen Hinweis der unteren Naturschutzbehörde ihre Gestattungspraxis dahingehend geändert, dass Gestattungen nach § 12 GastG in der „...“ generell nicht mehr erteilt würden. Die von der Antragstellerin genannten Gestattungen für andere Veranstaltungen seien bereits vor diesem Zeitpunkt erteilt worden. Ein Widerruf dieser bereits in der Vergangenheit erteilten Gestattungen werde verwaltungsintern geprüft. Die Fälle, in denen bereits bestandskräftig erteilte Gestattungen vorlägen, seien jedoch mit dem hier verfahrensgegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Im Hinblick auf die Zuständigkeit der Antragsgegnerin dürfe Ähnliches gelten wie bei der Zuständigkeitsfrage bei auf Art. 18 Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - gestützten sicherheitsrechtlichen Anordnungen. Rein örtliche Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seien dabei dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.1602 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der dahingehend auszulegende Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung der beantragten gaststättenrechtlichen Gestattungen nach § 12 Abs. 1 GastG zu verpflichten, bleibt ohne Erfolg.

Das Gericht der Hauptsache kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

Der Antrag (hier auf Erlass einer sog. Regelungsanordnung) ist dann begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, sowie das Bestehen eines zu sichernden bzw. zu regelnden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Hier ist der Antrag schon bereits deshalb unbegründet, weil der Antragsgegnerin die erforderliche Passivlegitimation fehlt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123, Rn. 47). Da sie Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft ist, ist diese, nicht jedoch die Antragsgegnerin als Gemeinde für die Erteilung von gaststättenrechtlichen Gestattungen nach § 12 GastG zuständig.

Nach § 1 Abs. 2 der Gaststättenverordnung vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 39) sind für die Ausführung des § 12 GastG zwar die Gemeinden zuständig. Sie erfüllen diese Aufgabe aber im übertragenen Wirkungskreis. Nach Art. 8 Abs. 1 GO umfasst der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheit, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist. Die Antragsgegnerin gehört einer Verwaltungsgemeinschaft an. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO - nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 VGemO kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung allgemein bestimmen, dass einzelne Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei den Mitgliedsgemeinden verbleiben. In § 1 Nr. 10 der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften vom 30. April 1995 (GVBl S. 259) ist dies aber nur für die Anordnung von Ausnahmen von der Sperrzeit für einzelne Betriebe nach § 11 der Gaststättenverordnung vorgesehen. Soweit es um den Rechtsschutz gegen eine Gestattung nach § 12 GastG geht, ist also die Gemeinde nicht die richtige Antragsgegnerin bzw. Beklagte. Die Klage und Antrag wären gegen die Verwaltungsgemeinschaft zu richten (vgl. VG Würzburg, U. v. 31.7.2009 - W 4 K 09.103 - juris Rn. 26; nachfolgend BayVGH, B. v. 14.10.2009 - 8 ZB 09.2334 - juris Rn. 16). Angesichts der speziellen Regelungen zur Übertragung der Vollzugszuständigkeit für die Ausführung von § 12 GastG (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 Gaststättenverordnung) und der diesbezüglichen ausdrücklichen Ausnahmeregelung in § 1 Nr. 10 der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften (nur) in Bezug auf Ausnahmen von der Sperrzeit verbleibt auch kein Raum für eine allgemeine Abgrenzung, ob eine sicherheitsrechtliche Aufgabe im Bereich des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - in den eigenen oder übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde fällt, was von Seiten der Antragsgegnerin diesbezüglich geltend gemacht wurde.

Der Antrag wäre jedoch im Übrigen auch unbegründet.

Die Antragstellerin begehrt eine Regelung, die die Hauptsache in vollem Umfang vorwegnimmt. In einem solchen Fall kann eine vorläufige Regelung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - juris Rn. 3).

Hier ist bereits zweifelhaft, ob die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären. Die bloße Dringlichkeit (wegen der Planung der Veranstaltungen) allein wäre hierfür nicht ausreichend (vgl. hierzu auch VG München, B. v. 8.9.2011 - M 16 E 11.4178 - juris Rn. 18; VG Würzburg, B. v. 28.8.2015 - W 6 E 15.768 - juris Rn. 27 f.). Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin wurde nicht dargelegt. Soweit von der Antragstellerin geltend gemacht wird, in Bezug auf das Lesertreffen (...treffen) drohe ein sehr hoher Imageschaden, könnte dies ggf. einen unzumutbaren Nachteil darstellen.

Unabhängig davon liegt jedoch auch der erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache nicht vor. Die Antragstellerin hat nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Erlass der beantragten Gestattungen nach § 12 Abs. 1 GastG.

Nach § 12 Abs. 1 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

In Bezug auf das geplante Weinfest am ... Mai 2016 dürfte es bereits an einem besonderen Anlass im Sinne von § 12 Abs. 1 GastG fehlen.

Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. In jedem Fall muss die beabsichtigte gastronomische Tätigkeit als Annex eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen. Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und seines (angeblichen) Anlasses (vgl. BVerwG; U. v. 4.7.1989 1 C 11/88 - juris LS u. Rn. 16; vgl. auch VG München, B. v. 8.9.2011 - M 16 E 11.4178 - juris Rn. 21). Ein besonderer Anlass in diesem Sinne dürfte für das geplante ...treffen anzunehmen sein, da hier das „Lesertreffen“ im Vordergrund stehen dürfte (so nach dem Vortrag der Antragstellerin) und nicht die Bewirtung. Anders dürfte es sich jedoch bei dem geplanten Weinfest verhalten, da hier - nach der eingereichten Beschreibung („Weinfest mit Flohmarkt“) das Weinfest im Vordergrund zu stehen scheint, dies jedenfalls ab dem geplanten Beginn des Weinfests um 18.00 Uhr. Sofern der Flohmarkt zu diesem Zeitraum noch andauern sollte, wäre er im Verhältnis zum Weinfest wohl nur als Annex anzusehen.

Es kann auch dahinstehen, ob die beantragten Gestattungen bereits deshalb zu versagen gewesen wären, weil der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG gegeben wäre, da die Erteilung einer Gestattung nach § 12 GastG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ermessen der Behörde liegt. Die Ausübung dieses Ermessens kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfen und lediglich im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null bestünde ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Gestattungen.

Ermessensfehler sind hier jedoch nicht ersichtlich. Auch der Fall einer Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat nach Maßgabe der eingeholten naturschutzfachlichen Stellungnahme ihre bisherige Erteilungspraxis für gaststättenrechtliche Gestattungen für den Bereich der „...“ in nicht zu beanstandender Weise eingestellt. Die untere Naturschutzbehörde hatte dargelegt, dass es sich bei der Fläche um ein eingetragenes Biotop handele, das dem gesetzlichen Schutz des § 30 BNatSchG unterliegt, und dass bei Abwägung der Interessen (im Hinblick auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 67 BNatSchG) dem Biotopschutz deutlich der Vorrang zu geben sei, da die Feste nicht ausgerechnet an einem naturschutzrechtlich streng geschützten Bereich ausgelebt werden müssten. Da Feste in dem gesetzlich geschützten Feldgehölz wegen ihrer negativen Auswirkungen mit dem Schutz der heimischen Tiere und Pflanzen allgemein nicht mehr vereinbar seien, war die Antragsgegnerin gebeten worden, in dem Feldgehölz keine weiteren Feste mehr zu genehmigen. Die Darlegungen der Fachbehörde sind auch nachvollziehbar.

So wird auch allgemein in der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 8. August 1986, Az. IC2-2105-1/16 (MABl 1986, 361) zu Art. 19 LStVG (Veranstaltung von Vergnügungen) ausgeführt, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG) insbesondere eintreten können, wenn die Veranstaltung auf oder in der Nähe von geschützten oder ökologisch wertvollen Flächen durchgeführt wird oder wenn sie während der Brut- und Aufzuchtszeit von Vögeln (15. März bis 15. Juli) in Gebieten mit bedeutenden Brutstätten (z. B. Feuchtwiesen, Feldgehölzen) stattfinden soll.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nach dieser Vorgabe durch die untere Naturschutzbehörde aus sachlichen Gründen im Hinblick auf die örtliche Lage des geplanten Gaststättenbetriebs - dem Gesetzeszweck folgend (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG) - nunmehr im Rahmen der Ermessensausübung den öffentlichen naturschutzrechtlichen Interessen den Vorrang vor den sonstigen betroffenen Interessen einräumt, zumal sie eine Häufung von Veranstaltungen an diesem naturschutzrechtlich sensiblen Bereich festgestellt hat. Ein sachlicher Differenzierungsgrund i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG liegt daher vor und die Antragsgegnerin ist nicht zur Beibehaltung ihrer bisherigen Ermessenspraxis verpflichtet. Eine Bindung an die Entscheidungspraxis früherer Jahre besteht nicht. Die Antragstellerin kann auch nicht darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin eine frühere Ermessenspraxis nicht für die Zukunft abändert. Gegen eine solche Änderung bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B. v. 3.9.2015 - 22 CE 15.1926 - juris Rn. 19).

Ein Anspruch auf die Erteilung der beantragten Gestattungen im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null folgt auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Veranstaltern, deren in der „...“ geplante Veranstaltungen von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits genehmigt wurden. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt sich nicht feststellen. Die Fallgestaltungen unterscheiden sich deutlich in Bezug auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung. Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde stammt nicht vom 23. März 2015, wie die Antragstellerin meint, sondern vom 23. März 2016, wie die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat. Eine Erteilung von gaststättenrechtlichen Gestattungen durch die Antragsgegnerin trotz Kenntnis der naturschutzfachlichen Stellungnahme ist daher nach Aktenlage nicht erfolgt. Zudem hat die Antragsgegnerin auch angegeben, dass der Widerruf der bereits erteilten Gestattungen geprüft wird. Es gäbe zudem keine „Gleichheit im Unrecht“ wenn frühere Gestattungen zu Unrecht erteilt worden sein sollten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 23.11.2011 - 22 CS 11.2600 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 10.2.2004 - 14 CS 03.2898 - juris Rn. 17).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die mit den geplanten Veranstaltungen einhergehenden Störungen im Biotopbereich durch den Erlass von Auflagen verhindert werden könnten, da es in allen Fällen bereits allein durch die Anwesenheit der Besucher zu einer größeren Lärmentwicklung und Beunruhigung des Gebiets kommen würde. Dies soll jedoch nach der naturschutzfachlichen Stellungnahme gerade verhindert werden. Die Versagung stellt sich damit auch nicht als unverhältnismäßig dar.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG; Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (vgl. BayVGH, B. v. 3.9.2015 - 22 CE 15.1926 - juris Rn. 22).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 03.09.2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. III. In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerich
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Annotations

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung für den 5. und 6. September 2015.

1. Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin des Weinbergs mit der FlNr. ...44 der Gemarkung G. (Flurabteilung Sch.). Sie bewirtschaftet zusammen mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1), der Winzer und Gästeführer auf dem Fränkischen Rotweinwanderweg ist, diesen Weinberg. Das Grundstück liegt in der Schutzzone II des geplanten Wasserschutzgebietes für den Brunnen IV (auf Fl.Nr. ...58) in G. (derzeit noch in der weiteren Schutzzone III des durch Verordnung ausgewiesenen Trinkwasservorgehaltsgebiets), aus der die Gemeinde G. seit ca. 2 Jahren ihre Wasserversorgung aufgrund einer vorläufigen wasserrechtlichen Genehmigung bezieht.

Im Rahmen der Veranstaltung „Wein und Wandern“, die seit mehreren Jahren durchgeführt wird, werden von den beteiligten Winzern (u. a. auch von den Antragstellern) Weinlauben aufgestellt und ein Ausschank betrieben, bei dem neben Wein auch Speisen gereicht werden. Hierfür erteilte die Antragsgegnerin in der Vergangenheit dem örtlichen Weinbauverein G. die beantragten Gestattungen. In diesem Jahr soll die Veranstaltung „Wein und Wandern“ am 5. und 6. September stattfinden.

2. Mit Formblattantrag vom 16. Juli 2015 begehrten die Antragsteller die Erteilung der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 GastG) zum Betrieb einer Schankwirtschaft sowie einer Speisewirtschaft auf dem Grundstück FlNr. ...44 für den Zeitraum 5. und 6. September 2015. Hinsichtlich des Aufstellungsortes für die Toilettenanlage wurde angegeben „Dixi Zone III“ und hinsichtlich der Gläserspüle „Edelstahl in Zone III, keine Spüle in Zone II“.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 versagte die Antragsgegnerin die Erlaubnis auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs der Antragsteller. In den Gründen führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG eine Erlaubnis zu versagen sei, wenn sie u. a. aufgrund seiner örtlichen Lage dem öffentlichen Interesse widerspreche und insbesondere erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit befürchten lasse. Durch den Brunnen IV werde mit einer vorläufigen Genehmigung die Wasserversorgung von G. sichergestellt, jedoch sei vom Landratsamt Miltenberg u. a. die Auflage erteilt worden, den Brunnen so zu schützen, als ob das Wasserschutzgebiet bereits ausgewiesen worden sei. Eine mögliche Verunreinigung von Wasser könne bis zu ihrer Entdeckung gesundheitliche Schäden der Bevölkerung hervorrufen; diese Gefahr gelte es zu unterbinden. Die Antragsteller seien mit Schreiben vom 13. Februar 2013 darüber informiert worden, dass das Grundstück Flurnummer ...44 in der künftigen Schutzzone II des Wasserschutzgebiets liege. Hierbei sei auf künftige Festsetzungen hingewiesen worden, so insbesondere, dass von Abortanlagen ein hohes Gefahrenpotenzial für die Trinkwasserversorgung ausgehe, weshalb die vorhandenen Anlagen auf den entsprechenden Grundstücken entfernt werden müssten. Auch bei einem Ortstermin am 9. Dezember 2013 und mit weiterem Schreiben sei mehrfach auf die anhaltende Gefahrensituation hingewiesen worden. Die im Antrag genannte Dixi-Toilette solle laut Antragsteller zwar außerhalb der künftigen Schutzzone III aufgestellt werden. Hierfür habe das Landratsamt bisher aber eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt. Die Entscheidung der Gemeinde G. bleibe auch durch eine positive Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung unberührt. Den Antragstellern gehöre kein weiteres Grundstück in der künftigen Schutzzone III, so dass ein Dritter dieses zur Verfügung stellen müsste. Aus hygienischer Sicht sei die Abgabe von Speisen und Getränken ohne direkt vorhandene Spülgelegenheit nicht akzeptabel. Die Gläserspüle befinde sich nach den Angaben der Antragsteller ebenfalls in der geplanten Schutzzone III, so dass mindestens ca. 80 m zurückzulegen seien, wodurch Verunreinigungen erfolgen könnten. Durch den regen Festbetrieb steige nach allem die Gefahr für mögliche Nachteile der Grundwasserversorgung. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 28. Juli 2015 festgestellt, dass Anträge auf Schankerlaubnis für öffentliche Veranstaltungen nach gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Landratsamts in der künftigen Schutzzone II nicht erteilt werden könnten und daher abzulehnen seien. Um eine mögliche Gefährdung der Wasserversorgung auszuschließen und zum Schutz vor möglichen Verunreinigungen könne die Gemeinde G. die Erlaubnis nicht erteilen. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 1. August 2015 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 6. August 2015 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragsteller an die Antragsgegnerin und bat um Überprüfung des vg. Bescheids. Es solle die Toilettenanlage nunmehr auf dem Grundstück FlNr. ...183, das im Eigentum der Gemeinde stehe, aufgestellt werden. Dieses liege außerhalb der Schutzzone II, so dass von Seiten des Landratsamts Miltenberg keine Einwände gegeben seien. Die Gläser sollten nicht mehr vor Ort gespült und Einweg-Geschirr verwendet werden. Es solle mithin nicht mehr gespült werden, so dass nach allem die Gefahr einer Bodenverunreinigung nicht bestehe.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragsteller mit, dass der Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs nicht erteilt werde. Die Gemeinde G. als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ...183 erlaube nicht, dass das Grundstück zum Aufstellen von Abortanlagen genutzt werde. Der entsprechende Antrag vom 6. August 2015 werde daher abgelehnt.

4. Am 17. August 2015 ließen die Antragsteller im vorliegenden Verfahren durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern für die Zeit vom 5. und 6. September 2015 die Erlaubnis zu erteilen, auf dem Weinbergsgrundstück der Antragstellerin zu 1) mit der Fl.Nr. ...44 einen Ausschank zu betreiben, und

den Antragstellern für die Zeit vom 5. und 6 September 2015 zu gestatten, für die Besucherinnen/Besucher ihres Ausschanks eine Toilette mit Auffangbehälter, durch den gewährleistet ist, dass keinerlei Verschmutzung des Bodens entstehen kann, auf einem Anhänger auf dem Feldweg zwischen dem Grundstück Fl.Nr. ...183 und ...51, der so abgestellt wird, dass keinerlei Verkehrsbehinderungen entstehen, vorzusehen;

hilfsweise ihnen zu gestatten, die fragliche Toilettenanlage mit Auffangbehälter auf dem Grundstück Fl.Nr. ...62 abzustellen.

Zur Begründung ließen die Antragsteller vortragen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dringlich sei. Eine Klage würde einen zu langen Zeitraum in Anspruch nehmen, so dass der Ausschank am 5. und 6. September 2015 nicht mehr gesichert sei. Für die Antragsteller würde dadurch großer Schaden entstehen, da sie durch den Ausschank ein nicht unbeachtliches Einkommen haben würden. Zugleich diene der Ausschank der Bekanntheit des eigenen Weines. Hinzu komme, dass dem Antragsteller daran gelegen sein müsse, als Gästeführer den Gästen auch den eigenen Weinberg vorführen zu können. Die Antragsteller hätten sich an der Veranstaltung „Wein und Wandern“ seit 15 Jahren beteiligt. Nachdem die Antragsgegnerin die Zurückweisung mit der Gefahr der Verunreinigung durch das Spülen von Gläsern und Geschirr begründet habe, hätten sich die Antragsteller an das Landratsamt gewandt. Man verwende nunmehr im Wesentlichen Einweggeschirr. Vor Ort müssten weder Gläser noch Geschirr gespült werden, vielmehr werde das benutzte Geschirr abtransportiert. Das Landratsamt habe vorgeschlagen, die Toilette außerhalb der Schutzzone II aufzustellen. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 16. Juli 2015 erklärt, dass für das Aufstellen der Toilettenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...183 keine Bedenken aus wasserrechtlicher Sicht bestünden. Die Gemeinde habe jedoch mit Schreiben vom 11. August 2015 ohne nähere Begründung diese Bitte abgelehnt. Deshalb hätten sich die Antragsteller entschlossen, die Toilette auf einen Anhänger zu stellen und diesen Anhänger auf dem Feldweg, der zwischen der Zone II und der Zone III entlangführe, aufzustellen. Der Feldweg liege nicht in der Zone II. Es sei also den Antragstellern zu gestatten, hier die fragliche Toilettenanlage aufzustellen und zwar natürlich so, dass keine Verkehrsbehinderung entstehe. Sollten hinsichtlich dieses Standorts Bedenken bestehen, gestatte der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...62, das außerhalb der Schutzzone II liege, die Aufstellung auf seinem Grundstück.

Dem Antrag wurden zwei eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin zu 2) beigelegt.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 24., 25., 26. und 27. August 2015 ließen die Antragsteller noch vortragen, es sei in der Vergangenheit zwischen den Antragstellern und dem Bürgermeister der Antragsgegnerin zu erheblichen Verstimmungen gekommen. Die Antragsgegnerin verweigere ohne Grund die Erlaubnis, die fragliche Toilette auf dem Grundstück FlNr. ...183 aufstellen zu dürfen. Der Pächter des Grundstücks FlNr. ...62 habe jedoch das Aufstellen der Toiletten auf seinem Grundstück gestattet. Der Ausschank finde an Stehtischchen im Freien und nicht in der baurechtlich geduldeten Weinbergshütte statt. Da anderen Teilnehmern der Ausschank nicht versagt worden sei, erscheine das Verhalten der Antragsgegnerin willkürlich und nicht sachgemäß. Die Antragsgegnerin verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erklärt, dass gegen eine Toilettenanlage außerhalb der Zone II keine Einwendungen bestünden. Der Weg, auf dem die Toilette abgestellt werden soll, befinde sich nicht in der Schutzzone II, weshalb die Antragsteller beantragen, die Toilette auf dem Weg abstellen zu dürfen. Spülmöglichkeiten auf dem Grundstück der Antragsteller seien nicht mehr gegeben. Die Dringlichkeit des Antrages sei gegeben. Bei Verweigerung der Schankerlaubnis könne das Unrecht, das den Antragstellern widerfahre, nicht verhindert werden. Der Antragsteller zu 1) erzeuge den Wein (5 Weinsorten), den er ausschenke, selbst. Den allergrößten Teil der Erzeugnisse werde bei diesem Fest verkauft. Es handele sich um 5 - 7 Kästen je Weinsorte mit je 12 1-Liter-Flaschen, die bei dem Fest verkauft würden. Außerdem hätten die Antragsteller für das Fest einem Pavillon gekauft, Stehtische, Sitzgelegenheiten und 500 Gläser sowie ein Aggregat für Strom. Es würde deshalb den Antragstellern ein großer wirtschaftlicher Nachteil entstehen, wenn die Schankerlaubnis nicht erteilt würde. Der Eigentümer und der Pächter des Grundstücks FlNr. ...62 habe schriftlich die Erlaubnis zum auf Stellen der Toilette erteilt. Die Antragsteller hätten Anspruch auf die Erteilung der Gestattung. Die Behauptung, der Brunnen in 130 m Tiefe könne durch Sickerstoffe, die von Toiletten ausgingen, beschädigt werden, sei im höchsten Maße fragwürdig. Hierfür bestünden keinerlei Beweise.

5. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 20. August 2015,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Der vorübergehende Gaststättenbetrieb der Antragsteller bzw. die Aufstellung der Toilettenanlage auf den nachbeantragten Grundstücken sei von der Gemeinde G. zum Schutz des Brunnens IV abgelehnt worden. Dieser Brunnen sei zurzeit die einzige Wasserversorgung der 4.100 Einwohner und eines Großunternehmens der Gemeinde. Für diesen Brunnen, der vorläufig genehmigt sei, sei die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beantragt, was den Antragstellern seit Jahren bekannt sei. Dieses Verfahren habe sich über Jahre hingezogen, da v.a. die Antragsteller nicht bereit gewesen seien, ihren nicht genehmigten Gaststättenbetrieb mit Ausschank und Toilettenanlagen mit weiteren abwasserrelevanten Anlagen in einem nicht genehmigten Häuschen einzustellen und die Abwasser- und Spüleinrichtungen zurückzubauen. Das Grundstück Fl.Nr. ...44 liege in der künftigen Schutzzone II für den Brunnen IV und in der Schutzzone III des bereits bestehenden Wasservorbehaltsgebiets. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ...183, das sich im Eigentum der Gemeinde G. befinde und ebenfalls in der künftigen Schutzzone III und in der bereits bestehenden Zone III des Wasservorbehaltsgebiets liege, werde die Benutzung nicht genehmigt. Das Grundstück Fl.Nr. ...62 liege in der künftigen Schutzzone III. Der von Antragstellerseite vorgeschlagene Standort liege direkt am Feldweg zum Brunnen IV. Um den Brunnen zu schützen, habe die Gemeinde vom Landratsamt die Weisung bekommen, diesen Feldweg mittels Schranke zu sperren, so dass dieser Standort ebenfalls nicht befürwortet werden könne. Selbst wenn das Landratsamt die Aufstellung der Toilettenanlage auf den genannten „Ersatzgrundstücken“ in der künftigen Schutzzone III zulassen würde, werde eine Schankerlaubnis nicht erteilt, da befürchtet werde, dass selbst bei Anlagen in der künftigen Schutzzone III eine Gefahr für die gemeindliche Wasserversorgung bestehe.

Mit weiteren Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 21. und 26. August 2015 wurde das Vorbringen noch vertieft und darauf hingewiesen, dass der Antrag bereits mangels Antragsbefugnis bzw. Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Es fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn die Antragsteller nicht vorher bei der zuständigen Behörde ihr Anliegen vortragen. Bezüglich der beantragten Nutzung des Feldwegs zwischen den Grundstücken FlNr. ...183 und ...51 bzw. des Grundstücks mit der FlNr. ...62 als Toilettenabstellplatz sei kein Antrag bei der Gemeinde gestellt worden. Der Antrag auf Gestattung des vorübergehenden Gaststättenbetriebs vom 16. Juli 2015 habe sich allein auf das Grundstück der Antragsteller mit der FlNr. ...44 bezogen. Bezüglich des Feldwegs im Eigentum der Gemeinde sei eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, welche im vorliegenden Fall weder erteilt noch beantragt worden sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Es fehle ein Anordnungsgrund, da den Antragstellern zumutbar sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dass die Nichtteilnahme an der Veranstaltung „Wein und Wandern 2015“ für die Antragsteller existenzbedrohende Folgen haben könnte, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 1) betreibe beruflich eine Lüftungsbaufirma und sei lediglich als „Hobbywinzer“ tätig. Auch gebe es andere Möglichkeiten den Wein zu vermarkten, wie etwa das große Weinfest der Antragsgegnerin im L-tal, das „Weinberghüttenfest“ sowie im Rahmen von Heckenwirtschaften. Auch bestehe kein Anordnungsanspruch.

6. Am 27. August 2015 haben die Antragsteller (rechtzeitig) Klage wegen der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs (W 6 K 15.797) erheben lassen. Hierüber ist noch nicht entschieden.

7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakten (eine Heftung und ein Leitzordner) Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragsteller, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG begehren, ist zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.

Hierbei kann offenbleiben, ob es den Antragstellern bereits am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, weil sie den entsprechenden Antrag auf gaststättenrechtliche Erlaubnis mit den nun streitgegenständlichen Toilettenstandorten nicht zunächst bei der zuständigen Behörde (Gemeinde G.) gestellt haben, sondern sofort gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 123 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 22).

Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb abzuweisen, weil er sich als unbegründet erweist. Im Einzelnen:

Das Gericht der Hauptsache kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

Der Antrag ist dann begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, sowie das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Im vorliegenden Fall ist schon kein Anordnungsgrund - aufgrund einer besonderen Dringlichkeit - gegeben.

Den geltend gemachten Anordnungsgrund der besonderen Dringlichkeit wegen sonst drohender Existenzgefährdung haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das vorliegende Verfahren hat nämlich die Besonderheit, dass die Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache begehren, indem die Antragsgegnerin bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum endgültigen Erlass der Gestattung nach § 12 GastG verpflichtet werden soll. § 123 Abs. 1 VwGO schreibt aber vor, dass das Gericht lediglich „einstweilige“ Anordnungen zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen kann. Daraus ergibt sich als wesentliches Element des vorläufigen Rechtsschutzes das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme von diesem Verbot wird von der Rechtsprechung nur dort anerkannt, wo es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig erscheint (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.7.2013 - W 6 E 13.500 - juris). So kann die Vorwegnahme der Hauptsache zugunsten eines Antragstellers geboten sein, wenn seine soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist oder ein Zuwarten allgemein unzumutbar für ihn ist (vgl. Happ, in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 123, Rn. 66a ff.). Die bloße Dringlichkeit wegen der am 5. und 6. September 2015 stattfindenden Veranstaltung reicht im vorliegenden Fall daher gerade nicht aus, um einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund anzunehmen. Weitere Voraussetzung der Vorwegnahme der Hauptsache ist, dass das Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 22 C 11.2174; VGH BW, B. v. 14.8.1986 - 14 S 2179/86 - jeweils juris).

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund (Existenzgefährdung), der ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen lässt, nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsteller zu 1) in einer eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass die Antragsteller einen großen wirtschaftlichen Verlust erleiden würden und bei der bevorstehenden Veranstaltung der allergrößte Teil ihres erzeugten Weines verkauft wird. Eine nähere Bestimmung des zu erwartenden Verlustes ist jedoch lediglich dahingehend erfolgt, dass eine bestimmte Anzahl von Weinflaschen verkauft werden würde neben Speisen und sonstigen Getränken. Eine konkrete Bezifferung des zu erwartenden Schadens erfolgte nicht. Auch blieb der Vortrag der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller zu 1) sich lediglich als „Hobbywinzer“ neben dem Betrieb einer Lüftungsbaufirma betätige, unwidersprochen. Auch kann der Einwand der Antragsteller, dass es neben der Veranstaltung „Wein und Wandern 2015“ auch noch andere Vermarktungsmöglichkeiten für den Wein der Antragsteller gibt (sonstige Weinfeste, Heckenwirtschaften), nicht von der Hand gewiesen werden. Die bloße Behauptung der Existenzgefährdung genügt deshalb nicht. Eine Existenzgefährdung erscheint aus oben genannten Gründen auch nicht wahrscheinlich. Zudem wären im Falle eines Obsiegens der Antragsteller im Hauptsacheverfahren eventuelle Schadensersatzansprüche denkbar. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist den Antragstellern deshalb zumutbar.

2. Darüber hinaus wurde - ohne dass es hier noch darauf ankäme - aber auch kein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach § 12 Abs. 1 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache lässt sich bei summarischer Prüfung bereits deshalb nicht feststellen, da die Erteilung der Gestattung nach § 12 GastG im Ermessen der Antragsgegnerin liegt, das seitens des Gerichts gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist und lediglich im Falle einer „Ermessensreduzierung auf 0“ einen Anspruch auf die begehrte Gestattung erlauben würde (vgl. VGH Mannheim, B.v. 14.8.1986 - 14 S 2179/86 - juris).

Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Willkürverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) kann das Gericht bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Ein Anspruch auf die Erteilung der Gestattung aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Winzern, denen die Gestattung erteilt wurde, besteht nicht, da deren Grundstücke nicht in der künftigen Schutzzone II liegen (so die Antragstellerin zu 2) in ihrer Eidesstattliche Versicherung vom 13.8.2015, Seite 2) und insofern kein vergleichbarer Sachverhalt besteht. Auch eine Bindung aufgrund früher erteilter Gestattungen für das Grundstück der Antragsteller (FlNr. ...44) besteht nicht, da frühere Gestattungen dem örtlichen Weinbauverein G. (ohne Nennung von Flurnummern, wenn auch für die Flurabteilung Schneckenrain), nicht jedoch den Antragstellern persönlich erteilt wurden. Zudem hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 28. Juli 2015 entschieden, dass Anträge auf Schankerlaubnis auf Grundstücken in der künftigen Schutzzone II im Hinblick auf die Gewährleistung der Wasserversorgung der Gemeinde nicht erlaubt werden. Zutreffend weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass die alternativen Standorte für die Toilettenanlage teilweise erst im gerichtlichen Verfahren benannt wurden und deshalb im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt werden konnten. Allerdings kann die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO) und hat dies auch getan. Inwieweit die Ablehnung der Gestattung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GastG vorliegend aus Gründen des Trinkwasserschutzes letztlich gerechtfertigt ist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, dessen Erfolgsaussichten letztlich als offen zu bewerten sind.

3. Auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt - auch unter Berücksichtigung der alternativen Standorte für die Trockentoiletten - vorliegend kein Überwiegen der privaten Interessen der Antragsteller an vorläufiger Durchführung der Veranstaltung. Das auch von Trockentoiletten Gefährdungen des Grundwassers und damit des Brunnens IV ausgehen können, ist nicht auszuschließen. Für den Aufstellungsstandort auf dem Feldweg zwischen dem Grundstück ...51 und ...183 bzw. auf dem Flurstück ...183, welches sich im Eigentum der Gemeinde befindet, haben die Antragsteller keine (Sondernutzungs)Erlaubnis erhalten. Deren Verweigerung im zugrunde liegenden Verfahren erscheint vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Antragsgegnerin mit dem zwischenzeitlich geschlossenen Brunnen III (Verunreinigungen mangels ausreichender Schutzzone) und der Einbeziehung des Flurstücks in die künftige Schutzzone III nicht willkürlich. Soweit die Erlaubnis auch im Hinblick auf die Aufstellung der Trockentoiletten auf FlNr. ...62 den Antragstellern von dem Eigentümer des Grundstücks bzw. dessen Pächter gestattet wurde, kann dem aus Gründen des Trinkwasserschutzes ebenfalls kein durchschlagendes Gewicht zukommen, da aufgrund der Entfernung der Toiletten zum Grundstück der Antragsteller, auf dem der Ausschank stattfindet, erfahrungsgemäß die Nutzung der Toiletten nicht durch alle Gäste gewährleistet ist („Wildpinkler“). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Brunnen IV um die derzeit einzige Wasserversorgung der Antragsgegnerin handelt und aufgrund der geologischen Gegebenheiten („fehlende Trennschicht zwischen den Grundwasserstockwerken“, Schreiben des Landratsamts an die Antragstellerin zu 2) vom 22. 10.2014, Bl. 124 der Akte) Stoffe leicht in den Brunnen und damit in das Trinkwasser gelangen. Da andererseits den Antragstellern - wie oben dargestellt - ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar ist, konnte der Antrag letztlich keinen Erfolg haben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. August 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des Weinbergs Grundstück FlNr. 6644 der Gemarkung G. Sie bewirtschaftet gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1, diesen Weinberg. Das Grundstück liegt in der Schutzzone II des geplanten Wasserschutzgebiets für den Brunnen IV der Trinkwasserversorgung der Antragsgegnerin. Die Trinkwasserversorgung der Antragsgegnerin beruht derzeit ausschließlich auf diesem Brunnen.

Am 5./6. September 2015 findet wieder die alljährlich durchgeführte Veranstaltung „W.“ statt. Verschiedene Winzer einschließlich der Antragsteller betreiben auf ihren Weinbergsgrundstücken einen Ausschank, in dem neben Wein auch zubereitete Speisen gereicht werden.

Unter dem 16. Juli 2015 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin Folgendes: „Hiermit beantragen wir eine Schankerlaubnis „W.“ wie seit Jahren im S. FlNr. 6644 Termin 5. und 6.9.2015“. Auf dem entsprechenden Formblatt erklärten sie: „Dixi Zone III, Gläserspüle Edelstahl in Zone III, keine Spüle in Zone II“.

Die Antragsgegnerin lehnte u. a. diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 2015 ab.

Das Landratsamt M... teilte den Antragstellern mit Schreiben vom 16./21. Juli 2015 mit, dass die Bereitstellung eines Aborts in der zukünftigen Schutzzone III des geplanten Wasserschutzgebiets für den Brunnen IV zulässig sei, wenn dieser nur vorübergehend aufgestellt werde und mit einem dichten Behälter ausgestattet sei. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.4 der Verordnung des Landratsamts M... über das Trinkwasservorbehaltsgebiet der Gemeinden G. und N... vom 1. Dezember 1988 sei jedoch die Errichtung und Erweiterung von Trockenaborten jeglicher Art in den Zonen I bis III verboten, so dass diesbezüglich eine Befreiung von diesem Verbot nötig sei. Die Antragstellerin zu 2 müsse dazu einen schriftlichen Antrag auf wasserrechtliche Befreiung vom Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 3.4 der Verordnung vom 1. Dezember 1988 stellen, in dem weitere Informationen zum Trockenabbort sowie zum Aufstellungsort und der Häufigkeit der Bereitstellung aufgelistet werden sollten. Die Befreiung werde dann in einem einfachen Schreiben erteilt.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2015 teilten die Antragsteller dies der Antragsgegnerin mit und versicherten, dass nur Einweggeschirr verwendet werde und auch die Gläser nicht mehr vor Ort gespült würden.

Die Antragsteller baten die Antragsgegnerin außerdem, das Grundstück FlNr. 13183 der Gemarkung G., das im Eigentum der Antragsgegnerin stehe, als Standort für Abortanlagen nutzen zu dürfen. Die Antragsgegnerin lehnte dies ab.

Die Antragsteller beantragten sodann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

die Antragsgegnerin im Wege des § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern für die Zeit vom 5. bis 6. September auf dem Grundstück FlNr. 6644 einen Ausschank zu gestatten, ferner den Antragstellern zu gestatten, auf dem im Eigentum der Gemeinde stehenden Feldweg zwischen Grundstück FlNr. 13183 und Grundstück FlNr. 6551 (jeweils der Gemarkung G.) die Aufstellung einer Toilette mit Auffangbehälter zu gestatten, hilfsweise auf dem Privatgrundstück FlNr. 6562 der Gemarkung G.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 28.8.2015). Die Antragsteller haben Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Antragsteller hinsichtlich der in diesem Eilverfahren allein streitgegenständlichen Veranstaltung „W.“ am 5./6. September 2015 die Vorwegnahme der Hauptsache begehren und die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung daher höher seien. Diese Aussage wird von den Antragstellern nicht entkräftet. Der Hinweis darauf, dass es in ihrem Klageverfahren auch um weitere künftige Veranstaltungen gehe, ändert nichts daran, dass sich die in diesem Eilverfahren streitgegenständliche Veranstaltung nur auf den 5. und 6. September 2015 bezieht und allein die begehrte Regelungsanordnung insofern vollendete Tatsachen schaffen würde.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass unter Berücksichtigung der Vorwegnahme der Hauptsache keine wesentlichen Nachteile i. S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht seien, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anforderung erforderlich machen könnten. Diese Aussage wird von den Antragstellern nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie auf die Verletzung ihrer Grundrechte hinweisen. Mit der Behauptung einer Grundrechtsverletzung verweisen sie nicht auf das Ausmaß der befürchteten Nachteile, sondern darauf, dass nach ihrer Ansicht ein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO) besteht. Eine Gefährdung ihrer sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz machen die Antragsteller nicht geltend. Sie verweisen zwar auf den Verlust der Möglichkeit des Verkaufs von ca. fünf Mal 12 Litern selbst erzeugten Weins bei Gelegenheit der Veranstaltung „W.“. Das Argument des Verwaltungsgerichts, dass es noch mehrere weitere zumutbare Möglichkeiten des Weinverkaufs gebe, bleibt jedoch unwidersprochen. Die Teilnahme des Antragstellers zu 1 an der streitgegenständlichen Veranstaltung, etwa als geprüfter Führer des Fränkischen Rotweinwanderwegs, ist ihm zudem in keiner Weise verwehrt.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass § 12 GastG den Antragstellern keinen gebundenen Anspruch, sondern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung einräumt. Dagegen wenden sich die Antragsteller nicht. Sie machen sinngemäß eine Ermessensreduzierung auf Null geltend, weil sie die Gleichbehandlung mit den anderen Winzern vermissen (Art. 3 Abs. 1 GG) und außerdem die Antragsgegnerin für zur Beibehaltung ihrer bisherigen Ermessenspraxis verpflichtet halten.

Das Verwaltungsgericht hat es als sachlichen Differenzierungsgrund i. S.v. Art. 3 Abs. 1 GG angesehen, dass der begehrte vorübergehende Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes in der engeren Schutzzone des geplanten Wasserschutzgebiets zum Schutz des Brunnens IV, der derzeit einzigen Grundwasserversorgung der Antragsgegnerin, stattfinden solle. Eine Bindung an die Entscheidungspraxis früherer Jahre bestehe nicht. Die Einwände der Antragsteller hiergegen sind nicht stichhaltig.

Dass es auch in einem als Wasserschutzgebiet (nur) vorgesehenen Gebiet Anlass zu Schutzanordnungen geben kann, zeigt § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG. Dass die Trinkwassererschließung in 130 m Tiefe am Brunnen IV durch Maßnahmen auf dem Grundstück der Antragsteller überhaupt nicht gefährdet werden könne, ist nicht plausibel. Das Grundstück FlNr. 6644 liegt in der engeren Schutzzone des geplanten Wasserschutzgebiets. Die engere Schutzzone eines Wasserschutzgebiets soll bis zu einer Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Diese Mindestverweildauer gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden. Dieser Ansatz ist rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH, U.v. 20.5.2009 - 22 N 07.1775 - Rn. 15 m. w. N.). Dass die Planung des Wasserschutzgebiets für den Brunnen IV insofern fehlerhaft sein sollte, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Im Zusammenhang mit einem Gaststättenbetrieb können gerade keimbelastete Abwässer anfallen.

Die Verlagerung der zu dem begehrten vorübergehenden Gaststättenbetrieb gehörenden Toilettenanlagen nach außerhalb der geplanten engeren Schutzzone (in Entfernungen von ca. 80 m) und die Verlagerung der Gläserspülung in das Anwesen der Antragsteller sind wohl nicht geeignet, diesen Erwägungen die Grundlage zu entziehen. Zum einen bestehen Zweifel an der Verfügbarkeit der entsprechenden Standorte auf öffentlichem Wegegrund oder auf Privatgrund. Weder die Antragsgegnerin noch der betreffende private Grundstückseigentümer sind insofern zu einem Entgegenkommen bereit. Abgesehen davon ist auch nicht zweifelsfrei, dass beim begehrten vorübergehenden Gaststättenbetrieb die angedachten Betriebsweisen zuverlässig eingehalten werden könnten. Jedenfalls dürfte die maßgebende Erwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden sein, hier dem vorsorgenden Trinkwasserschutz den Vorrang zu geben.

Die Antragsteller können auch nicht darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin eine etwaige frühere Ermessenspraxis nicht für die Zukunft ändert. Gegen eine solche Änderung bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken. Die Beschwerdebegründung benennt jedenfalls keine tragfähige Grundlage für ein entgegen stehendes Vertrauen.

Soweit die Antragsteller für die Benutzung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG begehren sollten, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, inwiefern das der Antragsgegnerin insofern eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sein sollte. Die Antragsgegnerin könnte allein schon zum Zwecke der Vermeidung künftiger Bezugsfälle ein solches Begehren ablehnen. Dass es sich beim Aufstellen eines Toilettenanhängers um Gemeingebrauch (Nutzung vorwiegend zum Verkehr, vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG) handeln sollte, ist nicht naheliegend.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013; so auch die Vorschläge der Antragsteller und der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 1. und 2. September 2015.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.