Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung für den 5. und 6. September 2015.

1. Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin des Weinbergs mit der FlNr. ...44 der Gemarkung G. (Flurabteilung Sch.). Sie bewirtschaftet zusammen mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1), der Winzer und Gästeführer auf dem Fränkischen Rotweinwanderweg ist, diesen Weinberg. Das Grundstück liegt in der Schutzzone II des geplanten Wasserschutzgebietes für den Brunnen IV (auf Fl.Nr. ...58) in G. (derzeit noch in der weiteren Schutzzone III des durch Verordnung ausgewiesenen Trinkwasservorgehaltsgebiets), aus der die Gemeinde G. seit ca. 2 Jahren ihre Wasserversorgung aufgrund einer vorläufigen wasserrechtlichen Genehmigung bezieht.

Im Rahmen der Veranstaltung „Wein und Wandern“, die seit mehreren Jahren durchgeführt wird, werden von den beteiligten Winzern (u. a. auch von den Antragstellern) Weinlauben aufgestellt und ein Ausschank betrieben, bei dem neben Wein auch Speisen gereicht werden. Hierfür erteilte die Antragsgegnerin in der Vergangenheit dem örtlichen Weinbauverein G. die beantragten Gestattungen. In diesem Jahr soll die Veranstaltung „Wein und Wandern“ am 5. und 6. September stattfinden.

2. Mit Formblattantrag vom 16. Juli 2015 begehrten die Antragsteller die Erteilung der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 GastG) zum Betrieb einer Schankwirtschaft sowie einer Speisewirtschaft auf dem Grundstück FlNr. ...44 für den Zeitraum 5. und 6. September 2015. Hinsichtlich des Aufstellungsortes für die Toilettenanlage wurde angegeben „Dixi Zone III“ und hinsichtlich der Gläserspüle „Edelstahl in Zone III, keine Spüle in Zone II“.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 versagte die Antragsgegnerin die Erlaubnis auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs der Antragsteller. In den Gründen führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG eine Erlaubnis zu versagen sei, wenn sie u. a. aufgrund seiner örtlichen Lage dem öffentlichen Interesse widerspreche und insbesondere erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit befürchten lasse. Durch den Brunnen IV werde mit einer vorläufigen Genehmigung die Wasserversorgung von G. sichergestellt, jedoch sei vom Landratsamt Miltenberg u. a. die Auflage erteilt worden, den Brunnen so zu schützen, als ob das Wasserschutzgebiet bereits ausgewiesen worden sei. Eine mögliche Verunreinigung von Wasser könne bis zu ihrer Entdeckung gesundheitliche Schäden der Bevölkerung hervorrufen; diese Gefahr gelte es zu unterbinden. Die Antragsteller seien mit Schreiben vom 13. Februar 2013 darüber informiert worden, dass das Grundstück Flurnummer ...44 in der künftigen Schutzzone II des Wasserschutzgebiets liege. Hierbei sei auf künftige Festsetzungen hingewiesen worden, so insbesondere, dass von Abortanlagen ein hohes Gefahrenpotenzial für die Trinkwasserversorgung ausgehe, weshalb die vorhandenen Anlagen auf den entsprechenden Grundstücken entfernt werden müssten. Auch bei einem Ortstermin am 9. Dezember 2013 und mit weiterem Schreiben sei mehrfach auf die anhaltende Gefahrensituation hingewiesen worden. Die im Antrag genannte Dixi-Toilette solle laut Antragsteller zwar außerhalb der künftigen Schutzzone III aufgestellt werden. Hierfür habe das Landratsamt bisher aber eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt. Die Entscheidung der Gemeinde G. bleibe auch durch eine positive Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung unberührt. Den Antragstellern gehöre kein weiteres Grundstück in der künftigen Schutzzone III, so dass ein Dritter dieses zur Verfügung stellen müsste. Aus hygienischer Sicht sei die Abgabe von Speisen und Getränken ohne direkt vorhandene Spülgelegenheit nicht akzeptabel. Die Gläserspüle befinde sich nach den Angaben der Antragsteller ebenfalls in der geplanten Schutzzone III, so dass mindestens ca. 80 m zurückzulegen seien, wodurch Verunreinigungen erfolgen könnten. Durch den regen Festbetrieb steige nach allem die Gefahr für mögliche Nachteile der Grundwasserversorgung. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 28. Juli 2015 festgestellt, dass Anträge auf Schankerlaubnis für öffentliche Veranstaltungen nach gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Landratsamts in der künftigen Schutzzone II nicht erteilt werden könnten und daher abzulehnen seien. Um eine mögliche Gefährdung der Wasserversorgung auszuschließen und zum Schutz vor möglichen Verunreinigungen könne die Gemeinde G. die Erlaubnis nicht erteilen. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 1. August 2015 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 6. August 2015 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragsteller an die Antragsgegnerin und bat um Überprüfung des vg. Bescheids. Es solle die Toilettenanlage nunmehr auf dem Grundstück FlNr. ...183, das im Eigentum der Gemeinde stehe, aufgestellt werden. Dieses liege außerhalb der Schutzzone II, so dass von Seiten des Landratsamts Miltenberg keine Einwände gegeben seien. Die Gläser sollten nicht mehr vor Ort gespült und Einweg-Geschirr verwendet werden. Es solle mithin nicht mehr gespült werden, so dass nach allem die Gefahr einer Bodenverunreinigung nicht bestehe.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragsteller mit, dass der Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs nicht erteilt werde. Die Gemeinde G. als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ...183 erlaube nicht, dass das Grundstück zum Aufstellen von Abortanlagen genutzt werde. Der entsprechende Antrag vom 6. August 2015 werde daher abgelehnt.

4. Am 17. August 2015 ließen die Antragsteller im vorliegenden Verfahren durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern für die Zeit vom 5. und 6. September 2015 die Erlaubnis zu erteilen, auf dem Weinbergsgrundstück der Antragstellerin zu 1) mit der Fl.Nr. ...44 einen Ausschank zu betreiben, und

den Antragstellern für die Zeit vom 5. und 6 September 2015 zu gestatten, für die Besucherinnen/Besucher ihres Ausschanks eine Toilette mit Auffangbehälter, durch den gewährleistet ist, dass keinerlei Verschmutzung des Bodens entstehen kann, auf einem Anhänger auf dem Feldweg zwischen dem Grundstück Fl.Nr. ...183 und ...51, der so abgestellt wird, dass keinerlei Verkehrsbehinderungen entstehen, vorzusehen;

hilfsweise ihnen zu gestatten, die fragliche Toilettenanlage mit Auffangbehälter auf dem Grundstück Fl.Nr. ...62 abzustellen.

Zur Begründung ließen die Antragsteller vortragen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dringlich sei. Eine Klage würde einen zu langen Zeitraum in Anspruch nehmen, so dass der Ausschank am 5. und 6. September 2015 nicht mehr gesichert sei. Für die Antragsteller würde dadurch großer Schaden entstehen, da sie durch den Ausschank ein nicht unbeachtliches Einkommen haben würden. Zugleich diene der Ausschank der Bekanntheit des eigenen Weines. Hinzu komme, dass dem Antragsteller daran gelegen sein müsse, als Gästeführer den Gästen auch den eigenen Weinberg vorführen zu können. Die Antragsteller hätten sich an der Veranstaltung „Wein und Wandern“ seit 15 Jahren beteiligt. Nachdem die Antragsgegnerin die Zurückweisung mit der Gefahr der Verunreinigung durch das Spülen von Gläsern und Geschirr begründet habe, hätten sich die Antragsteller an das Landratsamt gewandt. Man verwende nunmehr im Wesentlichen Einweggeschirr. Vor Ort müssten weder Gläser noch Geschirr gespült werden, vielmehr werde das benutzte Geschirr abtransportiert. Das Landratsamt habe vorgeschlagen, die Toilette außerhalb der Schutzzone II aufzustellen. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 16. Juli 2015 erklärt, dass für das Aufstellen der Toilettenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...183 keine Bedenken aus wasserrechtlicher Sicht bestünden. Die Gemeinde habe jedoch mit Schreiben vom 11. August 2015 ohne nähere Begründung diese Bitte abgelehnt. Deshalb hätten sich die Antragsteller entschlossen, die Toilette auf einen Anhänger zu stellen und diesen Anhänger auf dem Feldweg, der zwischen der Zone II und der Zone III entlangführe, aufzustellen. Der Feldweg liege nicht in der Zone II. Es sei also den Antragstellern zu gestatten, hier die fragliche Toilettenanlage aufzustellen und zwar natürlich so, dass keine Verkehrsbehinderung entstehe. Sollten hinsichtlich dieses Standorts Bedenken bestehen, gestatte der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...62, das außerhalb der Schutzzone II liege, die Aufstellung auf seinem Grundstück.

Dem Antrag wurden zwei eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin zu 2) beigelegt.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 24., 25., 26. und 27. August 2015 ließen die Antragsteller noch vortragen, es sei in der Vergangenheit zwischen den Antragstellern und dem Bürgermeister der Antragsgegnerin zu erheblichen Verstimmungen gekommen. Die Antragsgegnerin verweigere ohne Grund die Erlaubnis, die fragliche Toilette auf dem Grundstück FlNr. ...183 aufstellen zu dürfen. Der Pächter des Grundstücks FlNr. ...62 habe jedoch das Aufstellen der Toiletten auf seinem Grundstück gestattet. Der Ausschank finde an Stehtischchen im Freien und nicht in der baurechtlich geduldeten Weinbergshütte statt. Da anderen Teilnehmern der Ausschank nicht versagt worden sei, erscheine das Verhalten der Antragsgegnerin willkürlich und nicht sachgemäß. Die Antragsgegnerin verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erklärt, dass gegen eine Toilettenanlage außerhalb der Zone II keine Einwendungen bestünden. Der Weg, auf dem die Toilette abgestellt werden soll, befinde sich nicht in der Schutzzone II, weshalb die Antragsteller beantragen, die Toilette auf dem Weg abstellen zu dürfen. Spülmöglichkeiten auf dem Grundstück der Antragsteller seien nicht mehr gegeben. Die Dringlichkeit des Antrages sei gegeben. Bei Verweigerung der Schankerlaubnis könne das Unrecht, das den Antragstellern widerfahre, nicht verhindert werden. Der Antragsteller zu 1) erzeuge den Wein (5 Weinsorten), den er ausschenke, selbst. Den allergrößten Teil der Erzeugnisse werde bei diesem Fest verkauft. Es handele sich um 5 - 7 Kästen je Weinsorte mit je 12 1-Liter-Flaschen, die bei dem Fest verkauft würden. Außerdem hätten die Antragsteller für das Fest einem Pavillon gekauft, Stehtische, Sitzgelegenheiten und 500 Gläser sowie ein Aggregat für Strom. Es würde deshalb den Antragstellern ein großer wirtschaftlicher Nachteil entstehen, wenn die Schankerlaubnis nicht erteilt würde. Der Eigentümer und der Pächter des Grundstücks FlNr. ...62 habe schriftlich die Erlaubnis zum auf Stellen der Toilette erteilt. Die Antragsteller hätten Anspruch auf die Erteilung der Gestattung. Die Behauptung, der Brunnen in 130 m Tiefe könne durch Sickerstoffe, die von Toiletten ausgingen, beschädigt werden, sei im höchsten Maße fragwürdig. Hierfür bestünden keinerlei Beweise.

5. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 20. August 2015,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Der vorübergehende Gaststättenbetrieb der Antragsteller bzw. die Aufstellung der Toilettenanlage auf den nachbeantragten Grundstücken sei von der Gemeinde G. zum Schutz des Brunnens IV abgelehnt worden. Dieser Brunnen sei zurzeit die einzige Wasserversorgung der 4.100 Einwohner und eines Großunternehmens der Gemeinde. Für diesen Brunnen, der vorläufig genehmigt sei, sei die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beantragt, was den Antragstellern seit Jahren bekannt sei. Dieses Verfahren habe sich über Jahre hingezogen, da v.a. die Antragsteller nicht bereit gewesen seien, ihren nicht genehmigten Gaststättenbetrieb mit Ausschank und Toilettenanlagen mit weiteren abwasserrelevanten Anlagen in einem nicht genehmigten Häuschen einzustellen und die Abwasser- und Spüleinrichtungen zurückzubauen. Das Grundstück Fl.Nr. ...44 liege in der künftigen Schutzzone II für den Brunnen IV und in der Schutzzone III des bereits bestehenden Wasservorbehaltsgebiets. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ...183, das sich im Eigentum der Gemeinde G. befinde und ebenfalls in der künftigen Schutzzone III und in der bereits bestehenden Zone III des Wasservorbehaltsgebiets liege, werde die Benutzung nicht genehmigt. Das Grundstück Fl.Nr. ...62 liege in der künftigen Schutzzone III. Der von Antragstellerseite vorgeschlagene Standort liege direkt am Feldweg zum Brunnen IV. Um den Brunnen zu schützen, habe die Gemeinde vom Landratsamt die Weisung bekommen, diesen Feldweg mittels Schranke zu sperren, so dass dieser Standort ebenfalls nicht befürwortet werden könne. Selbst wenn das Landratsamt die Aufstellung der Toilettenanlage auf den genannten „Ersatzgrundstücken“ in der künftigen Schutzzone III zulassen würde, werde eine Schankerlaubnis nicht erteilt, da befürchtet werde, dass selbst bei Anlagen in der künftigen Schutzzone III eine Gefahr für die gemeindliche Wasserversorgung bestehe.

Mit weiteren Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 21. und 26. August 2015 wurde das Vorbringen noch vertieft und darauf hingewiesen, dass der Antrag bereits mangels Antragsbefugnis bzw. Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Es fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn die Antragsteller nicht vorher bei der zuständigen Behörde ihr Anliegen vortragen. Bezüglich der beantragten Nutzung des Feldwegs zwischen den Grundstücken FlNr. ...183 und ...51 bzw. des Grundstücks mit der FlNr. ...62 als Toilettenabstellplatz sei kein Antrag bei der Gemeinde gestellt worden. Der Antrag auf Gestattung des vorübergehenden Gaststättenbetriebs vom 16. Juli 2015 habe sich allein auf das Grundstück der Antragsteller mit der FlNr. ...44 bezogen. Bezüglich des Feldwegs im Eigentum der Gemeinde sei eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, welche im vorliegenden Fall weder erteilt noch beantragt worden sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Es fehle ein Anordnungsgrund, da den Antragstellern zumutbar sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dass die Nichtteilnahme an der Veranstaltung „Wein und Wandern 2015“ für die Antragsteller existenzbedrohende Folgen haben könnte, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 1) betreibe beruflich eine Lüftungsbaufirma und sei lediglich als „Hobbywinzer“ tätig. Auch gebe es andere Möglichkeiten den Wein zu vermarkten, wie etwa das große Weinfest der Antragsgegnerin im L-tal, das „Weinberghüttenfest“ sowie im Rahmen von Heckenwirtschaften. Auch bestehe kein Anordnungsanspruch.

6. Am 27. August 2015 haben die Antragsteller (rechtzeitig) Klage wegen der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs (W 6 K 15.797) erheben lassen. Hierüber ist noch nicht entschieden.

7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakten (eine Heftung und ein Leitzordner) Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragsteller, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG begehren, ist zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.

Hierbei kann offenbleiben, ob es den Antragstellern bereits am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, weil sie den entsprechenden Antrag auf gaststättenrechtliche Erlaubnis mit den nun streitgegenständlichen Toilettenstandorten nicht zunächst bei der zuständigen Behörde (Gemeinde G.) gestellt haben, sondern sofort gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 123 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 22).

Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb abzuweisen, weil er sich als unbegründet erweist. Im Einzelnen:

Das Gericht der Hauptsache kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

Der Antrag ist dann begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, sowie das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Im vorliegenden Fall ist schon kein Anordnungsgrund - aufgrund einer besonderen Dringlichkeit - gegeben.

Den geltend gemachten Anordnungsgrund der besonderen Dringlichkeit wegen sonst drohender Existenzgefährdung haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das vorliegende Verfahren hat nämlich die Besonderheit, dass die Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache begehren, indem die Antragsgegnerin bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum endgültigen Erlass der Gestattung nach § 12 GastG verpflichtet werden soll. § 123 Abs. 1 VwGO schreibt aber vor, dass das Gericht lediglich „einstweilige“ Anordnungen zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen kann. Daraus ergibt sich als wesentliches Element des vorläufigen Rechtsschutzes das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme von diesem Verbot wird von der Rechtsprechung nur dort anerkannt, wo es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig erscheint (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.7.2013 - W 6 E 13.500 - juris). So kann die Vorwegnahme der Hauptsache zugunsten eines Antragstellers geboten sein, wenn seine soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist oder ein Zuwarten allgemein unzumutbar für ihn ist (vgl. Happ, in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 123, Rn. 66a ff.). Die bloße Dringlichkeit wegen der am 5. und 6. September 2015 stattfindenden Veranstaltung reicht im vorliegenden Fall daher gerade nicht aus, um einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund anzunehmen. Weitere Voraussetzung der Vorwegnahme der Hauptsache ist, dass das Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 22 C 11.2174; VGH BW, B. v. 14.8.1986 - 14 S 2179/86 - jeweils juris).

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund (Existenzgefährdung), der ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen lässt, nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsteller zu 1) in einer eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass die Antragsteller einen großen wirtschaftlichen Verlust erleiden würden und bei der bevorstehenden Veranstaltung der allergrößte Teil ihres erzeugten Weines verkauft wird. Eine nähere Bestimmung des zu erwartenden Verlustes ist jedoch lediglich dahingehend erfolgt, dass eine bestimmte Anzahl von Weinflaschen verkauft werden würde neben Speisen und sonstigen Getränken. Eine konkrete Bezifferung des zu erwartenden Schadens erfolgte nicht. Auch blieb der Vortrag der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller zu 1) sich lediglich als „Hobbywinzer“ neben dem Betrieb einer Lüftungsbaufirma betätige, unwidersprochen. Auch kann der Einwand der Antragsteller, dass es neben der Veranstaltung „Wein und Wandern 2015“ auch noch andere Vermarktungsmöglichkeiten für den Wein der Antragsteller gibt (sonstige Weinfeste, Heckenwirtschaften), nicht von der Hand gewiesen werden. Die bloße Behauptung der Existenzgefährdung genügt deshalb nicht. Eine Existenzgefährdung erscheint aus oben genannten Gründen auch nicht wahrscheinlich. Zudem wären im Falle eines Obsiegens der Antragsteller im Hauptsacheverfahren eventuelle Schadensersatzansprüche denkbar. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist den Antragstellern deshalb zumutbar.

2. Darüber hinaus wurde - ohne dass es hier noch darauf ankäme - aber auch kein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach § 12 Abs. 1 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache lässt sich bei summarischer Prüfung bereits deshalb nicht feststellen, da die Erteilung der Gestattung nach § 12 GastG im Ermessen der Antragsgegnerin liegt, das seitens des Gerichts gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist und lediglich im Falle einer „Ermessensreduzierung auf 0“ einen Anspruch auf die begehrte Gestattung erlauben würde (vgl. VGH Mannheim, B.v. 14.8.1986 - 14 S 2179/86 - juris).

Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Willkürverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) kann das Gericht bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Ein Anspruch auf die Erteilung der Gestattung aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Winzern, denen die Gestattung erteilt wurde, besteht nicht, da deren Grundstücke nicht in der künftigen Schutzzone II liegen (so die Antragstellerin zu 2) in ihrer Eidesstattliche Versicherung vom 13.8.2015, Seite 2) und insofern kein vergleichbarer Sachverhalt besteht. Auch eine Bindung aufgrund früher erteilter Gestattungen für das Grundstück der Antragsteller (FlNr. ...44) besteht nicht, da frühere Gestattungen dem örtlichen Weinbauverein G. (ohne Nennung von Flurnummern, wenn auch für die Flurabteilung Schneckenrain), nicht jedoch den Antragstellern persönlich erteilt wurden. Zudem hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 28. Juli 2015 entschieden, dass Anträge auf Schankerlaubnis auf Grundstücken in der künftigen Schutzzone II im Hinblick auf die Gewährleistung der Wasserversorgung der Gemeinde nicht erlaubt werden. Zutreffend weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass die alternativen Standorte für die Toilettenanlage teilweise erst im gerichtlichen Verfahren benannt wurden und deshalb im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt werden konnten. Allerdings kann die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO) und hat dies auch getan. Inwieweit die Ablehnung der Gestattung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GastG vorliegend aus Gründen des Trinkwasserschutzes letztlich gerechtfertigt ist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, dessen Erfolgsaussichten letztlich als offen zu bewerten sind.

3. Auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt - auch unter Berücksichtigung der alternativen Standorte für die Trockentoiletten - vorliegend kein Überwiegen der privaten Interessen der Antragsteller an vorläufiger Durchführung der Veranstaltung. Das auch von Trockentoiletten Gefährdungen des Grundwassers und damit des Brunnens IV ausgehen können, ist nicht auszuschließen. Für den Aufstellungsstandort auf dem Feldweg zwischen dem Grundstück ...51 und ...183 bzw. auf dem Flurstück ...183, welches sich im Eigentum der Gemeinde befindet, haben die Antragsteller keine (Sondernutzungs)Erlaubnis erhalten. Deren Verweigerung im zugrunde liegenden Verfahren erscheint vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Antragsgegnerin mit dem zwischenzeitlich geschlossenen Brunnen III (Verunreinigungen mangels ausreichender Schutzzone) und der Einbeziehung des Flurstücks in die künftige Schutzzone III nicht willkürlich. Soweit die Erlaubnis auch im Hinblick auf die Aufstellung der Trockentoiletten auf FlNr. ...62 den Antragstellern von dem Eigentümer des Grundstücks bzw. dessen Pächter gestattet wurde, kann dem aus Gründen des Trinkwasserschutzes ebenfalls kein durchschlagendes Gewicht zukommen, da aufgrund der Entfernung der Toiletten zum Grundstück der Antragsteller, auf dem der Ausschank stattfindet, erfahrungsgemäß die Nutzung der Toiletten nicht durch alle Gäste gewährleistet ist („Wildpinkler“). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Brunnen IV um die derzeit einzige Wasserversorgung der Antragsgegnerin handelt und aufgrund der geologischen Gegebenheiten („fehlende Trennschicht zwischen den Grundwasserstockwerken“, Schreiben des Landratsamts an die Antragstellerin zu 2) vom 22. 10.2014, Bl. 124 der Akte) Stoffe leicht in den Brunnen und damit in das Trinkwasser gelangen. Da andererseits den Antragstellern - wie oben dargestellt - ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar ist, konnte der Antrag letztlich keinen Erfolg haben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

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(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung für eine Veranstaltung „W.“.

Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Weinbergs mit der Fl.Nr. 6644 der Gemarkung G. (Flurabteilung S.). Sie bewirtschaftet diesen Weinberg zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1), der Winzer und Gästeführer auf dem F.-wanderweg ist. Das Grundstück liegt derzeit noch in der weiteren Schutzzone III des durch Verordnung ausgewiesenen Trinkwasservorgehaltsgebiets bzw. in der Schutzzone II des geplanten Wasserschutzgebietes für den Brunnen IV (auf Fl.Nr. 6558) in Großwallstadt, aus dem die Gemeinde Großwallstadt derzeit ihre Wasserversorgung aufgrund einer vorläufigen wasserrechtlichen Genehmigung bezieht.

Im Rahmen der Veranstaltung „W.“, die seit mehreren Jahren durchgeführt wird, werden von den beteiligten Winzern (u. a. auch von den Klägern) Weinlauben aufgestellt und ein Ausschank betrieben, bei dem neben Wein auch Speisen gereicht werden. Hierfür erteilte die Beklagte in der Vergangenheit dem örtlichen Weinbauverein Großwallstadt die beantragten Gestattungen. In Jahr 2015 fand die Veranstaltung „W.“ am 5. und 6. September statt.

Mit Formblattantrag vom 16.07.2015 begehrten die Kläger die Erteilung der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 GastG) zum Betrieb einer Schankwirtschaft sowie einer Speisewirtschaft auf dem Grundstück Fl.Nr. 6644 für den Zeitraum 5. und 6.09.2015. Hinsichtlich des Aufstellungsortes für die Toilettenanlage wurde angegeben „Dixi Zone III“ und hinsichtlich der Gläserspüle „Edelstahl in Zone III, keine Spüle in Zone II“.

Mit Bescheid vom 30.07.2015 versagte die Beklagte die Erlaubnis auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GastG) eine Erlaubnis zu versagen sei, wenn sie u. a. aufgrund seiner örtlichen Lage dem öffentlichen Interesse widerspreche und insbesondere erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit befürchten lasse. Durch den Brunnen IV werde mit einer vorläufigen Genehmigung die Wasserversorgung von Großwallstadt sichergestellt, jedoch sei vom Landratsamt Miltenberg u. a. die Auflage erteilt worden, den Brunnen so zu schützen, als ob das Wasserschutzgebiet bereits ausgewiesen worden sei. Eine mögliche Verunreinigung von Wasser könne bis zu ihrer Entdeckung gesundheitliche Schäden der Bevölkerung hervorrufen; diese Gefahr gelte es zu unterbinden. Die Kläger seien mit Schreiben vom 13.02.2013 darüber informiert worden, dass das Grundstück Flurnummer 6644 in der künftigen Schutzzone II des Wasserschutzgebiets liege. Hierbei sei auf künftige Festsetzungen hingewiesen worden, so insbesondere, dass von Abortanlagen ein hohes Gefahrenpotenzial für die Trinkwasserversorgung ausgehe, weshalb die vorhandenen Anlagen auf den entsprechenden Grundstücken entfernt werden müssten. Auch bei einem Ortstermin am 09.12.2013 und mit weiterem Schreiben sei mehrfach auf die anhaltende Gefahrensituation hingewiesen worden. Die im Antrag genannte Dixi-Toilette solle laut Kläger zwar außerhalb der künftigen Schutzzone III aufgestellt werden. Hierfür habe das Landratsamt bisher aber eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt. Die Entscheidung der Gemeinde Großwallstadt bleibe auch durch eine positive Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung unberührt. Den Klägern gehöre kein weiteres Grundstück in der künftigen Schutzzone III, so dass ein Dritter dieses zur Verfügung stellen müsste. Aus hygienischer Sicht sei die Abgabe von Speisen und Getränken ohne direkt vorhandene Spülgelegenheit nicht akzeptabel. Die Gläserspüle befinde sich nach den Angaben der Kläger ebenfalls in der geplanten Schutzzone III, so dass mindestens ca. 80 m zurückzulegen seien, wodurch Verunreinigungen erfolgen könnten. Durch den regen Festbetrieb steige nach allem die Gefahr für mögliche Nachteile der Grundwasserversorgung. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 28.07.2015 festgestellt, dass Anträge auf Schankerlaubnis für öffentliche Veranstaltungen nach gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Landratsamts in der künftigen Schutzzone II nicht erteilt werden könnten und daher abzulehnen seien. Um eine mögliche Gefährdung der Wasserversorgung auszuschließen und zum Schutz vor möglichen Verunreinigungen könne die Gemeinde Großwallstadt die Erlaubnis nicht erteilen. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 01.08.2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 06.08.2015 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragsteller an die Antragsgegnerin und bat um Überprüfung des vg. Bescheids. Es solle die Toilettenanlage nunmehr auf dem Grundstück Fl.Nr. 13183, das im Eigentum der Gemeinde stehe, aufgestellt werden. Dieses liege außerhalb der künftigen Schutzzone II, so dass von Seiten des Landratsamts Miltenberg keine Einwände gegeben seien. Die Gläser sollten nicht mehr vor Ort gespült und Einweg-Geschirr verwendet werden. Es solle mithin nicht mehr gespült werden, so dass nach allem die Gefahr einer Bodenverunreinigung nicht bestehe.

Mit Schreiben vom 11.08.2015 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Kläger mit, dass der Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs nicht erteilt werde. Die Gemeinde Großwallstadt als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 13183 erlaube nicht, dass das Grundstück zum Aufstellen von Abortanlagen genutzt werde. Der entsprechende Antrag vom 06.08.2015 werde daher abgelehnt.

Am 27.08.2015 haben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Ausschank diene der Bekanntheit des eigenen Weines. Hinzu komme, dass dem Kläger zu 1) daran gelegen sein müsse, als Gästeführer den Gästen auch den eigenen Weinberg vorführen zu können. Die Kläger hätten sich seit 15 Jahren an der Veranstaltung „W.“ beteiligt. Nachdem die Beklagte die Zurückweisung mit der Gefahr der Verunreinigung durch das Spülen von Gläsern und Geschirr begründet habe, hätten sich die Kläger an das Landratsamt gewandt. Man verwende nunmehr im Wesentlichen Einweggeschirr. Vor Ort müssten weder Gläser noch Geschirr gespült werden, vielmehr werde das benutzte Geschirr abtransportiert. Das Landratsamt habe vorgeschlagen, die Toilette außerhalb der künftigen Schutzzone II aufzustellen. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 16.07.2015 erklärt, dass für das Aufstellen der Toilettenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 13183 keine Bedenken aus wasserrechtlicher Sicht bestünden. Die Gemeinde habe diese Bitte jedoch mit Schreiben vom 11.08.2015 ohne nähere Begründung abgelehnt. Deshalb hätten sich die Kläger entschlossen, die Toilette auf einen Anhänger zu stellen und diesen Anhänger auf dem Feldweg, der zwischen der künftigen Zone II und der Zone III entlangführe, aufzustellen. Der Feldweg liege nicht in der künftigen Zone II. Es sei den Klägern also zu gestatten, hier die fragliche Toilettenanlage aufzustellen und zwar natürlich so, dass keine Verkehrsbehinderung entstehe. Sollten hinsichtlich dieses Standorts Bedenken bestehen, gestatte der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 6562, das außerhalb der künftigen Schutzzone II liege, die Aufstellung auf seinem Grundstück. Zudem sei die Beklagte mit ihrer geplanten Wasserschutzverordnung von der Bayer. Musterverordnung abgewichen. Dort seien in der Schutzzone II nämlich nur Großveranstaltungen verboten. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang, dass die Kläger bereits seit 15 Jahren an der Veranstaltung „W.“ teilnehmen würden. Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es einen Anlass gebe, nunmehr eine Neubewertung der Interessenlage vorzunehmen. Während der vergangenen Veranstaltungen auf dem Grundstück der Kläger habe die Gemeinde keine Einwendungen gegen die Benutzung einer Trockentoilette und einer Spüle gehabt. Der Gemeinde sei nach § 12 GastG zwar ein Ermessen eingeräumt, die Gestattung sei jedoch kein Gnadenakt. Das Ermessen der Behörde sei vielmehr rechtlich gebunden. Hier sei wegen der Gefahr der Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit das Ermessen auf Null reduziert. Eine Verschmutzung des Brunnens in der 130 m Tiefe sei nicht möglich.

Die Kammer hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 28.08.2015 (W 6 E 15.768) abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 03.09.2015 (22 CE 15.1926) bestätigt.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 30.07.2015 aufzuheben,

hilfsweise, festzustellen, dass die Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz hatten,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den vorübergehenden Gaststättenbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 6644, Gemarkung G., für die Veranstaltung am 03. und 04.09.2016 „W.“ zu gestatten und den Klägern für diese Veranstaltung das Aufstellen einer „Dixi-Toilette“ auf dem Grundstück Fl. 13813, Gemarkung G., zu gestatten,

hilfsweise, die Aufstellung der Toilette auf dem Grundstück Fl.Nr. 6562, Gemarkung G., zu gestatten.

hilfsweise, S. S. und D. S. als Zeugen zu vernehmen für die Behauptung, dass die Kläger die Erlaubnis haben auf dem Grundstück Fl.Nr. 6562 die Toilette aufzustellen,

hilfsweise, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, dass in Zone III durch die Aufstellung einer Dixi-Toilette eine Verunreinigung des Brunnens IV ausgeschlossen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Hauptantrag sei bereits unzulässig, da sich der angegriffene Bescheid vom 30.07.2015 erledigt habe und er keine Rechtswirkungen für die Zukunft mehr entfalte. Auch der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. So fehle es bereits an einem Feststellungsinteresse. Der vorübergehende Gaststättenbetrieb der Kläger bzw. die Aufstellung der Toilettenanlage auf den nachbeantragten Grundstücken sei von der Gemeinde Großwallstadt zum Schutz des Brunnens IV abgelehnt worden. Dieser Brunnen sei zurzeit die einzige Wasserversorgung der 4.100 Einwohner und eines Großunternehmens der Gemeinde. Für diesen Brunnen, der vorläufig genehmigt sei, sei die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beantragt, was den Klägern seit Jahren bekannt sei. Dieses Verfahren habe sich über Jahre hingezogen, da v.a. die Kläger nicht bereit gewesen seien, ihren nicht genehmigten Gaststättenbetrieb mit Ausschank und Toilettenanlagen mit weiteren abwasserrelevanten Anlagen in einem nicht genehmigten Häuschen einzustellen und die Abwasser- und Spüleinrichtungen zurückzubauen. Das Grundstück Fl.Nr. 6644 liege in der künftigen Schutzzone II für den Brunnen IV und in der Schutzzone III des bereits bestehenden Wasservorbehaltsgebiets. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 13183, das sich im Eigentum der Gemeinde Großwallstadt befinde und ebenfalls in der künftigen Schutzzone III und in der bereits bestehenden Zone III des Wasservorbehaltsgebiets liege, werde die Benutzung nicht genehmigt. Das Grundstück Fl.Nr. 6562 liege in der künftigen Schutzzone III. Der von Klägerseite vorgeschlagene Standort liege direkt am Feldweg zum Brunnen IV. Um den Brunnen zu schützen, habe die Gemeinde vom Landratsamt die Weisung bekommen, diesen Feldweg mittels Schranke zu sperren, so dass dieser Standort ebenfalls nicht befürwortet werden könne. Selbst wenn das Landratsamt die Aufstellung der Toilettenanlage auf den genannten „Ersatzgrundstücken“ in der künftigen Schutzzone III zulassen würde, werde eine Schankerlaubnis nicht erteilt, da befürchtet werde, dass selbst bei Anlagen in der künftigen Schutzzone III eine Gefahr für die gemeindliche Wasserversorgung bestehe.

Bei dem zusätzlichen Verpflichtungsantrag für künftige Veranstaltungen von W. handele es sich um ein zusätzliches Klagebegehren und damit eine Klageänderung. Nach § 91 Abs. 1 VwGO sei eine Klageänderung nur dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen würden oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält erhalte. Mit dem zusätzlichen Verpflichtungsantrag würden die Kläger ein kumulatives Klagebegehren geltend machen. Die Beklagte willige in diese Klageänderung ausdrücklich nicht ein. Diese sei auch nicht sachdienlich, da eine vorübergehende gaststättenrechtliche Gestattung für alle künftig eventuell noch stattfindenden Veranstaltungen unzweifelhaft nicht erreichbar sei. Dem Feststellungsbegehren fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Kläger könnten sich nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten W 6 E 15.768 und W 6 K 15.797 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig und in den Hilfsanträgen unzulässig bzw. unbegründet, so dass sie insgesamt abzuweisen war.

1.

Der Hauptantrag der Kläger, den Bescheid vom 30.07.2015 aufzuheben, geht aus verschiedenen Gründen ins Leere, so dass sich die Klage insoweit als unzulässig erweist. Zum Einen hat sich dieser Bescheid wegen Zeitablaufs erledigt, zum Anderen wäre vor Erledigung nicht die Anfechtungs- sondern die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart gewesen.

Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes endet u. a., wenn er sich durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Bei einem Verwaltungsakt, der eine Genehmigung für ein auf ein bestimmtes Datum festgelegtes Ereignis ablehnt, tritt die Erledigung damit mit dem Ablauf des Datums ein, da die Erfüllung des Begehrens durch Zeitablauf unmöglich geworden ist (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.02.2015 - 7 LC 63/13 - juris; VG München, U. v. 19.10.2010 - M 16 K 10.3066 - juris).

So liegen die Dinge hier. Der bei der Beklagten gestellte Antrag der Kläger vom 16.07.2015 lautete auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom 05. bis 06.09.2015. Über diesen konkreten Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 30.07.2015 abschlägig entschieden. Zwar noch nicht bei Klageerhebung am 27.08.2015, aber mit Ablauf des 06.09.2015 ist insoweit also Erledigung eingetreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man aus den Formulierungen des Bescheides, insbesondere aus dem Hinweis, dass Gestattungen wie die begehrte in der (geplanten) Schutzzone II allgemein nicht erteilen werde, schließt, dass die Beklagte in dem Bescheid Aussagen auch zu zukünftigen Anträgen getroffen hat. Gerade für diese Konstellation stellt die Prozessordnung nämlich die Möglichkeit der sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage bei Wiederholungsgefahr zur Verfügung (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO; vgl. hierzu unten 2.).

Im Übrigen wäre den Klägern allein mit der Aufhebung des ablehnenden Bescheides nicht gedient; vielmehr wäre ursprünglich die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Entscheidung über die begehrte Gestattung gemäß § 12 GastG um eine Ermessensentscheidung handelt, in der Form eines Verbescheidungsantrages, die statthafte Klageart gewesen. Folglich fehlt es den Klägern insoweit auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die isolierte Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2015 nicht geeignet war und ist, die Rechtsposition der Kläger zu verbessern (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 36 vor § 40).

2.

Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Kläger einen Anspruch auf die beantragte gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG gehabt hätten, ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.

2.1.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist zulässig. Die auf Anfechtungsklagen zugeschnittene Vorschrift ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 07.06.2012 - OVG 2 B 18.11 - juris unter Verweis auf BVerwG, U. v. 30.06.2011 - 4 C 10.10 -, juris Rn. 7, st. Rspr.; w.N.b. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 113 Rn. 100). Der Übergang von einer Verpflichtungs- zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage stellt dabei keine an den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messende Klageänderung dar (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 12.09.1989 - 1 C 40.88 - juris; U. v. 21.12.2010 - 7 C 23.09 - juris).

Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (vgl. BVerwG, U. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 - juris):

Die Verpflichtungsklage war zulässig. Das Verpflichtungsbegehren der Kläger hat sich erledigt und die Frage, ob die Kläger im Zeitpunkt des Erledigungseintritts einen Anspruch auf die begehrte Gestattung hatten, stellt ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Verpflichtungsklage ist, ob die Verpflichtungsklage im Zeitpunkt der Erledigung Erfolg gehabt hätte (vgl. Gerhardt, a. a. O., § 113 Rn. 103, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24.01.1992 - 7 C 24.91; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 314). Bei fehlender Spruchreife kann sich die Feststellung auch darauf richten, dass der Beklagte zur Bescheidung verpflichtet war.

Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend gemacht, da sie wegen der jährlichen Durchführung der Veranstaltung auf eine konkrete Wiederholungsgefahr verweisen können.

2.2

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist indes insgesamt unbegründet, weil die von der Beklagten vorgebrachten Gründe eine Ablehnung gerechtfertigt haben, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.

Nach § 12 Abs. 1 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden, wenn nicht Versagungsgründe i. S. d. § 4 GastG entgegenstehen. Dabei räumt § 12 GastG der Erlaubnisbehörde (in Bayern gemäß § 1 Abs. 3 Gaststättenverordnung - GastV - die Gemeinde) ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen ein. Es verstößt es nicht gegen Art. 2, 12 Abs. 1 oder 14 Abs. 1 GG, wenn das Gaststättengesetz die erleichterte (vorübergehende) Zulassung eines Gaststättenbetriebs in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde stellt und insoweit nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gewährt (BVerwG, B. v. 20.03.1989 - 1 B 47/89 - juris). Hat die Behörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums Bedenken, einen für einen besonderen Anlass geplanten Gaststättenbetrieb ohne weiteres zu gestatten, so hat sie allerdings gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob deswegen die Gestattung zu versagen ist oder ob sich die Bedenken schon durch eine den Antragsteller weniger belastende Auflage (§ 12 Abs. 3 GastG i. V. m. Art. 36 BayVwVfG) ausräumen lassen.

Vorliegend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Veranstaltung „W.“ einen besonderen Anlass i. S. d. § 12 GastG darstellte. Sie durfte indes die Gestattung ermessensfehlerfrei ablehnen, da aus ihrer Sicht überwiegende Gesichtspunkte gegen die Zulassung sprachen und sich diese Gesichtspunkte auch nicht durch eine Auflage ausräumen ließen. Mithin war das gerichtlich ohnehin nur im Rahmen des § 114 VwGO eingeschränkt überprüfbare Ermessen der Beklagten nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null derart beschränkt, dass nur die Erteilung der Gestattung sich als ermessensfehlerfrei erweisen würde (vgl. zu dieser Voraussetzung VGH Baden-Württemberg, B. v. 14.08.1986 - 14 S 2179/86 - juris). Der Erteilung der Gestattung standen nämlich Versagungsgründe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG entgegen. Diese Vorschrift ist auch auf Gestattungen nach § 12 GastG anwendbar. Zwar sieht § 12 Abs. 1 GastG vor, dass die Gestattung aus besonderem Anlass unter erleichterten Bedingungen gestattet werden kann, so dass auch hinsichtlich der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GastG Nachsichtgewährung in Betracht kommt (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, Anm. 5 zu § 12). Allerdings sind die Erleichterungen stets an dem Schutzzweck zu messen, der durch die Gestattung tangiert werden kann. Bei Gefahren für die Allgemeinheit ist dabei der Grad der Gefahr und der Schutzwürdigkeit des Schutzgutes zu berücksichtigen. Der Bayer. VGH hat in seiner Entscheidung im vorläufigen Verfahren (B. v. 03.09.2015 - 22 CE 15.1926) auf die Regelung des § 52 WHG, insbesondere des § 52 Abs. 2 S. 1 WHG hingewiesen. Nach dieser Vorschrift sind Schutzanordnungen bereits im Vorgriff auf die Festsetzungen von Wasserschutzgebieten möglich, wenn der Schutzzweck andernfalls gefährdet wäre. Dem liegt die Feststellung in § 50 Abs. 1 WHG zugrunde, dass die öffentliche Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist, die vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist (vgl. § 50 Abs. 2 WHG). Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) hat diese Aufgabe den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zugewiesen, der zudem durch Art 11 Abs. 2 BV ebenso wie durch Art. 28 Abs. 2 GG besonders geschützt ist.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Schutz des Brunnens IV, aus dem derzeit die gesamte gemeindliche Wasserversorgung bezogen wird, Vorrang gegenüber den Interessen der Kläger auf Nutzung ihres Grundstücks Flur-Nr. 6644 Gemarkung G. für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb eingeräumt hat. Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO sind nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte richtig festgestellt, dass dieser Gaststättenbetrieb, auch wenn er nur vorübergehend an zwei Tagen durchgeführt wird, gegen die Regelungen der geplanten Schutzgebietsverordnung (vgl. dazu Bekanntmachung der Beklagten vom 02.05.2016 über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Wasserschutzgebietsverordnung, Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Großwallstadt vom 04.05.2016, Seite 4 ff.), insbesondere gegen die Nrn. 3.3 und 4.7, verstoßen würde. Wie bereits der Bayer. VGH in seiner genannten Entscheidung vom 03.09.2015 ausgeführt hat, ist eine Gefährdung der Trinkwassererschließung in Brunnen IV nicht auszuschließen, auch wenn diese Trinkwassererschließung in 130 m Tiefe liegt. In der engeren Schutzzone (II) ist aus fachlichen Gründen davon auszugehen, dass das genutzte Trinkwasser keine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen an der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Diese Frist gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden können. Aus fachlichen Gründen, die auch die Bodenbeschaffenheit berücksichtigen, ist dieser Schutz innerhalb der engeren Schutzzone (II) nicht gewährleistet, so dass hier gegenüber keimbelasteten Abwässern ein höherer Schutzgrad erforderlich wird. Der Antrag der Kläger vom 16.07.2015, über den die Beklagte mit dem Bescheid vom 30.07.2015 entschieden hat, enthält kein Konzept, mit dem die Gefährdung des Trinkwassers mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird und das damit die Ablehnung der Gestattung als rechtswidrig erscheinen ließe bzw. den Klägern einen Anspruch auf die begehrte Gestattung einräumen würde. Im Antrag vom 16.07.2015 haben sich die Kläger darauf beschränkt, zu den Toiletten auszuführen „Dixi Zone III“ und zur Gläserspüle „Edelstahl in Zone II, keine Spüle in Zone II“. Ein nachvollziehbares Konzept lässt sich diesem Antrag damit nicht entnehmen, insbesondere ist nicht erkennbar, auf welchem Grundstück die Aufstellung der Dixi-Toiletten und der Spüle konkret erfolgen soll. Soweit die Kläger im Verfahren zum einen auf das Grundstück Flur-Nr. 6562, zum anderen auf die gemeindlichen Grundstücke Flur-Nrn. 13183 bzw. 6587 als mögliche Standorte für die Toiletten verwiesen haben, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass diese Grundstücke zum einen ungeeignet sind und den Klägern zum anderen am 05. und 06.09.2015 rechtlich nicht zur Verfügung standen. Zur fehlenden Geeignetheit hat sich der Bayer. VGH in seinem Beschluss vom 03.09.2015 bereits geäußert und diese insbesondere mit dem Abstand zwischen dem Grundstück der Kläger und den möglichen Aufstellungsorten der Toilette begründet (mindestens 80 m). Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayer. VGH an. Insbesondere das Grundstück Flur-Nr. 6562 ist aufgrund seiner Lage vom Grundstück der Kläger gesehen jenseits des Brunnens IV in über 250 m Entfernung in keiner Weise als Toilettenstandort geeignet. Hinsichtlich der gemeindlichen Grundstücke vermag die Kammer darüber hinaus auch keinen Rechtsgrund erkennen, wonach die Beklagte verpflichtet wäre, diese den Klägern für gewerbliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die Kläger haben im weiteren Verfahren hierzu auch keine sachdienlichen Ausführungen gemacht. Soweit darauf verwiesen wurde, die Gemeinde habe den Interessen ihrer Mitglieder zu dienen, hat die Beklagte insoweit ihren (verfassungs-)rechtlich geschützten Ermessensspielraum dahingehend ausgeschöpft, dass sie den Interessen der Allgemeinheit den Vorrang vor den Individualinteressen der Kläger eingeräumt hat. Dies ist, wie der Bayer. VGH zu Recht ausgeführt hat, im Sinne eines vorbeugenden Trinkwasserschutzes nicht zu beanstanden. Der 1. Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 die bereits im Bescheid vom 30.07.2015 enthaltenen Ermessenserwägungen zulässig (vgl. § 114 S. 2 VwGO) dahingehend ergänzt, dass die Beklagte gerade während des laufenden Aufstellungsverfahrens für die Wasserschutzgebietsverordnung alle Bezugsfälle vermeiden wolle. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und trägt die ablehnende Entscheidung der Beklagten.

3.

Der weitere hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den vorübergehenden Gaststättenbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 6644, Gemarkung G. für die Veranstaltung am 03. und 04.09.2016 „W.“ und das Aufstellen einer „Dixi-Toilette“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 13813 Gemarkung G. für diese Veranstaltung zu gestatten, stellt eine unzulässige Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO dar. Eine Klageänderung liegt immer dann vor, wenn der Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit durch Disposition des Klägers verändert, insbesondere erweitert wird (Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 8 zu § 91; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 2 zu § 91). Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beide Alternativen sind vorliegend nicht gegeben. Eine Klageänderung, hier im Sinne einer Klageerweiterung, liegt vor, weil die Kläger diesen bzw. einen allgemein in die Zukunft gerichteten Antrag nicht mit der Klageerhebung (bzw. dem Klagebegründungsschriftsatz vom 28.09.2015), sondern erstmals im Schriftsatz vom 02.12.2015 angekündigt und damit den Streitgegenstand nachträglich erweitert bzw. einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt haben. Die Beklagte hat der Klageänderung mit Schriftsatz vom 15.12.2015 unverzüglich widersprochen. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im wesentlichen der gleiche bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert (Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 31 zu § 91; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 19 zu § 91). Vorliegend handelt es sich bei der erweiterten Klage schon nicht um den im wesentlichen gleichen Streitfall. Es wird vielmehr eine neue Gestattung unter deutlich geänderten Modalitäten hinsichtlich der Aufstellung der Toiletten und des Abspülens des Geschirrs eingeführt. Weiterhin ist die Klageänderung auch deshalb unzulässig, weil die Kläger vor der Klageerweiterung keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt haben, und zwar weder im Sinne des zunächst mit Schriftsatz vom 02.12.2015 angekündigten weiteren Antrags, noch im Sinne des dann in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten Antrags in Bezug auf das Datum 03. und 04.09.2016. Bei der Forderung, vor Erhebung der Verpflichtungsklage zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Behörde zu stellen, handelt es sich jedoch um eine Zugangsvoraussetzung, die nicht geheilt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 11 vor § 40 m. w. N..). Daran ändert sich vorliegend auch nichts dadurch, dass die Beklagte ihrer ablehnenden Haltung gegenüber zukünftigen Anträgen bereits zuvor Ausdruck verliehen hat. Die Beklagte hat die Prüfung zukünftiger Anträge jedenfalls nicht per se verweigert. Zudem haben die Kläger selbst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung unklar gelassen, welchen genauen Inhalt der Antrag und die bezweckte Gestattung letztlich haben sollte.

Darüber hinaus ist der Hilfsantrag auch unbegründet, weil die Kläger, wie unter 2.2. ausgeführt, keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten gaststättenrechtlichen Gestattung haben.

4.

Der weitere hilfsweise gestellte Antrag, die Aufstellung der Toilette auf dem Grundstück Flur-Nr. 6562 Gemarkung G. zu gestatten ist unabhängig von der Frage, ob es sich vorliegend um einen zulässigen Hilfsantrag handelt, schon wegen der oben (vgl. 2.2) erörterten Ungeeignetheit des Grundstücks Flur-Nr. 6562, unbehelflich (vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrages als unbehelflich u. a. Bay.VGH, U. v. 01.06.2015 - 2 N 13.1220; B. v. 07.04.2014 - 2 ZB 13.527 - juris; B. v. 12.02.2014 - 7 ZB 13.10357 - juris; B. v. 11.03.2013 - 15 ZB 11.1258 - juris; U. v. 12.12.2012 - 11 B 11.2542 - juris).

Gleiches gilt für den weiteren hilfsweise gestellten Antrag, Herr S. S. und Herrn D. S. als Zeugen dafür zu vernehmen, dass die Kläger die Erlaubnis besäßen, die Toilette auf dem Grundstück Fl.Nr. 6562 aufzustellen. Dieser Beweisantrag war schon deshalb abzulehnen, weil es auf das Beweisthema nicht ankommt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 21 zu § 86; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 38 zu § 86). Im Übrigen zeigt sich auch daran, dass die Kläger gezwungen sind, ihren erstmals bei Gericht gestellten Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung für den 04. und 05.09.2016 durch verfahrensrechtlich zweifelhafte Beweisanträge schlüssig zu machen, dass die Klageerweiterung insoweit nicht sachdienlich ist. Es ist Obliegenheit des Antragstellers, seinen bei der zuständigen Behörde gestellten Antrag mit den Angaben auszustatten, die es der Behörde erlauben, ihr Ermessen auszuüben und über den Antrag zu entscheiden. Hierzu hätte vorliegend ein schlüssiges Konzept zur Abwasserbeseitigung gehört. Es kann insbesondere nicht Aufgabe des Gerichts sein, die zu den Angaben notwendigen Nachweise durch Zeugeneinvernahmen einzuholen.

5.

Ohne Erfolg bleibt schließlich der weitere hilfsweise gestellte Antrag, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, dass in Zone III durch die Aufstellung einer Dixi-Toilette eine Verunreinigung des Brunnens ausgeschlossen ist. Auch dieser Beweisantrag ist unbehelflich, weil das unter Beweis gestellte Thema zur Beantwortung der im vorliegende Verfahren allein zulässigerweise zu entscheidenden Rechtsfrage, ob die Kläger einen Anspruch auf Erteilung der begehrten gaststättenrechtlichen Gestattung für den 05. und 06.09.2015 gehabt haben, nichts beitragen kann. Der Anspruch scheitert, wie unter 2.2 ausgeführt, bereits an der Ungeeignetheit möglicher Grundstücke in der Zone III sowie daran, dass die Kläger kein Konzept zur Abwasserbeseitigung vorgelegt haben, das auch die Verfügbarkeit entsprechender Grundstücke in zumutbarer Entfernung zu ihrem Grundstück beinhaltet hätte. Die abstrakte Frage, ob eine Verunreinigung des Brunnens durch Aufstellung einer Dixi-Toilette in Zone III ausgeschlossen ist, ist wasserrechtlich im Übrigen schon durch die Schreiben des Landratsamtes Miltenberg vom 29.05.2015 an den Klägerbevollmächtigten und vom 17.08.2015 an die Kläger bewertet worden.

6.

Nach alldem war die Klage mit der gesetzlichen Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 108 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.